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Schweizerisches Bundesblatt.

36. Jahrgang. IY.

Nr. 54.

8. November 1884.

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Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den zwischen der Schweiz und der Republik S a l v a d o r abgeschlossenen Auslieferungsvertrag.

(Vom 31. Oktober 1884.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Wir beehren uns, Ihnen im Anschluß den mit der Republik S a l v a d o r vereinbarten Au sli ef er u n g s v e r t r a g mitzutheilen.

Derselbe wurde den 30. Oktober 1883 durch die beidseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und in der Folge durch die kompetenten Behörden heider Vertragsstaaten ratifizirt ; der Austausch der Ratifikationen endlich hat gestern in Bern stattgefunden.

Bei diesem Anlaß sind die beidseitigen Bevollmächtigten dahin übereingekommen, daß der Vertrag mit 1. Juli 1885 in Kraft zu treten habe.

Wir ersuchen Sie, denselben auf genannten Zeitpunkt in Ihrem Kanton in Vollziehung zu setzen.

Der Inhalt des Vertrages selbst stimmt wesentlich mit den Auslieferungsverträgen mit Frankreich und Spanien überein, und es mag daher genügen, hier auf die zum Auslieferungsvertrag mit Frankreich wiederholt gegebenen Erläuterungen und Instruktionen zu verweisen. Indessen bleibt Artikel V des Vertrages mit Salvador deßwegen besonders hervorzuheben, weil derselbe in keinem andern von der Schweiz abgeschlossenen Vertrage enthalten ist. In diesem Artikel ist nämlich ausdrücklich festgestellt, daß die Auslieferung zwischen der Schweiz und Salvador auch dann stattzufinden habe, Bundesblatt.

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202 wenn die im Artikel I genannten gemeinen Verbrechen v o r I n k r a f t t r e t e n des V e r t r a g s verübt wurden. Weil diese Bestimmung in andern Verträgen der Schweiz nicht vorkommt, könnte man zu der Ansicht verleitet werden, daß sie ül erall da, wo sie in einem Vertrage nicht aufgenommen ist, auch keine Anwendung finde. Wir müssen jedoch ausdrücklieh konstatiren, daß diese Ansicht den allgemeinen Grundsätzen, wie auch der von uns wie vom Bundesgerichte adoptirten Jurisprudenz widersprechen würde. Artikel V wurde lediglich aufgenommen, weil eine solche Bestimmung in den Aualieferungsverträgen der südamerikanischen Staaten enthalten ist, woraus geschlossen werden muß, daß in Amerika über diese Frage andere Grundsätze bestehen als in der Schweiz. Ed geht dies auch aus Artikel XVII des Vertrages mit den Vereinigten Staaten hervor, durch welchen die Auslieferung für Verbrechen, welche v o r A b s c h l u ß des Vertrages verübt wurden, ausdrücklich ausgeschlossen wurde.

Ohne uns zu weitern Bemerkungen veranlaßt zu sehen, benutzen wir gerne den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Maehtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 31. Oktober 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident:

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend den zwischen der Schweiz und der Republik Salvador abgeschlossenen Auslieferungsvertrag.

(Vom 31. Oktober 1884.)

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Jahr

1884

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54

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08.11.1884

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201-202

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