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Inserate.

Vollziehung des

Fosttaxengesetzes vom 26. Juni 1884 und der

Post-Transportordnung vom 7. Oktober 1884.

(Vom 16. Oktober 1884.)

I. Allgemeines.

1. Nachdem der Termin für den Einspruch gegen das Bundesgesetz vom 26. Juni 1884, betreffend die Posttaxen, mit dem 3. dies unbenutzt abgelaufen ist, hat der Bundesrath die Transportordnung für die schweizerischen Posten einer Revision unterworfen und den Beginn der Wirksamkeit des neuen Gesetzes und der neuen Transportordnung auf 1. N o v e m b e r 1884 festgesetzt.

2. Zum Behüte dieser Vollziehung werden von der Postverwaltung folgende Erlasse, die vom Publikum tei sämmtlichen Poststellen zu den hienach angegebenen Preisen angekauft werden können, neu ausgegeben : a. das Posthandbuch ; Preis Fr. l ; b. der interne Briefposttarif, mit Instruktion Nr. l, vom 11. Ok tober 1884; Preis 50 Cts.; c. der interne. Fahrposttarif mit Instruktion. Nr. l, vom 14. Oktober 1884; Preis 50 Cts.; d. der Taschenposttarif, vom 13. Oktober 1884; Preis 20 Cts.; e. der Plakat-Fahrposttarif mit Distanzenzeiger für den internen und internationalen Verkehr, vom 15. Oktober 1884 ; Preis 20 Cts.;

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f. Extraabzüge des Posttaxengesetzes, der Transportordnung und der bezüglichen allgemeinen Vollziehungsinstruktion, vom 10. Oktober 1884, zusammengeheftet ; Preis 50 Cts.; g. das Verzeichniß der schweizerischen Postbureaux, vom 1. November 1884; Preis 20 Cts.; h. das Verzeiehniß der schweizerischen Postablagen, vom 1. November 1884; Preis 50 Cts.

3. Wir heben nun in Nachstehendem die hauptsächlichsten Aenderungen, welche mit dem 1. November in's Leben zu treten haben, hervor und verweisen im Uebrigen auf das Gesetz und die Transportordnung selbst, sowie auf die in Ziffer 2 liier oben erwähnten Erlasse.

II. Briefpost.

4. Die G e w i c h t s g r e n z e n für die mit der Brietpost zu befördernden Gegenstände sind festgestellt wie folgt : a. für die portofreien Sendungen (uneingeschrieben und ohne Werthangabe), wie bisher auf 2 kg. ; b. für die Drucksachen und Waarenmuster, auf 500 g. (statt wie bisher 2 kg.); c. für die im Abonnementswege versandten Bücher aus Bibliotheken etc. (Art. 30 der neuen Transportordnung), auf 2 kg.; d. für die übrigen Briefpostgegenstände, auf 250 g.

Es ist nicht mehr zuläßig, Briefpostgegenstände, welche die oberwähnten Gewichtsgrenzen überschreiten, uneingeschrieben mit der Briefpost (aber unter Berechnung der Fahrposttaxe) zu versenden, sondern es werden die Drucksachen und Waarenmuster über 500 g., die im Abonnementsweg versandten Bücher Über 2 kg.

und die übrigen (nicht portofreien) Briefpostgegenstände über 250 g.

stets ganz wie Fahrpoststücke behandelt und taxirt.

(Mit Ausnahme (1er dienstlichen Sendungen der Postverwaltung seihst, welche ohne Beschränkung des Gewichts portofrei sind, der dienstlichen Sendungen der Telegraphenverwaltung, sowie der amtliehen Sendungen der Bundeskanzlei, welche [besondere Verfügung für Versendung von Referendumsvorlagen vorbehalten] bis zum Ge wicht von 5 kg. Portofreiheit genießen, sind Pakete über 2 kg., auch wenn sie als amtlich bezeichnet wären, stets als taxpflichtige Fahrpoststücke zu behandeln.)

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5. Bezüglich der Briefposttaxen bemerken wir: a. frankirte Briefe, Schriftpakete, Gescbäftspapiere, verschlossene und unverschlossene Pakete außerhalb des Lokalrayons unterliegen b i s 250 g. einer Taxe von \ O Cts. Es ist also hier die bisherige doppelte Taxe für Briefe über 15 g. a u f gehoben; b. im Lokalrayon, von 10 km., in gerader Linie von Poststelle zu Poststelle bemessen, tritt dagegen eine Aenderung in den bisherigen Taxen (frankirt 5 Cts. bis 15 g., 10 Cts. über 15 bis 250 g.) nicht ein ; c. nach wie vor unterliegen die unfrankirt a und ungenügend frankirten Briefe einer Taxe im doppelten Betrag der Frankatur (Lokalrayon bis 15 g. 10 Cts., über : 5 bis 250 g. 20 Cts. ; außerhalb des Lokalrayons, bis 250 g. 20 Cts.), letztere unter Abzug des Werthes der verwendeten Werthzeichen d. die besondern Taxkategorien der Gesch äftspapiere und der kleinen unverschlossenen Pakete bis 250g. sind aufgehoben; e. die Drucksachen über 500 bis 1000 g., welche bisher einer Briefposttaxe von 15 Cts. unterlagen, .verden, wie bereits unter Ziffer 4 bemerkt, als Fahrpostst icke behandelt (Gewichtstaxe 25 Cts.); f. die Taxe der Waarenmuster beträgt: bis 50 g. 5 Cts. (wie bisher), über 50 bis 250 g. 5 Cts. (statt wie bisher 10 Cts.), über 250 bis 500 g. 10 Cts. (statt wie bisher 15 Cts.); g. die Gebühr für die E i n s c h r e i b u n g ( R e k o m m a n d a t i o n ) v o n i n t e r n e n B r i e f p o s t g e g e n s t i n d e n beträgt nunmehr 10 Cts., statt wie bisher 20 Cts. (Die Rekommandationsgebühr für Briefpostgegenstände nach dem Auslande wird auf 25 Cts. belassen.)

6. Es werden vom 1. November 18B4 an keine neuen F r a n k o - C o u v e r t e mehr erstellt, sonderr nur diejenigen aufgebraucht, die bei der Centralverwaltung, l ei den Kreis-Werthzeichenbüreaux, den Poststellen und dem Publikum noch im Vorrath sich befinden. Der Verkaufspreis beträgt wie bisher für jedes Stück l Ct. mehr als der Taxwerth.

7. Unfrankirt und ungenügend frankirt können nur gewöhn liehe (uneingeschriebene) B r i e f e befördert werden. Alle übrigen Briefpostgegenstände (Postkarten, Drucksachen, Waarenmuster und rekommandirte Korrespondenzen aller Art) werden nur dann spedirt, wenn sie ganz frankirt sind (und auch den übrigen für sie aufgestellten Bedingungen entsprechen).

798 8. Den W a a r e n m u s t e r n darf nunmehr (nach Art. 6 des neuen Posttaxengesetzes) ein Bulletin oder Bordereau beigegoben sein.

9. Bezüglich des Ausschlusses von Gegenständen, die äußerlich B e m e r k u n g e n i n j u r i ö s e n oder u n s i t t l i c h e n I n h a l t s tragen, sowie von Postkarten mit unzuläßigen Mittheilungen wird auf die Art. 5 und beziehungsweise 28, Ziffer 4 der neuen Transportordnung hingewiesen.

10. Nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes unterliegen die D r u c k s c h r i f t e n zur E i n s i c h t , welche nicht sofort, sondern erst nach Kenntnißnahme des Inhalts refüsirt werden, nicht mehr besondern Bestimmungen, sondern es sind dieselben (für die Rücksendung an die Buchhandlung etc.) wie neu a u f g e g e b e n e Gegenstände zu behandeln.

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III. Zeitungen.

11. Die Gebühr für Besorgung von A b o n n e m e n t e n auf i n l ä n d i s c h e Z e i t u n g e n , mit Bezug des Abonnementspreises durch die Post, wird von 20 auf 10 Cts. herabgesetzt, also auf denjenigen Betrag, welcher jetzt für bloße Zeitungsbestellungen ohne Bezug des Preises (Art. 34, Ziffer 5 der neuen Transportordnung) festgesetzt ist.

Die Gebühren für Abonnemente auf auswärtige Zeitungen bleiben unverändert, nämlich für Deutschland und Oesterreich-Ungarn 50 Cts.; für Frankreich 3% des Abonnementsbetrages (wenigsten» aber 50 Cts. für jedes Abonnement).

J2. Nach Art. 14 des neuen Posttaxengesetzes können die Verleger, wenn sie es für gut finden, die p o s t a m t l i c h a b o n nir te n Zeitungen ohne Adresse der einzelnen Abonnenten versenden.

IV. Fahrpost.

13. Als Fahrpoststücke werden, außer den Gegenständen mit angegebenem Werth und denjenigen, welche der Versender ausdrücklich zur Beförderung mit der Fahrpost bezeichnet, a. die Plis und kleinen Pakete über 250 g.; b. die als amtlich bezeichneten Sendungen über 2 kg- fausgenommen die dienstlichen Sendungen der Post- und Telegraphenverwaltung und der Bundeskanzlei, siehe § 4 hievor);

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e. die Drucksachen und Waarenmuster über 500 g. ; d. die Sendungen abonnirter Drucksachen (von Bibliotheken etc.

über 2 kg.

betrachtet und demgemäß behandelt.

14. Bei der Fahrpost beschränkt sich d i s P o r t o f r e i h e i d (die dienstlichen Sendungen der Postverwaltun§ selbst und besondere Verfügungen betreifend Liebesgaben vorbehalten): a. auf die amtlichen Gelder von und an eie g. Behörden; b. auf die Gelder an Militärs im Dienste; c. auf die Gelder an und für Arme.

In letzterer Beziehung bemerken wir, daü nach der Fassung von Art. 34, zweitletztes Alinea des Posttaxeng< ssetzes vom 26. Juni 1884, sobald Gelder von kompetenter Behörde als Armensache bezeichnet sind, dieselben Portofreiheit geniessan, auch wenn sie nicht an einen Armen oder eine Armenanstalt adressirt sind. Die Armeng e l d e r sind nunmehr in Bezug auf d e Portofreiheit den K o r r e s p o n d e n z e n in Armensachen gleichgestellt.

15. Die G - e w i c h t t a x e der Fahrpoststücke bis 20 kg.

und die Werthtaxe für alle Beträge sind ohne jede Rücksicht auf die Entfernung festgestellt und es f a l l e r d a h e r bei Ber e c h n u n g d i e s e r T a x e n a l l e R a y o n s , ,'£ o n en o d e r E n t fernungstufen dahin.

16. Die G e w i c h t s t a x e beträgt: bis 500 g., frankirt Fr. -. 15*, uifr&nkirt Fr. --. 30 über 500 ,, 2500 ,, ,, ,, -. 25, ,, ,, -. 40 ,, 2500 ,, 5000 ,, ,, ,, -. 40, ,, ,, -. 60 ,, 5 ,, 10 kg, ,, ,, -. 70, ,, ,, 1. « 10 ,, 15 ,, ,, ,, 1. -, ,, ,, 1. 50 » 15 « 20 r.

* ,, l- «>, D n 2- -- 17. Für die Berechnung der Gewichttaxe über 20 kg. sind Gewichtsstufen von je 5 kg. und vier Entfernui igsstufen vorgesehen.

Wir verweisen auf den neuen Distanzenzeiger un l den ausgerechneten Tarif und machen darauf aufmerksam, daß un rankirte Stücke über 20 kg. einer Zuschlagstaxe von je 50 Cts. umerliegen.

18. Bezüglich der W e r t h,t a x e heben wir vor Allem hervor, daß nunmehr auch im schweizerisch internen Verkehr diese T a x e ( m i t 5 Cts.) f ü r j e d e n d e k l ) , r i t t e n B e t r a g bis 100 F r a n k e n zu b e r e c h n e n i s ,.

* Nicht 25, wie es auf Seite 773 hievor irrthün lieh angegeben ist.

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Für Beträge über 100 bis 2000 Franken wird die bisherige Werthtaxe beibehalten. Von letzterem Betrag an tritt aber eine Reduktion (von 10 auf 6 Cts. von je 1000 Franken) ein. Der neue Tarif stellt sich demnach gegenüber dem bisherigen beispielsweise wie folgt: Bisheriger Tarif. Neuer Tarif.

Taxe.

100 Fr

Bis

Ueber 100 ,, ., 300 ,, 500 ,, ,, 600 ,, ,, 800 ,, ,, 1000 ,, Für 3,000 ,, 5,000 ,, 10,000 ,, 20,000 ,, 50,000 ,, 100,000

300 500 600 800 1000 2000 Fr ,, ,, ,, r

,,

,, .

.

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,, ,, ,, ,,

.

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Cts.

--

Cts.

5

10 15 20 25 30 40 50 70 120 220 520 1020

10 15 20 25 30 40 45 55 85 145 325 625

19. Die Z u s c h l a g t a x e n für Sperrgut und für bedingt zur Beförderung übernommene Gegenstände bleiben aufgehoben, und es fallen diejenigen für den Alpenübergang vom 1. November 1884 an auch für Fahrpoststücke ü b e r 5 kg. weg.

20. Es ist namentlich darauf wohl zu achten, daß vom 1. November 1884 an bis 5 kg. d r e i Gewichtsstufen (Va kg., 21/2 kg. und 5 kg.) mit verschiedenen Taxen zu unterscheiden sind. Dafür fällt, wie schon oben bemerkt, jeder Unterschied bezüglich der Entfernung weg, d. h. es wird der bisherige Lokalrayon aufgehoben.

21. Die L a g e r g e b ü h r beträgt nunmehr nach Art. 17, Ziffer 9 der neuen Transportordnung für Fahrpoststücke über 5 kg.

Gewicht oder über 1000 Franken Werth, welche der Adressat auf der Poststelle des Bestimmungsortes abzuholen hat und daselbst länger als 24 Stunden liegen läßt, 15 Cts. für jedes Stück bis 25 kg. und 30 Cts. für jedes Stück über 25 kg. Diese Lagergebühr wird auf nach- oder zurückzusendenden Stücken weiter angerechnet. (Die Bestellgebühr, Art. 17, Ziffer 3 der neuen Transportordnung, wird dagegen auf solchen Stücken abgestrichen.)

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Y. Nachnahmen.

22. Es wird (Art. 45, Ziffer 4 der neuen Transportordnung) ausdrücklich zuläßig erklärt, ausnahmsweise dia Einlösungsfrist auf ausdrückliches Begehren des Versenders hin at f höchstens 14 Tage zu verlängern. In diesem Falle ist die Sendung stets mit einem (einer Gebühr von 10 Cts. unterworfenen ) Nachnahmezedel zu begleiten, auf welchem der Versender fragliches Begehren anzubringen hat.

VI. Geldanweisungen.

23. S ä m m t l i c h e Postbureaux und rechnungspflichtigen Ablagen können vom 1. November 1884 at taxpflichtige Geldanweisungen bis zum Betrage von 1000 Franken ausbezahlen (und wie bisher auch die Einzahlung bis auf diesen Betrag annehmen).

24. Das Maximum der a m t l i c h e n Geldanweisungen beträgt bei sämmtlichen Poststellen für die Einl- und Auszahlung Fr. 10,000.

25. Die Taxe beträgt : bis 20 Pranken 20 Cts., wie bisher ; über 20 bis 100 Franken 20 Cts., statt wie bisher 30 Cts.; über 100 bis 200 Franken 30 Cts., statt wie bisher 40 Cts., und so fort je 10 Cts. weniger als bisher.

26. So lange noch Vorrath vorhanden ist sind die Cartons zu 30 Cts. Taxwerth für Anweisungen über ' 00 Franken zu verwenden. Nachher kommen nur Cartons zum Taxwerth von 20 Cts. in Gebrauch (unter eventueller Ergänzung der Taxe mittelst Frankomarken).

TU. Einzugsmandate.

27. Beträge für L o t t e r i e ! o ose kö nnen durch Einzugsmandate nicht einkassirt werden, ausgenommen wenn es sich um schweizerische Lotterie- und Ausspielsgesch äfte handelt, welche von der zuständigen Behörde bewilligt WON .en sind (neue Transportordnung Art. 63).

28. Wenn ein Mandat einer D r i t t p e r s o n übergeben worden ist, so hat das Bestimmungsbüreau hierüber dem Aufgeber -- unter Verwendung von Formular Nr. 1556 -- postamtliche Anzeige zu machen, unter Angabe, wann und an wen die Uebergabe stattgefunden hat (neue Tränt portordnung Art. 72, Ziffer 3).

Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. III.

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VIII. Postreisende.

29. Nach Maßgabe von Art. 25, 4. Alinea des neuen Posttaxengesetees wird die erhöhte Taxe für die Alpenkurse überall nur vom 15. Juni bis und mit 15. September bezogen, iu der übrigen Zeit also auch für diese Kurse nur die gewöhnliche Taxe.

30. Die Poststellen werden, so weit nöthig, mit neuen P a s s a g i e r t a r i f en versehen.

31. Die Dauer der Retourbillete wird durch Art. 83 der neuen Transportordnung von 2 Tagen (48 Stunden) auf 3 Tage (72 Stunden") verlängert.

32. Bezüglich der G e p ä c k t a x e n (Art. 89 der Transportordnung) wolle man nicht übersehen, daß, sobald das Reisendengepäck das Freigewicht (15 kg., auf Alpeustraßen 10 kg.) übersteigt, die Gepäcktaxe vom Gesammt g e \v i c h t, o h n e A b z u g v o n 15 o d e r 10 kg., zu bezahlen isl.

Der vom Bundesrath in Anwendung von Art. 26 des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884 aufgestellte Gepäcktarif ist folgender : E n tf'ern u n gsstuf e n.

Gewichtsstufen in kg.

1.

II.

III.

IV.

V.

uUeber Ueber Ueber n , /L. « « 50-70 TM«

Bis Ueber _ ,, ,, ,,

20 --.40 . 6 0 - - . 80 1. -- 1.40 20 bis 30 . .

- .60 --. 90 1.20 1.50 2.10 30 ,, 40 . .

--.80 1.20 1.60 2 . -- 2.80 40 50 . ' .

1.-- 1.50 2.

2.50 3.50 50 ,, 60 . . . 1.20 1.80 2.40 3.- 4.20 60 für je weitere ( __ 20 3Q __ 4() _ 5() _ 70 10 kg / Vom 15. Juni bis 15. September einschließlich wird auf den Gepäcktaxen der Alpenrouten ein Zuschlag von 50 °/o erhoben.

IX. Verschiedenes.

33. Bezüglich der W a h r u n g d e r P o s t r e g a l r e c h t, e ist hervorzuheben :

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a. daß Art. 21 des Posttaxengesetzes vom 26. Juni 1884, im Gegensatz zu Art. 25 desjenigen vom 23. März 1876, das Z u s a m m e n p a c k e n von an verschiedene Personen bestimmten Sendungen in e i n e n Umschluss nicht nur für verschlossene Gegenstände, sondern a u c h für u n v e r s c h l o s s e n e , und nicht nur für Sendungen lis zum Gewicht von 5 kg., sondern bis zum Gewicht von 2) kg. untersagt; b. daß -- gemäß Art. 2, Ziffer 2 der neuen Transportordnung -- auch die V e r s c h n ü r u n g als Verschluß betrachtet und daher ein durch Verschnürung verschlossenes Paket bis 5 kg. als postregalpflichtig angesehen wird folglich durch Privat-Transportunternehmungen (Eisen bahnen, Boten etc.)

nicht befördert werden darf.

34. Für den Fall des Eingehens von Postgegenständen mit auf mehrere Personen gleichen Namens laut e n d e n A d r e s s e n ist (Art. 22 der neuen Posttransportordnung) die Besammlung dieser Personen auf der Bestimmungspoststelle nicht mehr vorgeschrieben, sondern es hat letztere in anderer, geeigneter Weise alle mit der gewissenhaften Wahrung des Postgeheimnisses vereinbaren Vorkehren zu treffen, um den richtigen Adressaten zu ermitteln.

35. Nach Art. 3, Ziffer 3 der neuen Ti ansportordnung kann auf schriftliches Verlangen einer hiezu berechtigten G e r i c h t s oder P o l i z e i behörde über den Postverkehr zwischen bestimmten Personen nicht nur wie bisher im Interesse von S t r a f Untersuchungen, sondern auch zu sonstigem Zwecke (z. B. bei Civilprozessen) Auskunft ertheilt werden.

Begehren von Behörden um Beschlagnahme von Postsendungen oder um Auskunftertheilung über den Postverkehr zwischen bestimmten Personen sind von den Poststellen stets der Kreispostdirektion und von dieser in allen nicht unzw eifelhaften Fällen der Oberpostdirektion zum Entscheid vorzulegen. Inzwischen ist die Weiterlieferung der betreffenden Gegenstand 3 auf Verantwortlichkeit der requirirenden Behörden hin zu sistiren.

36. Die Aufbewahrungsfrist für pos t e - r e s tan te adressirte Sendungen wird (Art. 20, Ziffer l der neu en Transportordnung) von drei auf z w e i Monate reduzirt.

37. Bezüglich der derungen ein :

Haftpflicht

Ireten folgende Aen-

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a. Die Verwaltung haftet, im Sinne von Art. 99 und 100 der neuen Transportordnung, bei den g e r i c h t l i e h e n A k t e n nicht nur für die rechtzeitige Bestellung des Aktes selbst an den Adressaten, sondern auch für die rechtzeitige Rückgabe des Doppels an den Aufgeber (Entschädigung von 50 Franken im Falle des Verlusts und von 15 Franken im Falle der Verspätung um mehr als einen Posttag).

b. Für den Verlust oder die Beschädigung von F a h r p o s t s t U c k e n o h n e W e r t h a n g a b e , sowie von R e i s e n d e n g e p ä e k wird Ersatz geleistet : a) bei Stücken bis 5 kg., mit höchstens Fr. 20; b) ,, ,, über 5 ,, ,, ,, ,, 4 per kg.

38. Wenn bei der E x p r e ß b e s t e l l u n g von Geldanweisungen nur der Coupon (als Avis) und nicht auch der Baarbetrag in die Wohnung des Adressaten abgeliefert wird, so wird nur die für B r i e f p o s t g e g e n s t ä n d e festgesetzte Expreßgebühr bezogen.

39. Es wird fortan (gemäß Art. 24, Ziffer 7 der neuen Transportordnung) strenge darauf gehalten, daß wenn ein Adressat die Annahme einer Sendung verweigert, er dies auf dem betreffenden Gegenstand schriftlich, unter Beisetzung seiner Unterschrift, bestätige.

B e r n , den 16. Oktober 1884.

Die Oberpostdirektion.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit bekannt gemacht, daß der neue auf 1. Januar 1885 in Kraft tretende Zolltarif mit alphabetischem Register der in demselben für die Einfuhr namentlich aufgeführten Waarenartikel gegen vorherige Einsendung von Fr. 1. 05 bei der Kanzlei der unterzeichneten Direktion, sowie hei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf portofrei bezogen werden kann.

B e r n , den 22. Oktober 1884.

Eidg. Oberzolldirektion.

805-

Hafer-Lieferungsausschreib ung.

Die eidg. Militärverwaltung schreibt hiermit di 3 Lieferung von circa einhundert Waggons H a f e r à 10,000 kg., gleich 10,000 metrische Zentner, zur freien Konkurrenz ans.

Der Hafer ist franko ab Lagerhaus Romanshorn, d. h. auf die Schütte geleert, zu liefern.

Bewerber haben ihre Offerten mit Muster begleitet, franko, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Haferlieferu ng" bis spätestens den 15. November nächsthin der unterzeichneten Stelle einzusenden.

In den Angeboten ist das zu liefernde Quantum der Lieferungstermin, sowie die Provenienz der Waare genau anzugeben.

B r r n , den 24. Oktober 1884.

Das eidg. Ober-Kriegskommissariat.

Schweizerische Nordostbahn.

Mit 1. November gelangt ein neuer Tarif für den österreichisch-ungarischsüddeutschen Getreideverkehr via München und Arlberg-Schweiz zur Einführung.

Die Taxen desselben werden theilweise (Verkehr mit Elsaß-Lothringen) auch für solche Transporte eingehalten, welche vorerst nach Romanshorn abgefertigt und von da sofort oder nach zeitweilige! Einlagerung weiter expedirt werden, worüber der Tarif näbern Aufschluss gibt.

Die Kartirungstaxen Romanshorn transit - Ba sel transit für Getreidetransporte nach Elsaß-Lothringen, vom 1. Februar 1883, verlieren hiedurch für Sendungen aus Oesterreich-Ongarn ihre Gültig leit.

Z ü r i c h , den 21. Oktober 1884.

Für den W e i n - und S p r i t verkehr, ferner für den H o l z verkehr aus Oesterreich-Dngarn nach der Schweiz kommen demnächst neue d i r e k t e Tarife zur Ausgabe, welche für die über Romanshorn. zu bedienenden Stationen auch bei Réexpédition der Sendungen in Romanshorn Anwendung finden.

Mit Inkrafttreten derselben verliert der Reexpeditionstarif zwischen Romanshorn transit und den übrigen Nordostbahnstationen für den Verkehr mit Oesterreich-Ungarn vom 15. Oktober dieses Jahres linsichtlich der genannten Artikel successiv seine Gültigkeit.

Z ü r i c h , den 21. Oktober 1884.

806 Der Tarif für den direkten Güterverkehr Basel und Schaffhausen-Bayern vom 1. Oktober 1878 wird mit 1. Dezember dieses Jahres aufgehoben und durch einen neuen Tarif für die badisch-schweizerischen Gemeinschaftsstationen Basel, Schaffhausen, Singen und Konstanz ersetzt.

Bezüglich der Ausgabe des letztern wird noch besondere Publikation erfolgen.

Z ü r i c h , den 17. Oktober 1884.

Die Direktion.

Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Mit dem 1. November dieses Jahres tritt für den direkten Personen- und Gepäckverkehr zwischen den Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn einerseits und denjenigen der Schweiz. West- und Simplonbahn und Bulle-Romont-Bahn anderseits ein neuer Tarif in Kraft ; derselbe enthält ermäßigte Transportpreise für den Verkehr mit den Stationen Reuchenette bis Convers und Tavannes bis Delle und Mönchenstein, wodurch die bisherigen Tarife vom 1. Mai 1879 und vom 15. Oktober 1881 sammt ihren Nachträgen aufgehoben und ersetzt werden.

Die Station Basel, für welche ein besonderer Tarif besteht, wurde im obgenannten neuen Tarif nicht wieder aufgenommen ; die gegenwärtigen Taxen für diese Station bleiben daher his auf Weiteres in Kraft; dieselben werden aber nächstkünftig umgerechnet und die Einführung der neuen Taxen noch speziell publizirt.

Die betheiligten Stationen werden über die neuen Transportpreise die nöthige Auskunft ertheilen.

B e r n , den 23. Oktober 1884.

Mit dem 1. November 1884 tritt ein II. Nachtrag zum Personen- und Gepäcktarif für den direkten Verkehr zwischen den Stationen der Regionalbahn des Val de Travers einerseits und denjenigen der Jura-Bern-LuzernBahn anderseits, vom 1. November 1883, in Kraft.

Derselbe enthält Taxermäßigungen für den Verkehr mit den Relationen St. Immer, Locle und Geneveys sur Coffrane, worüber die betheiligten Stationen Auskunft ertheilen werden.

B e r n , den 23. Oktober 1884.

Die Direktion.

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Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges in die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges ans der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1884.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und den bundesräthlichen Verord nungen betreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1884 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1884 gestellt haben, in di 5 Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahre 1849 geboren sind ; b) die im Jahre 1852 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1884 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere und Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgange 1852 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welc he zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahr >. 1852 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef zu längerm Auszügerdienst verpflichtet haben.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 96 und 197 der MilitärOrganisation nothwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens Mitte Dezember einzusenden.

808 Das Personal der von den Eisenbahnverwaltnngen nach Artikel 29 der Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauer der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zngetheilt.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und AusrUstungsgegenstände.

§ 3. Die in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme: a. der Dragoner und Gniden, welche einzig die Handfeuerwaffe (Karabiner, Revolver) und die Pferdeausrüstnng dem Staate anzuliefern haben und alles Uebrige, also auch den Säbel, und die Trompeter das Musikinstrument, behalten; h. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche den Revolver abzuliefern hahen.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrahzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ ö. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1884 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1840, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1884 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. Mit dem 31. Dezember 1884 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1810.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und AusrUstungsgegenstände.

§ 8. Die austretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben : a) Die Handfeuerwaffen sammt ßajonnet : von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige Lederzeng, Patrontasche inbegriffen.

c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, Gamellen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte. der Infanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des austretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände erst bei der Organisationsmnsteruug oder seither gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

809

III. Allgemeine Bestimmungen § 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch lie betreffende Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß zu bringen.

§ 11: Die Kommandanten von zusammengesetzten l ruppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, nahen dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich dir Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 12. Die der in die Landwehr übergetretenen öd er ganz ans der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft angenommenen Bewa ffnungs-, Bekleidunggnnd Ausrüstungsgegenstände (incl. Pferdeausrüstunge n) sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der Kontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete Uebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreff enden Kreiskommandanten denUebertrittt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 desDienstbüchleinss bescheinigenundi d die neuEintheilungng anf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher TV eise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1840 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kantone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und dei Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Trnppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienstbüchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und i.n den Publikationen für den Uebertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertretenden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1884.

Schweizerisches Militärdepartement : Hei tenstein.

810

Bekanntmachung.

Carl Wegener in Brieg (Wallis) hat als Unteragent der Auswanderungsfirma A. Zwilchenbart in Basel (Bundesblatt 1883, I, 391) zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 20. Oktober 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement.

Schweizerische Postverwaltung.

Bekanntmachung.

Das von der schweizerischen Oberpostdirektion bis jetzt nur in deutscher Sprache herausgegebene "Posthandbuch für «lie Schweiz" ist soeben auch in französischer Sprache erschienen, und es kann diü französische Ausgabe, gleich wie die deutsche, zum Preise von Fr. l hei der Oberpostdirektion, bei den Kreispostdirektionen, sowie bei sämmtlichen Poststelleu der Schweiz bezogen werden.

Das ,,Posthandbuch" ist zunächst und hauptsächlich für das mit der Post verkehrende Publikum bestimmt und enthält namentlich folgende Hauptkapitel : Organisation der Postverwaltung; Umfang des Postdienstes; Postregal ; Dienstverkehr mit den Poststellen; " Verbotene und bedingt zugelassene Gegenstände; Haftpflicht der Postverwaltung ; Beförderung der Reisenden und ihres Gepäcks ; Adressirung, Frankirung Aufgabe, Rückforderung, Spedition und Aushingabe der Postsendungen; Portofreiheit; Taxen und besondere Bestimmungen betreffend die verschiedenen Kategorien von Postsendungen (nebst Distanzenanzeiger zur Berechnung der inländischen Fahrposttaxen für Sendungen über 5 kg.); Mitwirkung der Post beim Telegraphen- und beim Zolldienste; Verzeichniß der Länder und Orte des Weltpostvereins etc.

B e r n , den 10. Mai 1884.

Die Oberpostdirektion: Ed. Holm.

Reproduzirt im Oktober 1884.

811

Bekanntmachung.

Gemäß Bundesrathsbeschluß vom 10. Oktober 1884 ist die Dauer der Gültigkeit der Gesundheitsscheine für Rindvieh, Ziegen, Schafe und Sehweine für alle Verhältnisse auf sechs Tage erhöht worden. Die Dauer der Giltigkeit der Passirscheine, welche für Vieh auszustellen sind, das aus dem Ausland eingeführt werden will, beträgt ebenfalls sechs Tage. Die Daue r der Gültigkeit der Gesundheitsscheine für Pferde, Esel und Maulthiere bleibt auf vierzehn Tage angesetzt. Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen sub Ziffer 3 und 4 desBundesrathsbeschlussess von 24. April 1883 unverändert in Kraft.

B e r n , den 20. Oktober 1884.

Schweiz. Landwirthschaftsdepartement..

Ausschreibung TOB erledigtet L Stelleu.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche i chrif tlich und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Postablagehalter und Briefträger Anmeldung his zum 7. Novbr.

in Thierachern (Bern).

1884 hei der Kreispostdirektion in Bern.

2) Postpacker in Burgdorf.

j 3) Postablagehalter und Briefträger in Chevroux (Waadt). Anmeldung bis zum 7. November 1884 bei der Kreispostdire ktion in Lausanne.

4) Postpacker und Briefträger in Sargans (St. Gallen). Anmeldung bis zum, 7. November 1884 bei der Kreispostdirektion in Chur.

812 1) Briefträger in Vésenaz (Genf). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der JKreispostdirektion in Genf.

2) Briefträger in Vivis (Waadt). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Jlreispostdirektion in Lausanne.

3) Briefträger in Pruntrut (Bern). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884.

bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

4) Postablagehalter, Briefträger nnd Bote in Dürgraben (Bern). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Rreispostdirektion in Bern.

5) Zwei Briefkastenleerer in Basel. Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Basel.

6) Postkommis in Zürich.

Anmeldung bis zum 31. Oktbr.

7) Postablagehalter im Industriequar- 1884 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

tier Zürich.

8) Briefträger in Kapperswy] (St. Gallen). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

9) Postablagehalter und Briefträger in Jbacb (Schwyz). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

10) Postablagehalter und Briefträger in Ranzo (Tessin). Anmeldung bis zum 31. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Bellenz.

11) Telegraphist in Essertines (Waadt). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 5. November 1884 bei der Telegrapheninspektion in Lausanne.

Zur Nr. 52 des Bundesblattes

Nachweisung der im Monat Juli 1884 auf den schweizerischen Eisenbahnen beförderten Zöge und deren Verspätungen.

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2

Suisse Occidentale n. Simplon')

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262,265 6,575,003 238,756 5,441,324

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96,763 1,807,860

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1,388 14,272

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40,047

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10--20 Minuten. über 20 Minuten.

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mit Versp itnng von:

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Gemischte Zöge

mit Versp Ltung von:

46

--

292

Schnell- und PereonenzOge

28.

Ursache der Verspätungen.

118,428 3,136,624 117,124 3,093,966

,

5

An den Endpunkten der Fahrt trafen ein:

14

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Borschach-Ueiden

Kilometer.;

26. 1 27.

25.

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31

248

Qotthardbahn

Trifft im Durchschnitt auf einen dieser Zöge.

16.

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2,054

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15.

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45

Brünigbahn

14.

13

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341

Emmenthalbahn

12.

Davon entfallen auf die fahrplanmäßigen Schnell-, Personen- und gemischten Zage.

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Basler Verbindungsbahn .

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Züge.

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Durchschnittlich legten per Stunde Gesammtfahrzeit incl. Aufenthalt zurdk: ·a °> 1"

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Im Monat Juli Ì883

2,930

283

6,301 7,924 3,839

372

541

1,251,243 32,213,408 1,058,047 24,486,055

44

1,011 10,994

247

14

183

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26.4

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4

Ein Theil der Verspätungen auf den Linien der V S B wurde verursacht durch e i n heftiges Gewitter, ein anderer durch das .Eidg.

Turnfest in Chur.

Auf der Appenzellerbahn sollen die Verspätungen durch bedeutende Olisttransporte veranlaßt worden sein.

) wovon 24 wegen Verspätung des Pariserzuges via Pontarlier.

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14.J 16.6

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2,983

') Incl. Wald-Rttti, Toggenbutgerbahn und Kapperswyl-PfafSkon.

*) n Bötzbergbahn, Sulgeo-Goliau und Effretikon-Hinweil.

1 ,, Aarg. Südbahn und Wohlen-Bremgarten.

*) ,, Bullo-Romonl.

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3.

Anzahl.

2.

jeden Kilon .en zurück^

1.

lahnlänge kommen n Achs-Kilometern.

Zusammengestellt vom schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement

17.Î 17.9

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Inserate.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1884

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.10.1884

Date Data Seite

795-812

Page Pagina Ref. No

10 012 495

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