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Schweizerisches Bundesblatt.

36 Jahrgang. II.

Nr. 15.

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29. März 1884.

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1883.

II. Geschäftskreis des Handels- und Landwirthschaftsdepartements.

Allgemeines.

Mittels Bundesgesetz vom 21. April 1883 (Amtl. Samml n. F., Bd. VII, S. 183) ist das Departement neu organisirt worden, um demselben die Möglichkeit zu verschaffen, die ihm übertragenen Aufgaben verrichten zu können.

Durch dieses Gesetz ist das Departement in drei Abtheilungen eingetheilt und zwar: 1) Handel, Industrie und Gewerbe, 2) Landwirtschaft und 3) Forstwesen, Jagd und Fischerei.

Wegen der mannigfaltigen Geschäftszweige der ersten Abtheilung hat es sich bei der Vollziehung des Gesetzes bald gezeigt, daß eine Unter-Eintheilung in Sektionen, eine für das Handelswesen (Handelsverträge, Anstände im internationalen Handelsverkehr, Ausstellungen, Handelsamtsblatt, Handelsregister, Handelsßundesblatt. 36. Jahrg. Bd. II.

9

118 Statistik), und eine für das Gewerbewesen (literarisches und künstlerisches Eigenthum, Fabrik- und Handelsmarken, Kontrolirung des Feingehaltes von Gold- und Silberwaaren, Maß und Gewicht, Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken) als zweckmäßig erscheint.

Die neue Organisation des Departements hat sich bis jetzt, als praktisch bewährt. Dieselbe läßt auch innerhalb der gegebenen Rahmen eine weitere Entwicklung zu, wenn, wie vorauszusehen ist, neue Aufgaben dem Departemente zugewiesen werden.

Wir halten uns in der Disposition unseres Berichtes noch an die Aufzählung und Reihenfolge der Geschäfte, wie solche im Bundesbeschlusse vom 2l. August 1878 über die Organisation und den Geschäftsgang des Bundesrathes (Amtl. Samml. n. F., Bd. III, S. 480) vorgeschrieben sind, wiewohl seither die Allgemeinheit der Fassung der in jenem Beschlüsse aufgestellten Geschäfte einerseits eine Ausscheidung nach den verschiedenen Zweigen nöthig gemacht hat, anderseits neue Geschäfte dem Departemente zugewiesen sind.

Eine andere systematischere Eintheilung des Geschäftsberichtes dieses Departements wird nach Annahme der Beschlüsse erfolgen können, welche wir Ihnen mit unserer Botschaft vom 20. November 1883, betreffend die gewerbliche Enquete, sowie mit unserer Botschaft vom 4. Dezember 1883, betreffend die Förderung der Landwirtschaft, vorgelegt haben und welche die Maßregeln behandeln, die vom Bunde zu Gunsten des gewerblichen Bilduugswesens und der Landwirtschaft getroffen werden können.

A. Abtheilung Handel, Industrie und Gewerbe.

I. Förderung des Handels und des Gewerbewesenes.

Gewerbewesen.

Im Laufe des Berichtjahres ist die g e w e r b l i c h e E n q u ê t e , in Erledigung des Postulates vom 26. April 1882, zum Abschluß gebracht worden. Ueber die Resultate derselben haben wir Ihnen am 20. November 1883 einen ausführlichen Bericht erstattet, auf welchen hier verwiesen wird (Bundesbl. 1883, Bd. IV, S. 547), indem wir in Erinnerung bringen, daß die in Form eines ,,Bundesbeschlußentwurfes betreffend die g e w e r b l i c h e und i n d u s t r i e l l e

119 B i l d u n g " demselben beigefügten Anträge von den Käthen im Berichtjahre nicht mehr iu Beratkung gezogen worden sind.

Mit der gewerblichen und landwirtschaftlichen Enquete, über welche wir Ihnen unsere Berichte und Anträge vorgelegt haben, sowie mit den schon vorher anläßlich der Revision der Handelsverträge und des Zolltarifs vorgenommenen Untersuchungen, endlich mit derjenigen über das Ausswanderungswesen, welche gegenwärtig vorgenommen wird, findet die M o t i o n F r e y (Postulat Nr. 279) unseres Brachtens die wünsehenswerthe Berücksichtigung, so daß dieselbe durch jene Enqueten als erledigt betrachtet werden darf.

Handelsregister.

Der Vollzug der auf diese Institution bezüglichen eidgenössischen Gesetzesbestimmungen und Vorschriften war im Allgemeinen befriedigend. Die meisten Kantone hatten die Registerführung rechtzeitig organisirt, und die Eintragungen begannen an den bedeutenderen Orten gleichzeitig mit der Wirksamkeit des Obligationenrechles. Eine große Zahl der Registerbüreaux jedoch verhielt sich einige Zeit unthätig, allem Anschein nach weil sie glaubten, die freiwilligen Anmeldungen der Eintragpflichtigen abwarten zu sollen. Um die Inkonvenienzen zu vermeiden, welche hätten entstehen müssen, wenn die Großzahl der Eintragungen bis zu Ende der gesetzlichen Frist (31. März 1883) aufgespart worden wäre, veranlaßte das Handelsdepartement die Registerführer, die Firmainhaber zur Einreichung ihrer Anmeldungen oder zur Präsentation auf den Bureaux aufzufordern. Diese Maßregel erwies sich als wirksam; nichtsdestoweniger war nach Ablauf der gesetzlichen Frist erst ungefähr die Hälfte der Eintragungen vollzogen, theils weil hinsichtlich der Eintragpflicht viele Zweifel bestanden, theils weil vielerorts , namentlich in den Kantonen mit zentralisirter Registertührung, die Zahl der Einträge eine zu große war, als daß die bezügliche Arbeit von den damit betrauten Beamten innerhalb der verhältnißmäßig kurzen Frist von drei Monaten hätte bewältigt werden können.

In billiger Rücksichtnahme auf diese Verhältnisse haben wir am 30. März 1883 den Beschluß gefaßt, es sei Artikel 864 des Obligationenrechts nicht in Anwendung zu bringen gegen solche Eintragpflichtige, welche sich v o r denn 31. März zur Eintragung angemeldet hatten, aber nicht eingetragen werden konnten. Auch als späterhin im
Laufe des Jahres stets noch Eintragungen von solchen Firmen, welche schon vor Inkrafttreten des Obligationenrechtes bestanden hatten, erfolgten, beanstandeten wir diese Ein-

120 tragungen nicht, indem wir wahrgenommen hatten, daß zwischen den Begisterbüreaux und den Eintragpflichtigen ein reger und für erstere oft beschwerlicher Briefwechsel stattfand, so daß sich hieraus die Verspätungen erklären ließen.

Die Zahl der gebührenpflichtigen Eintragungen während des ganzen Jahres 1883 belief sich auf 35,960. Die verschiedenen Arten derselben, ihre Vertheilung auf die Kantone und die dem Bunde erwachsenen Einnahmen sind aus nebenstehender Beilage ersichtlich.

Es konnte bei der vollständigen Neuheit der Institution nicht fehlen , daß Verstöße aller Art gegen die bestehenden Handelsregistervorschriften vorkamen. Das mit der Besorgung der Registerpublikationen betraute Bureau hatte demnach, so gut es der ihm erwachsene Arbeitsaufwand gestattete, die ihm zukommenden Registerauszuge zu prüfen und die notwendigen Berichtigungen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke hatte es einen Theil der fehlerhaften Auszüge zurückzulegen, bis eine Berichtigung erfolgt war, einen andern Theil konnte dasselbe, vorbehaltlich späterer Berichtigung oder Ergänzung, veröffentlichen. Die Korrespondenzen über solche Anstände wurden, wenn es sich um grundsätzliche Fragen handelte , zwischen dem Handelsdepartement und den kantonalen Aufsichtsbehörden geführt; in allen andern Fällen korrespondirte die Handelsabtheilung des genannten Departements direkt mit den Registerbüreaux. Diese direkte Korrespondenz ist unerläßlich, weil die Verzögerung in der Publikation der Einträge auf das möglichst geringe Maß eingeschränkt werden muß.

Unsere Verordnung vom 29. August / 7. Dezember 1882 über Handelsregister und Handelsamtsblatt erwies sich bald nach ihrer Einführung in die Praxis als nicht für alle Fälle ausreichend. Wir erließen daher über mehrere uns vom Handelsdepartement vorgelegte Fragen grundsätzlicher Bedeutung zwei Kreisschreiben.

Das eine, datirt vom 13. März 1883 (siehe Bundesbl. 1883, Bd. I, S. 385), behandelt 1) die Eintragung von gegenseitigen Versicherungsgesellschaften; 2) die Anwendung des Artikels 622 0. R., Schlußalinea; 3) die Eintragung von Agenturen und Agenten ; 4) die Eintragung der Institute mit kaufmännischem Betrieb, welche auf Rechnung öffentlicher Gemeinwesen (Staat, Bezirk, Gemeinde) betrieben werden; 5) die Eintragung von Filialen; 6) die Gebühr für Bevollmächtigungen. Mit diesem
Kreisschreiben verbanden wir einen ,,Beschluß betreffend Abänderung der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt11, durch welchen wir die Gebühren für die Eintragung, Löschung und Aenderung von Genossenschaften, von Instituten mit kaufmännischem Betrieb für Rechnung öffentlicher Gemeinwesen, sowie von Filialen festsetzten. Das zweite Kreis-

Zur Seite 120.

Handelsregister -Einträge im Jahre 1883.

(Die gebührenfreien Einträge sind nicht Inbegriffen.)

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Aktiengesellschaften und Genossenschaften.

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5,083. 40.

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121 schreiben, datirt vom 29. Mai 1883 (siehe Bundesbl. 1883, Bd. H, S. 1082), behandelt 1) das Verhältnis der Organe von Gesellschaften zu den gebührenpflichtigen Vertretern der Letztern; 2) die Anwendung der Artikel 869 und 870 O.K., betreffend die Firma der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft; 3) die Eintragung von Erben eines Geschäftsnachlassers ; 4) das bei der Eintragung in das Handelsregister maßgebende Domizil ; 5) die Nachweisung des gesetzlichen Bestandes von ausländischen Firmen, welche in der Schweiz Filialen besitzen.

Außer diesen Kreisschreiben haben wir noch vereinzelte Schlußnahrnen zu verzeichnen betreffend: lì Anwendung des Art. 864 0. R. (siehe Haudelsamtsblatt Nr. 47, II, vom 2. April, und Nr. 127,11, vom 27. Okober); 2) Anwendung des Artikel 902 O.K.

(siehe Handelsamtsblatt Nr. 54, II, vom 14. April); 3) Abrechnung der Registereinnahmen zwischen Bund und Kantonen (siehe Handelsamtsblatt Nr. 27, I, vom 5. Juli); 4) Eintragung von Handlungsbevollmächtigten (siehe Handelsamtsblatt Nr. 29,1, vom 19. Juli); 5) Anwendung des Artikel 873 0. R. (siehe Handelsamtsblatt Nr. 127, II, vom 27. Oktober).

Mehrere Entscheide von R e k u r s e n und Antworten auf Anfragen haben ebenfalls grundsätzliche Bedeutung. Im Ganzen sind 9 Rekurse anhängig gemacht worden, wovon 8 erledigt wurden und l pendent blieb. 2 Rekurse kamen aus dem Kanton Waadt, 2 aus dem Kanton Thurgau, je l aus den Kantonen Bern, St. Gallen, Graubünden und Wallis. 6 Rekurse betrafen die Eintragpflicht von Geschäftsleuten, l betraf die Eintragpflicht eines sich als Genossenschaft darstellenden Personenverbandes und l Rekurs richtete sich gegen die Taxirung von Filialen einer Genossenschaft. Sämmtliche erledigte Rekurse wurden als unbegründet erklärt.

Folgendes sind, in summarischer Fassung, die oben'erwähnten grundsätzlichen Enfscheide: 1) Ein aus einem Detailgeschäft sich ergebendes jährliches Einkommen von 4000 Franken ist bedeutend genug, um die Eintragung in das Handelsregister zu rechtfertigen. (Rekurrent hatte dieses nach seiner Ansicht ,,geringe Einkommen" als Grund gegen die Eintragpflicht angeführt.)

2) Das Apothekergewerbe ist eintragpflichtig, da mit dem Betrieb einer Apotheke der Ankauf von Rohstoffen zum Zwecke des Wiederverkaufs in zubereiteter Form, sowie der An- und Verkauf von sonstigen HülfsstofTen und Waaren verbunden ist.

Im Fernern bedingen die geschäftlichen Beziehungen der Apotheken die Nothwendigkeit einer kaufmännischen Buchführung.

122

3) Der Viehhandel kann ebensowohl als Jodes andere Handelsgewerbe zum Eintrag in das Handelsregister verpflichten, wenn derselbe berufsmäßig und in erheblichem Umfange (somit nicht nur ausnahmsweise und in vereinzelten Fällen) betrieben wird.

4) Der Betrieb von größeren Hotels, Gasthöfen, größeren Fremdenpensionen, Kurhäusern etc. erfordert eine geordnete Buchführung und rechtfertigt daher die Eintragung in das Handelsregister, namentlich wenn diese Geschäfte das ganze Jahr betrieben werden.

5) Genossenschaften müssen sich nur dann in das Handelsregister eintragen lassen, wenn sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe (0. R. 865,4) betreiben oder, falls sie andere Zwecke verfolgen, das Recht der Persönlichkeit erwerben wollen.

6) Der gemeinnützige Charakter einer unter die Bestimmungen des Titel XXVI (Aktiengesellschaften) des Obligationenrechts fallenden Anstalt enthebt diese nicht von der Eintragpflicht, selbst wenn sie im Zusammenhang mit der Staatsverwaltung steht.

7) Die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister ist nicht allein davon abhängig, ob Jemand sein Gewerbe nach kaufmännischer Art führe, sondern auch davon, ob die Natur dieses Gewerbes eine kaufmännische Art des Betriebes fordere.

Der weite Begriff des Ausdrucks ,,kaufmännischer Art" in O.R. 865 hatte namentlich in der ersten Hälfte des Berichtjahres eine große Unsicherheit und Ungleichheit in der Auffassung der Eintragpflicht im Gefolge. Mehrere Registerführer gingen so weit, Handwerker und andere kleine Berufsleute, Wirthe, zur Eintragung in das Register zu veranlassen. Dies bewog das Handelsdepartement, den Registerführern folgende Wegleitung zu geben (siehe Handelsamtsblatt Nr. 34, II): ,,Kaufmännische Art wird angenommen werden müssen, wenn 1) der geschäftliehe Verkehr eines Gewerbetreibenden zum großen Theil auf Kreditgeben und Kreditnehmen beruht und 2) die genaue Kenntniß der geschäftlichen Schuld- und Forderungsverhältnisse von einer zuverläßigen Buchführung abhängt. -Derjenige, dessen geschäftliche Verhältnisse keine Buchführung im kaufmännischen Sinne des Wortes bedingen, wird nicht als eintragpflichtig betrachtet werden können."

Ebenso ertheilte das Handelsdepartement in Nr. 41, II, des Handelsamtsblattes bestimmte Weisungen für die Eintragung von Vereinen nach O. R. 716 u.

ff.

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123 Die Kantone sind vom Handelsdepartement ersucht worden, ihm ihre Verordnungen uad Verfügungen in Bezug auf dits Handelsregister zu übermitteln. Aas dem eingegangenen Material ergibt sich, daß einzelne Kantone es sich sehr angelegen sein ließen, sowohl ihre mit der Registerführung beauftragten Beamten, als auch das Publikum über alles auf die neue Institution Bezügliche zu orientiren; mehrere verlangten auch die Mitwirkung der Gemeindebehörden, sei es, um sämmtliche Eintragspflichtige ausfindig zu machen, sei es, um diesen die Einreichung deRegisteranmeldungeneu zu erleichtern. Dieser Modus erweist sich als ein sehr empfehlenswerther. Der Kanton W a a d t traf u. A. die Verfügung, daß die Registerführer anstatt den in unseren Verordnungen vorgeschriebenen Taxen für diRegistereinträgege um */6 niedrigere Taxen erheben sollen. Dem Bunde wurde gleichwohl der volle, ihm nach Art. 31 der Verordnung vom 29Augustt/7. Dezember 1882 zukommende Antheil entrichtet. Der nämliche Kanton, bezw. die kantonale Aufsichtsbehörde, ordnete auch schon in der ersten Hälfte des Jahres eine Inspektion der Registerbüreaux an und redigirte zu diesem Zweck ein Formular mit 45 Fragen. Nach stattgehabter Inspektion theilte die Aufsichtsbehörde den Registerbüreaux durch Kreisschreiben die zu Tage getretenen Mängel mit. Ob außer Waadt noch andere Kantone ihre Bureaux inspizirt haben, ist uns nicht bekannt. Eine bezügliche Verpflichtung ist den Kantonen durch keine Verordnung auferlegt und ebenso wenig ist die Aufgabe des Bundes in dieser Hinsicht normirt. Eine wirksame Ausübung der Aufsicht Über die Registerführung isjedocheh ohne die Vornahme von Inspektionen, die von Zeit zu Zeit wiederholt werden, nicht möglich. Die Normirung dieser Seite der vom Obligationenreeht (0. R. 893) geforderteKontrolirungng des Handelsregisters ist somit nicht zu umgehen. Um in dieser Hinsicht Erfahrungen zu sammeln, hat das Handelsdepartement im Spätjahr durch einen seiner Beamten eine Anzahostschweizerischerer Registerbüreaux besuchen lassen. Nach dem darüber erstatteten Bericht war die äußere Anordnung der Register fas::; überall Befriedigend, der Eindruck über Wille und Auffassung der Registerführer hinsichtlich ihrer Aufgabe ein günstiger. Nichtsdestoweniger ließen sich viele wesentliche Abweichungevonoa den die Registerführung betreffenden
Vorschriften konstatiren. . In Zusammenfassung derselben mit den von der, waadtländischen Aufsichtsbehörde- (Kantonsgericht) nach der Inspektion gemachten Bemerkungen sind als am meisten vorkommende Unregelmäßigkeiten zu bezeichnen: 1) Nichtübereinstimmung der Firmaunterschriften mit den angemeldeteFirmen::: 2) vorschriftwidriges Verfahren bei-Berichtigungen ; 3) mangelnde Unterschriften; 4) mangelnde Légalisation von Unterschriften;

124 5) mangelhafte Ausfüllung der Rubriken des Firmabuches; 6) unrichtige Verwendung des Heftes für Prokuraertheilungen seitens nicht in das Handelsregister eingetragener Personen; 7) mangelhaftes Verfahren bei ex officio - Einträgen von Zweigniederlassungen; 8) mangelnde Beglaubigung von Statuten; 9) späte Uebertragung der Journaleinträge in das Firmabuch; 10) Vermischung der Registerbelege mit nicht dazu gehörigen Papieren; 11) mangelhafte Aufbewahrung der Instruktionen und Verordnungen etc. ; 12) mangelhafte Führung des Archivs.

In der O r g a n i s a t i o n der Registerführung sind nur wenige Aenderungen vorgekommen. Neuenburg hat die Registerführung im August dezentralisirt, bezw. den Bezirksgerichtsschreibereien übertragen, während dieselbe bis zu jenem Zeitpunkt von einem Zentralbüreau. besorgt worden war. Appenzell I.-Rh. hat das Bureau in Oberegg aufgehoben und diesen Bezirk dem Registerführer in Appenzell unterstellt. Die Zahl der Bureaux in der ganzen Schweiz betrug somit Ende 1883 113, anstatt 109 zu Anfang des Jahres. · .

Handelsamtsblatt.

Wie bereits im letztjährigen Bericht erwähnt, haben sich die Departemente für Finanzen, Zoll und Handel zum Zwecke der gemeinsamen Benützung des Handelsamtsblattes als Organ für ihre Bekanntmachungen und sonstigen Mitteilungen vereinigt. Dasselbe erschien in groß Folioformat, damit für die vielen Tabellen, welche darin Aufnahme finden mußten, eine übersichtliche Anordnung möglicht war. - Ist das Formai für ein amtliches Organ zwar ein ungewöhnliches, so entschädigt dafür nicht nur die durch dasselbe gebotene Uebersichtlichkeit sondera, auch die gegenüber dem kleineren Quartformat erzielte Ersparniss von circa Fr. 10,000.

Rücksichten auf die praktische Verwerthung des Inhalts veranlaßten uns ferner, das Blatt.in zwei besondern Theilen erscheinen zu lassendTheilli umfaßte lediglich Handelsregisterpublikationen, was denjenigen Abonnenten Welche das Blatt als Adreß- oder Nachschlagebuch aufbehalten wollten, angenehm Sein mußte, um so mehr, als denselben ein alphabetisches Inhalts-(Firmen-)Verzeichniß dazu geliefert wird. Dieser II. Theil des Blattes umfaßt 139 Nummern mit zusammen 996 Seiten,, y ., , TheiL Iumfaßt,52 Nummern (wöchentlich eine) mit Zusammen 502 Seiten, und enthält die übrigen,,vom schweizerischen Obligationenrecht,-vorgesehenen .Bekanntmachungen (111 gerichtliche

125 Amortisationsbegehren und 13 Kraftloserklärungen); ferner die im schweizerischen Banknotengesetz vorgesehenen Wochen-, Monatsund Jahresausweise und stalistischen Zusammenstellungen der Emissionsbanken, offizielle Bekanntmachungen eidgenössischer Depa.rtemente und Verwaltungen, die Berichte der schweizerischen Konsuln, eidgenössische und kantonale Gesetze und Verordnungen betreffend Handel, Industrie und Verkehr etc.

Ferner ließ es sich das Handels- und Landwirtschaftsdepartement ment angelegen sein, soweit es sich mit dem amtlichen Charakter des Blattes und dem wenig zahlreichen Redaktionspersonal vertrug, versuchsweise auch sonstige Mittheilungen zu sammeln und zu veröffentlichen, welche dem Handelsstand nützlich sein konnten. Es wurden in dieser Hinsicht namentlich Veränderungen auswärtiger Zölle, ferner die Bedingungen internationaler Industrieausstellungen, Auszüge aus der Handelsstatistik der verschiedenen Staaten und aus den Berichten fremder Konsuln u. s. \v. veröffentlicht. Selbstverständlich konnte diesem Theil des Blattes im ersten Jahrgang noch nicht die wünschenswerthe Ausdehnung gegeben werden, indem die Publikation der 36,000 Handelsregistereinträge dieses Jahres einen Arbeits- und Kostenaufwand erforderte, welche hinsichtlieh aller übrigen Mittheilungen in jeder Beziehung die möglichste Beschränkunerforderte..- In der Absicht, den Nutzen des Blattes nach und nach zu erweitern, hat das Handels- unLandwirtschafts-s1 département am Schlüsse des , ersten Jahrgangs die interesairten Kreise aufgefordert, ihre Wünsche bezüglich der Vervollkommnung des Blattes in klarer Weise au äußern. Die bezügliche Umfrage bei den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulhattt bijetztet ein sehr zu Gunsten der bisherigen Anlage sprechendes Resultat ergeben.

Das Blatt gewann im Laufe des Jahres 4300 Abonnenten, hauptsächlich, wie sich wohl bemerken ließ, in Folge des direkten Interesses, welches viele Firmen an den Handelsregisterpublikationen hatten. Freiexemplare wurden verabfolgt an die Mitglieder der Bundesversammlung, (las Bundesgericht, die, Kantonsregierungen (Austausch gegen die kantonalen Amtsblätter), die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate, die Handelsregisterbüreau und einige vereinzelte Amtsstellen.

Konsulatsberichte.

Seit Neujahr 1883 sind :die Berichte unserer Konsuln, oder Auszüge daraus, nicht mehr als Beilage zum Bundesblatt, sondern successive im schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht worden.

126

Die Wirkung ist in mehr als einer Hinsicht eine unverkennbar günstige. Die Berichte wurden in weiteren Kreisen gelesen, als es früher der Fall war, und zwar hauptsächlich in der Handelswelt, wo sie so zu sagen unbekannt blieben, so lange sie eine Beilage des Bundesblattes, das vorwiegend in a m t l i c h e n Kreisen verbreitet ist, bildeten. Seitdem so die Berichte dem Handelsstand zugänglicher sind, mehren sich auch in der Presse und anderswo die Stimmen der Anerkennung dessen, was von einer großen Zahl unserer Konsuln, obschon sie nicht besoldet sind, geleistet wird. Anderseits wirkt es auf letztere sichtlich ermuthigend ihre Berichte in einem Organ veröffentlicht zu sehen, durch welches sie auch wirklich zur Kenntniß derjenigen Kreise gelangen, für welche sie hauptsächlich geschrieben sind. Wir glauben nicht zu irren, wenn wir es zum Theil diesem Umstände zuschreiben, daß von 81 Konsuln nur 10 -- und diese zum Theil aus entschuldigenden Gründen -- gar keinen Bericht erstattet haben, ein Verhältniß, welches erheblich günstiger ist, als es früher zu sein pflegte.

Wir dürfen auch nicht unterlassen, hervorzuheben, daß die meisten Berichte viel prompter eingeliefert worden sind, als früher, so daß zwei Drittheile derselben schon in der ersten Jahreshälfte und viele darunter schon in den ersten Wochen des Jahres publizirt werden konnten.

Ferner haben wir zu konstatiren, daß die beständigen Bemühungen des Handels- und Landwirthschaftsdepartements, die Konsuln zu näherem Eingehen auf die Berichterstattung über speziell s c h w e i z e r i s c h e Handelsbeziehungen mit ihrem Konsulatsbezirk zu veranlassen, allmälig von Erfolg begleitet werden; der Mangel einer .genügenden Berücksichtigung dieser Verhältnisse» bildete naturgemäß stets einen Hauptpunkt der früher häufigen Klagen über die Konsulatsberichte. Ohne Zweifel hat man übrigens in den Handelskreisen mit der häufigeren Lektüre der Berichte auch die Einsieht gewonnen, daß bei Weitem die meisten unserer Konsuln thun, -was sie können und was von ihnen mit Rücksicht auf ihre geschäftliche und soziale Stellung in billiger Weise verlangt werden kann. Daß von der Einsetzung von sogenannten Berufskoasula, die hie und da befürwortet wird, keine Besserung hinsichtlich der Handelsberichte erwartet werden dürfte, geht aus einer Prüfung der Berichte solcher
Funktionäre fremder Staaten unzweifelhaft hervor, indem die Berichte jener Berufskonsuln in praktischer Hinsicht fast ausnahmlos weniger verwerthba sind, als die Berichte ihrer Kollegen kaufmännischen Berufs.

127 Das P o s t u l a t , durch welches Sie den Bundesrath aufgefordert haben, ,,die Frage zu prüfen und darüber zu berichten, ob nicht die Organisation der Vertretung der schweizerischen wirthschaftlich und kommerziellen Interessen im Ausland einer Vervollständigung bedürfe," hat das Handels- und Landwirthschaftsdepartement zunächst veranlaßt, eine Umfrage bei allen schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten, sowie beim Schweizerischen Handels- und Industrieverein und dem Verbände der schweizerischen geographisch-kommerziellen Gesellschaften zu veranstalten. Das Ergebniß der bezüglichen Untersuchungen wird den Gegenstand eines besonderen Berichtes bilden. Die bisher eingegangenen Gutachten enthalten, mit Ausnahme eines einzigen, wenig neue Anregungen; auch lauten dieselben übereinstimmend gegen die von den Urhebern genannten Postulates besonders befürwortete E r r i c h tung schweizerischer Handelskammern im Auslande.

Statistisches Bureau.

In der Botschaft vom 27. Februar 1883 über die Organisation des Handels- und Landwirthschaftsdepartements hat der Bundesrath die Umstände beleuchtet, welche der Anstellung eines Statistikers für das Handels- und Landwirthschaftsdepartement riefen.

Nachdem die bezüglichen Anträge des Bundesrathes die Genehmigung der h. Bundesversammlung erhalten haben, ist die Stelle des Statistikers mit einem wissenschaftlieh gebildeten Beamten besetzt worden.

Die Hauptpunkte des festgesetzten Arbeitsprogrammes bilden die statistischen Untersuchungen, welche im Hinblick auf die Unterhandlungen über den Abschluß neuer oder,die Erneuerung bestehender Handelsverträge nothwendig sind, sowie unausgesetztes und systematisches Verfolgen der Wirkung bestehender Verträge.

Das Departement kam mehrfach in den Fall, außer den oben aufgeführten regelmäßigen Arbeiten andere Aufgaben .statistisch bearbeiten zu lassen. Wir erwähnen namentlich die. umfangreichen Untersuchungen über den Reformtarif der Schweiz. Centralbahn die Zusammenstellung der Angaben über die gewerblichen Biidungsanstalten und die vielseitige Auskunftsertheilung an .die Fachexperten der Landesausstellung über den Warenverkehr der letzten dreißig Jahre.

..

; ;

128

Kontrolirung des Feingehaltes der Gold- und Silberwaaren.

Im Laufe des Berichtjahres sind zwei weitere K o n t r o i ä m t e r für Gold- und Silberwaaren eröffnet worden, nämlich in Zürich und Noirmont. Die jetzt bestehenden Aemter sind folgende: 1.

2.

3.

4.

5.

6.

Zürich.

Biel.

St. Immer.

Madretsch.

Noirmont.

Tramelan.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

Schaffhausen.

Chaux-de-Fonds.

Fleurier.

Locle.

Neuenburg.

Genf.

Ueber die Thätigkeit der Kontroiämter gibt beiliegende, aus den Vierteljahrsrapporten derselben zusammengestellte Tabelle Aufschluß. Noirmont fehlt in derselben, weil dieses Bureau erst gegen Schluß des Jahres in Funktion trat.

Zwei Inhabern kantonaler Diplome wurde das eidgenössische E s s a y e u r - D i p l o m ,,sur titre ertheilt. Sodann wurden vom 8. bis 13. Oktober am Polytechnikum in Zürich Prüfungen mit fünf Probirerkandidat abgehalten, von welchen vier diplomirt wurden.

Einem schon früher brevetirten Essayeur mußte wegen gerichtlicher Verurtheilung desselben das Diplom entzogen werden. Auf Ende 1883 sind nunmehr 37 Personen im Besitze des eidgenössischen Diploms.

Die von den Aemtern benöthigten K o n t r o l s t e m p e l werden nach Maßgabe des Gesetzes (Art. 5) vom Handelsdepartement geliefert, welches dieselben, der größern Sicherheit halber, in eigenem Atelier und mie eigenem Werkzeug fabriziren läßt. Die unbrauchbar gewordenen Stempel werden von den Aemtern an das Departement zurückgeschickt, hier vernichtet, und durch neue ersetzt, zu welchem Zwecke für jedes Amt mindestens eine komplete Serie vorräthig gehalten wird. Ueber die Ein- und Ausgänge, sowie den Bestand in den einzelnen Aemtern wird die genaueste Kontrole geführt. Ueber den ziemlich bedeutenden Stempelverkehr seit Inkrafttreten des Gesetzes geben folgende Zahlen Auskunft: 1881 1882 1883 Total Gelieferte Stempel .

.

.

1 0 4 3 6 0 1 8 9 6 5 3 Stück.

Von den Aemtern zurückgesandte Stempel .

.

.

.

-- 87 115 202 ,, Verbleiben i n d e n Aemtern Beim Departement i n Vorrath

.

.

.

.

.

.

.

.

. 4 5 1 Stück.

. 216 ,,

Zur Seite 128.

Vergleichende Uebersieht der

in den Jahren 1882 und 1883 in den schweizerischen Kontroiämtern vorgenommenen Stempelungen, Plombirungen und Handelsproben.

Kontroiamt.

Goldene Schalen,

1882

1883

Stück.

1

ZUrich .

Darn Del 11

.

.

.

Biel St. Immer .

Madretsch 2 .

Tramelän

Schaffhausen .

'

Chauxdefonds ( Fleurier Neuenburg

Genf

Loele .

Neuenburg .

.

Total

22,660 4,969 7.363 10,400 1,477 223,794 9,585 42,755 3,6.09 51,669

u

j Silberne Schalen.

ii j| 1882 1883

Stück.

Stück.

--. | -- 4,512 i 151,187 8,741 | 94,400 29,268 16,260 15,169 i 67,445 33,402 1,416 246,040 62,745 10,884 25,596 42,840 61,016 !

8 4 0 " 19,796 j 52,878 ;j 1,179 .

Stück.

:

-- --

·

34,307

_

Total.

1

Stück.

--

j

;! 173,847 1 19,1 i 1 99,369 i 10,9 i; 23,623 j 2,e r 77 .,845 8,6 i; 34,87» 3,8 ij 286,539 31,4 ii 35,181 3,9 i; 103,771 11,4 : 23,405 t 2,6 !

Ì 52,848 j 5,8 911,307

i

1882

1883

Stück. ! »/o

,!

135,781 119,577 114,147 81,129 39,989 64,564 30,876 78,313 22,726 915

Von der Stempelung zurückgewiesene Schalen.

h jj 1882

378,281 412,588 [533,026 i 688,017 i, i i!

Mehrbetrag im Jahr 1883 Minderbetrag im Jahr 1883

Gestempelte Uhrschalen.

,1

--

°/o --

140,293 12,7 128,318 11,7.

143,415 13,0 8,7 96,298 41,405 3,8 310,604 28,2 41,760 :3.S121,153 11,0 '23,566! 2,253,7.93 ! 4,9 1,100,605 100

100

Stück.

-- 198 614 13 186 -- 1,818

Plombirte Schalen.

1883

1882

Stück.

372 445 .; 203 324 1,668

566 160 208

600 145 128

3,763

3,885

1883

Stück.

Stück.

--

-- 17

Bijouteriegegenstände.

« 1882

--

--

--

~

--

Stück.

%

541 87l

19 1,988

10,297

2,024

48,549 i 100 ; 45,653 '· 100

1,Q49 -- · ·,--i " " -- 94 -- : ; 3 ,8-82 . -- -- 4,343 .

i

-- --

__ T--"l

!

i

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l

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-- i _ ': -- j i

-- 2,896 | 5,* j .

1 2

Eröffnet Ende November 1883 Eröffnet im Oktober 1882.

l

j] II

l '

·;

i

\ '

i

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!

i

1883

Anzahl, j /o

0,2 9,7

7.1 1,7 944 8 3,4 421 3,9 4.8 517 4,8 3 6,8 4,089 38,1 i 3,1 844 7,9 Ì i 2 i,o 1,714 16,o ; 4,s 375 3,5 [ 0,o , 1 0 0,o

.11,435 - 100 i '. .

| -- ' -- -

o/o

-- 19 9,7 1,040 7,7 7Q5

--

1,109 880 192 383 489 4,208 932 2,745 491 6

Anzahl.

s;

10,738

100

-- 697

: -

;

6,1' i l

;

j

l

j j

j - J 256 0,6 2,618 5,7 2,599 5,4 0,0 · 10 0,o -- -- ! 0,o Ì 56 Ovl -- 0,o -- 0,0 27,253 56,i 26,439 58,o 1,763 3,8.

2,460 5,4 378 0,8 121 0,3 72 0,2 199 0,4 189 0,4 148 0,8 16,158 33,3J 13,483 29,4

14

'

189,298 20,8 -- ! --

1882

| 1883

i Stück. ; % ,

i

154,991 ! , _ -- _

Handelsproben.

i

!

;

i

!

|

1 j

,\

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129 Die U e b e r w a c h u n g eines gewissen Theiles der Uhren-Fabrikation erfordert stetsfort die Aufmerksamkeit und Geschicklichkeit unserer Essayeurs, denen man im Allgemeinen das Lob der Tüchtig keit und Diensttreue spenden muß. Sodann übt selbstverständlich die Bundesbehörde strenges Aufsehen und ergreift jeweilen die ihr geeignet scheinenden Maßregeln. Wir beschränken uns hier darauf, die Bemerkung einzuschalten, daß letztere scharf und durchgreifend sein müssen, wenn man etwas ausrichten will.

Eine unerfreuliche Erscheinung ist die R i v a l i t ä t , die sich zwischen einzelnen Kontroiämtern auf verschiedene Weise, z. B.

durch Gewährung von Rabatt an die Kundschaft etc., geltend macht.

(Es sei hier bemerkt, daß die Aemter finanziell gut stehen und mit Ausnahme eines einzigen Uebevschüsse machen, die sich pro 1883 zusammen auf über Fr. 48,000 belaufen.) Wir sind bestrebt, jenen Zustand zu beseitigen.

Die Beobachtung der Vorschrift von Art. 2, Alinea 2, der Vollziehungsverordnung vom 17. Mai 1881, die M a r k e des F a b r i k a n t e n betreffend, mußte speziell eingeschärft und das zu beobachtende Verfahren näher bezeichnet werden (Cirkular an die Kontroiämter vom 14. Mai).

In Frankreich ist ein Gesetz angenommen worden, welches filr die zur Ausfuhr bestimmten goldenen Uhrenschalen den vorher in diesem Lande nicht zuläßigen Feingehalt von 583/iooo =14 Karat, und den Orfèvrerie-, Bijouterie- und Uhrenfabrikanten für die zur Ausfuhr bestimmten andern Waaren die Fabrikation nach jedem Feingehalt gestattet. Im Interesse der schweizerischen und französischen Industrie ist zu wünschen, daß in beiden Ländern bei der administrativen Vollziehung der respektiven Gesetze analog verfahren werde, und wir haben deßhalb bei der französischen Regierung mit Rücksicht auf da« erwähnte neue Gesetz in diesem Sinne Schritte gethan; das Resultat ist noch abzuwarten.

Da immer noch zuweilen ein Anstand betreffend die Einfuhr von Uhren in Rußland vorkommt, halten wir es für zweckmäßig, hier speziell auf eine neue daselbst in Kraft getretene Verfügung betreffend die Kontrolirung der eingeführten Uhren aufmerksam zu machen, welche im Handelsamtsblatt 1883, I. Theil, Seite 265, nachzuschlagen ist.

II. Handelsverträge.

Es bestehen zur Zeit die in nachstehender Uebersicht aufgeführten Handels- und Konsularverträge :

>I bedeutet, daß dem betreffenden Vertrag kein Konventionalzolltarif beigegeben sei, sondern in Zollsachen sich im Wesentlichen auf die gegenseitige Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation stütze.

T bedeutet, daß zu dem betreffenden Vertrag ein Konventionalzolltarif vereinbart sei.

Staaten :

Datum des Abschlusses:

In Kraft getreten:

Dauer :

l Ver. Staaten von Nordamerika Grossbritannien und Irland .

Belgien l

. M.

. M.

M.

Brasilien, Konsularvertrag . . .

Japan 2 Hawaii-Inseln Oesterreich Italien Russland Persien Dänemark Portugal Niederlande

,, Rumänien ,,

Konsularvertrag Konsularvertrag

T M.

1 M.

T. , M.

M. i M. !

M. l M. ]

. .

T. l . .

Serbien

M.

Deutschland

M.

Frankreich Spanien

T.

3

Türkei, Handelsvertrag . . T.

,, Konventional-Zolltarif " .

25. November 1850 6. September 1855 11 Dezember 1862 21. Oktober 1878 6. Februar 1864 20. Juli 1864 14. Juli 1868 22. März 1883 26./14. Dezember 1872 23. Juli 1873 10. Februar 1875 6. Dezember 1873 19. August 1875 19. Januar 1863 30. Mär?. 1878 14. Februar 1880 29. Mai / 10. Juni 1880 23. Mai 1881 23. Februar 1882 14. März 1883 29. April 1861 5. Dezember 1861

8. November 1855 6. März 1856 18. Juni 1863 16. April 1879 6. Februar 1864 26. Februar 1869 5. Februar 1869 1. Februar 1884 30. Oktober 1873 27. Oktober 1874 10. Juli 1875 30. Juli 1876 1. Oktober 1878 18. April 1863 4. Dezember 1878 31. Januar 1881 29. Mai/10. Juni 1880 1. Juli 1881 16. Mai 1882 18. August 1883 1. Oktober 1861 13. März 1862

| l Jahr nach Kündigung l Jahr nach Kündigung l Jahr nach Kündigung In Eevision begriffen j l Jahr nach Kündigung l Jahr nach Kündigung I.Jan. 1888 od. 1. Febr. 1892

l Jahr nach Kündigung 12 Jahre 10 Jahre l Jahr nach Kündigung 10 Jahre l Jahr nach Kündigung 7 Jahre 10 Jahre l Jahr nach Kündigung 30. Juni 1886 1. Februar 1892 30. Juni 1887 1. Oktober 1889 13. März 1890

LUG vertrage mit aen vereinigten Staaten ornamenta, u-ro; Die Vertrüge den Vereinigten Staaten von ai Nordamerika, Grosabritannicn, Hawaii-Inseln, Oesterreich, Portugal, Russland und, Serbien 1 0 sind abgelaufen, bleiben aber noch ein &. welchem, von^einem der beiden Kontrahenten Eine Kündigung erfolgt, ' Jahr, " ' von dem mTage an gerechnet, ,«w!hTiftt. im in Kraft. In diesem Sinne ist bei der Dauer der Verträge die Bemerkung ,1 Jahr oach. Kündigung" au verstehen.

1 Dieser Vertrag iat am 18. November 1878 ausser Kraft getreten. An dessen Stelle ist das Uebereinkommen getroffen worden, dass vom Ablauf des Vertrages an in Bezug aui' die VerhllltuieBC, v,Vichc in domselben geregelt- sind, t-eide Staaten wich gegenBeitif? auf dem Fusse der Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation behandeln. Das Deberernkommen dauert Iris zum Abschlugs eines neuen "Vertrages oder bis einer der beiden Kontrahenten von demselben zurücktritt.

2 Theilweise moditizirt und ergänzt durch den Beitritt der Schweiz zu der am 25. Jani 18UG zwischen Japan und Grossbritannien, Frankreich, den1 Vereinigten Staaten von Nordamerika und den Niederlanden geschlossenen TJebereinltunft.

Es ist dies der französich-türkische Handelsvertrag und Konventionalzolltarif', der auch fllr die Schweiz gültig erklärt worden int, gegenwärtig aber den Gegenstand von Revisi onsuuterhandlungeu bildet.

131

Zu einzelnen dieser Verträge haben wir Folgendes zu bemerken: Deutschland. Zur Zeit des Abschlusses des Vertrages mit Deutsehland, welcher auf der Grundlage der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuß der meistbegünstigten Nation beruht, kam findie Einfuhr in Deutschland ausschließlich der deutsche GeneralZolltarif zur Anwendung.

Seither hat Deutschland Verträge mit Spanien und Italien abgeschlossen, welchen zu Folge verschiedene Taxen des deutschen Tarifs ermäßigt worden sind.

Die mit Deutschland vereinharte Meistbegünstigung hat dadurch für die Schweiz bereits aktive Bedeutung gewonnen; speziell kommt derselben die Spanien zugestandene Herabsetzung des deutsehen Chokoladezolls von 60 auf 50 Mark zu Statten; die übrigen in Frage kommenden Zollermäßigungen betreffen Weinbeeren, Südfrüchte, Oel und Korbwaaren.

Italien.

Üeber diesen neuen und definitiven Vertrag nebst Protokoll vom 27. November haben wir Ihnen durch die Botschaften vom 16. April und 6. Dezember ausführlich Bericht erstattet. Mittelst Bundesbeschluß vom 18./21. Dezember ist dem Vertrag die Genehmigung ertheilt worden. Die Annahme desselben durch die italienischen Kammern ist im neuen Berichtjahr, am 26./31. Januar, mit großer Mehrheit erfolgt.

Japan. Die Beschlüsse der, in unserm letzten Geschäftsbericht erwähnten Konferenz der auswärtigen und japanischen Vertreter in Tokio über die gemeinschaftlichen prinzipiellen Grundlagen neuer Verträge und Zolltarife unterliegen zur Zeit noch der Erwägung durch die verschiedenen Mächte, so daß wir noch nicht im Falle sind, bestimmte Mittheiluugen über das Resultat dieser Revision machen zu können.

Türkei. Wie wir in unserm letztjährigen Geschäftsbericht schon dargelegt haben, besteht zwischen der Schweiz und der Türkei nur ein i n d i r e k t e s Vertragsverhältniß, und zwar durch Frankreich.

Auf Wunsch der Schweiz wurde nämlich seiner Zeit der französischtürkische Handelsvertrag vom 29. April 1861 und der auf Grundlage dieses Vertrags vereinbarte Konventionalzolltarif auch für die Schweiz gültig erklärt.

Die Pforte verfolgt nun seit längerer Zeit die Absicht, ihr Zollsystem zu reorganisiren und namentlich die Eingangszölle zu erhöhen, um ihre Einkünfte zu vermehren.

132

Diesen Absichten der Pforte stehen aber zum Theil noch ihre Handelsverträge entgegen. Die Verträge mit Frankreich, Deutschland, Belgien, Qesterreich, Italien und Portugal wurden Anfangs der Sechszigerjahre für die bestimmte Dauer von 28 Jahren uoaufküadbar geschlossen, so daß der frühest« erst 1889 verfällt. Am Ende des 14, und 21. Jahres stand jedem Theil das Recht zu, diejenigen Modifikationen vorzuschlagen, welche die gemachten Erfahrungen als nöthig erscheinen lassen würden. Die Türkei hat von diesem Rechte am Ende des 21. Jahres gegenüber allen genannten Staaten Gebrauch gemacht. Da. es sich um eine bedeutende Erhöhung fast sämmtlicher Zölle handelt, stellen sich der beabsichtigten Revision jedoch erhebliche Schwierigkeiten entgegen.

Die Unterhandlungen schreiten deshalb langsam vorwärts und haben bisher noch zu keinem bestimmten Resultate geführt.

Ueber die Vertretung der Schweiz bei diesen Unterhandlungen haben wir in unserm letztjährigen Bericht referirt.

ITI. Anstände im internationalen Handels- und Zollverkehr.

Es sind stets die französischeo Zollbüreaux, mit welchen die meisten Anstände dieser Art entstehen, und zwar mehr als mit allen übrigen Ländern zusammen. Die Schweiz hat allerdings mit diesem Lande auch den größten Handelsverkehr. Wir heben folgende Entscheidungen von Zollanständen mit Frankreich hervor: 1) M a s c h i n e n s t i c k e r e i e n auf B aura w a l I t i l i l, für \veicne von den Reklarnanten der konventionelle Zollansatz von Fr. 450 für Maschinenstickereien beansprucht wurde, haben den gleichen Zoll zu entrichten, wie glatter Tüll, d. h. Fr. 400, wenn der Tüll weniger als 7 Maschen auf den Quadratcentimeter enthält, Fr. 562, wenn die Maschenzahl größer ist. Diese auf einem Gutachten des Comité consultatif des arts et manufactures beruhende Regelung stützt sich hauptsächlich auf die Erwägung, daß Tülls t i c k e r e i e n nicht wohl billiger taxirt werden können als g l a t t e r Tüll, trotzdem daß letzterm ein geringeres Gewicht zu Gute kommt.

Gemäß dem Gutachten der zugezogenen Fachmänner hat es das Handelsdepartement bei diesem nicht ganz günstigen Entscheide bewenden lassen.

2) Gestickte unabgepaßte Vorhänge mit z w e i B o r d ü r e n sind nicht als Rideaux encadrés zu Fr. 2. 80 per Kilogramm, sondern als Rideaux non encadrés zu Fr. 1. 40 zu verzollen. Durch diesen Entscheid wurde eine Verfügung der fran-

133

zösische Generalzolldirektiionannullirt und der bezüglichen Reklamation des Kaufmännischen Direktoriums in St. Grauen entsprochen.

3) Ge s ti c k te M a s s e li n v o r h ä n g e , welche mehr als 5 °/o Tüll enthalten, sind als Tüllvorhänge zu Fr. 650 für je 100 kg.

zu verzollen -- ein leider sehr .unbefriedigender Spruch des Comité consultatif, dem aber, weil im Handalsvertrag mit Frankreich nur von Musselinvorhängen ohne Angabe einer erlaubten Beimischung von Tüll, die Rede ist, nur sachliche Gründe, nicht aber vertragsrechtliche entgegengestellt werden konnten.

4) C a r t o n s für Uhren entrichten, auch wenn sie gefüllt sind und daher keine Sendung für sich bilden, sondern nur als Verpackungsmaterial dienen, den für zugeschnittenen oder zu Gegenständen verarbeiteten Carton festgesetzten Zoll von Fr. 36 per 100 kg. und überdieß die betreffende interne Abgabe für Papier.

Ebenso auch alle andern Cartons, welche zur Verpackung dienen.

Schon während der Handelsvertragaunterhandlungen wurde von den schweizerischen Delegirten die Zollfreiheit für Cartons, welche als Umhüllung von Seidenbandsendungen dienen, vergeblich verlangt.

Die fragliche Reklamation einer Uhrenfirma wurde unter Hinweis darauf ebenfalls abgewiesen, da die in Frage kommenden Uhrencartons in der Regel noch solider gearbeitet seien, als die dem Zoll gleichfalls unterworfenen Cartons für Seidenbänder 5) Z u s a m m e n l e g b a r e Esstischunterlagen von Holzstäbchen, welche durch Baumwollzugg zusammengehalten werden, sind nicht als tablettere de boiszu Fr..150,r sondernalss ,,nicht genannteHolzwaaren", zu Fr. 7 per100O kg. zu verzollen- Durch diesen Entscheid wurde der Reklamationn eines schweizerischen Exporteurs entsprochen.

6) Die Einfuhr von C h in a w e i n jeder Art, ob nach den Regeln der Pharmacopoe oder anderswiezuUbereitet,ist,j wie diejenige gewöhnlicherGetränke, von keinerbesondernn Bedingung abhängig.

Die Reklamation gegen Beschlagnahme verschiedener Sendungen Chinaweins schweizerischen Ursprungs wurde durch diese Erklärung als berechtigt anerkannt.

7) H a u s h a l t u n g s g e r ä t h e etc. von nickelplattirt m E i s e n b l e c h können nicht als eiserne Haushaltungsgegenstände zum Zollansatz von Fr. 16 per 100 kg. eingeführt werden, sondern es unterliegen dieselben dem Zoll von Fr. 100 per 100 kg. für Arbeiten aus Nickel -- ein leider abweisender Entscheid auf eine Reklamation der Email- und Metallwaarenfabrik Zug.

Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. II.

10

134

8) W e i n aus g e t r o c k n e t e n T r a u b e n ist als Kunstwein zu betrachten und daher dem Zoll von Fr. 4. 50 per Hektoliter zu unterwerfen. Dieser abschlägige Entscheid auf eine Reklamation einer Genferfirma wurde mit der Bemerkung begleitet, daß von der französischen Regierung kein Einwand erhoben würde, wenn auch die Schweiz ihrerseits das fragliche Produkt nicht als Wein, sondern als mit Alkohol versetztes künstliches Erzeugnis in ihren neuen Zolltarif aufnehmen und die daherige -Gebühr, sei es als Zoll bei der Einfuhr in die Schweiz, sei es in Form einer inneren Verbrauchssteuer, entsprechend festsetzen wollte.

Eben diese Schwierigkeit der Unterscheidung solcher Produkte hinsichtlich ihrer innern Zusammensetzung hat zu einem neuen Anstand mit der französischen Zollbehörde betreffend die Verzollung von W e r m u t h geführt, der indessen zur Zeit noch nicht erledigt ist.

9) Rohe, g e r u n d e t e N i c k e l p l a t t e n für U h r e n s c h a l e n (rondelles) sind dem Zoll von Fr. 100 per 100 kg. für Arbeiten aus Nickel unterworfen. Eine schweizerische Firma hatte die für gehämmertes oder gewalztes Nickel bestehende Taxe von Fr. 10 per 100 kg. beansprucht.

10) U h r w e r k e . Unfertige Uhrwerke (Ebauches) können in Frankreich vertragsgemäß als ,,Fournitüren tt zum Zoll von Fr. 50 für 100 kg. eingeführt werden. Fertige Uhrwerke (Mouvements finis) dagegen unterliegen, ebenfalls laut Handelsvertrag, einem Stückzoll von Fr. 2. 50. Der Mangel einer bestimmten, von beiden Seiten anerkannten Definition, welche Werke als fertig oder unfertig zu betrachten seien, hat im Berichtjahre zu verschiedenen Differenzen mit den französischen Zollbehörden Anlaß gegeben, und es war bis jetzt nicht möglich, eine den schweizerischen Reklamanten günstige Lösung zu erwirken. Wiederholte, mit Hülfe kompetenter Experten gemachte Versuche, durch eine konventionelle Definition solchen Zollanständen vorzubeugen, haben bis jetzt noch nicht zum Ziele geführt; eine Entscheidung auf Grund eines Gutachtens des französischen Comité consultatif ist jedoch bevorstehend.

Die Zollanstände mit Italien sind in neuerer Zeit leider ebenfalls häufiger geworden. Zur Zeit sind bei der italienischen Regierung mehrere noch unerledigte Reklamationen anhängig. Von den im Berichtjahr erfolgten Entscheidungen erwähnen wir folgende:
. 1) M e h r f a c h g e d r e h t e r B a u m w o l l z w i r n (Webgeschirrfaden, Häkelgarne, doppelt gedrehte Strickgarne etc.) unterliegt dem Zoll von Posameiitienvaaren. Die erhobenen Reklamationen

135

gegen diese io jeder Beziehung befremdende Auffassung des italienischen Generalzolltarifs blieben erfolglos.

2) B l a t t z ä h n e aus E i s e n d r a h t für Webeblätter sind nicht als Mercerie zu Fr. 60 per 100 kg., sondern als gewöhnliche Arbeiten aus Eisen (ferro di seconda fabbricazione) zu Fr. 11. 80 zn verzollen. Dadurch wurde die Reklamation einer schweizerischen Eisenhandlung zum Theil als berechtigt anerkannt. Die betreffende Firma beanspruchte die früher übliche Verzollung als gepreßtes Eisen, für welches nur Fr. 8 zu entrichten sind.

3) K i n d e r m e h l wird wie Theebiscuits (Biscotti da té) zu Fr. 25 per 100 kg. zur Einfuhr zugelassen, aber nur dann, wenn dasselbe gleich wie solche Biscuits zusammengesetzt ist und nicht mehr als 18 % Zucker enthält. In dem Falle, auf welchen sich diese Auskunft bezieht, mußten Fr. 70 Zoll per 100 kg. entrichtet werden, weil fragliches Produkt bis zu 45 °/o Zucker enthielt.

Der einzige Zollanstand, welcher mit Oesterreich zu begleichen war, ist zur Befriedigung der schweizerischen Interessenten geregelt worden. S e i d e n e C a c h e n e z - S u r a h s werden nämlich von den österreichischen Zollbehörden, wie früher, wieder als g l a t t e Gewebe behandelt werden ; dadurch entgehen dieselben dem hohen österreichischen Generalzoll von fl. 400 für Ganzseidenwaaren und haben statt dessen nach wie vor Anspruch auf den österreichischitalienischen Konventionalzoll von fl. 200 für glatte 8eidengewebe.

Auch eine Zolldifferenz mit Rumänien ist zu Gunsten der betreffenden schweizerischen Importeure entschieden worden. Eine Sendung von, den ,,Testemele" (Kopftücher) ähnlichen bedruckten baumwollenen Mouchoirs wurde nach wiederholten Reklamationen als Mouchoirs anerkannt und dadurch des doppelt so hohen Zollansatzes für Testemele (Fr. 90 pro 100 kg.) entlastet.

IV. Maß und Gewicht.

Die im letzten Bericht erwähnte V e r o r d n u n g b e t r e f f e n d die Eichung von Meßapparaten für Petroleum und andere l e i c h t f l ü c h t i g e Flüssigkeiten wurde am 16. Januar erlassen, u n d eine ausführliche I n s t r u k t i o n ü b e r d i e P r ü f u n g u n d S t e m p e l u n g d e r W a a g e n soweit vorbereitet, d a ß dieselbe am 4. Januar des laufenden Jahres genehmigt werden konnte. Die letztere bezweckt dem Ueberhaodneh inen-schlechterer Verkehrswaagen, wie solche namentlich aus dem Ausland eingeführt werden, zu steuern, und den Eichmeistern Aufschluß über die ver-

136 schiedeoen Konstruktionssysteme von Waagen zu geben. Wir hoffen, daß durch den Erlaß dieser Instruktion auch die Klagen wegen Eichung unrichtiger und ungesetzlicher Waagen durch einzelne Eichmeister, wie unser Handelsdepartement solche auch im abgelaufenen Jahr mehrere zu erledigen hatte, verschwinden werden.

Im Berichtjahr wurden Inspektionen in den Kantonen Baselstadt, Baselland, Zürich, St. Gallen und Glarus vorgenommen. Bezüglich der Resultate derselben verweisen wir auf die bei den Akten liegenden ausführlichen Berichte, und bemerken bloß, daß im Allgemeinen der Zustand des Maß- und Gewichtswesens in den genannten Kantonen ein befriedigender ist. Einen Kanton mußten wir indeß auf die dem Bundesgesetz über Maß und Gewicht, vom 3. Juli 1875, widersprechende W a h l der E i c h m e i s t e r d u r c h die Bezirke, statt durch den Regierungsrath, aufmerksam machen und Abänderung der Wahlart verlangen. Die Verkehrsmaße und Gewichte des frühem Systems verschwinden mehr und mehr, und nur in einem Kanton waren noch eine größere Anzahl alter Maße zu finden ; die betreffende Regierung wurde veranlaßt, für Beseitigung derselben besorgt zu sein.

Dagegen mußten auch dieses Jahr wieder mehrere kantonale Behörden ersucht werden, darüber zu wachen, daß auch im H a n d e l mit B r e n n h o l z , sowie mit Obst, Heu u.dgl., die neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Geltung kommen.

Im abgelaufenen Jahr wurde ein neu gewählter Eichmeister zu einer mehrtägigen Instruktion nach Bern gesandt.

Differenzen, welche sich bei der wiederholten Vergleichung eines Meters des großherzoglich badischen Polytechnikums in Karlsruhe auf der eidgenössischen Eichstätte in Bern und bei der k. k. Normaleichungskommission in Berlin ergeben hatten und über welche in der Zeitschrift für Vermessungswesen ein kurzer Bericht enthalten ist, gaben Veranlassung, die frühem Messungen und Berechnungen unseres 3 m. langen E i s e n s t a b e s nochmals zu kontroliren. Dieser Eisenstab bildet nämlich das Normalmaß für die Nivellirlatten der europäischen Gradmessung, und aus den Vergleichungen hatte sich ergeben, daß unser Meter um 0,034 mm.

kleiner sei, als das Berliner Stahlmeter. Wenn bei Benützung der frühern, im Jahr 1868 gemachten Vergleichungen die im internationalen Bureau für Maß und Gewicht im Jahr 1879 ausgeführten Messungen
unseres Normalmeters aus Aluminiumbronze zu Grunde gelegt worden, so vermindert sich aber obige Differenz auf 0,005 mm., eine Abweichung, welche nicht mehr als bedeutend angesehen werden kann, da es sich hier nicht um größtmögliche Genauigkeit handelt.

137

Immerhin gaben' diese Differenzen Veranlassung, den Eisenstab wiederholten-Vergleichungen mit unseren Normalmeter zu unterziehen.

Die Schlußresultate dieser Arbeiten können aber erst dann mitgetheilt werden, wenn der Eisenstab selbst im internationalen Bureau direkt bestimmt worden sein wird. Im Anschluß hieran wurde auch mit der Neubestimmung der Theilung unseres Normalstabes begonnen und namentlich auch auf Wunsch des internationalen Bureaus eine Anzahl von Millimetern neu bestimmt.

Außer den letzteren Arbeiten hatte die eidgenössische Eichstätte, hauptsächlich infolge der Inspektionen, eine Anzahl von Probemaßen und Gewichten neu zu Justiren.

Beim internationalen Bureau in Paris ist Hr. Dr. Broeh aus Norwegen, welcher während mehrerer Jahre provisorisch die Funktionen eines Direktors ausübte, nun definitiv zu diesem Posten berufen worden; auch im übrigen wissenschaftlichen Personal des Bureaus haben verschiedene Mutationen stattgefunden und es sind nun unter den neun Beamten daselbst vier schweizerische Gelehrte.

Bezüglich der Beschaffung der n e u e n P r o t o t y p e ist zu erwähnen, daß nun das dazu nöthige Platin von den Experten geprüft und anerkannt worden ist, und daß das Komite in seiner letzten Sitzung das detaillirte Programm über die Arbeiten der Vergleichung der neuen Maße durchberathen und angenommen hat. Der zweite Band der .^Travaux et Memoiresa ist erschienen.

In Folge der internationalen, gegenwärtig 17 Staaten unifassenden Meterkonvention vom 20. Mai 1875 besteht ein ,,Comité international", aus 14 Delegirten von 14 Staaten zusammengesetzt.

Auch die Schweiz ist in demselben vertreten. Das Comité kommt alljährlich einmal in Paris zusammen, um einige Sitzungen zu halten; dieselben erstrecken sich jeweilen auf einen unverhältnißmäßig langen Zeitraum (ca. 3 Wochen), so daß der Schweiz aus diesem Verhältniß ziemlich bedeutende, mit dem daraus resultirenden Nutzen nicht ganz im Einklang stehende Kosten verursacht werden.

Der Bundesrath wird untersuchen, was nach dieser Richtung zu thun sei.

V. Ausstellungen.

Schweizerische Landesausstelluna in Zürich.

Zu den bedeutendsten Ereignissen des Jahres 1883 zählte für die ganze Eidgenossenschaft die schweizerische Landesausstellung.

Dieselbe ist programmgemäß in Zürich vom 1. Mai bis 1. Oktober

138

abgehalten worden. Sie nahm einen in jeder Beziehung über Erwarten günstigen Verlauf, welcher in erster Linie der allseitigen Betheiligimg aller unserer Erwerbs- und Bemfsgebiete, in zweiter Linie den gründlichen Vorarbeiten zu danken ist, mit denen seit dem Frühjahr 1881 eine große Anzahl auf den verschiedensten Gebieten ausgezeichneter Männer, beschäftigt war. Die ßundesund kantonalen, sowie die Zürcher Lokalbehörden leisteten durch Subventionsvotirung dem Unternehmen wesentlich Vorschub und fanden in der großen Ausstellungskommission, deren Vorsitz deiChef des eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartements führte, angemessene Vertretung. . Die genannte Kommission heauftragte ein aus 17 in Zürich domizilirten Herren bestehendes, von Herrn Oberst A. Vögeli-Bodmer präsidirtes Centralkomite mit der Durchführung des ganzen Unternehmens, und es hat dieses Exekutivkomite seine Aufgabe in einer Weise erfüllt, welcher besondere Anerkennung nicht vorenthalten werden darf. Der bezügliche Administrativbericht soll, nachdem die Schlußrechnung im Milrz 1884 abgelegt sein wird, noch im Frühjahr den interessirten Behörden und Personen und namentlich auch den Herren Mitgliedern der eidg. Räthe zugestellt werden. Neben dem Centralkomite wurde zur Leitung der Preisgerichtsarbeiten von der Ausstellungskommission Herr Ed. Guyer als Präsident der Jury berufen, welcher gestützt auf seine, 1876 in Philadelphia und 1878 als eidg. Generalkommissär in Paris gesammelten Erfahrungen, sowie auf seine genaue Kenntniß unserer Verhältnisse die schwierige Aufgabe in vorzüglicher Weise gelöst hat.

Die Gruppeneintheiluog, sowie die Beteiligung der einzelnen Kantone in den verschiedenen Gruppen, die Anzahl der in jeder Gruppe ertheilteu Diplome und andern Anerkennungszeichen, ferner die Höhe der in jeder Gruppe versicherten Werthe sind aus den hier beigegebenen zwei Tabellen ersichtlich, von welchen die eine sämmtliche 42 Gruppen des Hauptkataloges umfaßt, während die andere die landwirtschaftliche Gruppe mit Einschluß der in Gruppe 26 des Hauptkataloges enthaltenen, landwirtschaftlichen Aussteller und der im Hauptkatalog in Gruppe 25 eingereihten Aussteller von Wein und Branntwein behandelt.

Die Frequenz der Besucher erreichte, alle Spezialausstellungeti inbegriffen, die Ziffer von 1,757,891 und vertheilt sich auf Monate und Spezialausstellungen wie folgt:

4. Uri . .

5.

6.

7.

8.

Schwyz Unterwaiden ob dem Wald .

Unterwaiden nid dem Wald .

Glarus

Ausgestellte Thiere .

.

2 2 1 5 2 2 1 2

7 2 3 63

4 2 5 2

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2 4 1 5 2 3

- 2 1 1 36 1 4 1 ~3

tu 11 3 6 4 ·7 ; 2 3

109

134 --

.

Ehreridiplotne Silbe/vergoldete Medaillen .

Silberne Medaillen Bronzene Medaillen Ehrenmeldungen Geldprämien .

. .

Im Betrage von Franken .

1

4 10 22 25 21

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1 4 222 123

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8 15 2

125 211

97 258

4 4 10 1 1

5 16

160

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--

159

86 221

55

3 4 10 17 20 96 1975

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3 4 17 11 17 100

5 4 10 2 24 155

3 3 10 9 19 200

3

1


20 12 22 108

6 10 6 91

2980

14,500

19,990

19,730

3500

3 20 17 19 37 955

17 21 31 ; 20 48 11 58 l 41 1910 1400

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15 31 26 77 51 18 21 22

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171 8 55 " 19 47 2 127 12 19 18 51 3 33 1 5 14 , 9 2 31 14 3 9 224 1698 228 339 -- ---

13 4 15 17

8 19 30 53 32 990

6 13 50 36 57

In Gruppe 26 benrtheilte Aussteller.

|

Kleinvieh.

37

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Gruppe 25, Abtheilung Wein und geistige Getränke,

. ._ Brannvieh.

0

Fleckvieh.

nS n

Pferde.



Milch und Milchprodukte.

.* .5 m v

Bienenzucht.

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Geflügel- und Vogelausstellung.

16 10 1 15 5 6 3

2 9 16 8 13 6 13 5

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1

2 2

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1 2 1 3 2 2 3

1

1

78 6 17 2 2 2 1 14 3 7 4 1 4 2

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46 5

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55 8 3 2 2

' 1 1 | !1 i

33 9 2 1 2

9. Zug 10. Freiburg 11. Solothurn 12. Basel Stadt 13. Basel-Land 14. Sühaffhausen 1 5 . Appenzell A.-Rh . . . .

16. Appenzell I.-Rh 17. St. Galiea 18. Grftubünden 19. Aar^au 20. Thurgau 21. Tessin .'

22. Waadt 23. Wallis 2 4 . Neuenburg . . . . . .

25. Genf .

i

t

i Hülfsstoffe und i haltbare Produkte.

20 6 3

1 . Zürich 2. Bern 3. Luzero

Geräthe und Maschinen.

Förderung der ' Landwirthschaft. '

Zu Seite 138.

Schweizerische Landesausstellung in Zürich 1883.

Uebersicht der Zahl der Aussteller in Gruppe 26 ,,Landwirtschaft" und Gruppe 25, Abtheilung ,,Wein und geistige Getränke (Branntwein)", mit Angabe ihrer Vertheilung auf die verschiedenen Kantone und der ertheilten Medaillen und Geldprämien.

549 272 67 11 60 8 16 32 32 82 51 26 24 26 18 8 179 74 49 ?139 37 84 ·19 '·'40 23 1,926 ·--

50 73 234 231 325 918 67,930

Von obigen Ausstellern sind iji der 'J abelle 1er 42 Gruppen c es Haup ikataloge > bereits enth alten u nd erschei nen also hier zuni zweit m Mal: n Abtheüimg I ,,Förderung der Landwirtschaft" 63 Abthe ilunff I L ,,Geräthe und 1laschinen " 10», Abtheilung III ,,Hülf sstoffe etc. " 32, Abtheilung IV ,,01Dst- and Weinbau" 9, in Abtheilung V ,,Bienenzucht" 154, AIttheilnn Milch- und Milch Produkte " 33, nnc in Grnp )e 25, Abt heilnng ,,^iVein un( l geistige Geträinie", 228 Aussteller.

gVL

Schweizerische Landesausstellung Zürich 1883.

ifäiltelreMiit

10. Freiburg . . ,, 11. Solothurn . . .

m lem 42 Gruppen mit

ilpip^JtetelSiaf^ia.iif^lt^ii^eSstlenil «aitile? iter «ria«» «pì-tóJ3i8^^feillÌr»l''ttefrlik'"s

Zur Saite 1-38.

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139 Industrie.

Kunst.

Thiere.

240,217 255,178 281,599 294,309 August September 380,204

39,981 50,309 46,342 44,462 56,074

3,300 6,229 6,993 -- 52,694

283,498 311,716 334,934 338,771 488,972

237,168

69,216

1,757,891

Mai Juni Juli

Total Die im ,, ,, ,, ,,

1,451,507

Total.

höchsten Besuchsziffern weisen auf: Mai der 14. mit zusammen 19,711 Besuchern Jini ,, 3. ,, ,, 19,784 ,, Juli ,,,, 15. ,, ,, 23,503 ,, August ,, 26. ,, ,, 20,117 -, September ,, 30. ,, ,, 38,679 ,,

Die niedrigste Frequenzziffer brachte in Folge überaus ungünstiger Witterung der 10. Mai mit 4793 Besuchern.

Von der Gesammtzahl der Besucher entfallen 62,590 auf Gesellschaftshillets für Schulen und Arbeitergruppen, welchen der Eintritt in Kunst- und Industrieabtheilung für 50 Cts. gestattet war.

Wie die Ausstellerzahl und der Besuch, so hat auch das finanzielle Ei-gebniß den Voranschlag weit hinter sich gelassen.

Das Budget, auf welches hin die Bundessubvention von Fr. 430,000 bewilligt wurde, wies in den Ausgaben und Einnahmen den Betrag von Fr. 1,240,534. 50 aus. Die endgültigen Rechnungsergebnisse liegen zur Zeit (Ende Dezember 1883) noch nicht vor, doch sind dieselben soweit abgeschlossen, daß sich die Ziffer, mit der die Rechnung bilancirt, mit ungefähr Fr. 2,130,000 angeben läßt.

Diese bedeutende Steigerung der Ausgaben sowohl als der Einnahmen war zunächst die Folge des sehr großen Andranges von Ausstellern, welcher, statt der ursprünglich bewilligten 26,000 m 2 Gebäudefläche, Bauten von rund 38,000 m a erforderlich machte.

Das Centralkomite hat seiner Zeit die Kosten per Quadratmeter Bau auf Fr. 26 für Baukosten und Fr. 14 für Betrieb, zusammen also auf Fr. 40 veranschlagt. Diese Zahl, welche durch die Erfahrung als Minimalansatz bestätigt worden ist, bedingt allein schon Mehrkosten gegen das erste Budget von Fr. 480,000. Hiezu kommt, daß jene Gruppen, welche, wie ,,Kunst", ,,Schule" und verwandte, ihrer Natur nach auf finanzielle Unterstützung durch die Ausstellungsbehörden angewiesen sind, eine sehr erfreuliche Ausdehnung gewannen, und daß das Centralkomite dieser Entwicklung in keiner Weise hemmend entgegentreten wollte. Weitere

140

nicht unbedeutende Erhöhung der Ausgaben brachten die veranstalteten Kongresse, Feste und Konzerte. Die ersteren, wie der Preßkongreß und der schweizerische Kongreß zur Behandlung der Frage des Erfindungsschutzes, brachten natürlich keine Steigerung der Einnahmen mit sich, während die mit der Ausstellung verbundenen Feste und Konzerte durch den vermehrten Besuch ungefähr die Kosten deckten ; zudem boten die regelmäßigen Konzerte Veranlassung, der Reihe nach fast sämmtliche schweizerische Musikkorps an der Ausstellung spielen zu lassen.

Die Mehrauslagen für die Spezialgruppen aber und besonders jene für den Bau mußten von der Ausstellungskasse getragen werden, und die Ausstellungskommission war genöthigt, zur Deckung derselben, nachdem die Bedingungen, welche an die in der Sommersession 1882 von der Bundesversammlung gewährte Nachtragssubventiou geknüpft waren, hinfällig geworden, zu außergewöhnlichen Mitteln zu greifen. Den Ausstellern, welche ohnehin schon für Beschaffung ihrer Ausstellungsobjekte, Erstellung der nöthigen Schränke, Dekorirung des ihnen zugetheilten Baumes, Versicherung, Reinigung u. a. m. stark in Anspruch genommen waren, durfte eine Beitragsleistung an diese Kosten nicht zugemuthet werden.

Weitere Subventionen waren nicht erhältlich.

Es blieb kein anderer Ausweg, als die Erhöhung des Betriebskapitals auf Fr. 400,000 und, um dieses dem voraussichtlichen Defizit gegenüber sicher zu stellen, die Verloosung, zu welcher sich nun die Ausstellungskommissiou, wenn auch mit Widerstreben, gedrängt sah.

Es ist durch Entnahme eines Betrages von rund Fr. 150,000 aus dem Verlöosungskonto möglich geworden, das Betriebskapital gänzlich zurückzuzahlen. Andere, von manchen Seiten erwartete günstige Erfolge der Verloosung durch Unterstützung bedürftiger Aussteller u. dgl. sind nur theilweise zur Geltung gekommen, und es haben die Bemühungen der beauftragten Kommission noch dieser Seite wenig Dank geerntet. Andererseits sind alle bei ähnlichen Anlässen beobachteten Schattenseiten solcher Glückspiele auch hier zum Vorschein gekommen, und es mahnt diese erneute Erfahrung zu großer Vorsieht bei Anwendung solcher finanzieller Hülfsmittel.

Die Schlußrechnung, deren Einzelheiten im Laufe des Monates Februar festgestellt werden, bietet in runden Zahlen folgendes Bild.

Es betragen: Laut Bü4get. April 1882

Baukosten Sonstige Ausgaben · Zusammen

Fr. 641,084. 50 ,, 598,950. -- Fr. .1,240,534. 50

Effektiv

Fr. 1,060,000. -- ,, 1,070,000. -- Fr. 2,130,000. --

141 Die Einnahmen betvagen: Laut Budget. April 1882 Effektiv Subvention à fonds perdu Fr. 727,834. 50 Fr. 731,725. 40 Eintrittsgelder ,, 412,700. -- ,, 1,075,212. 55 Verloosung ,, -- ,, 150,000. -- Diverse ,, 100,000. -- ,, 173,062. 05 Zusammen

Fr. 1,240,534. --

Fr. 2,130,000. --

Hiebei ist bei den Ausgaben ein nicht bedeutender Aktivsaldo eingerechnet, dessen Höhe erst der endgültige Rechnungsabschluß feststellen und über dessen Verwendung die schweizerische Ausstellungskommission zu beschließen haben wird.

Das Urtheil, welches die Besucher und die Presse, sowohl die schweizerische als auch die ausländische, über die Ausstellung gefällt haben, ist ein fast ausnahmslos günstiges. Die ausgestellten Erzeugnisse der industriellen und gewerblichen Gruppen und deren geschmackvolle und übersichtliche Anordnung fanden allgemeine Anerkennung, die Reichhaltigkeit der Unterrichtsgruppe und der Kartographie, die relative Vollständigkeit der Kunstabtheilung überraschten Alle, welche die Schwierigkeiten kennen, unter welchen diese Gruppen zusammengebracht werden müssen. Die Eintheilung der Gebäude, die äußere Ausstattung derselben mit der zweckmäßigen Verwendung der Parkanlagen des Limmatspitzes übten auf das Publikum einen wohlthuenden Eindruck, durch welchen der Gesammteffekt wesentlich gehoben wurde.

Das strenge Festhalten an der Gruppeneintheilung erhöhte die Uebersichtlichkeit und verlieh in Gemeinschaft mit den vielen Kollektivausstellungen den Darstellungen gesammthaf'ter statistischer Erhebungen einzelner Gruppen und anderen verwandten Momenten dem Ganzen einen durchaus ernsten Charakter gemeinsam vollführtet Arbeit. Der Belehrung'suchende Besucher wurde hiedureh und durch die Ueberfülle des Stoffes angezogen; das große Publikum, dessen Zeit und Verständniß ein tieferes Eindringen nicht gestatteten, das nur nach allgemeinen Eindrücken strebt, war nicht minder befriedigt und gab dieser Stimmung durch sein Verhalten in den Ausstellungsräumen und Anlagen Ausdruck, in denen wahrend der ganzsn Dauer, trotz des stärksten Besuches auch nicht der kleinste Exzeß stattfand.

Dem Auslande gegenüber ist der Effekt der Landesausstellung unbestreitbar ein günstiger gewesen, indem sie, nach dem eigenen Urtheil fremder Besucher, gezeigt hat, daß in den Gebieten der Industrie und Landwirthschaft, auf welchen wir durch 'Arbeit und

142 Intelligenz hervorragende Stellungen errungen haben, wir dieselben behaupten, und daß auch auf den meisten andern Gebieten, trotz oft sehr ungünstiger Vorbedingungen, Anerkennenswerthes und oft Gutes geleistet wird, und zwar lediglich Dank den Anstrengungen und dem andauernden Fleiße der Arbeitenden ohne irgend welche staatliche Unterstützung. Besonders hoch wurden von ausländischen Fachleuten der wissenschaftliche~W-eTth und Gehalt vieler der nichtindustriellen Gruppen gewürdigt.

Dem heimischen Publikum hat die Ausstellung manche Ueberraschung gebracht und in zahlreichen Fällen neue schweizerische Bezugsquellen für Produkte kennen gelehrt, die sonst gewohntermaßen von auswärts bezogen wurden. Daß auch Mängel zu Tage traten, ist begreiflich, und es wird hauptsächlich Sache der Spezialberichterstattung sein, dieselben aufzudecken und auf deren Ursachen hinzuweisen.

Im Allgemeinen kann der Gesa m miei n druck dahin zusamirvengefaßt werden : Unser Volk fährt fort, seine intellektuellen und materiellen Kräfte in mannigfachster Weise zu üben. Dank dieser unverdrossenen Arbeit konnten durchschnittlich in allen Gruppen Fortschritte konstatirt werden, aber gleichzeitig mehren sich die Anzeichen dafür, daß mancherorts die Kräfte schon auf das Aeußerste gespannt sind und die Verhältnisse sich sehr zugespitzt haben.

Hieraus folgt, daß eine sorgliche Wahrnehmung der Interessen der Industrien und der Gewerbetreibenden seitens der Behörden immer mehr zur unerläßlichen Pflicht wird, und daß es sich dringend empfiehlt, durch kräftige Förderung der gewerblichen Berufsbildung immer neue und besser vorbereitete Kräfte unserem Gewerbestand und unseren Industrien zuzuführen.

Internationale Ausstellung in Amsterdam.

Wir haben in unserm letztjährigen Berichte bemerkt, daß wir mangels genügender Betheiligung seitens schweizerischer Industriellen von einer offiziellen Mitwirkung an dieser Ausstellung Umgang genommen hatten.

In letzter Stunde kam jedoch eine Kollektivbetheiligung zahlreicher schweizerischer Uhrenindustrieller zu Stande, welche es angezeigt erscheinen ließ, von dem der Schweiz eingeräumten Rechte Gebrauch zu machen, einen offiziellen Delegirten in die betreffende Gruppe des Preisgerichtes abzuordnen.

Die Wahl fiel, in Uebereinstimmung mit dem Vorschlag der Société inlercantonale des industries du Jura, auf Hrn. Girard-

143

Perregaux in Chaux-de-Fonds, welchem zugleich aufgetragen wurde, die Installation und Dekoration der schweizerischen Uhrensektion im Verein mit Hrn. Konsul Hässig zu besorgen. Letzteren haben wir mit der offiziellen Vertretung der Schweiz an der Ausstellung betraut. Beide Funktionäre haben sich ihrer Mission zu unserer und zur Zufriedenheit der Betheiligten entledigt. Das Resultat der Ausstellung war laut deren Berieht für die meisten der Theilnehmer sowohl hinsichtlich der bewirkten Verkäufe und angeknüpften Beziehungen, als auch in Hinsicht der erhaltenen Auszeichnungen ein vorteilhaftes und ehrenvolles.

Sämmtliche 14 Aussteller der Uhrenbranche erhielten Preise, worunter 2 Ehrendiplome, 3 Goldmedaillen, 4 Silbermedaillen, 3 Bronzemedaillen und 2 Ehrenmeldungen.

VI. Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken.

Die Vollziehung dieses Gesetzes geht von Jahr zu Jahr merklich glatter vor sich; die einzelnen Theile des komplizirten Mechanismus, welcher für jenen Zweck in Bewegung gesetzt wird, fügen sich allmälig in ihre Rolle ein, und im Publikum gewöhnt man sich an das Gesetz, wenn man sich auch vielerorts nie mit demselben befreunden wird. Daß es so lange Zeit .brauchte, bis das erstere Resultat konstatirt werden konnte, ist nichts Seltsames, wenn man bedenkt, daß die Aufgabe unter 25 Kantonsbehördcn, mehr als hundert Bezirks- und einige hundert Gemeindebehörden vertheilt ist, und es verursachte den Bundesbehörden und ihren Organen, den Fabrikinspektoren, nicht geringe Mühe, auf diesem Gebiete ein annähernd einheitliches Regime zu Stande zu bringen.

Man wird jedoch schwerlich dazu kommen, in den Delails überall genau die gleiche Schablone anzuwenden ; die Verhältnisse der einzelnen Industrien sind viel zu eigenartig, als dafJ letztere, ohne empfindlich, ja todtlich verletzt zu werden, eine solche Maßregel ertragen könnten. Wunden hat das Gesetz nach dieser Seite hin schon geschlagen, sie werden nicht alle leicht heilbar sein, und wenn gewisse Industrien mit demselben gut auskommen, so gibt es andere, welche sich nur mit Widerwillen fügen und es an gelegentlichen, nicht immer unbegründeten Klagen über Schädigung durch dasselbe nicht fehlen lassen.

Wie wir in unserm letzten Berichte angedeutet, haben wir die Kantonsregierungen aufgefordert, die in Art. 17 des Fabrikgesetzes vorgesehene Berichterstattung vorzunehmen ; das von allen Ka'ntonen,

144 mit Ausnahme eines einzigen (Wallis), eingegangene Material wurde von unserm Handelsdepartement zu einer ,, Z u s a m m e n s t e l l u n g der B e r i c h t e der K a n t o n s r e g i e r u n g e n über die Ausführung des Bundesgeseztes betreffend die Arbeit in den Fabriken in den Jahren 1878 bis und mit 1882" verarbeitet und veröffentlicht. Die Broschüre enthält interessantes Material, weßhalb wir hier speziell auf dieselbe verweisen.

Im Anfang des Jahres 1883 ist auch die ,, S c h w e i z e r i s c h e F a b r i k s t a t i s t i k " , auf Grundlage der im Mai 1882 vom eidgenössischen Fabrikinspektorat in den Fabriken der Schweiz vorgenommenen Erhebungen, von unserm Handelsdepartement veröffentlicht worden. Dieselbe verzeigt: Zahl der dem Gesetze unterstellten Etablissemente .

2,642 Davon mit Motoren 1,472 Zahl der Arbeiter 134,862 Davon männliche .

.

.

.

.

.

70,364 ,, weibliche 64,498 Junge Leute von 14 bis 18 Jahren, männlich und weiblich 25,052 Summe der Betriebskraft in Pferdekräften .

.

59,505 1/2 Pro Ende 1883 stellen sich die Zahlen, wie nachstehende Uebersicht angibt.

Kantone.

Etablissemente.

Arbeiter.

Zürich .

.

.

.

473 30,990 Bern 205 12,845 Luzern .

.

.

.

45 2,245 uri 4 79 Schwyz .

.

.

.

26 1,706 Obwalden .

.

.

.

2 75 Nidwalden .

.

.

7 165 Glarus .

.

.

.

73 8,591 Zug 13 1,954 Freiburg .

.

.

.

22 908 Solothurn .

.

.

.

66 6,464 Baselstadt .

.

.

.115 9,765 Baselland .

.

.

.

39 3,177 Schaffhausen .

.

.

43 2,476 Appenzell A.-Rh.

.

.

200 4,054 Appenzell I.-Rh.

18 418 S t . Gallen .

.

.

.

678 20,291 üebertrag

.

2029

106,203

145 Kantone.

Graubünden Aargau .

Thurgau .

Tessin .

Waadt .

Wallis .

Neuenburg Genf

üebertrag .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Etablissemente

Arbeiter,

. 2029 .

31 . 243 . 283 .

17 . 105 .

8 .

37 88

106,203 983 13,081 8,366 1,733 4,123 333 2,025 2,843

Total 2841 139,690 Davon entfallen auf den I. Kreis: 1307 Etablissemente mit 64,834 Arbeitern.

,, ,, II.

"l 341 ,, ,, 17,879 ,, ,, III.

,, 1193 ,, ,, 56,977 Im Berichtjahr wurden dem Fabrikgesetz 214 Etablissemente mit 4951 Arbeitern unterstellt. Dieselben vertheil sich wie folgt:

Unterstellungen unter das Fabrikgesetz im Jahre 1883.

Zürich . . . .

Bern . . . .

Luzern . . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalüen . . .

Nidwaiden . .

Glarus . . . .

Zug . .

. .

Freibnrg . . .

Solothnrn . . .

Baselstadt . .

Baselland . . .

Schaffhausen Appenzell A.-Kh.

Appenzell l.-Kh.

St. Gallen .

Graubünden Aargau Thurgau Tessin .

Waadt .

Wallis .

Neuenburg Genf . .

Total

14 188

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-- 1 -- 3

17 3 45 3 25

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7

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3

144

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490 41

1

11

1

12

1

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TextilMetallHolzHorCigarren indnstrie. industrie. industrie. logerie. a. Tabak.

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Kantone.

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Stickerei.

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138 309 24 44 175 51 85$ 40 1030 366

3

34

48

,18:

95;

34

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5 94 2 76 18 310 214 4951

147

Vom Pabrikverzeichniß gestrichen wurden 66 Etablissemente mit 1740 Arbeitern.

Während im Jahre 1882 17 G e s u c h e und R e k u r s e , welche E x e m p t i o n vom Gesetze teniiirten, behandelt werden mußten, waren es im Jahre 1883 nur fünf, von denen zwei (je eine Sägerei und Stickerei) abgewiesen, die drei andern (eine Cément- und Kalkfabrik, eine Zimmermannswerkstätte, eine Sägerei mit Zimmermannswerkstätte) bewilligt wurden.

K o n t i n u i r l i c h e r B e t r i e b wurde bewilligt: drei Cementfabriken, je einer Alkoholfabrik, Carbonisiranstalt, chemischen Fabrik und Kartonfabrik.

Einer Papierfabrik wurde, gestützt auf Art. 16, Alinea 3 des Gesetzes, die provisorische Bewilligung ertheilt, junge Leute von 16 bis 18 Jahren zur Nachtarbeit zu verwenden, unter der Bedingung, daß sie höchstens acht Stunden während 24 Stunden arbeiten, ihre eigene Zustimmung geben und diejenige ihrer Väter oder Vormunde beibringen.

Die Bewilligung der S o n n t a g s a r b e i t erhielt eine Fabrik kondensirter Milch, sowie die erwähnte chemische Fabrik.

Von Fragen p r i n z i p i e l l e r N a t u r , welche im Berichtjahr Anlaß zu Erörterungen gaben, sind folgende zu erwähnen : Das Gesuch einer Anzahl von Teigwaarenfabrikanten verschiedener Kantone, es möchten die T e i g m a c h e r in den Teigwaarenl'ahriken als H ü l f s a r b e i t e r im Sinne von Art. 12 des Fabrikgesetzes betrachtet werden, wurde bewilligt, und von unserm Handelsdepartement in diesem Sinne ein Kreissehreiben an die Stände erlassen (14. Juni 1883).

In Bezug auf die S t i c k e r e i e n bestanden abweichende Ansichten darüber, ob eine solche unter das Gesetz falle oder nicht, wenn in einem Lokal zwar drei und mehr Stickmaschinen vorhanden sind, aber verschiedenen Besitzern angehören, so daß höchstens zwei Maschinen auf denselben Besitzer fallen. Da selbstverständlich in sanitarischer Beziehung die Arbeitsverhältnisse sich gleich bleiben, ob die Maschinen Diesem oder Jenem gehören, und um eine Anomalie, die darin bestehen würde, daß Lokale mit drei Maschinen, die nur einen Besitzer haben, unter das Gesetz fielen (siehe Buudesrathsbesohluß vom 6. Januar 1882, Geschäftsbericht pro 1881, Bundesbl. 1882, Bd. II, S. 136), solche mit sechs bis acht Maschinen, die verschiedenen Besitzern angehören, = dagegen nicht, zu vermeiden, haben wir den Grundsatz adoptirt, daß eia Lokal mit drei und mehr Stickmaschinen unter das Gesetz fällt,

148

auch wenn letztere verschiedenen Besitzern angehören, es sei denn, daß dabei ausschließlich Familiengenossen beschäftigt werden.

Art. 12 des Bnndesgesetzes wurde von einer Spinnerfirma so ausgelegt, als ob die Bedingung, über 18 Jahre alt zu sein, sich nur auf die ,,unverheirateten Frauenspersonen"1, nicht aber auf die männlichen Arbeiter beziehe, und daß man daher letztere u n t e r 18 J a h r e n zu den H ü l f s a r b e i t e n beiziehen könne. Dies ist indeß nicht der Sinn des erwähnten Artikels und wir haben die genannte Auffassung nicht zugelassen.

Es mag hier auch erwähnt werden, daß wir stets an dem Grundsatz festgehalten haben, daß F r a u e n s p e r s o n e n auch dann nicht zur N a c h t a r b e i t (nach 8 Uhr Abends) verwendet werden dürfen (Art. 15), wenn das Etablissement die Bewilligung zur Verl ä n g e r u n g der A r b e i t s z e i t (Art. 11) erhalten hat.

Der Anschauung, daß auch größere K o n f e k t i o n s g e s c h ä f t e unter das Fabrikgesetz zu stellen sind, wurde kein Widerstand entgegengesetzt, sondern sie fand im Gegentheil in Fachkreisen Zustimmung. Nicht ohne Widerspruch blieb indessen die Einbeziehung der A t e l i e r s d ' h o r l o g e r i e , welche mehr als fünf Arbeiter und Transmissionen oder, wenn kein Motor vorhanden, mehr als 25 Arbeiter verwenden.

Ueber einige aus der Unterlassung der K ü n d i g u n g entspringende Verhältnisse ist zu bemerken, daß folgende Ansicht festgehalten wurde: Der dem Arbeitgeber bei widerrechtlichem Austritte des Arbeiters zufallende D e e o m p t e b e t r a g (der Lohn von höchstens sechs Arbeitstagen) ist als Bigenthum des erstem, als Ersatz für erlittenen Schaden, n i c h t aber als B u ß e im Sinne von Art. 7, Alinea 3, des Gesetzes zu betrachten; wendet er die Summe aus freien Stücken der Unterstützungskasse zu, so ist hiegegen natürlich nichts einzuwenden.

Weitergehende Ansprüche des Arbeitgebers auf S c h a d e n e r s a t z wegen widerrechtlichen Austritts von Arbeitern sind beim Richter geltend zu machen ; ersterer ist nicht befugt, sich solchen eigenmächtig zu verschaffen.

Der Arbeitgeber kann auch nicht eigenmächtig rückständigen Lohn und Décompte z u r ü c k b e h a l t e n , wenn er den Arbeiter eines disziplinarischen Vergehens wegen ohne Kündigung e n t l ä ß t , sondern hierüber entscheidet wieder, im Streitfalle, der Richter.

149 Voti U e b e l s t ä n d e n , die ira Berichtjahr zu Tage getreten, sind hauptsächlich zu nennen: Verwendung zehn- bis vierzehnjähriger Kinder in Fabriken eines Tabakdistriktes.

Bewilligung von Arbeitszeitverlängerung in allzu ausgedehntem Maße von Seite einzelner Kantonsbehörden.

Ungeahndete Ueberschreitung des Normalarbeitstages.

Umgehung des Normalarbeitstages durch schwer zu kontrolirendes, sogenanntes schichtenweises Arbeiten.

Die Zahl der eingelaufenen Beschwerden ist übrigens nicht sehr groß : solche a n o n y m e r Natur, gewöhnlich von Arbeitern herrührend, erweisen sich meistens als unbegründet.

Für die F a b r i k i n s p e k t o r e n haben wir atn 18. Juni eine I n s t r u k t i o n aufgestellt, welche ihre Beziehungen zu der Bundesbehörde, zu den kantonalen und lokalen Organen und zu den Privaten regelt und ihre Pflichten und Befugnisse feststellt.

An der L a n d e s a u s s t e l l u n g in Zürich betheiligten sich die Fabrikinspektoren, mit sehr verdankenswerther Unterstützung einiger Industrieller, besonders aber des Hrn. Philipp Imbach in Basel, durch Ausstellung einer Auswahl von A p p a r a t e n und E i n r i c h t u n g e n z u m S c h u t z e v o n F a b r i k a r b e i t e r n gegen G e f a h r e n f ü r L e b e n und G e s u n d h e i t . Die Kantonsregierungen wurden eingeladen, ihre mit Vollziehung des Gesetzes beauftragten Organe (die betreffenden Departementsvorsteher) an diese Ausstellung, welche ihnen durch Hrn. Nüsperli erläutert würde, abzuordnen, welche Gelegenheit denn auch fleißig benutzt wurde.

Die ausgestellten Apparate und Einrichtungen wurden von Hrn. Nüsperli in einer Broschüre beschrieben und theilweise abgebildet, und es ist zu hoffen, daß die Ausstellung sowohl als diese Arbeit von bleibendem Nutzen sein werden.

4. Fabrikation und Verkauf von Zündhölzchen.

Ueber das an die Bundesversammlung gerichtete Gesuch der Firma E. Bohy & Brack, Zündholzfabrikanten in Nyon, um Ausbezahlung einer Entschädigung von Fr. 23,600 für den ihnen durch Aufhebung des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1879 angeblich erwachsenen Schaden haben wir Ihnen am 1. Juni 1883 (Bundesblatt 1883, Bd. III, 8. 152) Bericht erstattet. Sie haben unserem Antrage, das Gesuch als unbegründet abzuweisen, Folge gegeben.

Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. U.

H

150

Das R e g l e m e n t über die Fabrikation und den Verkauf vcm Zündhölzchen vom 17. Oktober 1882 hat im Laufe des Berichtjahres zu einer einzigen Beschwerde Anlaß gegeben. 18 Zündhölzchenfabrikanten des Amtsbezirks Frutigen stellten nämlich das Gesuch, es möchte A r t i k e l 7 desselben dahin a b g e ä n d e r t werden, daß bei Zündhölzchen mit gelbem Phosphor nur die Pakete, nicht aber auch die einzelnen Schachteln, mit dei- Geschäftsfirma oder Marke des Fabrikanten versehen werden müssten. Wir haben dem Gesuche entsprochen (Amtl. Samml. n. F. VII, S. 113), weil jene Kontroimaßregel für die mit gelbem Phosphor fabrizirten Zündhölzchen in der That nicht so rigoros zu sein braucht, wie für die andern Systeme, welche ungleich mehr zur Gefährdung der Konsumenten Anlaß geben.

Im erwähnten Réglemente sind naturgemäß nur diejenigen Vorschriften enthalten, welche unumgänglich nothwendig sind, um die an der Zündholzindustrie Betheiligten gegen die dringendsten Gefahren ihres Berufes zu schützen, und deren Beobachtung von ihnen billigerweise verlangt werden kann. Es sind aber außerdem zahlreiche Vorsichtsmaßregeln namentlich gegen die Nekrose bekannt, deren Befolgung sich nicht vorschreiben läßt, sondern durch Belehrung erstrebt werden muß. Auf Anordnung unseres Handelsund Landwirthschaftsdepartements wurde daher vom Fabvikinspektorate eine in diesem Sinne gehaltene leichtfaßliche Anleitung für Zündholzfabrikanten und -Arbeiter: ,, W i e k ö n n e n die mit d e r V e r a r b e i t u n g d e s gelben P h o s p h o r s v e r b u n d e n e u G e f a h r e n ver m i e d e n w e r d e n ? * verfaßt und der Broschüre eine mögliehst große Verbreitung verschafft. Die Schrift fand auch im Auslande Beachtung, so von Seite verschiedener Gewerbestellen aus Württemberg, Hessen, Schlesien.

Wir haben den Eindruck, daß das Reglement vom 17. Oktober 1882 n i c h t s o n d e r l i c h b e a c h t e t werde, und versprechen uns eher einige Erfolge von der erwähnten ßelehrungsscbrift, als von Polizeivorschriften. Die berührte Revision von Art. 7 des Reglements war z. B. ein halbes Jahr nach ihrer Vollziehung noch nicht einmal allen Fabrikanten und Händlern bekannt, so daß unser Händeisdepartement in einem Kreisschreiben die Regierungen, deren Kantone Zündholzindustrie betreiben, auf diesen Umstand aufmerksam machen mußte. Daß
sich da, wo die kantonale Behörde, die doch mit der Vollziehung der polizeilichen Vorschriften betraut ist, die Sache so gehen läßt, die Fabriken von Zündhölzchen auch in andern Dingen eines freien und ungebundenen Daseins erfreuen werden, ist ein naheliegender Schluß. Uns stehen zur Beaufsichtigung dieser Industrie einzig die Fabrikinspektoren

151

zur Verfügung, welche in dieser Beziehung nur eine ungenügende Wirksamkeit entfalten können, da sie ein Etablissement innert 2 Jahren durchschnittlich nur einmal zu untersuchen im Stande sind.

Man lasse sieh nicht dadurch täuschen, daß öffentlich kein Aufsehen gemacht wird durch neue Nekrosefäll (im Inselspital in Bern ist z. B. im Jahre 1883 merkwürdigerweise kein einziger Fall vorgekommen), denn in den Zündholzdistrikten wirken zu viele Privatinteressen für Verheimlichung derselben.

Die im Art. 4 des Réglementes vorgesehene B e w i l l i g u n g , theilweise in denselben Lokalitäten n e b e n Z ü n d h ö l z c h e n mit gelbem Phosphor auch s c h w e d i s c h e zu f a b r i z i r e n , wurde unter gewissen Voraussetzungen und Vorbehalten einer Firma ertheilt.

5. Haftpflicht aus Fabrikbetrieb.

Im Berichtjahre wurden gemäß Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb eine mechanische Werkstätte und eine Holzbearbeitungswerkstätte dem F a b r i k g e s e t z e unterstellt.

Es werden uns immer noch Beschwerden betreffend Haftpflichtfälle unterbreitet; es bleibt uns natürlich nichts übrig, als die Betreffenden an den R i c h t e r zu w e i s e n .

Betreffend die in unserem letzten Bericht erwähnte A u s f ü h r u n g von Art. 5, lit. d, des F a b r i k g e s e t z e s bemerken wir, daß über den Gegenstand ein ausführlicher, mit Anträgen begleiteter Berieht des Herrn Fabrikinspektor Dr. Schuler vorliegt, welcher seinerseits folgenden Fachkundigen zur Begutachtung mitgetheilt wurde. : Herrn Kantonschemiker Dr. · Abeljanz, Zürich.

-; , " . , " " '] Ambühl, St. Gallen.

"; ,, Bindschedler, von der Firma Bindsehedler
,, Nationalrath Geigy-Merian, Basel.

,, Jenny-Studer, Präsident des Schweiz. Chemikervereins, Glarus.

,, Professor Dr. Lunge, Zürich.

,, ,, ,, Kossei, Winterthur.

Es sind bis jetzt 5 Gutachten eingelaufen,, so daß das Material bald komplet sein und die Lösung der Frage nicht allzu, lange mehr auf sich warten lassen wird.

152

VII. Gewerbliches, literarisches und künstlerisches Eigenthnm.

1. Internationale Regelung des gewerblichen Eigenthums.

Ueber die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnete i n t e r nationale Konvention zumSchutze des gewerblichen E i g e n t h u m s haben wir in unserer Botschaft vom 30. Oktober 1883 (Bundesbl. 1883, Bd. IV, S. 333) referirt, auf welche wir uns hier beziehen. Wir haben nur beizufügen, daß dieser internationale Vertrag von Ihnen am 21. Dezember genehmigt worden ist, immerhin unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß durch den Beitritt der Schweiz zur Konvention, speziell zu den Artikeln 11 und 12 derselben, den verfassungsmäßigen Kompetenzen des Bundes keinerlei Eintrag geschehen soll, wie dies bereits an den Konferenzen von 1880 und 1883 durch die schweizerischen Repräsentanten erklärt worden ist. Wir haben der schweizerischen Gesandtschaft in Paris die zur Vollziehung dieses Postulates nöthigen Weisungen gegeben.

2. Schutz der Erfindungen.

Seit der Volksabstimmung vom 30. Juli 1882 ist die Agitation zu Gunsten der Einführung des Erfindungsschutzes in der Schweiz stets thätig geblieben. Schon am 8. Oktober 1882 wurde nach Ölten eine V e r s a m m l u n g zusammenberufen; der zu diesem Zwecke erlassene öfientlliche Aufruf trug die Unterschriften der Spitzen folgender Körperschaften: der Société d'Emulation industrielle in Chauxdefonds ; der Kommission der Gesellschaft ehemaliger Polytechniker für Einführung des Erfindungsschutzes; der Holzschnitzlerversammlung des oberländischeu Holzsclmitzlerinstitutes und der Holzschnitzlergesellschaft in Brienz ; der Société intercantonale des industries du Jura; der schweizerischen Sektion der internationalen permanenten Kommission filr den Schutz des gewerblichen Eigenthums; der Société industrielle et commerciale in Genf.

Die aus 50--60 Personen bestehende Versammlung beschloß sofortige Wiederaufnahme der Frage des Erfindungsschutzes und ertheilte zu diesem Zwecke,der Société intercantonale des industries da Jura das Mandat, die Bewegung zu leiten. Letztere Gesellschaft benutzte die schweizerische Landesausstellung in Zürich, um auf

153

jene Zeit einen Kongrss zu organisire, der dann am 24. und '25. September 1883 in Z ü r i c h stattfand.

Die durch das Kongreßbüreau dem Bundesrath mit Schreiben vom 5. Oktober unterbreiteten wesentlichen Resolutionen lauten : I. ,,Es ist dringlich, daß die Frage des industriellen Eigenthum durch ein eidgenössisches Gesetz geordnet werde.

II. Es wird der Wunsch geäußert, ,,daß die Revision des Artikels 64 der Bundesverfassung, welche der Eidgenossenschaft das Recht der Gesetzgebung betreffend Erfindungspatente, Muster und Modelle verleihen soll, dem Volke von Neuem vorgelegtwerde."

III. Der Bundesrath wird ersucht, ,,die Frage des Muster- und Modellschutzes gesetzlich zu regeln, und zwar entweder durch Einbeziehung in das Gesetz über literarisches und künstlerisches Eigenthum oder durch Erlaß eines neuen Gesetzes."

Ueber das Nähere gibt Ihnen das umfangreiche gedruckte Protokoll, welches durch das Kongreßbüreau den Räthen mitgetheilt worden, Aufschluß.

Eine andere Kundgebung in dieser Frage kam aus der Mitte der Räthe selbst, indem der Nationalrath am 10. Dezember 1883 folgende M o t i o n der Herren Nationalrath G r o s j e a n und Mitunterzeichner erheblich erklärte : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, zu prüfen , ob es nicht, infolge der Kundgebungen, welche seit der Volksabstimmung vom 30. Juli 1882 stattgefunden haben, ani Platze sei, die Frage des industriellen Eigenthums (Schutz der Erfindungen, Muster und Modelle) wieder an die Hand zu nehmen, und zu diesem Behufe dem Volke ein zweites Mal einen entsprechenden Zusatz zu Art. 64 der Bundesverfassung zu unterbreiten."

Es ist bemerkenswert!], daß sich im Lande stetsfort; eine nie ganz stillstehende Agitation sowohl für als gegen den Erfindungschutz geltend macht. Die k a u f m ä n n i s c h e G e s e l l s c h a f t Z ü r i c h hat sich deßhalb in sehr anerkennenswerther Weise veranlaßt gesehen, den Einfluß des Erfindungsschutzes auf die einzelnen Industrien objektiv zu ergründen und in diesem Sinne eine unparteiische Untersuchung für das Gebiet ihres Kantons zu unternehmen.

3. Muster und Modelle.

Im Jahre 1883 wurden nach Maßgabe der schweizerischfranzösischen Konvention vom 23. Februar 1882 in Bern 29 Modelle französischen Ursprungs (Nr. l -- 29) e i n r e g i s t r i f t.

154

Von 1864--1883 wurden nur zwei französische Zeichnungen (dessins de fabrique) deponirt.

Bekanntlich genießen in der Schweiz nur Muster und Modelle französischen Ursprungs, gemäß genannter Konvention, Schutz. Anläßlich eines Spezialfalls wurde ausgesprochen, daß als solche auch diejenigen anzusehen seien, welche in F r a n k r e i c h d o m i z i l i rten S c h w e i z e r n angehören.

Dagegen wurde entschieden, daß in der S c h w e i z f a b r i z i r t e n M u s t e r n und M o d e l l e n dieser Schutz nicht dadurch zugewandt werden könne, daß man das m a t e r i e l l e E i g e n t h u m vom i n t e l l e k t u e l l e n trenne und ersteres einem Franzosen abtrete, damit dieser dafür in der Schweiz den Schutz nachsuche und das ausschließliche Recht der Fabrikation für dieses Land dann wieder an das Schweizerhaus delegire. Eben so wenig darf die Fabrikation eines Musters oder Modells französischen Ursprungs unter dem Schutze der Konvention einer in der Schweiz etablirten Firma übertragen werden, in der Meinung, daß das Produkt der letztern dann vor Nachahmung in der Schweiz geschützt wäre.

Mau ist hin. und wieder im Zweifel, ob zur Deponirung angemeldete Muster und Modelle nicht vielmehr als eigentliche Erfindungen anzusehen und daher vom Schutze auszuschließen seien.

W i r b e t r a c h t e n a l s M u s t e r u n d M o d e l l e Kombinationen von Linien, Formen und Farben, welche sich von andern durch ihre Anordnung oder Farbenwirkung unterscheiden und zu dekorativen Zwecken für industrielle Erzeugnisse verwendet werden.

4. Fabrik- undgHandelsmarken.

Ueber die Thätigkeit unseres Amtes für Fabrik- und Handelsmarken geben nachfolgende Tabellen, welche zugleich eine Vergleichung mit den frühern Jahren enthalten, Aufschluß:

155

I. Schweizerische Fabrik- und Handelsmarken, a. Hinterlegte Marken.

Industrien 1. Chemische und pharmazeutische Produkte . . . .

2. Lack, Firniß, Wachs . .

3. Zündwaaren, Explosivstoffe 4. Seifen, Kerzen, Parfümerien 5. Kolonialwaaren, Kaffeesurrogate 6. Wein, Bier, Spirituosen .

7. Confisene , Kindermehl , Milchprodukte . . . .

8. Cernent-, Töpfer-, Glaswaaren . . . . . .

9. Uhrmacherei , Bijouterie , Musikdosen . . . . .

10. Eisen- und Metall wa area, Apparate, Waffen . . .

11. Spinnerei und Zwirnerei .

1 2. Weberei, Manufaktur, Zeugdruck 13. Tricoterie, Bonneterie, Stickereien, Bettwaaren , Hüte, Schirme . . . .

14. Posamenterie, Seilerwaaren, Geflechte 15. Tabak, Cigarren . . . .

16. Büreaumaterialien, Buchdruckerei, Reproduktionen 17. Leder-, Schuh-, Kautschukwaaren 18. Diverses Gesammtzahl der hinterlegten Marken

1880 1881 1882 1883 Total °/o

14

12

4 9

12 3 3 7

18 17

4 14

9 13

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16

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23 23

25 32

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9 3

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13

2

16

59

5,5

6

8

7

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27

2,5

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1 41

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66 6,1 61 5,7

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3 3

2

2 ,' 4 3 4

11 10

1,0 0,9

373 9,80 194 9,31 1078 100

b. Aendernngen an eingetragenen Marken.

1880 1881 1882 1883 Löschungen . . . . -- 6 6 9 Uebertragungen .

.

2 3 2 2 Firmaänderungen .

. -- -- 3 3 (Tabelle II : siehe nebenstehende Beilage.)

Total 21 9 6

II. Ausländische Fabrik- und Handelsmarken.

Frani.reich.

Deutschland.

i

Italien.

J Rie LnQo FnHftl OIS

1

1882.

1883.

2

10

--, --

-- -- 2

8 _1

1880. 1881

Bis Ende

1880.

1881.

1882.

Zu Seite 155

1883.

1878.

1

Schweden. Nieder-

England.

1881.

1880.

1881.

-- --

6 -- --

21

-- -- 2 5 -- 2 2 22 --7 .5 2 --

4 1 3 4 -- 4 32 14 -- 2 -- --.

1 1

--

1

53

88

lande.

1882.

1883.

1881.

1881.

3

,,

-- -- -- --1 --

--

-- -- -- -- --

Belgien.

1882.

1883.

-- -- -- -- -- --

-- -- ...

._.

--

SordAmerika.

Total.

1883.

i

a. Hinterlegungen.

:

i

' ' '

1. Chemische und pharmazeutische Produkte 121 2. Lack, Firniß 5 3 . Zündwaareu .

.

.

.

.

.

5 4. Seifen, Kerzen, Parfümerien 23 12 5. Kolonialwaaren, Kaffeesurrogate 6 . Wein, Bier, Spirituosen .

.

.

. 127 7. Confiserie, Conserven, Teigwaaren 11 8. Cernent-, Töpfer- und Glaswaaren 21 5 9 . Uhrmacherei, Bijouterie .

.

.

.

15 10. Eisen, Metallwaaren, Apparate, Maschinen 1 1 . Spinnerei und Zwirnerei .

.

.

.

59 12 12. Weberei, Manufakturen, Zeugdruck .

22 13. Tricoterie, Bonneterie, Mercerie, Schirme .

1 4 . Posamenteriewaaren .

.

.

.

. 1 22 15. Tabak, Artikel für Raucher 12 16. Büreaumaterialien, Spielkarten .

1 17. Leder-, Schuh- und Kautschukwaaren .

9 18. üvlusikinstruinente 5 19. Diverses .

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b. Aenderungen an eingetragenen Marken.

Erneuerungen Uebertragungen Firmaänderungen

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III. Zusammenfassung.

Bis Ende 1880 wurden eingetragen Im Jahre 1801 ,, ,, » ,, 1802 ,, ,, ,, 1883 ,, ,, Gesammttotal :

373 schweizerische, 280 194 231 ,,

617 ausländische, 156 ,, 102 ,, 52 ,,

total ,, ,, ,,

990 Marken.

436 ,, 296 ,, 283 ,,

1078 schweizerische,

927 ausländische,

total 2005 Marken.

-- --

-- --

-

156

Die Hinterlegung der-Marken gibt außerdem stets Anlaß zu einer umfangreichen Korrespondenz; dazu kommen zahlreiche Auskunftsertheilungen an Industrielle und Handeltreibende, Advokaten etc. Eine Menge von Beschwerden liefen auch ein in Betreff* registrirter und publizirter Marken, welche jeweilen an den Richter verwiesen werden mußten.

Von wichtigem Fragen, die während des Berichtjahres auftauchten, sind folgende hervorzuheben: Außer dem eigentlichen Zeichen enthält die Marke, namentlich die Etiquette, oft noch Text, so z. ß. die Beschreibung des Produktes, Gebrauchsanweisung, eine chemische Analyse, etc. Man fragte sich nun, ob die Marke als Ganzes, zusammengesetzt aus Zeichen und Text, nur in der S p r a c h e , in welcher sie hinterlegt worden, geschützt, oder ob Nachahmung, resp. Uebersetzung derselben in eine andere Sprache,' nicht gestattet sei. Dieses Problem ist zwar mehr juridischer als administrativer Natur; da aber solchen, die sich behufs Deponirung von Marken über diesen Punkt informirten, eine Auskunft zu ertheilen angemessen schien, so wurde eine solche, unpräjudizirlich, dahin ertheilt, daß der Text der Marke in allen Sprachen geschützt sein dürfte, auch wenn die Marke, als Ganzes, nur in einer Sprache deponirt worden wäre.

Diese Auffassung ist auch diejenige des Comte de Maillard de Marafy in Paris, einer bekannten Autorität auf diesem Gebiete.

Es kommt oft vor, daß der Eigenthümer einer Marke seine F i r m a ä n d e r t , und daß es sich dann darum handelt, hievon im Markenregister Vormerkung zu nehmen. Dieser Fall ist im Gesetze nicht vorgesehen; dort ist offenbar nur von der U e b e r t r a g n n g der Marke auf eine andere Person, resp. den Inhaber einer andern Firma, die Rede (Art, 9 und 16), in welchem Fall die gleichen Formalitäten beobachtet werden müssen, wie bei Anmeldung einer neuen Marke. Es ist nichtbillig, das gleiche umständliche Verfahren bei einer bloßen Firmaänderung einzuschlagen, und es wird deßhalb jetzt bloß verlangt, daß dieselbe behufs Vormerkung im Register mitgetheilt und eine ïaxe von Fr. 10 erlegt werde, wofür dann für entsprechende Bekanntmachung gesorgt wird.

Was das Verhältniß zu ||den auswärtigen Staaten betrifft, so ist Folgendes zu bemerken : Man begegnet fortwährend Schwierigkeiten, den in Art. 4 der Vollziehungsverordnung vom 2. Oktober 1880
.vorgesehenen amtlichen A u s w e i s ü b e r d i e f e s t e N i e d e r l a s s u n g v o n Seite f r a n z ö s i s c h e r Markendeponenten zu erhalten. Es scheint in Frankreich nicht immer leicht zu sein, sieh einen solchen Ausweis zu verschaffen.

157 Eine auf ö s t e r r e i c h i s c h e m Reichsgebiet niedergelassene Firma, welche ihre Marke in der Schweiz einregistriren lassen wollte, hat den in Art. 7, Alinea 2 des Gesetzes verlangten Nachweis, daß Oesterreich schweizerische Marken ebenfalls schützen würde, bisher nicht geleistet, und die Binregistrirung der Marke mußte daher unterbleiben. Ebenso verhielt es sich mit einer n o r w e g i s c h e n Marke. Unsere Anregung bei der österreichischen Regierung, betreffend Anbahnung einer Konvention (siehe Geschäftsbericht pro 1882, Bundesbl. 1883, Bd. II, 225), ist unbeantwortet geblieben.

Die ebenfalls in unserm letzten Berichte erwähnte s c h w e i z e r i s c h - p o r t u g i e s i s c h e K o n v e n t i o n zum gegenseitigen Schutze der Marken wurde von der portugiesischen Regierung den Kammern nicht zur Genehmigung unterbreitet, weil sie dem am 26. März 1883 in Paris abgeschlossenen internationalen Vertrage zum Schutze des industriellen Eigenthums, den die Schweiz und Portugal ebenfalls unterzeichnet haben, den Vorzug gebe.

Aus dem gleichen Grunde abstrahirten wir davon, mit U r u g u a y eine besondere, von schweizerischen Industriellen gewünschte Konvention abzuschließen, indem dieser Sfaat der genannten Union beigetreten ist.

Am 14./16. Mai 1883 wurde mit den V e r e i n i g t e n S t a a t e n von N o r d a m e r i k a auf dem Wege des Notenaustausches das Uebereinkommen getroffen, daß von jenem Tage an zwischen beiden Ländern in Bezug auf den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken Reziprozität beobachtet werden solle.

Wir bringen nachstehend die Vertragsverhältnisse in Erinnerung, in welchen die Schweiz mit Bezug auf den Schutz der Fabrikund Handelsmarken mit andern Staaten steht: 1. Erklärung zwischen der Schweiz und G r o ß b r i t a n n i e n , vom 6. November 1880. (Amt]. Samml. n. F. V, 238.) Erstreckt sich auf die englischen Kolonien. Prinzip: Gleichbehandlung mit den Nationalen. (Formalitäten für Hinterlegung von Marken in Großbritannien: Bundeshl. 1881, III, 322.)

2. Uebereinkunf't zwischen der Schweiz und B e l g i e n , vom 11. Februar 1881. (Amtl. Samml. n. F. V, 301.) Gleiches Prinzip.

(Formalitäten für Hinterlegung von Marken in Belgien : Bundesbl.

1881, HI, 323.)

.: 3. Artikel 11 des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und D e u t s c h l a n d , vom 23. Mai 1«81. (Amt). Samml. n. F. V, 464.)

158

Gleiches Prinzip. (Formalitäten für Hinterlegung von Marken in Deutschland: Bundesbl 1881, III 826.)

4. Uebereinkunft zwischen der Schweiz und den N i e d e r l a n d e n , vom 27. Mai 1881. (Amtl. Samml. n. F. V, 398.} Gleiches Prinzip. (Formalitäten für Hinterlegung von Marken in den Niederlanden: Bundesbl. 1881, III, 323.)

5. Uebereinkunft zwischen der Schweiz und F r a n k r e i c h , vom 23. Februar 1882. (Amtl. Samml. n. F. VI, 450.) Prinzip : Beurtheilun der französischen Marke in der Schweiz nach französischem Gesetz und umgekehrt; Reziprozität des Schutzes.

6. Artikel 8 des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und S p a n i e n , vorn 14. März 1883. (Amtl. Samml. n. F. VII, 229.)

Nicht anwendbar auf die überseeischen Provinzen Spaniens. Prinzip : Gleichbehandlung mit den Nationalen. (Formalitäten für Hinterlegung von Marken in Spanien: Schweiz. Handelsamtsbl 1883, Nr. 41, I, 403.)

7. Notenaustausch zwischen der schweizerischen Gesandtschaft in Washington und dem Staatsdepartement der V e r e i n i g t e n S t a a t e n von N o r d a m e r i k a , vom 14. /16. Mai 1883.

(Bundesbl. 1883, II, 1002.] Gleiches Prinzip. (Formalitäten für Hinterlegung von Marken aus den Vereinigten Staaten : Supplement zum Schweiz. Handelsamtsblatt vom 14. Juni 1882, S, 201.)

8. In Artikel 14 des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und I t a l i e n , vom 22. März 1883, wurde vereinbart, daß bis zum Abschluß einer neuen Konvention betreffend den Schutz der Marken die bisher in Kraft bestehende Abmachung, also diejenige vom 22, Juli 1868 (Amtl. Samml. IX, 657) in Wirksamkeit verbleiben solle. Prinzip: Meistbegünstigung.

5. Schutz des literarischen und künstlerischen Eigenthums.

Am 23. April 1883 haben Sie das B u n d e s g e s e t z b e t r e f fend das Urheberrecht an W e r k e n der Literatur und K u n s t angenommen. Wir haben, mit Ihrer Zustimmung, den 1. Januar, 1884- als den Tag seines Inkrafttretens bezeichnet. Eine mit dem gleichen Datum in Kraft tretende Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetze, betreffend die Einschreibung der Werke, haben wir, in Ausführung von Artikel 3 desselben, am 28. Dezember 1883 erlassen (Amtl. Samml. n. F. VII, 298).

Am 21. April 1883 würde vom Nationalrath die M o t i o n B e n z i g e r erheblich erklärt, lautend :

159 ,,Der Bundesrath ist eingeladen, das neue Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst dadurch zu weiterer Nutzanwendung zu bringen, daß er anstrebe, dafür die Reziprozität in andern Staaten, speziell in OesterreichUngarn und in Spanien, zu erlangen, wie diese Gegenrechte durch die Handelsverträge mit Frankreich, Deutschland, Italien und Belgien erreicht wurden.tt Eine noch weiter gehende Anregung kam von einer andern Seite. Die Association littéraire internationale hielt vom 10. bis 13. September in Bern eine vom Vorsteher unseres Handels- und Landwirthschaftsdepartements, dem Abgeordneten des Bundesrathes, geleitete Konferenz ab. Letztere arbeitete ein Projekt für Bildung einer allgemeinen U n i o n z u m S c h u t z e d e s l i t e r a r i s c h e n und k ü n s t l e r i s c h e n E i g e n t h u m s aus, welches dem Bundesrath mit dem Ansuchen übermittelt wurde, er möchte in dieser Angelegenheit die Initiative ergreifen.

Wir haben nicht gezögert, den genannten beiden Anregungen, von denen die eine die andere in sieh schließt, Folge zu geben, und theilten das genannte Projekt der Association internationale mittelst Kreisschreiben vom 3. Dezember 41 verschiedenen Staatsregierungen mit, indem wir an dieselben die Einladung erließen, sich, sofern sie mit der Anregung einverstanden seien, an einer im Laufe des Jahres 1884 stattfindenden d i p l o m a t i s c h e n K o n f e r e n z vertreten zu lassen, die zu untersuchen hätte, welche gemeinsame Bestimmungen zum Schutze der Urheberrechte den Gegenstand einer internationalen Vereinbarung bilden könnten.

Vorerst sind nun die Antworten der Regierungen abzuwarten, und wir werden auch, soweit es von uns abhängt, die b e s t e h e n den K o n v e n t i o n e n mit Frankreich, Deutschland, Italien und Belgien -- die mit dem neuen Bundesgesetze nicht durchweg übereinstimmen -- beibehalten, bis ersichtlich ist, ob unser oben erwähnte Schritt zu einem Resultat führt.'

' Die e n g l i s c h e R e g i e r u n g hatte uns den Abschluß einer Konvention zum Schutz des literarischen und künstlerischen Eigenthums vorgeschlagen. Es fanden Unterhandlungen statt," aber da die Gesetzgebungen der beiden Länder große Verschiedenheiten zeigen, konnte man sich bis jetzt auf keine Basis einigen; sie wurden vorläufig sistirt, und es kommt
nun, die erwähnte Anregungbetreffend Anbahnung einer internatiotjalen Union dazwischen.

Die Z a h l der auf Grund bestehender Konventionen vorgenommenen E i n t r a g u n g e n betrug : -.;-.·'

i 60 Bei der schweizerischen Gesandtschaft in Rom : 237.

" ,, ,, « " Paris: keine Einschreibung mehr erforderlich. (Siehe letztjährigen Geschäftsbericht, Bundesbl 1883, Bd. II, 226.)

Beim schweizerischen Konsulat in Brüssel: keine.

VIII. Versicherungswesen.

Laut Art. 34 der Bundesverfassung unterliegt der Geschäftsbetrieb von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes.

Um dieser Verfassungsbestimmung Vollziehung zu geben, ist in den Entwurf zu einem schweizerischen Obligationenrecht, bearbeitet nach den Beschlüssen einer Kommission vom 16. bis.

21. Mai und vom 18. September bis 7. Oktober 1876, über die Versicherung ein eigener Titel (XXV, Art. 744--768 a) aufgenommen worden. Man hat später diesen Titel eliminirt und die privatrechtliche Regelung des Versicherungswesens in ein zu erlassendes Spezialgesetz verwiesen, indem man gefunden hat, daß diese sehr schwierige Materie noch weiterer Untersuchungen und Vorarbeiten bedürfe. Ueber die Arbeiten, die seither zur Vorbereitung eines Spezialgesetzes gemacht worden sind, verweisen wir auf die Geschäftsberichte der letzten Jahre.

Der in unserm Berichte über das Jahr 1882 (Bundesbl. 1883, Bd. II, S; 227) erwähnte ,,Entwurf der einstweilen zur Vollziehung des Art. 34 der Bundes Verfassung in Anwendung kommenden Vorschriften" ist vom Plenum der bestellten Expertenkommission behandelt worden und es wurde sodann die Subkommission (Bundesrichter Hans Weber in Lausanne, Professor Kinkelin in Basel und Direktor Widmer in Zürich) beauftragt, den Entwurf an der Hand des Ergebnisses dieser Berathung einer Revision zu unterwerfen.

Dieselbe ist ermächtigt, Vertreter von in- und ausländischen Gesellschaften, welche sich mit den verschiedenen Versicherungszweigen beschäftigen, anzuhören, bevor sie den neuen Entwurf anfertigt.

161

B. Abtheilung Landwirthschaft und Auswanderungswesen .

L Förderung der Landwirthschaft im Allgemeinen und Beiträge an landwirthschaftliche Unternehmungen im Besondern.

1. Hebung der schweizerischen Pferdezucht.

In Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1867 (Bundesblatt 1868, I, 1) hat der Buudesrath unterm 6. März 1868 (ibid. 394) ein Programm über die Bedingungen aufgestellt, unter denen sich der Bund an den Bestrebungen der Kantone für Hebung der schweizerischen Pferdezucht betheiligen werde. Der Bundesbeschluß vom 28. Juni 1881 betreffend den eidgenössischen Pferdezuchtkredit (Amtl. Samml. n. F. V, 437) sowohl, als die Erfahrungen, welche seit der Aufstellung des Programmes vom 6. März 1868 gemacht worden sind, haben uns veranlaßt, eine Revision des letztern vorzunehmen.

Mit Schlußnahme vom 27. Februar 1883 stellten wir ein wesentlich modifizirtes Programm auf, in welchem insbesondere die Art und Weise genau festgestellt wird, in welcher die Ankäufe von Zuchthengsten vor sich zu gehen haben und unter welchen Bedingungen der Bundesrath solche Ankäufe effektuiren läßt. Wir bestimmten in dem Programm ferner, welche Verwendung überhaupt der ins eidgenössische Budget aufgenommene Kredit für Hebung der Pferdezucht finden solle. Mit Sehlußnahme vom gleichen Datum erließen wir ein definitives Reglement betreffend die Prämirung von Stutfohlen durch den Bund, welches definitive Reglement. von dem provisorischen vom 24. Februar 1882 nur unwesentlich abweicht.

Von beiden Beschlüssen wurde den Kantonsregierungen mit Kreisschreiben vom gleichen Datum Kenntniß gegeben (B.-B 1883, I, 235, 239, 245 ; A. 8. n. F. VII, 37, 41).

Der Kredit von Fr. 40,000, welchen Sie uns zur Hebung der Pferdezucht bewilligt haben, ist im Berichtjahre verwendet worden : l") zur Subvention von Ankäufen von 3Va--4jährigen Zuchthengsten ; 2) zur Prämirung von Stutfohlen; 3) zur Unterstützung von Pferdeausstellungen.

162

a. Ankäufe von Zuchthengsten.

Gesuche um Erwerbung von anglo-normännischen Zuchtpferden gingen im Ganzen für 11 Hengste ein. Der Ankauf fand, wie seit dem Jahr 1878 alljährlich, so auch im Berichtjahre in Caen (Normandie) statt.

Die Kaufpreise beliefen sich auf Fr. 33,820, die Transportund Expertenspesen auf Fr. 4255. 70. Der Durchschnittspreis pro Pferd loco Beri» beträgt sonach Fr. 3461. 43 (gegen Fr. 3043. 4» im Jahre 1882) oder nach Abzug von 30 °/o Bundessubvention Fr. 2423.

Von diesen Hengsten kamen 2 in den Kanton Bern, je einer in die Kantone Luzern, Schwyz, Basellandschaft, St. Gallen, Thurgau und 4 in den Kanton Waadt. Die Uebernehmer waren mit der von unsern Experten, den Herren Thierarzt Müller in Tramelan, Oberst Wehrli in Zürich und Major Charles Groß in Lausanne, getroffenen Auswahl im Allgemeinen sehr zufrieden. Nach diesem Ankauf, welcher im Monat Oktober stattfand, wurde noch eine Subvention an die Erwerbung eines anglo-normännischen Hengstes der freiburgisehen Pf'erdezuchtgesellschaft bewilligt, in Anwendung von Artikel 8 unseres oben citirten Beschlusses vom 27. Februar 1883, wonach ausnahmsweise eine Subvention an den Ankaufspreis auch solcher Zuchthengste gewährt werden kann, deren Erwerbung ohne Mitwirkung; von eidgenössischen Experten stattgefunden, welche aber von letzteren zweckentsprechend befunden werden.

Die Opfer des Bundes für diese sämmtlichen Ankäufe, bestehend in 30 °/o der Kaufpreise, der Transport- und Expertenspesen, belaufen sieh auf Fr. 12,092. 21 gegen Fr. 14,073. 78 im Vorjahre.

Ein im Jahr 1878 eingeführter Hengst ist im April 1883, im Alter von 8 Jahren umgestanden und zwei andere sind ebenfalls im Berichtjahre" von der Zucht ausgeschlossen worden. Von den seit dem Jahre 1878 eingeführten 84 Hengsten werden gegenwärtig circa 75 zur Zucht verwendet.

Auch in der Schweiz macht man, wie in andern Ländern, die Erfahrung,, daß bei der Privathengstenhalterei die Zuchthengste viel früher in Abgang kommen, als bei den Staatsdepots. Da aber der Errichtung solcher in der Schweiz fast unübersteigliche Hindernisse im Wege stehen, könnte der übermäßigen Verwendung der Hengste und der Konkurrenz gemeiner und fehlerhafter Beschäler dadurch vorgebeugt;- werden, daß die Kantone durch Subventionen ihren Hengstenhaltern es ermöglichen, die Sprunggelder herabzusetzen.

Die Zuehtresultate sind .hinsichtlich der Hengste und Stuten im Vergleich mit fünf deutschen Gestüten befriedigend, wo im Durch-

163 schnitt von 12 Jahren 70 °/o der bedeckten Stuten tragend geworden sind, von denen wiederum 70 °/o Fohlen gebracht haben und wo im Durchschnitt nur 50 Stuten auf den Hengst kommen. Aus den Pferdezuchtberichten der Kantone ergibt sich, daß 66 bis 70 % der bedeckten Stuten tragend werden und daß die tragend gewordenen wenigstens 70 °/o Fohlen bringen. Auf jeden Hengst kommen im Maximum 60--70 Stuten. Vielerorts herrscht übrigens noch Mangel an Vaterpferden und die vorhandenen werden im Uebermaß zur Zucht verwendet, so in einigen Gegenden der Kantone Bern, St. Gallen und Waadt, am meisten aber im Entlebuch.

b.

Stutfohlenprämirungen.

In Ausführung unseres oben erwähnten Reglements vom 27. Februar 1883, wonach zur Prämirun von Stutfohlen, weichenachweisbar mit Bundessubvention importirt oder im eidgenössischen.

Fohlenhof aufgezogene Hengste zu Vätern haben und sich durch korrekte Korperformen, Stellung und Gangart auszeichnen, von dem eidgenössischen Pferdezuchtkredite eine Summe von Fr. 15,000 bia 20,000 verwendet werden soll, fanden auf den Vorschlag der Kantonsregierungen Stutfohlenschauen statt in: Ruswyl (Luzern); Schanis und Salez (St. Gallen) ; Siebnen, Schwyz und Einsiedeln (Schwyz); Landquart (Graubünden); Aubonne, Sépey, Moudon und Lausanne (Waadt); Martigny-Bourg und Gampel (Wallis); Freiburg und Bulle (Freiburg); Colombier und Loele (Neuenburg); Liestal (Basellandschaft) ; Pruntrut, Tramelan, Delsberg, Thun, Zweisimmen, Unterseen% Kehrsatz, Zollbrück, Herzogenbuchsee (Bern) und in Zürich.

Prämir wurden im Jahr 1883 249 Stutfohlen gegen 141 im Jahre 1882, und zwar im: A.

B.

Kanton

1-2jährige

Zürich . . . . " .

Bern Luzern Schwyz . . . .

Freibürg . . .

Solothurn . . .

Basellandschaft .

St. Gallen . . . .

Graubünden Waadt Wallis Neuenburg....

l 39 l 6 8 -- 3 17 4 19 11 3

Total 1 / 2 "

2--4jährige

l 60

l 5 9 l 6 23 8 16 5 2) > 137

164 Die Prämie für die in der Kategorie A prämirten Stutfohlen beträgt Fr. 50 und für die in der Kategorie B prämirten Fr. 150, in dem Sinne, daß Fr. 100 letzterer Summe erst dann zur Auszahlung gelangen, wenn die prämirte Stute ein Fohlen geboren hat.

Es wurden somit Fr. 12,450 für Prämien ausbezahlt und gleichzeitig vom Bunde die Verpflichtung übernommen, irn Jahr 1884, eventuell 1885, Fr. 13,700 an die Eigenthümer der prämirten 2--4jährigen Stutfohlen zur Auszahlung gelangen zu lassen.

Für 13 Stutfohlen, welche im vorigen Jahre in der Kategorie B 2 Va--Sjährig) prämirt worden sind, konnten, nachdem von den Eigenthümern der amtlich beglaubigte Ausweis beigebracht worden, daß die betreffenden Stuten als Sjährig von einem mit Bundessubvention importirten oder im eidgenössischen Fohlenhof aufgezogenen Hengste bedeckt worden und innert 12 Monaten nach dem Tage der Beschälung ein lebendes Fohlen geboren haben, die zwei andern Drittel der seiner Zeit zuerkannten Prämien ausbezahlt werden (Fr. 1300).

Daß im Berichtsjahre eine so erhebliche Vermehrung der Zahl ·der prämirten Stuten stattgefunden hat, läßt sich dadurch erklären, daß die Bestimmungen unseres Reglements nunmehr den Züchtern .besser bekannt sind und dieselben veranlaßt haben, ihre Stutfohlen an den Schauen vorzuführen, daß durch die vermehrte Einfuhr von anglo-normännischen Hengsten alljährlich eine größere Anzahl von Stutfohlen berücksichtigt werden kann, und schließlich dadurch, daß in der That eine Besserung der Nachzucht eingetreten ist.

Einen Aufschwung hat die Pferdezucht insbesondere in den Kantonen Bern, Waadt, Freiburg und St. Gallen genommen. Immerhin waren unsere Experten vielerorts in der Lage, zu konstatiren, daß der Aufzucht der Fohlen, ihrer Ernährung und Pflege zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird.

Es wird allgemein anerkannt, daß die nunmehr während zweier Jahre durchgeführte Maßregel der Stutfohlenprämirung in hohem Grade geeignet ist, die schweizerische Pferdezucht zu verbessern.

Die früher getroffenen Vorkehrungen sind hauptsächlich deßhalb nicht von dem gewünschten Erfolge begleitet gewesen, weil sie vielfachen Schwankungen unterworfen waren ; nachdem nunmehr alle Subventionen auf ein bestimmtes Ziel, die Herstellung für die landwirthschaftlichen und militärischen Verhältnisse geeigneter Pferdeschläge, gerichtet
sind, darf man erwarten, daß ein befriedigender Erfolg nicht ausbleiben wird. Nur darf man nicht wieder dem Irrthum verfallen, zu glauben, es könne in wenigen Jahren eine Umgestaltung der Racen erzielt oder über den Werth der hiefür getroffenen Maßnahmen geurtheilt werden. Denn dieser Irrthum

165 war es eben, der den raschen Wechsel der Mittel zur Erreichung jenes Zieles hervorrief.

Auch wollen wir nicht unterlassen, beizufügen, daß, während der Bund sein Opfer für die Pferdezucht ganz erheblich vergrößert hat (Fr. 40,000 gegen Fr. 24,000 in früheren Jahren), es scheint, daß einige Kantone ihre Leistungen für dieselbe reduzirt haben.

c. Anderweitige Unterstützung der

Pferdezucht.

Der Pferdezuchtgesellschaf der romanischen Schweiz, welche auch im Berichtjahre in Yverdon eine Ausstellung von Mutterstuten und Fohlen abhalten ließ und Preise im Betrage von Fr. 2475 vertheilte wurde eine Subvention von Fr. 800 unter der Bedingung bewilligt, daß diese Subvention zur Erhöhung der Prämien für Mutterstuten und Fohlen verwendet werde.

Im Uebrigen verweisen wir in Bezug auf die Verwendung des Pferdezucht kredites auf das in dem Abschnitt "Ausstellungen" Vorgebrachte.

II. Bindriehzucht.

Für Hebung der Rind Viehzucht im Jahre 1883 haben Sie in das eidgenössische Budget einen Kredit von Fr. 40,000 aufgenommen.

Da zu Anfang des Berichtjahres ein Programm über die Art und Weise der Verwendung dieser Summe noch nicht vorlag, glaubten wir, wenigstens wie bisanhin Beiträge für die Verbesserung der Gebirgsviehschläg auswerfen zu sollen. Wir wandten uns deshalb an die Regierungen der Kantone Bern, Graubünden, Tessin und Wallis, in denen sich nach den früher von uns gepflogeneu Erhübungen solche Schläge vorfinden, mit der Anfrage, ob und wie sie eine bezügliche Subvention zu verwenden im Falle seien.

a. Nachdem seit mehreren Jahren Prämirungen der Zuchtstiere der Eringerraee stattgefunden, Prämirungen, welche von der Regierung des Kantons Wallis angeordnet und für welche eine eidgenössische Subvention ausgeworfen worden war, faßte, offenbar hiedur veranlaßt, die gesetzgebende Behörde dieses Kantons den Beschluß, diese Prämirungen auf die Viehschläge des ganzen Kantons auszudehnen. Dieselbe Behörde beschloß im Jahr 1881, jährlich Fr. 3000 zu Zuchtstierprämien au verwenden, und zu diesem Behufe wurde der Kauton in drei Kreise, i« einen östlichen, mittleren; und westlichen getheilt, von denen in jedem Jahre einer den ausgesetzten Betrag beziehen sollte. Im Jahr 1882 konnte aus verBundesblatt 36. Jahrg. Bd. II.

12

166 schiedenen Gründen die Viehschau nicht stattfinden ; dieselbe wurde auf das Jahr 1883 verschoben und es sind in Folge dessen im Berichtjahre Prämirungen in zwei Kreisen, im östlichen und mittleren, vorgenommen worden. Vom Bunde wurde dem Kanton Wallis eine Subvention von Fr. 1000 gewährt. Der Kanton selbst gewährte eine Unterstützung von Fr. 4820.

Die Schauen wurden abgehalten : Für den ö s t l i c h e n K r e i s : 1) 2) 3) 4)

in in in in

Gampel, Bezirk Lenk und westlich Raron, Stalden, Bezirk Visp, Fiesch, Bezirk Goms, Brig, Bezirk Brig und östlich Raron.

Für den m i t t l e r e n K r e i s :

1) 2) 3) 4)

in in in in

Siders, Bezirk Siders, Euseigne, Bezirk Ering, Ardon, Bezirk Gundis, Sitten, Bezirk Sitten.

Aufgeführt wurden 124 Thiere, davon wurden prämirt 52.

Als Experte des Departements wirkte an den Prämirungen Herr Direktor Schatzmann in Lausanne, der sich in seinem Berichte über die Viehschauen im Kanton Wallis folgendermaßen ausspricht: "Viele der vorgewiesenen Stiere zeigten deutlich genug, daß dea Besitzern die gehörige Einsicht in die richtigen formen und Eigenschaften der Thiere fehlt; es herrschen irrige Ansichten über Züchtungsgrundsätze ; es bestehen in den Gemeindereglementen Bestimmungen über den Ankauf von Zuchtstieren, die dem Lande geradezu Schaden bringen; die Stallungen und die Fütterung im Thaïe, die Pflege des Viehes auf den Alpen lassen sehr viel zu wünschen übrig etc. Offenbar der größte Uebelstand im ganzen Kanton ist der, daß mit Ausnahme der Züchtungsgebiete von Goms (bis Brig), des Lötschen- und Eringerthales die Racen vollständig durch einander geworfen, d. h. gekreuzt sind. Wie die Felsarten der Seitenthäler nur in diesen sich unvermiseht finden, sowie sie aber ins Rhonegebiet kommen, bunt durch einander gemengt werden, so ist es mit dem Vieh. Aus den Thäler kommt das Vieh verhältnißmäßig rein nach der E b e n e , hier treffen die verschiedenen Racen zusammen und dadurch entsteht ein buntes Gemisch: es ist dieses ganz, dieselbe Erscheinung, die wir in der Schweiz im G r o ß e n finden (Alpenthäler -- Tiefland) und gegen welche

167 nur das Mittel der Assoziation helfen kann, d. h. daß Gemeinden und Genossenschaften oder landwirtschaftliche Vereine in der Ebene zur Haltung einer gleichen Race sich entschließen und für gute Zuchtstiere sorgen."· b. Die dem Kanton Bern zugesicherte Subvention von Fr. 500 wurde, wie in frühern Jahren, zur Prämirung des Oberhasle-Viehschlages an der kantonalen Viehschau in Meiringen verwendet, woselbst 15 Zuehtstiere, 57 Stierkälber, 46 Kühe und Rinder vorgeführt wurden, von denen 26 Stück prämirt wurden. Die kantonale Prämiensumme belief sich auf Fr. 960. Unser Experte, Herr Tliierarzt Knüsel von Luzern, äußerte sich über die Schau folgendermaßen: ,,Die Qualität der aufgeführten Thiere ließ in verschiedener Beziehung zu wünschen übrig. Vor Allem mußte dem unbefangenen Beobachter der schlechte Ernährungszustand mancher Thiere und die mitunter äußerst mangelhafte Hautpflege auffallen. In Folge fehlerhafter, vielfach planloser Züchtung, schlechter Ernährung und Pflege sind die Thiere verkümmert. Wie sorg- und planlos im Allgemeinen gezüchtet, wie wenig auf Reinhaltung der Race gehalten wird, beweist das häufige Vorkommen von Bastarden.

Man darf, ohne sich eine Uebertreibung zu Schulden kommen zu lassen, behaupten, daß der vierte Theil der auf den Markt gebrachten Thiere Kreuzungsprodukte sind. Selbst auf der Schau fanden sich Thiere mit weißen Flecken an der Brust, in den Flanken, weißem Seh weif etc. vor. Auf die Farbe des sogenannten braunen Hasliviehs wird, wie es scheint, von den Züchtern sehr wenig Rücksicht genommen; zwischen kohlschwarz, hellstichelgrau und lederroth sind die verschiedensten Nuancen vertreten."

c. Dem Kanton Graubünden wurde eine Subvention von Fr. 750 gewährt, welche zur Erhöhung der Prämien verwendet wurden, die an den Ausstellungen der Bezirke Plessur, Oberlandquart, Albula und Inn zur Vertheilung gelangten; vom Kanton wurde ein Beitrag von Fr. 1458. 15, von den Bezirken ein solcher von Fr. 825. 13 gewährt; es kamen sonach im Ganzen zur Vettheilung Fr. 3033. 28.

Aufgeführt wurden 522 Thiere; davon prämirt 292. Bemerkt wird Ober die Schauen, daß die an und für sich trefflichen Viehschläge Graubündens in allen Bezirken noch sehr der Verbesserung fähig sind, und daß das Eingreifen des Bundes mit seinen Hilfsmitteln in Form der Subventioflirung kantonaler oder Regionaler Ausstellungen bessere Früchte trage, als wenn nur die großen, allge-

168 meineu schweizerischen Ausstellungen mit reichen Beiträgen bedacht werden, an denen der erschwerten und kostspieligen Beschickung wegen die Viehzüchter der peripherisch gelegenen Gebirgsgegenden der Schweiz so gut wie gar nicht, jedenfalls >nur in beschränkter Weise- konkurriren und partizipiren können.

d. Nachdem Sie, anläßlich der Berathung des Budgets pro 1883, den Willen kund gegeben haben, es sei mit Aufstellung eines Programmes über die Verwendung eines Kredites für die Rindviehzucht überhaupt bis zu dem Zeitpunkte Umgang zu nehmen, wo die Untersuchungen darüber, wie die Interessen der Landwirthschaft im Allgemeinen durch den Bund gefördert werden können, abgeschlossen seien , haben wir uns veranlaßt gesehen, die Frage nochmals zu prüfen, auf welche Weise die Hebung und Verbesserung der Rindviehzucht durch den Bund unterstützt werden könne.

Zu diesem Zwecke untersuchten wir vorerst, inwiefern die von den Kantonen getroffenen Maßregeln zur Förderung der Rindviehzucht den Verhältnissen unseres Landes entsprechen und überhaupt mit den Erfahrungen und Grundsätzen einer rationellen Viehzucht übereinstimmen.

Wir zogen in Erwägung, daß in der Züchtungspraxis auf das männliche Thier ein größeres Gewicht gelegt wird, als auf das weibliche, und daß dies seinen Grund darin habe, daß 1) bei richtiger Wahl des männlichen Thieres die Vorzüge desselben in Folge der bei den Hausthieren herrschenden Polygamie auf eine zahlreichere Nachzucht übertragen, daher die Zuchterfolge mehr gefördert werden können, als bei gleicher Berücksichtigung der Qualität nur der Mutterthiere (beispielsweise kann der Bulle seine Formen und Eigenschaften antheilig per Jahr auf 50--100 von ihm erzeugte Individuen übertragen, während die Kuh in demselben Zeiträume je nur ein Produkt der Zeugung beeinflussen kann); 2) daß in allen Stücken gute männliche Thiere seltener gezogen und angetroffen werden, weil sie nicht einen in demselben Grade gleichmäßig ausgeprägten Charakter haben, also individuell von einander mehr verschieden sind, als die weiblichen Thiere.

Daß sonach die Verfügung über eine geeignete Zahl gutbeschaffeuer Vaterthiere in der That eine hervortretende Bedeutung für die Zuchtergebnisse haben muß, ist einleuchtend und es liegt daher eine sehr beherzigenswerthe Wahrheit in dem Sprichworte amerikanischer Züchter: ,,Der Bulle ist die halbe Heerde.a

169 In Würdigung dieser Erwägung und in Berücksichtigung der Anregung, welche im Schöße Ihrer hohen Behörde anläßlich der Büdgetberathung gemacht worden ist, beschlossen wir unterm 5. Juni, daß eine Summe von circa Fr. 30,000 zur Erhöhung derjenigen Prämien verwendet werden soll, welche von den Kantonen im Laufe des Berichtjahres auf Grund ihrer Gesetze und Réglemente betreffend die Rindviehzucht an öffentlichen Schauen für Zuchtstiere und Stierkälber ausgerichtet werden.

In Bezug auf die Vertheilung jener Summe setzten wir fest, daß dieselbe nach Maßgabe des Bestandes an verwendeten Zuchtstieren in der Schweiz zur Zeit der amtlichen Viehzählung vom Jahr 1876 stattfinden soll.

An die Verabfolgung der Subvention wurden folgende Bedingungen gestellt: 1) daß die Kantone eine mindestens eben so hohe Summe, als der eidgenössische Zuschuß beträgt, für die Prämirung von Zuchtstioren und Stierkälbern verwenden; 2) daß die eidgenössische Subvention nicht zur Verminderung der kantonalen Leistungen für die Prämirung von 2uchtstieren und Stierkälbern führen darf; 3) daß die prämirten Zuchtstiere und Stierkälber während wenigstens 10 Monaten, vom Tage der Prämirung an gerechnet, nicht außer Landes verkauft werden (siehe Kreisschreiben des Bundesrathes betreffend die Hebung der schweizerischen Rindviehzucht vom 5. Juni 1883, B.-B. 1883. Bd. III, 36 und 39).

Folgende Tabelle gibt an: 1) welche Subventionsquote jedem Kanton zugesichert wurde; 2) wie viele eidgenössische Beiprämien in jedem Kanton ausgerichtet worden, und 3) welchen Aufwand die Kantone selbst für Prämien für Zuchtstiere und Stierkälber im Jahre 1883 gemacht haben.

Hebung der Rindviehzncht pro Ì883.

Kantone.

Zürich Bern Luxera Uri Schwyz

Zugesicherte Anzahl der Quote.

eidg. Beiprämien.

1,521 7,719 1,911 234 744

145 185 90 20 20

.Kantonale Leistung.

9,000 15,290 5,780 1,200 4,320

no Kantoae.

Zugesicherte

Quote.

Obwalden 363 Nidwaiden 288 327 Glarus Zug 420 2,541 Freiburg 948 Solotburn Baselstadt 93 525 Basellandschaft ·267 Schaffhausen Appenzell A.-Rh. 606 Appenzell I.-Rh. 258 St. Gallen 2,079 1.371 Graubünden Aargau 1.392 Thurgau 1,068 Tessin 549 2,448 Waadt 2,448 Wallis 618 Neuenburg 240 Genf

Anzahl der eidg. Beiprämien.

9 ?

15 14 47

Kantonale Leistung.

490

850 1,150 800 4,720 2,545 -- 2,475 725 1,350

34 -- 42 37 32 -- -- 131 6,683 ?

5,882 59 2,935 51 4,700 11 700 87 5,335 -- -- 19 755 9 220 Auf unsere Einladung, sich zu erklären, ob sie die Bedingungen des Rindviehzuchtprogrammes annehmen, haben nicht geantwortet und sonach auf die Bundessubvention verzichtet die Regierungen der KantoneBaselstadt, Appenzell l.-Rh. und Wallis.

Wir glauben, es nicht unterlassen zu sollen, beizufügen, daß die getroffene Maßregel allerorts freudig begrüßt worden ist und daß in ihr ein wirkungsvolles-Mittel erblickt wird, die schweizerische Viehzucht zu heben. Wir hegen die Ueberzeugung, daß die Opfer des Bundes nicht nur keipe Reduktion der Leistungen der Kantone zur Folge haben werden, sondern selbst dazu beitragen, die letztem zu ermuthigen für die Rindviehzucht ein Mehreres zu thun und insbesondere für eine geregelte Zuchtstierhaltung zu sorgen.

Beider Verwendung der Bundessubvention haben wir übrigens die Erfahrung gemacht, daß die Kantone mehr danach trachteten, möglichst viele Prämien zu vertheilen als danach, nur die besten und schönsten -Exemplare mit solchen zu bedenken. Zweck der Bundessubvention kannes aber nach unserem Dafürhalten nur sein, daß solcheThiere dem Lande erhalten werden, die in ganz ausgezeichneter Weise geeignet sind, eine gute Nachzucht zu erzielen, während -allerdings bei Verwendung der kantonalen Subventionen noch andere Rücksichten maßgebend sein können,

171

Ueber einige anderweitige Verwendungen des Kredites für Hebung der Rindviehzucht berichten wir im Abschnitt über landwirtschaftliche Ausstellungen.

3. Landwirthschaftliche Vereine.

Für das Jahr 1883 haben Sie den landwirtschaftlichen Vereinen folgende Beiträge bewilligt: 1. Dem schweizerischen Obst- und Weinbauverein: a . f ü r Weinanalysen .

.

.

.

. Fr.

b. für Förderung des schweizerischen Obst- und Weinbaues .

.

.

.

.

.

.

2. Dem alpwirthsehaftlichen Verein für Verbesserungen und Versuche auf dem Gebiete der Alpu n d Milchwirthschaft .

.

.

.

.

Für Förderung 3. Dem schweizerischen landwirt- der Wandervor schaftlich Verein träge ni d Verbreitung land4. DerFédération dessociétés d'agri- wirthschaftlicher culture de la Suisse romande Fachschriften

600

3000

6000 4000 3000

Total Fr. 16,600 1. Dem schweizerischen Obst- und Wein bau verein ist seit dem Jahr 1880 alljährlich eine Subvention von je Fr. 000 zu dem Zwecke bewilligt worden, eine größere. Anzahl realer Schweizerweine der verschiedensten Qualitäten, Gegenden und Jahrgänge analysir zu lassen. Es ist nun schon im letztjährigen Geschäftsberichte auf die Schwierigkeit hingewiesen worden, heutzutage derartige Weine in der gewünschten Anzahl zu erhalten, weil in den letzten Jahren gute Produkte nicht erzielt worden und die Weinproduzenten öfters zu Vermehrungsmassregeln greifen mußtet!. Immerhin gelang es dem Verein, anläßlich der Landesausstellung 4'5 Muster von Weinen zu erhalten, die ausKantonenn stammten,derenn Weine bis anbin noch nichtanalysirtwordenu waren. Bswurdenn untersucht: 16 Sorten aus dem Kauton Neuenburg, 6 aus dem Kanton Tessin, 2 aus dem Kanton Genf, 3 aus dem Kanton Aargau und 4 aus dem KantonThurgauu, so daß die Zahl der im, Berichtjahr untersuchten Weine auf 31 steigt. Damit ist das Unternehmen beendigt, leider ist aber der Verein noch n i c h t i m Stande, Über die Resultate der Analysen za berichten, indem er hauptsächlich durch seine Betheiligung an der Landesausstellung inZürichh an" der Berichterstattung verhindert war. Wirwerdennesd unsangelegenn

172 sein lassen, darauf zu dringen, daß Über dieses vom Bunde und auf Veranlassung desselben auch von den weinbautreibenden Kantonen namhaft unterstützte Unternehmen ein eingehender Bericht erstattet wird.

2. Den Kredit von Fr. 3000 verwendete der schweizerische Obst- und Weinbauverein: a. zu unentgeltlicher Verabfolgung von Pfropfreisern vorzüglicher Obstsorten ; b. zur Untersuchung der Obstbaumverhältnisse in verschiedenen Kantonen; c. für Wandervorträge, Obstbaukurse etc.

a. Abgegeben wurden im Berichtjahr 49,987 Edelreiser, hauptsächlich von Aepfeln und Birnen. Die Nachfrage nach Edelreisern ist laut dem Berichte des Vereins so groß, daß eine bedeutende Reduktion eintreten mußte. Die bezügliche Ausgabe des Vereins beläuft sich auf Fr. 1079. 30.

Es wird diese unentgeltliche Abgabe von Pfropfreisern als das geeignetste und rationellste Mittel betrachtet, den schweizerischen Obstbau rasch und gründlich zu verbessern. Es ist unbestritten, daß dem Obstbau noch in vielen Gegenden zu wenig Bedeutung beigelegt und daß derselbe nur als ein nebensächlicher Zweig der Landwirthschaft betrachtet wird. Diesem Uebelstande abzuhelfen, sollte eine der schönsten Aufgaben des Vereins sein. Wir glauben aber, hier die Bemerkung nicht unterdrücken zu sollen, daß es uns scheint, als ob er seine Thätigkeit nicht gleichmäßig auf alle Kantone vertheile. Währenddem einige Sektionen desselben eine ganz rührige Thätigkeit entfalten und deßhalb auch schöne Erfolge aufzuweisen haben, wie z. B. die Vereine der Kantone Zürich, Aargau, Thurgau und Obwalden, vernimmt man nur Weniges aus vielen andern.

Es darf auch nicht unerwähnt gelassen werden, daß die Berichte der Direktion ziemlich lückenhaft sind. Immerhin sind Anzeichen vorhanden, daß diese Verhältnisse in Zukunft sich bessern werden.

b. -Einen Zweig der Thätigkeit dieses Vereins bildet auch die Untersuchung der pomologischen Verhältnisse der Kantone. Im Berichtjahre wurde der Kanton Schwyz zu diesem Zwecke bereist.

Auch diese,Maßnahme ist nur zu billigen, vorausgesetzt, daß die Untersuchung eine gründliehe und ernste sei, und daß der Verein denjenigen Mängeln abzuhelfen sucht, die er in der ObstkuHur vorgefunden.

c. Der Verein schrieb folgende Preisfrage aus: ,,Welches sind die gefährlichsten Schädlinge des Obstbaus, und welches sind die

173 geeignetsten Mittel, dieselben erfolgreich zu bekämpfen. a Zwei von den eingegangenen Arbeifen wurden als preiswürdig befunden und jedem der Bewerber wurde eine Gratifikation von je Fr. 60 zuerkannt. Die Publikation der Arbeiten hat noch nicht stattfinden können, weil eine Umarbeitung beider Eingaben vorgenommen werden soll. Die Frage hat viel aktuelle Bedeutung, da Klagen über mancherlei Krankheiten der Obstbäume und VermehrungO der auf denselben vorkommenden Schädlinge laut werden und eine Belehrung des Publikums dringend nöthig erscheint;. Besonders fanden Untersuchungen auf das Vorhandensein der Blutlaus statt, welche in der Schweiz hedeutende Verheerungen anrichtet. Ihr Auftreten wurde hauptsächlich in den Kantonen Basellandschaft und Zürich konstatirt.

d. Ein Betrag von Fr. 600 wurde verschiedenen Sektionen des Vereins zur Bestreitung der Kosten für Rebbau- und Baumwärlerkurse, welche dieselben haben abhalten lassen, gewährt. Insbesondere wird in dieser Beziehung die Thätigkeit der Weinbaugesellschaf'ten der Kantone Aargau und Zürich gerühmt.

3. Der alpwirthschaftliche Verein ist, wie wir schon zu wiederholten Malen hervorzuheben Gelegenheit hatten, einer der thätigsten landwirtschaftlichen Vereine der Schweiz. Seine Einwirkung findet nach zwei verschiedenen Richtungen hin statt. In erster Linie sucht er durch verschiedene Mittel die Milchwirthschnft zu fördern. Der Centralpunkt für diesen Geschäftszweig liegt in der Milchversuchsstation in Lausanne. Im Berichtjahr ließ der Verein vier theoretische Kurse üher Milchwirthschaft abhalten und eine Reihe populärer Fachschriften vertheilen. Gegenstand seiner Untersuchungen und Versuche bildeten: 1) die immerwährende Grtlnfütterung, d. h. Aufbewahrung des Grünfutters für den Winter (Näheres darüber s. Abschnitt Futterbau) ; 2) die kranke und fehlerhafte Milch ; 3) die Buchhaltung in der Milchwirtschaft, welche noch immer eine sehr schwache Seite der Landwirtschaft ist.

Praktische Versuche wurden gemacht in Bezug auf die Erstellung von Mager- und Weichkäse und in Bezug auf die Heizung der Käsekeller.

Während der Bericht des Vereins eine Ahnahme der Käseeinfuhr, eine Zunahme der Ausfuhr des Handelskäses und der Butterfabrikation zu konstatiren in der Lage ist, hebt er mit Be-

174

dauern die geringe Produktion von Gerätschaften und Maschinen hervor, welche in der Milchwirtschaft Verwendung finden. lu der That ist das Meiste, was in der Schweiz gebraucht wird, ausländisches Fabrikat. Deßhalb war auch an der Landesausstellung in Zürich diese Abtheilung der Milchwirtschaft schwach vertreten.

Was die alpwirthschaftlichen Arbeiten dieses Vereins anbetrifft, so thei der Bericht desselben mit, daß die Alpinspektionen und Prämirungen wie in frühern Jahren vorgenommen wurden. Inspizir wurden die Alpen der Kantone Nidwaiden, Appenzell Ausser-Rhoden Glarus, Obwalden etc.

Von den Fr. 6000 des Bundesbeitrages wurden Fr. 1000 zu Prämien für alp- und milchwirthschaftlich Verbesserungen verwendet und Fr. 5000 für die Milchversuchsstation in Lausanne.

Die Einnahmen des Vereins betragen .

.

. Fr. 12,727. -- D i e Ausgaben .

.

.

.

.

.

.

. 10,563.

Sein Vermögen belauft sich auf ,, 6,282. 39 Mit Recht kann der Verein behaupten, daß er mit bescheidenen Mitteln zu leisten versucht hat, was ihm möglich war, und daß es weder ihm noch der Station je an Arbeit gefehlt hat.

4. Der schweizerische landwirtschaftliche Verein lütt die Subvention von Fr. 4000 folgendermaßen verwendet: Fr. 2770 zu Beiträgen an die kantonalen landwirthschaftlichen Vereine, welche Wandervorträge und Kurse haben abhalten lassen. Die nachfolgende Tabelle weist nach, wie viel Kurse und Wandervorträge auf dem Thätigkeitsgebiet jedes einzelnen Vereins abgehalten worden sind.

6.

,, Glarus . . . .

7.

,, Solothurn . .

8.

,, Schaffhausen .

9.

,, AppenzellA.Bh.

10.

,, Basellandschaft .

11.

,, Aargau . . .

12.

,, Thurgau . . .

13.

,, Graubünden . .

14.

,, Zürich . . . .

15.

,, St. Gallen . .

16. Schweiz, alpwirthschat'tl. Verein.

17.

,, Obst- u. Weinbanverein 18. Aarg. Weinbaugesellschaft . .

19. ,, Tabakbaugesellschaft . .

Total

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__

21 3 2 2

4

1

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-- i 5 _i -- _ -- 3 --

-- --1 101 3 -^ _^ --9 -- 4 6 5 16 11 23 -- -- -- -- --

8 102 23

27 4

2

3 .

15 1

Hagel- und Frostversichernng.

Witternngskunde.

1

II Bienenzucht.

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|üemüsebau, Tabakbau.ll

^2 TM>

1 10 2 3 5

4

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80

5 49

2 -- _ -- 1 -- -- -- --

2-- 3-- 1 .-- -- 1 ---- __ -- -- -- -- --5 1 --1 --2 8 -- 12 -- -- -- -- __ 9 -- 18 -- 1 5 ---- -- -- 33 -- -- -- 5-- - --

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Total.

3

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Landwirthechaftl. Gesetzgeljung, Kredit- u. Genossenschaftswesen, fliarktwesen, volkNwirthschaftliche and Tagesfragen, OWig.-Recht.

1. Oekonomische GeSeilschaft Bern 2. Bauernvereia Luzeva . . . .

3.

,, Schwyz . . . .

4.

,, Obwalden . . .

Düngerlehre; II Flurbereinigung, Ent-| und Bewässerung. 1 'Samen- u. Getreidehau. 1 !

Kartoffelbau.

Obst- und Weinbau. 1 | Korbweidenkultur. II

Vereine.

Bodenbearbeitung. 1

Allgetn. Hebung der Landwirthschaft.

Ausstellungsberichte.

Bildungswesen.

Betriebslehre, Buch- 1 haltung.

1 Viehzucht, Alp- und 1 Milcbwirthschaft. II Ernährung, 1 Gesundheitslehre. 1 Putterbau, immer- 1 währende tìriinfiitterg. I

A. Wanderyorträge.

20 4

1 i 105!

i 32 2 : 18!

5 1 --1 4 2 2 3 19 1

62

2' 5 32

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6 4 4l|

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60 9l!

31, 33j

s!

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53l!

i

Weinbau.

Viehzucht- und Fütterung.

Obstbau.

Tabakbau.

|

Milchwirthschaft

Koch- und | Haushaltungslehre. .

Gemüsebau.

Futterbau.

Drainage.

Bienenzucht.

Vereine.

176

B. Fachkurse.

+J O

i ",i ;;. i

1 ··' ' !

1. Oekonomische Gesellschaft Bern 2 Baueroverein L/uzern

--

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1

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Glarus Solothurn

' 9 i 10 11 12 13 i 14 ; 15

Appenzell A.-Rh Baselland Aargau Thurgau Graubünden Zürich St. Gallen

1

18. Aargauische Weinbaugesellschaft 19 ,, Tabakbaugesellschai't . .

2 1 1

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177

Landwirtschaftliche Kurse wurden im Jahr 1883 65 abgehalten; auffallend ist, daß der schweizerische, landwirtschaftliche Verein Obst- und Weinbaukurse abhalten läßt, während solche in den Thätigkeitskreis des schweizerischen Obst- und Weinbauvereins gehören. Auch dieser Verein hat eine Preisfrage ausgeschrieben, lautend: ,,Wie kann die schweizerische Landwirtschaft im Allgemeinen intensiver betrieben werden, um namentlich der wachsenden Konkurrenz des Auslandes Stand zu halten; welches sind, unter besonderer Berücksichtigung der kleinbäuerlichen Verhältnisse, die hiefür geeignetsten Kulturen, Betriebsweisen und Hülfsmittel ?a Drei der hierauf eingegangenen Arbeiten konnten berücksichtigt werden.

Dieselben werden publizirt werden. Fernere Gegenstände, mit denen sich der schweizerische landwirtschaftliche Verein im Berichtjahre zu befassen hatte, sind die Enquete über die landwirtschaftlichen Verhältnisse der Schweiz, infolge Einladung des Landwirthschaftsdepartements übernommen; ßetheiligung der Landwirthschaft an der Landesausstellung in Zürich; Führung des deutschschweizerischen Heerdebuches ; Erforschung der Ursachen der gegenwärtigen landwirtschaftlichen Krisis im Allgemeinen und die Ursachen der Kreditnoth im ßesondern und die Organisirung von Futterbauversuchen und -Kursen, wofür ihm aus dem Kredite für Hebung des Futterbaus eine Subvention von Fr. 2500 bewilligt wurde. Dieser Verein erhielt überdieß von uns einen Beitrag von Fr. 3500 an seine Verwaltungskosten und Fr. 367. 90 als Beitrag an die ihm durch die landwirthsehaftliche Enquête erwachsenen außerordentlichen Auslagen. Was wir oben über den Thätigkeitsbericht des schweizerischen Obst- und Weinbauvereins gesagt haben, gilt theihveise auch von dem Berichte des schweizerischen landwirtschaftlichen Vereins.

5. Seitdem sich die land wirthschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz zu einem Verband: ,,Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande a zusammengethan und ihre Thätigkeit auf die Kantone Waadt, Wallis, Genf, Freiburg, Neuenburg und den Berner Jura ausgedehnt haben, ist die Zahl der Mitglieder desselben bedeutend gewachsen, und wir haben Ihnen deßhalb in unserer Botschaft zum Budget für das Jahr 1883 beantragt, die bisherige Subvention des Vereins um Fr. 1000 zu erhöhen. Wir koustatiren mit Vergnügen, daß dieser
junge Verband eine rege Thätigkeit entfaltet, wiewohl die Direktion in mancher Beziehung gegenüber den einer Centralisation nicht geneigten Vereinssektioneu eine ziemlich schwierige Stellung hat.

Der größte Theil dieser Subvention wurde zu Beiträgen an diejenigen Sektionen verwendet, welche im Laufe des Berichtjahres

178 Wander vorträge haben abhalten lassen. Diese Wandervorträge behandelten u. A. Viehzucht, Futterbau, Obstbaumzucht Weinbau, das ländliche Bauwesen, einzelne Bestimmungen des Obligationenrechts, Bienenzucht, Weidezucht, Konservirun von Grünfutter etc.

In Abgang landwirthschaftlichter Schulen in der romanischen Schweiz wird d a s Wanderlehrwesen a l s d a s beste Mittel angesehen, faltig und richten sich im Allgemeinen nach den lokalen Verhältnissen. Immerhin wird bedauert, daß diese Vorträge zu wenig besucht werden und daß es sehr oft an tüchtigen Wanderlehrern, welche in Theorie und Praxis in gleicher Weise zu Hause sind, gebreche. Wir haben auf dieseUebelstandnd in dem Entwürfe zu eineBundesbeschlussese betreffend die Förderung der Landwirthschaft durch den B u n d , weichen wir Ihnen mit Botschaft vom 4. Dezember vorgelegt haben, Rücksicht genommen.

Alle diese Vereine geben ein Fachblatt heraus, das in jeder Beziehung sowohl durch die Varietät der Stoffe, als durch die volksthümliche Haltung und Gemeinverständlichkeit der Landwirthschaft gute Dienste zu leisten geeignet ist. Leider aber findet dasselbe nur einen beschränkten Leserkreis und es erleiden die Vereine durch diese Publikationen alljährlich nicht unerhebliche Einbußen.

6 . H e b u n g d e s F u t t e r b a u s u n d B e s c h a f f u n g eines Versuchsfeldes für die Samenkontroistation.

Zu diesem Zweck haben Sie uns einen Kredit von Fr. 10,000 bewilligt. Davon wurden verwendet: Für das in der Nähe der landwirthschaftlichen Schule des eidgenössischen Polytechnikums angelegte und Zwecken der Samenkontroistation dienende Versuchsfeld Fr. 1457. 03, für Herstellung und Abgabe von Pflanzensammlungen Fr..709. 40, für Vertheilung von Samen Fr. 550. 02, für die Publikation eines Werkes über die besten Futterpflanzen Fr. 1511. 10.

Pflanzensammlungen wurden 131 abgegeben; dieselben haben überall große Anerkennung gefunden und sind namentlich für Schulen und landwirthschaffliehe Vereine angeschafft worden. Die Abgabe von Samen zu Futterbauversuchen ist im Jahre 1883 fortgesetzt worden.

Fr. 4000 -wurden den landwirtschaftlichen Vereinen zur Verfügung gestellt. -Der schweizerische landwirtschaftliche Verein verwendete die ihm zukommende Quote von Fr. 2500 wie folgt: In den Kantonen .Bern, Luzern, Zug, Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Thurgau, Graubünden und St: Gallen wurden Futterbau-

179 kurse abgehalten; jeder Kurs wurde mit einem Beitrag von Fr. 100 bedacht. Fr. 1100 wurden für Prämirun von 44 in den Kantonen Bern, Zug, Basel-Landschaft, Aargau, Graubünden und Zürich gemachten Futterbauversuchen verabfolgt. Fr. 200 wurden verwendet für Instruktionskurse und Druck der Berichte.

Der Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande wurden zu gleichem Zweck Fr. Î500 bewilligt. Dieselbe ließ in den Kantonen Waadt, Freiburg, Neuenburg, Genf, Wallis und im bernischen Jura Vorträge über Futterbau abhalten. Futterbauversuche mit exakten Wägungen des Ertrages wurden acht angestellt.

Aus demselben Kredite wurden dem schweizerischen alpwirthschaftlichen Verein Fr. 1061 zu Versuchen des Einmachens von Grünfutter bewilligt. Im schweizerischen Hochgebirge geht alle Jahre eine große Menge des werthvollst Putters verloren, weil dasselbe nicht mehr gehörig getrocknet werden kann oder infolge der nassen Witterung verfault, und auch in der Ebene gibt es Jahrgänge, wo das Einheuen sehr schwierig vor sich geht und das Emd und Heu sehr bedeutend entwerthe wird. Es lag daher nahe, so wie es schon in verschiedenen andern Ländern, namentlich in Frankreich und Nordamerika geschieht, auch in unserm Lande zu Versuchen mit der Aufbewahrung von Grünfutter für den Winter aufzumuntern und im Kleinen die Erfolge der immerwährenden Grünfütterung zu prüfen.

Der schweizerische alpwirthschaftlich Verein setzte, von diesen Erwägungen geleitet und nachdem ihm eine Subvention aus dein Futterbaukredit zugesichert worden war, eine Anzahl Preise für Versuche, Wiesenfutter grün einzumachen, aus. 64 Bewerber meldeten sich an und zwar aus 18 Kantonen. Es handelt sich jetzt noch darum, zu untersuchen, welchen Einfluß die Grünfütterung auf die Milch und die Käsebereitung hat. Versuche in dieser Richtung sollen im Jahr 1884 angestellt werden. Wir beschränken uns auf diese kurzen Mittheilungen, da auch in diesem Jahre wiederum ein Spezialbericht über die Hebung des Futterbaus erscheinen wird.

7. Lan d w i r t h s c h a f tl ohe A u s s t e l l u n g e n , a. Schweizerische landwirthschaftlich Ausstellung in Zürich.

Die Betheiligung der schweizerischen Landwirthschaft an der Landesauastellung in Zürich -- Gruppe 26 derselben -- bildete die vierte allgemeine schweizerische landwirtschaftliche Ausstellung.

Diese Gruppe erhielt vom Bunde eine besondere Unterstützung im

180 Betrage von Fr. 70,000, welche ausschließlich zu Prämien verwendet werden mußten. Die ganz vorzügliche Qualität des ausgestellten Rindviehs und die zahlreiche Betheiligung in der Abtheilung ,,Pferde", in welcher insbesondere eine große Reihe schöner Hengste figurirte, brachten die Jury in große Verlegenheit, indem sie mit den ihnen aus jener Subvention zugewiesenen Quoten für die Prämirung dieser beiden Abtheilungen nicht ausreichte. Wir sahen uns deßhalb veranlaßt, aus dem Kredite für Hebung der Bindviehzucht Fr. 4000 und aus dem Kredite für Pferdezucht Fr. 5000 zu entheben und der Prämiensumme zuzuschlagen. Unter die einzelnen Abtheilungen der Gruppe 26 wurde die Gesammtsumme von Fr. 79,000 folgendermaßen vertheilt : Für Pferde Fr. 14,500, für Rindvieh Fr. 40,000 (je Fr. 20,000 für die Braunund Fleckviehraee), für Kleinvieh Fr. 3500, für Geflügel Fr. 1000, für Bienen Fr. 2000, für Hunde Fr. 1000, für Produkte Fr. 3500, für Geräthe und Maschinen Fr. 1000, für Milchwirthschaft Fr. 3000, für Medaillen, Diplome etc. Fr. 9500.

Nach Art. 58 des Spezialprogramms für die Gruppe 26 mußten die angemeldeten Thiere des Pferde- und Rindviehgeschlecht von eidgenössischen Expertenkommissionen einer strengen Vorschau unterworfen werden, damit nur ganz vorzügliche Racenthiere zur Ausstellung gelangten. Diese Experten- oder Vorschaukommissionen bestanden aus je drei Mitgliedern für die Abtheilungen Pferde, Braunvieh und Fleckvieh. Je zwei dieser Mitglieder wurden auf den Vorschlag der Vorstände des deutsch-schweizerischen landwirthschaftlichen Verein» und der Fédération des sociétés d'agriculture de la Suisse romande von unserem Landwirthschaftsdepartement ernannt, das dritte Mitglied wurde von der Regierung des Kantons, in welchem die Vorschauen stattfanden, bezeichnet. Die Entschädigung der., vom Landwirthschaftsdepartement ernannten Experten wurde auf diesbezügliches Ansuchen, vom Bunde übernommen Die kantonalen Experten; wurden von den betreffenden Kantonsregierungenhonorirt.

- , ·Durch : di e Vorschauen, welche für die zur schweizerischen Landesausstellung angemeldeten Thiere des Rindviehgeschlechts in Aussieht genommen waren, schien uns zum ersten Mal Gelegenheit geboten, eine Auswahl dos inländischen Zuchtmaterials aller Landestheile durch- berufene Fachmänner nach einheitlichen" Grundsätzen an Ort
und Stellevergleichend beobachten und beurtheilen zu lassen.

Indem wir dos Zustandekommen und die Durchführung dieser zunächs im Interesse der Landesausstellung projektirten Vorprüfungen unterstützten, glaubten wir den bezüglichen Operationen noch eine weitere, im allgemeinen Interesse liegende nützliche Seite dadurch

181 abgewinnen zu sollen, daß wir mit denselben eine Untersuchung über die vorhandenen Zustände und Bedürfnisse der inländischen Viehzucht zu verbinden trachteten. Nachdem Sie die nachhaltige Unterstützung der Rind Viehzucht durch Aufnahme eines Kredits von Fr. 40,000 in das eidgenössische Budget beschlossen haben und da hiedurch dem Landwirthschaftsdepartement ein neuer Verwaltungszweig zugewiesen worden, handelte es sich für uns darum, die Grundlage für die Intervention des Bundes auf diesem Gebiete zu finden, und dazu schien uns vor Allem aus die Erforschung der thatsächlich Verhältnisse und bestehenden Bedürfnisse nöthig.

Eine gleiche Untersuchung wurde unter gleichen Umständen auch über den Stand der Pferdezucht in der Schweiz angeordnet.

b. Landwirthschaftlich Thierausstellung in Hamburg.

An der großen internationalen Thierausstellung in Hamburg, welche im Monat Juli stattfand, betheiligte sich die Schweiz mit 27 Stück Rindvieh. Diese Beschickung zu Stande zu bringen, hat viele Mühe erfordert, da die schweizerischen Viehzüchter nach den vielen Ausstellungen der letzten Jahre und im Hinblick auf die. allgemeine schweizerische Viehausstellung, welche im September in Zürich stattfand, wenig Neigung zu erkennen gaben, sich auch noch an einer ausländischen Ausstellung zu betheiligen. Es schien überall eine Ausstellungsmüdigkeit eingetreten und die Ansicht verbreitet zu sein, daß die praktischen Erfolge, welche durch solche Ausstellungen, wenn dieselben sehr rasch auf einander folgen, erzielt werden, den Anstrengungen und Opfern, welche mit der Beschickung verbunden sind, in der Regel nicht entsprechen. Auch mag der Gedanke gewaltet haben, daß die schweizerischen Rindviehracen bereits einen so guten Ruf genießen, daß sie in dieser Beziehung durch weitere Auszeichnungen an fremden Ausstellungen nicht mehr viel gewinnen können. Diese Stimmung änderte sich indessen, als man vernahm, daß von anderen Viehzucht treibenden Staaten Europas große Anstrengungen für die Beschickung der Hamburger Ausstellun gemacht wurden, und als man einsah, daß Hamburg einer derjenigen Plätze des Kontinents sei, von dem aus die günstigsten Bedingungen zur Erweiterung des Absatzgebietes für schweizerisches Zuchtvieh geschaffen worden könnten. Unter diesen Umständen wäre ein Fernbleiben von dem Wettkampfe um so weniger zu
rechtfertigen gewesen, als dort sowohl den schweizerischen Viehzüchtern, als denen des Auslandes die Möglichkeit zu Vergleichungen und die Gelegenheit, geboten werde, das Resultat der Anstrengungen zu konstatiren welche in vielen Ländern auf dem Gebiete der Rindviehzucht gemacht worden sind, eine Gelegenheit, die in der Weise, Bundesblatt. 36. Jahrg. Bd. II.

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wie sie in Hamburg sich bot, sich nicht bald wiederholt. Dea Anstrengungen des schweizerischen landwirtschaftlichen Verein» und der Zusicherung der Rückerstattung der Transport- und Versicherungskosten für die nach Hamburg zu schickenden Thiere gelang es, einige der renommirtesten Züchter zu veranlassen, mehrere Kollektionen Rindvieh nach Hamburg zu schicken. Im Kanton Graubünden bildete sich ein Konsortium, das zwei Kollektionen Graubündner Gebirgsvieh ausstellte. Aus dem Gebiete der Fleckviehrace wurden sieben Stück und aus dem Gebiet der Braunviehrace ebenfalls eine Kollektion von sieben Stück ausgestellt. Jede Kollektion bestand aus mehreren Bullen, Kühen und Rindern.

Was den Erfolg der schweizerischen Betheiligung au dieser Ausstellung anbetrifft, so kann derselbe in jeder Beziehung als ein guter bezeichnet werden. Nicht nur haben sämmtliche Aussteller nicht unerhebliche Geldpreise erhalten, sondern es hat dieselbe auch den guten Ruf des schweizerischen Rindviehs befestigt. Die Auslagen des Bandes beliefen sich auf nicht ganz Fr. 5000, offenbar eine bescheidene Summe gegenüber dem Nutzen, den dieselbe zur Folge haben dürfte.

c. In Betreff der internationalen Ausstellung von Maschinen für die landwirthschaftlicheVerarbeitung des Hanfes, welche im August 1883 in Bologna stattfand, und der internationalen Gartenbauausstellung in St. Petersburg, sowie der Schafausstellung in Kharkow (Rußland), beschränkten wir uns auf eine Publikation im Bundesblatt (B.-B. 1883, Bd. I, 393 und 350, Bd. II, 136, Bd. III, 455).

d. Ob eine Bethe-iligung an der internationalen landwirtschaftlichen Ausstellung, welche vom 25. August bis 6. September 1884 in Amsterdam stattfinden wird (vergi. B.-B. 1883, Bd. IV, 376), zu Stande kommt, ist noch nicht sicher.

e. Noch erwähnen wir, daß einem Genfer'scben Gartenbauverein eine Subvention von Fr. 250 an die Kosten einer Gartenbauausstellung verabreicht wurde; Wir erwähnen in aller Kurze, daß uns bei Gewährung dieser Unterstützung die Rücksicht auf die Schwierigkeiten leitete, die dem Verkehr in Produkten des Gartenbaus durch die Maßnahmen gegen die Verbreitung der Reblaus erwachsen.

8. Ueber die landwirtschaftliche Enquete, zu deren Vornahme Sie uns mit Postulat vom 23. Dezember 1880 eingeladen haben, finden wir hier, obwohl dieselbe uns im Beriehtjahre in hohem (4rade beschäftigt hat, nichts zu erinnern nöthig, nachdem wir

183 Ihnen mit Botschaft vom 4. Dezember einläßlich über die Ergebnisse der una übertragenen Untersuchungen berichtet und eine Reihe von Vorschlägen betreffend die Förderung der Landwirthschaft durch den Bund unterbreitet haben.

III. Tiehseuchenpolizei.

A. Allgemeines.

Wie sich aus der hier beigegebenen Uebersieht ergibt, kann das Berichtjahr in Bezug auf den Stand der Viehseuchen in der Schweiz kein günstiges genannt werden. In der That ist die Zahl der verseuchten Ställe schon seit vielen Jahren nicht mehr so groß gewesen, wie im Jahre 1883. Nimmt man auch an, daß in den Bulletins, welche vom 1. Mai an monatlich zwei Mal herausgegeben wurden, manche Ställe zwei Mal figuriren, ein Mal in dem zu Anfang und das zweite Mal in dem Mitte des Monats erscheinenden Bulletin, so muß doch die Zahl von 3193, größtenteils von der Maul- und Klauenseuche infizirten Stallen zu Bedenken Veranlassung gehen. Wie in frühern Jahren, ist mit Sicherheit anzunehmen, daß sehr viele Fälle durch Einfuhr von Vieh aus dem Auslande entstanden sind ; dies gilt namentlich von den in den Grenxkautonen konstatirten Seuchefällen. Aber die weitaus größere Anzahl rührt wohl von Verschleppungen im Inlande her. Beide Erscheinungen aber lassen darauf schließen, daß die Vorschriften der Viehseuchenpolizeigesetzgebung in vielen Kantonen nur höchst mangelhaft zur Anwendung gelangen. Was speziell die Untersuchung des eingeführten Viehes anbetrifft, so ist zwar nicht in Abrede zu stellen, daß dieselbe, so minutiös sie auch vorgenommen wird, doch nicht immer im Stande ist, das Vorhandensein einer Seuche zu entdecken, indem die meisten Seuchen im ersten Stadium der Kontagion auch für einen geübten Thierarzt unbemerkbar sein können. Dennoch aber muß angenommen werden, daß vielerorts die Grenzuntersuchung nicht mit der nöthigen Genauigkeit vorgenommen und namentlich nicht alle diejenigen Thiere zurückgewiesen worden sind, deren Einfuhr, sei es weil sie krank befunden worden, sei es' weil keine gehörigen Gesundheitsscheine für sie vorgewiesen werden konnten, zu verhindern war. Daß auch der Viehhandel, der bedeutende Vieh-Export und -Import auf Eisenbahnen viel zur Einschleppung und Verbreitung der Seuche beiträgt, waren wir schon öfters zu bemerken im Falle. Wie mit der Ausdehnung des Eisenbahnnetzes die Seucheu an Ausbreitung gewinnen, zeigt am deutlichsten der Umstand, daß die Kantone Uri, Schwyz und Unterwaiden, welche früher nur selten Seuchenfalle zu verzeichnen hatten, nun seit Er-

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Öffnung der Gotthardbahn ebenfalls irn eidgenössischen Viehseuchoubülletin figurireii. Aber auf die Einschleppung von Seuchefällen allein läßt sich, wie bereits bemerkt worden, der Stand der Sache im Berichtjahre nicht erklären, sondern es muli angenommen werden, daß auch die im Innern des Landes und insbesondere am Seuchenherde selbst zu treffenden Maßnahmen nicht überall mit der uöthigen Strenge durchgeführt worden sind. Es liegt die Vermuthung nahe, daß Verheimlichung von Seuchefällen, Unterlassung oder zu späte Verfügung des Stallbanns und mangelhafte Desinfektion der Thiere, Stallungen und Gerätschaften nicht selten vorgekommen.

Daß insbesondere im Kanton Graubünden die Seuchenfälle nicht allein auf die zur Sommerung eingeführten Bergamaskerschafe zurückzuführen sind, geht daraus hervor, daß dieser Kanton schon verseucht war, ehe der Auftrieb auf die Alpen stattgefunden, und daß unmittelbar nach dem Auftrieb nur 40-Ställe verseucht waren, während einen Monat später 69 Ställe und 2 Gemeinden total verseucht waren.

Wir erinnern hier daran, daß die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes Sache der Kantone ist und daß die Bundesbehörde nur in dem Fall einzuschreiten hat, wo ungenaue oder nachlässige Vollziehung des Gesetzes ihr zur Anzeige gebracht wird, oder wo es sich um Maßregeln handelt, die sich über das Gebiet mehrerer Kantone erstrecken, oder die gegen das Ausland gerichtet sind.

Wie man dem nachfolgenden Tableau entnimmt, ist im Berichtjahre kein Kanton von Seuchen verschont geblieben. Am meisten heimgesucht waren die Kantone Bern, St. G-allen, G-raubünden, Thurgau und Neuenburg.

Außer den Fällen von Maul- und Klauenseuche wurden angezeigt : * 87 Fälle von 41 ,, ,, 50 ,, fl 26 ,, ,, 2 ,, ,, 115 ,, ,,

Milzbrand, Hundswuth, Rauschbrand.

Rotz, Pferderäude, Fleckfleber (Rothlauf) bei Schweinen.

Die durch die verschiedenen ansteckenden Thierkrankheiten alljährlich verursachten Verluste sind sehr bedeutend und für die Betheiligten um so empfindlicher, als der Viehstand nicht nur den werthvollsten, sondern auch den unentbehrlichsten Theil der Habe der landwirtschaftlichen Bevölkerung bildet. Dieselben rechtfertigen und fordern deshalb eine unnachsichtliche und strenge Vollziehung

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der über die Viehseuchenpolizei aufgestellten Vorschriften. Aber es kann nicht häufig genug daran erinnert werden, daß bei der Bekämpfung der Viehseuchen die ernste und andauernde Mitwirkung der Viehbesitzer in erster Linie nöthig ist. Der Erfolg der von den Behörden getroffenen Maßnahmen muß ausbleiben, wenn die Viehbesitzer nicht rasch von jedem Fall einer ansteckenden Krankheit unter ihren Hausthier Mittheilung machen und ihren Viehstand nicht selbst vor Ansteckung zu bewahren suchen.

B. Maßnahmen.

1. Nachdem im Monat April die Maul- und Klauenseuche eine große Ausbreitung erlangt hatte, schien es uns nöthig, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, und wir beschlossen unterm 24. April : J) Sobald in einer Ortschaft Fälle von Maul- und Klauenseuche konstatir worden sind, dürfen die Viehinspektoren für Rindvieh, Ziegen, Schafe und Schweine keine Gesundheitsscheine mehr ausstellen. Diese Vorschrift bleibt in Kraft bis zum 30. Juni 1883.

2) Die Dauer der Giltigkeit der Gesundheitsscheine für Rindvieh, Ziegen. Schweine und Schafe wird auf drei Tage vermindert.

3) Die Kantonsregierungen sind ermächtigt, anzuordnen, daß Thiere, welche aus verdächtigen Gegenden kommen oder mit der Bahn anlangen, einer achttägigen Quarantäne unterworfen werden.

4) Die Kantonsregierungen sind eingeladen, unserm Landwirthschaftsdepartement vom Ausbruch, Ursprung und Verlauf ansteckender Thierkrankheit den l. und 15. jedes Monats Mittheilung zu machen.

Wir ließen uns bei dieser Sehlußnahme hauptsächlich von der Erwägung leiten, daß es ganz besonders dringend nöthig sei, solche Maßregeln zu treffen, die eine Verschleppung der Seuchen auf die Alpen zu verhindern geeignet erscheinen. Denn es stellt erfahrungsgemäß fest, daß wenn die Seuchen einmal sich auf den Alpen befinden, die letzteren bis zur Alpenfladung nicht mehr davon frei werden.

Um indessen den Rücksichten auf die Verproviantirung der Bevölkerung mit Fleisch Rechnung zu tragen, gestatteten wir den Verkauf von Vieh aus verseuchten Gemeinden für die Schlachtbank unter der Bedingung, daß die betreffenden Thiere aus einem unverdächtigen Stalle kommen, von einem patentirten Thierarzt

186 von jeder ansteckenden Krankheit frei befunden worden, direkl zur Schlachtbank geführt und noch an demselben Tage getödtel werden ; eine Erklärung hierüber musste vom Schlachthausinspektor zu Händen der Polizeibehörde der Gemeinde, aus der dasThier gekommen, abgegeben werden.

Daß die Maßregel sich bewährt hat, läßt sich aus dem Bulletin ersehen, das für die folgenden Monate eine erhebliche Abnahme der Seuchenfälle aufweist.

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2. Mit Schlussnahme vom 30. Juni 1882 hat uns der Nationalrath eingeladen, für die Zukunft geeignete Maßnahmen gegen die seit Jahren wiederkehrende Einschleppung der Maul- und Klauenseuche von Italien nach der Schweiz zu treffen. Wie Sie dem Bericht über die Geschäftsführung des Bundesrathes in den Jahren 1881 und 1882 entnehmen können, ist der Bundesrath schon früher mit der italienischen Regierung in Unterhandlung getreten, zum Zwecke des Abschlusses eines Uebereinkommens betreffend die gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche zu treffenden Maßnahmen. Diese Verhandlungen haben im Berichtjahre ihren Abschluß gefunden, indem für die Einfuhr von Vieh aus Italien folgende Bedingungen aufgestellt wurden : 1) Das einzuführende Vieh muß von einem Gesundheitsschein begleitet sein, der a. für zur Sommerung bestimmtes Vieh für je einen Trausport ausgestellt sein kann ; b. für Großvieh (Thiere der Rindvieh- und Pferderace), das für den Handel bestimmt ist, für je ein Stück ausgestellt werden muß.

2) Die Gesundheitsscheine für Schafe, Wegen und Schweine müssen die Art der Thiere, die mit Buchstaben zu schreibende Anzahl der Stücke jeder einzelnen Gruppe und die Farbe angeben. Die Gesuudheitsscheine für Thiere der Rindviehund Pferderace müssen enthalten : die vollständige Beschreibung der Thiere, die Art und das Geschlecht, die Farbe, das Alter und die besonderen Abzeichen.

3) Alle Gesundheitsscheine müssen überdies enthalten: a. den Namen des Besitzers, dessen Wohnort (Gemeinde, Bezirk etc.) ; b. den Bestimmungsort; c. das Datum, die Unterschrift und das Siegel des Gemeindepräsidenten, welcher zu bezeugen hat:

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a. daß seit wenigstens 40 Tagen unter den Thieren seiner Gemeinde kein Fall von ansteckender Thierkrankheit vorgekommen ist; ß. daß das betreffende Thier oder die betreffende Heerde sich wenigstens 14 Tage in seiner Gemeinde aufgehalten hat.

4) Die GeKundheitsscheine dürfen höchstens 6 Tage vor dem Eintritt der Thiere ausgestellt worden sein.

5) Im Fernern muß, gestützt auf eine Untersuchung, die Gesundheit der Thiere oder Heerden von einem diplomirten italienischen Thierarzt durch Visum und Siegel desselben beglaubigt werden. Der Thierarat hat zu bezeugen, daß keinerlei ansteckende Seuche seit 40 Tagen in der Gegend, in welcher die Untersuchung stattgefunden, geherrscht hat.

6) Thiere oder Heerden, welche von keinem oder von einem unrichtigen oder unvollständigen G-esundheitsschein begleitet oder seuchenverdächtig sind, werden zurückgewiesen.

° 7) Wenn an Thieren zweier verschiedener Heerden, die bei einer Zollstätte anlangen, oder auf Thieren je einer Heerde an zwei Zoll-stätten eine ansteckende. Krankheit konstatirt wird, so wird die Sperre des Vieh Verkehrs eintreten.

8) Für die für den Handel bestimmten Schweine wird unter Umständen die achttägige Quarantäne vorgeschrieben. Diese hat in der Regel auf schweizerischem Gebiet stattzufinden, jedoch kann sie, wenn die lokalen Umstände es nicht anders zulassen, auch auf italienischem Gebiet bestanden werden.

In der Folge wurde die Bedingung sub 6 infolge Reklamation der italienischen Regierung dahin abgeändert, daß wegen bloßen Seucheverdachts eine Sperre nicht angehoben werden solle, und die Bestimmung getroffen, daß wenn sich unter einer an die schweizerische Grenze gelangenden Heerde seuehenverdächtige Thiere befinden, dieselben zurückgewiesen werden sollen.

3. Am 31. März 1883 haben wir mit der österreichisch-ungarischen Regierung ein Uebereinkommen behufs Verhinderung der Ausbreitung von Thierseuehen durch den Vieh verkehr abgeschlossen.

Nachdem wir Ihnen mit Botschaft vom 14. April 1883 CBundesblatt 1883, II, 359) über diesen Gegenstand nähere Mittheilung gemacht und Sie mit Schlußnahme vom 19. April und 23. Juni dieses Uebereinkommen genehmigt haben, beschränken wir uns darauf, hier anzuführen, daß die Ratifikationen zu demselben den 25. Juni ausgewechselt worden sind und daß nach Art. 6 des Ueberein-

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kommens die bezüglichen Bestimmungen am 1. Juli 1883 in Kraft getreten sind. (A. 8. n.'F.'.VII, 141.)

4. So oft wir auch schon darauf aufmerksam gemacht haben, daß ohne Bewilligung des Bundesrathes keine Erschwerung des Viehverkehrs zwischen den Kantonen stattfinden darf, so kommt es doch zu unserem lebhaften Bedauern noch häufig vor, daß Kantone gegen einander Viehsperre erheben. Es ist namentlich die Regierung des Kantons Wallis -- wir können nicht umhin, es hervorzuheben -- welche rasch bei einer Nachricht von dem Vorhandensein einer Viehseuche in der Nachbarschaft des Kantons mit einer Viehsperre bei der Hand ist. So erließ Wallis im Berichtjahr ein Verbot der Vieheinfuhr aus den Kantonen Waadt und Uri und aus Savoyen gegen Uri hat auch Schwyz eine Viehsperre angehoben. Wir haben alle diese Sperren, nachdem wir von deren Verhängung Kenntniß erhalten und die bezüglichen Verhältnisse untersucht hatten, aufgehoben. Der Bundesrath hat bis anhin mit Konsequenz daran festgehalten, daß Erschwerungen des interkantonalen Viehverkehrs nur in den allerdringlichsten Fällen zu gestatten seien. In den angegebenen Fällen handelte es sich meist nur um die, Maul- und Klauenseuche. Von dieser Epizootie, deren Verlauf in der Regel ein gutartiger ist, kann nun aber nicht behauptet werden, daß sie ausnahmsweise Maßregeln rechtfertigt. Das Bundesgesetz vom 8. Februar 1872 und die darauf basirten Réglemente schreiben für den Fall des Ausbruches einer Thierseuche Vorkehren vor, welche nach den Erfahrungen, die seit dem Jahre 1872 gemacht worden sind, die Verschleppung von Seuchen zu verhindern geeignet sind.

Insofern kantonale Behörden die anläßlieh von Seuchenausbrüchen am Seuchenherde selbst" zu treffenden Vorkehren nicht treffen, so kann die Regierung des bedrohten Kantons beim Bundesrathe darüber Beschwerde erheben, und dieser wird nach Ermittlung des wirklichen Sachverhalts dafür Sorge tragen, daß den Vorschriften des Viehseuchenpolizeigesetzes-nachgelebt wird, aber eigenmächtig gegen einander?vorzugehen oder gar Sperre zu erheben, steht den Kantonen nicht zu.

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' 5. Auch Sperren gegen dag Ausland zu verhängen, wie mehrere au uns gerichtete Gesuche es desshalb verlangten, weil in den an die Schweiz stoßenden Gebieten desselben dieMaul-- und Klauenseuche herrschte, sahen wir uns nicht veranlaßt. In
der That sieht der Artikel 29 des mehrgenanntenBundesgesetzess für den Füll, daß die genannte Seuche in den angrenzenden Ländern in größerer Verbreitung oder ganz nahe anderrGrenze. herrscht, als die .strengste Maßregelnur*"vor, daß die Einfuhr von Vieh an die Bedingung

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einer achttägigen Quarantäne au der Grenze geknüpft werde. Allerdings liegt darin nicht eine internationale Verpflichtung, ein solches Verbot nicht zu erlassen, aber es darf nicht vergessen werden, daß, wenn die Maßnahmen, welche das zitirte Bundesgesetz vorschreibt, nachdrücklich und streng durchgeführt werden, dieselben genügende Gewähr gegen Einschleppung von Seuchen bieten. Da die Schweiz im Berichtjahre von der Seuche ebenfalls in hohem Grade heimgesucht war, so hätten unsere Nachbarstaaten nicht minder Veranlassung gehabt, Sperre gegen unser Land zu erheben, und es ist unzweifelhaft, daß auf ein hierseits erlassenes Vieheinfuhrverbot mit Repressalien geantwortet worden wäre. Mit wie großen Inkonvenienzen und Schädigungen aber Grenzsperren verbunden sind, wird aus der bekannten Thatsache klar, daß die Schweiz nicht so viel Schlachtvieh besitzt, um ihren daherigen Bedürfnissen genügen zu können; es sind namentlich die großem Städte und im Sommer die Gegenden, welche das Ziel der Touristen sind, die auf die Einfuhr von fremden) Schlachtvieh beinahe ausschließlich angewiesen sind. Aus allein diesem erhellt, daß Vieheinfuhrverbote mit Konsequenzen verbunden sind, die ebenso lästig wirken, als die Umstände, derentwegen solche Verbote verlangt werden.

6. Im Laufe des Monats September fand in Brüssel ein internationaler Veterinärkongress statt. DieOrganisationskommissionn für diesen Kongreß richtete die Einladunganherr zur ßetheiligung an demselben seitens einer schweizerischen Abordnung. Wir beauftragten d i e Herren D . Potterat, eidgenössischer Oberpferdearzt arzneischule Bern, an diesem Kongreß Theil zu nehmen.

Der letztere behandelte folgende Fragen: 1) Sind die Beschlüsse und Wünsche, welche in Hinsieht des thierärztlichen Unterrichts vom Zürcher Kongreß festgesetzt wurden, in einer oder der anderen Hinsieht abzuändern, und welches sind in diesem Falle die einzubringenden Abänderungen ?

2) In welchen Punkten läßt die jetzige Organisation des Thierarzneiwesens zu wünschen-übrig, sowohl in Bezug auf innere Organisation, als auf internationale Verbindungen?

3) Welches sind die Kennzeichen der Differenzialdiagnose der ansteckenden Lungenseuche, und welches sind die Mittel, die Entwicklung und die Verbreitung dieser Krankheit zu ver; hindern ?

4) Welches ist der Einfluß der "Vererbung und der Kontagiosität auf die Verbreitung der Perlsucht und welches sind die zu

190 benutzenden Vorsichtsmaßregeln zur Verhinderung der schädlichen Wirkungen, welche der Gebrauch von Milch oder Fleisch von perlsüchtigen Thieren nach sich ziehen könnte.

III. Allgemeine Maßnahmen gegen die Schäden., welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen (Phylloxéra).

Im Berichtjahre sind die Niederlande der internationalen phylloxerübereinkunft vom 3. November 1881 beigetreten, so daß nunmehr durch die Uebereinkunft liirt sind : Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Por tugal und die Schweiz -- Staaten, die weitaus den größten Theil des europäischen Weingebietes repräsentiren.

Nachdem wir bereits im Jahr 1880 diejenigen Vorschriften aufgestellt haben, deren Erlaß durch die internationale Phylloxerakonvention vom 17. September 1878 geboten war, hat es sich im Berichtjahre nur darum gehandelt, an jenen Vorschriften diejenigen Abänderungen vorzunehmen, die durch die Verschiedenheit der Bestimmungen der Konvention vom Jahr 1878 von denjenigen der Uebereinkunft vom Jahr 1881 bedingt sind. Diese Verschiedenheit besteht hauptsächlich darin, daß die Uebereinkunft vom Jahr 1881 keinen Unterschied macht zwischen Gegenden, die von der Reblaus heimgesucht worden und solchen, die bisanhin von derselben verschont geblieben sind, in dem Sinne, daß die in Bezug auf die Reblausgefahr bloß verdächtigen Produkte der Landwirtschaft und des Gartenbaues -- im Gegensatz zu den gefährlichen Erzeugnissen des Weinbaues -- aus verschonten oder heimgesuchten Gegenden in die Vertragsstaaten eingeführt werden dürfen, vorausgesetzt nur, daß der Nachweis geleistet wird, daß sie aus einem Grundstücke kommen, das mindestens 20 Meter von jedem Weinstock entfernt ist. Nachdem bezügliche Weisungen den schweizerischen Zollstätten zugegangen sind, handelt es sich noch darum, einige Modifikationen an dem Vollziehungsreglement vom 6. Februar 1880 vorzunehmen, was im nächsten Jahre geschehen wird.

Die deutsehe Regierung ging von der Ansicht aus, daß die internationale Reblauskonvention nicht den Zweck habe, für die Behörden und Angehörigen der einzelnen betheiligten Staaten unmittelbar verbindliche Normen aufzustellen, sondern die Regierungen dieser Staaten vielmehr zur Herstellung eines mit den Grundsätzen der Konvention übereinstimmenden Rechtszustandes verpflichte, und erließ auf Grund dieser Anschauung im Jahr 1883 ein Gesetz betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Reblaus-

191 krankheit. Erst darauf hin setzte sich Deutschland mit uns ins Einvernehmen zum Zwecke einiger zwischen den Nachbarstaaten auf Grund der Konvention zu treffenden Vereinbarungen.

Nach Artikel 3 der Konvention dürfen Setzlinge, Gesträuche und alle andern Vegetabilien, außer der Rebe, die aus Pflanzschulen, Gärten oder Treibhäusern kommen, zum internationalen Verkehr zugelassen werden, können jedoch in einen Staat nur über die von demselben zu bezeichnenden Zollbüreaux eingeführt werden.

Schweizerischerseites wurden alsGrenzbüreauxx für den Verkehr mit Deutschland bezeichnet: die schweizerischen Zollbüreaux zu Hasel (Central- und badischer Bahnhof), Waldshut (Großherzothumn Baden), Schaffhausen, Erzingen(Grossherzogthumm Baden), Thayngen, Singen und Konstanz (Grroßherzogthum Baden),Romanshornu und Rorschach.

Die deutsche Regierung ihrerseits-bezeichnete als solche Zollstätten soweit es den Verkehr mit der Schweiz anbetrifft : Hauptzollamt Lindau in Bayern, Hauptzollamt Friedrichshafen in Württemberg, Hauptzollamt Konstanz (Grossherzogthum Baden) sowie die Zollabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen Schaffhausen und Basel, für den Verkehr mit Elsaß-Lothringen dasNebenzollamtt in Basel.

Die Zollstätten im Verkehr mit Frankreich (Westgrenze) wurden beiderseits im Jahr 1880 bezeichnet.

Was den Verkehr in den genannten Erzeugnissen mit der zollfreien Zone in Hochsavoyen anbetrifft, so haben wir schon in unserem Geschäftsberichte von 1880 mitgetheilt daß der Umstand, daß die französische Zolllinie in der Nähe der südwestlichen Grenze der Schweiz nicht mit der Landesgrenze zusammenfällt, es nothwendig erseheinen lasse, daß zum Schutze der zwischen der Zolllinie und der Landesgrenze liegenden Gegend gegen das Eindringen der Reblaus ganz besondere Maßnahmen ergriffen werden. Es wurde demgemäß der französischen Regierung mit Bezug auf die sogenannte freie Zone in Savoyen und im Pays de Gex die Annahme des folgenden modus vivendi vorgeschlagen : Die Schweiz verpflichtet sich, über die Zollstätten an der genferischen, waadtländischen und walliser Grenze kein als gefährlich erachtetes Produkt nach der freien Zone exportiren zu lassen und verdächtige Produkte (Art. 2, Alinea 2 und 3 der Konvention vom Jahre 1878) dem nämlichen Verfahren für die Ausfuhr zu unterstellen, welches die Konvention, für die Einfuhr vorschreibt und die Zahl der für die Ausfuhr zu bezeichnenden Bureaux so zu beschränken, daß eine strenge K troie möglich wäre. Frankreich

192 seinerseits hätte sich zu verpflichten, dieselben Maßnahmen auf der inneren Zolllinie, welche die freie Zone begrenzt, zu ergreifen.

Infolge der Revision der Konvention vom 17. September 1878 unterblieben die Verhandlungen über diese Angelegenheit. Nach Abschluß der Uebereinkunft betreffend die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der zollfreien Zone von Hochsavoyen vom 14. Juni 1881 (A. 8. n. F. VI, 515), deren Artikel 9 also lautet: ,,Die beiden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, in möglichst kurzer Frist diejenigen Maßregeln zu ergreifen, die geeignet sind, das Auftreten oder die Verbreitung der Phylloxéra in der zollfreien Zone zu verhindern."

wurden die Verhandlungen mit der französischen Regierung forlgesetzt; dieselben fanden im Berichtjahre insoweit ihren Abschluß, als die französische Regierung unterm 22. September ein Dekret betreffend die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Produkten aus den übrigen Theilen Frankreichs nach der zollfreien Zone erließ, zufolge welchem u A.: Wurzelreben Rebholz, Wurzelstöcke, Rebblätter, Rebenabgänge aus den übrigen Theilen Frankreichs nach den zollfreien Zonen nicht ausgeführt werden dürfen.

Man kann die Bedeutung dieses Beschlusses ermessen, wenn man weiß, welch große Gefahr für das schweizerische Rebgelände entstände, "wenn die freien Zonen von Hoohsavoyen und Pays de Gex von der Reblaus heimgesucht würden, und daß es in Frankreich viele Anhänger der Einfuhr amerikanischer Reben gibt.

' Nach Artikel 4 der internationalen Pylloxerkonvention vom 3. November 1881 haben sich -die Nachbarstaaten hinsichtlich der Zulassung von Weinlesetrauben, Weintrestern> Kompost, Düngererde, Schutzpfählen und Rebstecken ,in den Grenzbezirken ins Einvernehmen setzen. Unter ; Berufung auf diesen Artikel brachte die deutsche Regierung dem Bundesrathe folgendes Abkommen in Vorschlag: .

Î) Innerhalb der beiderseitigen Grenzbezirke bezüglich deren Ausdehnung die in Ziffer IV des Schlußprotokolls zum Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz, vom 23. Mài 1881, für die Erstreckung des nachbarlichen Verkehrs der Grenzorte vereinbarte Zone von 15. Kilometern beiderseits, dei- Grenze zu bestimmen sein möchte ist der Verkehr mit. den in Artikel 4 der Konvention bezeichnetenErzeugnissen- und Gerätschaften des Weinbaues im .Allgemeinen, zulässig, ohne den in Artikel 2, Absatz 3 und 4 der Konvention enthaltenen Beschränkungen zu unterliegen.

193 2) Es soll jedoch den Grenzollbehörden wenn im einzelnen Fall über die Herkunft einer Sendung Zweifel obwalten, die Befugniß zustehen, den durch ein Zeugniß der betreffenden Gemeindebehörde zu erbringenden Nachweis zu verlangen, daß die fragliche Sendung aus einem nicht infizirten oder der Infektion verdächtigen Orte des Grenzbezirks herrührt.

Nachdem wir die Regierungen der betheiligten Kantone einvernommen hatten, erklärten wir uns mit diesem Vorschlage einverstanden.

Die Reblaus ist im Berichtjahre in den Kantonen Neuenburg und Genf wieder aufgetreten, ohne indessen ihre Verwüstungen über andere Gemeinden, als die bereits betroffenen, auszudehnen.

Dem vorläufigen Berichte der Regierung des Kantons Neuenburg entnehmen wir, daß kein neuer Herd entdeckt worden ist.

Im Ganzen wurden in dem neuenburgischen Rebgelände 80 neue Punkte mit 925, kranken Bebstöcken entdeckt. Dieselben befinden sich in den Ortschaften Trois-Rods, Bôle, Colombier, Serrières, Neuenburg, la Coudre, la Favarge und Champréveyres. In den 925 Stöcken ist die Zahl derjenigen nicht Inbegriffen, welche in der sogenannten Sicherheitszone sich befanden und in gleicher Weise behandelt wurden, wie die kranken Stöcke. Die Sicherheitszone beträgt 3 bis 5 Meter von den äußersten Ansteckungspunkten an gerechnet. Wie in frühern Jahren wurde Schwefelkohlenstoff zur Vertilgung des Insekts und der angegriffenen Stöcke l angewendet.

Dem definitiven Berichte der Regierung des Kantons Genf entnehmen wir, daß die Reblaus wie im Vorjahre in dea Gemeinden Pregny, Genthod-Bellevu und Petit-Sacconex aufgetreten ist. Die Zahl der krank befundenen Rebstöcke beträgt 467 ; in der Sicherheitszone befunden sich 2322. Es wurden sonach behandelt im Ganzen 2789 Rebstöeke. Dieselben vertheile sich auf die genannten drei Gemeinden wie folgt: Kranke

Zahl der Bebstacke

Bebstöcke.

in der Sicherheitszone.

Pregny ,167 1748 J Genthod-Bellevue 5 34 Petit-Sacconnex ' 295 540 und haben einen Raum von 12,68 Aren eingenommen. .

Eine wichtige A end erung in dem Kampfe gegen die Verbreitung der Reblaus wurde versuchsweise im Kanton Genf vorgenommen.

Die mit Schwefelkohlenstoff behandelten Rebstöcke wurden> nämlich nicht vollständig ausgerissen sondern es wurden nur die oberirdischen

194 Theile derselben abgeschnitten und verbrannt. Falls sich die Aenderung bewährt, so wird sich eine große Ersparniß in den Ausgaben erzielen lassen, die die Maßnahmen gegen die Reblaus erheischen.

Unterm 6. Februar haben wir Ihnen eine Botschaft betreffend die den Kantonen Neuenburg und Genf zu leistenden Entschädigungen au die Kosten für die in den Jahren 1874 bis 1878 gegen die Reblaus getroffenen Maßnahmen vorgelegt. In Vollziehung Ihres auf Grund dieser Botschaft erlassenen Beschlusses vom 24. April wurde dem Kanton Genf eine Subvention von Fr. 36,124. 90 und dem Kanton Nenenburg eine solche von Fr. 55,744. 24 ausgerichtet.

Damit hat das Postulat vom 18. Dezember 1879, mit welchem Sie uns eingeladen haben, Bericht zu erstatten, ob nicht bei der Bundesversammlung, in Vollziehung der Bundesbeschlüsse vom 15. Juni 1877 und 21. Februar 1878, der Nachtragskredit zu verlangen sei, welcher erforderlich ist, um denjenigen Kantonen, welche zur Bekämpfung der Reblausgefahr Ausgaben haben machen müssen, die ihnen gewährleisteten Entschädigungen zu verabfolgen, -- seine definitive Erledigung gefunden. An die Kosten, welche dieselben Kantone im Jahr 1882 wegen Maßnahmen gegen die Verbreitung der Reblaus gehabt haben, ist ihnen eine Subvention von Fr, 20,176.60 bewilligt worden, nämlich Fr. 12,593. 60 für den Kanton Neuenburg und Fr. 7583 für den Kanton Genf. Diese Subvention repräsentiren einen Drittel derjenigen Auslagen, welche die genannten Kantone für die Untersuchungen in der Nähe der Reblausherde und die Tilgungsmaßregeln gehabt haben. An die Auslagen für die Untersuchungen in den übrigen Theileu des Rebgeländes und für die Entschädigung der Eigenthümer der phylloxerirten Rebparzellen werden vom Bunde keine Entschädigungen bewilligt.

Im Jahr 1883 erwuchsen dem Kanton Genf für Maßregeln genannter Art folgende Auslagen: Pur Untersuchungen in der Nähe der alten Phylloxeraherde Fr. 12,657. -- ,, Schwefelkohlenstoff, Werkzeuge .

. ,, 2,407. 45,, Untersuchungen in den übrigen Theilen des genferischen Rebgebietes .

.

.

,, 1,747. 25 ,, Entschädigungen .

.

.

.

. ,, 802. -- ,, Kosten der Ermittlung der Entschädigung ,, 195. -- An die ersten zwei Posten ist vom Bunde eine Entschädigung von Fr. 5021. 48 zu leisten.

In dem Abschnitt über die Maßnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen, müssen auch die

195 Gesuche erwähnt werden, die im Berichtjahre in Bezug auf eine Subvention der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft und auf Unterstützung der Einführung eines Mittels zum Schutze der Reben gegen den Frost an uns gerichtet worden sind. Eine Erledigung des erstem Gesuches haben wir in unserer Botschaft vom 4. Dezember, die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund betreffend (ß.-E. 1883 IV, 859), vorgesehlagen; über das zweite (iesuch haben wir Ihnen nähere Mittheilung in der Botschaff zum Budget pro 1884 (B.-B. 1883 IV, 140) gemacht.

IV. Auswanderungswesen.

I. Im Berichtjahre ist eine Agentur eingegangen und sind zwei Patente zur Betreibung einer Auswanderungsagentur vom Bundesrath ertheilt worden, so daß auf Ende des Jahres 1883 11 Agenturen in Thätigkeit waren. Anläßlich dieser Patentirungen hatten wir die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob die Führung einer Auswanderungsagentur durch Frauenspersonen, im Spezialfaìle die Wittwe eines Agenten, zuläßig sei. Bekanntlich verlangt das Gesetz, daß Patente nur an solche Agenten ertheilt werden, welche sich darüber ausweisen, daß sie 1) einen guten Leumund genießen und in bürgerliehen Rechten und Ehren stehen ; 2) mit der Geschäftsführung der Auswanderung vertraut und im Stande sind, die sichere Beförderung der Auswanderer zu besorgen : 3) innerhalb der Eidgenossenschaft ein festes Domizil haben.

Bin Zweifel konnte nur in Bezug auf das Requisit der bürgerlichen Rechte und Ehren bestehen. Im französischen Texte des Gesetzes wird verlangt, daß die Agenten beweisen müssen, ,,qu'ils jouissent d'une bonne réputation et de leurs droits civils et politiques.'*' Es ist nun aber offenbar, daß der Gesetzgeber damit keinen Ausschluß solcher Personen statuiren wollte, denen, wie Fremden und Frauen, an und für sich politische Rechte abgehen, denen sie also nicht zur Strafe für ein Verschulden entzogen werden können.

Auch geht aus dem ganzen Inhalt der Gesetzesstelle hervor, daß nicht ein Unterschied zwischen den beiden Geschlechtern gemacht, sondern die gesellschaftliche und bürgerliche Integrität der betreffenden Personen zut Bedingung für Erlangung eines Auswanderungsagenturpatentes gesetzt werden wollte.

Wir haben deßhalb die Präge, ob Frauenspersonen das Patent zur Betreibung einer Auswanderungsagentur ertheilt werden könne, im bejahenden Sinne entschieden.

196 II. Anbei folgt ein Verzeichnis der im Dienst der 11 patentirten Agenturen stehenden Unteragenten :

Verzeichniß der Unteragenten, nach Kantonen geordnet.

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197 Wie man diesem Verzeichniß entnehmen kann, bat sich die Zahl der Unteragenten im Jahr 1883 wiederum vermehrt, indem Ende 1882 nur 273 Agenten in Punktion waren. Angemeldet wurden im Jahre 1883: 181, nicht genehmigt oder wieder abgemeldet 41. Genehmigt wurde die Anstellung von 140, zu fungir haben aufgehört 71 Unteragenten; die Genehmigung zur fernem Verwendung wurde einem Unteragenten entzogen.

Nachdem wir bereits im Geschäftsberichte pro 1882 auf die Uebelstände hingewiesen haben, die sich aus der großen Zahl der Auswanderungsunteragenten ergeben, haben Sie unterm 9. Juli vorigen Jahres folgendes Postulat angenommen: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, die nöthigen Maßnahmen zu treffen, um den Uebelstäuden, welche in seinem Geschäftsbericht mit Bezug auf die Thätigkeit der Auswanderungsagenturen bezeichnet werden, abzuhelfen und der Bundesversammlung die zur Erreichung dieses Zweckes nöthig scheinenden Anträge auf Abänderungo des Gesetzes einzuo bringen."

Wir haben im Berichtjahre die Frage geprüft, sind aber zur Ueberzeugung gelangt,, daß dem Bundesrath kein Mittel zusteht, eine Reduktion der Unteragenten eintreten zu lassen, ohne daß eine Aenderung des Gesetzes erfolgt. Wir werden Ihnen daher demnächst eine bezügliche Vorlage unterbreiten.

III. Zahlreich sind, wie im vorigen Jahre,, die gegen die AuSwanderungsagent eingelangten Klagen. Dieselben betrafen : 1) die Beförderung von Personen, welche keine Ausweisschriften über Herkunft und Bürgerrecht besaßen ^ 2) die Beförderung von militärdienstpflicbtigen Schweizerbürgern, die sich nicht darüber ausgewiesen, dass sie die vom Staate erhaltenen Militäreffekten zurückerstattet haben; : 3) die Beförderung von Personen, die wegen Gebrechlichkeit arbeitsunfähig waren; , / 4) Verwendung von Personen, deren Anstellung vom Bundesrath nicht, genehmigt worden war, zum Verkehr zwischen den Agenturen und den Auswanderern; 5) Nachzahlungen über die im Auswanderungsvertrage festgesetzte Summe ; *: 63 ungenügenden Aufschluß auf von einer Polizeibehörde wegen Fahndung auf Verbrecher gestellte Anfragen; . ' ' ;: 7) Beförderung von Personen unter 18 Jähren, welche nicht im Besitze einer Einwilligung des Inhabers [ der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt waren; Bundesblatt.

36. Jahrg. Bd. II.

14

198

8) Abverlangen des Auswanderungsvertrages (Art. 14, al. 3) 5 9) Reklamationen betreffend verspätete Ankunft des Gepäckes und Rückspedition In 6 Fällen mußten über die fehlbaren Agenturen Bußen verhängt werden ; der Betrag dieser letzteren beläuft sich auf Fr. 260.

Wir erwähnen hier nur diejenigen Beschlüsse, deren Motive eins Interpretation des Bundesgesetzes enthalten : 1. Die Polizeidirektion des Kantons Schaffhausen brachte zur Anzeige, daß von einer Agentur ein wegen Wechselfälschung und betrügerischen Bankerotts steckbrieflich verfolgter Ausländer nach Amerika spedirt worden sei, ohne daß derselbe sich über Herkunft und Bürgerrecht habe ausweisen können.

Die angeschuldigte Agentur erhob den Einwand, daß der Verfolgte sich einen falschen Namen beigelegt habe und daß ihr keine gesetzliche Vorschrift bekannt sei, welche die Agenturen verpflichte, von Ausländern Ausweisschriften zu verlangen.

Wir konnten diese Einrede nicht gelten lassen, sondern verfallten die Agentur in eine Buße von Fr. 20, gestützt auf folgende Erwägungen: 1) Nach Artikel 10, Ziffer 5, des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1880 ist den Agenturen die Beförderung von Personen verboten, welche keine Ausweisschriften über Herkunft und Bürgerrecht besitzen, sowie von militärdienstpflichtigen Schweizerbürgern, die sich nicht ausgewiesen, daß sie die vom Staate erhaltenen Militäreffekten zurückerstattet haben; 2) es kann keinem Zweifei unterliegen, daß der Gesetzgeber bei Feststellung derjenigen Kategorien von Personen, deren Beförderung er den Auswanderungsagenturen verbot, keinen Unterschied machen wollte zwischen Inländern und Ausländern, ansonsten er die Bestimmung deutlieh so gefaßt hätte, daß unter jenen Personen nur Inländer zu verstehen gewesen wären, während der allgemeine, mit keinem beschränkenden Attribut versehene Ausdruck ,,Personen" eine Interpretation in dem" Sinne, daß darunter nur Inländer zu verstehen seien, nicht zuläßt; 3) daß der betreffende Auswanderer sich einen falschen Namen beigelegt,,kann nicht in Betracht kommen, da sich die Agentur überhaupt Ausweisschriften nicht hat vorlegen lassen.

2. Die Militärdirektion des Kantons Bern brachte -zur Anzeige, daß eine Auswanderungsagentur durch Vermittlung eines Unteragenten einen Militär nach Amerika befördert habe, ohne daß sich derselbe

199 über die Zurückerstattung der vom Staate erhaltenen Militäreffekten habe ausweisen können. Die Agentur gab zu, daß ihr Unteragent sich mit der Angabe des Betreffenden, die Militäreffekten abgegeben zu haben, begnügt und das Dienstbüehlein sich nicht habe vorweisen lassen.

Wir haben die Agentur mit Rücksicht darauf, daß dieselbe bereits einmal wegen Verletzung des zitirten Gesetzes bestraft worden, in eine Buße von Fr. 30 verfällt, gestützt auf folgende Erwägungen: 1) Den Agenturen ist die Beförderung von militärdienstpflichtigen Schweizerbürgern, die sich nicht ausgewiesen, daß sie die vom Staate erhaltenen Militäreffekten zurückerstattet haben, verboten.

2) Die Auswanderungsagentur gibt zu, einen Militär spedir zu haben, der weder beim Vertragsabschlüsse noch am Tage seiner Abreise im Besitze eines amtlichen Ausweises über die Ablieferung seiner Militäreffekten gewesen.

3) Die bloße Versicherung des Auswanderers, daß die Militärausrüstung abgegeben sei, kann jenen Ausweis, welcher im Militärdienstbüchlein enthalten sein muß, nicht ersetzen.

IV. Einer Auswanderungsagentur resp. ihrem in Locamo domi zilirten Unteragenten, wurde im Kanton Tessin für das Jahr 1882 von der Gemeinde Locamo eine Handels- und Industrietaxe im Betrage von Fr. 16. 50 auferlegt.

Gegen die Erhebung dieser Taxe hat die genannte Agentur beim Staatsrath des Kantons Tessin unter Berufung auf Artikel 22 des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen, wonach kein Kanton mehr von einem Auswande-rungsagenten, Unteragenten "oder Auswanderer eine Kaution oder irgend eine Gebühr außer den gewöhnlichen mit der Niederlassung verbundenen Steuern und Abgaben erheben darf, Beschwerde geführt, Mit Schlußnahme vom 19, April 1883 hat der Staatsrath des Kantons Tessin die Beschwerde des Auswanderungsagenten abgewiesen und diesen Entscheid damit motivirt, daß die von der Gemeinde Locamo dem Unteragenten abgeforderte Taxé eine,Gebühr sei, zu deren Entrichtung alle Diejenigen verhalten werden, welche im Kanton ein Gewerbe oder einen Handel treiben, und daß es sich somit um eine gewöhnliche mit der Niederlassung verbundene Steuer ''handle..,. . · · . ;··' · ,-, ; · Gegen diesen Entscheid des Staatsrathes des Kantons Tessin rekurrirt die Auswanderungsagentur und brachte im Wesentlichen

200 vor, daß von einem Auswanderungsagenten oder Unteragenten gemäß dem Wortlaut des Artikels 22 leg. cit. keine andern Gebühren erhoben werden dürfen, als diejenigen Steuern und Abgaben, die jeder Niedergelassene zu entrichten habe, also die Staats- und Gemeindesteuern, welche von Jedermann in gleicher Weise ohne Rücksicht auf die besondere Berufsthätigkei erhoben werden. Der Bezug einer besonderen Gewerbesteuer neben der eidgenössischen Pateritgebühr schließe eine unzuläßige Doppelsteuer in sich und sei daher auch von diesem Gesichtspunkte aus zu verwerfen.

Wir haben die Beschwerde abgewiesen, geleitet von folgenden Erwägungen : 1) Das tessinische Gesetz vom 1. Dezember 1875 (legge sulle tasse di industria e commercio) schreibt in der That eine ganz allgemeine Besteuerung alles Einkommens aus Handel und Gewerbebetrieb vor. Dieser Besteuerung sind nach Artikel 2 des Gesetzes alle Personen, Gesellschaften, Unternehmungen und Genossenschaften unterworfen, welche im Kanton ein Gewerbe, Handel oder Geschäfte irgend welcher Art betreiben; 2) lu der Vollziehungsverordnung zu dem vorgenannten Gesetze vom 16. Dezember 1875, Artikel 2, lit. b, sind "agenziee d'affari" ausdrücklich unter den Gewerbesteuerpflichtigen genannt und nach Artikel 5 derselben Verordnung soll die Handels- und Gewerbesteuer stets den achten Theil der Vermögens- undEinkommenssteuerr ausmachen und demnach jährlich berechnet werden; 3) Es handelt sich somit bei dieser Auflage um eine den Kantonen verfassungsmäßig zustehende ganz allgemeine Einkommenssteuer, welcher alle gewerbetreibenden Einwohner des Kantons gleichmäßig unterworfen sind und welche einet» bestimmen Theil der allgemeinen Staatseinnahmen aus Steuern bildet, nicht aber, um eine Abgabe, welche den Anawanderungsagenten als solchen allein auferlegt ist.

4) Das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1880, insbesondere Artikel 22 desselben, kann nur beabsichtigen, die Auswanderungsagenturen vor besonderen Belastungen zu schützen, die ' ihrem Gewerbe, beziehungsweise ihren Vertragsabschlüssen durch kantonale Gesetzgebungen auferlegt werden, keineswegs aber sievor anderen gewerbetreibenden Niedergelassenen zu privilegiren .

, 5) In der Erhebung einer solchen Gewerbesteuer kann auch keine '···- bundesrechtswidrige Doppelbesteuerung erblickt werden, und

201 es wäre übrigens, wenn überhaupt das Motiv der Doppelbesteuerung ernstlich geltend gemacht werden wollte, der Rekurs nicht bei der administrativen Bundesbehörde anhängig zu machen.

V. Die Gesandtschaft der Vereinigten Staaten von Nordamerika hat auch im Berichtjahre wiederum geglaubt, auf die Auswanderung solcher Personen aufmerksam machen zu sollen, denen die Einwanderungsgesetz der Vereinigten Staaten den Eintritt in dieselben verbieten. Die von uns angestellten Untersuchungen haben in den beiden Fällen, die uns notifizirt worden sind, dargethan, dass die Beschwerden der amerikanischen Gesandtschaft unbegründet waren.

Folgendes sind die beiden Fälle: 1. Mit Note vom 5. Juli brachte sie zur Kenntniss daß 5 taubstumme Personen aus einem Asyl der Gemeinde Walkringen (Bern) nach den Vereinigten Staaten ausgewandert seien, unterstützt von den Behörden jenes Asyls oder jener Gemeinde. Die von der Polizeidirektion des Kantons Bern eingezogenen Erkundigungen ergaben, daß keine taubstummen Personen aus der Gemeinde Walkringen ausgewandert seien und daß in Walkringen überhaupt kein Taubstummenasyl existire 2. Eine ähnliche Klage wurde von gleicher Seite gegen die aargauische Gemeinde Wölfliswyl erhoben, welche durch Vermittlung einer Auswanderungsagentur einen vollständig mittellosen Bürger, der allgemein als Trunkenbold und blödsinnig gehalten wurde, nach Amerika habe abschieben lassen. Die Gesandtschaft bemerkte, daß, wenn sie von dem Falle rechtzeitig Kenntniß erhalten, sie nicht verfehlt hätte, durch ein Telegramm ihre. Regierung zu veranlassen, den Betreffenden an der Einwanderung in die Vereinigten Staaten von Nordamerika zu verhindern.

Die Untersuchung ergab, daß der Betreffende, welcher weder Trunkenbold noch blödsinnig war, den Reisevertrag selbst abgeschlossen hatte und somit nicht von der Gemeinde abgeschoben worden ist. Allerdings hat ihm die letztere behufs Auswanderung einen Beitrag von Fr. 200 bewilligt, allein sonst war derselbe noch nie um Gemeindeunterstützung eingekommen, noch hatte er je eine solche- erhalten. Des Fernern wurde bezeugt, daß der Betreffende früher eine Bäckerei selbstständig betrieben und daß er während 10--11 Jahren als Bäckergeselle hei fremden Leuten seinen Lebensunterhalt verdient habe, was offenbar nieht hätte, der Fall sein können, wenn er blödsinnig gewesen wäre.

Der Mittheilung dieses Ergebnisses an die nordamerikanische Gesandtschaft fügte der Bundesrath bei, daß er gerne bereit sei,.

202 die nordamerikanischen Behörden in ihren Bemühungen, die Einwanderung solcher Personen in die Vereinigten Staaten zu verhindern, denen die Gesetze dieses Staates den Eintritt verbieten, zu unterstützen, wie er auch zu diesem Behufe die Aufnahme einer bezüglichen Vorschrift in das Bundesgesetz vom 24. Dezember 1880 (Art. 10, Ziffer 4) veranlaßt habe, dagegen halte er dafür und die Gesandtschaft werde ohne Zweifel aus den Akten sich davon überzeugen, daß Maßnahmen, wie sie die Gesandtschaft zu ergreifen vorhatte, nur gestützt auf eine amtliche Untersuchung getroffen werden können.

Wir wiederholen hier, daß die Klagen wegen Abschiebungen nicht selten von den Ausgewanderten selbst herrühren, welche dadurch suchen, auf irgend eine Weise die Mittel zur Rückspedition zu erhalten, nachdem sie jenseits des Ozeans ihr Auskommen nicht gefunden. Nicht selten mögen solche Klagen auf Umtriebe seitens der Konkurrenz der angeschuldigten Agenten und auf den Uebereifer gewisser amerikanischer Behörden zurückzuführen sein.

VI. Gegen Ende August des Berichtjahres theilte die Auswanderungsagentur Ph.Rommell & Cie. in Basel derBundesbehördee mit, daß sie von einem Agenten der chilenischen Regierung den Auftrag erhalten habe, die Spedition solcher Auswandererbis& nach Bordeaux zu übernehmen, welche geneigt seien, sich auf den ihnen zugewiesenen Ländereien imsüdlichenn Chili anzusiedeln. Zufolge einer dem bezüglichen Sehreiben beigefügten Broschüre hatte die chilenische Regierung d e n Auswanderern gegenüber folgende 1) Vorschuß des Passagepreise ; 2) bedingte Ueberlassung von 38 Hektaren Land für jeden Familienvater und 18 Hektaren mehr für jedes über 10 Jahre alte Kind; 3) freie Wohnung in dem chilenischen Ausschiffungshafen, an einem dazu bestimmten Orte für die Kolonisten und ihre Familien, bis die Behörde oder der betreffende Beamte die für jeden bestimmte Parzelle zu seiner Verfugung stellt: 4) für dieselbe Zeit, als Beisteuer zum Unterhalte jeder Familie, ein Taggeld von 30 Cents (d. h. Fr. 1. 50") für den Familienvater, und von 12 Cents (d, h. 60 Cts.) für jedes über 10 Jahre alte Kind ; 5) die nöthigen Mittel, um die Kosten ihrer Ausschiffung und die ihrer persönlichen Beförderung, sowie des Transports ihres Gepäckes bis zu ihrem Bestimmungsorte zu bezahlen;

203 6) für jede Familie eine baare Unterstützung von 15 Dollars (d. h. Fr. 75) monatlich, auf die Dauer eines Jahres, von dem Tage an, wo sie sich auf ihrer Parzelle niederläßt; 7) zwei Jahre lang ärztlichen Beistand und Arzneimittel unentgeltlich ; 8) ein Joch Ochsen, 300 Bretter, 46 Kilogramm Nägel, und Sämereien bis au 5 Dollars (d. h. Fr. 25) Werth, alles dieses zum Tagespreise.

Sämmtliche in Geld oder Naturalien gewährten Unterstützungen, sowie die Summen, welche der Staat den Kolonisten zur Bezahlung der Passage vorschießt, sind von diesen binnen 8 Jahren in der Weise zurückzuerstatten, daß sie nach Ablauf des dritten Jahres ein Fünftel ihrer Schuld jährlich abtragen.

Mit diesen Mittheilungen verband die genannte Agentur das Gesuch, es möchte ihr gestattet werden, die Spedition von Personen, welche nach Chili auswandern wollen, bis nach Bordeaux zu übernehmen. Den von uns bei einigen Vertretern der Schweiz im Auslande eingezogenen Erkundigungen war zu entnehmen, daß der betreffende Agent von der chilenischen Regierung den Auftrag erhalten habe, Auswanderer für die Kolonisation des Thales von Traigu im südlichen Chili zu engagiren, und daß keine Ursache vorhanden sei, zu zweifeln, daß die chilenische Regierung den übernommenen Verpflichtungen nachkomme und für das Wohl der Einw an derer besorgt sei.

.

· . ..

Wir erachteten, daß nach dem Wortlaut von Artikel 9 des mehrfach genannten Bundesgesetzes, wonach die Auswanderungsagenturen, welche in irgend einer Eigenschaft, ein Kolonisationsunternehmen vertreten, dies demBundesräthee anzuzeigen" und ihm über das Unternehmen vollständigen Aufschluß zu geben haben, es uns nicht zukomme, eine förmliche Autorisation zur Uebernahme der Spedition von Auswanderern zuertheilen, welche sich auf einer zu gründenden Kolonie anzusiedeln beabsichtigen. Deßhalb und im Hinblick auf die ziemlich befriedigenden Berichte wurde der Agentur der Bescheid ertheilt,dassß sich die Bundesbehörde zu Bemerkungen über das Vorhaben nicht veranlaßt finde, sich indessen vorbehalte, auf die Angelegenheizurückzukommen,' falls sie in Erfahrung bringe, daß bei der Spedition von Sehweizerbürgern nach Chili Uebelstände sich zeigen.

Nachdem sich dann aus verschiedenen" Berichten ergeben hat, daß in Folge der Agitation und der Ausschreibungen der Unteragenten des Hauses Ph. Romm & Cle in Basel die Auswanderung

204

nach Chili ganz bedeutende und von dem Vertreter der chilenischen Regierung selbst nicht erwartete Dimensionen angenommen und da das schweizerische Konsulat in Valparaiso sich dahin geäußert hatte, daß es nicht rathsam sei, daß die Kolonien, welche im südlichen Chili angelegt werden wollen, von Anfang an und auf einmal von einer größern Anzahl Personen besiedelt werden, haben wir unterm 4. Dezember beschlossen, die Auswanderungsagentur Ph. Rommel & O in Basel einzuladen, bis auf Weiteres keine Auswanderungsverträge mehr abzuschließen und denjenigen Personen, welche bereits Verträge abgeschlossen haben, aber noch nicht abgereist sind, den Rücktritt vom Vertrage zu ermöglichen.

Wir fügen bei, daß das schweizerische Konsulat in Valparaiso eingeladen worden ist, den bereits ausgewanderten Schweizerbürgern mit gutem Rath zur Seite stehen, sich denselben nützlich zu machen zu suchen, ihnen und ihrem Eigenthum den Schutz des Staates verschaffen und gerechte Reklamationen unterstützen zu wollen, und uns über das Befinden, der Kolonisten von Zeit zu Zeit Beficht zu erstatten.

C. Abtheilung Forstwesen, Jagd und Fischerei.

I. Forstwesen.

Die f Q r e t l i c h e Or ga n i s a t i o n hat in einigen Kantonen im Berichtjahr etwelche Abänderungen erlitten. So hat Appenzell A.-Rh. beschlossen, statt mit I.-Rh. gemeinschaftlich, für sich allein einen Oberförster anzustellen, dagegen die 3Bezirksförsterstellenn (Unterförster) ; aufzuheben. Die Gemeindeförster (Bannwarte) wurden beibehalten und Gemeindeforstkommissionen eingeführt. Diesen Aenderungen in der Organisation mußten einige weitere Bestimmungenderr Verordnung angepaßt werden.

Sehr zweckmäßige Modifikationen erlitt der über Ablösung der Walddienstbarkeit handelnde Abschnitt.

In Folge des Rücktritts von Appenzell A.-Rh. von der gemeinschaftlichen .Anstellung-eines Oberförsters mit Appenzell I-Rh. ist nun letzterer. Halbkanton genöthigt, ebenfalls für sich allein einen wissenschaftlich gebildeten Forstmann anzustellen, was aber bisher

205 noch nicht geschehen, obwohl wir die Regierung von I.-Rh. zeitig und wiederholt hiezu eingeladen.

Nidwaiden hat die Anzahl der Forstreviere von 5 auf 3 vermindert.

Die Regierung von Glarus hat uns unterm 21. November 1883 mitgetheilt, daß sie ihre Polizeikommission beauftragt, für Anstellung eines wissenschaftlich gebildeten Gehülfen des Oberförsters besorgt zu sein.

Graubünden ist unserer Einladung zu weiteren Anstellungen wissenschaftlich gebildeter Förster noch immer nicht nachgekommen, hat jedoch für provisorische Aushülfe zum Entwurf von Wirthschaftsplänen einen bestimmten Kredit ausgesetzt und einen Forstwirth letztes Jahr damit beschäftigt.

Im Tessin ist der, wegen Krankheit von seiner Stelle zurückgetreten gewesene Kreisförster wieder in den Forstdienst zurückgekehrt; eine weitere Stelle wurde neu besetzt, so daß gegenwärtig nur noch eine Kreisförsterstelle vacant ist.

Auch Wallis hat einen weiteren wissenschaftlich und praktisch gebildeten Kreisförster angestellt, es sind aber noch 2 dieser Stellen unbesetzt.

Die in unserm letzten Bericht gerügten zu niedrigen Besoldungs verhältnisse des Forstpersonals im Wallis haben sich seither nicht gebessert. Die forstlichen Zustände im Wallis im Allgemeinen haben uns Veranlassung gegeben, eine Kommission mit der Untersuchung derselben zu Berieht und Gutachten zu beauftragen. Die Kommission hat sich bis anhin noch nicht vernehmen lassen, wir hoffen aber, Ihnen in unserm nächsten Geschäftsberichte die befriedigendsten Aussichten für eine gedeihliche Entwicklung des Forstwesens in diesem Kanton eröffnen zu können.

Der S t a n d dei- w i s s e n s c h a f t l i c h g e b i l d e t e n F o r s t b e a m t e n in d e r Sch w e i s - , Ende 1883 war 149, wovon 106 kantonale und 43 Gemeindeforstbeamte Durchschnittlich fallen bei einer Gesammtwaldfläch von 815,774 ha. auf einen Beamten 5,475 ha Nach Kantoren beträgt das Minimum der Hektaren auf einen Forstbeamten 2,808 (Schaff hausen), das Maximum 18,096 ha.

(Thurgau), im eidg. Forstgebiet 12,612 ha. (Wallis}.

Die Zahl der U n t e v f ö r s t e r im eidg. Forstgebiet beläuft sich in 10 Kantonen, die solche besitzen, auf 216, wovon auf Graubünden 86, auf St. Gallen ' 38 auf Wallis 32, auf Tessin 27 und auf Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden Freiburg und Appen zeli I.-Rh. 2 bis 9 kommen.

206

Zur Heranbildung von Unterförstern fanden letztes Jahr keine Kurse statt, dagegen wurde ein kurzer b au t e c h n i s c h e r K u r s für wissenschaftlich gebildete Forstbeamte vom 2l. bis 25. Oktober abgehalten. Derselbe fand in Samen unter Leitung des Oberbauund Oberforstinspektors statt und wurde von 12 Zuhörern besucht.

Jedem Zuhörer war einige Zeit vor Beginn des Kurses die Schrift über das schweizerische Wasserbauwesen und diejenige über die Lawinen der Schweizeralpen zum Vorstudium übermittelt worden, so daß der theoretische Theil des Kurses auf zwei Tage beschränkt werden konnte. Der praktische Theil, welcher in Begehung und Besprechung von, in Arbeit befindlichen und bereits ausgeführten Werken in Ob- und Nidwaiden und im Kanton Schwyz bestand, nahm drei weitere Tage in Anspruch.

Was dem Bundesrath Veranlassung zur Abhaltung solcher Kurse gibt, ist der Umstand, daß den Aufforstungen mit Bundesunterstützung gewöhnlich Verbauungen von Lawinen, Steinschlägen, Erdschlipfen und kleinern "Wildbächen vorausgehen müssen. Wenn nun diese Arbeiten durch Ingenieure entworfen und ausgeführt werden sollen, so ist eine Theilu des Projekts erforderlich, was für die betreffenden kantonalen und eidgenössischen Beamten mit einem erheblicheren Mehraufwand an Zeit und Geld verbunden ist, als wenn das ganze Projekt nur durch die Forstbeamten entworfen, geprüft und ausgeführt werden kann. Hiezu kommt der Umstand, daß einige der kleineren Kantone keine Ingenieure besitzen und daher zu diesen baulichen Arbeiten Techniker besonders herbei: ziehen müssen.

; Um solche Kurse, wenigstens in ihrem theoretischen Theil, für die Zukunft, entbehrlich zu machen, wäre es sehr erwünscht, daß der diesfallsige Unterricht an der eidg. Forstschule etwas einläßlicher ertheilt würde, in welchem Sinne sich auch der schweizerische Forstverein an die Bundesbehörde gewandt hat.

D i e A u s s c h e i d u n g d e r S c h u t z W a l d u n g e n (Art. 4 und 5 des eidg. Forstgesetzes) konnte letztes Jahr zum Abschluß gebracht werden. Ueber besondere Maßnahmen in solchen Waldungen zum Schutze der Gotthardbahn achweben noch die Unterhandlungen , mit den Kantonen Uri und Tessin Bewilligungen zu U r b a r i s i r u n g e n in Sc h u t z w a l d u n gen(Art.11t desGesetzes)-wurden 5 an den Kanton Bern für dortige Private ertheilt, in einer Gesammtfläche von1.48H ha.

und unter der gesetzlich vorgeschriebenen Bedingung vollen Ersatzes durch neueWaldanlagen.

Die von 8 Kantonen im Berichtjahr zum Bezug von Buudesbeiträgen angemeldeten und genehmigten Projekte über Aufforstungen und zum Theil damit verbundene Verbaue "..belaufen sieh auf einen Gesammtkostenveranschlag von Fr. 202,420. 90 und stellen sich wie folgt zusammen: Kostenbetrag.

Fr.

l") Bern, 7 Projekte (Weißbrettzug, Baienwald, Rizwald, Niederhorn, .Bäuertwald, Tbalweidli, Bleike) 2) Luzern, 2 Projekte, Fortsetzung (Unter-Hellschwand und Wjtenfercheii) .

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.

.

3) Schwyz, 8 Projekte (Aaberliwald, Alp Stäfien, RigiScheideck, Stooßwald, Großmns, Oberstrickbord, StockwaW, Guggerawald) Ì ^ .

.

.

.

4-) Glarus, l Projekt (Öeißruas) ' .

.

.

.

5) St. Gajlen, 10 Projekte (Alleschwanden, Nottenegg, Alp Röhr, ßütteneu, In der Siteu, NüLiIipläz, Schilt, Stöcklisboden, Sehorrhüftenberg. Neu-Toggenburg) .

6) Graübttnden, 10 Projekte (Carnellis, Alp State, Luziweià, Rheinau, L»Mutfa } Rheinsänd außer der Tomba, außer der Rheinbrücke. fìlutta da Bardella, Pasc da Vadiels,-God Urez/a) ' / .

.

.

.

. ·.

7) Tessiü, l,.Pl-ojekt (Kolmatirungsk_anal Cevio) .

8) Waädt, 4 Projekte (Ausannaz, Joux Rottaz, Rosseline, Joux des Aj-ses) . . . .

.

.

.

Znsammen.

Fr.

61,782. --

25,927. 65

--

25,927. 65

2,650. --

1,125. --

--

1,125. --

-

29,540. 16 1,366. 75

59,717. 40 29,540. 16 2,7.33. 50 1,366. 75 17,553. 50

50,100.50 5,784. -- 2,100. --

7,545. 05

940. 90

8,485. 95

J 9,097. 80 7,06H. 90^26,166. 70 -- 965. 93 965. 93 906. --

202,420. 90 85,508. 41

--

906.

-

8,975. 73 94,484. 14

207

43 Projekte

Beiträge ans der Bundeskasse. Hülfsmillion.

Fr.

Fr.

Kostenbetrag.

Fr

Beiträge aus der Bundeskasse. Hülfsmilliou.

Fr.

Fr.

Zusammen.

Fr.

1) Bern, 8 Projekte (Schärmattengrind, Sprengrieseten, Siedeliseggrieseten, Hohsenggrieseten, Hinterwald und Rittschöpf, Pfängischleiff, k r u m21,828.

m L a u75 e n e 8,597.

n n W ä n g l i i l a u e n e8,597.

n e o 97 97 -- 7,433. 65 3,398. 53 3,398. 53 l Projekt (Rizwald), Aconto-Zahlung 2) Luzern, 3 Projekte (Unter-Hellschwaud,Wytenferchen, Teufertmattalp), Aconto-Zahlung .

.

.

. 7,462. 74 4,169. 72 4,169. 72 425. 96 85. 20 191. 68 276. 88 3") uri, l Projekt (St. Annaberg). Aconto-Zahlung 193. 20 1,461. 76 193. 20 4) Appenzell A.-Rh., l Projekt (Unter-Rechstein) -- 5) St. Gallen, 4 Projekte (Fahrhalde, Weide am Vor863. 55 3,994. 63 6,965. 77 3,131. 08 alpsee, Schwarzerlenplatz, Alleschwanden 285. 71 3,074.

714. 29 1,000.

l Projekt (Rüttenen), Aconto-Zahlung 6) Tessin, 2 Projekte (Dragonato und Kolmatirungskanal 2,837. 69 1,175. 19 1,662. 50 Cevio) .

.

.

.

.

.

.

.

. 9,191. 51 3 Projekte (Sciengio, Cevio, Cassarate), Aconto9,102. 03 4,260. 33 13,362. 36 21,301. 74 Zahlung .

.

.

.

23 Projekte

79,145. 88

30,673. 69

7,157. 29 37,830. 98

208

An 6 Kantone wurden für im Berichtjahr ausgeführte. Aufforstungen und Verbaue Fr. 37,830. 98 Beiträge ausgerichtet, wovon Fr. 30,673. 6$ aus der Bundeskasse und Fr. 7,157. 29 aus der Hülfsmillion Dieselben vertheile sich wie folgt auf genannte Kautone :

2U9 Die Kulturen folgen den baulichen Arbeiten nicht immer mit der erwünschten Raschheit und ist namentlich Wallis damit im Rückstände. Ferner halten sich manche Kantone nicht genau an die betreffenden bundesräthlichen Vorschriften, und namentlich werden die Kulturen nicht überall hinreichend gegen Weidgang geschützt, weshalb einzelnen Kantonen die betreffenden Réglemente und speziell gestellten Bedingungen wiederholt in Erinnerung gerufen werden mußten.

Neue Anlagen von Waldungen fanden hauplsächlich in den Kantonen Bern, St. Gallen und Tessin statt. Luzern ist auf einer Staatsdomäne in Obwalden mit Neubewaldungen beschäftigt.

Ueber d e n S t a n d d e r P f l a n z s c h u l e n u n d d i e G e s a m m t a u f f o r s t u n g e n im eidg. Forstgebiet auf Ende 1883 geben folgende zwei Tabellen näheren Aufschluß. Die ersteren nehmen gegenwärtig einen Fläehenraum von 71.69 ha. ein, gegenüber von 82.85 ha. im Vorjahr. Ein bedeutender Rückgang fand in dem Kanton Bern statt, eine erhebliche Vermehrung in Appenzell Außer-Rhoden. Für Luzern war das Flächenmaß pr. 1882 irrthümlich zu hoch angegeben. Das Quantum des verwendeten Samens von 1883 ist etwas gestiegen.

Die zu Aufforstungen verwendeten Pflänzlinge beliefen sich 1883 auf 5,726,270 gegenüber 6,255,755 im Vorjahr, wogegen die Samenverwendung im erstem Jahr etwas größer war.

Erheblich größere Kulturen als im Vorjahr weisen Graubünden, Nidwaldeu, Waadt und Uri auf. Im Verhältniß zum Waldareal stehen oben an Zug, dann kommen Appenzell Außerrhoden, Sehwyz, Freiburg, St. Gallen, am tiefsten stehen Wallis mit nur 1.6, Tessin mit 2.4 und Graubünden mit 4.1 Pflanzen auf die Hektare Waldfläche.

Die Ursache des Rückgangs ia den Kultur] eistungen 1883 ist namentlich den öfteren und starken Spätfrösten der letzten Jahre zuzuschreiben, welche den Vorrath der Pflanzgärten Bedeutend ; schwächten.

Stand der Saat- und Pflanzschulen in den Kantonen des eidg. Forstgebietes im Jahr 1883.

Staatswaldungen.

Kantone.

Zürich .

.

Bern .

.

' Luzern .

.

, Uri Schwyz .

.

Obwalden Nidwalden Glarns .

.

Zug .

Freibnrg .

.

Appenzell A.-Rh.

I.-Bh.

St. Gallen Graubünden Tessin .

.

Waadt .

.

Wallis . ' .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total Stand des Jahres 1882 .

( mehr ] 1883 { > als 1882 ( weniger J

Flächen ausdehnung.

Verwendeter Same.

Aren.

kg-

755.95 73.00

450.50 ?

Gemeinde- und Korp.-Waldungen.

Privatwaldungen.

Flächenausdehnung.

Verwendeter Same.

Flächenausd«hnung.

Aren.

11.45 439.13 57.00 64.00 800.80 166.46 70.00 166.11 381.20 318.35 220.00 18.20 1054.00 487.50

kg.

7.00 173.15 ?

20.00 340.00 57.00 10.00 30.50 66.20 132.00 60.00 4.50 299.00 261.50

Aren.

63.20 4.00 253.00

67.00 132.25 1660.10 1480.40 179.70

30.00

15.00

53.00 10900 42.85 19600.

71.00 44.00 8.00 71.00

102.10 13200 106.25 1600.15 1638.56

463.50 63.00 20.50 1206.50 1286.30

218.00 134.50 4606.70 5555.34

38.41

79.80

948.64

Verwendeter Same.

Total.

Plächenausdehntmg.

6.20

2.50

19.00 1.20

3.00 1.00

9.60 94.00 10;00 404.00 21.60 , 47.40 29.00

6.50 15.00

101.00 6.00 6.00 19.00

962,20 1091.66

168.25 ; 193.70

ba.

0.7465 11.9908 3.8300 0.6400 8.0700 1.6646 1.1900 1.6731 3.8120 3.8095 4.2300 0.7105 16.5400 5.0910 1.4950 3.7900 2.4075 71,6905 82.8556

129.46

25.45

11.1651

.

kg

8.25

?

Verwendeter Same.

kg.

!

15.25 623.65 , ?

20.00 , 342.50 57.00 : 28.00 i 31.50 66.20 209.50 1 119.00 i 12.50 471.00 267.50 469.50 149.152.75 3034.85 2960.40 74.45

Aufforstungen im eidgenössischen Forstgebiet während des Jahres 1883.

1

i t Hia/utoholzer.

Nadelhölzer.

i j

Kanton.

Fichten.

i

Weißtannen.

Lärchen.

Kiefern.

Uebrige Nadelhölzer.

Zur Seite 210.

Verschulte Pflanzen.

Unverschulte Pflanzen.

Total.

Verschulte Pflanzen.

Uqverschulte Pflanzen.

Total.

Total.

Verschulte Pflanzen.

Same.

Unverschulte Pflanzen.

Total.

fcg.

! Zürich . . . .

.

i Bern | Luzern . . .

. .

uri Schwyz

50,650

2,230

1,200

950

758,799

183,796

93,UO

32,305

224,100

45,500

5,400

29,380

12,280

11,930

4,980

607,730

3,000

32,915

56,060

6,735

54,230

800

55,030

600

994,525

80,250

1,074,775

15,964

277,100

277,100

2,100

59,170 460

690,665

Obwalden

108,100

9,870

20,250

11,040

149,260

Nidwaiden

80,780

6,500

4,700

950

92,930

8,000

2,000

115,085

9,500

59,170

10,910

700,165

9,000

149,260

2,700

'

92,930

8,700

4,500 j

119,585

1,500 900

_

109,000

585

Zue

182,245

36,270

200

2,300

186,045

34,970

221,015

Frei bürg

350,400

16,100

5,300

25,500

1,000

310,600

88,000

398,600

.

214,840

15,780

6,450

7,950

200

240,120

5,100

245,220

. . .

45,855

425

840

400

. 46,520

1,000

St. Gallen

996,330

15,230

39,510

27,990

1,600

1,060,910

Graubünden

35,500

437,620

Glarus . . . . . . .

Appenzell A.-Rh.

L-Rh.

.

.

55,630

23,964

1,010,489

88,250

1,098,739

277,100

277,100

10,910

70,080

9,300

699,665

287.50 ?

70,080 9,800 i 2

2,700

151,960

8,700

101,630

2,000

116,585

5,000 j

709,465

187.50

151,960

25.50

101,630

4.00

121,585

31.50

7,000

186,945

41,070 !'

228,015

1.00

5,000

310,600

93,000

403,600

73.00

4,390

4,390

244,310

5,100

249,10

47,520

200

200

46,720

1,000

47,720

19,750

1.080,660

76,640

13,750

90,390

1,137,550

33,500

1,171,050

40.00

28,700

466,320

15,920

36,860

52,780

453,540

519,100

60.50

89,455

90,655

13,600

,, 65,560 121,795

135,395

102.00

12,000

254,226

\35j005

289,231

4,400

211,590

21,400

20,650

4,540

12,600

12,400

32,340

44,740

1,200

Waadt

234,725

41,606

900

242,226

35,005

277,231

12,000

62,940

22,690

10,730

96,360

18,400 Stecklinge Inbegriffen.

; Wovon 55,000 Pflanzen voi u Kanton;Luz îrn zur Aufforstung der Tenfimattalp ver wendet.

500 i

800

6,100

6,950

1 a

;'

54,830

5,000

193,430

1883 |

300

1

Tessin Wallis . . . . . . .

8,000

600

1

96,360

96,360

96,360

~ 1 812.50

Total

4,788,666

617,015

5,405,681

160,624

159,965

320,589

4,949,290

776,980

Stand des J ahres 1882

5,463,170

455,970

5,919,140

116,785

219,830

336,615

5,579,955

675,800 ; 6,255,755

617.75

101,180

194.75

Mehr ·" Weniger

als 1882

161,045

43,839

674,504

513,459

1;

59,865

j

16,026

630,665

5,726.270

529,486

211 Die W e i d e n k u l t u r e n finden von Jahr zu Jahr mehr Verbreitung und beginnet) unsern Korbflechtern ein werthvolles Material zu liefern, das aber lange noch nicht zur Deckung des inneren Bedarfes hinreicht. Die größten Flächen regelrecht angelegter Weidenheger zur Gewinnung für Korbflechtmaterial liegen im Kanton St. Gallen mit 6.48 ha.

Durch gütige Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Washington erhielten wir Stecklinge einer Weidenart (Salix cordata, var. vestita), welche Nutzholz vorzüglicher Qualität liefern soll, und ferner Samen des ächten Zuckerahorns (Acer nigrum Mich.)

zu kleineren Versuchen.

A u s s c h e i d u n g von Wald und Weide und W a l d v er m ä r c h u n g. In gar manchen Gegenden, namentlich in den Alpregionen, wo die Weiden sich tief in die Waldungen hinein ausdehnen und letztere hie und da bis auf wenige einzelne Stämme oder Horste zurückdrängen, muß der Verrrmrchung der Waldungen, so weit immer möglich, eine Ausscheidung zwischen Wald und Weide vorangehen. Es ist dies eine ebenso wichtige als schwierige Aufgabe, die tief in die alpwirthschaftlichen Interessen eingreift und daher mit billiger Berücksichtigung sowohl der Wald- als Alpwirthschaft zu behandeln ist.

Einem diesfälligen Gesuche des schweizerischen Forstvereins erwiderten wir, nach vorheriger Einvernahme der betreffenden Kantone, unterm 30. März 1883 Folgendes: Der Bundesrath könne sich mit den vom schweizerischen Forstverein aufgestellten Grundsätzen in forstlich technischer Beziehung im Allgemeinen einverstanden erklären, glaube aber, in 1 Betracht der im Allgemeinen ungünstigen Aufnahme, welcher ein diesfälliger öffentlicher Erlaß begegnen, und der großen Schwierigkeiten, welche der Durchführung der Grundsätze in den meisten Kantonen entgegen stehen würden, vom Erlaß einer diesfälligen Verordnung Umgang nehmen und sich darauf beschränken zu sollen, sein Handelsund Landwirthschafisdepartement mit, dem Auftrage zu betrauen, unter billiger Berücksichtigung der obwaltenden einschlägigen Verhältnisse in den betreffenden Kantonen auf Erhaltung und zweckmäßige Bewirthschaftung fraglicher Bestände hinzuarbeiten und, wo der Landesschutz dies erfordert, sogar noch weiter zu gehen und eine dichtere Bestockung der Weiden und Mäder, oder selbst deren vollständige Wiederbewaldung, laut Art. 21 des eidg. Forstgesetzes, z verlangen.

Zugleicn werde das Departement beauftragt, die Kantonsregierungen durch Kreisschreiben einzuladen, bis Ende Mai Bericht zu

212 erstatten, auf welchen Gebieten (Gemeinden, Korporationen etc.)

die Waldverm.irchung pro 1883 beabsichtigt werde und auf welche Weise dabei vorgegangen werden wolle. Dieser Einladung sei die Mittheilung beizufügen, wie der Bundesrath in Anwendung der Art. 10 und 11 des eidg. Forstgesetzes bei den bestockten Weiden und Madera vorzugehen gedenke, und die weitere Einladung, willige Hand zu möglichst rascher Erledigung dieser schwierigen, aher höchst wichtigen Angelegenheit zu bieten.

Unterm 19. März erging denn auch an diejenigen Kantone, bei denen die Waldgrenzen noch nicht bereinigt sind, eine dem Stand der Vermarchung und den ineinandergreifenden Wald- und Weidverhältnissen jedes einzelnen Kantons angepaßte Einladung zur Fortsetzung und zum bald möglichsten Abschluß dieser Arbeiten.

Die T r i a n g u l a t i o n L, II. und III. Ordnung irn eidg. Forstgebiet, für welche ein besonderer Kredit von Fr. 15,000 im Interesse der Waldvermessungen im eidg. Forstgebiet ausgesetzt ist, wurde letztes Jahr durch Ingenieure des eidg. Stabsbüreaus, Abtheilung Topographie, für die Kantone Schwyz und Zug beendigt: und in den Kantonen St. Gallen, Appenzell, Glarus, Graubünden und Freiburg fortgesetzt. Die ungünstige Sommerwitterung wirkte verzögernd auf die Arbeiten.

Dem Kanton Appenzell A.-Rh. wurden die Koordinaten und Höhen sammt Netzplan des dortigen Gebietes zugestellt und für einen Theil von Unterwallis liegt dieses Material bereit.

Die Triangulation IV. Ordnung wurde in den Kantonen Appenzell A.-Rh. und Graubünden fortgesetzt.

Z u r V e r m e s s u n g d e r W a l d u n g e n wurde d e n Kantonen des eidg. Forstgebietes unterm 28. März 1883 eine Instruktion zugestellt und auch von denjenigen Kantonen, welche dem Geometer-Konkordat nicht angehören, als Sicherheit für eine gute Vermessung verlangt, daß letztere nur konkordatsgemäß palentirten Geometern übertragen werde. Ferner wurden die Kantone eingeladen, einen Fachkundigen au bezeichnen mit der Aufgabe, darüber zu wachen, daß die Ausführung und Fortfuhrung der Vermessungen instruktionsgemäß stattfinde. Die im Geschäftsjahr ausgeführten Waldvermessungen nehmen zusammen 2,895.55 ha. ein, gegenüber von nur 882.42 im Vorjahr und sind aus folgender Zusammenstellung im Detail ersichtlich.

213 Flächenmaß Kanton.

Waldbesitzer.

per

per

Waldbesitzer, ha.

Kanton, ha.

Bern (Forstkreis Frutigen) Staat Bern .

,, ( ,, Simmenthal ,, (Forstinspektion Mit- Private im Gemeindebezirk Häntligen telland) Nidwaiden Appenzell A.-Kh.

Appenzell I.-Rh.

Staat Nidwalden Korporation Rietle (Gemeinde Gais) Korporation Mohren (Gemeinde Beute) Gmde. Rebstein\ QSt , Gallen ,-, ,, .

Marbach Korporation Mohren (Gemeinde Reute) Gmde. Rebstein (St. Gallen)

St. Gallen (Forstbezirk St. Gallen) Staat St. Gallen Graubünden (Forsterkr. Chur Gemeinden Tamins u. Zizers ,, (Forstkreis ,, Ponte und SilvaSamaden plana .

.

.

.

200.00 10.00 87.28 297.28 21.37 50.20

15.17 75.36 46.73 187.46

2.02 9.11 11.13 56.00

901.92 1420.39

2322.31 Total 2895.55 . Wenn die meisten der im eidg. Forstgebiet liegenden Kantone die Waldvermessung noch gar nicht in Angriff genommen haben, so ist zu bemerken, daß der Grund hievon im Mangel der trigonometrischen Vorarbeiten liegt. In Zürich, Freiburg und Waadt situi die Vermessungen übrigens bereits zu Ende geführt.

Mit der Ausarbeitung von W i r t h s c h a f t s p l an e n , sowohl provisorischen als definitiven, sind die meisten Kantone noch sehr im Rückstand und wird es damit nicht rascher vorwärts gehen, als bis das wissenschaftlich gebildete Forstpersonal in der erforderlichen Anzahl angestellt und dasselbe von tüchtigen, augemessen besoldeten Unterförstern unterstützt sein wird. Es darf übrigens nicht vergeßen werden, daß dasselbe in Durchführung des eidgenössischen Forstgesetzes gar vielseitig in Anspruch genommen ist.

Für die Korporation Dorf Schwendi, von welcher schon in unserm letzten Geschäfts beri cht die Rede gewesen, wurde, unter Mitwirkung unseresForstinspektoratats, ein provisorischerWirthschaftsplan eingeführt; es mußte aber dieStandeskommissionn von AppenzellI.-Rh.. schon unterm 18. Oktober auf Unregelmäßigkeiten in der Durchführung desselben und mangelhafte Weidhut aufmerksam Bundesblatt. 36 Jahrg. Bd. II.

15

214 gemacht und eingeladen werden, diesen Uebelständen Abhülfe zu verschaffen.

, Die Regierung von Uri mußte eingeladen werden, die Einhaltung der vom dortigen Oberforstamte provisorisch festgestellten Nachhaltigkeit in den öffentlichen Waldungen künftighin besser zu überwachen.

Unter Beihülfe des eidg. Oberforstinspektorates kamen in den Gemeinden Glarus und Ponte-Valentino, Castro und Marolta im Tessin provisorische Wirthschaftsplän zu Stande. Die im Geschäftsjahr entworfenen und genehmigten provisorischen Wirthschaftspläne erstrecken sich auf eine Waldfläche von 8,538.26 ha., die definitiven auf eine solche von 5,141.46 ha. und finden sich in folgendem Verzeichniß zusammengestellt: Provisorische Wirthschaftspläne.

a. Beendigte und g e n e h m i g t e : Kanton.

Zahl der Fläche.

prov. "Wirthschaftspläne.

ha.

Glarus l 908.00 St. Gallen 16 2737.87 Graubünden 6 1136.00 Tessin l 410.00 Total 24 5191.87 b. b e e n d i g t e , ab.er noch nicht genehmigte: Bern 3 2371.00 Sch w yz 2 318.40 Zug l 657.00 6 3346.40 Total 30 8538.27 Definitive Wirthschaftspläne.

a. Beendigte und g e n e h m i g t e : Kanton.

Zahl der ' Fläche.

def. Wirthschaftspläne.

ha.

Bern l 287.80 Freiburg 3 430.12 Graubünden 9 4030.54 Total -- 13 4748.46 b. b e e n d i g t e , a b e r noch nicht genehmigte: Bern _3_ 393.00 Total 16 5141.46

215 D i e n s t b a r k e i t e n a u f W a l d u n g e n (Art. 1 4 d e s Forstgesetzes) kamen 1883 16 in den Kantonen Bern, Obwalden, Glavus, Appenzell Außer-Rhoden, St. Gallen und Graubünden zur Ablösung. Dieselben betrafen Holz- und Weidrechte, und wurden theils durch Abtretung von Waldstrecken, theils durch Geld abgelöst. Der Betrag der Ablösung in Geld belief sich auf Fr. 49,229, wovon auf den Kanton Bern (Fiskus) allein Fr. 39,000 kommen.

Die 1883 im eidg. Forstgebiete vorgenommenen H o l z s c h l ä g e gaben uns im Allgemeinen keinen Grund einzuschreiten, mit Ausnahme zweier von der Regierung des Kantons Wallis bewilligter gefährlicher Abholzungen in Schutzwaldungen der Gemeinden PortValais und Arbaz.

Zunächst wurde bis auf Weiteres der in der Waldung letzterer Gemeinde bereits begonnene Hieb eingestellt und der Beginn in derjenigen von Port-Valais untersagt. Nach Einholung eines diesbezüglichen Berichtes und Gutachtens des eidg. Oberforstinspektors setzten wir die Bedingungen fest, unter welchen die Abholzung des altern Holzes stattfinden dürfe, während das jüngere Holz vom Hieb gänzlich ausgeschlossen wurde.

Da wir die Einführung einer C e n t r a l a n s t a l t für das f o r s t l i c h e V e r s u c h s w e s e n in der Schweiz als eine höchst wichtige Grundlage für eine gesunde Entwicklung unseres Forstwesens betrachten, haben wir auf den 1. November 1883 eine Kommission zur Beantwortung verschiedener diesbezüglicher Fragen einberufen, und nachdem die Kommission sich einstimmig für Einführung einer solchen Centralstelle ausgesprochen, derselben die Grundzüge der Organisation einer solchen zur Berathung vorgelegt.

Eine weitere Behandlung dieses Gegenstandes im Schöße unserer Behörde konnte bisher noch nicht stattfinden.

In Folge einer Anregung in der eidg. meteorologischen Kommission fanden wir uns veranlaßt, die Kantone anzufragen, ob sie sich damit einverstanden erklären könnten, daß das Forstpersonal m i t z u r B e o b a c h t u n g d e r H a g e l s o h l ä g e herbeigezogen werde, namentlich mit Bezug auf Beobachtung der Wirkung bewaldeter und unbewaldeter Gegenden auf die Erscheinung des Hagelschlages. Auf hierauf erhaltene zusagende Antworten ließen wir eine diesfällige Instruktion entwerfen und stellten dieselbe sammt den erforderlichen Karten den Kantonen zu.

Eine von
unserm Forstinspektorat ausgearbeitete Schrift: ,,Der Frostschaden des Winters 1879/80 und des Spätfrostes vom 19./20. Mai 1880tt wurde sämmtlichen Kantonsregierungen und den Forstbeamten übersandt.

216 An der L a n d e s a u s s t e l l u n g in Zürich betheiligte sich d i e Abtheilung Forstwesen unseres Handels- u n d rarischen Arbeiten und erhielt ein Diplom ,,für die hervorragende Leistung in Darstellung der Wald-, Jagd- undFischereiverhältnisse der-Schweiz, sowie wissenschaftlicher Erforschung einzelner

II. Jagd.

lui Laufe des letzten Geschäftsjahres fand in der Gesetzgebung über die Jagd keine Aenderung statt.

Einem G e s u c h d e s J ä g e r - u n d W i l d s c h u t z v e r e i n s D i a n a um Bewilligung zur Jagd auf Zugvögel im Frühling, unter bezeichneten Beschränkungen, glaubten wir nicht entsprechen zu sollen, da dasselbe eine Revision des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 17. September 1875 (Art. 8, Absätze) involvirt hätte und wir eine solche gegenwärtig für nicht angezeigt halten.

J a g d b a n n b e z i r k . Auf verschiedene Beschwerden wegen Schaden in Jagd bannbezirken durch Raubzeug, namentlich Füchse und Dachse, an Hühnern und in Feldern, wurde die untere Grenze folgender Bezirke, welche zum Theil ganze Ortschaften und ausgedehntes Ackerland in sich schloß, zurückgesetzt: FinsteraarhornNordseite (Bern), Churfirsten (St. Gallen), Erzhorn - Rothorn und Piz Riein-Tomül (Graubünden).

Im Einverständniss mit der Regierung von Graubünden fand ferner, auf ein Gesuch von Jägern, im Interesse der Jagd auf Wasservögel eine kleine Abänderung in der Begrenzung des Bannbezirks Bernina statt.

Einem wiederholten Gesuche der Kantone Tessin und Freiburg um gänzliche Verlegung der dortigen Bannbezirke konnte vor Ablauf der fünfjährigen Bannperiode nicht entsprochen werden.

Auf Gesuch des Kantons St. Gallen wurde, gemäß Art. 16 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, unter den in Art. 4 desselben bezeichneten Bestimmungen die Jagd auf Raubzeug im Bannbezirk Churfirsten bewilligt.

Für die Jagd-Inspektore wurde für ihre Bereisungen der Jagdbannbezirke eine Instruktion entworfen und ebenso ein Schema für die jährlichen kantonalen Berichterstattungen über die Bezirke.

Zur Inspektion kamen im Geschäftsjahr die Freiberge Rothhorn-Schratten Dent de Brenleire, Piz Riein-Tomül Bernina, Erz-

217

horn-Rothhorn Maggia-Leventina Camoghé, Aletschhorn-Mainghorn, Goms (linke Thalseite), Weissmies-Mischabel Aus den hierüber eingegangenen Berichten und den Berichten der betreffenden Kantone geht hervor, daß der Stand der Gemsen in den Bannbezirken, mit Ausnahme derjenigen im Tessin und dem Walliser Bezirk zwischen dem Aletschgletscher und Leuk ( Aletschhorn-Mainghorn), mehr oder weniger zugenommen, namentlich stark in Graubünden. Es wurden Rudel bis -IM 30 und HO Stück gesehen, im Bezirk Bernina noch stärkere.

Auch die Vermehrung der Murmeltiere ist bedeutend, außerordentlich stark im Bezirk Weißmies-Mischabel. Im Bezirk Brenleire wurde dieses Wild eingeführt.

Die Vermehrung des Federwildes im Hochgebirge ist, wie in frühem Jahren, immer noch schwach, am stärksten noch diejenige der Schneehühner. Im Bezirk Maggia-Leventina sollen indess ausnahmsweise ziemlich viel Birkhühner,Pernisen- und Schneehühner vorkommen und in denRothstöckn (Obwalden) sich das Auerund Birkwild erheblich vermehrt haben.

Der Abschuß von Raubwild ist je nach der Tüchtigkeit des Wildhüters als Jäger und dessen Dienstbeflissenheit begreiflicher Weise ein sehr verschiedener. In den Kantonen Freiburg, Wallis und Tessin ist leider die Ausrüstung der Wildhüter mangelhaft.

Was zum Abschuß des Raubwilds viel beiträgt, sind Aussetzungen von Prämien auf Raubwild im Sommer, wo die Bälge wenig Werth haben und die meisten Wildhüter desshalb demselben nicht emsig genug nachstellen. Noch keineSchussprämienn haben folgende Kantone ausgesetzt: Bern, Schwyz,Nidwalden, In den ineisten Jagdbezirken ist die Wildhut befriedigend und kamen letztes Jahr weniger Jagdfrevel vor, als früher; doch ist in den größeren Bezirken, in den Herbstmonaten hauptsächlich, eine Unterstützung der Wildhüter durch tüchtige Gehülfen unumgänglich nöthig.

Wir haben den betreffenden Kantonen die Berichte und Anträge der Jagdexperten zur Kenntnißnahme übermittelt und werden uns mit denselben über Abhülfe der bestehenden Uebelstände in's Vernehmen setzen.

Eine Beschwerde des Kantons Freiburg über häuh'gen Wildfrevel längs der waadtländischen Grenze ihres Jagd bann bezirks Dent de Brenleire gab uns Veranlassung, der Regierung von Waadt davon Kenntniß zu geben behufs Anordnung angemessener Maß-

218 nahmen dagegen. Zugleich leiteten wir auf Wunsch von Freiburg ein Einverständniß zwischen beiden Kantonen ein über Verfolgung von Wildfrevlern über die Grenze hinaus auf das Gebiet des anstoßenden Kantons.

Die Wildhutkosten beliefen sich 1883 in den Bannbezirken, mit Ausnahme derjenigen im Kanton Uri, welche uns nicht mitgetheilt wurden, auf: 1) Für fixe Besoldungen und Taggelder .

. Fr. 31,591. 71 2) B Ausrüstung der Wildhüter .

.

. ,, 2,710. 15 3) ,,, Aushülfe und Stellvertretung .

. ,, 909. 90 4) " Schußgelder ,, 773. 40 5) ,, Verschiedenes .

.

.

.

. Ti 55. 20 Zusammen Fr. 36,040. 36 An diese Auslagen leistete der Bund den gesetzlichen Beitrag von einem Drittel oder, nach Abzug eines Besoldungsbetrages von Fr. 164, den wir, als zu gering, nicht glaubten berücksichtigen zu sollen, Fr. 11,958. 79.

Betreifend eine Z u s a t z e r k l ä r u n g zur Uebereinkunft mit F r a n k r e i c h , vom 23. Februar 1882, über Maßnahmen gegen den Jagdfrevel an der schweizerisch - französischen Grenze, wurde ein Entwurf einer solchen Erklärung ausgearbeitet und den betreffenden Grenzkantonen zu allfälligen Bemerkungen mitgetheilt.

Dem Auftrage der h. gesetzgebenden Räthe, laut P o s t u l a t vom 23. Dezember 1881, ist der Bundesrath unterm 26. Dezember 1883 neuerdings nachgekommen, indem er hei den schweizerischen Gesandtschaften in Paris, Rom, Wien und Berlin anfragen ließ, ob ein Vorschlag betreffend Schutz der nützlichen Zugvögel und Verbot der Frühlingsjagd durch internationales Einverständnis günstige Aufnahme rinden würde.

Unterdessen erhielten wir durch die österreichisch-ungarische Gesandtschaft die Mittheilung, daß der ornithologische Verein in Wien, unter dem Protektorate Sr. k. und k. Hoheit des Kronprinzen Rudolf stehend, in Wien, in der Zeit vom 7. bis 14. April 1884, einen internationalen Ornithologen-Kongreß zu veranstalten beabsichtige, welcher unter Ziffer l den Entwurf eines internationalen Vogelschutzgesetzes in sein Programm aufgenommen hat.

In Folge dessen wird es angezeigt sein, die Resolutionen des Kongresses abzuwarten, bevor hierorts weitere Schritte in Sache gethan werden.

An 812 von schweizerischen Schulen weiter angekaufte Exemplare des Lebet'schenVogelbilderwerkes wurde 1883

21» au die betreffenden Kantone ein Beitrag von Fr. 3 für jedes Exemplar, im Ganzen von Fr. 2436, ausgerichtet.

III. Fischerei.

Im Laufe des Berichtjahres wurden genehmigt die V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g e n z u m B u n d e s g e s e t z über Fischerei vom 18. September 1875 von Glarus, Zug, Appenzell A.Rh.

und Waadt. Ebenso wurde den, von der Regierung Graubündens aufgestellten Ausführungsbestimmungen die Genehmigung ertheilt.

Ein kantonales Fischereigesetz dieses Kantons liegt im Entwurf.

Noch keine Vollziehungsverordnungen haben bisher zur Genehmigung eingesandt die Kantone Tessin und Wallis.

Auf ein Gesuch sämmtlicher Gemeinden des Oberengadins und der Gemeinde Zernez, unterstützt von der Regierung Graubündens, wurden die Gewässer auf dortigen Gemeindegebieten für die drei Jahre 1883, 1884 und 1885 als S c h o n r e v i e r e erklärt, mit Ausnahme des im Privatbesitz befindlichen Silsersees und des kleinen Berninabaches. Die in Schonung gelegten Seen nehmen eine Fläche von 366 ha. ein, die Flüsse und Bäche eine Länge von 202 km. und eine Fläche von 185 ha. die Gesammtwasserfläch beträgt somit 551 ha.

Der Kanton Zug hat ein Schonrevier auf l Jahr im Zugerund 2 im Aegerisee gebildet mit zusammen 384 ha.

Ende 1883 bestunden in der Schweiz 8 Schonkomplexe mit einer Gesammt-Seefläch von 750 ha., einer Flußlänge von 513 km.

und einer Gesammt-Wasserfläche von 1288 ha.

Auf die Mittheilung des Großh. badischen Handelsministeriums, daß dasselbe für die Dauer der Frühlingsschonzei 1883 den Fang der Felchen im Bodensee, unter den in frühern Jahren gestellten Bedingungen, bewilligt habe, ertheilten auch wir den an den Bodensee angrenzenden schweizerischen Kantonen diese Bewilligung.

(Art. 8 der Uebereinkunft vom 14. Juli 1877.)

In Vollzug der Uebereinkunft mit Frankreich, betreffend gleichartige Bestimmungen über die Fischerei in den Grenzgewässern vom 28. Dezember 1880 (Art. 27 und 28), wurde als schweizerischer Fischereikommissä für den Genfersee und dessen Zuflüsse Herr Kantonsforstinspektor Puenzieu in Ciarens und für den Doubs Herr N. Droz-Matile, Präfekt in Chauxdefonds, gewählt und für beide vorläufig eine provisorische Instruktion entworfen.

220 Am 22. und 23. Oktober 1883 fand in Basel eine Konferenz zwischen Vertretern der Schweiz, des Großherzogthums Baden und von Elsaß-Lothringen statt, betreffend Anbahnung übereinstimmender Maßnahmen zur Verhinderung für die Fischerei schädlicher Verunreinigungen des Rheins und betreifend Verkehr von, im Konveutionsgebiet gewonnenen befruchteten Fischrogens.

Die Schweiz war an derselben vertreten durch Herrn Nationalrath Dr. Sulzer und Herrn Apotheker Nienhaus als Experten.

Die Peststellungen der Konferenz betreffend den ersten Verhandlungsgegenstand wurden den beiden Konventionsstaaten mit dem Bemerken zugestellt, die empfohlenen Schutzmaßregeln lassen sieh ohne Ausnahme unter die allgemein gehaltene Vorschrift des Art. 10 der erwähnten Fischereiübereinkunft subsumiren und der Bundesrath sei bereit, dieselbe auf dem Wege der Verordnung durchzuführen, sobald in materieller Hinsicht gleichartiges Vorgehen seitens der Regierungen der beiden andern Staaten in Aussicht stehe.

Das Verbot der Ausfuhr von Fischrogen wurde aufgehoben.

In Folge öfterer Zuwiderhandlungen gegen Art. 8 des Fischereigesetzes betreffend die Schonzeit vom 10. Oktober bis 20. Januar machten wir durch Kreisschreiben vom 11. September die Kantone speziell auf die diesbezüglichen Bestimmungen aufmerksam und luden dieselben ein, für strenge Beobachtung der Schonzeit zu sorgen und bei allfällig, während letzterer zu ertheilender Bewilligung zum Fischfang für Fischbrutanstalten rechtzeitig Fischereiagenten zu bezeichnen.

Es-wurden hierauf ernannt für Zürich 3, Luzern l, Schwyz l, Zug 3, Solothurn l, ßaselstadt \, Baselland l, Sohuffhauson 3, Aargau 3, Waadt l, zusammen '18 Agenten.

Der Kanton Bern bezeichnete keine Agenten, ertheilte aber dessen ungeachtet an eine größere Anzahl Fischer Bewilligungen zum Fischfang während der Schonzeit, ohne daß der Rogen für Brutanstalten verwendet worden wäre. Die großartige und sehr zweckmäßig eingerichtete Brutanstalt des Herrn Bggimann blieb leer stehen. Wir unterließen nicht, die Regierung über dieses gesetzwidrige Verfahren, sowie über verschiedene Uebelstände im Fischereiwesen des Kantons zur Vernelimlassung einzuladen.

Die Fischereipolizei im Allgemeinen läßt noch in verschiedenen andern Kantonen sehr zu wünschen übrig, am meisten im Kanton Tessi n.

Sehr erfreulich sind in einigen Kantonen die Fortschritte in der künstlichen Fischzucht und Dank denselben zeigen zahlreiche Bäche bereits einen erheblich größern Fisehreichthum.

'221 Die Anzahl der Brutanstalten 1882/83 betrug 38, die sich auf 13 Kantone vertheilen Die Anzahl der gewonnenen und in öffentliche Gewässer ausgesetzten jungen Fischchen belief sich auf 3,283,749.

Dabei waren am stärksten vertreten die Bach- und Seeforellen, Salme und Bastarde von Salm und Seeforelle, in gernerm Maße Röthel, Aeschen die deutsche Marän und der amerikanische White fish Coregonus albus).

Die Eier letzterer Fischart, 90,000 an der Zahl, sammt einer kleinen Partie von Salmo fontinali und S. Sebago Gies verdanken wir der Güte des deutsehen Fischereivereins.

Die größten Erfolge haben die Kautone Zürich, Baselland, Schaffhausen, Aargau, Thurgau und Waadt aufzuweisen Neue Fischbrutanstalten von Bedeutung, die aber erst im Herbst 1883 in Thätigkeit getreten, haben der Kanton Genf und die Stadt Zug erstellen lassen.

Ueber den Betrieb der Brutanstalten im Jahr 1882/83 gibt beiliegende Tabelle nähern Aufschluß.

Die Bundesbeiträge an die Kantone für die Fischbrutanstalten stellen sich wie folgt zusammen: Zürich .

. Fr. 2000 Bern .

.

. ,, 230 Luzern .

. ,, 180 Glarus .

. ,, 80 Zug .

. " 30 Solothurn .

. ,, 80 Basel Stadt .

. ,, 80 Basella ud .

. ,, 540 . Schaffhausen . ,, 700 Aargau .

. ,, 330 Waadt .

. ., 1145 Zusammen Fr. 5395 Thurgau hat auf einen Beitrag verziehtet und die Anstalten in Graubünden erhielten statt eines Beitrages in Geld ein Quantum angebrüteter Eier.

Die kleine Sammlung von Fischgeräthen vergrößerte sich theils durch Ankauf, theils durch Geschenke.

An der Fischereiausstellung in London konnte sich die Schweiz während der eigenen Landesausstellung in Zürich nicht beiheiligen, dagegen lieferten wir an dieselbe eine Fischerei-Statistik und ermöglichten unserm Fischereiexperten, Herrn Dr. Asper, den Besuch derselben.

Zur Seite 221.

Leistungen schweizerischer Fischzuchtanstalten 1882/83.

Erhaltene Fische

Anzahl der Eier.

Fischzuehtansialt, Besitzer derselben.

Kanton.

Leiter der Anstalt Höhe fi. Meer

Nr.

!

i

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ZUrich . . . .

1

Dachsen, des Sta&tes Zürich . . .

2

Glattfelden, des Staates Zürich

3 Zürich, des Staates Zürich

.

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. . .

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A Dzahl

Fiscfaart.

1 ' ·"···'·'··

im Einzeln

:

Rheinfischenzenaufsefaer Lachse 272,800 Mändli, Sohn . . ! laebs bastarde 65,400 \. Chißfotellea 132,840 164,500 : Aeschen , AmerikaB. Böthel 8,000

359

Kantonsrath Keller .

Laobsa-T laeljsbastarde 1 Clufru^Seeforellen Aesehen '·

Bern

. . . .

/ · .'

500 Bin Mitglied der kant. I taehse'.i;! - ·.

Sihlwald des Staates Zürich Fischzuchtkommission Lacbsbas tarde Clußforellen }?.,^i?. ,;.»,: -.·».· Dietlikon und Zurich, des Hrn. Brpf, Spengler 440/415 Erpf, Spengler ' i-<- . Lacfasbastarde i Bachforellen ' · ·*' 'Ì

6 Hasle bei Burgdorf, der Herren Rüfenacht .

1 Buren, des Hrn. Burri, Gerichtspräsident . .

557 436

*

8 Zwingen tìes Hrtf. A '· Biarger 9 Zwingen, des Hrn; B. AnHin 10 Röche, des Hrn. J. Wittmer

400 400' 500

Gebrüder Rüfenäehfc-. Bachforellen Burri, Gerichtspräsident Flnßforellen Bachforellen A>i$heBji-,io : .;- !)\!if(i(rfi:u>.... ·-'«!.· ru« p?i»'W(;sw,f.

A^Bùrger/lFiaSchér "'·' : jB&çbforellen B. Anklin, Fischer . " T) J. Wittmer, Fischer .' ;J')»r,".^!!S> ? : j i :

11 Lazern, der Eorporationsverwaltung

. . .

438

Sekretär Pfyffer

4,400 4,400 22,140

·

S':'-.

,

40,000 20,000

457 430

Glaras . . . .

14

Mollis, des Hna. C. Schmid & Cie.

. . .

434

10,000 . 15,000.

5ft9W ' ?V;i

C. Schmid . . . .| taeitsbastes-de . ·:. '"-'··· ' · ( Ba&bforetlen

Zug

- . ... .

Solothurn . . .

15, Zug, des Hrn. Spek, Fischer

16

Solothurn, d e r Fischereigesellschaft . . . . 440

'·>-£ «!".·

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7,000 20,000 18,000 276,00'tf 4,000 4,000 20,000

November bis Mitte Januar

-· t,--- - Uebertrag- ·

,':- : < : · ·

34,600 17,400 , 52,000 1,062,000 50,000 8,400 12,450

Ì9. November bis 24. Dezember .

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25,000 12,000 23,000 '13,000

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10,000 in die Töß; 16,000 in die Glatt.

10,000 ,, ',, ,, ; 13,000 ,, ,, ,, 30,000 _, B B ; 50,000 ,, ,, ,

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"·' ' : Züriohsee und Limmst.

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7) lì 84 : Mitte April bit Anfang Mai . .

70 -Mitte Januar bis Ende März . . 60,000 in Zürichsee und Limmat, 30,000 in den ; ' Bodënseé, 10,000 in den Brienzersee.

95 · Zürichsee und I/immat.

85 Mitte Januar b<% Ende März ". .

: 12,000 in den Zürichsee, 6000 in denVierwald60 ' stättersee.

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· ' Sihl. ·' '>'·' 91 9Ï 1 Mitte Januar bis Ende März . . . à · 90, '' .

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Gewässer in der Umgebung von Hasle.

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ln die bei Dotzigen in die Aare mündenden Bäche . und andere Nebengewässer der Aare.

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69 ' 6. Mare bis 22. April . . . . BITS 16,000, Lttssel 7000.

93 12. Februar . . . ' . : . ' . . . · BirsV"- ""·'· .

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138,500

123,000

November und Dezember

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20,000 7,000 26,000 1,500 10,000

.83,100 20,000 5 -1,400 -2,600

· November und Dezember

' 1,300 '1,800

3,100

107,000

77,600 12. NovemBer

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28,000

26,400

26,000

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24,000 16,000

40,000

1,576,350

1,348,000

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'Müblebach bei St. Orban.

Bach' bei Perlen, der in:'die Reuß ausmündet

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30,000 · 20,000

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Vier waldstättersee und Reuß;'

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Ende November .Mitte November bis Mitte Dezember

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Verwalter Schnyder:. i Bätfifot^teu Widmer, Metzger . ,' -.-i -I-K^S:,,:.; - ..-- **,..:. \ Räöiel ,-H

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Geäugt Ende Dezember . . . .

,, Anfangs Januar . . . .

60,000 1,226,850 55,000

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12 St. UrfoaE, der Irren ansitalt 13 Perlen, des Hrn. Widmeir, Metzger

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92 92 > Mitte Janaar bis Ende März 90 129,000

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350,310

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Luzern . . . .

' November bis Mitte Januar

48,600 10,900 56,460 35,500 143,000.

7,350 23,500 30,000

92 . Rhein.

92 Mitte. Januar bis Ende März . .

·n 90 /.T"' - ' · · : 85 Mitte April bis Anfang Mai . . " · "n" · · - ' ·' Teich bei der Anstalt.

87 ' Anfang März bis Anfang April

26,000 23,000 80,000

142,060

t ·-. - ' Deutsche Maränen Amerikan. Lachse < Coregonus al bus

5

»/«.

577,000

643,540

D r . Asper . . . .

nach Anstalt.

250,000 ' 60,000 120,000 · November bis Mitte Januar .

140,000 , März 7,000 Geäugt Ende Februar . . . .

28,400 25,100 88,560

Lachse : Lachsbastarde · Elußforelleu

i RÖtMi«! - !

4

nach Fisch art.

gusanuiiGB.

Gewässer, in welche die Fischchen versetzt wurden, und Bemerkungen

Datum der Aussetzung.

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409

Datum der Brutanlage.

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>0bach in der Nähe Solothurns.

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222

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Gewährleistung des Verfassungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 10. Januar Ì884.

(Vom 20. März

1884.

Tit.

Der Kantonsrath des Kantons Schwyz hat unterm 10. Januar 1884 eine Abänderung der §§ 27 und 28 und einen Zusatz zu § 98 der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 11. Juni 1876 und 23. September 1877 beschlossen, welche Partialrevision in der Volksabstimmung vom 17. Februar 1884 ' mit 2158 gegen 385 Stimmen angenommen worden ist.

Die beiden zuerst genannten Verfassungsartikel bestimmen die Zusammensetzung des Bezirkes Schwyz aus 14 Gemeindon , worunter die Gemeinde I b e r g , und die Eintheilung des Kantons in 13 Kreise, von denen der erste , Schwyz, bis jetzt aus den Gemeinden Schwyz, Iberg und Alpthal bestand.

Der § 98 findet sich in dem von den G e m e i n d e b e h ö r d e n handelnden III. Abschnitte des III. Titels der schwyzerischen Verfassung und schreibt, soweit dessen Inhalt uns hier interessiren kann, vor, daß für die Gemeinden, welche aus mehrern Ortschaften oder Filialen bestehen, als Versammlungs und Abstimmungsort der Kirchgemeinden , zusammenfallend mit politischen Gemeinden, der Hauptort zu gelten habe.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1883.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1884

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1884

Date Data Seite

117-222

Page Pagina Ref. No

10 012 270

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