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Schweizerisches Bundesblatt.

36. Jahrgang. III.

Nr. 44.

20.' September 1884.

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Druck und Expedition der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Neuwahlen der Nationalräthe.

(Vom

19. September 1884.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die dreijährige Amtsdauer des Nationalrathes (Artikel 76 der Bundesverfassung), welche am 5. Dezember 1881 begonnen hatte, geht am 30. November nächsthin zu Ende, und es beginnt die XIII. Amtsperiode dieser Behörde am 1. Dezember des laufenden Jahres (Artikel 32 des Bundesgesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 19. Juli 1872, A mtl. Samml. Bd. X, S. 9151.

Nach dem Artikel 16 dieses Gesetzes haben die Wahlen zur Gesammterneuerung des Nationalrathes am letzten Sonntage des Weinmonats, diesmal also am 26. Oktober, zu beginnen, und es werden dieselben, falls sie nicht in der ersten Wahlverhandlung sämmtlich zu Stande kommen, an den durch die zuständigen Kantonsregierungen hiefür zu bestimmenden Tagen fortgesetzt, bis alle Wahlen zum Abschlüsse gelangt sind.

Hienach und in Gemäßheit sowohl des bereits angeführten Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872, als des Bundesgesetzes über die Wahlen in den Nationalrath vom 3. Mai 1881 (A. S. n. F. V, 441) haben wir die Ehre, die Einladung an Sie zu richten, die nöthigen Verfügungen treffen zu wollen, damit die fraglichen Wahlen in Ihrem Kantone in Uebereinstimmung mit den angeführten Bundesgesetzen vorgenommen werden.

Insbesondere erlauben wir uns, Sie noch näher auf die Be Stimmungen der Artikel 2--8 des Abstimmungsgesetzes vom 19. Juli 1872 hinzuweisen, in welchen die zur Beachtung kommenden VorBundesblatt. 36. Jahrg. Bd. III.

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Schriften über die Stimmberechtigung, die Eintragung der Bürger in die Stimmregister und die Ausübung des Stimmrechtes enthalten sind.

Im Fernern ersuchen wir Sie, dafür Sorge tragen zu wollen, daß 1) im Abstiinmungsprotokolle die Zahl der stimmberechtigten Bürger angegeben werde, daß 2) die Wahlergebnisse nach Artikel 24 des Abstimmungsgesetzes jeweilen sofort und ohne daß etwaige Nachwahlen abgewartet würden, hieher einberichtet werden, dalj 3) bei der Uebersendung der Wahlprotokolle (Artikel 11 des Gesetzes) angegeben werde, wann die sechstägige Einspruchsfrist, welche mit dem Tage der Bekanntmachung der Wahl beginnt, abgelaufen und ob innerhalb dieser nützlichen Frist eine Einsprache wirklich erfolgt sei (Artikel 10 des Gesetzes), daß 4) die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, der Bürger- und Wohnort, sowie die bürgerliche Stellung der Gewählten angezeigt werden, daß 5) die Stimmzeddel durch die betreffenden Bureaux gehörig vorsiegelt und uneröffnet in Verwahrung behalten werden, um einer allfälligen Einforderung durch die eidgenössischen Behörden entsprechen zu können (vergi, das hierseitige Kreissehreiben vom 16. Dezember 1881, Bundesbl. 1881, IV, 907).

Bndlich fügen wir bei, daß nach Artikel 27 des Abstimmungsgesetzes diejenigen Bürger, welchen eine Kuntonsregierung ihre Wahl in den Nationalrath zur Kenntniß gebracht hat, ohne weiteres sieh Montag den 1. Dezember nächsthin, Vormittags 10 Uhr, zur Eröffnungssitzung in der Bundesstudt einzufinden haben, worauf jeden Gewählten vorläufig aufmerksam zu machen Sie ersucht sind.

Wir werden übrigens nicht ermangeln, den uns bekannt gewordenen Gewählten rechtzeitig noch eiue besondere Einladung nebst dem Geschäftsverzeichnisse zugehen zu lassen.

Inzwischen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, ' liebe Eidgenossen, sammt uns in den Schutz des Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 19. September 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Vizepräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Biiigier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Neuwahlen der Nationalräthe. (Vom 19. September 1884.)

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Jahr

1884

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1884

Date Data Seite

673-674

Page Pagina Ref. No

10 012 452

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