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Dem vom Staalsrat' des Kantons Tessin erlassenen Vollzugsreglement vom 27. Dezember 1915 zum kantonalen Fischereigesetz (Regolamento d' esecuzione del testo unico della legge e decreti sulla pesca) wird die Genehmigung erteilt.
Dem Gesuch des Herrn Karl B e l l in Luzern um Enthebung von der Stelle eines Direktors des VII. Postkreises auf den 15. März 1916 wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.
Das Drucksachen bureau der Bundeskanzlei wird jedermann, der es wünscht, portofrei den II. Bericht des Bundesrates über die Massnahmen zur Aufrechthaltung der Neutralität zusenden, und wird den kantonalen Staatskanzleien noch eine Anzahl Exemplare zu gleichem Zwecke zur Verfügung stellen.
"Wahlen.
(Vom 22. Februar 1916.)
Volkswirtschatsdepartement Abteilung für Landwirtschaft.
Direktor des eidg. Hengsten- und Fohlendepots in Avenches: Gisler, Dr. Ulrich, von Flaach, bisher Pferdearzt und interimistischer Leiter der Anstalt.
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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
Anfertigung von Obligationentitel für das IV. 4V2 % eidg. Mobilisationsanleihen von 1916 von Fr. 100,000,000.
Das schweizerische Finanzdepartement eröffnet hiermit Konkurrenz über die Anfertigung von 83,000 Obligationentitel des
155 genannten Anleihens mit Couponsbogen à 10 Coupons, wovon 9300 Titel à Fr. 100, 19,800 Titel à Fr. 500, 44,900 Titel à Fr. 1000 und 9000 Titel à Fr. 5000.
Der Titel soll, unter Verwendung eines qualifizierten Wertschriftenpapiers schweizerischer Provenienz, in sorgfältiger Ausführung eine Umrahmung und dreifarbigen Unterdrück mit Sicherheitsverfahren erhalten.
Grosse des Innen-Titels : 26 X 22 cm und mit rechts anschliessendem Couponsbogen : 26 X 51 cm.
Die Ablieferung der Titel hat bis spätestens am 10. Juli 1916 zu erfolgen, franko Bern.
Übernahmsofferten sind bis am 15. März 1916 franko der unterzeichneten Stelle einzureichen, woselbst auch nähere Auskunft erteilt wird.
B e r n , den 1. März 1916.
(2.).
Direktion des Schweiz. Kassen- und Rechnungswesens.
Soeben erschienen :
Zur eidgenössischen Kriegssteuer.
Impôt fédéral de guerre.
Der Kriegssteuerartikel der Bundesverfassung vom 15. April 1915.
Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1915.
Vollziehungsverordnung vom 30. Dezember 1915.
Erläuterungen des schweizerischen Finanzdepartements zum Bundesbeschluss und Vollziehungsverordnung vom Januar 1916.
Deutsch-französische Ausgabe mit gegenüberstehendem Text, also auf der einen Seite deutsch und auf der andern französisch.
Preis gebunden Fr. 2. 5O.
Zu beziehen durch den Verleger K. J. Wyss in Bern, sowie durch alle Buchhandlungen.
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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.
Es wird eine Konkurrenz eröffnet für die Aufstellung eines Modelies einer Tempiermaschine für die 7,5 cm-Munition der Feldartillerie.
Nur schweizerische Firmen oder Konstrukteure werden EUT Konkurrenz zugelassen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1916
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
09
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
01.03.1916
Date Data Seite
154-155
Page Pagina Ref. No
10 025 981
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