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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung.

«8. Jahrgang.

Bern, den 12. April 1916.

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Band II.

Bericht des

Bundesrafes an die Bundesversammlung über seine

Geschäftsführung im Jahre 1915.

Volkswirtschaftsdepartement, I.- Abteilung für Industrie und Gewerbe.

I. Allgemeines.

a. Die Sachlage betreffend die Vorbereitung der G e w e r b e g e s e t z g e b u n g im weitern Sinne blieb unverändert.

Zu verzeichnen ist eine Eingabe des Bundes schweizerischer Frauen vereine vom 27. Oktober über die Arbeitsverhältnisse der Krankenpflegerinnen in der Schweiz.

b. Die Vorarbeiten für den Erlaas eines Gesetzes über die Beaufsichtigung der Banken schritten vorwärts, und zwar wurde zunächst vom Departement eine Enquête über den Umfang der durch die Bankkatastrophen herbeigeführten Kapitalverluste durchgeführt. Nach den Schlussergebnissen der Enquete sind seit Beginn des Jahres 1910 bis zum Ausbruch des Krieges rund 50 Bankunternehmungen in ihren Existenzgrundlagen erschüttert worden, und es sind hierbei die Bankunternehmer (öffentliche Körperschaften, Aktionäre, Genossenschafter usw.) mit rund 53 Va Millionen Franken, die Bankgläubiger mit rund 59 Millionen Buudesblatt. 68. Jahrg. Bd. n.

14

19S

i Franken zu Verlust gekommen. Zusammen sind demnach im Laufe von 4'/g Jahren rund 112Ya Millionen Franken verloren gegangen. Die Ergebnisse dieser Enquete lassen die geplante Gesetzgebung als dringliche Notwendigkeit erscheinen.

Der im Detail durchgearbeitete Gesetzesentwurf mit einem ausführlichen Motivenberichte lag dem Departement im August 1915 vor. Die Diskussion des Projektes liess einzelne Änderungen als wünschbar erscheinen. Diese Arbeiten sind nunmehr gefördert, so dass der Entwurf im Sommer 1916 publiziert und der öffentlichen Diskussion unterstellt werden kann. Ob zur weitern Behandlung des Entwurfes eine Expertenkommission im Laufe des Jahres 1916 einberufen werden kann, lässt sich heute mit Sicherheit noch nicht sagen.

Im Vorlaufe der Arbeiten am Bankgesetz zeigte sich je länger je deutlicher die Notwendigkeit einer Ergänzung dieses Gesetzes durch ein weiteres Bundesgesetz über die Emission von Wertpapieren. Das Bankgesetz soll den in der Organisation und in der Geschäftsführung schweizerischer Bankunternehmungen vorhandenen Missständen entgegenwirken ; es soll die ökonomisch rationelle Organisation nnd Geschäftsführung, welche die gut geleiteten Institute vielfach aus eigener Initiative und Kraft geschaffen haben, den anderen, die dies zu tun versäumten, durch gesetzlichen Eingriff aufzwingen. Ein Gesetz über die Emission von Wertpapieren, das vor allem eine zentrale schweizerische Prospektprüfungs- und Börsenzulassungsstelle bringen würde, hätte die Aufgabe, das Publikum in wirksamer Weise vor Kapitalverlusten zu schützen und den volkswirtschaftlichen Gefahren eines nach Zeitpunkt oder Umfang irrationellen Kapitalexportes entgegenzuwirken. Studien über diese Erweiterung der ursprünglich gestellten Aufgabe waren bereits im Gange, als im Dezember 1915 auch aus der Mitte der Bundesversammlung nach der gleichen Richtung eine Anregung gemacht und vom Departementsvorsteher zur Prüfung entgegengenommen wurde.

c. Über die Frequenz der schweizerischen A r b e i t e r k o l o n i e n und über die Beteiligung des Bundes an den Kosten geben folgende Zahlen Aufsehluss:

199

Anstalt

Günddungsjahr

Kolonistentage

1889 1895 1904 1909 1909

26,504 zu 5Rp.

28,391 ,, 5 _ 8,073 ,, 10 _ 8,952 _ 2 0 2,857 ,,20 ,,

1,325. 20 1,419. 55 807. 30 1,790. 40 571. 40

74,777 84,122

5,913. 85 8,666, 10

Bundesbeitrag Fr.

Tannenhof Herdern Dietisberg Devens Schwam endingen Im Jahre 191 5 . . . .

Im Jahre 1914 . . . .

II. Bundesbeschluss betreffend die Förderang des Arbeitsnachweises durch den Bund.

a. Die Vermittlungstätigkeit der schweizerischen A r b e i t s ä m t e r und die Beteiligung des Bundes an den Kosten ist aus folgender Zusammenstellung ersichtlich.

Arbeitsamt

Zürich Winterthur Bern . . . .

Biel Luzern . . .

Freiburg . . .

Basel . . . .

Liestal Schaffhausen .

St. Gallen . . .

Rorschach . . .

Aarau Lausanne . . .

La Chaux-de-Fonds Genf Im Jahre 1915 Im Jahre 1914

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Offene Stellen

Arbeit- Besetzte suchende Stellen

12,382 1,213 13,827 4,426 4,386 4,972 14,610 760 4,375 4,834 3,488 1,928 9,153 1,037 8,167 89,558 87,797

17,490 1,385 18,353 3,420 4337 6,186 18044 1,127 4,351 4,995 2,902 1,825 11,774 '1,487 9,802

9,183 632 10,291 3,097 3,191 3,149 12,157 558 3,154 3,105 970 975 7,468 541 6,384 107,478 64,855 117,519 62,952

Auswärtswohnende und Durchreisende

Bundesbeitrag

Fr.

3,582 13,164 2,990 1,477 5,661 7,562 4,265 1,710 5 757 3 378 1,550 3,967 1,670 7,723 1,486 1,569 5,787 1,348 1,114 4,333 2,214 1,505 7,321 2,002 5,546 2,108 1,571 1,739 2,267 6,835

52,781 60,420 103,550 58,239

200

Von den 64,855 im Jahre 1915 besetzten Stellen entfallen 49,025 auf Männer; davon sind 15,529 (31,8%) Berufsarbeiter, 27,868 (56,8 °/<0 ungelernte Arbeiter (Hülfsarbeiter, Erdarbeiter, Handlanger, Taglöhner usw.) und 5330 (10,8 °/o) landwirtschaftliche Arbeiter.

è. Die N a t u r a l v e r p f l e g u n g s v e r b ä n d e weisen auf: Arbeitsvermittlungen

Künton

Zürich Bern Zug .

Basel-Land Schaffhausen

1 225

.

.

.

. . .

.

8t. Gallen Thurgau .

Im Jahre 1915 Im Jahre 1914

(8 Kantone) , (8 Kantone) .

.

.

.

.

2 088 35 68 5 42 182 55

3,700 3,994

Bundesbeitrag 'Fr.

612 50 1 041 17 50

34 2 21 91 27

-- 50 -- -- 50

1,850. -- 1,997.--

III. Bandesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken.

1. Unterstellung unter das Gesetz.

a. Nebenstehende Tabelle weist nach Massgabe der Eintragungen in der Fabrikliste die Bewegung der Zahl der Fabriken während des Jahres 1915 auf.

Die Zunahme der Unterstellungen (365 gegenüber 206 im Vorjahre) ist in der Hauptsache darauf zurückzuführen, dass die schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern eine Anzahl schon vorhandener, Unterstellungspflichtiger Betriebe gemeldet hat und dass auch neue Fabriken entstanden sind.

Leider kann die Zahl der Arbeiter in den unterstellten Betrieben nicht mitgeteilt werden. Bei den fortwährenden starken Schwankungen wäre sie nur dann, und zwar für eine bestimmte Zeit, richtig, wenn sie besonders erhoben würde. Dies musste im Berichtsjahre aus verschiedenen Gründen unterbleiben, dagegen ist beabsichtigt, die Lücke demnächst wieder zu ergänzen.

6. Der Inhaber einer Sägerei ersuchte um Prüfung der Frage, ob die Unterstellung seines Betriebes unter das Fabrik-

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Kanton

·s Ja *

Sag

Zürich Bern . . . .

Luzern , . . . , . . , Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen S t . Gallen . . . . . .

Graubünden Thurgau Tessin Waadt Wallis Genf Zusammen

1}

.

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60 48 9

30 25 8

2

1 1 1 2 1 2 12 10 2 3 7

1292 1155 196 18 84 22 27 113 51 104 283 305 130 105 208 11 925 160 536 423 244 579 80 513 534

34 13 5 2 5 1 45 2 28 13 7 16 7 43 20

8098

365

1 3 1

Zahl der Fabriken 1 Ende 191 5 |

201

46 6 9 5 6 21 4 22 23

1322 1178 197 18 85 21 27 114 51 102 305 308 133 104 206 12 924 156 555 431 245 574 83 534 531

247

8216

Firmaänderungen wurd en eing(etragen: 420.

gesetz wegen V e r m i n d e r u n g der A r b e i t e r z a h l nicht aufgehoben werden könne.

Das"Departement erteilte folgende Antwort: Es ist festgestellt, dass im betreffenden industriellen Betrieb in der ersten Hälfte des Jahres 1914 zeitweise und in der zweiten Hälfte des Jahres 1913 regelmässig mehr als 5 Arbeiter beschäftigt waren. Wenn zufolge der durch den Krieg verursachten

202 aussergewöhnlichen Verhältnisse eine Verminderung der Arbeiterzahl eingetreten ist, so darf dieser Zustand nicht als Grund gelten, um ein Geschäft, das bei gewöhnlichem Betrieb dem Fabrikgesetz zu unterstellen war, von der Fabrikliste zu streichen. Die Frage, ob die Unterstellung der Sägerei fortzudauern habe oder nicht, kann also erst nach der Wiederkehr normaler, Zustände entschieden werden, und die Entscheidung wird dav.on abhängig sein, ob nach diesem Zeitpunkte die Arbeiterzahl dauernd unter der massgebenden Grenze stehen werde. C24, Juni.)

c. Wir verweisen auf die unter Ziffer VI mitgeteilten Entscheide über die Anwendung des - Fabrikgesetzes in Verbindung mit dem Fabrikhaftpflichtgesetze.

2. Nacht-, Sonntags-, Hülfsarbei, ununterbrochener Tagesbetrieb.

Es wurde bewilligt: Nachtarbeit: 2 Maschinenfabriken, l Giesserei, 2 Zeitungsdruckereien, l chemischen Fabrik, l Fabrik künstlicher Edelsteine, l Viscosefabrik, l Bleicherei, l Aluminiumtubenfabrik; Nacht- und Sonntagsarbeit: l chemischen Fabrik, 3 elektrochemischen Fabriken, l Elektrodenfabrik, l Eisfabrik, l Glashütte; Sonntagsarbeit: l Sauerstoffwerk, l Wurstfabrik; H ülfsarbeit: 2 Bleichereien, l Wurstfabrik; zweischichtiger Tagesbetrieb : l Kokosnussfettfabrik, l Fabrik künstlicher Edelsteine ; schichtweise Arbeit über Mittag: 3 Buchdruckereien.

In einem Fallo wurde die nachgesuchte Bewilligung der Nachtarbeit aus dem Grunde verweigert, weil die betre0'enden Räume für die Ausführung der Arbeit durchaus ungeeignet waren.

3. Verschiedenes.

a. Eine Motorwagenfabrik stellte an den Bundesrat das Gesuch, es mochte die von der Kantonsregierung getroffene Verfügung betreffend Vornahme zweier Abänderungen in Art. 16 ihrer zur Genehmigung vorgelegten neuen F a b r i k o r d n u n g aufgehoben, beziehungsweise der Firma gestattet werden, den Art. 16 in seinem Absatz 1, g, und in seinem Absatz 2 unverkürzt in das Reglement aufzunehmen.

Die streitigen I'unkte bildeten die zwei folgenden Bestimmungen der genannten Fabrikordnung:

203 Art. 16, Absatz l, g. Die Direktion ist zu sofortiger Entlassung eines Arbeiters berechtigt bei bedeutender Verletzung der Fabrikordnung, insbesondere ^bei jedem auf Abrede erfolgenden Fernbleiben, unzeitigem Weggehen von der Arbeit oder Verweigern derselben".

Art. 16, Absatz 2. ,,Abgesehen von obgenannten Fällen können beide Teile den Vertrag aus wichtigen Gründen im Sinne dos Art. 352 des Obligationenrechtes sofort auflösen".

Der Regierungsrat hatte der Fabrikordnung die Genehmigung erteilt, unter dem Vorbehalt, dass in Art. 16, Absatz l, g^ die Voraussetzung der wiederholten Verfehlung eingefügt, das Moment der Verabredung ausgeschaltet und Absatz 2 gestrichen werde.

Zur Begründung ihres Gesuches machte die Firma im wesentlichen folgendes geltend: Die angefochtenen Vorschriften verstossen in keiner Weise gegen das Gesetz. Gerade das auf Abrede erfolgende Fernbleiben nnd Weggehen von der Arbeit oder deren Verweigern bedeute «ine so schwere Verletzung der Vertragspflicht, dass das Verlangen nach Einfuhrung des Wortes ,,wiederholt"1 in den Text als Unbilligkeit erscheine. Ferner sei die Streichung von Absatz 2 des Artikels 16 nicht gerechtfertigt. Gemäss Art. 8, Absatz l, des Fabrikgesetzes könne die Kantonsregierung nur verlangen, dass eine Fabrikordnung nichts enthalte, was gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstosse.

Wir zogen in Erwägung: Die Bestimmung von Art. 16, ,9, richtet sich in allen drei Teilen (Fernbleiben von der Arbeit, unzeitiges Weggehen von der Arbeit, Verweigern der Arbeit) gegen gemeinsame Handlungen der Arbeiter, indem sie die ,,Abrede" voraussetzt. Damit wird das Gebiet der Fabrikpolizei und der Beziehungen des Fabrikinhabers mit dem einzelnen Arbeiter verlassen und dasjenige der Kollektivstreitigkeiten betreten. Die auf Abrede beruhenden Handlungen der Arbeiter können begründet sein, sei es im Verhalten des Fabrikinhabers, sei es in Verhältnissen des Betriebes (Versagen der Heizung, Eindringen von Wasser, Entwicklung schädlicher Stoffe usw.). In diesen Fällen ist die Entlassung ohne Kündigung seitens des Fabrikinhabers nicht zulässig, und die lit. «7, die diese Entlassung unbeschränkt vorsieht, geht also zu vveit. Sind dagegen jene Handlungen unbegründet, so ist der Fabrikinhaber berechtigt, Gegenmassnahmen zu treffen.

204

Da er jedoch Partei ist, so kann ihm darüber, ob diese Voraussetzung vorhanden sei oder nicht, namentlich bei Anständen von allgemeiner Bedeutung, das Urteil nicht zustehen. Die Entscheidung liegt vielmehr beim Richter, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Die bezeichnete Stelle in der Fabrikordnung ist daher von der Kantonsregierung mit Recht beanstandet worden.

Durch die Streichung der Worte ,,auf Abrede" hat die Bestimmung ihren ursprünglichen Sinn vollständig verloren, denn auf das ,,verabredete" Fernbleiben, Weggehen von der Arbeit oder Verweigern der Arbeit hatte die Firma Wert gelegt. Nach der Ausschaltung der Worte ,,auf Abrede" musste die Bestimmung von lit, g entweder in eine veränderte Form gebracht oder ebenfalls gestrichen werden. Es ist wohl selbstverständlich, dass der Fabrikinhaber nicht berechtigt sein kann, bei jedem Fernbleiben, Weggehen von der Arbeit oder deren Verweigern den Arbeiter ohne Kündigung zu entlassen. Dies wäre von einer aussergcwöhnlichen Härte, wenn es sich um leichte Fälle handelt.

Der Regierungsrat hat es daher für zweckmässig erachtet, den Begriff der auch für lit, d von der Firma verlangten Rückfälligkeit in lit. g durch Einführung des Wortes ,,wiederholt" einzuschalten. Bezüglich des Fernbleibens genügt dann die Bestimmung der lit. rf, wonach sofortige Entlassung zulässig ist bei ,,wiederholtem unentechuldigtem Ausbleiben". Die neue Fassung von lit. .9 lautet daher wie folgt: Die Direktion ist zu sofortiger Entlassung eines Arbeiters berechtigt insbesondere ,,bei wiederholtem unzeitigem Weggehen von der Arbeit oder wiederholtem Verweigern der Arbeit". Diese Fassung, wenn sie auch der Abeicht der Rekurrentin nicht entspricht, ist nicht gesetzwidrig, und der Bundesrat sieht sich nicht veranlagst, hinsichtlich lit. g von Art. 16 die durch die kantonale Behörde getroffene Verfügung aufzuheben.

Die in Art. 16, Absatz 2, enthaltene Erwähnung von Art. 352 des Obligationenrechtes ist überflüssig. Die genannte Bestimmung ist wirksam, ohne dass sie in der Fabrikordnung erwähnt wird.

Die Regierung hat daher mit Recht den betreffenden Absatz gestrichen.

Schliesslich ist zu sagen, dass eine Fabrikordnung für den Richter nicht bindend ist. Das Gesetz steht über der Fabrikordnung.

' Unser Beschluss lautete demnach: Das Rekursbegehren wird abgelehnt und die durch den Regierungsrat getroffene Verfügung betreffend Abänderung des

205

Art. 16, Absatz l, g, und Streichung des Art. 16, Absatz 2, der von der Firma zur Genehmigung unterbreiteten Fabrikordnung bestätigt. (15. Oktober.)

b. Die ausserordentlich zu bedauernde Katastrophe, die sich am 30. September in der Kammfabrik 0. Walter-Obrecht in Mümliswil ereignete und auf die Explosion von Zelluloidstaub zurückgeführt wurde, gab in der Dezembersession Anlass zu einer Verhandlung im Nationalrate, auf die wir verweisen.

An dieser Stelle sei wiederholt, dass das Departement, um künftiger Schädigung der Arbeiter in Betrieben mit h o h e r U n fa 11 g e fa h r nach Möglichkeit zu begegnen, folgende Anordnungen traf.

Am 26. und 29. Oktober erhielten die Fabrikinspektoren den Auftrag: 1. in jedem Kreis alle Fabriken, die Zelluloid verarbeiten, in der nächsten Zeit zu besuchen und hierbei zu ermitteln : a. ob die bisherigen Anordnungen zum Zwecke der Unfallverhütung befolgt worden seien, b. welche neuen Massnahmeu zum nämlichen Zwecke als erforderlich erscheinen; 2. betreffend diejenigen Betriebe, für welche die erste Frage ganz oder teilweise verneint werde, der zuständigen Kantonsregierung unverzüglich die für den Vollzug der Anordnungen erforderlichen Anträge zu stellen; 3. hernach in gleicher Weise zu verfahren bei den andern Fabriken, in denen eine erhebliche Explosionsgefahr bestehe ; 4. zu prüfen, ob die Bauvorschriften vom 13. Dezember 1897, soweit sie sich auf die Sicherung der Arbeiter bei Explosion, Feuerausbruch oder Panik aus andern Ursachen beziehen, auf schon bestehende Fabriken auszudehnen oder ob auf andere Weise diesen Gefahren entgegenzutreten sei.

Die Fabrikinspektoren erstatteten am 3. Dezember einen ausführlichen ersten Bericht. Es geht aus ihm hervor, dass die vorgeschriebene Sonderinspektion der Fabriken, die Zelluloid verarbeiten, stattgefunden hat ; sie ergab, dass die bisherigen Anordnungen nicht überall befolgt worden sind. In den Fällen, wo diese Tatsache auf Grund der Sonderinspektion zu konstatieren war, wurde den kantonalen Behörden der Erlass der nötigen Verfügungen beantragt. Den solothurnischen Kammfabriken in Mümliswil und Oensingen sind die betreffenden Weisungen durch

205 Regierungsbeschluss vom 11. Dezember erteilt worden. Für die Erledigung der übrigen Aufträge musate natürlich den Inspektoren die erforderliche Zeit eingeräumt werden. Eine vorläufige Behandlung erfolgte in einer Konferenz vom 2S./24. November.

Ein Bericht der solothurnischen Regierung vom 6. Dezember enthielt Anregungen betreffend: 1. die Ausdehnung gewisser Toile der Bauvorschriften von 1897 auf die schon beatehenden Fabriken; 2. die ganzliche (für neue Anlagen) oder teilweise (für bestehende Anlagen) Umwandlung der Anleitung von 1910 für Fabriken von Zelluloidwaren in allgemein verbindliche Erlasse ; 3. die Erweiterung des schweizerischen Fabrikinspektorats ; 4. die Genehmigung und Kontrollierung der Staub- und Späneabsaugungsanlagen, Konzessionierung der Installationsflruien ; 5. den Erlass von Bestimmungen für die Kontrolle der Zellulosekocher.

Einen Teil dieser Punkte haben wir schon vor Eingang des Berichtes in Erwägung gezogen. Wir werden auch den übrigen unsere volle Aufmerksamkeit widmen.

Einen Einfluss auf die zu suchenden Lösungen, insbesondere auch betreffend die Organisation des Fabrikinspektorats, wird die Umschreibung der Befugnisse der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt i« Luzern ausüben. Sie ist nach Art. 65 des Versicherungsgesetzes befugt, Weisungen betreffend die Verhütung von Unfällen und Borufakrankheiten zu erlassen ; der Bundesrat ordnet die Mitwirkung der Fabrikinspektoren bei der Unfallverhütung. Der Art. 83 des neuen Fabrikgesetzes bestimmt, dass die der Anstalt in Luzern zustehenden Befugnisse betreffend die Unfallverhütung vorbehalten bleiben. Für die Organisation dieses wichtigen Dienstes müssen also die durch die neue Gesetzgebung gegebenen Grundlagen aufgestellt werden, was natürlich nicht hindern soll, in der Zwischenzeit auf Grund des alten Fabrikgesetzes die erforderlichen Vorkehren zu treffen.

Der Fall Mümliswil gab im übrigen Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass der Vollzug des Fabrikgesetzes und der Ausfiihrungsbestimmungen den Kantunsregierungen obliegt. Der Bund hat die Kontrolle über diesen Vollzug auszuüben, indessen besitzen seine Fabrikinspektoren kein Verfügungsrecht. Will der Fabrikinspektor eine verbindliche Verfügung herbeifuhren, so muss er der kantonalen Behörde einen entsprechenden Antrag stellen.

207

Diese hat in erster Linie die Pflicht, darüber zu wachen, ob die von ihr dem Fabrikinhaber erteilten Weisungen befolgt worden sind, und sie hat es in der Hand, durch Einleitung des Strafverfahrens Widerstände zu beseitigen.

c. F a b r i k i n s p e k t o r a t . Die Zahl der vorgenommenen Inspektionen betrug 3838 (1914: 4332), war also wiederum weit geringer als die normale. Die Tatsache ist bedauerlich, aber zu erklären mit der ausserordentlichen Inanspruchnahme des Inspektorate durch Spezialaufträge, insbesondere betreffend Vorarbeiten für den Vollzug des neuen Fabrikgesetzes, und mit der Verhinderung von Inspektionsboamten, indem von den 6 Adjunkten 4 im ganzen zirka 23 Monate Militärdienst zu leisten hatten.

d. Die Vorarbeiten für den V o l l z u g des n e u e n F a b r i k g e s e t z e s wurden im Berichtsjahre fortwährend weitergeführt.

Wie wir vorausgesehen hatten, waren hiebei umfassende Studien ·erforderlich und eine Reihe schwieriger Fragen zu lösen. Nachdem ein erster Entwurf zu einer das ganze Gebiet des Gesetzes beschlagenden Verordnung in mehrfachen Konferenzen mit den Fabrikinspektoren beraten worden war, gelangte er auf Ende des Jahres zu einem vorläufigen Abschluss, sodass die Bestellung der Fabrikkommission eingeleitet werden konnte.

Betreffend die durch die Kantone aufzustellenden Vollzugebestimmungen wurde den Regieningen in unserm Kreisschreiben vom 12, Oktober (Bundesbl. III, 352) eine Wegleitung gegeben.

IT. Bundesgesetz betreffend die Samstagsarbeit in den Fabriken.

Auf diesem Gebiete ist nichts von Belang zu berichten.

T. Bandesgesetz betreffend die Fabrikation und den Verkauf von Zündhölzchen.

Im Sinne von ArL 2 des Gesetzes erteilte das Departement unter gewissen Vorbehalten die Zustimmung dazu, dass der Kanton das Gesuch einer neuen Firma, die Fabrikation überall entzündbarer Streichhölzchen betreiben zu dürfen, bewillige. In einem andern Falle wurde der Übertragung einer frühern Bewilligung auf die Nachfolgerin der Firma beigepflichtet.

Das Gesuch von Fabrikanten, es möchte ihnen, in Abweichung von Art. 4, lit. b, der Verordnung vom 30. Dezember 1899, die

208

Benutzung des ersten Stockes ihrer Zündholzfabrik als Wohnung gestattet werden, wurde abgelehnt.

VI. Bundesgesetze betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.

Nach Massgabe von Art. 14 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1881 und von Art. 10 desjenigen vom 26. April 1887 wurde vom Departement, das nun in erster Instanz zu entscheiden hat, die Frage der Unterstellung unter die Haftpflicht bejaht für 17, rerneint für 26 Betriebe. Auf ein Wiedererwägungsgesuch wurde nicht eingetreten.

In keinem der Fälle fand ein Weiterzug an den Bundesrat statt.

Von den Entscheiden erwähnen wir folgende : a. Die Grossmetzgerei, Wurst- und Konservenfabrik A.-G.

in St, Fiden (St. Gallen) besitzt in Schachen, Gemeinde Tablât, eine S c h w e i n e m ä s t e r e i , H ü h n e r z ü c h t e r e i , F e t t schmelzerei, K n o c h e n m ü h l e und eine maschinelle W ä s c h e r e i . Zu entscheiden ist, ob die Anlagen in Schachen der Fabrik- und Haftpflichtgesetzgebung zur Zeit eines Unfalles unterstellt gewesen seien.

Es fragt sich in erster Linie, ob in den genannten Betriebsanlagen tatsächlich eine industrielle Tätigkeit ausgeübt wird.

Die Schweinemästerei (mit Knochensiederei zur Bereitung von Schweinefutter) und die Hühnerzüehterei sind als landwirtschaftliche Betriebe aufzufassen, die nach der ständigen Praxis für die Frage der Unterstellung unter das Fabrikgesetz nicht in Betracht fallen können.

Anders verhält es sich mit den übrigen Abteilungen.

In der Fettschmelzerei wird das vom Hauptgeschäft in St. Fiden gelieferte Tierfett verarbeitet und in Fässer usw. verpackt. Dieses Behandeln der Fette stellt die Verarbeitung eines Produktes dar, so dass der Charakter einer industriellen Tätigkeit durchaus vorhanden ist.

Was die Knochenmühle anbelangt, so werden hier die von der Grossmetzgerei gelieferten Knochen, nachdem sie ausgesotten worden sind, zu Knochenmehl vermählen.

Die maschinelle Waschanstalt, die zur Reinigung der Betriebswäsche des Hauptgeschäftes dient, ist auch als industriell betrieben zu betrachten.

209

Für die drei letztgenannten Abteilungen werden die bestehenden maschinellen Eiarichtungen benützt, und zwar ein Dampfkessel und eine Dampfmaschine.

Diese industriellen Anlagen könnten weder als ganzes, noch im einzelnen als selbständiger Betrieb dem Fabrikgesetze unterstellt werden. Aus den amtlichen Erhebungen ergibt sich zwar, dass dabei im ganzen sechs Personen beschäftigt werden. Es ·dürfte aber nicht angehen, die Wäscherei (eine Person) mit der Schmelzerei als einen Betrieb zusammenzufassen, denn die erstere dient der letztern in höchst untergeordneter, rein zufälliger Weise.

Vielmehr sind die in Frage kommenden Anlagen, in Anbetracht ihres organischen Zusammenhanges mit dem schon unter das Fabrikgesetz gestellten Hauptbetriebe, als dessen akzessorische Teile und mit ihm zusammen als unter dem Fabrikgesetz stehend zu betrachten. Der Einwand, wonach angesichts der örtlichen Trennung von einem einheitlichen Ganzen nicht gesprochen werden könne, ist unerheblich. Sämtliche in Frage kommenden Betriebe gehören der gleichen G-eschäftsfirma, sie arbeiten füreinander und haben einen industriellen Charakter. Das Zerlegen eines grösseren Betriebes in mehrere kleine ist für die Frage der Unterstellung unter das Fabrikgesetz nicht massgebend. Eine gegenteilige Lösung würde in zahlreichen Fällen dessen Umgehung ermöglichen. Im vorliegenden Falle geschah die Verlegung gewisser Anlagen in den Schachen möglichst entfernt von menschlichen Wohnungen wohl aus öffentlich-gesundheitlichen Gründen.

Der innige Zusammenhang der erwähnten Anlagen mit dem Hauptbetrieb in St. Fiden wurde dadurch nicht berührt. Die räumliche Entfernung beträgt übrigens nach Angabe der Firma selbst nur 21/« Kilometer.

Die Fettschmelzerei, Knochenmühle, Wäscherei und die Dampfanlage in Schachen sind also zur Zeit des Unfalls mit dem Hauptgeschäfte in St. Fiden der Fabrik- und der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt gewesen. (23. Februar.)

b. Die Firma Gebrüder Röchling betreibt in Basel ein Eisenund K o h l e n g e s c h ä f t . Sie besitzt im Industriebahnhof Dreispitz ein Lager. Daselbst werden Eisen und Kohlen auf- und abgeladen und Fassoneisen aller Art auf die von den Kunden bestimmte Länge abgeschnitten. Zum Abschneiden der schweren Eisenbalken sind auf dem Lagerplatz eine Kreissäge mit elektrischem Antrieb und 2 T-Balkenscheren für Handbetrieb aufgestellt. In einem Wellblechhäuschen von nicht einmal 3 X 3 m ·Grundfläche sind ferner noch eine kleine Handbohrmaschine und

210 eine Feldschmiede untergebracht. Diese Werkstätte dient aber nur für das Zurichten der Meissel und Scherenbacken, für die Reparatur der oben genannten Maschinen und für grobe Arbeiten am Automobil der Firma.

Im Jahre 1912/13 beschäftigte die Firma immer mehr als 20 Arbeiter; auch jetzt sind stets mehr als 10 Arbeiter auf dem Lagerplatz beschäftigt. Für die oben genannten Reparaturen und für die Führung der Maschinen ist ein Schmied angestellt, der mit Hülfe von 2 bis 4 Handlangern auch das Abschneiden der Stangen und Balken besorgt.

Der Betrieb ist keine industrielle Anstalt im Sinne von Art. l des Fabrikgesetzes, Er kann nicht als eine Anlage betrachtet werden, die zur Fabrikation oder Bearbeitung eines Produktes dient. Daran ändert der Umstand nichts, dass das Eisen nicht immer in den Stücken und Dimensionen, wie es von den Gebrüdern Röchling gekauft wird, weiter veräussert werden kann, sondern dass von den grössern Stücken kleinere zum Zwecke des Verkaufs abgeschnitten werden müssen. Das Eisen wird erst von den Kunden der Firma, von den Schlossern, Spenglern usw , bearbeitet.

Die in dem Wellblechhäuschen untergebrachte Handbohrmaschine wird selten und nicht zu Fabrikationszwecken verwendet. Die kleine Schmiede dient auch nicht irgendwelcher Verarbeitung des Eisens, gondern nur dem eigenen Bedarf. Für die Bedienung der Maschinen wird gleichzeitig selten mehr als ein Mann beschäftigt. Auch wenn man annehmen wollte, in der Verwendung der Maschinen liege das wesentliche eines Fabrikbetriebes, so könnte von einer Unterstellung unter das Fabrikgesetz schon wogen der Kleinheit des Betriebes keine Rodo sein.

Aus dem vorhergehenden ergibt sich, dass die Firma Gebrüder Röchling über den Rahmen eines Handelsgeschäftes nicht hinausgeht.

Entgegen der durch den Anwalt des Verletzten vertretenen Auffassung kann das in Ludwigshafen liegende, übrigens gleich» artige Geschäft der Gebrüder Köchling, auch wenn es mit demjenigen in Basel in Zusammenhang steht, für die Frage der Unterstellung unter das Fabrikgesetz nicht in Betracht gezogen werden. Dieses Gesetz kann nur auf Betriebe, die in der Schweiz liegen, Anwendung finden.

Es ist noch zu bemerken, dass die Firma keine Fuhrhalterei betreibt, wenn sie auch fast ausschliesslich sich mit dem Auf-

211

und Abladen von Gutern befasst. Sie überträgt die Fuhrleistungen einem selbständigen Fuhrhalter. (12. März.)

c. In Uitikon a./A. besteht eine kantonale K o r r e k t i o n s a n s t a l t . Für einen in deren Sägerei vorgekommenen Unfall wurde Haftpflicht geltend gemacht.

Es liegt zunächst ausser allem Zweifel, dass die Korrektionsanstalt als solche weder dem Fabrik- noch dem erweiterten Haftpflichtgesetz unterstellt werden kann. Für die Frage der Unterstellung unter die Haftpflichtgesetzgebung könnte nur die mit der Anstalt verbundene mechanische Holzsägerei in Betracht fallen.

Die Sägerei weist die zur Unterstellung unter das Fabrikund Fabrikhaftpflichtgesetz erforderlichen Betriebsverhältnisse (Ziffer l, lit. a, des Bundesratsbeschlusses vom 3. Juni 1891) auf, Gleichwohl kann ihre Unterstellung nicht ausgesprochen werden, weil der Charakter der ,,industriellen Anstalt"1 im Sinne von Art. l des Fabrikgesetzes fehlt. Den Detinierten ist Arbeitsgelegenheit in der Holzsägerei zugewiesen für den Fall, dass die Umstände deren Beschäftigung im Freien, im grossen landwirtschaftlichen Betrieb, nicht gestatten. Die Arbeit ist nicht ein Mittel zum Gewinn oder Erwerb, sie bezweckt, die Detinierten an ein tätiges Leben zu gewohnen, in moralischer Beziehung zu heben und wieder auf richtige Wege zu führen. Zwischen dem Kanton, beziehungsweise der Anstaltsverwaltung, und den Detinierten besteht kein Dienstverhältnis. Die Anstaltsinsassen erhalten ausser den Kleidern und dem Unterhalt keinerlei Lohn ; der Ein- und Austritt steht ihnen nicht frei; Fabrikarbeiter sind sie demnach nicht. Die Korrektionsanstalt Uitikon a./A. erhält sich nicht selbst, sondern hat jährlich die finanzielle Unterstützung des Staates nötig.

Mit Beschluss vom 3. Dezember 1900 hat der Bundesrat eine Haftpflichtfrage betreffend die Schlosserei der Strafanstalt Lenzburg dahjn entschieden, dass Werkstätten von Strafanstalten nicht unter das Fabrikgesetz, also auch nicht unter das Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht aus Fabrikbetrieb fallen (Bundesbl.

IV, 934 und 935). In einem Entscheid vom 21. Juni 1909 hat er auch aus den gleichen Erwägungen die Holzspalteroi des Bürgerasyls Herisau der Haftpflichtgesetzgebung nicht unterstellt (Bundesbl. 1910, II, 182).

Das Departement sah sich nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzugehen. (2. November.)

212

d. Um A r b e i t s l o s e n einen Verdienst zu bieten, liess der Eanton Neuenburg im Januar 1915 in der Gemeinde Rochefort Arbeit anweisen, bestehend in der Zerkleinerung von Steinen für die Beschotterung von Strassen.

Selbst wenn diese Arbeit unter die in Art. l und 4 des erweiterten Haftpflichtgesetzes erwähnten Gewerbe, Unternehmungen und Arbeiten einzureihen wäre, könnte sie diesem Gesetze doch nicht unterstellt werden, weil ihr der gewerbliche Charakter fehlt. Indem er sie ausführen liess, bezweckte der Staat keinen Gewinn, sondern er wollte nur Arbeitslosen vorübergehend eine Beschäftigung und einen Erwerb bieten. Diese Arbeiten waren unabhängig von der allgemeinen Staatsverwaltung. Sie entsprachen nicht einer Notwendigkeit. Jeder, welchen Berufes er war, konnte sich an ihnen ohne Anstellung beteiligen, ohne an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden zu sein und ohne beaufsichtigt zu werden. Es kam ihnen der ausgesprochene Charakter eines Unterstützungswerkes zu. Gemass der bisherigen Praxis ist die Haftpflichtgesetzgebung auf Arbeiten, die den Zweck der Unterstützung verfolgen, nicht anwendbar (siehe Entscheide des Bundesrates vom 17. August 1907, Bundesbl. 1908, I, 654 und 655, und vom 21. Juni 1909, Bundesbl. 1910, II, 182).

(29. Dezember.)

e. A. Glanzmann, Steinhauermeister in Delsberg, betreibt die Ausbeutung von Steinbrüchen.

Hinsichtlich der Ermittlung der d u r c h s c h n i t t l i c h e n A r b e i t e r z a h l gilt als Betriebsjahr das Jahr vor dem Unfall, wenn os sich nicht um ein Saisongeschäft handelt. Bei den durch den Krieg geschaffenen ausserordentlichen Zuständen kann indessen diese Regel keine absolute Geltung haben. Es ist bekannt, dass der Krieg in vielen Geschäften einen Rückgang bewirkt. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Unternehmung zur Zeit eines seit Kriegsausbruch vorgekommenen Unfalles der Haftpflichtgesetzgebung unterstellt gewesen sei, können daher, je nach den Umständen des einzelnen Falles, nicht nur die seit August 1914 herrschenden, sondern auch die vor dieser Zeit vorhanden gewesenen normalen Betriebsverhältnisse in Betracht fallen.

Aus der amtlichen Untersuchung, beziehungsweise aus den eigenen Angaben des Arbeitgebers Glanzmann geht hervor, dass er bis zum Kriegsausbruch durchschnittlich 10--14 Arbeiter beschäftigte. Während des Jahres vor dem Unfall (Ende Juni 1914 bis Ende Juni 1915) betrug die durchschnittliche Zahl seiner Arbeiter 4,s. Berücksichtigt man aber auch die diesem Zeittaum

213 vorangegangene Geschäftsperiode, so ergibt sich eine Durchschnittszahl von erheblich mehr als 5 Arbeitern. Angesichts dieser Verhältnisse ist die Unterstellung unter die Haftpflichtgesetzgebung gerechtfertigt, und infolgedessen braucht die Frage der gewerbsmässigen Verwendung explodierbarer Stoffe nicht erörtert zu werden. (2. November.)

VII. Bundesbeschluss betreffend die gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

Zu Ziffer VII--IX ist allgemein zu bemerken, daas der Masstab für die Anwendung der drei Bundesbeschlüsse in unsern Botschaften zu den Voranschlägen für 1915 und 1916 bezeichnet worden ist.

a. Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 27, Juni 1884 ausgerichteten Bundesbeiträge an die ständigen Anstalten für gewerbliche und industrielle Berufsbildung sind aus nachstehender Zusammenstellung (s. folgende Seite) ersichtlich.

b. Über die ständigen Schulen und Kurse der gewerblichen und industriellen Richtung bieten nachfolgende s t a t i s t i s c h e A n g a b e n einigen weitern Aufschluss. Die andern Gebiete der Berufsbildung sollen in künftigen Berichten an die Reihe kommen.

Die Zahlen beruhen auf dem Jahre 1914/15 oder, wenn eine Schule in diesem nicht im Betriebe war oder nicht inspiziert wurde, auf dem Jahre 1913/14.

1. Gewerbliche Fortbildungsschulen.

Zahl der Schulen: 344.

Eigentümer : 195 Schulen gehörten Gemeinden, 26 ,, ,, Kantonen, 123 ,, waren private Unternehmungen (von Vereinen, Stiftungen usw.).

Zahl der Lehrer, bezw. Leiter: 1997.

Werktags- und Sonntagsunterricht: An 284 Schulen wurde nur Werktags unterrichtet, An 60 Schulen wurde Werktags und Sonntags unterrichtet.

Unterricht nach 8 Uhr abends: 139 Schulen hatten nach 8 Uhr abends keinen Unterricht, 16 ,, bis spätestens 81/* Uhr abends Unterricht, * OK

69 3*

11 ,, n

* n ,,

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n n ,,n

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l Schule hatte bis 11 Uhr abends Unterricht.

Bundesblatt.

68. Jahrg. Bd. II.

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* 11 ,, n

15

214 Gewerbliche Fortbildungsschulen und Fachschulen und Museen Lehrmittelsammlungen

Kanton

Zahl Bundesbeiträge Zahl Bundesbeiträge

Zürich Bern .

Luzern Uri Schwyz Obwalden .

Nidwaiden Glarus .

Zug .

Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Land Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau .

Thurgau . . .

Tessin Waadt Wallis . .

Genf

.

. . .

.

. .

. .

.

. .

. . .

Fr.

7 38 128,572 54 84,574 11 13 15,458 2 1 1,200 12 6,876 1,779 5 4 1,753 7,403 10 6 5,099 11 8,335 3 17 17,078 1 1 51,572 2 9 7,252 7 7,858 11 3,891 1 1 418 31 25,977 4 9 10,374 20 16,166 1 14 9,153 19 36,574 21 7 8,500 i 5 3,215 6 7,675 6 2 26,549 4 327 493,301 50

Fr.

173,463 171,624 12,199

32,403 2,534 12,386

1,490 82,008 22,385 29,120 1,176 118,129 160,016 818,933

Zusammen; Anstalten 377, '. Bundesbeiträg Fr. 1, 312,234.

Die Zuteilung der Anstalten zu d en beiden Gru] ppen hat erfahren.

gegenüber dem Vorjahr eine kleinle Verschiebung

215 Halb- und Ganzjahrschulen: 91 Schulen hatten nur im "Winter Unterricht, 253 Schulen waren Ganzjahrschulen.

Gebühren: 183 Schulen verlangten Haftgelder, 63 ,, ,, Schulgelder, 28 Materialgelder, 7 ,, ,, Eintrittsgelder, 104 ,, waren unentgeltlich.

Zahl der Schüler (einmal gezählt): 253 Ganzjahrschulen zählten zusammen im Sommersemester 1914 (bezw. 1913) : 20,293 Schüler, wovon 17,758 männliche und 2535 weibliche.

Alle 344 Halb- und Ganzjahrschulen zählten zusammen im Wintersemester 1914/15 (bezw. 1913/14): 25,631 Schüler, wovon 22,227 männliche und 3404 weibliche.

2. Gewerbliche und industrielle Fachschulen.

Zahl der Schulen : 40 (Techniken, Schulen für Kunstgewerbe, für Metall-, Holz-, Textil-, Uhrenindustrie usw).

Eigentümer: 18 Schulen gehörten Gemeinden, 6 ,, ,, Kantonen, 16 ,, waren private Unternehmungen (von.

Vereinen, Stiftungen usw.).

Zahl der Lehrer, bezw. Leiter: 490.

Werktags- und Sonntagsunterricht: An 36 Schulen wurde nur Werktags unterrichtet, ,, l Schule wurde nur Sonntags unterrichtet, ,, 3 Schulen wurde Werktags und Sonntags unterrichtet.

Unterricht nach 8 Uhr abends: 32 Schulen hatten nach 8 Uhr abends keinen Unterricht, 2 ,, ,, bis 9 ,, ,, Unterricht, 9

l

0

"

,,

«

,,

*

11

10

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*n

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Halb- und Ganzjahrschulen : 4 Schulen hatten nur im Winter Unterricht, 36 ,, waren Ganzjahrschulen, Gebühren: 8 Schulen verlangten Haftgelder, 32 ,, ,, Schulgelder, 7 ,, ,, Materialgelder, 6 ,, ,, Eintrittsgelder, 5 ,, waren unentgeltlich.

216

Zahl der Schüler (einmal gezählt) : 36 Ganzjahrschulen zählten zusammen im Sommersemester 1914 (bezw. 1913): 3837 Schüler, wovon 3455 männliche und 382 weibliche.

Alle 40 Halb- und Ganzjahrschulen zählten zusammen im Wintersemester 1914/15 (bezw. 1913/14j: 3906 Schüler, wovon 3486 männliche und 420 weibliche.

c. Seitens des Oeuvre, Association suisse romande de l'art et de l'industrie, der eidgenössischen Kunstkommission und des schweizerischen Werkbundes wurden Eingaben eingereicht, die das gleiche Ziel verfolgen, nämlich die F ö r d e r u n g des inl ä n d i s c h e n K u n s t g e w e r b e s durch den Bund. Das Departement beantwortete sie, wie folgt: ,,Zunächst möchten wir betonen, dass auch wir von der aesthetischeu und wirtschaftlichen Bedeutung, die der Anwendung der Kunst auf Gewerbe und Industrien in hervorragender Weise zukommt, vollkommen überzeugt sind. Wir begrüssen es daher lebhaft, dass in unserem Lande Organisationen entstanden sind, die es sich zur Aufgabe machen, für die Hebung des künstlerischen Geschmackes einerseits, für die Vervollkommnung der Erzeugnisse anderseits zu wirken. Unsere Sympathie bringen wir diesen Bestrebungen um so mehr entgegen, als sie nach unserer Ansicht nicht Sache der öffentlichen Verwaltung sind, sondern von innen heraus sich entwickeln müssen, unter initiativer Führung von Personen, die im künstlerischen und gewerblichen Leben stehen und daher seine Verhältnisse und Bedürfnisse kennen.

Sollte also auf der einen oder anderen Seite die Meinung bestehen, dass der Bund die Methoden und Ziele jener Entwicklung mehr oder weniger massgebend zu beeinflussen hätte, so könnten wir diese Auffassung nicht teilen. Diese Verhältnisse sind ja in beständigem Flusse, bald gewinnt die eine, bald eine andere Anschauung die Oberhand; es wäre für die freie Entfaltung der Kräfte schädlich, wollte der Bund diese in bestimmte Bahnen lenken, und er könnte überhaupt für die Richtigkeit der einen und andern Wegweisung eine Verantwortung nicht übernehmen.

Die letztgenannte Erwägung fällt auch in Betracht, wenn es sich bloss um finanzielle Mitwirkung des Bundes handelt, indem er durch solche in einem gewissen Masse Partei nähme. Aber ganz abgesehen hiervon, ist leider zu sagen, dass die gegenwärtigen Verhältnisse, deren Dauer sich nicht ermessen lässt. dem Bunde neue Aufwendungen
für derartige Zwecke schlechterdings nicht gestatten. Es ist Ihnen bekannt, dass er seit dem Jahre 1884 für die gewerbliche und industrielle Berufsbildung sehr bedeutende

217

Summen ausgerichtet hat; auf diese Weise ist auch für die Förderung des Kunstgewerbes vieles getan worden. Die Finanzlage, schon diejenige vor dem Kriegsausbruch, erheischte aber gebieterisch die Einführung von Ersparnissen, und wir waren genötigt, die verschiedenen Kredite für das Bildungswesen herabzusetzen. Weil in zwei Eingaben auch auf die Gewährung von Stipendien Nachdruck gelegt wird, erwähnen wir insbesondere, dass auch die früheren Stipendieukredite eine Kürzung erfahren mussten. Eine Wiederherstellung der vorherigen Leistungen des Bundes ist zurzeit gänzlich ausgeschlossen, um so mehr eine Erhöhung in dem von Ihnen gewünschten Sinne. Man wird vielmehr sich zufrieden geben müssen, wenn weitere Reduktionen unterbleiben können.

Wir verstehen sehr wohl, dass Oeuvre und Werkbund für eine erfolgreiche Ausübung ihrer Tätigkeit erheblicher Geldmittel bedürfen. Wenn wir zu unserem lebhaften Bedauern nicht in der Lage sind, solche von Seite des Bundes in Aussieht zu stellen, möchten wir immerhin der Hoffnung Ausdruck geben, dass es trotz dieser Sachlage den Verbänden möglich sein werde, an der Erfüllung der Aufgaben, die sie sich gestellt haben, weiter zu arbeiten, Falls die Leitungen sich in günstigerer Zeit wieder an den Bund wenden, möchten wir ihnen empfehlen, nicht wieder seine allgemeine Beteiligung nachzusuchen, sondern sich auf ganz bestimmte Projekte zu beschränken und vorzusehen, dass diese von beiden Seiten gemeinsam auszuführen wären.

Schliesslich dürfen wir nicht unterlassen, zu erwähnen, dass zur Beurteilung der ganzen Angelegenheit noch eme Erwägung gehört, nämlich die, dass nicht nur die Zweige der angewandten Kunst, sondern auch andere Gewerbe und Industrien der Förderung bedürfen. Das darf bei den Anforderungen, die von der einen Seite an den Staat gestellt werden, nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vielseitigkeit der Interessen erschwert natürlich ihre Berücksichtigung in hohem Massea. (27. April.)

Inzwischen erklärten sich verschiedene G - e w e r b e m u s e e r i bereit, auf die vom schweizerischen Werkbunde nachgesuchte Förderung seiner Bestrebungen einzutreten. Das Departement erklärte, dass zu solcher Betätigung der Museen, soweit sie der gewerblichen und industriellen Berufsbildung diene, die ordentlichen Bundesbeiträge mitverwendet werden dürfen, indem es das
bezeichnete Zusammenwirken als zweckmässig ansah. Es sei auch bei entsprechender Erhöhung der anderweitigen Beiträge, eine gewisse Erhöhung des Bundesbeitrages an die Gewerbemuseen

218 nicht ausgeschlossen, wenn sie einer solchen zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. (17. Dezember.)

d. Im Interesse der Ausbildung von Lehrkräften wurden S t i p e n d i e n bewilligt : für den Besuch von Schulen Fr. 11,325 für den Besuch von Lehrerkursen . . . .

,, 3,893 für Studienreisen 250 ,, Zusammen Fr. 15,468 &. Es fanden 4 Fortbildungskurse für Lehrer an gewerblichen Fortbildungsschulen statt (in Zürich, Winterthur, Aarau und Weinfelden); der Bund beteiligte sich an den Kosten mit Fr. 1058.

Für ihre Fachblätter erhielten Bundesbeitràge : Der schweizerische Verband für Zeichen- und Gewerbeunterricht Fr. 4,300 Der schweizerische Verein für Handarbeitsunterricht ,, 1,000

VIII. Bundesbeschluss betreffend Förderung der kommerziellen Bildung.

a. Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 15. April 1891 ausgerichteten Bundesbeiträge an die ständigen Anstalten für kommerzielle Bildung sind aus nebenstehender Zusammenstellung ersichtlich.

b. Das Departement hat stets in der Aufstellung von ,,Anleitungen" für die Organisation der Schulen und für die Gestaltung des Unterrichts ein wirksames Mittel zur Forderung der gewerblichen und hauswirtschaftlichen Fortbildung erblickt. Die letzten Bearbeitungen für beide Schularten wurden im Januar 1915 herausgegeben. Die auf den genannten Gebieten gemachten Erfahrungen ermutigten zu einem ähnlichen Vorgehen für gewisse Zweige der kaufmännischen Berufsbildung. Es darf für sie auf diesem Wege ebenfalls eine zweckmässige und erspriessliche Weiterentwicklung erwartet werden, die weniger in der Vermehrung der Bildungsgelegenheiten, als in der Einwirkung auf die schon vorhandenen zu suchen ist. Die Aufstellung einer A n l e i t u n g für gewisse Gruppen kaufmännischer Bildungsanstalten wurde daher an die Hand genommen. Der Zeitpunkt erschien um so günstiger, als die neuen Bestrebungen betreffend die Förderung des staatsbürgerlichen Unterrichts auch auf dem Boden der Berufsschule Beachtung erheischen.

219 Handelshochschulen

Kanton

m

Handelsschulen

Bundesbeiträge Zahl

1 13,653 3 i 10,114 y

.

.

2

__

Bundesbeiträge Zahl Bundesbeiträge

Fr.

Fr

Zürich . . .

Bern Luzern . . .

Uri .

Schwyz . . .

Glarus . . .

Zug Freiburg . . .

Solothurn . .

Basel-Stadt . .

Basel-Land . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

St. Gallen . .

Graubünden .

Aargau . .

Thurgau . . .

Tessin Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg . .

Genf . . . .

96,234 1 59,219 1 21,490 1 .

.

--

.

.

.

. l . -- . 2 . -- . -- . -- . 1 -- -- . -- 1 . -- . --.

. 1 ,

.

Verkehrsschulen

-- 1 5,660 2 --.

2 5,206 S -- -- -- -- 31,320 -- -- -- -- 18,927 -- 5,142

-- 1 2 2 1 1 2 2 3 3 3

-- 5,283 16,084 16,482 58,552 -- -- , 1,444 33,044 14,538 9,313 5,055 28,271 60,823 8,868 80,155 38,681

5,031 6,836

-- --

-- --

-- -- -- --

-- -- -- --

-- -- 1

-- -- 30,242 -- -- -- ,, -- .-- -- 13,110

-- -- -- -- -- -- -- 1

Ausland . . . .

8

Fr.

6,380

90,022 40 553,536 5

Kaufmännische Fortbildungsschulen Zahl

Bundesbeiträge

Fr.

9 108,165 17 41,272 3 18,225 1 400 1 453 1 2,500 1 1,050 2 1,346 4 9,950 1 19,800 1 700 2 5,032 3 1,824 14 52,680 2 1,950 9 13,703 8 4,845 4 7,300 10 9,039 1 840 6 7,866 2 7,565

4 17,610 60,699 106 334,115

Zusammen: Anstalten 159, Bundesbeiträge Fr. 1,038,272.

Von den kaufmännischen Fortbildungsschulen sind 75 solche von Sektionen des Schweizerischen Kaufmännischen Vereins.

Die Förderung der n a t i o n a l e n E r z i e h u n g bildet auch den Gegenstand einer Eingabe der schweizerischen Gesellschaft für kaufmannisches Bildungswesen vom 3. November, worin insbesondere die Prüfung der Frage angeregt wird, ,,inwiefern die Subvention des Bundes an die Fachschulen für kaufmännische Bildung an die Bedingung zu knüpfen sei, dass der nationalen Erziehung besondere Aufmerksamkeit zugewendet und bestimmte Forderungen erfüllt werden". Das Departement wird die Frage, die natürlich nicht nur den kaufmännischen Unterricht berührt, weiter verfolgen.

220

e. Im Interesse der kaufmännischen Berufsbildung wurden S t i p e n d i e n bewilligt: für den Besuch von Schulen Fr. 4,785 für den Besuch von Lehrerkursen . . . .

,, 200 für Studienreisen ,, 375 Zusammen d. Bundesbeiträge erhielten : Die schweizerische Sammelstelle für Lehrmittel der Warenkunde, Technologie und Geographie in Zürich Die schweizer. Gesellschaft für kaufmännisches Bildungswesen für ihr Fachblatt

Fr. 5,360

Fr. 1,000 ,, 1,600

IX. Bundesbeschluss betreffend die hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts.

a. Die im Berichtsjahre auf Grund des Bundesbeschlusses vom 20, Dezember 1895 ausgerichteten Bundesbeitrage an die ständigen Anstalten für hauswirtschaftliche und berufliche Bildung des weiblichen Geschlechts sind aus nebenstehender Zusammenstellung ersichtlich.

b. Im Interesse des Ausbildung von Lehrkräften wurden S t i p e n d i e n bewilligt : für den Besuch von Schulen Fr. 3,950 für den Besuch von Lehrerinnenkursen . .

1,450 ,, Zusammen

Fr. 5,400

c. Es fanden 6 Kurse für Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnen statt (je 2 in Zürich und Lausanne, je l in Winterthur und Aarau); der Bund beteiligte sich an den Kosten mit Fr. 4,224.

Für sein Fachblatt erhielt der schweizerische Verein der Lehrerinnen für gewerblichen und hauswirtschaftlichen Unterricht einen Bundesbeitrag von Fr. 920.

221 Hauswirtschaftliche Fortbildungsschulen

Kanton

Zahl

Zürich . . .

Bern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden . .

Glarus Zug Freiburg Solothurn . . .

Basel-Stadt . .

Basel-Land Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aareau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg . .

.

.

.

79 41 9 1 9 2 4 24 7 43 12 4 15 18 26 1 56 20 38 63 3 11 14 3 2

Fachschulen

Bundesbeiträge Zahl Bundesbeiträge Fr.

40,045 33,820 5,695 130 3,458 687 1,295 7,538 2,238 22,546 10,155 9,901 4,494 8,567 6,223 112 24,708 1,901 6,539 11,832 11,982 8,886 23,535 5,570 10,093

3 6 3

Fr.

19,933 19,314 14,314

5

15,243

1

40,559

3 1 3 1

24,838 3,194 3,847 536

12,345 3,485 21,682 .

Genf 41,445 505 261,950 36 220,735 Zusammen: Anstalten 541, Bundeesbeiträge ] Fr. 4g12,685.

4 2 3 1

II. Abteilung. Bundesamt für Sozialversicherung.

A. Allgemeines.

I. Organisation und Personal.

Im Berichtsjahre fanden im Personalbestand folgende Änderungen statt:

222

Es wurde der bisherige Kanzlist I. Klasse als Revisor I. Klasse gewählt und zudem ein Revisor II, Klasse provisorisch angestellt.

An Stelle des beförderten Kanzlisten I. Klasse wurde als Kanzlistin L Klasse die bisherige Kanzlistin II. Klasse und an deren Stelle ein Kanzliet II. Klasse neu gewählt. Der Mathematiker des Amtes ersuchte im Herbst 1915 um seine Entlassung, die ihm erteilt wurde. Er wird aber noch während einiger Zeit mathematische Fragen für das Amt bearbeiten. Die Wahl seines Nachfolgers, von dem wir neben mathematischer auch staatswissenschaftliche Kenntnisse verlangen, fällt nicht mehr in das Berichtsjahr. Der eine der im Bericht für das Jahr 1914 erwähnten aushülfsweise angestellten Juristen verliess das Amt wieder, nachdem der grösste Andrang der Anerkennungsgesuehe etwas abgeflaut hatte.

II. Tätigkeit des Amtes im Allgemeinen.

Durch Art. 51 des auf den 1. Januar 1915 in Kraft getretenen Bundesbeschlusses vom 17. November 1914 ist der selbständige Geschäftskreis des Bundesamtes für Sozialversicherung umschrieben. Er besteht hinsichtlich der Krankenversicherung in der Anerkennung von Krankenkassen, der Zuteilung der Bundesbeiträgo an dieselben und deren Beaufsichtigung, sowie dem Entscheide über Beschwerden betr. Verletzung bundesgesetzlicher Bestimmungen über die Krankenversicherung und dem Erlass bezüglicher Verfügungen. Von allen diesen Befugnissen hatte das Amt regelmässig Gebrauch zu machen. Zu diesem im Buudesratsbeechluss ausdrücklich erwähnten Geschäftskreis kommen als selbstverständliche Aufgaben des Amtes die Auskunfterteilung an Behörden und an Privatpersonen, die Begutachtung kantonaler Erlasse und aller anderen Fragen aus dem Bundesgesetze, sowie die Vorbereitung der in den Geschäftskreis des Departements und des Bundesrates fallenden Angelegenheiten auf dem Gebiete der Krankenversicherung. Das Bundesgesetz hat zweifellos trotz der Ungunst der Zeit eine fühlbare Belebung der Krankenversicherung in der Schweiz gezeitigt; ob die Wirkungen diejenigen sein werden, die bei Erlass des Gesetzes erhofft wurden und die den kräftigen finanziellen Beistand des Bundes rechtfertigen, wird naturgemass erst nach Verlauf mehrerer Jahre und auf Grund der statistischen Bearbeitung des Materials erkannt werden können.

Hinsichtlich der Unfallversicherung besteht die Tätigkeit des Amtes in der Mitwirkung beim Vollzuge der bundesgesetzlichen

223

Bestimmungen. Während im Jahre 1914 die Arbeit auf dem Gebiete der Krankenversicherung bedeutend überwog, gab das Jahr 1915 dem Amte reichlich Gelegenheit, sich auch mit den Vorarbeiten für die Unfallversicherung zu befassen.

EB sind 8239 registrierte Geschäfte schriftlich behandelt worden, gegenüber 7157 im Vorjahre.

B. Krankenversicherung.

I. Oie anerkannten Kassen.

1. Wenn auch nicht im gleichen Masse wie im Jahre 1914, go war doch auch im Berichtsjahre eine bedeutende Zahl von Anerkennungsgesuchen zu behandeln und infolgedessen insbesondere die diesen Gesuchen zugrunde liegenden Statuten zu prüfen.

Dabei handelte es sich teils um Gesuche, die noch im Vorjahre eingereicht worden waren, teils um neu eingelangte. Es ist anzuerkennen, dass sich die Kassen im allgemeinen willig den vom Amte verlangten Änderungen der Statuten und den übrigen an die Anerkennung geknüpften Bedingungen unterzogen, wenn sie sich auch gelegentlich nur ungern von eingelebten Bestimmungen und als erprobt befundenen Gepflogenheiten trennten. Nur ganz vereinzelte Kassen zogen es vor, zur Vermeidung der behördlichen Aufsicht das gestellte Anerkennungsgesuch wieder zurückzuziehen. Fälle der Weiterziehung von Anerkennungsbegehren an das Departement und an den Bundesrat sind nicht vorgekommen.

Allerdings ist von seilen der Société de secours mutuels pour femmes à Lausanne, unterstützt durch die Fédération des caisses de secours du Canton de Vaud, am 3. März 1915 der Rekurs an den Bundesrat ergriffen worden gegen eine vom Bundesamt eiuer Gesetzesbestimmung gegebene Auslegung. Da die formellen Voraussetzungen eines Rekurses nicht vorhanden waren, indem ein solcher nur gegen eine Verfügung des Departements zulässig ist, und da ferner noch gar kein Anerkennuûgsgesuch vorlag, das in dem in der Verordnung I vom 7. Juli 1913 vorgesehenen Verfahren an den Bundesrat hätte weitergezogen werden können, so trat der Bundesrat auf den Rekurs als Rechtsmittel nicht ein.

Weil es sich aber um eine grundsätzliche Frage handelte, so erachtete es der Bundesrat als wünschenswert, dass die Rekurrenten seine Auffassung kennen lernen; in diesem Sinne nahm er zu der Eingabe Stellung. Streitig zwischen dem Amt und den Rekurrenten war die Frage der im Gesetz vorgeschriebenen Gleich-

224

Stellung der Geschlechter. Während das Amt die Auffassung vertrat, dass gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes unter den daselbst vorbehaltenen Voraussetzungen nicht nur Frauen berechtigt seien, in eine Männerkrankenkasse einzutreten, sondern dass auch den Männern der Eintritt in eine Frauenkrankenkasse offen stehe, wollten die Rekurrenten aus dem Bundesgesetz zwar wohl das Recht der Frauen zum Eintritt in eine Männerkrankenkasse, nicht aber auch die Pflicht eine Frauenkrankeukaase zur Aufnahme von Männern ableiten. Unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes (Art. 6), auf die Botschaft zu demselben (8.127 unten), sowie auf die Diskussion in den Räten (spez. sten. Bull. Nationalrat 17. Juni 1908, S. 269) billigte der Bundesrat durch Beschluss vom 10. April 1915 die vom Amte dem Art. 6 gegebene Auslegung.

Auf den 31, Dezember 1915 waren mit den bereits früher behandelten im ganzen 534 Kassen, oder unter Einbeziehung der Sektionen von grossen Kassen im ganzen 2167 Kassen auf den Bundesbeitrag berechtigt.

Verschiedene Kassen sahen sich veranlagst, auf Grund der mit der Anwendung des Bundesgesetzes gemachten Erfahrungen ihre genehmigten Statuten abzuändern. Solche Statutenrevisionen waren nach Art. 4, letzter Satz des Bundesgesetzes ebenfalls durch das Amt zu genehmigen.

2. Gemäss Art. 23 der bundesrätlichen Verordnung II vom 30. Dezember 1913 wird den Kassen jeweils für das laufende Jahr ein Vorschuss auf den Bundesbeitrag gewährt, der auf Grund von ungefähren Angaben festgesetzt wird. Die endgültige Berechnung der Beiträge geschieht im folgenden Jahre gestützt auf die durch Vermittlung der Kantonsregierungen beizubringenden Ausweise. Diese Berechnung erfolgte erstmals im Berichtsjahr für das Jahr 1914. Mit Einschluss der bereits geleisteten Vorschüsse wurden für das Jahr 1914 Beiträge yon total Fr. 1,424,094.50 ausgerichtet. Die Summe der für das Jahr 1915 verabfolgten Vorschüsse beläuft sich auf Fr. 1,073,574. 50.

Die für die Festsetzung der Bundesbeiträge zu erstellenden Ausweise bilden in Verbindung mit den Betriebsrechnungen ein wertvolles Material für die statistische Bearbeitung des Kassenwesens des jeweiligen Vorjahres. Allerdings sind die Ausweise für das Jahr 1914, da die Frist zu deren Einreichung für das Jahr 1915 ausnahmsweise verlängert wurde, in der Hauptsache erst im Herbst eingelangt. Überdies erheischt eine eingehende Statistik die Beibringung verschiedener über die Ausweise und die Betriebsrechnungen hinausgehender Angaben von Seiten der

225 Kassen. Da aber die letzteren ohnehin durch die Neuordnung der Dinge in Anspruch genommen sind, glaubten wir, vorläufig auf ihre über die Verordnung hinausgehende Mitwirkung verzichten zu sollen. Wir beabsichtigen aber, den Ausbau des statistischen Dienstes im Laufe der Zeit vorzunehmen. Denn es ist nicht zu verkennen, dass eine zahlenmassige Darstellung des Kassenwesens geeignet ist, wertvolle Aufschlüsse über die Entwicklung, den Wert und die Bedürfnisse der Krankenversicherung, sowie über volkswirtschaftliche und volksgesundheitliche Fragen zu geben. Allerdings ist zu bedauern, dass sich die Statistik vorerst wohl auf die anerkannten Kassen beschränken muss, da der Bund den nicht anerkannten gegenüber keinerlei Befugnisse besitzt. Nachstehende den Ausweisen für das Jahr 1914 entnommene Angaben können als Grundlage einer künftigen Statistik Interesse beanspruchen.

Statistik.

Am 31. Dezember 1914 zählten die 453 anerkannten Kassen 361,621 Mitglieder. Nach W i r k s a m k e i t d e r A n e r k e n n u n g gruppiert, ergibt sich folgendes Bild: Versicherte

Wirksamkeit der Anerkennung

ab 1. I. 14 ,, 1. VII. 14 ,, I.X. 14

Kinder

Männer

Frauen

Total

444 15,807 232,925 81,697 330,429 8 1,480 5,857 3,054 10,391 1 7,532 4,248 9,021 20,801 453

24,819 243,030 93,772 361,621 1 1 H Die Grosszahl der Kassen versichert nicht aussohliesslich für Krankheit, sondern auch für Sterbegeld. Nach den V e r s i c h e r u n g s z w e i g e n verteilt, ergibt sich folgende Zusammenstellung:

226 Es versichern für

Kassen

Krankheit allein

137

Krankheit, Tod

302

Krankheit, Tod,, Alter Krankheit, Tod und Invalidität

Kinder

II

92,872 59,407 175,194J| 1,897 143,675 33,791 179,363

--

425

286

2,938

196

3,134

2,183

25

2,215

Krankheit, Tod, Alter U.Invalidität

4

Krankheit, Tod, Arbeitslosigkeit

1

,,

883

'Krankheit, Invalidität

1

--

54

453

| Total

22,915

3

5

Versicherte Frauen

Männer

7

-- 67

711

883 121

24,819 243,030 93,772 361,621 II .

Die vom Industriedepartement über das Jahr 1903 erhobene Statistik ergab, dass 57 °/o aller Hilfskassen den Frauen den Eintritt verweigerten. Welch günstigen Einfluss das Bundesgesetz von 1911 in dieser Beziehung hatte, mögen folgende Zahlen beweisen : Aufnahme

Kassen

Kinder

5

2,200 22,619

Frauen

73 319 6

' Männer

50

Kinder Kinder, Frauen und Männer Frauen u. Männer

453

-- -- --

Versicherte Frauen II Total

Männer

2,200 75,722 149,808 ·-- 17,500

24,819 243,030

49,645 147,986 42,593 192,401 1,534 1,534

--

17,500

93,772 361,621 1 II

227

Von den bis Ende 1914 anerkannten Kassen waren rund 88% den Frauen zugänglich*). Die Zahl der versicherten Frauen beträgt auf den gleichen Zeitpunkt 26% (1903: 21%), jene der Kinder 7 % (1903: 2 %) des gesamten Mitgliederbestandes.

Das V e r h ä l t n i s der o f f e n e n zu den geschlossenen K a s s e n wird durch folgende Aufstellung veranschaulicht: Art

Kassen

Offene Kassen Geschlossene Kassen : Betriebskassen Berufskassen Beruflich - konfess. Kassen Beruflich- politische Kassen Polit. Kassen Konfessionelle Kassen

254

Versicherte Männer Frauen II Total

Kinder 24,373

140,932

67,878

233,183

49,049 43,360

14,886 2,292

63,997 45,697

207 _

1,039

i

142 41

02 45

8

--

832

1 3

_ 12

120 4,335

5,684

120 10,031

327

4,402

2,825

7,554

4

24,819 243,030 93,772 361,621 1 II Gemäss Bundesgesetz ist die K a r e n z z e i t auf 3 Monate beschränkt. Innerhalb dieser zulässigen Grenze verteilen sich die Kassen hinsichtlich der Unterstützungsberechtigung nach dem Eintritt, wie nachstehende Tabelle zeigt. Es kommt auch vor, dass eine Kasse verschieden lange Karenzzeiten aufstellt, je nachdem es sich um Krankenpflege- oder Krankengeldversicherung handelt.

Eine öffentliche Kasse setzt die Karenzzeit für obligatorische und freiwillig Versicherte verschieden an. Bei einer anderen öffentlichen Kasse ist die Karenzzeit für Versicherte mit vollem kantonalem Beitrag und für die von ihrem Arbeitgeber Versicherten kürzer als für die übrigen Kassenmitglieder.

453

*) Krankenkassen solcher Berufe, Berufsverbände oder Betriebe, die nur Angehörige des einen Geschlechtes in sichschliessen,, sind nämlich nach Gesetz berechtigt, Vertreter des anderen Geschlechtes von der Versicherung auszuschliessen.

228

Kinder

Versicherte Frauen Männer

Total

keine

54

353

22,800

3,788

26,941

bis 1 Monat

72

2,121

17,889

6,306

26,316

2,023

15,348

4,595

21,966

,, ,,

2 Monate 3 Monate

verschieden lang

58 262 7

12,179 178,555

453

24,819 243,030

8,143

65,787 256,521

8,438

13,296

29,877

93,772 361,621

I

1

Je nach Art und Dauer der Leistungen sind die B u n d e s b e i t r a g e verschieden. Auf welche Einheitssätze die zu Ende 1914 anerkannten Kassen Anspruch hatten, zeigt folgende Zusammenstellung : Einheitssätze

Kassen

Fr. 3. 50 bezw.

Fr. 4. --

158

1,209

78 119 28

70

3,389

Fr. 4. -- bezw.

Fr. 4. 50

Fr. 5. -- Fr. 5.50 Verschieden für Mitglieder derselben Kasse

453

Kinder

Versicherte Frauen Männer

Total

80,339

20,250 101,798

20,162

72,045

38,904 131,111

59

21,270

8,856

30,185

8,101

1,977

10.078

61,275

23,785

88,449

--

24,819 243,030

93,772 361,621

Jl

229 Hinsichtlich der finanziellen Gestaltung der Kassen mögen nachstehende Hauptergebnisse aufgeführt werden: A. Einnahmen: 1. Beiträge genussberechtigter Mitglieder . Fr. 7,321,774.11 2.

,, von Passivmitgliedern . . . ,, 12,143.75 3.

,, ,, Kantonen ,, 70,751.10 4.

,, ,, Gemeinden ,, 5,712.60 -5.

,, ,, Arbeitgebern: regelmässige Fr. 425,124.52*) einmalige . ,, 38,434.73 ,, 463,559.25 B. Ausgaben; Krankengelder Fr. 5,335,889. 87 Arztkosten ,, 1,200,146.91 Arzneikosten ,, 385,366.87 Sonstige Heilmittel ,, 40,945.69 Kur-u. Verpflegungskosten in Heilanstalten ,, 366,389.73 Rekonvaleszentenunterstützung . . . . ,, 11,456.10 Stillgelder ,, 16,013.60 Sterbegelder ,, 109,196.70 Unterstützungen dürftiger genussberechtigter Mitglieder ,, 30,580.23 10. Auslagen für Krankheitsverhütung . . ,, 7,305.31 Das Vermögen der 453 auf Ende 1914 anerkannten Kassen betrug Fr. 9,632,569. 37.

3. Gemäss Art. 10, Abs. 3, der mehrerwähnten Verordnung II stellt das Amt jeder anerkannten Kasse periodisch ein Verzeichnis der Kassen mit Angabe des Tages der Wirksamkeit der Anerkennung zu. Die Kassen bedürfen dieser, insbesondere für die Feststellung, welche Kasse bei doppelter Mitgliedschaft eines Versicherten den Anspruch auf den Bundesbeitrag besitzt. Im Mai 1915 gelangte das Kassenverzeichnis Nr. 2 zur Ausgabe. Es enthält u. a, Name, Sitz und Natur von 506 Kassen, bezw. mit Einschluss der Sektionen von 1999 Kassen, die bis am 12. Mai 1915 die Anerkennung erwirkt hatten. Dieses Verzeichnis, das den Kassen unentgeltlich zugestellt wurde, ist auch für andere Interessenten, als welche namentlich Behörden, Pfarrer, gemeinnützige Gesellschaften, Spitäler und Ärzte in Betracht fallen durften, mit 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

*) Davon entfallen auf 7 Kassen von Bundes-, bezw. Gemeindebetrieben Fr. 248,794. 50.

Bundesblatt 68. Jahrg. ßd, II.

16

230

den zukünftigen periodischen Nachträgen auf dem Amte zum Selbstkostenpreis erhältlich.

4. Das Bundesgesetz stellt in seinem Titel betreffend die Krankenversicherung in der Hauptsache nur allgemein und grundsätzlich die an die Erwerbung und die Erhaltung der Anerkennung geknüpften Bedingungen fest, ohne die Einzelheiten zu ordnen.

Dies ist damit dem Vollzuge des 6-esetzes vorbehalten. Das Amt ist deshalb auch im Berichtsjahr sehr häufig in die Lage gekommen,, auf Anfragen oder Beschwerden hin Gesetzesauslegungen vorzunehmen und beinahe jeder Artikel des Gesetzes hat Ardass zu einer Verfügung gegeben. In verschiedenen zweifelhaften Fällen holte das Amt die Weisung des Departenientes ein. Die Wiedergabe aller Entscheide würde ober den Rahmen eines Geschäftsberichtes hinausgehen. Die wichtigsten derselben sind in einer im Februar 1916 als Fortsetzung zu den zwei früheren Veröffentlichungen herausgegebenen Sammlung 3 veröffentlicht und in dieser Form allen Kassen zugestellt worden. Diese Sammlung kann vom Amte zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Die Entscheide betreffen hauptsächlich die Umschreibung der Sicherheit der Kassen und der Gegenseitigkeit, die Durchführung der Krankenpflegeversicherung, insbesondere das Verhältnis zwischen Kassen, Ärzten und Versicherten, die Ausübung der Freizügigkeit, die Doppelversicherung, die Ansprüche der Wöchnerinnen, die Berechnung der Bundesbeiträge usw. Soweit es sich um Verfügungen handelt, deren sofortige Kenntnis für alle Kassen von Bedeutung war, wurden sie vorgängig der Aufnahme in die Sammlung durch 9 Zirkulare den Kassen eröffnet.

5, Im Sommer 1915 setzte die Tätigkeit der Revisoren des Amtes ein, durch die gemäss Art. 29 der Verordnung II die periodische Prüfung der Kassenausweise bei den Kassen selbst erfolgt. Die Revision wurde bei 184 Kassen vorgenommen. Sie hat in erster Linie zum Zwecke, festzustellen, ob der im Kassenausweis erhobene Anspruch auf Bundesbeiträge dem Betrage nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Kassen entspricht. In dieser Beziehung fallen namentlich in Betracht die Bestimmungen von Art. 36, Abs. 2, des Gesetzes und von Art, 12 der Verordnung II. Art. 36, Abs. 2, des Bundesgesetzes bestimmt, dass im Falle gleichzeitiger Mitgliedschaft bei mehr als einer Kasse Bundesbeiträge nur an die Kasse ausbezahlt werden,
der die versicherte Person am längsten angehört. Art. 12 der Verordnung II regelt den Fall, in dem eine Person zu gleicher Zeit Mitglied von mehr als einer Kasse geworden ist. Die Befolgung

231

dieser Vorschriften verlangt von den Kassen eine peinliche Kontrolle gegenüber ihren Mitgliedern und gestaltet sich oft recht schwierig, was übrigens bereits in der Botschaft zum Gesetze (S. 134) vorausgesagt worden ist. Bedenkt man dazu noch die in der mehrfachen Mitgliedschaft liegende Gefahr der Überversicherung, so darf die Zweckmässigkeit der gesetzlichen Bestimmung (Art. 26, Abs. 1), die den Kassen erlaubt, eine zweifache Mitgliedschaft zu dulden, zum mindesten als fragwürdig bezeichnet werden. Sollte einmal das Gesetz in seinem Abschnitt über die Krankenversicherung revidiert werden, so wird zu prüfen sein, ob nicht von den Kassen als Anerkennungsbedingung das statutarische Verbot der gleichzeitigen Mitgliedschaft bei mehr als einer Kasse verlangt werden soll. Allerdings müssten bis dahin die Kassen derart erstarkt sein, dass sie in der Lage sein werden, das Versicherungsbedürfnis ihrer Mitglieder voll zu befriedigen. Heute, wo manche Kassen nur die Minimalleistungen des Gesetzes gewähren, ist es für viele Personen ein Gebot der Klugheit oder geradezu eine Pflicht gegenüber der Familie, sich gleichzeitig bei zwei Kassen zu versichern.

Die Revisionen haben verschiedene Fälle zutage gefördert, in denen die Kassen die ihnen zukommenden Bundesbeiträge unrichtig berechnet hatten, was bei der Neuheit und der Mannigfaltigkeit der zu befolgenden Bestimmungen auch nicht verwundern darf. Allerdings sind die infolge der Revisionen gemachten Abstriche nicht so gross, dass sie die Auslagen des Amtes für diese Revisionen decken würden. Doch darf der Wert der letzteren nicht an der Summe ihrer direkt erkennbaren Ersparnisse an Bundesbeiträgen gemessen werden. Ihr finanzieller Nutzen für den Bund liegt darin, dass sie den Kassen überhaupt bevorstehen, dieselben dadurch, zu möglichster Sorgfalt in der Aufstellung der Ausweise veranlassen und so unrichtige Berechnungen nicht sowohl aufdecken als vielmehr verhüten helfen. Überdies bilden sie ein starkes Bindeglied zwischen dem Amt und den Kassen.

Die Revisoren haben ,die Aufgabe, nicht nur begangenen Fehlern nachzuspüren, sondern insbesondere auch den Kassen in der Einrichtung und Führung der Mitgliederkontrollen, sowie in Fragen der Befolgung des Gesetzes überhaupt mit Rat zur Seite zu stehen.

Werden die Revisionsbesuche bei den Kassen in diesem Sinne
vorgenommen, so werden sie viel zu einer gleichmassigen und reibungslosen Durchführung des Gesetzes beitragen.

6. In der zweiten Hälfte des Berichtsjahres liefen zahlreiche Beschwerden gegen eine Kasse ein wegen Verweigerung oder

232

Verkürzung dei' statutarischen Leistungen und wegen anderer UnTCgelmassigkoiten. Eine vom Amt vorgenommene Revision der Kasse förderte einen bedeutenden Ausgabem'iberschuss zutage. Das Amt sah sich veranlagst, zum erstenmal den Art. 33 des Gesetzes anzuwenden und der Kasse den Antrag an den Bundesrat auf Entzug der Anerkennung anzudrohen für den Fall, dass sie die njligen Massnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes nicht treffen würde. Die Angelegenheit kam nicht mehr im Berichtsjahr zur Erledigung.

Im übrigen waren die Beschwerden gegen Kassen wegen Verletzung bundesrechtlicher Bestimmungen im Verhältnis zu der Zahl der anerkannten Kassen selten. Wo die Beschwerden als begründet erschienen, lag in der Regel Unkenntnis des Gesetzes oder eine falsche Auslegung desselben vor, so dass sie durch Belehrung der Kassen erledigt werden konnten. In Fällen, in denen vom Gesetze nicht beherrschte statutarische Bestimmungen in Frage standen, wurden die Beschwerdeführer an die in den Statuten vorgesehene Instanz, beziehungsweise an den ordentlichen Richter verwiesen. Weiterziehungen von Verfügungen des Amtes an das Departement und den Bundesrat kamen nicht vor.

7. Ein durch das Gesetz angestrebter Zweck, vor allem aus die Versicherung der Krankenpflege zu fördern, kann zurzeit noch nicht als erreicht betrachtet werden; versichern doch von 534 Kassen, die bis zum Ende des Jahres 1915 die Anerkennung erwirkt haben, nicht weniger als 214 (also 40 °/ol ihre Mitglieder nur für Krankengeld. Von dea anderen Kassen gewähren 290 oder 54 °/o beide Arten von Versicherungsleistungen, ein Grossteil von ihnen aber Krankenpflege nur in einzelnen Klassen, während in den anderen lediglich Krankengeld verabfolgt wird.

30 Kassen oder 6 °/o endlich versichern ausschliesslich für Krankenpflege. Die Gründe, die einen so grossen Prozentsatz der Kassen abhalten, die Arzt- und Arzneiversicherung einzuführen, sind mannigfach. In erster Linie ist zu bedenken, dass das Versicherungsrisiko für Naturalleistungen viel schwerer einzuschätzen ist^ als dasjenige für ein bestimmtes tägliches Krankengeld. Für diese Versicherungsleistung kann der Gegenwert an Beiträgen auf Grund der Erfahrungen mit einer wünschbaren Genauigkeit berechnet werden, für jene dagegen nicht, da der durchschnittlich auf einen Krankheitstag entfallende Betrag für
Arzt- und Arzneikosten von einer ganzen Reihe von Faktoren beeinflusst wird. Diese Tatsache allein schreckt zahlreiche Kassen von der Einführung der Krankenpflegeversicherung ab. Sodann besteht -seit dem Erlass

233

des Bundesgesetzes zwischen vielen Ärzten und Kassen ein gewisses Misstrauen, das vielleicht zum Teil auf die Meldungen über den in Deutschland vor Jahren gewalteten Streit zwischen diesen Interessentengruppen zurückzufuhren ist. Wenn aber auch die Krankenkassen mit ihren verhältnismässig geringen Beiträgen darauf Bedacht nehmen müssen, dass die Arztrechnungen ein gewisses Mass nicht übersteigen, so ist es doch anderseits auch billig, in den Ansätzen für ärztliche Leistungen die allgemeine Verteuerung in der Lebenshaltung nicht ausser Acht zu lassen.

Wo diese beiderseitigen Ansprüche in billiger Weise berücksichtigt werden, ist eine befriedigende Durchführung der Krankenpflegeversicherung auf Grund der freien oder der bedingt freien (vertraglichen) Ärztewahl sicher möglich.

Es war von vorneherein anzunehmen, dass der Grossteil von Kassen, die ihre Mitglieder für Arzt- und Arzneikosten zu versichern beabsichtigen, Verträge gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes abschliessen werden. Von den 310 Kassen mit Naturalleistungen (ausschliesslieh oder kombiniert mit Krankengeld) weisen denn auch 230 oder 74 °/o das Vertragsverhältnis auf. Leider sind die in der allerdings kurzen Zeit des Bestehens solcher Verträge gemachten Erfahrungen bis jetzt nicht durchwegs befriedigende.

Teils hat die Anwendung der durch die Kantonsregierungen aufgestellten Tarife der ärztlichen Leistungen für die Kassen Folgen gehabt, die beim Abachluss der Verträge nicht in richtiger Weise eingeschätzt werden konnten. Teils beklagen sich Kassen über hohe Arztrechnungen, trotzdem die irn Vertrage festgesetzten Tarife an sich niedrig sind. Es wird den Ärzten u. a. ein zu häufiges Besuchen der erkrankten Mitglieder vorgeworfen, ein Vorwurf, dem nicht ohne weiteres wenigstens der Schein einer Berechtigung abzusprechen ist, da man den nämlichen Klagen sozusagen bei allen Kassen der betreffenden Kantone oder Landesteile begegnet. Es beabsichtigen denn auch viele Kassen, zur ausschliesslichen Krankengeldversicherung zurückzukehren, und eine Betriebskrankenkasse hat dieses Vorhaben bereits ausgeführt.

Es läge wohl weder im Interesse der Krankenversicherung, noch in dem der Ärzte, wenn solche Misstimmungen anhalten oder sich gar noch häuten sollten. Vermehrtes gegenseitiges Vertrauen und Entgenkommen tut hier Not.

8. Im Berichtsjahr hatte
sich das Amt zum erstenmal mit der in Art. 32 des Gesetzes vorgesehenen Prüfung der Betriebsrechnungen der Kassen zu befassen. Dabei hat sich das in der Verordnung I vom 7. Juli 1913 vorgeschriebene Formular für

234 diese Rechnungen im allgemeinen als zweckmässig erwiesen.

Wenn auch mehr als die Hälfte der erstmals erstellten Rechnungen zwecks Abänderung oder Ergänzung den Kassen zurückgesandt werden musste, so ist dies nur der Neuheit zuzuschreiben. Die Kassen waren übrigens für die ihnen vom Amte erteilten Ratschläge dankbar und haben die angeordneten Korrekturen bereitwilligst vorgenommen. Wir sind überzeugt, dass die Erstellung der Betriebsrechnungen und deren Prüfung in Zukunft weniger Arbeit verursachen wird, als dies für das erste Betriebsjahr der Fall gewesen ist.

Aus den Rechnungen hat es sich gezeigt, dass bei rund 70 Kassen das vorhandene Vermögen nicht die Höhe erreicht, die für die finanzielle Sicherheit der Kasse verlangt werden muss.

Bei diesen Kassen wurde die Ausrichtung künftiger ßundesbeiträge an die Bedingung geknüpft, dass ein gewisser Prozentsatz derselben nicht zu Betriebszwecken zu verwenden, sondern in Reserve zu stellen ist. Auf diese Weise wird das Vermögen solcher Kassen allmälig auf die erforderliche Höhe gebracht werden können.

Aus den Betriebsrechnungen ergab sich auch, dass zahlreiche Betriebskassen ihr Vermögen ganz oder teilweise beim Betriebsinhaber ohne besondere Sicherheit angelegt haben. Da das Amt nicht in der Lage ist, die Solvenz der ßetriebsinhaber in jedem einzelnen Falle zu prüfen, wurde ihm auf seinen Antrag vom Departement die Weisung erteilt, von den Betriebskassen grundsätzlich zu verlangen, dass eie ihre Gelder beim Betriebsinhaber nicht anders als gegen Leistung mündelsicherer Realgarantie anlegen. Immerhin wurde das Amt ermächtigt, Ausnahmen von diesem Grundsätze in dem Sinne zu gestatten, dass die dem Versicherungsbetrieb dienenden Mittel von Kassen bis zu einem Betrag von höchstens 20 */o des gesamten Kassenvermögens beim Betriebsinhaber zinstragend ohne Sicherheitsleistung eingelegt werden. Man wollte mit dieser Ausnahme den Fällen gerecht werden, in denen sich am Sitz der Kasse keine Bank befindet oder in denen der Einzug der Mitgliederbeiträge und die Bezahlung der Versicherungsleistungen durch das Bureau des Betriebsinhabers erfolgen, oder in denen der Betriebsinhaber an die Kasse Beiträge leistet und deshalb ein Interesse daran hat, das Gebahren der Kasse zu überblicken.

Die Führung der in der Verordnung II vom 30. Dezember 1913 vorgeschriebenen Mitgliederkontrolle, als Grundlage für die

235

Ausrichtung des Bundesbeitrages ist, wie zu erwarten war, anfangs auf verschiedene Schwierigkeiten gestossen. Dies liegt in den mannigfaltigen an die Ausrichtung und die Hohe des Bundesbeitrages geknüpften gesetzlichen Bedingungen, sowie in den yielgestalteten Verhältnissen der einzelnen Kassen begründet. Das Amt hat durch die in allen Landesteilen organisierten Instruktionskurse und durch die Beihülfe seiner Organe anlasslich der Revisionen am Sitz der Kassen denselben Aufklärung verschafft, so dass sich jetzt die Führung der Mitgliederkontrolle in befriedigender Weise eingelebt hat. Viele Kassen stunden der Neuerung anfangs etwas misstrauisch gegenüber und haben zum Teil eigene Wege betreten, indem sie selbst anscheinend Zweckmassigere Kontrollen erstellten. Die Schwierigkeiten, denen sie dabei begegneten, veranlassten aber den Grossteil, sich endgültig für die amtliehe Form zu entscheiden. Dies geht am deutlichsten daraus hervor, dass bis zum Schlüsse des Berichtsjahres vom Amte rund 40,000 Stück Formulare, (gemäss Art. 4 der Verordnung II} dienlieh für 800,000 Mitglieder, bezogen wurden.

9. Eine unerfreuliche Nebenerscheinung der gesetzlichen Freizügigkeit soll hier nicht unerwähnt bleiben. Es kam gelegentlich vor, dass Kassen einem Züger, der im Zeitpunkte der Ausübung der Freizügigkeit krank war, hinsichtlich seiner Aufnahme Schwierigkeiten bereiteten, aber auch, dass Kassen, die ein zur Freizügigkeit berechtigtes Mitglied noch weiter behalten hatten, sich bei dessen Erkrankung an dieselbe erinnerten und versuchten, das Mitglied einer anderen Kasse zuzuschieben. Entspringen derartige Engherzigkeiten auch einer an sich zu begrüssenden Sorge für den Haushalt der Kasse, so wurden sie doch, sobald sie vom Gesetz nicht voll gedeckt waren, vom Amte nicht geduldet.

10. Die im Hinblick auf die Einführung der Krankenversicherung eingesetzte Kommission wurde im Februar zur Beratung verschiedener Fragen der Gesetzesanwendung einberufen. Soweit die Kommission die ihr unterbreiteten Fragen nicht selbst begutachtete, besohloss sie die Einsetzung von Subkommissionen, um deren Bezeichnung das Departement ersucht wurde. Von den durch dieselben erledigten Fragen ist von Bedeutung diejenige nach dem Umfang der Prüfung, die den Kantonsregierungen hinsichtlich der durch sie aufzustellenden Ausweise für die
Bundesbeiträge zugemutet werden soll. Das Ergebnis der vom Amte mit der Subkommission gepflogenen Beratung wurde vom Bundesrate angenommen; es bildete den Ausgangspunkt für das am

236

12. April 1915 an sämtliche Kantoneregierungen erlassene Kreieschreiben*).

Auch die Frage der Bezeichnung der dünn bevölkerten Gebirgsgegenden mit geringer Wegsamkeit, in denen der Bund einen Gebirgszusehlag leistet, wurde zur Prüfung einer Subkommission überwiesen, die vom Amte im Sommer 1915 einberufen wurde und in Verbindung mit demselben vorerst einige Grundsätze feststellte. Das Amt nahm daraufhin nach Anhörung von Experten verschiedene topographische und statistische Erhebungen für die Ermittlung der Gegenden im einzelnen vor. Seine Vorschläge werden der Subkom mission und den beteiligten Kantonen unterbreitet werden, worauf der Bundesrat die Bezeichnung vorzunehmen haben wird. Man konnte sich fragen, ob nicht vorläufig eine Bezeichnung von Fall zu Fall für die in Frage stehenden bereits anerkannten Kassen stattfinden solle, damit wenigstens diesen die Zuschläge ausgerichtet werden können. Aber da jede Bezeichnung einer einzelnen Gebirgsgegend einen Präzedenzfall bilden würde, erscheint es als ratsamer, die ganze Frage einheitlich zu lösen, um so mehr, als sie nicht nur für bereits bestehende, sondern namentlich auch für Kassen von Bedeutung ist,.

die im Hinblick auf den Gebirgszusehlag erst gegründet werden sollen und demnach ein Interesse daran haben, über ihre Berechtigung schon im Zeitpunkt der Gründung unterrichtet zu sein..

II. Die kantonalen Erlasse.

1. Gemäss Art. 2 des Bundesgesetzes sind die Kantone berechtigt, die Krankenversicherung allgemein oder für einzeln» Bevölkerungsklasseu obligatorisch zu erklären und öffentliche Kassen einzurichten. Es steht ihnen frei, diese Befugnisse ihren Gemeinden zu Überlassen. Im letzten Geschäftsbericht erwähnten wir, dass die Kantone St. Gallen, Basel-Stadt und Uri von ihrer Berechtigung Gebrauch gemacht haben. Der erstgenannte Kanton hat inzwischen das ursprünglich auf den 1. Januar 1915 angesetzte Inkrafttreten seines Gesetzes vom 28. Mai 1914 verschoben.

Im Berichtsjahre wurden dem Amte eine Anzahl Entwürfe von kantonalen Gesetzen zur Begutachtung unterbreitet. Der Erlass der Gesetze hat sich aber verzögert, wohl infolge der Kriegszeit und namentlich, weil viele Kantone gegenwärtig vor der für eine *) Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Ausweise für die Festsetzung der Bundesbeiträge in der Krankenversicherung vom 12. April 1915. Bundesbl. 1915, II, 10.

237

richtige Durchführung der obligatorischen Versicherung wünsehbaren Beitragsleistung an dieselbe zurückschrecken. Einzig der Kanton Luzern hat dem Bundesrat das Gesetz vom 2. März 191& betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenund Unfallversicherung zur Genehmigung unterbreitet. DiesesGesetz ermächtigt die Einwohnergemeinden, im Sinne des Bundesgesetzes die Krankenversicherung einzuführen Der Versicherungszwang kann ausgesprochen -werden für alle Einwohner, welche nicht ein Vermögen von Fr. 3000 oder einen Erwerb, wenn sie verheiratet sind, von Fr. 2000, wenn sie ledig sind von Fr. 1800 versteuern. Es kann dies innerhalb dieser Grenzen auch für einzelne Bevölkerungsgruppen geschehen. Ehefrauen und minderjährige Kinder können versicherungspflichtig erklärt werden, sofern nicht sie selber oder ihr Ehegatte bzw. ihre Eltern ein Ver» mögen von Fr. 3000 oder einen Erwerb von Fr. 2000 versteuern.

Die Versicherungspflicht wird erfüllt durch die Mitgliedschaft bei einer anerkannten Krankenkasse. Für Versicherungspflichtiger welche nicht Mitglieder einer anerkannten Kasse sind, ist eine öffentliche Krankenkasse zu errichten. Zwei oder mehrere Gemeinden können zur Durchführung der Krankenversicherung eine gemeinsame öffentliche Kasse gründen. Obligatorisch Versicherte dürfen wegen Nichtbezahlung der Beiträge nicht ausgeschlossen werden ; für dürftige Versicherungspflichtige haben die Gemeinden die unerhältlichen Beiträge ganz oder teilweise zu entrichten.

Für allfällige Defizite der öffentlichen Kassen (Gemeindekrankenkassen) haben die betreffenden Gemeinden aufzukommen, sofern die Deckung nicht gemäss den Bestimmungen der Statuten der öffentlichen Kasse erreicht werden kann. Den Gemeinden, welche für die in anerkannten Krankenkassen dürftigen Versicherungspflichtigen die Prämien ganz oder teilweise übernehmen, gewährt der Kanton Beiträge bis zu drei Viertel der von der Gemeinde gemachten Aufwendungen, soweit sie sich auf die Versicherung für ärztliche Behandlung und Arznei beziehen. Wenn wenigstens die Hälfte der Gemeinden, welche mindestens die Hälfte der Gesamtbevölkerung des Kantons umfassen, die obligatorische Krankenversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen eingeführt hat, kann der Grosse Rat auf dem Dekretswege ein kantonales Obligatorium einführen. Vor Eintritt
dieser Voraussetzung darf ein kantonales Obligatorium nur auf dem Gesetzgebungswege eingeführt werden.

Das Gesetz hat am 19. Juni 1915 die Genehmigung dea Bimdesrates erhalten.

238 Im Kanton Solothurn wurde ein G-esetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung am 12. Dezember 1915 vom Volke verworfen. Es war insbesondere auch aus Krankenkassenkreisen bekämpft worden, und zwar mit der Begründung, es fördere die soziale Wohlfahrt in zu geringer Weise, indem die staatliche Hülfe zu wenig ausgebaut sei. Ferner wurde geltend gemacht, das Gesetz enthalte namentlich Polizei Vorschriften und Fragen der Rechtsprechung, ·während unterlassen worden sei, die wichtigere Einführung der obligatorischen Kinderversieherung zu unterstützen, trotzdem dies ohne grosse staatliche Beiträge möglich gewesen wäre.

Die dem Amte von anderen als den genannten Kantonen vorgelegten Entwürfe stammen, ausgenommen den Kanton Tessili, alle aus der deutschen Schweiz. Sie sehen alle ein auf bestimmte Bevölkerungsklassen beschränktes Obligatorium und mit drei Ausnahmen die Überlassung der kantonalen Befugnisse an die Gemeinden vor. Der Entwurf des Kantons1 Tessin will sämtliche im Kanton Tessin domizilierten Personen dem Obligatorium unterstellen, macht aber eine Ausnahme für die Gemeinden Chiasso, Mendrisio, Lugano, Bellinzona und Locamo, welche berechtigt sein sollen, die obligatorische Versicherung auf gewisse Bevölkerungsklassen zu beschränken.

Auf Ansuchen des Kantons Graubünden hat der Bundesrat am 3. August 1915 beschlossen : ,,Der Bundesrat anerkennt bis zur Genehmigung eines auf Grund von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 erlassenengraubündnerischen Gesetzes über die Krankenversicherung den Art. 40 der revidierten Verfassung für den Kanton Graubünden als Bestimmung, durch welche die in Art. 2 des Bundesgesetzes erwähnten Befugnisse durch den Kanton Graubünden seinen Gemeinden überlassen sind.

Die Genehmigung der von den Gemeinden in Ausübung ·dieser Befugnisse erlassenen Bestimmungen durch den Bundesrat bleibt vorbehalten."

Von Gemeinden gestützt auf diese Befugnis erlassene Bestimmungen sind dem Bundesrate zur Genehmigung noch nicht unterbreitet worden.

2. Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes haben die Kantonsregierungen die Tarife der ärztlichen Leistungen und der Arzneien festzusetzen. Bis am Schluss des Berichtsjahres haben, soweit dem Amt bekannt, im ganzen 22 Kantonsregierungen diese Fest-

239 «etzung vorgenommen. Dabei kam das Amt wiederholt in die Lage, allgemeine Bestimmungen von Tarifen zu beanstanden, die in einer über das Bundesgesetz hinausgehenden Weise die Beziehungen zwischen den Ärzten und den Kassen berührten.

Während die Tarife für die Arzneien eine ziemliche Gleichmässigkeit aufweisen, indem sie alle auf die schweizerische Militärtaxordnung abstellen und einen Rahmen durch prozentuale Abzüge oder Zuschläge schaffen, weisen die Tarife für die ärztlichen Leistungen nicht unwesentliche Abweichungen zwischen den einzelnen Kantonen vor. So schwanken die Taxen für Tages* besuche zwischen einem Minimum von Fr. 1. 50 bis 2.-- und einem Maximum von Fr. 2 bis 4, und zwar in der Regel für den Ortsrayon, d. h, im Umkreise von l big 2 km vom Wohnort des Arztes, während für weitere Distanzen Kilometer- oder Zeitzuschläge vorgesehen sind. Die Grundtaxen für Nachtbesuche schwanken zwischen Fr. 3 bis 10; einige Kantone sehen die doppelte oder dreifache Tagestaxe vor. Verlangte Sonntagsbesuche werden zum Teil besonders taxiert, Fr. 3 bis 10, zum Teil wird tìin Zuschlag zur gewöhnlichen Taxe festgelegt.

3. Bis zum Schlüsse des Berichtsjahres haben 18 Kantonsregierungen dem Bundesrate Kenntnis von der Bezeichnung des für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Kassen und Ärzten oder Apothekern zuständigen Schiedegerichtes und von ·dessen Verfahren gegeben. Das Amt hatte zu prüfen, ob der Vorschrift des Bundesgesetzes, dass beide Parteien eine Vertretung von gleicher Zahl erhalten, Genüge geleistet sei. Im übrigen sind die Erlasse an keine weiteren bundesrechtlichen Bestimmungen gebunden. Sie weisen zwischen den einzelnen Kantonen mannigfache Verschiedenheiten auf.

4. Der Bundesrat hatte sich mit einigen Rekursen gegen kantonale Verfügungen zu befassen. Die bezüglichen Entscheide sind auszugsweise in der mehrerwähnten Sammlung enthalten und werden hier nur ihrem Gegenstande nach erwähnt: a. Auf den Rekurs eines Basler Arztes gegen die regierungsrätliche Genehmigung einer zwischen der medizinischen Gesellschaft und der öffentlichen Krankenkasse abgeschlossenen Vertrages mit Tarif trat der Bundesrat mangels Legitimation des Rekurrenten nicht ein. Er nahm aber von Amtes wegen zu der Streitfrage Stellung und lud den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ein, auf seine Genehmigung des Vertrages in gewissen Punkten zurückzukommen (26.Februar 1915). Es handelte sich um die Stellung der Spezialärzte.

240

&. Auf einen Rekurs des Verbandes der Krankenkassen im Kanton Zürich gegen die vom Regierungsrat dieses Kantons erlassene Arzneitaxordnung für die vom Bunde anerkannten Krankenkassen würde nicht eingetreten (10. April 1915).

c. Eine Beschwerde verschiedener anerkannter Kassen des Kantons Appenzell A.-Rh. gegen die Zulassung nicht anerkannter Kassen zur Durchführung der obligatorischen Versicherung der Aufenthalter wurde gutgeheissen (14. September 1915).

d. Eine Beschwerde des Apothekervereins des Kantons Zürich gegen die Genehmigung eines Arzneilieferungs Vertrages durch den Regierungsrat des Kantons Zürich wurdo abgewiesen (9. November 1915).

5. Gemäss § 4 des Gesetzes vom 12. März 1914 betreffend die öffentliche Krankenkasse des Kantons Basel-Stadt übernimmt dieser Kanton die Beiträge versicherter Kassenmitglieder teils ganz, teils in einem bestimmten Verhältnis. Er hat sich damit die besonderen Bundesbeiträge gemäss Art. 38 des Bundesgesetzes gesichert, soweit os sich um die Beiträge obligatorisch versicherter Mitglieder handelt.

Wer als dürftig im Sinne des Art. 38 betrachtet werden soll,, ist bundesrechtlich noch nicht entschieden. Der Bundesrat lehnte es auch ab, jetzt schon, bevor ihm die Auffassungen mehrerer Kantone und damit deren Ansprüche aus Art. 38 bekannt Bina, eine bindende Erklärung abzugeben. Er nahm aber als feststehend an, dass auch bei enger Auslegung des Begriffes der Dürftigkeit derselbe jedenfalls auf eine grosse Zahl der vom Kanton BaselStadt unterstützten Mitglieder anwendbar sei. Der Bundesrat besehloss deshalb die Ausrichtung eines Bundesbeitrages gemäss Art. 38 an den Kanton Basel-Stadt für das Jahr 1914 in der runden Summe von Fr. 5000 mit dem Vorbehalt, dass dadurch die zukünftige Anwendung des Art. 38 nicht präjudiziert seia solle (18. Dezember 1915).

C. UufallTersicherung.

!. Mitwirkung an der Tätigkeit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

1. Durch den Tod des Herrn Grossrat Adrien Le Cointe in Genf musste ein Sitz im Verwaltungsrat der Anstalt wieder

241

besetzt werden; der Bundesrat wählte an dessen Stelle als Vertreter des Bundes Herrn Léon Latour, Schulinspektor in Corcelles. Herr Ständerat Dr. G-. Heer in Hätzingen hat auf 31. Dezember 1915 das Gesuch um Entlassung als Mitglied des Verwaltungsrates eingereicht.

2. In Ausübung seines Oberaufsiehts- und Genehmigungsrechtes prüfte und genehmigte der Bundesrat den Jahresbericht und die Jahresrechnung der Anstalt für das Jahr 1914. Ferner wurde den folgenden 2 Erlassen des Verwaltungsrates dio bun«iesrätliche Genehmigung erteilt: 1. Vorläufige statutarische Vorschriften der Anstalt vom 2. September 1915 betreffend die .Anstellungsverhältnisse des Personals, die Verteilung der Wahlbefugnisse auf die Anstaltsorgane und die allgemeinen Obliegenheiten dieser als Wahlinstanzen.

2. Beschlags vom 16. Juli 1914 betreffend Uebertragung der Befugnisse des Rates : zur Entscheidung der Rekurse gegen die Zuteilung der Betriebe und der Versicherten zu den Gefahrenklassen und Gefahrenstufen an besondere Rekursausschüsse.

Gestützt auf eine Eingabe des Verwaltungsrates hat der Bundesrat unter gleichzeitiger Genehmigung einer bezüglichen vorläufigen statutarischen Vorschrift der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt beschlossen, die Direktion der Anstalt durch einen vom Bundesrat zu wählenden Subdirektor zu erweitern.

Die Wahl selbst fiel nicht mehr in das Berichtsjahr.

3. Mit Eingabe vom 14. Juni 1915 rief der Schweiz.

'Gewerbeverein gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes das Einschreiten des Bundesrates an gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates der Anstalt betreffend Festsetzung von Gefahrenklassen.

Diese Eingabe gab dem Bundesrate Veranlassung, sich zur Frage seines Interventionsrechtes gegen Beschlüsse der Anstalt auszusprechen. Er kam zu folgenden Schlüssen: ,,Eine förmliche Beschwerde an den Bundesrat als Rechts,,mittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates ist im Bundes,,gesetz über die Kranken- und Unfallversicherung nicht vorgesehen.

^Die Eingabe stützt sich denn auch lediglich auf Art. 50 des ^Bundesgesetzes, der die Anstalt unter die durch den Bundesrat ^auszuübende Oberaufsicht des Bundes stellt. Die Eingabe bedeutet

242 ,,also einen Mahnruf an den Bundesrat zum Aufsehen, ein Ersuchen ,,um Ausübung seines Oberaufsiehtsrechtefl. Es ist demnach zu ,,untersuchen, ob überhaupt die Oberaufsicht ein InterventionsBrecht des Bundesrates gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates ,,in sich schliesst."

Gestützt auf die Entstehungsgeschichte des Art. 50, insbesondere auf die in den Räten gefallenen Voten stellte der Bundesrat fest: ,,Die Meinung war also die, dass das Interventionsrecht dee ,,Bundesrates in dessen Ausübung der Oberaufsicht des Bundes ,,Inbegriffen ist, ohne dass es einer ausdrücklichen Erwähnung ,,im Gesetze bedürfte. In der Tat würde ja die Oberaufsicht ,,illusorisch sein, wenn ihr ein Eingreifen versagt wäre. Begriff,,lieh und notwendigerweise bildet das Interventionsrecht einen ,,Bestandteil uud sogar den hauptsächlichsten Inhalt der Oberaufsicht.

,,Dabei wird nun aber zu unterscheiden sein zwischen ,,den Erlassen der Anstalt, die ausdrücklich der Genehmigung des ,,Bundesrates vorbehalten sind, und zwischen Beschlüssen, die ,,durch das Gesetz in die Befugnisse von Anstaltsorganen gelegt ,,sind. Wo der Bundesrat gemäes Art. 50, Abs. 2, zu genehmigen ,,hat, wird er seine Genehmigung nicht nur davon abhängig ,,machen können, dass die Erlasse dem Gesetz nicht wider,,sprecheri, sondern er wird auch die Zwecktnässigkeit der zu ,,genehmigenden Erlasse zu prüfen berufen sein. Anders bei den ,,in die Kompetenz des Verwaltungsrates und der Direktion ,,gelegten Beschlüssen und Verfügungen. Soll sich die Oberauf,,sicht des Bundes hier nicht zu einer mit der grundsätzlichen ,,Autonomie der Anstalt unvereinbaren Detailkontrolle ausgestalten, ,,so hat sie sich zu beschränken auf die Fälle, in denen eine ,,Verletzung des Buchstabens oder von Sinn und Geist des Ge,,setzes vorliegt. Wird also die Intervention des Bundesrates gegen ,,Beschlüsse angerufen, die die Anstaltsorgane im Eahmen ihrer ,,Befugnisse gefasst haben, so ist in erster Linie zu prüfen, ob ,,der Beschwerdeführer nach Wortlaut oder Inhalt seiner Be- ,,schwerde eine Gesetzesverletzung behauptet. Trifft dies nicht zu, ,,so wird die Behandlung der Beschwerde ohne materielle Prüfung ,,von der Hand zu weisen sein."

Die angefochtenen Massnahmen fielen nun in die Kompetenz der Organe, von denen sie ausgingen. Die weitere Frage, ob sie, wie in der Eingabe behauptet wurde, eine Gesetzesverletzung bedeuten, wurde verneint. Der Bundesrat beschloss deshalb, dem

243

Begehren des Schweiz. Gewerbevereins um Intervention gegenüber der Anstalt keine Folge zu geben. (24. August 1915), II. Direkter Gesetzesvollzug.

1. In den Kantonen, a. Gemäss Art. 120 und 121 des Bundesgesetzes haben die Kantone eine einzige kantonale Instanz als kantonales Versicherungsgericht zu bezeichnen und das Verfahren vor demselben gemäss den in Art. 121 enthaltenen Vorschriften zu ordnen. Das Amt hatte auch im Berichtsjahr verschiedene bezügliche kantonale Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesgesetze hin zu prüfen. Ausser den im letzten Geschäftsbericht erwähnten hat der Bundesrat folgenden Erlassen die Genehmigung erteilt: a. L u z e r n : Gesetz betreffend Einführung des Bundesgesetzee über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, vom 2. März 1915.

b. Unterwaiden ob dem Wald: Vollziehungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung vom 25. April 1915.

c. U n t e r w a i d e n nid dem W a l d : Ausführungsverordnung, zum Bundesgesetz betreffend die Kranken- und Unfallversicherung vom 24. Dezember 1914.

d. B a s e l l a n d : Verordnung betreffend das kantonale Versicherungsgericht vom 28. Juni 1915.

e. A a r g a u : Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung vom 13. Juni 1911, vom 30. März 1915.

f. W a a d t : Loi du 17 mai 1915 concernant l'application, dans le canton de Vaud, de la loi fédérale du 13 juin 1911 sur l'assurance en cas de maladie et d'accidents.

g. WallisL Dekret voml9. Mai19l5 betreffend die Organisation der Gerichtsstelle für die Versicherungen und die Bezeichnung der im Bundesgesetze vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung vorgesehenen Gerichtsbehörde.

Von den bis Ende des Berichtsjahres genehmigten Erlassen, setzen diejenigen der Kantone Luzern und Aargau ein Spezialgericht als kantonales Versicherungsgericht ein ; die übrigen bezeichnen als solches das Kantonsgericht (Obergericht) oder ein» Abteilung (Kammer) desselben.

244

Es stunden am 31. Dezember 1915 noch die Erlasse von 12 Kantonen aus.

6. Art. 73 des Bundesgesetzes bezeichnet die Art. 15 bis 25 der Krankenversicherung als auf die Unfallversicherung sinngemäss anwendbar. Demnach sind auch für die Krankenpflege der Unfallversicherten kantonale Tarife aufzustellen und kantonale Schiedsgerichte einzusetzen. Der Bundesrat erliess am 3. September 1915 ein bezügliches Kreisschreiben *) an sämtliche Kantonsregierungen. Einige derselben haben demselben hinsichtlich der Bezeichnung des Schiedsgerichtes bereits im Berichtsjahr Folge 3. Durch den Bund, a. Der im letzten Geschäftsbericht unter C II, 3, angekündigte Entwurf einer Novelle zum Unfallversicherungsgesetz wurde mit Botschaft des Bundesrates vom 6. April 1915**) den Räten als ,,Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Bundesgesetzes vom 13, Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung"1 unterbreitet. Er erfuhr in den Räten einige Abänderungen und Erweiterungen. Das Gesetz wurde am 18. Juni 1915 angenommen und nach unbenutzt verstrichener Referendumsfrist vom Bundesrat am 9. November 1915 in Kraft erklärt, soweit es sich um Massnahmen zur Vorbereitung der Unfallversicherung handelt.***) Das Ergänzungsgesetz ordnet das Verhältnis zwischen der obligatorischen Versicherung und der allfällig bestehenden privaten Versicherung von obligatorisch versicherten Personen, schafft eine rasche Vollstreckbarkeit der Prämienforderungen, gewährt denselben ein Pfändungs- und Konkursprivileg und erteilt dem Bundesrate Vollmachten für eine zweokmässige Durchführung der obligatorischen Versicherung.

b. Schon vor dem Inkrafttreten des Ergänzungsgesetzes wurde der Erlass einer buudesrätlichen Verordnung zur Durchführung der Unfallversicherung auf Grund des Gesetzes und des Ergänzungsgesetzes vorbereitet. Dabei wurde in der Weise vorgegangen, dass in eine Verordnung I aufgenommen wird, was für die Anstalt hinsichtlich der Ermittlung der Versicherungspflichtigen Betriebe erforderlich ist, während die übrigen Bestimmungen einer Ver*) Kreisschreiben betreffend die Unfallversicherung vom 3. September 1915. Bundesbl. 1915, III, 214.

**) Bundesbl, 1915, I, 933.

***) Gesetzessammlung 1915, 381.

245 «rdnung II vorbehalten sind. Da es sich bei der Ausübung der dem Bundesrate erteilten Vollmachten (Art. 16 des Ergänzungsgesetzes) in der Hauptsache nicht sowohl um die Vollziehung, als vielmehr geradezu um die Schaffung materiellen Rechtes handelt, da ferner die obligatorische Unfallversicherung ein dem schweizerischen Recht bis jetzt unbekanntes Gebiet darstellt, und da scbliesslich weite Kreise der Bevölkerung an der Gestaltung der Dinge ein wesentliches, zum teil sich widerstreitendes Interesse haben, so war für die Vorbereitung der Verordnung eine gründliche und darum zeitraubende Prüfung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, sowie die Anhörung von Vertretern der beteiligten Bevölkerungsklassen und die Beiziehung von Sachverständigen erforderlich. Auf Ende des Berichtsjahres war der ErIas8 der Verordnung I, die den Kreis der Versicherungspflichtigen Unternehmungen und der versicherten Personen, sowie das Verfahren bestimmt, nahe bevorstehend.

c. Der im letztjährigen Geschäftsbericht C. II, 2, erwähnte Beschluss betreffend das Eidgenössische Versicherungsgericht ist den Räten mit Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 1915 als Entwurf ,,Bundesbeschluss betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes*)"1 in der Dezembersession unterbreitet worden. Gleichzeitig bereitete ·das Amt Erhebungen hinsichtlich der Unterbringung des zu schaffenden Gerichtes in Luzern vor.

d. Verschiedene Anfragen und Anregungen betreffend die Ordnung der freiwilligen Versicherung bei der Anstalt mussten dahin beantwortet werden, dass der Bundesrat für seine bezüglichen Anträge an die Bundesversammlung die ihm gemäss Art. 116 des Bundesgesetzes von der Anstalt zu unterbreitenden Vorlagen abzuwarten habe.

D. Verschiedenes.

In den Versicherungsfonds wurde keine Einlage gemacht; im Gegenteil wurde sein Zinsertrag für Zwecke der Sozialversicherung mit Fr. 946,269.50 in Anspruch genommen. Der Fonds belief sich am 31. Dezember 1915 auf Fr. 52,244,261. 07 gegenüber Fr. 54,886,383. 07 am 31. Dezember 1914.

Der Schweizerischen Unfailversicherungsanstalt in Luzern wurden im Berichtsjahre Beträge von zusammen Fr. 876,000 angewiesen.

*) Bundesbl. 1915, IV, 283.

Bundesblatt 68. Jahrg. Bd. II.

17

246

IH. Gesundheitsamt.

Am 17. Februar 1916 hat das schweizerische Gesundheitsamt seinen langjährigen Vorsteher, Herrn Dr. J. F. Schmid, nach kurzer Krankheit verloren. Wir wollen nicht bis zur Herausgabe de» nächsten Geschäftsberichtes warten, um der hervorragenden Verdienste zu gedenken, die der Verstorbene dem schweizerischen Gesundheitswesen während mehr als 26 Jahren geleistet hat. Er hat dasselbe tatsächlich geschaffen, organisiert, entwickelt und mit unermüdlichem Eifer und grosser Umsicht geleitet.

Die Bundesverwaltung verliert in ihm einen Mitarbeiter, dessen Andenken sie allezeit in hohen Ehren halten wird.

1. Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Die in unserem letztjährigen Berichte geäusserten Befürchtungen betreffend den Ausbruch gemeingefährlicher Epidemien sind glücklicherweise. bis jetzt nicht eingetroffen. Von den exotischen Seuchen, Pest und Cholera, blieben wir verschont, und auch die gewöhnlichen übertragbaren Krankheiten : Pocken, Unterleibstyphus, Diphtherie, Scharlach usw. hielten sich so ziemlich auf dem Stande früherer Jahre (siehe nachstehende Tabelle), Wir verdanken dieses günstige Ergebnis zum Teil dem schon letzte» Jahr erwähnten Umstände, dass durch den Krieg unser Verkehr mit dem Auslande und damit die Möglichkeit einer Seucheneinschleppung wesentlich eingeschränkt wurde, dann aber auch der Tätigkeit unserer kantonalen Behörden sowie den von ihnen ergriffenen Massuahmen.

In einem K r e i s s c h r e i b e n vom 1. J u l i 1915 hat unser Volkswirtschaftsdepartement den Kantonsregierungen diese Sehutzmassnahmen wieder in Erinnerung gerufen und dabei die Notwendigkeit betont, die sanitarischen Wohnungsverhältnisse zu liberwachen und zu verbessern, die Lebensmittel- insbesondere die Trinkwasserkontrolle streng durchzuführen und auf gewissenhafte Beobachtung uhseres Beschlusses vom 27. Oktober 1914 betreffend Ausdehnung der Anzeigepflicht auf weitere übertragbare Krankheiten zu dringen. Das Kreisschreiben verwies auch auf die Wichtigkeit von bakteriologischen Untersuchungsstellen

247

und Desinfektionsanstalten für die Seuchenbekämpfung und fasste zum Schlüsse die Massnahmen gegen diejenigen übertragbaren Krankheiten zusammen, gegen welche wir uns wirksam schützen können. Dabei hob es die nun allgemein anerkannte Rolle hervor, welche die Insekten, insbesondere Läuse, Fliegen und Mücken bei der Übertragung gewisser Seuchen spielen.

Unserni oben erwähnten Besc'hluss vom 27. O k t o b e r 1914, der die im Epidemiengesetz geforderte Anzeigepflicht der Pocken, Cholera, Pest und Fleckfieber auf Abdominal- und Paratyphus, Scharlach und Diphtherie, Genickstarre und Kinderlähmung ausdehnt, ist im allgemeinen zur Zufriedenheit nachgelebt worden. Auf ihrer gewissenhaften Beobachtung fassen aber auch unsere Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten, indem es sonst nicht möglich wäre. Seuchenherde im Beginne zu ersticken. Deshalb ermähnen wir die kantonalen Behörden, sich ja die strenge und unablässige Durchführung der Anzeigepflicht angelegen sein zu lassen und ihre Notwendigkeit Ärzten wie Gesundheitsbeamten immer wieder vor Augen zu führen, um so den an gewissen Orten gegen diese Vorschrift noch herrschenden Widerstand zu beseitigen.

Mit Bezug auf die D e s i n f e k t i o n weist unser Seuchenabwehrdienst immer noch grosse Lücken auf, auf welche wir neuerdings die Aufmerksamkeit kantonaler und Gemeindebehörden hinlenken möchten. Da es mancherorts noch an geschulten Desinfektoren fehlt, so hat unser Gesundheitsamt versucht, mit Unterstützung kantonaler und städtischer Behörden Desinfektorenkurse zu veranstalten und hofft, so für die ganze Schweiz ein seiner Aufgabe gewachsenes Desinfektorenpersonal heranbilden zu können.

Auf seine Anregung haben sich die Behörden der Stadt Zürich und des Kantons Genf bereit erklart, die Ausbildung von Desinfektoren für die deutsche und die französische Schweiz an die Hand zu nehmen, was bei ihren vortrefflichen Einrichtungen und ihrem wohlgesefaulten Personal sehr zu begrüssen ist. Diese Kurse werden 1916 beginnen, und sind die Kantone eingeladen, je nach Bedarf eine entsprechende Zahl von Teilnehmern an dieselben abzuordnen. Wir behalten uns vor, Ihnen im nächsten Geschäftsberichte eingehendere Angaben über diese Neuerung mitzuteilen, von der wir uns besten Erfolg versprechen.

Da die Desinfektoren wie die mit der Pflege ansteckender Kranker betrauten Personen nicht geringen Ansteckungsgefahren

248 Zusammenstellung der im Jahre 1915 angezeigten

1 1

Kantone

Zürich .

Bern .

Luzern Uri .

' . .

Schwyz Unterwaiden ob dem Wald Unterwaiden nid dem Wald .

(Harns Zug Freiburg , Solothurn Baselstadt . . .

Basellandschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I,-Rh St. Gallen Aargau Thurgau Tessin .

Waadt Wallis Neuenburg Genf Schweiz

1914 1913 .

1912 1911

. . . .

3

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1657 912 182 38 7 77 --- 7 17 18 164 2 144 3 13 1 1 230 1314 10 52 i 6 21 14 41 1 15 131 770 1 86 542 46 181 41 267 27 35 9 20 85 148 53 396 87 623 4 1412 7609

64 4 12 224

19 23 21 94

229 288 225 230

'222 305

1204 1100 1418 1199

4748 7368 7624 8277

28 30 20 4 2 2 38 5 1 2 3 5 4

249

Fälle von ansteckenden Krankheiten.

.

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1214 671 196

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206 326 70 --

68 142 ,--

5 6 19 52 -- 172 39 11 1 23 135 87 47 85

-- --22 21 5 2 111 --

2

6

91 147 80 319 18 249 17 3 245 128 220 86 45 531 222 141 335 4983

72 16 13 72 31 233 205 264 85 89 101 12 701 169 354 311 67 260 128 57 199 5528

172 221 547 229 2589

--38 --32 15 105 576

4044 4405 4744 5358

4051 4505 4927 5416

2416 3332 3764 2513

552 222 423 357

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4 10 10 102 30 30 31 38

290

ausgesetzt sind, so dürfte die Gewinnung des in Epidemiezeiten erforderlichen Personals auf erhebliche Schwierigkeiten stossen, welche der schweizerische Krankenpflegerbund schon 1911 in einer Eingabe an unser Departement des Innern hervorgehoben hat. In derselben wurde nämlich bemerkt, das Epidemiengesetz biete den zur Pflege ansteckender Kranker berufenen Personen gar keine Haftung für die Gefahren, denen sie infolge ihrer Berufstätigkeit ausgesetzt seien, weshalb es schwer halten dürfte, Pflegepersonal zu finden, das bereit sei, ohne weiteres Gesundheit oder Leben für das allgemeine Wohl zu opfern. Demgemäss verlaugte die Eingabe, es sei den mit der Pflege ansteckender Kranker betrauten Personen nicht nnr ein den Gefahren des Berufs entsprechender Lohn auszurichten, sondern auch eine angemessene Entschädigung für sie oder ihre Familie, falls sie in Ausübung ihres Dienstes angesteckt, und von einer der im Epidemiengesetz genannten Krankheiten ergriffen oder dahingerafft werden sollten.

Da wir die Berechtigung des Begehrens anerkennen mussten, so versuchten wir ihm zu entsprechen. Nach vorgenommener Prüfung ergab eich, dass es hierzu keines besonderen Gesetzes und keiner besonderen Verordnung bedürfe, dass im Gegenteil die von den Gesuchstellern verlangte Haftpflicht der B e h ö r d e n g e g e n ü b e r der A n s t e c k u n g s g e f a h r füglich aus Art. 5 des Epidemiengesetzes abgeleitet werden könne. Der Bund hätte dann gemäss Art. 8 den Kantonen die aus dieser Haftpflicht entstehenden Kosten ebenso gut zur Hälfte zu ersetzen, wie die übrigen Auslagen, die sie und die Gemeinden nachweisbar für die Durchführung der in Art. 5 vorgeschriebenen Massregeln gemacht haben.

Nach dieser Auffassung genügt es, das Reglement vom 4. November 1887 betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen an Kantone und Gemeinden zur Bekämpfung gemeingefährlicher Epidemien im Sinne obiger Ausführungen zu ergänzen, weshalb wir am 14. Mai 1915 die Aufnahme eines n e u e n Art. 1 2 b l " als Zusatz zu diesem Reglement beschlossen haben. Danach haben Ärzte, Krankenpflegepersonen und Desinfektoren, die mit der Ausführung amtlich angeordneter Verhütung»- und Bekämpfungsmassregeln oder mit der Behandlung und Verpflegung internierter oder in Absonderungshäusern untergebrachter Kranker beauftragt tìind, Anspruch auf
unentgeltliche Behandlung und Verpflegung in einem Absouderungehaus und auf ein angemessenes Krankengeld, wenn sie infolge ihres Dienstes von einer der im Gesetz genannten Krankheiten befallen werden. Tritt infolge der Erkrankung Erwerbsunfähigkeit oder der Tod ein, so haben in

251

ersterem Palle die Betroffenen, in letzterem ihre Hinterlassenen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

Wie schon gesagt, scheinen die gegen gemeingefährliche Epidemien ergriffenen Massnahmen bis jetât ihren Zweck erreicht .su haben, da wir ja von Seucheneinbrüchen verschont blieben.

Immerhin kann sich infolge des Krieges die Lage von einem Tage zürn andern verschlimmern. Wir möchten deshalb die kantonalen Behörden warnen, sich in falsche Sicherheit einlullen zu lassen, ersuchen sie vielmehr, ihre Seuchenabwehreinrichtungen unablässig zu verbessern und zu vervollständigen, um, wenn Gefahr droht, sofort eingreifen zu können.

Diesen allgemeinen Betrachtungen fügen wir noch eine Z u s a m m e n s t e l l u n g d e r u n s i m J a h r e 1915 v o n d e n Kantonen gemeldeten Anzeigen ü b e r t r a g b a r e r K r a n k h e i t e n hinzu.

Zu den einzelnen gemeingefährlichen Krankheiten haben wir noch folgendes zu bemerken.

a. Pocken.

1915 wurden bloss 4 Pockenfalle gemeldet gegenüber 18 im Jahr 1914, 1913 : 22, 1912 : 17, 1911: 92 und 1910: 28.

Es ist das die geringste Zahl seit Inkrafttreten des eidgenössischen Epidemiengesetzes. Wir gehen kaum fehl, wenn wir diese Erscheinung neben anderen Umständen auch den zahlreichen Impfungen und Wiederimpfungen zur Zeit der Mobilisation zuschreiben (wurde ja doch damals die ganze Armee geimpft).

Drei dieser Pockenfälle ereigneten sich im Kanton Z ü r i c h , und zwar zwei in Seen und einer in Dübendorf, der vierte in Igis (Graubünden). Drei der Erkrankten, im Alter von 21/» Monaten, 8 und 15 Jahren waren ungeimpft, der vierte ein 50jähriger Mann, war in der Kindheit geimpft worden. Von den Ungeimpften ist einer gestorben; der Geimpfte genas von den Blattern, um später einer Lungenentzündung zu erliegen.

Es war nicht zu ermitteln, wo und wie .sich der Kranke von Dübendorf angesteckt hatte. Der von Igis, ein ungeimpftes Kind, wohnte in einem Hause, in dem 1912 Blattern aufgetreten

252

waren. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die damals vorgenommene Desinfektion unzureichend war und Pockenkeime zurückgeblieben sind, die zu einer neuen Ansteckung führten. Da einer der beiden Fälle aus Seen in einer Baumwollenspinnerei arbeitete, so rührte die Ansteckung möglicherweise von roher Baumwolle aus Mexiko.

Der Ursprung des andern Falles blieb unbekannt.

Die im Jahr 1915 gemäss Art. 8 des Epidemiengesetzes an Kantone und Gemeinden für Pockenbekämpfung ausgerichteten, 50°/o der Gesamtkosten ausmachenden Bundesbeiträge beliefen sich auf Fr. 1584. 80, nämlich für Dübendorf Fr. 295.10, für Seen Fr. 1159. 50 und für Igis Fr. 130. 20.

b. Cholera.

Infolge des Krieges liefen die Nachrichten über die Verbreitung der Cholera in Europa nur sehr lückenhaft ein. In Ö s t e r r e i c h brach die in unserem letztjährigen Berichte erwähnte Epidemie 1915 wieder aus und wütete in Galizien und der Bukowina, wo sie im September mit 5000 und mehr Fällen in der Woche ihren Höhepunkt erreichte. Einige meist wenig ausgedehnte Herde wurden aus Niederösterreich, Steiermark, Karaten, Krain, dem Küstenland, Mähren und Schlesien gemeldet; andere entstanden in U n g a r n , K r o a t i e n und S l a w o n i e n , B o s n i e n und der H e r z e g o w i n a . Die -einen wie die andern Hessen allmählich an Heftigkeit nach, und gegen Ende des Jahres kamen nur noch ganz wenig Fälle zur Anzeige.

Im D e u t s c h e n R e i c h wurde das Auftreten der Cholera aus verschiedenen Orten, namentlich aus Ostpreuseen, berichtet ; doch handelte es sich, abgesehen von einigen Gefangenenlagern, meist um vereinzelte Fälle, und niemals hat die Krankheit bedrohlichen Charakter angenommen.

Es war nicht möglich, sichere Nachrichten über das Vorkommen der Cholera in den B a l k a n s t a a t e n zu erlangen, wo sie angeblich stark gewütet haben soll; doch scheint sie nach Angaben von Flüchtlingen, wenn sie überhaupt regiert hat, gegen Ende des Jahres erloschen zu sein.

Ebenso sind wir ganz im Unklaren, ob die 1914 aus Russl a n d gemeldeten Choleraherde erloschen sind, oder ob weitere Gegenden befallet wurden. Endlich ist auch das zu gewissen Zeiten behauptete Vorkommen der Cholera in Italien, insbesondere in Oberitalien, niemals bestätigt worden.

253

IQ den übrigen Staaten Europas wurde sie nirgends festgestellt. Dagegen sind verschiedene der in unseren früheren Beriöhten erwähnten außereuropäischen Choleraherde noch in voller Tätigkeit, so am persischen Meerbusen, in Britisch Indien^ Hinterindien, -China und andern Orten.

Da wir bei dem Fehlen genauer Nachrichten nicht wissen konnten, ob die Cholera nicht eines Tages an unserer Grenze ausbrechen würde, so haben wir, utn auf alle Fälle gerüstet zu sein, die V e r o r d n u n g vom 30. D e z e m b e r 1899 und 4. F e b r u a r 1908 ü b e r die M a s s n a h m e n g e g e n die C h o l e r a und die P e s t , von welcher bis dahin nur die Bestimmungen betreffend die Überwachung der Reisenden an> Ankunftsorte und über den Waren- und Gepäckverkehr in Kraft waren, in vollem Umfang in Vollziehung gesetzt, aber mit der Einschränkung, dass einige dieser Vorschriften, wie z. B. die ärztliche Überwachung des Personenverkehrs, vorläufig nur an den grösseren in der Nähe der bedrohten Grenze gelegenen Bahnstationen zur Anwendung gelangen sollten, Die von den Kantonen in Vollziehung unserer Beschlüsse getroffenen Choleramassnahmen haben Kosten im Betrag von Fr. 7919. 70 verursacht, die sieh auf die Kantone wie folgt verteilen : Zürich Fr. 379. 30, Bern Fr. 36, Baselstadt Fr. 150. 80, St. Gallen: Fr. 2974.60, Tessin : Fr. 4257, Waadt : Fr. 86T Neuenburg: Fr. 47. Gemäss Art. 8 des Epidemiengesetzes haben wir diesen Kantonen die Hälfte ihrer Auslagen oder insgesamt Fr. 3959. 85 vergütet.

c. Pest Dieselbe gibt zu keinen besondern Bemerkungen Anlass, Sie regierte in ihren gewohnten Gebieten weiter, insbesondere in B r i t i s c h - I n d i e n , wo 1915 382,824 Todesfälle gemeldet wurden. Die Zahl' der seit Beginn der Epidemie im Jahre 1896 amtlich festgestellten Pesttodesfälle steigt damit auf 8,652,088.

In E g y p t e n wurden 235 Fälle ermittelt, wovon 10 in Alexandrien und 19 in Port Said.

In E u r o p a wurden Pestfälle einzig im April aus Saloniki und im September aus den Inseln Chios und Zante angezeigt.

Da uns die Pest nie bedrohte, so hatten wir auch keine Massnahmen gegen sie zu treffen.

254

d. Fleckfieber.

Das infolge des Krieges wieder in den Vordergrund getretene Fleckfieber herrschte das ganze Jahr hindurch in gewissen Gegenden Österreichs, besonders Galiziens. Zahlreiche Opfer hat es jedenfalls auch in den Balkanstaaten gefordert; namentlich scheint Serbien heimgesucht worden zu sein; nur fehlt uns jede genaue Angabe über die Ausdehnung und Schwere der Seuche.

Trotz zahlreicher Flüchtlinge ist die Schweiz bis jetzt ganz verschont geblieben. Sämtliche aus verseuchten oder seucheverdächtigen Bezirken kommenden Reisenden wurden bei ihrer Ankunft in unserm Lande ärztlich untersucht. Ebenso wurden alle Massnahmen getroffen, um Personen mit Krankheitserscheinungen abzusondern und Verlauste zu entlausen, da die Rolle der Läuse bei der Übertragung des Fleckfiebers heute feststeht, t

e. Diphtherie.

Mit Genugtuung stellen wir auch dieses Jahr wieder fest, dass alle Kantone ohne Ausnahme unserm Gesundheitsamt die ihnen angezeigten Diphtheriefälle, im ganzen 5528, d. h. etwas mehr als im Durchschnitt der letzten Jahre, gemeldet haben.

Dagegen hat die Zahl der Kantone, welche mit Unterstützung des Bundes ihren Ärzten die unentgeltliche bakteriologische U n t e r s u c h u n g diphtherieverdäohtiger Ausscheidungen ermöglichen, um einen abgenommen (1914: 15, 1915: 14).

Die Zahl der Untersuchungen stieg auf 7665 (1914: 6966), unter welche wir die uns zur Verfügung stehenden Fr. 10,000 zu verteilen hatten, was einem Beitrag von Fr, 1. 30 für jede Untersuchung entspricht (1914: Fr. 1.40).

f. Genickstarre.

Das Jahr 1915 zeichnete sich durch starkes Auftreten der Genickstarre aus, von der nicht weniger als 102 Fälle gemeldet wurden gegenüber je 30 in den Jahren 1914 und 1913. Diese 102 Fälle verteilen sich auf die Kantone wie folgt: Zürich 14 (1914: 3), Bern 20 (10), Luzern 3 (0), Zug l (0), Baaelstadt 3 <3), Baselland 6 (0), St. Gallen 4 (1), Graubünden 5 (3), Aargau 6 (0), Tessin 11 (0), Waadt 5 (1), Wallis 4 (4), Neuenburg 10 (2) und Genf 10 (2), Nicht nur hat die Zahl der Fälle zugenommen; das Verbreitungsgebiet der Krankheit ist auch grösser geworden, indem fünf 1914 verschonte Kantone befallen wurden.

255

Zum Teil ist diese Zunahme wohl darauf zurückzuführen, dass die besser gekannte Krankheit nun eher erkannt und die Anzeigepflicht strenger gehandhabt wird, vielleicht auch auf Truppenversohiebungen, da von den 102 Fällen 27 Soldaten betrafen.

Doch reichen diese Gründe nicht hin, um die starke Zunahme zu erklären, so dass wir annehmen müssen, die Krankheit sei wieder in einer jeuer Flutperioden begriffen, die ihr eigen sind und deren Ursachen wir nicht kennen.

Unser Vertrag mit dem bernischen Serum- und Impfinstitut, wonach letzteres Behörden und öffentlichen Spitälern Genicketarreheilserum zum halben Preise zur Verfügung halten soll, blieb unverändert in Kraft.

g. Unterleibstyphus.

Bisher stand in unsern Berichten nichts über diese Krankheit. Da unser Beschluss vom 27. Oktober jedoch die Anzeigepflicht auch auf sie ausgedehnt hat, so seien ihr einige Zeilen gewidmet. Die Zahl der gemeldeten Fälle stieg 1915 auf 621, erheblich mehr als in den letzten Jahren, wie vornstehende Tabelle zeigt. Die grössere Häufigkeit des Unterleibstyphus, sowie ein ständiges Vorkommen in gewissen Gegenden erweckten die Besorgnis kantonaler Behörden. Dabei ergaben die angeordneten Nachforschungen, dass die Gesundheits-, insbesondere die für die Übertragung des Typhus so bedeutsamen Trinkwasserverhältnisse mancherorts noch viel zu wünschen übrig lassen, und dass bedauerliche, Übelstände eingerissen und geduldet worden sind.

Seither hat sich die Lage gebessert 5 doch bleibt noch vieles zu tun, und es wird anhaltender Bemühungen bedürfen, um überall den Anforderungen der Gesundheitspflege genügende Zustände zu schaffen. Jedenfalls mochten wir die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörden nachdrücklich auf diese Verhältnisse hinlenken und sie bitten, der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung alle Sorgfalt angedeihen zu lassen.

Da sich unser Beschluss vom 27. Oktober 1914 auch auf S c h a r l a c h , P a r a t y p h u s und K i n d e r l ä h m u n g erstreckte, so finden sich in unserer Zusammenstellung auch die gemeldeten Anzeigen dieser Krankheiten ; dieselben geben uns jedoch zu keinen Bemerkungen Anlass.

256

h. Absonderungshäuser und Desinfektionsanstalten.

Auf Grund von Art. 8 des Epidemiengesetzes und der Art. 5, 7 und 1l des Vollziehungsreglementes vom 4. November 1887 haben wir 1915 an die K o s t e n der E r s t e l l u n g und E i n r i c h t u n g v o n A b s o n d e r u n g s h ä u s e r n u n d Desi n f e k t i o n s a n s t a l t e n Beiträge von insgesamt Fr. 96,574 ausgerichtet, nämlich: Dem Kanton Zürich an das Absonderungshaus in Horgen Fr. 14,000, dem Kanton Bern an das Absonderungshaus der Stadt Bern Fr. 14,266, 65 (Restzahlung) und an dasjenige von Erlenbach Fr. 10,200, dem Kanton Aargau an das Absonderungshaus in Baden Fr. 1281. 70, dem Kanton Waadt an das Absonderungshaus in Vallorbe Fr. 18,037. 50, dem Kanton Neuenburg an das Absonderungshaus der Stadt Neuenburg Fr. 14,183 und an die Desinfektionsanstalt in Couvet Fr. 4000, sowie dem Kanton Genf an das Absonderungshaus in Vernier Fr. 19,500. Hierzu kommen noch Fr. 1000 dem Kanton St. Gallen an die Erstellung von Klärgruben beim Absonderungshaus des Kantonsspitals in St. Gallen und ein Beitrag von Fr. 105.15 an den Kanton Zürich für die Anschaffung zweier Formaldehyddesinfektionsapparate durch die Gemeinde Turbenthal.

Nach langen, schon in frühern Berichten erwähnten Unterhandlungen hat sich die G e m e i n d e B r i g endlich zum Bau eines Absonderungshauses entschlossen, und wir haben nach Genehmigung der Pläne dem Kanton Wallis einen Beitrag von Fr. 37,500 an die Kosten zugesichert. Da Brig als Grenzstation mit gehörigen Seuchenabwehreinrichtungen versehen sein sollte, so war es Pflicht des Bundes, dem Kanton Wallis und der Gemeinde Brig bei der Durchführung ihrer Aufgabe nach Kräften an die Hand zu gehen ; daher der hohe Beitrag. Ebenso haben wir dem Kanton Zürich an die Kosten eines Absonderungshauses in Bülach einen Beitrag von Fr. 16,150. 50 zugesichert.

Leider befindet sich das Absonderungshaus von Pruntrut, dessen Erstellung wir seit vielen Jahren erhoffen, immer noch im Stadium des Entwurfes,

i. Pasteurinstitut in Bern.

1915 unterzogen sich 19 Personen der Wutschutzimpfung in dem vom Kanton gegründeten, von Bunde unterstützten Berner Pasteurinstitut. 10 stammten aus Basel, je 3 aus den Kantonen Solothurn und Waadt und je l aus Bern, Tessin und Zürich, Die Behandlung wurde innert 12 bis 57 Tagen nach dem Biss

257

eingeleitet, und bis jetzt sind bei den Behandelten keine Erscheinungen von Tollwut aufgetreten. Überdies hat das Institut die Gehirne von 8 Hunden, eines Kalbes und einer. Katze auf das Vorhandensein von Tollwut untersucht und in 6 Fällen ein positives Resultat zutage gefördert.

2. Tuberkulosegesetzgebung.

Wie schon in unserm letztjährigen Berichte erwähnt, haben die Kriegsereignisse die Ausarbeitung eines eidgenössischen Tuberkulosegesetzes verzögert und dürften dies auch in Zukunft tun; doch werden wir die Vorarbeiten wieder aufnehmen, sobald die Lage es gestatten wird.

3. Leichentransport.

Um den durch die Mobilisation geschaffenen Verhältnissen Rechnung zu tragen, haben wir durch Beschluss vom 12. November 1915 die Verordnung betreffend den Leichentransport vom 6. Oktober 1891 durch einen Zusatz zu Art. 13 a ergänzt, wonach beim Transport der Leiche einer im aktiven Militärdienst verstorbenen Person an Stelle des ordentlichen Totenscheines die schriftliche, bezw. die telegraphische Bescheinigung des eidgenössischen Zivilstandsamtes treten kann, dass der Tod in seinem Register eingetragen worden ist.

4. Einfuhr von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial aas Deutschland.

Da die deutsehe Regierung die Einfuhr von Arzneimitteln und Sanitätsmaterial nach der Schweiz ausdrücklich nur unter der Bedingung gestattet hat, dass solche nicht wieder ausgeführt werden, so haben wir zwecks Innehaltung dieser Bedingung eine besondere Kontrolle einrichten und durch allerlei vom Volkswirtschaftsdepartement am 25. August 1915 erlassene Vorschriften , regeln müssen. Dieselbe wurde dem Gesundheitsamte übertragen, das zur Durchführung dieser neue» Aufgabe eine besondere Abteilung schaffen musste. Deren Geschäftskreis hat sich rasch vergrössert und sie beschäftigt gegenwärtig ein zahlreiches Personal.

258 5. Medizinalprüfungswesen.

a. Eidgenössische Reifeprüfungen for Kandidaten medizinischer Berufsarten.

Professor Jérôme Franel an der eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich, der seit einigen Jahren die eidgenössische Maturitätskommission leitet und ihr hervorragende Dienste geleistet hat, war aus Gesundheitsrücksichten genötigt, seine Entlassung einzureichen. Die Wahl seines Nachfolgers fällt ins Jahr 1916.

Mit Rücksicht auf vorgekommene Beschwerdefalle haben wir am 2. März zwei Zusätze zur Maturitätsprüfungsordnung vom 6. Juli 1906 beschlossen, durch welche das Verfahren beim Rücktritt und bei der Unterbrechung der Prüfung geregelt wird.

Nachdem die höhere Töchterschule von Neuenburg ihren Lehrplan den Anforderungen des eidgenössischen Maturitätsprogrammos angepasst hat, haben wir sie am 19. Oktober 1915 auf das Verzeichnis derjenigen schweizerischen Schulen aufgenommen, deren Reifezeugnisse bei der Anmeldung zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen anerkannt werden.

Über Ort und Zeit der Prüfungen, Herkunft und Zahl der angemeldeten, geprüften oder durchgefallenen Kandidaten gibt nachfolgende Tabelle Auskunft.

b. Eidgenössische Medizinalprüfungen für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Tierärzte.

Der Leitende Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, dessen Zusammensetzung sich 1915 nicht verändert hat, trat nur einmal im Jahr zusammen.

Wie 1914, hatte er sich auch dieses Jahr wiederholt mit den durch die Mobilisation geschaffenen besondern Verhältnissen zahlreicher Kandidaten zu befassen, von welchen viele beim besten Willen den Anforderungen der Prüfungsordnung nicht genau nachkommen konnten. Infolgedessen hatte der Leitende Ausschuss nicht weniger als 59 einzelne oder gemeinsam« Begehren zu prüfen. Wo es irgendwie anging, kam er denselben entgegen, teils durch Gewährung der gewünschten Aufschübe, teils durch Einschaltung von Extraprüfungen. Überall haben die Examinatoren bereitwillig der schwierigen Lage Rechnung getragen, und ebenso haben auch die Militärbehörden die Aufgabe des Leitenden Ausschusses erleichtert, indem sie die erforderlichen Urlaube bewilligten. Auf der andern Seite wurden ihm freilich auch ungerechtfertigte Begehren eingereicht, die er abweisen musste.

So wollten Kandidaten, ohne mobilisiert gewesen zu sein, gleich-

25»

Ort und Zeit

I. Vollständige Prüfungen.

Zürich 15.-- 18. März Neuenburg 22.-- 25. März Basel 28. Sept. bis 1. Okt.

Lausanne 20.-- 23. Sept.

Ausserordentliche Prüfungen.

15. -- 18. Januar in Zürich .

II. Nachprüfungen in Latein.

Zürich (Frühjahr) Neuenburg ,, Basel (Herbst) Lausanne ,, AusserordentlichPrüfungen.n.

6. Februar 1915 in Bern 9. Februar 1915 in Zürich .

8. Mai 1915 in Zürich .

29. Mai 1915 in Zürich . . , .

3. Juli 1915 ' in Bern , . .

Angemeldete II

Eidgenössische Maturitätsprüfungen 1915 für Kandidaten medizinischer Berufsarten.

Kandidaten

Einheimische Fremde . . .

Einheimische Fremde . . .

Einheimische Fremde . . .

Einheimische Fremde .

Einheimische

TMe

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a

31 20 8 5 9 7 4 1 28 16 7 4 11 8 3 4

1 -- 103 64

Einheimische 7l

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1 -- 24 15

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Fremde Einheimische

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1 -- 1 ,, --

1 1 --· 43 24 14

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5

260 wohl vom Entscheid des Leitenden Ausschusses profitieren, wonach die Frist zur Ablegung der Fachprüfung nach alter Ordnung für Mobilisierte bis Ende 1916 verlängert wurde, 1915 haben 772 Prüfungen stattgefunden, oder 67 mehr als 1913, das die höchste Zahl aufgewiesen hatte. Diese Zunahme darf nicht befremden, nachdem 1914 die Zahl der Prüfungen so.

ausnahmsweise niedrig gewesen war; sie beweist nur, dass die vielen Kandidaten, die 1914 durch die Mobilisation an der Ablegung der Prüfungen verhindert worden waren, sie 1915 nachholen konnten. Übrigens weicht das Mittel der beiden Jahre 1914 (705) und 1915 (772} nicht wesentlich vom Durchschnitt der früheren Jahre ab.

Die Verteilung der 772 Prüfungen auf die 4 Berufsarten und die 7 Prüfungsorte, sowie ihre Ergebnisse, finden sich in der " nachfolgenden Tabelle.

Von den 772 Prüfungen waren 113 = 14,6 erfolglos.

Darunter waren ·666 erstmalige Prüfungen, wovon erfolglos 87 = 13,1 % 85 zweite ,, ,, ,, 20 = 23,5 % 21 dritte ,, ,, ,, 6 = 28,6 % 311 naturwissenschaftliche ,, ,, ,, 73 = 23,5 % 319 ärztliche ,, ,, ,, 26 = 8,2 % 51 zahnärztliche ,, ,, ,, 2 = 4,o % 41 pharmazeutische ,, ,, ,, 5 = 12,a % 50 tierärztliche ,, ,, ,, 7 -- 14,o % Es fanden statt: in Basel . . .

94 Prüfungen, wovon erfolglos 15 = 16,o % ,, Bern . . . 153 ,, ,, 23 = 15,0 % v ,, Freiburg . .

23 ,, ,, 6 = 26,! % B ., Genf . . . 118 ,, ^ 16 = 13,»% fl ,, Lausanne 98 ,, 12 = 12,a % ,, ,, ,, Neuenburg . 1 1 ,, ,, 4 = 36,4 % ,, . . 275 ,, ,, 37 = 13,5 % ,, Zürich ,, ·oder mit Abzug der nur in Bern und Zürich stattfindenden tierärztlichen Prüfungen : in Basel . . .

94 Prüfungen, wovon erfolglos 15 = 16,o % ., Bern . . . 131 ,, ,, 21 = 16,0 % ,, ,, Freiburg . .

23 ,, 6 = 26,1 % ,, ,, ,, Genf . . . 118 ,, ,, ,, 16 = 13,» % ,,-Lausanne .

98 ,, ,, ,, 12==12,2% ,, Neuenburg . 1 1 ,, ,, , ,, 4 = 36,4 % . . 247 ,, ,, 32 = 13,o % 9 Zürich ,,

Eidgenössische Medizinalprüfungen 1915.

B u n d t e a b s t l68. Jahrg. Bd. II.

Art der Prüfungen

Base!

Bern

1

1

0

Med. etc. naturwissenschaftl. Prüfungen 24 7 Pharm. naturwissenschaftl. Prüflingen .

3 1 Alle naturwissenschaftlichen Prüfungen 27 8 Med.-anatom.-physiolog. Prüfungen . . 28 4 Med. Fachprüfungen 21 3 Alle ärztlichen Prüfungen 49 7 2 Zahnarztl.-anatom.-physiolog, Prüfungen 1 -- Zahnärztl. Fachprüfungen . . . a l t Zahnärztl. Fachprüfungen .

neu Alle zahnarztlichen Prüfungen 3 Pharm. Gehülfenprüfungen . alt Pharm. Assistentenprüfungen .

neu Pharm. Fachprüfungen .

. . alt Pharm. Fachprüfungen . . . . neu, Alle pharmazeutischen Prüfungen Veter.-anatom.-physiolog. Prüfungen . -- -- Alle tierärztlichen Prüfungen Alle Prüfungen

18

Total

Freiburg 0

1

0

39 9 14 5 2 1 3 1 41 10 17 ö 33 4 28 6 61 10 -- -- 3 -- -- --

z z

3 5

1

enLausanne Neu bu rg

Genf 1

0

1

0

1 0

Zürich 1

32 9 27 7 7 4 73 4 2 1 8 4 34 10 35 11 7 4 77 21 2 10 -- -- 55 50 25 22 46 2 32 -- -- -- 105 | 10 1 5 4 7 17 1 17 2 6 21 5 ---- 1 3 2 9 4 2 6 1

1 1 5 2 14 2 ---- ---- 1 ·1 -- 20 2 79 15 130 23 17 6 102 16 86 12 7 4 ..

*, i ^ 94 23 118 98 11 1«>3 5 13

' --

0

24 216 22 24 238 5 147 2 146 7 293] 24 -- 25

1 1 4 1 5 37

2"75

Total

1

0

49 6 5 24 1 36 26 17 43 659 -

65 281 8 30 73 311 15 162 H 157 26 319 1 25 25 1 1 2 51 6 5 5 29 1 5 41 6 32 1 18 7 50 113 772 ·' '

7 72

261

1 = e rfolg reich , 0 = et folgl OB.

12 13 10 23 238

Alle

262

Die Exclusio in perpetuimi musste in 6 Fällen erfolgen; dreimal bei den naturwissenschaftlichen, je einmal bei medizinischanatomischen, medizinischen Fach- und Veterinär-anatomischen, Prüfungen.

Von den 772 Kandidaten waren T. Schweizer aus Zürich . . .111 Waadt .

Bern . . . . 115 Wallis .

Luzern . . . 29 Neuenburg Glarus . . . 10 Uri . .

Zug . . . .

4 Schwyz .

.Freiburg. . . 24 Obwalden Appenzell A.-Rh. 7 Nidwaiden Appenzell I.-Rh.

3 Solothurn St. Gallen . , 38 Baselstadt worunter 57 Damen.

den Kantonen: . . 44 Baselland .

. . 31 Schaffhausen . . 35 Graubünden . . / 4 Aargau . .

. . 1 2 Thurgau . .

. . 4 Tessin . .

. .

5 Genf . . .

. . 27 . . 42

.

.

.

.

.

.

.

510 46 56 28 & 45 743

II. Ausländer aus den Staaten: Deutschland. . 9 Russland. . . 8 Österreich . .

l Italien . . .

3 Polen . . . . 4 Argentinien . .

l Frankreich . . 2 England . . .

l 29 worunter 12 Damen.

6. Ausführung des Lebensmittelgesetzes.

a. Eidgenössische und kantonale Vollziehungsbestimmungen.

Durch Eingabe vom 17. September 1915 hat der schweizerisch Obst- und Weinbauverein das Gesuch gestellt, es sei dieEntsäuerung mit reinem gefälltem kohlensaurem Kalk auch für die Weine des Jahres 1915 ohne Deklaration zu gestatten, bzw.

der Bundesratsbeschluss vom 6. Oktober 1914 auf die Weine des Jahres 1915 auszudehnen. Diesem Gesuch ist durch Bundesratsbeschluss vom 26. Oktober 1915 entsprochen worden mit dem Zusatz: ,,Die Kantone sind jedoch berechtigt, diese Entsäuerung auf ihrem Gebiete zu untersagen Von letzterem Zusatz haben Gebrauch gemacht, d. h, die Entsäuerung des Weines durch das genannte Verfahren untersagt die Kantone Bern, Waadt, Wallis und Genf.

Durch die ausserordentlichen Zeitverhältnisse infolge des Krieges sind folgende Beschlüsse veranlasst worden:

263

1. Bundesratsbeschluss vom 30. November 1915 betreffend Abänderung der Art. 43 und 54 (Margarine und Kochfett) der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914.

Mittels dieses Beschlusses sind die Bestimmungen, wonach die Margarine, bzw. das gelbgefärbte Kochfett zur Erleichterung der Erkennbarkeit Sesamöl enthalten mussten, bis a'uf weiteres aufgehoben.

2. Bundesratsbeschluss vom 30. November 1915 betreffend Aufhebung der Abänderung von Art. 82 (Einfuhr gefärbter Teigwaren) der Lebensmittelverordnung vom 8. Mai 1914.

Infolge einer Eingabe der Genossenschaft schweizerischer Teigwarenfabrikanten tritt nach diesem ßeschluss die Bestimmung des Art. 82, Absatz 3 der Lebensmittelverordnung, wonach künstlich gefärbte Teigwaren nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, wieder in Kraft. Die in der Schweiz befindlichen, unschädlich gefärbten Teigwaren, dürfen jedoch noch innert Jahresfrist, d. h. bis zum 30. November 1916 feilgehalten und verkauft werden.

Der Bundesratsbeschluss über die Sicherung der Brotversorgung des Landes, vom 27, August 1914, revidiert am 13. Dezember 1915, sowie die Ausführungsbestimmungen des schweizerischen Militärdepartementes, revidiert durch Verfügung vom 15. Dezember 1915, haben auch in diesem Jahre die nachgesuchte Mithülfe der amtlichen Organe für die Lebensmittelkontrolle und insbesondere einiger Beamter des schweizerischen Gesundheitsamtes in hohem Grade notwendig gemacht.

Folgende kantonale Erlasse, für die eine Genehmigung durch den Bundesrat erforderlich ist, sind hier zu erwähnen: 1. Kanton Appenzell A.-Kh. Verordnung vom 27. Mai 1915 über die Ausführung der Brotkontrolle; 2. Kanton Genf. Arrêté concernant le poids des miches de pain au dessous de l/% kilogramm (24 août 1915); 3. Kanton Aargau. Verordnung vom 19. November 1915 über die Ausführung der Brotschau.

\

b. Laboratorium des Gesundheitsamtes.

Im Publikationsorgan ,,Mitteilungen aus dem Gebiete der Lebensmitteluntersuchung und Hygiene", Band VI, sind folgende Arbeiten aus dem Laboratorium des Gesundheitsamtes veröffentlicht worden:

264

Über den Nachweis des Methylalkohols nach Dénigès und seine Verwertung zur quantitativen Bestimmung in wässeriger Lösung, Über das Vorkommen des Methylalkohols im Harn bei verschiedener Ernährung, Vollmenle verschiedener Schweizermühlen Ende 1914, Die Milchzucker- und Rohrzuckerbestimmung in Milchsehokolade, Säurebestimmung im Mehl, Die Bestimmung des Coffeins in Tee nach dem Sublimierverfahreu, Schwefelsäurebestimmung in Gegenwart von Phosphorsäure, Beitrag zur Untersuchung von Rohrzucker, Über den Nachweis und die Bestimmung von Zitronensäure im Wein, Über minderwertige Zimte. Eine kolorimetrische Bestiinmungsméthode des Zimtaldehyds in Zimt, Eine kolorimetrische Bestimmungsmethode von Vanillin in Vanille, Untersuchung des Vollmehls durch Färbungsversuche, Bestimmung des Wassergehaltes im Brot.

Ferner wurden wiederum zahlreiche Versuche und Einzelbestimmungen vorgenommen, über die keine Publikation erfolgte, die aber zur Beantwortung und Begutachtung eingelangter Anfragen oder zur Prüfung neuer Methoden notwendig waren. Auch die dem Laboratorium zustehende Überprüfung der Grenzkontrolle machte wiederholt die Untersuchung verschiedener Objekte notwendig. Von diesen Arbeiten seien erwähnt: Zahlreiche Weinuntersuchungen, Dextrinbestimmungen im Bier (Reisbier), Rahmuntersuchungen, Käaeuntersuchungen, Untersuchungen ätherischer öle, Liqueur- und Limonadenanalysen, Nachprüfung von Fettuntersuchungsmethoden, Fettanalysen, Zahlreiche Untersuchungen von Mehl, Mastmehl und Kleie, Brotuntersuchungen, Zuckeruntersnchungen, Untersuchung von Kakaopräparaten, Serologische Honiguntersuchungen, Bakteriologische Untersuchung mehrerer Fleischkonserven, Bakteriologische Untersuchung von Cervelatwürsten,

265

Bakteriologische und chemische Trinkwasseranalysen, Zahlreiche Prüfungen von Briefen und Postkarten auf Geheimschrift (im Auftrage des Anneestabes).

Die von Seiten der Militärbehörden infolge der Mobilisation eingelangten Aufträge haben derart zugenommen, dass zeitweilig der grössere Teil des Personals dadurch in Anspruch genommen war. Neben Analysen von Brot und andern Nahrungsmitteln betraf dies namentlich zahlreiche Vollmehluntersuchungen. Für die Aushülfe bei den Mühlenexpertisen wurden auf Wunsch des Oberkriegskommissariats Beamte des Gesundheitsamtes während längerer Zeit stark beansprucht.

Die Gelegenheit, unentgeltlich spezifische Sera zum biologischen Nachweis von Pferdefleisch und zur Unterscheidung des Kunsthonigs von echtem Bienenhonig beziehen zu können, wurde von den amtlichen Untersuchungsanstalten wiederholt benutzt. Es wurden im Laufe des Jahres abgegeben: Pferdefleischantiserum 15 Röhrchen à l cms Bienenhonigantiserum 31 ,, fl ,, r Normalserum . . .

l ,, ,, ,, ,, Die Arbeiten für die Revision des schweizerischen Lebensmittelbuches wurden fortgesetzt. Im Jahre 1915 konnte der dritte Abschnitt, umfassend 1. Speisefette und Speiseöle nnd 2. Kaffee und Kaffeesurrogate, Tee und Schokolade zur Genehmigung vorgelegt und herausgegeben werden. Das Laboratoriumspersonal beteiligt sich auch an der Revisionsarbeit für die noch übrig gebliebenen Abschnitte in ergiebiger Weise, Neben der Publikation der Versuchsergebnisse umfassten die schriftlichen Arbeiten des Laboratoriumsperso'nals wieder viele Berichte, Gutachten, Anträge etc.

Im Personalbestand des Laboratoriums haben keine Veränderungen stattgefunden.

c. Die Kontrolle der Lebensmittel (ausgenommen Fleisch) und Gebrauchsgegenstände.

I. In den Kantonen.

Aus den durch die Kantonsregierungen und ihre Organe nach Art. 06, Absatz 4, des Lebensmittelgesetzes erstatteten Berichten über die Ausführung des Gesetzes und der bundesrätlicben Erlasse entnehmen wir folgendes: Es kann konstatiert werden, dass die Ausführung des Lebensmittelgesetzes Jahr für Jahr bessere Resultate zeitigt. Die Kon-

266

trolle stösst nur noch ausnahmsweise auf Schwierigkeiten. Die Neuerungen, welche die revidierte Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln, vom 8. Mai 1914, gebracht hat, werden im allgemeinen begrüsst und haben unzweifelhaft schon Erfolge herbeigeführt.

Während 1914 nach dem Kriegsausbruch die Lebensmittelkontrolle in ihren Funktionen stark gehindert war, konnte sie im Jahre 1915 in den meisten Kantonen wieder in nahezu normaler Weise einsetzen. Wo trotz der aussergewöhnlioh schwierigen Zeitverhältnisse und der dadurch geschaffenen gedrückten Geschäftslage nicht vermehrte Beanstandungen notwendig wurden, war dies der intensiveren Überwachung zu verdanken. In mehreren Kantonen musste allerdings eine Zunahme der Fälle von Verfälschungen insbesondere bei der Milch festgestellt werden, was die Kontrollbeamten mit der Preiserhöhung in Zusammenhang bringen wollen. Ähnliches wurde von einzelnen Orten auch hinsichtlich der Butter gemeldet. Bei den gegenwärtigen hohen Preisen erscheint eine Nachsicht gegenüber Verfälschungen am wenigsten angezeigt.

Besondere Aufmerksamkeit wurde der Lebensmittelkontrolle wieder auf den Truppenplätzen geschenkt. Namentlich die T r i n k w a s s e r v e r h ä l t n i s s e gaben zu vielen Untersuchungen Anlass, und es zeigte sich, dass noch mancherorts eine intensivere Überwachung der Trinkwasserversorgung notwendig ist.

Trotzdem auf diesem Gebiete schon viele Verbesserungen geschaffen worden sind, wird es noch einer Jahrzehnte langen gründlichen systematischen Arbeit bedürfen, um überall zu erreichen, was vom» Hygieniker verlangt werden muss.

·Die Zahl der E i n s p r a c h e n gegen Befunde von kantonalen und städtischen Untersuchungsanstalten (Art. 16 des Lebensmittelgesetzes) ist wieder etwas gestiegen. Nach Tabelle II wurden infolge solcher Einsprachen 53 administrative Oberexpertisen angeordnet. Von diesen ergaben 31 Bestätigung des Befundes der Vorinstanz; in 7 Fällen wurde der vorinstanzliche Befund nicht bestätgt, und 15 Fälle waren bei Abschluss des Berichtes noch nicht erledigt. Wesentlich seltener sind die Einsprachen gegen Befunde der kantonalen Lebensmittelinspektoren..

I n s t r u k t i o n s k u r s e für Ortsexperten und Mitglieder von Gesundheitskommssionen nach Art. 9, Absatz 3 des Bundesgesetzes kamen nur in wenigen Kantonen zustande und werden wohl erst nach Beendigung des Krieges wieder überall regelmässig möglich sein.

267

Auch die Tätigkeit der kantonalen L e b e n s m i t t e l i n s p e k t o r e n ist durch Einberufung zum Militärdienst teilweise beeinträchtigt worden. Dass diese Organe für eine erspriessliche Lebensmittelkontrolle unentbehrlich sind, davon hat man sich auch in denjenigen Kantonen überzeugen können, wo man sie früher nicht kannte. Trotz des wohl überall vorhandenen guten Willens sind die O r t s e x p e r t e n und G - e s u n d h e i t s k o m m i s s i o n e n namentlich in kleineren abgelegenen Gemeinden aus den verschiedensten Gründen öfters nicht im Falle, die ihnen obliegenden Funktionen richtig auszuüben.

Die Überwachung der F a b r i k e n von L e b e n s m i t t e l s u r r o g a t e n wurde überall vorschriftgemäss ausgeführt. Es handelt eich hierbei vorwiegend um die Fabrikation von Margarine und Kochfett, Kaffeesurrogaten und Kunsthonig. Die vorgeschriebene Anmeldung neu erstellter solcher Fabriken bei den Behörden scheint nicht immer freiwillig zu erfolgen. Die Bezeichnung der Lebensmittelsurrogate so, dass im Verkehr jede Täuschung über ihre Natur und Herkunft unmöglich ist (Art, 54, Absatz 2, des Bundesgesetzes), wird überall richtig verlangt und stösst nur in einzelnen Fällen noch auf Widerstand.

A b s i n t h v e r b o t . Beanstandungen von Getränken, die als Absinth oder als Nachahmungen von Absinth zu betrachten waren, kamen in 9 Kantonen vor. Neben den Kantonen der französischen Schweiz und Tessin fallen hier noch 3 deutschschweizerische Kantone in Betracht, in denen vereinzelte Fälle von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend das Absinthverbot konstatiert wurden.

K u n s t w e i n v e r b o t . Obwohl die Berichte mehrerer Kantonsbehörden die günstige Wirkung des Verbotes von Kunstwein und Kunstmost anerkennen, musste doch wieder eine nicht ·unbedeutende Zahl von Übertretungen dieses Verbotes verzeichnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch durch unerlaubte Zusätze veränderte, übermassig gallisierte, gewasserte und Tresterweine, sowie Verschnitte von Wein mit Obstwein unter den Begriff Kunstwein fallen. Dio von verschiedenen Seiten eingelangte Anfrage, ob der Verkauf des letzterwähnten Verschnittes von Wein mit Obstwein unter Angabe dieses Umstandes nicht erlaubt sei, musste nach dem Wortlaute des Bundesgesetzes verneint werden. Das Motiv, dass mit
einem solchen Verschnitt dem herrschenden Mangel an Wein gesteuert werden könne, ist nicht stichhaltig, da das vorhandene Quantum Wein oder Obstwein dadurch nicht vermehrt würde. Wer für seinen Tisch Wein mit

268

Obstwein mischen will, wird dies selber besorgen können und: dabei, abgesehen von eventuellen Ersparnissen, den Vorteil haben, dass ihm das Mischungsverhältnis bekannt ist.

Bau von U n t e r s u c h u n g s a n s t a l t e n . Die als Abteilung des neuerstellten hygienischen Institutes in Genf eingerichtete kantonale Untersuchungsanstalt konnte im Laufe des Jahres bezogen werden. Während diese Anstalt vorher in ganz ungenügenden Lokalitäten untergebracht war, in welchen die Erledigung der vielen Aufträge oft fast unmöglich wurde, sind die jetzt zur Verfügung stehenden schönen und hellen Räume mit ihrer praktischen Einrichtung in mancher Hinsicht mustergültig. Sie beweisen, welche Bedeutung man in Genf der Untersuchung von Lebensmitteln und GebrauchsgegenstÄnden beimisst, und werden auch in ferner Zukunft den Anforderungen noch vollauf genügen.

Der Neubau der Untersuchungsanstalt in Basel wird demnächst ebenfalls bezogen werden können, und es ist Aussicht vorhanden, dass auch die -- wie wiederholt hervorgehoben wurde -- mit ihren Anstalten und Einrichtungen noch im Rückstände befindlichen Kantone Wallis, Freiburg und Neuenburg trotz der ungünstigen Zeitverhältnisse bald den aufgestellten Anforderungen nachkommen werden.

Wie aus Tabelle I hervorgeht, hat trotz der aussergewöhnliehen Zeitverhältnisse die Zahl der untersuchten kontrollpflichtigen Objekte gegenüber dem Vorjahre wesentlich zugenommen.

Sie betrug im ganzen 59,011 (1914: 53,468). Von diesen Objekten wurden 8556 oder 14,50% (1914: 13,36%) beanstandet.

Somit hat auch die Zahl der Beanstandungen im ganzen und prozentual zugenommen. Dies darf neben andern teilweise schon erwähnten Gründen als Beweis dafür gelten, dass gegenwärtig eine gründliche Lebensmittelkontrolle mehr als je notwendig ist.

Nach Tabelle III belief sich die Zahl der untersuchten Proben wieder am höchsten bei Milch (36,397), Wein (5253) und Trinkwasser (4225). 50 und über 50% der in den Laboratorien untersuchten Proben mussten beanstandet werden bei frischem Gemüse, Hülsenfrüchten und frischem Obst, ferner bei Kinderspiel waren und Umhüllungs- und Packmaterial für Lebensmittel.

Ein so hoher Prozentsatz von Beanstandungen lässt sich nur dadurch erklären, dass die betreffenden Objekte schon durch blosse Besichtigung oder Sinnenprüfung anderer Art oder Vorprüfungausserhalb
der Untersuchungsanstalt als verdächtig erklärt werden mussten. Serienuntersuchungen finden bei diesen Objekten gewöhnlich nicht statt. Die Milch allein ist, wie schon erwähnt,

269

mit 36,397 Untersuchungen (1914: 32,807) vertreten. Dies sind 61,68% aNer untersuchten Objekte. Der Prozentsatz der Beanstandungen ist bei Milch auf 9,7» gestiegen (1914: 8,07%)) U11(i zwar haben hier hauptsächlich die Verfälschungen zugenommen, wie aus den meisten Laboratoriumsberichten hervorgeht.

Die Zahl der durch die L e b e n s m i t t e l i n s p e k t o r e n erfolgten selbständigen Beanstandungen (Art. 7 und 16 der Verordnung betreffend die technischen Befugnisse der kantonalen Lebensmittelinspektoren und Ortsexperten) ist wohl infolge der Einberufung vieler dieser Beamten in den Militärdienst etwas zurückgegangen. Dagegen hatten die O r t s e x p e r t e n und O r t s g e s u n d h e i t s b e h ö r d e n insbesondere bei den Lebensmitteln wesentlich mehr Beanstandungen als im Vorjahre. Es wäre zu begrüssen, wenn dies als Anfang einer allgemein regsameren Tätigkeit dieser Organe der Lebeusmittelkontrolle betrachtet werden könnte.

II. An der Landesgrenze.

Die Schwierigkeiten, die uns der Krieg in der Lebensmittelzufuhr gebracht hat, macht sich auch in einer starken Verminderung der Probesendungen zum Zwecke genauerer Untersuchung in den Laboratorien bemerkbar. Während im Jahre 1913 im ganzen 1465 Proben von der Landesgrenze bei den Laboratorien einlangten, ging diese Zahl letztes Jahr auf 527 zurück (Tabelle V).

Dementsprechend hat sich auch die Zahl der durch die UnterBuchungsanstalten erfolgten Beanstandungen auf ungefähr einen Drittel der vor dem Kriege vorgekommenen Fälle reduziert. Am meisten Anlass zu Probesendungen und Untersuchungen gab wiederum der Wein (Tabelle VI).

Es mussten im ganzen 66 Sendungen im Gewichte von tì35,721 kg beanstandet werden. Der von den Zollämtern durch Einsendung von Proben bekundete Verdacht wurde durch genauere Untersuchung in 60,2» % der Fälle und in beäug auf 66,82 % des Gewichtes der Sendungen bestätigt.

Kunstkäse kommt nur noch ausnahmsweise zur Einfuhr, wird aber auch kaum in einem Falle unbeanstandet eingeführt werden können, da niemand sich dazu verstehen will, seinen Kunstkäse nach der Vorschrift von Art. 29 der Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln durch die ganze Masse deutlich rot zu färben.

Wegen augenscheinlicher Verdorbenheit wurden gestützt auf Art. 35 des Lebensmittelgesetzes an der Landesgrenze zurückgewiesen 16 Sendungen (1914: 7) im Gewicht von 44,835 kg (1914: 24,106 kg). Es betraf dies hauptsächlich angeblich frische Früchte und Gemüse.

270 Tabelle L

Untersuchung von kontrollpflichtigen Waren in den kantonalen (und städtischen) Untersuchungsanstalten.

Zahl der unter-

Untersuchungsanstalten Kantone und Städte

Zürich, Kanton Zürich, Stadt .

Bern . . . .

Luzern .

Uri . . .

Schwyz . . .

Obwalden Nidwalden Glarus , .

Zug . . .

Freiburg . .

Solothurn . .

Baselstadt . .

Baselland . .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen .

Graubünden Aargau . .

Thurgau . .

Tessin Waadt .

Wallis- . . .

Neuenburg . .

Genf . . . .

suchten Objekte

Von Aus dem ZuSitz der Untersuchungs- Zoll- inländ.

anstalten ämtern Verkehr samme

Zürich ,,

. .

'

Bern . .

Luzern .

.

1 ( Brunnen . . !

J

( Glarus , .

...

.Zug Freiburg . .

Solothurn .

UBasel, ( * - / \

Schaffhausen l St. Gallen 1 Chur . .

Aarau .

Frauenfeld Lugano .

Lausanne Sitten . .

,

f 1

.

.

.

.

.

Neuenburg , Genf . . .

Zahl

Zahl

Zahl

86 --

2.245 9,785 1,114

2,331

65 16 -- 13

725

-- 1 4 8 59 -- 3 6 -- 20 12 10 3 8 87 2 39 28

316 1,073 126 235 1,546 1,958 2,462 1,019 5,520 122 1,346 116 49 3,502 1,215 3,747 2,576 1,755 7,137 678 1,929 6,255

460

58,551

Beanstandete Proben Zusammen

% 530 22,74 778 7,96 495 42,35 175 23,32 61 19,80 147 13,31 24 19,85 22 9,36 232 15,01

Zäh

9,785 1,169 741 316 1,086 126 235 1,546 287 14,65 1,959 2,466 319 12,84 1,027 84 8,18 5,579 424 7,80 122 32 26,33 1,349 89 6,60 122 40 32,70 20 40,82 49 3,522 483 13,71 220 17,03 1,227 595 15,83 3,757 2,579 509 19,78 624 35,38 1,763 7,224 1,625 22,4» 680 164 24,12 267 13,57 1,968 310 4,63 6,283 59,011 8,556

14,50

TabelleII..

Zusammenstellung der administrativen Oberexpertisen gegen Befunde von kantonalen (und städtischen) Untersuchungsanstalten und Lebensmittelinspektoren (Art 16 des Lebensmittelgesetzes).

Es wurden Oberexpertisen verlangt gegen Befunde von Untersuchungsanstalten Kantone (und Städte

Zusammen Fälle

Zurich, Kanton Zürich, Stadt

. . .

Luzern Uri Schwyz Obwalden Nid walde .

Glarus Zug Freiburg .

. . . .

Solothurn Baselstadt Baselland

. . . .

.

4 6 5 7

. . .

. . .

Der Befund der Vorinstanz wurde bestätigt

nicht bestätigt

Falle

Falle

3 3 6

1 2 1

Lebensmittelinspektoren Noch nicht erledigt Fülle

4 2

Der Befund der

ZuVorinstanz wurde samme bestätigt nicht bestätigt Fälle

Fälle

7

6

1

\ 2

2

9

8

Fälle

:

Noch nicht erledigt Fülle

1 _ 1 4

.

. .

. .

1 1

* 31

1

2 18

2

4

9

1

--

271

Übertrag

4

Es würden Oberexpertisen verlangt gegen Befunde TOB U ntersuchungsanstalten Kantone (und Städte)

Zusammen

Übertrag Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I -Rh St. Gallen Graubünden Aargau .

Thurgau .

.

Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

.

.

. . .

Der Befund der Vorinstanz wurde bestätigt

nicht bestätigt

Fälle

Fälle

Felle

31

18

4

4

3

1

4 2 2 8

1 1

1

6

1

2

2

53

31

Lebensmittelinspektoren Noch nicht erledigt

Zusammen

Fülle

Falle

9

9

Der Befund der Vorinstanz wurde nicht bestätigt bestätigt Pule

Fälle

8

1

7

Fäule

2 1 2 1 --

j

Noch nicht erledigt

15

9

8

1

1

--

272

Tabelle II.

Zusammenstellung der administrativen Oberexpertisen gegen Befunde von kantonalen (und städtischen) Untersuchungsanstalten und Lebensmittelinspektoren (Art. 16 des Lebensmittelgesetzes).

273 Tabelle III.

Übersicht der in den kantonalen (und städtischen) Untersuchungsanstalten untersuchten kontrollpflichtigen Waren, nach Warengattungen geordnet.

Nr.

Untersuchte Objekte

Warengattungen

Beanstandungen Zahl

%

a. Lebensmittel.

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26

Bier Branntweine und Liköre .

Brot Butter Eier Eierkonserven Eis (Tafeleis} Essig u n d Essigessenz . . . .

Fleisch und Fleischwaren .

Fruchtsäfte Gemüse, frisches . . . .

Gemüse, gedörrtes . . . .

Gemüsekonserven . .

. .

Gewürze Honig Hülsenfrüchte . . . .

Kaffee Kaffeesurrogate Kakao Käse Kohlensaure Wasser (künstliche) Konditoreiwaren . . . .

Konfitüren Körnerfrüchte Limonaden Mahlprodukte Übertrag

369 1,094 294 1,036 21 24

85 23,03 451 41,3« 84 28,57 265 25,67 7 33,38 11 45,33

366 1,677 21 34

111 30,se 193 11,61 8 38,io 17 50,oo

71 666 243 7 206 103 203 153 126 04 58 70 178 2,500

16 129 82 4 103 44 35 28 29 20 11 40 65 724

9,584 2,562

22,64 19,37 33,74 57,11

50,00 42,7ä 17,M 18,80

23,02 31,îfi 18,9«

57,14 36,66 28,86

_

274

Nr.

Warengattungen

Übertrag

27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

39 40 41 42 43 44 45 46 47

Milch Milchkonserven Mineralwasser Obst, frisches Obst, gedorrtes Obstkonserven Obstwein Paniermehl Pilze, frische Pilze, gedörrte, und Konserven .

Presshefe Schokolade Sirupe Speisefette (ausgenommen Butter) Speiseöle Tee Teigwaren Trinkwasser Wein Zucker (Glukose) Verschiedene andere Lebensmittel

Untersuchte Objekte 9,584 36,397 i

36 8 16

Beanstandungen Zahl

%

2,562 3,564

_

7

1 1

9,79 9,79 2,78

12,60

8 50,00

36 17

4 5

339

28

11,11 ,11

29,41 8.26

_ ,

--.

29 8 114 20 266 69 528 67 451 70 49 12 297 92 4,225 632 " 5,253 1,163 5

-- 27,59 17,64

25,94

IV 15,52

24,49 30,98 14,96

22,14

534 267

15 58

21,72

Zusammen Lebensmittel 58,446

8,379

14,34

5

21,74

2,81

-

b. Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände.

1 Farben für Lebensmittel .

2 Garne, Gespinste und Gewebe zu

23

Bekleidungszwecken . . . .

17

--

3 Geschirre, Gefässe und Geräte für 4

Lebensmittel Kinderspielwaren Übertrag

110 27

32 17

29,0»

177

54

--

62,96

275

Nr.

Warengattungen

Übertrag 5 Kosmetische Mittel 6 Mal- und Anstrichfarben .

7 Petroleum 8 Umhüllungs- und Packmaterial für Lebensmittel 9 Zinn (zum Löten und Verzinnen) 10 Verschiedene andere Gebrauchsund Verbrauchsgegenstände

Untersuchte Objekte

Beanstandungen Zahl

%

177 26 44 24

54 5

19,18

7 4

16,67

55 26

33 8

60,00 SO,,,

213

66

30,99

565

177

31, ss

Zusammenzug.

58,446 8,379 Lebensmittel Gebrauchs- und Verbrauchsgegen177 565 stände . . . .

14,34

Zusammen Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände . . . .

Zusammen

59,011 8,556

15,D1

31,38 14,50

276 Tabelle IV.

Zahl der durch die Lebensmittelinspektoren, Ortsexperten und Ortsgesundheitsbehörden erfolgten selbständigen Beanstandungen (Art. 7 und 16 der Verordnung betreffend die technischen Befugnisse der kantonalen Lebensmittelinspektoren und der Ortsexperten vom 29. Januar 1909).

Die Beanstandung erfolgte durch Lebensmittelinspektoren

Zu zu-

Kantone

I TM

1 Zürich, Kanton . .

Zürich, Stadt . .

Bern Luzern Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . . .

Nidwaiden . . .

Glarus , . .

Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Baselstadt. . . .

Baselland . . . .

Schaff haus en. . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzcll I.-Rh.

S t . Gallen . . . .

Graubunden .

Aargau Thurgau .

. .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg . . .

Genf .

. . .

Ortsexperten und Ortsgesundheitsbehürden

= K _§ S


^t

!2!

5 i li J«

11

1

j3 ·= "1 Ja

D _o

*3

11 475 402 198 -- -- -- -- 767 49 129 226 11 37 190 103 35 25 62 18 36 42 85 30 21 24 26 28 7 14 9 __11 7 14 61 11 9 8 284 8 48 66 89 ,, -- 9 -- 12 45 454 72 46 86 67 263 4 -- 12 -- -- -- -- -- -- -- -- -- 2 45 74 873 62 50 67 85 368 1176 442 757 420 144 107 -- 31 1940 144 320 63 868 _ 97 1 24 52 140 137 196 -- 6 2 112 -- 4845 1611 4016 2554

s 3& 1015 2198

466 115 44 62 -- 12 30 -- -- 148 -- 38 -- -- 645 54 254 109 104 2693 126 -- -- 8103

115

S !£S

1 .3

U sammen .»3 -*= 1^

11

125 214 256 325 84 116 210 18 6 19 23 151 -- 5 99 -- 2 24 -- 6 102 -- 11 8 -- -- -- -- -- -- 1 -- 9 -- -- -- 32 17 32 -- -- -- -- -- -- -- -- -- 12 38 253 45 14 38 18 124 1036 28 52 85 1 63 1 513 24 52 68 111 -- -- -- ,, _, -- 48

2,550 2,827 2,047 499 348 349 125 161 131 812 211 167 583 581 16

-- -- 1,442

415 4,175

945 2,603 4 249*/ 434

473 120 455 1406 2773 25,763

B u n d t e a b s t l68. J a h r g . Bd. II.

Tabelle V.

Ergebnisse der Lebensmittelkontrolle m den einzelnen Zollgebieten.

Probenentnahmen von verdächtigen Waren und Meldungen über unrichtig bezeichnete oder nicht vorschriftsgemäss verpackte Lebensmittel (Art. 28 LG) und Rückweisungen von augenscheinlich verdorbenen Waren (Art. 35 LG).

Zollgebiete

Ton der Grenzkontrolle Proben zur Untersuchung eingesandt Sendungen

I. Zollgebiet . . .

II.

,, . . .

104

IV.

,

. . .

v.

,,

. . .

VI.

,,

. . .

23 36 137 131 96

Zusammen

527

in.

,,

. . .

Durch die Untersuchungsanstalt beanstandet

Wegen augenscheinlicher Verdorbenheit an der Grenze zurückgewiesen

19

SenGewicht Gewicht Senkg dungen dungen kg 395,546 88 275,278 -- 92,850 13 87,415 -- 21 132,007 56,241 913,395 ' 75 '4 487,976 '942,070 80 402,251 67 1,240,784 9.

1,353,065

3,828,933

39,680

21 79 83 76

Gewicht kg 275,278 87,415 56,241 493,046 402,336 1,280,464

44,835

360

2,594,780

Gewicht kg -- -- --

5,070

y ; " 85

2,54&,945

16

Sendungen 88 13

277

Ì i

344

Total Beanstandungen und Rückweisungen

278

Tabelle VI.

Ergebnisse der Grenzkontrolle im allgemeinen.

Beanstandungen Warengattungen

Von d. Grenzkontrolle Proben zur Untersuchung eingesandt Sendungen

a. Lebensmittel.

1. Butter . . . .

2. Eier und Eierkon3. Fruchtsäfte und Si-

Gewicht

kg

b. Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände .

Zusammen

Sen-

dungen

Gewicht

kg

36

75,109

13

27,778

26

113,784

15

107,457

1

18 19 38 1

879 136,546 18,691 174,048 87

3 2 1 19

13,263 150 107 848,840

14 11 59 3 66 8

97,191 58,900 61,171 1,861 635,721 88,228

24

1,014 3 21 136,760 4 . Gewürze . . . .

5 Honig 26 55,343 6 Kaifee 47 257,447 1 7. Kaffeesurrogate 87 8. Kakao und Schokolade . . . .

3 13,263 9 Käse 2 150 1 10. Kunstkäse . . .

107 11. Mehl und Getreide 22 852,035 12. Speisefette (ausgen.

Butter) . . . .

16 107,886 69,431 1 3 . Speiseole . . . . 15 61 61,369 14 Tèe 3 1,851 15. Teigwaren . . .

137 1,653,281 16. Wein 17. Zucker (Glukose) .

9 98,447 18. Verschiedene Le51 317,102 bensmittel . .

Zusammen Lebensmittel

Durch die Untersuchungsanstalt beanstandet

480 3,814,466 47

14,467

527 3,828,933

Wegen augenscheinlicher Verdorbenheit an der Grenze zurückgewiesen SenGewicht dungen k«

1

60

1

215

2

3,895

273,686

12

40,665

315 2,544,594

16

44,835

16

44,835

29

5,351

344 2,649,945

d. Bundesbeiträge an die Kosten der kantonalen Untersuchungsanstalten.

Tabelle VU gibt eine Übersicht der die Lebensmittelkontrolle betreffenden Rechnungen und der von uns gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes bewilligten Beiträge.

Tabelle VIL Kosten der Lebensmittelkontrolle in den Kantonen im Jahre 1815.

Bruttoa usgaben Kantone

Besoldungen das LiKosten der Betriebs- beratungspersonals kosten der und dar Lebensmittel- kantonalen Instruktionskurse Laboratorien Inspektoren Fr.

Zürich, Kanton . . .

Zürich, Stadt . . . .

Bern

!

Fr.

32,339. 50 36,823. 60 39,269. 20 18,800 -- 11,462.50 9,860 -- 6,961 -- 10,750 -- 11,141. 70 39 300 35 3,900. -- 9,138. 25 2,000. -- 1,500. -- 26,311. -- 15,090. 60 21,700. -- 19,665 95 14,900. -- 44,252. -- 11,593. -- 14,933. -- 26,540. 45 426,942. 10

Fr.

442. 90

200. -- --

--

642.90

Zusammen Fr.

Fr.

40,984. 16 4,530. 15 44,309. 42 9,967. 50 7,221. 20 50,561. 82 28,595 06 3 551 50 14,889. 67 1,533.95 12,396. 35 1 ,024. 30 8,886. 16 87. -- 16,823. 11 2,788. 10 14,288. 52 1,020. -- 47,092. 58 9,919.93 7,566. 40 1,155.70 1,272. 50 11,134.22 4,678. 15 2,415. -- 36,362. 73 18,899. 85 20,532. 80 1,614.50 36,068. 36 4,497.60 25,509. 40 5,639. 95 20,998. 89 2,554. 10 55,172. 72 17,608. 20 13,261. 15 788. 45 18,154. 23 3,098. 80 31,773.76 2,891. 60 562,403. 65 101,168. 88

Nettoausgaben

Bundesbeitrag

FI.

Fr.

36,464. 01 18,227. -- 34,341. 92 17,170. 95 43,340. 62 21,670. 30 1 25,439 56 12,719 75 13,355. 72 6,677. 85 11,372 05 5,686. -- 4,374 10 8,748. 16 14,035 01 7,017. 60 6,634. 25 13,268. 52 37,172 65 18,586 30 !

6,410. 70 3,205. 35 9,861. 72 4,930. 85 4,678. 15 2,339. 10 2,415. -- 1,207. 60 17,462. 88 8,731.45 19,018. 30 9,609. 65 31,670. 76 15,785. 40 19,869. 46 9,934 70 9,222. 40 18,444. 79 37,564. 52 18,782. 25 12,472. 70 6,236. 35 16,055. 43 7,527. 70 28,882. 15 14,441. 10 461,234. 77 230,617. 80

279

8,644. 66 7,485. 82 1 1,292. 62 Luzern 10095 06 Urkantone 2,984. 27 Glarus 2,636 36 Zug . . .

1,884. 16 Freiburg . . .

, .

6,073 11 Solothurn 3,146. 82 Baselstadt .

7 792 23 Baselland 3,666. 40 Schaffhausen . . . .

1,995. 97 Appenzell A.-Rh. . . .

2,478, 15 915.-- Appenzell I.-Rh. . . .

St. Gallen 11,051. 73 Graubünden . . . .

6,442. 20 Aargau 14,368. 36 Thurgau · 5823 45 Tessin . . .

. .

6,098. 89 Waadt . .

10,920 72 Wallis . .

1,668. 15 Neuenburg .

3,221.23 Genf 5,233. 30 134,818. 65

Einnahmen

280

IV. Abteilung für Landwirtschaft.

Allgemeines.

Die der Abteilung für Landwirtschaft zur Behandlung übertragenen ausserordentlichen Geschäfte nahmen das Personal derart in Anspruch, dass die ordentlichen Geschäfte nicht immer mit der wünschbaren Raschheit erledigt werden konnten. Aus dem gleichen Grunde musate die Behandlung verschiedener Geschäfte verschoben werden, so das Postulat Nr. 652 betreffend vermehrte landwirtschaftliche Berufsbildung, die Revision der Vorschriften über die Förderung der Pferdezucht, die Vorarbeiten betreffend die Massnahmen zur Förderung des inländischen Getreidebaues. Die Abteilung hatte sich iasbesondere mit der Handhabung der Ausfuhrverbote auf Nahrungs-, Futterund Düngemittel schweizerischer Herkunft, auf Holz, Vieh, Häute, Felle und Leder, mit der Beschaffung von Saatgut, Speisekartoffeln, Kälbermagen und Labpulver für die Jitäsefabrikation, von Düngemitteln, Kupfervitriol, und mit der Sicherung der Inlandsversorguug mit Milch und Milchprodukten, sowie mit der Lederversorgung des Landes zu befassen.

Die Abteilung für Landwirtschaft hat sich auch nachhaltig bemüht, Hand in Hand mit den schweiaerischen landwirtschaftlichen Versuchsanstalten, den landwirtschaftlichen Vereinigungen und dem schweizerischen Bauernsekretariate aufklärend und belehrend zu wirken, um der Landwirtschaft die Anpassung an die durch die Kriegsereignisse geschaffenen ausserordentlichen Verhältnisse zu erleichtern und ihre Produktivität im Interesse der Inlandsversorgung zu heben, Die unerlässliehe Voraussetzung für die Erhaltung und Förderung der Bodenerträge ist aber eine ausreichende Beschaffung der unentbehrlichen Hülfsstoffe, wie Saatgut und Kunstdünger, der volle Aufmerksamkeit geschenkt wurde.

1. Stipendien.

Im Berichtsjahre wurden nur zwei Stipendien im Betrage von je Fr. 150, zusammen Fr. 300, für Studierende der landwirtschaftlichen Abteilang der eidgenössischen technischen Hochschale ausgerichtet; davon das eine an 8t. Gallen, das andere an Aargau.

281 2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

" Die vier Schulen erhielten für 1915 folgende Bundesbeiträge : Anstalten

1.

2.

3.

4.

Schülerahl

Unterrichtskosten

Bundesbeitrag

53 70 35 20

Fr.

29,912.83 29,665. 07 16,956.40 27,173.89

Fr.

14,956.42 14,832. 53 - 8,478.20 13,587.94

178

103,710.19

51,855.09

1914: 181

108,511.94

54,255.97

Strickhof (Zürich) .

Rotti (Bern) . . .

Econe (Wallis) . .

Cernier (Neuenburg)

.

.

.

1915:

3. Kantonale Gartenbauschule in Genf.

Die Schule zählte im Berichtsjahre 58 Schüler. Die Unterrichtskost betrugen Fr. 35,707.45, woran der Bund den im Voranschlag vorgesehenen Beitrag von Fr. 17,200 leistete.

4. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Den landwirtschaftlichen Winterschulen konnte aus dein verfügbaren Kredit die Hälfte der Unterrichtskosten zurückerstattet werden. Sie erhielten folgende Beiträge: Anstauen

Schülerzahl Unterichtskostenn

1. Strickhof mit Filiale Winterthur . . . .

2. Affoltern a. A. (Zürich) 3. Wetzikon (Zürich) .

4. Stäfa (Zürich) . . .

5. Wädenswil (Zürich) .

6. Rutti (Bern) . . .

7. Schwand -Münsingen (Bern)

8. Pruntrut (Bern)

. .

Übertrag

34 18 22 19 11 90 103

Fr.

14,956.52 4,471. 02 4,584.74 4,933. SO 4,648.43 18,951.95

7,478.26 2,235. 51 2,292.37 2,466.75 2,324.21 9,475.98

29,197.18

14,598.59

3 3 9 , 1 ! 76. 26 330

Bundesbeitragg

Fr.

90,919.60

4,588.13 45,459.80

282 Anstalten 9.

10.

11.

12.

13.

14.

15, 16.

17.

18.

19.

SchUlerzahl Unterrichtskosten

Übertrag Sursee (Luzern) . .

Freiburg Solothurn Schaffhausen . . .

Custerhof (St. Gallen) .

Plantahof (Graubänden ) Brugg (Aargau) . .

Arenenberg (Thurgau) .

Lausanne (Waadt) .

Cernier (Neuenburg) .

Genf

330 88 44 *)J 21 66 50 99 76 44 12 28

1915 : 1914:

Fr.

90,919. 60

Bundesbeitrag Fr.

25,521. 57 17,477. 06 8,665. 32 8,747. 28 26,836. 91 22,020. 95 23,477. 45 25,260. 03 18,166. 15 9,058. 63 8,059. --

45,459. 80 12,760. 78 8,738. 53 4,332. 65 4,373. 64 13,418.. 45 11,010. 47 J 1,738. 72 12,630. -- 9,083. 07 4,529. 32 4,029. 50

858

284,209. 95

142,104. 93

1145

308,166. 94

154,083. 45

Die Frequenz der Schulen wurde durch die andauernde Mobilisation eines Teiles der Armee, die der Landwirtschaft viele Arbeitskräfte entzog, erheblich' beeinträchtigt. Die st. gallische Winterschulflliale Sargans wurde im Schuljahr 1914/15 nicht eröffnet. Entsprechend der kleineren Schülerzahl blieben auch die Ausgaben hinter denen des Vorjahres zurück.

5. Landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse, von den Kantonen veranstaltet.

Die ausserordentlichen Verhältnisse des Berichtsjahres hatten eine weitere starke Einschränkung der Kurse und Vorträge und damit bedeutende Minderausgaben zur Folge. Die Tabelle auf nachstehender Seite gibt Auskunft über die Ausgaben der Kantone und die geleisteten Bundesbeiträge..

Da auf diesem Kredit eine Restanz von nahezu Fr. 10,000 blieb, vergüteten wir daraus ausnahmsweise dem Verband schweizerischer Ziegenzuohtgenossenschaften, der keinem vorn Bunde *) Der Betrieb der Winterschule Solothurn war im Winterhalbjahr 1914/15 wegen Militärdienst des Vorstehers und Inanspruchnahme des Anstaltagebäudes zu militärischen Zwecken eingestellt.

Ausgaben für landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse 1915.

Kantonale Auslagen.

Kurse und Vortrage

Kantons

Fr.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

Zürich Bern Luzern Freiburg Solothurn Schaffhausen St. Gallen , Graubünden Aargau Thurgau , » Tesein Waadt Wallis Genf ' 1915:

Käserei- und

Fr.

WiesenZusammen Bundesbeitrag düngungsversuche suchungenn tionenn Fr.

Fr.

Fr.

--

-- 9,299.30 4,649. 65 -- 15,682.14 7,841. 06 -- 1,506.40 753. 20 -- 1,711.90 855. 95 -- 426.40 213. 20 -- 1,144.50 572. 25 275. 85 8,139. 05 4,069. 50 -- 1,356.45 678. 20 -- 3,696. -- 1,848. -- -- 3,084.90 1,542. 45 -- 8,277.64 4,138. 82 -- 2,075.75 1,037. 87 50. 45 2,058. 80 1,029. 40 1,435. 82 -- 3,071.65 326.30 61,530. 88 30,665. 37

Alpinspek-

Stallunter-

Fr.

9,299.30 -- 7,923.90 7,758.24 1,506.40 -- 627.50 1,084.40 426.40 -- 1,144.50 -- 7,584. 55 278. 65 1,356.45 -- 2,921.-- 775.-- 2,949.90 135.-- 8,277.64 -- 1,798.80 276. 95 2,008.35 -- 3,071.65 -- 50,896.34 10,308.24

1914: 67,101.2610,741.82

408.75

658.70

78,910.53 39,455.15

tu 00 co

284

subventionierten landwirtschaftlichen Hauptvereine angehört, für die Förderung der schweizerischen Ziegenzucht aber nach den vorgelegten Ausweisen bedeutende Opfer gebracht hat, seine Ausgaben für Vorträge und Kurse mit Fr. 635. 40.

6. Weinbauversuchsstationen.

Den Kantonen wurde wie üblich die Hälfte ihrer Ausgaben für Weinbauversuche zurückvergütet. Es erhielten: Kanton

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Ausgaben für Versuche

Bundesbeitrag

Fr.

35,377.40 10,169.27 1,488.70 999. 52 320. 70 3,500.--

' Fr.

17,688.70 5,084.63 744.35 499. 76 160. 35 1,750.--

1915:

51,855.59

25,927.79

1914:

53,837.68

26,918.84

Waadt Neuenburg Aargau Zürich Thurgau Bern

Am 1. November 1915 trat das durch Bundesbeschluss vom 17. Juni 1915 genehmigte Abkommen mit dem Kanton Neuenbürg betreffend den Betrieb der kantonalen Weinbauversuchs station in Auvernier in Kraft. Die obengenannten Ausgaben dieses Kantons für das Weinbauversuchswesen umfassen deshalb nur die ersten zehn Monate des Jahres. Dagegen konnte die Übernahm der kantonalen Weinbauversuchsstation Lausanne durch den Bund noch nicht stattfinden, weil vorerst die im Bundesbeschluss vom 17. Juni 1915 vorgesehenen Bauten erstellt werden müssen. Diese Bauten werden im Jahre 1916 in Angriff genommen.

7. Schweiz, landwirtschaftliche Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

Die Tätigkeit hat insofern eine Ausdehnung erfahren, als sich die Anstalten in weitgehendem Masse ' auch mit der Untersuchung von-Produkten befassten, die als Ersatz für die wegen der Kriegswirren nicht mehr erhältlichen Düngemittel und andere landwirtschaftliche Hülfestoffe in Frage kommen können, deren Wirkung aber noch nicht genügend bekannt war.

285.

In der Kontrolltätigkeit machte sich der lähmende Einfluss dee Krieges auf Produktion, Handel und Verkehr in grösserem Masse bemerkbar als im vorausgegangenen Jahre, indem die Einsendung von Dünger-, Futtermittel- und Samenproben noch weiter abnahm, während umgekehrt mehr Beanstandungen wegen ungenügender Qualität notwendig wurden.

Nachfolgende Zusammenstellung gibt über einzelne Zweige der Tätigkeit der Anstalten Auskunft.

Untersuchungen

Versuche

Anstalten

tuf den in den Feldern WeinVersuche Parzellen

a. Zentralverwaltung und Guts-~ betriebLiebefeldd b. Agrikulturchemische Anstalten : 1. Oerlikon 2. Bern 3. Lausanne c. Samenuntersuchungsanstalten : 1. Oerlikon 2. Lausanne d. Milchwirtschaftliche M.bakterio-logische Anstalt Liebefeld . .

i

A &

14

239

--

32 46 43

145 607 183

3,645 27 599 7,616 5 1,400

--

--

Fr.

68,135. 73 59,326.13 87,464. 63 26,057. 6»

-- 6,589 75,861. 6» -- .1,163 30,987. 27

120 2,494 36 3,856 -- -- --

Aufgaben

Anzahl

--

-- 180 63,766. 17 Zusammen 401,699. 31 1914: 439,786.03

Zu a. Die Zahl der Kontrollfirmen für Dünge- und Futtermittel beträgt 97, diejenige für Sämereien 61.

Alle Versuchsfelder der Zentralverwaltung befinden sieh auf dem Liebefeld. Sie umfassen Versuche aus dem Gebiete des Futter-, Getreide-, Kartoffel- und Runkelrübenbaues, sowie der Bekämpfung von Pflanzenschädlingen. Im Rindviehbestände sind verschiedene Fütterungs- und Aufzuchtsversuche teils zum Abschlüsse gebracht worden, teils noch in der Durchführung begriffen. Ein Versuch mit der Melkmaschine ,,Omega fand seinen Abschluss.

ZM b, 1. Die Versuchsfelder befinden sieh in Oerlikon, am Käferberg, im Neugut und in der Ziegeleiwiese beim Strickhof und auf den stadtzürcherischen Liegenschaften im Hard-Altstetten.

Von den eingelaufenen 3645 Proben waren: Düngemittel 2185, Futtermittel 444, Ernteprodukte 805, Verschiedene 211.

Die auf Grund von Kontrollverträgen untersuchten Lieferungen umfassten 12,651,305 kg Düngemittel, 1,998,530 kg Futtermittel

286

und 45,000 kg Rebenschutzmittel oder insgesamt 1469,< Wagenladungen zu 10,000 kg, ZM b, 3- Sämtliche Versuchsfelder liegen im Kanton Bern.

Von den zur Untersuchung eingelangten 7616 Proben waren : Düngemittel 2667, Futtermittel 1084, Erntesubstanzen 3660, Bodenproben 50, verschiedene Objekte 155. Die auf Grund von Kontrollverträgen ausgeführten Untersuchungen betreffen 18,766,541 kg Düngemittel und 7,201,718 kg Futtermittel, entprechend 2596,8 Wagen, ZM l>, 3. Die Versuchsfelder befinden sich in den Kantonen Waadt, Freiburg, Neuenburg, Wallis und Genf.

Von den zur Untersuchung eingelangten 1400 Proben waren : Düngemittel 693, Futtermittel 118-, Ernteproben 440, Rebenschutzmittel 45, Bodenproben 96, Verschiedene 8. Von den auf <3rund von Kontrollverträgen untersuchteil Lieferungen entfallen auf'Düngemittel 4,110,600 kg, auf Futtermittel '48'8,000 kg und auf Rebenschutzmittel 221,000 kg, entsprechend 482 Wagen.

ZM c, 1. Die zur Untersuchung eingelangten 6589 Proben ·erforderten 18,644 Einzelbestimmungen. Auf Grund von Kontrollverträgen wurden 699 Proben kostenfrei untersucht. Die Zahl der Handelsfirmen und Genossenschaftsverbände, die mit der Anstalt Speüialverträge für die Untersuchungen im Abonnement abgeschlossen haben, beträgt 179.

Auf den Versuchsfeldern der Anstalt und auswärts wurden im Jahre 1915 51 Futter- und Streueanbauversuche durchgeführt, nämlich 5 mit Kleearten, 14 mit Gräsern, 12 mit Mischungen, 3 Einsaatversuche, 7 Streueanbauversuche, l Versuch mit Comfrey und 9 mit einjährigen Futterpflanzen.

Auf den eigenen Versuchsfeldern waren 53 Getreidezuchtversuche im Gange, während gleichzeitig auswärts bei den Züchtern 40 Versuche dieser Art angelegt wurden. Zur Prüfung kamen.

761 Stämme verschiedener Getreidearten. Ausserdem wurde die Züchtung der Andelfinger Runkelrübe neu aufgenommen. Vergleichende Anbauversuche waren 35 angelegt mit verschiedenen ·Getreide-, Hackfrucht-, Bohnen- und Erbsensorten, und zwar wurden 15 in den ständigen Versuchsfeldern der Anstalt und 20 auswärts in den Kantonen Zürich, Bern, Schaffhausen, Granfa Unden, Aargau und Thurgau durchgeführt.

Die Feldbesichtigungen erstreckten sich über 10 Kantone der deutschen Schweiz und umfassten '223 Getreidefelder mit zusammen 357,e ha. In den Saatgutlisten der Anstalt wurden

287

im Frühjahr 1915 unter Kontrolle und Garantie für Echtheit, Reinheit und Keimfähigkeit 791,300 kg zum grosseu Teile ausländisches Getreidesaatgut angeboten und im Herbst 222,800 kg ausschliesslich inländische Ware.

Zu c, 2. Es kamen 1163 Proben zur Einsendung, wovon 297 auf Grund von Kontr oll v ertragen kostenfrei untersucht wurden.

Auf den Versuchsfeldern der Anstalt kamen insgesamt 519 Stämme Wintergetreide und 193 Stämme Sommergetreide zur Prüfung. Von den unter der Leitung der Anstalt Getreidezucht treibenden praktischen Landwirten befassten sich 79 mit der Kultur von Wintergetreide und 7 mit dem Anbau von Sommergetreide. Sie haben im Berichtsjahre 67 Stämme Wintergetreide und 14 Stamme Sommergetreide geerntet und im Herbst 65 Stämme Wintergetreide neu angepflanzt. Im eigenen Versuchsfeld kamen 232 Klee-, Luzerne- und Esparsettevarietäten zur Prüfung und bei den auswärts mitwirkenden Landwirten 44. Die Anstalt betätigte sich auch mit dem Sortenanbau von Hackfrüchten, Futterbohnen und Erbsen. Im ständigen Versuchsfeld sind 106 Kartoffel-, 5 Rüben- und 22 Bohnen- und Erbsensorten -nebst 9 verschiedenen andern Pfianzenviirietäten zum Anbau gekommen, während bei 88 auswärtigen Züchtern 9 Kartoffel- und 2 Rübensorten zur Erprobung gelangten.

Auch bei dieser Anstalt hat die Feldbesichtigung und die Mitwirkung bei der Saatgutbeschaffung einen grosseo Umfang angenommen.

Zu d. Die 180 Einsendungen betreffen 441 Einzelproben, die sich in folgender Weise verteilen: Milchproben verschiedener Art und Form 238, Käsereilab, Labmagen und Labpulver 15, Käsereikultur 9, Sauer l, Zentrifugenmolke 3, Rahm l, Butter 3, Käse 50, Wasser 12, Bienenwaben 68, Bienen 31, verschiedene Kraftfuttermittel 10.

An Reinkulturen zum Labansatz, für Rahmsäuerung und für Bereitung von Käsereikultur, Sauer, Weichkäse und Yoghurt kamen 6007 Flaschen zur Abgabe. Die wissenschaftliche Tätigkeit erstreckte sich auf eine Reihe wichtiger Fragen aus dem Gebiete der Milchwirtschaft.

Die Jahresberichte, sowie besondere Abhandlungen über durchgeführte Versuche der verschiedenen Anstalten werden grösstenteils im ,,Landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz"1 veröffentlicht, Kleinere Veröffentlichungen erscheinen in den ,,Mitteilungen des Veterinäramtes und der Abteilung für Landwirtschaft" des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartements, sowie in der landwirtschaftlichen Fachpresse.

Die Ausgaben dei Anstalten setzen sich aus folgenden Beträgen zusammen:

1.

2.

3.

4.

5.

1.

2.

3.

4.

5.

Zentralverwaltung einschliesslKäsersi-TMtat Gutschrieb Liebefeld Fr.

Besoldungen . . .

Bureaukosten . .

Mobiliar . . . .

Betriebskosten . .

Verschiedenes . .

Zusammen Diesen Auggaben Gebühren von Einzeluntersuchungen .

Gebühren laut Kontrollverträgen . .

Gebühren laut Spezialverträgen . .

Verschiedenes . .

Gutsbetrieb Liebe -

, ,, usanstalten

Agrikulturchemische Anstalten Oerlikon Fr.

Samenuntersuch

\Lausanng Fr.

Bern Fr.

7,789. 60 44,236. 50 55,271.15 18.500.-- 2,291. 49 1,063. 09 1,809. 51 441. 05 3,700. 45 4,417. 94 745. 53 2,360. 45 42,646. 08 11,646. 09 26,196.54 6,308.91 62. 20 1,572. 60 5.-- 66,135. 73 59,326. 13 87,484. 63 26 ,067. 69 stehen folgende Einnahmen gegenüber: _-

2,973. 40

1,785. 50

19,164. 10

--

--

99S. 90 1,937. 80

50.-- 2,551. 10

-- 74.

25

-- · -- 5,907, 10

-- -- 4,386. 60

-- 410. -- 1,009. 75

-- 319. 54

feld und Versuchskäserei

36,310. --

6. Gutsbetrieb MontCalme Zusammen

-- 55,793. 64

Untersuchungsgebühren und

525. 50 --

Verschied rt MI es Gutsbetrieb Liebefeld und Versuchskäserei

,,ii

Mont-Calme . ,

Oerlikon

Fr.

i

Lausanne

*

Fr.

16,000. -- 799.03

Milchwirtschaftliche und bakteriologische Anstalt Liebefeld Fr.

Zusammen

Fr.

-- 30,887. 27

45,770. 65 1,137. 96 2,463. 72 14,162. 94 230. 90 63,766. 17

232,473.90 12,242. 84 17,374. 69 137,585. 18 1,922. 70 401,599. 31

2,072. 34

93.30

392. 15

7,842. 19

-- 19,822. 89 2,147. 16

-- 424.30 419.85

44,906. -- 4,700. 71 2,991. 40 23,211. 58 52.-- 75,861. 69

675. 20 13,518.04

--

19,164. 10

-- 15 3,281.

21,293. 09 10,730. 84

-- -- -- -- 24,042. 38 937. 45 3,673. 30 Fr. 59;030. 23 ,, 36,310, .

» 410.Zusammen Fr. 95,750.22 1914: Pr. 101,974. 36

36,31-0. --

--

--

410.-- 95,750. 22

288

Einnahmen und Ausgaben der Schweiz, landwirtschaftlichen Versuchs- und Untersuchungsanstalten.

289

8. Schweizerische Versuchsanstalt für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil.

Diese Anstalt hatte 1915 folgende A u s g a b e n : 1. Besoldungen .

Fr. 56,300.-- 2. Bureaukosten und Drucksachen 3. Mobiliar, Apparate und Bibliothek

4. Betriebskosten 5. Reisekosten und Verschiedenes

.

,, ,,

1,823.15 4,712.33

. .

,, ,,

51,996.90 2,158.85

.

.

Zusammen

Fr. 116,991. 23

Diesen Ausgaben stehen folgende E i n n a h m e n gegenüber: 1. UntersuchungsgeUhren, Hefeabgabe . . Fr. 1,290.50" 2. Betrieb des Anstalstgutes ,, 12,698.21 3. Kurzzeitige Kurse ,, 1,401. 70 4 . Mietzins f ü r Dienstwohnungen .

.

.

.

6. Verschiedenes

,,

2,760. --

,,

163.65

Zusammen

Fr. 18,314.06

Der Zuschuss aus der Bundeskasse beträgt somit

Fr. 98,677.17

Die au der Anstalt abgehaltenen kurzfristigen Kurse wiesen folgende Teilnehmerzahlen auf: Kars über Krankheiten und Feinde der Roben Kurs über Krankheiten und Feinde der Obstbäume und Gartenpflanzen

Obstverwertungskurs für Kursleiterinnen 3 Obstverwertungskurse für Frauen . . .

Obstverwertungskurs für Männer . . . .

Kurs über Entsäuerung der Weine . , .

2 Kurse über Behandlung der Obstweine .

Weinbehandlungskurs für Küfer, Weinbauer, Weinhändler und Wirte

22 Teilnehmer 56

,,

40 109 44 142 130

,, ,, ,, ,, ,,

37

Zusammen 11 Kurse mit 580 Teilnehmern Über die Tätigkeit der Anstalt, gibt ein bei den Akten der Abteilung für Landwirtschaft liegender summarischer Bericht Aufschluss. Eingehendere Berichte werden jeweils im landwirtschaftlichen Jahrbuch der Schweiz veröffentlicht.

290

9. Molkereischulen.

Die Unterichtskosten der drei kantonalen Molkereischulen die zur Hälfte vom Bunde getragen wurden, erreichten folgende Betrage : Anstalten

Schülerzahl

Unterrichtskosten

1. Rütti-Bern . . .

2. Perolles-Freiburg .

3. Moudon-Waadt . .

Zusammen 1915:

50 15 10 75

Fr.

34,083.44 21,116.93 15,750.25 70,950.62

Bundesbeitrag

Fr.

17,041.72 10,558.46 7,875.12 35,475.30

1914:

94

72,307.83

36,153.91

II. Förderung der Tierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht.

1. Ankauf und Anerkennung von Zuchthengsten; Zuchtergebnisse.

Im Berichtsjahre wurden zwei im Berner Jura gezüchtete Hengste zum Preise von Fr. 10,000, sowie ein im Inland geborener Eselhengst für Fr. 2500 für das eidgenössische Depot in Avenches angekauft. Für drei von Pferdezuchtgenossenschaften importierte Holzsteinerhengste wurden 50%Q der Ankaufskosten mit Fr. 8490. 45 rückvergütet. Die definitive Anerkennung mit Bundesbeitrag wurde elf im Inlande geborenen Zuchthengsten zuteil. An die Schätzungssumme dieser Tiere wurden 50%,» gleich Fr. 12,600, ausgerichtet. Für acht in früheren Jahren eingeführte oder anerkannte Hengste wurden Nachsubventionen im Betrage von Fr. 1265 ausbezahlt.

Von den vom Bunde eingeführten oder anerkannten Zuchthengsten wurden im Jahre 1915 laut den eingelangten Belegscheinen 17,858 Stuten gedeckt, und zwar: von den im Be- 88 Hengsten . . . 7908 Stuten oder per Hengst 87 Stuten, sitz von Privaten ,, ,, ,, 11 ,, befindlichen . . l Eselhengst . . 11 ,, 57 Halbbluthengsten 5629 ,, ,, ,, ,, 106 ,, von den Hengsten, 39 Hengsten des Zugdes eidg. Depots Schlages . . .4127 ,, ,, ,, ,, 99 ,, 3 Eselhengsten. . 183 ,, ,, ,, ,, 61 » 1915 : zusam. von 188 Hengsten . . 17,858 Stuten oder per Hengst 95 Stuten 1014: ,, ,, 170 ,, . . 8,010 ,, ,, ,, ,, 47 ,,

291 Die grosse Zahl » der im Berichtsjahre belegten Stuten ist namentlich eine Folge des Krieges, der die Einfuhr von Pferde» sehr erschwerte und auch im Inlande eine starke Preissteigerung für Pferde bewirkt hat. Durch eine vom schweizerischen Militärdepartement erlassene Verfügung betreffend die Befreiung vonZuchtstuten von der Mobilmachung wurde der Pferdezucht Vorschub geleistet.

Diese starke Zunahme der Pferdezucht ist erwünscht, obwohl zuzugeben ist, dass auch minderwertige Stuten gedeckt worden sind, von denen kaum gute Fohlen erwartet werden können.

Die Statistik über die Zuchtresultate der vom Bunde importierten und anerkannten Hengste weist folgende Ergebnisse auf: Von den 8010 im Jahre 1914 belegten Stuten Hengstfohlen (einschl. Mehrgeburten) 1626 Stutfohlen (einschl. Mehrgeburten) . 1772 Geschlecht nicht angegeben . . .

20 haben verworfen 178trächtig 45 als nicht trachtig 12 ohne Angabe 12 sind nicht trächtig geworden 685ist keine Nachricht eingelangt 3660* Es sind von den 4338 Stuten, über deren Zuchtergebnisse die eingegangenen Berichte Aufschlüge geben, 3641 oder 83,9 % trächtig geworden, 697 oder 16,1% unträchtig geblieben; 44,6% haben Hengstfohlen, 48,6 % Stutfohlen und 0,6 % Fohlen geworfen,, deren Geschlecht nicht angegeben wurde ; 4,9 % haben verwerfe» und 1,3 % sind als trachtig umgekommen.

I

2. Eidgenössisches Hengsten- und Fohlendepot in Avenches.

a. Zuchthengste.

Halbblut- Hengste des Eselhengste Zuschlages hengst

B e s t a n d zu Anfang des Jahres . . . . 51 41 2 Zuwachs durch Ankauf im Inlande . . . -- 2 l durch Übernahme aus dem Fohlendepot . 3 2 -- Zusammen 54 45 Davon gingen ab : durch Tod 2' -- durch Kastration 2 l B e s t a n d auf Ende des Berichtsjahres . , 50 44 3 zusammen 97 Hengste im Schatzungswerte von Fr. 413,500. ---

292 Die Hengste waren während der D e ck p é r i o d e 1915 auf f o l g e n d e S t a t i o n e n verteilt : Pfäffikon, Corgémont, Delsberg, Glovelier, Lamboing, Langnau, Lee Breuleux,Montfaucon,, Pruntrut, Sumiswald, Tramelan-dessus, Zweisimmen, Luzern, Schüpfheim, Willisau, Einsiedeln,Galgenen,, Schwyz, Samen, Tafers, Romont, Breitenbach, quart, Ilanz, Thusis, Zofingen, Weinfelden, Aigle, Avenches, Cossonay, Jouxtens, Moudon, Nyon, Orbe, Ormont-dessus, Oron, Rougemont, Charrat, Sitten, Turtmann, Areuse, LesEplaturesa und Châtelaine (Genf).

6. Kastraten.

Bestand bei Beginn des Jahres . . . 61 Pferde mit einem Schätzungswerte von Fr. 62,850.

Zuwachs: Übernahme kastrierter Fohlen a u s d e m Hengstfohlendepot . . . . 6 2 ,, Zusammen 123 Pferde Abgang: An die Militärverwaltung . .

3 Pferde An Private 78 ,, Zusammen 81 Pferde Bestand auf 31. Dezember 1915 = 42 Pferde mit einem Inventarwert von Fr. 40,650.

Für die verkauften l Va--3jährigen Fohlen wurde ein Durchschnittspreis von Fr. 1274, für die vier- und mehrjährigen ein solcher von Fr. 1543 erzielt.

c. Hengstfohlen.

Bestand bei Beginn des Jahres 128 Fohlen mit einem Schatzungswerte von Fr. 78,770.

Zuwachs wahrend des Jahres: Ankauf an den Pferdeprämiierung im Herbst 1915 43 ,, zum Preise von Fr. 23,290 oder das Fohlen Fr. 542.

Zusammen 171 Fohlen Abgang wahrend des Jahres: Durch Abgabe an das Hengstendepot 5 Fohlen Durch Kastration und Übergabe an. das Fohlendepot 61 ,, Durch Tod (abgeschlachtet oder umgestanden) . .

2 ?

Zusammen 68 Fohlen Bestand auf Ende des Berichtsjahres 103 Hengstfohlen mit einem Inventarwerte von Fr. 100,850.

293 d. Betriebsrechnung.

Ausgaben: Verwaltungskosten Betriebskosten Pferdeankauf Inventaranschaffungen Unvorhergesehenes Zusammen Hierzu Inventarverminderung : Fr.

Bestand Ende 1914 . 701,275. 95 ,, ,, 1915 . 691,476. 20 Abnahme --

Fr.

14,695.40 253,524.39 38,271.05 4,626.10 2,847. --313,963.94

Fr.

9,799. 75

323,763.69 Einnahmen: Sprunggelder Pferdeverkauf Weidezins Verschiedenes

98,724.-- 107,915.-- 16,690.-- 5,107. 20 Zusammen ---- Betriebsfehlbetrag 1915:

228,436. 20 95,327. 49

1914: 166,822.65 Das günstigere Betriebsergebnis ist hauptsächlich eine Folge der gesteigerten Zuchtverwendung der Hengste und daherig erhöhten Einnahmen an Sprunggeldern, sowie der höhern Verkaufspreise der versteigerten Kastraten.

In santarischer Beziehung kann das Jahr 1915 als ein recht gutes bezeichnet werden. Die im Herbst angekauften Hengstfohlen blieben von Druse ganz verschont ; einige Tiere erkrankten an Bronchitis, die aber in allen Fällen einen guten Ausgang nahm.

Ob die Verwendung von Teertorfstreue in den Stallungen der jungen Tiere bewirkt hat, dass die fohlen von der genannten gefährlichen Jugendkrankheit verschont geblieben sind, wird erst die Zukunft anhand weiterer Beobachtungen lehren.

Ausser den eigenen Fohlen wurden vom 28. Februar bis 29. September 6 Pferde von der Regieanstalt in Thun, vom 2. Mai bis 24. September 10 Fohlen vom Zentralremontendepo in Bern und vom 3. Mai bis 28. September 248 Rinder auf den Weiden des Depots gesommert. Die Lebendgewichtszunahme der Rinder während der Weidezeit betrug im Durchschnitt 93,s kg, gegenüber nur 79 kg im Vorjahre.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II.

20

,294 Die Heuernte war quantitativ und qualitativ gut. Der Ertrag betrug 368 Fuder Heu und 58 Fuder Emd. Die Fütterung von Emd als teilweiser Ersatz für Hafer an die Fohlen hatte keine ungünstigen Folgen.

Das dienstpflichtige Personal wurde für die Dauer der Besetzung der auswärtigen Deckstationen vom Militärdienst befreit; während der übrigen Zeit hatte aber auch wiederum ein grosser Teil der Wärter mit ihren Truppeneinheiten Dienst zu leisten.

3. Prämiierung von Stutfohlen und Zuchtstuten.

Diese Prämiierungen wurden in Verbindung mit den Genossenschaftsprämiierungen in den Monaten August, September und Oktober abgehalten.

Das Ergebnis der Schauen ist folgendes: Prämiierte Stutfohlen und Zuchtstuten Kanton

Bern .

Waadt .

2-- 3jährig

3-- 5jährig

Zusammen

Anzahl Prämien- Anzahl Prämien- Anzahl Prämienbetrag betrag betrag Fr.

Fr.

Fr.

. 13 780 660 16 1440 3 60 1 60 . 1

. .

. .

1915: 1914 :

14 8

840 3 660 17 1500 1 220 9 700 480 Von den in frühern Jahren zuerkannten Prämien für Stutfohlen und Zuchtstuten wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: Stutfohlen und Zuchtstuten 2--3jährige 3-- 5jährige Zusammen ausbezahlt Kantone zu Fr. 60 zu Fr. 220 Anzahl

Bern . . .

Graubünden .

f

Zusammen Davon waren zugesichert worden : im Jahre 1912 ,, ,, 1913 .

» , 1914 .

' Zusammen

8 -- 8 -- -- 8 8

Anzahl

Anzahl

2 1 3

10 1 11

1 2

1

-- 3

2 8 11

Betrag Fr.

920 220 1140 220 440 480 1140

295

Von den im Jahre 1912 zuerkannten Prämien für 3--5jährige Stuten können nun keine mehr ausbezahlt werden. Von 12 damals prämiierten Stuten haben im Alter von 4--6 Jahren abgefohlt 10 oder 83,3%; davon haben 5 Stutfohlen und 5 Hengstfohlen geworfen.

4. Prämiierung von Pferdezuchtgenossenschaften.

Au den im Herbst 1915 abgehaltenen Genossenschaftsprämiierungen beteiligten sich 19 Genossenschaften für die Zucht des Halbblutpferdes und 38 Genossenschaften für die Zucht des Zugpferdes, zusammen 57 Genossenschaften, gegenüber 56 im Jahre 1914.

Die Prämiierungebedingungen erfuhren gegenüber dem Vorjahre keine Änderungen; ebenso blieb die Art der Prämienberechnung die gleiche. Die Vergütung für den Prämienpunkt wurde wieder auf 40 Rp., das Prämienminimum für Stuten auf Fr. 15 und für Fohlen auf Fr. 10 festgesetzt.

Die Zahl der prämiierten Stuten ist gegenüber dem Vorjahre um 894 Stück gestiegen. Diese Erscheinung ist eine Folge der bereits erwähnten Ausdehnung der Pferdezucht, unterstützt durch die vom schweizerischen Militär département erlassene Verfügung betreffend die Befreiung von Zuchtstuten von der Mobilmachung.

Infolge dieser Verfügung wurden viele bisher nicht oder nur gelegentlich zur Zucht verwendete Stuten belegt und zur Schau gebracht. Viele Genossenschaften haben infolge dieser Verhältnisse einen ansehnlichen Zuwachs erhalten.

Die Ergebnisse der einzelnen Genossenschaften wurden in Nr. 7 der ,,Mitteilungen dee Veterinäramtes und der Abteilung für Landwirtschaft" vom Jahre 1916 veröffentlicht. Über das Gesamte r g e b n i s der G e n o s s e n s c h a f t s p r ä m i i e r u n g gibt die nachstehende Tabelle Aufschlüge.

WZ

Zahl der Genossenschatten |

Prämiiert

In den Zuchtbestand aufgenommen

Stuten mit Fr. 220

Fohlen mit Fr. 60

815

2413 3228 2334 +894

457 38

1467 1924 1708, +216

8,360

97 21,840 135 29,700 119 26,180 +16 +3,520

Fr.

Gesamtprämien

Fohlen

AnFoh- AnBetrag zahl Betrag AnAnle zahl zahl Betrag zahl Fr.

Genossenschaften für die Zucht des Reitpferdes 19 Genossenschaften für die Zucht des Zagpferdes 38 1916: 57 1914: 56 Differenz +1

Mit Punktprämien Stuten

Stuten

296 ~

Prämiierung der Pferdezuchtgenossenschaften 1915.

Fr.

Betrag

Anzahl

Betrag Fr.

Fr.

1152

42,469

115 6,900 2095 42,200 1352 18,800 3659 4811 175 10,500 2752 67,448 1749 24,061 3620 121 7,260 1829 44,080 1551 21,688 +54 +3,240 +923 +23,368 +198 +2,373 +1191

89,240 131,709 99,208 +32,501

60 3,600 657 25,248 397 5,261

Prämien von Fr. 220

-sg J9p

Zahl der Genossenschaften

Von den im Jahre 1914 zugesicherten Prämien wurden ausbezahlt :

Genossenschaften für die Zucht des Reitpferdes Genossenschaften für die Zucht des Zugpferdes Zusammen

Prämien von Fr. 60

Anzahl Betrag Anzahl Betrag

19

28

6,160

33

37 56

66 94

14,520 20,680 j

72 105

* Ans dem Kredit 1916 bezahlt : Fr. 899.

für Stuten

für Fohlen

Anzahl Betrag Anzahl Betrag

Fr.

Fr.

Gesamtprämien

Punktprämien

Anzahl

Fr.

Fr

Fr.

Betrag

200

7,775

239

3,152

500

19,067

4320 906 6300 1106

18,473 26,248

522 761

7,118 10,270

1566 2066

44,431 63,498*

1980

297

5. Prämiierung von Fohlenweiden.

An Prämien für Fohlenweiden wurden ausbezahlt: Zahl Fohlen mit Höhe des der Kantone nachgewiesener BundesAbstammung beitrages Weiden Fr.

41 24,971. -- Bern . .

639 4 2,263. 25 54 Luzern 7 3,312. 75 Schwyz 98 1 299.-- 13 Obwalden .

3 2,536. -- 65 Freiburg .

102 7 3,431. -- Solothurn .

1 306.-- 9 Baselland .

Schaffhausen 1 14 581,-- 4 67 2,978. 50 St. Gallen .

1 53 2,332, -- Aargau 1 19 912.-- Thurgau .

12 10,049. -- 232 Waadt. .

1 12 330.-- Wallis . .

2 26 1,156. -- Neuenburg 1 970.-- Genf . .

20 1423 56,427. 50 1915: 87 1914:

94

1735

66,794. 50

B. Rindviehzucht, 1. Auszahlung der im Jahre 1914 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere.

Von den im Herbst 1914 und im Frühjahre 1915 zuerkannten eidgenössischen P r ä m i e n für Z u c h t s t i e r e wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: Zugesicherte Beiprämien Ausbezahlte Beiprämien Betrag Kantone Anzahl Betrag Anzahl Fr.

Fr.

Zürich . . .

Bern . . .

Luzern Uri . . .

Schwyz . , Übertrag

253 576 216 25 95 1165

-- -- -- -- --

228 534 205 25 95

22,210.

46,110.

20,487.

1,980.

6,805.

102,782. --

1087

97,592.

24,285.

48,570.

21,142.

1,980.

6,805.

-- -- -- -- --

m Zugesicherte Beiprämien Anzahl Betrag Fr.

Übertrag 1165 102,782. --

Kautone

Obwalden . .

Nidwaiden . .

Glarus . . .

Zug . . .

Freiburg . . .

Solothurn , . .

Baselstadt , . .

Baselland . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh.

Appenaell I.-Rh. .

St. Gallen . .

Graubünden . .

Aargau . . .

Thurgau . , .

Tessin . . . .

Waadt. . . .

Wallis. . . .

Neuenburg . .

Genf . . . .

1914: 1913:

32 30

32 35 225 175 3 53

75 48 18 446 327 128 200 100 407 149 123 49

3820 4752

2,684.

2,140.

3,411.

4,000.

20,797.

12,629.

292.

3,922.

5,467.

4,260.

1,165.

45,319.

*28,152.

12,686.

14,514.

7,290.

31,950.

8,366.

7,360.

4,507.

-- -- -- -- -- --,

Ausbezahlte Beiprämien Anzahl Betrag Fr.

97,592.

1087

-- 50 50 --

31 29 30 34 218 171 3 47 73 45 16 379 306 124 189 96 362 140 112 39

323,716. 55 399,997. 75

3531 4423

50 75 -- -- -- 50 ,, 30 50 --

2,615.

2,085.

3,245.

3,911.

20,287.

12,376, 292.

3,600.

5,342.

3,063.

1,180.

38,688.

26,972.

12,334.

13,541.

7,060.

28,625.

7,836.

6,822.

3,558.

-- -- -- -- -- -- 50

25 ---- -- 50 60 50 -- 50 50

301,819. 35 374,312. 25

Die im Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund vom 22. Dezember 1893 auf neun Monate festgesetzte Haltefrist für prämiierte Zuchtstiere wurde durch Bundesratsbeschluss vom 27. April 1915, mit Rücksicht auf die ausserordentlichen Verhältnisse, für das Jahr 1915 auf sieben Monate herabgesetzt. Dadurch konnte der mit Beginn der Grünfütterung eingetretenen Knappheit an Schlachtvieh begegnet und zugleich die weitere Fütterung der für die Schlachtbank bestimmten alten Stiere vermieden werden.

Die Verbände schweizerischer Brauhvieh- und Fleckviehzuchtgenossenschaften erhielten je Fr. 2000 als Prämienbeitrag an die Z u c h t s t i e r m ä r k t e in Zug und Ostermundigen. Ferner * Zugesichert im Frühjahr 1915.

290

-wurde diesen Verbänden die Hälfte der von ihnen zur Förderung der Rindviehzucht gemachten Nettoausgaben rückvergütet. Der Verband schweizerischer Braunviehzuchtgenossenschaften erhielt Fr. 3830. 97, der Verband schweizerischer Fleckviehzuchtgenossenschaften Fr. 1264. 74.

2. Einzelprämiierung von Zuchtstieren im Jahre 1915.

Im Berichtsjahre wurden für eidgenössische Beiprämien für Zuchtstiere folgende, den zuerkannten kantonalen Zuchtstierprämien gleichwertige Beträge zugesichert: Eidgenössische Zuchtstierbeiprämien Anzahl Betrag Fr.

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf 1915: 1914: * Ausbezahlt im Herbst 1915.

252 21,387.-- 638 46,880. -- 221 21,144.-- 25 1,850.-- 85 11,360. -- 23 2,208,-- 30 1,990.-- 28 2,987.-- 36 .

4,000.-- 211 21,883.50 176 12,875.-- 9 650.-- 58 4,179.25 79 5,761.50 49 4,280.-- 20 1,215.-- 469 48,209. -- 327 *28,152.-- 124 12,768.-- 202 14,365.-- 122 8,125.-- 5S6 39,800.-- 208 11,646.-- 129 7,898. -- 59 5,749. -- 4166 341,362.25 3850 324,845.55

300

3. Einzelprämiierun weiblicher Zuchttiere.

Die nachstehende Zusammenstellung gibt Aufschluss über die Zusicherung und die Auszahlung von eidgenössischen Prämien für Kühe und Rinder.im Jahre 1915: Kantone

Zürich . . . .

Bern . . . .

Uri . .

Schwyz Obwalden . .

Nidwalden Glarus . . . .

Zug . . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . . .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I. -Rh.

St. Gallen . .

Graubünden , Aargau . . .

Thurgau .

Tessin . . . .

Neuenburg Genf . . . .

1915: 1914:

Im Berichtsjahre zugesicherte eidgenössische Prämien Anzahl Betrag 469

3523 30 51 40 -- -- -- 24 -- -- -- -- -- 313 430 -- -- 4880 3034

· Fr.

3,290. -- 44,995. -- 300. --

506. -- 330. -- -- -- -- 260. 65 ,, -- -- -- 4,055.

2,410.

-- -- 56,146.

42,400.

-- --

65 --

Im Berichtsjahre ausbezahlte eidgenössische Prämien Anzahl Betrag Fr.

43 1304 23 67 17 39 14 6 2 15 44 84 35 1 5 193 308 51 26

2277 4654

575. -- 22,775. -- 235. -- 535. -- 243. 50> 670. -- 200. -- 46. 50 17. 40 158. 50 625. -- 344. -- 400. -- 10. -- 50. 50 2,595. -- 1,790. _ 257. -- 188. -- 31,715. 40* 58,331. 05

Die Erhöhung der zugesicherten Prämien rührt daher, daas die Kantone, die im Vorjahre infolge Herabsetzung des Kreditesfür die Förderung der Rindviehzucht die Einzelprämiierung weiblicher Tiere entweder fallen gelassen oder stark eingeschränkt hatten, im Berichtsjahre auch für Kühe und Rinder wieder mehr Einzelprämien zusicherten.

301

4. Prämiierung von Zuchtbeständen.

Von den im Jahre 1914 zugesicherten eidgenössischen Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: Zugesicherte Ausbezahlte eidgenössische Prämien eidgenössische Prämien Kanttone Anzahl Betrag Anzahl Betrag Fr.

Zürich . . .

Bern . . . .

Luzern .

.

90

. 139 . 23 5 Uri ...

.'

Schwyz .

. 31 5 Obwalden . .

Nidwaiden .

6 Glarus .

11 9 Z u g. . . .

Freiburg . 86 Solothurn . . .

24 Baselland 8 Appenzell A.-Rh. .

13 Appenzell I.-Rh.

5 25 Aargau .

Thurgau . 25 Tessin . . . .

36 Waadt . . . . 131 Wallis . . . . 51 ' 1914 : 723 1913 : 531

10,828.

23,546.

18,951.

1,606.

2,876.

1,472.

102.

366.

1,047.

12,492.

1,506.

3,616.

2,912.

1,542.

16,178.

4,687.

4,714.

*4,841.

14,263.

Fr.

-- -- --

16 80

-- -- -- -- 25 -- 50 70 20 35 70 50 127,549. 16 120,148. 84

90 139 23 5 31 5 6 11 9 85 24 8 13 5 25 24 36 119 50

708 531

10,828.

23,546.

18,951.

1,606.

2,876.

1,472.

102.

366.

1,047.

12,377.

1,506.

3,616.

2,912.

1,542.

16,178.

4,609.

4,714.

4,535.

14,217.

-- -- -- -- 16 80 -- -- -- 70 -- 25 -- 50 70 20 35 50 70

127,004. 86 120,148. 84

Im Berichtsjahre wurden für Zuchtbestände zugesichert : prämiierten

Gesamtstückzahl der prämiierten Bestände (rad Familien

Betrag der ungesicherten eidgenössischen Prämien Fr.

Zürich . . .

Bern . . . .

Luzern .

92 133 23

10,009 14,113 2,701

10,436. -- 13,586. -- 18,949. --

34,514. _

Übertrag

248

26,823

42,971. --

37,693. --

Zahl der

Kantone

Zuchtbestände

* Im Frühjahr 1915 zugesichert.

Betrag der

zugesicherten kantonalen Prämien Fr.

-- 3,179. --

302

Kantone

Übertrag Uri . . . .

Obwalden .

Nidwaiden . .

Glarus . . .

Zug .

. .

Freiburg . .

Solothurn . .

Baselland . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh, .

Aargau . . .

Thurgau . .

Tessin . . .

Wallis . . .

1915: 1914:

Gesamtstückzahl der prämiierten Bestände und Familien

Betrag der zugesicherten «idgenössischen Prämien Fr

248

26,823

5 5

441 733 643 1,209 1,437

42,971. -- 1,736. -- 1,563.-- 650.-- 790.-- 1,047.-- 11,409.501,260. -- 3,375. 10 2,912. -- 2,015. -- 16,097. -- 4,658, 06 3,493. 36 10,984. -- 104,961. 02 127,549. 16

Zahl der prämiierten Zuchtbestände

6 11 9 88 24 9 13 5 25 24 36 27 535 723

10,476

1,530 308 1,246 570 2,197 1,951 1,339 3,269 54,172 61,373

Betrag der zugesichertem kantonalen Prämien Fr

37,693. --

--

1,547.-- 650.-- 2,600. 64 3,150. -- 46,683. 65 2,289. -- 4,343. 15 329.--

--

2,217.--

-- --

9,852. 111,354. 44 106,400. 34

5. Beiträge zur Gründung von Zuchtgenossenschaften.

Im Berichtsjahre wurden 7 Viehzuchtgenossenschaften Bundesbeiträge an die Grundstückkosten im Gesamtbetrage von Fr. 1850 ausgerichtet. Die unterstützten Genossenschaften verteilen sich auf folgende Kantone: Zürich l, Bern l, Glarus 2 und Graubünden 3.

Die schweizerische Rindviehzucht hat die in sie gesetzten Hoffnungen seit Kriegsausbruch in vollem Umfange erfüllt. Trotzdem die Zufuhr von Kraftfuttermitteln auf ein Minimum zurückging und die Einfuhr von Schlachtvieh und Fleisch fast ganz aufhörte, vermochte sie die Versorgung unseres Landes mit Milch, und Milchprodukten und mit Fleisch in befriedigender Weise zu sichern. Wohl sind die Preise auch für diese Lebensmittel infolge der höhern Produktionskosten gestiegen, aber ihre Zunahme ist im Vergleich zu den Preissteigerungen, welche .die aus dem Ausland eingeführten Nahrungsmittel erfahren haben, eine bescheidene.

303

Die Nachzucht von Jungvieh ist eine sehr grosse, und eine Reihe von Kantonen melden grössere Rindviehbestände als zu normalen Zeiten. Die beschränkte Ausfuhr von Zuchtvieh, die in Rücksicht auf die eigentlichen Zuehtgebiete und nach Maasgabe von Kompensationsabkommen gestattet werden musste, beeinträchtigte demnach weder die Ergänzung unseres Rindviehbestandes noch die Versorgung des Landes mit tierischen Produkten.

0, Kleinviehzucht.

Die nachstehenden Tabellen geben Aufschluss über die Auszahlung der im Jahre 1914 zuerkannten eidgenössischen Kleinviehprämien, sowie über die Anzahl und den Betrag der im Jahre 1915 zugesicherten Prämien für Zuchteber, Ziegenböcke und Widder, 1. Zusicherung eidgenössischer Beiprämien für Kleinvieh im Jahre 1915.

Für Zuchteber Für Ziegenböcke Für Widder Kantone 1Anzahl Betrag Anzahl Betrag Anzahl Betrag

Fr.

Fr.

5ä 2,520.-- 166 2,817.75 100 2,200.-- 273 3,853.-- . . . . 165 4,090.-- 24 195.-- 7 130.-- 22 400.-- . . .

.

. .

17 445.-- 23 135.-- . . . .

7 145.-- 6 60.-- . .

4 140.-- 30 289.-- 7 50.-- 5 50.-- .

. .

57 1,776.25 38 570.-- . . . .

32 705.-- S2 1,715.-- 2 70. -- -- -- 67 . 660.-- Baselstadt . . . . 11 B a s e l 185.-- l a n d d .

43 1,088.60 38 489.50 Appenzell A.-Rh. . .

21 790.-- 19 280.-- AppenzellI.-Rh.. .

13 435.-- 24 171.50 8 t . Gallen . . . . 91 2,620.25 130 1,789.-- Aargau 11 354.-- 60 696.-- Thurgau 35 970.85 45 676.-- Tessin 28 910.-- -- -- Waadt .

. . .

47 1,145. -- 76 685. -- 26 960.-- 50 298.-- Wallis Neuenburg . . . .

12 202,50 7 55.-- 6 270.-- 4 120.-- Genf .

1915: 797 22,202. 35 1189 16,003. 75 806 23,191. 25 1206 17,539. 35 1914:

Zürich .

Bern Luzern Schwyz .

Obwalden Nidwaiden Glarus .

Zug Freiburg .

Solothurn

.

. . .

Ft.

15 165.-- 86 550.-- 4 70.-- 15 300.-- 12 66.-- -- -- 1 18.-- 10 50.-- 32 415.-- 39 198. -- -- -- -- -- . S c h a f f h a u s -- -- -- -- -- -- 76 1002.80 -- -- -- -- -- -- 74 482. 50 114 808.75 6 25.-- -- -- 472 4146, 05 430 3894. 60

Anzahl

Betrag Fr.

Zürich . . . . 62 3,100.

Bern .

. . . 107 2,520.

Luzern .

142 4,095.

19 Obwalden . . .

495.

Nidwalden . . .

7 145.

6 200.

Glarus . . . .

5 Zug. . .

60.

Freiburg . . . 57 1,737.

Solothurn . . . 29 605.

Baselland . . .

16 300.

Schaffhausen . . 44 1,077.

Appenzell A.-Rh. 22 770.

Appenzell I.-Rh. . 13 400.

St. Gallen . . . 85 2,487.

470.

Aargan . . . . 16 Thurgau 38 1,027.

34 1,015.

Tessin . . .

Waadt . . . . 57 1,350.

Wallis . . .

27 920.

Neuenburg . .

17 277.

4 Genf . . . .

150.

1914: 806 23,191.

Anzahl

Betrag

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 75 -- -- -- 50 -- 25

41 2,440. -- 94 2,110. -- 124 3,745. -- 15 435. 5 110. -- 5 200. -- 4 41. -- 49 1,463. 25 29 605. -- 9 170. -- 36 891. -- 17 650. -- 9 290. -- 65 1,881. -- 15 445. -- 33 898. 45 33 985. -- 48 1,140. -- 26 895. -- 13 205. -- 3 126. -- 673 19,724. 70' (84,4 %) (85,o "/o)

1913:

Anzahl Betrag Anzahl Betrag

Fr

944 26,055.50

Fr.

155 303 20 20 6 33 7 50 85 63 43 9 21 144 59 41 -- 55 73 13 6 1206

2,631.

6,308.

175.

122.

60.

355.

50.

704.

1,684.

607.

544.

160.

139.

1,811.

530.

607.

-- 495.

320.

105.

130.

17,539.

Anzahl Betrag

Fr.

Fr.

10 136 2,342. 20 11 152. 50 59 401. -- -- 261 5,313. -- - 12 4 125. -- 61. -- 8 -- 15 43. -- 94. -- -- -- 6 60. -- -- -- -- 22 262. -- --9 6 -- 46. -- 60. -- 44 522. 50 657. 50 -- 46 -- 75 1,509. -- 19 212. -- -- 50 51 502. 50 -- -- -- 50 38 479. 50 -- -- -- 6 110. -- -- -- 12 83. 50 -- 25 124 1,593. 50 97 1238. -- -- 47 446. 50 -- -- 50 36 542. 50 -- -- -- _ -- -- -- 44 406. -- 51 327. 50 50 63 124 869. 60 276. 50 -- 4 17. 50 7 56. -- 5 110. -- -- -- 35 101215,012. 202 430 3894. 60 (83,9 0/<0 (85,e %)

818 22,824.35 154619,305.70133617,036.95 1004 (89,3 %) (87,e °/o) (86,3 °/o) (88,8 %} Aus dem Kredit 1916 wurden ausbezahlt; ' Fr. 3745. 2 Fr. 3906.80.

Anzahl Betrag Fr.

8 117. 50 47 312. -- 3 45. -- 8 43. -- -- -- --5 ---- 28.

34 412. 50 17 187. -- -- -- -- -- -- -- -- -- 8l 1042. 75 -- -- -- -- -- ---- 36 230.

105 764. 40 10. -- 2 -- -- 346 3192. 15 (80,. 7«) (82,o °/o)

8610.75

903 7719.25 (89.,, "/.) (89,* %)

304

II. Auszahlung der im Jahre 1914 zugesicherten eidgenössischen Prämien für Kleinvieh Für Zuchteber FUr Ziegenböcke Für Widder Kantone Zugesichert Ausbezahlt Ausbezahlt Zugesichert Ausbezahlt Zugesichert

305 Dem Verband schweizerischer Schweinezuchtgenossenschaften und Einzelzüchter wurde an den in Langenthal abgehaltenen interkantonalen Zuchtebermark ein Beitrag von Fr. 1000 und dem Verband zentralschweizerischer Schweinezuchtgenossenschaften und Einzelzüchter für die Zuchtebermarkte in Weinfelden und Zug ein solcher von Fr. 1700 verabfolgt.

Der Verband der Ziegenzuchtgenossenschaften des Kantons Bern und der Nachbarkantone erhielt an den interkantonalen Ziegenmarkt in Bern-Ostermundigen einen Bundesbeitrag von Fr. 250 und der schweizerische Ziegenzuchtgenossenschaftsverband für den in Rapperswil abgehaltenen Ziegenbock- und Widdermarkt einen Beitrag von Fr. 400.

HL Prämiierung vonKleinviehzuchtgenossenschaften..

Von den im Jahre 1914 zugesicherten eidgenössischen Prämien wurden im Berichtsjahre ausbezahlt: 1. Schweinezuchtgenossenschaften.

Zugesicherte eidgenössische Prämien Anzahl Betrag

Kantone

Fr.

Luzern .

Frei bürg Appenzell St. Gallen Aargau .

Thurgau Wallis .

. .

. .

I.-Rh.

. .

.

.

.

.

7 8 1 14

. .

2 3 2

894.-- 674. 30 265.-- 1221. 80 186. 50 195. 80 400.--

Zusammen 1914: 1913:

37 29

3837. 40 3713. 20

.

Ausbezahlte eidgenossische Prämien Anzahl Betrag Fr.

7 526.-- 8 674. 30 1 207.-- 14 1221. 80 186. 50 2 3 195. 80 2 400.--

37 27

3411. 40 2783. 70

306

2. Ziegenzuchtgenossenschaften.

Zugesicherte Ausbezahlte eidgenössische Prämien eidgenössische Prämien

Kautone

Anzahl Zürich . . .

Bern . . .

Luzern . . .

Freiburg Solothurn .

Baselland . .

Schaffhausen .

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Aargau . . .

Thurgau Wallis .

.

Neuenburg .

.

.

.

.

.

.

.

.

Zusammen 1914 :

1913:

65 21 1 5

28 1 3 1 43 5 9 2 2 186 157

Betrag Fr.

5,913. 25 3,770.--

Anzahl

25 19 1 80.416.-- 5 2,018. 90 28 1 85.-- 3 248. 50 1 220.-- 2,656. 25 39 5 507. 50 9 239. 85 2 46.80 2 . 80.-- 16,282. 05 140 14,925. 45 131

Betrag Fr.

3,238. 60 3,167. --

80.-- 406.-- 1,009. 45

85.-- 248. 50120.-- 2,586. --

507. 50 239. 85 46. 80 80.-- * 11,814. 70 12,465. 20

Im Berichtsjahre wurden eidgenössische Prämien zugesichert: Kantone Schweinezuchtgenossenschaften Ziegenzuchtgenossenschaften Anzahl Zahl der Betrag Anzahl Zahl der Betrag prämiier- der eidg.

prämiier- der eidg.

ten Tiere Prämien ten Tiere Prämien Fr.

Fr.

l 60 315. -- 65 3,135 5,284.--Zürich. . . .

744 4,346.-- l 21 271.-- 24 Bern . . . .

l 84.-- Luzern 7 188 42 976.-- 8 254 659.55 5 293 486.-- Freiburg .

l 31 97.75 32 1,011 1,017.30 Solothurn .

2 45 180.-- Baselland 3 97 256.-- Schaffhausen 81 175.-- l 36 253. - l Appenzell I.-Rh.

14 345 1,045.90 39 1,283 2,142.60 St.Gallen . .

167 537.50 2 61 182. 50 5 Aargau 271.50 9 321 321.60 Thurgau .

3 164 2 53 462. 50 Wallis . . .

109 139.50 Neuenburg Zusammen *

40 1,213 4,534.70 188

7,32814,969.50

Aus Kredit 1916 wurden ausbezahlt Fr. 4266. 45.

307

IV. Gründungsbeiträge von Kleinviehzuchtgenossenschaften.

für 1915.

Die nachfolgende Zusammenstellung gibt Aufschlüge über die im Jahre 1915 an Kleinviehzuchtgenossenschaften ausgerichteten Gründungsbeiträge.

Kantone

Zürich .

Solothurn St. Gallen Aargau .

.

.

.

Zusammen

Eberhaltungsgenossenschaften

Ziegenzuchtgenossenschaften

Bockhaltungsgenossenschaften

..

Anzahl Betrag

Anzahl Beirag

Anzahl

Betrag

--

Fr.

--

l

Fr.

100

--

Fr.

--

l

Fr.

100

-- l

_ 70

l --

100 --

-- l

-- 70

l 2

100 140

--

--

l

120

l

70

2

190

l

70

3

320

2

140

6

530

Anzahl Betrag

Für Schweinezucht- und Widderhaltungsgenossenschaften mussten im Berichtsjahre keine Gründungsbeiträge verabfolgt werden.

In einer wenig beneidenswerten Lage befanden sich im Berichtsjahre und befinden sich hente noch die Schweinezüchter und Schweinemäster. Das Verbot der Verfütterung von mahlfähigem Getreide, die hohen Preise und die geringe Produktion von Mühlenabfallen, besonders aber die ganz, unzureichende Zufuhr von Mais und andern Futtermitteln aus dem Auslande bereiten unserer Schweinehaltung ausserordentliche Schwierigkeiten. Die hohen Preise für junge Schweine vermögen dem Züchter ebensowenig die Rendite seines Betriebes zu sichern, wie die hohen Preise für Schlaehtschweine dem Mäster. Der Futtermittelmangel bildet eine ernste Gefahr für unsere Schweinezucht und -mast. Im Interesse des Landes sind die Schweinebesitzer ermuntert worden, durchzuhalten und die ausserordentlichen Schwierigkeiten zu überwinden. Aufgabe der Behörden ist es, sie hierin nach Kräften zu unterstützen.

D. Förderung der Schlachtviehproduktion Der für die Förderung der Schlachtviehproduktion bewilligte Kredit von Fr. 6000 wurde auf die nachbezeichneten Mastviehausstellungen nach Massgabe des Lebendgewichts der aufgeführten und prämiierten Tiere verteilt:

308 Ausstellungsort Winterthur Langenthal Freiburg

.

der

.

Lebendgewicht aufgeführten Tiere kg.

181 666 125,132 149,874

Zusammen

III.

456,672

Bundesbeitrag Fr.

2 381 1,645 1,974

6,000

Bodenverbesserungen.

Bundesbeiträge für Boden- und Alpverbesserungsunternehmen, einschliesslich Nachsubventionen und Nachträge für früher genehmigte Projekte, wurden im Berichtsjahre zugesichert bezw.

ausbezahlt : Ausbezahle Zugesicherte Bundesbeiträge Kantone Bundesbeiträge Zahl der Projekte Fr.

Fr.

Zürich . . . . . . . . 2 0 89,577. -- 123,405. 55 Bern . . . . . . . . 1 3 340,048. -- 188,713. 80 Luzern . . . . . . .

5 54,195. -- 14,950. 40 -- . . . . 1 6,375. -- Uri Schwyz . . , . . . . 6 6,512. 50 28,750. 70 Obwalden .

1,713. -- . . . . 3 9,585. 25 Nidwalden 2,540. -- . . . . 3 4,663. 05 Glarus . . . . . . . . 1 3 16,422. -- 11,447. 53 Zug . . . . . . . . 3 1,875. -- 7,365. 27 Freiburg .

. . . . 10 57,096. -- 37,055. 87 Solothurn .

17,753. -- . . . . 5 19,292. 92 Baselland .

. . . . 2 1,200. -- 15,969. 70 Schaffhausen .

. . . . 2 2,700. -- 8,097. 03 --· Appenzell A.-Rh. . . . . -- 8,002. 73 11,330. -- Appenzell I.-Rh.

. 4 1,989. 40 St. Gallen . . . . . .

7 11,170. -- 44,002. 01 Graubünden .

. . . 26 69,152. -- 35,331. 60 Aargau . . . . . . . 1 8,995. -- 71,097. 38 Thurgau . . . . . . . 4 11,800. -- 26,721. 90 Tessin . . . . . . . . 1 9 74,017. -- 49,596. 23 59,395. -- 110,427. 63 Waadt . . . . . . . . 1 6 Wallis . . . . . . . . 3 6,750. -- 54,718. -- Neuenburg . . . . -- 310. 83 -- 75,669. 07 Genf . . . . . . . . 6 57,011.-- Zusammen 172

907,626. 50

947,163. 85

309

In den ausgerichteten Betragen sind auch Abschlagezahlungen an die Kantone von noch nicht vollständig ausgeführten Unternehmen inbegriffen. Die Leistung von Teilzahlungen auf Rechnung der zugesicherten Bundessubvention erfolgt, wenn gleichzeitig der entsprechende Anteil der übrigen, von den Kantonen, Gemeinden etc. zuerkannten Beiträge ausgerichtet wird.

An die Besoldungen der kantonalen Kulturingenieure und für kulturtechnische Arbeiten der Kantone wurden Bundesbeiträge von Fr. 50,720. 56 ausgerichtet. Für die Besichtigung und Begutachtung von Projekten wurden verausgabt Fr. 1958. 90. Der im Voranschlag aufgenommene Kredit von Fr. 1,000,000 wurde somit vollständig aufgebraucht, so dass eine Einlage in den Bodenverbesserungsfonds nicht gemacht werden konnte. Derselbe weise «inen Bestand auf von Fr. 215,909. 47.

Auch im Berichtsjahre sind vom Abteilungssekretär für Bedeuverbesserungen mit Bundesbeiträgen ausgeführte Unternehmen auf ihren gegenwärtigen Zustand untersucht worden. Die betreffenden kantonaloii Behörden wurden jeweilen. vom Befund verständigt und, wo nötig, angewiesen, die für Ausbesserung und den Unterhalt erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Manchenorts konnten Bodenverbesserungen als Notstands·arbeiten ausgeführt und so der Arbeitslosigkeit gesteuert werden.

IT. Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A, Phylloxéra, 1. Allgemeines.

a. Das Zollamt Lausanne-Entrepôt wurde für dea Pflanzenverkehr im Sinne von'Art. 61 der Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 geöffnet.

&. Die Anlage neuer Versuchsfelder mit amerikanischen Reben wurde gestattet den Kantonen Zürich 3, Freiburg l, Baselland 5, St. Gallen l, Aargau l und Thurgau 1.

2. Beiträge ati die Kosten der Bekämpfung der Reblaus im Jahre 1914.

Den Weinbaukantonen wurden an die Kosten der Bekämpfung der Reblaus im Jahre 1914 folgende Bundesbeiträge verabfolgt: Bundosblatt, 68. Jahrg. Bd. U.

21

310 Kantone

UntersuchungsVerZ und Vertilgungs- Entschädigungen tilgungsarbeiten mittel sammen Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

. 13,740. 75 367. 15 4,964. 81 202. 06 2,775, 80 Aargau .

989. 65 Thurgau . 2,207. -- 32.50 · 300. 15 Waadt. . 17,335. 34 36,333. 60 7,692. 20 Neuenburg 3,483. 15 2,142. 60 282. 25

19,072. 71 9,536. 353,967. 51 1,983. 75 2,539. 65 1,269. 82 61,361. 14 30,680. 57 5,908. -- 2,954. --

1915: 37,755. 89 39,077. 91 16,015. 21

92,849. 01 46,424. 49

1. Zürich

2.

3.

4.

5

Bundesbeitrag

1914 : 109,304. 35 76,418.48 34,128.13 218,850. 96 109,425. 45

Die starke Abnahme der Ausgaben ist die Folge der allgemeinen Mobilisation der Armee im August 1914, die dem Weinbau die besten Arbeitskräfte entzog und die gründliche Untersuchung der verseuchten und gefährdeten Weinberge und umfassende Bekämpfungsarbeiten unmöglich machte.

3.Das Auftreten der Reblaus im Jahre 1915.

Hierüber enthalten die Berichte der Kantone folgende Angaben : Anzahl der

Kantone

1.

infizierten InfektionsGemeinden punkte

Zürich 1915 ,, 1914

16 53 8 - 1 9

Umgegrabene,

infizierten Schwefelkohlenstoff Stocke behandelte Flach» m2 245 1587 65 599

180

988

8

34

1 2 . Bern 1915 ,, 1914 Zunahme 1

16

.311

880

16

311

880

Zunahme

2 3. Freiburg 1915 ,, 1914 Zunahme 2

14

117

1067

14

117

1067

2 4 . Aargau 1915 2 ,, 1914 Ab- bzw. Zunahme --

17 5 +12

3364 5576

2826 2661 +165

--2212

31t Anzahl der

Kantone

Umgegrabene, bezw. mit infizierten Infektions- infizierten Schwefelkohlenstoff Gemeinden punkte Stöcke behandelte Fläche

5. Thurgau 1915 l ,, 1914 _1 Zunahme --

5 5_ --

26 16 10

200 120 80

6. Waadt 1915 83 ,, 1914 56 Zunahme 27

1425 630 795

61,684 14,847 46,837

134,253 48,220 86,033

7. Neuenburg 1915 10 ,, 1914 8 Zunahme 2

498 108 390

9537 3418 6119

17,589 4,568 13,021

Die übrigen Kantone, mit Ausnahme des Kantons Tesein, wo die Nachforschungen infolge der starken Verbreitung des Schädlings eingestellt sind, können zurzeit als reblausfrei betrachtet werden.

Die gründlicheren Nachforschungen des Jahres 1915 führten zur Entdeckung zahlreicher Herde, die zweifellos schon" im Vorjahre bestanden hatten, den wegen Arbeitermangel stark eingeschränkten Untersuchungen aber damals entgingen.

B. Bekämpfung des falschen Mehltaues der Beben, Die Beschaffung des Kupfervitriols zur Bekämpfung des falschen Mehltaues begegnete im Berichtsjahre grossen Schwierigkeiten. Nicht nur stieg der Preis gegenüber normalen Zeiten sehr erheblich, sondern Aus- und Durchfuhrbewilligungen konnten von den kriegführenden Staaten erst nach längeren Verhandlungen erreicht werden. Da es den Kantonen nicht gelang, die nötigen Mengen hereinzubringen, musate sich die Bundesbehörde mit der Einfuhr befassen. Wir kauften im ganzen 1,285,865 kg, die zum grössten Teil über Bordeaux, zum kleineren Teil über Genua in die Schweiz kamen. Diese Ware wurde den weinbautreibenden Kantonen und landwirtschaftlichen Genoseenschaftsverbänden, kleinere Mengen auch an industrielle Etablissemente zum Selbstkostenpreise abgegeben. Ungefähr die Hälfte der eingeführten Menge, die für die letztjährigen Bedürfnisse nicht benötigt wurde,

312 konnte für das Jahr 1916 reserviert werden und wird zunächst ausschliesslich für den Weinbau zur Verfügung gehalten.

Die Kantone erhielten für die Bekämpfung des falschen Mehltaues der Weinreben Bundesbeiträge in der Höhe der von ihnen selbst oder von Gemeinden geleisteten Beiträge, jedoch nicht mehr als 25 % der Kosten der Kupfersalze und höchstens 20 Rappen für das Kilogramm Kupfervitriol. Die ausgerichteten Beiträge sind aus der nachstehenden Aufstellung ersichtlich.

RebKosten der Beitrag v. Kanton BundesRebKanton areal besitzer Kupfersalze und Gemeinden beifrag ha

1. Zürich . .

.

2. Bern . . .

3. Freiburg . .

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

341 97 158

Solothurn .

Baselstadt .

Baselland .

Schaffhausen St. Gallen .

Graubünden Aargau . .

Thurgau . .

Tessin . .

Wallis . .

Neuenburg Genf . . .

Zusammen

9,627 2,431 1,047 311

1,206 3,421 2,220

949 6,091 1,852 2,978 8,478

137 13 15 127 654 254 250 926 301 853 1,904

989

560

1,268

1,092

19 15

40,212

9,828

1914:

43,27816,999

Fr.

Fr.

Fr.

196,376. 32 52,391. 21 45,796. 95 5,735. 98 22,834. 83 5,703. 60 2,715. 50 10,714. -- 2,678. 50 131.40 633. 30 131. 40 650. 30 1,300. 60 325. 15 3,508. 35 2,012. 69 9,346. 65 54,678. 90 14,248. 45 13,091, -- 5,171. 22 5,171.23 21,277. .-- 17,295. 16 4,022. 17 4,022. 17 5,432. 55 34,084. 20 5,432. 50 7,272. 10 8,726. 52 31,997. 24 61,322. 32 11,514. 30 10,826. 10 172,630,76 43,994. 13 42,872. 82 82,766. 10 8,191. 30 8,191. 30 59,953. 46 18,000. -- 14,988. 36 727,110. 84 184,433.39 168,615. 86 902,756.95306,739,14293,616.04

0, Hagelversicherung, Für die Berechnung der Bundesbeiträge an die Kosten der Hagelversicherung gelangten zum ersten Male die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 11. Dezember 1914 zur Anwendung. Danach darf der Bundesbeitrag nicht mehr gewährt werden an kantonale Stempelgebühren auf die Versicherungspolicen und soll 20% der Versicherungsprämien für Weinreben und 12 % der Prämien für andere landwirtschaftliche Kulturen nicht übersteigen. Im übrigen richtet sich der Bundesbeitrag nach den kantonalen Leistungen.

Irn Berichtsjahre wurden die in der Tabelle auf folgender Seite angegebenen Beiträge ausbezahlt.

D, Viehversicherung, Der Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 1914, der dio Beitragsleistung des Bundes an die Kosten der obligatorischen

Förderung der Hag-el versi cherung 1015.

Kantanale A uslagen (ohne B undesbeitrag) Kantone

Policen

Versicherungssumme

Prämien

a. Policenkosten (in ti,

Stempelgebühr)

1. Zürich 2. Bern 3. Luzern 4 . Schwyz . . . .

6. Unterwaiden ob d.W.

6. Unterwaiden nid d.W 7. Zng 8 . Freiburg . . . .

9. Solothurn . . , .

1 0 . Baselstadt . . . .

11. Baselland . . . .

12. Schaffhausen . . .

13. Appenzell A.-Rh. .

14. Appenzell I.-Rh.

15. St. Gallen.. . . .

16. Aargau 1 7 , Thorgau . . . .

18. Waadt .

19. Wallis 20. Neuenburg . . .

21. Genf. . . .

1915:

Ti.

Fr.

5,937,220. -- 103,633. 40 23,732,630. -- 275,057. 10 14,189,120. -- 200,488. 90 1,561,890. -- 27,069. 30 417,260. -- 9,881. 50 494,480. -- 9,769. 60 2,274,050. -- 42,228. 70 3,718,460. -- 33,244. 50 4,860,420. -- 64,692. 90 159,670. -- 1,915.90 2,068,080. -- 25,820. 60 2,168,470. -- 32,149. 50 1,101,990. -- 16,839. 20 253,960. -- 2,640. 50 4,575,920. -- 50,465. 10 7,918,570. -- 98,471. 30 3,383,230. -- 36,080. 40 8,423,400. -- 161,361. 10 61,560. -- 2,331. 80 1,752,781. -- 71,132. 07 1,961,810. -- 76,607. -- 91,014,971. -- 1,331,880. 27

66,661

81,356,404. -- 1,324,499. 82

1,252. 80 1,796.56 4,679. 85 45.95 2,558 25 1,940. 25 717. 90 68. 50 6,093. 50 10,074. -- 2,989. 20 7,787. 90 125. 05 369. 69 988 15 66,233. 45

Fr.

12,954. 12 29,098. 81 20,048. 89 2,706. 93 988. 15 976. 95 7,390. 02 3,324. 45 6,522. 83 526. 87 4,355. 40 4,018. 68 2,104. 90 198. 04 5,455. 89 8,634. 35 5,090. 16 28,537. 69 349. 77 17,780. 43 22,982. 09 183,046. 42

PI.

18,479. 42 42,625. 21 25,149. 34 2,857. 74 1,431. 10 976. 95 8,642.82 5,121. -- 10,202. 68 572. 82 6,913.65 5,958. 93 2,822. 80 266. 54 10,549. 39 18,708. 35 8,079. 36 36,325. 59 474. 82 18,150. 12 23,970. 24 248,278. 87

17,409. 21 42,625. 21 25 149 34 2,857. 74 1,431. 10 976. 95 6,209. 19 5,121.-- 10,175. 91 267. 84 6,269. 17 5,958. 92 2,822. 79 266. 53 8,671. 88 18,708 35 8,079. 36 32,114. 69 415. 62 14,067. 65 16,797. 21 225,395. 56

69,017. 25

192,441. 25

261,468. 50

261,408. 47

Fr.

5,525. 30 13,526. 40 5 100 45 150. 81 442. 95

Fr.

313

1914:

5,351 14,893 6,023 847 523 446 1,074 1,986 5,364 44 2,795 2,330 821 137 3,755 12,405 3,633 4,211 74 1,396 731 68,829

b. Beitrag an c. Zusammen Bundesbeitrag die Prämien

VerKantone

sicherungs Stückzahl summe Fr.

1 T ürich 1. Zurich . .

o Bern 2. Bern. . .

) Grossvieh .

Kleinvieh .

1 Grossvieh .

{Kleinvieh .

3 Uri

!

??

?

?

6 292 310 . .

6,161,820 4. Glarus 5. Freiburg 38,287,000 16,768,894 6 . Solothurn . { «h ; 286,036 ?

7. Baselstadt Î 8. Baselland . g j ^ ?

9. Schaffhauser 6,703,035 328,025 34 500 707 ?

11 Aargau . . Ziegen Grossvieh .

ii. Aargau ?

?

1 2 . TI, « (Tiere üb.12 Î 2 142374 13 Tessin 28,308,639 14. Waadt 8,457,926 15. Wallis ?

16 Neuenburg 6,222,283 17. Genf ?

?

1914: 1913: --

Zusammen {SS:

Schadenfälle

Schadenvergütung absolut Fr.

121,097 4,B93 924,942. -- 20,094 829 30,987. 30 227,346 5,782 821,042. 01 3,806 247 6,684. 68 13,452 392 90 484 23 12,851 522 101 287. 06 75,250 2,049 154 241 76 42,400 1,171 120,207. 43 7,695 474 9,664, 14 1,720 47 8206 15 18,953 649 49,316. 89 602 48 898. 70 14,577 415 119,222. 92 5,154 218 9,618. 18 74676 2,204 631 771 61 75,329 2,260 206,828. 99 7,653 516 10,850. 60 57,050 2,887 843,098. 61 J . 1 2 18,162.

. T h45u 12,942 368 214 7 435 35 912 55 64,795 1,601 293,731 99 30,312 621 97,269. 40 11,029 244 40 268 16 378 10,691 151,396.54 871,905 26,397 4,207,390. 75 45,004 2,332 67,603. 60 916,909 28,729 4,274,994. 35 873,033 27,875 4,314,147. 30

1914

314

Förderung der Viehversicherung

Kantonsbei «rag

für den Schadenfall

absolut

Fr.

Fr.

201.-- | 237,045. 36 37.-- 142.-- 227,346. -- 761.20 23,-- 231 30 357 51 194 -- 20,000 -- 60,200. -- 75 -- 103.-- 42,400. -- 20.-- 2,808. 50 175 -- 4973 50 18,953. -- 76.-- 240.80 19.-- 29,788. 72 287.-- 2,404. 55 44.-- 138736 65 287 92.-- 75,329. -- 21.-- 3,826. 50 119.-- 57,050. -- r 4 9g . -- a u u 6,471.-- 5 376 20 168 77,194 50 183 -- 30,312. -- 157 -- 11 575 35 165 141.-- 21,382.-- 159.-- 29.-- 1,104,032. 34 -- 1,084,042. 53

Bundesbeitrag

für ein Stück Vieh Fr.

PP.

181,645. 50 10,047. -- 227,346. -- 761. 20 20 178 -- 19,276. 50 59,320. -- 42,400. -- 2,308. 50 2580. -- 18,953. -- 240.80 21,865. 50 2,577. -- 112014 75,329. -- 3,826. 50 57,050. -- .

6,471. -- 5 376 20 77,194. 50 30,312. -- 11 575 35 16,036. 50 984,923. 05 19,761. -- 1,004,684. 05 1,084,042.631

1.68J 1. -- -- .20 2 45 1 56 -- 80 1.-- --.30 2 89 1.-- --.40 2.04 --.46 1 86 1.-- --.50 1.-- { ^ --.50 72 1 19 1-- 1 05

2.--

z

315

Vieversicherung neu ordnet und den Bundesbeitrag für jedes versicherte Stück Rindvieh auf Fr. l und für jedes Stück Kleinvieh auf 40 Cts. beschränkt, gestattet in Art. 2 den Kantonen, welche den Viehbesitzern höhere Beiträge ausrichten, für das Übergangsjahr 1914 den kantonalen Leistungen entsprechende Bundesbeiträge, jedoch nicht mehr als Fr. 1. 50 für das versicherte Stück Rindvieh und 50 Rappen für das Stück Kleinvieh zu verabfolgen. Ferner wurden bei der Berechnung des Bundesbeitrages für dieses Jahr ausnahmsweise noch sämtliche im Laufe des Jahres in die Versicherung aufgenommenen Tiere berücksichtigt, nicht nur die zu Beginn des Versicherungsjahres versicherten Tiere, wie es im Kreisschreiben des Landwirtschaftsdepartements vom 20. November 1914 vorgesehen ist.

Der Umfang der obligatorischen Viehversicherung im Jahre 1914 und die von den Kantonen und vom Bunde geleisteten Beiträge sind aus der Tabelle auf vorhergehender Seite ersichtlich.

V. Beiträge an die Kosten der Erneuerung der Weinberge.

Für die Unterstützung der Erneuerung der reblausverseuchten und gefährdeten Weinberge mit widerstandsfähigen Reben sollen nach Bundesbeschluss vom 27. September 1907 jedes Jahr Fr. 500,000 in den Voranschlag eingestellt werden. Mit Ihrem Einverständnis wurde dieser Kredit in Rücksicht auf die derzeitige Finanzlage und den bereits recht ansehnlichen Erneuerungsfonds für das Jahr 1915 auf Fr. 250,000 heruntergesetzt. Von dieser Summe wurde durch die verlangten Beiträge, wie die nachstehenden Zahlen zeigen, nur ein kleiner Teil in Anspruch genommen, da die Erneuerungsarbeiten in Anbetracht der ausserordentlichen Verhältnisse sehr stark eingeschränkt wurden: Kantone Kantone

Bern .

Freiburg .

Tessin . .

Waadt .

Neuenburg Genf . .

Kantonsbeitrag für den m3 Total Fr.

Fr540. 15 0,075

Erneuerte

Weinbergsfläche

~

ha 0,7203

.

.

.

.

.

0,,S

0,0269

o,,,O

')

25,5096

0,075

0,io 0,10

9,8770 7,8175

1915 : 1914:

r

1

) 58,708 Pflänzlinge.

8

40. 35 16 12 50 50 42,824. 78 1,174.

19,132, 14,620.

7,317.

242,715.

) Für den Pflänzling,

Bundesbeitrag

Fr.

540. 15

40. 35 16 12 50 50 42,824. 78 1,174.

19,132.

14,620.

7,317.

01 242,715. 01

316 Der nicht verwendete Rest des Kredites wurde mit Fr. 207,175. 22 dem bestehenden Erneuerungsfonds zugewiesen, der damit die Höhe von Fr. 2,223,495.11 erreicht.

VI. Landwirtschaftliche Vereine und Genossenschaften.

Die Heiabsetzung des Kredites von Fr. 112,000 auf Fr. 95,000 machte eine neue Verteilung auf die subventionsberechtigten.

Vereine notwendig, die nach Anhörung dieser letzter vorgenommen wurde. Dabei waren die Mitgliederzahl und die bisherigen Leistungen der Vereine ausschlaggebend.

Die Vereine verwendeten die ihnen zufallenden Anteile am.

Kredit wie folgt: a. Schweizerischer landwirtschaftlicher 1. Kurse und Vortrage 2. Verbreitung landwirtschaftl. Fachschriften 3. Förderung des Pflanzenbaues 4.

,, ,, Obstbaues . . . . ' .

5.

,, der Schweinezucht . . .

6.

,, ,, Ziegenzucht 7.

,, ,, Geflügelzucht 8.

,, ,, Bienenzucht 9.

,, ,, Kaninchenzucht . . .

10.

,, ,, Milchwirtschaft . . .

Verein, Fr. 11,000. -- . ,, 1,884. 80 ,, 6,565. 99 . ,, 1,145. 71 . ,, 200. -- ,, 200. -- ,, 800. -- ,, 800. -- . ,, 500. -- . ,, 903. 50 Fr. 24,000. -- (Kredit Fr. 24,000, Bundesbeitrag Fr. 24,000.)

b. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweig.

1. Kurse und Vorträge Fr. 2,368. 70 2. Verbreitung landwirtschaftl. Fachschriften . ,, 1,802. 85 3. Förderung der Milchwirtschaft . . . . ,, 3,160. -- 4. Prämiierung von Gutswirtschaften . . . ,, 3,496. -- 5. Förderung der Geflügel- und Kaninchenzucht ,, 104. 80 6.

,, ,, Bienenzucht ,, 675. -- 7. Dienstbotenprämiierung ,, 143. --8. Förderung des Tabakbaues ,, 200. -- 9.

,, ,, Obstbaues ,, 500. -- 10.

.,, ,, Weinbaues ,, 800. -- 11. Prämiierung rationeller Düngerwirtschaft . ,, 225. -- 12. Samenmärkte und Saatgutzüchtung . . . ,, 693. 50 Fr. 14,168. 85 (Kredit Fr. 13,500, Bundesbeitrag Fr. 13,500.)

317

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

c. Landwirtschaftlicher Verein des Kantons Tessin.

Kurse und Vorträge Fr.

158.

Verbreitung landwirtschaftl. Fachschriften . ,, 294.

Förderung des Obstbaues ,, 376.

Prämiierung rationeller Düngeranlagen . . ,, 1466.

Förderung der Geflügelzucht ,, 150.

Anschaffung landwirtschaftlicher Maschinen ,, 521.

Landwirtschaftliche Ausstellungen . . . ,, 50.

Forderung der Hagelversicherung (Preisaussehreiben) ,, 400.

Fr.

50 25 51 30 -- 64 -- --·

3417. 20

(Kredit Fr. 3500, Bundesbeitrag Fr, 3417. 20.)

d. Schweizerischer alpwirtschaftlicher Verein.

1. Kurse und Vorträge Fr. 1821. 80 2. Alpinspektionen ,, 3896. 10 3. Alpwirtschaftliche Drucksachen . . . . ,, 1012. 58 Fr.

6730. 48

(Kredit Fr. 6500, Bundesbeitrag Fr. 6500.)

e. Schweizerischer Gartenbauverein.

1. Kurse und Vorträge Fr.

2. Bibliotheken und Sammlungen . . . .

,, 3. Mustergärten und Prämiierungen . . . .

,,

4277. -- 1511. 42 2943. 39

Fr.

8731. 81

(Kredit Fr. 7500, Bundesbeitrag Fr. 7500.)

Dem schweizerischen Bauernverbande wurde der bisherige Beitrag von Fr, 40,000 mit Rücksicht auf seine eigenen grossen Leistungen und außerordentlichen Arbeiten ungeschmälert ausgerichtet, davon Fr. 25,000 für das Bauernsekretariat und Fr. 15,000 für die Erhebungen über die Rentabilität der schweizerischen Landwirtschaft.

318

V. Veterinäramt.

· A. Viehseuehenpolizei.

1. Allgemeines.

1. An Stelle der frühern Abteilung Viehseuchenpolizei ist auf den 1. Januar 1915 das schweizerische Veterinäramt getreten.

Das Beamtenperaonal ist nach Massgabe seiner bisherigen Verwendung der neugeschaffenen Organisation zugeteilt worden, deren Geschäftskreis umschrieben ist durch den Art. 54 des Bundesratsbeschlusses vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften, 2. Die durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführten Änderungen in der Vieh- und Fleischeinfuhr aus dem Ausland haben es mit sich gebracht, dass der grenztierärztliche Dienst fortdauernd nur in sehr beschränktem Umfang in Anspruch genommen worden ist. Wir mussten uns die Frage vorlegen, ob namentlich die für diesen Verkehr noch geöffneten vielen 8trasaenzollämter hierfür auf Zusehen hin nicht gänzlich geschlossen und damit die dort angestellten Grenztierärzte ihrer Funktionen enthoben werden sollten. Billigkeitsrücksichten gegenüber diesen Organen und den betroffenen Grenzgegenden, sowie die Hoffnung auf eine Wendung der Verhältnisse zum Bessern Hessen uns vorläufig von einschneidenden Massnahmen absehen. Für das kommende Jahr haben wir indessen notgedrungen Vorkehren getroffen, die der bedauerlicherweise unverändert ungünstigen Lage Rechnung tragen. Die nichtständigen Grenztierärzte sind von der Einhaltung bestimmter Einfuhrzeiten ini grenztierärztlichen Dienst befreit worden, und an Stelle der ihnen bisher zuerkannten jährlichen Entschädigungen wird vom 1. Januar 1916 an fast durchwegs ein den Umständen entsprechendes Wartgeld treten.

3. Die Linie Frasne-Vallorbe ist am 16. Mai 1915 dem Verkehr übergeben worden und damit auch das Übereinkommen zwischen der Schweiz und Frankreich vom 11. Juli 1914/27. April 1915 betreffend den Veterinärpolizeidienst (Viehseuchen) im internationalen Bahnhof Vallorbe in Kraft getreten. Infolge Verkehrsmangels haben diese Abmachungen bis heute keine praktische Bedeutung erlangt.

319 4. Unterm 15, März 1915 haben wir Ihnen Botschaft und Entwurf zu einem Bundesgesetz betreffend die Bekämpfung von Tierseuchen unterbreitet.

2. Verhältnisse im Innern.

l. Aus den Übersichtstabellen I und II über den Stand und die Verbreitung der verschiedenen Seuchen ergibt sich die erfreuliche Tatsache, dass die Fälle von Maul- und Klauenseuche gegenüber dem Vorjahr neuerdings bedeutend zurückgegangen sind.

Die günstige Wirkung des Bundesratsbeschlusses vom 18. August 1914 betreffend besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Maulund Klauenseuche (eidg. amtl. Samml. n. F. XXX, 393) lässt sich nicht verkennen, trotzdem unsere letztjährigen Bemerkungen über dessen mancherorts ungenügende Vollziehung auch jetzt wieder zutreffen. Von 8702 Stück Grossvieh und 2974 Stück Kleinvieh wurden nur 1498, bezw. 976 Stück geschlachtet und damit allerdings in vielen Fällen die Seuchenherde lokalisiert und grosse Gebiete von einer Weiterverbreitung der Seuche verschont. Wenn der Endzweck, der letztem gänzlich Herr zu werden, trotz günstigen Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erreicht worden ist, so darf die Schuld hierfür weder der Massregel an sich, noch dem guten Willen und den Anstrengungen unserer Organe beigemessen werden. Dieselben haben im Angchluss an den genannten Bundesratsbeschluss es sich zur Aufgabe gemacht, zu jeder Zeit und bei jedem Anlass auf die Vorteile der Keulung verseuchter und verdächtiger Bestände hinzuweisen und gleichzeitig möglichst weitgehende werktätige und finanzielle Mithülfe des Bundes in Aussicht zu stellen. Wir werden unsere Bemühungen fortsetzen und zählen auf schliessliches Entgegenkommen der kantonalen Behörden, damit beim Eintritt normaler Verhältnisse dem schweizerischen Viehexport nicht Gründe seuchenpolizeilicher Natur hindernd im Wege stehen.

Über die seit dem Inkrafttreten des Bundesratsbesehlusses vom 18. August 1914 vorgenommenen Abschlachtungen und die ausgerichteten Bundesbeiträge an den erwachsenen Schaden (Zuchtund Nutzwert usw.) gibt die nachstehende Tabelle Aufschtuss:

Zu Seite 319.

Tabelle I.

A

,

Übersicht über den Stand der ansteckenden Krankheiten der Haustiere in der Schweiz im Jahr 1915.

Zusammen

.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

--.

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- --

-- --

-- --

-- --

-- --

-- --

-- --

-- --

--

--

--

2 304 41 -- 27 18 10 68 -- 115 2 --

8 29 17 -- 1 1 --2 -- 15 2 -- 12

4 -- 7 14 44 35 3 1 2 130 8 3 --

--1 2 3 7 2 14 2 5 4 4 --

838

131

Sona fraude

Verseucht und verdächtig

Tiere

Tiere

10

5

97 ,,

2 -- 3 -- -- 6 -- -- -- -- --1 15 -- 160 166 1 91 11 -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 3 -- 10 23 -- -- -- -- --

-- 466 36

36 -- 32 -- -- 74 -- -- -- -- -- 3 205 --

1 1

_

1 --2 -- -- 29 -- -- -- -- --2 131 -- 1,609 1,127 -- 68 -- -- -- --

-- --

8,702 | 2,974

12

2,606 4,468

6 1,126

49 -- --.

--

13

-- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- --2 8 -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

11,676* * Wovon 1498 Sttlck Grossvieh und 976 Stück Kleinvieh geschlachtet.

<

4

-- -- -- -- -- -- -- -- -- 1 --

210 190 16 --2 6 9 --2 179 56 25 15 60 7 1 8 41 19 19 -- 186 59 14

706 258 96 -- 70 18 17 -- 9 296 23 181 21 62 3 3 31 45 14 95 -- 192 11 26 --

1,797 1,364 532 -- 54 15 118 -- 178 911 208 411 206 -- 277 56 671 107 55 1,804 -- 857 34 83 --

1 *> 1

W

·

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

211 -- -- -- 5

-- --

-- --

-- --

6 1,124 2,243 9,738 27

15

216

--

2

-- 5

-- 6

6

25

-- --

I

$

26 -- -- -- 1

-- -- -- 1 -- -- -- 5

-- -- --

i

CG

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 15

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- --

18

«

«

Verseucht und verdächtig

Ï

1 S

Tiere

Tiere Verdächtig

1

§

Umgestanden und abgetan

=

VIII.

Kotz und Hantwurm

Tiere



VII.

Stäbchenrotlauf und Schweineseuche

Wut

O

1 >

VI.

Maul- and Klauenseuche

1

«3

v

IV.

Kiemvieh

i Zürich . .

Bern Luzern Uri Schwyz Unterwaiden o. d. Wald Unterwaiden n. d, Wald Glarus Zng . .

Freiburg .

. .

Solothurn Basel-Stadt . . . .

Basel-Landschaft .

Schaffhausen .

Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh. . .

St. Gallen . . .

Graubünden Aargau Thurgau . . . .

Tessi n Waadt .

. . .

Wallis . . .

Neuenburg . . . .

Genf

Tiere

Tiere

Kanton

m.

n.

Rausch- Milzbrand brand

Grossvieh

I Ansteckende Lungenseuche

--

11,981

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --

231

Tabelle IL

Übersicht über den Stand der ansteckenden Krankheiten der Hanstiere in der Schweiz im Jahr 1915.

Tiere

v.

VI.

Mani- and Klauenseuche

Wut

Rotz und Hautwurm

Verseucht und verdächtig

Tiere

Tiere

IV.

Tiere

1,358

129

1

--

--

--

33

116

9

7

82

--

739

221

1

--

1

--

27

7

15

51

--

578

210

2

2

--

12

10

23

--

186

25

1

1

3

18

8

27

215

43

2

4

101

13

18

7

1,049

290

3

1

Juli

171

18

6

17

2,109 1,004

-- 2 _

8

August

224

15

31

10

1,074

584

_

142

16

8

2

184

45

1

75

11

8

--

109

37

7

53

--

507

-- 135

-- --

32

6

46

--

594

288

838

131

466

36

8,702 2,974

Februar März

-- --

April

--

-- -- --

-- -- --

Mai

September . . . .

Oktober

. . . .

November . . . .

Dezember . . . .

Zusammen

--

--

--

--

-- --

--

-- -- --

-- --

-- -- --

Stand im Jahr 1914

--

--

--

Vermehrung gegenüber 1914 . . .

--

--

--

--

--

--

Verminderung gegenüber 1914 . . .

=3

=

731

197

1,566

107

--

--

--

66

1,100

87

£u

J

W

>

3

=

s s

îî --

119

15

-- 32

49

208

702

14

--

184

6

40

103

833 --

--

--

--

58

91

669

109

112

724

-- _

_

161

174

1,130

_

4

_

189

154

835

-- --

--

--

145

130

572

--

4

--

107

236

668

--

--

--

107

238

1,209

--

1

-- 1

--

--

562

1,224

--

--

--

12

6

25

6 1,124 2,2e3 9,738 27

15

216

18

24, 703

t3

7

5

18

13,0 27

M

531 -- 641 13

11,1676

--

51

Umgesbmden und abgetan

--

-0

Kleinvieh

113

--,

Janaar

Grosavieh

5

li

£

S 3

Tiere

S

10

1

VIIISchafräudede undSchweineseuchee

Stäbchenrotlauf

Umgestalten und abgetan

Tiere

VII.

Als verdächtig abgetan

Verdächtig

Tiere

Monat

in.

n, MilzRauschbrand brand

Verseucht und verdichtig

I.

Ansteckende Lungenseuche

99.

--

5

--

71

_

29Cl

11,8 8t

1 1,195

~ --

11,3 01

--

6 80

27

--

--

23

320

Kanton

' Zürich . . . .

Bern . . . .

Luzern . . . .

Schwyz . . . .

Glarus . . . .

Appenzell A.-Rh.

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau . . .

Tessin . . . .

Zusammen

Geschlachtet Stack StUck Gross- Kleinvieh vieh

Bundesbeitrag Bundesbeitrag an andere an den Zucht- Schadenfolgen (ungeniessbar und Nutzwert erklärtes Fleisch etc.)

608 59 316 23

3 5 16 68 528 612 9 30 --

Fr. Rp.

3,645. --610,-- 1,730.-- 1,600. -- 1,860. -- 4,183. -- 62,138. 50 36,520. -- 3,040. -- 16,050. -- 1,160,--

204. 30 1,441. 22 ,, -- 1,007. -- --

Fr. Rp.

3,895. -- 610.-- 1,730. -- 1,500. -- 2,353. -- 4,387. 30 63,679. 72 36,520. -- 3,040. -- 17,057. -- 1,160. --

2,446

1,574

132,426.50

3,395.52

135,822.02

79 12 34 29 34 73 1,180

2 l

Fr. Ep.

250.--

Total Bundesbeitrag

-- -- -- 493.--

Von diesen Bundesbeiträgen entfallen auf das Berichtsjahr Fr. 76,339. 02. Das Fleisch der gekeulten Tiere wurde zumeist von der Armee übernommen; für dessen vorübergehende Aufbewahrung haben die Anlagen des Schlachthofes in Zürich gute Dienste geleistet.

2. Mit Rücksicht auf die Remontierung der Zucht- und Nutzviehbestände, die Steigerung der Fleischerzeugung für die Versorgung des Inlandes und die Anforderungen der inländischen Gerberei und des Ledermarktes haben wir am 19. Februar das Schlachtalter der Kälber auf fünf Wochen erhöht. Dadurch ist eine vermehrte Aufzucht von Jungvieh erzielt, im Laufe der Zeit jedoch -- allerdings in Verbindung mit andern Ursachen -- auch die Milchversorgung des Landes bis zu einem gewissen Grad erschwert worden. Wir mussten deshalb darauf Bedacht nehmen, die widersprechenden Interessen nach Möglichkeit zweckmässig zu vereinigen, was dadurch geschah,dasss vom 25. November an die erwähnte Erhöhung des Schlachtalters nur noch auf weibliche Kälber Geltung hatte und dieAusnahmsverfügug fürStierkälberr dahinfiel.

Wir verhehlten uns nicht, dass derartig einschneidende Verfügungen namentlich anfänglich nur mangelhaft durchzuführen waren und vielfachem Widerstand, verbunden mit unrichtigen

321

Angaben, begegnen mussten. Im Laufe der Zeit scheint indessen das Verständnis für unsere Bestrebungen in weiten Kreisen aufgegangen zu sein, so dass insbesondere seit der eingetretenen Erleichterung die früheren Übelstände wesentlich zurückgegangen sind.

3. Infolge der Ausfuhrverbote aller Nachbarstaaten und der mangelhaften und teuren Schiffsverbindungen mit den überseeischen Ländern rnusste die Beschaffung von Schlachtvieh bedeutenden Schwierigkeiten begegnen. Als im Frühjahr Aussicht bestand, aus Italien Ochsen und Schweine zu erhalten und solche vielleicht auch aus aussereuropäischen Gegenden (Madagaskar, Amerika) zu beziehen, haben wir uns nach Anhörung der beteiligten Kreise entschlossen, diesen Import, ähnlich wie denjenigen von Getreide, von Bundeswegen zu organisieren. Am 4. Mai errichteten wir im Volkswirtschaftsdepartement ein Bureau für die Einfuhr von Schlachtvieh, dessen Leitung einem Fachmann, Herrn C. KraftSchwarz in Brugg, übertragen wurde und das die Aufgabe hat, das notwendige Schlachtvieh im Ausland auf Rechnung des Bundes anzukaufen und die den Bedürfnissen entsprechende Verteilung dieser Ware auf das Land zu angemessenen Bedingungen vorzunehmen. Zur Beratung ist dem Leiter eine Kommission und aus dieser ein Ausschuss unter dem Vorsitz des Chefs des Veterinäramtes beigegeben. Das ,,Schlachtviehimportbureau11' hat seine Tätigkeit Mitte Mai aufgenommen und bis Jahresschluss 709 Ochsen und 11277 Schweine aus Italien eingeführt und an die verschiedenen schweizerischen Schlachthäuser abgegeben. Unterhandlungen über Bezüge aus Spanien und überseeischen Ländern sind im Hinblick auf hohe Preise und Transportschwierigkeiten bisher nicht zum Abschluss gediehen. Die Organisation leistet gute Dienste.

4. Aus den kantonalen Berichten über den Vollzug der Bundes Vorschriften betreffend die Reinigung, Waschung und Desinfektion der im Viehverkehr benutzten Anlagen, Eisenbahnwagen umd Schiffe ergibt sich, dass diesem Gebiet vermehrte Aufmerksamkeit zugewendet wird. Im allgemeinen scheinen auch die Organe der in Frage kommenden Verkehrsanstalten bestrebt zu sein, den an sie gestellten Anforderungen Nachachtung zu verschaffen. Immerhin erscheint es wünschenswert, in Zukunft die in Artikel 72 der Vollziehungsverordnung über Viehseuchenpolizei vorgesehene Überwachung der von den Kantonen ausgeübten Kontrolle regelmässig und systematisch durchzuführen. Nach vollständiger Organisation des Veterinäramtes wird hierfür die Möglichkeit geboten sein.

322 5. Nachweisbare Einsehleppungen von Maul- und Klauenseuche aus dem Ausland sind nicht zu verzeichnen. In vier Fällen wurde durch italienische Transporte Stäbchenrotlauf und Schweineseuche eingeschleppt.

6. Alle weitere Auskunft über die Seuchenverhältnisse im Innern ist aus den gedruckten Mitteilungen des Volkswirtschaftsdepartementes ersichtlich, die nunmehr unter dem Titel ,,Mitteilungen des Veterinäramts und der Abteilung Landwirtschaft" in bisheriger Weise erscheinen.

3. Grenzverkehr.

1. Nach grenztierärztlicher Untersuchung gelangten zur Einfuhr : Tiere des Pferdegesehlechts Stück

1914: 1915:

9,048 655

Mindereinfuhr 1915 8,393 Mehreinfuhr 1915 --

Rindvieh

Schweine

Stück 46,579 10,508 30,071

Schafe

Ziegen

Stück 25,801 25,922

Stück 81,564 1,404

Stück 1,106 784

·--

80,160

322

121 -- -- Rückweisungs-, bezw. Beanstandungsfalle von Bedeutung sind nicht zu verzeichnen.

--

2. An frischem und geräuchertem Fleisch, Konserven und Därmen wurden nach erfolgter grenztierärztlicher Untersuchung als vorschriftsgemäss zur Einfuhr zugelassen 6,429,550 kg, somit 3,709,733 kg weniger als im Vorjahr.

Die Verminderung erstreckt sich auf alle Fleischkategorien, mit Ausnahme der nacherwähnten, welche gegenüber 1915 folgende Zunahmeziffern aufweisen : Frisches Schaffleisch + 48,367 kg Gesalzenes Schweinefleisch , . . . . - ( 54,534 kg Gesalzene und luftgetrocknete Därme . -j- 393,554 kg Fischkonserven etc. in Büchsen . . . -f- 1,500,486 kg Als vorschriftswidrig wurden zurückgewiesen 293 Sendungen im Gesamtgewicht von zirka 33,412 kg.

Gefrierfleisch (1914: 763,600 kg) wurde nicht eingeführt.

Die Frage der Erleichterung dieser Einfuhr wurde auf konfe-

323 renziellem Wege besprochen. Man gelangte jedoch allseitig zu dem Schluss, dass mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Schwierigkeiten und Verzögerungen des Traneportes, sowie die hohen Ankaufspreise, bis auf weiteres von Schritten nach dieser Richtung abgesehen werden müsse. Eine Bestätigung der Richtigkeit dieser Auffassung liegt darin, dass von versuchsweise erteilten Bewilligungen zur Einfuhr von Gefrierfleisch zum reduzierten Zollansatz für frisches Fleisch seitens der betreffenden Geschäftsfirmen in Ermangelung angemessener Abschlüsse kein Gebrauch gemacht werden konnte.

3. Die Gebühreneinnahmen für die grenztierärztlichen Unter suchungen sind entsprechend der verminderten Einfuhr zurückgegangen ; dieselben haben sich wie folgt gestaltet : 1914

Fr.

Januar .

Februar .

März April Mai Juni Juli August .

September Oktober .

November Dezember

. . .

. . .

1915

Ep.

Fr.

Rp.

.

.

.

.

.

22,091.55 34,289.25 38,109.50 36,813.35 46,074.30 56,843. 75 43,108.50 8,145.20 7,328.10 10,352.85 14,991.90 22,179.60

16,792.55 11,979.85 14,904.85 12,130.20 7,465.60 11,322.70 11,011.70 12,495.90 10,719.60 10,761.35 10,524.35 14,791.05

Zusammen

340,327. 85

144,899. 70

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Gegenüber den Einnahmen von Fr. 144,899. 70 stellen sich die laufenden Ausgaben des Bundes für die Vieseuchenpolizei auf Fr. 280,370. 66, so dass dem eidgenössischen Viehseuchenfonds Fr. 135,470. 96 entnommen werden müssen. Für die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wurde derselbe ausserdem um Fr. 80,739. 52 gekürzt. Unter Berücksichtigung dieser Inanspruchnahme, der notwendig gewordenen Abschreibungen auf Wertschriften und mit Einschluss der Zinsen erreicht dieser Fonds auf Jahresschluss eine Höhe von Fr. 4,014,616. 40; gegenüber dem vorjährigen Stand ergibt sich somit eine Verminderung von Fr. 152,414. 78.

334

4. Im seuchenpolizeilichen Grenzverkehr mit den benach harten Ländern ist keine wesentliche Änderung eingetreten; Gefährdungen durch Seuchenausbrüche im Grenzgebiet hatten gegenseitig vorübergehende streckenweise Spemnassnahmen zur Folgedie im Interesse der gegenseitigen lokalen Beziehungen jeweilen, möglichst bald wieder aufgehoben wurden.

Der Weidgang an der schweizerisch - französischen Grenze nach Massgabe der zwischen der Schweiz und Frankreich am 23. Oktober 1912 getroffenen Vereinbarung konnte ungestört stattfinden, nachdem die französische Regierung in aller Form die Wiederausfuhr des schweizerischen Weideviehs augesichert hatte.

Auf Schluss des Jahres erstreckten sich die gegenüber unserem Lande seitens der deutschen Nachbarstaaten erlassenen Vieheinfuhrverbote noch auf die Kantone Appenzell, 8t. Gallen, Graubünden und Thurgau. Die Ein- und Durchfuhr von Rindvieh und Ziegen aus den übrigen Kantonen ist deutscherseits keinen Beschränkungen mehr unterworfen.

B. Fleischschaf Der Endtermin für die kantonale Berichterstattung über die Vollziehung der Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren ist auf Ende Februar des nachfolgenden Jahres angesetzt. Die im Jahr 1915 gemachten Beobachtungen werden deshalb später Gegenstand eines besonderen Berichtes sein.

325

Finanz- und Zolldepartement.

I. Finanzverwaltung.

1. Finanzbureau.

Personelles.

Im Berichtsjahr wurde dem bisherigen Adjunkten des Finanzbureaus und II. Departementssekretär, Herrn H. Blau, die Leitung der neu geschaffenen Kriegssteuerverwaltung übertragen, unter gleichzeitiger Beförderung zum Abteilungschef beim Finanzdepartement. An seiner Stelle wurde Herr Dr. W. Wimmer, gewesener Sekretär I. Klasse bei der Oberpostdirektion, gewählt.

Gesetzgebung und Postulate.

Erhebung einer einmaligen Kriegsstewr.

(A. 8. n. K. XXXI, 336.)

Nach Einsicht unserer Botschaft vom 12. Februar 1915 haben Sie am 15, April gì. J. beschlossen, in die Bundesverfassung einen Artikel aufzunehmen, wonach der Bund zur teilweisen Deckung der Kosten des Truppenaufgebotes wahrend des europäischen Krieges eine einmalige Kriegsstener zu erheben hat. Dieser Artikel wurde in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 6. Juni 1915 von der grossen Mehrheit des Volkes, d. h. mit 452,117 Ja gegen 27,461 Nein, und von allen Kantonen angenommen. Eine kraftvolle Kundgebung der Opferwilligkeit und der vaterländischen Oesinnung des Schweizervolkes !

Mit unserer vorerwähnten Botschaft hatten wir Ihnen gleichzeitig mit dem Entwurf zum Verfassungsartikel auch den Entwurf zu einem Ausführungsbeschluss vorgelegt. Nach Annahme Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II.

22

326 des Verfassungsartikels durch das Volk und die Stände Hessen wir den von uns bereinigten Entwurf eines Ausführungsbeschlusses von einer zehngliedrigen Expertenkommission durchberaten und unterbreiteten ihn sodann Ihren Raten mit Botschaft vom 17. August 1915.

Gleichzeitig wurde mit den nötigen Vorarbeiten begonnen, damit sofort nach Erledigung des Ausführungsbeschlusses der Vollzug der Kriegssteuer ins Werk gesetzt werden konnte. Zu diesem Zwecke haben wir eine provisorische Organisation geschaffen, über welche wir im Geschäftsbericht der Kriegssteuerverwaltung berichten.

Bewilligung eines Darlehens an den Kanton Un.

(A. S. n. F. XXXI, 341.)

Mit Beschluss vom 30. September 1915 haben Ihre Räteden Bundesrat ermächtigt, dem Kanton Uri zur Erfüllung der ihm aus der Liquidation seiner frühern Ersparniskasse erwachsenden Verbindlichkeiten ein Darlehen bis zu einem Gesamtbetrage von 5 Millionen Franken zu gewähren, für welche Summeihm ein Kredit auf Rechnung des Staatsvermögens eröffnet wurde.

Die Verzinsung und Tilgung dieses Darlehens hat durch jährliche Baten von 4% der Gesamtsumme in der Weise zu erfolgen, dass 3 % des jeweils geschuldeten Betrages als Zins und der Rest als Amortisationsquote berechnet werden.

Gestützt auf den vorerwähnten Bundesbeschluss haben wir das eidgenössische Finanzdepartement ermächtigt, der Regierung des Kantons Uri den Darlehensbetrag von 5 Äiillionen Franken auf den 1. Januar 1916 gegen Ausstellung eines Schuldscheines auszubezahlen, und auch im übrigen das Finanzdepartement mit der weitern Vollziehung des Bundesbeschlusses beauftragt.

Einem Gesuche der Regierung des Kantons Uri, für dasJahr 1916 auf die Amortisationsquote von Fr. 50,000 zu verzichten, wurde von uns entsprochen.

Massnahmen infolge der kriegerischen Ereignisse.

Die Kriegswirren erforderten auch im Berichtsjahre eineReihe von ausserordentlichen Massnahmen. Die Hauptsächlichst en derselben waren folgende:

327

a. Bundesratsbeschluss betreffend die Aufnahme eines Anleihens von 15 Millionen Dollars in Nordamerika, vom 1. März 1915 (nicht veröffentlicht).

b. Bundesratsbeschluss betreffend die Aufnahme eines dritten Mobilisationsanleihen im Betrage von 100 Millionen Franken, vom 7. Juli 1915 (nicht veröffentlicht).

c. Bundesratsbeschluss betreffend Verbot des Agiohandels mit Gold- und Silbermünzen der lateinischen Münzunion, vom 13. März 1915 (A. 8. n. F. XXXI, 73), d. Bundesratsbeschluss betreffend die Besoldung der eidgenössischen Beamten und Angestellten während des Militärdienstes, vom 16. April 1915, und Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung der Ziffer 3 des erstgenannten Beschlusses, vom 19. Juni 1915 (A. 8. n. F. XXXI, '99 und 229).

Für alles weitere bezüglich dieser Beschlüsse wird auf den dritten besondern Bericht verwiesen, den der Bundesrat über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen der Bundesversammlung erstatten wird.

Verordnung über das Rechnungswesen der schweizerischen Telegraphen-undd Telephon-Verwaltung, vom 19. November 1915.

CA. 8. n. F. XXXI, 393.)

Dem Postulat betreffend die Umgestaltung des Rechnungswesens der Post- und Telegraphenverwaltung und der Regiebetriebe überhaupt Folge gebend, haben wir auf Antrag des Post- und Eisenbahndepartements, sowie des Finanzdepartements, beschlossen, dass die Rechnung der Telegraphen- und Telephonverwaltung nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung aufzustellen und so zu gestalten sei, dass die finanzielle Lage dieser Verwaltung jederzeit mit Sicherheit ermittelt werden könne. Wir erliessen daher obige mit dem l, Januar 1916 in Kraft tretende Verordnung, die das Nähere hinsichtlich der neuen Rechnungsführung bestimmt, Bundesbeschluss über die Ausrichtung von Entschädigungen gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1910 betreffend das Absinthverbot.

(A. 8. n. F. XXVII, 22.)

Das Entschädigungsverfahren in Sachen des Absinthverbotes ist, bis auf wenige Fälle, von denen einer noch zu gerichtlichem

328 Austrag kommen kann, als beendigt zu betrachten. Zu den bisherigen durch die Absinthentschädigungen verursachten Ausgaben im Betrage von Fr. 1,828,741.87 (siehe Geschäftsbericht pro 1914) sind im Jahre 1915 noch Fr. 120 gekommen. Die vom Erwerber einer Liegenschaft, auf welche vom Vorbesitzer eine Brennverzichtservitut gemäss Art. 4 des Bundeabeschlusses gelegt worden war, gegen die Eidgenossenschaft auf Beseitigung dieser Belastung vor Bundesgericht angehobene Klage wurde in letzter Stunde zurückgezogen, unter Übernahme sämtlicher Kosten durch den Kläger.

Postulate.

Zu Beginn des Berichtsjahres harrten noch folgende, die Finanzverwaltung betreffende Postulate der Erledigung: Nr. 628, Alters- und Invalidenkasse der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundes; Nr. 715, Subventionswesen des Bundes; Nr. 725, Errichtung einer schweizerischen Hypothekenbank; Nr. 738, Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder der Bundesversammlung ; Nr. 743, Vermehrung der Bundeseinnahmen.

Über don Stand der diesen Postulaten zugrunde liegenden Fragen können wir folgende Mitteilungen machen: Ad Nr. 623. Wie wir letztes Jahr an dieser Stelle berichtet haben, wurden das schweizerische Versicherungsamt und die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen vom .Finanzdepartement ersucht, sich zu den von ihm ausgearbeiteten Entwürfen zu Statuten und zu einem Bundesgesetz betreffend die Hülfskasse gutachtlich zu äussern. Das Gutachten des Versioherungsamtes ist nunmehr eingelangt, dagegen steht dasjenige der Bundesbahnen noch aus. Die Verzögerung dürfte den inzwischen eingetretenen Kriegswirren zuzuschreiben sein. Angesichts der bedeutenden Leistungen, die die Errichtung der projektierten Hülfskasse seitens des Bundes bedingen würde, halten wir die Verwirklichung dieses Postulates vor der Wiederherstellung des Gleichgewichtes der Buudesfinanzen nicht für möglich.

Ad Nr. 715. Sofern keine gegenteiligen Kundgebungen in den eidgenössischen Räten erfolgen, werden wir die Weiterbehandlung dieses Postulates bis nach Beendigung des Krieges verschieben. Dabei wollen wir nicht unterlassen, unter Bezugnahme auf unsere Ausführungen in der Einleitung zum Voran-

329 schlag für 1916, darauf hinzuweisen, dass, mit Rücksicht auf die missliche Finanzlage des Bundes, die Bundesbeiträge an die Kantone für das Jahr 1916 noch mehr herabgesetzt wurden, als dies für das Jahr 1915 geschehen ist.

Ad Nr. 735. Wir verweisen auf die letztjährigen Ausführungen an dieser Stelle, wonach die weitere Behandlung der Angelegenheit auf einen spätem Zeitpunkt, d. h. bis nach Beendigung des Krieges, verschoben wird.

Ad Nr. 738. Schon im letztjährigen Geschäftsbericht hatten wir angedeutet, dass wir beabsichtigten, den in unserm Auftrage vom Finanzdepartement ausgearbeiteten Vorentwurf zu einem G-esetz betreffend die Taggelder und Reiseeutschädigungen der eidgenössischen Behörden, vorgängig der Ausarbeitung einer Botschaft und der endgültigen Behandlung im Bundesrat, Ihren Finanzkommisaionen zu unterbreiten. Dies ist nun im Berichtsjahre geschehen. Wir wollten damit eine Wiederholung des Vorgangs von 1903 vermeiden, wo der Bundesversammlung auf ihr Verlangen der Entwurf zu einem abgeänderten Gesetz über den nämlichen Gegenstand vorgelegt wurde, dem gegenüber der Btänderat dann Nichteintreten bezw, Beibehaltung der gegenwärtig geltenden Vorschriften beschloss.

Dio hauptsächlichsten Bestimmungen unseres neuen Entwurfes waren folgende : Festsetzung eines Taggeldes für Sitzungen des Nationalrates und der Kommissionen auf Fr. 25. Herabsetzung der Reiseentschädigung auf 10 Rappen per Kilometer, aber Ausrichtung derselben für die Rückkehr in jeder Woche während einer Session. Wegfall der Taggelder für den Samstag und Sonntag, dagegen Ausrichtung derselben anlasslich von Kommissionssitzungen auch für den Reisetag. Abzug des Betrages eines Retourbillets II. Klasse von der Kilometerentschädigung derjenigen Mitglieder, die im Besitze einer Eisenbahnfreikarte sind.

Nach den von uns angestellten Berechnungen hätten sich die aus den vorgesehenen Abänderungen resultierenden Mehrund Minderauslagen beinahe aufgehoben, so dass die Jahresausgabe ungefähr die nämliche geblieben wäre; dagegen wäre nach unserm Dafürhalten die Bemessung der Entschädigungen eine rationellere und gerechtere geworden.

Die Finanzkornmissionen gaben jedoch nach Prüfung der Vorlage der Meinung Ausdruck, es sei die Angelegenheit nicht weiter zu verfolgen. Sie gingen dabei von der Erwägung aus, dass die gegenwärtige Zeitlage für die Einbringung eines Ge-

330

getzesentwurfes, der eine Taggelderhöhung vorschlägt, nicht günstig erscheine. Zugegeben wurde, dass neben- der Erhöhung auch wesentliche Herabsetzungen der Bezüge vorgesehen seien, die jedoch vor der breiten Öffentlichkeit gegenüber den Mehraufwendungen verschwinden würden. Neben diesem Grunde mehr opportunistischer Natur wurden" noch materielle Bedenken gegen die Annahme dos Entwurfes geäussert.

Angesichts (dieser ablehnenden Stellungnahme Ihrer Finanzkommissionen hielten wir es für angezeigt, dieses Traktandum unter Kenntnisgabe an Ihre Räte von der Postulatenliste abzusetzen.

Ad Nr. 743. Um nicht bereits Gesagtes zu wiederholen, gestatten wir uns, hinsichtlich der Frage, wie die Bundeseinnahmen vermehrt und die infolge der Einwirkungen des Krieges stark erschütterten Staatsfinanzen wieder auf eine gesunde Grundlage gebracht werden können, auf unsere ausführliche Berichterstattung in der Einleitung zur Budgetbotschaft für das Jahr 1916 zu verweisen. Den dortigen Ausführungen haben wir nur beizufügen, dass die Berichte der Oberexperten über die Frage des Reinertrags des Tabakmonopols eingetroffen sind und eine wertvolle Bestätigung der Schlüsse, zu denen die Herren Milliet und Frey gelangt waren, bilden. Man wird nun ohne weiteres an die Ausarbeitung der Botschaft an Ihre Räte in Sachen der Einführung des Tabakmonopols schreiten können. Über die Frage der Biersteuer ist das Gutachten der von uns bestellten Experten noch nicht eingegangen, dürfte aber kaum mehr lange auf sich warten lassen. Die Frage der Umgestaltung der Militärpflichtersatzsteuer steht erst in den Anfängen der Behandlung; ihre Prüfung soll bei aller Gründlichkeit mit möglichster Beförderung stattfinden.

Das gleiche ist zu sagen hinsichtlich der Frage der Einführung einer Wechselstempelsteuer, mit deren Prüfung die Nationalbank beauftragt wurde.

Über die Erhebung einer einmaligen direkten Kriegssteuer durch den Bund ist bereits an anderer Stelle berichtet worden.

Bemerkt aei noch, dass zu den Massnahmen, die bestimmt sind, die Bundeseinnahmen zu vermehren, auch die durch Ihre Räte unterm 9./20. Dezember 1915 beschlossene Verdoppelung der Müitärsteuer für das Jahr 1916 gehört (A. S. n. F. XXXI, 463). Näheres hierüber enthält der Geschäftsbericht des Militärdepartements.

331

Beziehungen zu der schweizerischen Nationalbank.

Bei allen wichtigern Finanzfragen wurde der Rat der Nationalbank eingeholt, und es war daher auch der Verkehr zwischen ihr und dem Finanzdepartement im Berichtsjahr ein sehr reger.

Namentlich leistete sie wertvolle Dienste bei der Aufnahme des amerikanischen Anleihens von 15 Millionen Dollars und des III. inuern Mobilisationsanleihens von 100 Millionen Franken.

Die Nationalbank wurde auch für den Zahlungsverkehr des Bundes stark in Anspruch genommen, wie dies aus den Geschäftsberichten der Finanzkontrolle und der Abteilung Kassenund Rechnungswesen ersichtlich ist. Wie in frühern Jahren liess dieses Institut auch im Berichtsjahr grössere Goldprägungen für seine Rechnung durch die eidgenössische Münzstätte vornehmen.

Infolge des Rücktritts des Vorsitzenden des Direktoriums und des Hinschiedes eines Mitgliedes des Bankrates mussten vom Bundesrat zwei Ersatzwahlen getroffen werden.

Darlehenskasse der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Wir verweisen diesbezüglich auf den über die Tätigkeit dieses Institutes während der Zeit vom 21. September 1914 bis 30. Juni 1915 veröffentlichten, von uns genehmigten Und den Mitgliedern der Bundesversammlung zugestellten ersten Geschäftsbericht, sowie auf den bereits erwähnten dritten besondern Bericht des Bundesrates über die von ihm infolge der kriegerischen Ereignisse getroffenen Massnahmen.

Verschiedenes.

In gewohnter Weise besorgte das Finanzdepartement im Berichtsjahr die Zusammenstellung und Herausgabe der Staatsrechnung für 1914, des Voranschlages für 1916 und der Botschaften betreffend die Nachtragskredite, sowie die Erstellung des Verzeichnisses der Beamten und Angestellten der Bundesverwaltung.

Die Prüfung der Frage, wio das infolge der Kriegsereignigse gestörte Gleichgewicht des Staatshauehaltes wiederherzustellen sei, sowie die Durchführung bereits beschlossener finanzieller Massnahmen (Kriegssteuer), nahmen das Finanzdepartement stark in Anspruch. Sehr gross war sodann die Zahl der Mitberichte, die dieses Departement über Vorlagen der übrigen De-

332 partemente, die eine finanzielle Tragweite hatten, abzugeben hatte. Wir erwähnen von den wichtigern Geschäften: Schutz der Hôtellerie gegen die Folgen des Krieges, Aufhebung der Portofreiheit, Finanzierung von Unternehmungen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, Verwendung der Gelder des Fonds für Hülfsbedürftige, Maesnahmen gegen die Steigerung der Zinssätze, Stempelpflicht des Bundes, Nachprüfung der Subventionsontscheide der Departemente durch das Finanzdepartement, Aufnahme eines Verbotes des Agiohandels in das schweizerische Strafgesetzbuch, Aufhebung des amtlichen schweizerischen Kursbuches, Anrechnung von aktivem Militärdienst, Erstellung einer neuen Kaserne in Luzern.

Eine bedeutende Mehrarbeit brachte dem Finanzdepartetnent die ihm durch den Bundesratsbeschluss vom 17. November 1914 betreffend die Zuständigkeit der Departemente usw. übertragene Prüfung der Subventionsbegehren.

Von denselben betrafen : 43 die Errichtung und den Unterhalt öffentlicher Werke (Bachund Flusskorrektionen usw.), 98 das Forstwesen, 38 das Vermessungsweseu, 5 das Gesundheitswesen und 161 die Hebung der Landwirtschaft 345 im ganzen. Die Zahl der geprüften Vorlagen ist in Wirklichkeit noch grösser, da öfters mehrere Subventionsbegehren, wenn sie von ein und demselben Kanton ausgingen, in vorstehender Aufstellung nur einmal gezählt wurden. Zu verschiedenen Malen mussten kleinere Berichtigungen und Ergänzungen verlangt werden ; auch wurden hie und da die betreffenden Abteilungen um Auskunft über gewisse Punkte ersucht. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Departementen roussten dagegen keine vor das Forum des Bundesrates gebracht werden.

Zahlreich waren die an das Departement gerichteten Gesuche um Gewährung von Unterstützungen aus den verschiedenen vom Bund verwalteten Hülfsfonds. Anderseits fehlte es auch nicht an Anregungen aller Art seitens des Publikums, um dem Bund neue Einnahmequellen zu verschaffen. Die meisten dieser Vorschläge erwiesen sich zwar als undurchführbar; sie zeugen immerhin vom Interesse, das die Bevölkerung der Finanzlage des Bundes entgegenbringt.

333

MDnzwesen.

Rückzug der griechischen Silberscheidemüneen, Die Absendung der von der griechischen Regierung noch zu bezahlenden V. und letzten Annuität des von ihr für die Heinischaffung ihrer Silberscheidemünzen uns geschuldeten Betrags ist angekündigt, so dass diese Angelegenheit in Bälde erledigt sein dürfte.

Agiohandel mit den Besoldungen seitens eidgenössischer Beamter und Angestellter.

Um dem durch eidgenössische Beamte und Angestellte in einem Grenzkanton mit ihren Besoldungen betriebenen Agiohandel, der auf die inländische Münzzirkulation nachteilig einwirken musste, entgegenzutreten, haben wir den Beamten, Angestellten und Arbeitern der Bundesverwaltung und der schweizerischen Bundesbahnen in den Grenzkantonen der Schweiz untersagt, das Geld, mit welchem ihnen die Besoldung oder der Lohn ausbezahlt wird, in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen, gegen fremdes Geld, das in der Schweiz keinen Kurs hat, umzutauschen, um die Ausgaben für die Lebensbedürfnisse mit dem fremden Geld zu bestreiten. Gleichzeitig wurde beschlossen, Widerhandlungen gegen dieses Verbot als Disziplinarvergehen zu- betrachten und als solche zu ahnden.

Bekanntmachung betreffend

den Umlauf der Silberscheidemünsen,

Nachdem eich die Notwendigkeit herausgestellt hatte, die den jetzigen Verhältnissen nicht mehr ganz entsprechende, aus dem Jahr 1908 stammende Bekanntmachung betreffend den Umlauf der Silberscheidemunzen neu herauszugeben, wurde eine neue Bekanntmachung im Einverständnis mit der Nationalbank ausgearbeitet. Deren Veröffentlichung wird anfangs 1916 erfolgen.

Banknoten- und JVtiinzkontrolle.

a. Banknotenkontrolle.

Batiken mit hinfälliger

Emission.

Bei den nachstehend bezeichneten Banken, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. März 1881 auf ihr Emission;--

334

recht verzichtet haben, beträgt der Betrag der noch ausstehenden Noten auf 31. Dezember 1915: bei der eidgenössischen Bank A.-G Fr. 54,600 ,, ,, Bank in Glarus ,, 29,090 ,, ,, Leihkasse Glarus ,, 2,590 ,, ,, Banque populaire de la Broyé . . . . ,, 820 Fr. 87,100 Während des Jahres 1915 wurden keine dieser Noten zur Zahlung vorgewiesen.

Rückzug von Noten alten und neuen Typus.

Die Einzahlungen bei der schweizerischen Staatskasse durch die frühern Emissionsbanken für ihre noch ausstehenden Noten alten und neuen Typus betragen : Fr.

a. für ausstehende Noten alten Typus . . . 1,739,490, 07 b. ,, ,, ,, neuen ,, . . . 3,987,550. zusammen

5,727,040.07

Von der schweizerischen Staatskasse wurden eingelöst bis 31. Dezember 1914 : Fr.

a. Noten alten Typus für . .

972,033. 65 b.

,, neuen ,, ,, 3,906,150. -- und im Jahr 1915 : Fr.

a. Noten alten Typus für 840 b.

,, neuen ,, ,, 2,650 3,490. -- Bis zum 31.Dezember 1915 für --

4,881,673, 65

Bleiben also noch ausstehend : a. Noten alten Typus für . .

b.

,, neuen ,, ,, . .

zusammen

766,616. 42 78,750. -- 845,366. 42

Von diesem Betrag von Fr. 845,366. 42 wurden schon in den Jahren 1886 und 1888 dem Invalidenfonds Fr. 637,063. 45 zugewiesen (Art. 52, Alinea 3, des Gesetzes vom 8. März 1881).

Die Differenz von Fr. 208,302. 97 bildet den Buchsaldo auf 31. Dezember 1.915 bei der schweizerischen Staatskasse.

335

Banken, deren Emission von der Schwelgerischen Nationalbank übernommenwurdee (Art. 86 desGesetzess vom 6. Oktober 1905).

Diese Banken hatten auf 31. Dezember 1914 noch ausstehende Noten im Betrage von Fr. 4,725,000 Während des Geschäftsjahres 1915 wurden von der Schweizerischen Nationalbank eingelöst und der Banknotenkontrolle abgeliefert für . . ,, 1,105,000 so dass auf 31. Dezember 1915 noch ausstehen

Fr. 3,620,000

Diese von der Nationalbank eingelösten Noten, sowie die durch die schweizerische Staatskasse in den Jahren 1914 und 1915 eingelösten Noten, werden bis zu ihrer Vernichtung aufbewahrt.

Schweizerische Nationalbank. Defekte und makulier Noten.

Die Schweizerische Nationalbank hat bis jetzt defekte Noten zurückgezogen und der Banknotenkontrolle zur Vernichtung eingeliefert : Noten der I, Emission.

1908-1914: 3,135,350 Noten im Nennwert von Fr. 261,300,000 1915: 273,350 ,, ,, ,, ,, ,, 20,000,000 Noten der II. Emission.

·1914: 82,700 Noten im Nennwert von ,, 8,200,000 1915: 135,700 ,, ,, ,, ,, ,, 11,000,000 3,627,100 Noten im Nennwert von

Fr. 300,500,000

Diese Noten verteilen sich auf die Abschnitte wie folgt: 34,100 Noten zu Fr. 1000 Fr. 34,100,000 46,000 ,, ,, ,, 500 ,, 23,000,000 1,321,000 ,, ,, ,, 100 ,, 132,100,000 2,226,000 ,, ,, ,, 50 . . . . . . ,, 111,300,000 3,627,100 Noten im Nennwert von .

.

.

. Fr. 300,500,000

Die Schweizerische Nationalbank hat im Jahr 1915 der Banknotenkontrolle die während des Druckes makulierten Noten : 506,240 Stück zu Fr. 40 2,209,510 ,, ,, ,, 5 abgeliefert.

336

Alle diese Noten wurden im Geschäftsjahr 1915 verifiziert und vernichtet, nebst 614,830 Noten zu Fr. 20, mit Ausnahme der Exemplare, welche wir für die Notenkollektionen des eidgenössischen Finanzdepartements und der Schweizerischen Nationalbank zurückbehalten haben, Kidgenössische Staatskassascheine.

"Die Staatskassascheine, welche vom Finanzdepartement im Jahr 1914 der Schweizerischen Nationalbank zur Verfügung gestellt wurden, sind teilweise zurückgezogen worden. Von der Bank wurden annulliert und der Banknotenkontrolle zugesandt : 465,000 Scheine zu Fr. 20 Fr. 9,300,000 960,000 ,, ,, ,, 10 . . . . ,, 9,600,000 1,920,000 ,, ,, ,, 5 ,, 9,600,000 3,345,000 Scheine

Fr. 28,500,000

Nach vollzogener Verifikation wurden diese Staatskassascheine gemäss Beschluss des Finanzdepartements in den hierzu bestimmten G-ewolbeu untergebracht, wo sie bis zu ihrer Vernichtung aufbewahrt werden.

Ausstehend sind noch 155,000 Stück im Nennwert von Fr. 1,500,000.

Im Laufe des Berichtsjahres wurde die während des Druckes entstandene Makulatur der Staatskassascheine von Fr. 3, 10 und 20 ebenfalls vernichtet.

Noten zu Fr. l und 2 der Darlehenskasse.

Um einem eventuellen grossen Mangel an Silberscheidemümen abzuhelfen, beschloss der Bundesrat am 27. April 1915, die Verwaltung der Darlehenskasse zu ermächtigen, folgende Noten drucken zu lassen : 4,000,000 Stück zu Fr. l . . Fr. 4,000,000 3,000,000 ,, ,, ,, 2 . . ,, 6,000,000 zusammen

7,000,000 Stück im Nennwert von Fr. 10,000,000

Diese Noten wurden vom 2. Juni bis 27. August 1915 verifiziert und nach und nach der Schweizerischen Nationalbank abgeliefert.

337

Die Makulatur, die sieb während des Druckes dieser Noten ergab, wurde ebenfalls verifiziert und im Laufe des Jahres mit der Makulatur der 25 Franken-Noten vernichtet, mit Ausnahme der für die Notenkollektionen des Schweiz. Finanzdepartementes Und der Schweizerischen Nationalbank zurückbehaltenen Exemplare.

Die Makulatur belief sich auf 860,000 Stück zu Fr. l, 412,000 Stück zu Fr. 2 und 760,000 Stück zu Fr. 25.

Notenanfertigwng.

Im Laufe des Jahres 1915 hat die Schweizerische Nationalbank dio nachverzeichneten Noten drucken lassen und auch erhalten: 10,700,000 Noten zu Fr. 5 . . . F r . 53,500,000 200,000 ,, ,, ,, 20 . . . ,, 4,000,000

500,000 1,400,000

,, ,,

,, ,, 40 . . . ,, ,, ,, 50 . . . ,,

20,000,000 70,000,000

zusammen 12,800,000 Noten im Nennwert von Fr. 147,500,000 Emission und Zirkulation.

Die E m i s s i o n der Schweizerischen Nationalbank betrug auf 31. Dezember 1914 1915 Fr.

Fr.

566,000,000 542,380,000 und diejenige der frühern Emissionsbanken 4,725,000 3,620,000 zusammen 570,725,000 546,000,000 abzüglich der Noten unterm gleichen Datum bei den Kassen des II. Dcpartementes und den Kassen der Zweiganstalten der Nationalbank 114,836,095 80,391,400 zusammen 455,888,905 465,608,600 was den Betrag der Noten in Z i r k u l a t i o n auf 31. Dezember der angegebenen Jahre ausmacht.

Die Zirkulation auf 31. Dezember 1915 weist gegenüber dem Vorjahre einen Mehrbetrag von Fr. 9,719,695 auf.

Notendeckung.

Die Notendeckung der Zirkulation setzt sich zusammen auf 31. Dezember

338 1914 Fr.

a.

b.

c.

d.

e.

1915 Fr.

Gemünztes Gold u. Barren 237,935,861,82 250,132,404,01 Gemünztes Silber . . . 24,913,230. -- 51,237,635. -- Schweizerwechse . . . 172,724,215.32 138,954,812.50Auslandwechsel . . . 15,298,045.45 47,558,386.20 Diskontierte Obligationen 8,248,982.45 3,493,838.85.

zusammen

459,120,335.04

491,377,076.56

Hervorzuheben ist die im Jahr 1915 bedeutende Zunahme der Metalldeckung, während das Schweizer-Portefeuille und die Obligationen eine starke Abnahme aufweisen.

Die Schweizerische Nationalbank hat im Total diskontiert: 1914 Fr.

1915 Fr.

a. Schweizerwechsel für 1,031,517,961.98 b. Auslandwechsel für .

350,496,348. 38 c. Obligationen für . .

48,185,062. 27 zusammen

928,049,874.21 430,614,729. 20 22,500,200. --

1,430,199,372.63 1,381,164,803.41

Vergütungen an die Kantone.

Die nach Art. 28 des Gesetzes über die Schweizerische Nationalbank vom 6. Okt. 1905 an die Kantone auszurichtenden Vergütungen belaufen sieh: für die ersten sieben Jahre 1907/08 bis 1914 auf Fr. 16,190,959. 90 und für das achte Jahr 1915 auf . . . ,, 2,545,606.85zusammen Fr. 18,736,566. 75Hiervon sind abzuziehen: Die von der Nationalbank an die schweizerische Staatskasse abgelieferten Betrage : für die ersten sieben Jahre 1907/08 bis 1914 . Fr. 10,432,652. 93 und für das Jahr 1915 ,, 3,007,142. 28 die abgelieferten Beträge belaufen sich auf . .

,, 13,439,795. 21 so dass die Vorschüsse des Bundes noch betragen, ohne die Zinsen.

, Fr. 5,296,771.54

339 Wie aus nebenstehender Tabelle ersichtlich, ist die Verteilung für daa Jahr 1915, nach Massgabe von Art. 28 des Bankgesetzes auf der Basis von 35 Cts. auf Fr. 100 der Emission und 45 Cts. auf den Kopf der "Wohnbevölkerung ausgerechnet.

Inspektionen.

Im Jahr 1915 wurde die Revision der Rechnungen und Bilanzen der Schweizerischen Nationalbank Vorgenommen, sowie Verifikationen der Kassabestände, der Metallreserv und der Titelbestände, welche sich in den Kassen und Gewölben des II. Departements vorfinden.

Ebenso fanden auch bei einigen Zweiganstalten Verifikationen statt nach Vorschrift von Art. 2 der Verordnungen vom 5, August 1913.

Diese Revisionen und Verifikationen gaben zu keinen Bemerkungen Veranlassung.

b. Münzkontrolle.

Im Laufe des Geschäftsjahres 1915 wurden dem Münzkontrolleur 285 Münzwerke zu je 100,000 Stück oder Fr. 100,000 im Nennwert zur Kontrollierung vorgelegt, nämlich: 150 Münzwerke von je 5,000 Goldstücken zu Fr. 20 40 ,, ,, ; 10,000 ,, ,, ,, 10 30 ,, ,, ,, 100,000 Nickelstücken ,, 5 Cts.

20 ,, ,, ,, 100,000 Kupferstücken ,, 2 ,, 45 ,, ,, ,,100,000 ,, ,, l Ct.

also zusammen 285 Münzwerke gegen 330 im Jahre 1914.

Diese Münzwerke wurden geprüft auf Gepräge, Gewicht und äussere Beschaffenheit. Für die Verifikation auf den Gehalt der Goldmünzen wurden von jedem Münzwerk je drei Feingehaltsermittlung vorgenommen, zwei durch das eidgenössische Amt für Gold- und Silberwaren und eine durch den Münzdirektor.

Sämtliche vorgelegten Münzen entsprachen in allem den gesetzlichen Vorschriften ; die Resultate der ermittelten Feingehalte und Gewichte waren im Durchschnitt folgende : im Feingehalt: Amt für Gold und Silberwaren

Gesamtdurch-

Sorte

Münzdirektor

au 20 Fr.

in 899,894

in 899,8oo

in 899,soo

schnitt in 899,ssi

10 ,,

899,74ä

899,675

899,B7o

899,es2

Gesetzlich gestaltet» bweichungen nach

A

oben in l

unten in l

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l

Zu Seite 339.

Verteilung der den Kantonen gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1905 über die Schweizerische Nationalbank zukommenden Entschädigungen fUr die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1915.

Tableau de répartition de l'indemnité revenant aux cantons conformément à l'art. 28 de la loi du 6 octobre 1905 sur la Banque nationale suisse pour la période du1er janvierr au 31 décembre 1915.

Kantone

Wohnbevölkerung nach der Volkszählung von 1910

Zurich . . . .

Bern .

. .

Luzern . . . .

503,915 645,877 167,223

Ori Schwyz Obwalden Nidwalden Glarus .

Zug Fribourg

22,113 58,428 17,161 13,788 33,316 28,156 139,654

. . .

. . .

. . , . . .

.

Banken

Population de résidence ordinaire d'après le recensement de 1910

Cantons

. .

Solothurn . . .

Baselstadt . . .

117,040 135,918

Baselland , Schaffhausen . .

76,488 46,097

Appenzell A.-Rh, .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . .

57,973 14,659 302,896

Graubünden , Aargau . . . .

Thurgau . . .

117,069 230,634 134,917

Tessin . . . .

156,166

Vaud . . . .

Valais . . . .

Neuchâtel . . ·

317,457 128,381 133,061

Genève . . . .

154,906 3,753,293

Bewilligte Notenausgabe auf 31. Dezember 1904

Banques

Bank in Luzern Ersparniskasse des Kantons Kantonalbank ,,

Crédit agricole et industriel . .

Banque cantonale fribourgeoise Banque de l'Etat de Fribourg Kantonalbank Bank i n Basel . , . . . .

Kantonalbank Bank i n Sehaffhausen Kantonalbank .

.

. . . .

.

Bank in St. Gallen Toggenburger Bank Kantonalbank Aargauische Bank Kantonalbank Thurgauische Hypothekenbank Banca cantonale ticinese Banca della Svizzera italiana .

Credito ticinese Banca popolare di Lugano . .

Banque cantonale

.

.

Banque cantonale neuchâteloise .

Banque commerciale neuchâteloise Banque du commerce . . . .

>

45 Ep.

auf den Kopf der Wohnbevölkerung

35 Kp.

auf Fr. 10« der Notenausgabe 35 cts.

par 100 francs sur le montant de l'émission

45 cts. par tête de population de résidence ordinaire (recensement 1910)

Fr.

Fr.

Fr.

30,000,000 20,000,000 6,000,000 5,000,000 1,500,000 3,000,000 1,000,000 1,000,000 2,500,000 3,000,000 1,000,000 1,500,000 5,000,000 5,000,000 24,000,000 10,000,000 3,000,000 3,500,000 2,500,000 3,000,000 1,000,000 14,000,000 . 18,000,000 1,000,000 4,000,000 6,000,000 5,000,000 1,000,000 2,000,000 3,000,000 2,250,000 4,000,000 12,000,000

105,000 70,000 21,000 17,500 5,250 10,500 3,500 3,500 8,750 10,500 3,500 5,250 17,500 17,500 84,000 35,000 10,500 12,250 8,750 10,500 3,500 49,000 63,000 3,500 14,000 21,000 17,500 3,500 7,000 10,500 7,875 14,000 42,000

226,761. 75 290,644. 65 } 75,250. 35 9,950. 85 26,292. 60 7,722. 45 6,204. 60 14,992, 20 12,670. 20

8,000,000 8,000,000 24,000,000 244,750,000

Emission autorisée au 31 décembre 1304

Kantonalbank

EntschädigungIndemnité

l

Zusammen

Ensemble

FT.

331,761.75 360,644. 65 113,750. 35 15,200. 85 36,792. 60 11,222. 45 9,704. 60 23,742. 20 23,170. 20

62,844. 30

89,094. 30

52,668. -- } 61,163. 10 34,419. 60

70,168. -- 180,163. 10 44,919, 60

1

20,743. 65 26,087. 85 6,596. 55

41,743. 65 36,587. 85 10,096. 55

i 136,303.20

251,803. 20

52,681. 05 103,785. 30 } 60,712. 65

66,681.05 124,785. 30 81,712.65

1

70,274. 70

109,649. 70

28,000 28,000 84,000

142,855. 65 57,771. 45 } 59,877. 45 69,707. 70

184,855. 65 57,771. 45 115,877. 45 153,707. 70

856,625

1,688,981.85

2,545,006. 85

340

im Gewicht: «fort.

Sorte

zu 20 Fr, 10

,,

Wirkliches Gewicht g 6,«o48

Normalgewicht g 6,45101

Gesetzlich gestattete Abweichungen in mg in "/no 12,s 2

3,2J6*

3,22580

5 Cts.

2 ,,

1,90» 2,«!»

2,000 2,500

36 37,5

18 15

t

1,499

1,SOO

22,5

15

,,

6,4*

2

Liegenschaften.

Allgemeines.

Das allgemeine Liegenschaftsinventar, über dessen Umfang wir letztes Jahr eingehender berichteten, ist dem Abschluss nahe ; es fehlt nur noch eine einzige grössere Domäne, deren Aufnahme aus verschiedenen Gründen noch nicht stattfinden konnte. Wir werden in der Lage sein, im nächsten Geschäftsbericht an dieser Stelle eine gedrängte übersichtliche Zusammenstellung der Gesamtergebnisse dieser grossen Arbeit zu veröffentlichen. Es sollen auch im Laufe des Jahres 1916 endgültige Vorschriften über die Nachführung des Inventars erlassen werden.

A. Waffenplätze.

Thun.

In der Nacht vom 24. zum 25. März brannte der Westbau der Allmendstallungen, welcher zur Unterbringung von Sömmerungsvieh und von Militärpferden im Winter dient, bis auf die Mauern nieder. Das gleiche Schicksal ereilte am 15. Mai die grosse Scheune in der Mühlematt. Da sowohl dio Gebäulichkeiten als die Gerätschaften und Futtervorräte gegen Feuer versichert waren und der Wiederaufbau der abgebrannten Allmendstallungen ziemlich rasch erfolgen konnte, entstand für den Bund kein grosser Schaden. Es wird in beiden Fällen Brandstiftung vermutet. Ein geheimer Bewachungsdienst hat zwar weitere Brandfälle verhütet, führte aber leider nicht zur Entdeckung der Taterschaft. Die Frage des Wiederaufbaues der Scheune in der Mühlematt hängt mit derjenigen zusammen, wie künftig die landwirtschaftliche Benutzung des Waffenplatzes gestaltet werden soll, d. h. ob nicht an Stelle des Regiebetriebes das Pachtsystem einzuführen sei. Diese Frage wird gegenwärtig gemeinschaftlich vom Finanz- und Militärdepartement geprüft, und es liegt bereits in Sachen ein Gutachten, das die Herren Nationalrat J. Jenny,

341 in Worblaufen, und Dr. J. Käppeli, Chef der Abteilung für Landwirtschaft im schweizerischen Volkswirtsehaftsdepartement, im Auftrage des Finanzdepartements erstattet haben, vor.

Über die Bewirtschaftung der Liegenschaft im Berichtsjahr ist folgendes zu sagen: Ziemlich starke Hagelwetter, die im Juni und Juli über die Gegend niedergingen, richteten an den Kulturen nicht unerheblichen Schaden an. Dieser wurde von der Hagelversicherung gedeckt.

Der Ertrag an Heu und Emd beträgt 770 Klafter (zu 6 SterJ gegen 856 Klafter irn Vorjahr. Auch wurde nur ein Verkaufspreis von Fr. 45--46, statt Fr. 50 wie 1914, erzielt. Der Minderertrag ist auf den Hagelschlag, die starke Inanspruchnahme eines Stückes Wiesland durch das Militär und noch auf andere Ursachen zurückzuführen.

·Infolge der bereits erwähnten Hagelschläge hielt die Getreideernte nicht, was das Frühjahr versprochen hatte. Es waren 49 Jueharten (zu 36 Aren) mit Getreide angebaut, nämlich 22 mit Weizen, 21 mit Hafer und 6 mit Roggen. Dagegen sind ·die Getreidepreise gegenüber dem Vorjahr nicht unwesentlich gestiegen.

Die Kartoffelernte war eine geringe. Es waren, wie im Torjahre, 18 Jueharten angebaut. Der Ertrag pro Jucharte (36 Aren) belief sich auf 4000 kg und der Gesamtertrag auf 73,000kg.

Der Verkaufspreis war ungefähr gleich wie im Vorjahr (Fr. 12. 50 für 100kg.).

Die Ausbeute an Torf ist trotz der ungünstigen Witterung gegenüber 1914 gestiegen. Infolge des allgemeinen Kohlenmangels ist die Nachfrage nach diesem Brennstoff sehr gross.

Der Ertrag aus dem Allmendbesatz ist gegenüber dem Vorjahr zurückgegangen.

Im Pferdebestand sind insofern Änderungen eingetreten, als ein Pferd abgetan werden musste und zwei neue Pferde angeschafft wurden.

Herisau-St. Gallen.

Der bisherige Liegenschaftsverwalter, Herr N. Schmid, ist infolge gestörter Gesundheit und höhen Alters auf Ende März 1915 von seiner Stelle zurückgetreten. Er starb bald nachher.

Als dessen Nachfolger ist Herr J. Mcesle, Verwalter der Kaserne Herisau, gewählt worden, der nunmehr die Verwaltung des "Waffenplatzes im Nebenamt besorgt.

Bundesblatt. 68. Jahrg. ßd. II.

23

342 Trotz der bis Ende April herrschenden ungünstigen Witterung ist der Erlös aus Futter und Früchten als ein guter zu bezeichnen, was zum Teil auf die im Berichtsjahr eingetretene Preissteigerung zurückzuführen ist.

Der Erlös aus dem Allmendbesatz überstieg um ein geringes die vorgeseheneu Einnahmen.

Zieht man die starke Inanspruchnahme des Breitfeldes für militärische Übungen und den sich hieraus ergebenden Kultursehaden in Betracht, so kann im allgemeinen das Rechnungsergebnis als ein günstiges angesehen werden.

Auf das Gesuch der Gemeinde Straubenzell hin hat sich das eidgenössische Finanzdepartement grundsätzlich mit der Anlage einer Wasserversorgung im Breitfeld einverstanden erklärt. Mit den Arbeiten wurde bereits begonnen. Der Abschlags eines be^ züglichen Vertrages fällt ins neue Jahr.

Frauenfeld.

Das Areal des Waffenplatzes hat im Berichtsjahr eine Vergrösserung um 24,4 Aren Wald erfahren durch den Ankauf von zwei Parzellen Nadel- und Laubholz in der Leue in Ochsenfurt. Weitere Bodenerwerbungen, die im Auftrage der Militärverwaltung zur Abrundung des Areals und um eine Gefährdung desselben durch neu projektierte Zielstellungen zu verhindern, vorgenommen wurden, sind noch nicht endgültig genehmigt worden.

Die Verpfloekung der Grenzen des Waffenplatzes wurde im Berichtsjahr beendigt. Verschiedene Grenzbereinigungen, die dabei vorgenommen werden mussten, haben zu Landverschiebungen geführt. Der Abschluss ber bezüglichen Handänderungsverträge steht noch aus.

Infolge teilweiser Neuanlegung der Strassenzüge in den Gebieten der Gemeinden Kurzdorf und Langdorf wurde um die Bewilligung zur Anlage von Strassen auf dem Waffenplatzgebiet nachgesuchtDiesem Gesuche wurde durch die Ausarbeitung bezüglicher Vertragsentwürfe entsprochen, die auch wesentliche Vorteile für den Waffenplatz in sich schliessen. Die endgültige Genehmigung der Verträge durch dio beteiligten Korporationen dürfte in nächster Zeit erfolgen.

Mit Ausnahme eines einzigen Pachtvertrages, der noch nicht abgelaufen ist, wurden im Berichtsjahre sämtliche Pachtverträge

343

erneuert, wobei für die neue Pachtperiode eine Erhöhung der Pachtzinse um Fr. 1464 für 1916, Fr. 1474 für 1917 und Fr. 1484 pro Jahr für die übrigen vier Jahre erzielt werden konnte.

Der Ertrag der Domäne an Heu, Emd und Obst war im Berichtsjahr sehr befriedigend, während der Ertrag an Streue hinter dem der letzten Jahre zurückgeblieben ist. Eine vom Vorjahr herrührende Forderung für Heugras musate zum grössten Teil abgeschrieben werden, da der Schuldner inzwischen in Konkurs geraten war, was dem Bund einen Verlust von Fr. 302. 60 verursachte. Um solche Verluste künftig zu vermeiden, wurde angeordnet, dass von nun an im Geschäftsverkehr mit Dritten, in allen Fällen, wo nicht sofortige Zahlung erfolgt, die Forderungen des Bundes durch gute solidarische Bürgschaft oder sonstwie sichergestellt werden.

Die Erlöse für Holz waren befriedigend, da die Preise etwas gestiegen sind. In den Waldungen Galgenholz wurde die im Vorjahre abgeholzte Parzelle wieder aufgeforstet, Bière.

Die Vollziehung der mit dem Kanton "Waadt und mit der Gemeinde Bière im Jahre 1914 abgeschlossenen Verträge betreffend Erwerbung der dem Bunde noch nicht gehörenden Gebietsteile des Waffenplatzes fiel ins Berichtsjahr, Durch diese Ankäufe hat das Areal des Waffenplatzes eine Vergrösserung um 126 ha SO a 89 ca erfahren. Das Gesamtareal des Platzes umfasst nunmehr 319 ha 81 a 62 ca.

Der Ertrag an Heugras sowie auch des Weidganges war ein guter, derjenige an Früchten dagegen gering. Die im Berichtsjahr fortgesetzten Versuche, die Erträgnisse des Bodens durch eine intensivere Düngung zu steigern, haben sich bewährt, und es soll daher das neue Verfahren auch fernerhin angewandt werden.

An verschiedenen Gebäulichkeiten des Waffenplatzes wurden einige dringliche Reparaturen Torgenommen.

Sand bei Schönbühl.

Im Berichtsjahr wurden drei Pachtverträge erneuert. Bei einem derselben konnte der Pachtzins um Fr. 400 erhöht werden.

Die Wohnung des Zeigerchefs wurde gekündigt und anderweitig

344

vermietet, wobei ebenfalls eine Erhöhung des Mietzinses erzielt werden konnte.

Ein neuei1 Waldweg wurde zur Verbesserung der Holzabfuhr in den oberen Waldungen der Liegenschaft angelegt. Die Erweiterung des Wegnetzes in den Waldungen, an der fortgesetzt gearbeitet wird, trug nicht unwesentlich zur Erzielung besserer Preise für das Holz bei, das bekanntlich infolge des Krieges im Werte gestiegen ist. Um die jetzigen günstigen Verhältnisse auszunützen, wurden auch mehr Holzschläge als in normalen Zeiten ausgeführt.

Wegen der herrschenden Petroleumnot musste das elektrische Licht im Wohngebäude eines Pächters auf Kosten des Bundes eingerichtet werden.

KlotenrBülach.

Es wurden im Berichtsjahre drei weitere Pachtverträge abgeschlossen, so dass sieh die Pachtzinse gegenüber dem Vorjahr um rund Fr. 150 erhöhen.

Die Erträgnisse an Heugras waren dank intensiver und sorgfältiger Düngung sehr gute. Auch die Emdgraserträgnisse waren befriedigend.

Die Steigerungserlöse für Heugras, Altgras und Emd übertrafen alle Erwartungen und überstiegen die letztjährigen Erträgnisse um rund Fr. 19,000. Dieses überaus günstige Ergebnis ist einerseits auf die eingetretenen Preissteigerungen, anderseits auf den Umstand zurückzuführen, dass wenig Kulturschaden durch militärische Übungen verursacht wurde. Aus den gleichen G-ründen war auch der Streueertrag ein sehr guter; die bei der Steigerung erzielten Erlöse überstiegen diejenigen des Vorjahres um Fr. 4500 und den im Voranschlag eingestellten Ansatz sogar um Fr. 11,000.

Der Obstertrag war trotz der namentlich zur Blütezeit der Apfelbäume herrschenden frostigen und nebligen Witterung ein guter. Gegenüber dem Vorjahr ergibt sich eine erfreuliche Mehreinnahme.

Im Jahre 1915 fand ein ausserordentlicher Holzschlag statt.

Es handelte eich um eine zirka 9 ha haltende Gesamtschlagfläche, die 35---60jährige Bottannenbestände mit annähernd 3000 ms Holz aufwies. Der Gesamtbruttoerlöe aus diesem Hol/schlag belief sich auf Fr, 64,860. 90.

345 Ausgeführt wurden ferner verschiedene Reinigungs- und Durchforstungshiebe, Im Rum langer Riedt wurden die im Voranschlag vorgesehenen Aufforstungen vorgenommen.

Wattenstadt.

Im Berichtsjahr wurden von der Verwaltung die Liegenschaftsinventare fUr das Waffenplatzareal angefertigt und die notigen Übersichtspläne hierzu erstellt.

Zur Erweiterung des Schiessplatzes wurde vorläufig vom Gebiet rechts der Seez in der Nähe der Eisenbahnlinie von einem Privaten eine grössere Parzelle im Halte von 17,290 m 2 freihändig erworben. Ferner wurde von der Ortsgemeinde Wallenstadt der kleine eingefriedete Platz beim eidgenössischen Sprengstoffmagazin angekauft, weil in unmittelbarer Nähe der Bund bereits Eigentümer des Bodens für das Munitionsmagazin ist.

Unterhandlungen über weitere Bodenankäufe sind im Gang, werden aber erst im nächsten Jahr zum Abschluss gelangen, Nach längeren Unterhandlungen mit dem Kanton St. Gallen wurde über die Regulierung der Grenze des Strandbodens am ostlichen Ufersaum längs des grossen Exerzierplatzes am See eine Einigung erzielt und dabei dem Bunde der unentgeltliche Sandund Kiesbezug für die Bedürfnisse des Waffenplatzes gesichert.

Folgende Verbesserungen wurden von der Liegenschaftsverwaltung mit verhältnismässig geringen Kosten ausgeführt : 1. Unter Mitwirkung des Seezunternehmens die Drainage einer 2ya ha grossen Fläche auf dem äussern Escherfeld.

2. Anlage eines Uferschutzes auf einor Strecke von zirka 120 m durch Errichtung eines Schutzwalles aus Bachgeröll und mit vorliegendem Steinwuhr, zur Sicherung von zwei Scheibonständen und einer Anzahl unterspültcr Pappeln, 3. Anlage eines Brunnens und Tränkeplatzes unter dem Fabrikgarten auf dem grossen Exerzierfeld. Dadurch wurde einem Bedürfnis, das sich seit langem stark fühlbar gemacht hatte, abgeholfen.

Dubendorf.

Die mit der Terraingenossenschaft Dübendorf im Jahr 1914 gepflogenen Unterhandlungen betreffend die pachtweise Übernahme des schon früher zu Flugübungen benutzten Feldes bei IMbendorf durch den Bund landen im Berichtsjahr ihren Abschluss, Es wurde mit der Terraingenossenschaft als Besitzerin

346

ein Pacht-, Darlehens-, Kaufs- und Vorkaufsrechtsvertrag abgeschlossen. In bezug auf seinen Inhalt gestatten wir uns auf unsere -Ausführungen in der Botschaft betreffend die Bewilligung von Nachtragskrediten für das Jahr 1915, I. Serie (.Bundesbl. 1915, J, 450), zu verweisen.

Die ökonomische Verwaltung des Flugplatzes wurde dem Finanzdepartement übertragen, das bis auf weiteres das Kommando der Fliegerabteilung damit betraut hat.

Im Berichtsjahre wurden auf dem eigentlichen Flugfeld umfangreiche Planierungsarbeiton ausgeführt, die noch nicht zum Abschluss gelangt sind. Ferner wurden zwei Kanäle teilweise gereinigt und deren Ufer mit Weiden bepflanzt, um ein Herunterrutschen der Böschung zu verhindern. Diese Arbeiten verursachten nur geringe Kosten, weil sie durch die Mannschaften der Fliegerabteilung ausgeführt wurden.

Laut Aussage der Pächter war der Ernteertrag, mit Ausnahme der Haferernte, ein befriedigender.

Gegen Ende des Jahres erwarb der Bund von der Terraingenossenschaft Dübendorf zur Grenzregulierung des Flugfeldes eine 994 m 2 grosse Parzelle Land um Fr, 800.

B. Übrige Liegenschaften.

Die Mieter des III. Stockes und eines Ladenlokals in dem der Eidgenossenschaft gehörenden Gebäude Helvetiastrasse Nr. 7 in Bern haben ihre Vertrage gekündet, und es sind die freigewordenen Lokale vom Internationalen Bureau für geistiges Eigentum übernommen worden, welches nunmehr, mit Ausnahme von zwei Magazinen (Erdgeschoss und Zwischenstock), das ganze Gebäude in Miete hat.

Der Heuertrag der Festungswerke auf Luziensteig im Jahre 1915 wird ein sehr geringer sein, weil die hauptsächlichste Liegenschaft stark durch Truppen als Sammel- und Übungsplatz benutzt wurde.

Verschiedene an die Militärverwaltung gerichtete Anfragen betreffend den Verkauf der am Schächenbach bei der eidgenössischen Munitionsfabrik in Altdorf gelegenen Liegenschaften wurden dahin beantwortet, dass, solange die Platzfrage für die Erstellung neuer Munitionsmagazine in der Zentralverwaltung noch schwebend ist, in keine Unterhandlungen über die Veräusserung dieser Liegenschaften getreten werde. -

347

I

2. Finanzkontrolle, Personelles.

Am 19. April 1915 ist Revisor I. Klasse J. Frauchiger von Eriswil gestorben. Er wurde ersetzt durch Revisor II. Klasse J. Parquet von Chamoson. Auf den l, April 1915 wurde Revisor U. Klasse K. Ducard von Aubonne wegen vorgerückton Alters und beständiger Krankheit zu den invaliden Beamten mit provisorischem Charakter (uneingeteilt) versetzt. Auf dasselbe D^tum wählte der Bundesrat den Revisionsgehülfen R. Kramer von Oberhallau zum Revisor II. Klasse.

Der Personalbestand an definitiv gewählten Beamten ist folgender: Chef, Adjunkt, 8 Revisoren I. Klasse, 4 Revisoren II. Klasse und l Revisionsgehülfe, Infolge der Mobilmachung der schweizerischen Armee und der dadurch bedingten gewaltigen Zunahme der Militärausgaben sah sich das Fmanzdepartement genötigt, für die Oberrevision dieser Materie der Finanzkontrolle Aushülfspersonal zuzuteilen.

Zurzeit besteht dieses Aushülfspersonal aus 3 vom statistischen Bureau detachierten Angestellten und 5 weitern Personen. Die durch die oben erwähnten-Beförderungen frei gewordene Revisionsgehülfenstelle wird bis auf weiteres unbesetzt bleiben.

Wie im Gesetz vorgeschrieben, hat die Finanzkontrolle der Finanzdelegation und den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte den Sekretär für die Protokollführung zu stellen. Der betreffende Beamte hatte dieser Tätigkeit im laufenden Jahre 85 Tage zu widmen (gegenüber 84 des Vorjahres), was über 28 °/o seiner Gesamtarbeitstage ausmacht. Daneben sind seitens der Finanzdelegation der Finanzkontrolle auch andere Aufgaben zur Durchführung übertragen worden.

Sekretariat des Finanzdepartements, soweit es die Finanzkontrolle betrifft.

Die Zahl der ein- und ausgegangenen Geschäfte betrug im Jahre 1915 : 7050 und ist gegenüber dem Vorjahre um 650 Nummern gestiegen.

Auch die Anzahl der zu begutachtenden Geschäfte hat sich gegenüber 1914 um ein wesentliches erhöht. Im einzelnen erwähnen wir :

348

1. Vorlagen der Departements an den Bundesrat, welche die Finanzkontrolle mit Rücksicht auf deren finanzielle Konsequenzen, auf Weisung und zuhanden des Vorstehers des Finanzdepartemente zu begutachten hatte: 127 (1914: 101).

2, Vorprüfung von Geschäften finanzieller Natur, die sich zwischen einzelnen Departementen und dem Finanzdepartement direkt abwickelten : 348 (1914: 188).

3. Verschiedene Berichterstattungen an die Finanzdelegation und die Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte.

4, Zahlreiche mundliche Berichterstattungen an das Finanzdepartement.

Die nahezu auf das Doppelte angestiegene Zahl der Geschäfte unter Ziffer 2 ist in der Hauptsache auf den regen Verkehr mit dem Militärdepartement zurückzuführen. Besonders häufig oder wichtig waren die Vorprüfungen der dem Finanzdepartement zur Ansichtsäusserung überwiesenen Angelegenheiten in folgenden Materien : Besoldungs- und Reiseentschädigungsfragen; Dienstpferde, Verpflegung, Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung der Armee ; Munition ; militärische Bauten ; Aviatik ; Verwaltungsvorschriften für die Armee etc. etc.

Kontrollierung .der Budgetkredite.

Die Kontrollierung der Budgetkredite bezweckt, zu vermeiden, dass die von der Bundesversammlung durch den Voranschlag oder durch Nachtragskredite zur Ausgabe bewilligten Gelder überschritten werden. Zu dem Ende müssen alle Zahlungen, welche die Bundeskasse zu leisten hat, vorgängig von der Finanzkontrolle geprüft und es können von ihr nur solche Zahlungsanweisungen visiert werden, die als budgetmässig richtig befunden worden sind.

Über die, kraft Bundesbeschluss vom 3. August 1914 betreffend Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität, von der Militärverwaltung aus der Bundeskasse geschöpften Gelder für den Konto : ,,Kriegsmobilmachung erstattet das Finanzdepartement dem Bundesrat und dem Präsidenten der Finanzdelegation jeweilen nach jedem Monatsschluss Bericht. Seit Beginn der Mobilmachung, anfangs August 1914 bis 31. Dezember 1915, sind auf diesem Konto inklusive zivile Brotversorgung und Zivilversorgung Fr. 612,421,355.52 ausgegeben worden ; hiervon wurden rückvergütet Fr. 2BO,763,121.70,

34!)

so dass die Nettoausgabe der Bundeskasse Ende des Jahres 1915 beträgt Fr. 351,658,233. 82.

Die Gesamtzahl der vom 1. Januar bis 31. Dezember 1915 ausgestellten und der Finanzkontrolle zur Visierung vorgelegten Zahlungsmandate, Schatzanweisungen und Checks beträgt 11,880 (1914: 7142). Die zur Zahlung angewiesene Gesamtsumme beläuft sich auf Fr. 1,171,995,083. 94 (1914: Fr. 675,577,292.19).

Von den 11,880 Zahlungsanweisungen etc. konnten unbeanstandet visiert werden 11,706. Zu Bemerkungen gaben Anlass 174 Mandate, und zwar : wegen Kreditüberschreituiigen 54 Mandate wegen Verrechnung auf unrichtigen Budgetkrediten 4 ,, weil kein Budgetkredit vorhanden war . . . .

3 ,, wegen sonstigen Fehlern 113 ,, Zusammen wie oben 174 Mandate Über die Einzelheiten der Anstände und deren Erledigung verweisen wir auf die Revisionsprotokolle, die bei der Finanzkontrolle aufbewahrt werden.

Revision der Rechnungen.

Alle Rechnungen und Belege des Bundes und der ihm zur Aufsicht unterstellten Verwaltungen, sowie diejenigen des Bundesgerichts unterliegen der Genehmigung des Finanzdepartements, wo sie auf ihre materielle und arithmetische Richtigkeit hin von der Finanzkontrolle geprüft werden.

Um zu zeigen, in welchem Umfange das Revisionsgeschäft infolge des Krieges zugenommen hat, brauchen wir nur auf die Zahlen hinzudeuten, die wir im vorstehenden Kapitel ,,Kontrollierung der Budgetkreditea unter ,,Kriegsmobilmachung" angeführt haben. Alle diese Ausgaben auf ihre Zulässigkeit und sonstige Richtigkeit zu prüfen, erfordert eine Unmenge von Arbeit.

Zur Durchführung einer fachmännischen Revision der Rechnungen und Belege des Bureaus für die zivile Brotversorgung, wie auch der Rechnungen betreffend die Lebensmittelankäufu des Oberkriegskommissariates und des Armeekriegskommissärs hat der Bundesrat mit Beschluss vom 7, Juni 1915 der Finanzkontrolle zwei besondere, ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Experten aus Handelskreisen zugeteilt. Diese Experten sind nicht anhaltend beschäftigt, sondern werden von Zeit zu Zeit, d. h.

350 nach Mitgabe der Fälligkeit der Abrechnungen, einberufen und nach ausgeübter Tätigkeit jeweilen wieder entlassen.

Vorn 1. Januar bis 31. Dezember 1915 gelangten zur Prüfung und wurden revidiert: 2040 Rechnungen (1914: 1832) mit 1,123,393 Belegen (1914: 697,294).

Im ganzen wurden 1824 Bemerkungen etc. .angebracht.

Davon konnten zwischen den Verwaltungen und der Finanzkontrolle erledigt werden . . . . . . . 1573 Bemerkungen Dem Finanzdepartement rnussten zum Entscheid vorgelegt werden 108 Anstände, von denen es erledigte 81 ,, Vor den Bundesrat gelangten 27 ,, Zurzeit der Berichterstattung sind noch hängig 143 ,, Zusammen wie oben

1824 Bemerkungen

Über den Befund jeder Rechnung und die Erledigung der Revisionsbemerkungen geben die hei der Finanzkontrolle liegenden Protokolle Aufschlags.

Kontrollierung der Verzinsung und Tilgung der eidgenössischen Staatsanleihen.

Die Anleihensschuld beläuft sich Ende 1915 auf Franken 398,320,000 gegen 224,810,000 im Jahre 1914 und setzt sieh aus folgenden Einzelposten zusammen : Zinserfordernis

Ursprungsbetrag

Betrag Ende 1915

Fr.

3 % Anleihen von 1897 24,248,000 19,700,000 3 % ,, ,, 1903 70,000,000 67,120,000 3V* % ,, ,, 1909 25,000,000 25,000,000 4 °/o ,, ,, 1913 31,500,000 31,500,000 5 o/0 ,, ,, 1914 I. Mobilisationsanleihen 30,000,000 30,000,000 5 % Anleihen von 1914 II. Mobilisationsanleihen 50,000,000 50,000,000 4 Va % Anleihen von 1915 IH. Mobilisationsanleihen 100,000,000 100,000,000 5 % Anleihen von 1915 $ 15,000,000 . . . 75,000,000 75,000,000 Fr.

Zusammen

pro Jahr (ohne Amortisation) Fr.

591,000 1,998,300 875,000 1,260,000 1,500,000 2,500,000 4,500,000 2,711,805

398,320,000 15,936,105

351

Es beginnen: die Amortisationen des Anleihens von 1909 nicht vor 1920, die Amortisationen dea Anleihens von 1913 nicht vor 1924, die Amortisationen dea II. Mobilisationsauleihens von 1914 nicht vor 1919, die Amortisationen des III. Mobilisationsanleihens von 1915 nicht vor 1926.

Das I. Mobilisationsanleihen von 1914 wird 1917 ganz rückbezahlt. Vom Anleihen 15,000,000 $ werden je ein Drittel in den Jahren 1916, 1918 und 1920 rückbezahlt.

In der Zeit vom 1. Januar bis und mit 31. Dezember 1915 wurden der Finanzkontrolle zur Verifikation abgeliefert: 790,608 von der Bundeskasse eingelöste Coupons und 2,117 zur Rückzahlung gekündete Obligationen, beides im Gesamtwert von Fr. 9,859,700.70.

Bis Ende 1915 nicht zur Einlösuug vorgewiesene, verfallene Obligationen und Coupons: a. Obligationen,

Anleihen von 1897 ,, 1903 Zusammen

108 Stück 748 ,, 856 Stück

im Nominalwert von Fr. 482,000.--.

b. Coupons (siehe Tabelle auf folgender Seite).

Die Ausstellung der Depotzertifikate für die dem Finanzdepartemente zur unentgeltlichen Aufbewahrung übergebenen Titel der eidgenössischen Anleihen besorgt nunmehr die Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen, die darüber zu referieren hat.

Ausserordentliche Revision der Kassenbestände und Bücher der Hauptkassen.

Die Hauptkassen der Zoll- und Postverwaltung, ferner die Kassenstellen der übrigen Verwaltungen und der Betriebsanstalten sind im Berichtsjahre je einmal einer unvermuteten Revision unterzogen worden. Desgleichen eine Anzahl der einzelnen Dienstabteilungen gewährten Barvorschüsse.

Im allgemeinen haben diese Verifikationen ein befriedigendes Resultat ergeben.

352

Verfallen; Anleihen

1899 1900 1904 1905 1006 1907 1908 1909 1910 1911 1912 1913

Zusammen Coupons

1914

1915

1,339

1,753 3,201

Betrag Fr.

3% von 1897 *) . .

Coupon à Fr. 15. -- .

3% von 1903 . . .

, Coupon à Fr. 7. 50 3½% Ton 1909 . .

Coupon à Fr 8. 75.

4% von 1913 . , .

Coupon à Fr. 10.

5% von 1914 . . .

I. Mobilisationsan! einen : Coupon à Fr. 2. 10, 10. 50, 21. --, bezw.

2. 50, 12. 50, 25. -.

5% von 1914 . . .

II. Mobilisationsanleihen : Coupons à Fr. 2.50, 12.50, 25 -- .

Zusammen

1

2

22 7

1

9

6

2

5

3

8

14

11

25

27

66

83

83 1

46

48,015. --

246 9,237 34,937 44,732 335,490. -- 14

901 2,200

3,116

27,265. --

8

331 2,926

3,265

32,650. --

3,428

3,420

32,396. 80

^

21,114 21,114 312,860. --

1

2

29

1

9

17

,

") Ohne die Echéance vom 31. Dezember 1915,

27

32

69 i

91

98

314 11,808 66,358 78,856 788,676. 80

353

In bezug auf Einzelheiten der Kassenrevisionen wird der Kurze halber auf die dabei aufgenommenen und von der Finanzkontrolle verwahrten Protokolle verwiesen.

Revision der Inventare an Ort und Stelle.

Bei einer Anzahl von Amtsstellen -wurden die unter ihrer Verwaltung stehenden Inventarbestände einmal unvermutet revidiert und auf die Übereinstimmung mit dem buchmässig festgestellten Etat geprüft.

Bei einzelnen Inventarbeständen hat die Revision zu Bemerkungen Anlass gegeben, deren Erledigung in den bezüglichen Protokollen der Finanzkontrolle niedergelegt ist.

Kontrollierung der Bundeskasse.

Wie für die Finanzkontrolle vorgeschrieben, wurde die Bundeskasse fortlaufend kontrolliert, und zwar die Buchungen anhand der täglichen Kassenrapporte und der Sollbestand auf Grund der taglichen Auszüge betreffend den Kassenbestand der Bundeskasse, Ferner wurden, um sich vom Vorhandensein und der Richtigkeit der vorhanden sein sollenden Geldbestände zu überzeugen, zwölf Kassenstürze, wovon per Quartal einer unvermutet, vorgenommen.

Über das Detail der Kassenbestände am Revisionstage geben die Tabellen auf den folgenden zwei Seiten Aufschluss.

Kontrollierung des Wertschriftenverkehrs.

Die Kontrollierung des Wertschriftenverkehrs beschränkt sich auf die Wahrnehmung des Zuwachses und des Abganges im Gesamtwertschriftenbestande des Bundes und der ein- und ausgehenden Depotscheine der schweizerischen Nationalbank über die bei ihr hinterlegten Wertschriften.

Das Berichtsjahr weist in den Titelbeständen 520 Mutationen auf, die in 104 Schrankverhandlungen niedergelegt sind.

Die Depotscheine stehen unter Doppelverschluss der Finanzkontrolle und der Abteilung für Kassen- und Rechnungswesen.

Die im Laufe des Jahres einmal stattgehabte Verifikation der sämtlichen Depotscheine der schweizerischen Nationalbank ergab die vollständige Übereinstimmung der Wertschriftenbestände mit den Büchern der Finanzkontrolle.

Die Kontrolle über das Vorhandensein der Wertschriften selbst fallt seit der Übernahme der letztern durch die Nationalbank in den Geschäftsbereich dieses Institutes.

Tag des Kassensturzes

Banknoten

Gold

Fr.

Fr.

3 0 . Januar . . . . 154,970 27. Februar . . , 234,860 2 6 . März . . . . 189,955 2 6 . April . . . . 191,200 3 1 . Mai . . . .

165,500

15,010. --

25. Juni 3 1 . Juli . . . .

79,310

16,660. --

134,290 223,765

16,510. -- 12,490. -- 17,840. --

1. September . . .

28. September. . .

30. Oktober . . .

30. November . . .

258,995 128,500 90,720

22. Dezember . . .

199,530

!;

Nickel

Kupfer

Abgeschliffene, beschädigte und ausser Kurs gesetzte Scheidemünzen

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

1,149,417. 38 1,897,986. 58

42,895. --

1,111.03

12,604. 30

1,332. 16 165. 53

1,188,763. 23

38,928. 50 55,076. 70 37,721. 30

1,223. 58 1,237. 66 2,167. 42

Silber

n a.

16,115. 42 14,390. -- 15,634. 50 15,851. 75

995,304. 88 703,873. -- 665,845. 17 523,899. 34

40,869. -- 33,209. --

1,363. 17 17496, -- 1,771.72 2,271. 49

354

a. Eigentliche Bundesliasse (dem laufenden Geldverkehr dienend).

Total der Barschaft

Fr.

1,364,735. 57

211. 82

2,162,955. 41 1,433,486. 21

2,531. 86 1,703. 15

1,261,916. 36 916,012. 37

1,865. 40 1,943. 25 2,162. 90

806,045. 57

1,808.67

659,834. 39 946,281. 80

467,478. 70

39,882. 15

359,688. 75 794,246. 25 791,243. 62

19,839. 20

5,330. -- 6,810. 36

15,057. 50 31,475. 15

1,662. 77 550. 08 1,662. 68

3,978. 88

6,010. --

764,536. 75

64,376. 56

955.--

2,381. 94

2,597. 97

711,623. 31 748,040. 24

925,890, 69 1,037,790. 25

355 b. Gewölbe (Reservevorrat an Silber-, Nickel- und Kupfermünzen).

Tag des Kassensturzes 3 0 . Januar . . . .

27. Februar . . .

2 6 . März . . . .

2 6 . April . . . .

31. Mai .

. .

2 5 . Juni . . . .

3 1 . Juli .

. . .

1. September . .

28. September. . .

30. Oktober. . . .

30. November . . .

22. Dezember. . .

Kupfer

Silber

Nickel

Fr 2,908,000 3,968,000 3,501,000 8,382,000 2,752,000 2,816,000 2,510,000 2,390,000 2,245,000 2,045,000 2,045,000 2,055,000

Fr.

Fr.

Fr.

483,000 722,500 665,000 582,500 524,000 624,000 583,500 642,000 642,000 644,500 679,500 705,500

21,200 21,200 25,700 30,700 36,700 39,700 52,'200 68,200 81,200 90,700 85,200 83,200

3,412,200 4,711,700 4,194,700 3,995,200 3,312,700 3,379,700 3,145,700 3,100,200 2,968,200 2,780,200 2,809,700 2,843,700

Zusammen

3. Kassen- und Rechnungswesen.

Organisation.

Wir haben in unserer letztjährigen Berichterstattung über die Geschäftsführung im Jahre 1914 darauf hingewiesen, dass die Einführung der doppelten Buchhaltung nach den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung bei der Telegraphen- und Telephonverwaltung auf den 1. Januar 1916 in Aussicht genommen sei.

Die bezüglichen Vorarbeiten sind in der abgelaufenen Geschäftsperiode zum Abschluss gebracht worden, so dass die vorgenannte Verwaltung bereits auf den 1.Januar 1916 die neue Buchfüh rungsmethode in Anwendung bringen konnte.

Personelles.

Die im Voranschlag für das Jahr 1915 vorgesehene Stelle eines Gehülfen der Buchhaltung ist im Berichtsjahr besetzt worden, indem der provisorische Inhaber dieser Stelle, Herr Felix Brönnimann, von Zimmerwald, definitiv angestellt wurde. Trotzdem wir durch äusserste Anspannung der vorhandenen Arbeitskräfte über eine weitere Personalvermehrung hinwegzukommen uns bemühten, mussten wir, gezwungen durch fortwährende Arbeitavermehrung, vorübergehende Aushülfe beiziehen.

356

Geschäftstätigkeit.

Allgemeines.

Der Geschäftsverkehr erzeigte im Berichtsjahre eine starke Vermehrung gegenüber dem Vorjahr, wozu ganz besonders die Schaffung der eidgenössischen Ein- und Verkaufsorganisationen zwecks Versorgung des Inlandes mit Lebensrnitteln und andern Bedarfsartikeln beigetragen hat, indem der bezügliche Ein- und Auszahlungsdienst durch die hierseitige Abteilung geleitet wird.

Besonders ist die Zahl der ein- und ausgehenden Korrespondenzen, infolge der immer zahlreicher einlaufenden Anfragen betreffend die vielseitigen Finanzangelegenheiten und durch den Zahlungsverkehr in stetiger Zunahme begriffen. Ein bedeutendes Maas von Arbeit erfordern sodann die zahlreichen mündlichen oder schriftlichen Berichterstattungen.

Zahlungsbereitschaft.

Mit Hinweis auf die Jahresschlussbilanz auf 31. Dezember 1914 stunden uns zu Beginn des Berichtsjahres folgende Zahlungsmittel zur Verfügung: Fr.

in Barschaft 3,751,900 in Bankdepositen und Postcheckguthaben . .

32,035,400 35,787,300 Einerseits zur Konsolidierung der schwebenden Schuld (Schatzanweisungen), andererseits zur Vermehrung der Betriebsmittel begaben wir im Berichtsjahre (BB. vom 4. August 1914 und BRB.

vom 7. Juli 1915) eine III. 4 Va % Mobìlisationsanleihe im Betrage von Die mit der Brotversorgung des Inlandes im Zusammenhang stehenden Getreideankäufe in Nordamerika legten uns die Aufnahme eines Dollaranleihens nahe, zwecks Finanzierung der Ankäufe in Nordamerika (BB. vom 4. August 1914 und BRB. vom 1. März 1915).

Dank des vorzüglichen Kredites, dessen sich die Schweiz im Auslande erfreut, gelangten wir zu einem Emissionsabschluss über $ 15,000,000 zu 5,4s Übertrag

100,000,000

82,200,000 217,987,300

357 Übertrag

Fr.

217,987,300

Im Berichtsjahr diskontierten wir bei der Schweizerischen Nationalbank Schatzanweisungen im Betrage von 390,100,000 Aus dem Inkasso der im Laufe des Rechnungsjahres zur Ruckzahlung fälligen Anlagen in Wertpapieren der Spezialfonds realisierten wir . . .

17,710,000 und weiterhin konnte die Postverwaltung aus frei verfügbar gewordenen Postgeldern unsere Zahlungsmittel mit 21,065,000 vorübergehend ergänzen.

Es stunden uns im Rechnungsjahr 1915 somit im ganzen 646,862,300 zur Verfügung.

Diese Zahlungsmittel fanden folgende Verwendung: Ausgaben für die Mobilmachung . . ; . . . 182,880,000 Ausgaben für die Getreidebeschaf-Fr.

fung (Brotversorgung) . . . . 211,412,000 Rückvergütungen 188,227,000 -- 23,185,000 Ausgaben für übrige Nahrungsmittel und Bedarfsartikel für die InlandsFr.

Versorgung 31,449,000 Rückvergütungen 11,787,000 19,662,000 Ausgaben für Bauten und Anschaffungen zu Militärzwecken 12,980,000 Rückzahlung von Schatzanweisungen, die im Berichtsjahre fällig wurden 340,600,000 Emissionskosten der Anleihen 6,501,000 Ausgaben für Vermehrung der verzinslichen Betriebskapitalien, Inventaranschaffungen und Verschiedenes . . ; 14,882,300 Ausgabenüberschuss der Verwaltungsrechnung. .

21,552,000 622,242,300 Auf Schluss des Rechnungsjahres 1915 verblieben uns an Deckungsmitteln 24,620,000, wie oben 646,862,300 Bundesblatt, 68. Jahrg. Bd. H.

24

358

Kassa- und Übriger Verkehr.

Kassaverkehr.

Barbestand am 31. Dezember 1914: Fr.

in Noten in Barschaft

Fr.

128,640. -- 3,823,309. -- 3,951,949. --

Es betrugen im Jahr 1915: Fr.

die Gesamteinzahlungen . . . 82,197,343.17 dio Gesamtauszahlungen . . . 82,697,761.30 Umsatz 1915 164,895104. 47 Mehrauszahlungen

500,418. 13 3,451,530. 87

Der Bestand im Gewölbe verzeigte auf Jahresschluss eine Vermehrung von

348,500. --

Barbestand am 31. Dezember 1915 3,800,030. 87 Einzahlungen

Auszahlungen

Gesamtumsatz

1914 1915

Fr.

85,336,564. 58 82,197,343.17

Fr.

85,150,062.39 82,697,761 . 30

Fr.

170,486,626.97 164,893,104. 47

Mehr 1914

3,139,221.41

2,452,301.09

5,591,522.50

Internationale Münzauswechslung.

Von den im Jahre 1915 aus der Zirkulation ausgeschiedenen Silberacheidemünzen, deren Gewicht unter die zulässige Toleranz gesunken war, haben wir dem französischen Schatzamte Fr. 550,000 zugesandt, wofür wir den Gegenwert in Silberscheidemünzen unserer eigenen Prägung erhielten.

Dagegen hat uns im Berichtsjahr Italien in abgeschliffenen Silberscheidemünzen Fr. 460,000 zwecks Auswechslung zugesandt.

Ferner sandte uns Frankreich, unserm Begehren entsprechend und in Auswechslung gegen Fünffrankenstücke seiner eigenen Prägung, schweizerische Fünffrankenstücke alter Prägung (sitzende Helvetia) im Betrage von Fr. 42,235.

359 Wir beabsichtigen, dieses Metallgeld in neue Fünffrankenstücke umzuprägen, wozu wir nach Massgabe des Münzunionsvertrages berechtigt sind.

Für die im letztjährigen Berichte als noch unerledigt erwähnte Münzauswechslung mit Belgien, woraus für uns eine Forderung im Betrage von Fr. 172,000 bestund, ist uns von der belgischen Regierung im Berichtsjahr die entsprechende Deckung zugegangen.

Verkehr mit der schweizerischen Münzstätte.

Im Jahre 1915 haben wir der schweizerischen Münzstatte zur Umprägung abgeliefert Fr. 45,380 Wir verweisen im übrigen auf den Geschäftsbericht der schweizerischen Münzverwaltung.

Falsches Geld.

Gefälschte Geldmünzen wurden im Berichtsjahre aus der Zirkulation ausgeschieden und zerschnitten : durch die eidgenössische Staatskasse für . . '. . Fr. · 677 ,, ,, Kreispostkassen für ,, 778

Fr. 1455 Verkehr mit der Schweizerischen Nationalbank.

Der Verkehr mit der Schweizerischen Nationalbank weist auch im abgelaufenen Rechnungsjahr eine ganz bedeutende Zunahme auf, die namentlich auf den Zahlungsdienst durch die Schaffung der eidgenössischen Ein- und Verkaufsorganisationen und die Anleihensopcrationen zurückzuführen ist. (Beispielsweise erwähnen wir, dass wir der Schweizerischen Nationalbank im Berichtsjahre zirka 8000 Zahlungsaufträge überwiesen haben).

Unser Guthaben im Girokonto war am Fr.

31. Dezember 1914' 3,903,377. 81 Im Rechnungsjahr 1915 Fr.

betrugen die uns erteilten Gutschriften 998,118,320.13 d i e Belastungen . . . .

983,438,123.31 Umsatz 1915 ^98l~556,443744 Mehrbetrag der Gutschriften 14,680,196.82 Unser Guthaben betrug am 31. Dezember 1915 18,5837574. 63

360

Belastungen Fr,

Gutschriften Fr.

1914 1915

Totalumsatz Fr.

349,957,359. 83 350,869,286. 77 700,826,646. 60 998,118.320. 13 983,438.123. 31 1,981,556,443. 44

Mehr 191 5 648,160,960. 30 632,568,836, 54 1,280,729.796. 84 Verkehr im Postcheck- und Girokonto.

In der Hauptsache aus den nämlichen Umständen, wie wir hiervor unter ,,Nationalbankverkehr11 erwähnt haben, ist auch im Postcheckkonto ein gesteigerter Verkehr zu ersehen.

Am 31. Dezember 1914 belief sich unser GutFr.

haben auf 79,374. 61 Im Berichtsjahr betrugen Fr.

die Einzahlungen in 13,759 Posten , 60,844,343. 70 die Auszahlungen in 68,065 Posten 60,922,776. 39 Umsatz in 81,824 Posten

121,767,120. 09

Mehrbetrag der Auszahlungen

78,432. 69

Bestand unseres Guthabens am 31. Dezember 1915 Posten

941. 92

Gutschriften

Lastschriften

Umsatz

Fr.

Fr.

Fr.

1914 47,690 22,845,550.32 22,924,088.65 45,769,638.97 1915 81,824 60,844,343.70 60,922,776.39 121,767,120.09 Mehr 1915 34,134 37,998,793.38 37,998,687.74 75,997,481.12 Verkehr mit dem Postbureau im Bundeshaus.

Im Jahre 1915 wurden dein Postbureau im Bundeshaus 53,084 Postmandate zur Spedition übergeben, die Fr.

einen Betrag erreichten von . . . . 4,449,407. 85 Der Verkehr im Vorjahr war 28,720 Postmandate im Betrage von . . . .

1,697,598. 73 24,364 Postmandate

Vermehrung 1915

2,751,809.12

Diese Vermehrung liegt hauptsächlich in der Zunahme der Auszahlungen für die Militärrersieherung.

361 Wechselverkehr.

Die Transaktionen im Wechselverkehr sind zu unterscheiden nach Inkassowechseln, die uns an Zahlungsstatt zugestellt werden, und Devisen, womit wir Zahlungen an Gesandtschaften und Konsulate und für Ankäufe im Ausland zu bewerkstelligen haben.

Dieser Verkehr im Berichtsjahr war folgender: Eingang Ausgang Anzahl Betrag Anzahl Betrag 869 5,630,573. 02 869 5,630,573. 02 Inkassowechsel 633 3,123,202. 34 633 3,123,202. 34 Devisen .

Total 1915 1502 8,753,775. 36 1502 8,753,775. 36 Total 1914 868 5,670,320. 55 868 5,670,320. 55 Mehr 1915

634

3,083,454. 81

634 3,083,454. 81

Staatsschuld der schweizerischen Eidgenossenschaft (exklusive der Anleihen der schweizerischen Bundesbahnen).

Die Staatsschuld der Eidgenossenschaft betrug: am 3 1.Dezember Amortisation am 31. Dezember a. Konsolidierte Schuld: 1914 fUr 1915 1915 Fr.

Fr.

Fr.

500,000 19,700,000 3% Anleihen von 1897 20,200,000 990,000 67,120,000 3% ,, ,, 1903 68,110,000 -- 25,000,000 25,000,000 3½% , ,, 1909 -- 31,500,000 4% » ,, 1913 31,500,000 I. 5 °/o Mobilisations- An--30,000,000 leihen von 1914 .

30,000,000 II. 5 % Mobilisations-An_ 50,000,000 leihen von 1914 .

50,000,000 III. 4 Ve '/» Mobilisations-- -- 100,000,000 Anleihen von 1915 .

5 % Notes Anleihen von 1915 in Nord- Amerika 82,200,000 $ 15,000,000 . . .

-- -- 224,810,000 1,490,000 405,520,000 b. Sehwebende Schuld:

Schatzanweisungen Guthaben der Schweiz.

Postverwaltung beim Finanzdepartement . .

56,000,000 280,810,000

--

105,500,000 511,020,000

21,065,000

362

Am 31. Dezember 1915 waren in Schatzanweisungen im Umlauf Fr.

62 Schatzanweisungen per 7. Januar 1916 .

12,000,000 109 14,000,000 ,, 11 15,, ,, 42 ,, ,, .

4,000,000 ·n n 26.

' 95 11,500,000 ,, » .

,, 11 28.

15 15,000,000 ,, n 20. Februar 1916 25 2,000,000 ,, ,, ,, 2445 6,000,000 ,, Ì1 n 2837 3. März 1916 .

5,500,000 11 ·1 33 3,500,000 ,, ,, ' ,, n 22.

93 ,, .

9,500,000 ,, TI 26. ,, 20 ,, .

1,500,000 n 11 30. ,, 116" 81.

,, ,, .

21,000,000 w 7l 692 Schatzanweisungen im Totalbetrage von . 105,500,000 Hinsichtlich des Einlösungsdienstes der verfallenen Coupons und ausgelosten Obligationen eidg. Anleihen verweisen wir auf den Geschäftsbericht der Finanzkontrolle.

Spezialfo

onds.

a. Eigentum des Bundes.

Die Spezialfonds erzeigten am 31. Dezember Fr.

1914 einen Vermögensbestand von 187,407,826.85 Denselben wurden im Berichtsjahr zugeführt: a. durch Zinserträgnisse auf den respektiven Anlagen 5,278,212.53 b. durch Zuwendungen aus der Verwaltungsrechnung an folgende Fonds: Fr.

Münzreservefonds(Prägungsgewinn) 139,085.43 Invalidenfonds 500,000. -- Deckungsfonds der Militärversicherung 2,162,408. -- Fonds für Erneuerung von Wein- bergen 207,175.22 Grundbuchvermessungsfonds . . 300,000. -- Baufonds der eidg.Prüfungsanstalt für Brennstoffe 2,508. 09 Schweizerischer Kunstfonds . .

1,510. 34 Landesmuseumfonds 1,915. 37 3,314,602.45 Übertrag 196,000,641. 83

363 Fr.

Übertrag 196,000,641. 83

c. durch Schenkungen an folgende Fonds: Invalidenfonds Eidgenössische Winkelriedstiftung Notstandsfonds für Hülfsbedürftige Fonds für spezielle militärische Zwecke Fonds für Militäraviatik . . .

Fr.

10. -- 35,085. 85 486,211.90 80,579. 99 2,620. 75 604,508. 49

d. Im Berichtsjahr sind nachgenannte neue Fonds geschaffen worden : 1. Fonds für frei willige Kriegssteuer, Schenkungen . . ' . . . .

2. Fonds zur Unterstützung von schweizerischen Opfern des Krieges : Schenkungen wovon bereits verfügt . .

186,018.43

70,000. -- 4,220.80 65,779. 20

3. Legat Custer: Schenkung der Erbschaft der Frau Mathilde Custer-Sauerländer sei. zur Unterstützung von Witwen und Waisen wissenschaftlich gebildeter Forstbeamten, die in der Schweiz im öffentlichen oder privaten Forstdienst gestanden sind Zinsertrag der Anlage . . .

2,000. -- 126. 20 2,126. 20 196,859,074.15

Durch Abhebungen und Rückstellungen durch Abschreibung auf Wertschriftenanlagen gingen hiervon ab 11,908,596. 70 Der Gesamtvermögensbestand der Spezialfonds auf 31. Dezember 1915 betrug . . . . 184,950,477-. 45 (Wir verweisen auf die Staatsrechnung pro 1915.)

364 Besondere Bemerkung.

Stiftung der Fräulein von Effing auf Wildegg sei.

Die Schlussabrechnung in Sachen dieser Stiftung hat durch den Tod des einten Liquidators wesentliche Verzögerung erlitten, weshalb diese Angelegenheit erst im laufenden Jahre ihre Erledigung finden wird. In der Erbmasse liegt noch ein gewisser Teil in ausländischen Wertpapieren, der unter drei Erbberechtigte aufzuteilen sein wird. Diese Titel sind angesichts der gegenwärtigen Lage nicht oder nur mit grossem Verlust realisierbar und verbleiben daher zunächst im Liquidationskonto der Erbmasse (siehe ,,Notleidende Effekten" hiernach).

b. Depots.

Die Depots haben am 31. Dezember 1914 folgenden Vermögensbestand erzeigt . . . .

Im Berichtsjahr wurden denselben zugewiesen: Fr.

durch Zinserträgnisse der Anlagen 23,464. 60 durch Einlagen in folgende Depots : Unterstützungsfonds für die Beamten des internationalen Postbureaus .

9,501. 54 Unterstützungsfonds für die Beamten des internationalen Telegraphenbureaus -. . 35,524.18 Welttelegraphen-Denkmalfonds . . 27,685.60 ---

Fr.

841,218. 99

96,175. 89 937,394. 88

Dagegen wurden denselben enthoben : Fr.

durch Rückbezüge 53,594.90 durch Kursabschreibun auf den Anlagen 17,500.--71,094.90 Vermögensbestand der Depots auf 31. Dezember 1915

866,299.98

Im ganzen betrugen die Spezialfonds auf Ende des Berichtsjahres : Fr.

a. Eigentum des Bundes 184,950,477. 45 b. Depots 866,299.98 185,816,777. 43

368

Anlagen der Spezialfonds.

a. Eigentum des Bundes.

Dem Dotationskapital der Spezialfonds auf 31. Dezember 1914 von Fr. 187,407,826. 85 stunden gleichzeitig die Anlagen in folgender Zusammensetzung gegenüber : Fr.

Wertschriften 139,507,464. 50 Hypothekartitel 2,092,766. <10 Immobilien 1,170,780.-- Guthaben bei der Schweizerischen Nationalbank 2,261,260.90 Bargeldreserve bei der Schweizerischen Nationalbank 200,000.-- Guthaben bei der eidgenossischen Staatskasse Zusammen Im Laufe des Berichtsjahres fanden folgende Bewegungen statt: a. Realisationen: Einzug von gekündeten ObliFr.

gationen . . - , . . . 18,145,408.60 Rückbezüge aus dem Kontokorrent bei der Schweizerischen Nationalbank . . 1,065,056:18 Rückbezug der Barreserve bei der Schweizerischen Nationalbank 200.000.-- Verrechnung der Marchzinse auf 31. Dezember 1914 . 1,130,507. 65 Kursabschreibunge . . . 6,000,000. -- Kursabschreibungen auf den Anlagen des Versicherungs-fonds der Zollverwaltung 1,700. -- ---- b. Vermehrung: Schenkungen in Wertpapieren 5,001. 50 Hereinnahme von Wertpapieren 370,150. -- Übertrag

375,15t. 50

145,232,271. 80 · 42,175,555. 05 187,407,826. 85

26,543,572. 43

160,864,254. 42

366 Übertrag Einzahlungen auf den Kontokorrent bei der Schweizerischen Nationalbank . .

Marchzinse auf 31, Dezember 1915

Fr.

375,151.50

Fr 160,864,254.42

37,869.18 782,014.85

1,195,035. 53 Vermehrung des Guthabens bei der eidgenössischen Staatskasse 22,891,187. 50

-- Stand der Anlagen auf 31. Dezember 1915

24,086,223. 03 184,950,477. 45

Am 31. Dezember 1915 war die Zusammensetzung der Anlagen gegenüber dem Dotationskapital von Fr. 184,950,477. 45 folgende : Fr Wertschriften 113,339,841. 95 Devisen 1,964,061.-- Hypothekartitel 2,175,878. 05 Immobilien 1,170,780.-- Guthaben bei der Schweizerischen Nationalbank 1,233,173.90 Guthaben bei der eidgenossischen Staatskasse

119,883,734. 90 65,066,742. 55

Zusammen

184,950,477.45

b. Depots.

Die Anlagen der Depots erzeigten gegenüber dem Vermögensbesland der Depots von Fr. 841,218.99 am 31. Dezember 1914 folgende Zusammensetzung: Fr.

in Wertschriften 554,624. 25 in Guthaben bei der Schweizerischen Nationalbank 6,316. 60 Guthaben bei der eidgenössischen Staatskasse

.

560,940. 85 280,278 14 841,218. 99

367 Fr.

Übertrag 841,218.99 Im Berichtsjahr sind die Anlagen vermindert wie folgt: Fr durch Inkasso von Wertsehriften , 9,000. -- durch Rückzug aus dorn Guthaben bei der Schweizerischen Nationalbank 9,578.80 durch Kursabscheibungen . . . 17,500, --36,078. 80" Verminderung des Guthabens bei der eidgenössischen Staatskasse . . 13,029.06 49,107. 86 792,111.13 dagegen vermehrt durch Zuführung von Wertsehriften 64,788. 45 Einzahlung auf Guthaben bei der Schweizerischen Nationalbank .

9,400. 40 " 74,188. 85 Zusammen 866,299.98" Am 31. Dezember 1915 war der Anlagebestand : in Wertschriften 592,912. 70 in Guthaben bei der Schweizerischen Nationalbank 6,138. 20 599,050. 90 in Guthaben bei der eidgenössischen Staatskasse 267,249. 08 866,299. 98 Besondere Bemerkungen.

Der allgemeine und starke Kursrückgang erstklassiger Effekten und ebenso der ungünstige Stand der fremden Valuta mussten auch auf die Bewertung der Anlagewerte der Spezialfonds zurückwirken.

Wir haben diesen Kursverhältnissen Rechnung getragen, indem wir im Sinne einer Minderbewertung der Effekten-Anlag eine Gesamtabschreibung in runder Summe von 6 Millionen Franken vorgenommen haben. Mit diesem Vorgehen glauben wir den hierseitigen Bedürfnissen am zweckmässigsten entsprochen zu haben, umsomehr als uns für die Bewertung vieler Effekten offizielle Börsenkurse fehlten. Voraussichtlich werden sich die Kurse nach Friedeneschluss wieder erholen, so dass auch die vorgenommene Abschreibung nicht als endgültiger Verlust zu betrachten ist.

368

Zusammenhang.

a. Eigentum des Bundes.

Dotationskapital

Anlagewert i Fr.

Fr.

· Guthaben bei der eidg. Staatskaisse

Zusammen

3

1 und 2

Fr.

Fr.

Am 31. Dezember 1914 . . . 187,407,826.85 145,232,271. 80 Am 31. Dezember 1915 . . . 184,950,477.45 119,883,734. 90

42,175,555. 05 187,407,826. 85 65,066,742. 55 184,950,477. 45

25,348,536. 90

2,457,349. 40

Verminderung . . . .

.

.

.

2,457,349.40

22,891,187. 50 b. Depois.

Dotationskapital

.

.

.

.

.

.

Fr.

841,218.99 866,299. 98

Verminderung . . . .

Vermehrung: . . . . .

.

.

25,080.99

Am 31. Dezember 1914 Am 31. Dezember 1915

Guthaben bei der

. Zusammen

Anlagewert i Fr.

eidg. Staatshasse Fr.

Fr.

560,940. 85 599,050. 90

280,278. 14 267,249. 08

841,218. 99 866,299. 98

38,110. 05

2

] und 2

06 13,029.

?

25,080. 99

369 Notleidende Effekten.

Durch die Kriegsereignisse wurden im besonder folgende Wertpapiere aus Anlagen vorerwähnter Spezialfonds in Mitleidenschaft gezogen: Anlagekapital Aktien Montreux-Berner Oberland-Bahn . . . . . Fr. 4500 Die Gesellschaft hat für 1914 keine Dividende ausgerichtet.

Anlagekapital Aktien Spar- und Leihkasse Zofingen Fr, 500 Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation ; infolge einer Reihe von Verumständungen namentlich der eingetretenen Kriegsereignisse wegen, ist die Liquidation noch nicht so weit fortgeschritten, dass zurzeit irgendwelche sichere Schlüsse auf das endgültige Resultat gezogen werden können. Auch soll in nächster Zeit eine Ausschüttung als Liquidationsquote nicht zu erwarten sein.

Anlagekapital Aktien Société Franco-Suisse pour l'industrie électrique Genèee Fr. 2000 Für das Jahr 1914 wurde keine Dividende ausgerichtet.

Diese Aktientitel sind seinerzeit durch Schenkung dem Wertschriftenprtefeuille zugegangen.

Anlagekapital 3½% Finnländische Staatsanleihe von 1895 . . Fr. 159,500 Der Semester-Coupon auf 1. September 1915 konnte noch nicht einkassiert werden. Zwecks Erneuerung der Couponebogen wurde der Talon rechtzeitig eingesandt. Trotz wiederholter Reklamationen sind die neuen Couponsbogen noch nicht eingetroffen.

Ebenso konnte eine ausgeloste Obligation vorgenannten Anleihens im Betrage von Fr. 500 noch nicht Eingang finden.

Anlagekapital 4% Mexikanische Staatsanleihe von 1914 . . . Fr. 207,200 Für 1914--1915 wurden keine Coupons eingelöst.

Anlagekapital 4% Missouri Pacific Bonds $ 2000 Die Gesellschaft befindet sich in Reorganisation ; die Coupons werden momentan nicht bezahlt.

In dem noch nicht liquidierten Teil der Erbmasse der Stiftung der Fräulein von Effing auf Wildegg sei., an der wir mit 1/3 partizipieren, liegen folgende notleidende Effekten:

370 Anlagekapital

Aktien Sank von Elsass und Lothringen, Strassburg .

Fr. 2500'

Für das Jahr 1914 wurde keine Dividende bezahlt.

Aktien Bank-von Mülhausen, Mühlhausen

Anlagekapital fr. 1000

Die Bank teilte mit, dass, obwohl das Ergebnis für 1914 als befriedigend bezeichnet werden könne, für das genannte Rechnungsjahr keine Dividende bezahlt werde. Die Generalbilanz auf Ende 1914 hätte noch nicht erstellt werden können, weil die Unterlagen der Auslandfilialen fehlen.

Anlagekapital

4 % National Railway Co. of Mexico

$ 1000

An Stelle der Semstercoupons für 1. April 1914 wurden uns (i % Secured Gold Notes ausgehändigt, rückzahlbar am 1. Februar 1917. Die seither verfallenen Coupons wurden bis jetzt nicht bezahlt.

Anlagekapital 4 % Missouri Pacific Railway Co S 500 Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation ; Coupons werden nicht bezahlt.

Anlagekapital

5 °/o Mexikan Light Power Company

$ 1000

Der dortigen politischen Verhältnisse wegen können die Coupons nicht eingelost werden.

Anlagekapital

5 % Puebla Tramways Ughi & Power Co

Fr. 2590

Die Coupons für 1. Juli 1915 wurden nicht mehr in bar eingelöst. Die Titelinhaber können nach fünf Jahren 5 % Income Warrants für die während der fünfjährigen Zeitperiode nicht bezahlten Coupons verlangen.

Anlagekapital

ff% Société générale immobilière et d'embellissement San Paulo Fr. 3000 Der Jahreszins für 1915 konnte bis jetzt nicht einkassiert werden.

371

4. Münzverwaltung.

Personelles.

Der Gesamtpersonalbestand der Münzstätte war auf Ende 1915 folgender : l Direktor, l Buchhalter und Verifaktor, 2 Werkfuhrer, l Abwart, 19 Arbeiter und l Arbeiterin bei der Abteilung Münzfabrikation, 12 Arbeiter und 6 Arbeiterinnen bei der Abteilung Wertzeichenfabrikation, zusammen 43 Personen, gegenüber 46 zu Beginn des Jahres.

Münzfabrikation.

a. Münzprägungen, · Im Voranschlag für 1915 war auch eine Goldprägung im Retrage von 2 Millionen Franken, je zur Hälfte in Zwanzig- und in Zehnfrankenstücken für Rechnung des Bundes vorgesehen.

Diese Prägung wurde nicht ausgeführt, da sie bei der andauernden Höhe des Preises für Feingold nur unter ganz aussergewöhnlichen Prägeverlusten hätte bewerkstelligt werden können; ausserdem fand für Rechnung der Nationalbank eine Goldprägung von 19 Millionen Franken statt, was den Verzicht auf die Prägung für eigene Rechnung weiter rechtfertigt.

Von den Kupferausmünzungen von 1914 waren l Million Zweirappen- und 1,5 Millionen Einrappenstücke auf 1915 übertragen worden; anderseits konnte eine für 1915 vorgesehen» Prägung von l Million Zehnrappenstücken im Berichtsjahre wegen Mangels an Zeit nicht mehr ausgeführt und musste auf 1916 übertragen werden. Verlegenheiten hat diese Übertragung keineswegs zur Folge, da bei der schweizerischen Staatskasse ein genügender Vorrat von Zehnrappen vorhanden ist.

Im ganzen prägte die Münzstätte im Jahre 1915: Für Rechnung der Nationalbank: Fr.

Fr.

750,000 Stücke zu 20 Fr. . . . 15,000,000 400,000 ,, ,, 10 ,, . . , 4,000,000 19,000,000

372 Fr.

Übertrag Fr.

Für Rechnung des Bundes: 3,000,000 Stücke zu 5 Rp. . .

2,000,000 ,, ,, 2 ,, . ..

4,500,000 - ,,

.

.

10,650,000 Stücke im Nennwert von

150,000 40,000 45,000 -----

19,000,000

235,000 19,235,000

Silberprägungen fanden aus den im Voranschlag für 1915 angeführten Gründen keine statt ; ebenso wurde keine Umprägung von Fünffrankenstücken ausgeführt.

Für alle im Jahre 1915 vorgenommenen Prägungen wurde das nötige Metall ausnahmslos in Barren beschafft; Einschmelzungen fremder Münzen kamen keine vor.

Für die Goldprägungen lieferte uns die Nationalbank das Barrengold aus ihren Vorräten, Das zu den Prägungen nötige Kupfer und Nickel konnte im Februar noch zu sehr günstigen Preisen gekauft werden ; Kupfer kam uns auf Fr. 189. 45, Nickel auf Fr. 536. 75 die 100 kg frei Bern zu stehen.

Von den 1915 geprägten Stücken beträgt das Durchschnittsgewicht eines Zwanzigfrankenstücke 6,40048 g, Zehnfrankenstückes 3,3256 ,, ,, ,, Fünfrappenstückes 1,990 ,, ,, Zweirappenstückes 2,499 ,, ,, Einrappenstückes 1,49» ,, und es kommen dabei die Herstellungskosten zu stehen für ein Fünfrappenstück auf 55 Rp. (1914: 0,6o9 Rp.), ,, ,, Zweirappenstück ,, 0,496 ,, (1914:0,425« ,, ), ,, ,, Einrappenstück ,,0,2988 ,, (1914:0,2566 ,, ), wobei zu bemerken iat, dass wir 1914 für die Fünfrappen das Metall in prägefertigen Plättchen kauften, während wir 1915 alle Münzen aus Barrentnetall selbst herstellten.

Bis Ende 1915 sind im ganzen folgende schweizerische Münzprägungen der gegenwärtig sich im Verkehr befindenden Münzsorten ausgeführt worden :

373

Gold: Fr.

9,080,000 Stücke zu 20 Fr. . . 181,600,000 (wovon 3,105,000 Stücke = Fr. 62,100,000 für die Nationalbank) 1,500,000 Stücke zu 10 Fr. . . 15,000,000 (wovon 800,000 Stücke = Fr. 8,000,000 für die Nationalbank) Silber: 2,126,000 9tücke zu 5 Fr.

10,100,000 ,, ,, 2 ,, 26,300,000 ,, 18,600,000 ,, ,, V- ··

. .

. . 20,200,000 26,300,000 - · 9,300,000

Fr.

196,600,000

10,630,000

55,800,000 Nickel: 30,500,000 Stücke zu 20 Rp. . .

41,000,000 ,, ,, 10 ,, . .

70,000,000 ,, ,, 5 ,, . .

6,] 00,000 4,100,000 3,500,000 13,700,000

Kupfer: 32,500,000 Stücke zu 2 Rp. . , 68,000,000 ,, ,, l ,, . .

650,000 680,000 --

309,706,000 Stücke im Nennwert von . . . .

1,330,000 278,060,000

Dazu werden ferner im Jahre 1916 au prägende, aber noch mit der Jahrzahl 1915 versehene l Million Zehnrappen = Fr. 100,000 kommen.

Von den vorgenannten Prägungen sind bis Ende 1915 im ganzen an beschädigten und stark abgeschliffenen Stücken zurückgezogen und eingeschmolzen worden: Bundesblatt. 68, Jahrg. Bd. U.

25

374

Silbermünzen : 20,650 Stücke zu 2 Fr 118,000 ,, ,, 1 ,, 996,000 ,, ,, y, ,, 1,134,650 Stücke im Nennwert von

Fr. 41,300 ,, 118,000 ,, 498,000 Fr, 657,300

Nickel- und Kupfermünzen: 111,700 Stücke zu 20 Rp 284,400 ,, ,, 10 ,, 346,000 ,, ,, 5 ,, 135,200 ,, ,, 2 ,, 29,100 ,, ,, l ,, 906,400 Stücke im Nennwert von

Fr. 22,340 ,, 28,440 ,, 17,300 ,, 2,704 291 Fr. 71,075

Von den zurückgezogenen Silbermünzen sind im Jahre 1912 Fr. 200,000 in Halbfrankenstücken wieder ersetzt worden.

b. Laboratorium.

Die Arbeiten im Laboratorium der Münzstätte betrafen fast ausschliesslich das Kontrollieren und Bestimmen der Feingehalte der Goldbarren und der in der Münzstätte erstellten Legierungen für die Goldausmünzung. Sie erstreckten sich auf 67 Untersuchungen von Goldbarren und Schmelzprodukten und 380 Bestimmungen des genauen Feingehalts der geprägten Goldmünzen.

Letztere erzeigten im Durchschnitt folgende, hierorts gefundene Feingehalte : bei den Zwanzigfrankenstücken 899,894 Tausendstel Gold, ,, ,, Zehnfrankenstücken 899,742 ,, ,, Bei den zur Untersuchung eingereichten verdächtigen Fünffrankenstücken französischer, belgischer und italienischer Herkunft wurde bei 39 Stücken der genaue Feingehalt an Silber ermittelt und bei zahlreichen vorgelegten Falsifikaten deren Zusammensetzung festgestellt.

c. Falsche Münzen.

Wie bereits vorgehend berührt, kamen namentlich und aussergewöhnlich zahlreich fremde Fünffrankenstücke, von der Nationalbank vorgelegt, zur Untersuchung und Begutachtung. Die Erkennung dieser Falsifikate auf ihre Echtheit oder Unechtheit erforderte eingehendere Untersuchungen als gewohnlich, da alle aus

375

Silber hergestellt waren und ihr Gepräge durch Abnutzung in offensichtlich längerer Umlaufszeit meistens schwer gelitten hatte und nicht mehr massgebend zur Beurteilung beigezogen werden konnte.

Andere, besonders bemerkenswerte falsche Münzen traten im Berichtsjahre nicht auf. Im ganzen wurden 217 Stücke untersucht und begutachtet.

d. Nebenarbeiten.

Den Hauptposten bildet hier wieder die Prägung von 19 Millionen Franken in Gold für die Nationalbank; daneben sind als ausgeführte Nebenarbeiten zu nennen: Prägung einer kleinem Zahl silberner Medaillen für die bernische Regierung, Anfertigung von Färb- und Siegelstempeln für die Zollverwaltung, Druck von Umschlägen für die Poatkartenheftchen, von Spezialkarten für die Bundesbahnen, von Bundesfeierkarten und von Jugendfürsorgemarken.

Wertzeichenfabrikation.

Die auf Jahresbeginn 1915 in Kraft getretenen neuen Posttaxen erforderten die Schafiung einer Frankomarke der Taxe 13 Rappen und brachten gegenüber dem bisherigen Bedarf in den einzelnen Taxen wesentliche Verschiebungen.

Die Münzstätte erstellte im Jahre 1915: 300,572,000 Stück Frankomarken (1914: 335,980,000), 6,500,000 ,, Pro Juventute-Marken (1914: 1,980,000), 4,000,000 fl Poetfreimarken (1914: 1,000,000), 33,840,000 ,, Postkarten (1914: 33,192,000), 325,390 ,, Bundesfeierkarten (1914: 1,591,880), 3,172,000 ,, Güteraviskarten (1914: 1,070,000), 5,187,200 ,, Frankobänder (1914: 6,487,020), und lieferte an die Postverwaltung ab : 323,400,000 Stück Frankomarken (1914: 380,000,000), 8,480,000 ,, Pro Juventute-Marken (1914: keine), 4,600,000 ,, Taxmarken (1914: 2,600,000), 1,400,000 ,, Poetfreimarken (1914: 1,400,000), 32,280,000 ,, Postkarten (1914: 35,736,000), 325,390 ,, Bundesfeierkarten (1914: 1,591,880), 1,697,000 ,, Güteraviskarten (1914: 3,697,000), 4,307,020 ,, Frankobänder (1914: 4,566,000).

376

Der schon letztes Jahr infolge des Krieges eingetretene Rückgang im Bezug der Frankomarken erzeigt für 1915 gegenüber 1914 einen weitern Rückgang von 56,a Millionen und gegenüber l'J13 einen solchen von 119 Millionen Stück.

5. Kriegssteuerverwaltung.

Organisation.

Nachdem Volk und Stände in der Abstimmung vom ß. Juni 1915 den Verfassungsartikel botreffend die einmalige eidgenössische Kriegssteuer angenommen hatten und man sicher damit rechnen konnte, dass der Bezug der Kriegssteuer in den Jahren 1916 und 1917 möglich sein würde, schufen wir durch ßeschluss vom 30. Juli 1915 eine provisorische Organisation für den Vollzug dieser einmaligen Kriegssteuer. Es wurde damals die Bestellung einer Kriegssteuerkommission und einer Kriegssteuerverwaltung, letztere als besondere Abteilung des Finanzdepartements, in Aussicht genommen. Bis zur definitiven Bestellung der Kommission, mit der man zuwarten wollte bis nach der Annahme des Bundesbeschlusses durch Ihre Räte, wurde der als Präsident derselben in Aussicht genommene Herr Messmer, gewesener Regierungsrat des Kantons St. Gallen, als Delegierter des Finanzdepartements für die "Kriegssteuer bezeichnet. Zum Chef der Kriegssteuerverwaltung wählten wir. Herrn Blau, Adjunkt des eidgenössischen Finanzbureaus.

Als dann Ihre Räte den Bundesbeschluss angenommen hatten und von uns auch die Vollziehungsverordnung dazu erlassen war, bezeichneten wir endgültig als Organe des Bundes für den Vollzug der Kriegssteuer den Delegierten des Finanzdepartements und die Kriegssteuerverwaltung. Es hatte sich nämlich inzwischen gezeigt, dass von der Bestellung einer Kriegssteuerkominission Umgang genommen werden kann, indem die genannten Organe genügen.

Dem Chef der Kriegssteuerverwaltung wurden bis Ende Jahres zwei Aushülfsbeamte beigegeben. Da die Erhebung der Kriegssteuer nur eine vorübergehende Aufgabe ist und man heute noch nicht weiss, welche Geschäfte der neugeschaffenen Abteilung, die sich auch mit den Fragen betreffend Erschliessung neuer Einnahmequellen für den Bund zu befassen hat, zur dauernden Besorgung werden übertragen werden, erfolgt die Anstellung des Hülfspersonals nicht definitiv, sondern nur provisorisch.

377

Tätigkeitsbericht.

Die mit dem Vollzug der Kriegssteuer betrauten Organe des Bundes haben ihre Tätigkeit mit der Aui'stellung von Entwürfen zu einer Organisation des Vollzuges in den Kantonen, zu einer Instruktion über das Steuerverfahren, einer Wegleitung für die Steuerpflichtigen und zu Formularen für die Steuererklärungen begonnen. Diese Entwürfe wurden der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgelegt und später auch noch einer kleinen Expertenkommission von im Steuerwesen erfahrenen Beamten kantonaler Finanz- oder Steuerverwaltungen unterbreitet. An der genannten Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren hat der Delegierte des schweizerischen Finanzdepartements, Fterr Messmer, ein Referat über die Richtlinien für den Vollzug des Bundesartikels betreffend die Kriegssteuer gehalten, das nachher gedruckt und den Kantonen zuhanden ihrer Steuerorgane abgegeben wurde.

· Im weiteren wurde der Entwurf zu der Vollziehungsverordnung des Bundesrates zum Bundesbeschluss betreffend die Kriegssteuer ausgearbeitet und ebenfalls mit der genannten Expertenkommission durchberaten. Nachdem Ihre Räte den Bundesbeschluss am 22. Dezember angenommen hatten, konnte denn auch die Vollziehungsverordnung von uns bereits am 30. gleichen Monats erlassen werden, so dass dem Beginn des Vollzuges der KriegsSteuer auf 1. Januar 1916 nichts mehr im Wege stand.

Durch die Inkraftsetzung des ßundesbeschlusses und der Vollziehungsverordnung auf den genannten Tag und die Veröffentlichung der beiden Erlasse in der amtlichen Gesetzessammlung (A. S. n. F.

XXXI, 465 und 467) ordneten wir den Beginn dieses Vollzuges an.

An die kantonalen Finanzdirektionen wurde noch am 30. Dezember \ 915 ein Kreisschreiben erlassen, in welchem sie von dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses und der Vollziehuugaverordnung auf 1. Januar 1916 in Kenntnis gesetzt und speziell eingeladen wurden, ohne Verzug die erforderlichen Massnahmen zu treffen zur Sioherstellung der Kriegssteuer bei solchen Personen, die nach dem 1. Januar ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben, und von solchen im Ausland wohnenden Personen, die einen eigenen geschäftlichen Betrieb in der Schweiz aufgeben oder von einem aolchen, an dem sie als Teilhaber oder Kommanditär beteiligt sind, zurücktreten wollen.

Sodann genehmigten wir die Entwürfe zu Steuererklärungsformularen für die natürlichen Personen, für Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften und für Genossenschaften des

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Obligationenrechts. Dies gemäss Art. 30 des Bundesbeschlusses, nach welchem die Form der Steuererklärung vom Buudesrat festgestellt wird.

Begonnen wurde ebenfalls noch im Berichtsjahr mit der Ausarbeitung Ton vom Finanzdepartement zuhanden der Steuerbehörden herauszugebenden Erläuterungen zum Bundesbeschluss und zur Vollziehungsverordnung und zu einer Wegleitung für die Steuerorgane zur Berechnung 'dee Erwerbs. Die Herausgabe dieser Drucksachen, die wiederum zuerst mit der Expertenkommission durchberaten wurden, fällt ins neue Jahr.

Es waren so bis Ende des Jahres 1915 alle Vorbereitungen getroffen, damit in den Kantonen mit den Arbeiten für das Einschätzungsverfahren begonnen werden konnte. Bereits unterm 20. Oktober 1915 waren übrigens die Kantonsregierungen durch Kreisschreiben ersucht worden, in der Voraussicht des wahrscheinlichen Inkrafttretens des Bundesbeschlusses auf 1. Januar 1916 die Vorarbeiten für das Einschätzungsverfahren an die Hand zu nehmen. Eine sofortige Inangriffnahme der Vorarbeiten wurde insbesondere da als notwendig bezeichnet, wo im ersten Semester des Jahres 1916 ausser der Einschätzung für die eidgenössische Kriegssteuer auch noch eine Einschätzung für die kantonalen Steuern vorzunehmen sei. Als erste Arbeit wurde die Aufstellung eines provisorischen Verzeichnisses der notorischen und der mutmasslichen Steuerpflichtigen vorgeschrieben.

In der Mehrzahl der Kantone wurden denn auch in der Tat die Arbeiten schon vor Ende des Berichtsjahres in Angriff genommen.

Als der Bundesbeschluss und die bundesrätliche Vollziehungsverordnung gedruckt vorlagen, wurden den Kantonen davon Separatabzüge in der von ihnen verlangten Anzahl unentgeltlich abgegeben, im ganzen über 17,000 Exemplare. Das Finanzdepartement hielt darauf, dass alle Organe der Kantone und Gemeinden, die bei der Veranlagung zur Kriegssteuer mitzuwirken haben werden, Gelegenheit erhalten, sich mit jenen Erlassen vertraut zu machen. Ebenfalls gratis werden den Kantonen die Erläuterungen zum Bundesbeschluss und zur Vollziehungsverordnung und die Anleitung zur Besteuerung dea Erwerbs abgegeben.

Für die Kosten der Drucksachen und Formulare, welche unmittelbar mit dem Binschätzungsverfahren und dem Bezug der Steuer zusammenhängen, haben dagegen die Kantone selbst aufzukommen, das heisst, sie haben sie der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung zu vergüten in den Fällen, wo diese im Interesse der Ein-

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heitlichkeit den Druck besorgt, wie es bei den Formularen für die Steuererklärung und denWegleitungen für die Steuerpflichtigen gehalten worden ist. In dem ihnen zufallenden Fünftel des Ertrags der Kriegssteuer finden die Kantone Deckung für jene Kosten.

Bei allen ihren Vorarbeiten für den Vollzug der Kriegssteuer haben sich das Finanzdepartement und die Kriegssteuerverwaltung von dem Bestreben leiten lassen, nicht bloss der Kriegssteuer einen möglichst hohen Ertrag zu sichern, sondern namentlich auch eine gleichmässige Durchführung derselben im ganzen Gebiete der Schweiz zu erzielen. Das wird auch weiterhin ihr Bestreben sein.

Als Nebenaufgabe hatte sich die Kriegssteuerverwaltung im Berichtsjahre hauptsächlich mit dem Studium der Besteuerung der Kriegsgewinne zu befassen. In unserer Sitzung vom 17. August 1915 haben wir nämlich das Finanzdepartement beauftragt, die Frage zu prüfen, ob und in welcher Weise die von einzelnen Unternehmungen erzielten Kriegsgewinne zur Deckung der Ausgaben des Bundes herangezogen werden können.

Die Prüfung der Frage konnte bis Ende des Jahres nicht zum Abschluss gebracht werden.

n. Zollverwaltung.

I. Gesamtergebnisse der Rechnung.

Die Gesamtroheinnahmen der Zollverwaltung erreichten im Jahre 1915 den Betrag von . . . .

Fr. 54,803,829. 11 im Jahre 1914 ,, 65,080,410. 96 es ergibt sich somit gegenüber dem Vorjahre eine Mindereinnahme von Fr. 10,276,581. 85 und gegenüber dem Voranschlag für 1915 von Fr. 60,657,000. -- eine Mindereinnahme von ,, 5,853,170. 89 die auf die Verkehrsabnahme infolge des Krieges zwischen den europäischen Mächten zurückzufuhren ist.

Diesen Einnahmen steht eine Gesamtausgabe der Zollverwaltung für 1915 im Betrage von ...

Fr, 7,851,480. 50 gegenüber.

Im Voranschlag für 1915 waren vorgesehen ,, 8,494,335. -- mithin eine Ausgabenersparnis von . . . Fr.

642,854. 50

380

Die Mindereinnahmen gegenüber dem Voranschlag für 1915 von Fr.

ergeben nach Abrechnung der Ausgabenersparnis von ,,

5,853,170. 89

die Summe von

5,210,316. 39

Fr.

642,854. 50

um welche sich das endgültige Rechnungsergebnis der Zollverwaltung ungünstiger stellt als der Voranschlag für 1915.

II. Gesetze, Verordnungen, Verträge.

A. Zollwesen.

1. Infolge des Verkehrsrückganges und der andauernden: Verminderung der Wareneinfuhr können wir uns wie im Vorjahre bezüglich der Tarifanwendung auf folgende Mitteilungen beschränken.

a. P a p i e r e . Ungeachtet der im Verein mit Fachkreisen aufgestellten Definitionen ergeben sich stetsfort neue Anstände mit den Zollpflichtigen, die sich mit der von uns gutgeheissenen Auslegung der Begriffe Packpapiere und Pappen nicht abfinden wollen.

b. P a t e n t p l a t t e n . Nach dem Wortlaute der Tarif-Nr. 516 ist den sog. ,,Patentplatten nicht vulkanisiert", eine besonders begünstigte Behandlung zugesichert. Um eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Begünstigung zu verhindern, hat es sich als notwendig erwiesen, den Begriff Patentplatten wie folgt näher zu umschreiben : Als Patentplatten im Sinne der Nr. 516 des Tarifs werden Platten aus reinem, unvermischtem Kautschuk betrachtet, die aus grösseren Blöcken herausgeschnitten sind und sich infolge der durch das Schneiden entstandenen Rippen (Riefen) von den gewalzten, gegossenen etc. Platten der Nrn. 517 u. ff. deutlich unterscheiden.

G. S t e i n w ü r f e l u n d F r a g m e n t e f ü r T e r r a z z o - , M o s a i k - etc. B ö d e n , die einen Einfuhrartikel darstellen, sind im Tarif nicht besonders genannt.

In Anwendung von Art. 2 des Zolltarifgesetzes wurde bestimmt, dass aus Steinblöcken der Nr. 591 a/b bezw. Platten der Pos, 592/593 durch blosse Zerkleinerung gewonnene Stücke noch wie Blöcke bezw, Platten der vorgenannten Nummern zuzulassen seien, wogegen weiter bearbeitete Stücke als Steinhauerarbeiten im Sinne der Nrn. 594 u. ff. zollpflichtig sind.

S8t d. K r e p p s e i d e . Neben Organsin und Trame gelangt auch die sehr stark gedrehte sog. Kreppseide zur Einfuhr. Da Zoll1 befreiung nach Nr. 438« nur der Organsin zugestanden ist, Kreppseide anderseits auch als Trame verwendet wird, so wurde rohe oder angefärbte Kreppseide zum Weben der Nr. 438 o zugeteilt.

2. P u b l i k a t i o n e n b e t r e f f e n d A n w e n d u n g des Z o l l t a r i f s . Im Berichtsjahre wurde das amtliche Warenverzeichnis zum Zolltarif in deutscher und französischer Sprache durch einen weitern Nachtrag ergänzt.

Zuhanden der Zollstellen wurden periodische Zusammenstellungen von neu tarifierten Waren und Ergänzungen der gedruckten Dienstweisungen betreuend die Anwendung des Zolltarifs und der Rechnungsvorschriften herausgegeben.

3. Z o l l k r e i s k a s s e n . Die Zollkreiskassen in Basel, Genf, Lausanne und Chur sind im Berichtsjahre vom Münzauswechslungsdienst mit dem Publikum befreit worden, da die in den genannten Städten bestehenden Kreispostkassen für diesen Verkehr geöffnet sind und zu dessen Bewältigung vollständig genügen.

4. G e b ü h r e n für Z o l l v e r s c h l u s s . Durch Bundesratsbeschluss vom 2. Juli wurden in Abänderung von Artikel 53/54 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz (A. S. n. F. XXXI, 255) neue Vorschriften betreffend den zollamtlichen Verschlussvon Waren erlassen, in deren Vollziehung die Gebühren für Zollverechluss und Warenkennzeichnung neu festgesetzt wurden.

5. E r h ö h u n g des V e r k a u f s p r e i s e s für Deklar a t i o n e n . Infolge der erhöhten Papier- und Satzpreise wurde der bisherige Preis für die in Art. 22 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz aufgeführte]! Deklarationsformulare von Fr. 5 per Hundert auf Fr. 10 erhöht.

6. Vom L a b o r a t o r i u m der O b e r z o l l d i r e k t i o n , das der Verwaltung sehr gute Dienste leistet, wurden im Berichtsjahr 392 Analysenzeugnisse ausgestellt (1914: 365; 1913: 665; 1912: 669).

Die Untersuchungen betrafen vorwiegend chemische Produkte, Öle, Fette, Farben u. dgl., ferner mineralische Stoffe, Nahrungs- und Genussmittel, Spinn- und Flechtstoffe, Metalle usw.

Daneben befasst sich das Laboratorium mit der Ausarbeitung leichtfasslicher Untersuchungsmethoden von Waren zuhanden der Zollämter.

7 . V e r z o l l u n g v o n B r u c h t e i l en von K i l o g r a m m e n .

Während vor 1906 im Reisenden- und Grenzverkehr nur Waren-

382 mengen bis auf 250 g zollfrei zugelassen und solche von 251 g an als l kg verzollt wurden, durften seit 1. Januar 1906, gestützt auf eine Bestimmung des Schlussprotokolls zum deutsch-schweizejischen Handelsvertrag vom 12. November 1904, Warenmengen tis 499 g nicht als ganzes kg berechnet werden ; solche Warenmengen wurden zollfrei behandelt und erst vom Gewicht von 500 g an erfolgte Aufrundung auf l kg und Verzollung als solches.

Diese Praxis hat sich namentlich dem Handelsstand in den schweizerischen Grenzortschafteu als nachteilig erwiesen, indem im Grenzverkehr durch die in ausländischen Nachbarortschaften bestehenden Konkurrenzgeschäfte die Zollbefreiung für Warenmengen unter 500 g ungebührlich ausgenützt und auch im PostYerkehr häufig eine missbräuchliche Spekulation auf zollfreie Bruchteile unter 500 g beobachtet wurde.

Im. Hinblick auf diese immer mehr zutage tretende missbräuchliche Ausnützung der eingeräumten Gewichtstoleranzen hat ·der Bundesrat, gestützt auf den in Art. 7, lit. g, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 10, Oktober 1902 betreffend den schweizerischen Zolltarif enthaltenen Vorbehalt, durch Schlussnahme vom 20. Dezember CA. S. n. F. XXXI, 444) in Aufhebung der bisher bestehenden Zollpraxis die Zollbefreiung auf Bruchteile von Warenmengen bis auf 250 g Bruttogewicht beschränkt und für Bruchteile über 250 g die Verzollung als halbes Kilogramm vorgeschrieben. Gleicherweise werden bei Warenmengen über l kg Bruchteile bis auf 500 g als halbes Kilogramm verzollt.

Dieser Beschluss ist auf I.Januar 1916 in Kraft getreten.

8. V e r e d l u n g s v e r k e h r . Der Veredlungsverkehr war im Berichtsjahre infolge der Kriegswirren und der erlassenen Ausfuhrverbote für rohe Baumwollgewebe und -game in seiner Entwicklung vielfach gehemmt und hat keinen grossen Umfang aufgewiesen. Namentlich ist im Transit-Veredlungsverkehr, sowie im passiven Stickerei-Veredlungsverkehr, insbesondere auch mit dem Vorarlberg und Fürstentum Liechtenstein, ein starker Rückgang zu verzeichnen, während einzig der aktive Veredlungsverkehr mit englischen Mouchoirs bis gegen Ende des Jahres etwas lebhafter war.

Für eine grosse Menge von Freipassware, die bei den Veredlungsindustrien sich auf Lager befindet und welche der kriegerischen Ereignisse wegen nicht abgesetzt werden konnte, mussten a.uch dieses Jahr,
wie im vorhergehenden, die Freipässe erneuert werden.

Auch die einheimische Druckerei (Glarner Druckerei) hat unter dem Einfluss des Krieges stark gelitten. Von den 70,000

383

Druoktüohern à zirka 80 m Länge, welche alljährlich auf dem Wege der Admission temporaire eingeführt werden dürfen, sind im Jahre 1915 nur 4155a/* Stück (Vorjahr: 20,205} tatsächlich .zur Einfuhr gelangt.

9. R e v e r s w a r e n . Die Zahl derjenigen Firmen, welche gegen Ausstellung von Reversen von der begünstigten Zollbehandlung für Waren, welche je nach ihrer Verwendung verschiedenen Zollansätzen unterliegen, Gebrauch machen, betrug auf Jahresschluss 2071. Wenn einerseits im Berichtsjahre eine Vermehrung um 51 Firmen festzustellen ist, so muss anderseits bemerkt werden, dass eine sehr grosse Anzahl Reversfirmen mangels Einfuhrmöglichkeit von den erteilten Reversbewilligungen nur sehr beschränkten oder gar keinen Gebrauch machen konnte.

Mehrfach mussten auf Fahrlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhende Verstösse gegen die Reversvorschriften mit Ordnungsbussen beziehungsweise durch Einleitung des Strafverfahrens, sowie mit Entzug der Begünstigung geahndet werden.

Dem Umstände, dass in den gegenwärtigen Zeiten der Warenbezug für die einzelne Firma erschwert ist und wirtschaftliche Verbände die Beschaffung des industriellen Rohmaterials an die Hand genommen haben, musste auch für den Verkehr mit reverspflichtigen Waren Rechnung getragen werden, soweit ·die fiskalischen Interessen des Bundes dies zuliessen.

10. N e u e Z o l l k a r t e . Die von der Ober^olldirektion seit mehreren Jahren vorbereitete neue Zollkarte der Schweiz im Masstabe von l : 200,000 in vier Blättern ist im Laufe des Frühjahres erschienen. In wünschenswerter Übersichtlichkeit (Reliefton mit Höhenkurven, Gewässer blau) dient sie als gutes Orientierungsmittel über Zoll- und andere geographische Verhältnisse, indem darin alle schweizerischen Zollstellen und Grenzwachtposten, die an der schweizerischen Grenze bestehenden Zollämter der Nachbarstaaten, die Freizonen und Zollausschlussgebiete, ferner Eisenbahnen, Strassen, Ortschaften usw. nach dem neuesten Stande «ingezeichnet sind.

11. K r i e g s m a s s n a h m e n . a. Z u c k e r v e r s o r g u n g .

Durch Bundesratsbeschluss vom 26. Januar 1915 wurde die Zollverwaltung im Interesse der Zuckerversorgung des Landes ermächtigt, in teilweiser Abweichung von den Bestimmungen des Art. 59 der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz an Stelle von Barhintorlagen Bürgschaften anzunehmen für mit Jahresgeleitschein abgefertigte Zuckersendungen. Nachteile haben sich dabei nicht ergeben.

384

b. G o l d a u s f u h r . Unterm 16. Juli 1915 wurde die Ausfuhr von Gold und Goldmünzen verboten und die Vollziehung des Verbotes den Zollorganen übertragen, welche bis zum 31. Dezember 1915 im Reisendenverkehr Goldmünzen im Werte von annähernd Fr. 185,000 in Papiergeld umwechselten und zuhanden der Staatskasse der National bank zuführten.

c. S e n d u n g e n a n K r i e g s g e f a n g e n e i n d e n k r i e g f ü h r e n d e n L ä n d e r n . Seit Kriegsausbruch findet durch die Schweiz ein umfangreicher Transport von Liebesgaben an Kriegsgefangene statt, die auf Grund der internationalen Haager Übereinkunft vom 29, Juli 1899 betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges zollfrei zu behandeln sind. Die schweizerische Zollverwaltung hat sich indessen eine zollamtliche Kontrolle über die Wiederausfuhr dieser Sendungen vorbehalten. Postsendungen, werden nur zollfrei behandelt, wenn sie direkt an das internationale Rote Kreuz in Genf adressiert oder dann zum direkten Transit durch die Schweiz aufgegeben sind, nicht aber solche, die un.

Konsulate, Geschäftshäuser oder Private eingehen, um durch deren Vermittlung weitergesandt zu werden.

d. N e u t r a l i t ä t s w i d r i g e P r e s s e r z e u g n i s s e . Der vom Bundesrat eingesetzten Presskontrollkommission wurden Kahlreiche bildliche und graphische Presserzeugnisso zweifelhafter Art zugewiesen, welche bei der zollamtlichen Eingangskontrolle beanstandet wurden.

e. F r e m d o n k o n t r o l l e an der G r e n z e . Um unerwünschte, verdächtige Personen von unserm Lande fernzuhalten, wurde eine schärfere Personen- und Schriftenkontrolle an der Grenze eingeführt, mit der sich neben der Heerespolizei auch die Zoll- und Grenzwachtorgane zu befassen haben.

/'. A u s f u h r v e r b o t e . Es erwies sich als notwendig, isuhanden der Zollämter eine an den Aufbau des Zolltarifs sich anlehnende Zusammenstellung der Waren, deren Ausfuhr verboten ist, herauszugeben. Dieses Verzeichnis wurde im Lauffr des Jahres entsprechend den eingetretenen Erweiterungen der Ausfuhrverbote jeweilen ergänzt und in verschiedenen Neuauflngen herausgegeben; es kann zum Selbstkostenpreis von jedermann bezogen werden.

Die Vollziehung der zahlreichen Ausfuhrverbote gestaltet sich je länger je schwieriger, und verursacht dem Zolldienst ausserordenlliche Arbeit. Über die grosse Zahl der zur Anzeige gelangten Widerhandlungen und ihre Bestrafung gibt Abschnitt, JV^G hiernach Auskunft.

385 Die im Bundesratsbeschluss vom 18. September 1914 aufgestellten Strafbest.immu.ngen wurden durch Schlussnahme des Bundesrates vom 1. Juni 1915 dahin ergänzt, dass auch den Militärgerichten die Kompetenz zur Konfiskation von Waren, die .zu schmuggeln versucht werden, zuerkannt wurde.

Im Hinblick auf die Zunahme des Ausfuhrschmuggels, namentlich mit hochwertigen pharmazeutischen Produkten, chirurgischen und optischen Instrumenten, hat sich die dem Zolldepartement eingeräumte Kompetenz zur Ahndung dieser Fälle mit Bussen bis auf Fr. 500 als zu niedrig erwiesen, da die Gewinne, die ·erzielt werden, unverhältnismässig grösser sind. Aus diesem Grunde und um die Militärgerichte zu entlasten, ist durch Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1915 die Strafkornpetenz des ZollDepartements auf Fr. 5000 erhöht und ausserdem bestimmt worden, dass in Fällen der Nichterhältlichkeit der administrativ ausgesprochenen Bussen deren Umwandlung in Gefängnis nach den in Art. 151 des Buadesgesetzes vom 22. März 1893 über die Organisation der Bundesrechtspflege festgesetzten Grundsätzen stattzufinden habe.

g. Neue Aufgaben erwuchsen der Zollverwaltung auch mit dem Erlass des Getreidemonopols und des Reismonopols, durch welche den Zollstelleu die Warenkontrolle über den Verkehr mit den monopolisierten Artikeln überbunden ist gemäss dem Warenverzeichnis, das vom Militärdepartement, in Anlehnung an den Zolltarif, herausgegeben wurde.

Ä. Anlass zu besonderen Massnahmen gab das Ausfuhrverbot für leere Säcke. Zu Spekulationszwecken wurden grössere Partien von Säcken zum Zwecke der Ausfuhr zusammengekauft, während sich im Inlande ein Mangel an diesem Transportmaterial fühlbar machte. Infolgedessen wurde angeordnet, dass Säcke nur dann zur Ausfuhr freigegeben werden, wenn in einwandfreier Weise der Nachweis erbracht wird, dass sie zum Füllen ausgehen und innerhalb bestimmter Frist gefüllt zurückkehren, oder wenn es sich nachweislich um fremde leere Säcke handelt, die gefüllt ·eingingen und leer wieder ausgehen.

Für Säcke mit ersterer Bestimmung findet eine genaue Kontrolle über die Wiedereinfuhr statt.

Ähnliche Massnahmen wurden auch getroffen für die Ausfuhr von dem Ausfuhrverbot unterstellten Fässern, Packkisten und Eiseubahnwagendecken.

386

B. Alkoholgesetz.

AD Monopolgebühren auf eingeführten Spirituosen, alkoholhaltigen Fabrikaten und Rohstoffen zur Erzeugung gebrannter Wasser sind durch den Zolldienst zuhanden der Alkoholverwaltung im Jahr 1915 erhoben worden Fr. 1,094,088. 92 im Vorjahr 1914 ,, 2,775,994.22 somit eine Mindereinnahme von

. . . .

Fr. 1,681,905. 30

An Verwaltungsgebühren für eingeführten denaturierten Sprit wurden für 1915 der Alkoholverwaltung abgeliefert Fr. 16,074. 90im Vorjahr 1914 ,, 39,091.14 somit weniger

Fr. 23,016. 24

Durch das Zollpersonal wurden 87 Fälle von Übertretungen des Alkoholgesetzes zur Anzeige gebracht. Wir verweisen darüber auf Abschnitt IX, B hiernach.

C. Lebensmittelkontrolle.

Infolge der verminderten Lebensmitteleinfuhr ist nur eine verhältnismässig geringe Zahl von Lebensmittelsendungen beanstandet worden. Über die Durchführung dieser Kontrolle durchdie Zollämter ist nichts von Bedeutung zu melden.

D. Ausübung der Bundespolizei mit Bezug auf Viehseuchen, Kontrolle der Gold- und Silberwaren, Mass und Gewicht, Jagd und Vogelschutz, Fischerei, Zündhölzchen, Absinth, Reben- und Obstschädlinge, Regale.

Die für eingeführte Tiere, Fleisch und Fleischwaren von den Zollämtern für Rechnung des schweizerischen Veterinäramtes erhobenen grenztierärztlichen Untersuchungsgebühren belaufen sich im Jahre 1915 auf Fr. 144,899.70 im Vorjahre auf ,, 340,327.85 weniger 1915

Fr. 195,428.15

Übertretungen der viehseuchenpolizeilichen Vorschriften, Inbegriffen solche wegen Umgehung der sauitarischen Fleischkontrolle, sind von den Zollorganen in 13 Fällen (Vorjahr 13> zur Anzeige gebracht worden.

387

Im weitern erfolgten Vorzeigungen wegen: Übertretung des Gesetzes über Maas und Gewicht 9 Fälle (Vorjahr 26> Gesetzwidriger Gehaltsbezeichnungen von Gold- und Silberwaren 65 ,, ( ,, 39> Übertretung des Postregals . . . . 34 ,, ( ,, 26> ,, ,, kantonalen Salzregals 5 fl ( ,, 6> ,, ,, Absinthgesetzes . . . 4 ,, ( ,, 20) ,, ,, Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz 18 ,, ( ,, 94> ,, ,, Fischereigesetzes . . 10 ,, ( ,, 69> ,, ,, Pulverregals . . . .

2 ,, ( ,, --) Die Zollämter an der österreichischen Grenze sind wiederholt in den Fall gekommen, Reiseeffekten aus choiera- oder pestverseuchten Gegenden den kantonalen Desinfektionsanstalten zuzuweisen.

Von den Grenzwächtern des IV. Zollkreiees (Tessin) sind im Berichtsjahr auf ihren Diensttouren 16,309 (Vorjahr 18,167) Vorrichtungen für den Fang kleiner Vögel zerstört worden.

III. Zolleinnahmen.

A. Verteilung der Zolleinnahmen nach Budgetrubriken.

Einfuhrzölle Ausfuhrzölle Statistische Gebühren . .

Nieder! ags- und Waggebühren Zollbussen und Ordnungs bussen Untermieten Verschiedenes : 1. Erlös aua dem Verkauf von statistischen Imprimateli, Zolltarifen, Deklarationen etc. . . , 2. a Beitrag der Alkoholverwaltung an die Kosten des Zolldienstes. . .

6. Zinsvergütung der Al koholverwaltung auf gestundeten Spritzöllen .

Zusammen

1915 1914 Unterschied 1915 Fr.

Fr.

Fr.

52,902,338.09 63,746,540.80 --10,844,202.71 314,220.80 314,143.87 + 76.93 889,280. 30 455,363.78 + 433,916. 52 74,906. 35

52,794.92 +

22,111.43

40,282. 87 98,529. 09

65,846, 20 -- 93,976.45 +

25,568. 33 4,552. 64

424,015. 78

198,911.44 +

225,104. 34

59,205. 68

146,450. 73 --

87,245. 05

1,050.15

6,382. 77 --

5,332. 62-

54,803,829.11 65,080,410.96--10,276,581.85

388 8. Verteilung der Zolleinnahmen nach den einzelnen Zollkreisen.

1914 Unterschied 1915 1915 Fr.

I. Zollkreis Basel . .

II.

,, Schaffhausen III.

,, Chur . .

IV.

,, Lugano. .

V.

,, Lausanne .

VI.

,, Genf . .

Zusammen .Hierzu kommen -die bei der Oberzolldirektion verrechneten Einnahmen für statistische Gebühren und der Seitrag der AIkoholverwaltung an die Kosten des Zolldienstes, und Zinsvergütung auf gestundeten Spritzöllen Zusammen

Fr.

Fr.

14,078,973. 42 21,126,083. 93 -- 7,047,110.51 11,249,267. 34 16,798,441. 54 -- 4,549,174. 20 5,314,138.62 6,287,651. 44 -- 973,512. 82 6,475,949. 52 6,515,508.86 -- 39',559. 34 3,685,543. 40 4,945,949. 34 --- 1,260,405. 94 13,050,420. 68 9,798,578.57 + 3,521,842. 11 53,854,292.98 64,472,213.68 --10,617,920.70

949,636.13 608,197.28 + 341,338.85 54,803,29.11 65,080,410. 96 -- 10,276,681. 85

IV. Personalbestand der Zollverwaltung.

Auf 31. Dezember 1915 hatte die Zollverwaltung folgenden Personalbestand : Beamte Angestellte Oberzolldirektion mit drei Abteilungen . . .

64 4 6 Kreisdirektionen 103 21 63 Hauptzollämter 661 465 280 Nebenzollämter Anmerkung, Von den Nebenzollämtern sind 91 durch Zivilpersonen besetzt, während 189 durch Grenzwächter besorgt werden, welche hiernach heim Bestand des Grenzwachtkorps mitgezählt sind ; l weiterer Grenzwächter besorgt bei einem Grenzwachtposten im Tessin den Bezug der Monopolgebühr auf Alkoholprodukten.

g 9 Zollbezugsposten mit Zivilzollbezügern .

Anmerkung. Die Vermehrung der Nebenzollämter und Verminderung der Zollbezugsposten erklärt sich daraus, dass die bisher durch Grenzwächter bedienten Zollbezugsposten aus Granden der Komptabilität in Nebenzollämter umgewandelt wurden, Grenzwachtkorps : 10 Grenzwachtchefs und Grenzwachtoffiziere . .

1012 Unteroffiziere und Grenzwächter Zusammen Bestand auf 31. Dezember 1914 Veränderung im Jahre 1915

838 867

1511 1530

29

19

389 Während des Berichtsjahres sind 45 Mann in Abgang gekommen, und zwar: 2l infolge Todesfalls (9 Beamte, 3 Aufseher,7GrenzWächter, l Hülfsarbeiter und l Zivilzollbezüger) ; .

-

10 infolge Rücktritts (3 Beamte und 7 Grenzwächter) ; 18 infolge Wegweisung (1 provisorischer Gehülfe und 12 Grenzwächter, wovon l nach Desertion); l Zivilzollbezüger infolge Umwandlung der betreffenden Stelle.

Wegen der eingetretenen starken Verkehrseinschränkung wird das in Abgang gekommene Personal für lange Zeit nicht ersetzt zu werden brauchen.

Über die Dienstab Wesenheiten des Zoll- und Grenzwache Personals gibt folgende Liste Aufschluss: Kreisdirektionen und Grenzwachtkorps Zollämter 1914 1915 1915 1914 Tage Tage Tage Tage 14,447 15,339 10,086 9,348 10,322 10,485 6,861 6,118 51,404* 52,263

Urlaub . . . .

Krankheit · .

Militärdienst. . .

Zusammen

76,173

78,087

16,947 15,466

Die Fachprüfungen zur Beförderung in die I, GehülfenKlasse wurden mit Rücksicht auf das aktiven Militärdienst leistende Personal unter zwei Malen abgenommen, im September und im Dezember.

Zu diesen Prüfungen meldeten sich insgesamt 79 Beamte, von welchen 50 die Prüfung mit Erfolg bestanden und in die I. Klasse befördert werden konnten. Wie im Berichte pro 1914 erwähnt worden ist, fanden damals keine Prüfungen statt, so dass im Berichtsjahre zwei Jahrgänge in Betracht kamen, was die hohe Zahl der Kandidaten erklärt.

V. Inspektionen.

Im Jahre 1915

wurden folgende Inspektionen vorgenommen :

* 615 Beamte und Angestellte, also ungefähr die Hälfte des Personals der Zolldirektionen und Zollämter, haben im Berichtsjahre Militärdienst geleistet; daä Grenzwachtpersonal ist vom Militärdienst enthoben.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II.

26

390

a, durch die Obersolldirektion bei den Zollämtern bei Reversfirmen Ausserdem wurden in 20 Fällen Maschinenanlagen, die in Teilsendungen eingingen, einer Nachrevision an Ort und Stelle unterzogen, im Sinne des Schlussprotokolls zum schweizerisch-deutschen Handelsvertrage, Ziff. U, B, 3.

b, durcit die Zollkreisdirektionen bei den Zollämtern c, durch die Hauptzollämter bei Nebenzollämtern und Zollbezugsposten . . .

23 22

537 840

Von diesen 1400 Inspektionen ergaben 1122 ein befriedigendes Resultat; abgesehen von einigen geringfügigen Fehlbeträgen wurden keine Kassadifferenzen festgestellt. In zwei Fällen haben die Inspektionen Anläse zu disziplinarischen Massnahmen gegeben. Infolge des bei den meisten Nebenzollämtern verminderten Verkehrs sind die Inspektionen gegenüber dem Vorjahr etwas beschränkt worden.

Im Grenzwachtdienst wurden durch die Kreisdirektionen und die Grenzwachtoffizier 20,248 And durch die Unteroffiziere 104,734 Inspektionen und Dienstkontrolle vorgenommen. In .1582 Fällen hatten die Inspizierenden Anlass zu Aussetzungen, wovon 209 Fälle disziplinarische Ahndung zur Folge hatten.

VI. Oberzolldirektion.

Der Geschäftsgang der Oberzolldirektion während des abgelaufenen Jahres stand ganz unter dem Einfluss der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse, wie dies schon in der zweiten Hälfte des Vorjahres der Fall war. Durch die infolge des Krieges den Zollorganen zugefallenen neuen Aufgaben, namentlich bei Abwandlung der zahlreichen Straffälle wegen Widerhandlung gegen die Ausfuhrverbote, ist der Oberzolldirektion eine grosse Mehrarbeit erwachsen, die um so fühlbarer war, als mehrere Beamte während längerer Zeit im Wehrdienst abwesend waren.

Indessen waren die Übrigen Geschäftsobliegenheiten entsprechend der allgemeinen Verkehrsabnahme etwas zurückgegangen.

Eine im Frühjahr freigewordene Inspektorenstelle wird einstweilen nicht wieder besetzt.

391

VII. Zollkreisdirektionen und Zollämter.

Der Rückgang des Waren- und Personenverkehrs hielt während des ganzen Berichtsjahres an. Trotzdem war das Personal der Kreisdirektionen und der Zollämter vollauf in Anspruch genommen, indem die Handhabung der Ausfuhrverbote und die Untersuchung und Behandlung der Übertretungen dieser Verbote oft umfangreiche Erhebungen notwendig machten. Überdies wies das Personal infolge der Mobilisation oft für längere Zeit grosse Lücken auf.

Auch die Kontrolle und Bescheinigung der Ursprungszeugnisse zu Warensendungen nach Frankreich und Grossbritannien bedeuteten für einzelne Zollämter eine wesentliche Arbeitsvermehrung. So hatte z. B. das Zollamt Basel 8BB - Eilgut an e i n e m Tage nicht weniger als 710 solcher Sendungen zu behandeln.

Im Postverkehr ist seit August die Ausfuhrkontrolle den Postzollämtern überbunden, welche Massnahme sich als notwendig erwies, weil es dem Postpersonal aus Rücksichten auf die Wahrung des Postgeheimnisses nicht möglich war, eine wirksame und zuverlässige Warenkontrolle durchzuführen.

Im landwirtschaftlichen Grenzverkehr wurden trotz den Aus fuhrverboten im allgemeinen die schon vor Kriegsausbruch bestandenen Erleichterungen gegenseitig aufrecht erhalten, nicht aber ohne dass vielfach Schwierigkeiten und Missverständnisse zu heben waren.

Über Einzelheiten im Dienstbetrieb ist folgendes zu bemerken : 1. Z o l l k r e i s . Die Rheinschiffahrt war das ganze Jahr hindurch eingestellt. Die bedeutende Fleischeinfuhr aus Belgien, Holland, Norwegen und Dänemark, die in gewöhnlichen Zeiten über das Zollamt Basel-St. Johann stattfindet, blieb vollständig aus.

Der direkte Verkehr mit Personenzügen von und nach Deutschland über Basel war das ganze Jahr hindurch eingestellt, während die Güterzüge auf der badischen und später auch auf der Elsässer Linie regelmässig verkehrt haben. Auf der Linie Bonfol-Pfetterhausen ist der Bahndienst seit Kriegsbeginn unterbrochen ; auf der Strecke Pruntrut-Delle verkehrte während einer kurzen Zeit ein Personenschnellzug in beiden Richtungen, der seit Anfang November wieder eingestellt ist, während die Güterzüge mit annähernder Regelmässigkeit geführt werden. Auch im Strassenverkehr von und nach den Nachbarländern kamen öftere Verkehrsunterbrechungen vor.

392 Beim Zollamt B e r n hat der Verkehr mit Sendungen an Kriegsgefangene im Laufe des Jahres einen bedeutenden Umfang angenommen. Es bestehen in Bern Hülfsbureaux für englische, russische, französische und belgische Kriegsgefangene in Deutschland. Das Umpacken und die Weiterspedition der für diese Kriegsgefangenen eingehenden Sendungen erfolgt unter Zollkontrolle. Es handelt sich dabei meist um Lebensmittel und um gebrauchte Uniformstücke.

Das alte Zollhaus am Lisbüchel bei Basel ist auf Abbruch verkauft worden, nachdem sich auch für den Bauplatz ein Käufer gefunden hatte.

Im 2. Z o l l k r e i s kam es ebenfalls zu zeitweiligen gänzlichen Verkehreeinstellungen, wovon auch der Personenzugsverkehr nach und von Konstanz betroffen wurde.

In Gottlieben und Kesswil sind im Berichtsjahr zwei für den Zollverkehr günstig gelegene Privathäuser angekauft und für den Zoll- und Grenzwachtdienst eingerichtet worden.

3. Z o 11 k r e i s. Infolge des ganz genügen Fremdenverkehrs wurde das Gepäckzollamt 8t. Moritz im April vorläufig geschlossen und der dortige Zolleinnehmer anderwärts verwendet. Aus dem gleichen Grunde blieb auch das Gepäckzollamt Chur während des ganzen Jahres geschlossen.

Im neuen Wohnhaus des Zollpersonals in Campocologno brach am 21. Mai Feuer aus, das rasch bewältigt werden konnte; die Ursache blieb unaufgeklärt. Die Wiederherstellungskosten wurden in der Hauptsache durch die kantonale Gebäudeversicherung gedeckt.

4. Z o 11 k ]· e i s. Während die Nebenzollämter dieses Kreises fast keinen Verkehr aufweisen, hat die Einfuhr über die Zollämter in Chiasso wieder merklich zugenommen.

In Termine-Paese ist auf den 15. Mai ein Nebenzollamt eröffnet worden, das von einem Grenzwachter bedient wird.

Das an der Grenze bei Pignora zur bessern i Unterbringung des Wachtpostens und der Grenzwäohterfamilie gebaute Zollhaus ist fertiggestellt und bezogen worden.

5. Zollkreis. In St. Gingolph ist ,auf Ansuchen der Ortsbehörde im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse dieser Ortschaft vorübergehend eine Bahnhaltestelle eröffnet worden, in Verbindung mit welcher auch der Zolldienst eingerichtet wurde, indes nur für den örtlichen Personenverkehr, während das ein-

393 geschriebene Gepäck und Waren nach wie vor in Bouveret zollamtlich abgefertigt werden.

Die Betriebeeröffnung der Linie Frasne-Vallorbe hat and 16. Mai stattgefunden. Gleichzeitig ist im internationalen Bahnhof in Vallorbe der französische Zolldienst eingerichtet worden.

Im Hinblick auf die Kriegsereigniese ist der Verkehr auf der neuen Bahnlinie bis jetzt nur gering.

6. Z o l l k r e i s . Es sind zwei neue Zollgebäude bezogen worden, das eine in Troinex, in welchem ein Zollamt sich befindet, das andere in Sézenove, das als Grenzwachtposten und Wohngebäude für das Grenzwachtpersonal dient.

YIII. Grenzschutz.

Das eidgenössische Grenzwachtkorps hatte am Schlüsse des Berichtsjahres folgenden Bestand: zahl GrenzwachtZahl GrenzUnterder der chefs und offiziere wächter Sektionen Posten Offiziere 1. Zollkreis U.

,, III.

ti IV.

,,

v.

,,

VI.

7l

Zusammen

183 114 93

2 2 2

21 8 10 15 20 17

203

5 9 10 7

10

91

921

45

2 1 1

143 186

9 5

66 61 40 60 57 .

53 337

1012 Bestand am Schlüsse des Vorjahres: Grenzwachtchefs und Offiziere 10 Unteroffiziere und Grenzwächter 1038 somit eine Verminderung um 26 Grenzwäohter.

Die zolldienstliche Tätigkeit des Grenzwachtkorps bestand im abgelaufenen Jahr, wie überhaupt seit Kriegsausbruch, im wesentlichen in der Überwachung des Ausfuhrverkehrs bezw.

in der Handhabung der Auefuhrverbote, In einzelnen Grenzabschnitten, namentlich da, wo die Grenzbesetzungstruppen zurückgezogen wurden, ist die Personen- bezw.

394 Passkontrolle den Grenzwächtern übertragen worden, um den Zuzug Schriften- und mittelloser Ausländer, die sich zahlreich an unserer Grenze einstellten, zu verhindern. Vielfach wurde das Grenzwachtpersonal zur Unterstützung der Heerespolizei und zur Begleitung militärischer Patrouillen verwendet. Auch eine Anzahl Deserteure wurden von den Grenzwächtern angehalten und den kompetenten Militärbehörden zugeführt.

Zu Beginn des Jahres hatte sich im Berner-Jura ein lebhafter Ausfuhrsehmuggel mit dem Ausfuhrverbot unterliegenden Waren bemerkbar gemacht, weshalb die Mithülfe freiwilliger militärischer Mannschaft beansprucht werden musate, auf die aber bald wieder verzichtet werden konnte, da die Grenze französischerseits vollständig gesperrt wurde.

Auch im si. gallischen Rheintal wurde zur Verstärkung der Grenzbewachung wegen des überhandnehmenden Ausfuhrschmuggels ·vorübergehend eine Abteilung Landsturminfanterie zur Verfügung gestellt, welche später durch Heerespolizisten und Zuziehung der aul' den Sommerposten im Kanton Graubunden freigewordenen G enzwäehter ersetzt wurde.

Gemäss Art, 13, Ziffer 5, der Militärorganisation kann das Grenzwachtkorps im Mobilmachungsfall dem Armeekommando unterstellt werden. Im Interesse der Schaffung klarer und bestimmter Befehlsverhältnisse ist diese Unterstellung im ganzen Gebiet der militärischen Gronzbewachung durch das Armeekommando durchgeführt worden. Dabei wurde dafür gesorgt, dass das Grenzwachtpersonal seinen zolldienstlichen Aufgaben durch militärische Inanspruchnahme nicht mehr als notwendig entzogen werden darf.

IX. Straffälle.

A. Zollübertretungen.

Auf Ende 1914 waren unerledigt geblieben neu hinzugekommen sind

32 Straffälle 798 ,,

Zusammen 1915 im Jahre 1914

830 Straffälle 1315

Verminderung für 1915

485 Straffälle

395 Diese Zollübertretungen fanden ihre Erledigung wie folgt: a. durch Verzicht auf die Verfolgung 17 &. durch freiwillige Unterziehung 716 c, durch gerichtlichen Spruch: zu gunsten der Verwaltung 7 zu ungunsten der Verwaltung -- Zusammen

740

Am Schlüsse des Jahres waren unerledigt: vor Gericht anhängig bei der Verwaltung hängig Zusammen

-- 90 830

1915

1914

Fr.

Fr.

Unterschied 1915

Fr.

Es betragen : 1. die ungangenen Zollgebühren . . 18,277.69 21,133.47 -- 2,855.78 2. die eingezogenen Zollbussen . . . 24,376. 74 67,162. 65 -- 42,785. 91 3. der Anteil der Zollverwaltung .

8,126. 73 35,269. 67 -- 27,142. 94

B. Durch das Zollpersonal verzeigte und von der Zollverwaltung erledigte Übertretungen des Alkoholgesetzes.

Auf Ende 1914 waren unerledigt geblieben.

neu hinzugekommen sind 1915

4 Straffälle 87 ,,

Zusammen 1915 im Jahre 1914

91 Straffälle 24 ta

Vermehrung 1915 67 Straffälle Ihre Erledigung fanden: a, durch freiwillige Unterziehung b. durch gerichtlichen Spruch Am Schlüsse des Jahres 1915 waren unerledigt and vor Departement und Direktion anhängig .

71 Straffälle

Zusammen

91 Straffälle

19 Straffälle l Straffall

396 ·

Es betragen:

1915

1914

Fr-

Fr

1. die umgangenen Monopolgebühren . . . 993.47 2. die eingegangenen Monopolbussen . . . . 617.10

Unterschied 1915 Fr

375.83

+

617.64

815.15

-- 198.05

C. Straffälle wegen Umgehung der Ausfuhrverbote.

Auf Ende 1914 waren unerledigt geblieben 38 Straffälle neu hinzugekommen pro 1915 3868 ,, Zusammen Davon wurden erledigt: durch Verzicht auf Verfolgung durch Bezahlung der Busse durch Überweisung an das Militärgericht . . .

Am Schluss des Jahres 1915 waren unerledigt und noch anhängig Zusammen

3906 Straffälle 81 Fälle 3627 ,, 51 ,, 147 ,, 3906 Straffälle

Die Untersuchung dieser Fälle mit oft zahlreichen, an verschiedenen Orten wohnhaften Mitschuldigen (Verkäufer, Käufer und eigentliche Schmuggler) erheischt manchmal umfassende Erhebungen, durch die die rasche Abwicklung der Widerhandlung häufig etwas verzögert wird. Daher kommt es, dass auf Schluss des Jahres eine grössere Zahl Fälle (147) unerledigt waren.

Es betragen: die eingegangenen Bussen . F r . 69,122.60 der Erlös aus konfiszierten Waren . , . ,, 60,881.30 Zusammen Fr. 130,003. 90 welcher Betrag auf Rubrik ,,Verschiedene Einnahmen" der Zollverwaltung verrechnet worden ist. Die von den Militärgerichten wegen Widerhandlung gegen die Ausfuhrverbote ausgesprochenen Bussen sind in diesen Beträgen nicht inbegriffen.

X. Handelsstatistik.

Infolge des Krieges hat die Publikation der handelsstatistischen Übersichten eine unliebsame Verzögerung erfahren, so dase Jahreaband und Jahresbericht 1914 erst in der zweiten Hälfte des Monats Februar 1916 zur Veröffentlichung gelangen.

397

Die handelsstatietischen Resultate des Jahres 1915 sind vorläufig noch nicht bereinigt, jedoch ist aus der nachfolgenden Übereicht der gewaltige Rückgang der Einfuhr bei der weitaus, grössten Anzahl der Kategorien ersichtlich (Mengen in q. netto,, Stückzahl, bezw. Wert in Franken): Kategorie

1913

1914

1915

q. netto 8,058,487

q. netto 7,888,731

5,292,278 4,408,991 1,771,595. 1,463,432 1,215,454 779,263 206,678 139,888 381,320 211,798 509,307 472,869 181,316 200,644 2,377,808 2,376,914

4,824,408996,337 1,133,139 12,21675,629 268,742 221,832 1,011,062

q. netto . 10,166,994

I. a. Getreide etc. .

davon : Weizen . . . .

Hafer Mais Hartweizengries .

Backmehl . . .

Malz Reis I. b. Früchte und Gemüse davon : Obst, frisch . . .

Gemüse, frisch . .

Kartoffeln . . .

I. c. Kolonialwaren etc.

davon : Kaffee, roh . . .

Kakaobohnen . .

Zucker . . . .

Speiseöle. . . .

l. d. Animalische Nahrungsmittel . .

davon : Fleisch, frisch . .

Eier Butter, frisch . .

Käse I. e. Esswaren, nicht anderweit genannt I. f. Tabak . . . .

davon : Tabak, roh . . .

Zigarren und Zigaretten . . . .

437,279 179,757 " 115,199 635,822 589,518 288,347 937,156 1,326,321 303,885 1,665,489 1,759,244 1,749,495 112,650 106,008 102,482 100,783 1,172,609 1,345,572 102,692 86,082

130,95$ 172,494 1,214,387 108,147

647,312

440,372

297,826

109,255 137,757 50,420 35,213

56,836 113,604 40,264 21,398

4,563 46,552 25,830 15,467

121,506 88,498

66,555 105,694

22,485 83,704

83,779

101,152

79,971

3,457

3,191

2,37»

398

.hl.

q. netto 12,551 1,868,627

1914 q. netto 8,755 1,430,137

1,136,958

Bier . . . .hl.

Fasswein . . ,, Tiere . . . Stück

136,617 1,670,147 275,604

105,168 1,264,150 185,905

63,719 1,066,638 59,703

,, ,.,

49,012 5,246

23,283 108

2,652 3

,, ,,

1,072 24,100

159 17,757

165 13,424

,, ,,

23,738 113,257

25,410 74,220

24,512 1,065

Kategorie

1913

I. g. Getränke.

,,

.

.

1915 q. netto 6,599

davon :

II. «.

davon :

Ochsen . .

Stiere . , Kühe u. Kinder ...

Mast kalb er .

Schweine über 60 kg Schafe . .

IL 6. Tierische Stoffe Düngstoffe etc.

Häute, Felle, Leder, Schuhe . . . .

davon : Häute und Felle, roh Leder und Treibriemen . . . .

Schuhe . . . .

IV.

Sämereien, Pflanzen, Futtermittel . .

davon : Stroh Heu Ölkuchen . . . .

Futtermehl . . .

v. Holz davon : Brennholz Bau- u. Nutzholz, roh Bretter etc. .

VI. a. Rohstoffe zur Papierbereitung .

VI. b. Unbedruckte PaII.

ni.

C.

piere etc. .

q. netto 17,845

q netto

1,291,920

14,328 855,300

q. netto 16,301 656,937

99,991

54,198

50,199

29,628

15,033

11,036

52,130 13,585

27,094 8,972

34,034 2,696

2,877,216

2,371,858

879,639

882,525 578,737 249,276 579,372 4,103,892

804,698 526,383 176,079 359,873 3,093,916

376,955 9,653 173.394 2,833 1,437,951

1,379,591 1,098,689 1,169,970

1,302,379 760,626 655,864

728,352 206,137 189,214

187,802

115,629

137,455

143,581

101,947

124,361

399 Kategorie

VI. c. Bedruckte Papiere etc VI. d. Bücher, Zeitschriften, Bilder. . .

VI. e. Buchbinderarbeiten etc VII. a, Baumwolle . . .

davon : Baumwolle, roh und Abfälle . . . .

Baumwollgarne Baumwollgewebe .

Linoleum VII. b. Flachs, Hanf, Jute etc davon : Flachs, Hanf, Jute etc., roh u. Abfälle Garne . . . .

Gewebe . . . .

VII. c. Seide davon : Déchets u. Peignée Grège . . . .

Organsin u. Trame Kunstseide , Gewebe . . . .

Bänder . . . .

VII. d . Wolle . . . .

davon :.

Rohwolle, Abfälle, Kammzug, Kunstwolle . . . .

Garne . . . .

Gewebe . . . .

Bodenteppiche . .

VII. e. Haare aller Art VII. f. Flechtstoffe . . .

1913

1914

1916

q. netto

q. netto

q. netto

23,797

17,003

11,172

48,088

35,564

33,333

16,407 464,313

11,399 338,490

10,107 522,603

311,582 38,869 70,773 31,786

242,732 25,411 41,167 21,241

381,460 62,621 55,961 15,636

94,824

57,177

36,205

25,524 23,651 37,587 75,063

12,899 13,800 24,343 56,196

17,820 8,001 6,823 87,927

37,036 6,995 21,191 2,654 2,468 630 114,787

25,608 4,979 17,325 2,514 2,172 84,888

26,396 11,646 28,835 11,106 2,942 1,443 100,845

64,800 16,301 25,2995,229 11,676 84,589

52,658 9,745 17,348 2,744 7,895 54,211

81,819 1,306 13,643 2,099 6,937 57,437

15,447

11,232

10,037

946

VII. ff, Kautschuk u. Gutta

percha . . . .

400 Kategorie

1913 q. netto

1914 q. netto

191B q. netto

VII. A. Konfektion . . .

35,427 23,849 16,844 davon : Leibwäsche und Korsetten . . . .

6,060 4,267 3,161 Wirkwaren . . .

5,987 4,139 2,518Kleidungsstücke .

14,640 9,415 6,252 VIII.

Mineralische Stoffe 43,825,616 36,264,275 35,893,794 davon : Kohlen . . . . 33,790,068 31,078,960 33,114,423 Bruchsteine, Kies, Sand . . . . 7,866,042 3,911,671 1,993,290 IX a. Tonwaren . . .

406,797 240,422 165,708 IX. b. Streinzeu . . .

65,OG3 43,828 27,984 IX. c. Topferwaren . .

55,157 42,401 32,773 X.

Glas 186,632 113,130 109,342 davon : Fensterglas, naturfarbig . . . .

59,476 22,806 29,703 XI. a. Eisen 4,712,055 3,496,237 3,749,414 davon : Roheisen und Alteisen . . . . 1,360,231 1,081,895 1,310,118 Faconeisen etc., Draht, Blech . . 1,842,589 1,294,890 1,622,128 Eisenbahnschienen von 15 kg u. dar189,077 480,287 655,216 über per Laufmeter 99,298 96,138 141,732 X I . b . Kupfer . . . .

42,798 50,581 73,774 XI c Blei 30,651 23,981 37,159 XI. d. Zink 14,040 10,183 16,456 XI e, Zinn 2,111 3,875 6,300 X I . f . Nickel . . . .

1,228 4,131 6,001 XI, g. Aluminium . . .

XI. Ä. Edle Metalle, nicht 4,831 5,437 5,924 gemünzt . . .

XI. i. Erze und Metalle,i 14,240 39,135 75,133 nicht genannte XII. a. Maschinen u. mecha183,446 282,358 406,457 nische Geräte .

7,968 25,203 43,972 XII. 6. Fahrzeuge . . .

401 Kategorie

1913

1914

Wert Fr.

Wert Fr.

XIII. a. Uhren . . . . 7,167,460 4,407,113 XIII. b. Instrumente und Apparate . . . 18,901,838 14,111,431 XIV. a. Apothekerwaren Drogen, Parfümeq. netto q- netto rien 66,988 49,520 XIV. b. Chemikalien zu gewerbl. Gebrauch 1,376,803 1,091,251 XIV. c. Farbwaren . . .

170,847 124,933 XIV. d. Technische Fette, Öle etc 971,144 653,638 davon : Petroleum . . . .

629,429 403,136 Maschinenschmieröle 138,896 89,252 XV.

Nicht anderweit genannte Waren .

41,440 29,929 Nähere Angaben wird der später erscheinende der Handelsstatistik für 1915 enthalten.

1915

Wert Fr.

3,563,253 11,767,383 q netto 42,201 1,169,819 131,022 628,867 329,267 125,967 27,557 Jahresband

IV.*) Statistisches Bureau.

Die im Programm für das Jahr 1915 festgesetzten Arbeiten wurden erledigt wie folgt: 1. Eidgenössische Volkszählung. Zu erwähnen ist in erster Linie, dass das Postulat Greulich, das im Hinblick auf die angestrebte zweite Betriebszählung eine gleichzeitige reduzierte Volkszählung bezweckte, als gegenstandslos fallen gelassen wurde, weil die Betriebszählung in Anbetracht der finanziellen Verhältnisse auf unbestimmte Zeit verschoben werden musste.

Die Arbeiten der Volkszählung 1910 wickelten sich in nachstehender Weise ab: Im Frühjahr wurde in deutscher und französischer Ausgabe ·der 1. Band der Volkszählungsergebnisse veröffentlicht; sein Inhalt ist durch die folgenden grossen Titel gekennzeichnet: Zahl der Häuser und der Haushaltungen, der ortsanwesenden Bevölkerung und der Wohnbevölkerung, Unterscheidung der Wohnbevölkerung nach Heimat, Geburtsort, Geschlecht, Konfession und Muttersprache, Unterscheidung der Schweizerbürger nach dem Heimatkanton und der Heimatgemeinde.

*) III. Alkoholverwaltung.

402

Als Separatabzug aus dem demnächst erscheinenden 2. Bandewurde im August veröffentlicht : Die Gliederung der Bevölkerung der Schweiz, der einzelnen Kantone und der 23 grössern Städte, nach dem Geschlecht, nach dem Familienstand und nach dem Alter.

In Weiterverfolgung dee Programmes der Volkszählungsarbeiten wurden sodann ausgeführt: Bearbeitung der vergleichenden und kombinierten Übersichten über die Altersgliederung und die Zivilstandsverhältnisse, Ausarbeitung der Übersichten über die Alterskombination der zusammenlebenden Ehegatten und die konfessionellen Mischehen. Berechnung der schweizerischen Sterbetafel für die Jahre 1901--1910. Diese Arbeiten werden den Inhalt des 2. Bandes bilden, der im Laufe des Frühjahres erscheinen wird.

Berufsstatistik : Aufarbeitung des Volkszählungsmaterials nach Berufsarten, sowie nach der aktiven und passiven Berufszugehörigkeit. Beginn der Darstellung der sozialen Schichtung nach Berufsarten und nach der aktiven oder passiven Berufszugehörigkeit.

Die Aufarbeitung der Volkazähliingsergebnisse war gegen Ende des Jahres so weit gediehen, dass die Möglichkeit geboten war, deren Beendigung mit einem wesentlich kleinern Gehülfenpersonal durchzuführen. Die Grenze für diese Verminderung des Personals war durch die schrittweise Drucklegung und die Notwendigkeit einer baldigen Herausgabe der übrigen Volkszählungsbände gezogen. Es wurden deshalb, naeh vorausgegangener Kündigung, auf 1. Dezember 24 provisorische Gehülfen von ihren Stellen entlassen.

2. Die B e w e g u n g der B e v ö l k e r u n g in der Schweiz..

Die Veröfientliehung für das Jahr 1913 wurde im Laufe des Monats April fertig erstellt, diejenige für 1914 ist ihrem Abschluss nahe.

3. Z u s a m m e n s t e l l u n g ü b e r die A n e r k e n n u n g v o r e h e l i c h g e b o r e n e r K i n d e r i m J a h r e 1914. D i e Ergebnisse sind im Manuskript fertig erstellt.

4. Die g e r i c h t l i c h e n E h e s c h e i d u n g e n und die S c h e i d u n g s g r ü n d e im J a h r e 1914. Diese Bearbeitung liegt im Manuskript vor.

5. E h e , G e b u r t u n d T o d . in der s c h w e i z e r i s c h e n B e v ö l k e r u n g w ä h r e n d der 10 J a h r e 1891 -- 1900.

5. Teil: Die Todesursachen. Der Druck dieses Bandes ist beinahe beendigt, so dass der Band demnächst wird herausgegeben werden können.

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6. E h e , G e b u r t und Tod in der s c h w e i z e r i s c h e n B e v ö l k e r u n g w ä h r e n d der 10 J a h r e 1901 -- 1910.

Von den Ergebnissen dieses Jahrzehnts wurden eine weiter» Anzahl von Zusammenzogen im Manuskript ausgearbeitet.

7. Statistisches Jahrbuch der Schweiz, XXIII. Jahrgang 1914. Dasselbe erschien in gleicher Bearbeitung und äusserer Form, jedoch etwas geringerem Umfange wie früher, im Monat Juni.

8. Statistik der E i n b ü r g e r u n g e n für die Jahrer 1909 -- 1913. Die Bearbeitung des tabellarischen Teiles der Veröffentlichung ist annähernd zu Ende geführt.

9. Die B e w e g u n g der A k t i e n g e s e l l s c h a f t en w ä h r e n d des J a h r e s 1914. Anfangsbestand, Zuwachs und Abgang au Gesellschaften und Grundkapital durch Neugründungen und Kapitalerhöhungen, durch Auflösungen und Kapitalverminderungen wurden mit dem sich daraus ergebenden Endbestande festgestellt und im Statistischen Jahrbuch veröffentlicht.

10. S t a t i s t i k des Finanzhaush al tes des B u n d e s und der K a n t o n e . Die hierunter fallenden Arbeiten waren die folgenden: a.Zu dem von Herrn Prof. Dr. Steiger unternommenen Werke: ,,Der Finanzhaushalt der Schweiz", wurde für den III. Band: ,,Finanzhaushalt der Kantone", unter Leitung des Vorstandes der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und des Herrn ProfDr. Steiger die tabellarische Zusammenstellung der Verwaltungrechnungen der Kantone für 1910 mit einer orientierenden Einleitung besorgt, sowie die gesetzlichen Bestimmungen über Spezialsteuern zusammengestellt. Für den IV. Band wurden die eingehenden Manuskripte kontrolliert und die sonstige Redaktion ausgeführt.

b. Für den U. Band des genannten "Werkes mussten die Verwaltungsrechnungen der Eidgenossenschaft der Jahre 1900, 1910 und 1913 nach einem vom schweizerischen Finanzdepartement aufgestellten Schema ausgeschieden werden. Die Ausscheidungstabellen wurden den verschiedenen Verwaltungsabteilungen zur Prüfung und Ergänzung zugestellt. Die Arbeit kann erst fortgesetzt werden, wenn diese Tabellen von allen Abteilungen zurückgelangt sein worden, was wegen sonstiger dringender Arbeiten mit Schwierigkeiten verbunden ist.

c. Für die Vorarbeiten betreffend K r i e g s s t e u e r wurden , die nötigen statistischen Zusammenstellungen bewerkstelligt.

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11. S t a t i s t i k der A u t o m o b i l e und M o t o r f a h r z e u g e für das J a h r 1915. Sammeln der von den kantonalen Polizeidirektionen ausgestellten Verkehrs- und Fahrbewilligungskarten Kontrolle über alle Handänderungen der Motorwagen und Motorfahrräder, sowie über die militärische Eintragung der Wagenführer. Bis der Wechsel der nach der einheitlichen Konkordatsverordnung betreifend den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgeschriebenen neuen Kartenformulare vollständig stattgefunden hat, muss die frühere statistische Zusammenstellung über die Automobile unterbleiben.

12. Statistik der i n t e r k a n t o n a l e n A r m e n p f l e g e für die J a h r e 1911 und 1912. Diese Arbeit ist im Berichtsjahre zum Abschluss gelangt. Die Veröffentlichung der Ergebnisse wird irn Frühjahr 1916 stattfinden.

13. S t a t i s t i k der Naturalverplegung in der S c h w e i z für die J a h r e 1911 und 1912. Diese Statistik konnte ebenfalls zu Ende geführt und die betreffende Veröffentlichun Anfang Dezember zweisprachig herausgegeben werden.

14. Es wurden die V o r a r b e i t e n für die 8. s c h w e i z e r i s c h e V i e h z ä h l u n g vom A p r i l 1916 durchgeführt und das Arbeitsprogramm festgelegt.

15. Der B e s t a n d und die B e w e g u n g der Gefängnisbevölkerung im J a h r e 1915. Diese Ergebnisse sind in unveränderter Weise zusammengestellt worden; sie werden nicht mehr als Broschüre gedruckt, sondern ins Statistische Jahrbuch aufgenommen.

16. P ä d a g o g i s c h e P r ü f u n g bei der R e k r u t i e r u n g im J a h r e 1914. Da infolge der Mobilisation des Jahres 1914 vom 1. August an bei der Rekrutierung keine pädagogischen und turnerischen Prüfungen mehr stattfanden, war im ganzen nur , etwa ein Drittel der Stellungspflichtigen Mannschaft geprüft worden.

Der eidgenössische Oberexperte konnte daher nur ein sehr unvollständiges Material einsenden, in welchem einzelne Kantone gar nicht vertreten waren. Die Prüfungsergebnisse wurden nur in reduzierter Weise festgestellt und, weil zu Vergleichungen ungeeignet, nicht gedruckt.

17. Die P r ü f u n g ü b e r die physische Leistungsfähigkeit der Stellungspflichtigen bei der Rekrut i e r u n g im J a h r e 1914. Diese Prüfungen wurden, wie die pädagogischen, am 1. August 1914 eingestellt. Das eingegangene, unvollständige Erhebungsmaterial wurde zwar wie gewohnt bear-

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feeitet, die Ergebnisse jedoch Dicht gedruckt, sondern als Manuskript dem schweizerischen Militärdepartement zur Verfügung gestellt.

18. S a n i t a r i s c h e U n t e r s u c h u n g der W e h r p f l i c h t i g e n in den J a h r e n 1911 und 1912. Im Berichtsjahre wurde die Bearbeitung des Materials der Untersuchung von 1911 beendigt, sowie das Manuskript der Tabellen erstellt. Von den Untersuchungen von 1912 wurde das gesamte Zählmaterial durch Abschrift aus den sanitarischen Untersuchuugskontrollen hergestellt und ein grosser Teil der Bearbeitung ausgeführt.

19. Ä r z t l i c h e U n t e r s u c h u n g der im J a h r e 1914 i n s s c h u l p f l i c h t i g e A l t e r g e l a n g t e n K i n d e r . Infolge der Abwesenheit' vieler Schulärzte im Militärdienst sind auch diese Untersuchungen in einem Teil der Gemeinden stark verzögert worden oder ganz unterblieben; daher die erheblich kleinere Zahl der untersuchten Kinder. Dem vorbeugenden Zwecke der ärztlichen Untersuchung der Schulkinder wird mehr und mehr lebhaftes Interesse entgegengebracht. Die Ergebnisse von 1913 und 1914 befinden sich gegenwärtig im Drucke.

20. Das s a n i t a r i s c h - d e m o g r a p h i s c h e W o c h e n b u l l e t i n für 1915 wurde wio bisher vom schweizerischen Gesundheitsamte und vom statistischen Bureau gemeinsam herausgegeben und umfasst als Jahresband 624 Grossoktavseiten.

21. U n t e r B u c h u n g s o z i a l s t a t i s t i s c h e r F r a g e n .

Vorarbeiten für die Darstellung des Nebenberufs nach sozialen Schichten und seines Zusammenhanges mit dem Hauptberuf. Feststellung der Formulare für die Darstellung des Arbeitsortes und des Wohnortes der ausserhalb ihrer Wohngemeinde Berufstätigen und ihrer Angehörigen, als Untersuchung der Belastung der Ausgemeinden von Industriezentren und zur statistischen Beurteilung von Eingemeindungsfragen.

Von den ausserhalb des Arbeitsprogrammes erledigten Arbeiten seien folgende erwähnt : Das Finanzdepartement beauftragte das statistische Bureau, auf Ansuchen des schweizerischen Blindenvereins, mit den Vorarbeiten für eine schweizerische Blindens t a t i s t i k . Es waren die Fragebogen und übrigen Druckarbeiten, wie Zirkulare an die Gemeiudöu, herzustellen, sowie die Verwendung und Wiedereinsammlung der Fragebogen zu besorgen.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II.

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Die statistiaohe Bearbeitung des eingelangten Materials wird dagegen vom schweizerischen Blindenverein selbst ausgeführt.

Der schweizerische Städteverband regte, im Interesse der in gegenwärtiger Zeit wichtigen Lebensmittelversorgung, die Herausgabe eines periodischen P r e i s b u l l e t i n s an. Das Finanzdepartement nahm diesen Vorschlag an und übertrug dem statistischen Bureau auch diese Arbeit. Im Einvernehmen mit dem Städteverband wurde eine Auswahl von 45 der wichtigeren Lebensrnittel und Bedarfsartikel getroffen, deren Preise nun für 32 Ortschaften der Schweiz Mitte und Ende jedes Monats incinera ,,Bulletin" zusammengestellt und veröffentlicht werden.

Das erste Bulletin erschien am 15. November.

V. Amt für Mass und Gewicht.

Die M a s s - und G r e w i o h t s k o m m i s s î o n hielt im abgelaufenen Jahre 3 Sitzungen ab und erledigte weitere Geschäfteauf dem Zirkulationswege. Von den behandelten Geschäften seien folgende erwähnt: Nach längern Verhandlungen führte die R e v i s i o n des Art. 4 1 d e r V o l l z i e h u n g s V e r o r d n u n g ü b e r L ä n g e n nnd Hohlmassc, Wagen und G e w i c h t e , vom 12. Jan u a r 1912, mit Bezug auf die Kastenmasse zu Anträgen, die durch unsern Beschluss vom 7. Juni 1915 sanktioniert wurden (Schweiz. Gesetzessammlung n. F. Bd. XXXI, S. 177). Die nähern Ausführungsbestimmungen zu diesem neu gefassten Verordnungsartikel wurden vom Finanzdepartement, entsprechend den Kommissionsanträgen, am 27. Juli genehmigt. Durch diese Beschlüsse ist nunmehr die im letzten Bericht erwähnte Eingabe des Baumeisterverbandes Zürich erledigt worden.

Dem Gesuch um Zulassung der B i e n e n w a g e der F i r m a W. W i l d & C i e . inSt. G a l l e n zur Eichung wurde entsprochen.

Der F i r m a N i e r s t r a s z in A m s t e r d a m , als Vertreterin der Zeigerwage ,,Dayton", wurde gestattet, versuchsweise 6 Stück ihrer zur Systemprüfung vorgelegton Wagen in schweizerischen Verkaufsgeschäften aufzustellen; das Verhalten dieser Wagen im Verkelu- wird später für die Zulassung oder für die Abweisung des Wagensystems für die Kommission entscheidend sein.

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Der F i r m a N e a t l é in C h a m wurde gestattet, 300 in der Konstruktion von dem zugelassenen Typ abweichende Milchtranspoitkannen zur Eichung zu bringen.

Der Art, 11 der V o l l z i e h u n g s v e r o r d n u n g , welcher Bestimmungen über den Verkauf von Flüssigkeiten, welche in Flaschen abgezogen sind, enthält, hatte zu wiederholten Malen schon zu Beratungen Veranlassung gegeben. In Ergänzung zum letztjährigen Bericht sei erwähnt, dass auch die Krüge als sog.

Originalpackung definiert wurden. Vom schweizerischen Bauernverband war seinerzeit das Gesuch gestellt worden, es möchten die Flaschen für Most den gleichen Bestimmungen wie die Bierflaschen unterstellt werden. Nachdem damals eine Zusage gegeben worden war, wurde, da der Art. 11 auf 1. Januar 1916 in vollem Umfange in Kraft treten sollte, die diesbezügliche Revision vorbereitet und durch unsero Beschluss vom 20. August 1915 gutgeheissen (Schweiz. Gesetzessammlung n. F. Bd. XXXI, 8. 313).

Im fernem ersuchten Eingaben des schweizerischen Brauereiverbandes und des Verbandes der Likör- und Spirituosenhändler um ein Hinausschieben des Termins vom 1. Januar 1916 in Art. 11, da es infolge der gegenwärtigen Verhältnisse nicht möglich sei, sich rechtzeitig mit neuem Flaschenmaterial versehen zu können. Da dieses Ansuchen auch von Seiten der einheimischen Glasindustrie befürwortet worden war, stimmten wir durch unsern Beschluss vom 30. November (Schweiz. Gesetzessammlung n. F.

Bd. XXXI, S. 24) dem Antrage der Kommission zu, wonach die Bestimmungen der Alinea 2, 3 und 4 des Art. 11 erst auf i. Januar 1918 in Kraft treten sollen.

Über die im letzten Jahresberichte erwähnte ausserordentliche, auf Grund eines G e s u c h e s des G e n e r a l k o m m i s s ä r s für die S c h l a c h t v i e h l i e f e r u n g e n veranstaltete Nachprüfung der Lastwagen in den Kantonen wurde vom Amt der Kommission ein detaillierter Bericht vorgelegt. In demselben wurde festgestellt, dass der Wunsch des Generalkommissärs berechtigt war, indem sich 19% »Uer in Betracht fallenden Lastwagen über die gestattete Fehlergrenze hinaus als unrichtig erwiesen.

Die Frage der Z u l a s s u n g der K a r a t g e w i c h t s ä t z e zur Eichung beschäftigte das Amt im abgelaufenen Jahre, Die derzeitigen Verhaltnisse im Handel mit Edelsteinen und Perlen sind noch nicht im Einklang mit den Forderungen des Gesetzes.

Nach Eintreffen der Rückäusserungen der interessierten Kreise

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zum Verordnungsentwurf des Amtes wird den Behörden eine Vorlage eingereicht werden.

E i c h m e i s t e r k u r s e wurden im Jahre 1915 nicht abgehalten. Einerseits hatten nur wenige Neubesetzungen stattgefunden, und anderseits war durch die allgemeine Mobilisation und durch die Einrichtungen im Neubau das Personal stark belastet worden.

Die durch das Bundesgesetz und die Vollziehungsverordnung vorgeschriebene I n s p e k t i o n ü b e r d äs M a a s - und Gewichtsw e s e n im L a n d e erstreckte sich auf die Kantono Aargau, Solothurn und Neuenburg. Die Inspektionsberichte mit den Anträgen wurden jeweilen den kantonalen Behörden direkt zugestellt.

Wie alljährlich, legte das Amt der Kommission Bericht ab über die im Vorjahr getroffenen .Anordnungen seitens der kantonalen Behörden nach Empfang der Berichte über die abgehaltenen Mass- und Gewichtsinspektionen ; dieser Bericht betraf die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Tessin, Zug, Zürich, Schaffhausen und Thurgau.

Im Laufe des Jahres erschien Nr. 12 der ,, M i t t e i l u n g e n an die s c h w e i z e r i s c h e n E i c h m e i s t e r , welche die Beschlüsse über die neuen Vorschriften der Vollziehungsverordnung betreffend die Alkoholometer, die Bestimmungen über die Kastenmasse, über Messapparate, Originalflaschen, die Nachschau betreffend die Fasseichung, Zulassung eines neuen Wagensystems und Tariffragen enthielt. Die Nachschau über die Fasseichung führte durch Vermittlung des Schweiz. Eisenbahndepartements zu Verhandlungen mit der Generaldirektion der Bundesbahnen, und es wurden die Bestimmungen festgesetzt, unter welchen den Eichmeistern gestattet wird, in den Lagerschuppen der S. B. B. die Fässer auf die vollzogene Eichung zu kontrollieren.

In immer steigendem Masse machte sich das Bedürfnis geltend, es möchte neben den durch die derzeitige Verordnung vorgeschriebenen guten, aber für den Kleinhandel im Verhältnis zum Einzelumsatz etwas teuren Instrumenten, ein einfacheres, billiges und in den Dimensionen reduziertes T h e r m o - A l k o h o l o m e t e r zur amtlichen Prüfung zugelassen werden. In Zustimmung zu den diesbezüglichen Anträgen der Kommission haben wir durch unsern Besclüuss betreffend Ergänzung der Vollziehungsverordnung über die amtliche Prüfung und Stempelung von Alkoholometern vom 21. Mai 1915 (Schweiz. Gesetzessammlung n. F. Bd. XXXI, 8. 167) den geäusserten Wünschen Rechnung getragen.

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In der Sitzung vom 7. Mai genehmigte die Maas- und Gewichtskommission die vom Amt vorgelegten alkoholometrischen R e d u k t i o n s t a f e l n betreffend die Beziehungen zwischen Dichte, Volumen- und Gewichtsprozenten von Alkohol-Wasser-Mischungen, wodurch die in dieser Hinsicht im schweizerischen Maas- und Gewichtswesen bisher vorhandene Unsicherheit beseitigt und eine feste Grundlage für den amtlichen, alkoholometrischen Prüfungsdienst geschaffen wurde. Die Bedürfnisse der Alkoholverwaltung führten in der Folge zu einer Erweiterung der vorgenannten Tabellen, durch Herausgabe eines ,,Supplements zu den alkoholometrischen Tafeln", welches von 1/10 zu 1/10 Prozent die Beziehungen zwischen Dichte, Gewichts- und Volumenprozenten bei Alkohol-Wasser-Mischungen enthält. Die Herausgabe dieses ,,Supplements" steht in Zusammenhang mit dem Beschluss der Direktion der Alkoholverwaltung, mit Beginn des Jahres 1916 zur ausschliesslichen Anwendung des Gewichtsalkoholometers überzugehen. Diese Entschliessung bedeutet eine wertvolle Unterstützung der Bestrebungen, das Volumenalkoholometer in der Schweiz durch das Gewichtsalkoholometer mit der Zeit völlig zu ersetzen, und es ist zu hoffen, dass bei Abschluss der Handelsverträge dieser begründeten Tendenz Rechnung getragen werde, damit das zurzeit noch durch die Verhältnisse gebotene Nebeneinanderbestehen des Gewichts- und Volumenalkoholometers beseitigt werde durch die alleinige Zulassung einer Instrumentenklasse, nämlich des Gewichtsalkoholometers.

Die Kommission beschloss, ein neues S p r u n g z ä h l w e r k für G a s m e s s e r d e r F i r m a E l s t e r & Cie. i n L u z e r n zur Eichung zuzulassen.

Die K o n f e r e n z der P r ü f b e a m t e n für Gasmesser, welche letztes Jahr nicht abgehalten werden konnte, fand in diesem Jahre im Dezember statt, und es wurden in derselben die gemachten Erfahrungen mit der bisherigen Prüfungsmethode, bezw. die wünschbaren Abänderungen besprochen.

Im Gaswerk La Chaux-de-Fonds waren die Umbauten so weit gediehen, dass die Reparaturwerkstätte für Gasmesser eröffnet werden konnte, und es ersuchte in der Folge die Direktion des Gaswerks um W i e d e r e r ö f f n u n g des P r ü f a m t e s nach.

Dieselbe erfolgte im Herbst, und es wurden die Prüfarbeiten dem Eichmeister von La Chaux-de-Fonds, Herrn Henri Blattner,
übertragen. Auch diese Wahl erfolgte von seiten des Departements nur provisorisch, im Hinblick auf die kommende Revision des Art. 19 des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht.

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Am 20. November verstarb in Bern H e r r A. G r a b e r e i , k a n t o n a l e r I n s p e k t o r f ü r Mass u n d G e w i c h t , welcher seit Erlass der Vollziehungsverordnung über die amtliche Prüfung der Gasmesser auch als Prüfbeamter für Gasmesser funktionierte.

Ausserdem war Herr Gaberei seit Jahrzehnten die Leitung der Eichmeisterkurse übertragen worden, und er hat dem Amt für Mass und Gewicht in beiden Stellungen vorzugliche Dienste geleistet. Von einer Neubesetzung der Prüfbeamtenstelle wurde Umgang genommen, da die betreffenden Arbeiten in Zukunft durch das Personal des Amtes besorgt werden sollen.

Die I n s p e k t i o n der G a s m e s s e r r e g i s t e r ergab, dass die Mehrzahl der mit der Auswechslung im Rückstande sich befindlichen Gaswerke ihren Verpflichtungen nachkamen oder doch die Rückstände bedeutend reduzierten. In Anbetracht, dass ein Teil des Personals in den Militärdienst einberufen worden war, und dass der empfindliche Petrolmangel den Gaswerken viele neue und besonders kleine Abnehmer zuführte, wodurch das verbliebene Montagepersonal vollauf beschäftigt wurde, muss die ausgeführte periodische Revision von bereits 10 Jahre im Verkehr stehenden Gasmessern als befriedigend angesehen werden.

Zu amtlichen Prüfungen wurden auf Ende 1915 38 K u b i z i e r a p p a r a t e verwendet : Bern 3, Zürich 12, Genf 6, Luzern 5, 'Basel 2, St. Gallen 5, La Chaux-de-Fonds l, Solothurn l, Lausanne l, Vevey l, Lugano 1. Dem Prüfamt Zürich wurde die Kompetenz zur Eichung von Gasmessern bis V --150 m3 erteilt, den Prüfämtern von Genf, Luzern und Basel bis V = 75 m8 ; bei allen übrigen Prüfämtern ist sie bei V = 15 ms limitiert.

7 Prüfungen von Stationsgasmessern fanden an ihrem Aufstellungsorte statt und wurden vom Personal des Amtes direkt vorgenommen. Die G-asmesserkubizierapparate in der Gasmesserfabrik Elster & Cie. in Luzern und im Gaswerk Basel wurden der periodischen Prüfung unterzogen ; ausserdem fand eine Neueichung eines Apparates in der Gasmesserfabrik Wohlgroth in Zürich statt.

Über die vorgenommenen Prüfungen auf den Prüfämtern gibt die Tabelle am Schlüsse des Berichtes Aufschluss.

Mit den Vorarbeiten für den Entwurf einer Vollziehungsv e r o r d n u n g für die amtliche P r ü f u n g und Stemp e l u n g der W a s s e r m e s s e r hat sieh das Amt im BerichtJahre
beschäftigt. Die Wassermesserfabrik Elster & Cie. in Luzern hatte dem Amt in entgegenkommender Weise eine Serie von 9 Siemens-Wassermessern verschiedenen Typs zu Systemsprüfungszwecken zur Verfügung gestellt, ebenso die Direktion der Wasser-

411 Versorgung der Stadt Bern, und zwar letztere teils reparierte oder schon aus den Leitungen ausgeschaltete Messer in nicht beschränkter Zahl., Auf diese Weise konnten die verschiedenen Systeme vergleichend untersucht werden. Es liefert dies dem Amt allerdings eine nicht unbedeutende Arbeit ohne irgendwelche äquivalenten Einnahmen; aber diese Arbeiten sind notwendig ·zur Beschaffung des nötigen objektiven Materials ftir die Aufstellung des erwähnten Verordnungsentwurfes über die durch das Bundesgesetz über Mass und Gewicht vorgesehene Eichpflicht der Wassermesser.

Der im letzten Jahresberichte erwähnte E n t w u r f b e t r e f fend die amtliche Prüfung und Stempelung von E l e k t r i z i t ä t s v e r b r a u c h s m e s s e r n wurde zugleich mit der Eingabe des schweizer. Elektrotechnischen Vereins vom 4. Juni 1915 von der Mass- und Gewichtskommission in der Sitzung vom 17. Juli 1915 in Behandlung genommen. Die Kommission beschloss, mit Genehmigung des Finanzdepartements, die Einsetzung einer ausserordentlichen Kommission für die Beratung der technischen Seite der Verordnung, bestehend aus 2 Mitgliedern der Kommission, 2 Vertretern des schweizerischen Elektrotechnischen Vereins, einem Vertreter der schweizerischen Elektrizitätswerke, einem Vertreter der Zählerfabriken, einem Vertreter der Universitäten und dem Verfasser des Verordnungsentwurfes. Der Kommission gehören an: Als Präsident: Herr Prof.

Landry, Ing. Lausanne, als Mitglieder die Herren : Dr. Denzler, Ing.

Zürich, Ing. Filliol, du Service électrique de la ville de Genève, Prof.

Dr. Hagenbach, Basel, Prof. Dr. Kleiner, Zürich, Direktor König, H. Landis-Fierz, Ing. Zug, Prof. Dr. Wyssling, Zürich. Als Grundlage für die Beratungen der Kommission diente der zweite Entwurf des Amtes vom September 1915. Die Kommission hielt zwei Sitzungen am 6. November und 11. Dezember ab und ersuchte den Direktor des Amtes um Neubearbeitung des zweiten Entwurfes auf Grund der stattgefundeneu Diskussionen. Es besteht im Hinblick auf die bisherigen Verhandlungen in der Sache begründete Hoffnung, dass es gelingen werde, im Laufe des Jahres 1916 die sehr schwierige Frage unter angemessener Ausgleichung der Interessengegensätze zu einem guten Ende zu führen und die Vorlage an den Bundesrat zu vollenden.

Nachdem im Winter 1914 der Bezug des Neubaues
stattgefunden hatte, erfolgte im abgelaufenen Jahr die I n s t a l l a t i o n der i n s t r u m e n t a l e n E i n r i c h t u n g e n im Gebäude. Wir verweisen diesbezüglich auf die in der schweizerischen Bauzeitung,

412 Band 66, 1915, pag. 145 ff. veröffentlichte illustrierte Beschreibung. Die Mass- und Gewichtskommission besichtigte am 24. August die instrumentalen Einrichtungen. Sie wünscht an dieser Stelle ihrer Befriedigung über die Wahl und die Anordnung der Instrumente und die getroffenen Dispositionen Ausdruck zu geben und festzustellen, dass dieselben nach verschiedenen Richtungen einen sehenswerten Fortschritt bedeuten.

Abgesehen von zahlreichen Einzelbesuchen, wurde das Institut im Laufe des Winters von folgenden Verbänden und Gesellschaften besucht: Ingenieur- und ArchitektenvereiD, Naturforschende Gesellschaft, schweizerischer Technikerverband (Sektion Bern), Chemische Gesellschaft. In drei Fällen wurde mit der Besichtigung des Institutes jeweilen ein Experimentalvortrag über Gegenstände aus dem Gebiete der Elektrizität verbunden.

Von den wichtigsten grössern Instrumenten war am Schlüsse des Berichtsjahres nur eines noch nicht angelangt, nämlich die Hauptaormal-Kilogrammwage mit automatischer Transposition der Gewichte von Rueprecht in Wien. Die Absendung dieses Instrumentes ist indessen auf Januar 1016 angesagt.

Eine erhebliche Arbeit erforderten die F e h l e r b e s t i m m u n g e n der neu zur Aufstellung gelangenden grössern Instrumente, sowie die N e u a d j u s t i e r u n g bezw. K o n s t a n t e n b e s t i m m u n g vorhandener, aber in den Neubau dislozierter Apparate. Wir erwähnen unter diesen Arbeiten namentlich: Die Bestimmung der Schraubenfehler und der Mikrometerwerte der Mikroskope der Endmassmessmaschino der Société Genevoise, sowie der Teilungs-Fehlerbestimmung des zugehörigen Normalstabes aus Nickelstahl; die Bestimmung der Schraubenfehler und der Mikrometerwerte der Mikroskope des Dilatationskomparators ; die Untersuchung sämtlicher Dezimeterintervalle des Dreimeter-Stahlstabes, verbunden mit einer eingehenden Prüfung des ganzen Komparators in bezug auf die Neigung der optischen Axen der Mikroskope infolge verschiedener Durchbiegungen des die Mikroskope tragenden Balkens, je nach der Stellung der die Stäbe tragenden Tische; Neubestimmung der Mikrometertara der Mikroskope des Dreimeterkomparators ; Bestimmung der Teilungsfehler des Invarnormalstabes des Hauptnormalbarometers.

Die Füllung des Barometers selbst wurde von Herrn Dr. P. Chappuis, Vizepräsident der Mass- und
Gewiehtskommission, vorgenommen. Leider zeigte sich nachträglich, dass die stählerne, mit einem Bleimantel verkleidete Verbindungskapillare zwischen Reservoir und Barometerrohr ein Loch aufwies ; die Folge war das

413 Auslaufen des Quecksilbers und die Zerstörung der Glasteile dee Instrumentes. Die zweite Füllung des Instrumentes wurde vom Amt ausgeführt und verlief gut, so dass das Instrument gebrauchsbereit ist. Bestimmung der Teilungsfehler eines in Millimeter geteilten 2 m-Messingstabes für das Quecksilbermanometer bis 3 Atm. ; vergleichende Untersuchungen der Gesamtlängen und der Dezimeterintervalle des Phosphor-Bronzemeters, des Nickelmeters und des Invarnormalmeters. Der Vergleich der neuen Resultate mit den frühern Messungen ergab eine Differenz für das Meterintervall des Phosphorbronzemeters im Betrage von l Mikron gegenüber dem bisher angenommenen Werte. Da, wie im letzten Jahresbericht erwähnt wurde, das schweizerische Meterprototyp aus PlatinIridium auf Grund eines Departementsbeschlusses am 27. April 1914 dem Bureau International des Poids et Mesures in Sèvres zur Nachprüfung übergeben worden war, und infolge der gegenwärtigen Verhältnisse die Arbeiten des Bureau International sehr stark bebindert wurden, so muss das Amt mit einer Unsicherheit der Bestimmung der Meterlänge im Betrage von 1/1,000,000 des Wertes rechnen. Weiter erwähnen wir die Bestimmung der Ausdehnungskoeffizienten des Invarstabes am Normalbarometer, des Invarmeters der Zweimeter-Messmaschine für Endmasse, des NickelNormalmeters, des Invarnormalmeters, der Endmassnormalstäbe von Loewe, eines Messingmeters für manometrische Messungen; Kontrollbestimmungen der Ausdehnungskoeffizienten des Bessemerstahlstabes für geodätische Messungen und des PhosphorbronzeNormalmeters ; die Fehlerbestimmung sämtlicher Endmass-Normalstäbe mit Ausnahme der Johansson-Endmasse ; die Neubestimmung der Skalenfehler sämtlicher Gasmesserkubizierapparate des Amtes und der Skalen- der Wassermesserprüfstation ; die periodische Revision der Reise-Kontrollgasmesser nach jeweiligem auswärtigem Gebrauch ; dio Fehlerbestimmung der vier Thermometer des Petrolbades des Dilatationskomparators ; Prüfung von verschiedenen Gebrauchsnormal-Metallmanometern mit Hülfe der Stückrathsehen Druckwage; die Bestimmung der Fehler der zahlreichen, direkt zeigenden elektrischen Präzisions-Messinstrumente (Wattmeter,Voltmeter, Amperemeter, Normalzähler) ; Bestimmung der Konstanten der Spiegelgalvanometer, Dynamometer, Vibrationsgalvanometer, ballistischen Galvanometer nebst ihren
Zugehörapparaten; Fehlerbestimmung der Kompensationsapparate und sämtlicher Man ganinNormalwiderstände auf Grundlage der beiden Normal-OhmWiderstände Nr. 5116 und 5117, welche im Dezember 1912 an die Widerstandseinheit des deutschen Reiches angeschlossen

414 worden waren; vergleichende Untersuchungen der Kapazitätsund Selbstinduktionsnormalen; Fehlerbestimtnungen der photometrischen Normallampen ; Konstantenbestimmungen dea PräzisionsPhotometers und des Tabusphotometers von Schmidt
Auf Ende des Jahres wurde mit der notwendig gewordeneu Neuaufnahme des gesamten I n s t r u m e n t e n i n v e n t a r s begonnen ; ·die Aufnahme des B i b l i o t h e k v e r z e i c h n i s s e s ist fertiggestellt.

Von der W e r k s t ä t t e des Amtes wurden, abgesehen von ·den laufenden Installations-, Reparatur- etc. Arbeiten und den Hülfseinrichtungen an zur Prüfung eingesandten Instrumenten, folgende grossere Apparate ausgeführt: ca. 600 Stück flexible Verbindungsdrähte von l--200 mm 3 für die verschiedenen Laboratorien; eine grossere Schalttafel in Raum 29 für den Hochfrequenzgenerator mit den nötigen Anlasswiderständen etc. ; «in regulierbarer Widerstand für l--800 Ampere, 16 Volt; ein regulierbarer Widerstand für maximal 100 Ampere, 100 Volt; «in fahrbares Gestell mit Bedienungstafel für das Drehstromeichagregat von Boas ; ein eisernes Gestell für Glühlampen-Dauerprüfungen ; «in Petrolbad mit Wasserkühlung (für induktionsfreie Normalwiderstände etc.); «in Gestell mit Schalttafel für den Oscillographen ; 5 eiserne Tragkonstruktionen zur Aufhängung der Ablesefernrohre ; Umbau eines Gleichstrommotors für tachometrische Zwecke ; neuer elektrischer Antrieb am 3 m-Komparator ; 2 Thermometer-

415 ablesevorrichtungen am Dilatationskomparator nebst Umbau der Wanne desselben, Geländer etc. ; Montage der Stahlbandbasis mit Spannvorrichtung, Sehlitten für Mikrometer, Thermometersupports etc. ; ein Quecksilber-Manometer für bis 3 Atmosphären mit Aufzugsvorrichtung etc. ; Montage des Luftpumpenagregates von Geryk-Gaede für elektrischen Antrieb ; zwei eiserne Gestelle für Manometerprüframpen und Druckwage von Stückrath nebst einer Anzahl Verschraubungen ; ein Thermostat von 100 l für die Normalflüssigkeiten zur Prüfung der Alkoholometer ; ein Quecksilberkommutator für 400 Ampere ; Beleuchtungseinrichtung am Vibrationsgalvanometer ; 14 transportable Instrumentengestelle für Watt-, Volt- und Amperemeter; automatische Augschalter etc.

Ausserdem wurden verschiedene Transformatoren auf fahrbare Gestelle oder Bücke montiert und mit passenden Anschlüssen versehen. Die Leitungsanlage wurde durch eine · grössere Anzah von Hülfsleitungen mit dazu gehörenden Klemmentafeln vermehrt ; ferner gelangten, wie eingangs erwähnt, noch eine grössere Zahl von kleinern Instrumenten und Hilfseinrichtungen zur Fertigstellung und Montage.

An Prüfungen wurden im Jahre 1914 durch das Amt ausgeführt : Längenmasse und Messapparate, Ausdehnungskoeffizienten usw 92 Wagen 92 Gewichte 1527 Volumenmessungen 269 Thermometer 108 Alkoholometer 195 Gasmesserkubizierapparate 9 Stationsgasmesser - . . . .

9 Wassermesser 62 Kontrollgasmesser 5 Verkehrsgasmesser 705 Diverse Prüfungen (photometrische, manometrische, elektrische) 74 Dazu kam die Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, Ergänzungs- und Ersatzbestandteilen für die kantonalen Eichstätten

416 (Hohlmasse, Wagen, Normal- und Gebrauchsprobegewichte, Messbander, Libellen etc.). An Stempeln wurden 1034 Stück an die kantonalen Eichstätten abgegeben. Die Zahl der ausgehenden Berichte und Korrespondenzen des Amtes belief sich im Berichtsjahre auf 7158 (gegen 9155 im Jahre 1914) und diejenige der eingehenden Briefschaften auf 4368 (gegen 4621 im Jahre 1914).

Die Zahl der von den Prüfämtern für Gasmesser geprüften Verkehrsgasmesser betrug 49,872, wie folgt verteilt: Nass Trocken Total Prüfamt Nr. 1 Bern 32 2660 2692 22033 23102 ,, 2 Zürich . . . 1069 11 4574 8031 » 3 Genf . . . 3457 ,, Luzern .

16 5619 5635 ,, 4 ·n 3661 1 3662 11 ,, 5 Basel . .

3743 30 3773 ,, 6 St. Gallen .

n -- 33 ,, 7 La Chaux-de-Fonds 33 11 -- 708 708 ,, * 8 Solothurn , 194 751 945 11 ,, 9 Lausanne . , 710 Vevey .

2 712 a 10 ·n 8 571 579 ,, ,, u Lugano -

5962

43910

49872

Von diesen Gasmessern mussten 1303 Stück zurückgewiesen werden.

VI. Amt für Gold- und Silberwaren.

a. Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren.

K o n t r o l l ä m t e r und Vollziehung des Gesetzes.

Im Jahre 1915 haben die der Aufsicht des schweizerischen Amte» für Gold- und Silberwaren unterstellten 13 Kontrollämter den amtlichen Feingehaltsgarantiestempel auf 315,914 goldenen, 1,570,661 silbernen und 1180 Platinuhrgehäusen, sowie auf 72,685 Schmuckgegenständen und Gold- und Silbergeräten angebracht. Insgesamt belief sich also die Zahl der im Berichtsjahre amtlich gestempelten Gold-, Silber- und Platinwaren auf 1,960,440 Stück. Im fernem sind den Kontrollämtern zur Prüfung des Feingehalts 3068 für

417

England bestimmte goldene Uhrgehäuse ,,12 c.a und ,,9 c." vorgewiesen und als dem Feingehaltsaufdruck entsprechend mit der amtlichen Kontermarke versehen worden.

Zufolge der gegenwärtig geltenden Bestimmungen über die Kontrollierung der Gold- und Silberwaren erhalten bloss die mit Femgehaltsbe^eichnung versehenen goldenen und silbernen Uhrgehäuse in den gesetzlichen Feingehalten von 14 Karat (0,583) und darüber und 18 Karat (0,750) für das Gold und 0,800 und O,875 und darüber für das Silber obligatorisch den Aufdruck des amtlichen Kontrollstempels, so dass die Gesamtzahl der in diese Rubrik fallenden Gegenstande 1,886,575 Stück beträgt. Um jedoch den wirklichen Umfang der Fabrikation von Uhrgehäusen in gesetzlichen schweizerischen Feingehalten festzustellen, mues zu diesem Betrag noch die Zahl der keinen Feingehaltsaufdruck aufweisenden und deshalb der obligatorischen Kontrollierung nicht unterliegenden Uhrgehäuse in höheren Feingehalten hinzugerechnet werden. Hierzu gehören vor allern aus eine beträchtliche Zahl der nach England ausgeführten Uhrgehäuse, und zwar zusammen «88,399 Stück, wovon 11,307 goldene Uhrgehäuse (8532 im Feingehalte von ,,18 c.tt und 2775 im Feingehalte von ,,15 c.")

und 877,092 silberne Uhrgehäuse im Feingehalte von ,,0,925" (Sterling Silver). Damit steigt die Gesamtzahl der in gesetzlichen Gold- und Silberfeingehalten erstellten Uhrgehäuse auf 2,774,974 Stück.

Die in obigen Angaben nicht inbegriffenen Uhrgehäuse in niedrigen Goldfeingehalten dürfen den Aufdruck des amtlichen Kontrollstempels nicht erhalten ; die dem Feingehalt entsprechende Feingehaltsbezeichnung darf jedoch auf denselben angebracht werden, sofern sie von der Fabrikmarke begleitet ist, welche es jederzeit ermöglicht, den für die Übereinstimmung des Feingehaltsaufdruckes mit der wirklichen Zusammensetzung der Ware verantwortlichen Fabrikanten ausfindig zu machen.

Nach Darlegung dieser allgemeinen Gesichtspunkte lassen wir hiernach zur Vergleichung eine Zusammenstellung der Zahlen der in jedem der 15 letzten Jahre gestempelten Uhrgehäuse und Schmucksachen und Gold- und Silbergerate folgen. Der fakultativen Kontrollierung sind ausserdem im Jahre 1915 noch 1180 Platinuhrgehause unterbreitet worden gegenüber 650 Stück im Jahre 1914.

Zu Saite 417.

Vergleichende Übersicht der wäkend der Jahre 1914 imd 1915 von den Kontrollämtern für Gold- und Silberwären vorgenommenen

ìli und Proben.

Taoleau comparatif des poinçonnements effectués et des essais faits par les bureaux de contrôle des ouvrages (Tor ei et'argen.

Doppelte Ti» booJIat* und vom Koolroflimto mrQdcgQwieMaa UhrgttAiH Bâties payant dtiubic taxe tl toiles refait tut potnçûnmmftit

Gestempelte Uhrgehäuse -- Boîtes de montres poinçonnées Goldene Baita d'or

KontrollUmter 1914

Staci Pièces t. Biel 30,910 2. La Chaux-de-Fonde 328,187 3. Delsborg 1,267 4. Fleurier , .

. .

2,962 5. Genf 10,482 6. Grenohen (Soluthurn) , 3,781 7. Le Litele .

67,748 8 . Neuonburg . . . .

59 9, Le Hoinnonl 14,267 10 Prnntrut 24 11. St. Immer . . . . 14,073 13. Sohaffhauson . . .

536 1 3 . Ttamlingen . . . .

Zusammen 474,296 Vermehrung 1915 VennindeniDg 1915 Bei der Einfuhr geprüfte Gegenstände . . . .

1915 Stück Pièces 18,888 211,322 5,419 1,372 7,875 2,123 80,151 U,85!l 24,442 1 318,982';)

Silberne Boîtes forgent

1914

1915

stuck Stuck Hiees Pièces 231,631 174,290 15,637 12,682 56,206 49,164 69,747 60,150 192,612 184,980 294,684 262,530 101,135 48,088 43,732 62,489 202,145 225,816 150,487 210,537 168,185 148,304 24,470 20,448 303,238 217,269 1,911,004 1,570,661

Fiatili Baltes fiatine

1914 Steck Pièces

1915

Sttick Pièces

2 217

3B6

267

034

130

72

34

103 5

650

I,t80

Zusammen Tatui da baita

1914 Stück Pieca 262,543 341,086 57,473 72,709 203,361 298,465 169,013 43,791 216,446 210,561 182,258 25,006 303,238 2,385,950

'/» 11,0 14,7 2,4 3,0 8,5 12,5 7,0 1,8 9,0 8,8 7,6 1,0 12,7 100

530

155,314

840,843

1914

1915 Stock Pièces 193,178 233,325 54,613 50,631 142,989 " 264,653 78,311 62,489 287,778 156,487 172,761 20,449 217,269 1,890,823

496,127 Oialdene und sii borne Uhren Kontret o r et argent 745,045 1,099,676«) -

'!'

10,2 12,4 2,9 2,9 7,6 14,0 4,1 3,3 12,6 8,3 9,1 1,1 11,5 100

20,8

j 1915 Stn.A Pûtes 407 1153 334 38 364 308 225 a 90 389 795 135 1434 383 438

Stück Pièces 1,131 1,497 324 70 113 510 652

78.

198 5,488

des années içij et 1915.

Gestempelte Schmucksachen und Geräte Objets ffa bijouterie et d'orfèrreris poinçonnés

1914 Stock % Pièces 2,885 2,8 1,405 1,3 50 0,0 28 0,0 32,328 30,8 6,097 218

5,9 0,2

19 61,898 442 26 6028 104,954 5tO

0,0 59,0 0,0

100

Proben von Gold- und Silberbarren fisa« da lingots d'or et d'argent

1915 Stock Ptices 1,314 15,148 20 69 21,862 2 6,845 298

71 716 26,304

96 72,685

32,269 Schmucktacha n und GerAle Byouterie et orfèvrerie 171,9311 -- 182,071 1

1915

1914 * 1,9 20,9 0,0 0,1 30,0 0,0 9,4 0,4

"0,1 1,0 36,2 0,0 100

Angahl

Nombre 3,052 7,844 315 360 352 786 2,166 149 528 430 869 634 311 17,856

30,7

--

·) Worunter 9068 Stück für Bog Ittod bestimmt e und mit der eidgenössisch ED Eonlermirb e Tei'aehen e Uhrgebi jae aus Gold ,9 e" - ') Dont 306 Ì boite: d'o r ,,9 c." taMl tremarqu es pour l'Augleterre.

') Worunter 133,819 Stock von der englische! Kontrollierelg tururkgelpii gtc goldene u nd 891,127 i 11 berne CIhrgebauae -- ·) YccmpriB 133,819 boites de montres d or et 891,1 27 boites d'irgeut en retour du centrale A nglais.

'/, 17,0 43,9 1,7 2,0 1,9 4,3 12,1 0,8 2,9 2,4 4,8 3,5 2,7 100

Ilureattîc

Anzahl Naa&re 2,638 6,558 362 285 189 955 876 154 579 460 1,446 638 255 15,390

% 17,5 42,6 2,4 1,9 1,3 6,2 5,' 1,0 3,8 M 9,4 4,1 1,7 100

2,461

13,8

1. Bienne 2. La Chaux-de-Fonds 3. Delfini OD t 4. Fleurier 5. Genève 6. Granges (So leu re) 7, Lo Laole 8. Nsuobätel 9. Le Noir m Dot 10. Poirentraj 11. St-Imier 12. Sohaff houae 13. Tramelon Total Plus 1915 Moins 1915

Objets vérifiée en douane à l'importation

418 Vergleichende Übersicht der von den Kontrollämtern für Gold-unda Silberwaren seit 1901,

also i n d e n leisten 1 5 Jahren,

Gestempelte Uhrgehäuse Jahr

1901

. . . .

1902

. . . .

1903

. . . .

1904

.

1905

.

1906

. . . .

1907

. . . .

1908

. . . .

1909

. . . .

1910

. . . .

1911

. . . .

1912

- . . . .

.

.

.

.

.

.

1913

.

1914

. . . .

.

.

1915

. . . .

goldene

silberne

Stück

Stück

653,228 544,559 556,017 599,008 661,745 818,565 657,502 565,679 628,728 796,695 827,122 829,852 815,038 474,296 *) 318,982**)

3,730,600 2,738,613 2,456,971 2,688,429 2,977,194 3,408,131 3,138,127 2,123,875 2,301,409 2,678,583 2,749,787 2,982,063 2,986,651 1,911,004 1,570,661

Gestempelte Schmucksachen und Geräte in Gold und Silber

Stack 71,971 72,766 76,054 76,426 78,193 85,498 82,601 88,470 121,412 184,386 198,581 190,981 180,021 104,954 72,685

Obigen Angaben gemäss sind im Berichtsjahre 155,314 goldene und 340,343 silberne Uhrgehäuse und 32,269 Schmuckgegenstände und Gold- und Silbergeräte weniger amtlich gestempelt oder kontermarkiert worden, als im Vorjahre. Die bedauerliche Lage der Uhren- und der Bijouterieindustrie ist die unmittelbare *) Wovon 915 mit der eidgenössischen Kontermarke versehene, für England bestimmte Uhrgehäuse ,,9 c..

**) Wovon 3068 mit der eidgenössischen Kontermarke versehene, für England bestimmte Uhrgehäuse ,,12 c." und ,,9 c.".

419 Folge der Unterbrechung der Beziehungen zwischen den im Kriege befindlichen Staaten und ist weit mehr den der Beschaffung der Rohmaterialien und der Ausfuhr im allgemeinen entgegenstehenden Schwierigkeiten und Hemmnissen zuzuschreiben, als dem Mangel an Bestellungen, welch letztere Stetsfort einlaufen. Immerhin ist der Gang der Geschäfte im Jahre 1915 weniger schlecht, als vermutet werden könnte, wie nachstehende Übersicht zeigt: Vergleichende Übersicht der von den Kontrollämtern für Gold- und Silberwaren im Jahre 1915 vierteljährlich ausgeführten Stem pelungen.

Gestempelte Uhrgehäuse Vierteljahr

Gestempelte Schmucksachen und Geräte

Gold

Silber

1.

36,104

235,266

89

6,207

2.

59,916

291,816

170

10,418

3.

92,433

411,223

320

18,704

4.

130,529

632,356

601

37,356

1,570,661

1,180

72,685

Zusammen

318,982*)

Platin

Der Wert des für die Fabrikation der Gold-, Silber- und Platinwaren verwendeten Edelmetalls ist schätzungsweise auf etwa 20 Millionen Franken für das Gold, 5 V* Millionen Franken für das Silber und 200,000 Franken für das Platin zu veranschlagen.

Die von den Kontrollämtern für die Stempelung der Waren und die Proben von Barren vereinnahmten Summen belaufen sich auf Fr. 166,336. 45. Die Ausgaben der Kontrollämter betragen zusammen Fr. 195,343. 80 ; es ist also ein A u s g a b e n ü b e r s c h u s s von Fr. 29,007. 35 zu verzeichnen.

*)

Wovon 3068 mit der eidgenössischen Kontermarke versehene, für England bestimmte Uhrgehäuse in Gold ,,12 c." und ,,9 c.".

420

übersieht der Einnahmen und Ausgaben der Kontrollämter im Jahre 1915.

Ämter

1 Biel . .

2. La Chaux-de-Fonds 3 . Delsberg . . . .

4 . Fleurier . . . .

5 Genf . .

6. Grenchen (Soloth.) .

7 . L e Lode . . . .

8. Neuenburg . . .

9. Le Noirmont . .

10. Pruntrut . . . .

1 1 . S t . Immer . . .

12. Schaffhausen . .

13 Tramlingen . .

Zusammen Ausgabenüberschuss für das Jahr 1915. . .

Einnahmen

Ausgaben

Fr.

Fr.

20,255. 90 24,375. 80 46,375. 15 58,377. 20 3,714. 85 5,026. 30 3,609. 50 5,376. 07 10,287. 45 16,896.50 15,402, 90 15,741.-- 10,624. 15 14,293. 60 3,718. 36 4,220. 55 14,344. 05 9,548 66 8,902. 55 9,154. 75 . 14,196.20 13,593. 13 3,037. 60 5,458. 20 11,867. 80 13,282. 15 166,336. 45 195,343. 80 --

Einnahmen- AusgabenÜberschüsse Überschüsse Fr.

--

Fr 4 119 90 12,002. 05 1,311.45 1,766. 57 6,609 05 338. 10 3,669. 35 502. 20

4,795. 40 252. 20

603. 07 2,420. 60 1,414. 35 5,398. 47 34,406. 82 29,007. 35

Im Vergleich zum Vorjahre, welches einen Einnahmenüberschuss von Fr. 21,333. 67 ergab, ist eine wesentliche Verschlechteru der Finanzlage der Kontrollämter eingetreten, indem nur zwei Kontrollämter hinlängliche laufende Einnahmen erzielt haben, um daraus die Betriebskosten decken zu können. Unter diesen Umstanden musste von den üblichen Beiträgen für gemeinnützige Zwecke und gewerbliche Bildungsanstalten Umgang genommen werden. Wie im Vorjahre haben die Kontrollämter, deren Jahresrechnungen mit einem Ausgabenüberschuss abschliessen, die bestehenden Reservefonds in Anspruch genommen und so neuerdings die Vorteile dieser vorsorglichen Einrichtung würdigen gelernt.

Alle Jahresrechnungen und Voranschläge dor Kontrollämter sind der Genehmigung des Finanzdepartements unterbreitet worden.

I n s p e k t i o n e n u n d G e s e t z e s ü b e r t r e t u n g e n . Das Amt für Gold- und Silberwaren, welchem die Überwachung über die Vollziehung des Gesetzes obliegt, hat zahlreiche technische und administrative Inspektionen in den Kontrollämtern, den Grenzzollämtern und den Uhren- und Bijouterieverkaufsgeschäften an-

421

geordnet. Bei dieser Überwachung haben die für die Ein- und Ausfuhr von Edelmetallwaren hauptsächlich in Betracht kommenden Zollämter mitgewirkt, vor allem aus der besondere Kontrolldienst bei den Zollstätten in Basel und La Chaux-de-Fonds und das Hauptzollamt Romanshorn. Diese Massnahmen haben es ermöglicht, die Ausführung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über Gold- und Silberwarenkontrolle und -handel im ganzen Lande einheitlich zu gestalten, Bei den Zollstätten sind 1,209,034 Stück zur Ein- oder Ausfuhr gebrachte Gold-, Silber- und Metalluhren und 271,423 goldene, silberne und plattierte Bijonteriegegenstände und Geräte insgesamt also 1,480,457 Gegenstände, revidiert worden. Dabei wurden zahlreiche Gesetzesübertretungen aufgedeckt, welche teils durch Zurückweisung der betreffenden Sendungen an der Grenze, teils durch Verhängung von administrativen Bussen geahndet wurden.

Die Zahl der Inspektionen in den Uhren- und Bijouterieverkaufsgeschäften musste im Berichtsjahre aus Sparsamkeitsgründen eingeschränkt werden. Aus den Inspektionsberichlen ist ersichtlich, dass die einschlägigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen immer noch vielen Verkäufern vollständig unbekannt sind. Dieselben verlassen sich dann auf die Ehrlichkeit ihrer Lieferanten, welche indessen selbst nicht die erforderlichen Garantien für die Richtigkeit des Feingehalts ihrer Waren zu bieten vermögen, sofern sie dieselben nicht vorher einem Kontrollamt zur Prüfung überwiesen haben. Da dies nicht durchwegs geschieht, sind die Interessen des Publikums nicht genügend gewahrt. Die Notwendigkeit, ein Bundesgesetz über den Einzelverkauf von Edelmetall waren zu erlassen, macht sich immer fühlbarer, weshalb das Amt für Gold- und Silberwaren mit der Ausarbeitung eines bezüglichen Gesetzesentwurfes beauftragt wordea ist. Die im Berichtsjahre inspizierten rechtlichen Firmen haben wie sie den Kontrollbeamten übereinstimmend versicherten den Wert der Inspektionen in den Verkaufsgeschäften anerkannt und ihrer Befriedigung Ausdruck gegeben, dass sie dadurch die Anforderungen des Gesetzes kennen lernten, sowie die ihnen o-ebotenen Mittel zur Deckung ihrer Verantwortlichkeit in einem Handel, in welchem die Ehrlichkeit des Verkäufers von so eminenter Bedeutung ist. Im fernem haben diese Verkäufer erklärt künftig, von
ihren Lieferanten nur noch solche goldene und silberne Schmncksachen und Geräte in gesetzlichen Feingehalten entgegenzunehmen, welche den Aufdruck des amtlichen eideeo Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. II.

sa

422 '

nössischen Feingehaltsgarantiestempel aufweisen, und Anhänger eines Bundesgesetzze zu sein, durch welches die o b l i g a t o r i s c h e K o n t r o l l e , wie sie für die Uhrgehäuse besteht, auch auf die Schmucksachen und Gold- und S i l b e r g e r ä t e ausgedehnt würde.

Die Verifikationen der ein- und ausgeführten Edelmetallwaren seitens der Z o l l k o n t r o l l s t e l l e in B a s e l erstreckten sich auf 3,562 Sendungen, welche die nachbezeichneten 798,214 Gegenstände enthielten: Golduhren 5,507 Stück Silberuhren 16,638 ,, Metalluhren 32,702 ,, 7,788 ,, Goldene Uhrgehäuse Silberne Uhrgehäuse 534,488 ,, 10,794 ,, Uhrgehäuse aus unedlem Metall Uhrwerke 3,010 ,, Goldene Schmucksachen . . . .

27,895 ,, Silberne Schmucksachen . . . . 93,062 ,, Schmucksachen aus Double , 66,330 ,, Zusammen 798,214 Stück Im Jahre 1914 664,804 ,, Vermehrung im Jahre 1910 133,410 Stück Der Wert dieser 798,214 Gegenstände beträgt Fr. 3,900,501.

Von der Zollkontrollstelle in Basel sind 140 Sendungen, welche die nachstehend erwähnten, in Nichtübereinstimmung mit den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren befindlichen Gegenstände enthielten, zurückgewiesen worden: 1,465 goldene Gegenstände, 3,637 silberne Gegenstände, 1,867 Stück Doubleartikel, 30 Uhren und Uhrgehäuse, Zusammen 6,999 Stück Im Jahre 1914 5,929 , Vermehrung im Jahre 1915 1,070 Stück.

Prüfung des fikationsproben den Bestimmungen 1910 hat das Amt

F e i n g e h a l t s der M ü n z e n und Veriv o n G o l d - u n d S i l b e r w a r e n . Gemäss.

des Bundesratsbeschlusses vom 14. Januar für Gold- und Silberwaren den Feingehalt

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der im Jahre 1915 von der schweizerischen Münzstätte geprägten Münzen amtlich geprüft. Die Proben erstreckten sich auf: 183 Münzwerke 20 Fr.-Stücke mit zusammen 373 analyt. Frohen 40 ,, 10 ,, ,, ,, 87 ,, 24 " » l » « 10 ,, V« » ,, » 20 ,, Alle 504 analytischen Proben haben die genaue Übereinstimmung unserer Gold- und Silbermünzen mit den vorgeschriebenen Feingehalten und die homogene Zusammensetzung der zur Prägung verwendeten Legierungen erwiesen.

Die Ergebnisse der analytischen Proben, welche an den bei den Zollstätten oder anlässlich der Inspektionen in den Uhren-, Bijouterie- und Silberwarenverkaufsgeschäften erhobenen Gegenständen vorgenommen wurden, haben erwiesen,, dass diese Gegenstände wirklich, wie vermutet wurde, den ihnen zugeschriebenen Feingehalten nicht entsprachen. Zufolgedessen sind die betreffenden Waren beschlagnahmt, zerschnitten oder naeh dem Auslande zurückgewiesen worden. Die Anzahl dieser Proben beläuft sich auf 153.

Im fernem sind dem Amt für Gold- und Silberwaren hauptsachlich seitens der in Bern befindlichen Fabriken und Verkaufsgeschäfte 4840 Stück Bijguteriewaren zur Kontrollierung zugegangen.

Platinkontrolle Von der durch den Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1914 geschaffenen Möglichkeit, auf Platinwaren den amtlichen Feingehaltsgarantiestempel anbringen zu lassen, haben die Interessenten gerne Gebrauch gemacht, indem sie 1180 Gegenstände aus Platin kontrollieren Hessen gegenüber 650 Stück im Vorjahre.

Uhrgehäuse b e s o n d e r e r Art. Hehrere Verfügungen technischen Charakters sind vom Amt für Gold- und Silberwaren hinsichtlich verschiedener Arten von zur Kontrollierung vorgewiesenen Uhrgehäusen erlassen worden. Es begrifft dies besonders gewisse Arten von. goldenen Armbanduhrgehäusen, sowie eine Art silberner, sogenannter ,,Cassolettes-Uhrgehäuse. Diese letzteren bestehen aus einem zum Ersatz des fehlendes Schalenrande eingebogenen Gehäusedeckel (Fond) und einer an den Gehäuseboden anschliesenden Glasfassung (lunette). Der Stabdeckel (Cuvette) fehlt, und das Uhrwerk ist an einem aus unedlem Metall zusammengesetzen King (Cercle), an welchen dar Bügel-

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knöpf (Pendant) angelötet ist, befestigt. Diese Verfügungen sind den Kontrolläintern durch besondere Weisungen mitgeteilt worden, in denen die Bedingungen festgelegt wurden, welchen die fraglichen Uhrgehäuse zu entsprechen haben, um zur amtlichen Stempelung entgegengenommen werden zu können.

B e e i d i g t e Gold- und S i l b e r p r o b i e r e r und Pers o n a l der K o n t r o l l ä m t e r . Nach 26jähriger, sehr gewissenhafter Amtsführung als Essayeur-Chef des Kontrollamtes St. Immer ibt Herr Alfred Schneider aus Gesundheitsrücksichten um Enthebung von seinen Obliegenheiten und Versetzung in den Ruhestand eingekommen, was ihm unter Verdankung für die geleisteten Dienste bewilligt wurde. Er ist durch Herrn P. Stesserli, beeidigten Probierer an genanntem Kontrollamt, ersetzt worden.

Im Personal der übrigen Kontrollämter sind keine nennenswerten Änderungen eingetreten.

Mehrere Kandidaten bereiten sich auf die P r ü f u n g e n zur E r l a n g u n g des e i d g e n ö s s i s c h e n D i p l o m s f ü r b e e i d i g t e P r o b i e r e r vor, welche im Mai 1916 an der Schweizerischen Technischen Hochschule in Zürich stattfinden werden.

Im Berichtsjahre sind keine solchen Prüfungen abgehalten worden.

K o n t r o l l s t e i n p e l , In den Ateliers des Amtes für Goldund Silberwaren sind alle Kontrollstempel angefertigt worden, welche den Kontrollämtern zum Ersatz der unbrauchbar gewordenen Stempel oder zur Ergänzung des Bestandes ausgefolgt wurden.

Die Zahl der auf den Kontrollämtern in Gebrauch befindlichen Stempel betrug am 31. Dezember 1915 645 Stück.

B e z i e h u n g e n zum A u s l a n d e . Im Laufe des Jahres haben die Handelskammern der Kantone Bern und Neuenburg, sowie der schweizerische Verband der Goldgehausefabrikanten und verschiedene Gewerbtreibende und Händler vom Amt für Gold- und Silberwaren Aufschiasse eingeholt über die Bedingungen, unter denen aus unserm Lande stammende Edelmetallwaren zur Einfuhr nach Frankreich und den französischen Kolonien zugelassen werden.

Schon in uneerm letzten Jahresberichte haben wir der von der schweizerischen Gesandtschaft in London eingeleiteten Schritte Erwähnung getan hinsichtlich der beträchtlichen Verspätungen in der Rücksendung der goldenen und silbernen Uhrgehäuse von der englischen Kontrolle und der Unterhandlungen, welche an-

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gebahnt wurden, um zu erwirken, dass die den amtlichen eidgenössischen Feingehaltsgarantiestempel tragenden Uhrgehäuse i n f i n i e r t e m Z u s t a n d e von der englischen Kontrolle zur Stempelung entgegengenommen würden. Da indessen viele Firmen vorzogen, ihre Uhrgehäuse wie vorher in r o h e m Z u s t a n d e der englischen Kontrolle zuzuleiten, sind zu Anfang des Berichtsjahres durch das Amt für Gold- und Silberwaren Unterhandlungen mit den internationalen Speditionsfirmen angeknüpft worden, um die Abfertigung dieser Waren möglichst zu beschleunigen. Diese Massnahmen hatten den Erfolg, dass seitdem die der englischen Kontrolle in rohem Zustande übersandten Uhrgehäuse innerhalb einer einen Monat nicht übersteigenden Frist wieder in der Schweiz anlangten, statt wie vorher erst nach drei oder vier Monaten.

Wegen eines Befundes des Zollamtes Rustschuk (Bulgarien), welches von schweizerischen Uhrenexportfirmen gelieferte Uhrensendungen zurückbehielt unter dem Vorwande, dass die Uhrgehäuse dem gesetzlichen Feingehalte nicht entsprechen, wurde das schweizerische Konsulat in Sofia beauftragt, bei den zuständigen bulgarischen Behörden Einsprache zu erheben. Die Berechtigung dieser Beschwerde ist dann auch anerkannt und die Ware freigegeben worden.

Schon seit vielen Jahren hatten unsere Silbergehäusefabrikanten unter der Konkurrenz schweizerischer Firmen zu leiden, welche sich jenseits der Grenze im Elsass niedergelassen hatten, um für die von ihnen erzeugten silbernen Uhrgehäuse der Entrichtung des deutschen Einfuhrzolles und der Beobachtung der Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes über Kontrollierung und Garantie des Feingehalts der Gold- und Silberwaren enthoben zu sein. Während des Berichtsjahres sind diese Fabrikanten, deren Lage sich infolge des Krieges immer schwieriger gestaltete, nach unserm Lande zurückgekehrt. Sie wandten sich an das Amt für G-old- und Silberwaren mit dem Gesuche, ihre mit den einschlägigen gesetzlichen schweizerischen Bestimmungen nicht übereinstimmenden Waren in der Schweiz beendigen zu dürfen, indem sie sich verbindlich machten, diese Waren nach Beendigung der Feindseligkeiten wieder nach Deutschland auszuführen. Eine bedingungslose Bewilligung dieser Art würde der einbeimischen Industrie einen schweren Stand bereitet haben. Diese Gefahr wurde durch die seitens des Amtes für Oold- und Silberwaren «rgriffenen energischen Anordnungen abgewendet.

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b. Aufsieht über den Handel mit Gold- und Silberabfällen.

Zum gewerbsmässigen Handel mit Gold- und S i l b e r a b f ä l l e n e r m ä c h t i g t e I n d u s t r i e l l e . Am 31. Dezember 1914 betrug die Zahl der gesetzlich ermächtigten K ä u f e r , S c h m e l z e r und P r o b i e r e r 10l. Im Laufe des Jahres 1915 ist das durch Art. l des Bundesgesetzes vorgeschriebene Souchenregister 2 neuen Gesuchstellern ausgefolgt worden, wodurch die Zahl der dieses Register führenden Firmen auf 103 anstieg.

Dieselben verteilen sich auf die einzelnen Kantone wie folgt : Neuenburg 49, Bern 28, Genf 11, Zürich 8, Solothurn 2, Schaffhausen 2, Basel 2, St. Gallen 1.

Mehreren Gesuchstellern konnte die Bewilligung zum gewerbsmassigen Handel mit Edelmetallen mangels hinreichender Gewähr für einen richtigen Betrieb nicht erteilt werden.

Im Berichtsjahre sind 117 Souchenregister, 3000 Legitimationskarten und 246 Hefte mit Spezialvorweisungsscheinen ausgegeben worden.

Ü b e r s i c h t der O p e r a t i o n e n . Die Anzahl der Käufe, Einschmelzungen und Proben (eingegangene und eingetragene Bordereaux) belauft sich auf 13,345. Für die zum Verkauf gelangten Edelmetallabfälle wurden Fr. 7 , 8 4 6 , 7 9 5 . 2 0 , d. h.

Fr. 13,122,796.85 weniger als im Vorjahre, bezahlt. Diese beträchtliche Verminderung ist zu einem grossen Teile dem Umstände zuzuschreiben, dase besonders die Fabrikation von goldenen Uhrgehäusen, sowie die Bijouterieindustrie von der herrschenden Geschäftskrisis betroffen worden sind.

Zu der Summe von Fr. 7,846,795. 20 ist indessen noch ein Betrag von Fr. 2,048,136. 85 hinzuzurechnen für die ,,Wiederverkäufe" von Gold- und Silberabfälle und -Schmelzprodukten, welche von ermächtigten Käufern an Gold- und Silberscheideanstalten bewerkstelligt wurden und, obgleich ebenfalls der Kontrolle unterliegend, doch von den eigentlichen Verkäufen auseinaundergehalten werden.

Alle erwähnten Operationen sind in besonderen Konti eineingetragen, deren Anzahl am 31. Dezember.1915 derjenigen der zum Verkauf von Edelmetallabfällen ermächtigten Firmen entsprechend 6265 betrug.

Im Laufe des Berichtejahres sind von Edelmetallgwerbtreibenden, welche berechtigt sind, die aus ihrer Fabrikation herrührenden Gold- und Silberabfälle selbst einzuschmelzen, 16 neue

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Stempelzeichen hinterlegt worden. Die Zahl dieser zur Bezeichnung der Handelsbarren verwendeten Stempel betrug am 31. Dezember 1915 811.

Auszüge aller vorgenommenen Käufe, Einschmelzungen und Proben sind zu Ende jedes Vierteljahres den Kontrollämtern zugestellt und von denselben einer eingehenden Prüfung unterzogen worden, deren Ergebnis dorn Amt für Gold- und Silberwaren jeweilen mitgeteilt wurde.

Die Vollziehung des Gesetzes hat zur Entdeckung mehrerer Diebstähle und Unterschlagungen von Edelmetallen geführt, welche den zuständigen Gerichtsbehörden überwiesen wurden. Einige Fälle von geringerer Tragweite sind auf administrativem Wege erledigt worden.

Von der Inspektion der Souchenregister musste im Berichtsjahre Umgang genommen werden; aus den dem Amte für Gold- und Silberwaren zu Ende jedes Monats zugehenden Registerauszügen ist indessen ersichtlich, dass diese Register im allgemeinen gut geführt werden.

G o l d - , S i l b e r - u n d P l a t i n k u r s . Der Wert des Goldes wird von den Kontrollämtern unveränderlich nach dem internationalen Tarif von Fr. 3437. 46 das Kilogramm 1000/1000 fein berechnet. Der von den Käufern in der Schweiz bezahlte mittlere Preis betrug Fr. 3450 für das Kilogramm.

Dor mittlere Silberkurs für das Kilogramm 1000/1000 fein, welcher nach der Londoner Notierung von den Kontrollämtern zur Wertberechnung der Handelsbarren (Lingots) zugrunde gelegt wird, betrug in den letzten 10 Jahren: 1906 . . Fr. 113 1911 . . Fr. 90 1907 . . ,, 1 0 9 1912 . . ,, 102 1908 . . ,, 88 1913 . . ,,101 1909 .

,, 86 1914 . . ,, 96 1910 . . ,, 90 1915 . . ,, 92 Zu bemerken ist, dass der Preis der zur Fabrikation von silbernen Gegenständen verwendeten Silberbarren höher ist, als die oben erwähnten Kurse. Das nämliche gilt auch für das Gold.

Der Preis dee Platins, welcher zu Beginn des Jahres Fr. 5000 das Kilogramm betrug, ist am Ende des Berichtsjahres auf mehr als Fr. 8000 angestiegen infolge der in letzter Zeit von den kriegführenden Ländern, auf welche wir für don Bezug dieses Edelmetalls angewiesen sind, erlassenen Ausfuhrverbote für Platin.

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Übersicht der im Jahre 1915 kontrollierten Käufe, Einschmelzungen und Proben von Gold- und Silberabfällen.

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Abfälle (bezahlter Wert)

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Fr.

Kp.

1,786 851 391,117 30 5,o 3,872 1,534 2,154,976 65 27,4 343 167 97,355 45 1,2 99 129 24,120 30 0,3 2,624 1,103 1,818,608 70 23,» 210 123 52,089 80 0,8 799 346 2,043,939 -- 26,0 395 174 74,010 15 0,9 220 146 211,259 95 2,7 265 271 22,146 80 0,3 431 256 409,674 15 5,, 1,842 852 525,703 25 6,.

429 343 21,798 70 0,3 Am 31. Dez. 1915 103 13,345 6,265 7,846,795 20 100 Am 31. Dez. 1914 104 19,687 -- 20,969,592 05 --

l.Biel . . . .

2. La Chaux-de-Fonds 3. Delsberg . .

4. Fleurier .

5 . Genf . . . .

6. Grenchen . .

7.Le Locle.

8. Neuenburg .

9. Le Noirmont 10. Pruntrut . . .

11. St. Immer . .

12. Schaff hausen .

13. Tramlingen .

9 23 4 7 10 2 12 7 4 1 9 12 3

Verminderung 1915

1

6,342

--

13,122,796 85 --

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1915.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.04.1916

Date Data Seite

197-428

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10 026 018

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