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Bericht der

nationalräthlichen Kommission über den Handelsvertrag mit Italien, vom 22. März 1883.

(Vom 17. Dezember 1883.)

Tit.

Die Kommission, welche Sie mit der Begutachtung des Handelsvertrages mit Italien beauftragt haben, ist nach reiflicher Prüfung der allseitigen Verhältnisse zum Schlüsse gelangt, Ihnen einstimmig die Annahme des Vertrages zu empfehlen.

Es ist dieser Schluß zwar weder leichten Herzens, noch viel weniger mit Begeisterung gefaßt worden, indem leider im vorliegenden Vertrage gar manche schweizerischerseits vorgebrachte Wünsche gänzlich unberücksichtigt gehlieben sind.

So klagt sich namentlich -- und wir müssen es zugestehen, mit Recht -- die in fast allen Theilen der Schweiz mächtig verbreitete Baumwollenindustrie in allen ihren Abzweigungen der Spinnerei, Weberei, Druckerei und Stickerei, daß von all' ihren Hoffnungen auch nicht eine in Erfüllung gegangen sei.

Und wirklich müssen wir zugeben, daß Italien zu einem Entgegenkommen auf dem Gebiete der Baumwollenindustrie, trotz aller Bemühungen unserer mit den Unterhandlungen beauftragten Delegirten, nicht zu bewegen war.

Ihnen, Tit., darzuthun, warum Ihre Kommission dennoch zum Schlüsse gelangte, Ihnen die Ratifikation des Vertrages zu empfehlen, soll Gegenstand dieses Berichtes sein. Wir dürfen uns dabei wohl

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um so kürzer fassen, als ein Mitglied der die Unterhandlungen mit Italien führenden Delegation in unsertn Rathe sitzt und, wo nöthig, mit mündlichen Aufschlüssen allfällige Lücken unserer Berichterstattung zu ergänzen am besten befähigt und gerne bereit sein wird.

Die aus verschiedenen Landestheilen uns eingegangenen Klagen, wobei selbst Anträge auf Rückweisung des Vertrages sind, glauben wir hier nicht in extenso reproduziren zu sollen, da zweifelsohne im Rathe selbst sich Stimmen geltend machen werden, die bedrohten Interessen zu vertheidigen.

Wir beschränken uns daher auf eine möglichst gedrängle Darstellung über die mit so vielen Schwierigkeiten verbundene Entstehung des Vertrages, über seinen muthmaßlichen Einfluß auf die Entwicklung unserer Industrie, sowie schließlich auch über die finanzielle Bedeutung, Form und Text desselben.

Im Jahre 1875 äußerte die italienische Regierung den Wunsch, ihre sämmtlichen Handesverträge zu revidiren, also auch denjenigen, der im Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossen worden war. Der schweizerische Bundesrath willigte ein, jenen Vertrag schon ein halbes Jahr vor dessen vertraglich festgesetztem Ablauf außer Kraft treten zu lassen und auf 1. Juli 1876 einen neuen Vertrag zu vereinbaren. Demgemäß wurden sofort neue Unterhaltungen eingeleitet, die aber durch eine in Italien eingetretene Ministerkrisis unterbrochen und sistirt wurden.

Dagegen trat am 1. Juli 1878 ein neuer italienischer G-eneraltarif in Kraft, und es wurden am 27. Dezember 1878 zwischen Italien und Oesterreich-Ungarn und am 3. November 1881 zwischen Italien und Frankreich neue Tarifverträge abgeschlossen, welch letztere vermöge der ,,Meistbegünstigungsklauseltt auch einer Anzahl schweizerischer nach Italien ausgeführter Handelsartikel zu gute kamen.

Im Jahre 1879 zwischen Italien und der Schweiz neuerdings aufgenommene Unterhandlungen führten wiederum nicht zum Abschluß eines definitiven Vertrages, wohl aber zur t e m p o r ä r e n H a n d e l s U e b e r e i n k u n f t vom 28. J a n u a r 1879, deren Art. l also lautet : ,,Die hohen vertragschließenden Theile sichern sich gegenseitig bis zum 31. Dezember 1879 für Alles, was Bezug hat auf Ein-, Aus- und Durchfuhr, die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu."

29 Diese Uebereinkunft auf Basis der Meistbegünstigung wurde seither gegenseitig aufrecht erhalten, hätte nun aber am 30. Juni dieses Jahres laut Beschluß der italienischen Kammer unwiderruflich ihr Ende erreichen sollen.

Vom Wunsche geleitet, unsern Handelsbeziehungen mit Italien auch fernerhin eine längere und v e r t r a g s m ä ß i g e Grundlage zu sichern, war der Bundesrath bemüht, behufs Abschlusses eines definitiven Vertrages die Unterhandlungen wieder in Gang zu bringen.

Schon unterm 2. Juni vorigen Jahres beauftragte er die schweizerische Gesandtschaft in Rom, der italienischen Regierung den Vorschlag zu machen, es möchten die Unterhandlungen für Abschluß eines Handelsvertrages an Stelle des temporären Uebereinkommens vom 28. Januar 1879 Anfangs September, und zwar in Bern, wieder beginnen.

Mit N o t e vom 31. A u g u s t 1 8 8 2 bescheinigte der italienische Minister des Aeußern, M a n c i n i , den Empfang der bundesräthlichen Anregung und flxirte dann in einläßlicher Auseinandersetzung die Grundzüge, auf Basis welcher die italienische Regierung zu unterhandeln bereit sei. Diese Note vom 31. August 1882 bildet recht eigentlich den Ausgangspunkt der diesmaligen Unterhandlungen, und wir müssen daher hier einige Aushebungen aus derselben anbringen.

Der Herr Minister Mancini bezieht sich zunächst auf Tagesordnungen, die von den italienischen Kammern angenommen wurden und durch welche die Regierung ersucht, wird, bei Vertragsunterhandlungen 1) keine neuen Verlängerungen der bestehenden Abkommnisse über den 30. Juni a. e. hinaus zu bewilligen; 2) die neuen Verträge auf G r u n d l a g e der Kon v e n t i o n a l V e r t r a g e , respektive Tarife, mit Oesterreich-Ungarn und mit Frankreich abzuschließen; 3) gleichzeitig mit diesen neuen Verträgen, oder noch früher, wenn möglich einen Gesetzesvorschlag einzubringen, wodurch die im Generaltarif von Italien durch die Verträge entstandenen Lücken und Abänderungen definitivgeregelt würden.*) In Ausführung dieser vom italienischen Parlament erhaltenen Aufträge anerbietet nun der italienische Minister itn vorerwähnten Schreiben vom 31. August 1882 der Schweiz die ,, M e i s t b e *) Diese Bereinigung des italienischen Generaltarifs ist im Laufe dieses Sommers nun wirklich erfolgt.

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g ü n s t i g u n ga, wenn hinwieder die Schweiz ihrerseits Italien ebenfalls die Meistbegünstigung zugestehe, und ferner: a. auf einzelnen Artikeln, welche mit Frankreich nicht gebunden seien, Konzessionen mache; b. ein Zollkartell eingehe, wie das auch Oesterreich gethan habe.

Da Herr Minister Bavier erst mit Neujahr 1883 seine Stelle als Botschafter in Rom antreten konnte, so blieb das Schreiben Mancini's bis dahin unbeantwortet.

Während der Oganzen Dauer dieser Vorunterhandlunsen wurden O von Seite des Bundesrathes statistische Erhebungen über unsern Handelsverkehr mit Italien angeordnet, Erkundigungen über die bei den Unterhandlungen zu schützenden Interessen der schweizerischen Industriebranchen eingezogen, kurz, Material aller Art gesammelt, um bei neu zu eröffnenden Unterhandlungen möglichst gut ausgerüstet auftreten zu können.

Schließlich wurde auch auf 30. O k t o b e r 1 8 8 2 noch eine größere Versammlung schweizerischer Experten (Kaufleute und Industrielle aller Branchen) nach Bern einberufen, um über die in Berathung liegenden neuen Verträge mit Italien und Spanien ihr fachmännisches Parere abzugeben.

Von 15 Eingeladenen (darnnter verschiedene Mitglieder der beiden Räthe) nahmen am besagten 30. Oktober 10 der Herren Experten an den durch den Vorstand des Handels- und Landwirthschaftsdepartementes geleiteten Unterhandlungen Antheil. Bezüglich des Handelsvertrages mit Italien wurde», mit Rücksicht auf die oben erwähnte italienische Note vom 31. August, dieser Konferenz folgende Fragen von entscheidender Wichtigkeit vorgelegt: 1) Hätte ein Vertrag, der unter Anderm die schweizerischen Forderungen betreffend die Zölle für Baumwollwaaren unberücksichtigt ließe, noch genügenden Werth für die Schweiz?

2) Würde ein solcher Vertrag die Konzessionen rechtfertigen, welche von der Schweiz gegen die bloße Einräumung der Meistbegünstigung verlangt werden? Wenn ja, in wie weit könnten diese Koozessioneu gewährt werden?

3) Ist es, abgesehen von allen andern Fragen, möglieh, auf die Frage eines Zollkartclls einzutreten?

4") Welche Haltung erscheint im Allgemeinen als Antwort auf die italienische Note vom 31. August als angezeigt?

Nach gewalteter Diskussion über vorstehende vier Fragen faßt Herr Bundesrath Droz die gefallenen Voten in dem Sinne zusammen :

31 Ad i. Daß der Abschluß eines Vertrages nicht geradezu ausschließlich vom Gesichtspunkte der Baumwollenindustrie zu bcurtheilen wäre, daß aber doch ein Vertrag ohne italienische Konzessionen für diesen Industriezweig einen nur relativen Werth hätte ; Ad 2. daß man es mit der Würde unseres Landes nicht vereinbar hielte und auch nicht im Interesse der Schweiz, Italien gegen die bloße Einräumung der Meistbegünstigung außer der Reciprocität noch besondere Konzessionen zu machen, ohne von Italien auch etwelche Reduktion s e i n e r Tarifsätze zu erlangen ; Ad 3. Zollkartell, war die Konferenz einstimmig der Meinung, daß ein solches nicht eingegangen werden könne. Selbst wenn an dieser einen Frage allein die Verhandluagen scheitern sollten, müßte man auf der Weigerung entschieden verharren; wie denn auch schon im Jahre 1879 sich der h. Nationalrath und dessen Kommission einstimmig gegen die Eingehung eines Zollkartells ausgesprochen habe.

Ad 4. Mit Nichtverlängerung der bestehenden temporären Uebereinkunft könne man sich einverstanden erklären; dagegen sei der italienischen Regierung entgegenzuhalten, daß auch die Schweiz die Vortheile nicht genügend erachte, welche ihr durch die b l o ß e Meistbegünstigung von Seiten Italiens geboten würden; daß sie namentlich darauf dringen m ü s s e , gewisse Konzessionen auf Baumwollwaaren zu erhalten. Schließlich sei der italienischen Regierung der Vorschlag zu erneuern, die Unterhandlungen durch Abgeordnete in Bern zu führen; falle die Antwort dann negativ aus, so werde allerdings die Frage entstehen , ob ein e i n f a c h e r M e i s t b e g ü n s t i g u n g s v e r t r a g n i c h t d e n n o c h e i n z u g e h e n sei.

Es muß an dieser Stelle hervorgehoben werden, daß die Konferenz der Experten sich e i n s t i m m i g mit diesem Vorgehen einverstanden erklärte, und daß sie schon am 30. Oktober die eventuelle Bejahung der Frage: ob schließlich nicht dennoch ein einfacher Meistbegiinstigungsvertrag einzugehen sei ( a u c h o h n e K o n z e s s i o n e n a n f B a u m w o l l a r t i k e l ) , z u d e n Möglichkeiten, ja Wahrscheinlichkeiten zählte. Von den 10 Mitgliedern der Konferenz sprachen siuh schon damals 6 -- also die entschiedene Mehrheit -- dahin aus, daß die Interessen der Baumwollenindustrie nicht als die ausschließlich maßgebenden betrachtet
werden können.

Auf Grund der Beschlüsse der Expertenkommission wurden vom Bundesrathe nun die Instruktionen für die schweizerischen Delegirten zusammengefaßt, und mit Aufnahme der Unterhandlungen

32 (die den Wünschen Italiens nachkommend in Rom gtatt in Bern gepflogen werden sollten) Herr Minister Bavier und Herr Nationalrath Geigy-Merian beauftragt.

Die schweizerischen Begehren stellten sich nach Maßgabe der K o n f e r e n z b e s c h l t i s s e v o m 30. O k t o b e r 1 8 8 2 i n Kürze auf folgenden Boden : 1) Meistbegünstigungsvertrag, dazu 2) Konventionaltarif, aber mit Konzessionen von beiden Seiten; 3j kein Zollkartell.

Am 31. Januar 1883 begannen dann die gegenseitigen Unterhandlungen auf dem Ministerium des Aeußern in Rom.

Aus den bei den Akten liegenden Korrespondenzen unserer Delegirten geht nun zur Genüge hervor, mit welcher Hartnäckigkeit Schritt um Schritt um Konzessionen gerungen wurde, und wie e r s t nach einer Reihe von Sitzungen von Italien zugegeben wurde, neben einem Meistbegünstigungsvertrage einen gegenseitigen Konventionaltarif in Aussicht zu nehmen.

Mit Ausarbeitung des Vertrages und der gegenseitigen Tarife wurde eine Subkommission betraut, bestehend aus dem italienischen Generalzolldirektor, Herrn Ellena, und dem schweizerischen Delegirten, Herrn Nationalrath Geigy-Merian.

Hatte Italien sieh schließlich herbeigelassen, außer den durch die Meistbegünstigungsklausel, respektive durch die Tarife mit Oesterreich und Frankreich, auch uns gegebenen Zollerleichterungen noch einige spezielle Konzessionen zu gewähren -- von denen wir weiter unten noch näher zu sprechen haben werden -- so hielt es dafür um so zäher an seinen zwei andern Forderungen fest, denjenigen nämlich : daß die Schweiz ein Zollkartell eingehe, und daß von Zollreduktionen auf Baumwollgütern nicht weiter die Rede sei.

Nicht nur der italienische Minister des Aeußern, Mancini, sondern auch die beiden Minister der Finanzen, Magliani, und des Handels, Berti, widersetzten sich von Anfang bis zu Ende mit einet unbesiegbaren Energie j e g l i c h e r K o n z e s s i o n auf B a u m wollartikeln.

Nachdem die Unterhandlungen beinahe schon vier Wochen gedauert hatten, wurde seitens der schweizerischen Delegirten nochmals ein letzter Versuch gemacht, in dieser Richtung ein Entgegenkommen Italiens zu erwirken und zwar durch mündliche Auseinandersetzungen bei Mancini, wie auch durch Eingabe eines schriftlichen Memorials.

33:

Aber immer und immer wieder wurde von Seite Italiens erwidert, daß die Regierung sich den Kammern gegenüber verpflichtet habe, in Bezug auf Baumwolle keine neuen vertraglichen Verpflichtungen einzugehen.

Auf die ,,Demandes des Délégués suisses quant au tarif italiena' antworteten die italienischen Unterhändler, Namens des Ministeriums, mit folgender s c h r i f t l i c h e n Erklärung : ,,Les engagements formels pris par le Ministère lui défendent ,,absolument de contracter aucun lien conventionnel au sujet dos ,,produits compris dans la VI8 catégorie du tarif (coton).a Aus den erwähnten ,,Demandes" (Vorschlägen zum Zolltarif) geht hervor, daß unsere Delegirten in Wirklichkeit nicht ermangelten, dieihnen zur Kenntniß gebrachten Desiderien der verschiedenen schweizerischen Industriebranchen recht vollständig zusammenzufassen und mit Nachdruck der italienischen Regierung zur Berücksichtigung zu empfehlen.

Ihre Kommission, Herr Präsident, geehrte Herren ! erachtet es überhaupt als ihre Pflicht, an dieser Stelle zu sagen, daß sie nach Durchsicht der Akten zur Ueberzeugung gelangt ist, es haben unsere Delegirten weder Mühe noch Anstrengung gescheut, um unter Anwendung aller zuläßigen Mittel möglichst günstige Vertragsbedingungen -- speziell a u c h für B a u m w o l l e -- zu erhalten, und wenn ihnen namentlich letzeres trotz aller Anstrengung nicht gelungen ist, so kann sie deshalb nicht nur kein Vorwurf treffen, sondern es gebührt ihnen gleichwohl die verdiente Anerkennung für ihr beharrliches Bemühen, den Wünschen der verschiedenen schweizerischen Industrien, wenigstens so weit möglich, Berücksichtigung zu erringen.

Nachdem nun die Delegirten an der Hand der von Italien gegebenen, oben wörtlich zitirten, Erklärung sieh überzeugen mußten, daß auf Baumwolle absolut keine Konzession zu erlangen sei, bemühten sie sieh, als Equivalent hiefür von Italien wenigstens die Preisgebung der Kartellfrage zu erhalten, was denn auch schließlich wenigstens insoweit gelang, als die italienischen Minister sich mit der, in der Botschaft des Bundesrathes Seite 10 enthaltenen, von unsern Delegirten abgegebenen Erklärung zufrieden gaben, welche Erklärung die Lösung dieser Frage späteren Verhandlungen vorbehält. Es ist die Beseitigung dieser Kartellfrage nicht gering anzuschlagen ; denn Italien hielt lange am Verlangen
eines Kartells so fest, daß selbst der Ministerpräsident Depretis sich wiederholt der nachdrucksamen Worte bediente: ,,Pas de traité avec la Suisse, sans cartel de Douane.1*

Es ist auch als sicher anzunehmen, daß wenn der vorliegende Vertrag von uns abgelehnt werden sollte und dadurch neue Unterhandlungen nothwendig würden, Italien diese Forderung neuerdings mit allem Nachdruck wieder aufnehmen würde.

Aus all dem bisher Gesagten ersehen Sie, Herr Präsident, geehrte Herren, daß die fatale Alternative, die schon von der am 30. Oktober 1882 tagenden Expertenkommission befürchtet und besprochen wurde, wirklich eintrat -- die Alternative nämlich: ob -- nachdem jegliche Konzession auf Baumwolle kategorisch verweigert worden war -- gleichwohl noch ein Vertrag abzuschließen sei oder nicht.

Unsere Delegirten wandten sich in dieser kritischen Lage um neue Instruktionen nach Bern, und das Departement für Handel und Landwirtschaft berichtete am 26. Februar begutachtend an den Bundesrath wörtlich wie folgt : ,,Unter den ermäßigten Zollansätzen, welche, laut den Berichten aus Rom, Italien der Schweiz gewähren will, b e f i n d e n sich die B a u m w o l l g e s p i n n s t e und Gewebe nicht, und es ist auch gar keine Aussicht v o r h a n d e n , daß auf diesen E r z e u g n i s s e n K o n z e s s i o n e n gemacht werden.

Ermäßigte Zölle auf Baumwollgespinnste und Gewebe bilden aber einen wesentlichen Bestandtheil der Begehren der schweizerischen Industrie, und es hat demnach das unterzeichnete. Departement die von Herrn Minister Bavier vorgelegte Alternative einer eingehenden Prüfung unterworfen und ist dabei zu folgendem Resultate gelangt: ^In den Vorschlägen Italiens finden auch eine Anzahl schweizerischer Artikel Berücksichtigung, die h o c h anzuschlagen sind. Wenn auf der von Italien anerbotenen Basis die Unterhandlungen fortgesetzt und ein Vertrag abgeschlossen wird, so sind die Interessen folgender industriellen Erzeugnisse berücksichtigt: V i e h , K ä s e , k o n d e n s i r t e M i l e h , U h r e n , M u s i k d o s e n , S e i d e , M a s c h i n e n , L e i n e n etc. Nun hat die Expertenkommission, welche das Departement am 30. Oktober 1882 konsultirt hatte, sich in ihrer Majorität dahin ausgesprochen, daß ein Vertrag mit Italien, in welchem Baumwollgespinnste und Gewebe keine Berücksichtigung gefunden haben, immerhin einem vertragslosen Zustande v o r z u z i e h e n sei. Die Minderheit hat sich vom Standpunkte der ostschweizerischen Industrie aus gegen einen
Vertrag ausgesprochen, wenn Italien auf Baumwollartikelu keine Konzession mache. Dabei wurde immerhin zugegeben, daß die Rücksichten auf die Baumwolleniudustrie nicht die allein maßgebenden seien.

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,,Das unterzeichnete Departement ist im Hinblick auf diese Verhältnisse der Ansicht, es sei ein Vertrag ohne Tarifermäßigungen auf den genannten Baumwollartikeln einem vertragsloseu Zustande vorzuziehen. Dagegen sei durchaus nöthig, daß die Ansätze des gegenwärtig in Kraft bestehenden italienischen Generaltarifs in Bezug auf Broderien, Tüll, Mousseline und Bauinwoll-Bonneterie gebunden werden, damit während der Vertragsdauer keine Erhöhung eintreten kann."

Nach Anhörung der Vorträge des Handelsdepartements wird der schweizerischen Delegation folgende Instruktion ertheilt : fl ln Bezug auf Baumwollgespinnste und Gewebe mit allem Nachdruck auf Zollermäßigungen hinzuwirken, indessen schließlich auch einen Vertrag o h n e d i e s e K o n z e s s i o n u n t e r R a t i f i k a t i o n s v o r b e h ä l t z u v e r e i n b a r e n ; dabei wird die Delegation darauf bestehen, daß wenigstens die gegenwärtigen Ansätze des italienischen Generaltarifs, wie oben bemerkt, ge bunden werden.tt Leider konnte auch selbst diese letzte aller Konzessionen, daß die Ansätze des jetzigen italienischen Tarifs für die Vertragsdauer wenigstens gebunden bliebeu und nicht erhöht würden, nicht errungen werden ; denn Italien blieb unerbittlich fest auf dem von Anfang an eingenommenen Standpunkte, auf Baumwollartikeln keine -- auch nicht die mindeste -- Konzession zu machen. So sind denn im heute vorliegenden Vertrage nur Gewebe und Druckwaareu in Folge des französisch-italienischen Handelsvertrages gebunden, während Garne und Stickereien ,,ungebunden" blieben. Dazu kommt noch -- damit gleich Alles gesagt sei -- daß die italienische Regierung in einem dem Parlament eingereichten G-esetzesentwurf betreffend Revision des Zolltarifs noch wesentliche Erhöhungen auf einzelnen Baumwollartikeln beantragte, so bei Tarif No. 99: Kettenstich, bisheriger Zoll .

. Fr. 300, neuer Zoll Fr. 300 Plattstich, ,, . ,, 300, ,, ,, ,, 400 und bei Tarif No. 100: Tüll, Gaze, Mousseline, bisheriger Zoll ,, 300, nun für Tüll, Gaze und Mousseline, roh .

.

. ,, 250 id.

gebleicht und gefärbt ,, 300 id.

gestickt .

.

. fl 500 Es ist also für Plattstich und für gestickte Tülle und Mousseline eine ganz erhebliche Zollerhöhung eingetreten und leider ist diese Erhöhung inzwischen durch Beschluß der italienischen Kammern bestätigt und festgehalten worden.

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So steht nun heute der Nationalrath -- gleich wie am 26. Februar unsere Delegirten und der schweizerische Bundesrath -- vor der Alternative, den vorliegenden Vertrag mit Italien tale quale -- ohne Konzession für Baumwollartikel, ja selbst mit den bezeichneten Erhöhungen für Stickereien -- anzunehmen oder aber zurückzuweisen.

Ihre Kommission, Herr Präsident, geehrte Herren, hat die Beantwortung dieser Frage nicht leicht genommen, da sie sehr wohl weiß, welch' hohe Bedeutung die Baumwollbranche und die Stickerei insbesondere unter den schweizerischen Industrien überhaupt einnimmt. Hätten wir nur vom Standpunkte der schweizerischen Spinnerei, Weberei, Stickerei und Druckerei aus den Vertrag mit Italien zu begutachten, wir würden ihn selbstredend mit aller Entschiedenheit zurückweisen; und Ihrem Berichterstatter vorab wäre es -- weil selbst in der so schonungslos behandelten Baumwollbranche thätig -- unmöglich geworden, einen solchen Vertrug zu empfehlen.

Allein so berechtigt und begründet auch die Klagen der Baumwollindustriellen sind, glaubte die Kommission doch, den Vertrag nicht einseitig nur von diesem Gesichtspunkte aus prüfen und beurtheilen /u dürfen, sondern sie erachtete es in ihrer Pflicht, sich auf einen a l l g e m e i n s c h w e i z e r i s c h e n Standpunkt zu stellen und von diesem aus abzuwägen, ob Annahme oder Verwerfung zu empfehlen sei.

Wenn wir nun von der Baumwollindustrie absehen und einen Rundgang durch die andern Industriegebiete unseres Landes machen, so finden wir, wie Sie das zum Theil schon aus dem oben citirten Referat des Handelsdepartements vom 26. Februar an den Bundesrath gehört haben, daß folgende Industriezweige mehr oder minder günstig berücksichtigt sind, sei es in Folge der Meistbegünstigung, sei es in Folge neu erlangter Konzessionen.

a. Die Landwirthschaft. Sie liefert jährlich über 30,000 q.

(1882 43,783) Käse nach Italien und bleibt, wenn der Vertrag angenommen wird, in Folge der Meistbegiinstigungsklausel mit einem Zoll von Fr. 8 belegt, während der italienische Generaltarif einen Zollansatz von Fr. 15 aufweist ; daß bei letzterm Ansatz der Export von Schweizerkäse nach Italien rasch zurück-, vielleicht ganz eingehen müßte, ist die entschiedene Meinung aller Fachleute.

Auch für die Ausfuhr von Vieh sichert der Konventionaltarif theils billigere Zölle
(Pferde frei, Ochsen und Stiere Fr. 15 statt Fr. 18, Kälber Fr. 2 statt Fr. 3), theils bindet er sie, und ist der Vertrag also auch in dieser Richtung der Landwirthschaft günstig.

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b. Die Maschinenindustrie, die in Folge der Entwicklung der italienischen Textilindustrie in den letztern Jahren sieh eines wachsenden Absatzes nach Italien zu erfreuen hatte, genießt nach Maßgabe des zwischen Italien und Frankreich im November 1881 abgeschlossenen Vertrages erhebliche Zollerleichterungen, so bei Position Nr. 198 auf Dampfmaschinen, hydraulischen Motoren, Lokomotiven , Kesseln und Maschinenbestandtheilen Fr. 6 statt Fr. 8, respektive Fr. 8 statt Fr. 10 ,per metr. Zentner.

c. Die Seidenindustrie wird ebenfalls der im französisch-italienischen Vertrage enthaltenen billigern Ansätze theilhaftig, da dieselben in unsern Konventionaltarif aufgenommen und gebunden worden sind.

d. Auch die Leinenindustrie erlangt Vortheile, indem die mit Oesterreich und später mit Prankreich vereinbarten ermäßigten Zölle auf Grespinnsten und Geweben auch der Schweiz zu Gute kommen , sobald der Vertrag angenommen sein wird. Ueberdies ist der Zoll auf Jutengarnen mit Fr. 10 und auf Jutengeweben mit Fr. 20 gebunden.

Ganz besonders begünstigt ist sodann durch den vorliegenden neuen Konventionaltarif e. die Uhrenindustrie und die Bijouterie, welche wesentliche Erleichterungen erlangen, so bei Position 207, Bijouterie von Gold, Fr. 7 statt bisher Pr. 14 per kg., und bei Position 208 , goldene Uhren, Fr. l statt bisher Fr. 3 per Stück; silberne Uhren 50 Ct.

statt bisher Fr. l per Stück.

Aehnlich sind musikalische Instrumente begünstigt, wo bei Position 209 z. B. Tragorgeln und Musikdosen von Fr. 2 auf Fr. l per Stück herabgesetzt sind.

f. Ebenfalls günstig stellt sich die schweizerische Holzindustrie -- Parqueterie -- indem dem diesseitigen Begehren um Zollfreiheit für Bretter und eingelegte. Tafeln für Fußböden von Italien gänzlich entsprochen worden ist, während im Generaltarif ein Zollausatz von Fr. 6 figurirt.

Fügen wir noch bei, daß außer obigen sechs bedeutenden, in der Central- und Westschweiz namentlich stark entwickelten Industriebranchen auch noch einige andere, weniger verbreitete oder für den Export bis jetzt noch weniger eingerichtete Fabrikationszweige, wie z. B. von Bier (Position 4) von Fr. 15 auf Fr. 2, groben Korbwaaren, Milchextrakt ohne Zucker,

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ebenfalls bedeutende Begünstigungen im neuen Tarif erlangen werden , so drängt sich uns unabweislich der Gedanke auf, daß die ganze Landwirtschaft treibende Bevölkerung und alle diejenigen Landestheile, die sich mit Seide-, Maschinen-, Leinen-, Uhren-, Bijouterie- oder Holzindustrie beschäftigen (und hiezu zählt ja wohl weitaus die Mehrheit der Schweiz), die Ratifikation des Vertrages mit seinem Konventionaltarif w ü n s c h e n m ü s s e n !

Zu besserer Beleuchtung der allseitigen Verhältnisse mögen hier auch folgende Zahlen noch angereiht werden.

Nach statistischen Erhebungen führen unsere obgenannten schweizerischen Industrien nach Italien ihre Produkte in folgendem Werthumfange aus: 1881.

a. die Landwirtschaft -- Käse und Vieh -- für Fr. 10,362,000 b. ,, Metall- oder Maschinenindustrie . ,, ,, 4,004,000 c. ,, Seidenindustrie .

.

.

,, ,, 4,258,000 d. ,, Leinenindustrie .

.

.

.

,, ,, 262,000 e. ,, Holz- und Strohindustrie .

,, ,, 3,033,000 Zusammen

Fr. 21,919,000

oder rund 22 M i Ijl i o n e n.

Darf man hiezu mit Wahrscheinlichkeit hoffen, es werden alle diese vorgenannten Industriezweige in Folge der ihnen durch den neuen italienisch-schweizerischen Konventionaltarif erwachsenden mancherlei Zollerleichterungen ihren Exporthandel nach Italien zu noch größerer Blüthe und Umfang bringen können, und stellt man diesen 22 Millionen oder mehr (da fürderhin auch der Export der Horlogerie und Bijouterie in Folge der neuen billigen Zölle -- die den Schmuggel unnöthig machen -- in Zahlen sichtbar werden wird) die Summe von Fr. 6,117,000 gegenüber, für welche die gesammte Baumwollbranche 1881 Ausfuhr nach Italien hatte, so darf man doch kaum dem Gedanken Raum geben, einen Vertrag von der Hand zu weisen, der allerdings einen unserer Hauptindustriezweige (die Baumwolle) i n h ö c h s t b e d a u e r l i c h e m G r a d e u n b e r ü c k s i c h t i g t l ä ß t , dagegen aber die große Mehrheit unserer andern Landesindustrien, die einen fast vierfachen Betrag der Ausfuhr nach Italien repräsentiren, im Großen und Ganzen befriedigt. Man mag den Gedanken 'einer Ablehnung des Vertrags auch um so weniger aufkommen lassen , wenn man aus den italienischen Einfuhrtabellen ersieht, daß die Schweiz im Jahr 1881 immerhin noch wieder für Fr. 6,177,000 Baumwollwaaren aller Art in Italien einführte, gegenüber Fr. 5,217,000 im Jahr 1880, also 1881 Fr. 960,000 mehr als anno 1880.

39 Diese Zahlen haben sich unter dem Einfluß der Meistbegünstigungsklausel und des italienischen Generaltarifs von 1878 gebildet und scheinen anzudeuten, daß selbst für die Baumwollindustrie, oder wenigstens für einzelne Zweige derselben (rohe Garne, pag. 6 des ,,Mouvement1, rohe Gewebe, pag. 9), noch etwelche Exportfähigkeit besteht.

Dabei verleiht uns auch für die unberücksichtigt gebliebenen Exportindustrien nach Italien noch ein anderer Umstand etwelche Beruhigung, und das ist das Verschwinden des Zwangskurses, der seit einigen Monaten nun zu bestehen aufgehört hat und der viele unserer Ausfuhrartikel seit seinem Entstehen im Jahre 1866 mehr belästigt und zurückgedrängt hat, als die Zölle selbst; bekanntlich betrug der Zwaugskurs lange Zeit 10--15 °/o , und um genau so viel, als er uns jeweilen beschwerte, ist unsere Export-Konkurrenzfähigkeit gegenüber den italienischen Fabriken nunmehr wieder erleichtert.

Werfen wir noch einen Blick auf die finanzielle Bedeutung des heute in Frage liegenden Vertrages und Tarifes, so ergibt sich folgendes Bild : Die Konzessionen, welche die Schweiz an Italien gemacht hat, betreffen 36 Artikel, wovon aber der weitaus größte Theil schon im Konventionaltarif mit Frankreich zu den gleichen Ansätzen gebunden ist. Abweichungen gegenüber dem gegenwärtigen schweizerischen Zolltarif finden nur in acht Fällen statt, wovon fünf eine Verminderung und drei eine Erhöhung unserer Zolleinnahmen bewirken.

Gestützt auf den im Juni 1882 provisorisch eingeführten erhöhten Zolltarif und in Folge Annahme des spanischen Handelsvertrages stellt sich das Resultat der mit Italien vereinharten Ansätze folgendermaßen :

40 Differenz in den Zollansatz Zolleinnahmen Einfuhr Wwth fr CI \ifv im Neuer des GegenJahr Mehr wärtiger Konven- Weniger Artikels tional1882 Tarif tarif

Marmor in rohen Platten . .

Eier . . . .

Greflügel, lebend Reis, geschälter .

Teigwaaren .

'Wermnth . .

Fr.

Fr.

11.20

Fr.

Fr.

Fr.

1. 50

-. 60

2,671. 20

--. --

2.70

. 02

-. 01

8,964. --

--. --

2,124 10.-- 34,898 130.13,920 160.-- 77,462 37.-- 5,021 57.-- 437 -- . --

1. 50 -- . 08 -- . 40 -. 30 7. -- 16. --

1. -- --. 50 4. -- 1. 5. 50 3. 50

1,062. --. -- --.-- --. -- 7,531. 50 5,462. 50

1-

Schwefel, roh oder ger. .

2,968 Brennholz und Holzkohlen 896,400

--. -- 14,657. 15 50,112. -- 54,223. 40 --. -- -- .--

25,691. 20 118,992. 55 25,691. 20 Plus

93,301. 35

Aus dieser Zusammenstellung der Minder- und Mehreinnahmen ergibt sich, daß ein finanzielles Bedenken gegen Annahme des Vertrages nicht vorliegt.

Was endlich noch die Textform des Vertrages anbelangt, können wir einfach auf die bundesräthliche Botschaft, Seite 5, verweisen.

Die an der Spitze des Vertrages, Art. l, stehende Meistbegünstigungsformel ist selbstverständlich allseitig unbestritten.

Art. 5 stimmt mit dem Art. 6 des schweizerisch-französischen Vertrages überein und hat die Bedeutung, daß die Schweiz hinsichtlich der Mittel und Wege zur Bekämpfung übermäßigen Alkoholgenusses freie Hand behält.

Art. 14 bestimmt, daß die beiden Vertragsparteien später Separat-Uebereinkommnisse treffen werden über

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1) Schutz des literarischen und künstlerischen Eigenthums ; 2) Mederlassungs- und Konsulatswesen; 3) Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, Muster, Modelle etc.

Einstweilen bleiben die bisherigen Konventionen, welche diese Materien geregelt haben, in Kraft, und es sichern sich auch hier die beiden Staaten in jedem Falle die Gleichstellung mit der meistbegünstigten Nation zu. Die temporäre Handelsübereinkunft vom Jahr 1879 geht am 31. Januar 1884 spätestens zu Ende, und der neue Vertrag würde demnach am 1. Februar 1884 in Kraft zu treten haben; seine Wirksamkeit würde bis zum 1. Februar 1892 dauern -- indessen kann nach Art. 15 (S. 53) derselbe schon am 1. Januar 1888 außer Kraft gesetzt werden, insofern sechs Monate vorher einer der beiden Staaten denselben kündigt. Dieser Punkt namentlich scheint Ihrer Kommission von Bedeutung zu sein, da die eventuell k u r z e D a u e r des Vertrages eher zu wagen sein wird, als wenn wir für allzulange unwiderruflich uns binden müßten; und sodann werden wir bis in vier Jahren vermöge der nun direkten Verbindung mit Italien durch den Gotthard eine genauere statistische Kenntniß unseres gegenseitigen · Verkehrs und dessen Bedeutung für beide Länder erlangt haben, als wir sie heute besitzen, wodurch wir dannzumal im Stande sein werden, bei allfällig wieder aufzunehmenden Unterhandlungen unsere Wünsche -- namentlich auch mit Rücksicht auf die dermalen stiefmütterlich behandelten Industrien -- mit mehr Nachdruck vorzubringen und statistisch zu unterstützen.

Alle übrigen, im Texte des heutigen Vertrages enthaltenen wesentlichen Bestimmungen sind dem frühern Vertrage vom 22. Juli 1868 entnommen, bringen also keine Neuerungen.

Am Schlüsse unserer Betrachtungen angekommen, resümireu wir dahin : 1) Der vorliegende Vertrag schafft -- wenn leider nicht allen -- doch der Mehrheit der bedeutenderen schweizerischen Industrien mancherlei Erleichterungen.

2) Ein günstigerer Konventionaltarif darf dermalen unter keinen Umständen erwartet werden, da selbst infolge eines Zollkrieges, in welchem uns wirksame Kampfmittel ohnehin fehlen würden, nicht gehofft werden kann, Italien werde der Schweiz nachträglich Konzessionen gewähren, die es seinen größern Nachbarstaaten Oesterreich, Frankreich und in gana Bnndesblatt 36. Jahrg. Bd. I.

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42 neuester Zeit auch Deutschland beharrlich verweigert hat.

und die es auch uns, unter Berufung auf Parlamentsbeschlüsse, nicht gewähren zu können wiederholt erklärte.

83 Finanzielle Bedenken, denVertrag anzunehmen, liegen nicht vor, 4) Wenn der vorliegende Vertrag, wie allseitig zugegeben und von Ihrer Kommission gewiß sehr bedauert wird, nicht allen unsern berechtigten Wünschen entspricht, so ist er doch einem vertragslosen Zustande und den vielfachen Nachtheilen, die aus einem solchen für den gegenseitigen Verkehr sich ergeben müßten, unbedingt vorzuziehen ; und schließlich sagen wir mit dem Bundesrathe: 5) ,,Einer befreundeten Nation wie Italien gegenüber, die so große Opfer zur Erleichterung des internationalen Verkehrs durch Erstellung eines Schienenweges durch die Alpen gebracht, könnte die Schweiz nur im äußersten Falle eine Unterbrechung in der vertragsmäßigen Regelung des Verkehrs eintreten lassen."1 Gestützt auf all diese Momente beantragt Ihre Kommission einstimmig, es sei dem neuen Handelsvertrag mit Italien vom 22. März 1883, sowie dem Protokolle vom 27. November 1883, die Genehmigung zu ertheilen.

B e r n , den 17. Dezember 1883.

Der B e r i c h t e r s t a t t e r der nationalräthlichen Kommission: F. Müller.

Die weitern Mitglieder der Kommission waren : Die Herren Arnold.

Battaglili!.

Berger.

Bezzola.

Geigy-Merian.

Joos.

Grosjean.

Landis.

Mayor-Vautier.

Tschudy.

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Bericht der nationalräthlichen Kommission über den Handelsvertrag mit Italien, vom 22.

März 1883. (Vom 17. Dezember 1883.)

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