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AUS den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrathes.

(Vom 24. Oktober 1884.)

Von einer Spritfabrik in Basel und andern Interessenten wurde, unter Berufung auf den bundesräthlichen Entscheid vom 10. März abbin (Bundesblatt von 1884, I, 493), darüber Beschwerde geführt, daß die Produkte dieser Fabrik, welche durch Zwischenhändler nach dem Kanton Wallis abgesetzt, werden, den dortigen kantonalen Ohmgeldgebühren für Sprit aus l and isch e r Provenienz unterworfen seien, indem die Walliserbehörde die den betreffenden Sendungen mitgegebenen Ursprungszeugnisse unbeachtet lasse.

Nach der erwähnten Schlussnahme sind als einheimisches Produkt zu behandeln : 1) Spirituosen welche in der Schweiz destillirt werden, abgesehen davon, ob die dazu verwendeten Rohstoffe schweizerischer oder ausländischer Provenienz seien : 2) Spirituosen, welche von reglementarischen Ursprungszeugnissen hegleitet sind, sofern nicht durch eine regelrechte Expertise deren Unzuverlässigkeit erwiesen ist.

Der Staatsrath des Kantons Wallis seinerseits erklärte, diesen Entscheid nicht unbeachtet gelassen zu haben : indessen stützte sieh sein Verfahren auf folgende thatsächliche Verhältnisse: Die Sendungen, welche angeblich schweizerisches Produkt sein sollen, waren mit Spundblechen, Stempeln und Marken versehen, welche auf die direkte Herkunft aus einer ausländischen Spritfabrik deuteten. In Anbetracht dessen haben die ohmgeldbeziehenden Stellen Weisung erhalten, derartige Sendungen, unbeachtet der von der Staatskanzlei von Basel-Stadt ausgestellten Ursprungszeugnisse über einheimische Herkunft, als ausländisches Fabrikat zu behandeln.

Inzwischen wurde dann der Regierungsrath des Kant ons HaselStadt um Auskunft darüber angegangen, welches Verfahren die dortige Staatskanzlei bei Ausstellung (1er Ursprungszeugnisse beobachte.

Der bezügliche Bericht sprach sich dahin aus: ,,Die Ursprungszeugnisse werden l e d i g l i c h in g u i e n T r e u e n ,,auf eine schriftliche Erklärung des Versenders, resp. des FabriBundesblatt

36. Jahrg. Bd. IV.

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178 kanten hin und auf Vorweisung der betreffenden Faktur ausgestellt, ,,welche bestätigt, daß das zu versendende Produkt schweizerisches ,,Fabrikat sei."

Auf diesen Bericht hin schloß die Regierung von Wallis die Ursprungszeugnisse der Staatskanzlei Basel-Stadt im Hinblick auf den Bundesrathsbeschluß vom 23. März 1880 (Amtl. Sammlung, neue Folge, Bd. V, S. 28), dessen Wortlaut hienach folgt, von der Berücksichtigung aus.

Die Regierung von Wallis berief sich hiebei auf einen Vorgang im Jahre 1877, bei welchem dei- Bundesrath den nämlichen Standpunkt eingenommen hatte (siehe Bundesblatt von 1878, Bd. II.

S. 452).

Der Bundesrath fand : ,,es frage sich, ob die von der Staatskanzlei des Kantons ,,Basel-Stadt ausgestellten Ursprungszeugnisse als zuverläßige ,,Dokumente zu betrachten seien.u Durch Beschluß vom 23. März 1880 habe der Bundesrath den kantonalen Behörden das Recht vorbehalten, "die Ursprungszeug,,nisse für schweizerische Getränke nach ihrem wirklichen Werthe ,,zu würdigen und dieselben wenn sie sich nicht als zuverläßig ,,herausstellen sollten, nach gehöriger Feststellung dieser Thatsache ,,mittels Expertise, nicht zu berücksichtigen, wobei das Rekursrecht ,,an die Bundesbehörde vorbehalten bleibt."

Nun sei aber in offizieller Mittheilung der Regierung des Kantons Basel-Stadt zugegeben, dass die dortige Staatskanzlei bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen sich nicht auf den objektiven Befund stütze, sondern in guten Treuen und auf bloße Erklärung des Versenders, daß die abgehende Waare schweizerisches Produkt sei, diese Zeugnisse aushingebe. Bei einem soleheu Verfahren biete somit die Staatskanzlei keine Garantie dafür, daß nicht unter der Bezeichnung von Sprit inländischer Fabrikation a u s l ä n d i s c h e r Sprit versendet werde.

Zudem falle noch in Betracht, daß zwei der Rekurrenten beträchtliche Quantitäten ausländischen Sprites einführen, indem, wie zollamtlich nachgewiesen, einzig über die Zollstätten in Basel un l Romanshorn während der ersten Hälfte dieses Jahres der eine circa 2350 metrische Zentner, der andere 840 metrische Zentner bezogen.

Der Bundesrath hat daher die Nichtanerkennung der von der Basler Staatskanzlei ausgestellten Ursprungszeugnisse durch die Regierung des Kantons Wallis als begründet erklärt und zugleich den Grundsatz aufgestellt, daß auf Berücksichtigung von Ursprungs-

179 Zeugnissen für Sprit überhaupt nur dann Auspruch gemacht werden könne, wenn die betreffenden Sendungen von einer inländischen Fabrik herrühren, welche die Versendung selbst besorgt hat, und nachgewiesenermaßen keinen Sprit aus dem Auslande bezieht, sondern für ihren Fabrikbetrieb ausschließlich Rohstoffe verwendet.

(Vom 28. Oktober 1884.)

Zur Ergänzung einiger infolge .Rücktritt und Tod entstandener Lücken in den K o m m i s s i o n e n für die e i d g e n ö s s i s c h e n M e d i z i n a l p r ü f u n g e n hat der Bundesrath folgende Ersatzwahlen getroffen : Prüfungsort Basel.

Pharmazeutische Sektion. Fachprüfung.

Als Mitglied, an der Stelle des Hrn. Apotheker Neuburger : Hrn. Apotheker W e 11 i in Aarburg (Aargau).

Prüfungsort Bern.

i. Medizinische Sektion.

a. P r o p ä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Als Mitglieder, an der Stelle der Herreu Professoren Aeby und Grützner die HH. Dr. G äs s e r, Professor der Anatomie in Bern, und Dr. K r n e c k e r , Professor der Physiologie in Bern.

Als Suppleanten, für den verstorbenen Hrn. Professor Bachmann : Hrn. F i s c h e r , Professor der Botanik in Bern, und ,, Th. S t u d e r , Professor der Zoologie in Bern.

b. F a c h p r ü f u n g .

Als Mitglied, für den Hrn. Professor Grützner: Hrn. Dr. Kronecker Professor der Physiologie in Bern.

.2. Pharmazentische Sektion.

a. P r o p ä d euti sehe P r ü f u n g .

Als Mitglied, für den verstorbenen Hrn. Professor Baehmann : Hrn. F i s c h e r . Professor der Botanik in Bern, zugleich als Suppléant für die pharmazeutischen Fachprüfungen.

180 3. Thierärztliche Sektion.

a. P r opä d e u t i s c h e P r ü f u n g .

Als Mitglied, für den verstorbenen Hrn. Professor Bachmann : Hrn. T h. S t u d e r , Professor der Zoologie in Bern.

b. P a c h p rii f u n g .

Als Mitglied, an der Stelle des Hrn. Thierarzt Hübscher: Hrn. Thierarzt Sigmund Schlachthausverwalter in Basel.

Prüfungsort Genf.

Pharmazeutische Sektion.

I). F a c h p r u f u n g.

Als Mitglied, an der Stelle des Hrn. Apotheker Brauns: Hrn. Professor B r u n , Apotheker in Genf.

Gemäß Art. 4 der Uebergangsbestimmungen zum Bundesgesetz über das Rechnungswesen der schweizerischen Eisenbahngesellschaften sind die Statuten der Bahngesellschaften bis \. Januar 1885 mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Uebereinstimmung zu bringen.

Bis jetzt sind vom Bundesrath die Statuten folgender Gesellschaften genehmigt worden : Jura-Bern-Luzern-Bahn, Emmenthal-Bahn, Schweizerische Centralbahn Lausanne-Ouchy, Schweizerische Nordostbahn, Waldenburger-Bahn, Gotthardbahn, Uetliberg-Bahn, Vereinigte Schweizerbahnen, Bödeli-Bahn.

Bei Genehmigung dieser Statuten und der noch ausstehenden behält sich der Bundesrath vor: 1) jederzeit eine den Bedürfnissen angemessene Aenderung der Bestimmungen, betreffend die Einlagen und die Maximalhöhe der Erneuerungs- und Reservefonds zu verlangen; 2) hinsichtlieh der Form, in der die Jahresrechnungen und Bilanzen aufgestellt werden sollen, bindende Vorschriften zu erlassen.

Sodann haben einige Gesellschaften bestimmt, daß die Reserveund Erneuerungsfonds b e i der A u f l ö s u n g der G e s e l l s c h a f t u n t e r die A k t i o n ä r e v e r t h e i l t werden sollen.

Der Bundesrath hat diese Bestimmung von der Genehmigung ausgeschlossen und deren Streichung in den Statuten angeordnet.

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(Vom 31. Oktober 1884.)

Die Ratifikationen zu dem zwischen der Schweiz und der Republik S a l v a d o r am 30. Oktober 1883 abgeschlossenen Freundschafts-, Niederlassungs- und Handelsvertrag, sowie zur Uebereinkunft betreffend Auslieferung von Verbrechern*), sind gestern zwischen dem Herrn Bundesrath D e u c h er und dem Gesandten der Republik Salvador bei der Schweiz. Eidgenossenschaft, Herrn Carlos Gutierrez in Bern ausgewechselt worden.

Nach der bei der Auswechslung der Ratifikationen getroffenen Vereinbarung tritt der Auslieferungvertrag vom 1. Juli 1885 an in Kraft, der Niederlassungs- und Handelsvertrag hingegen nach Artikel XIV desselben mit dem hundertsten Tage nach Auswechslung der Ratifikationen

Mit Rücksicht auf die stetige Verkehrszunahme beim Hauptpostbüreau Lausanne hat der Bundesrath für dasselbe zwei neue Postkommisstellen kreirt.

Der Bundesrath wählte: (am 28. Oktober 1884) als Revisor bei der Zolldirektion in SchafFhausen : Hrn. Jakob Lips, von Ober-Urdorf (Zürich), gegenwärtig Gehülfe bei dieser Direktion ; ,, Telegraphist in Pratteln : .. Kaspar Müller, von Müswangen Luzern Posthalter in Pratteln (Hasel - Landschaft) ; (am 31. Oktober 1884) als Telegraphist in Basel : Hrn. Charles Kauschert, Telegraphenaspirant, v. Pizy (Waadt), in Montreux.

*) Siehe Bandesblatt vom Jahr 1884, Band I, Seite 318 und 325.

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