734

lui Wien und Umgebung wurde in letzter Zeit das Vorkommen zahlreicher Fälle von H u n d s w u t h beobachtet; über 40 Mensehen sind seit April dieses Jahres von wüthenden Hunden gebissen worden.

Die M a u l - und K l a u e n s e u c h e in Italien ist in steter Abnahme begriffen.

B e r n , den 4. Oktober 1884.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement

# S T #

Inserate

Verpfändung einer Eisenbahn.

Behufs Zahlung der noch ungetilgten Bauschulden wünscht die Eisenbahngesellschaft Territet-Moutreux-Glion ein Anleihen von 100.000 Franken aufzunehmen und dasselbe auf den Bahnkörper und die mit demselben zusammenhängenden Landparzellen mit Einschluß der darauf befindlichen Hochbauten und dem für den Betrieb und Unterhalt zugehörigen Material zu versichern.

Einsprachen gegen diese Verpfändung sind gemäß Artikel 2 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und die Zwangsliquidation der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 bis zum 30. des laufenden Monats dem Bundesrathe einzureichen.

B e r n , den 10. Oktober 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzler

735

Bekanntmachung betreffend

den Uebertritt eines Jahrganges m die Landwehr und

den Austritt eines Jahrganges aus der Wehrpflicht.

(Vom 10. Oktober 1884.)

Gemäß Artikel l, 10, 12, 16, 17 und 161 der Militärorganisation vom 13. November 1874 und den bundesräthlichen Verordnungen Detreffend den Uebertritt vom Auszug in die Landwehr und die Entlassung aus der Landwehr vom 15. September 1876 und 27. Dezember 1879 werden hiemit folgende Anordnungen getroffen :

I. Uebertritt in die Landwehr.

A. Offiziere.

§ 1. Mit dem 31. Dezember 1884 können, insofern sie ein daheriges Gesuch bis Ende Februar 1884 gestellt haben, in die Landwehr übertreten : a) die Hauptleute, welche im Jahre 1849 geboren sind ; b) die im Jahre 1852 gebornen Oberlieutenants und Lieutenants.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 2. Mit dem 31. Dezember 1884 treten in die Landwehr: a) Die Unteroffiziere nnd Soldaten aller Grade der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Sanitätstruppen und der Verwaltungstruppen vom Jahrgänge 1852 ; b) Unteroffiziere und Soldaten der Kavallerie, welche zehn effektive Dienstjahre zählen; ferner diejenigen, welche im Jahre 1852 geboren sind, auch wenn sie den gesetzlich vorgeschriebenen Dienst nicht durchwegs geleistet haben und insofern, als sie anläßlich ihres spätem Eintrittes zur Waffe sich nicht gegenüber dem Waffenchef' zu längerm Auszügerdienst verpflichtet hahen.

Behufs Erlass der in Ausführung der Artikel 196 und 197 der Militärorganisation nothwendigen Verfügungen haben die Kantone die Dienstbüchlein der zum Uebertritt berechtigten Kavalleristen an den Waffenchef der Kavallerie bis spätestens Mitte Dezember einzusenden.

736 Das Personal der von den Eisenbahnverwaltungen nach Artikel 29 d«r Militärorganisation zu stellenden Eisenbahndetaschemente wird für die Dauur der Anstellung bei der Eisenbahnverwaltung ohne Unterscheidung der Jahrgänge den Auszüger- oder Landwehr-Geniebataillonen zugetheilt.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und AusrUstungsgegenstände.

§ 3. Dio in die Landwehr übertretende Mannschaft behält ihre, Bewaffnung, Bekleidung und Ausrüstung, mit Ausnahme : a. der Dragoner und Guiden, welche einzig die Handfeuerwaffe (Karabiner, Eevolver) und die PfVrdeausrüstung dem Staate abzuliefern haben und alles Uebrige, also auch den Säbel, und die Trompeter das Musikinstrument, behalten; h. der berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie, welche don Revolver abzuliefern haben.

§ 4. Bei Anlaß der nächsten Besammlung ist sämmtliche übergetretene Mannschaft durch die Kantone mit dem Landwehrabzeichen und entsprechender Nummer ihrer Einheit zu versehen.

§ 5. Kavalleristen, welche in die Landwehr übertreten, ohne die zehn Jahre Auszügerdienst erfüllt zu haben oder nicht mehr im Besitze ihres ersten Dienstpferdes sind, werden bezüglich der vom Bunde beschafften Dienstpferde nach Artikel 197 der Militärorganisation behandelt.

II. Austritt aus der Landwehr.

A. Offiziere.

§ 6. Mit dem 31. Dezember 1884 erlangen Berechtigung zum Austritt aus der Dienstpflicht die Offiziere aller Waffengattungen und Grade des Jahrgangs 1840, insofern sie ein bezügliches Ansuchen bis Ende Februar 1884 gestellt haben.

B. Unteroffiziere und Soldaten.

§ 7. 31it dem 81. Dezember 1884 treten aus der Landwehr und somit aus der Dienstpflicht: die Unteroffiziere und Soldaten aller Waffen und Grade vom Jahrgang 1840.

C. Abgabe der Bewaffnungs- und AusrUstungsgegenstände.

§ 8. Die anstretenden Unteroffiziere und Soldaten haben abzugeben: a) Die Handfeuerwaffen sammt Bajonnet ; von den übrigen Gegenständen, soweit dieselben auf Kosten des Staates geliefert wurden: b) Die blanken Waffen und das zur Bewaffnung gehörige .Lederzeug, Patrontasche Inbegriffen.

c) Die Feldflaschen, Brodsäcke, GameDen, Trommeln, Musikinstrumente und die Aexte der Infanteriepionniere.

§ 9. Die Unteroffiziere und Soldaten des anstretenden Jahrganges, welche die Bekleidungs- und AusrUstungsgegenstände erst bei der Organisationsmusterung oder seitner gefaßt, haben dieselben vollständig wieder abzugeben.

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III. Allgemeine Bestimmungen.

§ 10. Der Uebertritt der Offiziere in die Landwehr und der Austritt derselben aus der Dienstpflicht ist denselben durch die betreffende "Wahlbehörde in entsprechender Form besonders zur Kenntniß za bringen.

§ 11. Die Kommandanten von zusammengesetzten Truppenkörpern, welche ihre zum Uebertritt in die Landwehr oder zum Austritt aus der Dienstpflicht berechtigten Adjutanten und Stabssekretäre zu behalten wünschen, haben dieses den betreffenden Wahlbehörden (bezüglich der Stabssekretäre dem Waffenchef der Infanterie) sofort anzuzeigen.

§ 12. Die der in die Landwehr übergetretenen oder ganz aus der Wehrpflicht entlassenen Mannschaft abgenommenen Bewaffnnngs-, Bekleidungsund Ausrüstnngsgegenstände (incl. Pferdeausrüstungen) sind der administrativen Abtheilung der Kriegsmaterialverwaltung zur Verfügung zu halten ; derselben ist zum Zwecke der JKontrolirung eine nach Waffengattungen geordnete TTebersicht der übergetretenen und der ganz entlassenen Mannschaft einzusenden.

§ 13. Die Kantone sorgen dafür, daß die betreffenden Kreiskommandanten den Uebertritt von Unteroffizieren und Soldaten in die Landwehr denselben auf Seite 7 des Dienstbüchleins bescheinigen und die neue Eintheilung auf Seite 6 desselben vormerken.

In gleicher "Weise und am gleichen Orte soll die erfüllte Dienstpflicht dem Jahrgang 1840 bescheinigt werden.

Die Anordnung zur Einziehung und Wiederabgabe der Dienstbüchlein ist Sache der Kantone.

§ 14. Die Kautone sorgen ferner dafür, daß von den Kreiskommandanten die auf den Uebertritt in die Landwehr und den Austritt aus derselben bezüglichen Mutationen den Kontroleführern sofort mitgetheilt werden. Bei eidg. Truppenkorps hat dies durch Vermittlung des Waffenchefs zu geschehen.

§ 15. Die Vorarbeiten für die Bereinigung der Kontrolen und der Dienst büchlein können sofort begonnen werden.

§ 16. Die Kantone haben gegenwärtige Anordnungen den Betheiligten in geeigneter Weise zur Kenntniß zu bringen und in den Publikationen für den Ueoertritt in die Landwehr diejenigen Korps speziell zu bezeichnen, in welche die Uebertreteriden dem Gesetze und den einschlägigen Verordnungen gemäß versetzt werden.

B e r n , den 10. Oktober 1884.

Schweizerisches Militärdepartement : Hertenstein.

738

Ausschreibung.

Die Lieferungen von H e u und S t r o h für die im Laufe des Jahres 1884/85 auf dem Waffenplatz T h u n abzuhaltenden Militärkurse, werden hiermit zur freien Konkurrenz ausgeschrieben.

Bewerber hiefür haben ihre Offerten, den Preis per metrischen Zentner berechnet, schriftlich, versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot iür H e u oder S t r o h " versehen, bis 25. Oktober nächsthiii dem eidg. Ober-Kriegskommissariat in Bern franko einzusenden.

In den Angeboten sind <üe Bürgen zu bezeichnen, und es ist sowohl für die Letztern als für die Bewerber eine gemeinderäthliche Habhaftigkeitsbescheinigung beizubringen. Angebote, welchen diese Requisite fehlen, werden nicht berücksichtigt.

Die Lieferungsbedingungen sind auf dein Bureau des eidg. Kriegskommissariates in T h u n und bei unterfertigter Amtsstelle aufgelegt.

B e r n , den 8. Oktober 1884.

Das eidg, Ober-Kriegskommissariat.

Ausschreibung von Bauarbeiten.

Folgende Arbeiten und Lieferungen für das eidg. CliemiegeMudc in Zürich werden hiemit zur Konkurrenz ausgeschrieben : 1) die Zimmerarbeiten ; 2) ,, Bau- und Schmiedearbeiten ; 3) ,, Holzcement-Dächer und Sjengler-Arlieiten ; 4) ,, Lieferung der eisernen Trager und Säulen ; 5) ,, Lieferung der Thon- und Steingutwaaren.

Zeichnungen, Voranschlag und Bedingungen sind beim eidg. Ober-Bauinspektorat in Bern und im Bureau der Bauleitung in Zürich (Polytechnikum 18 l) zur Einsicht aufgelegt.

Cebernahmsofferten sind dem unterzeichneten Departement bis und mit dem 15. OJctober näclistliin versiegelt und mit der Aufschrift ,,Angebot für Arbeiten zum eidg. Chemiegebäude" versehen franko einzureichen.

B e r n , den 9. Oktober 1884.

Schweiz. D e p a r t e m e n t des I n n e r n : Abtheilnng Bauwesen.

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Bekanntmachung.

Fridolin Schmid in Glarus hat als Unteragent der Answanderungsagentur Wirth-Herzog in Aarau (Bundesblatt 1881, III, 616) zu fungiren aufgehört.

B e r n , den 9. Oktober 1884.

Schweiz. Handels- und LaiidwirthscJiaftsdepartement.

Schweizerische Nordostbahn.

Für die Beförderung von Gütern zwischen Romanshorn transit und den Stationen der S. G. B., E. B. und J. B. L. B. inklusive Brünigbahn tritt mit 15. Oktober d. J. ein provisorischer Tarif in Kraft, durch welchen die entsprechenden Taxen im V. Nachtrag zum Gütertarif N. 0. B. und V. S. B.S. C. B. und weiter vom 1. April 1880, sowie im Gütertarif N. 0. B. - J. B. L. B.

vom 1. September 1880 ihre Gültigkeit verlieren. Derselbe kann bei der Station Romanshorn, sowie bei unserm Tarifbüreau eingesehen und zu 20 Cts.

bezogen werden.

Z tt r i c h , den 2. Oktober 1884.

Mit 15. Oktober tritt ein Ausnahmetarif Nr. 5 für don Transport in gewöhnlicher Fracht von Getreide etc., in Wagenladungen von 10,000 kg.

oder hiefür zahlend, ab Stationen der Bayerischen Staatseisenbahnen nach Stationen der Schweiz. Nordostbahn, Centralbahn, Jura-Bern-Lnzern-Bahn und Westschweizerischen Bahnen in Kraft. Durch denselben wird der Ausnahmetarif für den Getreideverkehr Bayern-Schweiz vom 1. August 1882 bezüglich der Taxen nach der Nordostbahn und weiter, insoweit solche noch in Kraft bestehen, aufgehoben und ersetzt.

Exemplare des neuen Tarifs können vom 11. d. Mts. an hei unserin Tarifbüreau direkt oder durch Vermittlung unserer Stationen hezogen werden.

Z ü r i c h , den 4. Oktober 1884.

Mit 15. Oktober tritt ein Keexpeditionstarif ab und nach Komanshorn transit für den Verkehr mit Oesterreich-üngarn in Kraft. Derselbe enthält theilweise ermäßigte Taxen für die Stationen der Schweizerischen Nordostbahn, einschließlich der Linie Effretikon-Hinweil, und kann hei den betheiligten Stationen, sowie heim Tarifbüreau unentgeltlich bezogen werden.

Z ü r i c h , den 9. Oktober 1884.

Die Direktion.

740

Vereinigte Sclmeizerfoalmen.

f>,

Mit dem 15. 1. Mts. Oktober tritt ein neuer Ausnahmetarif' für den Transport von Getreide, Mehl und leereu Säcken zwischen Stationen tl«r k. k. priv. Donau-Darnpt'schifffalirtsgesellschaf't und den Vereinigten Suhweizerbahnen in Kraft, der auf den Stationen à 50 Cts. bezogen werden kann.

St. ( l a l l e n , den 4. Oktober 1884.

Die mit Publikation vom 5. Juni d. J. auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Arlbwgbahn gekündeten A n s n a h m e t a x e n ab St. H a r g r e t h o, n und B u c h s t r a n s i t nach siimmtlichen schweizerischen Bahnen bleiben bis auf Weiteres in Kraft.

St. G a l l e n , den 4. Oktober 1884.

Mit dem 15. 1. Mts. Oktober tritt ein neuer Ausnahmetarif für den Export von Bau- und Nutzholz, ötammholz, Brennholz u. s, w. aus Bayern nach iiierseitigen Stationen in Kraft, der bei den wichtigern derselben à 60 Cts.

bezogen werden kann.

St. G a l l e n , den 6. Oktober 1884.

Am 15. Oktober 1. J. tritt ein provisorischer Ausnahmetarif Nr. 5 für Getreide, Mehl etc. aus Bayern nach hierseitigen Stationen in Kraft, der à 50 Cts. bei denselben bezogen werden kann.

St, G a l l e n , den Ü. Oktober 1884.

Die Generaldirektion.

Bekanntmachung.

Von der Auswanderungsfirma Sauer & Müller, Kaehfolger von M. G-oldsmith in Basel, wurde dem unterzeichneten Departement die Mittheilung gemacht, daß a) J. 6-sdl-Hiiber in St. Gallen (Bundesblatt 1883, III, 590) aufgehört hat, ihr Unteragent zu sein ; b) Josef ii Köstler seiu Domizil von Tlmn nach Bern verlegt hat (Bundesblatt 1884, III, 683).

B e r n , den 29. September 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthsckaftsdeparternent.

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Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien doniizilirt waren, als jene gehören wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität oeihehalten wollen, -- Alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 2.Ì. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandlscltafl in llalien.

Indem der schweizerische Bnndesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde hetrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gresetzbüches vorgeschriehenen Formen für die italienische Nationalität optiren nnd im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den "Wohnsitz nehmen.

742 Sie werden ebenfalls als Italicner betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise, im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzir im Oktober

1884.

Bekanntmachung.

Der Umstand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachtheile : Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dein deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemässheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behüte der Wiedererwerbung dos ursprünglichen Indigenats nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im Stande sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, die Ausweisung aus der Schweiz durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber um das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrath für die Ertheilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande ( E n t l a s s u n g s u r k u n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i e h er n g), begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzler Reproduzirt im Oktober 1884.

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Bekanntmachung betreffend Anstellungsgesuche.

Veranlaßt durch fortwährend bei ihr anlangende Anstellungsgesuche macht die Oberzolldirektion neuerdings aufmerksam, daß von der zuständigen Behörde keine neuen Stellen ohne dienstliche Notwendigkeit kreirt werden und daß somit Anstellungsgesuche nur in solchen Fällen, oder bei Erledigung hereits bestehender Stellen, sofern solche zur Wiederbesetzung gelangen, Berücksichtigung finden können.

Da ferner den Zollgebietsdirektionen das Vorschlagsrecht bei Besetzung von Stellen in den Zollgebieten zusteht, so sind bezügliche Bewerbungsschreiben an die betreffende Zollgebietsdirektion zu richten, wobei der Ausweis über Kenntniß wenigstens zweier schweizerischer Landessprachen zu leisten, das Alter, der Heimatort, sowie die bisherige Beschäftigung des Postulanten anzugeben und ein amtliches Zeugniß über Ehrenfähigkeit und guten Leumund beizufügen ist.

B e r n , den 1. August 1884.

Eidg. Oberzolidirektioa.

Reproduzirt im Oktober 1884.

Aussehreibung vou erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gnte Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

1) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Genf. Anmeldung bis zum 24. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Zwei Kondukteure für den Post- ) Anmeldung bis zum 24. Oktober kreis Neuenburg.

l ^ bei d|r Kreispostdirektion 3) Postablagehalter in Madretsch(Bern).J in Neuen bürg.

4) Postkommis in Basel. Anmeldung bis zum 24. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Basel.

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5) Postverwalter in Buchs (St. Gallen).] Anmeldung bis zum 24. Oktbr.

> 1884 bei der Kreispostdirektion 6) Postkommis ,, ,, l jn §t. Gallen.

7) Telegraphist in Zollbrück (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung his zum 22. Oktober 1884 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

8) Telegraphist in Stein (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 240, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. Oktober 1884 bei der Telegrapheninspektion in St. Gallen.

1) Briefträger in Gimel (Waadt). Anmeldung bis zum 17. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Lausanne.

2) Büreaudiener beim Hauptpostbüreau Anmeldung bis zum 17. Oktbr.

Bern.

1884 bei der Kreispostdirektion in 3) Posthalter und Briefträger in Zoll- Bern.

brück (Bern).

4) Briefträger in Entlebuch (Luzern). Anmeldung bis zum 17. Oktober 1884 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

ö) Einnehmer bei der Nebenzollstätte Dirinella (Tessin). Jahresbesoldung Fr. 500, nebst 15 °/o Provision auf der Solleinnahme. Anmeldung bis 14. Oktober nächsthin bei der Zolldirektion in Lugano.

6) Einnehmer bei der neu errichteten Nebenzollstätte in Besazio (Tessili).

Jahresbesoldung Fr. 500, nebst 15 % auf der Roheinnahme. Anmeldung bis 14. Oktober nächsthin bei der /olldirektion in Lugano.

7) Zwei Telegraphisten in Basel. Gehalt gemäß Bundesgesetz vom 2. August 1873. Anmeldung his zum 22. Oktober 1884 bei der Telegrapheninspektion in Ölten.

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