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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsbeschlusses des Kantons Tessin vom 12. Juli 1916.

(Vom 4. Dezember 1916.)

Mit Schreiben vom 22. November 1916 sucht der taatsrat des Kantons Tessin um die eidgenössische Gewährleistung für den Verfassungsbeschluss vom 12. Juli 1916 nach, der in der Volksabstimmung vom 5. November 1916 mit 10,729 gegen 3244 Stimmen angenommen worden ist.

Durch diesen Verfassungsbeschluss, der ,,Decreto di riforma parziale della Costituzione circa le elezioni politiche" betitelt ist, werden die Art. -3 und 5 des Verfassungsgesetzes vom 2. Juli 1892 abgeändert.

Der b i s h e r i g e A r t . 3 enthält (in seiner Fassung vom 18. Juli 1904, vgl. Sammlung der Bundes- und Kantonsverfassungen S. 872) über die Wahlen in den Grossen Rat und in den Verfassungsrat die Bestimmung: ,,Sie finden in den einzelnen Wahlkreisen, die folgendermassen festgesetzt werden, getrennt statt: Wahlkreis I umfasst die Gemeinden des Bezirkes Mendrisio; Wahlkreis II umfasst die Gemeinden des Bezirkes Lugano; Wahlkreis III umfasst die Gemeinden der Bezirke Locamo und Vallemaggia; Wahlkreis IV umfasst die Gemeinden der Bezirke Bellinzona, Riviera, Blenio und Leventina."

Die entsprechende Bestimmung (§ 1) des n e u e n A r t . 3 lautet: ,,Sie finden in den einzelnen Wahlkreisen, die folgendermassen festgesetzt werden, getrennt statt: Wahlkreis I umfasst die Gemeinden des Bezirkes Mendrisio 5 Wahlkreis II umfasst die Gemeinden der Kreise Lugano, Ceresio, Carona und Pregassona;

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Wahlkreis III umfasst die Gemeinden der Kreise Tesserete, Sonvico, Vezia und Taverne: Wahlkreis IV umfasst die Gemeinden der Kreise Agno, Magliasino, Sessa und Breno; Wahlkreis V umfasst die Gemeinden des Bezirks Vallemaggia; Wahlkreis VI umfasst die Gemeinden des Bezirks Locamo; Wahlkreis VII umfasst die Gemeinden des Bezirks Bellinzona: Wahlkreis VIII umfasst die Gemeinden des Bezirks Riviera; Wahlkreis IX umfasst die Gemeinden des Bezirks Elenio; Wahlkreis X umfasst die Gemeinden des Bezirks Levantina. <·'· Alle übrigen Bestimmungen des Art. 3 sind unverändert geblieben.

Der b i s h e r i g e Art. 5 hatte folgenden Wortlaut (vgl.

Sammlung der Bundes- und Kantonsverfassungen S. 852): ,,In jeder Session wählt der Grosse Rat einen Präsidenten; dieser ist das nächstfolgende Mal nicht wieder wählbar."

Die n e u e Fassung des Art. 5 lautet: ,,In der Frühjahrssession eines jeden Jahres wählt der Grosse Rat einen Präsidenten; dieser bleibt ein Jahr lang im Amte und ist das nächstfolgende Mal nicht wieder wählbar."

Die Neuerung, die der Verfassungsbeschluss vom 12. Juli 1916 eingeführt hat, besteht somit nur darin, dass die Wahlkreiseinteilung abgeändert wird (indem zehn Wahlkreise an die Stelle der bisherigen vier Wahlkreise treten), sowie darin, dass nicht in jeder Session, sondern nur einmal im Jahre ein neuer Grossratspräsident gewählt wird. Es ist ohne weiteres klar, dass diese Änderungen mit dem Bundesrecht nicht in Widerspruch stehen.

Wir beantragen Ihnen daher, dem Verfassungsbeschluss des Kantons Tessin vom 12. Juli 1916 durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

B e r n , den 4. Dezember 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schutzmann.

439 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

die Gewährleistung des Verfassungsbeschlusses des Kantons Tessin vom 12. Juli 1916.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 1916 betreffend die Gewährleistung des Verfassungsbeschlusses des Kantons Tessin vom 12. Juli 1916; in Erwägung, dass dieser Verfassungsbeschluss nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthält, beschliesst: 1. Dem Verfassungsbeschluss des Kantons Tessin vom 12. Juli wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

1916

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung des Verfassungsbeschlusses des Kantons Tessin vom 12. Juli 1916. (Vom 4. Dezember 1916.)

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732

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13.12.1916

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437-439

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