# S T #

M

1 1

247

Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung,

68. Jahrgang.

Bern, den 15. März 1916.

# S T #

Band I.

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über seine

Geschäftsführung im Jahre 1915.

Militärdepartement.

1. Teil.

Verwaltung, Rekrutierung und Bestand des Heeres.

I. Allgemeines.

Unter den nachfolgenden gesetzgeberischen Erlassen des Jahres 1915, die das Militärwesen betreffen, sind die Erlasse nicht erwähnt, die sich auf die Mobilmachung und einzig nur auf den Aktivdienst der Armee beziehen. Wir werden eine Übersicht darüber geben anlässlich der besondern Berichterstattung über den Aktivdienst. Dies gilt sinngemäss auch für die übrige Berichterstattung.

Bundesratsbeschluss betreffend die Bewaffnung der Verpflegungstruppen, vom 16. Februar 1915.

Bundesratsbeschlüsse betreffend p r o v i s o r i s c h e Auflösung bestehender und Aufstellung neuer Infanterieeinheiten und betreffend andere Zusammensetzung von Infanteriebataillonen, vom 29. Januar und 2. März 1915.

Bundesratsbeschluss betreffend die Erledigung der Entlassungsgesuche der Beamten, vom 1. Juni 1915.

Bundesratsbeschluss betreffend die Equipementsentschädigung an das freiwillige Automobilkorps, vom 18. Mai 1915.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

20

248

Bundesratsbeschluss betreffend die Vermehrung der Gebirgsfourgons, vom 29. Juni 1915.

Bundesratsbeschluss betreffend die pro vis o ris che Organisation des Militärflugwesens, vom 13. August 1915.

P r o v i s o r i s c h e r Bundesratsbeschluss betreffend Rekrutierung, Ausbildung und Besoldung der Fliegertruppe (Militärflieger, Beobachteroffiziere, Fliegerkompagnien), vom 13. August 1915.

Bundesratsbeschluss betreffend Aufstellung neuer Infanterieeinheiten und Ergänzung der Landwehrbataillone aus Auszugsbataillonen, vom 31. August 1915.

Provisorischer Bundesratsbeschluss betreffend Zuteilung der Beobachtungswagen an die Feldbatterien, vom 6. August 1915.

Bundesratsbeschluss betreffend Heu- und Strohlieferung durch Gemeinden an die Truppen, vom 27. August 1915.

Bundesratsbeschluss betreffend die Fachausbildung für Büchsenmacher der Mitrailleure der Festungstruppen, vom 20. September 1915.

Bundesratsbeschluss betreffend die Ergänzung der Saumparkabteilungen durch Säumer des Infanterieauszuges, vom 6. Dez. 1915.

Bundesratsbeschluss betreffend Erneuerungsbeitrag für Bekleidung an Feldprediger, vom 15. Januar 1915.

Wir erwähnen ferner folgende Verfügungen des schweizerischen Militärdepartements : Feldgraue Bekleidung der Armee. Verfügung vom 31. März 1915.

Verfügung betreffend Behandlung kranker Artilleriebundespferde, vom 25. März 1915.

Auswahl der Schützenrekruten (Abänderung der Verfügung vom 16. November 1911), Verfügung vom 17. April 1915.

Schiesswesen ausser Dienst. Munition. Verfügung vom 20. Mai 1915.

Verfügung betreffend die als Säumeroffiziere verwendeten Infanterieoffiziere, vom 4. August 1915.

Vorschriften für die obligatorischen und fakultativen Flugleistungen der Militärflieger, vom 20. September 1915.

Vorschriften für die Ausbildung der Beobachteroffiziere, vom 20. September 1915.

Tarif für Zivilhufschmiede betreffend den Beschlag von Militärpferden, vom 24. November 1915.

Tarif für die Benützung von Schmiede- und Wagnerwerkstätten durch die Truppen, vom 24. November 1915.

Verfügung betreffend Bahntransporte von Pferden und Requisitionsfuhrwerken mit Transportgutschein oder zur Militärtaxe, vom 9. Dezember 1915.

249

Vorschrift betreffend Einmietung, Abschätzung und Reparaturen von Skiern und Schneereifen, vom 18. Dezember 1915.

1915 sind folgende R é g l e m e n t e und D i e n s t v o r s c h r i f t e n neu a u s g e g e b e n worden: Anleitung zum musikalischen Unterricht, deutsch und französisch.

Trompeterordonnanz für die Infanterie, deutsch-französisch.

Vorschriften für den Dienst und die Ausbildung der Kavallerie, deutseh und französisch.

Anleitung für den Munitionsersatz der Feldarmee -- konfidentiell -- deutsch und französisch.

Schiessprogramm für die Kadettenkorps, deutsch und französisch.

II. Personelles.

Beamtenpersonal.

a. Kauzlei des Militärdepartements.

Oberlieutenant Huber, Alfred, Kanzleisekretär II. Klasse wurde entsprechend seinem Ansuchen entlassen. An dessen Stelle, wurde gewählt: Infanteriemajor Isler, Johann, in Bern.

b. Generalstabsabteilung.

Hauptmann Zürcher, Hans, Offizier des Materiellen îm Festungsbureau St. Gotthard, wurde entsprechend seinem Ansuchen1 entlassen. An dessen Stelle wurde gewählt: Oberlieutenant Christen^ Paul, Fortverwalter, in Andermatt.

Als Fortverwalter in Andermatt wurde gewählt: Oberlieu'tenant Fischer, Jakob, Adjunkt obiger Fortverwaltung.

Als Adjunkt der Fortverwaltung in Airolo wurde gewählt: Lieutenant Brunschweiler, Hans, von Erlen-Riet.

Als Topograph II. Klasse des Sehiesskartenbureaus für Befestigungen wurde gewählt: Kissling, Theodor, Topograph III. Klasse des genannten Bureaus.

Als Topograph III. Klasse des Sehiesskartenbureaus für Befestigungen wurde gewählt: Sturzenegger, Hugo, von Reute (Appenzell A.-Rh.).

c. Abteilung für Infanterie.

Oberst Wassmer, Gottlieb, wurde entsprechend seinem Ansuchen, als Kreisinstruktor der 1. Division entlassen und zum Bureauchef der Abteilung für Infanterie gewählt.

Zum Kreisinstruktor der 1. Division wurde gewählt: OberstJieutenant i. Gst. v. Muralt, Heinrich.

Infanteriehauptmann de Weiss, Roger, wurde entsprechend seinem Ansuchen als Instruktionsoffizier der Infanterie entlassen.

250

d. Abteilung für Kavallerie.

Hauptmann i, Gst. Real, Theodor, Kommandant der Fliegerabteilung, wurde entsprechend seinem Ansuchen, als Instruktionsoffizier der Kavallerie entlassen.

e. Abteilung für Artillerie.

An Stelle des verstorbenen Herrn Tschumi wurde als Bureauehef der Abteilung für Artillerie gewählt: Oberstlieutenant Ceresole, Ernst, von Vevey.

Als Instruktionsoffiziere der Artillerie wurden gewählt: Artilleriehauptmann Gubler, Walter, von und in Frauenfeld, Artillerieoberlieutenant Durst, Arnold, von Lenzburg.

f. Genie.

Der Waffenchef, der Bureauchef, sowie der Sektionschef für Verkehrstruppen waren das ganze Jahr im Militärdienst. Oberst Peter, den das schweizerische Militärdepartement 1914 als Stellvertreter des Waffenchefs bezeichnet hatte, hat als solcher auch im Berichtjahre geamtet.

g. Abteilung für Sanität.

Als IV. Arzt der eidgenössischen Militärversicherung wurde gewählt : Oberlieutenant Dr. med. Schwarzenbach, Franz, in Tramelan-dessus.

h. Oberkriegskommissariat.

An Stelle des verstorbenen Oberkriegskommissärs. Qberst Keppler, wurde gewählt : Oberst Zuber, Otto, Chef des. Bureau für Verpflegungs- und Magazinwesen. Oberst Ernst, A., Chef des Reehaungsbureau des Oberkriegskommissariats wurde als Stellvertreter des Oberkriegskommissärs bezeichnet.

Es wurden ferner gewählt: Als Chef des Verpflegungs- und Magazinbureau des Oberkriegskommissariats : Major Richner, E., Kanzleisekretär L Klasse.

Als Kontrolleur I. Klasse der Inventarkontrolle: Hauptmann Merz, Jakob, Kontrolleur II. Klasse.

,.

Als Revisor I. Klasse: Hauptmann Pfund, Robert,:'Revisor II. Klasse.

Als Revisor II. Klasse: Major Jeangros, Xaver, - Kanzlist I. Klasse des Platzkriegskommissariates in Thun.

-. ·

251

Âis Kontrolleur II. Klasse : Oberlieutenant Barchi, Modesto, Kanzlist I. Klasse.

Als Magazinverwalter I. Klasse der Armeemagazine in Ostermundigen : Major Eggenberg, Hans, Verwalter der Armeemagazine in Thun.

Hauptmann Convers, Auguste, von Ballens (Waadt), wurde, entsprechend .seinem Ansuchen,^ als Revisor I. Klasse des Oberkriegskommissariats entlassen.

i. Kriegstechnische Abteilung.

Ackermann, Adolf, Kanzlist I. Klasse, wurde zum Buchhalter I. Klasse gewählt.

k. Kriegsmaterialverwaltang.

Am 12. August 1915 starb Oberst von Steiger, Alfred, seit 18761 Chef der Kriegsmaterialverwaltung. An dessen Stelle wurde gewählt: Infanterieoberst Mezener, Friedrich, bisher Inspektor der Kriegsmaterialverwaltung, der seinerseits durch den bisherigen Adjunkten dieser Abteilung, Major i. Gst. Kunz, Adolf, ersetzt wurde. An dessen Stelle trat Infanteriemajor Gerster, Franz, in Bern.

Im fernem waren für das Berichtjahr folgende Mutationen im Beamtenpersonal des Bureau der Abteilung zu verzeichnen: Der bisherige Kanzleisekretär 1. Klasse, Zimmermann, Ferdinand, musste aus Gesundheitsrücksichten zu den Beamten mit reduzierter Verwendung versetzt werden.

Dagegen wurde zum Kanzleisekretär II. Klasse ernannt: Infanteriehauptmann Grobet, Alfred, bisher Kanzlist I. Klasse dieser Abteilung.

Bei den eidgenössischen Zeughäusern ist als einzige Mutation zu erwähnen, dass dem Verwalter des eidgenössischen Zeughauses Flüelen, Gisler, Meinrad, bisher Zeughausverwalter III. Klasse, gleichzeitig die Funktionen eines Verwalters der eidgenössischen Armeemagazine in Altdorf übertragen wurden, was dessen Beförderung zum Zeughaus- und Armeemagazinverwalter I. Klasse zur Folge hatte.

1. Abteilung für Landestopographie.

Es wurden gewählt: Ala' Chef der Sektion für Topographie : Leupin, Ernst, Ingenieurtopograph I. Klasse.

252 Als technischer Sekretär, zugleich Adjunkt des Direktors: Simonett, Simon, Ingenieur I. Klasse.

Als Ingenieur III. Klasse der Sektion für Geodäsie : Ith, Arnold, Ingenieur, in Bern.

III. Wehrpflicht.

Auf 1. Januar 1915 ist die im Laufe des Jahres* 1914 aus-' gehobene Rekrutenmannschaft des Jahrganges 1895 in das dienstpflichtige Alter getreten.

a. Militärdienstpflicht und Altersklassen.

Nach Massgabe der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 12. April 1907 betreffend die Militärorganisation und den Vollzugsbeschluss des Bundesrates vom 2. Dezember 1907, hat der Übertritt vom Auszug in die Landwehr und von der Landwehr in den Landsturm auf den 30. April 1915 stattgefunden.

1. In die Landwehr sind übergetreten: a. die im Jahre 1876 geborenen Hauptleute ; b. die im Jahre 1882 geborenen Oberlieutenants und Lieutenants ; c. die Unteroffiziere aller Grade und die Gefreiten und Soldaten des Jahrganges 1882 von allen Truppengattungen mit Einschluss der Kavallerie.

Ein Übertritt von Unteroffizieren und Soldaten jüngerer Jahrgänge der Kavallerie findet bis auf weiteres nicht statt.

2- In den Landsturm sind übergetreten: a. die im Jahre 1870 geborenen Hauptleute; b. die im Jahre 1874 geborenen Oberlieutenants und Lieutenants ; c. die Unteroffiziere aller Grade, Gefreiten und Soldaten aller Truppengattungen des Jahrgangs 1874.

3. Besondere Bestimmungen für Offiziere.

Bei Bedarf und besonderer Eignung konnten Offiziere ohne Rücksicht auf die vorstehend erwähnten Altersgrenzen verwendet werden.

Über die Durchführung dieses Grundsatzes wurden besondere Weisungen des Armeekommandos vorbehalten.

. . ,.

253 4. Austritt aus der

Wehrpflicht.

Die Entlassung aus der Wehrpflicht wurde bis auf weiteres suspendiert.

Durch Bundesratsbeschluss vom 22. November 1915 wurden die auf Ende 1915 fallenden Übertritte des Jahrganges 1883 in die Landwehr und des Jahrganges 1875 in den Landsturm auf 31. März 1916 verschoben.

Der Übertritt jüngerer Jahrgänge der Kavallerie unterblieb!

b. Militärsteuerpflicht.

Im Berichtjahre sind 473 Rekurse gegen Verfügungen kantonaler Behörden, sowie anderweitige Eingaben und Anfragen von Amtstellen und Privaten eingelangt. 79 Fälle wurden vom Bundesrat entschieden, die übrigen Fälle wurden vom Militärdepartement erledigt.

Durch den Bundesbeschluss betreifend Massnahmen zur sofortigen Vermehrung der Einnahmen des Bundes, vom 23. Dezember 1914 (A. 8. n. F. XXX, S. 672), ist in Anwendung von Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend den Militärpflichtersatz, vom 28. Juni 1878, diese Steuer für die Jahre 1914 und 1915 auf den doppelten Betrag erhöht worden. Im Anschlüsse hieran sind durch den Bundesratsbeschluss betreffend die Militärsteuer mit Bezug auf den Aktivdienst, vom 15. Januar 1915 (A. S. n. F.

XXXI, S. 15), die für die Zeit der Grenzbesetzung notwendigen Vorschriften für die Erhebung der Militärsteuer erlassen worden.

Zu diesem Beschlüsse erliess der Bundesrat am 16. Februar 1915 ein erläuterndes Kreisschreiben (Bundesbl. 1915, I, S. 209).

IV. Rekrutierung.

Hinsichtlich der für die Leitung und Durchführung der Rekrutierungsarbeiten beigezogenen Aushebuagsoffiziere verweisen wir auf die Verfügung des Militärdepartements vom 18. Februar 1915 (M. A. Bl. 1915, S. 56).

a. Ergebnisse der Rekrutierung.

Der Prozentsatz der ausexerzierten Rekruten betrug 89,e % gegenüber 90,s % im Vorjahre.

b. Pädagogische und physische Prüfungen.

Die pädagogischen und physischen Prüfungen wurden bis auf weiteres suspendiert.

254

2. Teil.

Unterriclit.

I. Vorunterricht.

a. Turnwesen.

Im Berichtjahre ist die italienische Ausgabe der Schweizerischen Turnschule für den obligatorischen Turnunterricht im Druck erschienen und ein Neudruck der deutschen Ausgabe erfolgt.

Eine vom schweizerischen Turnlehrerverein, der Schweizerischen Gesellschaft für Schulgesundheitspflege und vom Schweizerischen Lehrerverein ernannte Redaktionskommission hat unter Anlehnung an die vom Bunde herausgegebene Turnschule für die Knaben eine Schweizerische Mädchenturnschule ausgearbeitet, die im kantonalen Lehrmittelverlag der Erziehungsdirektion Zürich zum Preise von Fr. 1. 60 erschienen ist. Eine französische Übersetzung ist in Arbeit.

Die eidgenössische Turnkommission veranstaltete im April in Lugano einen Zentralkurs zur Einführung in die Turnschule für die romanische Schweiz.

Kantonale Turnkurse hielt nur der Kanton Bern, ab und zwar 10 dreitägige zur Einführung der deutschsprechenden Lehrerschaft in die neue Turnschule III. Stufe.

Die grösseren Turnverbände, denen der Bund durch das ,,Reglement für die Turnkurse" vom 16. Mai 1911 in Ausführung der Art. 12 und 23 der Verordnung über den Vorunterricht vom 2. November 1909 die Weiterbildung der Turnlehrer und die Ausbildung von Oberturnern und Vorturnern übertragen hat, hielten entsprechende Kurse ab.

Während des Grenzbesetzungsdienstes der Armee hat der Betrieb von Leibesübungen wesentlich dazu beigetragen, die körperliche Leistungsfähigkeit und die Stimmung der Truppen zu heben.

Der Eidgenössische Turnverein und der Schweizerische Turnlehrerverein stellten eine Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung. Ein den Zwecken des Wehrdienstes besonders angepasstes Turnprogramm wurde zunächst in der 2., dann auch in der 1. Division mit Offizieren und Unteroffizieren der Truppeneinheiten durchgearbeitet und nachher in den Arbeitsplan der Truppen aufgenommen. Die 3. Division übertrug die Oberleitung der Leibesübungen einem Faehmanne ihres Offizierskorps, der in ihrem Auftrage eine gedruckte Kampfspielanleitung für die Truppeneinheiten verfasste ; ebenso verfuhr die Gebirgsinfanteriebrigade 18.

255 b. Militärischer Vorunterricht.

Der aktive Dienst hat nicht nur viele Kurse des Jahres 1914 gehemmt oder sogar jäh unterbrochen und überall die Berichterstattung verzögert, sondern auch im Jahr 1915 hemmend und störend gewirkt. Wir müssen uns begnügen, die Gesamtzahlen der Jahre 1913 bis 1915 zum Vergleich zusammenzustellen. Zu beachten ist, dass infolge der Herabsetzung des Kredites für 1915 der bewaffnete Vorunterricht nur noch in Städten durchführbar war.

Mittlere Schülerzahl Jahr

1913 1914 1915

Turnerischer Vorunterricht

Bewaffneter Vorunterricht

9,722 9,884 16,102

14,041 8,089 1,027

Jungschützenknrge Ausbildende Schiessvereine

220 128 193

Beitragsberechtigte Jungschlitzen

2615 1589 3677

c. Kadettenkorps.

Vom Bunde wurden unterstützt: 19.13.: 55 Korps mit 7883 Kadetten, wovon 4064 beitragsberechtigt, 1914: 33 ,, ,, 6141 ,, ., 3021 1915: 31 ,, ., 5156 ,, ,, 2842 Der Kadettenunterricht litt unter den gleichen Störungen wie der militärische Vorunterricht.

II. Retruten- und Kaderschulen.

A. Generalstab.*) I. Kurse.

Es wurde nur die Generalstabsschule I, erster und zweiter Teil, zur Ausbildung angehender Generalstabsoffiziere, und zwar unter der Leitung des Armeestabes, abgehalten.

Spezialkurse fanden keine statt. Die Ausbildung von Stabsoffizieren erfolgte bei der Armee.

*) Anmerkung. Betreffend Festungstruppen siehe unter F.

256 '

u. Abteilungsarbeiten.

Wurden nicht abgehalten.

HI. Spezialdienste.

Solche fanden nicht statt.

B. Infanterie.

I. Instruktionskorps.

Bestand nach Kreisinstruktoren und Kommandanten der Zentral- u n d Schiessschulen . . . .

Stabsoffiziere Hauptleute Subalternoffiziere Spielinstruktoren Zusammen

Voranschlag 8 63 28 9 16 124

Ende 1915 8 62 24 7 15 116

V e r ä n d e r u n g e n i m J a h r e 1915.

a. Z u w a c h s : l Kreisinstruktor und 3 Hauptleute durch Beförderung.

b. A b g a n g : l Kreisinstruktor infolge Wahl als Bureauchef der Abteilung für Infanterie, l Stabsoffizier und l Spielinstruktor infolge Todes, 4 Hauptleute und 3 Subalternoffiziere infolge Beförderung, l Hauptmann infolge Entlassung.

Von den im letztjährigen Berichte aufgeführten 29 Instruktoren mit reduzierter Verwendung sind im Laufe des Jahres 3 gestorben, so dass deren Zahl Ende 1915 noch 26 betrug.

H. Rekrutenschulen.

Ausser den Rekruten des Jahrganges 1895 wurde noch ein Dritteil des Jahrganges 1896 ausgebildet. Daher musste eine grössere Zahl von Schulen als in früheren Jahren angeordnet werden, nämlich im ganzen für Füsiliere und Schützen . 51 ,, Radfahrer 3 ,, Mitrailleure . . . . 5 ,, Büchsenmacher . . . 2 ,, Säumer 12 Zusammen

73 Infanterierekrutenschulen.

257 Die Anforderungen an die Einzelausbildung des Rekruten wurden höher gespannt. Die taktische Ausbildung fand dagegen schon mit der Kompagnie ihren Abschluss.

ITC. Kaderschulen.

a. Spesialkurse für Waffenunteroffiziere

und Büchsenmacher.

In der Waffenfabrik wurden 2 Spezialkurse abgehalten mit zusammen 10 Unteroffizieren und 9.6 Büchsenmachern, zusammen 106 Mann (1914: 4 Unteroffiziere und 59 Büchsenmacher, zusammen 63 Mann).

b.

Diese hätten, wie vorangehen sollen. Sie zehntägige Kaderkurse Korporale.

Gesamtzahl

Unteroffisierschulen.

üblich, allen Rekrutenschulen unmittelbar wurden aber teilweise ersetzt durch bloss für die bereits im Aktivdienst ernannten der Teilnehmer : 2641 Mann.

c.

Offizierschulen.

Seit Beginn der Armeeaufstellung musste eine Anzahl Offiziere des Auszuges teils an die Landwehr, teils an Neuformationen abgegeben werden. Um den hierdurch vermehrten Jahresersatz zu decken, wurden zirka 600 Aspiranten einberufen.

Einige Offizierschulen haben bei den im Felde stehenden Divisionen stattgefunden, andere auf den gewohnten Waffenplätzen.

Die Zahl der ausgestellten Fähigkeitszeugnisse zum Lieutenant beträgt für Füsiliere und Schützen 555, für Radfahrer 6, für Mitrailleure 23, zusammen 584 (1914: 439).

d. Schiessschulen, Schiesskurse und taktische Kurse.

Diese Schulen und Kurse fielen 1915 aus.

IV. Zentralschulen.

Zentralschulen wurden 1915 keine abgehalten.

V. Schiesswesen ausser Dienst.

Unterm 23. September und 31. Oktober 1914 hatten wir für das laufende Jahr, in Anbetracht der durch die Kriegsmobilmachung geschaffenen Verhältnisse, die Erfüllung der Schiess-

258

pflicht allen denjenigen erlassen, die entweder infolge Abwesenheit im Ausland oder Unterbruch des Schiessbetriebes in ihrem Schiessverein im Rückstande waren, und die Einreichung der Schiessberichte auch nach der vorgeschriebenen Frist gestattet. Der Abschluss dieses Geschäftes war daher erst im Sommer 1915 möglich. Das Ergebnis ist folgendes: Schiessberiehte sind einge191* 1913 gangen von 3,717 (4,058) Vereinen, m i t insgesamt . . . . 225,974 (236,794) Mitgliedern.

Beitragsberechtigt waren: a. für die obligatorischen Übungen 171,561 (187,332) Mitglieder, b. für Feldsektioeswettschiessen (fakultative Übungen) . . . .

51,230 (137,184) Mitglieder, c. für Pistolenschiessen .

1,177 (1,554) Mitglieder, d. für Gefechtsschiessen .

35 (303) Vereine, mit 2,008 (9,538) Teilnehmern.

Die Beiträge des Bundes 1914 1913 betragen in bar Fr. 160,997. 95 (Fr. 602,172).

Für 1915 hat der Bundesrat am 29. Januar bis auf weiteres die Abgabe von Munition an die Schiessvereine und demzufolge auch die Schiesspflicht aufgehoben. Dagegen wurde den Vereinen gestattet, was sie vorn Vorjahre her an gekaufter oder unentgeltlich erhaltener Munition noch besitzen, gemäss Schiessprogramm zu Übungen zu verwenden. Ein Barbeitrag wurde hierfür nicht gewährt.

Über die Jungschützenkurse siehe unter Vorunterricht.

C. Kavallerie.

I. Instruktionskorps.

nach Voranschlag Bestand Stabsoffiziere Hauptleute Subalternoffiziere . . . .

Trornpeterinstruktoren .

:. .· .: .· i) » . .

2 . .

Zusammen 17

Ende 1915 f 66

h2 16

Instruktoren mit reduzierter Verwendung: 3 Stabsoffiziere.

Ein höherer Instruktionsoffizier versah zeitweise die Funktionen

259

des, Bureauchefs der Abteilung; er stand auch längere Zeit als Kommandant einer Infanteriebrigade an der Front. Ein Hauptmann war als Reitlehrer ins Kavallerieremontendepot abkommandiert. Ein zweiter Instruktionshauptmann war als Reitlehrer in die eidgenössische Pferderegieanstalt Thun abkommandiert. Das ganze Instruktionskorps stand abwechlungsweise bis zum Jahressehluss an der Front. Als Ersatz für diese Abkommandierungen wurden 3 Instruktionsaspiranten in den Schulen beschäftigt.

U. Kemontendepot und Bemontenkurse.

a. Kavalkriepferde

und Kavallerieremontendepot.

Es wurden im Remontendepot 215 Dienstpferde ausrangiert, 163 Pferde wurden abgeschlachtet, und 51 Pferde sind dort umgestanden.

In die Landwehr sind im April 3 Offiziere und 16 Unteroffiziere und Soldaten übergetreten. Ende 1915 treten keine Mannschaften in die Landwehr über.

Von den Drittmannspferden, über welche der Vertrag Ende 1914 oder Ende 1915 abgelaufen war, wurden aus der Kontrolle liquidiert: sämtliche Drittmannspferde des Jahrganges 1914 und diejenigen des Jahrganges 1915, die fertig amortisiert waren, also zusammen 105. Von diesen gingen nach Art. 80 der Militärorganisation ins freie Eigentum über 62 Pferde. Von den übrigen 43 Drittmannspferden sind an den Bund zurückgegeben worden 3 Pferde, und 39 Pferde wurden von ihren Besitzern nach Art. 80 der Kavalleriepferdeverordnung als freies Eigentum käuflich übernommen. Eines dieser Drittmannspferde ist umgestanden nach Abschluss der Liquidation.

An Redressurpferden wurden zu den Anfang des Jahres schon auf Depot befindlichen 9 Pferden weitere 71 Pferde eingeliefert, gegenüber 47 im Vorjahre.

Der Bestand an Beobachtungspferden (kranken Pferden) von Kavalleristen betrug am 1. Januar 1915 auf Depot 228 Pferde, eingeliefert wurden aus Schulen und Kursen und von der Front 518 Pferde und direkt von den Besitzern 357, zusammen 1103 Beobachtungs- und Kuranstaltpferde ; davon wurden an den Reiter wieder zurückgegeben 583 Pferde = 53°/o.

Das Kavallerieremontendepot hatte am 31. Dezember 1915 einen Personalbestand von 423 Angestellten, wovon 119 Bereiter und Fahrer, 9 Handwerker und 274 Pferdewärter, sowie 21

260

Angestellte nach Art. 23 und 28 des Bundesgesetzes betreffend die Organisation des Militärdepartementes.

b. Bemonienkurse.

Es fanden 4 solcher Kurse statt.

HI. Bekrutenschulen.

Es wurden auf den Waffenplätzen Aarau, Zürich und Bern 4 Schulen abgehalten, welche ihren normalen Verlauf nahmen.

Die ausexerzierten Rekruten gingen mit Ausnahme derjenigen des Jahrganges 1896 aus der Schule direkt an die Front ab, soweit deren Einheiten im Dienste standen. Die im Jahre 1914 nicht ausexerzierten Mitrailleurrekruten der damaligen Schule IV wurden im Berichtjahr ausexerziert.

IV. Kadersehulen.

a. Unteroflizierschule.

Eine solche fand in reduzierter Dauer von 28 Tagen in Thun statt. In dieselbe rückten ein 5 Oberlieutenants, 34 Dragoner und 33 Guiden, sowie 11 Mitrailleure. Die Offiziere leisteten damit ihren Vorbereitungskurs für die Rekrutenschule zur Ausbildung als Einheitskommandanten; die Mannschaften konnten alle zu Unteroffizieren ernannt werden.

An der Front fanden zwei Mitrailleurkaderkurse von verschiedener Dauer statt für diejenigen Kader, die zum Übertritt in die neu zu bildenden Mitrailleurkompagnien vorgesehen sind.

b.

Offizierschule.

Im Jahre 1915 fand eine solche Schule in der Gesamtdauer von 67 Tagen statt, teilweise in Bern und an der Front.

In diese Schule rückten ein : 20 Dragoner-, 15 Guidenund l Mitrailleurkorporal. Am Schlüsse der Schule konnten sämtliche Aspiranten zu Lieutenants befördert werden. 19 Aspiranten wurden zu Dragonerlieutenants, 16 zu Guidenlieutenant» und einer zum Mitrailleurlieutenant ernannt.

c. Taktische Kwrse.

Es fanden im Berichtjahr keine solchen statt.

261 D. Artillerie.

L Instruktionspersonal.

Bestand nach Voranschlag Ende 1915 Stabsoffiziere | 10 Hauptleute > 27 8 Subalternoffiziere .

) 5 Trompeterinstruktoren 3--4 2 Hülfspersonal 13 13 Zusammen 43--44 38 3 Hauptleute wurden zu Majoren und 2 Subalternoffiziere zu Hauptleuten befördert.

Instruktoren mit reduzierter Verwendung.

5 Stabsoffiziere, l Unteroffizier des Trompeterinstruktionspersonals, l Unteroffizier des Hülfspersonals.

A u s l a n d s k o m m a n d i e r u n g e n : keine.

n. Rekrutenschulen.

Zahl der Schulen: 6 Feldartillerierekrutenschulen, 2 Haubitzrekrutenschulen, wovon die eine für Rekruten des Jahrganges 1896, 2 Gebirgsartillerierekrutenschulen, wovon die eine für Rekruten des Jahrganges 1896, 1 Fussartillerierekrutenschule, 3 Trainrekrutenschulen, 2 Rekrutenschulen für Offiziersordonnanzen der Jahrgänge 1894 und 1895, l Hufschmiedrekrutenschule.

E i n f ü h r u n g s k u r s e für die Haubitzabteilungen 28, 29, 30 unter Leitung des Waffenchefs.

m. Kadersehulen.

a. Unteroffizierschulen.

Es sind eingerückt: 1. Artillerie bei der Truppe . . . 85, hiervon zur Beförderung empfohlen 79 2. Artillerie in die Unteroffizierschule 450, ,, ,, ,, 405 fl Train in die Unter127 offizierschule . 133, -n -n -n r, Säumer in die Unteroffizierschule . 34, ,, ,, ,, 29 fl Zusammen 702, hiervon zur Beförderung empfohlen 640

262 Zahl der weitergebildeten Offiziere 54 (inklusive 14 Trainaspiranten, die anno 1915 die Offizierschule bestanden hatten).

b. Oflizierschule.

Feldartillerie Hb.-Artillerie Gebirgsartilleri« Fussartillerie Traintruppe . .

Zusammen

hiervon zur Beförderung empfohlen

114 "ii ))

59

*n.

*11

f11

-4.v

-n

«

11

16

30 ,, ,, ,, ,, 28 144, hiervon zur Beförderung empfohlen 123

Zahl der weitergebildeten Offiziere 6.

c. Schiesskiws I (Feldartillerie).

Teilnehmer : 68 Subalternoffiziere als Schiessende.

d. Mechanikerlturs.

Zahl der ausgebildeten Mechaniker 47.

E. Genie.

I. Instruktionskorps.

Mutationen während des Berichtjahres : l Major zum Oberstlieutenant, l Hauptmann zum Major und l Subalternoffizier zum Hauptmann befördert.

Bestand

nach Voranschlag auf Ende 1915

Stabsoffiziere Hauptleute Subalternoffiziere Hülfspersonal Zusammen

4 3 l 5 13

4 3 l 5 13

Instruktoren mit reduzierter Verwendung: 3 Stabsoffiziere und 2 Unteroffiziere vom Hülfspersonal.

n. Rekrutenschulen.

Es fanden statt : 2 Sappeurschulen fin welchen die Rekruten des Jahrgangs 1915, die 1914 noch nicht ausgebildet worden waren, sowie ein Teil des Rekrutenjahrgangs 1916 instruiert wurden), l Pontonierschule, 3 Telegraphenpionierrekrutenschulea und 2 Ballonpionierschulen (die für die erste Hälfte jeweilen mit den Sappeurschulen kombiniert wurden).

263 III. Kaderschulen.

a. Unteroffizierschulen.

Es fanden 4 Unteroffizierschulen statt, zu welchen eingerückt sind: wovon 127 für die Beförderung vor135 Sappeure, geschlagen wurden, ,, 16 .20 Pontoniere, ·n 51 53 Telegraphenpioniere, 11 » 5 Ballonpioniere, 4 D 7 7 Signalpioniere, 11 41 Trainsoldaten, ,, 39 ·n 4 4 Säumer, v wovon 248 für die Beförderung vor265 im ganzen, geschlagen wurden.

o.

Es sind eingerückt: 41 Sappeurunteroffiziere,

Offizierschulen.

wovon 40 für die Beförderung vorgeschlagen, 4 4 Telegraphenpionierunteroffiziere, T) 11 2 2 tunkenpiomerunteroffiziere, ·n n wovon 46 für die Beförderung 47 Unteroffiziere im ganzen, vorgeschlagen.

Ausserdem haben 2 Unteroffiziere der Scheinwerferpionierkompagnie die Offizierschule mit der Festungsartillerie bestanden, so dass die Zahl der zur Beförderung zum Offizier vorgeschlagenen Genieunteroffiziere 48 erreicht.

c. Technische Kurse.

Es fanden keine solchen Kurse statt.

d. Speeiallcurse.

Es fanden keine solchen Kurse statt.

F. Festungstruppen und Festungsbesatzungen.

I. Instruktionskorps.

Bestand nach Voranschlag Ende 1915

Stabsoffiziere Hauptleute Subalternoffiziere Zusammen Instruktoren mit reduzierter Verwendung : Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

4 l 2 7

4 l 2 7 2 Stabsoffiziere.

21

264

u. Rekrutenschulen.

Es fanden 8 Rekrutenschulen statt, und zwar: Schulen I und II in Bellinzona für Festungsartillerie-, Mitrailleur-, Pionier-, Scheinwerferpionier- und Trompeterrekruten der Festungstruppen der St. Gotthardbesatzung und Festungsmitrailleurrekruten der Besatzung von St. Maurice, sowie für Fahrer- und Säumerrekruten der Festungstrainabteilung St. Gotthard und der Festungstrainkompagnie 4.

Schule III in Airolo für Festungsartillerierekruten.

Schule IV in Andermatt für Festungsartillerierekruten.

Schule V auf Monte Ceneri für Festungsartillerie- und Festungsscheinwerferpionierrekruten.

Schule VI in Savatan und Dailly für Festungsartillerie- und Scheinwerferpionierrekruten.

Schule VII in Andermatt für Festungsmitrailleur-, Pionier-, Scheinwerferpionier- und Trompeterrekruten, sowie für Säumerrekruten der Festungstrainkompagnie 2.

Schule VIII in Savatan für Festungspionier-, Scheinwerferpionierund Sappeurrekruten, sowie für Säumerrekruten der Festungstrainkompagnie 4.

Die Rekruten der Schulen VII und VIII gehörten dem Jahrgang 1896 an.

m. Kaderschulen.

a. Unter Offizier schulen.

Es fanden folgende Unteroffizierschulen statt : Schule I in Locamo für Festungsmitrailleure, -pioniere und -sappeure.

Schule II in Airolo für Festungsartillerie und -scheinwerferpioniere.

Schule III auf Monte Ceneri für Festungsartillerie.

Schule IV in Savatan und Dailly für Festungsartillerie, -mitrailleure, -pioniere, -scheinwerferpioniere, -sappeure und Säumer. Diese Schule hat infolge der Ausbildung eines Teiles der Rekruten des Jahrganges 1896 im Jahre 1915 statt 1916 abgehalten werden müssen.

b. Offizierschulen.

Es fand je eine Offizierschule für Offizierschüler der Festungstruppen (ohne Festungssappeure) am St. Gotthard und in St. Maurice statt.

265 c. Schiesskurse 1. der Festungsartillerie.

Es fanden statt: l Schiesskurs in Airolo, l auf Monte Ceneri und l in St. Maurice. Der Schiesskurs von St. Maurice hätte normalerweise im Jahre 1916 stattfinden sollen. Teilnehmerzahl: 26 Offiziere und 40 Offiziersaspiranten.

2. der Festungsmitrailleure.

Es fand ein Schiesskurs für die zur Beförderung vorgeschlagenen (4) Offizierschüler der Mitrailleure in Andermatt statt.

d. Taktische. Kurse.

Es fanden keine taktischen Kurse statt. Sämtliche Rekrutenund Kaderschulen wurden in Verbindung mit dem Aktivdienste durchgeführt unter dem Kommando der betreffenden Festungskommandanten.

.

e. Büchsenmaclierku/rs für Festungsmitrailleure.

An einem solchen Kurse in der Waffenfabrik in Bern nahmen teil: l Offizier, l Unteroffizier und 7 Büchsenmacher und Büchsenmacherrekruten des St. Gotthard und l Offizier, l Unteroffizier und 7 Büchsenmacher und Büchsenmacherrekruten von St. Maurice.

f. Batteriemechanikerkurs.

Am Kurs für Batteriemechaniker in Thun nahmen 8 Gefreite und Soldaten vom St. Gotthard und 6 von St. Maurice teil.

Bestand Stabsoffiziere Hauptleute Subalternoffiziere Hülfspersonal

G. Sanitätstruppen.

I. Instruktionskorps.

nach Voranschlag 6 2 l 5 Zusammen

Instruktoren mit reduzierter und l Hauptmann.

14

Verwendung:

Ende 1915 6 2 l 5 14

l Stabsoffizier

II. Bekrutenschulen.

Es wurden 5 Rekrutenschulen abgehalten, und zwar gleichzeitig mit den Schulen für die Train- und die Säumerrekruten

266 der Sanitätstruppo. 2 Schulen waren vorgesehen für die Rekruten der Gebirgsinfanteriebataillone und der Gebirgssanitätsformationen.

Die Schule l begann im Dezember 1914, während in der Schule 5 bereits die im Berichtjahre ausgehobenen Gebirgssanitäts- und Säumerrekruten ausgebildet wurden. Sämtliche Schulen konnten in Basel abgehalten werden, wohin auch seit Jahresbeginn das Mannschaftsdepot für Sanitätstruppen disloziert wurde.

m. Kaderschulen.

a. Gefreitenschulen (Spitalicurse).

Es fanden 7 Schulen statt in Basel und 3 in Genf. Eingerückt sind 246 Sanitätssoldaten; davon wurden befördert 237.

b. Unteròffisierschulen.

Es fand nur eine einzige Unteroffizierschule statt, und zwar in Genf; an derselben nahmen 206 Mann teil, worunter 101 Medizin- und Pharmaziestudenten. Befördert wurden 180 Mann.

c. Offizierschulen.

Es wurden zwei Schulen abgehalten, und zwar Schule l als II. Teil der drei Ende 1914 bezw. Anfang 1915 beendigten Offizierschulen I. Teil. Die Schule 2 war von normaler Dauer, hatte aber auch wieder Schüler, die nur den II. Teil zu absolvieren hatten. Es wurden brevetiert 59 Ärzte und 7 Apotheker.

Weitere Kaderschulen fanden nicht statt.

IV. Freiwilliges Hülfswesen.

A. Der Zentralverein vom Boten Kreuz zählte Ende 1914 in 50 Zweigvereinen 35,350 Einzelmitglieder und 317 Korporativmitglieder. Das Vermögen der Zentralkasse betrug auf genannten Termin Fr. 314,287. 84 und weist damit eine Vermehrung von Fr. 21,399. 97 auf. Das Vermögen der Zweigvereine beträgt Fr. 409,226. 04. Die Verminderung um Fr. 55,223. 46 rührt zum grössten Teil davon her, dass die Zweigvereine an den Zentralverein grössere Zuwendungen gemacht haben, die für die Hülfsaktion des Roten Kreuzes verwendet wurden.

Zu den 13 Rot-Kreuz-Kolonnen ist im Berichtjahr eine neue hinzugekommen mit Sitz in Neuenburg. Andere sind im Entstehen begriffen.

267 Auch die Krankenschwesterndetachemente haben einen Zuwachs erhalten aus dem Institut Baldegg.

Sowohl Angehörige von Kolonnen als einzelne Schwestern sind im Berichtjahr zur Dienstleistung bei verschiedenen Truppenkörpern und Sanitätsanstalten beigezogen worden.

S. Samaritenereine.

Der schweizerische Samariterbund bestand auf Ende 1914 aus 304 Sektionen mit 13,686 Mitgliedern, wovon 4641 Männer und 9045 Frauen. Ausserdem ist eine kleinere Zahl von Samaritervereinen direkt dem schweizerischen Roten Kreuz angeschlossen.

Die Zentralkasse wies auf 1. Januar 1915 ein Vermögen von Fr. 1531. 16 auf. Auch hier stammt die Verminderung von Zuwendungen an das schweizerische Rote Kreuz her. Im Jahr 1914 hat der schweizerische Samariterbund von der Eidgenossenschaft Fr. 800 Beitrag bezogen ; vom schweizerischen Roten Kreuz erhielt er einen Beitrag von Fr. 1600. Zur Unterstützung der einzelnen Samaritervereine hat das Rote Kreuz insgesamt während des Berichtjahres Fr. 16,546. 73 ausgegeben.

G. Militär Sanitätsverein.

Der schweizerische Militärsanitätsverein besteht aus allen in der Schweiz existierenden Militärsanitätssektionen. Auf 1. Januar 1915 hat er folgenden Bestand:

f!

·ffl ?

N S

25

Mitgliederbestand

Alttive

Passive

730 1214

Militärische Einteilung der Aktiven

Andere Ehren- Sanitats- Landst - Truppenmitglieder truppen Sanität gattungen

144

422

148

160

«

Ì

ISf «Ì.Ì

n f. 0 =

241

Total Aktivsaldo Fr.

8275. 35

Von der Eidgenossenschaft erhielt der schweizerische Militärsanitätsverein einen Beitrag von Fr. 1500 und vom schweizerischen Roten Kreuz einen solchen von Fr. 500.

H. Veterinärtruppe.

· I. Offiziersclmle.

In der Offizierschule, die vom 6. April bis 22. Mai dauerte, wurden 10 Unteroffiziere zu Offizieren ausgebildet.

268

U. Technischer Kurs für Truppenpferdärzte.

Derselbe wurde in Rücksicht auf den Grenzbesetzungsdienst nicht abgehalten.

HI. Hufschmiedkurs I. Abteilung.

Dieser Kurs fand in der Zeit vom 28. Oktober bis 24. Dezember statt. In demselben wurden 111 Hufschmiedrekruten ausgebildet.

IV. Hufschmiedkurs H. Abteilung.

In diesem Kurse, der in der Zeit vom 19. Januar bis 3. Februar stattfand, konnten von den 47 Teilnehmern 39 Mann mit den ,,Abzeichen für gute Hufschmiede"1 ausgezeichnet und von diesen überdies noch 23 zum ,,Hufschmiedkorporal" und 3 zum ,,Hufschmiedgefreiten" vorgeschlagen werden.

J. Verpflegungstruppen, Kommissariatsoffiziere, Quartiermeister und Fouriere.

Bestand Stabsoffiziere Hauptleute Angestellte

I. Instruktionspersonal.

nach Voranschlag 3 2 l Zusammen 6

Ende 1915 4 l l 6

Im Laufe des Jahres ist ein Hauptmann des Instruktionskorps zum Major befördert worden.

Instruktoren mit reduzierter Verwendung : keine.

u. Bekrutenschulen.

Es fanden zwei Rekrutenschulcn statt. In die erste waren sämtliche Rekruten der Verpflegungstruppen und des Verpflegungstrains des Jahrganges 1915 einberufen. Die zweite, im Budget des Berichtjahres nicht vorgesehene Schule wurde von der Armeeleitüng verlangt. Sie diente zur Ausbildung der Magaziner-, Metzger- und Verpflegungstrainrekruten des Jahrganges 1916.

HI. Kaderschulen.

a. Unteroffizierschulen.

Vorgängig den beiden Rekrutenschulen fand je eine Unteroffizierschule statt, in die zusammen 159 Gefreite und Soldaten

269 eingerückt sind. Davon erhielten 150 Mann das Fähigkeitszeugnis jtum Korporal.

b. Fourierschulen.

Die gemäss dem letzten Geschäftsbericht im Jahre 1914 ausgefallenen beiden Fourierschulen sind im Jahre 1915 abgehalten worden. Von 209 einberufenen-Unteroffizieren konnten 203 zum Fourier vorgeschlagen werden.

Die Abhaltung einer zweiten Rekrutenschule machte die Verschiebung der in das Budget von 1915 eingestellten zwei Fourierschulen auf das Jahr 1916 notwendig.

&· c. Offizier schule.

Diese Schule wurde von 22 Unteroffizieren besucht, die alle zur Beförderung vorgeschlagen werden konnten.

d. Quwrtiermeisterschule.

Die Schule zählte 37 Offiziere der Infanterie, der Artillerie, des Genie, der Festungs- und der Verpflegungstruppen, die mit einer einzigen Ausnahme für den Quartiermeisterdienst geeignet bezeichnet werden konnten.

e. Fachkwse.

Infolge der Kriegsmobilmachung wurden im Jahre keine Fachkurse abgehalten.

1915

III. Militärwissenschaftliche Abteilung an der Eidgenössischen Technischen Hochschule im Jahre 1915.

Alle Studierenden, sowie die Mehrzahl der Lehrer der Militärschule der Eidgenössischen Technischen Hochschule befanden sich auch noch im Jahre 1915 bei den Grenzbesetzungstruppen.

Infolgedessen wurde der Unterricht in beiden Semestern ausgesetzt.

Die militärischen Vorlesungen, die in das Programm der XL (Freifächer-) Abteilung aufgenommen wurden, sind von den Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule stark belebt und auch fleissig besucht worden.

270

3, Teil.

Dienstabteilungen, und Dienstzweige.

I. Landesbefestigung.

Die im Budget und in den Nachtragskrediten pro 1915 unter L a V und L & V vorgesehenen Bauten konnten grösstenteils und programmgemäß ausgeführt werden.

II. Abteilung für Sanität.

1. Gesundheits- und Krankenpflege in Schulen und Kursen.

Auch im Berichtjahre war die Zahl der Schulen und Kurse eine geringere als in normalen Zeiten. In die Zivilspitäler und den Militärspital Thua sind im Jahre 1915 aus den Schulen und Kursen evakuiert worden 3206 Mann, gegen 2993 Mann im Vorjahre.

Über die I n f e k t i o n s k r a n k h e i t e n ist folgendes zu melden : Die Meningitis epidemica trat nur in sporadischen Fällen auf und lieferte uns 11 Kranke; an Typhus abdominalis, Diphtherie und Masern erkrankten je 14 Mann. Auf verschiedenen Waffenplätzen hatten wir kleinere Scharlachepidemien; die Gesamtzahl der an Scharlach erkrankten Wehrmänner betrug 'o 25.

2. Militärversicherung.

a. Leistungen für vorübergehenden Nachteil.

Auch im Berichtjahre hat die Mobilisation die Zahl der die Militärversicherung in Anspruch nehmenden Wehrmänner gegenüber normalen Jahren um das vierfache vermehrt und dementsprechend sind auch die Kosten gestiegen. Wir haben im abgelaufenen Jahre an 23,720 Versicherte Entschädigungen ausgerichtet (23,877 im Vorjahre) und die Ausgaben der Militärversicherung erreichten die Summe von Fr. 6,592,802. 46.

Zu Beginn des Jahres befanden sich noch 2283 Mann in Bundespflege; im Laufe des Jahres kamen hinzu 21,437 Mann, von denen 13,474 Mann direkt vom Korps weg oder aus den Etappensanitätsanstalten etc. in die Spitäler evakuiert wurden, während 7963 Mann nach dem Dienste oder im längern Urlaub zu Hause erkrankten. Auf den 31. Dezember 1915 blieben noch

271

1511 Mann in den Zivilspitälern oder zu Hause in ärztlicher Behandlung.

In h ä u s l i c h e r B e h a n d l u n g standen von unsern Versicherten im Berichtjahre 3170 Mann (1914: 2393); ein Teil derselben befand sich zeitweise in Spitalpflege. Die Zahl der häuslichen Pflegetago betrug 70,505 (1914: 35,619), was einen Durchschnitt von 22,2 Tagen auf den Patienten ergibt (1914:14,»).

In S p i t a l p f l e g e hatten wir 23,220 Mann mit 698,576 Pflegetagen (1914: 23,361 Kranke mit 393,280 Pflegetagen) ; der Durchschnitt beträgt somit 30,o Pflegetage pro Mann, gegen 16,s.

im Vorjahre.

Der M i l i t ä r s p i t a l in Thun beherbergte im Berichtjahre: 452 Patienten (1914: 442) ; die Zahl der Pflegetage betrug 6230 (1914: 5491). Diese Zahlen sind in den obigen inbegrifi'eu.

Von unseru Patienten wurde der grösste Teil wieder hergestellt und eine relativ geringe Zahl trug bleibenden Schaden davon. Gestorben sind 304 Mann, wovon 96 infolge Unfall; überdie Todesursachen gibt die nachstehende Tabelle Auskunft.

Es starben an: Lungentuberkulose 37 Mann Meningitis tuberculosa 15 ,, Miliartuberkulose 12 ,, Lymphogranulomatose 2 15 Peritonitis tuberculosa 4 ,,, Leberaneurysmen l ^ Lebercirrhose 1 ,, Polyarthritis, Endocarditis 3 ,, Pneumonie 30 ,, Herzleiden 4 ,, Appendicitis 19 w Septicaemie 10 ,,, Nierenleiden 12 ,, Carcinom 3 ,, Sarcom l ,, Hirntumor 4 ,, Perniciose Anaemie l n Magengeschwür 2 ,, Pleuritis exsudât 3 ·n Lungenabszess 2 Status lymphaticus, Myocarditis 2 n Meningitis purulenta 3 n

272 Pachymeningitis chronica 1 Mann Osteomyelitis chronica 1 ,, Apoplexie . . . ., .

3 ,, Meningitis cerebrospin. epid 12 ,, Parotitis 1 ,, Gonococcensepsis 1 ,, Colitis ulcerosa 1 ,, Typhus abdominalis 16 ,, Gasphlegmone 1 ,, Aneurysma der Subclavia 1 ,, Von Lawine verschüttet 7 ,, Sturz mit dem Flugapparat 3 ,, Schädelfraktur 19 ,, Schussverletzung 9 ,, Ertrinken 21 ,, Peritonitis nach Darmverletzung 2 ,, Strumaoperation 2 ,, Praktur der Wirbelsäule 4 ,, Narkose 2 ,, Vom Blitz erschlagen l ,, Leberruptur 2 ,, Nierenruptur l ,, Ruptur der Aorta l ,, Herzruptur l ,, Verblutung nach Verletzung 2 ,, Selbstmord 18 ,, Von den Verstorbenen gehörten zwei dem Instruktionskorps,
b. Leistungen für dauernden Nachteil.

Die grosse Zahl der zu erledigenden Fälle nötigte die Pensionskommission, im Berichtjahre alle 2 Monate zu einer Sitzung zusammenzutreten ; in diesen 6 Sitzungen wurden 19 nach dem Pensionsgesetz und 594 nach dem Militärversicherungsgesetz zu beurteilende Fälle behandelt (zusammen 613 gegen 228 im Vorjahre).

Von diesen Fällen waren neu 449, alle nach Militärversicherungsgesetz (1914: 146), Rekurse 115 (1914: 29); Revisionen und Mutationen 47 (1914: 53) und 2 Auskaufsgesuche.

Die Zahl der auf Grund des Militärversicherungsgesetzes bewilligten Pensionen betrug 298 (1914: 111); hiervon waren 87 Invaliden- und 211 Hinterlassenenpensionen.

273 Der Pensionsetat der auf Grund des Pensionsgesetzes vom 13. November 18-74 in Kraft bestehenden Pensionen betrug: Auf Anfang 1915: Fr.

Fr.

90 Pensionen an Invalide 31,415 139 ,, Hinterlassene . . . . 29,420 fl 229 60,835 Auf Anfang 1916: 87 Pensionen an Invalide 30,715 133 ,, ,, Hinterlassene . . . . 28,260 220

58,975

Es hat somit die Summe der Pensionen abgenommen um

1,860

Bei den nach Militärversicherungsgesetz bewilligten Pensionen betrug der Pensionsetat: Auf Anfang 1915: Fr.

Fr.

201 Pensionen an Invalide . . . 69,241. 45 374 ,, ,, Hinterlassene . 231,548. 45 575 300,789. 90 Auf Anfang 1916: 250 Pensionen an Invalide . . . 84,151. 60 581 ,, ,, Hinterlassene . 354,989. 25 831 439,140.85 Es hat somit im Berichtjahr ein Zuwachs stattgefunden von 138,350. 95 Durch Aversalentschädigungen im Gesamtbetrage von sind 23 Pensionen ausgekauft worden.

23,380. --

3. Eidgenössisches Sanitätsmagazin.

Die Zahl der vom Magazin erledigten Materialbestellungen belief sich auf 4285 gegenüber 3929 im Vorjahr (1913: 1605).

Diese starke Vermehrung ist in erster Linie auf die Kriegsmobilmachung zurückzuführen und ferner auch dem Umstand zuzuschreiben, dass bei einer grossen Anzahl von Einheiten und Stäben das Sanitätsmaterial modernisiert oder neu beschafft wurde.

Modernisiert wurde im Berichtjahr das Sanitätsmaterial von : Infanteriebrigaden 20--23, Sappeurbataillon 2, Ballonpionierkom-

274

pagnie, Pontonierbatailloiien l und 3, Festungsartillerieabtcilung 3, Festungsartillerieabteilungen l und 2 und anderen Spezialtruppen der Gotthardbesatzuugen, diversen Einheiten der Besatzungstruppen von St. Maurice.

Neu beschafft wurde das Reservematerial für die Sanitätsfburgons der Stäbe der Sanitäts- und Gebirgssanitätsabteilungen, der Feldlazarette; ferner Reservematerial für die Festungsartillerieabteilungen l, 2 und 3.

Ebenso musste das Sanitätsmaterial für die neuformierten Truppenkörper und Einheiten, wie z. B. Gebirgsschützenbataillon 8, Haubitzparkabteilungen, liegimentsmitrailleurkompagnien u. a., beschafft werden. Diese grosse Vermehrung der Magazin- und Speditionsarbeiten konnte nur bewältigt werden durch eine Vermehrung des normalen Bestandes an Arbeitern durch eine Anzahl Hülfsdienstpflichtiger. Der schon zu gewöhnlichen Zeiten sich geltend gemachte Platzmangel im jetzigen Sanitätsmagazin trat erst recht unangenehm hervor. Verzögerungen in der Spedition, Unmöglichkeit des sachgemässen Magazinierens grösserer Materialvorräte sind die Folgen dieser unangenehmen Verhältnisse.

Im Laboratorium des Armeeapothekers kamen 547 Objekte (hauptsächlich Medikamente, Verbandstoffe, Maximalthermometer, ferner Milch, Trinkwasser, Urin etc.) zur Untersuchung.

III. Veterinärwesen.

1. Veterinärdienst.

Zu ausscrordentlichen Dienstleistungen sind 54 Veterinäroffiziere kommandiert worden. Überdies kamen in Schulen und Kursen 30 Zivilpferdärzte zur Verwendung.

Der Gesamtkrankenbestand belief sich auf 2512 Pferde. Dabei sind die in Schulen und Kursen, sowie später noch in einer Kuranstalt oder bei einem Zivilpferdarzt behandelten Pferde nur einmal gezählt. Ausserdem sind in der vorerwähnten Zahl 1370 im Kavallerieremontendepot behandelte Kemonten, Depot- und Beobachtungspferde, sowie 364 ausser Dienst behandelte Regie- und Artilleriebimdespferde nicht inbegriffen.

Dienstlich wurden behandelt: a. in Schulen und Kursen 2512 Pferde, b. v Kuranstalten . . . 805 ,, c. bei Zivilpferdärzten . .

15 ,, ·

275

Nähere Mitteilungen betreffend das Pferdewesen der aktiven Armee werden für die Rapporterstattung über den Grenzbesetzungsdienst vorbehalten.

2. Bezahlte Entschädigungen.

a. Für 12 umgestandene Pferde . . . . Fr. 16,690. -- b. für 30 übernommene, zum Abschlachten verkaufte, oder versteigerte Pferde . . ,, 37,230. -- Erlös a u s denselben

. . . . .

Fr. 53,920. -- ,, 7,365. 3 5

Verlust an denselben (an a und & zusammen) Fr. 46,554.65 c. an Abschatzungsvergütungen für 404 Pferde Fr. 46,086. 45 d. an Kurmietgeld für die in Kuranstalt gestandenen Pferde ,, 7,651. 50 e. an Behandlungskosten für die in Kuranstalt und von Zivilpferdärzten behandelten Pferde ,, 22,503. 20 Die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember für umgestandene und übernommene Pferde, für Abschätzungen und Kuranstaltskosten erwachsenen Gesamtauslagen betragen somit zusammen Fr. 122,795. 80. Über die Auslagen, die der Grenzdienst verursachte, wird später berichtet werden.

Ausser den angeführten Beträgen wurden im gleichen Zeiträume noch für im Mittel 105 rationsberechtigte Offiziere (Truppenkommandanten und Generalstabsoffiziere) Fr. 80,652 an Wartungsgebühren und Futtervergütungen für wirklich gehaltene Dienstpferde zur Zahlung angewiesen.

IY. Oberkriegskommissariat.

a.

Kommissariatswesen.

1. Verpflegung.

Auf den s t ä n d i g e n W a f f e n p l ä t z e n stellen sich die Preise wie folgt:

276 .

1914

1915

l kg Brot Fr. --. 28,52 Fr. --. 41,M l kg Fleisch ,, 1.54 . ,, 1.82,86 oder per Portion berechnet: Brotportion zu 750 Gramm. . . ,, --.21,39 ,, --.30,9» Fleischportion zu 320 Gramm . . ,, --. 49,34 ,, --. 68,35 100 kg Hafer ,,19.45,6B ,, 33.51 100 kg Heu ,, 10.93,42 ,, 10.44,98 100 kg Stroh ,, 7.28,io ,, 8.18,B2 Schwache Futterration . . . . ,, 1.57,98 ,, 2.04,4» Starke Futterration 1.88,30 ,, 2.58,8s n Durchschnittspreis .A 1. 73,n T 2.31,e& Rationsvergütung für die rationsberechtigten Offiziere ,, 1.80 ,, 2.40 Die Preise für die Portions- und Rationsansätze waren pro 1915 vielen Schwankungen unterworfen. Die angeführten Zahlen bilden den Durchschnitt.

Über die während der Kriegsmobilmachung für die Truppenverpflegung bezahlten Preise wird später im Zusammenhang mit andern einschlägigen Fragen berichtet.

2. Weizen.

Die Getreideversorgung bildet den Gegenstand eines besonderen Berichtes, der erst nach Beendigung des Krieges erstattet werden kann.

3. Einheimische Landesprodukte I n l ä n d i s c h e s G e t r e i d e . Die Getreideernte fiel entsprechend der vermehrten Anbaufläche und der im allgemeinen nicht ungünstigen Witterung des Winters und Vorsommers quantitativ gut aus. Roggen und in den früh erntenden Gegenden auch Weizen und Korn wurden gut eingebracht ; die Qualität ist entsprechend, schön und trocken. Dagegen litt die Späternte stark unter dem Regenwetter. Wie in den früheren Jahren, ging auch .im Jahre 1915 ein ansehnlicher Teil gesunden und gut geernteten Getreides infolge unzweckmässiger Behandlung durch die Landwirte der Brotversorgung verloren.

Auf die Ende November/Anfang Dezember erfolgte Ausschreibung hin wurden uns bis Ende des Berichtjahres nur ganz unbedeutende Mengen Weizen und weder Roggen noch Dinkel offeriert. Das bis Ende des Berichtjahres angekaufte Quantum erreicht nicht einmal 20,000 Kilogramm.

277 Es war beabsichtigt, die inländische Getreideernte ganz oder teilweise zur Viehfütterung freizugeben. Wegen andauernder Zufuhrschwierigkeiten musste jedoch die Freigabe unterbleiben.

Der Roggen ist im allgemeinen sehr begehrt ; es werden f ihihn bis jetzt noch nie erreichte Preise bezahlt. Ebenso wird guter inländischer Weizen von den Müllern gesucht und entsprechend den hohen Preisen für ausländisches Getreide bezahlt.

Dagegen scheint für Korn keine grosse Nachfrage zu bestehen.

Die Landwirtschaft hält aber mit ihren Vorräten zurück, 4. Fleisehkonserven.

Auch dieses Jahr sind in erheblichem Masse Fleischkonserven hergestellt worden, teils zum Ersatz verbrauchter Bestände, teils zur weiteren Vermehrung der Vorräte. Die Fabrikation erfolgte fast ausschliesslich während des Herbstes und bis gegen Jahresschluss, zu einer Zeit, als das Angebot an Schlachtvieh gross war.

5. und 6. Zwieback und Suppenkonserven.

Auch diese Verpflegungsartikel sind entsprechend den Zeitverhältnissen in grösseren Mengen beschafft worden.

7. Hafer.

Durch Bundesratsbeschluss vom 9. Januar 1915 wurde das Einfuhrmonopol für Getreide eingeführt. Das Oberkriegskommissariat war demnach verpflichtet, für Private und Militär die nötigen Hafermengen anzukaufen, einzuführen und abzugeben. Wie pro1914, so wurde auch im Berichtjahre zumeist amerikanischer Clipped-Hafer Zertifikat 2, daneben aber auch südamerikanischer Plata-Hafer und Spanisch-Hafer angekauft. Die Qualität des Clipped-Hafers der Ernte 1915 ist geringer als pro 1914. Trotzdem musste in der Hauptsache solcher Hafer gekauft werden, weil andere Sorten in genügendem Masse gar nicht erhältlich waren.

Entsprechend den Kriegsverhältnissen waren die Ankaufspreise zumeist sehr hoch ; sie schwankten zwischen Fr. 24. 89 bis.

Fr. 34. 35 pro 100 kg, cif. Seehafen. Die Einstandspreise erfahren sodann eine wesentliche Erhöhung durch die mit den Transportschwierigkeiten verbundenen ausserordentlichen Kosten (Überliegegelder für Dampfer, Magazinspesen u. dgl.). · Zur Hebung der bezüglichen Schwierigkeiten wurden alle möglichen Schritte unternommen, leider ohne genügenden Erfolg, so dass auf Ende 1915 der Abtransport der gekauften Schiffs-

278 Ladungen ab Seeplatz; noch immer sehr zu wünschen übrig liess Tind die Verladungs- und Transportschwierigkeiten voraussichtlich Auch im Jahre 1916 noch andauern.

Die V e r k a u f s p r e i s e des Hafers betrugen im Jahre 1915 j>er 100 kg, netto, franko Bestimmungsstation : a. An Truppen : vom I.Januar bis 31. Januar Fr. 30.-- ,, I.Februar ,, 3 0 . September . . . . ,, 3 4 . -- ,, 1. Oktober ,, 31. Dezember. . . ! . ,, 3 3 . -- b. An Private : vom 1. Dezember 1914 bis 31. Januar 1915 Fr. 29. 50 ,, I.Februar 1915 ,, 28. Februar 1915 ,, 31.50 ,, I.März 1915 ,, 19.September 1915 ,, 34.-- ,, 20. September 1915 ,, 31. Dezember 1915 ,, 33.-- Ab I.Januar 1916 beträgt der Haferverkaufspreis an Truppen «nd Private Fr. 35.

8. Heu und Stroh.

Das Ergebnis der Heuernte kann in qualitativer und quantitativer Hinsicht als gut bezeichnet werden. Die Qualität ist bedeutend besser als die des Heus der Ernte 1914.

Mit Rücksicht auf die ausserordentlichen Umstände mussten ·die Ausschreibungen über den Ankauf von Heu und Stroh wiederum ziemlich früh erfolgen, und wir waren gezwungen, mit dem Ankaufe sofort nach der Ausschreibung zu beginnen. Auch dieses Jahr konnte der Heubedarf der Armee zu annehmbaren Preisen vollständig im Inlande gedeckt werden.

In Bière und Frauenfeld kauften wir, wie bereits in früheren .Jahren, erhebliche Mengen Heu und Stroh aus der Umgebung, teils unmittelbar ab der Wiese, teils offen ab Stock, franko Ma.gazin geliefert, zu günstigen Preisen.

Für das Heu mussten durchschnittlich folgende Preise bezahlt werden : für 100 kg -Ostschweizerheu, offen, franko Magazin Frauenfeld . Fr. 8. 50 'Ostschweizerheu, gepresst, franko Abgangsstation. . ,, 9.45 .Zentralschweizerheu, gepresst, franko Abgangsstation ,, 9. 15 Westschweizerheu, gepresst, franko Abgangsstation . ,, 8. 90 Waadtländerheu, direkt ab der Wiese (Bière) . . ,, 5 . -- Waadtländerheu, offen, franko Magazin Bière . . . ,, 8.15

279 Die Beschaffung von Stroh war ausserordentlich schwierig.

Vom Auslande konnte gar nichts eingeführt werden. Auf den von uns in politischen und landwirtschaftlichen Zeitungen ausgeschriebenen Ankauf erhielten wir nur ganz geringe Lieferungsangebote von inländischem Stroh. Die Landwirte hielten mit ihren Vorräten zurück. Wir waren daher gezwungen, von den Gemeinden die zwangsweise Lieferung von Stroh fordern zu müssen.

Da die Strohvorräte des Inlandes zur Deckung des Bedarfes der Armee nicht ausreichten, so mussten in weitgehendem Masse Ersatzmittel beschafft werden. Holländische und deutsche Torfstreue konnte nicht beschafft werden. Dagegen kauften wir einen ansehnlichen Posten inländische Torfstreue zum Durchschnittspreise von Fr. 3. 20 per 100 kg franko Abgangsstation. Neben der Torfstreue sind erhebliche Mengen inländische Rietstreue erworben worden. Von letzterer Ware wurde ein Teil auch auf ·dem Requisitionswege beschafft.

Für das von den Gemeinden zu liefernde Stroh bezw. Rietstreue sind folgende Preise festgesetzt worden: für 10O kg a. Für Roggen-, Weizen- und Kornstroh in Garben Fr. 7. -- .n Roggen-, Weizen- und Kornstroh, gepresst fl 7.60 ö. ,, Hafer- und Gerstenstroh in Garben . . .

,, 6. 50 ,, Hafer- und Gerstenstroh, gepresst . . . ,, 7. 10 c. ,, Rietstreue, offen 6. -- fl ,, Rietstreue, gepresst ,, 6.60 Zu diesen Preisen kommt die im Bundesratsbeschluss vom 23. September 1914 vorgesehene Vergütung von 20 Rappen für 100 kg des abgelieferten Strohs bezw. Rietstreue an die Gemeinde.

Grosse Schwierigkeiten bereitete uns der Abtransport von Heu und Stroh. Zufolge Wagenmangels der Bundesbahnen wurde uns für die Heu- und Strohtransporte seit Anfang Dezember wöchentlich nur noch eine ganz beschränkte Anzahl Wagen zur Verfügung gestellt. Der Grossteil der Ware kann daher erst 1916 abgeführt werden, und sollten die Bundesbahnen uns auch im neuen Jahre nicht mehr Wagen zur Verfügung stellen können, so dürfte der Abtransport fast bis zur neuen Ernte dauern.

9. Magazinwesen.

Mit der Zunahme der Getreidevorräte genügten die bestehenden Magazine und öffentlichen Lagerhäuser den Anforderungen nicht mehr. Es wurden Notlager und Notschuppen errichtet.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

22

280

10. Zivilversorgung.

Die ausserordentliche Schwierigkeit der Einfuhr wichtiger Lebensrnittel durch den Privathandel machte es notwendig, solche Waren für Rechnung des Bundes zu beschaffen und für die Versorgung der Zivilbevölkerung abzugeben. Es betrifft dies hauptsächlich Reis und Zucker.

Verschiedene Missstände im Reishandel veranlassten uns, die Einfuhr dieses Artikels zu monopolisieren (Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober 1915).

Über die Tätigkeit auf dem Gebiete der Zivilversorgung wird später besonderer Bericht erstattet.

11. Kasernenwesen.

Die Kasernen in Bière sind auf Anfang Februar 1915 in die Verwaltung des Bundes übergegangen.

In den Kasernen in Thun und Herisau wurden einige bauliche Verbesserungen ausgeführt, desgleichen in der Kantinenküche der Kaserne Frauenfeld. Zum Verwaltungsgebäude und zur Kantine in Kloten wurde ein besonderer, das Kasernenareal vermeidender Zugang erstellt.

12. Ausländische Militärpensionen.

An Pensionen, von neapolitanischem und römischem Dienste herrührend, sind uns zuhanden der berechtigten Pensionäre Franken 8285. 60, Fr. 2067.60 weniger als im Vorjahre, zugekommen.

Die Zahl der Pensionäre hat sich von 19 auf 16 vermindert.

b. Lehrerstellvertretung und c. NotunterstQtzung.

Über die Verwendung der Kredite wird in gewohnter Weise im Berichte zur Staatsrechnung Auskunft gegeben.

T. Kriegsmaterial.

A. Neuanschaffungen.

(Kriegstechnische Abteilung.)

(Ein ausführlicher Bericht liegt bei den Akten.)

1. Bewaffnung.

Die Neubewaffnung der gewehrtragenden Truppen ist wiederum durch verstärkte Fabrikation und Umänderung von Gewehren in

281 stärkerem Masse gefördert worden, als im allgemeinen Programm vorgesehen war. Mit wenig Ausnahmen sind nun sämtliche Truppen umbewaffnet.

Die budgetierten Hand- und Faustfeuerwaffen, blanken Waffen und Soldatenmesser sind in üblicher Weise beschafft worden.

Für die Verpflegungstruppen werden Karabiner Modell 11 beschafft.

Sämtliche neuen und umgeänderten Waffen sind wie bisher durch die Waffenkontrolle der kriegstechnischen Abteilung kontrolliert worden.

2. Persönliche Ausrüstung.

Die gemäss Voranschlag zu beschaffenden Ausrüstungsgegenstände für Offiziere, sowie die erforderlichen Marschschuhe, Reitstiefel für Kavallerie, Fingerhandschuhe, Lismer und Wadeubinden sind zur Ablieferung gelangt.

Infolge der Kriegsmobilmaehung wurden ferner ausserordentliche Anschaffungen durch besondere Bundesratsbeschlüsse be willigt und durchgeführt (vide Spezialbericht).

3. Korpsausrüstung.

I n f a n t e r i e . Das für die neuen Mitrailleureinheiten erforderliche Korpsmaterial ist in Ausführung begriffen und zum Teil abgeliefert.

Für die fahrenden Infanteriemitrailleurkompagnien ist Modell und Etat für den Gerätschafts wagen festgelegt und die Ordonnanzvorlage für das übrige Material genehmigt worden.

Drei Divisionen wurden mit dem neuen Telephonmaterial ausgerüstet.

Für die Radfahrer gelangte das budgetierte Material zur Anschaffung.

; Zur Vervollständigung der Ausrüstung der Gebirgsinfanterie wurde verschiedenes Material beschafft.

Die Korpsausrüstung der Landwehrinfanteriebataillone ist durch Anschaffung von Schanzzeug etc. vervollständigt worden.

Für die Landsturminfanterie gelangten zur Ergänzung der Ausrüstung Küchenmaterial, Biwakdecken, Büchsenmachertaschen etc. zur Anschaffung.

282

A r t i l l e r i e . Für die Haubitzparkkompagnien sind die zweite Hälfte der Munitionswagen, sowie die vorgesehenen Gerätschaftswagen und Fourgons zur Abgabe gelangt.

Die Umänderung alter Fuhrwerke in Proviantwagen wurde weiter durchgeführt.

G e n i e . Das Material für die neue Ballonkompagnie ist in der Hauptsache beschafft worden, ebenso gelangten Flugmotoren und Flugzeuge, sowie diverses Material für die Fliegerabfceilung zur Anschaffung.

Die vorgesehenen Sappeurwagen mit Ausrüstung wurden abgegeben.

Im ferneren sind grössere Beschaffungen in Schanzzeugmaterial erfolgt.

Sämtliche Telegraphenpionierkompagnien sind nun mit dem neuen Korpsmaterial ausgerüstet. Für diese Kompagnien ist ferner ein grösserer Posten Reservekabel beschafft worden.

Die neuen Funkenstationen gelangen nächstens zur Ablieferung.

S a n i t ä t . Für die Sanitätskompagnien ist Gebirgsküchenmaterial beschafft.

Die Sanitätsfourgons B gelangten zur Ablieferung und ausserdem verschiedenes Instruktions- und Reservematerial.

V e t e r i n ä r w e s e n . Das Veterinärmaterial ist durch Anschaffung weiterer Veterinärkisten, Essen, Ambosse etc. ergänzt worden.

V e r p f l e g u n g s t r u p p e n . Für die Bäckerkompagnieü wurde die letzte Rate der erforderlichen Brotsäcke beschafft.

P f e r d e a u s r ü s t u n g . Die budgetierten Offiziers-, Unteroffiziers- und Kavalleriereitzeuge sind beschafft worden. Ferner gelangten Bastsättel, sowie eine grössere Menge von Beschirrungen teilweise für neue Fuhrwerke, teilweise als Ersatz zur Anschaffung.

M a t e r i a l für a l l e T r u p p e n . Sämtliche budgetierten Gebirgsfourgons sind abgeliefert und die Gebirgsparkkompagnien mit einem Gerätschaftswagen versehen worden.

Die Umänderung älterer Fuhrwerke in Proviantwagen ist weiter durchgeführt worden.

,::· Es " gelangte ein grösserer Posten Biwakdecken' zar An: schaffung.

283 Dde vorhandene allgemeine Ausrüstung ist durch grössere Anschaffungen von verschiedenem Material vervollständigt worden.

H u f b e s c h l a g m a t e r i a l . Das Hurbeschlagmaterial ist durch Beschaffung von Hufeisen, Hufnägeln, Steckstollen und Steckstollenschlüsseln ergänzt worden.

E r s a t z m a t e r i a l . Ausser den zur Komplettierung der Bestände und zur Neuausrüstung erforderlichen Beschaffungen mussten noch zur Deckung des Abganges infolge der Mobilmachung grössere Posten Ersatzmaterial beschafft werden.

4. Munition und Sprengstoffe.

e

Die in Schulen und Kursen der Feldarmee und der Festungen verbrauchte Munition ist ersetzt, und es sind auch die Kontingentsbestände an Artillerie- und Gewehrmunition ergänzt worden.

Es wurden nun Einrichtungen zur Herstellung der für Artilleriegeschosse und für Sprengungen erforderlichen Sprengstoffe geschaffen.

Von der S e k t i o n für S c h i e s s v e r s u c h e sind zur Abnahme von Artilleriepulver und von Munition 78 Serien geschossen worden, bei denen die Sektion für Munition die Geschossgeschwindigkeits- und Gasdruckmessungen besorgte. Ebenso wurden von ihr die nötigen Präzisionsversucho mit Geschütz- und Gewehrmunition vorgenommen.

Die in den Munitionsfabriken erstellte Munition wurde von der S e k t i o n für M u n i t i o n der kriegstechnischen Abteilung kontrolliert. Ebenso wurden durch diese Amtsstelle die von Privatfirmen gelieferten Munitionsbestandteile und Sprengstoffe geprüft und die Abnahme der Pulverlieferungen durchgeführt.

In der Materialprüfungsanstalt der Sektion für Munition kamen zirka 1100 Proben zur Untersuchung, welche sich auf die Prüfung von Geschosshülsen, Messing und Aluminiumstangen für Artilleriegeschosse, ferner auf Laufmaterial, Telephonkabel erstrecken.

Im weiteren erfolgten Untersuchungen über verschiedenes Konstruktions- und Werkzeugmaterial.

Im chemischen Laboratorium der Sektion für Munition gelangten zirka 600 quantitativer und eine grosse Zahl qualitativer Untersuchungen zur Durchführung.

284

Zur Prüfung der Tempierplatten wurden 130 Serien Brennzeitmessungen ausgeführt.

In den Beständen der Kontingentsmunition wurden durch die Sektion für Munition und die Munitionsfabriken wie üblich Revisionen vorgenommen und die von den entlassenen Truppen in den Zeughäusern deponierte Munition kontrolliert und soweit notwendig instand gestellt.

B. Unterhalt.

(Kriegsmaterial Verwaltung.)

1. Bewaffnung.

N e u b e w a f f n u n g . Die beschleunigten Ablieferungen der eidgenössischen Waö'enfabrik gestatteten, die Neubewafihung der mit Gewehren 11 auszurüstenden Truppen bedeutend rascher durchzuführen, als in dem seinerzeit hierfür aufgestellten Programm vorgesehen war.

Die Fabrikation und die Umänderung der Karabiner 11 schritt ebenfalls günstig vorwärts.

W a f f e n k o n t r o l l e . Die von der Armeeleitung befohlenen Waffeninspektionen wurden im Berichtjahre bei allen 6 Divisionen und der Kavalleriedivision durch Waffenkontrolleure vorgenommen. Da die Kontrollergebnisse nicht überall befriedigend ausfielen, wurden auf Verlangen der Kommandanten den Kaders durch die Waffenkpntrolleure eingehende Instruktionen über die Behandlung der Handfeuerwaffen erteilt.

Gemeindeweise Waffeninspektionen fanden keine statt, dagegen ordneten wir einheitsweise Waffen- und Ausrüstungsinspektionen der Landsturmtruppen an, die in der Hauptsache im Berichtjahre durchgeführt wurden.

2. Persönliche Ausrüstung.

Bekleidung und A u s r ü s t u n g der Rekruten. Die Ausrüstung der Rekruten erfolgte mit wenigen Ausnahmen, soweit das Lederzeug in Betracht fällt, in neuen Stücken. -- Die Konzentration der Bekleidungsreserven und die Rücksicht auf die rasche Umkleidung der im aktiven Dienste befindlichen Truppen verlangten gegen das Ende des Berichtjahres eine Änderung des Einkleidungsverfahrens für die Rekruten. Diese erhielten vom Ausrüstungskanton nur noch Gepäck, Bewaffnung und Lederzeug und wurden erst auf dem Waffenplatz eingekleidet. Dieses Ver-

285 fahren ermöglichte eine rationelle Ausnützung der noch vorhandenen Vorräte an Uniformen alter Ordonnanz.

B e k l e i d u n g u n d A u s r ü s t u n g d e r A r m e e . Entsprechend der langen Dienstdauer der einzelnen Truppenkörper nahm der Ersatzbedarf an Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowohl während des Dienstes, wie auch anlässlich der Demobilmachungen zeitweise grosse Dimensionen an, doch konnte den berechtigten Ansprüchen in der Hauptsache entsprochen ·werden.

Bis zum Schlüsse des Berichtjahres konnten grössere Teile der Feldarmee ganz oder teilweise feldgrau gekleidet werden.

Die Uniformen älter Ordonnanz müssen selbstverständlich als Arbeits- und Exerzierkleider weiter ausgetragen werden.

Die Ausrüstung und Bekleidung der Landsturmtruppen wurden soweit möglich vervollständigt.

E x e r z i e r k l e i d e r . Kader- und Rekrutenschulen wurden in bisheriger Weise mit Exerzierkleidern ausgerüstet, und auch die Truppen der Feldarmee konnten damit versehen werden.

Die Umänderung einer grössern Zahl von ausserhalb des normalen Sortimentes liegenden Kapüten in Blusen gestattete, die .gesamte Gebirgsinfanterie mit solchen an Stelle der gewöhnlichen Exerzierblusen auszurüsten.

S c h u h w e r k . Der Schuhbedarf der Armee wurde durch Abgabe bei den Mobilmachungen und auf dem Ersatzwege während des Dienstes gedeckt. Die Beanspruchung unserer Vorräte war andauernd recht erheblich. Die Abgabe erfolgte zu reduzierten Preisen, an bedürftige Wehrmänner gegen Gutschein des Einheitskommandanten. Infolge der allgemein gedrückten finanziellen Lage wurde die Verabfolgung gegen Gutschein in stärkerem Masse in Anspruch genommen, als dies zu Beginn des aktiven Dienstes der Fall war. In mehreren Divisionen wurde das Deponieren der gegen Gutschein bezogenen Schuhe in den Zeughäusern anlässlich der Demobilmachung angeordnet. Die Instandstellung und der Unterhalt dieser Schuhe verursachte viel Arbeit und nicht unbedeutende Kosten, dürfte sich aber durch erhebliche Minderbeanspruchung der Vorräte an neuem Schuhwerk bei der Wiedermobilmachung dieser Divisionen bezahlt machen.

W i n t e r a r t i k e l . Die Feldtruppen fassten auf die kältere Jahreszeit hin Ohrenkappen, Handschuhe, Wadenbinden und Lismer. -- Die Vorräte an solchen Artikeln wurden erheblich vermehrt.

286

Offiziersausrüstung.

Es wurden ausgerüstet 1020 neuernannte Offiziere, Stabs- und Feldpostsekretäre. Zur Abgabe kamen überdies 410 neue Reitzeuge.

52 Offiziere hatten die seinerzeit gefasste persönliche Ausrüstung und 234 das Reitzeug zurückerstattet.

Den Offizieren von Truppen, welche bereits feldgrau eingekleidet sind, wurden auf Verlangen Mannschaftsuniformen zum Selbstkostenpreis abgegeben.

3. Korpsmaterial.

Zeughausbetrieb und Materialunterhalt.

Das Zeughaus in A i g l e konnte Mitte September bezogen werden, gerade früh genug, um die Korpsausrüstung der am 18. September zur Entlassung gelangten Truppen dieses Korpssammelplatzes dort magazinieren zu können.

In W a n g e n a. A. wurde der Zeughausneubau auf die Entlassung der 3. Division Mitte Oktober ebenfalls bezugsbereit..

In Y v e r d o n mussten die zur Unterbringung des Mitrailleurmaterials erforderlichen Lokalitäten von der Gemeinde gemietet werden. Die Verhältnisse auf diesem Korpssammelplatz erheischen jedoch die Vergrösserung der dortigen Zeughausanlage.

In C hur wurde durch das Waffenplatzkonsortium ein grösserer Fuhrwerkschuppen erstellt, um dem dringendsten Raummangel abzuhelfen.

Auf verschiedenen ändern Korpssammelplätzen mussten Räumlichkeiten gemietet werden bis zum Zeitpunkt, in dem die nötigen Kredite für Neubauten zur Aufnahme des Materials der Regimentsmitrailleure usw. bewilligt werden können.

Die Zeughäuser hatten sich im ßerichtjahr intensiver mit dem Unterhalt des Korpsmaterials zu befassen, als in der zweiten Hälfte des Vorjahres, da alle 6 Divisionen abwechslungsweise zur Demobilmachung und Pikettstellung gelangten.

Wenn auch anerkannt werden muss, dass die Truppe während der Zeit des Aktivdienstes in der Behandlung und Instandstellung des Materials Fortschritte gemacht hat, so ist anderseits doch darauf hinzuweisen, dass der allgemeine Zustand des Materials bei der Rückkunft in die Zeughäuser derart ist, dass eine gründliche Revision unvermeidlich wird. Bei allen Demobilmachungen wurde die Truppe angehalten, das ihr anvertraute Material gut gereinigt und instand gestellt an das Zeughaus abzugeben. Unsere Forderungen auf diesem Gebiete wurden durch,

287

die Truppenkommandanten energisch unterstützt. Trotzdem zeigte es sich immer wieder, dass die Truppe das Material wohl für eine vorübergehende, kurze Aufbewahrung instand stellen kann, dass die von der Truppe durchgeführten Instandstellungsarbeiten aber für eine längere Magazinierung nicht genügen können. Die gesamte Korpsausrüstung nützte sich bei dem monatelangen Gebrauch stark ab; das beweisen die nach jeder Demobilmachung bei der Kriegsmaterialverwaltung einlangenden ganz bedeutenden Ersatzbestellungen der Zeughäuser. Der Bedarf an Beschirrungsteilen aller Art, an Pferdewartungsgegenständen, Hufbeschlägmaterial, Decken, Seilwerk, Schanzwerkzeug, Gebirgs- und Winterausrüstung ist sehr gross.

Auf dem Wege des Nachschubes durch die Etappen während des Dienstes wird nur das Notwendigste ersetzt; der grösste Teil kommt erst bei der Revision im Zeughaus zum Vorschein.

Dazu kommt die Wiederausrüstung sämtlicher Fuhrwerke mit Verbrauchsmaterial, wie Huffett, Wagenfett, Kerzen und Putzmaterial, sowie die Ergänzung aller Handwerkerkisten.

Die Auswechslung der Mannschaftszelte durch neue ist bei einer Gebirgsbrigado durchgeführt worden und wird sich Anfang 1916 auf die ändern Gebirgsbrigaden erstrecken.

Ebenso ist mit dem Ersatz von alten Fuhrwerkblachen durch neue und mit der Neuimprägnierung von nicht mehr wasserdichten Stücken in grösserem Umfange begonnen worden.

4. Munition.

An die Schiessvereine wurde im Berichtjahr keine Munition abgegeben, mit Ausnahme der für die Durchführung der Jungschützenkurse erforderlichen Gewehrpatronen. Sodann wurde den Vereinen die ihnen vom Vorjahre übrig gebliebene Gratismunition zur Abhaltung von Schiessübungen überlassen.

Der Verkauf an die patentierten Munitions verkauf er blieb eingestellt bis auf die für die Schlachtapparate der Metzger notwendigen Revolverpatronen. Nachdem aber verschiedene Versuche zur Ausführung solcher Munition entdeckt wurden, wurde auch die Abgabe von Revolverpatronen an die Munitionsverkäufer sistiert, und es wurden solche Patronen nur noch in kleinen Quantitäten direkt an die Schlachthäuser oder Metzger verabfolgt.

Die Munitionsabgabe an Schulen und Kurse erfolgte gemäss den genehmigten Schiessprogrammen. Der Verbrauch durch die Armee zu Übungszwecken nahm Rücksicht auf die vorhandenen Bestände.

288

TI. Abteilung für Landestopographie.

Die Feldarbeiten des Jahres 1915 litten nicht in dem Masse unter der Ungunst der Witterung, wie dies während der drei vorhergehenden Jahre der Fall war. Auch wurden die Ingenieure weniger durch die Militärdienstleistungen in Anspruch genommen als 1914. Der Erfolg dieser günstigen Umstände zeigt sich sowohl bei den Triangulationen, wie bei den topographischen Aufnahmen.

A. Sektion für Geodäsie.

1. Triangulation II. und III. Ordnung.

Das Programm dieser Arbeiten konnte erfüllt werden. Die Winkelmessungen im Hauptnetz der gesamten Schweiz wurden erledigt. Die Triangulation II. und III. Ordnung ist weiter gefördert worden in den 11 Kantonen: Bern, Solothurn, Freiburg, Aargau, Zürich, Zug, Schwyz, Glarus, St. Gallen, Tessin und Graubünden.

In 9 Kantonen ist heute die Triangulation I.--III. Ordnung ganz abgeschlossen und in 11 ändern teilweise vorhanden, so dass 20 Kantone ihre Grundbuchtriangulation IV. Ordnung erstellen können.

Im Berichtjahr wurden im ganzen 289 trigonometrische Punkte rekognosziert, 319 versichert und signalisiert, und auf 486 Punkten wurden die Winkel gemessen.

2. Landesnivellement.

Auf folgenden Strecken von 204 km Länge wurden Doppelnivellements ausgeführt: Rorschach-Sargans-Pfäffikon ; Vevej-Martigny und Villeneuve-St. Gingolph.

Auf den beiden letztgenannten Strecken, sowie auf der Linie Martigny-Gampel sind die Höhenfixpunkte gesetzt worden.

3. Grundfouchtriangulation IV. Ordnung.

Die Kantone Baselland und Schaff hausen haben diese Arbeiten abgeschlossen. In 13 weitern Kantonen wurden die Triangulationen IV. Ordnung fortgesetzt. Nach abschliessender Verifikation' konnten 12 Operate mit 2255 trigonometrischen Punkten zur Genehmigung empfohlen werden.

Die Landestopographie hat die Feldarbeiten der Triangulation IV. Ordnung des Kantons Appenzell A.-Rh., wie 1912 vertraglich bestimmt wurde, im Berichtjahr abgeschlossen.

289 B. Sektion fili Topographie.

Gegenüber der Hauptaufgabe, die Karten mit möglichster Beschleunigung à jour zu stellen, mussten die ändern Arbeiten zurücktreten.

Im Massstab l : 25,000 wurden 20,9 km 2 und im Massstab l : 10,000 26,o km 2 neu aufgenommen.

Nachgeführt oder eingehend revidiert wurden 57 Blatt der Karte l : 25,000 18 ,, ,,« ,, 1:50,000 19 ,, Karten anderer Massstäbe 94 Blatt.

Das Personal der Topographen hatte auch im Berichtjahre einige Spezialaufnahmen auszuführen.

C. Sektion für Kartographie.

Nachstehende Anzahl Karten wurden redaktionell bearbeitet und für den Stich fertiggestellt: Siegfriedatlas l : 25,000 und l : 50,000 . . .

41 Blatt Dufourkarte l : 100,000 l ,, Generalkarte l : 250,000 4 ,, Eisenbahnkarte l : 250,000 4 ,, Übersichtskarte l : 1,000,000 l ,, Überdruckkarten verschiedener Massstäbe . . . 104 ,, D. Sektion für Reproduktion.

1. Von der Stichabteilung wurden erstellt: Neustiche l : 25,000 und l : 50,000, teilweise . .

Nachträge l : 25,000 und l : 50,000, vollendet . .

Nachträge l : 100,000, vollendet Retouche l : 100,000 Nachträge und Retouche l : 1,000,000 Neustich von Karten verschiedener Massstäbe . . .

Nachträge ,, ,, ,, . . .

5 Blatt 64 ,, l ,, 4 ,, l ,, 2 ,, JlO ,,_ 87 Blatt 2. Die Kartendruckerei erstellte folgende Neuausgaben von Karten in den Massstäben l : 25,000 und l : 50,000 . . 1 3 8 Blatt im Massstab l : 100,000 18 ,, im Massstab l : 1,000,000 l ,, in verschiedenen Massstäben 321 ,, 478 Blatt

290

Gedruckt wurden im ganzen 561,951 Karten, wozu 1,949,180 Drucke nötig waren.

3. Das photographische Reproduktionsatelier erstellte 381 Glasnegative und Diapositive, 188 Papiernegative, 207 photomechanische Übertragungen auf Druckplatten und 1783 Papierkopien.

E. Kartenverwaltung.

Verwendung der Karten.

Die Abgabe der Karten war folgende: Mit Verrechnung

Ohne ZuVerrechnung sammen

1. an K an tone gemäss Verträgen 1,544 1,634 3,178 2. an eidg. Behörden und Verw a l t u n g e n gemäss Verfügungen des Militärdepartements und für eigenen Gebrauch -- 10,819 10,819 3. an eidg. B e h ö r d e n und Verw a l t u n g e n , sowie an D i v e r s e für militärische, pädagogische, wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke gemäss Verfügungen des Militärdepartements 6,359 -- 6,359 4. an die Armee, aktiver Dienst, Militärschulen uad K u r s e , direkt und durch die Militärkartendepots 17,727 133,532 151,259 5. an das P u b l i k u m , direkt und durch die Depots und Verkaufsstellen 33,011 -- 33,011 6. F r e i e x e m p l a r e an Diverse gemäss Verfügung des Militärdepartements -- 278 278 Kataloge und Übersichtsblätter -- 3,567 3,567 7. K a r t e n auf Bestellung für verschiedene Zwecke, zu vereinbarten Preisen, an Diverse 242,409 2,351 244,760 8. Ausrangiert und Austausch .

-- 5,648 5,648 In 7868 Posten abgegeben zusammen . . . . . . . 301,050 157,829 458,879 Gegenüber dem Jahr 1914 ergibt sich ein +63,164 -- 91,278-- 28,114

291

VII. Direktion der Pferderegieanstalt.

a. Pferderegieanstalt.

Der Inventarbestand der Pferde betrug: Ende 1914 838 Pferde ,, 1915 868 ,, somit 30 Pferde Vermehrung pro 1915.

Das Inventar weist folgende Mutationen auf: Zuwachs: 118 Ankauf von Remonten, inkl. Übernahme von Kavallerie, 13 Ankauf und Rückkauf von Offizierspferden, 11 Ankauf internierter Pferde, 2 durch Geschenk.

144 Pferde.

Abgang: 19 Verkauf an Offiziere, 72 Ausrangierungen, 23 Umstehen.

114 30 Pferde Vermehrung wie oben.

D i e n s t t a g e der P f e r d e . Das Total der bezahlten Diensttage der Pferde in Schulen und Kursen des Territorialdienstes, sowie beim Grenzbesetzungsdienst pro 1915 betrug 194,721 (1914: 194,664).

Die Diensttage verteilen sich auf die verschiedenen Waffengattungen wie folgt: Generalstab 1,228 Infanterie 9,331 Kavallerie 294 Artillerie 66,352 Genie 6,717 Festungstruppen 549 Sanität . . . . . . . . . . .

4,549 Veterinärtruppen . . . . . . .

-- Verpflegungstruppen 11,332 Grenzbesetzung (die verschiedenen Waffen zusammen) 94,369 Zusammen wie oben

194,721

292 Kuranstaltstage: für Regiepferde 11,508 ,, Artilleriebundespferde . . . .

2,895 ,, Lieferanten- und Privatpferde . .

2,588 16,991 (1914:

14,372)

Mietweise Abgabe von Pferden an Offiziere.

Ausser der Verwendung der Regiepferde in Unterrichtskursen: sind im Berichtjahre an 1409 Offiziere Pferde von der Pferderegieanstalt mietweise abgegeben worden (einschliesslich der Berittenmachung der Offiziere der Armee, gemäss spezieller Vorschrift). (1914: 1159.)

F r e i w i l l i g e O f f i z i e r s r e i t k u r s e . Infolge der starken Verwendung der Pferde im Instruktionsdienst und bei der Armee konnten in diesem Jahre keine Pferde zur Abhaltung von freiwilligen Offiziersreitkursen abgegeben werden ; nach den spärlichen Anmeldungen zu schliessen, war das Bedürfnis für Abhaltung solcher Reitkurse kein grosses.

R e m o n t e n a n k ä u f e . Es wurden im Jahre 1915 angekauft : 108 Remonten im Ausland (Österreich-Ungarn und Amerika), 10 Remonten im Inland.

118 Remonten.

Weitere von uns im Ausland angekaufte haben wir an die Kavallerie abgegeben.

b. Depot der

100 Remonten

Artilleriebundespferde.

Artilleriebundespferde Maultiere

Durch Übernahme des vorjährigen Bestandes wies das Depot zu Anfang des Jahres 1915 auf .

93 Im Januar und Februar 1915 wurden sodann neu angekauft 152 Zusammen

245

17 -- 17

293 Im Laufe des Jahres kamen in Abgang: Artillerle-

bundespferde Maultiere . a. A r t i l l e r i e b u n d e s p f e r d e : a n d i e Verkäufer zurückgewiesen . . . .

wegen Träehtigkeit versteigert umgestanden oder abgetan &. M a u l t i e r e : ausrangiert . , Bestand am Ende des Jahres

3 l 21 --

25

--

--

l

220

16

Die Verwendung der Artilleriebundespferde und Maultiere in Schulen und Kursen, sowie im Grenzbesetzungsdienst ergab 66,577 D i e n s t t a g e (1914: 16,645).

In Anbetracht der andauernden Mobilmachung wurde auch dieses Jahr von der sonst üblichen Liquidation des Depots durch Versteigerung der Pferde Umgang genommen.

c. Pferdelieferung.

Da während der Mobilmachung die Pferdebeschaffung der Territorialdienstleitung übertragen ist, so blieb die Tätigkeit der Zentralleitung der Pferdelieferung eingestellt.

VIII. Militärjustiz.

Mit Rücksicht auf die Fortdauer des Aktivdienstes während des Berichtjahres, über den ein besonderer Bericht erstattet werden wird, nehmen wir davon Umgang, auch an dieser Stelle noch zu berichten.

4. Teil.

Militärwerkstätten.

(I.--V. unter der Kriegstechnischen Abteilung.)

I. Konstruktionswerkstätte in Thun.

Mit einem durchschnittlichen Arbeitspersonal von 612 Mann wurde im Jahre 1915 in 306 Arbeitstagen, mit teilweisem Nachtbetrieb, das im Sonderbericht (siehe Akten) aufgeführte Material erstellt.

294

Ausserdem war die Konstruktionswerkstätte an allen Versuchen und an den Kontrollen und Abnahmen von Kriegsmaterial beteiligt.

Zwei Batteriemechanikerkurse wurden in der Konstruktionswerkstätte abgehalten und von deren technischem Personal geleitet.

Im E l e k t r i z i t ä t s w e r k wurden nebst dem Unterhalt und der Ergänzung sämtlicher Licht- und Kraitanlagen der eidgenössischen Anstalten des Platzes Thun noch Umbauten und Erweiterungen der elektrischen Anlagen in der Kaserne, der Munitionsfabrik, der Konstruktionswerkstätte und dem Zeughause ausgeführt.

Auf Ende 1915 waren angeschlossen : 4884 Glühlampen, 14 Kohlenstiftbogenlampen, 90 Quarzlampen, 118 Wärmeapparate und 65 Motoren.

Die Stromabgabe für Kraft und Licht betrug im Jahre 1915 973,834 Kilowattstunden.

Für die Lieferung des Mehrbedarfes an elektrischer Energie für Kraft und Licht, infolge des durch die Kriegsmobilmachung gesteigerten Betriebes der Militäranstalten, wurde mit den Lichtund Wasserwerken in Thun ein Vertrag abgeschlossen.

Speiseanstalt der eidgenössischen Etablissem e n t e . Die Zahl der Abonnenten betrug im Jahre 1915 durchschnittlich 1592 im Tag; die höchste Zahl war 1675.

IT. KriegspulYerfabrik in Worblaufen.

Es wurden im Berichtjahre für die Fabrikation von Gewehr-, Geschütz-, Mano ver- und verschiedenem Spezialpul ver durchschnittlich 104 Arbeiter beschäftigt.

III. Munitionsfabrik in Thun.

Für die Fabrikation der Gewehr- und Geschützmunition und die Revision der Munitionsbestände wurde im Berichtjahre in 304 Arbeitstagen mit durchschnittlich 1200 Arbeitern, wovon 165 weibliche, gearbeitet.

IV. Munitionsfabrik in Altdorf.

Im ßerichtjahre wurden für die Gewehr- und Geschützmunition, sowie für die Artilleriehülsenfabrikation, für die Munitionspackungeu und für die Revision der Munitionsbestände in 303 Arbeitstagen durchschnittlich 810 Arbeiter, wovon 146 weibliche, beschäftigt.

295 Infolge des vermehrten Bedarfes an Kraft und Licht wurde mit dem Elektrizitätswerk Altdorf ein neuer Vertrag abgeschlossen.

Die Fabrikspeiseanstalt wurde im Mittel per Tag von 433 Arbeitern benützt, und es wurden im Durchschnitt täglich 182 Morgenessen, 378 Mittagessen und 156 Nachtessen verabfolgt.

T. Wattenfabrik in Bern.

Mit einem durchschnittlichen Arbeitspersonal von 408 Mann wurde im Jahre 1915 in 305,5 Arbeitstagen das im Sonderbericht aufgeführte Material erstellt.

Nachgenannte Militärkurse wurden in der Waffenfabrik, unter Leitung von deren technischem Personal, abgehalten: 1. des Territorialdienstes: 5 Büchsenmacherfachkurse zur Ausbildung von Bataillons- und Mitrailleurbüchsenmachern mit zusammen 96 Kurstagen; 2. der Armee: 15 Informations- und Büchsenmacherkurse zur Ausbildung von Offizieren und Büchsenmachern der Infanterieregiments-Mitrailleurkompagnien mit zusammen 150 Kurstagen.

. ..

VI. Pulververwaltung.

Fabrikation.

Es wurden in der Pulvermühle Lavaux 47,552 kg Schiessund Sprengpulver angefertigt. Der Betrieb in der Pulvermühle Chur blieb das ganze Jahr eingestellt. Die Arbeiter wurden im Zeughaus Chur beschäftigt.

Verkauf.

Der Verkauf betrug 116,313,6 kg, wovon 20,850 kg zur Lieferung an die Munitionsfabriken gelangten.

Der gegenüber den Vorjahren bedeutend zurückgegangene Pulververkauf ist auf die durch die Kriegsereignisse geschaffene ungünstige Wirtschaftslage zurückzuführen.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

23

296

Justiz- und Polizeidepartement,

I. Justizabteilung.

I. Bandesgesetzgebimg.

1. S t r a f g e s e t z b u c h . Die Arbeiten am Strafgesetzbuch wurden im Berichtsjahr in folgender Weise gefördert: Zunächst besammelte sich die Redaktionskommission (über den Gang der Arbeiten im allgemeinen, vgl. Bundesblatt 1914, I, 337/338) im Monat Januar in Bern zur Feststellung einer Vorlage über die von der Expertenkommission im November 1914 in erster Lesung behandelten Art. 63, 244, 243, 242, 245, 246, 246bi5, 247, 247bis, 248, 250 des VE 1908. Ausserdem aber schien es zweckmässig, den Text der Art. 64 bis 241 (Erstes Buch: Von den Vergehen, Besonderer Teil, und Zweites Buch: Von den Übertretungen, Allgemeiner Teil) auf Grund der bei der zweiten Lesung dieser Bestimmungen gefassten Beschlüsse genau festzulegen und einer nochmaligen Durchsicht zu unterziehen. Bei dieser Durchsicht ergab sich die Wünschbarkeit einer nochmaligen eingehenden Bearbeitung des Abschnittes: Vergehen gegen die Ehre, und die Notwendigkeit, die von der Expertenkommission im besondern Teil des ersten Buches festgelegten Strafandrohungen einer erneuten Überprüfung zu unterziehen, um auffallende und ungerechtfertigte Verschiedenheiten, die sich aus dem Mangel an Übersicht bei der Normierung der einzelnen Strafandrohungen ergeben hatten, zu beseitigen und ein bei aller Schmiegsamkeit möglichst einfaches System der Strafandrohungen zu erzielen. Da sich die letztgenannten Arbeiten

297 in der Januarsession nicht erledigen Hessen, so musste die Redaktionskommission zu einer weitern Tagung einberufen werden, die im März abgehalten wurde. Die Redaktionskommission hatte sich in dieser Tagung ausserdern auch noch mit Anträgen zuin Abschnitt über die Urkundenfälschung und zu neuvorgeschlagenen Bestimmungen über den unerlaubten Gebrauch von Titeln und über den Prüfungsbetrug zu befassen. , Am 17. März trat die Expertenkommission in Montreux zusammen. Sie behandelte in der am 30. März zum Abschluss gelangten Tagung in erster Lesung die Art. 249, 251 bis 291 des VE 1908 auf Grund der Vorlage der Redaktionskommission vom September 1914 (vgl. Bundesblatt 1915, I, 280/281), in zweiter Lesung die Art. 63, 242 bis 291, und endlich die neue Vorlage der Redaktionskommission über die Vergehen gegen die Ehre.

Die Beschlüsse der Expertenkommission zum VE 1908 waren selbstverständlich nicht ohne Einfluss geblieben auf den Vorentwurf zu einem Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch, den Herr Prof. Dr. Zürcher im Jahr 1911 ausgearbeitet hatte. Der Genannte machte sich daher daran, seinen damaligen Vorentwurf umzuarbeiten und mit Erläuterungen zu versehen.

Im August trat die Redaktionskornmission zu einer neuen Tagung zusammen. Nach Bereinigung der in der Märzsession von der Expertenkommission erledigten Art. 63 (Erklärung gesetzlicher Ausdrücke), 105 bis 109 (Vergehen gegen die Ehre) und 242 bis 291 (Besonderer Teil der Übertretungen) wurde der Zürcher'sche Vorentwurf zu den Schlussbestimmungen, die jetzt in Form eines III. Buches mit dem Titel : Einführung und Anwendung des Gesetzes, dem Strafgesetzbuch einverleibt wurden, in Beratung gezogen. Herr Prof. Zürcher passte sodann die Erläuterungen zum dritten Buch den Beschlüssen der Redaktionskommission an.

Im Oktober trat die Expertenkommission in Rapperswil zu einer weitern Tagung zusammen. Als Grundlage diente ihren Beratungen der inzwischen vom Departement zusammengestellte Text letzter Fassung der beiden ersten Bücher des Strafgesetzbuches, dem als Vorlage der Redaktionskommission der Text des VE zum dritten Buch beigegeben war. Als Ergänzung hierzu wurden der Kommission Zusammenstellungen der von der Redaktionskommission bei der letzten Durchsicht als wünschbar erklärten materiellen Abänderungen an den Bestimmungen des ersten und zweiten Buches vorgelegt. Die Expertenkommission

29S behandelte zunächst in erster Lesung die ersten 37 Artikel des dritten Buches und erledigte sodann die Wiedererwägungsanträge, die von der Redaktionskommission und von den einzelnen Kommissionsmitgliedern zu den beiden ersten Büchern gestellt wurden.

Einige wenige Artikel wurden zu erneuter Prüfung an die Redaktionskommission zurückgewiesen.

Von den Protokollen der Strafrechtsexpertenkommission ist im Laufe des Berichtsjahres Band IV (Tagung von Siders) im Buchhandel erschienen.

2. K r i e g s g e s e t z g e b u n g . Die Erlasse, die unter diesem Titel zusarnmengefasst werden, werden in einem Spezialberichte des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen besprochen werden.

II. Internationales.

1. K r i e g s g e s e t z g e b u n g . Im Berichtsjahre sind keine neuen Notverordnungen über internationale privatrechtliche Verhältnisse erlassen worden. Es ist aber zu erwähnen, dass der Bundesrat in einem Kreisschreiben vom 6. Juli 1915 betreffend die Anwendbarkeit des Bundesratsbeschlusses vom 4. Dezember 1914 im Verhältnis zu Deutschland (Bundesblatt 1915, HI, 17--20) die Wirkungen umschrieben hat, die sich für das schweizerische Gegenmoratorim aus einer zugunsten der Schweiz gemachten Ausnahme vom deutschen Auslandmoratorium ergeben.

2. V o r m u n d s c h a f t s w e s e n . Die Justizabteilung hatte sich im Berichtsjahre mit 65 Vormundschaftsfällen (1914: 522, 1913: 454") zu befassen. In 48 Fällen handelte es sich um Vormundschaften gemäss der Haager Übereinkunft zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige. Davon entfallen 42 auf Angehörige des Deutschen Reichs in der Schweiz und 6 auf ungarische Staatsangehörige in der Schweiz. Die erhebliche Verminderung der Vormundschaftsfälle hat ihren Grund darin, dass im Verkehr zwischen den schweizerischen und deutschen Vormundschaftsbehörden infolge des Inkrafttretens der am 26. Juni 1914 unterzeichneten Erklärung über den Verkehr in Vormundschaftssachen der diplomatische Weg nicht mehr erforderlich ist.

Von den genannten 65 Vormundschaftsfällen waren am Ende des Berichtsjahres noch 5 unerledigt.

299 3. V e r l a s s e n s c h a f t s s a c h e n .

folgendes hinzuweisen :

In dieser Hinsicht ist auf.

a. In der Verlassenschaftssache eines in der Schweiz verstorbenen italienischen Staatsangehörigen wurde von der italienischen Gesandtschaft die Frage aufgeworfen, welches materielle Recht für diesen Erbfall massgebend sei. Die italienische Gesandtschaft vertrat die Auffassung, dass das heimatliche Erbrecht anwendbar sei. Die Prüfung dieser Frage durch das Justiz- und Polizeidepartement und durch die schweizerische Gesandtschaft in Rom führte zum gleichen Resultat. Der Art. 17, Absatz 3, des schweizerisch-italienischen Niederlassungs- und Konsularvertrages vom 22. Juli 1868 (A. S. a. F. 9, 706 ff.) bestimmt, dass die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners hinsichtlich seines Nachlasses entstehen, vor den Richter des letzten Wohnsitzes, den der Italiener in Italien hatte, gebracht werden sollen. Ferner sind laut Art. IV des Schlussprotokolls zu diesem Vertrage die Streitigkeiten, welche zwischen den Erben eines in Italien verstorbenen Schweizers hinsichtlich seines Nachlasses entstehen, vor den Richter des Heimatortes des Erblassers zu bringen. Wenn auch der Wortlaut dieser Bestimmungen sich nur auf den Gerichtsstand bezieht, so hat die Unterstellung der Streitigkeiten über Erbfälle unter die heimatliche Gerichtsbarkeit doch zur Folge, dass der heimatliche Richter auch das materielle Recht der Heimat anwendet. Es ist nämlich nicht anzunehmen, dass der Staatsvertrag den heimatlichen Richter zwar als zuständig erklären, aber ihn zur Anwendung des materiellen Erbrechts des ändern Vertragsstaates anhalten wollte.

Die Auffassung, dass das heimatliche Erbrecht massgebend ist, entspricht der Auslegung, die dem in dieser Hinsicht ähnlichen Art. 5 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich, vom 15. Juni 1869, gsgeben wird, und wird auch in der Literatur allgemein vertreten (Reichel, Kommentar zum Sehlusstitel des ZGB, S. 136; Meili, Internationales Zivil- und Handelsrecht II, S. 199 ff. ; Eugen Curti, Staatsvertrag mit Frankreich, S. 109 ; Roguin, Conflits des lois suisses, Nr. 204; vgl. Bundesblatt 1904, V, 875, 1889, II, 720, 1884, II, 730). Der Meinungsaustausch zwischen dem Departement und der italienischen Gesandschaft ergab daher Übereinstimmung darüber, dass für die Erbfolge in den Nachlass eines in der Schweiz verstorbenen Italieners oder eines in
Italien verstorbenen Schweizers auch das materielle Recht der Heimat des Erblassers anwendbar ist. Immerhin musste beiderseits der Vorbehalt gemacht werden, dass es sich um Fragen handelt, die im

300

Streitfalle von den Gerichten zu entscheiden sind, deren Entscheidungsfreiheit durch diesen Meinungsaustausch nicht berührt wird. Die italienische Gesandtschaft konnte übrigens noch darauf hinweisen, dass auch vom Standpunkt des italienischen internationalen Privatrechts aus das heimatliche Erbrecht anwendbar wäre.

b. Das Departement veröffentlichte am S.Juni 1915 (ßundesbl.

1915, H, 654/55) eine Warnung vor gewissen Agenten im Auslande, die es darauf abgesehen haben, sich von Personen, welchen im Auslande Erbschaften anfallen oder welche dort anderweitige Angelegenheiten zu besorgen haben, Vollmachten ausstellen zu lassen, die sie alsdann mehr zu ihrem eigenen Vorteil als im Interesse der Auftraggeber ausnützen. Zweck dieser Bekanntmachung war, das schweizerische Publikum davor zu warnen, solche Rechtsangelegenheiten unbekannten ausländischen Agenten anzuvertrauen. Wer im Auslande rechtliche Interessen zu wahren oder Geschäfte zu führen hat, die er weder selbst besorgen noch einem bekannten Vertreter übertragen kann, wird gut daran tun, sich stets zuerst an unsere Vertreter im Ausland (Gesandtschaft oder Konsulat) zu wenden, die ihm nach Möglichkeit an die Hand gehen werden.

c. Die Justizabteilung wurde im Berichtsjahre in 179 (1914: 142; 1913: 143) Verlassenschaftsfällen von Schweizern im Ausland und Ausländern in der Schweiz in Anspruch genommen.

Von diesen 179 Fällen waren 98 am Ende des Jahres noch hängig.

4. N i e d e r l a s s u n g s r e c h t und a n d e r e vertragsm ä s s i g e R e c h t e der A u s l ä n d e r . Im Berichtsjahre sind 8 Rekurse von Ausländern, betreffend Verletzung des Niederîassungsrechts und anderer vertragsmässiger Rechte, hängig gemacht und erledigt worden. Eine Beschwerde wurde gutgeheissen, 4 wurden abgewiesen, auf 2 wurde nicht eingetreten (wegen ' Fristversäumnis und wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges) und eine wurde vom Beschwerdeführer zurückgezogen.

5. V o l l s t r e c k b a r k e i t s e r k l ä r u n g von K o s t e n u r t e i l e n .

Nach Massgabe von Art. 18 und 19 der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 17. Juli 1905 wurden 4 auf Ausstellung von Vollstreckbarkeitserklärungen für inländische Kostenurteile gerichtete Begehren vermittelt. In 3 Fällen ist die Vollstreckbarkeitserklärung ausgestellt worden, l Fall wurde

301 gegenstandslos. Bin weiterer Fall war am Ende des Berichtsjahres noch hängig.

6. V e r s c h i e d e n e s . Das Departement hatte sich ausserdem mit 140 (1914: 98; 1913: 89) Eingaben und Anfragen, die sich auf internationale Verhältnisse bezogen, zu befassen, sei es, dass es sie selbst erledigte oder in der Sache an den Bundesrat Antrag stellte; 11 B'älle wurden auf das Jahr 1916 übertragen.

Über das Zivilstandswesen, soweit es sich auf internationale Verhältnisse bezieht, siehe unten sub Vili.

III. Gewährleistung Ton Kantonsmiassungen.

Uri hat durch Landsgemeindebeschluss vom 2. Mai 1915 die Art. 16, 42, 52 und 59 der Kantonsverfassung abgeändert.

Die Revision der Art. 42 und 59 steht in der Hauptsache in Zusammenhang mit der Umgestaltung der frühern ,,Ersparniskassa des Kantons Uri", durch ein von der gleichen Landsgemeinde vom 2. Mai 1915 beschlossenes Gesetz. Die Abänderung der Art. 16 und 52 geht auf ein von der Landsgemeinde angenommenes Volksbegehren zurück; sie besteht einerseits in der Einführung des Rechtes der Landsgemeinde auf Abberufung von Behörden, anderseits in der Beseitigung der Partialerneuerung des ßegierungsrates je nach 2 Jahren, an deren Stelle die Gesarntwahl dieser Behörde nach dem Ablauf einer Amtsdauer tritt.

Die Verfassungsrevision erhielt die eidgenössische Gewährleistung durch Bundesbeschluss vom 1. Oktober 1915 (A. S. n. F.

XXXI, 343; Botschaft vom 7. Juni 1915, Bundesbl. 1915, II, 615).

IV. Genehmigung kantonaler Erlasse.

1. E r l a s s e zum B u n d e s g e s e t z ü b e r S c h u f d b e t r e i foung und K o n k u r s . Der Bundesrat hat, gestützt auf Art. 29 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, folgende kantonale Erlasse genehmigt: a. N e u e n b u r g , am 14. Juni 1915: Décret, adopté par le Grand Conseil du canton de Neuchâtel le 17 mai 1915, portant modification de l'art. 6 et suppression de l'art. 43 de la loi cantonale du 22 mars 1910 pour l'exécution de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite.

0

302

b. L i i z e r n , ani 13. Dezember 1915: Gesetz vom 30. November 1915 betreifend Anwendung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889.

2. B r l a s s e - z u m Z i v i l g e s e t z b u c h . Der Bundesrat hat,, gestützt auf Art. 52 der Binführungs- und Übergangsbestimmungen, zum Zivilgesetzbuch, folgenden kantonalen Erlassen die Genehmigung erteilt: a. St. G a l l e n , am 12. November 1915: Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons St. Gallen an die Bezirksämter und Gemeindeämter desselben betreffend die Ausstellung von Erbbescheinigungen, vom 30. Oktober 1915.

b. G l a r u s , am 13. Dezember 1915: Beschluss des Regierungsrates betreffend das eheliche Güterrecht in der mit Schreiben vom 2. Dezember 1915 vorgelegten Fassung.

T. Anwendung der Bundesverfassung.

1. B e g r ä b n i s w e s e n . Im Berichtsjahre wurde keine Beschwerde betreffend das Begräbniswesen .eingereicht. Die im letzten Geschäftsberichte erwähnte Beschwerde des Stadtrates von Luzern und des Feuerbestattungsvereins Luzern und der Mitunterzeichner gegen den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 15. Oktober 1913, betreffend die Verweigerung der Abtretung von Terrain zur Erstellung eines Krematoriums, wurde vom Bundesrate durch Beschluss vom 15. Januar 1915 abgewiesen (Bundesbl. 1915, I, 96 ff.). Mit Eingabe vom 5. März.

1915 haben die Beschwerdeführer diesen Entscheid an die Bundesversammlung weitergezogen. Der Bundesrat hat in seinem Berichte vom 7. Juni 1915 (Bundesblatt 1915, II, 638 ff.), den eidgenössischen Räten die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2. K o n f e s s i o n e l l e s . Mit Einschluss der beiden im Vorjahre unerledigt gebliebenen Fälle hatte sich der Bundesrat auf Grund des Art. 52 der BV mit 3 Untersuchungen zu befassen.

In zwei Fällen (Pensionnat catholique des Soeurs de St. Joseph, in Vinzel, und Institut St. Joseph in Ilanz) besehloss der Bundesrat vorderhand keine Massregeln zu ergreifen, weil nicht festgestellt werden konnte, dass es sich um verfassungswidrige geistliche Gesellschaften handle. Der dritte Fall ist noch hängig.

3. Auch im Berichtsjahre wurde eine Reihe von staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des Art. 31 der BV (Hand e l s - und G e w e r b e fr e i h e i t) an den Bundesrat gerichtet.

303

Es sei deshalb an dieser Stelle daran erinnert, dass nach Massgabe der Art. 180 und 189 des durch Bundesgesetz vom 6. Oktober 1911 (A. S. 28, 45 ff., 129 ff.) abgeänderten Bundesgesetzes über die Organisation der Buridesrechtspflege vom 22. März 1893 die Beurteilung der Beschwerden wegen Verletzung der Handelsund Gewerbcfreiheit (Art. 31 BV), sowie der Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung und kantonale Wahlen und Abstimmungen und betreffend Verweigerung des Armenrechts' in Haftpflichtsachen nicht mehr in die Zuständigkeit des Bundesrates, sondern des Bundesgerichtes fällt.

VI. Anwendung der Bundesgesetze.

1. G ü t e r r e c h t s r e g i s t e r . Die im Jahre 1914 eingereichte Beschwerde der Eheleute Lévy-Loeb in Genf wurde unterm 13. Januar 1915 vom Justiz- und Polizeidepartement ab j gewiesen. Dabei handelte es sich um folgenden Fall : Die Ehegatten hatten Gütertrennung mit Teilung des Vorschlages zu gleichen Teilen (,,avec partage égal des bénéfices") vereinbart.

Der Registerführer verweigerte die Eintragung. Diese Verfügung wurde von der kantonalen Aufsichtsbehörde und vom schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement bestätigt, vom letztern mit folgender Begründung: Eine Vorschlagsbeteiligung ist im ZGB bei den Systemen der Güterverbindung und Gütergemeinschaft, nicht aber der Gütertrennung vorgesehen. Ein Vorschlag ist überhaupt mit dem Grundgedanken der Gütertrennung nicht vereinbar.

Die Abrede einer Vorschlagsbeteiligung in einem Gütertrennungsvertrage steht daher im Widerspruch mit dem von den Ehegatten angenommenen Güterstande. Gemäss Art. 10 der Güterrechtsregisterverordiiung sind aber widerspruchsvolle Eheverträge nicht eintragungsfähig.

Im Berichtsjahre wurde eine neue Besehwerde eingereicht, die vom Departement unterm 26. November 1915 (i. S. der Frau Sartorelli-Chevallier in Genf) gutgeheissen wurde. Zwischen den italienischen Ehegatten S. war durch Urteil eines Genfer Gerichtes Gütertrennung eingetreten. Die Ehegatten hatten ihren Wohnsitz in Genf gehabt, wo die Ehefrau noch wohnte; der Ehemann dagegen war fortgezogen ; sein Aufenthaltsort war bereits im Zeitpunkt des Gütertrennungsurteils unbekannt. Die Ehefrau verlangte die Eintragung der gerichtlichen Gütertrennung in Genf; der Registerführer und die kantonale Aufsichtsbehörde verweigerten die Eintragung, weil diese am Wohnsitze des Ehemannes zu er-

304

folgen habe, dieser Wohnsitz aber unbekannt sei. Das schweizerische Justiz- und Polizeidepartement ordnete dagegen die Eintragung in Genf an, in Erwägung, dass der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes fortdauert (Art. 24, Abs. l, ZGB), jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ehemann S., der auch seine Schriften noch in Genf deponiert hat, an einem ändern Orte einen neuen Wohnsitz begründet habe.

2. L e b e n s m i t t e l p o l i z e i . Die 3 im Jahre 1914 eingereichten Beschwerden betreffend Fleischschaugebühren und Ausübung der Fleischschau waren am Ende des Berichtsjahres noch hängig.

3. V o l l s t r e c k u n g b u n d e s g e r i c h t l i c h e r Urteile.

Gestützt auf Art. 45 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege und Art. 191 des Bundeszivilprozesses hatte das Departement 2 Beschwerden wegen Nichtvollstreckung bundesgerichtlicher Urteile zu behandeln. Eine Beschwerde wurde gutgeheissen, die andere konnte, weil gegenstandslos geworden, abgeschrieben werden.

4. G e i s t i g e s E i g e n t u m . Das Justiz- und Polizeidepartement hatte sich als dem Amt für geistiges Eigentum vorgesetzte Verwaltungsbehörde mit 13 Beschwerden und 6 sonstigen Eingaben zu befassen. Über ihre Erledigung wird in anderem Zusammenhang (vgl. den Geschäftsbericht des Amtes hiernach) berichtet.

5. H o t e l b a u t e n . Im Berichtsjahre sind nur 3 Gesuche um Erteilung der in Art. 27 der Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges, vom 2. November 1915, vorgesehenen Baubewilligung beim Bundesrate eingelangt.

Von diesen musste das eine, das am Ende des Jahres eingereicht wurde, auf das nächste Jahr übertragen werden; die beiden ändern Gesuche wurden in folgender Weise erledigt: Im einen Falle sollte die geplante Erweiterung, ohne eine Vermehrung der Bettenzahl zu ermöglichen, einzig der Umgestaltung des Speisesaales dienen. Da der Art. 27 der erwähnten Verordnung nur solche bauliche Erweiterungen bestehender Hotels und Fremdenpensionen betrifft, die, sei es direkt oder indirekt, eine Vermehrung der Bettenzahl ermöglichen, war in diesem Falle für die geplante Erweiterung eine Bewilligung des Bundesrates nicht erforderlich. Der Bundesrat trat deshalb auf das Gesuch nicht ein. Da die Kantonsregierung das Gesuch und die Pläne bloss mit einem empfehlenden Vermerk an den Bundesrat weitergeleitet hatte, machte sie der Bundesrat darauf aufmerksam, dass

305 der Art. 28 der Verordnung der Kantonsregierung die Pflicht auf«rlegt, die bei ihr eingereichten Gesuche um Baubewilligungen zu prüfen und mit ihrem Gutachten dem Bundesrat zu übermitteln. Es genügt mithin nicht, ein Gesuch mit einer blossen «mpfehlenden Bemerkung weiterzuleiten, sondern die Kantonsregierung soll zunächst den Tatbestand feststellen, also prüfen, ob es sich um eine der in Art. 27, Abs. l, erwähnten Bauten handelt, ob ein Bedürfnis glaubhaft gemacht und der Finanzausweis geleistet ist; auf Grund dieses Befundes soll sie ihren Antrag auf Erteilung oder Ablehnung der Bewilligung stellen.

Im zweiten Falle handelte es sich um einen vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits begonnenen Erweiterungsbau eines Chalets in Saas (Graubünden), das als christliches Heim für Leidende und Erholungsbedürftige mit 12 Gastzimmern eingerichtet werden sollte. Da der Finanzausweis geleistet war und die Eröffnung dieses Erholungsheims keine Gefährdung der Interessen der Fremdenindustrie darstellt, erteilte der Bundesrat die Baubewilligung gemäss Art. 30 der Verordnung.

VII. Zivilstand und Ehe.

1. G e s e t z g e b u n g . Am 25. Mai 1915 hat der Bundesrat den Beschluss betreffend Mitteilung von kantonalen Entscheiden nach Art. 11 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 25. Juni 1885 und § 97 der Zivilstandsregisterverordnung vom 25. Februar 1910 gefasst (A. S. n. F. XXXI, 173).

Unterm 12. November 1915 ist eine Ergänzung der Verordnung über den Leichentransport erlassen worden, wonach Art. 13, lit. a, folgenden Zusatz erhält: ,,Handelt es sich um den Transport der Leiche einer im aktiven Militärdienst verstorbenen Person, so kann an Stelle des ordentlichen Todesscheines die schriftliche bezw. telegraphische Bescheinigung des eidgenössischen Zivilstandsamtes treten, dass der Tod in seinem Register eingetragen worden ist" (A. S. n. F. XXXI, 379).

2. K r e i s s c h r e i b e n . Es wurden folgende Kreisschreiben des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements erlassen : a. am 10. Juni 1915 betreffend Einsendung der der Schweiz mitgeteilten Auszüge aus Kriegsstammlisten oder Kriegsstammrollen über Todesfälle deutscher, vor Ausbruch des Krieges in der Schweiz wohnhaft gewesener Kriegsteilnehmer ; b. am 14. Juli 1915 betreffend Teilung des graubündischen Zivilstandskreises Arvigo-Landarenca in die Kreise Arvigo und Landarenca;

306

c. am 24. August 1915 betreffend die Erhebung der bisher dem Zivilstandskreise Nax zugeteilten Walliser Gemeinde Vernamiège zu einem eigenen Zivilstandskreis; d. am 16. September 1915 betreffend Namen und Sitz des tessinischen Zivilstandskreises Tenero-Contra ; e. am 18. September 1915 betreffend wichtigere Verfügungen und Entscheide der eidgenössischen Aufsichtsbehörde (Bundesblatt 1915, III, 309 ff.); f. am 8. November 1915 betreffend die Ersetzung der im Kreisschreiben vom 10. Juni 1915 (s. oben unter a) erwähnten Auszüge aus Kriegsstammlisten und Kriegsstammrollen durch ordentliche Todesurkunden.

3. Ä n d e r u n g e n in der E i n t e i l u n g der Zivilstands k r e i s e sind uns nur die in den beiden oben (sub 2 ö und c) angeführten Kreisschreiben erwähnten (nämlich Teilung des Kreises Arvigo-Landarenca in die Kreise Arvigo und Landarenca und die Erhebung der Gemeinde Vernamiège zu einem eigenen Kreise) von den Kantonen Graubünden und Wallis angezeigt worden.

4. E i d g e n ö s s i s c h e I n s p e k t i o n e n fanden im Berichtsjahr statt in den Kantonen Schwyz und Graubünden. Die Bemerkungen, zu denen sie Anlass gaben, sind den betreffendenKantonsregierungen mitgeteilt worden.

Über k a n t o n a l e I n s p e k t i o n e n im Jahre 1914 sind von 22 Kantonen Berichte eingereicht worden. Sie sprechen sich über die Ausführung des Zivilstandsdienstes befriedigend aus.

In einigen wenigen Kantonen sind bei der unerwartet erfolgten Mobilisation der Armee Anfang August 1914 Bewilligungen zu Trauungen einberufener Militärs erteilt worden, ohne dass eine regelrechte Verkündung erfolgt oder dass der Termin zur Erhebung eines Einspruches abgelaufen war.

Wir haben schon im Kreisschreiben vom 18. September 1915 (vgl. oben sub 2 e) erwähnt, dass solche Bewilligungen nicht zulässig sind, wenn der von Art. 150 ZGB verlangte Tatbestand nicht vorliegt. Nichtsdestoweniger sind die so abgeschlossenen Ehen vom Standpunkte der Verwaltungsbehörden aus als rechtsbeständig zu betrachten, da der Mangel eines dem Eheabschlusse vorgängigenVerkündVerfahrens keinen Eheungültigkeitsgrund bildet.

5. S t a t i s t i k . Die Zahl der vom Departement im Jahre 1915 behandelten Geschäfte in Zivilstandssaehen beträgt 287.

Der Zivilstandsaktenaustausch zwischen der Schweiz und dem Auslande umfasste im Berichtsjahre :

307

Nach dem Auslande gesandte Akten Vom Auslande eingegangene Akten

16,952 2,354 zusammen

Davon wurden beanstandet Unerledigt vom Vorjahre

18,946 59 9 68 58 10

zusammen Erledigt wurden .

so dass am 1. Januar 1916 noch hängig waren.

Zur Anmerkung in seine Register wurden dem Auslande besonders 617 Akten mitgeteilt, darunter 527 Legitimationen.

Aus dem Auslande langten zur Anmerkung in schweizerischen Zivilstandsregistern 31 Akten ein. Die Beschaffung von Zivilstandsakten wurde von ausländischen Behörden bei der Schweiz in 184 Fällen und von den schweizerischen Behörden beim Auslande in 87 Fällen nachgesucht. Für Schweizerbürger im Auslande wurden 257 Heimatscbeine beschafft. Vom Zivilstandssekretariat wurden 2979 Schreiben ausgefertigt und 118 Übersetzungen von Zivilstandsakten erstellt.

6. Das E i d g e n ö s s i s c h e Z i v i l s t a n d s a m t (Zivilstandssekretariat des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements) hatte im Berichtsjahr 236 Todesfälle von Personen im aktiven Militärdienst zu beurkunden.

Eine Reihe von Anzeigen der Todesfälle im aktiven Militärdienst verstorbener Personen waren erst auf Reklamation hin erhältlich.

Auch gelegentliche Reibungen beim Transporte der Leichen von im Dienste verstorbener Militärs blieben nicht aus. Sie hatten zum Teil ihren G-rund darin, dass die strengen Bestimmungen über die Leichenpässe (bundesrätliche Verordnung vom 6. Oktober 1891) nicht beobachtet worden waren oder nicht beobachtet werden konnten, zum Teil auch, dass die vom Kanton, wo die Beerdigung erfolgen sollte, aufgestellten Erfordernisse an Ausweisen weiter gingen als diejenigen des Kantons, von dem aus die Leiche abtransportiert wurde.

7. Wie letztes Jahr werden wir die wichtigern Entscheide des Bundesrates und des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements auf dem Gebiete des Zivilstandswesens zur Entlastung des Geschäftsberichtes in einem besondern Kreisschreiben den kantonalen Aufsichtsbehörden mitteilen.

308

VIII. Handelsregister.

1. S t a t i s t i k . Die Zahl der Eintragungen verminderte sich gegenüber dem Vorjahre (14,183) wieder, aber nur unbedeutend, auf 13,761. Davon waren 52 Zwangseintragungen (1914: 48), von welchen 39 durch die Handelsregisterführer verfügt wurden (1914: 29), 7 gemäss Entscheiden kantonaler Aufsichtsbehörden (1914: 11), 6 laut Rekursentscheid des Departementes im Namen des Bundesrates (1914: 9) erfolgten. Wegen Konkurses wurde» 562 Firmen gelöscht (1914: 483).

Die für die Eintragungen bezogenen Gebühren beliefen sich auf Fr. 79,786.50 (1914: Fr. 87,129.50), wovon der Eidgenossenschaft Fr. 15,957. 30 zukommen (1914: Fr. 17,425.90). Für Veröffentlichungen aus dem Güterreehtsregister durch das Handelsamtsblatt wurden der Bundeskasse überdies Fr. 485 vergütet (1914: Fr. 532).

Am 31. Dezember 1915 waren im Handelsregister eingetragen : 36,911 Einzelfirmen (1914: 36,745), 8429 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (1914: 8412), 15,240 Aktiengesellschaften r Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften (1914 : 14,704), 3618 Vereine (1914: 3597), 84 Stiftungen (1914: 64),, 1567 Zweigniederlassungen (1914: 1556) und im ,,besondern Register'1 389 nicht eintragspflichtige Personen (1914: 393)r zusammen 66,238 (1914: 65,501 und 1883: 31,740).

Die Verteilung dieser Ziffern auf die einzelnen Kategorien und Kantone ergibt sich aus den beigefügten zwei Tabellen A und B.

2. R e k u r s e wurden 20 eingereicht; dazu kamen 3 aus dem Jahre 1914. Von diesen 23 Geschäften (1914: 28) konnten 16 erledigt werden (1914: 25). In einem Falle, wo der Rekursgegenüber dem Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde als begründet erklärt worden war, rekurrierte diese dagegen an den Bundesrat. Der Bundesrat seinerseits hat ihren Rekurs in Bestätigung des Departementalentscheides abgewiesen.

3. B e s o n d e r e Fälle. Von allgemeinem Interesse ist ein Entscheid vom 19. Mai 1915. Eine in L i q u i d a t i o n befindl i c h e A k t i e n g e s e l l s c h a f t , deren Aktien infolge teilweiser Auszahlung des Liquidationsergebnisses nur noch 30 % desNominalwertes repräsentierten, beschloss die R e d u k t i o n des A k t i e n k a p i t a l s und liess den Beschluss in das zuständige Handelsregister eintragen. Das Schweizerische Handelsregisterbureau erklärte diese Eintragung als u n z u l ä s s i
g und verweigerte die Veröffentlichung, worauf die kantonale Aufsichtsbehörde auf Zulässigkeit der vorgenommenen Eintragung erkannte. Auf die Beschwerde des Schweizerischen Handelsregisterbureaus hob das.

Beilage B. -- Annexe B.

Zu Seite 308.

Bestand der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen, Handelsgesellschaften, Vereine, Stiftungen und nicht bande treibenden Personen auf 81. Dezember 1914 und1915.

Etat des raisons individuelles, sociétés commerciales, associations, fondations et non-commerçants inscrits an registri du commerce à la date du 81 décembre 1914 et 1915.

Aktiengesellschaften, KomKollektivund Kommandit- mandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften Stiftungen Vereine Gesellschaften Sociétés anonymes, Raisons Sociétés en nom sociétés en commandite par Associations Fondations individuelles collectif et actions et sociétés en commandite coopératives 1915 1914 1915 1914 1914 1915 1914 1915 1914 1915 1,710 1,784 138 142 16 20 4,426 4,486 1,278 1,276 2,490 2,558 763 765 7 8 5,658 5,675 1,247 1,256 296 574 579 173 176 1,405 1,411 299 , 48 46 30 31 10 10 215 214 67 67 125 128 20 20 559 559 ^ 33 38 31 31 7 7 152 138 .

^ 50 48 5 6 43 45 159 160 95 91 8 8 121 120 399 400 .

39 40 85 86 37 37 191 190 160 161 598 612 201 203 1,652 1,599 173 493 506 219 216 1 2 809 804 168 476 273 291 95 98 6 9 1,480 1,515 474 76 75 214 229 75 76 1 1 200 205 84 87 104 112 41 40 1 2 452 447 87 86 104 102 17 17 831 833 9 8 25 25 4 4 109 109 641 801 832 182 191 1 2 2,544 2,574 641 j 365 372 390 76 77 1,368 1,365 358 361 683 721 143 144 4 4 1,476 1,474 358 , ^_ 209 385 417 31 32 1,444 1,472 209 472 484 298 307 4 5 37 38 1,995 2,117 861 848 2,086 2,117 532 534 8 12 5,227 5,152 101 69 71 237 248 1 1 310 310 100 478 536 556 176 172 8 10 1,439 1,410 471 728 718 2,286 2,413 538 534 6 7 2,245 2.292 Einzelfirmen

Kantone

Zürich

Uri Schwyz Nidwaiden Glarus .

.

Zue .

.

Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A -Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aararau Thurgau . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

. . .

. . .

. . . .

. . .

Zusammen 31. Dez. 1914/15 36,745 36,911 8,412 Zusammen

31. Dez. 1883

24,023

8,429

3,666

14,704

15,240

1,714

3,597 3,618

134

64

Zweigniederlassungen

Besonderes Register

Zusammen

Succursales

Registre spécial

Total

1914 1915 1914 1915 184 187 41 44 7,793 7,939 197 192 166 164 10,528 10,618 36 33 2,548 2,556 61 61

Cantons

1914 1915

8 5 5 1 10 4 4l 36 125 15 11 13 1 153 85 61 77 55 182 19 108 99

8 5 5 2 10 3 42 34 129 15 11 13 1 150 93 59 78 55 190 19 107 98 1

84 1,556 1,567

368

_ _

.

2

2

,

.

2 21 53

2 21 49

311 776 230 258 633 358

309 779 221 261 629 358

2,673 2,638

1,779 1,784 2,453 2,518

1 1 1

582 602 693 699 1 1,053 1,052 1 149 148 1

4 4 1 1 1 1 27 27 12 12

4,322 2,263 2,726 2,147 2,888 8,908

4,390 2,295 2,764 2,209 3,033 8,865

736

750

23 25 1 1

2,761 2,758 5,903 6,063

Zurich Berne Lucerne Uri .

Schwyz Unterwalden-le-haut Unterwalden-le-bas Glaris Zoug Fribourg Soleure Baie- ville Baie-campagne Schaffhouse Appenzell Rh.-ext.

Appenzell Rh.-int.

St-Gall Grisons Argo vi e Thureovie Tessin Vaud Valais Neuchâtel Genève

393 389 65,471 66,238 Total Ie31déc.l914/15 2,052

31,740

Total le 31 dèe. 1883

Handelsregister-Eintragungen im Jahre 1915.

s °s ali c w £ SD C

If

a S J s * Ili

ì

i

*! IS II 11

5^

11 1!

o-

··< %

4

i

5

8

Zürich . . .

Bern Luzera . . .

Uri Schwyz . . .

Obwalden . .

Nidwaiden Glarus . . .

Zugo .

.

Freiburg . . .

Solothurn . .

Baselstadt . .

Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen . .

Graubunden .

Aargau . . .

Thurgau . . .

Tessin . . .

Waadt . . .

Wallis . . .

Neuenburg .

Genf .

D o s äs -~ *3

«i!

lì Hi J tu K

n ·_a c « "<

6

359 184 ( 58) 115 208 130 270 143 ( 55) 110 29 104 .

44 ( 13) 87 37 19 22 1 1 3 4 2 1 .

3 2 1 7 ( 4) 8 1 .

5 3 1 5 1 14 5 ( 1) .

3 8 --2 11 1 7 (1) .

5 5 .

48 39 C 20) 62 7 13 41 ( 8) 64 28 .

3 26 . 134 63 ( 10) 36 36 36 12 5 C 2) 2 3 4 19 15 ( 3) 9 3 7 66 42 ( 10) .

22 10 11 4 2 ( 1) .

2 -- -- 68 . 143 45 ( 41) 18 62 118 61 ( 22) 60 22 33 39 19 ( 14) 22 .

5 16 . 107 51 ( 14) 28 34 15 . 222 42 ( 13) 58 15 50 . 247 197 ( 78) 125 45 69 .

10 2 ( 3) 2 8 9 49 46 ( 8) 32 13 40 189 77 (V. **31) 65 66 74 *· J ** .

v

Zusammen 1915 2224 1146 (.410)

1914 1913 1912 1911 1910 1909 1908 1907 1906 1905 1904

2107 1280 (322) 3133 1762 (399) 3083 1608 (366) 2959 1567 (340) 3076 1540 (296) 2817 1600 (335) 2932 1562 (344) 3161 1672 (263) 2762 1426 (276) 3067 1536 (304) 2961 1470 (271)

912

868 1109 1212 1124 1036 1122 1196 1040

1207 1022 1039

!

^

II i« Ifll

Si 12o» ,a £ (S

SJ

7

49 (16) 8) 37 \( <-·/ 10 ( 4)

fv i*)J

--3 2 1 (11 V. ·*· ) 5 ( 1) 8 ( 2) 10 --1

2 ( i) 1 11 ( 5) 11 ( 1)

4 6 12 35

( 3) ( 1) ( 3) (14) 4 ( 1) 10 ( 7) 28 (141 \^A.-TJ

780 264 (79) 1073 329 (87) 1150 322 (66) 1056 1110 1079 1031 1045 1021

1003 967

336 319 320 348 331 286 299 297

(63) (51) (54) (53) (43) (40) (39) (44)

«·3 Si ;§

li = ·§

* n o

B

543 738 250 (83) 506 678 612 663 656 647 705 652 621 582 526

Taxierte Löschungen Radiations taxées

Eintragungen Inscri2'tions

li' V" 0

116 56 15 7 3 3 2 3 -- 1 --5 3 1

H

1

tl

10

83 58 **"

3 7 13 24 5 3

3s

J II

99 90 16 1 2 -- 2

2 3 20 12 19 16 7

38 25 25 19 39 9 35 9 12 17 68 32 1 11 24 18 42 145

3 -- 1

471 404 693

62

806 834 999 962 865 746 789 712 591

119 129 160 135 133

386 451 452 389 410 465 400 446 387 350 363

13

2

-- 5 2 1

3 --

2 1 4 1 5

7

127 128 111

132 509 129 389 111

| II 3§.

i

â"-j Og 1

7 1 1 1 -- 1

s=L

+ 3!

1

51 15 9 9 26 47 4 23 56

477 613 610 578 549 564 533 524 514 475 526

SS ·Sa 3J

16

io

'J\J

J

18

7 27 4 4 5

2

i

14

21 19 7

-- --

-- --

--

2 1

-- -- -- --1

2 1 1 -- 1 4

-- 1 --!

2"

7 6 2

11

2

i: 4 --; 22 -- -- i 5 i 13 11 120 35 35 45 46 31 25 12 30

17 21

17

110 131 113 107 110 113 102 66 78 64 61

î!+ 15

10

Gebührenfreie Löschungen

·s

3| '!§ o«
_!

ài-«'

öS y

1 10

17

2

(10110 (1) 1 2 ( 6) 6 ru 1 C 1) 3 (1.1 1 1 -- -- -- 1 (1) 1 1 1 C 1) 1 (1) 1 -- 2 -- ( D 1 -- -- -- ( 2) 2 -- -- -- -- -- -- -- 1 C 2) 3 -- -- (1) 1 -- C 1) --2 -- -- C 1) 2 (1) 2 C 3) 3 (2) 2 -- -- (12) 12 (6) 6 -- 1 2) 2 (2) --2 --3 (C 8) 8

23

11 (50) 57 (17) 18

3 1 -- -- -- 1 1 1 -- 2 -- -- -- -- -- -- 1 --1

28 23 42

33 27 28 22 28 19

20 18

Anmerkung- : Die Zahlen in Klammern beziehen sich auf die bei den gebührenfreien Löschungen inbegriffenen Konkurse.

Vereine Associations

Änderungen

Eadiations gratuites

Modifications , ~

e -=

i 5=+

si

If »

76 58 14 1 1 1 3

2 9 14 4 8

6 8 1

1

3 ®, 'E.rH

<Ï2 g

8

36 25 5 1 --1 5

3 3 4 10 2 -- -- 1

34 9

7 8

21

5 8

17 10 46 5

3 -+

16 12 1 -- 3 2 1

6 4 1 6 1 --3 3 6

2

3

2

17

7

4 2

5 -- -- 1 -- 1 4 3 3 1 -- -- -- 11 5 3

1 2

97 76 128

101 149 129 195 232 279 228 188 210

3 11)22(6) 9 1

2 238

98

203 184

1!

-- -- 1 2 2

-- -- 2 -- -- -- -- -- -- 1 2 --

-- 1 2 -- 5 7 16 11 3 11 -- 20 12 10 3 2 44 --

6

12 36

SI

is

--

--

--

-- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- --1

3 -- 1 -- --.

1 1 -- -- 1

--

-- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- --

-- 4 -- --

2 -- 1 --

45 24 272 19 71 (1) 7 345 26 36 (3)19 342 19 21 (1)15 385 -- 23 (1)19 411 26 (2)17 399 -- -- 37 (3)24 395 17 (11 lo 339 -- 19 11 266 -- 27 (11 7 255 -- -- 4 273 -- 16

197 49 6 4 1

8 16 3 25 49 180 24 43 14 1 112 71

-- 99 -- 37 -- -- 60 -- 191 -- 23 -- 61 1 256

1 2036 -- --

6 3

-- -- --

-- -- -- -- --

-- -- -- -- --

-- -- --

--

'"!

30

ss 506

1

13 271 20

9 2

°>

4

43

170

60 47

6 -- -- 1

--

22 27 27

--9

8 (62) 73 (12) 16 (2)4 419 1 487 (45) 59 (20)25 (37) 59 /IO) 13 (1)3 440 (25) 39 (12)14 (4)4 395 29)45 18)20 (1)3 377 5 30) 51 (5) 7 (1)1 335 6 24)44 (11)15 (2)4 328 6 24)50 (9)13 5 267 4 16)32 (9)11 (3)4 241 7 19)31 (4) 4 1 228

155 138J I

--1

1 1

sa

-- -- -- -- --

77

77

-- --

85

--1 7 -- 14 7

88

182 j

Si

5

177

81 93

§

li

10

449

95 87

·l=z

33

2 7 24

264 224 225 215 201 213 175

s

3

c



13 78

13 11 9 1

vollmächtigungen Pouvoirs

«s

li

8 1 2 8

1

Be-

3 11!

acl - · Ë & E |j 11 UÈ g lì II = °° II 13 §1 If U % °> III lia li « Sk 'ila Ili %S~ I f H 5 .3 5""" i ani :< g 3"" j "lis ia - 3 1

ss

ai

£0

19

18

|J

Stiftungen Fondations

8l

S s Sf.»

15

2

7 12 16 75 7 20 12

14 10 51 9

3 2 -- 38 8

ils lu ||l

Il w *"* 32

if!

11j°=»! jl1:3* §s

U> o

89

34

195 175 58 4 1

3 6 6 11 22 41 14 22 12

21 2 98 42

-- 33 47

22 18 8 36 48 70 8 7 12 35 46 167 30 11

55 52 2 145

7 10 .

20

1024

649 943 1

-- · -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- --

1

2 -- -- -- -- -- -- -- --

-- -- -- -- -- -- -- -- -- --

Register B Registre spécial

Filialen Succursales

-- 3!

258 180 66 118 16 35 1 3 2 1 1 1 7 4

S

il

Gesamtzahl

Eintragungen

t_ UJ

j.

S

-'S

c

o C do -S

55 «

** 'S Ta 'S

sa

21 10 1 -- --1 -- 1 -- 11 -- 1 1 -- 9 13 2 3 -- 14

^1 es se 5

11

2 5 -- -- 1

° J 1 '<ê

W ^

3^

39

to

J7

33

8 8

-- -- --

.-- -- 1 1

-- -- -- --

-- --

-- -- -- -- -- -- -- --

--

2 --1 -- -- 6

6

3 3

2 4 -- 3 1 1 fil 3 . ^J "

95

40 (2)45

86

130 52 (6)48 212 69 (4)47 184 (4)58 57 148 55 (1)41 173 72 64 156 57 (4)43 172 47 (2)48 164 51 48 138 49 (1)47 167 47 55 118 43 (1)34

79 69 92 78 65 73 66 66 43 35 20

1

4

13 4 1

15 -- 1 5 -- 14 5 11 1 1 4 -- 1 4

--6

iß .0

l'I

-- -- -- -- 1

io e

Total 3 ^ des inscrvptions li

SI

O B *

'S 2 W *

C

£S 1 *·* Ü» î.

11 ·|1 » *· 3 S | | sii fi§5 -S 1

-- 5 1 01 3

2 -- 2 --

enanteil des lundes émoluments rea Confédération

Einzelfirmen Raisons individuelles Kantone

Aktiengesellschaften, Kommandit-Aktiengesellschaften und Genossenschaften Sociétés par actions, sociétés en commandite par actions et sociétés coopératives

Kollektiv- und KommanditGesellschaften Sociétés en nom collectif et en commandite

Zu Seite 308.

1915.

Gemeinderschafts- II häupter Chefs d'indivîsion&\

Inscriptions au registre du commerce en

Beilage A. -- Annexe A.

--

4l

1 ( 85)

4!

2,763

2 ( 70) 1,661 3 ( 19) 494 35 ( 11 -- ( --1 21 -- ( 4) 33 -- ( --1 44 -- ( 2) 102 71 ( 2) -- ( 23) 306 4 ( 10) 374 -- ( 11) 793 -- 139 4) -- 3) 178 -- 11)! 250 -- 1) U 870 -- 48) -- 24) 604 19) 439 -- -- 17)' 458 -- 21)' 596 1 110)' 1,525 -- 4)' 109 1 19)] 441

=

Cantons

~ ··»»

J2

1 ltil Fr.

Ct.

43

44

3,047 2,021 465 62 29 24 44 141 109 315 473

50

45

Zurich

30 Berne Lucerne uri

54) 1-446

60 20 80 80 60 40 20 883 -- 50 166 60 264 10 220 80 16 40 935 10 606 10 630 -- 543 70 627 80 1,695 70 182 60 564 60 1,885 90

8

12 (562) 13,761

15,957 30

Total 1915

7 7 5

28 (483) 14,183 14 (556);i7,891 9 (487)17,640 6 (446)'l<3,840 13 (396)116.571 45 (431)16^136 38 (439)'l5.715 32 (340)15,'499 52 (345)14,133 57 (367) 13,983 24 (333)13,178

17,425 90 22,217 60 23,148 40 21,724 j 90 20,797 : -- 19,434 ; 40 19,282 30 18,898 , 70 17.136 '· 70 16,653 . 20 14,821 ' 90

Total Total Total Total Total Total Total Total Total Total Total

--

-- -- --\ li -- \

3|

2; 4l 6; 3.'

61 5: 6 3

Schwyz

Unterwalden-le-Haut Unterwalden-le-Bas Glaris - "*>0 Zoue Fribourg Soleure Bàie-ville Bàie-campagne SohaEfhouse Appenzell Rh.-ext.

Appenzell Rh.-int.

St-Gall Grisons Argo vie Thurgovie Tessin Vaud Valais Neuchâtel i Genève i J

Remarque: Les chiffres entre parenthèses se rapportent aux faillites comprises dans les radiations non taxées.

1914 1913 1912 1911 1910 1909 1908 1907 1906 1905 1904

!

309

Justiz- und Polizeidepartement den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde auf und erklärte aie Weigerung des Schweizerischen Handelsregisterbureaus, die eingetragene Kapitalherabsetzung zu veröffentlichen, als begründet. Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus: ,,1. Es wird allseitig anerkannt, dass die Aktiengesellschaften, nachdem sie in das Stadium der Liquidation eingetreten sind, gleichwohl als Aktiengesellschaften fortdauern. Die rechtliche Konstruktion dieses Verhältnisses ist kontrovers (vgl. z. B. Gierke, Genossenschaftstheorie, S. 885 ff.), hat aber für die vorliegende Frage keine weitere Bedeutung, so dass darauf nicht einzutreten ist. In jedem Falle ist die Aktiengesellschaft, solange die Liquidation dauert, nicht aufgehoben und aus der Welt geschafft; vielmehr hat sich nur ihre Aufgabe geändert, indem sie nunmehr zwar das Unternehmen der Gesellschaft nicht mehr fortsetzt, wohl aber dasselbe ,,abwickelt", so dass sie, wie Cosack sich ausdrückt (Lehrbuch des Handelsrechts § 119, II, 2), zu einem Liquidationsverein auf Aktien geworden ist.

Die Organe der Aktiengesellschaft, und zwar die Verwaltung in der Stellung von Liquidatoren, behalten ihre Funktionen mit der Einschränkung auf den Zweck des ,,Liquidationsvereinsut.

Mit dem Auflösungsbeschluss nimmt die geschäftliche Tätigkeit der Gesellschaft an sich ein Ende, soweit sie nicht zur Abwicklung dient. In dieser Richtung bleibt sie bestehen bis zur vollendeten Abwicklung. Das Gesetz stellt darüber zum Schutz der Gläubiger eine Anzahl von Bestimmungen auf, wie Auskünduugsvorschriften, Verteilungsregeln und anderes, die aber hier nicht in Betracht fallen, da deren Beobachtung in dem vorliegenden Liquidationsfall nicht bestritten ist. Soweit keine solchen besondern Vorschriften bestehen, darf davon ausgegangen werden, dass die Organe der Gesellschaft in Liquidation zu allen Massnahmen befugt sind, die als Massregeln der Liquidation in guten Treuen gedacht werden können, während ihnen Veranstaltungen, die eine Fortführung des Unternehmens zum Gegenstand haben oder voraussetzen, versagt werden müssen.

Man wird hiernach auch Statutenrevisionen, sobald sie mit dem Zweck der Liquidation vereinbar sind, als zulässig betrachten müssen. Lehmann (Das Recht der Aktiengesellschaften, II, S. 556 ff.)

führt als Beispiele von Massnahmen, die
durch den Zweck der Liquidation nicht gerechtfertigt werden könnten, auf: Die Annahme einer neuen Firma oder eines neuen Domizils, die Aufhebung des Auflösungsbeschlusses, die Annahme eines neuen Gesellschaftszweckes, während Änderungen, die eine Modifikation

310

in der Ausgestaltung der Liquidatorenstellung oder die Art der Abwicklung der Geschäfte zum Gegenstande haben, als zulässig erscheinen.

Bei solcher Unterscheidung erscheint es nun gewiss von vornherein als unzweifelhaft, dass eine E r h ö h u n g des Grundkapitals im Stadium der Liquidation nicht als zulässig betrachtet werden kann. Denn die Erhöhung würde ohne die Schaffung neuer Mitgliedschaften nicht möglich sein, und eine solche Massregel kann als Liquidationsmassnahme nicht gedacht werden.

Vgl. Lehmann a. a. 0., S. 558, und dort zitierte.

Die Frage, ob während der Liquidation eine Herabsetzung des Grundkapitals zulässig sei, wird durch das Gesetz direkt nicht beantwortet. Auch die Praxis gibt darüber keine Entscheiduag.

Es kann aber aus dem Charakter der Herabsetzung des Grundkapitals mit ziemlicher Sicherheit eine Antwort gewonnen werden.

Eine solche Herabsetzung kann sehr verschiedenen Zwecken dienen und in mancherlei Art durchgeführt werden. Sie kann namentlich entweder den Zweck verfolgen, die Kapitalien, die die Gesellschaft zurzeit besitzt, tatsächlich zu vermindern, wie das wünschenswert erscheinen mag, wenn das bisherige Grundkapital in dem Unternehmen nicht nutzbringend zu verwenden ist. Oder sie kann das Kapital nur als Rechnungsposten vermindern, derart, dass das Grundkapital fortan unter die Passiven der Jahresbilanz nicht mehr in seinem ursprünglichen, sondern in dem herabgesetzten Betrag eingestellt wird, wie sich dies etwa bei unwiederbringlichen Kapitalverlusten empfehlen wird. Sobald man derart unterscheidet, so wird es ganz klar, dass die erstere Art der Herabsetzung, die effektiv Kapital, sei es direkt oder indirekt, an die Aktionäre zurückführt und jedenfalls an den Gedanken des fortlaufenden Unternehmens gebunden erscheint, im Rahmen der Liquidation nicht denkbar ist und sich also ausschliesst. Die zweite Art der Herabsetzung dagegen wäre an sich als Liquidationsmassregel wohl möglich und müsste also für zulässig betrachtet werden, wenn nicht doch auch bei ihr ein Verhältnis zur Liquidation zutage träte, das diese Massnahme ebenfalls als mit der Liquidation schwer vereinbar erscheinen lässt. Wird nämlich die Reduktion des Kapitals, wenn auch nur rechnungsmässig, vorgenommen, bevor die Liquidation vollständig beendigt ist, so kann aus der bilanzmässigen Durchführung
sehr leicht eine Verschleierung des Standes der Aktiven und Passiven und daraus für die Gläubiger eine Gefahr erwachsen. Ist aber die Liquidation vollständig erledigt und jeder Gläubiger bezahlt oder sichergestellt, so kann nicht eingesehen werden, wozu dann

311 ·die Herabsetzung noch stattfinden soll. Überdies darf auch in Betracht gezogen werden, dass die Natur der Herabsetzung, das heisst, ob sie eine effektive oder bloss rechnungsmässige sei, aus der Anmeldung beim Handelsregister, das über den Stand der Liquidation sonst keine Angabe enthält, nicht ersehen werden kann, so dass registermässig jede Herabsetzung mit den Liquidationsgrundsätzen in einem gewissen Gegensatz oder Widerspruch stehend gefunden werden muss.

In der Literatur zum Aktiengesellschaftsrecht wird denn auch fast ausnamhmslos die Veränderung und insbesondere auch die Herabsetzung des Grundkapitals im Stadium oder Liquidation als unzulässig bezeichnet, sei es, weil sie die Rechte der Gläubiger verletzen oder weil sie zwecklos sein würde.

Dass Art. 670 OR eine Reduktion des Kapitals einer in Liquidation befindlichen Aktiengesellschaft vorsehe, wie behauptet wird, ist unzutreffend. Art. 670 steht allerdings im Kapitel über die Auflösung der Gesellschaft. Aber er spricht nicht von der Rückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals im Stadium ·der Liquidation, sondern umgekehrt von der Rückzahlung oder Herabsetzung während der Dauer der Gesellschaft vor dem Auflösungsbeschluss. Dies ergibt sich deutlich aus seinem Abs. -2, wo der Fall der Auflösung ausdrücklich in Gegensatz gestellt wird.

Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Stadium der Liquidation der Aktiengesellschaft kann daher nicht mehr zugelassen werden. "·

IX. Gutachten und Mitberichte. Verschiedenes.

1. G u t a c h t e n und M i t b e r i c h t e . Das Departement und ·die Abteilung haben ändern Verwaltungsstellen des Bundes im Berichtsjahr 134 Gutachten und Mitberichte aus verschiedenen Rechtsgebieten erstattet. Davon betrafen 90 Gutachten und Mitberichte Geschäfte des schweizerischen Militärdepartements.

Die Zahl der Gutachten und Mitberichte belief sich : in den Jahren 1905--1909 auf im Durchschnitt 44; in den Jahren 1910 bis 1914 auf im Durchschnitt 71; im Jahr 1915 auf 134.

2. V e r s c h i e d e n e s . Zu erwähnen sind noch 199 Eingaben, Anfragen, Petitionen verschiedenster Art. Von diesen Geschäften sind 4 auf das Jahr 1916 übertragen worden.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

24

312

II. Grundbuehamt.

A. Allgemeines.

Im Berichtsjahre wurde am allgemeinen Plan über die Anlage des Grundbuches auf der Grundlage der Vermessung weitergearbeitet. Es fanden Besprechungen zwischen den technischen Organen des Grundbuchamtes und den kantonalen Vermessungsbehörden in folgenden Kantonen statt : Freiburg, St. Gallen, Wallis, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell Ausser- und Inner-Rhoden, Ob- und Nidwaiden, Neuenburg, Tessin und Genf. Hierbei konnten überall die Entwürfe für das Vermessungsprogramm aufgestellt werden. Die Verhandlungen stehen noch aus mit den Kantonen Bern, Uri, Schwyz, Glarus, Zug, Graubünden und Waadt.

Am 8. April 1915 wurde vom Nationalrat die Motion Bertoni erheblich erklärt, die lautet: ,,Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, welche Massnahmen im Interesse der Katasteranlegung und der Grundbuchführung ergriffen werden könnten, um den Kantonen die Güterzusammenlegung zu erleichtern.

,,Es wird namentlich ersucht zu prüfen, ob nicht die Unterstützung des Bundes für die Güterzusammenlegung um den Unterschied zwischen den Vermessungskosten nach der Güterzusammenlegung und den Vermessungskosten vor der Güterzusammenlegurig oder ohne eine solche erhöht werden könnte. a Die Behandlung dieser Fragen steht in engem Zusammenhang mit der Ausarbeitung des allgemeinen Planes für die Durchführung der Grundbuchvermessungen. Es wurde daher, in Verbindung mit der Aufstellung des allgemeinen Vermessungsprogramms, von den technischen Organen des Grundbuchamtes in den einzelnen Kantonen mit der Aufnahme der notwendigen Erhebungen über die Ausdehnung der Gebiete, für die eine Güterzusammenlegung in Betracht fallen könnte und die noch keine anerkannte Grundbuchvermessung besitzen, ferner über Parzellenzahl, Bodenpreise, Zahl der Grundeigentümer usw., begonnen.

Durch ein Kreisschreiben des Justiz- und Polizeidepartements (Abteilung Grundbuchamt) vom 2. Oktober sind die kantonalen Vermessungsbehörden zur Mitarbeit in der angegebenen Richtung eingeladen worden.

313

B. Grundbuchwesen.

1. Ausser den in früheren Geschäftsberichten genannten Kantonen haben einige weitere Kantone mit den Vorarbeiten für die Einführung des eidgenössischen Grundbuches, insbesondere mit der Bereinigung der bestehenden dinglichen Rechte begonnen, so Glarus, Freiburg, Solothurn, 8t. Gallen und Thurgau.

2. Das ZGB behält für die Eisenbahnen die Einführung eines besonderen Grundbuches vor. Das schweizerische Eisenbahndepartement ist mit der Prüfung der Frage beschäftigt, in welcher Weise dieses E i s e n b a h n g r u n d b u c h eingerichtet werden soll. Dessen Einführung erscheint aber nicht als dringlich, da für die Verpfändung der Eisenbahnen bereits durch das vom Eisenbahndepartement geführte Pfandbuch gesorgt ist, und da für das Eigentum und die Dienstbarkeiten einstweilen die bisherigen Einrichtungen der Kantone gelten. Die Übergangsbestimmungen des ZGB, wonach bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches die kantonalen Einrichtungen vorbehalten werden, gelten auch für die Einführung des speziellen Eisenbahngrundbuches. Immerhin steht es den Kantonen frei, statt der Fortführung der früheren Register für die Eisenbahngrundstücke während der Übergangszeit die Aufnahme in das neu angelegte kantonale Grundbuch vorzuschreiben. Einzelne Kantone haben im Interesse einer einheitlichen B'ührung der Register eine derartige Anordnung getroffen; doch wird eine solche besondere Ordnung für die Übergangszeit vom eidgenössischen Recht nicht verlangt.

Auf jeden Fall soll der Umstand, dass mit der Einführung des Eisenbahngrundbuches zugewartet wird, die Kantone keineswegs hindern, bei der allgemeinen Bereinigung der dinglichen Rechte, die der Anlegung des gewöhnlichen Grundbuches vorangeht, auch die Dienstbarkeiten zugunsten und zu Lasten der Eisenbahngrundstücke festzustellen und sie auf den Grundbuchblättern der berechtigten und belasteten Privatgrundstücke im gewöhnlichen Grundbuch einzutragen. In diesem Sinne haben wir auf zahlreiche Anfragen seitens kantonaler Behörden und Eisenbahngesellschaften geantwortet.

3. R e k u r s e . Wohl infolge der gegenwärtigen Lage ist die Zahl der Beschwerden gegen Entscheidungen kantonaler Aufsichtsbehörden zurückgegangen. Es wurden 13 Beschwerden (gegenüber 24 im Vorjahre) eingereicht. Davon konnten 11, sowie eine im Jahre 1914 eingelangte Beschwerde erledigt werden,

314 während die Beurteilung von zwei gegen Ende des Jahres 1915 eingereichten Rekursen nicht mehr in das Berichtsjahr fällt. Von den 12 Beschwerden ist l gutgeheissen, 2 sind abgewiesen und 2 zurückgezogen worden; in den übrigen 7 Fällen konnte mangels Zuständigkeit auf die materielle Behandlung nicht eingetreten werden. Aus den gefällten Entscheiden ist hervorzuheben : a. Zwischen der E i n w o h n e r g e m e i n d e B e r n und dem Regierungsrat des Kantons Bern entstand Streit über die Höhe der bei'Anlass der grundbuchlichen Behandlung von zwei Kaufverträgen zu bezahlenden Handänderungsgebühren. Die Einwohnergemeinde wollte die Handänderungsgebühren auf Grund des Kaufpreises, der in den Kaufverträgen vom Jahre 1912 festgesetzt worden war, berechnen und demgemäss E'r. 708 bezahlen, während der Staat Bern eine Gebühr von Fr. 5793 forderte, indem er der Berechnung nicht den Kaufpreis von 1912, sondern die Grundsteuerschatzung zur Zeit der Grundbucheintragung im Jahre 1914 zugrunde legte. Demnach sollte die Einwohnergemeinde Bern nicht nur für den Kaufpreis, sondern auch für die in der Zwischenzeit entstandene Werterhöhung, die durch die von ihr selbst auf dem Grundstück erstellten Bauten herbeigeführt worden war, Handänderungsgebühr bezahlen.

Trotz dieser, der Billigkeit kaum entsprechenden Berechnungsweise konnten wir in unserem Entscheid vom 14. Mai auf die materielle Behandlung der Beschwerde nicht eintreten. Wie wir schon in unserem Entscheid vom 31. Juli 1914 (vgl. Bundesbl.

1915, I, 300, lit. a) ausgeführt haben, ermächtigt Art. 954 ZGB die Kantone, für die Eintragungen in das Grundbuch Gebühren zu erheben. Dem Bundesrat kommt nur insofern ein Aufsichtsrecht über die Anwendung der Gebührentarife zu, als durch diese Anwendung und Auslegung das e i d g e n ö s s i s c h e Grundbuchrecht verletzt erscheint, Es steht uns in unserer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Grundbuchführung nur zu, darüber zu wachen, dass die Praxis der Kantone im Gebührenwesen nicht etwa die Anwendung eines Rechtsinstitutes des eidgenössischen Rechtes unmöglich macht oder ungebührlich erschwert. Diese Voraussetzungen konnten im Beschwerdefall nicht als erfüllt angesehen werden. Wir mussten es daher der Beschwerdeführerin überlassen, die Frage, ob die bernischen Behörden bei der Berechnung der prozentualen Abgabe das kantonale Recht zutreffend ausgelegt und angewendet haben, dem allein zuständigen bernischen Verwaltungsgericht zu unterbreiten.

315 b. Im Entscheid vom 4. August in Sachen Notar Lüscher in Kulm, gegen Aargau, war die Frage zu prüfen, wer nach eidgenössischem Grundbuchrecht berechtigt ist, die Auslieferungspflicht des Vorerben im Sinne von Art. 490 ZGB im Grundbuch vormerken zu lassen. Kann der Nacherbe diese Vormerkung von sich aus erwirken, oder ist die Zustimmung des Vorerben, als Eigentümer des auszuliefernden Grundstückes, hierzu erforderlich?

Mit den aargauischen Aufsichtsbehörden über die Grundbuchführung musste angenommen werden, dass Art. 49ü dem Vorerben nur die allgemeine Pflicht zur Sicherstellung des Nacherben auferlegt hat. Der Nacherbe hat nur den grundsätzlichen Anspruch auf Sicherstellung seines Nacherbenrechtes, aber es liegt im Ermessen des Vorerben, auf welche Weise er diese Sicherstellung leisten will. Die Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch stellt sich nur als eine A r t der Sicherstellung dar, die vom Vorerben gewählt, ihm aber unter keinen Umständen gegen seinen Willen vom Nacherben aufgezwungen werden kann. Daher ist der Vorerbe als Eigentümer des Grundstücks allein zuständig, die Vormerkung seiner Auslieferungspflicht im Grundbuch anzumelden ; der Nacherbe ist, ohne Ermächtigung des Vorerben, zur Anmeldung nicht befugt. Die Beschwerde musste daher als unbegründet abgewiesen werden.

c. Mit Beschluss vom 10. August haben wir eine Beschwerde von M i g u e l R i h a y B a l s e l l s in Villafranca del Panades (Spanien), gegen Solothurn, gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hatte als testamentarisch eingesetzter Erbe beim Grundbuchamt seine Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks aus der Erbschaft verlangt. Ein Bruder des Beschwerdeführers erhob nun in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Erbe zuerst beim Grundbuchamt, das der Anmeldung Folge geben wollte, und hierauf bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Einsprache gegen die geplante Eintragung des eingesetzten Erben im Grundbuch. Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde des gesetzlichen Erben für begründet und wies das Grundbuchamt an, die Anmeldung des eingesetzten Erben wegen ungenügenden Ausweises über den Rechtsgrund abzuweisen.

Der eingesetzte Erbe reichte dagegen seinerseits beim Bundesrat eine Beschwerde ein. Da wir die beigebrachte Erbgangsbescheinigung, die von einem spanischen Notar ausgestellt war, als genügenden
Ausweis betrachteten, hoben wir den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde auf. Dabei äusserten wir im weitern die Ansicht, dass ein gesetzlicher Erbe, der von einer

316

Anmeldung durch den eingesetzten Erben beim Grundbuchamt Kenntnis erhält, zur Einsprache beim Grundbuchamt und zur Beschwerdeführung bei der Aufsichtsbehörde nicht befugt ist. Es geht nicht an, dass sich ein Dritter in das grundbuchliche Verfahren einmischt und in diesem Verfahren Ansprüche geltend zu machen versucht, die vor den Richter gehören. Der gesetzliche Erbe mag, trotz der Eintragung des eingesetzten Erben im Grundbuch, sein besseres Recht durch Anhebung der Ungültigkeitsklage oder der Erbschaftsklage beim zuständigen Gericht geltend machen, und mag sich ferner gegen allfällige Verfügungen des eingetragenen eingesetzten Erben über das Erbschaftsgrundstück durch eine vom Richter zu bewilligende Vormerkung im Grundbuch schützen (ZGB, Art. 598, Absatz 2, 960, 961).

d. In der Beschwerdeangelegenheit der G e n e r a l d i r e k t i o n der s c h w e i z e r i s c h e n B u n d e s b a h n e n , gegen Bern, hatten wir am 31. August den Art. 818, Absatz 2, ZGB, auszulegen, wonach der ursprünglich vereinbarte Zins nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über 5 °/o erhöht werden darf.

Im Interesse einer klaren und übersichtlichen Darstellung der Pfandrechtsverhältnisse im Grundbuch haben wir, in Übereinstimmung mit der bernischen Aufsichtsbehörde über die Grundbuchführung, entschieden, dass in j e d e r Eintragung eines im Range vorgehenden Pfandrechts für eine Zinsfusserhöhung über 5 °/o eine Schädigung der bereits im Grundbuch eingetragenen nachgehenden Grundpfandgläubiger erblickt werden muss. Es darf nicht darauf abgestellt werden, ob bei der Pfandverwertung trotz der Zinsfusserhöhung die nachgehenden Pfandgläubiger gegebenenfalls noch voll befriedigt würden. Der Grundbuchverwalter hat vielmehr die Eintragung eines vorgehenden Pfandrechtes für derartige Zinsfusserhöhungen im Grundbuch abzulehnen, wenn die Zustimmung der nachgehenden Pfandgläubiger nicht beigebracht wird.

Will ein vorgehender Pfandgläubiger für eine nachträgliche Zinsfusserhöhung über 5 °/o trotzdem Pfandsicherheit haben, und kann er die Zustimmung der nachgehenden Pfandgläubiger hierzu nicht erwirken, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als für den 5 °/o übersteigenden Zinsbetrag an letzter Pfandstelle, hinter sämtlichen bereits eingetragenen Pfandrechten, eine sogenannte Maximalhypothek in Form einer besondern
Grundpfandverschreibung eintragen zu lassen. Als Voraussetzung für eine solche Anmeldung genügt jedoch der Nachweis der Zustimmung des Schuldners zur Zinsfusserhöhung ; ein öffentlich beurkundeter Pfandvertrag ist nicht erforderlich, weil nach Art. 818, Ziffer 3, ZGB, das Pfand-

317

recht oder zum mindesten die Pfandhaft für Zinsen von Gesetzes wegen entsteht.

e. Das solothurnische Obergericht hatte als kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchführung in seinem Entscheid vom 29. April 1915 eine Verfügung des Grundbuchamtes Solothurn bestätigt, wonach der unter früherem kantonalen Recht begründete Hypothekschein mit Bezug auf die Löschung des Pfandrechtes dem Schuldbrief des neuen Rechtes gleichzustellen, und dementsprechend das Pfandrecht im Grundbuch nur zu löschen ist, wenn der Hypothekschein bei der Anmeldung der Löschung beigebracht wird.

Die s o l o t h u r n i s c h e K a n t o n a l b a n k u n d S i m o n F a n k h a u s e r in Solothurn beschwerten sich hierauf beim Bundesrat gegen den Entscheid des solothurnischen Obergerichts. Wir sind jedoch mit Beschluss vom 9. Oktober nicht auf die materielle Behandlung dieser Beschwerde eingetreten. Nach unserer Ansicht regelt zwar das eidgenössische Recht die Art und Weise ·der Löschung von Pfandrechten im Grundbuch und stellt auch die Voraussetzungen für diese Löschungen fest ; die allein streitige Frage jedoch, ob der Hypothekschein des früheren solothurnischen Rechtes mit Bezug auf die Löschungsvoraussetzungen dem Schuldbrief oder der Grundpfandverschreibung des eidgenössischen Rechtes gleichzustellen und dementsprechend dieser oder jener Vorschrift des eidgenössischen Rechtes zu unterwerfen ist, kann nur nach dem früheren kantonalen Rechte beurteilt werden. Es steht ausschliesslich den Behörden des Kantons Solothurn zu, ·darüber zu entscheiden, welche rechtliche Natur und Bedeutung ·dem Hypothekschein nach dem früheren Recht und nach der Praxis des Kantons Solothurn zukommt. Der Bundesrat hat nicht nachzuprüfen, ob das Obergericht des Kantons Solothurn die früheren kantonalen Vorschriften über den solothurnischen HypothekSchein richtig ausgelegt, oder aber Natur und Wesen dieser kantonalen Pfandart verkannt hat. Dagegen hätte die Zuständigkeit des Bundesrates ohne Zweifel angenommen werden müssen, wenn «s sich im Beschwerdefall nicht um einen altrechtlichen Hypothekschein, sondern um eine neurechtliche, dem Hypothekschein nachgebildete und im Kanton Solothurn sehr gebräuchliche ,,Obligation mit Grundpfandverschreibunga gehandelt hätte.

f. In den Beschwerdefällen D e r o b e r t und K o n s o r t e n in Genf, gegen
Genf, und K o r p o r a t i o n Uri in Altdorf, gegen Uri, wurde versucht, die Frage durch den Bundesrat entscheiden zu lassen, ob unter früherem kantonalen Rechte begründete Dienst-

318 barkeiten gemäss Art. 43 Schi T ZGB, noch zu Recht bestehen und demgemäss im Grundbuch eingetragen werden müssen. Mit Schlussnahmen vom 11. September und 5. Oktober haben wir es, in Übereinstimmung mit unserer bisherigen Praxis, abgelehnt, auf derartige Beschwerden einzutreten. Wenn bei der -Bereinigung der bestehenden dinglichen Rechte und bei Anlegung des Grundbuches unter den beteiligten Parteien Streit über die Existenz, oder den Fortbestand dinglicher Rechte, die unter der Herrschaft des früheren kantonalen Rechtes begründet worden sind, entsteht, so haben die kantonalen Bereinigungsbehörden und gegebenenfalls die Gerichte zu entscheiden. Neben dieser Zuständigkeit der Gerichte ist kein Platz für eine Beschwerde an die administrativen Aufsichtsbehörden über die Grundbuchführung vorhanden.

4. A n f r a g e n . Die Auskunftsbegehren über Rechtsfragen aus dem Gebiete des Grundbuchwesens, die seitens der kantonalen Behörden, der Grundbuchverwalter, Urkundspersonen und anderer Interessenten dem Grundbuchamt eingereicht wurden, sind, wohl infolge der ausserordentlichen Zeitumstände, wiederum an Zahl zurückgegangen ; es wurde über 105 Rechtsfragen schriftliche Auskunft erteilt.

C. Vermessungswesen.

1. Die Zahl der kantonalen Ausführungsbestimmungen über die Grundbuchvermessung, deren Erlass seinerzeit durch Kreisschreiben des Justiz- und Polizeidepartements (vgl. Geschäftsbericht von 1913) angeregt wurde, hat erfreulich zugenommen. Im Berichtsjahre wurden in folgenden Kantonen Vorschriften über die Grundbuchvermessungen erlassen und vom schweizerischen Justizund Polizeidepartement genehmigt: Im K a n t o n A a r g a u : eine Verordnung des Grossen Rates über die Grundbuchvermessung, vom 5. März 1915, die Vollziehungsverordnung des Regierungsrates, vom 17. September 1915, und eine Verordnung des Regierungsrates betreffend die Kreise der Nachfübrungsgeometer, ebenfalls vom 17. September 1915.

Im K a n t o n F r e i b u r g ein ,,Règlement concernant l'abornement des propriétés", vom 5. März 1915.

Im K a n t o n W a a d t ein ,,Arrêté relatif aux frais de la conservation du cadastre et à la subvention fédérale applicable", vom 2. Oktober 1915.

319 Im K a n t o n B e r n ein Dekret des Grossen Rates über die Nachführung der Vermessungswerke, vom 23. November 1915.

Im K a n t o n St. G a l l e n ein Beschluss des Regierungsrates über die Vermarkung und Vermessung von Flüssen und Bächen, vom 18. Dezember 1915.

2. Das im Geschäftsbericht von 1913 angeführte Verfahren zur gemeinsamen Aufstellung von Programmen und Kostenvoranschlägen für die zur Ausschreibung kommenden Parzellarvermessungen durch Bund und Kantone wurde im Berichtsjahr regelmässig zur Anwendung gebracht und hat sich wiederum sehr gut bewährt. Es wurden solche Programme und Kostenvoranschläge in folgenden Kantonen aufgestellt (die Anzahl der Gemeinden ist jeweilen in Klammer beigefügt) : Zürich (6), Bern (2), Freiburg (1),' Basel-Landschaft (3), Aargau (1), Thurgau (1), Wallis (3). Total 17 Gemeinden. Die eidgenössische Taxationskommission musste auch im Berichtsjahre nie einberufen werden t die N eu v ermessungen konnten stets ohne jegliche Schwierigkei; vergeben werden.

3. Im Berichtsjahre wurden 12 Triangulationen und 18 Parzellarvermessungen, sowie 17 Waldvermessungen als Grundbuchvermessungen anerkannt. Davon sind 10 Waldvermessungen vor dem Jahr 1907 ausgeführt worden. Über die Ausführung von 20 Parzellarvermessungen wurden die Verträge abgeschlossen und vom schweizerischen Grundbuchamt genehmigt.

Am Schlüsse des Berichtes geben wir eine Zusammenstellung der im und bis zum Jahre 1915 anerkannten Grundbuchvermessungen und ausgerichteten Beiträge für Triangulationen, Parzellarvermessungen und Nachführungen, sowie die angenäherte Angabe über die in Vermessung begriffenen und noch zu vermessenden Kantonsgebiete. Dab.ei ist in der Tat zu bemerken (vgL Bundesbl.

1915, II, Seite 562), dass einzelne Kantonsregierungen ihre altern kantonalen Vermessungswerke, die zweifellos zum Teil- als Grundbuchvermessungen anerkannt werden könnten, immer noch nicht angemeldet haben. Immerhin hat im Berichtsjahre eine Zunahme solcher Anmeldungen stattgefunden : Vom Kanton Unterwaiden nid dem Wald wurden eine Anzahl Waldvermessungen, vom Kanton Solothurn eine grössere Anzahl Gemeindevermessungen angemeldet.

Die Vermessungen des Kantons Unterwaiden nid dem Wald konnten im Berichtsjahre genehmigt werden, die Vermessungen des Kantons Solothurn werden im Jahre 1916 zur Genehmigung gelangen.

Kanton

Zürich Bern . . . . .

Luzern Uri Schwyz . . . .

Obwalden . . . .

Nidwaiden . . .

Glarus Zug Freiburg . . . .

Solothurn . . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

S t . Gallen . . . .

Graubünden . . .

Aargau . . . .

Thurgau . . . .

Tessin Waadt . .

Wallis .

. .

Neuenburg . . .

Genf * provisorisch.

Gesamt- Vor 1915 Im Jahre In VermesVor dem inhalt des als Grund- 1915 als sung oder in Noch zu Jahre 1915 Verbuchver- Grundbuch- Ergänzung vermessen bezahlte messungs- messung vermessung begriffenes Bundesgebietes1 anerkannt anerkannt Gebiet 1 beiträge 1 ca. km

km'

1,659

60

6,202 1,422 627 803 422 220 534 207 1,594 791 37 427 298 241 166 1,897 5,638 1,395 863 2,444 2,781 3,350 712 246 34,976

km

21

*712 2 1,788

109

2,436 82

.

18 8 4 24 11 -- -- 54 * -- 31 85 -- 1 1 166 191 305 102 -- 13

ca. km

^

16 3 20 -- -- 2 -- --

3 -- -- 2

2 4 60 -- -- 3

83 109 3 -- -- 60 -- -- 56 -- -- 1 80 181 332 57 -- 171 90

-- , 136

ca. km'

Fr.

1,469

84,548 85,877 45,766 5,292 2,370 12,947 6,526 -- -- 82,695 -- 25,965 89,827 -- 4,910 2,412 65,143 59,636 170,881 41,544 -- 71,066 7,190 15,183 13,719 893,497

3,766 1,322 619 700 286 186 534 207 1,478 791 37 283 298 240 162 1,649 5,262 698 704 2,444 2,594 3,260 712 244

3,850

29,945

Im Jahre 1915 bezahlte Bundesbeiträge fllr Triangulation IV. Ordnung

Fr.

Parzellarvermessung Fr.

Nachführung

110,353

3,605

Fr.

34,225

1,804 .--

-- -- -- -- -- -- -- -- --

8,800 12,770 8,854 -- 1,950 14,210 -- 27,150 4,160 112,119

7,857 2,042 -- -- -- 3,578 -- -- 6,957 -- -- 3,533 9,979 -- 63,620 --.

-- 8,061 --

215,980

-- -- -- -- · -- -- -- 4,452 391 -- -- -- 668 -- 6,147 1,275 --

2,881 1,940 23,163

321 4. G e o m e t e r p r ü f u n g e n . Im Jahre 1915 konnten der 'unsichern Zeitlage wegen die ordentlichen Frühjahrsprüfungen nicht abgehalten werden, dagegen fanden ausserordentliche theoretische und praktische Prüfungen im Herbst 1915 statt. 16 Kandidaten, die die Prüfung mit Erfolg bestanden hatten, wurden als Grundbuchgeometer patentiert.

Arn 1. Oktober 1915 trat das neue Prüfungsreglement vom 14. Juni 1913 in Kraft, jedoch mit den im Geschäftsbericht vom Jahre 1913 erwähnten Einschränkungen und der weiteren Erleichterung, dass an Stelle der im Herbste 1914 und im Frühjahre 1915 ausgefallenen theoretischen Prüfungen im Jahre 1916 ·eine theoretische Prüfung nach dem früheren Prüfungsreglement -abgehalten werden soll. Gestützt auf das neue Reglement bestellten wir am S./29. Oktober 1915 eine neue Prüfungskommission von 9 Mitgliedern und 3 Suppleanten.

III. Polizeiabteilung.

I. Übereinkünfte.

1. Die Regierung der Republik U r u g u a y , welche im Februar 1915 abgetreten ist, hat kurz zuvor unserer Gesandtschaft in Buenos-Aires den Entwurf zu einem A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g zwischen der Schweiz und Uruguay zukommen lassen. Das Departement prüfte diesen Entwurf und stellte sodann die Be.merkungen, zu denen derselbe Anlass gab, dem Politischen Departemente zu, damit sie der jetzigen uruguayischen Regierung durch die Gesandtschaft in Buenos-Aires unterbreitet werden können. Eine Mitteilung über die bezüglichen Schritte ist bis Ende des Jahres nicht eingegangen.

Die bu.1 g a r i s c h e Regierung hat unserer Gesandtschaft in Wien die Erklärung zugehen lassen, dass sie bereit sei, mit der Schweiz einen A u s l i e f e r u n g s v e r t r a g abzuschliessen, welchem ·der Text des bulgarisch-österreichischen Auslieferungsvertrages vom 18./3l. Mai 1911 zugrunde gelegt werden könne. Das Ju·stiz- und Polizeidepartement unterwarf demzufolge den letzteren Vertrag einer näheren Prüfung und teilte sodann dem Politischen Departement zuhanden der bulgarischen Regierung seine Bemerkungen und Gegenvorschläge mit unter gleichzeitiger Vorlage eines nach Massgabe dieser Vorschläge ausgearbeiteten Vertrags·entwurfes. Über dessen Aufnahme durch die bulgarische Regierung liegt noch kein Bericht vor.

322

II. Auslieferungen und Strafverfolgungen.

2. Wie im Vorjahre, so war auch 1915 der internationale?

Verkehr in Strafsachen ein beschränkter. Mit Frankreich konntederselbe wiederum in gewohnter Weise stattfinden (vergl. letztjährigen Bericht).

Die Gesamtzahl der A u s l i e f e r u n g s f ä l l e beläuft sich im Berichtsjahr auf 204 (1914: 621 und 1913: 880). Es wurden von der Schweiz beim Ausland 87 Begehren (1914: 156) und von fremden Staaten bei der Schweiz 117 (1914: 465) anhängig gemacht. Ausserdem hatte sich das Departement mit 3 Gesuchen des Auslandes um D u r c h t r a n s p o r t e .von Verbrechern durch die Schweiz (1914: 20) zu befassen und hatte 2 Anträge um, Durchlieferung Verfolgter, bei auswärtigen Staaten zu stellen.

Die A u s l i e f e r u n g s b e g e h r e n des A u s l a n d e s verteilen sich auf die einzelnen Staaten wie folgt: Deutschland (die 3 süddeutschen Staaten 19) . . . . 37 Egypten l Frankreich 13 Italien 60 Österreich-Ungarn 6 Davon wurden zwei Fälle durch das Bundesgericht unter Bewilligung der Auslieferung entschieden.

Von den seitens der S c h w e i z beiauswärtigen Staaten, g e s t e l l t e n B e g e h r e n gingen an : Deutschland (die 3 süddeutschen Staaten 24) . . . 37 England 2 Frankreich 40 Italien 3 Niederlande l Österreich-Ungarn 4 3. Durch Gegenrechtserklärung ist vereinbart worden, dasszwischen der Schweiz und Frankreich in Ausdehnung des Vertrages vom 9. Juli 1869 die Auslieferung auch wegen M i s s h a n d l u n g v o n K i n d e r n d u r c h d i e E l t e r n stattfinden soll, welches Delikt in Art. 3, Ziffer 5, des Bundesgesetzes über die Auslieferung vom 22. Januar 1892 vorgesehen ist. (Fall Chanoux).

4. Von G r o s s b r i t a n n i e n wurde unserem Begehren um Auslieferung des ö s t e r r e i c h i s c h e n Staatsangehörigen A.W.,

323 der sich in Luzern des qualifizierten Diebstahls schuldig gemacht und nach England geflüchtet hatte, Folge gegeben, dagegen erteilte die f r a n z ö s i s c h e Regierung nicht die Bewilligung zum Transit des Verfolgten durch Frankreich, da W. die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und allen Angehörigen der mit Frankreich zurzeit im Kriege stehenden Staaten das Betreten des französischen Gebietes untersagt ist. Wir suchten infolgedessen um die Durchlieferung des W. bei den Niederlanden und dem Deutschen Reiche nach, welche Staaten unserm Ansuchen entsprachen, und es fand daraufhin die Zuführung des W. nach der Schweiz durch die holländische und die deutsche Polizei statt.

5. Der waadtländische Kantonsangehörige Ch. L. verbrachte "heimlich seine bei der gerichtlichen Scheidung der Ehefrau zur Erziehung anvertrauten Kinder nach Frankreich, wo er sich aufhielt. Er wurde deshalb von den waadtländischen Behörden wegen E n t f ü h r u n g verfolgt. Gemäss deren Antrag stellten wir bei der französischen Regierung unter Berufung auf den schweizerisch-französischen Auslieferungsvertrag vom 9. Juli 1869 (Art. l, Ziffer 11) ein Begehren um Auslieferung des L. Dieses wurde jedoch von der französischen Regierung abgelehnt mit der Begründung, es sei die dem L. zur Last gelegte Handlung zur Zeit des Abschlusses des erwähnten Staats Vertrages nach französischem Recht nicht strafbar gewesen. Seither sei allerdings durch das Gesetz; vom 5. Dezember 1901, welches den Art. 357 des Code pénal abgeändert habe, eine Strafverfolgung jener Tat möglich geworden, allein der Anwendbarkeit des Vertrages stehe .gleichwohl der Umstand entgegen, dass jenes Gesetz für das Delikt eine Gefängnisstrafe von höchstens einem Jahre vorsehe, -während der Vertrag bestimme, dass die Handlung mit einer Gefängnisstrafe von wenigstens 2 Jahren bedroht sein müsse.

6. Gesuche um s t r a f r e c h t l i c h e V e r f o l g u n g von . s c h w e i z e r i s c h e n A n g e h ö r i g e n , die sich nach Begehung strafbarer Handlungen im Ausland in die Schweiz geflüchtet haben, wurden im Berichtsjahre 21 (1914: 50) gestellt; davon entfallen auf Deutschland 16, auf Frankreich 4 und auf Italien 1.

Von der S c h w e i z s i n d bei a u s w ä r t i g e n S t a a t e n 84 (1914: 158) Anträge um strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen
derselben, die nach Verübung von Delikten in der Schweiz in ihren Heimatstaat geflüchtet waren, und zwar bei Deutschland 50, bei Frankreich 14, bei Italien 13, bei Österreich-Ungarn 6 und bei Rumänien 1.

324

7. Der d e u t s c h e R e i c h s a n g e h ö r i g e K. G., welcher sich in Z ü r i c h der mehrfachen Unterschlagung schuldig gemacht hatte, war im letzten Jahre in das deutsche Heer eingerückt.

Wir.. stellten auf Veranlassung der Zürcher. Behörden bei der deutschen Reichsregierung einen Antrag auf Strafverfolgung des G. Diesem Begehren wurde jedoch nicht Folge gegeben, da G.

dem Heere angehört und deshalb der Erlass des Deutschen Kaisers vom 27. Januar 1915 betreffend Niederschlagung gerichtlich in Deutschland noch nicht eingeleiteter Untersuchungen gegen Kriegsteilnehmer auf ihn Anwendung findet. Er kann demgemäss wegen der fraglichen Straftaten vor den deutschen Gerichten nicht zur Verantwortung gezogen werden.

In denjenigen Fällen, in welchen schon vor jenem kaiserlichen Erlass ein Strafverfahren gegen einen im Felde stehenden Reichsangehörigen in Deutschland eingeleitet war, wurde dasselbe bis auf weiteres dahingestellt.

III. Rogatorien.

8. Unser Justiz- und Polizeidepartement hatte sich im Berichtsjahre mit der Übermittlung von 283 (1914: 369) g e r i c h t lichen R o g a t o r i en zum Zwecke ihrer Vollziehung zu befassen.

Hiervon bezogen sich 164 auf Zivilangelegenheiten und 119 auf Strafsachen. Ausserdem vermittelte das Departement die Zustellung von 923 (1914: 1626) G e r i c h t s a k t e n .

Vom Ausland sind 68 (139) Rogatorien und 441 (1101) Gerichtsakten zur Vollziehung, beziehungsweise Zustellung in der Schweiz eingelangt, während 215 (230) Rogatorien und 482 (525) Gerichtsakten nach auswärtigen Staaten zu übermitteln, waren.

9. Die Anordnung der Vollziehung eines schweizerischen Requisitorials in B r a s i l i e n durch die dortige Regierung hat zur Voraussetzung, dass die Unterschriften des Aktenstückes und seiner etwaigen Beilagen (Fragebogen, Protokolle etc.) von einem brasilianischen Konsul beglaubigt sind ; auch soll das Ersuchsschreiben die Zusicherung der Gegenseitigkeit und des Ersatzes der Kosten enthalten. Die Übersetzungen der Aktenstücke in die portugiesische Sprache, für welche das zuständige schweizerische Konsulat in Brasilien besorgt ist, müssen von einem beeidigten brasilianischen Übersetzer angefertigt werden. Ausserdem schreibt

325

die brasilianische Prozessordnung vor, dass in Fällen von Rechtsbegehren der nicht vertretenen Partei ein Curator oder Anwalt von Amteswegen bestellt wird. Es empfiehlt sich daher, den betreffenden Requisitorien eine Blanko-Vollmacht beizufügen, auf welcher alsdann das schweizerische Konsulat den Namen eines ihm bekannten Anwalts anbringt. Infolge dieses Verfahrens verursachen Rechtshülfebegehren in Brasilien nicht unbedeutende Kosten.

10. Die u n g a r i s c h e n Behörden lehnten die Zustellung einer Vorladung, welche von dem Gerichtspräsidenten in Neuenburg wegen Übertretung des L o t t e r i e v e r b o t e s erlassen worden war, an ein Bankhaus in Budapest ab, · da nach inländischem Recht keine strafbare 'Handlung vorliegt. Die österreichisch-ungarische Regierung bemerkte zur Begründung dieses Verhaltens, dass zwar gemäss Art. XVIII und ff. des Auslieferungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn vom 10. März 1896 die gegenseitige Rechtshülfe in Strafsachen nicht nur dann geleistet werden könne, wenn die dem Begehren zugrunde liegende Handlung ein Auslieferungsdelikt sei, sondern auch im Falle anderer nicht politischer Straftaten. Es werde jedoch in jenem Vertrag keine Verpflichtung in der Richtung übernommen, dass auch dann Rechtshülfe zu leisten sei, wenn die dem Ansuchen zugrunde liegende Handlung nach den Gesetzen des ersuchten Staates nicht strafbar sei. In solchen Fällen sei daher das Rocht gewahrt, die erbetene Rechtshülfe abzulehnen.

Aus einem gleichen Grunde sahen wir uns in der Folge veranlagst, die Vollziehung eines österreichischen Requisitorials zu verweigern, welchem ein Strafverfahren wegen Einfuhr von S a c h a r i n und Vertriebs solcher Ware nach Österreich zugrunde lag, indem entsprechende Handlungen nach schweizerischem Recht nicht strafbar sind.

11. Von einem kantonalen Gerichte wurde in einem Zivilprozesse ein Requisitorial erlassen, mit welchem um die M i t t e i lung der A k t e n ersucht wurde, die der A u s w e i s u n g eines L. aus Frankreich zugrunde gelegen haben und bei der Präfektur in Besancon ergangen waren. Das französische Ministerium der Justiz gab indessen diesem Ersuchen keine Folge und erklärte, dasselbe enthalte einen Eingriff in die Souveränität; der Ausweisungsbeschluss sei ein Regierungsakt und könne daher nicht, wenn auch nur zur Auskunftserteilung, einem fremden Gerichte unterbreitet werden.

326

12. Die Deutsche Gesandtschaft wünschte, es möchte gestattet werden, dass sich die deutschen Konsulate in der Schweiz an die Gemeindebehörden wenden zum Zwecke der Ermittlung des Wohnortes und der Adresse von deutschen Wehrpflichtigen, denen G e s t e l l u n g s b e f e h l e z u g e s t e l l t w e r d e n s o l l t e n .

Wir konnten auf das Ansuchen nicht eintreten und machten darauf aufmerksam, dass grundsätzlich jegliche Rechtshülfe in Angelegenheiten militärischer Natur an auswärtige Staaten als un zulässig erklärt sei, da eine solche mit den Institutionen der Schweiz nicht vereinbar sei. Hieran seien alle schweizerischen Behörden gebunden, und der Umstand, dass es im persönlichen Interesse eines in der Schweiz wohnenden Ausländers liegen könnte, von einer militärischen Angelegenheit Kenntnis zu erhalten, lasse ein Abweichen von jenem Grundsatze nicht zu.

13. Eine kantonale Behörde äusserte die Ansicht, es dürfte zweckmässig sein, in gewissen Fällen der von ausländischen Behörden gewünschten Rechtshülfe in Sachen der V e r f o l g u n g w e g e n m i l i t ä r i s c h e r V e r g e h e n und betreffend die Zus t e l l u n g von S c h r i f t s t ü c k e n in M i l i t ä r s a c h e n zu entsprechen; sie dachte hierbei an die Fälle, wo es sich um die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen, Urteilen, etc. handelt oder in denen es sich aus dem Rechtshülfegesuch mit Bestimmtheit ergibt, dass die Erhebungen, Zeugeneinvernahmen etc. zur Entlastung des Angeschuldigten dienen, oder in denen der vom ausländischen Militärgerichte Angeschuldigte ein Schweizerbürger ist.

Wir antworteten hierauf nach näherer Prüfung, dass es sich unseres Erachtens nicht empfehle, dass von der Schweiz der bisher beobachtete Grundsatz, wonach einem fremden Staate in militärischen Angelegenheiten k e i n e r l e i R e c h t s h ü l f e geleistet werden soll, aufgegeben werde. Aus der Gestattung von Ausnahmen im Sinne der Anregung würden zweifellos Inkonvenienzen entstehen, und es wäre ein ungleiches Verfahren in den Kantonen vorauszusehen. Der Bundesrat sei daher mit Grund, gestützt auf das internationale Recht, das eine Rechtshülfe zur Verfolgungmilitärischer Delikte und in Militärsachen überhaupt von Staat zu Staat ebensowenig vorsieht wie in rein politischen Angelegenheiten, stets für eine strikte Beobachtung jenes
Prinzips eingetreten und sei darin auch durch die eidgenössischen Räte geschützt worden. Wir verwiesen auf das bundesrätliche Kreisschreiben vom 2. April 1901 und die Geschäftsberichte des De-

327

parlementes für das Jahr 1893, Seite 57, und das Jahr 1906, Seite 40. Hinsichtlich der Mitteilung von Schriftstücken oder von Aufforderungen und dergleichen fraglicher Art bemerkten wir, dass sich die auswärtigen Behörden hierfür der Post oder der Presse bedienen können.

IV. Niederlassungswesen. Heimschaffnngen.

14. Die Zahl der Anträge betreffend die H e i m s c h a f f u n g verlassener Kinder und kranker, beziehungsweise hülfsbedürftiger Personen belief sich im Berichtsjahre auf 318 (1914: 329), umfassend 479 Personen. Die hierbei von der S c h w e i z an das Ausland gestellten Begehren betrugen 279 und betrafen 440 Personen, nämlich 53 verlassene Kinder und 387 Kranke, beziehungsweise Hülfsbedürftige. Hiervon entfielen auf Italien 155 Begehren, auf Frankreich 76, auf Österreich-Ungarn 30, auf Deutschland 4, auf Russland 4, auf Dänemark 3, Niederlande 2, Grossbritannien, Bulgarien, Luxemburg, Portugal und Spanien je 1.

Die vom Ausland anher gerichteten Heimschaffungsbegehren beliefen sich auf 39 und umfassten 39 Personen, nämlich 4 verlassene Kinder und 35 Kranke, beziehungsweise Hülfsbedürftige.

26 dieser Gesuche gingen aus Frankreich, 6 aus Italien, 4 aus Österreich-Ungarn und 3 aus Deutschland ein.

Ausserdem sind vom Ausland 56 Gesuche (1914: 84) um Bewilligung des D u r c h t r a n s p o r t e s von 83 hülfsbedürftigen oder polizeilich ausgewiesenen Personen über schweizerisches Gebiet gestellt worden, und zwar 51 von Deutsehland, 3 von Italien und 2 von Luxemburg.

15. Vielfach und namentlich auf der Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren in Glarus wurde der Wunsch geäussert, es möchten Massnahmen an der Grenze getroffen werden, durch welche es den schrifi.en- und mittellosen Personen verunmöglicht würde, in der Schweiz Aufenthalt zu nehmen. Infolgedessen bestellte das Departement eine Kommission zur näheren Prüfung dieser Angelegenheit. Auf Grund der Beratungen dieser Kommission haben wir sodann mit Kreisschreiben vom 25. September 1915 (Bundesbl. 1915, III, 299) die Kantonsregierungen, speziell diejenigen der Grenzkantone, eingeladen, eine S c h r i f t e n k o n t r o l l e an der G r e n z e einführen zu wollen, durch welche Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

25

328

verhindert wird, dass Schriften- und mittellose Ausländer, die zur Last fallen können, in unser Land kommen. Die Kantone traten gerne auf unsere Anregung ein, und es wurde allenthalben an der Grenze eine Schriftenkontrolle gegenüber den ankommenden Fremden eingerichtet. Ihre Handhabung findet zumeist durch die kantonale Polizei unter Mitwirkung der Zollorgane und Grenzwächter statt; .an verschiedenen Orten, speziell im Armeeraum, ist die Kontrolle durch die Heerespolizei übernommen worden.

Für die Behandlung der fremden Deserteure und Refraktäre haben das Militärdepartement und auch das Politische Departement besondere Vorschriften aufgestellt.

16. In Anbetracht der Kriegsverhältnisse musste St. Ludwig i./E. als Übergabeort für ausgewiesene (heimzuschaffende) deutsche Staatsangehörige fallen gelassen werden, da solche von dort nicht weiter geschafft werden können. Es liegt St. Ludwig in der im Oberelsass geschaffenen neutralen Zone, aus welcher der Verkehr nach dem übrigen Elsass in der Hauptsache unterbunden ist.

17. Durch die k. k. Statthaltern in Prag wurde dem in Reichenberg (Böhmen) wohnhaftea schweizerischen Staatsangehörigen K. L. die K o n z e s s i o n zum B e t r i e h e i n e r Sings p i e l h a l l e verweigert, da er nicht Inländer sei. Wir wurden gegen diesen Beschluss bei der k. und k. Regierung in Wien unter Berufung auf Art. l des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn vom 7. Dezember 1875 vorstellig. Das österreichische Ministerium des Innern erklärte die Einsprache für begründet und hob die Entscheidung, mit welcher dem L. die erbetene Konzession verweigert worden war, auf.

Das Ministerium wies dabei darauf hin, dass in der Sache vom Erfordernis der österreichischen Staatsangehörigkeit abzusehen sei, da deren Mangel, beziehungsweise der Besitz der schweizerischen Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers einen gesetzlichen Grund zur Ausschliessung von der Erlangung der angestrebten Bewilligung nicht bilde.

18. Da der ö s t e r r e i c h i s c h e Staatsangehörige F. U. mit Frau und Kindern der öffentlichen Wohltätigkeit im Kanton Zürich zur Last fiel, wurde diese Familie von den kantonalen Behörden ausgewiesen und nach Feldkirch gebracht. Bei dieser Zuführung erklärte die Bezirkshauptmannschaft in Feldkirch, eine solche Familie inskünftig nur übernehmen zu können, wenn eine Ü b e r n a h m e b e w i l l i g u n g von Seite der zuständigen heimat-

329 liehen Behörde vorliege. Ein derartiges Begehren schien uns im Widerspruch zu stehen mit Art. 4 des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn vom 7. Dezember 1875, aus dessen Inhalt zu folgern ist, dass nur dann der Ausweisung und Heimschaffung ein Übernahmeverfahren voranzugehen hat, wenn die Heimathörigkeit der in Frage kommenden Personen nicht unzweifelhaft feststeht oder besondere Vorkehren zur Versorgung derselben in der Heimat getroffen werden müssen.

Wir unterbreiteten dementsprechend die Angelegenheit der k.

und k. Regierung. Diese schloss sich unserer Ansicht vollkommen an und äusserte sich dahin, dass es bei Personen, die nicht der Versorgung bedürfen, genüge, wenn hinreichende Identitätsdokumente, d. h. Ausweise, welche die Staatsangehörigkeit zweifellos dartun, vorgelegt werden können, und dass nur bei Ermangelung solcher Urkunden eine formelle Übernahmserklärung zu erwirken sei.

19. Eine kantonale Polizeidirektion erblickte einen Übelstand darin, dass, gemäss der i n t e r k a n t o n a l e n Ü b e r e i n kunft über die Ausweisung gerichtlich bestrafter A u s l ä n d e r aus der S c h w e i z vom 22. März 1913, bereit» durch gerichtliches Erkenntnis des Landes Verwiesene noch durch.administrative Verfügung ausgewiesen werden, und schlug vor, es sollten künftig nur solche gerichtlich verurteilte Ausländer durch verwaltungsbehördliche Verfügung ausgewiesen werden,, welche vom Gerichte nicht schon zu Landesverweisung verurteilt worden sind, deren Ausweisung aber den Verwaltungsbehörden auf Grund der Aktenprüfung und nach eigenem Ermessen angezeigt erscheint.

Wir machten die betreffende Amtsstelle darauf aufmerksam, dass dieser Vorschlag im Widerspruch stehe mit § 2 der fraglichen interkantonalen Übereinkunft vom 22. März 1913, indem diese für den Transport der Verurteilten an die Schweizergrenze wenigstens einen bestätigenden Ausweisungsbeschluss der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde voraussetze ; dieser Beschluss sei gemäss dem aufgestellten Formular anher mitzuteilen, damit dessen Veröffentlichung im schweizerischen Polizeianzeiger erfolgen könne. Dem gemachten Vorschlage könnte daher nur durch eine Abänderung der Übereinkunft Rechnung getragen werden, und eine solche Abänderung müsste durch ein neues Abkommen der Kantone herbeigeführt werden.

20. H e i m a t l o s e n w e s e n . Das Departement hatte sich mit 17 Fällen von Einbürgerung auf Grund des Bundesgesetzes

330

betreffend die Heimatlosigkeit vom 3. Dezember 1850 zu befassen. 14 dieser Fälle, die 16 Personen betrafen, wurden.erledigt durch Einbürgerung von 4 Personen im Kanton Zürich, von je einer Person in den Kantonen Obwalden, Zug und Thurgau, von zwei Personen im Kanton Tessin und von 7 Personen im Kanton Genf.

Auf die Einbürgerungsgesuche verschiedener Personen, welche die d e u t s c h e Staatszugehörigkeit verloren hatten, wurde aus folgenden Gründen nicht eingetreten : Nach Art. 7 des schweizerich-deutschen Niederlassungsvertrags vom 13. November 1909 werden auch diejenigen Personen im Fall der Ausweisung von Deutschland übernommen, die ihre Reichszugehörigkeit zwar verloren, aber keine andere Staatszugehörigkeit erworben haben. Ausserdem besteht für solche Personen die Möglichkeit, auch ohne Verlegung ihres Wohnsitzes nach Deutschland gemäss §§ 13 und 33 des deutschen Reichsund Staatszugehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 entweder die Staatszugehörigkeit in demjenigen deutschen Gliedstaat, dem sie früher angehörten, oder die unmittelbare Reichszugehörigkeit wieder zu erlangen. Die staatsbürgerlichen Beziehungen solcher Personen zum deutschen Reich sind daher trotz des Verlustes der Staatszugehörigkeit nicht völlig gelöst, und es besteht kein Grund, bei ihnen die Einbürgerung gemäss unserem Heimatlosengesetz eintreten zu lassen, welche als eine ausserordentliche Massnahme betrachtet werden und nur dann eintreten soll, wenn das Verhältnis einer Person zum früheren Heimatstaat oder zur Schweiz nicht mehr auf andere Weise geregelt werden kann.

Nach dem d ä n i s c h e n Indigenatsgesetz vom 15. Januar 1776 wurde zwar die Ausländerin, die einen Dänen heiratete, Dänin, allein die im Ausland geborenen Kinder aus einer solchen Ehe wurden der dänischen Staatszugehörigkeit ihrer Eltern nicht teilhaftig. Hieran änderte auch die von der zuständigen dänischen Behörde beim Eheabschluss eines Dänen im Ausland abgegebene Erklärung nichts, dass die im Ausland abgeschlossene Ehe von Dänemark mit allen rechtlichen Folgen anerkannt werde. Das jetzt geltende dänische Indigenatsgesetz von 1898 anerkennt die Übertragung der Staatsangehörigkeit auf die im Ausland geborenen ehelichen Kinder eines Dänen, hat aber keine rückwirkende Kraft. In Anbetracht dieser Rechtslage mussten im Berichtsjahr zwei anfangs der 90ger Jahre in der Schweiz geborene Kinder eines mit einer Schweizerbürgerin verheirateten Dänen als-heimatlos eingebürgert werden. Bei dieser Einbürgerung machten wir

331

von der in Art. 13 des Heimatlosengesetzes eingeräumten Befugnis Gebrauch, nach freiem Ermessen mehrere Kantone gemeinschaftlich zur Einbürgerung anzuhalten, sofern in einem Spezialfall einzelne oder mehrere der in Art. 11 des Heimatlosengesetzes angeführten Gründe gegenüber mehreren Kantonen vorliegen. Wir wiesen die eine der einzubürgernden Personen dem ursprünglichen Heimatkanton der Mutter, die andere demjenigen Kanton zu, in dessen Gebiet die beiden heimatlosen Geschwister den grössten Teil ihres Lebens zugebracht hatten.

T. Verschiedenes.

21. Seit einer Reihe von Jahren ist der polizeiliche Dienst, welcher für den Kanton Tessin auf dem i n t e r n a t i o n a l e n B a h n h o f L u i n o zu besorgen ist, von dem Stations vorstand der Eisenbahn Luino-Ponte-Tresa versehen. worden. Die tessinische Polixeidirektion wünschte nun diesen Polizeiposten ganz aufzuheben und beantragte, es möchten die Personen, welche aus Italien in Luino zur Weiterbeförderung nach der Schweiz eintreffen, von dem italienischen Polizeiposten daselbst unmittelbar nach Bellinzona weitergeschafft oder ihr von dem Posten die Ankunft solcher Personen direkt gemeldet werden, damit sie sich mit ihm über deren Weiterschaffung verständige.

Wir Hessen die Angelegenheit durch unsere Gesandtschaft in Rom der italienischen Regierung mitteilen. Diese erklärte in ihrer Antwort, dass sie gegen die Aufhebung des tessinischen Polizeipostens in Luino nichts einzuwenden habe, es dürfe aber hieraus für den italienischen Polizeiposten auf der Station Luino keine Mehrbelastung eintreten und könne dieser keine Benachrichtigungen über weiterzuschaffende Personen der tessinischen Polizei übernehmen. Im Hinblick auf diese Erklärung liess die tessinische Polizeidirektion ihren Antrag fallen und beschloss, die polizeilichen Funktionen in Luino in bisheriger Weise ausüben zu lassen.

22. Zigeuner. Wir hatten uns im Laufe des Jahres vielfach mit den Zigeunerfamilien zu befassen. Diese waren bei Ausbruch des europäischen Krieges in unser Land gekommen und konnten infolge der strengen Grenzsperren · nicht mehr in die Länder, denen sie angehören dürften, abgeschoben werden. Nur für einige Zigeuner gelang es uns, von Deutschland die Übernahme zu erwirken, die übrigen wurden im Interesse der öffentlichen Ordnung interniert. Wir hatten zu diesem Behufe schon im Jahre 1914

332

mit der Heilsarmee ein Übereinkommen getroffen, wonach die Zigeunerweiber und deren Kinder in den Zufluchtshäusern der Heilsarmee in Zürich und Genf untergebracht werden können.

Die Männer werden in der Strafanstalt Witzwil versorgt und dort zur Arbeit angehalten. Aus diesen Internierungen entstehen uns nicht unerhebliche Kosten.

23. A u t o m o b i l w e s e n . Mit dem I.Januar 1915 ist die Behandlung der Geschäfte betr. den Automobil- und Fahrradverkehr gemäss dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesverwaltung vom 26. März 1914 vom Departement des Innern an das Justiz- und Polizeidepartement übergegangen. Das Zentralregister für das Automobilwesen wird indessen wie bis anhin vorläufig weiterhin vom eidg. Statistischen Bureau besorgt.

Im Berichtsjahre sind zwei neue Kantone, nämlich Thurgau und Freiburg dem Automobilkonkordat vom 7. April 1914 beigetreten. Es gehören dem Konkordat nun folgende Kantone an : Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Freiburg, Baselstadt, Basellandschaft, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh. und Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf.

VI. Zentralpolizeibureau.

24. E r k e n n u n g s d i e n s t . Die anthropometrische Zentralregistratur enthielt Ende 1915: 43,014 (1914: 41,701) anthropometrische Signalemente.

Die Fingerabdruckregistratur enthielt Ende 1915: 20,593 Karten (1914: 15,930).

Der mit diesen Registraturen im Zusammenhang stehende Nachrichtendienst weist auf: E i n g ä n g e : 1290 (1914: 2674) und A u s g ä n g e : 1547 (1914: 3369).

25. Z e n t r a l s t r a f e n r e g i s t e r . I. Von den Kautonen wurden folgende Urteilsauszüge eingesandt: a. gegen Angehörige des eigenen Kantons . . . .

9,028 b. gegen Angehörige anderer Kantone 5,866 c. gegen Ausländer 3,927 II. Von den Militärgerichten : a. gegen Schweizerbürger 2,220 b. gegen Ausländer 36 III. Von ausländischen Behörden gelangten an Auszügen von Strafurteilen gegen schweizerische Angehörige anher 2,814 zusammen 23,891

333

Von den bei I, 6, c, und II und III erwähnten Urteilsauszügen wurden Abschriften zuhanden der Heimatkantone, beziehungsweise der Heimatstaaten, angefertigt und versandt. Ausserdem wurden 105 Abschriften dem Schweiz. Militärdepartement zugestellt.

.

Die an ausländische Behörden gesandten Urteilsauszüge betrafen : Deutsche 1752 Franzosen 196 Italiener 1835 Angehörige von Österreich-Ungarn 480 Belgier 24 Dänen 10 Engländer 4 Griechen 4 Luxemburger 9 Niederländer 9 Rumänier 7 Russen 27 Spanier 8 Angehörige anderer Staaten 19 Von den 2814 im Auslande-gegen Schweizer ausgesprochenen Strafurteilen entfallen auf: Deutschland 806 Frankreich 1829 Italien 87 Österreich-Ungarn 89 Niederlande l Portugal 2 Am Ende des Berichtsjahres enthielt das Zentralstrafenregister 251,074 Strafurteile (Vorjahr 223,157).

Strafenverzeichnisse wurden im Jahre 1915 ausgestellt: 1. zuhanden schweizerischer Behörden 14,456 (Vorjahr 15,939), 2. zuhanden ausländischer Behörden 27 (Vorjahr 30).

26. Die Anzahl der im S c h w e i z e r i s c h e n P o l i z e i A n z e i g e r veröffentlichten Artikel beträgt 10,639, Inbegriffen die bisher in einer Beilage zum Polizei-Anzeiger erschienenen Artikel betreffend kantonale Ausweisungen (Vorjahr 9870, dazu in der Beilage 3958, zusammen 13,828 Artikel). Die Beilage wurde aufgehoben, um eine raschere Veröffentlichung der kantonalen Ausweisungsverfügungen herbeizuführen.

334

IV. Bundesanwaltschaft.

Im Jahre 1915 kamen folgende Geschäfte zur Behandlung: I. Bundesstrafrecht.

a. Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853.

Durch Bundesratsbeschluss vom 24. August 1914 betreffend die Handhabung der Vorschrift von Art. 202 der Militärorganisation wurden die Beamten, Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Verkehrsanstalten der Militärgerichtsbarkeit unterstellt.

Demzufolge wurden eine Reihe von Straffällen dieser Art von den militärischen Behörden untersucht und beurteilt, bis dieser Beschluss am 9. Juli 1915 wieder aufgehoben wurde.

1. G e f ä h r d u n g e n des E i s e n b a h n - , T r a m w a y - , Post-, A u t o m o b i l - und D a m p f s c h i f f b e t r i e b e s (Art. 67, abgeändert durch Bundesbeschluss vom 5. Juni 1902).

Die im Jahre 1914 unerledigt gebliebenen 26 Fälle haben im Berichtsjahr ihre Erledigung gefunden.

Im Jahre 1915 sind neu eingelangt: 150 Gefährdungen des E i s e n b a h n v e r k e h r s , 50 ,, Tramwayverkehrs, fl 4 ,, ., ' P o s t v e r k e h r s , l ,, ., D a m p f s chi ff V e r k e h r s , zusammen 205, zerfallend in : 39 a b s i c h t l i c h e G e f ä h r d u n g e n , wie: Legen von Gegenständen auf das Geleise (10), Steinwürfe (21), Schiessen gegen Züge (3), Bahnbeschädigung (5).

Keine Folge gegeben wurde 4 Fällen, weil keine erhebliche Gefährdung herbeigeführt worden war und 2 Fällen, weil die Fehlbaren zur Zeit der Tat das Alter der Strafmündigkeit nicht erreicht hatten.

Von den 33 zur Beurteilung an die Gerichte gewiesenen Fällen endigten 9 mit Verurteilung der Angeschuldigten, 21 mit Einstellung des Verfahrens, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten und einer mit Einstellung mangels genügenden Schuldbeweises. Unerledigt sind zurzeit noch 2 Fälle.

166 f a h r l ä s s i g e G e f ä h r d u n g e n , wie: Zusammenstoss (68), Entgleisungen (27), Zusammenstoss mit Fuhrwerken (54), Verletzungen von Reisenden oder Bahnbediensteten (4),

335 Entlaufen von Wagen (6), Gegenstände auf dem. Geleise (6), unbefugte Manipulationen an Bahneinriehtungen (1).

In bundesstrafrechtlicher Beziehung wurde der Anzeige keine Folge gegeben: in 10 Fällen, weil keine erhebliche Gefährdung stattgefunden hatte, in 88 Fällen mangels strafbaren Verschuldens.

Von den 68 an die Gerichte gewiesenen Fällen endigten 7 mit Freisprechung, 41 mit Verurteilung der Angeklagten, 10 durch Einstellung des Verfahrens mangels genügenden Schuldbeweises, einer durch Einstellung, weil der Täter unbekannt war. 9 Fälle sind zurzeit noch unerledigt.

2. Wegen A m t s d e l i k t e n , b e g a n g e n d u r c h P o s t a n g e s t e l l t e (Art. 54 resp. 61 und 53 /"), wurden 12 Fälle an die Gerichte gewiesen.

3. Wegen A m t s p f l i c h t v e r l e t z u n g , begangen d u r c h andere eidgenössische Beamte (Art. 53 /), wurden 16 Fälle an die Gerichte gewiesen.

4. Wegen F ä l s c h u n g von B u n d e s a k t e n (Art. 61 in Verbindung mit der Verordnung über das militärische Kontrpllwesen} wurden 24 Fälle an die Gerichte gewiesen.

b. Bundesgesetz betreffend Schwach- und Starkstromanlagen d. d. 24. Juni 1902.

5. Wegen B e s c h ä d i g u n g oder Störung e l e k t r i s c h e r A n l a g e n 42 Fälle.

c. Bundesgesetz über die schweizerische Naiionalbank.

6 . Wegen V e r s u c h e s d e r A u s g a b e f a l s c h e r B a n k n o t e n mussten 2 Fälle an die Gerichte gewiesen werden.

7. Zur Handhabung der V e r o r d n u n g vom 2. J u l i 1915 betr. d i e B e s c h i m p f u n g f r e m d e r V ö l k e r , S t a a t s o b e r h ä u p t e r und R e g i e r u n g e n ernannte der Bundesrat am 13. Juli als Vertreter der Bundesanwaltschaft Prof. Dr. W. Burckhardt, in Bern; er wurde am 16. gl. M. durch den Bundespräsidenten vereidigt. In einer Reihe von Fällen hatte der Vertreter der Bundesanwaltschaft begutachtende Berichte zu erstatten, in einigen anderen wurde auf seinen Antrag gemäss Art. 6 der Verordnung die Einziehung beschimpfender Publikationen oder anderer vom Auslande importierter Gegenstände verfügt. Die Strafverfolgung wurde von uns in zwei Fällen beschlossen ; am 2. Oktober gegen den verantwortlichen Herausgeber der Biblio-

336

thèque universelle, Prof. M. Milliond, in Lausanne, wegen eines den deutschen Kaiser beschimpfenden Artikels aus anderer Feder und am 15. Oktober gegen den Verfasser eines im Witzblatt ,,II Ragno" erschienenen, ebenfalls den deutschen Kaiser beschimpfenden Gedichtes; die Erledigung dieses zweiten Falles fällt nicht mehr in das Berichtsjahr. Im ersten Fall wurde der Angeklagte am 14. Dezember durch das Bundesstrafgericht zu Fr. 500 Busse, zur Einziehung der beschlagnahmten Exemplare und zu den Kosten verurteilt. Gegenüber der Einrede der Verfassungswidrigkeit der Verordnung und der Inkompetenz des Gerichtes stellte das Gericht die Verfassungsmässigkeit der Verordnung fest.

II. Bundesstrafpolizei.

8. E n t ä u s s e r u n g des B e s i t z e s von P i k e t t p f e r d e n ohne Genehmigung des Militärdepartementes (Art. 213 M. 0.).

Von den zur Beurteilung an das Bundesstrafgericht gewiesenen 12 Fällen aus der deutschen und italienischen Schweiz und 10 Fällen aus der französischen Schweiz endigten 20 mit Verurteilung und 2 mit Freisprechung der Beklagten. Mit der Vertretung der Bundesanwaltschaft im gerichtlichen Verfahren vor Bundesstrafgericht in den Fällen, die in französischer Sprache plädiert werden mussten, wurde der Generalprokurator des Kantons Freiburg, E. Perrier, betraut.

Am 6. Juli 1915 beschloss der Bundesrat die seit 1. April 1915 eingegangenen Vorzeigungen der Oberleitung der Pferdedepots gemäss Art. 125 des B. G. über die Organisation der Bundesrechtspflege den kantonalen Gerichten zur Untersuchung und Beurteilung zu übertragen, soweit es sich nicht um besonders wichtige Fälle oder um Entscheidung neuer prinzipieller Fragen handelt.

Wegen Fehlens des Straftatbestandes wurde das Verfahren eingestellt: a. durch die eidg. Untersuchungsrichter in Verbindung mit der Bundesanwaltschaft in 83 Fällen aus der deutschen und italienischen Schweiz, in 62 Fällen aus der französischen Schweiz ; b. durch das Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement in 56 Fällen aus der deutschen und italienischen Schweiz, in 6 n ^ ^ französischen Schweiz.

Von den an die kantonalen Gerichte gewiesenen 128 Fällen aus der deutschen und italienischen Schweiz, sowie 49 Fällen aus der französischen Schweiz endigten 76 mit Verurteilung, 10 mit Freisprechung der Verzeigten, und 91 Fälle sind zurzeit noch unerledigt.

337

9. Wegen Ü b e r t r e t u n g des V e r b o t e s des A g i o handels mit Gold- und S i l b e r m ü n z e n der l a t e i n i s c h e n M ü n z u n i o n (Bundesratsbeschluss vom 13. März 1915) erfolgte in zwei Fällen Überweisung an die Gerichte.

III. Widerhandlung gegen eidgenössische Fiskalgesetze.

10. Es gelangten im Berichtsjahre zur Beurteilung an die Gerichte : 2 Straffälle betreffend das Z o l l g e s e t z , 2 ,, ,, ,, P o s t r e g a l .

IT. Auslieferung.

11. Zuhanden des Bundesgerichtes sind im Berichtsjahre von der Bundesanwaltschaft 2 Auslieferungsbegehren begutachtet worden.

Y. Begnadigung.

12. Die 86 Begnadigungsgesuche, die uns im Jahre 1915 vorgelegen haben, bezogen sich auf Bestrafungen, welche ausgesprochen waren wegen : a. Schuldhafter Nichtbezahlung der Militärsteuer . . 20 Fälle b. Unbewilligte Besitzes - Entäusserung von Pikettpferden o ·,, c. Übertretung des Jagd- und Vogelschutzgesetzes . 27 ,, A.

,, ,, Fischereigesetzes 5 ,, 0.

,, ,, Forstgesetzes 3 ,, f.

,, ,, B. G. betr. die Patenttaxen .

3 ,, g. Widerhandlung gegen die Lebensmittelpolizei . .

7 ,, li.

,, ,, ,, Bahnpolizei . . . .

3 ,, 1. Eisenbahngefährdung 2 ,, Te. Fälschung von Bundesakten 6 ,, I. Widerhandlung gegen die Viehseuchenpolizei .

3 ,, m.

,, ,, das Absinthverbot . . .

l Fall n. Sprengstoff vergeh en l n Bezüglich der Behandlung dieser Begnadigungsgesuche durch die Bundesversammlung wird auf die im Bundesblatt enthaltenen Berichte und Verzeichnisse der Verhandlungsgegenstände verwiesen.

(Vergleiche Bundesblatt 1915 : II. 321, 322, 323, 324, 325, 326, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 334, 335, 336, 337, 338, 589, 590, 591, 592;

338

IV. 65, 67, 69, 70, 73, 74, 75, 76, 77, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95, 115, 117, 119, 193, 195, 196, 197, 198.)

TI. Unterdrückung des Mädchenhandels und Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen.

13. Als Zentralstelle der Schweiz für UnterdrückuDg des Mädchenhandels und Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen wurde die Bundesanwaltschaft in 3 Fällen zur Mithülfe bei bezüglichen Nachforschungen in Anspruch genommen.

VII. Politische Polizei.

14. Wegen a n a r c h i s t i s c h e r P r o p a g a n d a und wegen anderweitiger G e f ä h r d u n g der a l l g e m e i n e n S i c h e r h e i t wurden im Berichtsjahre 10 Personen aus der Schweiz ausgewiesen.

(Vergleiche ,,Schweiz. Polizeianzeiger" 1915, Art. 7146, 7273, 3695, 8399, 10520, 10275, 9821, 10568, 10569 und 1916 Art. 111.)

15. Insbesondere wegen n e u t r a l i t ä t s w i d r i g e r ' H a n d l u n g e n wurden 3 Personen und wegen m i l i t ä r i s c h e r S p i o n a g e 21 Personen von Ausweisungsverfügungen betroffen.

(Vergleiche ,,Schweiz. Polizeianzeiger"1 1915, Art. 3250, 7147 und 9001 und das zuhanden der schweizerischen Polizeiorgane herausgegebene ,,Verzeichnis der wegen Militärspionage aus der Schweiz ausgewiesenen Ausländer".)

VIII. Naturalisationen.

16. Wie seit einer Reihe von Jahren schon ist die Bundesanwaltschaft auch im Jahre 1915 für die Begutachtung der beim Politischen Departemente einlaufenden G e s u c h e um E r t e i lung der bundesrätliehen Einbürgerungsbewillig u n g in Anspruch genommen worden. Im Berichtsjahre erreichten die so behandelten Gesuche die Zahl von zirka 6200.

V. Versicherungsamt.

Nach Vorschrift des Art. 12, Absatz l, des Bundesgesetzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete

339 des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 hat der Bundesrat über die unter seiner Aufsicht stehenden Versicherungsunternehmungen alljährlich einen einlässlichen Bericht zu erstatten. Derjenige über das Jahr 1913 wurde als ,,Bericht des schweizerischen Versicherungsamtes" auf Beschluss des Bundesrates vom 23. Juni 1915 veröffentlicht. Er bringt die Hauptzahlen aus den Jahresrechnungen und den Bilanzen der Gesellschaften und enthält eine Reihe statistischer Tabellen, die dazu bestimmt sind, ein klares Bild der Entwicklung und des Standes des privaten Versicherungswesens in der Schweiz zu geben. Zusammenfassende Ausführungen erläutern die Zahlen und die Tabellen und geben weitere Auskunft über Verhältnisse, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Dem Bericht sind die kantonalen Rechtsdomizile, das Verzeichnis der unter Bundesaufsicht stehenden Versicherungsgesellschaften und ihrer Generalbevollmächtigten, sowie die auf die private Versicherung bezüglichen Gesetze und Verordnungen des Bundes beigegeben.

Im Jahre 1915 wurde der Aufsichtsbehörde ein neues Konzessionsgesuch eingereicht; zwei Gesuche wurden aus dem Vorjahre übernommen. Von den drei Konzessionsgesuchen konnte im Berichtsjahre noch keines erledigt werden.

Konzessionserweiterungen durch Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf neue Versicherungszweige wurden im Berichtsjahre nicht nachgesucht. Auch ein Konzessionsverzicht oder Einschränkungen der bestehenden Konzessionen durch Aufgabe von Versicherungszweigen fanden nicht statt. Der Bestand der konzessionierten Versicherungsunternehmungen und die Zahl und Art der von ihnen betriebenen Versicherungszweige sind also die· selben wie im Vorjahre.

Am Schlüsse des Berichtsjahres standen darnach im ganzen 105 Versicherungsunternehmungen unter der Aufsicht des Bundesrates. Von diesen besitzen neun Versicherungsgesellschaften nicht mehr die Bewilligung zum Abschluss von Versicherungsverträgen, unterliegen aber gemäss Art. 9, Absatz 3, des Aufsichtsgesetzes bis zur vollständigen Abwicklung ihres schweizerischen Versicherungsbestandes der Kontrolle der Aufsichtsbehörde.

Von den 96 im Besitze der Konzession befindlichen Unternehmungen sind 21 auf Gegenseitigkeit und 75 Aktiengesellschaften, 29 einheimische und 67 ausländische. Davon betreiben 27 die Lebensversicherung, 20 die Unfall- und Haftpflichtversicherung, 28 die Feuerversicherung (wovon 14 die Chômageund 19 die Mietverlustversicherung), 15 die Glasversicherung,

340

13 die Versicherung von Wasserleitungsschäden, l die Hochwasserschädenversicherung, 23 die Einbruchdiebstahlversicherung, 4 die Kautionsversicherung, l die Kreditversicherung, 4 die Viehversichening, 2 die Hagelversicherung, 20 die Transportversicherung und 4 ausschliesslich die Rückversicherung.

Mit der Einwilligung des in dieser Sache zuständigen Justizund Polizeidepartements übernahm die Lebensversicherungsgesellschaft ,,La Genevoise"1 das Portefeuille der ,,Société de retraite pour la vieillesse" in Genf.

Die Hauptarbeit des Versicherungsamtes bestand in der Kontrolle der finanziellen und technischen Grundlagen der Gesellschaften und in der Prüfung vorgeschlagener Änderungen des Geschäftsplanes und der dem Geschäftsbetriebe dienenden Materialien. Ausserdem hatte es die mannigfaltigsten Fragen aus dem Gebiete der Versicherung zu beantworten, die nicht nur von inländischen, sondern häufig auch von ausländischen Versicherten an das Amt gerichtet wurden. Dieses gab bereitwillig Auskunft, soweit dies mit seiner Stellung als unparteiische Behörde und mit der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses vereinbar erschien. Die Ausstellung eigentlicher Gutachten, die namentlich von Gerichten hin und wieder verlangt wurden, musste es abr lehnen.

Die Fortdauer des europäischen Krieges erregte auch im Berichtsjahre bei vielen Versicherten Besorgnis um das Schicksal ihrer Versicherung. Häufiger noch als im Vorjahre wurde das Versicherungsamt befragt über die Zahlungsfähigkeit der Versicherungsunternehmungen. Es bestand vielfach die Befürchtung, dass sie den Folgen des Krieges auf die Dauer nicht Stand zu halten vermöchten. Eine besonders starke Beunruhigung zeigte sich begreiflicherweise in bezug auf die Lebensversicherung, bei der die Bevölkerung grosse Summen als Sparkapitalien angelegt hat.

Die erheblichen Kursrückgänge und die gewaltigen Opfer, die der Krieg noch stetsfort erfordert, machen die Beunruhigung erklärlich. Leider wurde sie zum Teil noch genährt durch einen unüberlegten Konkurrenzkampf einzelner Gesellschaften oder ihrer Vertreter, der den Sicherheitsmassnahmen anderer Gesellschaften in den Augen des Publikums eine Bedeutung beizulegen versuchte, die ihnen keineswegs zukam. In der Beantwortung solcher Anfragen wies das Versicherungsamt darauf hin, dass die Wirkungen des Krieges nicht vorausgesehen werden können, und dass in der Bewilligung zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz eine Garantie des Staates für die Zahlungsfähigkeit der Versiehe-

341 rungsgesellschaften nicht erblickt werden dürfe. Andrerseits konnte aber auch die Beruhigung gegeben werden, dass nach den Beobachtungen des Versicherungsamtes keine der konzessionierten Gesellschaften bis jetzt zu der Befürchtung Anlass gebe, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nicht gewachsen sein werde.

Bezüglich des Kriegsrisikos wurden die besondern Massnahmen erwähnt, die von den Gesellschaften in verschiedener Form getroffen sind, um sich gegen die Folgen der besonderen Kriegssterblichkeit zu schützen. Diese Massnahmen bestehen in der Anlegung und Bereitstellung besonderer Reserven, in der Erhebung einer Kriegsversicherungsprämie oder in der Herabsetzung der Versicherungssummen bei Kriegstodesfällen. Das Versicherungsamt fügte der Auskunftserteilung jeweilen bei, dass die Aufsichtsbehörde durch solche Mitteilungen eine Verantwortung nicht übernehmen könne.

Schon längere Zeit vor Ausbruch des Krieges hat sich die Aufsichtsbehörde mit der Frage beschäftigt, ob nicht von den ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften die H i n t e r l e g u n g des D e c k u n g s k a p i t a l s der schweizerischen Versicherungen in der Schweiz verlangt werden solle. Die Überlegung ergab sich zum Teil aus der Tatsache, dass im Laufe der Jahre Deutschland und Frankreich die entsprechende Massnahme getroffen und zum Teil auch in den Gesetzen über die Beaufsichtigung der privaten Versicherung eingehend geregelt haben. Das schweizerische Aufsichtsgesetz sieht die Hinterlegung des Deckungskapitals nicht vor, und die Aufsichtsbehörde ging in der Aufsichtspraxis von dem Gedanken aus, dass der privaten Versicherung ihr internationaler Charakter gewahrt werden sollte. Das Vorgehen der zwei grossen Nachbarstaaten weckte das Bedürfnis nach Reziprozität. So wurde denn schon bei der Neukonzessionierung im Jahre 1904 von den beiden amerikanischen Lebensversicherungsgesellschaften, mit Rücksicht auf die grosse Entfernung des Gesellschaftssitzes, das Deckungskapital des schweizerischen Versicherungsbestandes als Kaution verlangt, und die gleiche Forderung wurde an alle ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften gestellt, die seither die Bewilligung zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz nachsuchten. Von der Ausdehnung der gleichen Verpflichtung auf die übrigen ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften
wurde noch abgesehen, weil man zunächst Erfahrungen für eine gesetzliche Ordnung dieser Frage sammeln wollte. Diese Erfahrungen durften um so eher abgewartet werden, als die von den genannten Staaten vorgesehenen besondern

342

Garantien für die Lebensversicherungsverträge sich auch auf die ausländischen Versicherungen erstrecken.

Die Erscheinungen, die der Krieg auf wirtschaftlichem Gebiete zeitigte, haben nun aber gezeigt, dass die allgemeine Durchführung der Massnahrne wiinschbar ist. Durch Zahlungsverbote wird den Versicherungsunternehmungen in den kriegführenden Staaten untersagt, ihre Verpflichtungen gegenüber den Angehörigen feindlicher Staaten zu erfüllen. Der Besitz des Deckungskapitals gab den Staaten die Möglichkeit, trotz der Zahlungsverbote die Lebensversicherungsarisprüche der bei ausländischen Gesellschaften Versicherten des eigenen Landes sicherzustellen. In die gleiche Lage könnte auch die Schweiz versetzt werden. Die Hinterlegung des Deckungskapitals'des schweizerischen Versicherungsbestandes durch die ausländischen Gesellschaften in der Schweiz musste daher im Hinblick auf die Kriegserfahrungen als ein dringendes Bedürfnis erscheinen. Diesem wurde entsprochen durch den B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 5. O k t o b e r 1915, der die konzessionierten ausländischen Lebensversicherungsgesellschaften verpflichtet, das für die schweizerischen Versicherungen zu reservierende Deckungskapital und ausserdem einen Betrag von Fr. 100,000 als Kaution zu hinterlegen.

Für den jährlichen Zuwachs des Deckungskapitals wird die Anlage in schweizerischen Werten verlangt. Das Versicherungsamt trat mit den ausländischen Lebensversicherungsgeselischaften bezüglich der Durchführung des Bundesratsbeschlusses unverzüglich in Unterhandlung. Die Gesellschaften erklärten sich sämtlich bereit, das Deckungskapital für die laufenden Versicherungsverträge zu leisten. Da die Durchführung dieser Massnahme für die Gesellschaften aber eine umfangreiche finanzielle Operation bedeutet, so mussten ihnen für die Hinterlegung angemessene Fristen eingeräumt werden. Für das Versicherungsamt bringt die Ausführung des Bundesratsbeschlusses eine erhebliche Mehrarbeit, die die Einstellung eines weitern banktechnisch gebildeten Beamten notwendig machen wird.

Gleichzeitig mit dem Erlass des Bundesratsbeschlusses wurden die Vorarbeiten für die gesetzliche Regelung der erweiterten Kautionspflicht an die Hand genommen. Ein vom Justiz- und Polizeidepartement aufgestellter Gesetzesentwurf wurde Ende November 1915 von einer Expertenkommission ein erstes Mal durchberaten.

Im Geschäftsberichte des Vorjahres wurde erwähnt, dass zur Behandlung der Frage der sogenannten N e t t o k o s t e n a u f -

343

S t e l l u n g e n atn 26. Mai 1914 eine Konferenz von Fachleuten nach Bern einberufen wurde. Die Frage hat im Berichtsjahre eine entscheidende Lösung gefunden, indem durch B u n d e s r a t s b e s c h l u s s vom 5. M ä r z 1915 den konzessionierten Lebensversicherungsgesellschaften in ihrem Anwerbebetrieb die Verwendung von Nettokostenberechnungen oder ändern ähnlichen Aufstellungen, in denen unsichere künftige Geschäftsüberschüsse im vornherein ziffernmässig von den Tarifprämien abgezogen oder sonst verrechnet werden, nunmehr untersagt sind. Zuwiderhandlungen gegen das Verbot sind unter die Straf Vorschriften des Aufsichtsgesetzes gestellt. Der Bundesratsbeschluss trat am 1. Juli 1915 in Kraft. Er erschien dringend, da im Hinblick auf die durch den Krieg geschaffenen wirtschaftlichen Verhältnisse von den Gesellschaften eine Garantie für die Zuverlässigkeit der Gewinnberechnungen noch weniger übernommen werden konnte als in Friedenszeiten. Die Verwendung der Zahlen der bisherigen Gewinnaufstellungen ist mit einem ehrlichen Anwerbebetrieb nicht mehr vereinbar, und gewissenhafte Gesellschaften haben denn auch schon vor Erlass des Verbotes von der Anwendung dieses Anwerbemittels abgesehen. Die Gesellschaften wurden veranlasst, das etwa noch im schweizerischen Anwerbebetrieb vorhandene Nettokostenmaterial zurückzuziehen.

Die Aufsichtsbehörde hofft, dass dieses Verbot dazu beitrage, die schädlichen Auswüchse eines masslosen Konkurrenzkampfes zu unterbinden. Der Bundesratsbeschluss ist im Bericht des Versicherungsamtes über das Jahr 1913 veröffentlicht worden.

Veranlasst durch die im Jahre 1911 im Nationalrat erheblich erklärte Motion Hofmann betreffend Errichtung einer Mobiliarversicherungsanstalt mit oder ohne Staatsmonopol hatte das Departement noch im Vorjahre zur Ausarbeitung von zwei Denkschriften über die kantonale Feuerversicherung Auftrag gegeben (siehe Bericht über das Jahr 1914). Gegen Ende des Berichtsjahres wurde dem Departement die eine dieser Denkschriften eingereicht.

Im Berichtsjahre traten im B.eamtenpersonal des Versicherungsamtes mehrfache Änderungen -ein. Auf den 1. August 1915 trat der technische Experte, Herr F. R o s s e l e t , der seit dem Jahre 1887 dem Amte angehörte, infolge seiner Wahl zum Subdirektor der Lebensversicherungsgesellschaft ,,La Genevoise" zurück. An
seine Stelle wurde der bisherige Mathematiker des Amtes, Herr Gottfried W ä l c h l i , gewählt. Zum Mathematiker wurde ernannt Herr Dr. Edouard G u i l l a u m e , von Les Verrières.

Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

26

344

Auf das Ende des Berichtsjahres suchte nach 25jähriger Tätigkeit im Dienste des Bundes der Direktor des Amtes, Herr Prof. Dr. Chr. M o s e r , der seit dem Jahre 1904 das Amt erfolgreich leitete, die Entlassung nach. Der Entschluss zum Rücktritt wurde veranlasst durch die Rücksicht auf die angegriffene Gesundheit und durch den Wunsch, als ordentlicher Professor der Universität Bern sich ganz der wissenschaftlichen Tätigkeit zu widmen. Als Nachfolger des Herrn Prof. Dr. Moser wurde gewählt der bisherige Vizedirektor, Herr Friedrich Trefzer.

Den zurücktretenden Beamten wurde vom Bundesrate der Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen.

Auch im Berichtsjahre wurde wieder mehrfach Klage geführt, dass ausländische, nicht konzessionierte Versicherungsgesellschaften versuchten, in der Schweiz unbefugter Weise Geschäfte zu be^ treiben. Doch konnte kein genügendes Beweismaterial beigebracht werden, das die Anhebung einer Strafklage bei den kantonalen Gerichten im Sinne des Art. 11 des Aufsichtsgesetzes gerechtfertigt hätte.

Der Nennwert der von den Versicherungsgesellschaften hinterlegten. K a u t i o n e n betrug nach der vorjährigen Feststellung auf Ende des Jahres 1914 Fr. 23,920,966. 70. Im Laufe des Berichtsjahres kamen neu hinzu Fr. 5,139,500, meistens zur Ergänzung oder Erhöhung der Hinterlagen oder als Ersatz für ausgeloste Wertpapiere. Es wurden ferner zurückgezogen wegen Auslosung u. dgl. Fr. 2,882,783. 35. Die Aufbewahrung der Kautionen besorgt die Nationalbank. Der Jahresumsatz betrug Fr. 8,022,283. 35 und der Kautionsbestand am Ende 1915 Fr. 26,177,683. 35.

· In diesem Bestände befanden sich Fr. 14,783,500 schweizerischer Werte, deren Zusammensetzung aus folgender Gruppierung ersichtlich ist: Ende 1914 Fr.

Ende 1915 Fr.

1. Eidgenössische Anleihen . . .

2. Schweizerische Bundesbahnen .

3. Obligationen verstaatlichter Privatbahnen 4. Obligationen der Kantone . .

5. Obligationen von Städten . ..

657,500 4,573,000

1,034,500 4,625,000

405,000 4,084,000 1,015,000

405,000 4,794,000 1,035,000

Übertrag

10,734,500

11,893,500

345

6.

7.

8.

9.

Übertrag Obligationen staatlich garantierter Banken Obligationen von Privatbahnen und -banken Hypotheken .

In bar Zusammen

Ende 1914

Ende 1915

Fr.

10,734,500

Fr.

11,893>,500

319,000

289,000

70,000 826,000 48,000

1,570,000 983,000 48,000

11,997,500

14,783,500

Gegenüber dem vorjährigen Bestände von Fr. 11,997,500 ergibt sich eine reine Vermehrung der schweizerischen Werte um Fr. 2,786,000. Vom Gesamtbetrage aller Kautionen entfallen Ende 1915 56,5 % aul? einheimische Werte.

Die E i n n a h m e n aus den Staatsgebühren der Gesellschaften und aus dem Verkauf des amtlichen Berichtes betrugen Fr. 109,339.45. Diesen stehen an A u s g a b e n des Versicherungsamtes, soweit sie auf seine Rechnung fallen, Fr. 101,798. 97 gegenüber.

VI. Amt für geistiges Eigentum.

Allgemeines.

I. Im Berichtsjahr ist das Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 zur revidierten Berner Übereinkunft zum Schütze von Werken der Literatur und Kunst ratifiziert worden von Dänemark, Japan, Luxemburg, den Niederlanden, der Schweiz und Spanien.

II. Infolge der Fortdauer des europäischen Krieges hat der Bundesrat am 23. Juni einen neuerlichen Beschluss gefasst, durch den verschiedene Fristen in Sachen der Erfindungspatente und der gewerblichen Muster und Modelle vorläufig bis 31. Dezember 1915 verlängert worden sind (über die vorangegangenen Fristerstreckungsbeschlüsse vergi. Geschäftsbericht für 1914).- In seinem Beschluss sah der Bundesrat vor, dass, wenn er den 31. Dezember 1915 nicht endgültig als Endtermin für die verlängerten Fristen bestimmen sollte, diese weiterlaufen bis zu vom Bundesrat endgültig festzusetzendem Termin, wobei jeder Frist ein besonderer Termin gesetzt werden kann. Der Bundesrat hat davon abgesehen, fragliche Fristverlängerungen am 31. Dezember 1915 endigen zu lassen.

346

III. Ende des Jahres 1915 gehörten an: 1. Dem V e r b a n d zum Schütze des g e w e r b l i c h e n E i g e n t u m s , gemäss der Ü b e r e i n k u n f t vom 20. März 1883, a b g e ä n d e r t d u r c h Z u s a t z a b k o m m e n v o m 14. D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Dänemark (mit den Ferör-Inseln), Deutschland, die Dominikanische Republik, Frankreich (mit Algier und Kolonien), Grossbritannien (mit dem australischen Staatenbund, sowie mit Ceylon, Neuseeland, Tobago und Trinidad), Italien, Japan, Kuba, Mexiko, Niederlande, (mit Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao), Norwegen, Österreich und Ungarn (mit Bosnien und der Herzegowina), Portugal (mit Açoren und Madeira), Schweden, Schweiz, Serbien, Spanien, Tunis und Vereinigte Staaten von Amerika.

2. Der Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d das V e r b o t falscher Herkunftsbezeichnungen aufWaren, vom 14. A p r i l 1891: Brasilien, Frankreich, Grossbritannien, Kuba, Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

3. Der Ü b e r e i n k u n f t b e t r e f f e n d die internationale' Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken, vom 14. A p r i l 1891, a b g e ä n d e r t d u r c h Z u s a t z a b k o m m e n vom 14. D e z e m b e r 1900: Belgien, Brasilien, Frankreich, Italien, Kuba, Mexiko, Niederlande, Österreich und Ungarn (mit Bosnien und der Herzegowina), Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

Bis Ende des Jahres 1915 sind den am 2. Juni 1911 revidierten Vereinbarungen beigetreten: der revidierten Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerb. liehen Eigentums : Belgien, Brasilien, Dänemark (mit den Ferör-Inseln), Deutschland (mit seinen Schutzgebieten), Dominikanische Republik, Frankreich, Grossbritannien (mit Ceylon, Neuseeland, Tobago und Trinidad), Italien, Japan, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich und Ungarn (mit Bosnien und der Herzegowina), Portugal, Schweiz, Spanien, Tunis und die Vereinigten Staaten von Amerika;

347

der revidierten Übereinkunft betreffend das Verbot falscher Herkunftsbezeichnungen auf Waren : Brasilien, Frankreich, Grossbritannien (mit Ceylon, Neuseeland, Tobago und. Trinidad), Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis; der revidierten Übereinkunft betreffend die internationale Eintragung der Fabrik- oder Handelsmarken: Brasilien, Frankreich, Italien, Mexiko, Niederlande, Österreich und Ungarn (mit Bosnien und der Herzegowina), Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis.

Dem Verband zum Schütze des Urheberrechts an W e r k e n der L i t e r a t u r und K u n s t gehörten Ende des Jahres 1915 an: Belgien, Dänemark (mit den Ferör-Inseln), Deutschland (mit seinen Schutzgebieten), Frankreich (mit Algier und Kolonien), Grossbritannien (mit Kolonien und Besitzungen, der Insel Cypern und verschiedenen Schutzstaaten), Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, Niederlande (mit Niederländisch-Ostindien, Surinam und Curaçao), Norwegen, Portugal (mit Kolonien), Schweden, Schweiz, Spanien (mit Kolonien) und Tunis.

Hiervon waren bis Ende 1915 beigetreten : der revidierten Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 : Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien (mit Ausnahme von Kanada und der südafrikanischen Union), Haiti, Italien, Japan, Liberia, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweiz, Spanien und Tunis; dem Zusatzprotokoll vom 20. März 1914 zur revidierten Berner Übereinkunft : Dänemark, Grossbritannien, Japan, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Schweiz und Spanien.

Personal.

Herr Dr. Edouard Guillaume, technischer Experte II. Klasse, ist aus dem Dienste des Amtes getreten.

Herr Fritz Bühler, Kontrolleur, ist gestorben.

348

Erfindungspatente.

Im Berichtsjahr wurden dem Departement 7 Beschwerden gegen die Zurückweisung von Patentgesuchen und 2 sonstige Eingaben eingereicht ; 2 Beschwerden wurden zurückgezogen, l wurde abgewiesen, 4 blieben im Berichtsjahre unerledigt; von den 2 sonstigen Eingaben wurde l erledigt, l blieb im Berichtsjahr unerledigt.

Von 3 im Jahre 1914 eingereichten Beschwerden gegen die Zurückweisung von Patentgesuchen wurde l gutgeheissen, auf l wurde nicht eingetreten, l blieb unerledigt. Eine sonstige Eingabe aus dem Jahre 1914 ist erledigt.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

Hinterlegte Gesuche wovon : für Hauptpatente ,, Zusatzpatente

Zurückgezogene Gesuche Zurückgewiesene Gesuche Beanstandungen betreffend pendente Gesuche .

wovon : I. Beanstandungen H.

,, m.

,,

weitere ,, Zur Erledigung der I. Beanstandung gewährte Fristverlängerungen Eingetragene Patente wovon : Hauptpatente Zusatzpatente

4066

2973

3728 338

2695 278

286 292 7385

264 43 6133

4598 1905 617

3996 1555 468

265

114

235 --(Moratorium) 4338 3593 4037 301

3327 266

Ausstellungsschutz 3 Stundungen für die 3 ersten Jahresgebühren .

47 Jahresgebührenmahnungen . . . . . . . 7764 .Bezahlte Jahresgebühren 14399

-- 42 10089 13516

wovon : 1. Jahresgebühren ·2.

3.

4.

5.

3206

2690

2129 1534 1098

2162 152& 1139

3099

2407

349 1914

1915

908

887

681 464 348 245 224 149 .128 . 1 1 1 75

749 579 397 304 223 178 121 100 65

6. Jahresgebühren 7.'

8.

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

fv ,

, i von Patenten Übertragungen { ^ Patentgesuchen Lizenzen Verpfändungen Firma- und Namensänderungen Vertreteränderungen Teilweise Verzichtserklärungen Nichtigkeitserklärungen : teilweise gänzliche Löschungen

. . .

;

wovon : Hauptpatente Zusatzpatente

Beschwerden gegen Gesuchszurückweisung.

B.

.

247 70 13 · 21 7 347 --

200 47 22 2.

13 217 3

-- l 2327

-- 3 152

2260 67

144 8

7

7

Verteilung der in den Jähren 1914 und 1915 eingetragenen Patentgesuche wnd Patente nacli Ländern.

. , , f Schweiz Patentgesuche ( ^^& D

p ratente

1914

1915

1664 = 41% 24Q2 = 59 ^

1650 = 55% 1323 = 45 o'/0

Zusammen

4066

Zusammen 2973

/ Schweiz j Ausland

1649 = 38 % 2689 = 62 %

1592 = 44 % 2001 = 56 %

Zusammen

4338

3593

Zusammen

350 1914

1015

Verteilung für das Ausland Länder

Gesuche Patente Gesuche Patente

Europa.

Belgien Dänemark u n d Kolonien . .

Deutschland Frankreich u n d Kolonien . .

Grossbritannien und Kolonien Italien . .

.

. .

Luxemburg Monaco . .

Niederlande und Kolonien Norwegen Österreich Portugal Rumänien Russland Schweden Serbien .

. . .

.

Spanien Türkei .

Ungarn

74 15 28 68 7 10 9 11 1329 1440 716 1137 . . 299 327 156 236 . . 127 207 100 137 88 98 . .

65 72 4 3 1 14 13 7 20 15 18 17 18 125 165 60 88 1 2 2 22 27 3 14 37 29 18 29 1 1 . .

7 9 7 10 1 12 40 24 42 . .

Andere Erdteile.

Afrika .

Amerika : Kanada Südamerika Vereinigte Staaten von Amerika Mexiko .

Asien : China .

Japan .

Australien . . . .

. . . .

Neuseeland . . .

. . .

6 3 4 182

1 14 2

4 11 1 1 5 188 117 169 1 1 1 13 3

1 7 1

1 1 8 7

Zusammen 2402 2689 1323 2001

351

Muster und Modelle.

Die Eigentümer von 1253 Hinterlegungen wurden vom Ablaufe der Schutzfrist benachrichtigt.

3 Hinterlegungsgesuche mit 146 Gegenständen wurden abgewiesen und 15 Gesuche mit 57 Gegenständen zurückgezogen.

A. Tabelle für die drei Schutzperioden.

Hinterlegungen

Gegenstände

Perloden 1914

I . Periode . .

(wovon versiegelt) II. Periode HI. Periode

.

.

1915

1914

1915

2 . 1419 ! 1395 423,053 350,686 736 626 369,811 303,584 295 290 40,979 30,149 109 87 2,625 1,147

Übertragungen Lizenzen Verpfändungen Firmaänderungen . . . .

Löschungen (ganzer Depotinhalt) .

Löschungen (teilweiser Depotinhalt) Löschungen (infolge Nichtigkeitserklärung)

32 89 343 ' 13,232 39 2 28 2 62 90 12 8 1 1 723 269 178,484 98,762 56 24 150 360

1 Wovon 432 mit 415,496 Stickereimustern = 98,2% aller hinterlegten Gegenstände.

3 Wovon 381 mit 345,026 Stickereimustern = 98,3% all er hinterlegten Gegenstände.

352 B. Verteilung für die I. Periode nach Ländern.

Gegenstände

Hinterlegungen

Länder

Schweiz Ausland

1915

1291

1364 414,737 350,189

128

Zusammen Verteilung für das Ausland.

Afrika Belgien Dänemark Deutschland Frankreich und Kolonien .

Grossbritannien u. Kolonien Italien . . . . . . .

Luxemburg Niederlande Norwegen Österreich Portugal .

Rumänien Russland Schweden Serbien . . . . . . .

Spanien . . . .

Südamerika Türkei Ungarn Ver. Staaten von Amerika Zusammen

1914

1914

1419

31

8,316

.1915

497

1395 423,053 350,686

--

--

--

--

68 11 7 3

17 7 4

424 65 13 8

40 29 8

. 18 1 1 8 1 1

2 --

777 1 1 9 1 1

419 --

~ 3 6

1

128

31

3 7,013

8,316

1 497

353 Fabrik- und Handelsmarken.

Im Berichtsjahre wurden dem Departement l Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eintragungsgesuches und l sonstige Eingabe eingereicht; die Beschwerde wurde gutgeheissen, die sonstige Eingabe erledigt. Das Departement hat sodann, gestützt auf Art. 14, Ziffer 2, des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, die Löschung einer Marke von Amtes wegen verfügt.

Statistik.

A. Allgemeine Informationen.

1914

Zur Eintragung angemeldete Marken . . . . 1745 Eintragungsgesuche, deren Marken eine vertrauliche Mitteilung veranlasst haben 301 Ungeordnete Eintragungsgesuche 610 Zurückgezogene oder zurückgewiesene Eintragungsgesuche 64 Eingetragene Marken 1715 wovon : übertragene Marken Marken, deren Hinterlegung erneuert wurde

1915

1359 312 633 43 1259

317 77

251 129

Erneuerungsmahnungen 341 Firmen- oder Domiziländerungen etc 24 Gelöschte Marken : mangels Erneuerung 296 auf Ansuchen der Hinterleger 28 nfolge Urteils oder auf Anordnung des Departe- ' mentes 3 Bei dem internationalen Bureau eingetragene Marken 1394 Internationale, zum schweizerischen Schulze nicht zugelassene Marken 6 Internationale, für das Gebiet der Schweiz gelöschte Marken : a u f Ansuchen d e r Hinterleger . . . . . .

4 infolge Urteils -- Beschwerden 2

416 27

.

.

.

343 13 l 658 10 l -- l

354 S. Verteilung der auf dem schweizerischen Amte und auf dem internationale» Bureau eingetragenen Marken nach Warenklassen.

Nationale Internationale Warenklassen Eintragung Eintragung 1914 1915 1865/1915 1914 1915 1893/191» 82 2,669 1. Nahrungsmittel etc. . 223 250 5,702 172 39 50 1,894 154 71 2,054 2. Getränke etc. .

73 2,718 73 45 872 3. Tabak etc.

. . . 117 4. Heilmittel etc.

. . 271 187 4,634 356 189 3,770 45 2,129 5. Farben, Seifen etc. . 226 103 4,061 180 37 1,361 6. Textilprodukte etc. . 156 128 3,429 101 48 34 1,054 63 19 534 7. Papierwaren etc. .

8. Heizung,Beleuchtungetc. 66 42 1,196 41 45 936 36 15 468 21 25 372 9. Baumaterialien etc. .

37 32 618 44 16 429 10. Möbel etc 65 2,397 134 44 1,192 11. Metalle, Maschinen etc. 128 349 261 9,315 22 32 568 12. Uhren etc 19 230 33 8 337 1 3 . Diverses . . . . 19 Zusammen 1715 125937,716 1394

658 17,223

G. Verteilung der auf dem schweizerischen Amte und auf dem internationalen Bureau eingetragenen Marken nach Ländern.

Nationale Internationale Eintragung Länder Eintragung 1914 1915 1893/19151914 1915 1865/1915 Scliweis 1312 1027 27,593 133 123 2,584 Ägypten -- -- 40 -- -- -- Argentinien . . . .

-- 1 11 -- -- -- Belgien 78 28 1,020 1 -- 130 2 Chile -- -- -- Dänemark . . . .

6 -- 3 0 Deutschland . . . .

275 135 5,182 -- -- -- Frankreich . . . .

13 8 1,688 643 230 8,575 Grossbritannien .

56 48 1,604 -- -- -- Italien .

. .

-- 1 50 81 34 500 4 Japan 3 -- 6 Kanada -- -- -- Übertrag 1666 122036,340 935 415 12,679

355

1914

Übertrag Kuba Niederlande . .

Norwegen . .

Österreich . .

Portugal . . .

Queensland . .

Rumänien . .

Russland Schweden . .

Spanien Transvaal . .

Tunis Türkei Ungarn Vereinigte Staaten Amerika . .

Vereinigte Staaten Brasilien . .

Vereinigte Staaten Mexiko . .

Internationale Eintragung

Nationale Eintragung

Länder

. .

. .

. .

. .

. .

. .

.

.

.

.

von . .

von . .

von . .

Zusammen

1915 1865/1915

1666 122036,340

1914

1915

1893/1915

935 415 12,679 6 3 45 135 120 1,776 -- -- -- 218 43 1,613 29 5 283 -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- -- 52 62 601 -- -- -- -- -- 12 -- -- .-- 9 3 156

-- 2 1 10 -- -- -- 3 5 ·-- -- _...

1 2

-- -- 1 3 -- -- -- -- 1 20 -- -- -- 2

7 52 8 519 4 1 1 30 105 63 1 .-- 1 32

25

12

544

--

--

--

--

5

8

6

39

--

--

3

2

1

19

1715 1259 37,716

1394

--

658 17,223

Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst.

Vom Amte wurden im Berichtsjahre 164 obligatorische und 30 fakultative Einschreibungen vorgenommen.

->-3S«-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahre 1915.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.03.1916

Date Data Seite

247-355

Page Pagina Ref. No

10 025 991

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.