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Schweizerisches Bundesblatt.

36. Jahrgang. I.

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Nr. 3.

19. Januar 1884.

Bundesrathsbeschluß betreffend

die Bezahlung des Restes der Nationalbahnschuld.

(Vom 15. Januar 1884.)

Der B u n d e s r ath der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Vollziehung des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1883, betreffend Darleihen an die Kantone Zürich und Aargau in Erwägung, daß eine Verständigung über die im Art. 2, litt, d dieses Beschlusses vorgesehene Vertheilung nicht hat erzielt werden können und von den Vertretern der Regierungen von Zürich und Aargau in der am 8. dieses Monats stattgehabten Konferenz der Wunsch ausgesprochen worden ist, daß der Bundesrath den ihm durch den gleichen Artikel im Absatz 2 vorbehaltenen Entscheid erlasse, in der Voraussetzung, daß die übrigen in den Artikeln l und 2 des Bundesbeschlusses aufgestellten Bedingungen erfüllt werden, beschließt: 1. Die nach Abzug der im Art. 2, litt, a, b, c des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1883 bezeichneten Leistungen zur Befriedigung der Gläubiger des Neunmillionenanleihens der schweizerischen Nationalbahn von 1874 erforderliche Summe ist von der politischen Gemeinde Winterthur zu einem Dritttheile und von den Einwohnergemeinden Baden, Lenzburg und Zofingen zu zwei Dritttheilen aufzubringen, und es wird das im Art. l des Bundesbeschlusses in Aussicht gestellte Anleihen den beiden Kantonen Zürich und Aargau in demselben Verhältnisse zugetheilt.

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2. Dieser Entscheid wird den Regierungen der Kantone Zürich und Aargau zur Eröffnung an die betreffenden Gemeinden schriftlich mitgetheilt.

B e r n , den 15. Januar 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident: Welti.

Der Kanzler .der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend den Militärdienst bei der Fremdenlegion in Frankreich.

(Vom 18. Januar 1884.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Am 31. Oktober abbin hat das französische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten unserm Minister in Paris eine allgemeine Schlussnahme des französischen Kriegsministeriums mitgetheilt, der zufolge freiwillige Engagements zum Eintritte in den Dienst der Fremdenlegion persönlicher Rücksichten wegen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Ausnahmen von dieser Regel werden nur gestattet bei jungen Leuten, welche vor dem 18. Jahre angeworben worden sind oder als untauglich für den aktiven Dienst befunden werden.

Seither haben wir uns überzeugen können, daß die französische Regierung gewillt ist, diese Schlußnahme buchstäblich zur Aus-

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Bundesrathsbeschluß betreffend die Bezahlung des Restes der Nationalbahnschuld. (Vom 15. Januar 1884.)

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Jahr

1884

Année Anno Band

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03

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.01.1884

Date Data Seite

79-80

Page Pagina Ref. No

10 012 183

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