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Kreisschreiben des

eidg. Departements des Innern an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Cholera.

(Vom 15. September 1884.)

Hochgeachtete Herren !

Da die Cholera im Königreich Italien an Ausdehnung und Intensität zunimmt, und in Folge dessen ein Zuströmen italienischer Choleraflüchtiger nach der Schweiz in Aussicht steht, bringen wir Ihnen den Inhalt des bundesräthlichen Beschlusses vom 11. Juli d. J., namentlich auch soweit er die Ueberwachung der aus infizirten Gegenden kommenden Reisenden betrifft, zu strenger Durchführung in Erinnerung. (Nach jenem Beschlüsse sind nämlich Gasthöfe und Privathäuser, in welchen Personen, die aus inflzirten Gegenden kommen, Quartier nehmen, zu verhalten, jeweilen sofort von solchen Zuzügern Anzeige zu machen, worauf die betreffende Sanitätsbehörde diese Quartiere unter ganz spezielle Kontrole zu stellen hat.)

Gleichzeitig laden wir Sie, auf Grund eines Gutachtens unserer Cholerakommission, ein, in geeigneter Weise dafür zu sorgen, daß Wäsche von aus Italien zugereisten Personen während den ersten vier Wochen ihrer Anwesenheit nicht zur Wasche gegeben wird, ehe sie der in der Anleitung vom 1. August vorgesehenen Desinfektion in grundlicher Weise unterworfen worden ist.

Mit vollkommener Hochachtung.

B e r n , den 15. September 1884.

Eidg. Departement des Innern : Schenk.

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Kreisschreiben des eidg. Departements des Innern an sämmtliche Kantonsregierungen, betreffend die Cholera. (Vom 15. September 1884.)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1884

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.09.1884

Date Data Seite

677-677

Page Pagina Ref. No

10 012 454

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