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Inserate.

Bekanntmachung.

Es wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt auch für das Jahr 1885 bloß Fr. 4 beträgt, mit Inbegriff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Das Bundesblatt wird enthalten: Die zur Veröffentlichung sien eignenden Verhandlungen des Bundesrathes; alle Botschaften und Berichte des Bundesrathes an die Bundesversammlung, sammt Beschluß- und Gesetzentwürfen ; gewisse Beschlüsse der Räthe, und Schlußnahmen des Bundesrathes über Sachen, welche nicht von allgemeiner Bedeutung sind; Auszüge aus den Verhandlungen der Bundesversammlung und Berichte ihrer Kommissionen; die Uebersiehten der monatlichen Einnahmen der Zollverwaltung im Laufe eines Monats, verglichen mit dem Vorjahre ; ferner das Viehseuchenbülletin ; Ausschreibungen von Stellen und von Lieferungen an eidg.

Departemente; die Uebersicht der Eisenbahnzüge und Verspätungen ; Anzeigen von Eisenbahndirektionen über Tarife, Verpfändungen etc.; endlieh Anzeigen von eidgenössischen und kantonalen Behörden, und nicht selten auch von auswärtigen Staaten.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben : Die neu erscheinenden Bundesgesetze und Verordnungen, die Bundesbeschlüsse, welche die Eisenbahnen nicht betreffen; die mit dem Auslande abgeschlossenen Verträge; die jährliche eidgenössische Staatsrechnung, und die in den drei Landessprachen verfaßte Uebersicht der im Zeitraum eines Jahres in der Schweiz ein-, aus- und durchgeführten zollpflichtigen Waaren; die Uebersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande, und das Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern etc.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fUr ein ganzes Jahr, bei allen schweizerischen Postämtern gemacht

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werden, und es sind diese letztem verpflichtet, die Jahres-Abonnemente anzunehmen, wann es sein mag. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten immer und beförderlich nachgeliefert. Die alten Abonnemente müssen aber am Schluße eines Jahres oder gleich im Anfang des neuen Jahres erneuert werden, da das Bundesblatt nur auf bestimmte Bestellung hin versandt wird. Ausgenommen sind Abonnemente, die ausdrücklich nicht bloß auf ein Jahr, sondern fest genommen werden.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes, sowie einzelne Nummern desselben, können stets von der Expedition des Bundesblattes bezogen werden, den Bogen à 20 Rappen ; hingegen hat man sich für geschlossene Gesetzbände an das Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Alle Reklamationen in Betreff des Buodesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden PostblireauX, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Sekretariat für Drucksachen der Bundeskanzlei gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen am besten sofort, spätestens aber inaer drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesetzbogens an gerechnet, zu geschehen. Nach Verfluß von drei Monaten wird per Bogen 20 Rappen verlangt.

B e r n , im Dezember 1884.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Bezugnehmend auf die in Nummer 23 des schweizerischen Bundesblattes und in Nr. 35 des Handelsamtsblattes dieses Jahres veröffentlichte Schlußnahme des Bundesrathes, betreffend die Errichtung einer Nebenzollstätte bei B e s a z i o (Tessin), bringen wir andurch zur Kenntniß, daß die Eröffnung dieser Zollstätte nunmehr stattgefunden hat, und daß gleichzeitig das unterm 11. März 1879 erlassene Verbot, die direkte Straßenverbindung Arzo-Chlivio mit zollpflichtigen Waaren zu befahren, aufgehoben worden ist.

B e r n , den 11. Dezemher 1884.

Eidg. Zolldeparteiueut.

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Bekanntmachung betreffend

den sclrweizerisclien. Zolltarif.

Zum neuen, anf den 1. Januar 1885 in Anwendung tretenden Zolltarif ist die Ausgabe einer Sammlung gedruckter, anf die einzelnen Positionen hinweisender Anmerkungen und Erläuterungen veranstaltet worden.

Diese Sammlung kann gegen vorherige Einsendung von 55 Rappen per Exemplar hei der Kanzlei der Oberzolldirektioa bezogen werden.

Bei Bestellung des Tarifs nebst Erläuterungen sind Fr. 1.60 per Exemplar einzusenden.

B e r n , den 5. Dezember 1884.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Es haben als Answanderungs-Unteragenten, zu fungiren aufgehört : Von der Firma Pii. Rommel & de. in Basel : Thomas Semadeni, in Poschiavo (Graubünden), Adolf Bürcher, in Brieg (Wallis), Fridolin Müller, in Stein (Aargau), Jakob Leu, in Merisbausen (Schaffhausen).

Von der Firma Otto Star in Basel : 3. Studer-Moos, in Lausanne.

A l b e r t P f e n n i g e r , Unteragent der Auswandernngsfirma WirthHerzog in Aar au, hat sein Domizil von Vitznau nach L n z e r n verlegt.

B e r n , den 8./12. Dezember 1884.

Schweiz. Handels- and Landwirthschaftsdepartement.

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Schweizerische Eisenbahnen.

Zum südwestdeutsch-schweizerischen Heft III E vom 1. Dezember 1884 ist ein Berichtigungsblatt ausgegeben worden, welches bei den Stationen der Vereinigten Schweizerbahnen bezogen werden kann.

Z ü r i c h , den 8. Dezember 1884.

Am 10. Dezember tritt zum südwestdeutsch-schweizerischen Heft III B (Verkehr der Elsaß-Lothringer Bannen mit den Vereinigten Schweizerbahnen) ein 1. Nachtrag in Kraft, enthaltend ermäßigte Taxen des Ansnahmetarifs Nr. 8 für metallurgische Erzeugnisse. Exemplare desselben können bei den Stationen der Vereinigten Schweizerbahnen bezogen werden.

Z ü r i c h , den 8. Dezember 1884.

Namens der beteiligten Verwaltungen : Die Direktion der Schweiz. Nord ostbahn.

Schweizerische Nordostbahn.

Für die Beförderung von Petroleum und Naphta in Wagenladungen von 10,000 kg. oder hiefür zahlend, ah Mannheim beziehungsweise Ludwigshafen nach Grüze, tritt mit 15. Dezember d. J. eine Taxe von 212 Centimes pro 100 kg. in Kraft. Die Anwendung derselben erfolgt auf Grund der für den südwestdeutsch-schweizerischen Güterverkehr geltenden Bestimmungen.

Z ü r i c h , den 27. November 1884.

Die Direktion der Schweiz. Nordostbahn, Namens des südwestdeutsch-schweizerischen Verbands,

Schweizerische Nordostbahn.

Für die Beförderung von Mehl und Mühlenfabrikaten in Wagenladungen von 5000 und 10,000 kg., ferner von Getreide etc. in Wagenladungen von, 5000 kg treten mit 1. Januar 1885 zwischen Romanshorn, Rorschach und

669 Konstanz einerseits und den Stationen der Jura-Bern-Luzern-Bahn und der Westschweizerischen Bahnen anderseits Ansnahmetarife in Kraft, welche hei den betheiligten Stationen, sowie bei unserm Gütertarifbüreau eingesehen und zu 10 Cts. per Stück bezogen werden können.

Z ü r i c h , den 6. Dezember 1884.

Die Direktion.

Schweizerische Centralbahn.

Mit Gültigkeit vom 1. Januar 1885 an tritt ein neuer Tarif für die direkte Personen- und Gepäckbeförderung zwischen Basel S. C. B. und JuraBern-Luzern-Bahn einerseits und Stationen der Westschweizerischen Bahnen und Simplonbahn, der Bulle-Romont-Bahn, der Jura-Bern-Luzern-Bahn und einigen S. C. B.- und J. B. L.-Gemeinschaftsstationen anderseits, in Kraft.

Durch diesen Tarif wird der bisherige gleichnamige .Personen- und Gepäcktarif vom 1. Juli, bezw. 1. Oktober 1880 aufgehoben und ersetzt.

Dieser Tarif ist zur Einsichtnahme im hiesigen Bahnhof aufgelegt.

B a s e l , den 10. Dezember 1884.

Das Direktorium.

Vereinigte Schweizerbahnen.

Die unterm 7. Juni in Nr. 30 des schweizerischen Bundesblattes publizirten Ausnahmefrachtsätze für Holzzeugmasse etc. in Wagenladungen von 10,000 kg. finden von jetzt ab nur noch für folgende Relationen und nur dann Anwendung, wenn die Sendungen mit direkten Frachtbriefen begleitet sind: a. die Prachtsätze Landquart-Delle transit auf Sendungen nach den Stationen der französischen Osthahn und nach den Stationen der Linie Delle-Boche der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn; b. die Frachtsätze Landquart-Basel transit auf Sendungen nach Mülhausen und weiter westlich und Müllheim und weiter.

St. G a l l e n , den 5. November 1884.

Die Generaldirektion.

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Jura-Bern-Luzern-Bahn.

Wir bringen anmit zur Kenntniß, daß mit 1. Januar 1885 folgende Tarife in neuer Auflage in Kraft treten : 1) Gütertarif für den internen Verkehr der Jura-Bern-Luzern-Bahn mit ermäßigten Taxen für Eilgut und Stückgut Klasse I und theilweise erhöhten Taxen im Verkehr mit den Stationen Courfaivre his Courtemaiche inklusive; -- die Taxerhöhungen treten erst mit 1. März 1885 in Kraft ; 2) Gütertarif für den Verkehr zwischen den Stationen der Jura-BernLuzern-Bahn einerseits und denjenigen der Bödelibahn (Interlaken und Bönigen) anderseits ; 3) Tarif für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Gütern und lebenden Thieren im internen Verkehr der Bödelibahn.

Exemplare der vorstehend genannten Tarife können vom 20. Dezember an durch Vermittlung unserer Stationen, sowie hei unserm kommerziellen Dienste bezogen werden.

B e r n , den 20. November 1884.

Die Direktion.

Westschweizerische Bahnen und Simplonbahn.

Mit 1. Januar 1885 werden Abonnementskarten III. Klasse, gültig für ein Jahr, zu folgenden Bedingungen ausgegeben werden : a. der Minimalpreis für eine Strecke von 100 Kilometer und weniger ist 250 Franken, resp. Fr. 2. 50 per Kilometer ; b. die weiteren 100 Kilometer werden zu Fr. 1. 50 per Kilometer berechnet : c. für die weiter darauffolgenden 100 Kilometer wird Pr. l per Kilometer erhoben.

Erhebt sich der Preis der Karte auf 500 Franken, so berechtigt dieselbe zum Verkehr auf dem Netze der Westschweizerischen Bahnen und der Simplonbahn.

L a u s a n n e , den 1. Dezemher 1884.

Die Direktion der Westschweizerischen Bahnen und der Simplonbahn.

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Peremtorische Vorladungen.

Die Nachbezeichneten werden peremtorisch aufgefordert, in den von deren Ehefrauen hierorts anhängig gemachten Ehescheidungsklagen Dienstag den 20. Januar 1885, Vormittags 10 Uhr, zum ehegerichtlichen Verhör vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Neutoggenburg, Herrn M e t t l e r - A r b e n z in W a t t w y l , und Dienstag den 17. Februar 1885, Vormittags 8 Uhr, vor Schranken vorbenannten Gerichtes auf dem Rathhause in Liechtensteig .zu erscheinen :

Die Bezirksgerichtskanzlei Neutoggenburg.

Haftpflicht der Postverwaltung.

Es sind in der Presse Zweifel darüber geäußert worden , ob die Postverwaltung die litera b von Art. 15 des Postregalgesetzes vom 2. Juni 1849, reproduzirt in Art. 105 der Transportordnung vom 7. Oktober 1884 und wonach die Entschädigungspflicht der Postverwaltung wegfällt, ,,wenn der Schaden nicht von einem Postbeamten oder Bediensteten verschuldet worden ist", fortan in dem Sinne auszulegen gedenke , daß sie z. B. die Verpflichtung zum Ersatz ablehne, wenn ihr ein Postgegenstand durch eine (.der Verwaltung nicht angehörende) Drittperson entwendet wird.

In Vollziehung des uns durch den Bundesrath ertheilten Auftrags erklären wir hiermit, daß die Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 7. Oktober 1884 gegenüber der frühern (von 1876) die Haftpflicht e r w e i t e r t und nicht beschränkt hat, und daß die Postverwaltung überhaupt keineswegs beabsichtigt, gegenüber der von ihr seit Jahren geübten Praxis eine Beschränkung der Haftpflicht eintreten zu lassen, daß sie demnach auch ferner z. B. in dem Fülle vollen Ersatz des deklarirten Werthes über-

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nähme, wenn eine Postsendung ihr durch eine dritte (der Postverwaltung nicht angehörende) Person entwendet würde.

B e r n , den 25. November 1884.

Das Post- und Eisenbahndepartement: Deucher.

Bekanntmachung.

Mit Note vom 30. November bringt die belgische Gesandtschaft dem Bundesrath zur Kenntniß, daß im Jahr 1885 auf Veranlaßung der Gesellschaft zur Förderung der schönen Künste in A n t w e r p e n eine allgemeine Kunstausstellung stattfinden wird, deren Eröffnung auf 2. Mai festgesetzt ist.

Die Anmeldungen zur Betheiligung an dieser Ausstellung sind an den Präsidenten der genannten Gesellschaft (Président de la Société Royale d'Encouragement des Beaux-Arts à Anvers) zu richten. Exemplare des Ausstellungsreglements liegen beim unterzeichneten Departement zn Händen derjenigen Künstler zur Verfügung, welche die Ausstellung zu beschicken gedenken.

B e r n , den 2. Dezember 1884.

Eidg. Departement des Innern.

Konkurrenz-Ausschreibung.

Gemäß bundesräthlichem Beschlüsse sollen die Pläne zu dem in St. Gallen zn erstellenden P o s t g e b ä u d e auf dem Konkurrenzwege beschafft werden, zufolge dessen die schweizerischen und in der Schweiz angesessenen Architekten zur Betheiligung an diesem Konkurse eingeladen werden.

Ueber alles Weitere gibt das Programm, welches vom e i d g . O b e r b a u i n s p e k t o r a t in B e r n gratis zu beziehen ist, die nothwendige Auskunft.

B e r n , den 29. November 1884.

Schweiz. Departement des I n n e r n : Abtheilung Bauwesen.

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Bekanntmachung.

Carl Consoni (Firma Rheinhard, bureau national) in Zürich, Unteragent der Firma Bauer & Müller, Nachfolger von M. Goldsmith, in Basel, hat sein Domizil nach Bad Hörn bei Borschach verlegt.

B e r n , den 2. Dezember 1884.

Schweiz. Handels- und Landwirthschaftsdepartement

Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn, Westschweizerische Bahnen und Simplonbahn.

Dem Publikum wird bekannt gemacht, daß der I. Nachtrag zum Tarif commun de transit (P. V.) Nr. 445 für den Transport (via Genf) von Getreidemehl und Gries in Wagenladungen von mindestens 10,000 kg. oder dafür zahlend, vom 10. Juni 1883, bis zum 31. Dezember 1884 in Kraft verbleiben wird.

L a u s a n n e , den 29. November 1884. % Die Direktion der Westschweizerischen Bahnen und der Simplonbahn.

Bekanntmachung.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domizilirt waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikel 8 des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Consular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgehen, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und

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daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- Alles im Sinns von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Ferner werden sie in Kenntniß gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassungs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m, im Februar 1879

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrath die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregiernngen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsularvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche in Folge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande gehören worden sind, h e vor er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden seihst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optiren. (Siehe Artikel 5 des zitirten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civil-Gesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optiren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetrnppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendnng zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die schweiz. Bundeskanzlei.

Reproduzirt im Dezember

1884.

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Bekanntmachung.

Da Druckschriften, welche zur Vertheilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachfordernngen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existirt, 250 deutsche und 150 französische) und daß bei direkter Vertheilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Sekretariates für Drucksachen, ein etwelcher Reservevorrath an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Sekretariat B e r n , den 22. Dezember 1881.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

Eeproduzirt im Dezember 1884.

Gotth ardbahn.

Mit dem 16. Dezember nächsthin tritt zum Reglement und Tarif der Lagerhäuser in Brunnen ein Nachtrag I in Kraft, welcher Ergänzungen zu genanntem Reglement und Tarif enthält.

Derselbe kann unentgeltlich bei unserem kommerziellen Bureau und der Lagerhausverwaltung in Brunnen bezogen werden.

L u z e r n , den 12. Dezember 1884.

Die Direktion.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

Die Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche s c h r i f t l i c h und portofrei zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und außer dem Wohnorte auch den H e i m a t o r t , sowie das G e b u r t s j a h r deutlich angeben.

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesetzt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Empfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtsstelle.

676 1) Paketträger beim Hauptpustbüreau Genf. Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der Kreispostdirektion in Genf.

2) Postlehrlinge für den Postkreis Genf. Anmeldung bis zum 26. Dezember 1884 bei der Kreispostdirektion in Genf. (Die Bewerber müssen wenigstens 16 und dürfen höchstens 30 Jahre alt sein. Sie haben ihre Anmeldung schriftlich und, wenn möglich, persönlich der Kreispostdirektion Genf einzureichen, und dabei ihr Alter, ihren Heimatort und ihren bisherigen Bildungsgang näher zu bezeichnen, unter Beifügung allfälliger Zeugnisse. Weitere Auskunft ertheilt die genannte Kreispostdirektion.)

3) Posthalter in Murgenthal (Bern). Anmeldung bis zum 26. Dezember 1884 bei der Rreispostdirektion in Bern.

4) Postablagehalter in Staad (St. Gallen). Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der Kreispjstdirektion in St. Gallen.

5) Postverwalter in Eheineck (St. Gallen).

6) Postkommis ,, ,, ,, Anmeldung bis zum 26. Dezbr.

7) Posthalter und Briefträger in Lütis- 1884 bei der Kreispostdirektion in St. Gallen.

burg (St. Gallen).

8) Briefträger in Siebnen (Schwyz).

1) Revisionsgehülfe bei der Oberpostdirektion. Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der Oberpostdirektion in Bern.

2) Briefträger in Vézenaz (Genf). Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der Kreispostdirektion in Genf.

3) Büreauchef beim Hauptpostbüreau Basel. Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der fereispostdirektion in Basel.

4) Briefträger und Bote in Stein (Aargau). Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der Kreispostdirektion in Aaran.

5) Postkommis in Lnzern. Anmeldung bis zum 19. Dezember 1884 bei der Kreispostdirektion in Luzern,.

6) Postkommis in Frauenfeld.

.7) Posthalter in Oerlikon (Zürich).

Anmeldung bis zum 19. Dezbr.

1884 bei der Kreispostdirektion in Zürich.

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1884

Année Anno Band

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60

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1884

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665-676

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