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Schweizerisches Bundesblatt.

36 Jahrgang. I.

Nr. 8.

16. Februar 1884,

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Bundesrathsbeschluss über

den Rekurs des Effekten-Börsenvereins in Zürich gegen das mit dem 1. Januar 1884 in Kraft getretene zürcherische Gesetz betreffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten, wegen angeblicher Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 der Bundesverfassung).

(Vom 1. Februar 1884.)

Der schweizerische Bundesrath hat in Sachen des E f f e k t e n - B ö r s e n v e r e i n s in Z ü r i c h gegen das mit 1. Januar 1884 in Kraft getretene zürcherische Gesetz betreffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten, wegen angeblicher Beeinträchtigung der Handels- und Gewerbefreiheit ;

nach angehörtem Berichte des Justiz- und Polizeidepartements und nach Einsicht der Akten, woraus sich ergeben : A. Unterm 15./25. Mai 1883 wurde vom Kantonsrathe von Zürich mit 165 gegen 4 Stimmen ein Gesetzentwurf betreffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten angenommen, welcher, in der kantonalen Referendumsabstimmung vom 2. Dezember 1883 durch 34,656 bestätigende gegenüber 10,934 verwerfenden Stimmen genehmigt, mit dem 1. Januar 1884 Gesetzeskraft erhalten hat. Nach dem für das Referendum vom 2. Dezember 1883 veröffentlichten ,,Beleuchtenden Berichte" des Regierungsrathes von Bundesblatt. 36. Jahrg.

Bd. I.

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Zürich verfolgt das Gesetz zwei Hauptzwecke: Es will einerseits, der Ausdehnung und den schädlichen Wirkungen des Börsenspiels.

soweit als möglich entgegentreten, andererseits dem Staate einegewisse Einnahme verschaffen.

B. Noch vor der Volksabstimmung vom 2. Dezember verflossenen Jahres, nämlich durch Memorial vom 30. November, erhoben Namens des Efiekten-Börsenvereins in Zürich und seiner 17 Mitglieder die Herren C. W. Schläpfer als Präsident und B. Leutenegger als Aktuar des Vereins beim Bundesrathe über das erwähnte Gesetz Beschwerde mit dem zweifachen Begehren : 1) das Inkrafttreten des Gesetzes, eventuell der speziell als die Handels- und Gewerbefreiheit beeinträchtigend nachgewiesenen Paragraphen, durch geeignete Verfügung gänzlich zu verbieten 5, 2) bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beschwerdepunkte interimistisch die Ausführung des Gesetzes zu suspendiren.

Der Bundesrath erwiderte den Beschwerdeführern unterm.

4. Dezember vorigen Jahres, daß er auf das Suspensionsbegehre» nicht eintreten könne.

In einem Nachtrage vom 3. Januar 1884 stellten hierauf die Rekurrenten das Gesuch an den Bundesrath, wenigstens verfügen zu wollen, daß die zürcherisehe Regierung bis zum Entscheid über den eingelegten Rekurs gegen den Effekten-Börsen verein oder dessen Mitglieder wegen Fortsetzung der Geschäfte in bisheriger Weise (,,ohne Patent, ohne Gebührenzahlung für jeden Abschluß, ohne Beitritt zur Staatsbörse'1) keine Bußen verhängen dürfe.

Auch auf dieses Begehren wurde vom Bundesrathe, am 18. Januar 1884, eine abschlägige Antwort ertheilt, mit der Erläuterung i der Bundesrath werde in nächster Zeit über den Rekurs selbst, seinen Entscheid fällen und er sehe sich mit Rücksicht hierauf um so weniger veranlaßt, für die Zwischenzeit irgendwelche provisorische Verfügung betreffend die Anwendbarkeit des angefochtenen Gesetzes, zu erlassen, als im vorwürfigen Falle in der That nicht nachgewiesen sei, daß durch die Anwendung des Gesetzes wohlerworbene Rechte eineo bedeutenden oder gar unersetzlichen Nachtheil erleiden werden.

C. ,,Efiekten-Börsenverein in Zürich" nennt sich eine für den Verkehr in Wertpapieren auf dortigem Platze seinerzeit gegründete Gesellschaft, die für ihre Mitglieder unterm 1. Juli 1881 Statuten und Usanzen festgestellt und erstere bei Anlaß der am 15. Dezember 1883 beschlossenen Eintragung ins Handelsregister in einigem

235 Funkten abgeändert, beziehungsweise ergänzt hat. Die Mitglieder des Effekten-Börsenvereins bildeten bis anhin das Gremium der Sensale und Agenten der Effektenbörse in Zürich. Während die Mitgliederzahl durch Beschluß der Generalversammlung vom 15. September 1880 im Maximum auf achtzehn festgesetzt war, ist diese Beschränkung durch die Statutenrevision vom 15. Dezember 1883 aufgehoben worden. Immerhin erfolgt die Aufnahme eines neuen Mitgliedes nach schriftlicher Anmeldung des Kandidaten beim Vorstande nur mit der in geheimer Abstimmung dokumentirten Zustimmung der absoluten Mehrheit sämmtlicher Mitglieder und gegen ein vom Vereine jeweilen festzusetzendes Eintrittsgeld.

D. Die Beschwerde des unter Litt. C näher gekennzeichneten Vereines gegen das Eingangs genannte ziircherische Gesetz gipfelt in dem Satze, daß dasselbe nicht nur unzuläßige Einschränkungen in der Ausübung der Geschäfte des Vereins und eine übertriebene finanzielle Belastung derselben enthalte, sondern daß es auch eine ganz ungleiche Behandlung der Theilnehmer an der Börse und Derjenigen, welche außerhalb der Börse die nämlichen Geschäfte machen, bewirke.

In letzterer Richtung, wegen Verletzung des verfassungsmäßigen Grundsatzes der Rechtsgleichheit vor dem Gesetze, hat der Verein unterm 30. November 1883, gleichzeitig mit der hierortigen Beschwerde, einen staatsrechtlichen Rekurs beim schweizerischen Bundesgerichte eingelegt.

Zur Begründung der Behauptung, daß das angefochtene Gesetz die durch Art. 31 der Bundesverfassung und Art. 21 der Zürcher Kautonsverfassung gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit in unzulässiger Weise beeinträchtige, macht die an den Bundesrath gerichtete Rekursschrift vom 30. November 1883 und der Nachtrag zu derselben vom 3. Januar 1884 gegen die Bestimmungen des Gesetzes, beziehungsweise gegen dessen Auslegung durch die Zürcher Regierungsbehörde, geltend, was folgt: l. Gegen §§ 3 und 5.* Es heiße in diesen G-esetzesatellen bloß, daß die zur Betreibung des Gewerbes eines Effektensensalen oder Börsenagenten erforder* § 3. Die staatliche Bewilligung wird von der Direktion des Innern nach Einholung des Gutachtens der kantonalen Handelskommission ertheilt.

Sowohl wegen Verweigerung als wegen Entzuges der Bewilligung ist innerhalb vierzehn Tagen von der Mittheilung an Rekurs an den ßegiertmgsratk zuläßig.

§ 5. Die Bewilligung zur Betreibung der betreffenden Geschäfte darf nur solchen Personen ertheilt werden, welche sich darüber ausweisen, daß

236 liehe staatliche Bewilligung von der Direktion des Innern (nach Einholung des Gutachtens der kantonalen Handelskommission und unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrath) nur solchen Personen ertheilt werden d ü r f e , welche im Besitz der gesetzlichen Requisite sind, aber nicht, daß diesen auf ihr Verlangen die Konzession ertheilt werden m ü s s e . Damit sei der Fimdamentalsatz der innerhalb der gesetzlichen Schranken einem Jeden zukommenden Freiheit des Gewerbebetriebes verletzt.

Ferner sei das Requisit, daß der Konzessionsbewerber ,,mit den erforderlichen kaufmännischen Kenntnissen ausgerüstet sein müsse," zu allgemein gehalten und verstelle es mehr oder weniger in die Willkür der Handelskommission und der Regierung, wen sie dieses Gewerbe ausüben lassen wollen und wen nicht.

II. Gegen §§ 4, 11 und 16. * Diese Bestimmungen führen eine Besteuerung des Gewerbes der Effektensensale (d. h. derjenigen Personen, welche Börsensie im Besitze der bürgerlichen Rechte und Ehren stehen, eines guten Rufes genießen und mit den erforderlichen kaufmännischen Kenntnissen ausgerüstet sind. Im Debrigen unterliegt die Zahl der Effektensensale und Börsenagenten keiner Beschränkung.

Mit dem Verluste der bürgerlichen Rechte und Ehren des Inhabers fällt die Konzession ohne Weiteres dahin.

* § 4. Die Sensale haben eine jährliehe Gebühr von 200 Franken, die Börsenagenten eine solche von 500 Franken zu entrichten.

§ 11. Für jeden Abschluß bis auf den Nominalbetrag von 3000 Franken haben die Effektensensale und Börsenagenten an die Staatskasse eine Gebühr von 20 Rappen, von mehr als 3000 Franken bis auf 10,000 Franken eine Gebühr von 50 Rappen und von je weitern 10,000 Franken oder einem Bruchtheil derselben 30 Rappen mehr zu entrichten.

Diese Gebühr fällt in Ermanglung einer anderweitigen Verständigung beiden Kontrahenten zu gleichen Theilen zur Last.

Die Entrichtung der Gebühren erfolgt durch Verwenden von Stempelmarken oder gestempelten Formularen, welche von den Effektensensalen und Börsenagenten bei der Finanzdirektion zu beziehen sind.

§ 16. Als Sicherheit für die Erfüllung der gemäß diesem Gesetze abgeschlossenen Geschäfte hat jeder Effektensensal eine Realkaution von 3000 bis 5000 Pranken, jeder Börsenagent eine solche von 10,000 bis 20,000 Franken in Wertpapieren bei der Finanzdirektion zu
hinterlegen.

Die Festsetzung der Höhe der Kautionen innerhalb dieser Grenzen fällt dem Regierunjjsrathe zu. Indessen sollen die Kautionen für alle Effektensensale einerseits und alle Börsenagenten andererseits innerhalb der betreffenden Grenzen je in gleichem Betrage angesetzt werden.

Diese Kaution kann, wenn ein Sensal oder Börsenagent seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne Eechtstrieb sofort an der Börse realisirt werden.

Genauere Bestimmungen hierüber sind in die durch § 8 vorgesehenen Statuten aufzunehmen.

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geschäfte für fremde Rechnung und auf fremden Namen vermitteln) und der Börsenagenten (d. i. Derjenigen, welche solche Geschäfte für fremde Rechnung, aber auf den eigenen Namen abschließen) ein, gegen welche schon im Prinzip Einsprache erhoben werden müsse. Der Art. 21 der Zürcher Kantonsverfassung lasse als Ausnahmen vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nur zu: Gesetzliche und polizeiliche Vorschriften, welche das öffentliche Wohl erfordert. Niemand aber könne im Ernste den Satz aufstellen, daß das öffentliche Wohl B e s t e u e r u n g des Verkehrs in Wertpapieren und speziell der Börsengeschäfte verlange.

Der Umstand, daß diese an sich verwerfliche und übrigens viel zu hohe Besteuerung nur die Effektensensale und Börsenagenten (und zwar für Geschäftsabschlüsse an und außerhalb der Börse) treffe, nicht auch die Banquiers und übrigen Personen, welche die nämlichen Geschäfte außerhalb der Börse besorgen, nöthige die ersteren, der Konkurrenz wegen, die Gebühren für Geschäftsabschlüsse auf sich selbst zu tragen. Diese Abschlußgebühren übersteigen auch die an anderen Börsenplätzen üblichen, wo sie überdem nicht mit einer j ä h r l i c h e n Gebühr von Fr. 200, respektive Fr. 500, kumulirt seien. Ein so hoher Betrag könne nicht mehr als Konzessiocsgebühr betrachtet werden, zumal der Staat mit Ausnahme der Besoldung des Börsenkommissärs keinerlei Leistung mache, nicht wie anderswo, z. B. in Genf, die Kosten der Börse übernehme. Durch eine solche einseitige Belastung werde dem Handelsverkehr an offener Börse überhaupt in unzulässiger Weise entgegengetreten und der für das Publikum billigere -- vom Staate nicht beaufsichtigte -- Verkehr außerhalb der Börse durch andere als staatlich konzessionirte Sensale und Agenten bevorzugt.

Sodann sei die Kautionsauflage von Fr. 5000, resp. Fr. 20,000 wohl um die Hälfte zu hoch und werde ohne Noth manchen tüchtigen Mann an der Fortführung seines bisherigen Berufes hindern.

Endlich liege eine Schädigung der Effektensensale und Börsenagenten darin, daß die Kaution nicht in Bürgschaften geleistet werden könne, sondern der ,,Finanzdirektion" behändigt werden müsse, ohne daß nur der Staat für allfällige Veruntreuungen des, nicht näher bezeichneten, aufbewahrenden Beamten hafte.

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III. Gegen §§ 8 und 17."

Als Neuestes im Gebiete dev volks- und staatswirthschaftlichen Grundsätze werde hier (§ 8l -- natürlich laut § 19 unier Androhung von Buße bis auf Fr. 5000 -- ein mit der Gewerbefreiheit unverträglicher V e r e i n s z w a n g ausgesprochen.

Die Kehrseite hiezu bilde der § 17, der die Aufhebung des ,,Effekten-Börsenvereins" zu bezwecken scheine Freilich gestatte das Gesetz den Au- und Verkauf von Wertpapieren auch außerhalb der (verstaatlichten) Börse. ,,Allein die Geschäfte in Werthpapieren erheischen
IV. Gegen §§ 10 und 12. ** Die vorgeschriebene Eintragung der Namen der Auftraggeber in das Journal, in Verbindung mit der Befugniß der Börsenkom* § 8. Sämmtliche Effektensensale und Börsemieenten eines und desselben Verkehrsplatzes bilden eine Vereinigung, welche ihre regelmäßigen Zusammenkünfte in einem bestimmten Lokale (Börse) hat.

Die Vereinigung ist verpflichtet, Statuten, Réglemente und Usanzen aufzustellen und dem Regierungsrathe zur Genehmigung zu unterbreiten.

Das Reglement wird auch die Eintrittsgebühr, sowie die weitern Pflichten und Rechte anderer Börsenbesucher bestimmen.

§ 17. Alle Sondervereinigangen außerhalb der in § 8 dieses Gesetzes vorgesehenen Börsenvereinigung, zu dem Zwecke, die Vorschriften dieses Gesetzes zn umgehen, sind untersagt.

** § 10. Die Effektensensale und Börsenagenten haben alle an der Börse oder außerhalb derselben abgeschlossenen Geschäfte in Werthpapieren mit allen wesentlichen Umständen, Datum, Namen der Kontrahenten, Natur des Umsatzobjektes, Preis, Lieferzeit, sowie anfälligen weitern Bedingungen Tag für Tag in eigeus dazu bestimmte paginirte Journale, die weder Rasuren noch Zwischenräume zwischen den eingeschriebenen Posten zeigen dürfen, der Zeitfolge nach einzutragen. Dabei ist besonders zn bemerken, ob ein Geschäft an der Börse oder außerhalb derselben abgeschlossen worden sei.

Jedem Kontrahenten ist am Tage des Abschlusses ein Schlußzeddel
zuzustellen, der dieselben Angaben wie das Journal enthält.

§ 12. Behufs Ausübung der nöthigen Aufsicht über den Betrieb der Börsengeschäfte ernennt der Regierungsrath einen oder mehrere Kommissäre, welchen obliegt, den Börsenversammlungen beizuwohnen.

Dieselben haben auch das Recht, auf schriftliche Beschwerde eines Betheiligten hin, oder wenn Verdacht besteht, daß die gesetzlichen Gebühren

239 ·missäre, jeden Augenblick Einsicht von den Journalen zu nehmen, werde viele Personen, die ihre Vermögensplacements nicht wollen bekannt werden lassen, abhalten, an der Börse abzuschließen, und sie veranlassen, zum Schaden der staatlich konzessionirten Effektensensale und Börsenagenten sich an außerhalb der Börse stehende Banquiers oder Agenten zu wenden. Es werden also dadurch die Kommittenten in ihrer Handelsfreiheit beeinträchtigt und implicite die Mitglieder des Börsenvereins in der Ausübung ihres Gewerbes .gehemmt.

Die Pflicht des Börsen kommissärs ,,zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses'1 biete in dieser Beziehung keine Garantie.

Im Falle einer strafrechtlichen Untersuchung gegen Auftraggeber oder Börsenagenten stehen ja nach § 834 der Zürcher Strafprozeßordnung a l l e Bücher dem kompetenten Beamten offen.

V. Gegen § 15.* Nach bisherigen bundesräthlichen Entscheidungen müsse es gestattet werden, Lebensmittel vor dem Markte vorzukaufen, um nachher auf den Marktpreis bestimmenden Einfluß auszuüben. Daher könne es auch nicht untersagt werden, an der Börse An- und Verkäufe von größeren Posten Wertpapieren vorzunehmen, um den Kurs dieser Papiere zu beeinflussen. In dem allgemeinen, nicht «twa bloß auf Scheinkäufe beschränkten, Verbot von derartigen Einverständnissen liege demnach eine unzulässige Beeinträchtigung der Haudelsfreiheit.

VI. Gegen die Auslegung und Anwendbarkeit des Gesetzes nach dem Bescheide des zUrcherischen Regierungsrathes an den Effektenbörsenverein vom 29. Dezember 1883.

Auf die Anfrage des Vorstandes des rekurrentischen Vereins .au den Regierungsrath vou Zürich, vom 28. Dezember 1883, ob nicht entrichtet werden, von dem durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Journal der Eftektenseosale und Börsenagenten Einsicht zu nehmen und sich zu versichern, daß alle innerhalb wie außerhalb der Börsenlokale und Börsenzeit von denselben geschlossenen Geschäfte in Wertpapieren vorschriftsgemäß eingetragen seien.

Im weitern wachen sie über die Handhabung der Vorschriften dieses Gesetzes, der Statuten, Réglemente und Usanzen und über die richtige Veröffentlichung der Werthpapierknrse.

* § 15. Die Effektensensale und Börsenagenten dürfen weder unter sieh noch mit Dritten Einverständnisse treffen oder begünstigen, zu dem Zwecke, einen Einfluß auf den Kurs der Werthpapiere auszuüben; insbesondere ist auch die wissentliche oder grob fahrläßige Verbreitung falscher Nachrichten zu ahnden.

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die Fortsetzung der bisherigen täglichen Versammlungen des Vereins (Privatbörse") und die Geschäftsabschlüsse in diesem engern Kreise, sowie die Publikation der Resultate der Privatbörse des Vereins(Kursblatt) vom Regierungsrath als gesetzwidrig betrachtet werden, ferner, ob der Regierungsrath den Verein für verpflichtet halte,, von den in seinem Schooße abgeschlossenen Geschäften die Stempelgebühren des § 11 zu entrichten, habe die Behörde mittelst Zuschrift vom 29. Dezember 1883 (die in beglaubigter Abschrift bei den Akten liegt) folgende Antwort ertheilt: ,,In Beantwortung Ihrer eben eingegangenen, vom 28. Dezember datirten Zuschrift, haben wir Ihnen die einstimmige Ansicht des Regierungsrathes dahin auszusprechen : ,,Das Gesetz betreffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten vom 2. Dezember 1883 schafft keine Staatsbörse, sondern statuirt bloß, daß lediglich die konzessionirten Effektensensale und Börsenagenten zur Abhaltung von Börsenversammlungen berechtigt seien.

,,Es geht dies sehr klar aus § 8 und den folgenden §§ des Gesetzes hervor.

,,Daß § 17 des Gesetzes sich gerade gegen Vereinigungen richtet, welche von Ihnen als ,,Privatbörsen'1' bezeichnet werden,, unterliegt nicht dem geringsten Zweifel.

,,Wenn es auch nach wie vor einzelnen Personen oder Bankinstituten gestattet ist, Kursblätter herauszugeben, so kann dieses Recht niemals einer Vereinigung gestattet werden, welche de» Zweck zu verfolgen geneigt scheint, die Vorschriften des Gesetzes zu umgehen. Wir werden also, in Ausführung des Gesetzes, genöthigt sein, für den Fall, daß Ihr Verein, ehe die einzelnen Mitglieder desselben die zur Ausübung ihres Berufes erforderliche Bewilligung erhalten haben, Börsen Versammlungen abhält, oder ein.

Kursblatt herausgibt, dafür zu sorgen, daß § 19 des Gesetzes zur Anwendung gelange."

Dieser regierungsräthliche Erlaß -- sagt der rekurrentische Verein in seiner nachträglichen Eingabe an den Bundesrath vom 3. Januar 1884 -- gehe noch über das Gesetz hinaus, welches weder Geschäfte in Wertpapieren außerhalb der Börse verbiete,, noch g e b i e t e , daß Alle, welche solche Geschäfte in Versammlungen abschließen wollen, patentirt sein und der Zwangs- und Staatsbörse beitreten müssen, um so ,,mit Leuten, die Manchem vielleicht gar nicht konveniren. in e i n e m Verein zusammen zu arbeiten und zunftmäßig zusammen zu leben.a

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Die Besehwerde des Vereins wende sich deßhalb auch gegen diesen Regierungsbeschluß und der Bundesrath werde ersucht, den Entscheid über die Rechtsgültigkeit desselben gleichzeitig mit dem Entscheid über den gegen das Gesetz selbst gerichteten Rekurs zu fällen.

E. In seiner Vernehmlassung vom 12. Januar 1884 entgegnet der Regierungsrath des Kantons Zürich auf die Ausführungen de» Effektenbörsenvereins im Wesentlichen in folgender Weise: l. Zu §§ 3 und 5 des Gesetzes.

Die Zahl der Effektensensale und Börsenagenten werde im Gesetze keiner Beschränkung unterworfen. Sollte jemals irgend Jemand in seinen bezüglichen Anspüchen sich beeinträchtigt glauben, so möge er dann den Rekursweg beschreiten. Uebrigens sei der Regierungsrath jederzeit, trotz dem Stillschweigen des Gesetzes, berechtigt, über die persönlichen Erfordernisse zur Ausübung der Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten nicht nur ein Reglement, wie solches die Rekurrenten zu wünschen scheinen, sondern sogar eine Verordnung zu erlassen.

II. Zu §§ 4, 11 und 16 des Gesetzes.

Die Kantone seien verfassungsgemäß zum Bezug solcher Gebühren kompetent. Weder diese letzteren (bei einem Umsatz im Nominalbetrag von Fr. 60,000 z.B. bloß Fr. 2), noch die Kautionen seien nach dem Urtheil erfahrener Personen zu hoch.

Wären die Gebühren nur von den an der Börse selbst abgeschlossenen Geschäften in Aussicht genommen, so würde deren Umgehung durch allerlei Auskunftsmittel nahe gelegen haben. Die in der Stellung eines Effektensensalen und Börsenagenten liegenden Vortheile ermöglichen auch die Uebernahme damit verbundener Naehtheile.

III. Zu §§ 8 und 17 des Gesetzes.

Statt eine rein staatlich organisirte und reglementirte Börse zu schaffen, überlasse das Gesetz den konzessionirten Sensalen und Börsenagenten, im offenbaren Interesse der bisherigen Gewerbetreibenden dieses Geschäftszweiges, eine gewisse Initiative, unter Vorbehalt der staatlichen Genehmigung und Kontrole, zur eigenen Konstitution und Administration der Börse.

242 IV. Zu §§ 10 und 12 des Gesetzes.

Die Führung solcher Tagebücher (Journale) sei für die Kontrole «rforderlich. Auch die Pfandleiher unterliegen im Kanton Zürich ähnlicher Vorschrift und die Pfandleihanstalt der Kantonalbank müsse sich derselben ebenfalls fügen.

V. Zu § 15 des Gesetzes.

,,In Beziehung auf § 15 können die Interessenten, wie überhaupt in Beziehung auf die Handhabung des ganzen Gesetzes, allfällig den Schutz der Gerichte anrufen. tt VI. Betreffend die Interpretation des Gesetzes durch den regierungsräthlichen Bescheid vom 29. Dezember 1883.

Der Effektenbörsenverein muthe dem Regierungsrathe geradezu die Genehmhaltung einer im strikten Widerspruch mit dem Gesetze (§ 17) stehenden Anschauung zu.

Es gehe aus der nachträglichen Eingabe des Vereins an den Bundesrath, vom 3. Januar 1884, zur Evidenz hervor, daß sich der Verein trotz seiner Statutenrevision noch immer nicht an den Gedanken habe gewöhnen können, daß das von ihm geschaffene Monopol, der ,,Börsenring a , gebrochen sei. Uebrigens habe der Verein es auch mit den neuen Statutenbestimmungen betreffend die Aufnahme neuer Mitglieder vollständig in der Hand, in seiner bisherigen Abschließung zu verharren.

Das Gesetz spreche sich deutlich aus und alle Interprétationskilnste werden es nicht ermöglichen, den vom Regierungsrathe am 29. Dezember 1883 dem Vereine gegebenen Bescheid als unrichtig zu erklären; in Erwägung ziehend: 1) Die schweizerische Bundesverfassung behält gegenüber der von ihr in Art. 31 gewährleisteten Freiheit des Handels und der Gewerbe in dem nämlichen Artikel unter Anderm Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben und über Besteuerung des Gewerbebetriebes vor.

Diese Verfügungen, welche in den ihnen unterworfenen Rechtsgebieten den Kantonen zustehen, dürfen jedoch den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen.

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Abweichend vom Wortlaute des Art. 31 der Bundesverfassung erklärt der Art. 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 18. April 1869: r,Die Ausübung jeder Berufsart in Kunst und Wissenschaft, Handel und Gewerbe ist frei. Vorbehalten sind die gesetzlichen und polizeilichen Vorschriften, welche das öffentliche Wohl erfordert."

2") Das vom Kantonsrath von Zürich unterm 15. .'25. Mai 1883 beschlossene, vom Volke am 2. Dezemher gleichen Jahres angenommene und mit dem 1. Januar 1884 in Kraft getretene .,,Gesetz betreffend die Gewerbe der Effekten sensale und Börsenagenten"macht von den durch die Bundesverfassung in Beschränkung der allgemeinen Handels- und Gewerbefreiheit anerkannten Reservatrechten der Kantone in beiden oben angeführten Richtungen G-ebrauch.

Dasselbe unterstellt nicht bloß im Allgemeinen den Börsenverkehr in Wertpapieren (Wechsel ausgenommen) der staatlichen Aufsicht, sondern es bindet im Besondern einerseits den Betrieh der fraglichen Gewerbe an gewisse Bedingungen in Ansehung der sie ausübenden Personen und belegt andererseits diesen Gewerbebetrieb mit speziellen Gebühren.

In beiden Richtungen wird vom bundesrechtlichen Standpunkte aus gegen das Vorgehen des ziircherischen Gesetzgebers, soweit dasselbe im Beschwerdefalle der Prüfung des Bundesrathes unterworfen ist, nichts einzuwenden sein, sofern die von ersterm aulgestellten Bestimmungen dem Grundsätze der Handels- und Gewerbefreiheit an sich nicht zu nahe treten.

Wenn die vom ,,Effektenbörsenverein a in Zürich untei-rn 30. November 1883 und 3. Januar 1884 gegen das erwähnte Gesetz heim Bundesrath eingelegte Rekursbeschwerde das Gesetz auch auf seine Uebereinstimmung mit dem kantonalen ziircherischen Verfassungsr echte prüft und diese Uebereinstimmung vermißt, so ist einfach daran zu erinnern, daß Beschwerden gegen Verfügungen kantonaler Behörden wegen Verletzung der durch die Kantonsverfassungen gewährleisteten Rechte der ausschließlichen Beurtheilung des Bundesgerichtes unterliegen (Art. 113, Ziffer 3 der Bundesverfassung und Art. 59, litt, a, des Organisationsgesetzes über die Bundesrechtspflege, vorn 27. Juni 1874).

3) Bei der Beurtheilung der vorliegenden Beschwerde sind i m A l l g e m e i n e n zwei Gesichtspunkte festzuhalten : Einmal, daß die vorzugsweise wirthschaftliche und soziale Bedeutung der Börse, insonderheit der Börse für das Geschäft mit Wertpapieren, eine Einwirkung der staatlichen Gesetzgebung auf

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die bezüglichen Einrichtungen im öffentlichen Interesse rechtfertigt, und sodann, daß die Eigenart des Börsenverkehrs in der Vereinigung der Interessenten (Kaufleute, Gewerbetreibende, Kapitalisten u.s.w.), beziehungsweise der für sie handelnden Mittelspersonen (Sensale, Agenten, Makler), zu einer g e w i s s e n T a g e s z e i t und an einein b e s t i m m t e n O r t e besteht.

Eine Börsengesetzgebung, welche diesen eigenartigen Charakter der Börsen Verhältnisse nicht beachten würde, müßte deßhalb nothwendig ihren Zweck verfehlen und wirkungslos bleiben.

Im B e s o n d e r n fällt hinsichtlich der vom Effektenbörsen verein vorgebrachten einzelnen Beschwerdepunkte in Betracht: a. Betreffend

§§ 3 und 5 des Gesetzes.

Da die Zahl der Effektensensale und Börsenagenten nach dem Gesetze keiner Beschränkung unterliegt und gegen die gesetzlichen Requisite für Erlangung der staatlichen Bewilligung isur Betreibung der Börsengewerbe an sich nichts einzuwenden ist, so kann die etwas allgemein gehaltene Angabe des einen Erfordernisses keinen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit bedeuten und zur Zeit überall nicht der Gegenstand einer Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte sein.

b. Betreffend

§§ 4, ii und Ì6 des Gesetzes.

Vermöge der oben bezeichneten Eigenart des Börsenverkehrs, die in der Konzentration auf ei o e m Punkte eines Handelsplatzes beruht, erfreuen sich die konzessionirten Effektensensale und Börsenagenten einer gewissermaßen bevorzugten und deßhalb finanziell günstigen Stellung, welche hinwieder die Aufstellung gesetzlicher Beschränkungen und die Auflage besonderer Leistungen vollkommen rechtfertigt und verträgt.

Von diesem maßgebenden Standpunkte aus erscheinen weder die jährlichen Konzessionsgebühren von 200, resp. 500 Fr. (§ 4), noch die Gebühren für Geschäftsabschlüsse (§ 11), noch endlich die Kautionsbeträge (§ 16) als zu hoch, d. h. als so hoch, daß sie die Konkurrenzfähigkeit der Zürcher Effektenbörse gegenüber andern Börsenplätzen im In- und Auslande ernstlieh gefährden könnten, wenn auch anderwärtige Gebührensätze theilweise niedriger gehalten sein mögen und arn einen oder andern Orte zum Theil ganz wegfallen.

Wenn in Betracht gezogen wird, dati es in der Befugniß des kantonalen Gesetzgebers läge, die Geschäftsthätigkeit der ,,Effekten-

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sensale und Börsenagenten im Werthschriftenverkehr auf die Börse zu beschränken, so kann auch in der Anwendung der Gebührenbestimmungen auf die von ihnen außerhalb der Börse abgeschlossenen Geschäfte keine Beeinträchtigung des Grundsatzes der Handels- und Gewerbefreiheit gefunden werden.

Auf die von den Rekurrenten aufgeworfene Frage betreffend die civilrechtliche Verantwortlichkeit des Staates Zürich für die Aufbewahrung der zur Kaution bei der Fioanzdirektion hinterlegten Wertpapiere ist hierorts nicht einzutreten.

c. Betreffend §§ 8 und 17 des Gesetzes.

Die staatliche Vorschrift, daß sich Berufs- oder Gewerbegenossen in korporativer Weise zu organisiren haben, schließt dann, wenn sie, wie im vorwürßgen Falle, in der Natur und den Verhältnissen des betreffenden Berufes oder Gewerbes begründet ist, keinen die u Handels- und Gewerbefreiheit verletzenden Vereinszwang b in sich.

d. Betreffend §§ 10 und 12 des Gesetzes.

Um eine wirksame Aufsicht über den Börsenverkehr und ein rechtzeitiges Einschreiten der staatlichen Organe gegen Auswüchse desselben zu ermöglichen, bedarf es eingreifender und strenger Kontrol vorsch riften.

Es kann deßhalb in den angefochtenen Bestimmungen des Zürcher Gesetzes kein Widerspruch gegen das Prinzip der Handelsfreiheit zum Nachtheil der Klienten und der Sensale und Agenten selbst erblickt werden, und dies um so weniger, als nach dem Gesetze (§ 2) die Börsenagenten -- im Gegensatz zu den Seosalen -- für fremde (und eigene) Rechnung und auf eigenen Namen Börsengeschäfte abzuschließen befugt sind.

Wegen der Möglichkeit des Mißbrauchs ist das Kontrolrecht selbst nicht zu verwerfen und gegen Mißbrauch hat der Staat die Pflicht, Schutz und Abhülfe zu gewähren.

e. Betreffend § 15 des Gesetzes.

Wenn auch, wie z. B. nach der deutschen, österreichischen und französischen Gesetzgebung, den Agenten gleichwie den Sensalen der Abschluß aller und jeder Börsengeschäfte auf ihre eigene Rechnung untersagt wäre, so läge darin, mit Rücksicht auf ihre besondere Stellung an der Börse, keine grundsätzliche Beeinträchtigung ihrer Handelsfreiheit.

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Nun geht aber das Gesetz nicht so weit. Der § 15 desselben richtet seine Spitze gegen solche Einverständnisse und Vorkehrungen, durch welche die Sensale und Agenten, ihre Stellung mißbrauchend, den Kurs der Wertpapiere zu beeinflussen trachten würden.

Diese Tendenz des Gesetzes kann nicht einem allgemeinen Verbot des sogenannten Vorkaufs gleichgestellt werden. Durch den Zusatz : ,,insbesondere ist auch die wissentliche oder grob fahrlässige Verbreitung falscher Nachrichten zu ahnden" gibt übrigens das Gesetz hinlänglich zu verstehen, daß es nur die Fälle einer mit der Rechts- und Pflichtstellung der Sensale und Börsenagenten nicht verträglichen Beeinflussung des Börsenkurses im Auge hat, weßhalb die Regierung von Zürich mit Recht die Rekurrenten auf den Schutz der Gerichte verweist.

f. Betreffend die vom Regierungsrathe des Kantons Zürich unterm 29. Dezember Ì8S3 dem Effektenbörsenverein in Zürich kundgegebene Interpretation des Gesetzes.

Es kann eine von einer Exekutivbehörde ausgegangene bloße Interpretation gesetzlicher Bestimmungen an und für sich nicht zum Gegenstande eines bundesräthlichen Rekursentscheides gemacht werden; vielmehr hat der Bundesrath nur konkrete Erlasse und Verfügungen kantonaler Behörden gegebenen Falles seiner Prüfung zu unterstellen.

Wenn die Rekurrenten die Interpretation des Regierungsrathes für unrichtig halten, so mögen sie darüber den Entscheid des Kantonsrathes, als der gesetzgebenden Behörde des Kantons Zürich, veranlassen.

Der Bundesrath hat die vom Regierungsrathe des Kantons Zürich ausgesprochene Auflassung des Gesetzes seinem hierortigen Entscheide zu Grunde gelegt; beschlossen: 1. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.

2. Dieser Entscheid ist der Regierung des Kantons Zürich, sowie dem Herrn C. W. Schläpfer in Zürich zuhanden des dortigen Effektenbörsen Vereins schriftlich mitzutheilen.

B e r n - den 1. Februar 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesrathsbeschluss über den Rekurs des Effekten-Börsenvereins in Zürich gegen das mit dem 1. Januar 1884 in Kraft getretene zürcherische Gesetz betreffend die Gewerbe der Effektensensale und Börsenagenten, wegen angeblicher Beeinträchtigung der Han...

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16.02.1884

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233-246

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10 012 214

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