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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Vermehrung der Tambour-Instruktoren der Infanterie.

(Vom 25. November 18840

Tit.

Durch Artikel 7 des Bundesbeschlusses vom 21. Februar 1878, betreffend Herstellung des finanziellen Gleichgewichts, wurde die Zahl der Tambour-Instruktoren der Infanterie von 8 auf 4 reduzirt.

In Vollziehung dieses Beschlusses trafen wir die Anordnung, daß je einem Tambour-Instruktor die Instruktion in zwei benachbarten Divisionskreisen zugetheilt wurde, während früher jeder Kreis-Instruktor. über seinen eigenen Tambour-Instruktor verfügte, und daß ferner sämmtliche Tambour-Rekruten eines Divisionskreises in nur je eine Rekrutenschule einberufen wurden, während man sie vorher auf mindestens zwei oder alle Rekrutenschulen des Kreises vertheilt hatte. Für die Wiederholungskurse ergab sich bei dieser Einrichtung so lange keine Schwierigkeit, als im gleichen Jahre nur die eine Division solche Kurse hatte. Immerhin bestand ein wesentlicher Nachtheil d a r i n , daß in der Regel die Zahl der TambourRekruten in einer Schule zu groß war, so daß sich der Instruktor nicht in wünschbarer Weise mit den Einzelnen beschäftigen konnte.

Die Instruktion litt fühlbar; ein Theil der Rekruten kam nicht genügend ausgebildet zur Kompagnie, und wenn gleich sie später wieder in eine Rekrutenschule, die keine Tambour-Rekruten besaß, zur Nachinstruktion einberufen wurden, so konnte ihre Ausbildung nicht ergänzt werden, da für diese Schulen ein Tambour-Instruktor nicht vorhanden war.

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Mit, der Einführung der Landwehr-Wiederholungskurse im Jahre 1882 reichten die 4 Tambour-lnstruktoren nicht mehr aus. Es ließ sich keine Kombination finden, wonach der gleiche Tambour-Instruktor den Unterricht der Tambouren in den Wiederholungskursen des Auszuges der einen Division und in denjenigen dei- Landwehr der andern Division im nämlichen Jahre ertheilen konnte. Man half sich zunächst dadurch, daß die Tambour-Instruktoren unter den direkten Befehl des Oberinstruktors der Infanterie gestellt wurden, der alljährlich durch eine besondere Dienstordnung die Tambourlnstruktoren den Unterrichtskursen ohne Rucksicht auf die Divisionskreise zutheilte. Dann bewilligten Sie uns einen jährlichen Kredit von Fr. 40UO für Aushülfe in der Instruktion hei der Infanterie, mittelst dessen es möglich wurde, eine Anzahl außerordentlicher Tambour-lnstruktoren mit tageweiser Vergütung in Dienst zu nehmen und so wenigstens sämmtliche Wiederholungskurse mit Tambourlnstruktoren zu versehen.

Nach wie vor blieb aber der Hauptübelstand bestehen, daß die Tambour-Rekruten fast i n allen Divisionskreisen n u r i n j e eine berufenen Tambouren ohne Instruktion sich befanden. Die Verlegung der Unteroffiziers-Sehießschulen in die Kreise gab nun allerdings Gelegenheit, die Nachinstruktiontiou am meisten bedürftigen Tambouren in diese Schulen zu beordern und ihnen den weiter nöthigen Unterricht ertheilen zu lassen, da über die Tambour-lnstruktoren, ständige wie außerordentliche, verfügt werden konnte, weil zur gleichen Zeit keine andern Infanteriekurse stattfanden. Damit erhöhte sich aber nicht unwesentlich die Zahl der Diensttage der Tambour-lnstruktoren.

Sie beträgt für die ständigen Instruktoren durchschnittlich 200 Tage per Jahr, welche Zahl mit Rücksicht auf ihre Besoldung von Fr. 1800--2000 und mit Beziehung auf den Umstand, daß sie durchschnittlich auf 6 verschiedene Waffenpläkommaudirtdirt werden, keine geringe ist. Diese Zahl von Diensttagen bildet aber auch zugleich das erreichbare Maximum, da das Schultableau, wie bereits erwähnt, nicht auf Grund einer noch größern Ausnutzung der Tambour-lnstruktoren aufgestellt werden kann. So hatten im laufenden Jahre die 4 ständigen Tambour-lnstruktoren 35 Sehn leu und Kurse mit 781 Diensttagen auf 24 verschiedenen Waffenplätzen zu bedienen und für 449 Diensttage in 21 Kursen
auf 14 Waffenplätzen, mußten außerordentliche Instruktoren angestellt werden. Die Zahl der Diensttage der Tambour-lnstruktoren im Jahre 1 b e l i e f i e f ' sieh daher auf 1230; dennoch gab es 5 Rekrutenschulen, die der Nachinstruktion bedürftige Tambouren besaßen, ohne Tambour-lnstruktoren, und in zwei weitere solche Schulen konnten Instruktoren nur für je 6, bezw. 14 Tage kommandirt werden.

512 Vor Allem aus sollten die Tambour-Rekruten eines Kreises, wenn deren Zahl 12--14 übersteigt, auf beide Rekruteoschulen vertheilt werden können. Damit würde auch für die Instruktion der zum Nachdienst kommandirten Tambouren gesorgt. Es ist eine bekannte Thatsaehe, daß ein junger Mann, der vor seinem Eintritte in die Rekrutenschule nicht trommeln gelernt hat, es in 6 Wochen damit selten fertig bringt. Wie soll er dann später ohne weitere gründliche Instruktion ein guter Tambour werden ? In allen Divisionskreisen wird über die mangelhaften und ungenügenden Ergebnisse der Instruktion der Tambouren geklagt. Die Ansicht, daß die Infanterie der Tambouren entbehren könne, wird in keiner Armee mehr Anhänger finden; der fehlgeschlagene Versuch für Abschaffung der Tambouren in Frankreich wird von keiner Armee wiederholt werden, am wenigsten kann sich eine Milizarmee ihrer entäußern.

Wenn dies unbestritten ist, so ist es auch Pflicht des Staates, für die Ausbildung der Tambouren so gut und so ausreichend zu sorgen, wie für jede andere Dienstbranche. Dies ist nur möglich durch eine genügende Bestellung von Instruktoren. Mit der außerordentlichen Aushilfe ist der Instruktion selten gedient; verschiedene zur Instruktion gezogene Tambouren und Tambour-maîtres waren für den Unterricht nicht geeignet; andere aber, die sich hiefür tüchtig erwiesen, lassen sich ohne Aussicht auf bleibende Anstellung nicht leicht länger mit dem wünschbaren Erfolg verwenden.

Wir waren wiederholt in der Lage, in den letzt.jährigen Geschäfts- und Büdgetberichten auf diese Verhältnisse aufmerksam zu machen und die unabweisliche Notwendigkeit der Vermehrung der Tambourinstruktoren-Stellen zu betonen, und es wurden unsere Ausführungen auch von den vorberathenden Kommissionen und den h. Käthen ausdrücklich gebilligt.

Den bestehenden Uebelständen unter den seit 1878 völlig veränderten Verhältnissen ließe sich einzig richtig abhelfen, wenn jedem Kreise vvieder wie früher ein eigener Tambourinstruktor zugetheilt würde, weichern die volle Verantwortlichkeit für die gute Ausbildung der Tambouren seines Kreises bliebe, welcher der Instruktion der Rekruten und Eingetheilten nach gleicher Lehrmethode und mit dem nöthigen Ernst obliegen und für die Voll/.ähligkeit der Spiele und richtige Ausnutzung der Instruktionsxeiten sorgen, sowie auch die
Aufsicht über die Tambouren, die eines Gradirten entbehren, ausüben würde.

Wenn wir zur Zeit von einer solchen Forderung absehen und uns für einmal darauf beschränken, ein Begehren um Errichtung

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von nur zwei neuen Stellen zu formuliren, so geschieht es einzig aus finanziellen Gründen und in der Meinung, daß uns in Gemäßheit obiger Nachweise und unserer Botschaft zum Budget von 1885 die Mittel zur zeitweisen Inanspruchnahme außerordentlicher Aushülfe nicht versagt werden, uns vielmehr gestattet sei, falls durch diese Instruktoren-Vermehrung das in Aussicht genommene Ziel sich nicht erreichen läßt, auf diesen Gegenstand wieder zurückzukommen.

Wir beehren uns, den nachstehenden Beschlußentwurf Ihrer Genehmigung zu unterbreiten, und benutzen diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. November 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

Welti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Bundesblatt.

36. Jahrg. Bd. IV.

35

»H (Entwurf)

Bnndesbeschluß betreffend

Vermehrung der Tambour-lnstruktorenstellen der Infanterie.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrathes vom 25. November 1884, beschließt: Art. 1. Die durch Art. 7 des Bundesbeschlusses vom 21. Februar 1878 betreffend Herstellung des Gleichgewichtes in den Bundesfinanzen festgesetzte Zahl der Tambour-Instruktoren der Infanterie wird von 4 auf 6 erhöht.

Art. 2. Der Bundesrath wird beauftragt, den Beginn der Wirksamkeit dieses Beschlusses festzusetzen und dessen Vollziehung anzuordnen.

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend Vermehrung der Tambour-Instruktoren der Infanterie. (Vom 25. November 1884.)

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04.12.1884

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