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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Theilnahme von Eisenbahnangestellten und Andern an eidgenössischen Wahlen.

(Vom 19. September 1884.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Anläßlieh eines Rekurses hat unser Departement des Innern durch Kreisschreiben vom 8. Juli d. J. die Kantonsregierungen um Mittheilung derjenigen Verfügungen und Verordnungen ersucht, durch welche den Eisenbahnangestellten und andern in ähnlichen Dienstverhältnissen stehenden Bürgern die Theilnahme an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen erleichtert worden ist.

Aus den Antworten auf dieses Kreisschreiben ergibt sich nun, daß die Erleichterungen, welche 14 Kantone den stimmberechtigten Angestellten in öffentlichen Dienstverhältnissen für ihre Stimmabgabe zu gewähren für nöthig erachtet haben, nicht bloß auf eine erhöhte Zugänglichkeit am Orte der Stimmberechtigung selbst beschränkt sind, sondern daß in einzelnen dieser Kantone für die Stimmgebung der betreffenden Bürger Einrichtungen getroffen sind, die es denselben, im Widerspruch mit den Bestimmungen von Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 19. Heumonat 1872, betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen, ermöglichen, ihre Rechte gegen Abgabe der kommunalen Stimmberechtigungsausweise auch außerhalb der Gemeinde auszuüben, in der sie als Ortsbürger, Niedergelassene oder Aufenthalter wohnhaft, beziehungsweise stimmberechtigt sind.

So wünschenswerth es ist, die im bundesräthlichen Kreisschreiben vom 18. Oktober 1881 vorgesehenen Erleichterungen der Stimmabgabe den in Frage kommenden Bisenbahn-, Post- und

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Dampfschiffangestellten auch fernerhin angedeihen zu lassen, so kann dies doch nicht durch Vorkehrungen geschehen, die zu den klaren Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes im Gegensatz stehen.

Wir sind daher im Falle, diejenigen Kantone, welche für die Stimmgabe der Eisenbahn-, Post- und Dampfschiffangestellten Erleichterungen schon jetzt gestattet haben, oder in Zukunft, zu gestatten im Palle sind, einzuladen, die zur Erreichung des Zweckes vorgesehenen Maßnahmen mit den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 19. Heumonat 1872 in Einklang zu bringen, resp. im besondern dafür zu sorgen, daß die Stimmabgabe der betreffenden Bürger nur da stattfinde, wo sie gemäß Artikel 3 des erwähnten Gesetzes wohnhaft, beziehungsweise stimmberechtigt sind.

Im Uebrigen benutzen wir den Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 19. September 1884.

Im Namen des Schweiz. Bundesrathes, Der V i z e p r ä s i d e n t :

Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die Theilnahme von Eisenbahnangestellten und Andern an eidgenössischen Wahlen. (Vom 19.

September 1884.)

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Jahr

1884

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3

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20.09.1884

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675-676

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