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Schweizerisches Bundesblatt.

39. Jahrgang. I.

Nr. 12.

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26. März 1887.

Bericht des

Bundesrathes an die Bundesversammlung über

seine Geschäftsführung im Jahr 1886.

I. Geschäftskreis des Handels- und Landwirthschaftsdepartements.

II, Abtheilung: Landwirthschaft.

I. Landwirtschaftliches Unterrichtswesen und Versuchsanstalten.

1. Stipendien.

Im Berichtjahre sind durch Vermittlung der Regierungen von Bern und Waadt drei Gesuche um Erlangung von Stipendien zur Ausbildung als Landwirthschaftslehrer eingelangt. Da die an die Verabfolgung geknüpften Bedingungen von den Betreffenden erfüllt wurden, so haben wir diesen Gesuchen entsprochen. An drei weitere Schüler des eidgenössischen Polytechnikums, welche bereits im letzten Jahre Bundesbeiträge erhalten hatten und sich über befriedigende Leistungen auszuweisen im Falle waren, haben wir auch für dieses Jahr die Fortsetzung der Stipendien bewilligt. Ueberdies wurde einem Wanderlehrer des Kantons Bern zum Zwecke des Besuches der Baumschulen und Obstbaumanlagen in Württemberg ein Reisestipendium von Fr. 50 zuerkannt. Die Gesammtauslagen des Bundes für Stipendien beziffern sich auf Fr. 2050.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

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2. Theoretisch-praktische Ackerbauschulen.

Den Kantonen Z ü r i c h , B e r n und N e u e n b u r g sind pro 1886 für ihre landwirtschaftlichen Schulen im Strickhof, auf der Rutti und in Cernier Bundesbeiträge im G-esammtbetrage von Fr.

23,878. 96 ausgerichtet worden. Die Beiträge wurden verwendet: a. zur Deckung des Ausfalls, welcher in den Einnahmen der Schulen Strickhof und Riitti dadurch entstand, daß die Schulgelder für kantonsfremde Schweizerbürger auf den Betrag derjenigen für kantonsangehörige Schüler reduzirt werden mußten (Art. 3 des Bundesbeschlusses betreffend Förderung der Landwirthschaft vom 27. Juni 1884); b. zur theilweisen Deckung der Auslagen für Lehrkräfte (Cei-nier); c. zur Anschaffung von Lehrmitteln für den Fachunterricht, Vervollständigung der Sammlungen und Bibliotheken; d. zur Ausfühi'ung von Düngungs-, Fütterungs- und Züchtungsversuchen.

Was die Versuche anbetrifft, so zeigen die Berichte, welche über dieselben erstattet wurden und welche Sie bei den Akten vorfinden, daß die Durchführung solcher Arbeiten nicht in den Rahmen von Ackerbauschulen paßt, deren Lehrpersonal ohnedies in hohem Grade in Anspruch genommen ist und denen nicht die Hilfsmittel einer eigentlichen Versuchsstation zur Verfügung stehen.

Die subventionirten Anstalten sind während des Jahres 1886 von circa 130 Schülern besucht worden.

3. Landwirtschaftliche Winterschulen.

Im Berichtjahre haben die Kantone L u z e r n , Z u g und W a a d t für ihre Winterschulen in Sursee, Zug und Lausanne Fr. 21,198. 44 verausgabt. Die Bundesbeiträge, welche an diese Kosten verabfolgt wurden, belaufen sieh auf Fr. 4025. 24. Dieselben wurden in der Weise festgesetzt, daß den Kantonen Luzern und Zug, welche ihre Winterschulen seit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses betreffend die Förderung der Landwirthschaft errichtet haben, ein Dritttheil derjenigen Auslagen rückvergütet wurde, welche sie pro 1886 für Lehrkräfte und Lehrmittel gemacht hatten. Dem Kanton Waadt, welcher seit einer Reihe von Jahren regelmäßig die Cours agricoles d'hiver in Lausanne anordnete, wurde der Betrag rückvergütet, welcher im Sinne von Art. 18 des genannten Bundes-

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beschlusses als eine Mehrleistung pro 1886 im Vergleich zum Durchschnitte der Auslagen pro 1882/1884 aufzufassen war.

Die Winterschule des Kantons Luzern wurde von 30, diejenige des Kantons Zug von 10 und diejenige des Kantons Waadt von circa 30 Schülern besucht. Die Schlußprüfungen der beiden erstgenannten Schulen ergaben zufolge einem bei den Akten befindlichen Berichte befriedigende Resultate, welche hinter den Erfolgen, die im ersten Jahreskurse einer theoretisch-praktischen Ackerbauschule erzielt werden, nicht zurückstanden. Beide Schulen haben eine Fortsetzung des Unterrichts in einem zweiten Winterkurse in Aussicht genommen.

4. Von den Kantonen subventionirte landwirtschaftliche Wandervorträge und Spezialkurse.

Beiträge aus dem bezüglichen Kredite sind an zwölf Kantone (Zürich, Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Basellandschaft, Schaffhausen, St. Gallen, Graubündeu, Aargau, Thurgau, Wallis) verabfolgt worden.

Die Summe dieser Beiträge belief sich auf Fr. 8950 gegenüber Fr. 7151 im Vorjahre. Der Gesammtbetrag der kantonalen Leistungen, welcher sich pro 1885 auf Fr. 14,733 bezifferte, stieg im Berichtjahr auf Fr. 17,954. 82.

5. Landwirtschaftliche Versuchsstationen und Musterkäsereien.

a. Agrikulturchemische Untersuchungsstation am Polytechnikum.

Ueber die Verwendung des Kredits im Betrage von Fr. 1500 welchen Sie dem Vorstande der landwirtschaftlichen Abtheilung des Polytechnikums zur Bestreitung der Kosten von chemischen Analysen von Bodenarten, Futtermitteln, Abfallprodukten inländischer Industrien und landwirtschaftlicher Nebengewerbe bewilligt haben, ist uns ein vorläufiger Bericht zugekommen. Zufolge diesem Berichte erstreckten sich die Untersuchungen über eine Reihe von Futtermitteln, wie sie im Handel auftauchten, und deren Kenntniß erwünscht schien, um zu ermessen, inwieweit das Vertrauen der Landwirthe zu jenen begründet sei; ferner über Magermilch und Molken, über Düngermaterialien, Hafersorteu, Streumaterialien und Heusorten. Ausführlichere Mittheilungen über die Resultate dieser Untersuchungen werden späterhin veröffentlicht werden.

b. Schweizerische Samenkontroistation.

Der Station stand pro 1886 zum Zwecke der Ausführung ihrer Arbeiten über Futterbau und Streuekultur ein Kredit von Fr. 4000 7ur Verfügung, welcher vollständig verwendet wurde.

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Das Versuchsfeld in Zürich umfaßt nuu etwa 27 Aren. Auf demselben wird der größte Theil der schweizerischen Gräser, Kleearten und anderer Futterpflanzen kultivirt und in seinem Verhalten beobachtet; gleichzeitig dient dasselbe zur Ausübung der Samenkontrole.

Die Resultate, welche auf dem Versuchsfeld e in Robenhauseu (Zürich) betreffend die Streuekultur erhalten wurden, gelangten im Berichtjahre zur Veröffentlichung. Die Versuche werden noch fortgesetzt.

Das Versuchsfeld auf der Fürstenalp bei Trimmis (Graubünden) lieferte das Material für den im Jahr 1887 erscheinenden dritten Theil des Futterbauwerks : Die Alpenfutterpflanzen.

Endlich wurden im verflossenen Sommer Untersuchungen einer großen Anzahl Wiesen in verschiedenen Gegenden und Höhenlagen des Landes vorgenommen. Die Resultate dieser Untersuchungen werden in einzelnen kleineren Abhandlungen zur Veröffentlichung gelangen.

c. Musterkäserei Treyvaux (Kanton Freiburg).

Die Musterkäserei Treyvaux ist im Berichtjahre mit einem Kostenaufwand von Fr. 47,660 erstellt worden. An diese Kosten wurde unter den in der Büdgetbotschaft pro 1886, pag. 140, aufgeführten Bedingungen der von Ihnen bewilligte Beitrag von 10°/o mit Fr. 4766 ausgerichtet. Die Käserei ist mit dem 1. Januar 1887 in Betrieh gesetzt worden.

d. Molkereischule Sornthal (Kanton St. Gallen).

Die Anstalt ist am 1. November 1886 eröffnet worden. Sie wird gegenwärtig von zehn Zöglingen, welche sieben verschiedenen Kantonen angehören, besucht. Der Kanton St. Gallen hat für die Schule pro 1886 Fr. 6379. 40 verausgabt, an-welche Summe ein Beitrag von Fr. 1838. 95 gewährt wurde. Ein Bericht über den Gang der Schule und deren Erfolge wird am Schlüsse des ersten (halbjährigen) Kurses, also nach dem 30. April 1887, erstattet werden.

e. Weinbau-Versuchsstation in Lausanne.

Der Große Rath des Kantons Waadt hat unterm 24. April 1886 die Errichtung einer Weinbau-Versuchsstation in Lausanne beschlossen und die hiefiir verlangten Kredite (vergi. Budget-Bot-

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Schaft pro 1886, S. 141) bewilligt. Es wird indessen beabsichtigt, die Anstalt erst nach und nach auszubauen und dieselbe vorderhand mit einem kleinen Personalbestande in Betrieb zu setzen.

Die Auslagen des Kantons für Einrichtungen und für Besoldungen belaufen sich pro 1886 auf Fr. 5367. 40, an welche Summe ein Beitrag von einem Dritttheil mit Fr. 1789. 13 geleistet wurde.

II. Förderung der Thlerzucht.

A. Hebung der Pferdezucht.

4. Ankäufe

und Anerkennung von Zuchthengsten.

Auf eine an sämmtliche Kantonsregierungen gestellte Anfrage unseres Landwirthschaftsdepartements meldeten sich zur Uebernahme von ausgewachsenen anglo-normänner Zuchthengsten: Bern für 6, Freiburg für 3, Zürich, Luzern, 8t. Gallen, Graubünden für je l Hengst.

Mit dem Ankaufe, der wie in frühern Jahren in Caen in der Normandie stattfand, wurden die Herren Thierarzt Müller von Tramelan und Oberstlieutenant Potterat, eidgenössischer Ober-Pferdearzt in Bern, betraut.

Leider war es den genannten Herren durch den Vorkauf von Hengsten seitens anderer Staaten, sowie dadurch, daß von der französischen Regierung selbst eine größere Anzahl Thiere angekauft wurde, nicht möglich, die verlangte Zahl von Hengsten zu beschaffen.

Der Transport bestund deßhalb nur aus 8 Stück, welche, im Einverständniß mit den betreffenden kantonalen Delegirten, folgendermaßen vertheilt wurden : Bern 3 (statt 6), Freiburg 2 (statt 3), Zürich, Luzern und Graubünden je 1. St. Gallen konnte ein Hengst nicht zugetheilt werden. Die Ankaufspreise beliefen sich auf Fr. 28,910 und bewegten sich innert dem Minimum von Fr. 3020 und dem Maximum von Fr. 5020. Der Durchschnittspreis betrug somit Fr. 3613. 75. Die Transport- und Expertenkosten beliefen sich auf Fr. 3259. 68 und somit der Durchschnittskostenpreis loco Bern auf Fr. 4021. 21 (gegen Fr. 3728. 75 im Jahre 1885, Fr. 4086. 74 im Jahre 1884 und Fr. 3416. 43 im Jahre 1883). Von den Gesammtkosten wurden 40°/o auf Rechnung des Pferdezuchtkredites vom Bunde übernommen mit Fr. 12,867. 83. Zu Lasten der Kantone und der Hengsthalter fiel noch der Betrag von Fr. 19,301. 84 oder Fr. 2412. 73 per Pferd.

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Gleichzeitig mit den in der Normandie angekauften Zuchthengsten wurden der eidgenössischen Expertenkommission zwei Halbbluthengste aus der Ostschweiz vorgeführt. Der eine davon wurde s. Z. in Hannover gekauft und soll von einem englischen Vollbluthengst abstammen; der andere wurde in der Schweiz gezüchtet und hat ebenfalls englisches Vollblut zum Vater und ein importirtes Kavalleriepferd zur Mutter. Die Kommission anerkannte indeß nur den erstem als zur Zucht geeignet und schätzte dessen Werth auf Fr. 2000, woran wir einen Bundesbeitrag von 40°/o oder Fr. 800 bewilligten.

"o1 Endlich wurde auch ein Hengst englischen Vollbluts in der Westschweiz, sowie ein Kreuzungsprodukt englisch-deutscher Abkunft auf das Verzeichniß der zur Zucht als tauglich anerkannten Hengste aufgenommen und für letzteres ein Bundesbeitrag in der Höhe der kantonalen Leistung (Fr. 800) bewilligt.

Von den 272 Zuchthengsten, welche die Viehzählung vorn 21. April des Berichtjahres nachweist, sind circa 150 durch den Bund importirt oder im ehemaligen Fohlenhof erzogen oder zur Zucht als tauglich erklärt worden.

S. Stutfohlenprämirungen.

An 50 Schauen wurden von unsern Experten 508 Stutfohlen prämirt (1885: 416), davon 341 ein- bis dreijährige in Klasse A mit je Fr. 50 (1885: 306) und 167 Stück 4--5jährige in Klasse B mit je Fr. 150 (1885: 110 Stück). In beiden Klassen wurden, nach Kantonen geordnet, folgende Zahl Stutfohlen prämirt, wobei die in ( ) gesetzte Zahl das Ergebniß im Jahre 1885 zeigt : Zürich 7 (5), Bern 212 (189J, Luzern 20 (17), Schwyz 20 (15), Obwalden 7 (--), Zug 4 (3), Freiburg 19 (29), Solothurn 4 (1), Baselland 9 (9), St. Gallen 84 (53), Graubünden 19 (14), Aargau 7 (2), Thurgau 3 (--), Waadt 65 (60), Wallis 20 (11), Neuenburg 8 (8).

Die ausbezahlte Pvämiensumme betrug per Stück Fr. 50, somit im Ganzen Fr. 25,400 (1885 : Fr. 20,800). Für die in Klasse B prämirten Stutfohlen gelangen Fr. 100 erst dann zur Auszahlung, wenn der amtliche Nachweis geleistet worden ist, daß das prämirte Thier ein lebendes Fohlen geboren hat.

Solche P r ä m i e n r e s t a n z e n wurden im Jahre 1886 für 72 Stuten mit Fr. 7200 ausbezahlt (1885: 63 Stuten mit Fr. 6300).

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3. Unterstützung von Pferdeausstellungen.

a. P f e r d e a u s s t e l l u n g in Y v e r d o n . An diese, von der Pferdezuchtgesellschaft der romanischen Schweiz veranstaltete Ausstellung gewährten wir einen Beitrag von Fr. 1200, welcher ausschließlich nur zur Erhöhung der Prämien für Mutterstuten und Hengstfohlen verwendet werden durfte.

b. An das mit dieser Ausstellung verbundene Ren n en wurde ein Beitrag von Fr. 600 unter der Bedingung bewilligt, daß derselbe nur zu Preisen für Trabreiten und Trabfahren mit mindestens 3 J /2 Jahre alten und von ,,anerkannten" Hengsten abstammenden Pferden verwendet werden dürfe. Es wurden indeß nur Fr. 525 verwendet.

c. Für Pferdeausstellungen in Boudry und Locle leisteten wir einen Beitrag von Fr. 300.

4. Prämirung von Fohlenweiden.

An die Kosten der Fohlenweiden in Zürich, Thun und Payerne, welche von Gesellschaften unterhalten werden, bewilligten wir Beiträge von zusammen Fr. 1600.

5. Hufschmiedekurse.

Auf Anregung des Militärdepartements hat unser Landwirthschaftsdepartement die -Frage einer Prüfung unterzogen, ob es nicht im Interesse der Hebung der Pferdezucht läge, wenn mit den beiden Thierarzneischulen Zürich und Bern verbundene Hufschmiedeschulen vom Bunde unterstützt würden. Diese Prüfung und die Verhandlungen mit den betreffenden Kantonen sind noch nicht abgeschlossen. Das Interesse an einer bessern Ausbildung der Hufschmiede haben wir indeß dadurch bekundet, daß wir an die im Berichtjahr von den Kantonen Bern und St. Gallen veranstalteten Hufschmiedekurse Beiträge von zusammen Fr. 1347 verabfolgten.

B. Rindviehzucht.

i. Auszahlung der im Jahre 1885 zuerkannten Beiprämien für Zuchtstiere und Stierkälber.

Im genannten Jahre wurden an 150 kantonalen Schauen 1680 Beiprämien im Betrage von Fr. 77,221 für solche Zuchtstiere und Stierkälber zugesichert, welche während wenigstens 10 Monaten,

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vom Tage der Prämirung an gerechnet, der inländischen Zucht nicht entzogen werden.

Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluß sowohl über die Zahl und den Betrag der jedem Kanton im Jahre 1885 zugesicherten Beiprämien, als auch über den Umfang, in welchem der amtliche Nachweis betreffend die Erfüllung der genannten Bedingung geleistet und demnach die Auszahlung der Beiprämien im Berichtjahre erfolgen konnte.

Kantone.

Zugesicherte Beiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuen bürg Genf

84 4,200 222 18,985 127 5,095 19 617 44 1,984 39 979 20 768 15 872 33 1,185 76 5,250 144 2,534 -- -- 56 1,375 40 795 1,460 28 16 482 112 5,620 128 5,080 63 3,340 66 2,840 19 1,200 132 5,590 130 4,987 52 1,648 15 335

1885: 1680 1884: 1245

77,221 50,803

Ausbezahlte Beiprämien.

Anzahl.

Betrag.

Fr.

73 213 91 19 44 36 18 15 29 64 124 -- 41 30 24 14 102 41 58 56 18 89 106 48 7

3,650. -- 18,310.-- 3,785. 617.-- 1,984. -- 917.-- 722.-- 872.-- 1,058.89 4,500. -- 2,244. -- -- 1,010. -- 580.-- 1,240.-- 405. -- 5,185.-- 1,774. -- 3,170. -- 2,420. -- 1,160. 3,890. -- 4,080. -- 1,495. -- 142. 50

1360 (89,5°/o) 65,211. 39 (84,4°/o) 992 (80%) 43,615.-- (86 o/0)

Diejenigen Kantone, welche die Verabfolgung der kantonalen Zuchtstierprämien an gleiche oder an noch strengere Bedingungen knüpfen, wie die sind, an welche die Auszahlung der eidgenössischen Beiprämien gebunden ist, waren auch in der Lage, den größten Theil des ihnen zugesicherten Betrages zu Händen der

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Zuchtstierhalter zu beziehen und in ihren Berichten bedeutende Fortschritte der Viehzucht zu melden.

2. Prämirung von Zuchtstieren und Stierkälbern im Jahre 1886.

Der Kredit wurde in gleicher Höhe und nach den gleichen Grund- .

Sätzen wie im Vorjahre unter die einzelnen Kantone vertheilt, indem denselben auf je 100 Zuchtstiere, die sie zur Zeit der Viehzählung vom Jahre 1876 besaßen, Fr. 800 zugesichert wurden.

Ueber das Betreffniß jedes einzelnen Kantons, sowie über die Art und Weise, in welcher dasselbe an den 130 kantonalen Schauen neben kantonalen Prämien verwendet wurde, gibt nachfolgende Tabelle Aufschluß: Kanton.

Eidgenössische Beiprämien.

verwendeter Zugesicherte Betrag.

Anzahl.

Quote.

Fr.

Fr.

4,630 74 4,056

Zürich 20,584 Bern .

5,096 ° Luzern 624 Uri .

1,984 Schwyz 968 Obwalden .

768 Nidwaiden 872 Glarus 1,120 Zug .

6,776 Freiburg .

2,528 Solothurn .

Basel-Stadt 248 1,400 Basel - Landschaft Schaffhausen 712 1,616 Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh.

688 5,544 St. Gallen .

Graubünden 3,656 3,712 Aargau 2,848 Thurgau 1,464 Tessi a Waadt 6,528 Wallis 6,528 Neuenburg 1,648 Genf .

640

1886: 82,608 1885: 82,608

20,585 5,085 624 1,984.60 972.60 768 772 1,120 6,690 2,580 -- 1,400 735 1,590 490 5,620 3,648 3,270 2,840 1,160 6,560 6,240 1,648 -- 81,012 77,221

-f 3,790 +

Kantonale Zuchtstierprämien.

242 134 20 45 27 20 14 26 102 145 -- 58 32 30 15 120 68 66 66 18 149 180 73 --

1724 1680 44 +

Anzahl.

Betrag.

Fr.

161 9,450 300 22,460 170 6,170 20 1.64U 45 8,100 44 2,435 20 890 14 1,155 26 1,880 103 6,760 145 2,580

-- -- 88 2,550 32 1,000 35 1,630 15 490 270 15,215 179 10,000 73 3,270 149 4,500 18 1,160 217 11,460 180 6,240 107 2,530.96 -- -- 2411 123,565.95 2164 117,506 247+6,059.95

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Im Beriuhtjahre wurden 7725 Zuchtstiere an den Schauen aufgeführt, gegenüber 7066 im Jahre 1885 und 5622 im Jahre 1883.

Der höchste Betrag der eidgenössischen Beiprämien bewegte sich zwischen Fr. 250 (Bern) und Fr. 40 (Neuenburg), im Durchschnitt Fr. 83; die niedrigste Beiprämie betrug Fr. 50 (in zwei Kantonen) und Fr. 2, durchschnittlich PY 26. Die kantonalen Stierprämien bewegten sich innert den gleichen Grenzen.

3. Prämirung von Zuchtfamilien.

Wir haben im letztjährigen Geschäftsbericht die Gründe ausführlich dargelegt, die uns bewegen haben, den Kantonen einen Beitrag aus dem Kredit für Rindviehzucht zu Gunsten der Prämirung guter Zuchtfamilien in Aussicht zu stellen. Die ausnahmslos günstige Aufnahme, welche dieses neue Mittel zur Hebung der Rindviehzucht in den Kantonen gefunden, welche dasselbe angewendet haben, mußte als Aufforderung gelten, damit fortzufahren. Mit Rücksicht auf den verhältnißmäßig geringen Betrag des hiefür verfügbaren Kredites und in Beachtung des bezüglichen Vorschlages einer Konferenz von Fachmännern wurde beschlossen, die Zuchtfamilienprämirung abwechselnd in der Ost- und in der Westschweiz je alle zwei Jahre zu unterstützen.

Für das Jahr 1886 wurde die bezügliche Subvention den ostschweizerischen Kantonen zur Verfügung gestellt und zwar für je 1000 Stück zuchtfähigen Rindviehes, welches sie zur Zeit der eidgenössischen Viehzählung des Jahres 1876 besaßen, Fr. 50.

Für die Beurtheilung der Zuchtfamilien mußte das Punktirverfahren angewendet und über die prämirten Familien ein-Zuchtregister angelegt und weitergeführt werden. Im Fernern wurde den betheiligten Kantonen empfohlen, die Konkurrenzbedingungen so zu stellen, daß auch der ,,kleinere"1 Viehzuchter mitkonkurriren könne, ferner die Glieder der bessern Zuchtfamilien zu messen und endlich dafür zu sorgen, daß prämirte Zuchtfamilien oder Individuen derselben nicht außer Landes verkauft werden.

Die nachfolgende Tabelle gibt Aufschluß über die Verwendung des zu Gunsten dieser Prämirungen ausgesetzten Kredites.

443 Ausgesetzter Kredit.

Kanton.

Gesammtstückzahl Zahl der prämirten der Zuchtfamilien, prämirten Zuchtfamilien.

Fr.

Zürich Luzern Uri .

Sehwyz Obwalden .

Nidwaiden .

Glarus Zug .

.

.

Appenzell A. Rh Appenzell I. Rh. .

St. Gallen .

Graubühden Aargau Thurgau Tessin

2,413 2,175 291 757 305 222 347 316 680 296 2,524 2,074 1,931 1,166 1,482

der Prämien.

Fr.

47 22 8 25 ' 8 5 30 6 -- -- 11 25 20 22 --

189 93 26 87 29 16 102 27 -- -- 45 80 75 86

2,420 2,15p 290 757 305 222 347 316 -- -- 2,000 2,074 1,870 1,160 --

-- Total 16,979 231 855 13,911 Der Kanton Graubünden hat im Berichtjahre nur den Betrag von Fr. 1297 verwendet, der Rest (Fr. 777) ist für die Zuchtfamilienprämirung in denjenigen 7 Bezirken bestimmt, in denen Schauen für die weiblichen Thiere laut kantonalem Gesetz erst im Jahre 1887 stattfinden.

Durch kantonale Beiträge wurde die Prämiensumme vermehrt in den Kantonen: Glarus, Zug und Graubünden.

Einzelprämien an weibliche Thiere wurden von den Kantonen 2494 verabfolgt und dafür die Summe von Fr. 49,430 verwendet.

III. Verbesserung des Bodens.

Von denjenigen Unternehmungen, welchen im Jahre 1885 ein Bundesbeitrag in Aussicht gestellt wurde, sind nachstehende im Berichtjahre vollendet worden : 1) T r o c k e n l e g u n g der Reb en der ,,S c h l o ß h a l d e tt bei W e i n f e l d e n ( T h u r g a u ) . Fläche: 5,1915 ha. Kostenvoransehlag Fr. 5780. Wirkliche Kosten Fr. 6173. 88. Zugesicherte Bundessubvention 25 °/o oder im Maximum Fr. 1500.

Ausbezahlt im Jahre 1886 Fr. 700.

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2) T r o c k e n l e g u n g ein es G r ü n ds tu ckes in D y n h a r d D ä g e r l e n ( Z ü r i c h ) . Fläche: 11,5 ha. Kostenvoranschlag Fr. 5850. Wirkliche Kosten Fr. 5527. 74. Bundesbeitrag 10°/t>, im Maximum Fr. 585. Ausbezahlt Fr. 162. 77.

3) T r o c k e n l e g u n g des W i e s e n t h a i e s bei T r u t t i k o n ( Z ü r i c h ) . Fläche: 15 ha. Grabenlänge 8420m. Kostenvoranschlag Fr. 8000. Bundesbeitrag 10 °> oder Fr. 800.

Bis jetzt sind nur zwei Drainagesysteme mit einem Kostenaufwande von Fr. 3126. 55 vollendet und eine Abschlagszahlung von FT. 312. 65 geleistet worden.

4 ) G ü t e r z u s a m m e n l e g u n g u n d E n t w ä s s e r u n g irn B e z i r k W e r d e n b e r g (St. G a l l e n ) . Fläche: 313 ha., in 1713 Parzellen 570 Grundbesitzern gehörend. Kostenvoranschlag Fr. 37,000. Bundesbeitrag 25 °/n oder Fr. 9250, welcher Betrag im Berichtjahre ausbezahlt wurde.

Von weitern vier Unternehmungen, denen im Jahre 1885 ebenfalls Bundesbeiträge zugesichert^ wurden, ist noch kein Bericht eingelangt.

Im Berichtjahre wurden neun Unternehmungen in den Kantonen St. Gallen, Graubünden, Neuenburg, Thurgau, Tessin und Zürich Bundesbeiträge zugesichert, über deren Verwendung wir nach Vollendung der Arbeiten Bericht erstatten werden.

IV. Viehseuchenpolizei.

A. Allgemeines.

In unserm Geschäftsberichte für das Jahr 1885 haben wir die Ueberaeugung ausgesprochen, daß durch die Einführung eines einheitlichen Berichtformulars die Angaben über den Stand der Viehseuchen in der Schweiz an Zuverlässigkeit wesentlich gewinnen und uns in den Stand setzen werden, Ihnen ein klareres Bild über die im Laufe des Jahres jeweilen auftretenden ansteckenden Krankheiten der Hausthiere zu geben.

Wir haben uns in dieser Annahme nicht getäuscht. Wenn auch, namentlich mit Bezug auf den Ursprung einzelner Seuchenfälle, die Berichterstattung noch gegenwärtig zum Theil zu wünschen übrig läßt, so muß andererseits doch konstatirt werden, daß das im Berichtjahre eingegangene Material im Vergleich zu demjenigen

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früherer Jahre wesentlich zuverlässigere Anhaltspunkte zur Beurtheilurig der Seuchenverhältnisse an die Hand gibt.

Die nachstehenden zwei Tabellen bieten eine Uebersieht über den Stand der ansteckenden Thierkrankheiten in der Schweiz im Jahr J886.

Aus Tabelle I geht hervor, daß nur die Kantone Unterwaiden ob dem Wald, Glarus und Appenzell I. Rh. gänzlich von Seuchen verschont geblieben sind; nach Tabelle II sind in sämmtlichen Monaten des abgelaufenen Jahres Seuchenfälle vorgekommen; im Monat Dezember allein gelangten neue Erkrankungen an der Maulund Klauenseuche nicht zur Anzeige.

Die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche erfolgte in drei Fällen aus Frankreich, in fünf Fällen aus Oesterreich-Ungarn, in einem Fall aus Deutschland, in zwei Fällen aus Italien ; in mehreren Fällen wird die Herkunft aus Oesterreich-Ungarn vermuthet; bezüglich der übrigen Fälle liegen keine Angaben über den Ursprung der Seuche vor.

Die Lungenseuche hat in einigen Kantonen nicht unbedeutende Opfer gefordert. Es ist zu bedauern, daß zuverlässige Nachrichten über die Entstehung der Seuche aus den meisten betroffenen Kantonen nicht zu Gebote stehen.

Die außerordentliche Vermehrung der ßauschbrand-, Milzbrand-, Wuth- und Rothlauffälle gegenüber den früheren Jahren ist nur eine scheinbare und findet ihren Grund offenbar lediglich in der durch die erlassenen Vorschriften bedingten genaueren Berichterstattung.

B. Maßnahmen im Innern.

1. Unterm 30. Juni und 1. Juli 1886 haben Sie den Ihnen vorgelegten Entwurf eines Bundesgesetees betreffend eine Aenderung des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen genehmigt. Nachdem die Referendumsfrist betreifend dieses Gesetz unbenutzt abgelaufen ist, haben wir dasselbe gemäß Art. 69 der Bundesverfassung in Kraft und mit dem 1. Januar 1887 als vollziehbar erklärt. Die infolge dieses Erlasses zu schaffenden Stellen von Grenzthierärzten sind zu freier Bewerbung ausgeschrieben und die Kantonsregierungen gleichzeitig um hierauf bezügliche Vorschläge und um Bezeichnung derjenigen Zollstätten angegangen worden, welche mit Rücksicht auf die örtlichen und Handelfiinteressen für die Einfuhr von Vieh /,u öffnen nothweudig erachten werde. Auf Grund der auf diese Weise eingelangten Bewerbungen

Tabelle 1.

Zur Seite 445.

Uebersicht Über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz im Jahre 1886.

- - . -·-

Kanton.

I.

Ansteckende Lungenseuche.

II.

Rauschbrand.

III.

Milzbrand.

IV.

v.

Maul- und Klauenseuche.

Wuih.

UmümAls der e a ·2 g6StaDQ6n Seuche gestanden gestanden Jjä und als und und | | versencht verdächtig abgethan. abgethan. abgethan. abgethan.

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Zürich .

.

Bern .

.

.

Luzern .

.

Uri Scbwyz .

.

Unterwaiden o. W.

Unterwaiden n. W.

Glarus Zug Freiburg .

.

Solothurn .

.

Basel-Stadt .

.

Basel-Landschaft .

Schaffhausen Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh. .

S t . Gallen .

.

Graubünden Aargau .

.

Thurgau .

.

Tessin .

.

Waadt .

.

Wallis .

.

Neuenburg .

.

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Total

4

11 13

4 2

Thiere.

3 124

Thiere.

Thiere.

15 85 28

_ _

T3 tX)

VIII.

Räude.

Verseucht Um1mUmUmAlo xV-ln gestanden gestanden gestanden und il. Angestanden verdächtig Stockung | und und und und abgethan. abgethan. abgethan. abgethan. abgethan. verdächtig.

£*» Thiere.

73 _ 515 126

_ 17 84

Thiere.

Thiere.

_

o 3

_,

18

-- --1

.

.

.

.

.

.

.

Thiere.

-- -- -- --

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.

.

.

Thiere.

,

VII.

VI.

ìothlaufod.

Holz und Fleckfieber Haulwurm. d. Schweine.

Grossvieh. Kleinvieh.

TTmU Ili

rseucht uo Ansteckuu erdächtig.

- --

rseucht ur Ansteckur rerd&chtig.

-· '

-- --1 -- 3 2

11 -- -- 3

-- --' _

-- --

18 26 -- --

-- -- --

61

38 99

-- -- -- 2 39 1 _-- -- 1 -- -- 18 -- -- -- -- 77 8 -- --

291

__

2

4

2

_.,,,-

3 18 40 _

12 __ -- --5 1

3 -- -- -- 1 --5

162, --,

-- -- 566 17 15 __ -- 28 -- 35 79 60 62 -- 280 95 59 19

8 7 2

-- -- 2 -- 1 -- 1

--

--

254

17 2191

--3 14 -^__

1 38 -- -- -- -- -- -- -- 135 -- -- -- -- 12 -- -- , .-- -- 4 -- -- 1 419 -- -- -- -- -- -- -- --

2964

-- -- -- -- 16 24 5 --

2 754

--

-- -- -- __ --

-- -- 2 -- -- -- -- ,

-- -- -- -- -- -- --

-- --

-- -- -- --

-- 11 3 -- 1 2

5

2 2

26

6 2

176

-- -- -- --2 3 --- -- -- -- .-- --.

3 --5 --1 3

-- 24 --6 --9 4 -- --8 2 2 ~ 58 -- 49 1

-- -- 8

-- -- -- 5

--2 6

-- 201 5 6 3

$2

10

37

580

42

Thiere.

Thiere.

-- -- .,_

--5

54 -- -- -- -- --!)

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-- -- --.

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-- -- -- -- -- -- -- --

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-- -- --

--- -- 260 -- ~_

6

»23 829

Zur Seite 445.

Tabelle U.

Uebersicht über den

Stand der ansteckenden Krankheiten der Hausthiere in der Schweiz im Jahre 1886.

Januar

.

.

.

.

Februar

.

.

.

.

März .

.

.

.

.

April

7

3

-- 5

Mai

.

.

.

.

Juli

Thlere.

2

6

--

Maul- und Klauenseuche.

Wuth.

4

21

10

33

8

15

Verseucht und d. Ansteckung verdächtig.

II 1*

Thl ere.

Thl ere.

4

3

165

23

10

281

463

2

93

33

--

7

20

--

146 --

13

7

54

15

--

339 --

-- 26

3

3

65

34

1 475 --

117

1

.

2

4

54

29

September .

.

.

.

1

6

47

27

--

Oktober

.

.

.

.

1

11

23

24

2

November .

.

.

.

Dezember

.

.

.

-- --

-- --

Total

61

38

99

9

11

8

19

291.

254

-- --

140 --

tu. ,··· ;:·:

VJ

Räiide.

8

1

3

4

12

4

9 5

1

26

3

20

3

15

--

2

88

2

22



3

184

--

4

142

-- --

-- --

3

5

1

--

-- -- --

6

74

--

--

--

5

21

-- --

33

9

--

--

19

--

--

2

--

4

6

2 754.

32

10

37

580

--

A2

--

--

--

72 --

2ftß4

3

5

Thl ere.

Thlere.

--

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17 2191

3

Thlere.

--

58

--

A!-! :..::

UmVerseucht UniUmUmAls gestanden gestanden gestanden gestanden und d. Anverdächtig und und und steckung und abgethan. abgethan. abgethan. abgethan. abgethan. verdächtig.

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"" VII.

VI.

Rothlaufod.

Rotz und Fleckfieber Hautwurm. d. Schweine.

Kleinvieh.

346 --

.

.

v.

Thl ere.

Thiere.

.

August

IV.

UmUmUnigestanden Als der Seuche gestanden gestanden II und als und und J"!

verseucht verdächtig abgethan. abgethan. abgethan. abgethan. 1)^ Thl ere.

.

Hl.

Milzbrand.

Grossvieh.

IVtonat.

Juni

II.

Rauschbrand.

Verseucht und d. Ansteckung verdächtig.

l. · Ansteckende Lungenseuche.

260 -- -- --

--

6

323 329

446

und Angaben haben wir die Oeffnung von 115 Zollstätten für den Viehverkehr angeordnet und die Besorgung der tierärztlichen Untersuchung an denselben 66 Thierärzten übertragen. Von diesen 115 Einfuhrstatiunen fallen 41 auf die schweizerisch-französische, 47 auf die schweizerisch-deutsche, 13 auf die schweizerisch-österreichische und 14 auf die schweizerisch-italienische Grenze. Wenn auch in Anbetracht der oft ziemlich weit gehenden Forderungen nicht allen eingelangten Begehren voll und ganz Rechnung getragen werden konnte, so sind nichtsdestoweniger die ausgesprochenen Wünsche nach Möglichkeit berücksichtigt worden. DieEinfuhrstationen und Einfuhrzeiten sind sowohl den Handelsinteressen als den speziell örtlichen Verhältnissen angepaßt und nach Maßgabe der durchschnittlichen Frequenz der Vieheinfuhr während der letzten fünf Jahre gewählt. Den von den Kantonen gemachten Vorschlägen betreffend die Grenzthierärzte ist durchwegs insoweit Rechnung getragen worden, als nicht durch Beschränkung der beantragten Stationen, durch Domizilverhältnisse oder infolge uns bereits früher zur Kenntniß gelangter und begründet befundener Beschwerden über die bisherige Amtsführung Aenderungen vorgenommea werden mußten.

Zu näherer Orienlirung auf dein neuen Arbeitsfelde haben wir eine Instruktion für die Grenzthierärzte erlassen, welche die Pflichten, Befugnisse und Rechte derselben normirt.

Wir glauben hier noch beifügen zu sollen, daß sowohl die Beschlüsse betreffend die Bezeichnung der Einfuhrstationen und der Grenzthierärzte als auch diejenigen betreffend die Einfuhrtage und Stunden einen provisorischen Charakter haben. Wünschhare, den allseiligen Interessen entsprechende Aenderungen werden deshalb jederzeit Berücksichtigung finden.

2. Mit der Annahme des vorei-wähnten Bundesgesetzes ist der Erlaß einer darauf bezüglichen Vollziehungsverordnung nothwendig geworden.

Einem laugst gefühlten Bedürfnisse Rechnung tragend, erschien es uns bei diesem Anlasse angezeigt, die verschiedenen zur Zeit in Kraft bestehenden Verordnungen und Beschlüsse betreffend die Vollziehung des Bundesgesetxes vom 8. Februar 1872 in eine einzige, dem gegenwärtigen Stande der thiei'är/tlichen Wissenschaft entsprechende Verordnung zusammenzufassen. Wir glaubten durch ein solches Vorgehen auch im Sinne des von Ihnen bei Anlaß der Berathung des Abänderungsgeset7es vom 1. Juli 1886 angenommenen Postulates zu handeln.

447

Der Entwurf der von uns am 17. Dezember abbin erlassenen Vollziehungsverordnung ist einer Konferenz vou Fachmännern zur Begutachtung unterbreitet worden ; nachdem die Ansichten derselben möglichst berücksichtigt worden, haben wir das Inkrafttreten des endgültigen Erlasses auf den 1. Januar 1887 angesetzt. Wir versprechen uns von einer strikten und gleichmäßigen Durchführung der daselbst aufgestellten Bestimmungen bedeutende Erfolge mit Bezug auf die inskünftigen Gesundheitsverhältnisse des schweizerischen Viehstandes.

3. Die Gesellschaft schweizerischer Thierärzte hat uns seiner Zeit die Mittheilung gemacht, daß sie in ihren Jahresversammlungen von 1884 und 1885 in eingehender Weise die gegenwärtig in Kraft bestehenden eidgenössischen Erlasse betreffend die Handhabung der Viehseuchenpolizei zum Gegenstand ihrer Verhandlungen gewählt habe und daß sie dabei zu der Ansicht gelangt sei, es sollte das Bundesgesetz vom 8. Februar 1872 einer Totalrevision unterworfen werden ; gleichzeitig berührte sie, unter Beifügung der als zweckmäßig erachteten Abänderungen, diejenigen Punkte, die ihr als besonders revisionsbedürftig erschienen.

Wir haben die Eingabe dahin beantwortet, daß wir, wenn auch von der Revisionsbedürftigkeit des genannten Gesetzes überzeugt, eine Totalrevision desselben zur Zeit aus den in unserer Botschaft vom 28. Mai 1886 (Bundesbl. II, 50!») angeführten Gründen nicht als zweckmäßig erachten ; das driogendste Bedürfniß, nämlich dasjenige einer genauem sanitätspoli/eilichen Untersuchung der in die Schweiz einzuführenden Thiere sei inzwischen durch die von Ihnen beschlossene Abänderung des Gesetzes befriedigt worden.

4. Trotz wiederholt erfolgter Eröffnung des hierseitigen Standpunktes waren wir auch im Berichtjahre neuerdings im Falle, kantonale Erlasse rückgängig zu machen, welche wegen Auftretens der Maul- und Klauenseuche die Vieheinfuhr von einem Kanton nach dein andern untersagten. Dabei konstatiren wir, daß die betreffenden Kantone jeweileu unserer auf Grund von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 erlassenen Verfügung nachgekommen sind und die sofortige Aufhebung der erschwerenden Sperrmaßregel angeordnet haben.

C. Internationale Beziehungen.

1. Die von Oesterreich - Ungarn auf Grund von Art. III des Utibereinkornmens vom 31. März 1883 angebahnten Unterhandlungen

448

betreffend die gegenseitige Anerkennung der im Bereiche dei- beiden vertragschließenden Staaten zur Durchführung gelangenden Desinfektionsvorschriften sind im Berichtjahre zum Abschluß gelangt.

Nachdem die in der Schweiz und in Oesterreich-Ungarn in Kraft bestehenden Vorschriften gegenseitig als identisch befunden worden sind, ist durch Notenaustausch die Anerkennung der nach den gegenwärtigen Bestimmungen im Gebiete des einen Staates ausgeführten Desinfektion der zum Viehtransporte verwendeten Eisenbahnwagen als nuch für das Gebiet des andern Staates geltend ausgesprochen worden.

Aus Mittheilungen, welche uns ab Seite der Jura-Bern-LuzeruBahn-Direktion, als Präsidial ver waltung der schweizerischen Eisenbahnkonferenz zugegangen sind, hat sich ergeben, daß seit Erlaß der unterm 27. Juni 1885 aufgestellten Bestimmungen auch im Verkehr mit den übrigen Staaten vielfach doppelte Desinfektion des Transportmaterials und daraus auch doppelte Belastung der Transportgeber mit Desinfektionsgebühren vorkommt. Direkte Schritte der Bahnverwaltungen haben nicht zu dein gewünschten Resultate geführt und wir haben uns deßhalb mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Angelegenheit veranlaßt gesehen, gegenüber Deutschland und Frankreich die Frage der gegenseitigen Anerkennung der Desinfektion auf diplomatischem Wege in Anregung zu bringen.

2. In einer an Sie gerichteten Eingabe hat die Gesellschaft schweizerischer Landwirthe unter einläßlicher Begründung u. A. d^s Gesuch gestellt, es möchte die Konvention, welche zwischen der Schweiz und Oesterreieh-Ungarn behufs Verhinderung der Ausbreitung von Thierseucheu durch den Viehvorkehr unterm 31. März 1883 auf eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren abgeschlossen wurde, gekündet werden. Ein gleichartiges Begehren ist auch von der landwirtschaftlichen Gesellschaft des Kantons St. Gallen eingelangt.

Wir werden die Verhältnisse, welche mit dieser Frage in Berührung stehen, einer genauen Prüfung unterziehen. Zur Stunde sind wir noch nicht im Falle, Ihnen unsere endgültigen Ansichten über die Angelegenheit kund zu geben.

3. Die italienische Regierung hat seiner Zeit bei Anlaß der Feststellung der Bedingungen betreffend den Viehverkehr an der schweizerisch-italienischen Grenze eine Verfügung erlassen, zu Folge welcher die schweizerischen Gesundheitsscheine im Verkehr mit Italien nur dann als gültig anerkannt werden, wenn dieselben den Nachweis enthalten.

449

1) daß die Thiere, auf welche sie sich beziehen, wenigstens 14 Tage in der Gemeinde, aus der sie herkommen, gestanden sind, und 2) daß in der betreffenden Gemeinde seit 40 Tagen keinerlei ansteckende Thierkrankeit geherrscht hat.

Im Interesse eines geregelten Grenzverkehrs und namentlich um Rückweisungen von Viehtransporten schweizerischer Herkunft zu vermeiden, haben wir die mit der Handhabung der Viehseuelienpolizei betrauten kantonalen Amtsstellen veranlaßt, dafür zu sorgen, daß auf den für den Viehverkehr mit Italien zur Ausgabe gelangenden Gesundheitsscheinen gegebenen Falls die oben erwähnten Zusätze beigefügt werden.

4. Wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Samoens und Morzine (Savoyen) untersagte im Monat September der Staatsrath des Kantons Wallis die Einfuhr von Vieh aus Savoyen.

Wir haben die genannte Behörde gemäß der bisher befolgten Praxis veranlaßt, die angeordnete Sperre unverzüglich aufzuheben, welcher Verfügung ohne Weiteres Nachachtung verschafft worden ist.

Einem Gesuche der Sanitätskommission des Kantons St. Gallen um Ei-laß eines Verbotes der Schweineeinfuhr ausOesterreich-Ungarn, behufs Verhinderung der Einschleppung der daselbst herrsehenden Maul- und Klauenseuche, konnte mit Bücksicht auf die Bestimmungen der mehrerwähnten Uebereinkunft zwischen der Schweiz und Oesterreioh-Ungarn nicht entsprochen werden.

D. Anderweitige auf die Viehseuchenpolizei bezügliche Geschäfte.

1. Das Polizeidepartement des Kantons Thurgau hat die Frage in Anregung gebracht, ob es mit Rücksicht auf die herrschenden verschiedenen Uebelstände nicht angezeigt erscheine, für das aus Deutsehland nach der Schweiz zur Einfuhr gelangende frische Fleisch die Vorweisung eines amtlichen Gesundheitsscheines zu verlangen.

Wir haben diese Eingabe dahin beantwortet, daß wir, in Ermangelung zur Zeit in Wirksamkeit stehender gesetzlicher Bestimmungen über den Gegenstand, die Anregung prüfen und eventuell bei der in Aussicht genommenen Revision der eidgenössischen Viehseuchengesetzgebung einheitliche Vorschriften betreffend die Koutrolirung des aus dem Auslande eingebrachten Fleisches aufstellen werden.

Bundesblatt.

39. Jahrg. Bd. i.

32

450

Dies ist seitdem durch den Erlaß der Vollziehungsverordnung vom 17. Dezember dieses Jahres geschehen.

2. Unter Hinweis auf die Ueberhandnahmc des Rothlaufs der Schweine hat der Sanitätsrath des Kantons Luzern an uns das Ansuchen gestellt, es möchte in Vollziehung von Art. l des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen, vom 8. Februar 1872, und des § 39 der dazu gehörigen Vollziehungsverordnung der Rothlauf unter die im citirten Artikel angeführte Kategorie der gemeingefährlichen Seuchen aufgenommen werden.

Auf dem Veterinärkongreß von 1885 in Paris wurde die Aufnahme des Rothlaufs der Schweine unter diejenigen Krankheiten beschlossen, welche als ansteckend erkannt sind und einen heftigen seuchenartigen Charakter annehmen können.

Gestützt auf dieses Ergebniß wissenschaftlicher Forschung haben wir schon von Anfang des Jahres an den Rothlauf als ständige Rubrik im Berichtformular für das eidgenössische Viehseuchenbulletin vorgemerkt und dem Gesuche von Luzern sodann durch Aufnahme bezüglicher Bestimmungen in der bereits mehr erwähnten Vollziehungsverordnung vom 17. Dezember abhin weitere Folge gegeben.

3. Die Regierungen der Kantone Appenzell A. Rh. und St. Gallen haben unter Berufung auf Art. 20 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 um Bewilligung eines angemessenen Beitrages an die Kosten ersucht, welche ihnen durch das Auftreten der Lungenseuche in den Jahren 1885 und 1886 und aus den xur Tilgung der Seuche ergriffenen Maßregeln erwachsen sind.

Die in Betracht fallende Schadensumme betrug für den Kanton Appenzell A. Rh. Fr. 4941. 27, für den Kanton St. Gallen Fr. 6699. 05.

Wir haben uns gegenüber der Regierung des Kantons Appenzell A. Rh. dahin ausgesprochen, daß, wenn uns auch in Anbetracht der an und für sieh nicht sehr großen Schadensumme die Voraussetzungen des Gesetzes für einen Bundesbeitrag nicht bis zur Unbestreitbarkeit zuzutreffen scheinen, wir nichtsdestoweniger geneigt seien, das gestellte Ansuchen zu berücksichtigen und von Ihnen den entsprechenden Nachtragskredit zu verlangen.

Die genannte Regierung hat auf diese Eröffnungen hin ihr Snbventionsgesuch insoweit zurückgezogen, als sie den Wunsch aussprach, es möchte demselben nur dann Folge gegeben werden, wenn durch anderseitige gleichartige Veranlassung Ihnen ein Nachtragskreditbegehren unterbreitet werden müßte.

451 Unseres Erachtens konnte auch die von 8t. Gallen verausgabte Summe von Fr. 6699. 05 für diesen Kanton als eine unverhältnißmäßige Leistung im Sinne von Artikel 20 des ziürten Gesetzes nicht angesehen werden ; wir glaubten deßhalb, auf dieses Gesuch nicht eintreten zu sollen.

Bin Begehren gleicher Art hat der Regierungsrath des Kantons Bern an uns gerichtet; die in Betracht kommende Summe beläuft sich auf Fr. 15,677. 35 und ist in den Jahren 1885 und 1886 behufs Bekämpfung der Lungenseuche zur Verwendung gelangt, und zwar im Jahre 1885 Fr. 4832. 80 und im Jahre 1886 Fr. 10,844. 55.

Aus der bezüglichen Eingabe sowohl als aus den in den Jahren 1885 und 1886 erstatteten Berichten über die Viehseuchen im Kanton Bern ist ersichtlich, daß die im Jahre 1885 konstatirten Fälle von Lungenseuche mit den Erkrankungen im Jahre 1886 in keinem Zusammenhange stehen, daß vielmehr jedes dieser beiden Jahre eine für sich abgegrenzte Lungenseucheperiode aufweist.

Das Subventionsgesueh konnte deßhalb nur in der durch dieses Verhältniß bedingten Weise, d. h. nach Maßgabe der in jedem der beiden Jahre getrennt ausgerichteten Entschädigungen in Betracht fallen.

Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über polizeiliche Maßregeln gegen Viehseuchen sind vom Bunde an nachstehende Leistungen der Kantone zur Bekämpfung der Lungenseuche Beiträge verabfolgt worden : Jahr.

1873 1874 1875 1875 1880 1882 1884 1884

Kantonale Kanton.

Leistung.

Fr. Ep.

Appenzell A.Rk, 15,598. 87 St. Gallen . ca. 19,000. -- Waadt . . . 90,962. 40 Wallis . . . 28,152. 15 St. Gallen . . 14,228. 24 Neuenburg .

14,291. 68 Genf . . . . 11,000. -- Appenzell A. Bh. 12,615. 52

Rindviehbestand laut Viehzählung 1876.

Stück.

17,244 72,668 77,243 65,024 72,668 19,469 6,949 17,244

Kantonale Leistung pro 100 Stück.

Fr. Ep.

90. 29

26.

117.

43.

19.

73.

158.

73.

15 76 29 58 40 29 15

Total 205,848. 86 348,509 Durchschn. 59. 35 Dem bernischen Gesuch sind folgende Ziffern au Gr»nde zu legen : 2 2S 1885 Bern . . . .

4,832. 80) oiR-yno 1886 ,, . . . . 10,844. 55 / ^V"-« 5. _ eventuell 1865/86 Bern

15,677. 35

7. 23

452 Dieser Zusammenstellung ist zu entnehmen, daß die kantonalen Leistungen iu sämmtlichen bisherigen Füllen die vom Kanton Bern in den Jahren 1885 und 1886 getrennt verausgabten Summen übersteigen; verhältnißmäßig stehen dieselben selbst um Bedeutendes über der Gesammtentschädigungssumme, welche der Regierungsrath des Kantons Bern für die beiden Jahre zusammen zu entrichten in der Lage war.

Durch die Zuerkennung des nachgesuchten Beitrages wäre in jedem Falle eine Ausnahme von dem bisher befolgten Verfahren statuivi ; die Aufstellung eines derartigen Prä/edenzfalles müßte aber Konsequenzen nach sich ziehen, die offenbar mit dem Sinne und dem Wortlaute des Gesetzes nicht im Einklänge stünden.

So sehr wir geneigt sind, im Interesse einer strikten Vollziehung der eidgenössischen Seuchenvorschrit'ten den Kantonen in ihren Bestrebungen nach Möglichkeit entgegenzukommen, so konnten wir doch nicht umhin, mit Rucksicht auf die angeführten Gründe auch das Gesuch der Regierung des Kantons Bern abschlägig zu bescheiden.

In Anbetracht des Umstandes, daß in Folge dieser Entscheide ein Nachtragskredit nicht nöthig wurde, hat auch die Frage der Wiedererwägung des vorerwähnten Gesuches der Regierung des Kantons Appenzell A/Rh, ohne Weiteres ihre Erledigung gefunden.

V. Maßnahmen gegen die Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen.

A. Phylloxéra.

I. Ausführung der gesetzlichen Vorschriften über den Gegenstand.

1. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß mehrere Bestimmungen des Vollziehungsreglements vom 6. Februar 1880 betreffend Vorkehrungen gegen die Reblaus mit der inzwischen in Kraft getretenen Phylloxeraübereinkunft vom 3. November 1881 in "Widerspruch stehen, und daß Artikel 10 des Bundesbeschlusses betreffend die Förderung der Landwirtschaft den Bundesrath beauftragt, die Bedingungen festzustellen, unter denen die Kantone, welche sich genöthigt sehen, Maßnahmeu gegen die Reblaus zu treffen, vom Bunde Entschädigungen beanspruchen können, haben wir im Berichtjahre das Reglement vom 6. Februar einer Revision unterzogen und unterm 29. Januar 1886 ein neues aufgestellt.

2. Das neue Reglement (A. S. n. P. IX, 3) enthält alle bei der Bekämpfung der Reblaus in Betracht kommenden Vorschriften, mit

453

Ausnahme der für gewisse Verhältnisse des Grenzverkehrs geltenden. In Ausführung von Art. 7 dieses Reglements, zufolge welchem der Bundesrath den Umfang der angesteckten Bodenflächen und die Ausdehnung des wegen der Nähe von Ansteckungsherden als verdächtig erscheinenden Gebietes zu bestimmen hat, haben wir beschlossen, es sollen die Grenzen der von der Reblaus heimgesuchten Bodenflächen mit dea Grenzen der Gemeinden zusammenfallen, auf deren Gebiet der Schädling aufgetreten ist, d. h. tritt die Reblaus in dem Weinberge einer Gemeinde auf, so soll das ganze Territorium der Gemeinde als inflzirt gelten. Als Grenzen des wegen der Nähe von Ansteckungsherden als verdächtig erscheinenden Gebietes sollen die Grenzen der Kantone betrachtet werden, in welchen die Landplage aufgetreten ist. Demgemäß dürfen weder aus den Kantonen Genf, Neuenburg, Waadt und Zürich, in welch' beiden letztern Kantonen die Reblaus im Berichtjahre konstatirt worden ist, nach andern Kantonen oder nach den der internationalen Phylloxerakonvention beigetretenen Staaten, noch aus infizirten Gemeinden jener Kantone nach andern Gemeinden desselben Kantons: Rebenpflänzlinge, Rebenschößlinge, Rebstöcke, Rebblätter und Rebenabgänge, nicht gekelterte Weinlesetrauben und Trester, schon gebrauchte Schutzpfähle und Rebstecken, Kompost und Düngererde ausgeführt werden. Im Interesse des Grenzverkehrs ist indessen das Landwirthschaftsdepartement ermächtigt, Bewilligungen zu ertheilen, welche von diesem Ausfuhrverbote theilweise abweichen.

In Ausführung von Art. 26 des Reglements ist für die Zollbüreaux an der schweizerisch-italienischen Grenze eine besondere Instruktion für die Vollziehung des Reglements erlassen worden.

Es ist hiebei daran zu erinnern, daß, da Italien der internationalen Phylloxerakonvention nicht beigetreten ist, für die Einfuhr aus diesem Lande andere Bestimmungen zur Anwendung kommen, als diejenigen, welche in jener Konvention aufgestellt worden sind.

3. Eine Konferenz von Abgeordneten aus den Kantonen der romanischen Schweiz und dem Berner Jura, welche wegen der Frage der Betheiligung der von der Reblaus verschonten Kantone an den Kosten der Bekämpfung dieses Schädlings seitens der angegriffenen Kantone einberufen worden war und am 19. Mai zu Lausanne tagte, stellte, unterstützt von den Regierungen der Kantone Neuenburg,
Waadt und Wallis, das Gesuch, es möchte die Bundesbehörde in Anwendung von Art. 15 des Reglements die Einfuhr von fremden Trauben nach der romanischen Schweiz verbieten. Es wurde hierauf erwidert : Die Einfuhr von Tafeltrauben aus Staaten, die der internationalen Phylloxerakonvention nicht beigetreten sind, ist bereits

454

verboten ; zwar kann das eidg. Landwirthschaftsdepartement Bewilligungen?_ertheilen, welche von diesem Verbote thcilweise abgehen, berücksichtigt aber stets die Wünsche der Kantonsregierungen in den Fällen, \vo solche Bewilligungen verlangt werden.

Im Uebrigen ist '/AI bemerken, daß weder die internationalePhylloxerakonftirenz vom Jahre 1878 noch diejenige vom Jahr 1881 der Ansicht gewesen sind, daß im Verkehr mit Tafeltrauben eine Gefahr der Einschleppung der Reblaus liege, indem dieses Insekt, in Europa wenigstens, sich nur zufällig auf Trauben vorfinde, wie es übrigens in gleicher Weise auf jedem beliebigen Gegenstande angetroffen werden kann. Auch ist zu beachten, daß ein allgemeines Verbot, Tafeltrauben in die Schweiz einzuführen, ohne allen Zweifel lebhafte Protestationen seitens der Bevölkerung derjenigen Gegenden hervorrufen würde, welche keinen Rebbau haben, von Touristen besucht werden, und für welche der Aufenthalt von Fremden eine bedeutende Einnahmequelle ist. Wird aber die Prohibition nicht allgemein für die ganze Schweiz eingeführt, so kann sie leicht illusorisch gemacht werden, und zwar in der Weise, daß Tafeltrauben, in einen Kanton eingeführt, wo das Verbot nicht besteht, leicht von da nach einem Kanton ausgeführt werden können, wo das Verbot besteht; auf Provenienzen aus andern Kantonen darf dasselbe aber nicht angewendet werden. Aus diesen Gründen hat die Bundesbehörde in Uebereinstimmung mit der eidgenössischen Phylloxera-Kommission von dem ihr durch die Phylloxera-Konvention eingeräumten Rechte nie Gebrauch gemacht und ist der Ansicht, daß die Einfuhr von Tafeltrauben, wenn sie unter den Bedingungen erfolgt, die das Reglement vom 29. Januar 1886 vorsieht, keine reelle G-efahr für das schweizerische Rebgelände in sieh birgt. Nach diesen Auseinandersetzungen hielt einzig die Regierung des Kantons Waadt an dem Gesuche fest, verzichtete jedoch auf eine Entsprechung desselben im Berichtjahre. Die Regierung des Kantons Genf sah sich veranlaßt, geradezu zu erklären, daß sie ein solches Verbot nicht für nöthig erachte.

4. Die Regierung des Kantons Genf theilte uns im Juli mit, daß mehrere Phylloxeraherde in der Gemeinde Challex im französischen Departement de l'Ain in nächster Nähe der genferischen Gemeinden Chancy, Russin, üardagny und Satigny entdeckt worden seien, und wünschte,
daß bei der französischen Regierung Schritte gethan werden, damit die fraglichen Herde rasch unterdrückt werden.

Unter Berufung auf Artikel 9 der Uebereinkunft betreffend die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der zollfreien Zone von Hochsavoyen vom 14. Juni 1881 (A. S. n. F. VI, 515), mit welchem sich die Schweiz und Frankreich gegenseitig verpflichtet

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haben, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, die geeignet sind, das Auftreten oder die Verbreitung der Phylloxéra in der zollfreien Zone zu verhindern, konnten wir dem Ansuchen Genfs entsprechen.

Mit Genugthuung können wir melden, daß die französische Regierung einen Spezialdelegirten nach der freien Zone abordnete, welcher sowohl die in Challex als auch einige andere in der freien Zone (Annemüsse, Yaleiry und Eloise) konstatirten Phylloxeraherde zerstören ließ. Es muß hier daran erinnert werden, daß in loyaler Ausführung des Art. 9 der Konvention vom 14. Juni 1881 die französische Regierung den Kammern ein Gesetz vorgelegt hat, welches am 29. März 1885 in Kraft trat und der Regierung gestattet, beim Auftreten der Reblaus in der freien Zone ein radikaleres Verfahren anzuwenden, als beim Auftreten des Schädlings in den übrigen Theilen des Landes.

Schließlich bemerken wir noch, daß das Auftreten der Reblaus in den Kantonen Zürich und Waadt wenigstens das eine Gute gehabt hat, die Behörden der übrigen, noch verschonten Kantone zu größerer Vorsieht und Wachsamkeit, die Lokalkommissionen zu genauerer und öfterer Untersuchung der Rebpflanzungen ihres Gebietes anzuspornen, derart, daß ohne Ueberlreibung behauptet werden kann, daß der Kampf gegen den schlimmsten aller Rebenfeinde auf der ganzen Linie gut organisirt und man auf seinen Empfang unzweifelhaft besser vorbereitet ist, als vor dem Auftreten des Schädlings in den Kantonen Waadt und Zürich.

II. Die Phylloxéra in der Schweiz.

1. K a n t o n G e n f .

Da, wie bereits früher erwähnt wurde, ein Theil der Arbeiten, welche zur Unterdrückung der in einem Jahre konstatirten Reblausherde ausgeführt werden müssen, noch in die ersten Monate des folgenden Jahres fällt, so kann auch die Vorlage der Rechnung über die Ausgaben der betroffenen Kantone nicht so rechtzeitig erfolgen, daß die Bundessubvention an letztere noch aus dem Kredite desjenigen Jahres ausgerichtet werden könnte, in welchem die Konstatationen stattfanden und der größere Theil der Ausgaben gemacht wurde. Dies ist der Grund, warum wir hier noch vom Jahre 1885 zu sprechen haben.

Die Gesammtauslagen des Kantons Genf für die Bekämpfung der Reblaus im Jahr 1885/86 beliefen sich auf Fr. 53,789. 75, davon Fr. 38,931. 70 für die Kosten der Untersuchungen der Reben in der Nähe der früheren Reblausherde, der Behandlung der

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erkrankten Reben und der Anschaffung von Desinfektionsmitteln und Apparaten. An die letztern Ausgaben bewilligten wir in Gemäßheit von Art. 10 des Bundesbeschlusses vom 27. Juni 1884 einen Beitrag von 40 °/o, also das vorgesehene Maximum, d. i. dio Summe von Fr. 15,572. 6«.

Die Reblaus ist im Kanton Genf auch im Berichtjahre wieder konstatirt worden, und zwar in Verhältnissen, welche die Lage des genferischen Rebgeländes als sehr bedenklieh erscheinen lassen müssen. Zwar beträgt die Zahl der zerstörten Rebstöcke kaum etwas mehr als die Hälfte der im Jahr 1885 zerstörten, über es bilden dieselben eine weitaus größere Summe von Punkten und Herden, und befinden sich zum Theil in Gemeinden, in welchen bislang die Reblaus nicht konstatirt worden ist. Ende 1886 sind nämlich im Kanton Genf nicht weniger als 12 Gemeinden verseucht; nämlich von früher die Gemeinden Petit- und Grand - Saconnex, Pregny, Vernier, Confignon und ßernex, und nun zürn ersten Mal die Gemeinden Chancy, Dardagny, Russin, Satigny, Onex und Thônex, also im Ganzen 12 Gemeinden. In diesen 12 Gemeinden wurden 30,502 Rebstöcke an 2186 Punkten zerstört, gegen 60,000 Rebstöcke im Jahr 1885. Die behandelte Fläche hat eine Ausdehnung von 16,049 m und gehört 56 Eigenthümern. Die Gesammtauslagen des Kantons Genf zur Bekämpfung der Reblaus im Jahr 1886 belaufen sich auf Fr. 45,227. Im Ganzen sind seit dem Auftreten der Reblaus in diesem Kanton (1874) 12 ha. 0062 m 2 Rebland behandelt worden.

2. K a n t o n Neuenburg.

Der Kanton Neuenburg hat im Jahr 1885 zur Bekämpfung der Reblaus folgende Ausgaben gemacht: 1) Allgemeine Kosten Fr. 1,369. 94 2) Kosten der Behandlung der phylloxerirten Reben ,, 45,004. 25 3) Entschädigungen an die Eigenthümer der in frühern Jahren zerstörten Reben .

. ,, 11,204. 20 4) Entschädigungen an die Eigenthümer der im Jahr 1885 zerstörten Reben . ,, 6,605. 40 5) Zinsen und Kornmission .

.

.

. ,, 1,415. 90 6) Außerordentliche Ausgaben . ,, 1,057. 60 Total

Fr. 66,657. 90

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Der Staatsrath stellte dns Gesuch, es möchten bei Berechnung der Bundessubvention nicht allein wie bisher die Kosten der Untersuchung der in unmittelbarer Nähe der Reblausherde gelegenen Reben, der Vertilgungsarbeiten und der Anschaffung von Vertilgungsmittelri (Posten l und 2 obiger Rechnung), sondern auch die Entschädigung der Eigeuthümer der im Jahr 1886 zerstörten Reben (Posten 4) berücksichtigt werden. Er begründete das Gesuch damit, daß die Verwaltung der obligatorischen gegenseitigen Versicherung sämtntlicher Rebeubesitzer des Kantons bereits ein Defizit von Fr. 34,880 aufweise, daß die Rebenbesitzer bereits die im Gesetze über die Versicherung vorgesehene Maximalprämie, nämlich 25 Cts. per Are, bezahlen, und der Staat beim Beginn des Kampfes Auslagen im Betrage von über Fr. 100,000 zu bestreiten gehabt habe, und noch jüngst den jährlichen Beitrag an die Versicherungskasse um Fr. 2000 erhöht habe, so daß von diesen Seiten eine Vermehrung der Einnahmen nicht erwartet werden dürfe, und daß eine Reduktion der Ausgaben die Aussichten auf den Erfolg im Kampfe verringern müßte.

Wir glaubten aus den in unserer Botschaft zum Budget pro 1887 angegebenen Gründen, es dürfte den Umständen genügend Rechnung getragen sein, wenn an die Ausgaben des Kantons Neuenburg für die Untersuchungen der in der Nähe früherer Reblausherde gelegenen Rebberge und die Behandlung der kranken Reben im Betrage von Fr. 45,004. 25 das Maximum der im Bundesbeschlusse vom 27. Juni 1884 vorgesehenen Subvention, nämlich Fr. 18,001. 70, bewilligt werde.

Die Gesammtauslage des Bundes zur Unterstützung der Kantone Neueuburg und Genf beläuft sieh auf Fr. 33,574. 38.

Auch im Kanton Neuenburg ist die Reblaus im Jahre 1886 wieder aufgetreten, indessen nur in denselben Gemeinden, in denen sie bereits früher konstatirt worden ist. Dem vorläufigen Berichte über den Stand der Rebenkrankheit in diesem Kanton entnehmen wir, daß die Untersuchungen in den Weinbergen der Bezirke Neuenburg und ßoudry folgende Resultate gehabt haben. In der Gemeinde

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St. Biaise Hauteri ve La Coudre Neuenburg Serrieres / Peseux Corcelles Auvernier Colombier Bôle Boudry

wurden ,, ,, » ,, ,, ,, ,, ,, ,,

16 Punkte mit 77 Stöcken 8 ,, ,, 168 ,, 10 ,, ,, 131 ,, 84 833 835 84 » « » 25 ,, ,, 220 ,, 16 ,, ,, 139 ,, 18 ,, 234 ,, 53 ,, ,, 1424 ,, 13 ,, ,, 65 ,, 133 ,, ,, 921 ,,

Total 376 Punkte mit 4214 Stöcken von der Reblaus infizirt befunden, gegen 196 Punkte mit 5202 Stöcken im Jahr 1885. Die im Jahr 1886 zerstörte Rebenfläche hatte eine Ausdehnung von 12,948 m 2 , während im Jahr 1885 eine Fläche von 19,430 m 2 ausgerodet werden mußte. Bedenkt mau, daß im Jahre 1886 die stückweise Untersuchung auf 150 Hektaren Rebland mehr als im Jahr 1885 vorgenommen wurde, so darf das Resultat als im Ganzen befriedigend hingestellt werden.

3. W a a d t , Die betrübendste Thatsache, die auf diesem Gebiete zu verzeichnen ist, bildet das Auftreten der Reblaus in zwei Kantonen, in denen der Rebbau von hervorragender Bedeutung ist und die bisanhin als von dieser Landplage verschont galten, nämlich in den Kantonen Waadt und Zürich.

Im Kanton Waadt wurde die Reblaus Anfangs Juli in drei Rebbergen der Gemeinden Founex, und Myes, Bezirks Nyon, vorgefunden. Folgendes ist das Resultat der Untersuchungen in den Rebbergen der beiden Gemeinden: Gemeinde.

Founex Myes

.

.

.

.

.

.

Fläche des Herdes.

Sicherheitszone.

187 m 2 25 ,,

1217 m 2 2 2 5,,

Total 212m 2 1442 m 2 Behandelt wurde sonach eine Fläche von 1654 m 2 , auf der sich 387 phylloxerirte und 2287 gesunde, im Ganzen 2674 Reben befunden haben. Bei der Behandlung der Reben wurde etwas anders verfahren als in den übrigen Kantonen. Das Rebholz sowohl der kranken als der in der Sicherheitszone sich befindenden Reben wurde sofort nach Konstatirung der Krankheit abgeschnitten, die

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Rebstecken ausgerissen und das Ganze mit Petroleum übergössen und an Ort und Stelle verbrannt. Später wurden auf je 1 rn a 200 Gramm Schwefelkohlenstoff in den Boden injizirt. Die Winterarbeiten sind im Berichtjahre nicht beendigt worden. Die Gresammtauslagen des Kantons Waadt während des Jahres 1886 zur Bekämpfung der Reblaus belaufen sich auf Fr. 6827. 40 ; hierin sind die Entschädigungen der betroffenen Rebbesitzer im Betrage von Fr. 679. 40 nicht Inbegriffen. Ueber den Ursprung der Infektion konnte nichts Sicheres ermittelt werden.

4. Z ü r i c h .

In diesem Kanton, dessen Rebland 5551,92 ha. mißt und einen Schätzungswert von Fr. 48,400,686 hat, wurde die Reblaus in 7 Gemeinden konstatirt, und zwar ist die Zahl und Bedeutung der Herde so groß, wie sie in keinem Jahre in den Kantonen Neuenburg und Genf war. Es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß das Alter einiger Herde ziemlich hoch ist, und 'der Umstand, daß die Reblaus nicht früher in denselben vorgefunden wurde, nur dadurch erklärlich, daß das schlechte Aussehen der Reben anderen Ursachen (Fröste, Wurzelpilz, häufige naßkalte Witterung und für gewisse Rebensorten ungünstige Lage und Bodenbeschaffenheit) zugeschrieben wurde.

Die Ausdehnung, welche die Reblauskrankheit im Kanton Zürich erlangt hat, ist aus folgender Uebersicht ersichtlich: Gemeinden.

Höngg

.

Oberstraß Dielsdorf Oberweningen .

Regensberg Schöfflisdorf u. Steinmaur Winkel

Infektionsherde.

11

59 69 21 147 14 10

Infizirte Stöcke.

Im Ganzen wurden desinfizirt und ausgethan.

658 4,240

5,935 23,339 13,998 3,907 37,043 4,704 4,761

2J062 295 13,574 332 1,369

Total 331 22,530 93,687 Bei der Bekämpfung der Rebl ausin vasion wurde in gleicher Weise verfahren, wie in den Kantonen Neuenburg und Genf. Die Wurzeln der inflzirten Reben erhielten eine Einspritzung von 300 Gramm Schwefelkohlenstoff, diejenigen der Reben in der Sicherheitszone eine Einspritzung von 200 Gramm. An sehr vielen

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Orten zeigten sieh die Reben gegenüber der Einwirkung des Schwefelkohlenstoffs so widerstandsfähig, daß zur völligen Abtödtung derselben eine dritte, in einigen Fällen sogar eine vierte Injektion angeordnet werden mußte, wodurch die Kosten der Vertilgungsarbeiten auf eine hohe Summe anstiegen.

Die Schlußarbeiten zur Vernichtung der Reblaus begannen am 9. November 1886. Die desinfizirten Stöcke wurden hart über der Erde abgehackt und an Ort und Stelle verbrannt. Auf diese Operation folgte das gründliehe Rigolen der Herde; je am untern Eade eines Herdes wurden l m. breite und 60 cm. tiefe Gräben gezogen, die Rebwurzeln gewissenhaft gesammelt, auf einen Haufen geworfen, mit Petroleum übergössen und sammt den Rebstickeln verbrannt. Dabei wurden verbraucht 16,223.5 kg. Petroleum. Die Gesammtauslagen des Kantons Zürich für die Bekämpfung der Reblausinvasion im Jahre 1886 belaufen sich auf Fr. 122,980. 15; davon kommen auf die Sommerarbeiten Fr. 46,830. 95, auf die Winterarbeiten Fr. 32,021. 55. Der Schadenersatz an die betroffenen Rebgrundbesitzer beträgt Fr. 23,720. 79.

B. Blutlaus.

Die Untersuchungen, welche von den Kantonen gemäß dem Réglemente vom 20. Februar 1885 betreffend Maßnahmen gegen die Blutlaus angeordnet, wurden, haben ergeben, daß der Schädling überall da, wo dessen Vertilgung ernstlich angestrebt wurde, mit Erfolg- bekämpft werden konnte. Die Berichte der meisten betheiligten Kantonsregierungen melden eine Abnahme der Zahl derjenigen Gemeinden, in welchen das Vorkommen der Blutlaus zu konstatiren war, sowie überhaupt eine bedeutende Verminderung der Zahl der infizirten Apfelbäume.

Mit Rücksicht darauf, sowie im Hinblick auf die Verhältnisse, welche bereits in der Büdgetbotsehaft pro 1887, Seite 155, näher erörtert worden sind, haben wir das Eingangs genannte Reglement aufgehoben.

Den von sechszehn Kantonsregierungen eingereichten Gesuchen um theilweise Rückvergütung der Auslagen, welche von öffentlichen Organen zur Bekämpfung der Blutlaus gemacht worden sind, wurde in der Weise entsprochen, daß an die Fr. 16,858. 20 betragenden Ausgaben für Vertilgungsarbeiten und Vertilgungsmittel der in Art. 10 des Bundesbeschlusses betreffend Förderung der Landwirth· schaft vorgesehene Maximalbeitrag von 40 % mit Fr. 6743.28 gewährt wurde.

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VI. Landwirthschaftliche Vereine und Genossenschaften.

In Ausführung von Art. 19 der Vollziehungsverordnung zum Bundesbeschluß betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund vom 20. März 1885 hat das Landwirthschaftsdepartement spezielle Vorschriften betreffend die Rechnungsstellung und die Berichterstattung über die Verwendung der den landwirtschaftlichen Vereinen und Genossenschaften bewilligten Subventionen aufgestellt.

A. Schweizerischer landwirtschaftlicher Verein.

i. Förderung der Milch- und Alpwirthschaft.

Dem schweizerischen alpwirthschaftlichen Verein sind im Budget Fr. 10,600 in Aussicht gestellt worden, und zwar für die Milchversuchsstation in Lausanne Fr. 5000, für Prämien für alp- und milchwirthschaftliche Verbesserungen Fr. 2000, für Prämirung ganzer Mulchen Fr. 2000, für Käserkurse Fr. 600 und für Prämirung von Alpwiesen Fr. 1000. -- Der Verein hat durch den am 16. Juni plötzlich erfolgten Tod seines Präsidenten, des Herrn Direktor Schatzmann, einen unersetzlichen Verlust erlitten. Gleichwohl fanden Fr. 10,100 von den bewilligten Krediten die zweckentsprechende Verwendung. Dagegen wird der Verein sich in Zukunft ausschließlich auf die Förderung der Alpwirthschaf beschränken und die Milchversuchsstation nicht mehr fortführen. Das Inventar dieser letztem wurde gegen Ende des Jahres der Regierung des Kantons Waadt au Gunsten der landwirthschaftlichen Winterschule in Lausaune übergehen, unter der Bedingung, daß einer allfällig in der Westschweiz entstellenden Molkereischule das Recht der Mitbenützung gewahrt werde.

Diese Abmachung entspricht den Wünschen, welche aus verschiedenen Kreisen der Westschweiz geäußert worden sind, und findet eine Begründung auch in dem Umstand, daß der Kanton Waadt für die Aeufnung der Station jährlieh groß Opfer gebracht hat.

2. Förderung des Obst- und Weinbaues.

Für u n e n t g e i d l i c h e A b g a b e von circa 50,000 P fr o p 1'r e i s e r n aus den hiefür bestimmten Baumschulen wurden verwendet Fr. 904.45 (Kredit Fr. 1000), für einen B a u m w ä r t e r k u r s , welcher von 32 Theilnehmern aus 14 Kantonen besucht wurde, Fr. 1062.35 (Kredit Fr. 1500) und für die Würzlingss c h u l e n und die V e r s u c h s r e b e n der aargauischen Weinbaugesellschaft Fr. 959. 55 (Kredit Fr. 1000). Der für Rebenpfropf

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k u r s e verlangte und bewilligte Kredit wurde nicht verwendet, so nützlich es wäre, wenn die Technik des Rebenpfropfens auch in der deutschen Schweiz verbreitet würde, wie dies seit Jahren in der französischen Schweiz unter Leitung eines Fachmannes aus Prankreich geschieht, ohne daß dazu amerikanische Reben verwendet werden.

3. Förderung des Futterbaues.

Für die F u t t e r b a u v e r s u c h e , welche laut bezüglichem Programm bis und mit dem Jahre 1888 fortgeführt werden sollen, wurden Fr. 1626.60 (Kredit Fr. 2000) und für 4 Fu t ter b a u k u r s e Fr. 946.57 (Kredit Fr. 1000) verwendet, 4. Wcmdervorträge und Fachkurse.

Vom Verein selbst wurden weder Wandervorträge noch P'achkurse veranstaltet. Der hiefür ausgesetzte Kredit im Betrage von Fr. 4000 wurde einfach an die dem Hauptverein beigetretenen Kantonal- und Fachvereine v e r t h e i l t . Wir haben schon im letztjährigen Geschäftsbericht auf diese Verwendung hingewiesen und dieselbe als unstatthaft erklärt, weil die gleichen Vereine in der Regel Bundesbeiträge durch das Mittel der Kantonsregierungen erhalten, gemäß Art. 3 des Bundesbeschlusses über Förderung der Landwirtschaft vom 27. Juni 1884. Die betreffenden Kantonalvereine werden somit doppelt subventionné, ein Verfahren, welches eine richtige Kontrolirung der Subventionen verunmöglicht.

5. Verbreitung von Fachschriften.

Der hiefür ausgesetzte Kredit im Betrage von Fr. 1200 wurde vollständig verwendet und folgende Schriften an die Kantonal- und Fachvereine verabfolgt : Anderegg : Die Schweizer Ziegen, 245 Ex.

Heinzelmann: Baum- und Rebschule, 24 Ex. Heß: Der Fuß des Kindes, 73 Ex. Krämer : Viehmessungen, 100 Ex. Nowacky : Der Getreidebau, 60 Ex. Nowacky: Die Bodenuntersuchungen, 21 Ex. Schulgärten, 19 Ex. Zschokke: Pferdezucht, 68 Ex.

6. Anlage und Prämirung von Schulgärten.

Es wurden 9 Schulgärten in 5 Kantonen mit Fr. 2250 prämirt und Fr. 1000 für die Herausgabe einer bezüglichen Schrift verwendet. Da die Frage der Schulgärten mehr das pädagogische als das landwirtschaftliche Fach beschlägt, glauben wir, es sei nun in dieser Beaiehung hierseits genug geschehen.

4(53

7. Schutzimpfungen

gegen Rausch- und Milzbrand und den Rothlauf der Schweine.

Der hiefür ausgesetzte Kredit betrug Fr. 1000, davon wurden der Thierurzneischule Bern Fr. 303. 75 für Anschaffung von Lyrnphbereitungsapparaten und Fr. 696. 25 als Entschädigung an die Auslagen für Impfstoff verabfolgt. Es wurde Impfstoff für circa 30,000 Rinder bereitet. Ueber den Erfolg der Impfungen liegt kein Bericht vor.

8. Förderung des Tabakbaues.

Von dem hiefür ausgesetzten Kredit im Betrage von Fr. 1000 wurden Fr. 191. 25 au die aargauische, Fr. 60 an die thurgnuische und Fr. 60 an die hasellandschaftliche Tabakbaugesellschaft vertheilt. Fr. 688. 75 blieben unverwendet.

9. Beitrag an die Verwaltungskosten.

Außer dem büdgetirten Kredit von Fr. 3500 mußte noch aus dem Kredit für ,,Verschiedenes"1 dem Verein ausnahmsweise ein Betrag von Fr. 2000 verabfolgt werden sur Deckung eines Defizits, welches vom Vorstande auf diese Summe beziffert wurde.

B. Verband der landwirtschaftlichen Vereine der romanischen Schweiz.

i. Kurse und Wandervorträge.

Im Ganzen wurden vom Verbände 136 Wandervorträge honorirt.

Davon wurden abgehalten in den Kantonen Wallis 53, Waadt 40, Freiburg 19, Neuenburg 13, Genf 6 und Bern 4 Vorträge. Den Weinbau betrafen 34, die Viehzucht 29, den Obstbau 28, die Bienenzucht 18, das Düngewesen 8, den Gemüsebau 2, den Futterbau 2, den Runkelrübenbau 2, den Weidenbau l, den Gartenbau l, die Blutlaus l, den Getreidebau l und verschiedene andere Gegenstände 9 Vorträge. Der Besuch beaifferte sich auf 7430 Zuhörer oder per Vortrag 55 Zuhörer (1885: 60). Außerdem wurde noch ein landwirtschaftlicher Kalender durch einen Verein verbreitet und durch einen andern einige landwirtschaftliche Zeitungen abonnirt. Die Gesammtauslagen betrugen Fr. 3557. 60, der Bundesbeitrag Fr. 3500.

2. Kurse über das Pfropfen de» Weinstockes.

Unter Leitung des-Herrn Poncin wurden 9Kurse abgehalten, und zwar in den Kantonen Waadt 4, Wallis l, Neueoburg 2 und Genf 2.

Jeder derselben dauerte 2 Tage. Die Zahl der Theilnehmer betrug 347. Der Bundeäbeitrag beziffert sich auf Fr. 468. 70.

464

3. Schutzimpfungen gegen den Rothlauf der Schweine.

Von dem hiefür ausgesetzten Kredit von Fr. 400 wurden Fr. 390 verwendet, ohne daß damit ein positives Ergebniß erzielt wurde, indem von 4 geimpften Thieren, welche in verseuchte Ställe gebracht wurden, zwei an Rothlauf zu Grunde gingen und zwei widerstanden. Abgesehen von der Gefahr, welche mit dem Impfen der Schweine gegen den Rothlauf sowohl für die geimpften Thiere als für die Verbreitung der Seuche verbunden ist, möchten wir dieser Maßregel schon aus dem Grunde keine große Zukunft verheißen, weil die Kosten derselben kaum im Verhältniß zum betreffenden Risiko stehen.

4. Förderung des Obstbaues.

Der hiefür im Budget ausgesetzte Kredit von Fr. 500 konnte nicht ausbezahlt werden, weil uns vor Ablauf des Rechnungsjahres weder Ausweis noch Rechnung über dessen Verwendung zugegangen sind.

5. Verbreitung neuer guter Rebsorten.

Die Weinbaugesellschaft NeuenstadJ, unterhält einen Versuchsweinberg, aus welchem 2600 Würzlinge der besten Rebsorten gratis abgegeben wurden. Der Bundesbeitrag von Fr. 100 wurde deßlialb dieser Gesellschaft zugewendet.

6. Spezialausstellungen.

Von dem hiefür büdgetirten Kredit im Betrage von Fr. 2500 wurden verwendet: Für die Geflügelausstellung in Lausanne Fr. 600, für die landwirtschaftlichen Ausstellungen in Puntrut Fr. 1000 und in Renan Fr. 800.

7. Beitrag an die Verwaltungskosten.

Sie haben hiefür seiner Zeit einen Betrag von Fr. 500 in den Voranschlag aufzunehmen beschlossen, welche Summe dem Verband ausbezahlt wurde.

C. Gemeinschaftliche Subventionen der beiden Hauptvereine.

Versuche mit künstlichem Dünger.

Die Versuche, über welche wir schon im letztjährigen Geschäftsbericht theihveise Kritik geübt, hätten in diesem Jahre fortgesetzt werden sollen. Es ist uns jedoch kein Bericht erstattet und deßwegen auch der büdgetirte Betrag von Fr. 3500 nicht ausbezahlt worden.

465 D. Landwirtschaftlicher Verein der italienischen Schweiz.

Kurse und Wandervorträge und Verbreitung landwirthschuftlicher Schriften.

Der Kredit hiefür betrug Fr. 1200 und wurde ausbezahlt, obwohl die bei reffende Berichterstattung zu wünschen ließ. Die italienische Schweiz ist in einer ganz besondern Lage, indem die Sprachverschiedenheit, das Klima und die in Folge desselben verschiedenen Kulturen die Wirksamkeit deutschschweizerisch Fachmänner nahezu vollständig ausschließen. Da eigene Kräfte nur in unzureichendem Maße vorhanden sind, muß in dieser Beziehung das benachbarte Italien aushelfen.

Von den übrigen Krediten im Betrage von zusammen Fr. 1200 konnten nur Fr. 300 als Prämie für eine Obstbaumpflanzung, welche von der Bezirksgesellschaft Biasca angelegt wurde, verwendet werden.

E. Schweizerischer Gartenbauverein.

Sie haben den Büdgetposten für diesen Verein auf Fr. 6000 erhöht; davon gelangten zur Auszahlung Fr. 5639, und zwar für Kurse und Wandervorträge, für Prämien an den Gartenbauausstellungen in Ölten und Herzogenbuchsee, sowie für anderweitige Bestrebungen zur Forderung des Gartenbaues.

III. Abtheilung: Forstwesen, Jagd und Fischerei.

1. Forstwesen.

In der forstlichen B u n d e s g e s e t z g e b u n g haben im Jahr 1886 keine Aenderungen stattgefunden.

Auf eine Einlage der Kantone Bern, Solothurn und BaselLandschaft hin, betreffend A u s d e h n u n g des e i d g e n ö s s i s c h e n F o r s t g e b i e t e s auf den J u r a , fand letztes Jahr in diesen Kantonen durch das eidgenössische Oberforstinspektorat eine Enquete statt, die noch nicht abgeschlossen ist.

Der K a n t o n A p p e n z e l l I. R h. hat, wenn auch erst in allerletzter Zeit einen Forstmann angestellt, der das eidg. Zeugniß der Wählbarkeit an eine höhere forstliche Stelle im eidgenössischen Forstgebiet besitzt.

Bundesblatt.

39. Jahrg. Bd. I.

33

466

Ebenso hat der K a n t o n G r a u b ü n d e n unserer diesbezüglichen Einladung entsprechend einen weitern wissenschaftlich gebildeten Forstmann gewählt, der nächstens in Dienst treten wird.

Im K a n t o n T e s s i n sind immer noch zwei Kreisförsterstellen unbeseizt, die Wahlen stehen aber auf nächste Zeit in Aussicht.

Ebenso verhält es sich mit der Besetzung zweier solcher Stellen im K a n t o n W a l l i s . Die Frage der Forstorganisation in diesem Kanton mit Bezug auf die Unterförster ist immer noch pendent und die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über das Forstwesen, von der wir in unserm letzten Geschäftsbericht gesprochen, ist auch noch nicht in dem von uns verlangten Sinne abgeändert worden. Wir werden auf Erledigung dieser Angelegenheiten, sowie verschiedener anderer forstlicher Natur in diesem Kanton nächstens ernstlich dringen.

Die vakant gewordene Oberförsterstelle in Zug Laufe des Berichtjahres wieder besetzt.

wurde im

Der E t a t d e r w i s s e n s c h a f t l i c h g e b i l d e t e n F o r s t b e a m t e n der Schweiz belief sich Ende 1886 auf 141 gegenüber von 152 im Vorjahr; von diesen kommen 60 auf das eidgenössische Forstgebiet (59 Ende 1885).

Der Rückgang in der Zahl der höheren Forstbeamten in der Schweiz rührt theils von den obbezeichneten vakanten Stellen her, theils von der Verminderung der forstlichen Beamtungen in den Kantonen Freiburg und Waadt.

Ein italienischer F o r s t k u r s zur Heranbildung von Unterförstern wurde voriges Jahr im Kanton Tessin abgehalten. Derselbe dauerte vom 27. April bis 27. Juni und wurde von Herrn Kantonsforstinspektor Zarro, assistirt von Herrn Forstadjunkt Pankhauser und Herrn Forstkandidat Willy, geleitet. Es nahmen an demselben 11 Zöglinge aus dem Kanton Tessin und 3 aus dem Kanton Graubünden Theil. Nach bestandener Schlußprüfung wurden denselben theils Patente L, theils II. Klasse ausgestellt.

W ä h l b a r k e i t s z e u g n i s s e für höhere kantonale Forststellen im eidgenössischen Fovstgebiet erhielten im Berichtjahr, gemäß dem betreffenden Bundesrathsbeschiusse vom 16. Jnni 1884, sechs Forstwirthe, und zwar fünf auf hinreichenden Ausweis über ihre forstwissenschaftliche Bildung und praktische Befähigung und einer auf beigebrachtes Diplom von der Forstschule in Zürich und bestandene praktische Prüfung hin.

467

Der K a n t o n F r e i b u r g wünschte, daß die gemäß Art. 7 des frei burgischen Forstgesetzes ausgestellten kantonalen Forstbrevets in gleiche Linie mit den oberwähnten eidgenössischen Wählbarkeitszeugnissen gestellt und den Besitzern solcher Brevets demgemäß die Prüfung laut dem betreffenden Réglemente des eidgenössischen Schulrathes vom 16. März 1885 erlassen werde.

Die Regierung wurde mit ihrem Gesuche, unter Hinweis auf die betreffenden eidgenössischen Réglemente, an den schweizerischen Schulrath gewiesen.

Eine von der Regierung von Appenzell A. Rh. vorgenommene R e v i s i o n der S c h u t z w a l d a u s s c h e i d u n g erhielt den 5. November unsere Genehmigung, unter gleichzeitiger Abweisung eines diesbezüglichen R e k u r s e s von Privatwaldbesitzern.

Ebenso wurde von uns unterm 22. Oktober ein Rekurs des P a t r i c i a t e s Q u i n t o gegen einen Beschluß des Staatsrathes von Tessin betreffend zeitweises Verbot jeglicher Nebennutzung im Schutzwalde Bosco Sordo, Gemeindegebiet Airolo, abgewiesen und Rekurrent bezüglich der Schadenersatzklage auf den civilrechtlichen Weg verwiesen.

Dem K a n t o n W a a d t wurde unterm 24. August ein Bericht unseres Forstinspektorats über die Ausscheidung von Wald und Weide io demjenigen Theil des Kantons, welcher dem eidgenössischen Forstgebiet angehört, übermittelt und die Regierung um Kenntnißnahme desselben und Ansichtsäußerung ersucht.

In unserm Geschäftsbericht vorn Jahr 1885 hatten wir Ihnen mitgetheilt, daß wir die Regierung Berns eingeladen, die Schutzwaldflächen in der G us ti - B i s e g g - A I p im Emmenthal wieder aufzuforsten, nachdem die Poli/.eikammer die betreffenden Waldbesitzer, die wegen Urbarisirung des Bodens eingeklagt und in erster Instanz deßhalb gebüßt worden waren, freigesprochen. Nachdem wir unterm 14. Juni diese Einladung wiederholt, wurde uns mitgetheilt, die Regierung gedenke in erster Linie die gesetzlich vorgeschriebene Ausscheidung von Wald und Weide in fraglicher Alp vorzunehmen.

Zu A u s r e u t u n g e n von kleinen Schutzwaldstücken wurden auf Empfehlung der betreffenden Kantone Bern, Schwyz, übwalden, St. Gallen und Wallis 7 Bewilligungen ertheilt. Es betreffen dieselben zusammen 6,92 ha.

Den 20. November haben wir Beschluß gefaßt über die W i e d e r b e w a l d u n g v e r s c h i e d e n e r E i n h ä n g e an d e r G r o t t h a r d l i n i ' e auf Gebiet des Kantons Tessin und über Schutz der diesfälligen Kulturen gegen Weidgang.

Wildhut in den Jagdbannbezirken im Jahre 1886.

Tab. V.

Bannbezirke.

Thätigkelt der Wildhüter.

;

Kanton.

Name.

Grosse per Bezirk.

per Kanton.

km2

km a

Wildhttter, deren Anzah

Kosten der Wildhui.

Erlegtes Fixe FrevelBewaffnung Ranbwild.

Besoldungen anund zeigen. Säoge- Vögel. oder Betrag Ausrüstung.

der Taggelder.

thiere.

Fr.

. Fr.

Zulage für Munition.

Entschädigung for KleiduDg.

Entschädigung

Fr.

Fr.

Fr.

far

!

Verschiedenes.

Schußprämien.

Fr.

Fr.

Zeitweilige 1 Anshfilfe.

1. Wildslru bel-Wildhorn und B.'ümlisalp 2. Finsteraa 3. Hohgant

Luzern . . . . . .

Uri . .

Obwalden Nidwaiden Schwyz ; Glarus Freiburg

.

.

* .

. . .

.

.':, . .

. .

/ 167 t 298 495 222

. .

. . .

306 57 152

Schratten -Rc thhorn (theilweise abgeänderter Bezirk) .

62

.- . ' . .

Appenzell A. Rh. . .

Appenzell 1. Rh. . · S t Gallen . . . .

GraubUnden

. . .

Rothstöeke



118 129 102 .128

Grieselstock- Bisithal (unverändert) . . . .

Kärpfstpck ( Brenleire (al ter Bezirk) .

·»· Schopfenspitz Säntis '(theihveise abgeändert) ' \. ' ,, (unve rändert) Churfirsten (

l'" 189 .

a. Alte Bezirke.

1. Piz Riein -Tomül 2. Bernina ,3. .Erz- und Rothhorn

141 235 . 295

1.

3.

4.

5.

Tessin

155

. " D

b. Neue Bezirke.

und 2. P z d'Err Piz Beve Èrzhoru rWiIdasyl) .

Bernina i Wildasyl)

. ·· ·

'. . .

. . .

Fr.

Fr.

Fr.

j

1182

2 3 1

3 7

72

23 3

163 58 4

4,000. --

117. 50

66. -

342. 163 17 40

3 | 515 1 2

2 1 2

12 33 2

45 21

1 1,266. 60

62

1

2

20

9

300. --

83 48 24 118 129 102 12S 3 31 189

1 1 1.

1 2 2 1 1 1 2

2

3 25 8 4 38 63 6 10 13 42

6 17 19 2

1 1 1

2

1 671

5

11 5 8

39 2 74

5 4 1 1

1 8-

9 4

4 2 2 2

23 18

19 13

562

2 2

14 2 1 7

7 6 6 7

233.

400.

428.

. 144.

30 -- -- --

1,600. -- 1,642. 50 286. 527. 650. 2,446.|45

82. --

90. --

49. 25

294: --

18. 90

50. --

5. 30 21. -- 15. --

287. --

12. 60

110. -- 55. -- 105. 30

300. -- 53. 10

200. -- 35. 40

5,965. 35

1,988. 45

368 90

122. 97

238.

42 1.

443.

144.

1,899.

60 _ -- 60

79. 53

140.

147.

48.

633.

33 67 -- 20

2,727. 50

909. 17

142. -

30. -- 419. 40

636. 55 680. .-- 3,241. 35

212. 18 226. 67 1,080. 45

185. --

- 434. 50

5,584, 70

1,861. 57

\ 45. 50 4. 25

6. 40

8. --

200. --

4,356. 85

353. 45

29. 90

225. --

4,752. --

49. 50

23. 50-

628. --

57. --

5,510. --

1,836. 67

3,881. 25 945. --

5. -- 536. 40

&

93. -

25. 20

1 5,485. 85

1,828. 62

26. 50

4,927. 20

1,642. 40

38,273. 60

12,757. 88

19. 10

a. Alte Bezirke.

479 1 623 144 -

1 . Maggia-L 2. Comoghè

2 2

b. Neue Bezirke.

Waadt

Total

Wohnung.

6. Neue Bezirke.

1. Faulhorn 2. Gifferhor n (Wildasj!)'

3. Hohgant (Gems- und Rehbann)

Bundesbeitrag.

/

a. Alte Bezirke.

Bern

Zur Seite 476.

l 327

2 2

2

225 244

225 244

5 6

4 2

35 lä

562 392 794

[1748

2 1 1

9 1

132 19 41

275 28 228

11

54 11 13

1. Gotthard 2. Verzasca-

94 233

Tour d'Aï et Naye (alter Bezirk) . . . .

Diablerets (n

Wallis

1

a. Alte Bezirke.

1. Aletschbo 2. Goms, lin ke Thalseite 3. Weißmies

· .

3,238. 60

400. -- 68. 10

b. Neue Bezirke.

1. Weißhorn 2. Haut du Ov 3. Grand Co mbin

. .

te aufgehobene Bezirke . . . .

Total {Ne ue und beibehaltene Bezirke T »1 /

Al

2 1 1

538 192 344

i 1074

8088.

8088

67

84

708

4551 3537

4551 3537

24 43

45 39

453 255

3

1137 911 226

. 1,194. -- 32,201. 55

1318. 05

232. 10

1899. 10

235. 40

127. 80

588. 70

1580. 90

468

A b l ö s u n g von D i e n s t b a v k e i t e n . Im August vorigen Jahres lief die durch Art. 4 des Bundesgesetzes über das Forstwesen festgesetzte zehnjährige Frist zur Ablösung von Dienstbarkeiten ab, welche auf Schutzwaldungen lasten und mit dem Zweck, dem diese Waldungen zu dienen haben, unvereinbar sind.

Da nur zwei Kantone (Zürich bezüglich seines kleinen, dem eidg. Forstgebiet angehörenden Kantonstheiles und Freiburg) die Frist eingehalten, erließen wir an die betreffenden übrigen Kantone unterm 1. Mai ein Rreissclireiben mit der Einladung, über den bisherigen Vollzug obiger Geaetzesvorschrift einen Generalbericht zu erstatten, nachdem die meisten derselben uns jeweilen die im abgelaufenen Jahr abgelösten Servituten für unsern Geschäftsbericht angegeben. Zugleich ersuchten wir dieselben um ein Verzeichnis sämmtlicher Dienstbarkeiten, welche nach ihrer Ansicht gemäß oberwähntem Art. 4 des Bundesgesetzes zur Ablösung zu kommen haben.

Sämmtliche Kantone, mit einziger Ausnahme des Kantons Wallis, haben unserer Einladung entsprochen. St. Gallen hat bei diesem Anlaß Sämmtliche auf Waldungen im Kanton überhaupt lastenden Dienstbarkeiten aufnehmen lassen und sieh dadurch in den Besitz eines werthvollen statistischen Materials gesetzt. Beiliegende Tabelle I gibt einen Ueberblick über die in den letzten 10 Jahren und im Jahr 1886 abgelösten Waldservituten. Erstere belaufen sich auf 318, letztere auf 134.

Tab. I.

Zusammenstellung der Servitut-Ablösungen im Jahr 1886 und der gesammten abgelösten Oienstbarkeiten.

® ,J3

£

<5i

Vermischte Rechte.

Streuerechte.

Kanton.

Weiderechte.

Beholzungsrechte.

Anzahl der im Jahre 1886 abgelösten Servitute.

Ablösungssumme.

75

£

, Von 1881--86 abgelöste Serviiute.

Ablösungssumme.

"5 'S i-

Fr.

Zürich Bern . . . .

Fr.

. .

Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden .

.

. . . .

Glarus ' Zug Freiburg Appenzell A. Rh.

Appenzell I. Rh St. Gallen GraubUnden . . . .

l Tessin Waadt i Wallis Total

1

1

6 4

1 9 1

2

1

9

3

68 4 1

19 2

1

1

10 | 107

12

1

4

2

47,632

6 1

87,132

6 3 1 25 1

7,538 1,400 6,000 16,880 400

8 4 1 58 3

9,438 1,400 6,000 49,850 740

68

805

23 5

19,931 1,800

157 1 55 22

5,614 5,000 39,561 14,550

134

102,386

2 9,520 318 i| 228,805

470

W a l d v e r m e s s u n g e n . Die Triangulation der L, II. und III. Ordnung im speziellen Interesse der Waldvermessungen wird durch das eidgenössische tographische Bureau besorgt und dasselbe hierüber Bericht erstatten. Mit derjenigen IV. Ordnung hat Graubünden im Domleschg, Prättigau und Rhäzüns fortgefahren. Es wurden 182 Punkte festgestellt und für dieselben der gesetzliche Bundesbeitrag von Fr. 20 für jeden Punkt, somit im Ganzen Fr. 3640 ausgerichtet. Aus den übrigen Kantonen ist hierüber nichts zu melden.

D e t a i l a u f n a h m e n von W a l d u n g e n nach Instruktion wurden letztes Jahr in den Kantonen Bern, Luzern, Uri, Nidwaiden, Appenzell A. Rh., St. Gallen und Graubünden vorgenommen und zwar in einer Gesammtausdehnung von 5,009.01 ha., wovon 3,942.25 ha. Staats-, Gemeinde-, Korporation- und 1,066.ie ha. Privatwald, gegenüber 3,477.42 im Jahre 1885 (Tabelle 71).

Am thätigsten war hierin der Kanton Graubünden, der eine Vermessung von 2,043.76 ha. Waldfläche aufweist.

Der Kanton Wallis ist unserer Einladung zum Beginn der Vermessung vom 5. Juni 1884 ungeachtet wiederholter Mahnungen immer noch nicht nachgekommen. · Verschiedene Kantone können mit der Waldaufnahme noch nicht beginnen, weil die Triangulation höherer Ordnung noch nicht so weit vorgeschritten ist.

P r o v i s o r i s c h e W i r t h s c h a f t s p l ä n e wurden 1886 von den Kantonen Bern, Glarus, Appenzell I. Rh., St. Gallen und Wallis über eine Waldfläche von 5,790 ha. entworfen. Sämmtliche Waldungen, deren Wirthschaft im eidgenössischen Forstgebiet in dieser Weise geregelt ist, messen gegenwärtig 55,647 ha, Art. 17 des Bundesgesetzes über das Forstwesen vom 24. März 1876 setzt fest, daß für diejenigen Staats-, Gemeinde- und Korporationswaldungen, für welche vorläufig noch keine definitiven Wirthschaftspläne eingeführt werden können, innert den ersten 5 Jahren nach Inkrafttretung erwähnten Gesetzes durch provisorische Wirthschaftspläne der jährliche Abgabesatz festzustellen und die Benutzung, Verjüngung und Pflege der Waldungen zu ordnen sei.

Der Zweck dieser Bestimmung war und ist der, in die Wirthschaftung der genannten Waldungen möglichst bald einige Ordnung zu bringen, und zwar ohne kostspielige und viel Zeit erfordernde Operate, welches abgekürzte Verfahren bereits durch Ansetzung obigen kurzen Termins
angezeigt ist. Dieser Zweck ist noch gegenwärtig, nachdem obiger fünfjähriger Termin bereits zum zweiten Male abgelaufen, nicht erreicht, und zwar hauptsächlich aus /wei Gründen. Erstlich fehlt mehreren Kantonen leider immer noch

Waldvermessungen.

Tabelle II.

i

Zur Seite 470.

Vor lakrafürelDiig der Instruktion für Detailverruessung.

(29. Dezember 1882.)

Kanton.

Staatswaldung.

ha.

Zürich vollständig vermessen 88 Bern .

.

.

.

.

. 1,138 Luzern .

.

.

.

.

.

Uri Schwyz .

.

.

.

.

Obwalden .

.

.

.

.

Nidwaiden .

. . .

-- Glarus .

.

.

.

.

.

Zug Freiburg vollständig vermessen 525 Appenzell A . R h . .

.

.

.

Appenzell I . R h . .

.

.

.

St. Galleu Graubunden .

.

.

.

.

Tessin .

.

.

.

.

.

Waadt vollständig vermessen 2,287 Wallis Total

4,039

a.

39

Gemeinde- u.

Korporationswaldung.

Seit Inkrafllrelung der Instruktion bis Ende 1885.

Staatswaldnng.

Gemeinde- u.

Korporationswaldvmg.

Total.

Im Jahr 1886.

Staatswaldung.

Gemeinde- u.

Korporationswaldung.

a.

ha.

a.

ha.

a.

ha.

a.

ha.

a.

132 32 6,233 41 803 66

483

25

289 279 30

75

231

19

22

1,174 19 538

81 58 28

--

--

--

--

98

20

ha.

Gemeinde- u.

Korporatioiis-' waldung.

Staatswaldung.

ha.

a.

88 1,852

3 i) 44

4,789

--

75

--

--

850 5,020 77

--

--

--

-- 14,611 62

166

47

22 1,945

25 80

50

6,755 32

--

--

--

--

--

64

39,196 10

483

25

3,448

49

231

--

--

a.

li) 2 32 7,697 97 1,102 24 5 1) 8 50 4,789

Im.

a.

220 9,550 1,102 568 4,789

71 41 24 50

98 20

98 20

59

1,565 5,020 77 198 06

1,565 5,546 52 198 06

1,848

60

22 25 18,406 02

22 25 18,406 02

--

--

--

.

715 --

ha.

Zusammen.

525 31

75

2,287

50

6,755 32

06 4,754

08

46,355 65

9,042 82 !

Ì

19

3,711

51,109 73

l

471

die zur Durchführung des Bundesgesetzes überhaupt erforderliche Anzahl von Forstbeamten, und namentlich auch zum Entwurf von Wirthschaftsplänen. Sodann werden zu dieser Arbeit in dun meisten Kantonen ebenso genaue Erhebungen der vorhandenen Holzmassen und der Zuwachsverhältnisse wie für definitive Wirthst'.haftspläne gemacht, was im Gesetz nicht verlangt wird und auch nicht im Sinne desselben liegt. Wir werden une daher veranlaßt sehen, uns in Sachen neuerdings an die Kantone zu wenden, damit der Entwurf provisorischer Wirthschaftspläne rascher vor sich gehe und spätestens innert den nächsten fünf Jahren vollendet werde.

D e f i n i t i v e W i r t h s c h a f t s p l ä n e wurden letztes Jahr in den Kantonen Bern, Zug und Graubünden entworfen, und zwar über ein Waldareal von 1,637 ha., so daß die Gesammtfläche der bisher einem geregelten Betrieb unterworfenen Waldungen sich auf 30,943 Hektaren beläuft.

Kantone, in welchen die Waldvermessung bisher wegen Mangels der Triangulation noch nicht vorgenommen werden konnte, fanden sich deßhalb auch noch nicht in der Lage, sich mit definitiven Wirthschaftsplänen zu befassen.

Neue Instruktionen zürn Entwurf solcher Pläne sind uns letztes Jahr keine zur Genehmigung eingesandt worden, so daß immer noch eine größere Anzahl Kantone diesfalls im Rückstande ist.

K u l t u r w e s e n . Die Pflanzschulen (Tab. III) nahmen Ende 1886 72.68 ha. ein gegenüber 74.*s ha. im Vorjahr ; es wurden in denselben 3300 kg. Samen verwendet gegenüber 3375 im Vorjahr. Es zeigt sich somit eine Abnahme im Flächenmaß von 1.9o ha. Es ist dies geringe Maß der Pflanzschnlen namentlich den in dieser Hinsicht viel zu geringen Leistungen der Kantone Appenzell I. Rh., Graubünden, Tessin und Wallis zuzuschreiben, während die Kantone Schwyz, Zug, Appenzell A. Rh. und St. Gallen verhältnißinäßig ein sehr großes Flächetimaß an Pflanzschulen aufweisen.

Die ausgeführten Kulturen finden sich in Tabelle IV nach Kantonen zusammengestellt. Das dabei verwendete Material bestund aus 5,503,516 Nadel- und 436,090 Laubhölzer Zusammen 5,939,606 Pflanzen. (1885: 5,130,166 Stück.)

Der Kanton Wallis steht mit nur 81,915 Stück Pflanzen auf ein Waldareal von circa 66,000 ha. weitaus am tiefsten.

Tab

-

IV

Aufforstungen im eidgenössischen Forstgebiet während des Jahres 1886.

-

Fichten.

Weißtannen.

Lärchen.

Andere i| Verschulte Nadelhölzer. N Pflanzen.

Kiefern

II UnverschulteJ Pflanzen.

I (

Zürich

. .

.

Bern .

Luzern

. .

Uri

Schwyz . .

Obwalden

. .

, Nidwaiden Glarus Zu?

70,700

1,300

200

1,4( 0

681,652

148,145

136,960

246,450

68,600

39,000

3,200

3,400 26,500

67,05 0 3,4( '0

.678,050

3,900

69,835

14,380

84,200

6,200

128,955

. . .

208,400

11,580

72,800 971,372

12,495

267,900

12,2( iO

78,700

30,6; ;o

1,4£>5

88,734 .

5,700 21,075

8,1})0 7,2<ÎO

99,200

3,850

0

-1

685,550

1,250

155,760 211,230

250

Frei bürg .

504,870

Appenzell A. Rh. . . .

212,050

12,650

9,150

4,7' '0

236,620

Appenzell I. Rh. . . .

86,750

1,300

500

4( >0

87,450

St. Gallen

850,900

71,300

60,400

44,3Ì 0

160

Graubünden

159,300

3,900

137,690

64,8J 0

1,200

Tessin

20,100 269,650

6,800

16,100

1,3C 0 i

. . . .

j Waadt*) Wallis

27,515 Total

4,338.377

438,870

1,015,960 350,390 44,300 311,550

41,900

353,255

43,525

3,3ß 0

549,474

246,1p 5

75,300

900

TotaL

Verschalte Pflanzen.

Unverschulte Pflanzen.

Total.

16,255 ,i 5,191,686 f

*) Es fehlen die Angaben v(>n 6 Gemeinde n des II. Ereises.

Same.

Unverschnlte Pflanzen.

Total.

73,300

800

74,100

39,205

1,005,577 283,600

79,900

1,085,477

53,950

337,550

92,700 687,050

20,700

113,400

61.50

73,080

161.50

91,884

5,000

760,130 96,884

11,700

100,900

10,000

110,900

10.00

7,400

160,160

4,500

164,660

2,250

213,480

227,030

438,870

13,550 68,000

506,870

2.00

248,170

2,000

250,170

7.00

87,450

1,500

88,950

500

74,900 ! 1,046,272 321,850 53,950

34,205

80,900

14,000

18,500

32,500

746,330 93,734

1,500

12,300

3,150

13,800 3,150

99,200

1,700

10,000

157,260

4,400

3,000

224,780 506,870

2,250

238,620

11,550

2,200 60,780 5,000

1,500 13,550 68,000 2,000 1,500 11,150 16,500

_ 311,830

5,000

15,700

kg.

1.50 131.00

500

73,600

800

15,700

11,550

88,950

40.00

1,027,110

76,510

93,660

170,170

1,092,470

104,810

1,197,280

3.00

366,890 44,300

18,400

10,000

28,400

368,790

26,500

395,290

105.15

41,100

30,900

72,000

85,400

30,900

116,300

120.00

311,550

21,150

.

21,150

332,700

332,700

75,300

6,615

6,615

81,915

81,915

5,503,516

252,730

436,090

5,444,416

·

183,360 !j ;l

1

Verschulte Pflanzen.

1

32,500 8,024

2,000

Total.

Lautoholzer.

IVad slhölzer.

Kanton.

Zur Seite 47l.

5,939,606

495,190 i

642.65 j 1 1

1

Stand der Saat- und Pflanzschulen in den Kantonen des eidg. Forstgebietes im Jahr 1886. Tab. III.

Staatswaldungen.

Kanton.

Bern Uri

Nidwaiden Zug

Appenzell A. Kh St Gallen Tessin .

Waadt Wallis

. . . .

Total Stand des Jahres 1885 . .

{mehr \ > als 1885 weniger j

Gemeinde- und Korp. -Waldungen.

Privatwaldungen.

Flächenausdehnnng.

Verwendeter Same.

Flächenausdehnung.

Verwendeter Same.

Fläehenausdehuung.

Aren.

kg.

kg6.00 199.00 122.00 20.00 225.00 46.50 16.00 34.50 60.00 128.00 58.00 3.00 274.00 229.60 350.00 94.00 207.00 2072.60 1927.75 144.85

Aren.

58.50 23.00 187.00 25.00 15.00

892.15 37.00

730.20 2.50

30.00

13.00

54.00 124.00: 53.00 123.00

30.00

113.07

105.00

1426.22 1603.57

955.70 1287.20

Aren.

14.50 459.10 250.00 72.00 797.10 173.16 81.00 167.16 416.06 373.00 194.00 22.70 967.00 466.17 110.30 129.00 195.67 4887.92 5071.87

177.35

331.50

183.95

12.00 63.00

17.00

82.00 10.50 480.00 30.77 14.00 1.00 943.77 772.66 171.11

Verwendeter Same.

Total.

Flächenausdehnung.

Hektaren.

kg8.75 0.7300 9.00 13.7425 44.75 4.7400 54.00 0.9700 1.00 8.1210 1.7316 8.00 1.2800 1.6716 4.1606 4.2700 10.00 4.0000 0.8620 0.50 15.7000 88.00 4.9694 10.00 1.2430 30.00 2.4307 8.00 1.9567 72.5791 272.00 74.4810 160.00 112.00 1.9019

Verwendeter Same.

kg14.75 938.20 169.25 74.00 226.00 46.50 37.00 34.50 60.00 158.00 68.00 15.50 425.00 239.60 380.00 207.00 !

207.00 3300.30 3374.95

74.65

g

Die von sechs Kantonen zum Bezug von Bundesbeiträgen angemeldeten und vom Bundesrath genehmigten, oft mit Verbauungen verbundenen 34 Aufforstungs-Projekte sind zu Fr. 241,248. 50 veranschlagt, gegenüber Pr.^197,341. 69 im Vorjahr. An diese Kosten wurden aus der Bundeskasse . . Fr 116,273. 93 und aus deivHulfsmillion ,, 4,080. 40 zusammen Fr. 120,354. 33 als Beiträge zugesichert.

473

Angemeldete und genehmigte Projekte pro 1886.

1) Bern, 15 Projekte (Ringgenberger Wildbäche.

KostenBeiträge aus der Kirehet, Hausen - Rieseten, Mühlebachgraben, b«£«8Bundeskasse. HülfemiJlion.

Total.

Rumpfelwald (Nachprojekt), Sitirieseten, Sagislauenenzug, Sprengrieseten (Nachprojekt), Risbachrieseten, Pfadrieseten, Grubenberg, Burggraben, Balenwald (Nachprojekt), Rieselauenea (Nachprojekt), Hochbühlgraben) .

.

.

. 168,219. -- 84,263. -- 84,263. -- 2) Schwyz, 9 Projekte (Guggerwald und Guggerried, (revidirtes Projekt), Hinter- und Vorder-Rohr, Hohe Rohnrain und Hohe Rohnboden, Saurücken, Brandeggweid, Kuhbodenweid, Kirchen-, Laui-, Schlierenbach) '. 46,507. -- 20,150. 38 -- 20,150. 38 3) Glaras, 2 Projekte (Waldplanka, Bolligenwald) .

6,120. 50 3,240. 25 -- 3,240. 25 4) St. Gallen, 4 Projekte (Heulööser, Grappenfirst, Stegenwald, Bergzug) 12,224. -- 5,349. 10 2,444. 80 T,793. 90 5) Graubünden, 2 Projekte (Pasterval, Tschengel und L'Encarden) 4,578. -- 1,831. 20 915. 60 2,746. 80 6) Tessin, l Ergänzungsprojekt (Monte Caprino) .

3,600. -- 1,440. -- 720. -- 2,160. -- Total 34 Projekte 241,248. 50 116,273. 93 4,080. 40 120,354. 33

Zusammen Fr. 37,093. 63 Ausgerichtete Beiträge an ausgeführte Arbeiten pro 1886.

Kostenbetrag.

Fr.

1) Bern, 14 Projekte (Rothsteiniwald, Brandrieseten, Falkenfluhrieseten, Treichimaad, Grundwald, Wengenkehren J; Sanshornzüge, Mürrenwald, Allmendhubel, Hintwald und Rittschöpf, Rieselauenen, Gustigratweide, Blume, Rumpfelwald '.

.

.

2) Uri, l Projekt (Bannwald ob Altorf) °.

.

.

3) Schvvyz, 2 Projekte (Altbergweid, Ünter-Biberstock) 4) Nidwaldeu, l Projekt (Rübigraben), Abschlagszahlung 5) Appenzell^A. Rh., l Projekt (Rosenberg) .

.

6) 8t. Galleu, 7 Projekte (Kuppenhalde, Kanzelbüel, Unter Wili,1 Wiliweid,. Rüegelibüel, Rütenen, lu der Siten) T .

.

.

.

.

, .

7) Tessin, 2JProjekte (Monte Caprino, Bogno) .

8) Waadt, 4 [Projekte (Ausaniiaz, Joux Rottaz, Rosseline, Joux des Arses) Total 32 Projekte

Beiträge aus der ßundeskasse. Hülfsmillion.

Fr.

Fr.

39,524. 10 3,719. 49 969.10

18,870. 65 1,487. 80 382.50

2,181. 20 1,349. 75

925. 78 563. 40

7,669. 23 17,314. 91

2,293. 78 7,055. 65

2,156. 80

764. --

74,884. 58

32,343. 56

-- 743. 90 -- -- -- 543. 19 3,462. 98 -- 4,750. 07

Total.

Fr.

18,870. 65 2,231. 70 382.50 925. 78 563. 40 2,836. 97 10,518. 63 764. -- 37,093, 63

474

Ausgerichtet wurden im Jahr 1886 Beiträge au 32 ausgeführte Aufforstungen und Verbaue in einem Gesammtkostenbetrag^von Fr. 74,884. 58 (102,897. 67 im Vorjahr): aus; der Bundeskasse . . . . Fr. 32,343. 56 aus "der Hülfsmillion . . . . ,, 4,750. 07

475

Der große Kanton Wallis, welcher der Wiederbewaldung so sehr bedürftig ist, hat auch letztes Jahr wieder keine Aufforstungsprojekte angemeldet und auch keine neuen Waldungen angelegt.

Durch seine besonderu Leistungen in Neubewalduugen verdient der Kanton Bern, auf dessen Gebiet mehr als die Hälfte der ausgeführten Arbeiten fällt, besonders lobender Erwähnung.

In Valcava, im graubündnerischen Münsterthal, wurde von Privaten eine W a l d s a m e n - A u s k l e n g a n s t a l t gegründet, die bisher einzige in der Schweiz. Die gewonnenen Samen sind, laut Zeugniß der schweizerischen Samenkontroistation in Zürich, vonvorzüglicher Güte.

II. Jagd und Vogelschutz.

A. Jagd.

Mit dem 1. September 1886 ging die fünfjährige Periode der durch bundesräthlichen Beschluß vom 2. August 1881 festgesetzten B e g r e n z u n g der J a g d b a n n b e z i r k e zu Ende und sah sich der Bundesrath, gemäß Art. 15 des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 17. September 1875, veranlaßt, eine neue Eintheilung auf weitere 5 Jahre vorzunehmen. Es geschah dies, nach Einvernahme der betheiligten Kantone, durch die Verordnung vom 16. Juli (Amtl. Samrnl. n. F. IX, 77).

Auf weitere fünf Jahre wurden folgende Bannbezirke beibehalten : 1) Rothstöcke in den Kantonen Uri und beiden Unterwalden, 2) Grieselstock-Bisithal im Kanton Schwyz, 3) Kärpfstock im Kanton Glarus, 4) Churfirsten im Kanton St. Gallen.

Vom Bezirk Säntis in beiden Appenzell wurde eine unbedeutende Fläche, auf Außerrhoden-Gebiet liegend, abgetrennt.

Mehrere neubegrenzte Bezii-ke enthalten Theile bisheriger Bannstrecken.

Um den Gemsen in den aufgehobenen Bezirken kleinere Zufluchtsstätten zu erhalten, wurden auf "Wunsch der betreffenden Kantone sog. Asyle belassen, nämlich : 1) das Asyl Gifferhorn, im bisherigen bernischen Bezirk Wildstrubel-Wildhorn, Nordseite,

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2) das Asyl Erzhorn, im bisherigen Bezirk Erz- und Rothhorn, Kanton Graubünden, 4") das Asyl Bernina, im bisherigen Bezirk Bemina, Kanton Graubünden.

Im Ganzen bestehen gegenwärtig 18 Bannbezirke und 3 Asyle mit einer Gesammtfläche von 3537 km ä gegenüber 5268 km 2 in der abgelaufenen Periode.

Die Anzahl der Wildhüter beträgt jetzt, mit Inbegriff der Wildhüter für die aufgehobenen Bezirke in den Kantonen Freiburg, Wallis und Waadt, 54.

Die Entschädigung an die Wildhüter im Jahr 1886 und zwar sowohl an die in Folge der Aufhebung von Bann bezirken entlassenen als an die übrigen Wildhütev betrug Fr. 35,014. 75.

Die Gesammtkosten der Wildhut in den alten und neuen Bezirken im Jahr 1886 beliefen sich auf Fr. 38,273. 60, an welche der Bund den gesetzlichen Drittel von Fr. 12,757. 88 beitrug.

Eine Zusammenstellung über die Wildhut und die Kosten derselben folgt in Tabelle V.

Bei Anlaß einer neuen Auflage der Instruktion für die Wildhüter wurde dieselbe unterm 16. Juli einer unbedeutenden Revision unterworfen (ßundesblatt 1886, II, 1004).

Ueber die Tüchtigkeit der neugewählten Wildhüter kann gegenwärtig noch kein Urtheil gefallt werden, da dieselben sich noch zu kurze Zeit im Dienst befinden, und ebensowenig kann der Wildstand in den neuen Bezirken angegeben werden. In den beibehaltenen Bezirken hat derselbe sich nicht erheblich verändert.

In den mit Verordnung vom 16. Juli aufgehobenen und in den durch dieselbe neugebildeten Bezirken wurden im vorigen Jahre 1845 Stück Raubwild erlegt, wovon 708Säugethiere und 1137 Vögel.

Für besonders fleißige dienstliche Bethätigung und für bewiesenen Muth in Fällen von Wildfrevel bewilligten wir an einzelne Wildhüter kleine Prämien, die zusammen Fr. 140 betragen.

Zur Inspektion kam nur der Bannbezirk Kärpfstock im Kanton Glarus. Nach dem diesbezüglichen Bericht ist das Wild in diesem alten Bezirk vorzüglich gehütet und gepflegt. Wir sahen uns daher denn auch veranlaßt, der Regierung dieses Kantons hiefür unsere besondere Anerkennung auszusprechen.

Von einer Bewilligung zum Abschuß alten Gemswildes machte die Regierung leider keinen Gebrauch, obwohl der Jagd-Inspektor denselben noch besonders empfohlen. Nach den Berichten der

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dortigen Wildhüter gehen nämlich jährlich 70- 90 Stück Gemswild in Folge Altersschwäche ein.

Mit Ausnahme des letztes Jahr besuchten glarnerisehen Bezirks werden dieses Jahr sämmtliche Bannbezirke und Asyle zur Inspektion gelangen und hiebei insbesondere die neugewählten Wildhüte.r auf ihre Tüchtigkeit geprüft werden. Wir haben uns deßhalb die Genehmigung der getroffenen Wahlen bis nach Ablauf des ersten Dienstjahres vorbehalten.

Besondere Erwähnung verdient der vorzügliche Wildschutz sowohl im aufgehobenen frei burgischen Bannbezirk Brenleire als im neugebildeten Schopfenspitze. Die betreffenden Gerichte tragen das Ihrige dazu bei, den Jagdfrevel zu unterdrücken.

Auf der Südseite der Berrà im neuen Bannbezirk wurden 7 angekaufte Rehe freigelassen.

Auch der Bannbezirk Churfirsten ist sehr gut gehütet; es fand hier von den beiden Wildhütern letztes Jahr ein Abschuß von 29 Füchsen, 7 Mardern, 4 Iltissen, 2 Fischottern etc., im Ganzen von 49 Stück statt. Für Abschuß von Raubzeug zunächst außer den Grenzen des Bezirks bezahlte der Kanton Fr. 266. 80.

Eine sehr gute Organisation der Wildhut und vortreffliche Polizei besitzt ferner der Kanton Waadt. Bern und Graubünden haben sehr zweckmäßig begrenzte, ausgedehnte Bannbezirke und meist tüchtige Wildhüter.

Zum Zwecke der Unterdrückung des Wildfrevels in den Grenzgebieten ist zwischen den Kantonen Glarus und Sehwyz eine Uebereinkunft zu Stande gekommen über Verfolgung der jHgdfrevlev auf das jenseitige Kantonsgebiet und über Aburtheilung solcher Fälle und Vollzug der Strafentscheide.

Da im Kanton Graubüudeu die Jagd in den, wenn vorläufig auch nur auf 10 Tage des Septembers wieder geöffneten Bannbezirke auf eine devastirende Weise stattfand, so daß der Nutzen der zehnjährigen Schonung dadurch gänzlich verloren zu gehen drohte, genehmigten wir unterm 28. September einen Antrag der Regierung dieses Kantons auf sofortige Wiederschließung der Jngd in den erwähnten Bezirken für das Jahr 1886.

Außer an Grlarus haben wir, gemäß Art. 9 oberwähnter Verordnung betr. die Bannbezirke, auf eingegangenes Gesuch hin, auch an Freiburg die Bewilligung /um Abschuß einer Anzahl alten Gemswildes ertheilt.

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Ein Jägerverein beschwerte sich darüber, daß Jäger, welche sich als Jagdfrevler im Rückfall befinden und denen in Folge dessen, gemäß Strafbestimmung in Art. 22, Abs. 3, des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, die Jagdbewilligung für 2 bis 6 Jahre entzogen, resp. verweigert worden, die Bewilligung oft in einem andern Kauton nachsuchen und auch erhalten, weil die betreffenden Gerichte des letztern von dem Strafurtheil des erstem keine Kenntniß besäßen.

Um diesem Uehelstande zu begegnen und den erwähnten gesetzlichen Strafbestimmungen für das gesammte Gebiet der Schweiz volle Wirksamkeit zu verschaffen, wurden die Kantone mittelst Kreisschreiben vom 18. Oktober 1886 eingeladen, künftighin alle Strafurtheile, welche in Vollzug der obbezeichneten Bestimmung betr. Riickfälle ausgefällt werden, unter Angabe der Anzahl Jahre, für welche dem Frevler die Jagdbewilligung entzogen, resp. verweigert wurde, dem eidg. Handels- und Landwirthschaftsdepartement zur Kenntniß zu bringen, damit sie auch den übrigen Kautonen mitgetheilt werden.

Ein von der Regierung Tessins empfohlenes Gesuch tessiuischer Gemeinden und Jäger, es möchte dem dortigen Kanton die Regelung der Jagd bis zum Zustandekommen einer internationalen Uebereinkunft zum Schütze der nützlichen Vögel anheimgestellt werden, haben Sie unterm 15./19. Juni 1886 auf unsern diesbezüglichen, von einer Botschaft begleiteten Beschlussesantrag abgewiesen.

B. Vogelschutz.

Unterm 12. März machten wir die Regierung Berns auf einen Zeitungsartikel über Mißachtung des Vogelschutzgesetzes im Jura aufmerksam und boten derselben damit Veranlassung, den Sachverhalt untersuchen zu lassen und nöthigenfalls geeignete Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

Nach der hierauf erhaltenen Auskunft beschränkte sich fraglicher Vogelfang auf den Amtsbezirk Pruntrut, und ist uns · die Versicherung gegeben worden, daß derselbe unterdrückt werden solle.

Der Centralvorstand der schweizerischen ornithologischen Gesellschaft sandte uns eine Anzahl Exemplare der Druckschrift ,,Entwurf betreffend Revision des Vogelschutzgesetzes vom 17. September 1875a ein und verband damit das Gesuch, es möchte der Entwurf von uns einer Prüfung und Würdigung unterzogen werden.

Wir erwiderten hierauf, daß wir nicht ermangeln werden, die Eingabe in Berücksichtigung zu ziehen, wann wir uns mit der von

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verschiedenen Seiten angeregten Frage der Revision des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz beschäftigen werden.

Die von uns gewählte ornithologische Kommission hat ihre Arbeiten, von zahlreichen BeobRchtern unterstützt, im Berichtjahr fortgesetzt, befand sich aber noch nicht in der Lage, den entworfenen Katalog schweizerischer Vögel und das sonstige diesfalls gesammelte Material zu veröffentlichen.

Dem Komite des internationalen Ornithologen-Kongresses bewilligten wir einen Beitrag von Fr. 300.

Vom Bilderwerk nützlicher Vögel des Herrn Lebet wurden im Berichtjahr von schweizerischen Schulen 706 Exemplare angekauft, an welche der Bund gleich den betreffenden Kantonen einen Drittel der Kosten beitrug. 35 Exemplare kauften wir für die eidgenössischen Grenzzollstätten an, welche über Beobachtung des Verbots der Einfuhr von, unter dem Schutz des Bundes stehenden nützlichen Vögeln zu wachen haben.

III. Fischerei.

Der Entwurf einer R e v i s i o n des B u n d e s g e s e t z e s über die Fischerei, von welcher wir im vorigen Geschäftsbericht gesprochen, ist so weit vorgeschritten, daß er Ihrer Behörde in der Junisession zur ßerathung vorgelegt werden kann.

Unterm 13. Juni 1886 haben wir eine Vol l z i e h u n g s v e r o r d n u n g zum Art. 12 des Bundesgesetzes über die Fischerei betreffend Verunreinigung der Gewässer zum Nachtheil der Fischerei erlassen (Amtl. Samml. n. F. IX, 8. 74).

Bei Uebermittlung derselben an die eidgenössischen Staude mit Kreisschreiben vom 13. Juli wurden letztere zugleich eingeladen, zum Vollzug derselben das Nöthige anordnen und namentlich auch dafür besorgt sein zu wollen, daß die diesfalls erforderlichen baulichen Vorkehrungen getroffen werden. Ferner wurde bemerkt, daß wir in technisch besonders schwierigen oder wichtigen Fällen gerne bereit sein werden, unsern Experten in Sachen Aufträge zu ertheilen und die diesfälligen Kosten zu übernehmen. Von diesem Anerbieten wurde seitens verschiedener Kantone bereits Gebrauch gemacht.

Die Kantone wurden überdies eingeladen, bis Ende 1886 ein Verzeichniß sämmtlicher auf ihrem Gebiet vorhandenen landwirthschaftlichen und gewerblichen Anlagen aufzunehmen und einzusenden, welche von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Fischerei und von Art. 4 der diesbezüglichen bundesräthlichen Vollziehungsverordnung betroffen werden.

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G e n e h m i g t w u r d e n im B e r i c h t ] a h r : 1) Die Vollziehungsverordnungen zum Fischereigesetz des, Kantons Schwyz (den 5. Februar) und Tessin (den 17. Dezember).

2) Bin vom Kanton Neuenburg den 24. April erlassenes Gesetz über die Fischerei in der Haute Reuse.

3) Ein Beschluß des Staatsrathes von Neuenburg vom 12. Oktober, welcher die Bußen für Uebertretungen der schweizerischfranzösischen Uebereinkunft betreffend die Fischerei im Doubs festsetzt.

4) Ein Beschluß der Regierung des Kantons Zürich vom 17. November betreffend Ergänzung des kantonalen Fischereigesetzes, nach welchem die Bewilligung zu Ausübung der Fischerei mit, der Schleike an die Bedingung geknüpft wird, daß der Inhaber eines solchen Patentes zwei sogenannte Fache erstelle und mindestens alle zwei Jahre vor dem 15. April neu ausrüste.

5) Die zwischen den Kantonen Freiburg, Waadt und Neuenburg am 6. März abgeschlossene Uebereinkunft für die Fischerei im Neuenburgersee, in Revision derjenigen vom 29. April 1876.

Dem Kanton Z ü r i c h wurde auf ein Gesuch des Regierungsrathes unterm 16. April und 22. Mai der F a n g von B l a l i n g e n im Zürchersee bis Ende Mai bewilligt, jedoch nur mit einem Zuggarn und unter der Vorschrift, daß die Berührung der Halden, der Reiser und des Krebses vermieden werde.

Auf Einlagen der Regierung G r a u b ü n d e n s wurde, gestützt auf Art. 13, Absatz 3, des Bundesgesetzes über die Fischerei, folgenden Gesuchen betreffend Schonung des Fischbestandes entsprochen : 1) Gesuchen der Gemeinden Sa m a d e n , P o n t r e s i n a , Cel e r i n a , Silsi. B., Sii v apl an a, B e v e r s , P o n t e , M a d u l e i n um Verbot des Fischfanges in dortigen öffentlichen Gewässern, ausgenommen im Berninabach, mit anderm Fanggeräthe als der Fischruthe. Diese ausschließliche Fangweise wurde auf die beiden Monate Juli und August beschränkt.

2) Einem Gesuche der Gemeinde Z er nez um gänzliche Schließung der Gewässer auf dortigem Gemeindegebiet auf weitere 3 Jahre, da durch den bisherigen Bann die Wiederbevölkerung der Gewässer noch nicht hinreichend erzielt worden. Es wurde der Gemeinde zugleich die Anlage einer Fischbrutanstalt zur rascheren Erreichung des beabsichtigten Zweckes empfohlen.

3) Einem Gesuche der Gemeinde S u s um Schluß der Fischerei in den dortigen Gewässern auf 3 -- 5 Jahre.

481

4) Einem solchen der Gemeinden P o n t r e s i n a und Poschia v o um Verbot des Fischfangs in den auf dem Bernina äiegenden See'n Lago bianco und Lago della Crocetta auf 3 Jahre.

Unterm 5. Januar 1886 theilte uns die Regierung von G r a u b ü n d e n mit, daß sie auf unsere Anregung hin die S c h o n z e i t f ü r s ä m m t l i c h e See'n i m K a n t o n i n e i n e r H ö h e n l a g e ü b e r M e e r von 1400 m. und d a r ü b e r , auf die Dauer von drei Jahren, von Mitte September bis Ende Juni festzusetzen gedenke, und ersuchte zum Voraus um Bewilligung zu einer solchen Beschlußnahme. Diesem Gesuche wurde unterm 8. Januar entsprochen und der Regierung zugleich unsere Anerkennung ausgedruckt für diese zur Hebung des Fischstandes in den Alpensee'n höchst zweckmäßige Maßregel.

Die S c h o n z e i t für diejenigen Strecken im S i l s e r s e e , auf welchen Privatfischereirechte haften, wurde im Einverständniß mit den Berechtigten auf die Zeit vom 1. September bis 30. Juni festgesetzt.

Obwohl wir bereits im Jahre 1884 der Regierung des Kantons Tessin Veranlassung gegeben, eine g e s e t z w i d r i g a n g e b r a c h t e F i s c h e r e i v o r r i c h t u n g in der Moesa entfernen zu lassen, wurde dieselbe im Dezember vorigen Jahres wieder erstellt und mußten wir genannte Regierung neuerdings einladen, dem Gesetze Nachachtung zu verschaffen.

Ferner haben wir, auf erhaltene Mittheilung hin, daß im L a n g e n s e e mit v e r b o t e n e n G a r n e n (der bighezza und riacera) gefischt werde, einen Kommissär an Ort und Stelle zur Untersuchung des Sachverhaltes abgeordnet, mit der Instruktion, im Falle der Bestätigung auf Beseitigung dieser Fanggeräthe zu dringen.

Die Regierung Tessins wurde hievon benachrichtigt.

Unterm 18. Dezember setzten wir genannte Regierung über obwaltende verderbliche F i s c h e r e i v e r h ä l t n i s s e im L a n g e n see in Kenntniß und ersuchten sie um ihre Meinungsäußerung.

F i s c h e r e i - K o n v e n t i o n mit F r a n k r e i c h . Der bisherige eidg. Fischerei-Kommissär für den Genfersee, Hr. Puenzieux, kam um Entlassung ein, da seine neue kantonale Stelle als Chef der Abtheilung Forstwesen, Jagd und Fischerei im LandwirthschaftsDepartement des Kantons Waadt mit obiger eidgenössischer Beamtung nicht vereinbar sei. Diesem Gesuche wurde, unter Verdankung der geleisteten Dienste, auf den 1. Juli 1886 entsprochen und Hr. Nationalrath Fonjallaz in Epesses zum Kommissär erwählt.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

34

482

Die Unterhandlungen mit Frankreich betreffend Revision des Art. 8 der Uebereinkunft, über welche wir bereits let'dtes Jahr die Ehre hatten Ihnen Bericht zu erstatten, wurden fortgesetzt und nach stattgefundener Enquete in Sachen und nachdem wir den, betreffenden Kantonen vorher Gelegenheit gegeben hatten, sich vernehmen zu lassen, der französischen Regierung unterm 20. Dezembeimitgetheilt, daß wir grundsätzlich mit der, von den beidseitigen Kommissären vorgeschlagenen Revision genannten Artikels betreffend den Fang der Fera und des Ombre chevalier und das Verbot gewisser Fanggeräthe einverstanden seien.

Auf Besehwerde des Kantons W a a d t, daß die J o n g n e n a z, welche sich in die Orbe ergießt, durch das auf französischem Gebiet liegende Eisenwerk La Ferrière zum Nachtheil des Fischstandes dieses Gewässers verunreinigt werde, kam diese Angelegenheit bei den Konferenzen der Fischerei-Kommissäre zur Behandlung und wurden alsdann von uns aus Schritte bei der französischen Regierung gethan, um diesen Uebelstand zu beseitigen.

Es erfolgte hierauf unterm 24. Juli v. J. eine, unserer Vorstellung entsprechende Weisung seitens des französischen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten an den Präfekten des DoubaDepartementes, ohne daß indeß derselben bisher nachgekommen worden wäre.

Auf Wunsch der französischen Regierung wurden durch den Kanton Genf an zwei Stellen in der Arve F i s c h w e g e angelegt, an deren Kosten wir, nach stattgefundener Prüfung der Arbeit das gesetzlich festgesetzte Drittel im Betrage von Fr. 753. 30 beitrugen.

Auf eine Mittheilung unseres Fischerei-Kommissärs hin, daß die R h o n e an ihrem E i n f l u ß in den G e n f e r s e e während deiForellen-Schonzeit mit Garnen umstellt werde, machten wir unterm 10. Dezember die Regierung von W a l lis hierauf aufmerksam und luden sie ein, ohne Verzug die Netze entfernen zu lassen.

Die Regierung von G e n f wurde unterm 16. März bei Anlaß einer Beschwerde von dortigen Fischern mit Bezug auf Art. 2 der Konvention eingeladen, strenge darüber zu wachen, daß die Netze und auch die Säcke des grand filet und der Monte nicht eine geringere als die gesetzlich vorgeschriebene M a s c h e n w e i t e besitzen.

Die Protokolle über die gemeinschaftlichen V e r h a n d l u n g e n des schweizerischen und französischen FischereiK o m m i s s ä r s , von welchen wir jeweilen eine Abschrift erhalten, werden den betreffenden Kantonen bezüglich der sie betreffenden Gegenstände jeweilen mitgetheilt.

483

Auch für die Ueberwachung des D o u b s , insoweit dieser Fluß die Grenze zwischen der Schweiz und Frankreich bildet, sind gleichwie für den Genfersee Kommissäre und ferner seitens der betheiligten Kantone Bern und Neuenburg Fischereiaufseher bezeichnet.

Unter'm 2. Februar theilten wir den Regierungen genannter Kantone einen B e r i c h t unseres Forstinspektorats ü b e r d e n D o u b s und seine Fischereiverhältnisse mit und nahmen zugleich Veranlassung, dieselben zu einer schärferen Fischereipolizei und genaueren Beobachtung der Konvention einzuladen.

Beide Kantone sind dieser Einladung zum Theil bereits nachgekommen. Neuenburg hat, wie oben angeführt, spezielle Bußbestimmungen für Übertretungen der Konvention erlassen, ferner eine Fischbrutanstalt in Maison Monsieur eingerichtet und sich zur Erstellung der im Doubs nöthigen Fischstege bereit erklärt, sofern sich Frankreich hieran ebenfalls betheiligen werde.

Auf Gesuch dieses Kantons wurden die eidgenössischen Grenzwächter längs dem Doubs angewiesen, sich, insoweit es ihr sonstiger Dienst erlaubt, an der Fischereiaufsicht zu betheiligen.

Der Kanton Bern hat die Pächter der Fischereien am Doubs verpflichtet, jährlich eine gewisse Anzahl junger Forellen in dieses Gewässer einzusetzen.

Einem Vorschlag der französischen Regierung, es möchte das V e r b o t des Forellenfanges im Doubs vom 20. Oktober bis 20.

Januar (Art. 24 der Konvention) pro 1886/87 auf j e g l i c h e n F i s c h f a n g ausgedehnt werden, pflichteten wir im Einverständniß mit Bern und Neuenburg bei und letztere erließen hierauf die fraglichen Bekanntmachungen.

Der S t a a t s v e r tragzwischen der Sch w eiz, D e u t s c h l a n d und den N i e d e r l a n d e n betreffend R e g e l u n g d er L a c h s f i s c h e r e i im Stromgebiete des Rheins, welcher am 30. Juni 1885 abgeschlossen worden war, trat durch Ratifikation der genannten Staaten im Laufe der Jahre 1885 und 1886 in Kraft.

Die U e b e r e i n k u n f t z w i s c h e n der S c h w e i z , B a d e n u n d E l s a ß - L o t h r i n g e n über Anwendung gleichmäßiger Bestimmungen für die Fischerei im Rhein und Bodensee vom 25.

März 1875, resp. 14. Juli 1877, wurde von sämmtlichen betheiligten Staaten als revisionsbedürftig befunden. In Folge dessen wurden zum Entwurf einer Revision Abgeordnete bezeichnet, deren erste Sitzung vom 4. bis 6. Oktober vorigen Jahres hier in Bern stattfand. Die diesbezüglichen Verhandlungen kamen noch nicht zum Abschluß.

484

Betreffend d e n F e i c h e n f a n g i m B o d e n - u n d see zur Laichzeit wurde der in Sachen betheiligte Kanton eingeladen, in Vollzug des § 3 der Naehtragsübereinkunft September 1884 zum oberrheinischen Fisehereivertrag die lichen Bekanntmachungen zu erlassen.

UnterThurgau vom 21.

erforder-

Auf wiederholte B e s c h w e r d e d e s k a i s e r l i c h e n S t a t t h a l t e r s von E l s a ß - L o t h r i n g e n , daß auf dein Rhein von Basel her todte und betäubte Fische einhertreiben, verständigten wir uns mit genanntem Staate über die Maßnahmen, um bei weitern derartigen Vorkommnissen auf Schweiz. Gebiete die Ursache derselben ermitteln und beseitigen zu können.

Es sind uns seitens der Kantone folgende Wahlen von Fischereiaufsehern und Agenten pro 1886 zur Kenntniß gebracht worden: 1) Fischerei-Aufseher : Von Zürich 4, Bern 3 (für den Thunersee, das Schongebiet Kirrelbach und den Doubs) und Neaenburg l (für den Doubs). Diese Aufseher besorgen, wo nöthig, auch den Dienst der Agenten, der in der erforderlichen Kontrole über Verwendung der Fortpflanzungselemente und der während der Schonzeiten zum Zwecke der künstlichen Fischbrut gefangenen Fische und über den Verkauf letzterer besteht.

2) Fischerei-Agenten : Bern 7, Aargau 5, Zug und Schaffhausen je 3, Luzern, Schwyz, Solothurn, Baselstadt und Basellandsehaft je 1.

In Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung über die Jagdbannbezirke vom 16. Juli 1886 (Amtl. Samml. n. F., Bd. IX, S. 76) haben wir die Kantone ermächtigt, den Wildhiltern auch die Aufsicht über die Fischgewässer, welche in den betreffenden Bannbezirken liegen oder an dieselben angrenzen, zu übertragen.

Die Schongebiete des Jahres 1886 sind in beiliegender Tabelle VI aufgeführt. Sie liegen in den Kantonen Zürich, Bern, Glarus, Zug Appenzell A. Rh. und Graubünden und nehmen eine Wasserfläche von 1240 ha. ein, wovon 470 ha. auf See1 n und 770 ha. auf Flüsse fallen.

F i s c h b r u t a n s t a l t e n . Solche bestunden 1883/84 52,1884/85 57 und 1885/86 64. Hiezu kommen noch einige wenige kleinere, die uns erst nachträglich bekannt wurden; Es kamen letztes Jahr zur Aussetzung in öffentliche Gewässer 5,786,840 Fischchen von 14 verschiedenen Arten gegenüber 5,010,182 irn Vorjahre. Obenan stehen die Seeforellen mit 1,245,214 Stück, dann kommen die Fluß- und Bachforellen mit 1,167,115 und die Salme mit 930,000.

Zur Seite 484.

Tab. VI.

Seen.

Kanton.

ZUrich.

Bern.

Bezeichnung des Schongebietes.

Limmat. Von der Bahnhofbrücke abwärts bis zum Nadelwehr und jenseits desselben außerhalb des Wasserwerkkanals bis z u dessen Ende .

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.

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Sihlkanal .

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.

.

.

.

.

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.

.

Schanzengraben. Von der ßadanstalt bis zum Eintritt in die Sihl Sihl. Obere Sihl brücke bis Einmündung in die Limmat .

Lütschine .

Kirrelbach

.

.

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.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

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.

Kander im Amtsbezirk Frutigen und Nebenflüsse im Kander-, Engstligen- u n d Kienthal .

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.

.

.

.

Aare im Amtsbezirk Aarberg und Hagnekkanal Emme. Einmündung der Ilfis bis Einmündung des Heimiswylbaches .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Glarus.

Linth.

V o m Wallensee b i s Mollis

Zug.

Zugersee .

Aegerisee I .

.

.

n

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Uferlange.

Fläche.

Flußlänge.

Fläche.

Total fläche per Kantou.

km.

ha.

km.

ha.

ha.

-- --

-- --

--

--

--

--

--

--

--

--

-- -- 1.40

2.00 3.50

Appenzell A. Rh.

Bruderbach

.

.

.

.

.

.

.

.

.

GraubUnden.

Oberengadin (Gemeinden : Sils, Silvaplaua, Celerina, Ponti-esina, Samaden, Bevers, Ponte und Maduleiuj Unterengadin (Gemeinden : Zernez u n d Süs) .

.

.

.

Lago bianco u n d Lago della crocetta .

.

.

.

.

Total

.

FIU sse.

1.70

10.5«

1.80

0.36

0.56

0.28

1.25

7.50

286.00 17.oo

131.00 3.10

260.oo 23.50

82.00 260.00

--

1 16.00

64.00

--

6.50

39.00

126.00 118.00 140.00

--

-- --

--

--

3.50

--

--

171.60

67.86

llO.oo

104.00

899.30

769.94

5.50 12.40

18.04

^-lO 1 U n *ï"±\/.l

39.00

Ì --

0.35

}

384.00

1

Absolute Schonung.

Absolute Schonung.

Die Angellisehoi'ei ist vom J.Juiii bis 15. August gestattet.

Bewilligungen/. Fang zum /wecke der künsti. Fischzucht vorbehalten.

Absolute, Schonung1.

Bewilligungen ·/.. Futi« zum Zweck« j der künsti. Fischzucht vorbehalten. i AbHoluto Schonung.

1 > Absolute Schonung.

1

!

1

0.35

01X7 Qr Z<) ( .85

Das Fischen mit der Ruthe ist im Juli und August gestattet.

l Absolute Schonung.

86.00 470.00

Bemerkungen.

j

1,239.9* !

485 Von der Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika haben wir durch Vermittlung unserer Gesandtschaft in Washington 1,000,000 Eier von Coregonus albus, 50,000 Eier von Salmo Namay cush und 10,000 Stück von Salmo fontinalis erhalten.

Die Bundesbeiträge für ausgesetzte Fischchen beliefen sich auf Fr. 9082. Wir werden nicht ermangeln, die Kantone auf vorkommende Mängel der Einrichtung der auf ihrem Gebiet liegenden Anstalten und deren Betrieb aufmerksam zu machen und sie einzuladen, auf Hebung derselben hinzuwirken.

Die Brutfläche sämmtlicher Brutanstalten nimmt 372 m 2 ein und bietet Raum für 23,200,000 Bier. Dazu kommen 48 Brutgläser, in welchen circa 4,800,000 Eier von der Größe derjenigen der Felchen eingesetzt werden können. Es bieten unsere Brutanstalten im Stande von 1885/86 somit im Ganzen Raum für circa 28,000,000 Eier, lieber den Betrieb der Anstalten gibt Tabelle VII nähern Aufschluß.

Von der Erstellung zweier Fischwege in der Arve bei Genf haben wir oben bereits gesprochen. Derjenige in Ponte Brolla konnte wegen ungünstigen Wasserstandes noch nicht ausgeführt werden. 'Der Kanton Bern wurde eingeladen, für Erstellung eines Fischweges an den Schleusen in Thun und eines an der großen Schwelle bei Bern besorgt sein zu wollen.

Der Kanton Waadt hat die nöthigen Vorstudien zur Anbringung von Fischwegen in der Orbe gemacht.

Ueber einen Rekurs des Herrn Dr. Amadeo Maggetti in Ascona (Tessin) in Fischereisachen haben wir Ihnen unter'm 16. November 1886 Bericht erstattet und wurde Rekurrent laut Ihren Beschlüssen vom 11. und 21. Dezember abgewiesen.

Noch kommen wir auf die Fischerei-Polizei zu sprechen, die im Allgemeinen noch höchst mangelhaft ist. Eine organisirte Aufsicht über den ganzen Kanton besitzt nur Zürich. In den meisten Kantonen ist die Fischerei-Aufsicht den gewöhnlichen Polizeiorganen, den Landjägern, übertragen, die hiefür weder die nöthige Zeit, noch die nöthioe fachliche Kenntniß besitzen. Aber auch hei vielen Gerichten fehlt leider die Einsicht in die Wichtigkeit der Fischerei und der erforderliche Ernst, um das Ihrige zur Unterdrückung des Fischfrevels beizutragen.

Wir haben uns unter Anderem auch hierüber in unserer Botschaft zum Entwurf des revidirten Fischereigesetees des Nähern aus-

Tabelle VII.

Eing-esetzte Eier.

X,

Auzabl der Anstalten

Kanton.

2ürich Bern

Nidwalden

Z

Zur Seite 485.

Leistungen der schweizerischen Fischbrutanstalten während der Brutperiode

. . . .

MO-

Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft Schaffhausen . .

S t . Gallen . .

. .

. ..

. .

. .

Waadt Genf Total

7 13 4 1 1 1 1 4 2 2 1 3 1 1 9 3 1 8 1

64

Lächg.

365,000 264,250

Lachs: bastard.

Seeforelle.

Fluß- und Bachforelle.

60,000 46,500 21,000

318,900 102,700

352,200 355,305 80,500

Aesche.

Bötbel.

308,000 129,000 6,000

Avisgresetzto Fischchen.

Schweiz.

Felchen.

Amerikanische Felchen (Coregonos albns).

Salmo Salmo Ixwfalereo GitteraoNamay- Salmo fonqainnat tronc.

tront.

casb.

tmalis.

15,000 50,000 400,000

200,000 100,000 . 100,000

9,000 10,000

Nasen.

40,000 10,000

69,900 2,100 7,000

5,000 5,000 6,500

63,400 10,000 94,000 530,000 15,000

85,000 50,000 16,000 60,000

34,000

12,000

759,300 286,700

1,268,250' 360,500

1,574,100

919,150 55,000 133,000 26,000 95,000 75,000 22,000 198,650 65,000

1,474,155

70,000

20,000

1,000,000

200,000

10,000

5,000

5,000

22,000 243,000 20,000 40.000

773,000

1,000

10,000

989,050

1,535,000

125,000 20,000 134,800

10,000 8,213

899,800

47,213

1,000 10,000

15,000

1,000

1,000

40,000

Total.

Lachs

1,309,200 1,313,955 720,200 69,900 7,100 102,000 6,500 2,192,550 75,000 133,000 133,000 239,000 848,000 22,000 284,650 176,000 135,000 791,300 429,713

265,000 153,000

8,988,068

Lachsbastard.

36,000 32,000 20,000

Seeforelle.

208.500 72,000

Floß- und Bachforelle.

Aesche.

219,000 292,000 - 61,000

195,500 62,000 6,000

Böthel

Amerikanische Salmo Salmo Salmo fon- Lochleren GitteraoSchweiz. Felcheo Namayiroot traut Felchen. (Coregonos cosh. qninnat. tinalis.

albos).

11,500 150,000 20,000 60,000 393,000 97,000

7,500 8,000

Nasen.

20,000 10,000

37,000 1,700 5,800

4;500 4,200 1,000

42,414 7,000 3,500 503,500 5,000

47,000 32,000 12,000 49,820 9,000

30,000

721,893 28,500 105,000 19,000 129,500 71,250 16,000 172,235 43,930

1,167,115

18,000 176,000

8,400 4,700

2,600 8,000 145,730 4,500 35,750

610,000 274,800

930,000 244,820 1,245;214

55,000 50,000

460,080

600

8,940 81,860 10,000 113,000

8,239

758,893 529,500 705,860

39,777'

930

7,638 600

10,000 13,640

930

20,000

Total.

884,500 855,500 659,000 37,000 6,200 83,000 1,000 933,707 42.800 105,000 74,000 165,000 720,480 16,000 224,335 139,370 90,099 629,000 395,438 6,126,429

BratSumma der däche.

unter amtlicher BruìKontrole Eieria öffentliche Gewässer Dcterlageo gläser.

ausgesetzten m'.

Fischchen.

816,500 781,500 659,000 37,000 6,200 83,000 1,000 998,707 11,700 102,400 62,000 153,500 720,480 16,000 163,685 139.37089,360 550,000 395,438 5,786,840

55.60 41.18

26.M l.iü 4.« 0.40

10 2 7

1.60 35.95

24

18 3<

4.20 4.3S

21.U 19.» 1.41 18.19 11.95

3

4.00 62.90 40.oo

2

372.08

48

486

gesprochen und Bestimmungen zur Verbesserung dieser Verhältnisse in denselben aufgenommen.

IV, Abtheilung : Auswanderungswesen.

1. Agenturen. Sämmtliche Agenturen, denen im Jahre 1881 das Patent zur Betreibung von Auswanderungsgeschäften ertheilt worden war, mit Ausnahme der im Jahre 1885 eingegangenen Agentur von J. Baumgartner & Cie. in Basel, sind im Berichtjahre um Erneuerung des Patentes für weitere fünf Jahre eingekommeu.

Das erneuerte Patent ist gültig für die Zeit vom 1. Juni 1886 bis zum 3t. Mai 1891.

Zwei Agenturen sind im Berichtjahre eingegangen : diejenige von W. Breuckmann jun. in Basel am 30. Juli und diejenige von Bauer & Müller, Nachfolger von M. Goldsmith, ebenfalls in Basel, am 31 Dezember. Von diesen vertrat die erstere die Gesellschaft des Norddeutschen Lloyd in Bremen, die andere die Canard Steamship Company limited in London.

Der Bestand der Agenturen auf Ende 1886 ist folgender: 1) Wirth-Heraog in Aarau ; 2) J. Leueriberger in Biel ; 3) Christ-Simmener in Genf; 4) C. Coreeco und A. Brivio in Bodio (Tessin); 5) Schneebeli & Cie. l 6) A. Zwilchenbart 7) Rommel & Cie.

\ in Basel.

8) Louis Kaiser 9) Otto Stör Die Zahl der von diesen Agenturen beschäftigten Unteragenten ·beläuft sich auf 332.

2. Im Dienste der eingegangenen Agenturen standen 76 U n t e r a g e n t e n . Zu Anfang des Jahres beschäftigten die sämvntlichen Auswanderungsagenturen 402 Unteragenten. Es hat sonach die

487

Xahl derselben im Jahr 1886 um 70 abgenommen. Die noch bestehenden Agenturen aber beschäftigen 4 Unteragenten mehr als im Jahre 1885.

Die Zahl der Unteragenten muß auch jetzt noch als eine zu große betrachtet werden. Wir sind überzeugt, daß, wenn die Agenturen nur diejenigen Personen zu spediren hätten, welche von selbst oder doch ohne Einwirkung von Unteragenten auf den Entschluß kommen, auszuwandern, es nicht nur weniger Unteragenten, sondern auch weniger Agenturen bedürfte. Wir haben uns in den Berichten über unsere Geschäftsführung in den verflossenen Jahren über diesen Punkt bereits zur Genüge verbreitet und beschränken uns hier darauf, mitzutheilen, daß bei der in Aussicht genommenen Revision des Gesetzes darnach getrachtet werden soll, durch Aufstellung strengerer Bedingungen, von denen die Genehmigung der Anstellung von Unteragenten abhängig zu machen ist, dem Uebelstand abzuhelfen.

Eine kantonale Behörde sprach die Ansicht aus, es sollten A u s w a n d e r u n g s a g e n t u r e n nicht an im Amte stehende L e h r e r übertragen werden, weil die Gefahr nahe liege, daß die Lust zur Auswanderung schon in der Schulstube geweckt und großgezogen werde. Wir erwiderten hierauf, daß für die Bundesbehörde nur Art. 5 des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen maßgebend sein könne, welcher den Ausschluß von Lehrern nicht gestatte, daß es vielmehr Sache der kantonalen Erziehungsbehörden sei, zu prüfen, ob einem im Amte stehenden Lehrer gestattet werden könne, die Funktionen eines Aus-wanderungsunteragenten zu übernehmen.

3. Vielfache Mutationen kamen im Bestände der von den Auswanderungsagenturen hinterlegten K a u t i o n e n vor. Zu einer besondern Schlußnahme hat indessen nur die Aushingabe der Kaution der im Jahre 1885 eingegangenen Agentur von J. Baumgartner & Cie.

Anlaß gegeben. Nach Art. 4 des Gesetzes darf eine Kaution erst nach Ablauf eines Jahres, vom Erlöschen des Patentes an gerechnet, und falls alsdann keine Ansprüche gegen die Agentur mehr vorliegen, zurückgestellt werden. Gegen die genannte Agentur lag nach Verlauf der gesetzlichen Frist, innert welcher auch eine Aufforderung zur Geltendmachung von Ansprüchen an dio Kaution der Agentur publizirt worden war, ein Anspruch im Betrage von Fr. 80. 50 vor. Da jedoch der Ausbrecher weder eine Behörde,
noeli ein Auswanderer, noch Rechtsnachfolger eines solchen war, und bei seiner Forderung keine Bestimmung des Gesetzes in Betracht kam, und überdies weder ein richterliches Erkenutniß, noch eine Anerkennung der Forderung seitens der Agentur vorlag, wurde sein Begehren abgewiesen und die Kaution dem Eigenthürner derselben vollständig herausgegeben.

488

4. Die K l a g e n gegen die Agenturen haben sich im Berichtjahr wieder etwas vermehrt.

Wie in frühern Jahren war auch im Berichtjahre die Mehrzahl derselben gegen die Spedition von Personen gerichtet, welche keine Ausweisschriften über Heimat und Bürgerrecht besaßen, und es könntescheinen, als ob die Agenturen dadurch zumeist wegen Unterlassung einer Formalität angeklagt, resp. bestraft würden. Wenn man aber bedenkt, daß fast ausnahmslos die Auswanderer, welchedie fraglichen Ausweise nicht besaßen, an die Agenturen gelangten^ um entweder dem Strafrichter zu entfliehen, oder indem sie ihre Familien böswillig verließen, deren Unterstützung dann den Gemeinden oblag, oder aus einem andern Grunde ihre Ausweisschriften von den Gemeindebehörden nicht zu verlangen wagten, oder nicht erhalten konnten, so ist begreiflich, daß die Klage, welche in der Regel von Behörden herrührt, nicht blos wegen der Unterlassung einer Formalität gestellt wurde, daß letztere durchaus gerechtfertigt ist und daß der Bundesrath in den meisten dieser Fälle hohe Bußen ausgesprochen hat. In einigen Fällen, wo bei einer und derselben Spedition mehrere Gesetzesbestimmungen mißachtet worden waren, mußte man geradezu finden, daß das in Artikel 15 des Gesetzes vorgesehene Bußenmaximum viel zu niedrig sei.

Die Zahl der Fälle, in welchen die Klagen zu Schlußnahmen des Bundesrathes Veranlassung gaben, beträgt 7 gegen 4 im Vorjahre, der Betrag der ausgesprochenen Bußen Fr. 780, gegen Fr. 280 im Vorjahre.

Außerdem gelangte eine Anzahl von Klagen an die Bundesbehörde, welche in Gemäßheit von Art. 16 des Gesetzes dem kantonalen Richter zur Behandlung überwiesen werden mußten.

Einige dieser Klagen gestatten den Schluß, daß die Aufsicht darüber, daß Auswanderungsgeschäfte nicht von solchen Personen betrieben werden, die dazu nicht befugt sind, weit eher von den patentirten Agenturen als von den kantonalen Polizeibehörden ausgeübt wird. Es wäre überhaupt zu wünschen, daß sich letztere etwas öfter des Artikels l des Gesetzes erinnerlen, demzufolge die Aufsicht über das Auswanderungswesen allerdings dem Bunde, aber u n t e r M i t w i r k u n g d e r K a n t o n e , obliegt.

Von den Entscheidungen erwähnen wir hier nur diejenigen, welche entweder von grundsätzlicher Bedeutung sind, oder sonst in irgend einer Beziehung größeres Interesse bieten.

1. Eine Gemeindebehörde beklagte sich darüber, daß eine Agentur einen Auswanderer spedirt habe, der keine Schriften über

489 Heimat und Bürgerrecht besessen und seine Familie im Stiche gelassen habe, die nun öffentlich unterstützt werden müsse.' Die Agentur machte hiegegen geltend, daß der Gesetzgeber, indem er den Agenturen die Beförderung von Personen verbot, welche die in Rede stehenden Ausweise nicht besitzen, nur beabsichtigt habe, zu verhindern, daß Personen, welche mit dem Strafgesetze in Konflikt gekommen, oder sich der Bezahlung ihrer Schulden durch die Flucht entziehen wollen, spedirt werden und daß der betreffende Auswanderer zur Kategorie dieser Personen nicht gehört habe.

Derselbe habe übrigens seine Familie nicht böswillig verlassen, sondern sei mit Wissen derselben ausgewandert, und habe der Agentur versprochen, seine Schriften vor der Abreise vorzuweisen.

Gestützt auf folgende Erwägungen wurde die Agentur in eine Buße von Fr. 80 verurtheilt: 1) Art. 10, Ziffer 5, des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1880 verbietet den Agenturen die Beförderung von Personen, welche keine Ausweisschriften über Herkunft und Bürgerrecht besitzen. Die angeschuldigte Agentur bestreitet nicht, daß der von ihr beförderte Auswanderer S. K. im Besitze solcher Ausweise nicht gewesen sei.

2) Die Gründe, welche eine Person zur Auswanderung veranlassen, und die Motive, welche den Gesetzgeber zur Aufstellung der Vorschrift in Art. 10, Ziffer 5, des Gesetzes bestimmten, können eine Agentur unter keinen Umständen von der Verpflichtung entbinden, sich darüber zu vergewissern, ob ein Auswanderer im Besitze der gesetzlich vorgeschriebenen Ausweise ist. Die diesbezügliche Ausrede der Agentur ist eine sophistische und verwerfliche.

3) Die klagende Behörde hat den Nachweis erbracht, daß die Behauptung, S. K. habe seine Familie nicht böswillig verlassen, unwahr ist.

4) Der Bundesrath hat die Agenturen schon zu wiederholten Malen angewiesen, sich mit der Erklärung eines Auswanderers, daß er im Besitze seiner Ausweisschriften sei, nicht zufrieden zu geben.

2. Ein Auswanderer theilte dem schweizerischen Konsulat in New-York mit, daß er bei seinem Wegzug aus der Schweiz einem Auswanderungsagenten die Summe von Fr. 8700 gegen einen Wechsel übergeben habe, welcher von dem New-Yorker Bankhause, auf den er gezogen war, nicht einselöst worden sei. Bei der Einvernahme erklärte die angeschuldigte Agentur, die empfangene Summe der von ihr vertretenen Schiffsgesellschaft behufs Bezahlung durch

490

das New-Yorker Bankhaus abgeliefert zu haben und behauptete, daß die Gesellschaft von dem von ihr ausgestellten Chèque Kenntniß gehabt habe. Mittelst Conto-Corrent-Auszug hat der Agent, welcher bereits auf sein Patent verzichtet hatte, den Nachweis geleistet, daß ihn ein Verschulden nicht traf. Wir wandten uns darauf an die Sehiffsgesellschaf't, von der die Kaution hinterlegt worden war, und forderten dieselbe auf, unverzüglich dafür zu sorgen, daß der Reklamant die fragliehe Summe ausgezahlt erhalte.

Dieser Aufforderung wurde sofort entsprochen, indem die Gesellschaft telegraphisch Ordre nach New-York gab, den Wechsel zu bezahlen.

3. Ein Joh. Stephan Rohrer, Geschäftsagent in Eiken, hatte in Nr. 22 des in Laufenburg erseheinenden ,,Frickthaler" vom 17. März 1886 eine Annonce einrücken lassen, des Inhalts, daß bei ihm ,,Ausvvanderungslustige" nach jeder Bequemlichkeit Verträge abschließen können. Da nach Art. 7 des Gesetzes Personen, welche weder als Agenten vom Bundesrathe patentirt noch als Unteragenten den Behörden bekannt sind, jede auf die Beförderung von Auswanderern sich beziehende Publikation untersagt ist, wurde Rohrer vom Bezirksgericht Laufenburg in eine Buße von Fr. 50 verfällt. In Genehmhaltung unseres mit Bericht vom 19. Mai 1886 (.Bundesblatt 1886, II, 498) gestellten Antrages hat die Bundesvarsammlung das Gesuch Rohrers um Nachlaß der Strafe mit Schlußnahme vom 16. Juni 1886 abgewiesen.

Da sich bei der Untersuchung über diese Angelegenheit ergeben, daß Rohrer jene Annonce auf Veranlassung einer Agentur gemacht hatte, indem diese ihn angegangen, ihr Auswanderungslustige zuzuweisen, wurde auch die Agentur zur Verantwortung gezogen und in eine Buße von Fr. 50 verfällt.

4. Das schweizerische Konsulat in Valparaiso hat uns eine Klage der schweizerischen Wohlthätigkeitsgesellschaft in Santiago übermittelt, zufolge welcher eine durch Vermittlung einer schweizerischen Agentur nach Chile ausgewanderte, aus Mann, Frau, drei Kindern und einem blödsinnigen Bruder des Mannes bestehende Familie die Hülfe dev genannten Gesellschaft während längerer Zeit hat in Anspruch nehmen müssen, weil die Familie durch Krankheit und Armuth dermaßen heruntergekommen war, daß sie unmöglich mehr ihren Lebensunterhalt verdienen konnte. Die Gesellschaft verband mit der Klage das Gesuch, wir möchten das Nöthige veranlassen, um der Familie die Mittel zur Rückkehr in die Heimitt zu verschaffen.

491 In erster Linie lag uns ob, zu untersuchen, ob die Agentur, welche die Spedition der genannten Familie vermittelt hatte, sich dadurch eine Verletzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen habe zu Schulden kommen lassen oder nicht. Diese Frage mußten wir in Berücksichtigung des Ergebnisses der in der Angelegenheit geführten Untersuchung bejahen und verfällten daher die fehlbare Agentur in eine Buße von Fr. 150, indem wir uns durch folgende hauptsächliche Erwägungen leiten ließen : Die Agentur hatte sich vor dem Kontraktabschluß nicht darüber vergewissert, ob die zu spedirendea Personen nicht in eine derjenigen Kategorien von Auswanderern gehören, die Art. 10 des cit. Bundesgesetzes den Agenturen zu spediren verbietet. Hätte sie dies nicht unterlassen, so hätte sich ihr die Ueberzeugung aufdrängen müssen, daß die Familie nach ihrer Ankunft in Chile außer Stand sein werde, ihr Fortkommen zu finden ; dies war bei der Beschaffenheit der einzelnen Familienglieder mit Gewißheit vorauszusehen. Einer vom Gemeinderath und dem Pfarramt der betr. Heimatgemeinde auf ein Gesuch der Agentur hin schriftlich abgegebenen Erklärung, daß das Familienhaupt arbeitsfähig sei und daß es den Ackerbau und überdies ein Handwerk verstehe, konnten wir keinen zu hohen Werth beimessen, weil die Gemeinde die Kosten der Ueberfahrt bezahlt und damit ein Interesse an der Auswanderung der Familie bekundet hatte. Ueberdies war es in hohem Grade auffällig, daß die nämliche Gemeindebehörde, welche obige Erklärung ausgestellt hatte, später, als sie gemerkt, dftß eine Untersuchung im Gange sei, jede Auskunft über die Familie verweigerte. -- Endlich mußte namentlich die Spedition des taubstummen und blödsinnigen Bruders des Familienhauptes als eine schwere Verletzung von Art. 10, Ziff. l, des Gesetzes betrachtet werden; diese Spedition allein schon hätte die Buße gerechtfertigt.

Mit Rücksicht darauf, daß auch die Heimatgemeinde an der Spedition der Familie und somit an deren Unglück eine Schuld trifft, hielten wir es für angezeigt, der betreffenden Kantonsbehörde nahezulegen, daß es eine moralische Pflicht jener Gemeinde sei, ihren Angehörigen im Sinne des Gesuches der WohlthätigkeitsgeHellschaft in Santiago beizustehen. Wie uns von dieser Suite berichtet worden, ist Aussicht
auf baldige Regulirung der Angelegenheit vorhanden.

In alleü Entscheiden wurden selbstverständlich die Entsehädigungsklagen, welche nach Art. 17 leg. cit. gegen die fehlbaren Agenturen beim kantonalen Richter angehoben werden können, vorbehalten.

492 5. Aus Florida gingen lebhafte Klagen darüber ein, daß zwei Individuen, ein Italiener und ein Tessiner, von Chiasso aus eifrige Propaganda für eine Kolonie Welshton in Florida gemacht und 21 italienische Familien dahin spedirt hatten, welchen sie die Summe von Fr. 20,800 für in Aussicht gestellte Aktien auf das Kolonialland und Fr. 15,750 unter dem Verwände abgenommen, dieselben in Münzsorten der Vereinigten Staaten umzuwandeln. Obwohl sämmtliche 21 Familien italienischer Abkunft sind und nicht in der Schweiz niedergelassen waren, mußte gegen die Individuen nichtsdestoweniger eingeschritten werden, weil dieselben in der Schweiz ihren SiU und wahrscheinlich von Chiasso aus ihr verbrecherisches Treiben eingeleitet haben. Die Angelegenheit ist noch bei den tessinischen Gerichten pendent. Wir können aber nicht umhin, beizufügen, daß wir die tessinische Regierung auf das Treiben des Verdächtigeren der beiden Individuen schon zu einer Zeit aufmerksam gemacht haben, als die Spedition der fraglichen 21 Familien noch nicht stattgefunden hatte.

Kolonisation. Sämmtliche im Berichtjahre au uns gelangte Gesuche von Agenturen um Gestattung der Betheiligung an Kolonisationsunteruehmungen haben wir abschlägig bescheiden müssen, und zwar die einen, weil die über das zur Kolonisation bestimmte Land eingezogenen Erkundigungen nicht befriedigten, die andern, weil die Berichte über die Personen, von denen die Unternehmen geleitet werden sollten, nicht günstig lauteten. Zur Gattung der ersteren gehört das Gesuch einer Agentur, es möchte ihr gestattet werden, auswanderungslustigen Schweizerfamilien die im Distrikt, Ballisi bianca (Argentinien) gelegenen Läudereien zu empfehlen und die Beförderung von Auswanderern dahin vorzunehmen. Sie verwies dabei auf einige im ,,Argentinischen Wochenblatt"' erschienene Beschreibungen der Kolonie. Es wurde ihr erwidert, daß nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1880 Auswandernngsagenturen, welche in i r g e n d e i n e r E i g e n s c h a f t ein Kolonisationsunternehmen vertreten, dem Bundesrath über dasselbe v o l l s t ä n d i g e n Aufschluß zu geben haben und, daß mit der Einsendung von Zeitungsartikeln über ein Kolonisationsunternehmen der Voi'schrift nicht Genüge geleistet sei, daß die Angaben des ,,Argentinischen Wochenblattes1' auf Vollständigkeit, und da
sie ganz offenbar aus der Feder einer beim Unternehmen betheiligten Person stammen, auf volle Objektivität nicht Anspruch erheben können. Die Behörde zog inzwischen beim schweizerischen Konsulat in Buenos Aires Erkundigungen über das Unternehmen ein und erhielt darauf den Bericht eines Ingenieurs, welchen das Konsulat nach den Kolonien abordnen zu sollen geglaubt hatte.

493 Dieser Bericht verbreitete sich einläßlich über die Bodenverhältnisse, das Klima, die Temperatur, die Fauna und Flora und die Verkehrsverhältnisse der Kolonie und lautete in allen diesen Richtungen befriedigend. Unmittelbar darauf aber erhielten wir verschiedene Zuschriften, in welchen vor der Gestattung fier Beförderung von Auswanderern aus der Schweiz nach der fraglichen Kolonie gewarnt wurde. Diese Zuschriften bestritten die Richtigkeit wesentlicher Angaben im Berichte des betreffenden Ingenieurs und behaupteten, daß das Land der Kolonie wohl zum Betrieb der Schafzucht passend sein möge, sich zum Ackerbau aber nicht, eigne, daß der Reif dort häufig selbst im Laufe des Sommers eintrete und große Verheerungen anrichte, lang anhaltende Trockenheit nicht selten sei und Wasser nur in großer Tiefe gefunden werde, was die oft nöthige Bewässerung fast unmöglich mache. Eine gefürchtete Landplage seien ferner die Ameisen. Die Thatsache, daß diese Zuschriften von Personen herrührten, die /.um Theil in Argentinien lebten, zum Theil viele Jahre dort gelebt und sich durch die Art und Weise ihrer Berichterstattung darüber ausgewiesen hatten, daß sie in landwirtschaftlichen und Kolonisationsfragen bewandert sind, veranlaßten uns, namentlich auch weil die Auskunft über die Leiter der Kolonie günstig lautete, weitere Erkundigungen über das Unternehmen einzuziehen, welche vielleicht geeignet sein würden, die Widersprüche aufzuheben.

Die Absieht, für die fragliche Kolonie Propaganda /,u machen, wurde daraufhin aufgegeben.

2) Die Agentur Fh. Rommel & Cie. in Basel, welche bereits bei der chilenischen Kolonisation interessirt ist, suchte auch um die Genehmigung nach, die Vertretung der Lincoln Land Company in Kentucky zu übernehmen, und ersuchte, es möchten Erkundigungen über das Projekt und das zu besiedelnde Terrain eingezogen werden. Nach Artikel 9 des Gesetzes ist es aber Sache der A g e n t u r e n , welche die Vertretung eines Kolonisatiqnsunternehmens übernehmen wollen, über dasselbe dem Bundesrath vollständigen Aufschluß zu ertheilen. Zur Prüfung dieses letztem kann allerdings und soll auch die Bundesbehörde selbst Erkundigungen einziehen und sie hat dies, wie in allen Fällen, so auch im vorliegenden gethan. Da jedoch die Auskunft über die Leitung des Unternehmens nicht besonders günstig lautete und
die Agentur über ihr Verhältniß zur Gesellschaft nur unbestimmte Auskunft gegeben, versagten wir der Betheiligung der Agentur an dein Unternehmen unsere Zustimmung.

3) Eine ablehnende Haltung nahmen wir auch gegenüber dem Projekt ein, welches die Gründung einer französisch-schweizerischen Kolonie in der Nähe von Theresopolis (Brasilien) betraf.

494 Wir können bei diesem Anlaß nicht, umhin, unsere Anschauung über die Frage im Allgemeinen zu äußern. Der Bundesbehörde liegt die Pflicht ob, die Auswanderer bestmöglich zu schützen und Vorkehrungen zu treffen, daß dieselben nicht nach Kolonien ziehen, über die nicht vollkommen befriedigende Nachrichten vorliegen. Um sich ein Urtheil darüber zu bilden, ob einer Agentur gestattet werden könne, sich an einem Kolonisationsunternehmeu zu betheiligen, scheint es angezeigt, daß die Behörde sich möglichst objektive und unbestrittene Angaben über dasselbe verschaffe. Wenn die Bundesbehörde die Beiheiligung einer Agentur an einem Kolonisationsprojekte gestattet, so übernimmt sie eine große Verantwortlichkeit, die sie nur übernehmen kann, wenn alle Zweifel darüber, ob dasselbe schweizerischen Auswanderern empfohlen werden darf, gehoben sind. Dies ist aber nur sehr selten der Fall. Zudem zwingen unsdie Erfahrungen, welche wir auf dem Gebiete der Betheiligung von schweizerischen Agenturen an Kolonisationsunternehmungen gemacht haben, allen solchen Projekten gegenüber eine kühle Haltung einzunehmen, dieselben mit größter Vorsicht, um nicht zu sagen mit Mißtrauen, zu prüfen. Den Berichten über die Unternehmen geht in der Regel das Requisit der Objektivität ali, und sie bestehen zumeist in Anpreisungen aller Art, die in der Regel nur dazu bestimmt sind, die Lust zur Auswanderung auch da zu wecken, wo sie bislang nicht vorhanden war Die meisten Konsuln, welche sich über diese Frage ausgesprochen haben, äußern sich dahin, daß es für Auswanderer besser sei, dahin zu ziehen, wo bereits seit einiger Zeit schweizerische Ansiedlungen und Gesellschaften bestehen, und sie auf Unterstützung durch Rath und That rechnen können, als dahin., wo solche erst gegründet werden müssen.

Chile. Die Auswanderung nach Chile scheint im Berichtjahre abgenommen zu haben; eine vorläufige Zusammenstellung ergibt 385 Auswanderer nach Chile gegen 742 im Vorjahre, und von den 385 ist eine Aassahl nicht auf die Kolonien gezogen. Der Grund der Abnahme liegt tlieilweise darin, daß die Vergünstigungen und Vorschüsse, welche früher den Einwanderern gewährt wurden, eine Reduktion erfuhren. Zum Theil ist dieselbe aber auch ohne Zweifel auf eine Reihe ungünstiger Berichte zurückzuführen, die nach Buropa gelangten.

Ueber die Verhältnisse der
Kolonisten hat uns das schweizerische Konsulat in Valparaiso stets auf dem Laufenden gehalten.

Herr Konsul Zürcher hat im Februar 1886 eine zweite Reise nach den Kolonien unternommen (den ersten Besuch der Kolonien machte er im Februar 1885) und uns darüber einen einläßlichen Bericht erstattet, welcher im Handelsamtsblatt (Beilage zu Nr. 63, nach pag. 444)

495

veröffentlicht wurde. Ein Hauptübelstand bildet der Mangel an Sicherheit in den Kolonien. In der einzigen Kolonie Huequen sind zufolge einem späteren Berichte acht Schweizer ermordet worden.

Wir haben hievon Veranlassung genommen, das Konsulat einzuladen , bei der chilenischen Regierung auf strenge Bestrafung der Mörder und namentlich auf Anordnung größerer Schutzmaßregeln.

in einigen Theilen des Kolonialgebietes hinzuwirken, und beizufügen, daß der Bundesrath, falls dem Uebelstand nicht abgeholfen werde, die Beförderung von Auswanderern nach Chile neuerdings verbieten müßte. In einem spätem Berichte meldet der Konsul, daß über 400 Schweizer von den Kolonien weggezogen seien.

Nicht unerwähnt wollen wir lassen, daß gegen Ende des Berichtjahres Hr. Pfarrer Grin aus Suchy (Waadt) sich aus eigenem Antrieb entschlossen hat, die chilenischen Kolonien, sowie die schweizerischen Ansiedlungen in Argentinien zu besuchen.

Mormonen. Der Vertreter eines fremden Staates in der Salzseestadt (Utah) richtete an das schweizerische Konsulat in San Francisco ein Schreiben, dem wir folgende Stelle entnehmen : ,,Die mormonischen Missionäre bringen alljährlich gegen 100 Personen hieb er, die in der Schweiz ihr ehrenvolles Auskommen hatten, hier aber alle Qualen bitterster Armuth durchzumachen haben, nachdem die Mormonen sie bis auf die Haut geschunden und ihnen nur die Augen zum Weinen übrig gelassen haben. Ich habe mich mit mehreren Fällen zu beschäftigen gehabt, deren Wiedererzählung das Herz eines Tigers brechen könnte, die aber den Kieselstein, den die Mormonen an der Stelle des Herzens tragen, ohne die mindeste mitleidige Regung gelassen haben.a Wir gaben, um das Anwerben von Auswanderern seitens mormonischer Emissäre zu verhindern, hievon den Regierungen der Kantone, aus denen sich bekanntermaßen die meisten Auswanderer nach Utah rekrutiren, Kenntniß, und mehrere kantonale Polizeibehörden warnten vor dem Treiben der Mormonenapostel und der Auswanderung nach jenem Staate.

Im Jahre 1885 hat das Departement Hrn. Nationalrath Karrer beauftragt, einen Bericht über das Auswanderungsvvesen und ein Gutachten über die Revision des Auswanderungsgesety.es zu erstatten. Der Berieht ist Ihnen in der Dezembersession mitgethoilt worden. Der Entwurf über die am Gesetze vorzunehmenden Aenderungen wird Ihnen demnächst vorgelegt
werden können. Im Berichtjahre ist auch bei der Mehrzahl der Auswanderungsageuten eine Inspektion vorgenommen worden, bei welcher koustatirt wurde, daß die in Art. 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Kontroleu

496 und Geschäftsbücher bei den größeren Agenturen sich in Ordnung befinden, bei den kleinern dagegen und bei vielen Unteragenten AU wünschen übrig lassen. Es ist bereits Vorsorge getroffen, daß in jene Kontrolen in Zukunft mehr Einheitlichkeit kommt, wodurch die Uebelstände beseitigt werden.

Nach einer vorläufigen Zusammenstellung der Ergebnisse der schweizerischen Auswanderungsstatistik beträgt die Zahl der im Jahr 1886 nach überseeischen Staaten ausgewanderten Schweizerbürger und in der Schweiz niedergelassenen Ausländer 6567, gegen 7583 im Vorjahre. Seit 1883 hat die Auswanderung stets abgenommen.

V. Abtheilung ; Versicherungswesen.

Obwohl wir endlich am 26. Dezember 1885 die Wahl der Beamten des neuen eidgenössischen Versicherungsamtes treffen konnten, und dasselbe am 2. Januar 1886 durch seinen Direktor, Herrn K u m m e r (welchem bald nachher auch ein Kanzlist beigegeben wurde), eröffnet worden ist. so waren damit noch nicht einmal die ersten Schwierigkeiten der Ausführung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 überwunden. Erstlich wurde der Direktor selbst noch während mehrerer Wochen durch die Abwickelung wichtiger Geschäfte seines früheren Amtes (Vorbereitung der eidg. Viehzählung, Mitwirkung bei der Alkoholgesetzgebung, etc.) in Anspruch genommen, die andern Beamten, H e r r F r e y , Herr'Dr. S c h ä r t u n und der an Stelle des demissionirenden Herrn Brosi gewählte Herr H. L i e n h a r d , bisher Oberrichter in Bern, konnten ihr neues Amt erst im Laufe des Monats März antreten, und vollends die nach bestandener Bewerberprüfung ernannten zwei Gehülfen rückten erst im April ein.

497 Aber auch das Aktenmaterial der sich um die eidg. Konzession bewerbenden Gesellschaften, welchen in Anwendung von Art. 14 des Bundesgesetzes für die Einreichung ihrer Ausweise bis zum 1. Mai 1886 Zeit gegeben war, ging nur langsam ein; Ende Marx 1886 hatten von den 157 in der Schweiz operirende Versicherungsgesellschaften erst 08 sich angemeldet; im Mai stieg die Zahl der angemeldeten auf 97 (denen sich nachher noch vier für unser Gebiet neue Gesellschaften anschlössen).

Da schon infolge der berührten Umstände die Erledigung des Konzessionirungsgeschäftes sieh verzögern mußte, und unterdessen die kantonalen Konzessionen verschiedener Versicherungsgesellschaften abliefen, so wurde gemäß dem im vorigen Berichte erwähnten Kreisschreiben vorn 9. Dezember 1885, nach Anhörung der Berichte der betreffenden Kantonsregierangen, diesen Gesellschaften von uns der provisorische Fortbetrieb ihres Geschäftes nach Maßgrabe der bisherigen kantonalen Konzessionen gestattet.

Durch Kreisschreiben vom 28. Mai 1886 theilten wir den Kantonsregierungen die Namen der in der Schweiz operirenden bei uns angemeldeten und nicht angemeldeten Gesellschaften mit; wir erklärten dabei, daß bis zu unserm Entscheid gegenüber allen diesen Gesellschaften die kantonale Aufsicht einstweilen fortdaure, mit der Einschränkung, daß die Kantone keine Konzessionen mehr ertheilen oder verlängern dürfen; denjenigen Gesellschaften jedoch, welche auf die Einholung einer eidgenössischen Konzession verzichtet, halten, stehe von nun an die Acquisition neuer Versicherungen in der Schweiz nicht mehr zu, und dasselbe werde der Fall sein hei denjenigen Gesellschaften, welchen der Bundesrath die nachgesuchte Konzession verweigere.

Nur der kleinere Theil der sich um die Konzession bewerbenden Versicherungsgesellschaften hatte der Anmeldung alle durch Art. 2 des Bundesgesetzes verlangten Ausweise beigelegt. Zudem waren von manchen Gesellschaften so wenig in' Detail gehende und einen Einblick in das Gesehäft ermöglichende Berichte und Rechnungen eingegangen, und es sind überdieß die Jahresrechnungen in so ungleichartiger Weise eingelangt, daß eine vergleichende Zusammenstellung derselben mit dem vorliegenden Material nicht auszuführen war. Und doch konnte gerade die Vergleichung der von den Gesellschaften erzielten Ergebnisse (Verwaltungskosten,
Reserven, Gewinn. Annullierung von Verträgen etc.) dazu dienen, ein Urtheil über dieselben zu gewinnen und zu motiviren undbeii derBeurtheilungg einen billigen Maßstab anzulegen. Nachdem von einer genügenden Anzahl Gesellschaften die Rechnungen vorlagen, Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

35

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so daß man bestimmen konnte, nach welchem Schema eine vergleichende Zusammenstellung der Rechnungsergebnisse ohne allzuviele Ergänzungsfragen ausführbar sei, wurde für jeden Versicherungszweig das für die Berichterstattung an den Bundesrath zu Grunde zu legende Schema festgestellt und mit Bewilligung unseres Handelsdepartementes nach diesem Schema eine Ergänzung der Ausweise und Rechnungen von den Gesellschaften verlangt.

Es ist begreiflich, daß die an dergleichen Auskunftsertheilung gegenüber Behörden nicht gewohnten Gesellschaften durch solche Zumuthungen und die dadurch bewirkte Mehrarbeit unangenehm berührt wurden; Vorutheile, Mißverständniß einzelner Fragen und Mißtrauen kamen hinzu ; einzelne Gesellschaften hatten sogar positive Gründe zum Verheimlichen. Daß unter solchen Umständen die Ergänzung der Rechnungen und Ausweise von etwa 100 Gesellschaften viel Zeit und Arbeit erforderte, ist begreiflich. Und da der Bundesrath wünschen mußte, daß ihm die Anträge über die Konzessionirun der Gesellschaften nicht isolirt vorgelegt werden, weil er seine ersten prinzipiellen Entscheide nicht von Fall zu Fall, sondern generell und gleichmäßig fassen wollte, so hatten unter der Verzögerung des Konzessionsgeschäftes auch solche Gesellschaften zu leiden, welche von Anfang an mit der wünschenswerthen Einläßlichkeit Auskunft ertheilt hatten.

Nachdem schließlich für einige Versicherungszweige die Akten und die Untersuchung derselben spruchreif geworden, entschloß man sich zur serienweisen Behandlung der Gesellschaften nach Versicherungsbranchen. Es wurden, nachdem alle oder annähernd alle zu einer Branche gehörigen Gesellschaften genügend Auskunft ertheilt hatten, successiv die vom Versicherungsamte vorbereiteten Anträge betreffend die Gesellschaften der Transport-, Unfall-, Feuer-, Glas-, Vieh-, Hagel- und Lebensversicherungsbranche und die Rückversicherungsgesellschaften behandelt.

Von einigen Nachzüglern ging das noch ausstehende Material erst in den letzten Tagen des Berichtjahres ein und es konnten daher die Anträge betreffend diese Nachzügler erst Anfangs 1887 vorgelegt und behandelt werden. In Betreff von vier Gesellschaften konnte noch kein Beschluß gefaßt werden, weil denselben die Konzession nur nach Organisationsänderungen ertheilt werden kann, welche von Beschlüssen der betreffenden Gesellschaftsorgane
und der Genehmigung derselben durch die heimatliche Regierung abhängig sind, zu welchen auch bei gutem Willen der Gesellschaften einige Zeit nothwendig ist; diese Gesellschaften verbleiben nach Art. 14, Lemma 2, des Bundesgesetzes in ihrer bisherigen Stellung

499

unter der Aufsicht der Kantone, von welchen sie konzessionirt sind. Es sind dies folgende Gesellschaften: Erster Allgemeiner Beamtenverein der österreichisch-ungarischen Monarchie, in Wien; La France, Compagnie d'assurances sur la vie, in Paris; Providentia, Frankfurter Versicherungsgesellschaft, in Frankfurt a./M. ; Schlesische Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Breslau.

Bis zum 26. Januar 1887 sind, sei es für die Dauer von sechs Jahren (was die Regel bildet), sei es für kürzere Zeit, folgende in unserm bezüglichen Kreisschreiben vom 26. Januar 1887 aufgezählten Versicherungsunternehmungen von uns konzessionirt worden : l. Transportversicherung.

Allgemeine Versicherungsgesellschaft Helvetia, in St. Gallen; Basler Transportversicherungsgesellschaft, in Basel; Düsseldorfer Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft für See-, Flußund Landtransport, in Düsseldorf; Eidgenössische Transportversicherungsgesellschaft, in Zürich; Kölnische Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Unfall- und Glasversicherung) ; Mannheimer Versicherungsgesellschaft, in Mannheim; Marine, Insurance Company, limited, in London ; La Neuchâteloise, société suisse d'assurance des risques de transport, in Neuchâtel ; Neuer Schweizerischer Lloyd, Transportversicherungsgesellschaft, in Winterthur ; Rheinisch -Westfälischer Lloyd, Transportversicherungsgesellschaft, in M.-Gladbach; Rhenania, Versicherungsaktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Unfallversicherung) ; Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft, in Breslau (auch für Feuer- und Glasversicherung); Schweiz, Transportversicherungsgesellschaft, in Zürich.

500 II. Unfallversicherung.

Kölnische Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Transport- und Glasversicherung) ; La Préservatrice, Comp. anonyme d'assurances à primes fixes contre les accidents, in Paris; La Providence, Compagnie anonyme d'assurances à primes fixes contre les accidents, in Paris; Rhenania, Versicherungs-Aktien Gesellschaft, in Köln (auch für Transportversicherung) ; Schweizerische Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Winterthur ; Le Soleil-Sécurité générale, Cotnp. d'assurances à primes fixes contre les accidents, in Paris; L'Urbaine et la Seine, Compagnie d'assurances contre les accidents, in Paris ; Zürich, Transport- und Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Zürich.

III. Feuerversicherung.

Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden, in Basel; Compagnia di Assicurazione di Milano contro i danni degli Incendi, sulla Vita dell' uomo e per le Rendite vitalizie in Mailand; Feuerversicherungsbank für Deutschland, zu Gotha; La Foncière, Compagnie anonyme d'assurances mobilières et immobilières à primes fixes contre l'incendie et le chômage, in Paris; La France, Compagnie d'assurances contre l'incendie, in Paris ; Guardian, Fire and Life Assurance Company, in London ; Hamburg-Bremer Feuer-Versicherungsgesellschaft, in Hamburg; Helvetia, Schweizerische Feuerversicherungsgesellschaft, in St. Gallen; La Nationale, Compagnie d'assurances contre l'incendie, in Paris; Northern, Assurance Company, in London (auch für Lebensvorsicherung) ; Compagnie française du Phénix, assurance contre l'incendie, in Paris; La Providence, Compagnie d'assurances contre l'incendie, in Paris; Sehlesische Feuerversicherungsgesellschaft, in Breslau (auch für Transport- und Glas Versicherung) ; Schweizerische Mobiliarversicherungsgesellschaft, in Bern ; L'Union, Compagnie d'assurances contre l'incendie, in Paris;

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Union, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Berlin (auch für Glasversicherung); L'Urbaine, Compagnie d'assurances contre l'incendie, in Paris.

IV. Glasversicherung.

Allgemeine Spiegelglasversicherungsgesellschaft, in Mannheim ; Brandenburger Spiegelglasversicherungsgesellschaft, in Brandenburg; Bremer Spiegelglas Versicherungsgesellschaft, in Bremen; Kölnische Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln (auch für Transport- und Unfallversicherung); Schlesische Feuerversicherungsgesellschaft, in Breslau (auch für Transport- und Feuerversicherung) ; Stuttgarter Glasversicherungs-Aktiengesellschaft, in Stuttgart; Union, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Berlin (auch für Feuerversicherung).

V. Viehversicherung.

Badische Pferdeversicherungsanstalt, in Karlsruhe (nur für Pferdeversicherung) ; La Garantie fédérale, société anonyme d'assurances en mutualité contre la mortalité des bestiaux, in Paris.

VI. Hagelversicherung.

Schweizerische Hagelversicherungsgesellschaft, in Zürich.

VII. Lebensversicherung.

L'Aigle, Compagnie française d'assurances sur la vie, in Paris ; Allgemeine Versorgungsanstalt im Großherzogthum Baden, in Karlsruhe ; Basler Lebensversicherungsgesellsehaft, in Basel (auch für EinzelUnfallversicherung) ; Bernische kantonale Alters- und Sterbekasse, in Bern ; Caisse paternelle-vie,"Compagnie anonyme d'assurances générales sur la vie humaine, à primes fixes, in Paris; Compagnie d'assurances générales sur la vie, in Paris ; Concordia, Kölnische Lebensversicherungs-Gesellschaft, in Köln;

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La Confiance, Compagnie d'assurances sur la vie, in Paris; The Equitable Life Assurances Society of thé United States, in.

New-York ; La Foncière, Compagnie d'assurances sur la vie, in Paris; La Genevoise, Compagnie d'assurances sur la vie, in Genf; Germania, Life Insurance Company, in New-York; Germania, Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, in Stettin; Lebensversicherungsbank für Deutschland, zu Gotha; Lebensversicherungs- und Ersparnißbank, in Stuttgart; Lebensversicherungsgesellschaft zu Leipzig ; La Nationale, Compagnie d'assurances sur la vie, in Paris; New-York, Life Insurance Company, in New-York; Norihern. Assurance Company, in London (auch für Feuerversicherung) ; Phénix, Compagnie française d'assurances sur la vie, in Paris : La Providence, Compagnie anonyme d'assurances sur la vie humaine, in Paris ; Schweizerische Rentenanstalt, in Zürich; Schweizerische Sterbe- und Alterskasse, in Basel; Compagnie du Soleil, société anonyme d'assurances SUL- la vie, in Paris ; La Suisse, Société d'assurances sur la vie, in Lausanne; Allgemeine Renten-, Kapital- und Lebensversicherungsbank ,,Teutonia:t, in Leipzig; Union, Assurance Society, in London ; L'Union, Conpagnie d'assurances sur la vie humaine, in Paris; L'Urbaine, Compagnie anonyme d'assurances à primes fixes sur la vie et d'achats de nues propriétés et d'usufruits, in Paris; Versicherungsverein der eidg. Beamten und Bediensteten, in Basel.

VIII. Ruckversicherung.

Basler Rückversicherungs-Gesellschaft, in Basel ; Prudentia, Aktiengesellschaft für Rück- und Mitversicherung, in Zürich (auch für Mitversicherung); Schweizerische Rückversicherungsgesellschaft, in Zürich.

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Von 101 angemeldeten Versicherungsgesellschaften erhielten somit 74 die Konzession, 11 wurden abgewiesen, 12 traten von der Bewerbung zurück (worunter eine, welcher wir die Konzession bereits bewilligt hatten) und über 4 wurde der definitive Entscheid verschoben. (Gesellschaften, welche für verschiedene Branchen zugleich konzessionirt wurden, haben wir hi'ebei nur einmal gezählt, obschon sie in obigem Verzeichniß bei jeder Branche neu aufgeführt sind.)

Zu den in Schwebe gebliebenen 4 Gesellschaften sind im Anfang des Jahres 1887 bereits wieder neue Anmeldungen hinzugekommen. Aber auch abgesehen von diesen pendenten Geschäften sind wir noch weit davon entfernt, unsere Aufgabe durchgeführt zu haben, soviel auch in dieser Beziehung gearbeitet worden ist.

Bei der Vielheit der Umstände, welche bei der Konzessionirung in's Auge zu fassen sind (Garantiekapitalien, Reserven, Geldanlagen, Verwaltungskosten, Tarife, Versicherungsbedingungen etc.), ist es nicht möglich, die Versicherungsgesellschaften einfach in solide und unsolide einzutheilen und durch Ausscheidung der letzteren sofort einen Idealzustand herzustellen. Die erste Sichtung konnte nur eine Ausscheidung derjenigen Gesellschaften herbeiführen, bei welchen von vorneherein auf Erreichung einer Uebereinstimmung mit den Anforderungen unseres Gesetzes verzichtet werden mußte. Dagegen durfte man nicht wohl zahlungsfähige Gesellschaften schon deßwegen, weil sie in dieser oder jener Beziehung noch zu Ausstellungen Stoff bieten, denen aber abgeholfen werden kann, schon die Konzession verweigern und dadurch die Interessen der bereits mit denselben in Vertragsverliältnissen stehenden Landeseinwohner gefährden ; auch würde ein solches Verfahren als eine Beseitigung der fremden Konkurrenz zu Gunsten der einheimischen Gesellschaften mißdeutet worden sein. Wir haben daher geglaubt, solchen Gesellschaften gegenüber, wo es ohne Gefahr geschehen kann, und zwar einheimischen und fremden in gleicher Weise, eine bedingte Konzession oder eine Konzession auf kürzere Zeit ertheilen zu dürfen, in der Meinung, daß während der in solcher Weise gewonnenen Frist die Abstellung der bemerkten Uebelstände auf dem Weee der Verhandlungo vor Eintheilungö einer neuen Konzession o herbeigeführt werde. Diese Verhandlungen werden nun weit mehr Arbeit und Mühe erforden, als das
einfache Abweisen. Aber gerade für diese allmälige Herbeiführung des vom Gesetze erstrebten idealen Zustandes durch administrative Arbeit und Weiterbildung der Aufsichtsgesetzgebung sind die ständigen Experten gewählt.

Der für diese Berichterstattung uns angewiesene Raum gestattet nicht, alle diese Verhältnisse einläßlicher zu besprechen. I)a es

504 jedoch nothwendig ist, daß die gemachten Erfahrungen für die gesetzgebenden Behörden verwerthet werden und daß auch das Versicherungö suchende Publikum über diesen stets wichtiger werdenden Zweig der Volkswirtschaft unparteiische Belehrung und Auskunft erhalte, so wird unser Versicherungsamt in besondern Jahresberichten über die Ergebnisse der beaufsichtigten Gesellschaften referiren in analoger Weise, wie es bereits seitens der Kontrolbehörden Englands, Kanada's und der Vereinigten Staaten geschieht.

Noch ist zu erwähnen, daß wir unterm 12. Oktober des Berichtjahres eine Verordnung über die Kaulionen der Versicherungsgesellschaften, und unterm 29. desselben Monats ein Regulativ über die von den Versicherungsgesellschaften zu bezahlende Staatsgebühr O O TM erlassen haben.

Bei Festsetzung der Kautionen gingen wir von dem Grundsätze aus, daß es unmöglich sei, dieselben so zu bestimmen, daß dadurch alle eventuellen Schäden gedeckt werden, daß deßhalb nicht dieser Gesichtspunkt, sondern die Rücksicht auf einen allfälligen Rückzug einer Gesellschaft aus unserm Lande, sowie auf einzelne streitige Geschäfte maßgebend sein müsse; auch schien uns geboten, zwischen einheimischen und fremden Gesellschaften keinen Unterschied zu machen. Wir setzten für die Kaution vorläufig folgende Summen fest: Lebensversicherungs-Gesellschaften: Fr. 00,00.0, Feuerversicherungs Gesellschaften : Fr. 50,000, Unfallversicherungs-Gesellschaften : Fr. 30,000, TransportversicherungsGesellschaften: Fr. 20,000, Hagel- und Rückversicherungs-Gesellschaften: Fr. 10,000, Glasversicherungs-Gesellschaften : Fr. 8,000, Viehversicherungs-Gesellschaften : 1% des in der Schweiz versicherten Kapitals.

Als Staatsgebühr verlangten wir das gesetzliche Maximum: der im Berichtjahr in der Schweiz eingegangenen Prämien.

Da die Kosten des Versicherungsamtes rund Fr. 41,000 betrugen, dagegen der Ertrag der Staatsgebühr nur auf Fr. 20,000 veranschlagt werden konnte, so sahen wir uns genöthigt, einen Nachkredit von Fr. 21,000 zu begehren, welcher bewilligt wurde. Die wirkliche Mehrausgabe beträgt Fr. 19,775. 79.

lieber das durch dieses Mißverhältniß veranlaßte Postulat werden wir der Bundesversammlung einen besondern Bericht vorlegen.

Obschon das gesetzliche Pensum des Versicherungsamtes, dessen Kosten die privaten Versicherungsanstalten zu decken haben, zunächst in dem Aufsichtsgeschäfte besteht, so sahen wir uns in Ermangelung anderer disponibler Experten i n d e r Lage, d e m

505

Unfallversicherung, Subvention der Schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft, Freizügigkeit zwischen den gegenseitigen Hülfsgesellschaften, zuzuweisen. Tn Bezug auf das erstgenannte Thema hat der Direktor des Versicherungsamtes mündlich und schriftlich wiederholt Bericht erstattet; in Bezug auf die übrigen Themata war flies ohne Vernachlässigung des Hauptpensums nicht möglich.

II. Geschäftskreis des Departements des Innern.

I. Centralverwaltung.

1. Referendumsangelegenheiten, eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

Im Berichtjahre haben keine eidgenössischen Abstimmungen stattgefunden.

Ueber das auf Abänderung der W a h l k r e i s e i n t h e i l u n g für die National rathswahlen (Revision des Bundesgesetzes vorn 3. Mai 1881, A. S. n. K. V, 441) gerichtete Postulat vom 22. Juni 1885 (Sammlung Nr. 344) wird in einer besondern Vorlage Bericht erstattet werden.

2. Organisation und Geschäftsgang.

An Stelle des gegen Ende 1885 als Direktor des eidg. Versicherungsamtes berufenen Herrn J. J. K u m m e r übertrugen wir die D i r e k t i o n des e i d g . s t a t i s t i s c h e n B ü r e a u ' s am 1. Fe-

506

bruar dem bisherigen Adjunkten, Herrn W. E. M i l l i e t: gleichzeitig beriefen wir au die vakante Stelle eines K a n z l i s t e n Herrn W e r n e r Z e h n d e r von Seen, Kts. Zürich. Anfangs April wurde der Sekretär, Herr D u r r e r , zum A d j u n k t e n , der Revisor, Herr A. C u t t a t , zum S e k r e t ä r befördert. Die dadurch frei gewordene Stelle des R e v i s o r s ließen wir bis auf Weiteres unbesetzt, da die Arbeiten des Büreau's einstweilen weniger die selbständigen Leistungen eines Beamten, als die Thätigkeit einer größern Zahl von Hilfsangestellten nothwendig machten, weßhalb anfangs Juli zwei weitere Gehilfen provisorisch angestellt wurden.

Auf Ende Mai erhielt der bisherige i t a l i e n i s c h e K o r r e s p o n d e n t de r B u n d e s k a n z l e i , Herr A n t o n i o J a n n e r , auf sein Ansuchen die Entlassung, und es wurde in der Folge an die erledigte Stelle, mit Amtsantritt auf 1. Dezember, gewählt: Herr G i u s e p p e Bö r e l l a aus Mendrisio.

Am 13. März wurde als B u n d es w e i b e i an Stelle des zurückgetretenen Hauswarts, Herrn R ö m e r , gewählt: Herr Herrmann H o f s t a t t er, von Luterbaeh, Kts. Solothurn.

3. Bundeskanzlei.

I. Sitzungen der Räthe und deren Protokolle.

A. Gesetzgebende Räthe.

Im Jahre 1886 wurden zwei Sessionen abgehalten, nämlich vom 7. Juni bis 3. Juli und vom 29. November bis 24. Dezember, in welcher Zeit der Nationalrath 47, der Ständerath 49 und die Vereinigte Bundesversammlung 4 Sitzungen hielten. Die Sitzungen der letzteren fanden den 16. und 30. Juni und 15. und 22. Dezember statt.

B. Bundesrath.

Der Bundesrath hielt 110 Sitzungen und behandelte 5975 Geschäftsnummern (1885: 6049). Die Zahl der zu Erledigung dieser Geschäfte ausgegangenen Schreiben beträgt 6956.

C. Protokolle.

Der Stand der Reinschrift der Protokolle der Vereinigten Bundesversammlung, des National-, des Stände- und des Bundesrathes, sowie des Missivenbuches erhellt aus der für die Geschäftsprüfungskommission bereitgehaltenen Tabelle.

507 D. Register.

Die Register der Bundesversammlung, des National- und des Ständerathes, sowie diejenigen des Bundesrathes und der Bundeskanzlei sind nachgeführt.

Laut den Kontrolen der Registratur sind während des BerichtJahres 6409 Sehreiben (1885: 6285) an den Bundesrath gelangt und den einzelnen Departementen überwiesen worden.

II. Uebrige Kanzleiarbeiten.

Die Bundeskanzlei behandelte von sich aus 1936 Geschäftsnummern (1885: 1918), zu deren Erledigung 3397 Schreiben erforderlich waren.

G e r i c h t l i c h e E r ö f f n u n g e n wurden bestellt: für Frankreich 452 ,, Oesterreich-Ungarn .

.

.

.

23 ,, Bayern .

.

.

.

.

.

3 ,, Rumänien .

.

.

.

.

3 ,, verschiedene Kantone in's Ausland .

84 Total M i l i t ä r V o r l a d u n g e n waren anzulegen

548 (1885 :

611)

C i v i l s t a n d s a k t e n wurden an die Kantone und an auswärtige Staaten befördert Ebenso Strafurhei le .

.

9,334 (1885: 2,940 (1885:

8,939) 2,776)

Total der bestellten Aktenstücke

565 (1885: 476)

13,387 (1885 : 12,802)

Endlich wurden 57 Rogatorien schweizerischer Gerichte an ausländische vermittelt (1885 : 68); bei 8 weiteren waren die Vollzugsakten bis Ende des Jahres noch nicht zurückgekommen.

Beglaubigungen von Unterschriften wurden 2667 ertheilt (1885: 2685).

Ueber den Stand aller auf der Kanzlei geführten Bücher und Kontrolen gibt eine besondere Tabelle Auskunft.

III. Drucksachen.

Was die besorgten D r u c k s a c h e n anbetrifft, so wurden vom B u n d e s b l a t t , welches, mit Einrechnung des Publikationsorgans für das Tarifwesen der Bisenbahnen, in drei sehr starken Bänden

508

244 deutsche und französische Druckbogen, sowie ungemein viele Beilagen enthält, 2183 abonnirte und 1088 Gratisexemplare, zusammen 3271 Exemplare ausgegeben.

Vom IX. Bande der eidg. G e s e t z s a m m l u n g neue Folge sind im Berichtjahre 411/* deutsche, 34 französische und 368/4 italienische Bogen gedruckt worden.

Von der E i s e n b a h n a k t e n s a m m l u n g wurden 12 Bogen in deutscherSprache und 16 in französischer Sprache gedruckt.

4. Archive und Münzsammlung.

Von der amtlichen Abschiedesammlung, altern und neuem, sind im Berichtjahre die beiden letzten Bände zur Veröffentlichung gelangt: Band IV l e (1549--1555) der altern Abschiede und die zweite umgearbeitete Ausgabe des Reportoriums über die Tagsatzungsabschiede von 1803--1813. Damit ist in 26 voluminösen Quartbänden und Bandabtheilungen nach fünfunddreißigjähriger unausgesetzter Arbeit vieler vereinter Kräfte ein Unternehmen zum Abschlüsse gediehen -- es stehen jetzt lediglich noch schon weit geförderte Nachträge und das Generalregister zu den altern Abschieden aus -- dessen bescheidene, ja fast schüchterne Anfänge ein halbes Jahrhundert zurückgehen und in dem Heft vorliegen, mit welchem aus Auftrag der eidgenössischen Kanzlei im Jahr 1839 der hervorragende Geschichtsforscher Jos. Euty Kopp die Abschiede, Bundesbriefe u. s. w. von 1291 --1420 herausgab. Die Absicht war schon damals, das begonnene Werk bis zum Zeitpunkte des [Interganges der alten Eidgenossenschaft im Jahr 1798 fortzuführen, doch unterblieb die Arbeit aus verschiedenen Ursachen. Dagegen veröffentlichte infolge eines besondern Tagsazungsbeschlusses der eidgenössische Kanzler AmRhyn im Jahre 1842 das Repertorium über die Abschiede der Mediationszeit 1803 -- 1813.

Bei diesen beiden Publikationen blieb d a n n , wie schon bemerkt, das Unternehmen stehen, bis durch eine Verfügung der neuen Bundesbehörden im Jahre 1852 die Wiederaufnahme der Arbeit angeordnet und mittelst Aufstellung zweckentsprechender Vorschriften und Vertheilung der Arbeit an eine Mehrzahl von Redaktoren unter der Leitung eines Chefredaktors die Ausführung gesichert und das Unternehmen auf den rechten Weg gestellt wurde, während eine spätere Schlußnahme auch die Repertorisirung der neueren Abschiede bis 1848 anordnete.

Von nun an wurde in unausgesetzter Thätigkeit mit Sammeln und Verarbeiten des in den in- und ausländischen Archiven weit

509

zerst reuten M «te ri a i s die Aufgabe rastlos gefördert, und jetzt, nach fünfunddreißig Jahre langem Schaffen, liegt das Resultat in einem Werke vor, desgleichen kein anderes Land der Welt sich rühmen kann.

Sechs Jahrhunderte unserer Landesgeschichte werden durch dasselbe dem Leser in den hauptsächlichsten Akten und Verhandlungen der politischen Organe des eidgenössischen Gemeinwesens vor Augen geführt, und ein Jeder, der Ober die Vergangenheit unseres eidgenössischen Staatslebens Aufschluß haben möchte, findet da die unmittelbarste und zuverlässigste Quelle.

Der Kostenaufwand, Alles in Allem, belauft sich für das ganze Werk, ältere und neuere Abschiede, auf rund Fr. 400,000, so daß der Druckbogen -- es sind deren 3700 -- auf Fr. 108 zu stehen kommt, bei einer Auflage von 700 Exemplaren; gewiß ein so überaus bescheidener Betrag, wie er gleich niedrig wohl noch bei keinem ähnlichen Werke erzielt worden ist.

Ueber verschiedenes statistisches Detail der Arbeit gibt die nebenstehende Uebersichtstabelle nähern Aufschluß.

Von der Aktensammlung aus der Zeit der helvetischen Republik (1798--1803), welche bestimmt ist, die zwischen den altern und den neuern Abschieden bestehende Lücke auszufüllen, ist während des Berichtjahres der erste Band im Drucke erschienen. Derselbe, auf 158 Bogen den Zeitraum bis Ende Mai 1798 umfassend, gelangte schon im Februar zum Abschlüsse. Da aber das Manuskript für dun zweiten Band damals noch nicht druckfertig w a r , trat im Drucke eine mehrmonatliche Finite ein; doch wurde derselbe sobald thunlich wieder aufgenommen und schritt dann auch regelmäßig fort, so daß bis Ende des Jahres 66 Bogen vollendet werden konnten. Die Sammlung des Materials mußte sieh immer noch auf die zweite Hälfte von 1798 beschränken und wird den Redaktor noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Dus im Laufe des Jahres neu hergestellte Manuskript darf auf wenigstens 90 Druckbogen veranschlagt werden, wobei zu bemerken ist, daß bei der Schlußredaktion eine Auswahl getroffen zu werden pflegt.

Ueber das Unternehmen der Abschriftensammlung aus den Pariser Archiven berichtet der mit der Sache betraute Herr Legationssekretär Dr. Rott, daß dasselbe seinen regelmäßigen Fortgang gehabt habe. Die Arbeit sei während des ganzen Jahres mit. f ü n f Kopisten gefördert worden, die in der Nationalbibliothek im Nutionalarchiv,, in den Archiven des auswärtigen Amis und des KriegsO ministeriums thätig waren,, während in den Aktensammlungen des O O

Zu Seite 509.

Uebersichtstabelle zu der

amtlichen Abschiedesammlung, abgeschlossen Ende 1886.

Band.

L*

n.

m. i m. 2

IV. la IV. I b IV. l e IV. I d IV. le IV. 2 V. 1 V. 2 VI. 1 VI. 2 VII. 1 VII. 2

Vili.

Redaktor.

Zeltraum.

1 Abschlede- Urkunden- ' Bogenzahl.

Beilagen.

zahl.

1

Veröffentlicht im Jahr

I. Aeltere Abschiede (1245--1798).

1874 b e i Meyer i n Luzern .

.

.

.

Anton Philipp Segesser.

dito.

1863 ,, ,, ,, ,, .

.

.

· 1858 b e i Bürkli i n Zürich .

.

.

.

dito.

1869 b e i Meyer i n Luzern .

.

.

.

dito.

Johannes Strickler.

1873 bei Fisch, Wild & Cie. in Brugg 1876 bei Schabelitz in Zürich .

dito.

1878 b e i Meyer i n Luzern .

.

.

.

Karl Deschwanden.

1882 ,, ^ dito.

fl fl dito.

1886 ,, ,, ,, ,, .

.

.

.

Joseph Karl Krütli.

1861 bei Eätzer in Bern .

.

1872 b e i Wyß i n Bern .

.

.

.

Joseph Karl Krütli, und Jakob Kaiser.

1875 b e i Schulze i n Basel .

.

.

.

Jakob Vogel, und Daniel Albert Fechter.

1867 bei Huber in Fratienfeld Joh. Adam Pupikofer, und Jakob Kaiser.

1882 bei Wyß, Bborle & Cie. in Eiusiedeln Martin Kothing, und Joh. Baptist Kälin.

Daniel Albert Fechter.

1860 b e i ßaur i n Basel .

.

.

.

1867 ,, ,, ,, ,, .

.

.

.

dito.

Gerold Meyer von Knonau.

1856 b e i Bürkli i n Zürich .

.

.

.

1245--1420

1421--1477 1478--1499 1500--1520 1521--1528 1529-1532 1533-1540 1541--1548 1549--1555 1556--1586 1587--1617 1618--1648 1649--1680 1681--1712 1712--1743 1744--1777 1778--1798

* Zweite Auflage; die erste war im Jahr 1839 erschienen.

k* I. u. II.

54 68 35 41 14 21 5 3 3 2!)

27 33 18 H) 10 9

69 132 102 190 212 218 180 151 194 21(5 2(52 306 245 352 184 17(5 96

486 923 673 845 615 780 766 483 422 758 969 1160 732 755 521 403 258

3285

11,549

-- 380

110 300

...

--

38 39

II. Neuere Abschiede (1803-1848).

1803-1813 1814--1848

1

Jakob Kaiser.

Wilhelm Fetseherin.

* Einziger Band, 2. Auflage; die erste erschien im Jahr 1842.

1886 b e i W y ß i n Bern .

.

1874 und 76 bei Wyß in Bern .

.

.

410

77

Anmerkung. I. In die Lücke von 1798 -- 1803 fällt die helvetische Einheitsrepublik, deren Akten ebenfalls für die. Veröffentlichung bearbeitet werden; bereits ist ein erster Band publizirt und ein zweiter liegt gegenwärtig im Drucke.

,, 11. Die Hauptredaktoren, beziehungsweise Leiter des Abschiedewerkes waren: von 1852 -- 58 der Zürcher Staatsarchivar Gerold Meyer von Knonau; von 1858--1867 der eidgenössische Staatsarchivar Joseph Karl Krlltli; vou 1867 au bis jetzt dessen Amtsnachfolger Jakob Kaiser.

510

Instituts Herr Rott die schwierigsten Kopiaturarbeiten selbst besorgte. Als Ergebniß dieser vereinten Thätigkeit wurde ein Manuskript von 6971 Seiten erzielt, dessen Ablieferung an das Bundesarchiv noch erwartet wird. Gleichzeitig ging neben dieser Kopiaturarbeit die Anfertigung des dritten Bandes des Inventaire sommaire einher, und bereits konnte mit der Drucklegung desselben begonnen werden.

Die Hauptaufgabe im Bundesarchiv bestund in der Fortsetzung der Bearbeitung und Einordnung der Akten aus der XI. Amtsperiode.

Es kamen diesfalls zur Erledigung die Justiz- und Polizei-, die Eisenbahn-, die Post- und Telegraphenakten, ferner die Akten betreffend das Forst- und das Auswanderungswesen. An Hand genommen und gegenwärtig in Bearbeitung sind die Abtheilungen Militär- und Finanzwesen.

Die ins Archiv gelangten Urkunden und Imprimale wurden den betreffenden Sammlungen einverleibt und verzeichnet; Belegbände zur eidgenössischen Staatsrechnung den altern Beständen angereiht und diese überhaupt neu geordnet und aufgestellt; eine große Zahl Aktenfaszikel infolge des neuen Zuwachses mit entsprechenden Aufschriften und Etiquetten versehen. Die Benutzung des Archivs durch die eidgenössischen Verwaltuugsdikasterieu u. s. w.

war eine sehr umfängliche. Neben Erledigung zahlreicher Begehren um Nachschlagungen und Auskunftsertheilungen aller Art aus Protokollen und Aktenabtheilungen sah das Archivariat sich stark in Anspruch genommen durch Herausgabe von 4964 Aktenstücken, wovon auf Ende des Jahres 1275 noch nicht wieder ans Archiv zurückgelangt waren.

Die eidgenössische Münz- und Medaillensammlung erhielt im Berichtjahr eine ausnahmsweise starke Vermehrung durch den Ankauf einer Sammlung antiker Münzen aus dem Nachlasse des in Solothurn verstorbenen Fürsprechs Jakob Amiet. Der Zuwachs von daher beträgt 3941 Stücke, nämlich 1007 griechische und 2934 romische Münzen. Damit erhielt das eidgenössische Münzkabinet einen neuen Bestandtheil, indem in demselben die antiken Münzen bis dahin so gut wie ganz fehlten. Nun aber kam es durch diese Erwerbung in den Besitz einer bezüglichen Kollektion, deren Werth nicht blos in der Stückzahl, sondern weit mehr in der systematischen Auslese und Zusammensetzung besteht, indem die römische Serie vom As der Republik an bis an's Ende des Kaiserreichs eine fast vollständige
chronologische Reihenfolge aufweist, während in der Abtheilung der sogenannten griechischen Münzen so ziemlich die ineisten Länder und Völkerschaften des Alterthums repräsentirt

511 sind. [Neben dieser außerordentlichen Erwerbung betrug der regelmäßige Jahreszuwachs 19 Stücke, von denen wenigstens drei: ein Berner Dukaten von 1793 und zwei Medaillen von 1592 und 1716 als große Raritäten bezeichnet werden dürfen. Die cratere dieser beiden Medaillen gibt sich als ein Dedikationsstück einer Judith von Martinengo an eine Anna von Sonvix (Misox) und dürfte wohl ein Unikum sein; die andere, schon durch ihre immense Größe (22 cm.

Durchmesser) hervorragend, ist die Nachbildung eines nicht mehr vorhandenen goldenen Originals, das in der Schwere von 8500 Gulden der vorderösterreichische Prälatenstand im Jahre 1716 dem Kaiser Karl VI. aus Anlaß der Geburt eines Thronfolgers durch den Abt von St. Blasien in Wien überreichen ließ. Dieses höchst interessante Stück verdankt die eidgenössische Sammlung der Munifizenz des Herrn Otto Bally, Fabrikant in Säckingen, der von den wenigen vorhandenen Exemplaren in zuvorkommendster Weise eines hieher abtrat. Durch alle diese neuen Jahreserwerbunge stellt sich der Gesammtbestan der Sammlung, der am Ende des Vorjahres 5638 Stücke im Metallwerthe von Fr. 16,008. 63 betrug, nunmehr auf 9598 Stücke mit einem Metallwerthe von circa Fr. 17,300.

5. Bibliothek.

Der neu zur Veröffentlichung gelangte Gesammtkatalog umfaßt 12,082 Nummern mit ungefähr 30,000 Bänden. Darin sind jedoch die Handbibliotheken der Departemente, wie die Militärbibliothek und diejenige des statistischen Büreau's, inbegriffen.

Was speziell die Centralbibliothek anbelangt, so hat dieselbe infolge Verschmelzens des Katalogs von 1873 mit den seither erschienenen Supplementen wieder an Uebersichtlichkeit gewonnen.

Dagegen ist zu bedauern, daß der fortwährende Platzmangel, der auch bis zur definitiven Lösung der Lokalfrage fortbestehen wird, einer ruhigen Entwicklung dieser werthvollen Büchersammlung entgegentritt. Im Uebrigen erfreut sich dieselbe einer stets wachsenden Frequenz und wird auch von Männern der Wissenschaft gern aufgesucht. Ausgeliehen wurden im Ganzen bei 2000 Bände, von denen am Schlüsse des Jahres noch ungefähr 400 sich im Ausstände befanden.

512

II. Vollziehung der Bundesverfassung und eidgenössischer Gesetze.

1. Primarunterricht.

Namens der Konferenz dur Unterrichtsdepartemente dor französischen Schweiz verwendete sich die bernische Erziehungsdirektion für Wiederaufnahme der Unterhandlungen mit Frankreich zum Zwecke einer b e s s e r n D u r c h f ü h r u n g d e s S oh u l z w au g o s a n d e r s c h w e i z e r i s c h - f r a n z ö s i s c h e n G r e n z e ( z u vergl.

den Geschäftsbericht pro 1883 Bundesblatt 1884, II, 12). Die Erledigung dieses Gegenstandes fällt ins laufende Jahr.

Gegen Ende des Jahres 1885 war nach einander von Seite sowohl der arn 15. November 1885 in Aarau zusammengetretenen interkantonalen Orthographiekonferenz , als des schweizerischen Typographenbundes, des Vereins schweizerischer Buchdruckereibesitzer und des schweizerischen Preßverbandes an die Bundesversammlung, bezw. an den Bundesrath das übereinstimmende Gesuch gerichtet worden, die Schweiz möchte den Zusammentritt einer K o n f e r e n z von Vertretern der verschiedenen Staaten deutscher Zunge zum Zwecke der F e s t s t e l l u n g e i n e r ei n hei t l i eh eu d e u t s c h e n R e c h t s c h r e i b u n g veranlassen. Die Mißstände, welche aus der bisherigen Zerfahrenheit auf diesem Gebiete sich ergehen, sowie die Vortheile einer Einigung für den Unterricht, die Presse, den Buchhandel etc. liegen so klar zutage, daß wir nicht zögerten, dem Gesuche, so viel »m uns, zu entsprechen. In erster Linie handelte es sich darum, Über die Möglichkeit des Zustandekommens einer solchen Konferenz, bezw. über die Geneigtheit der betheiligten Staatsregierungen zur Beschickung derselben Gewissheit zu erlangen.

Die hierüber eingebogenen Informationen lauteten indeß derart, daß der Versuch einer internationalen Regelung der Orthographiefrage von vornherein als geseheitert betrachtet werden mußte.

Auf die für diesen Fall durch einige der erwähnten Petitionen in zweiter Linie gemachte Anregung, es möchte der Gegenstand von einer auf Veranlassung der Bundesbehörde zusammentretenden i n t e r k anto n a l e n Konferenz wenigstens für das Gebiet der deutschon Schweiz einheitlich geordnet werden, waren wir nicht einzutreten in der Lago. Abgesehen von dem Umstand, daß es nach dem bisherigen Gang der Dinge zweifelhaft erschien, ob überhaupt sämmtliche betheiligten
Kantonsregierungen einer derartigen Einladung Folge leisten würden, hätte der Bundesbehörde jegliche Grundlage gefehlt, um den allfälligen Konferenzbeschlüssen aneli

513

mir für das> Gebiet der Volksschule Geltung zu verschaffen. Es wird der Initiative der in dieser Hinsicht mit größeren Kompetenzen ausgerüsteten Kantonsregiemngen, sowie den vereinten Anstrengungen der speziellen Interessentenkreise überlassen bleiben müssen, den Versuch zu machen, die Frage auf diesem Boden einer Lösung entgegenzuführen, welche möglichst allseitige Zustimmung finden kann. Immerhin waren wir im Falle, den Petenten eine übersichtliche Darstellung der bisherigen Entwickelung der Orthographiefrage in Deutschland mitzutheilen. Wie aus derselben hervorgeht, aiud die Abweichungen iu der amtlich festgesetzten Rechtschreibung der verschiedenen deutschen Einzelstaaten schon jetzt auf ein Minimum zurückgeführt und ist bestimmte Aussicht vorhanden, daß die vollständige Vereinheitlichung der Orthographie im ganzen Reiche, wenigstens soweit, es sich um den Schulunterricht handelt, in absehbarer Zeit erreicht werden wird. Ist die Einigung einmal so weit gediehen, so wird es Sache der schweizerischen Erziehungsbehörden und Schulmänner sein, zu untersuchen, ob die Ergebnisse der Bemühungen ihrer Kollegen in Deutschland nicht vielleicht geeignet seien, ohne Weiteres acceptirt zu werden. Angesichts der fachmännischen Gründlichkeit und Objektivität, mit welcher die Angelegenheit jenseits des Rheins in neuester Zeit behandelt wird, erscheint eine derartige Lösung keineswegs ausgeschlossen.

2. Freizügigkeit der Personen, welche wissenschaftliche Berufsarten ausüben; Medizinalprüfungen.

D i e U e b e r e i n k u n f t m i t O e s t e r e i c h - U n g a r n betreffend A u s ü b u n g d e r m e d i z i n i s c h e n G r e n z p r a x i s (Botschaft vom 25. Mai 1886, Bundesblatt U, 402) ist am 3. September 1886, diejenige mit dem Fürstenthum L i e c h t e n s t e i n (Bundesblatt II, 408) am 16. September 1886 in Kraft getreten. Die bezüglichen Unterhandlungen mit F r a n k r e i c h konnten dagegen ini Berichtjahr nicht zum Abschluß gebracht werden, da französischerseits verschiedene Schwierigkeiten erhoben worden waren.

Von Seite der e n g l i s c h e n R e g i e r u n g wurde der Antrag auf gegenseitige Zulassung der A e r z t e zur Berufsa u s ü b u n g (Geschäftsbericht pro 1883, Bundesblatt 1884, II, 13) auf Grund der Thatsache erneuert, daß die angekündigte Bill, welche den fremden Medizinalpersouen
die Erlangung der venia practicandi (Binregistrirung) in England erleichtern sollte, im Laufe des Sommers vom Parlament angenommen worden sei. Die weitere Behandlung dieser Angelegenheit fällt in's Jahr 1887.

Bnndesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

36

514

Infolge eines erneuerten, motivirte Gesuches der Regierung von Genf haben wir uns gegen Ende des Berichtjahres nochmals an die deutsche Reichsregierung gewendet, um für die U n i v e r s i t ä t G e n f die nämliche Vergünstigung hinsichtlich der A n r e c h n u n g der S t u d i e n z e i t d e u t s c h e r M e d i z i n e r zu erlangen, wie sie bereits den drei deutsch-schweizerischen Hochschulen eingeräumt worden ist (Geschäftsbericht pro 1885, Bundesblatt 1886, I, 442).

Auf die Anregung einer Konferenz von Vertretern der meisten Kantonsregierungen sowohl als des Vereins schweizerischer Zahnärzte ist das Bundesgesetz betreffend die F r e i z ü g i g k e i t des M e d i z i n a l p e r s o n a l s vom 19. Dezember 1877 (Amtl. Samml.

n. F. III, 379) durch Zusatzgesetz vom 21. Dezember 1886 auf die Z a h n ä r z t e ausgedehnt worden (zu vergl. die Botschaft vom 26. November 1886, Bundesblatt 111, 915). Die Vorkehrungen zur Aufstellung dei- einschlägigen Prüfungsbestimmungen sind bereits eingeleitet.

Auch die nothwendig gewordene T o t a l r e v i s i o n des Prüfungs r é g l e m e n t e s vom 2. Juli 1880 (Amtl. Samml.

n. F. V, 115) ist gegen den Schluß des Berichtjahres an die Hand genommen worden.

Nachdem d e r l e i t e n d e A u s s c h u ß f ü r d i e e i d g e n ö s s i s c h e n M e d i z i n a l p r ü f u n g e n am Schlüsse des Jahres 1885 auf eine neue vierjährige Amtsdauer bestellt, resp. ergänzt worden war, bestätigte diese Behörde in der darauffolgenden Frühjahrssitzung die Herren Sanitätsrath L. M e y e r in Zürich als P r ä s i d e n t und Direktor Dr. C h al l a n d in Bois-de-Cery bei Lausanne als V i z e p r ä s i d e n t für die nämliche Amtsperiode.

Die im Berichtjahre abgehaltenen 311 P r ü f u n g e n finden sich in den beiden umstehenden Tabellen nach Kategorien, Prüflingssitzen und Resultaten, sowie nach der Heimathörigkeit der 290 geprüften Personen ausgeschieden.

Eidgenössische Medizinalprüfungen 1886.

Basel.

Bern.

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f prop. Prüfung Medizinische1!

[ Fachprüfung Vorprüfung Pharmazeutische

15

2

prop. Prüfung Fachprüfung

Thierärztliche

17

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prop. Prüfung Fachprüfung

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37 17 61 19 41 13 15

Zusammen.

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Ü3

Total.

7 112 24 136 1 204 medizinische Prüfungen.

1 54 14 68 | 1 3

13 4 15 3 16 11

17 18 27

62 pharmazeutische Prüfungen.

6 20 12 32 1 45 tierärztliche Prüfungen.

1 12 1 13 [

88 19 242 69 311 107

Im Ganzen.

a

311

311 Prüfungen.

516 Basel.

Bern.

Genf.

Lausanne Zürich,

Total.

1

4 1

44 3

3 5

4 3

3 3

31 2 5 1 1

35 55 9 1 8 6

4 2

4 4 5 11 7 7 4 5

Schweizer.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz

Obwalden Nidwaiden Glarus . . .

Zug .

Freiburg .

.

Solothura Basel-Stadt . .

Basel-Landschaft .

Schaffhausen . .

Appenxell A. Rh.

Appenzell I. Rh. .

St. Gallen Graubilnden . .

Aavgau i Thura;au . . .

Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

--

--

.

2 1

. .

. .

7 6 5

. .

. .

2

. .

7 4 2 1 1 2

1

3

1

2

2 2 4 3

3 5 3 2 1 5 1

3 3 3 4 8 1 3 14

--

15 7 8 6

1

28 19 16 9 6 27 2 10 14

12

2

2

2

--

5 1 1 1 1 1

9 2 1 1 1 1 3 1

107

311

Ausländer.

Deutschland Oesterreich England Türkei Serbien Nordamerika Capland Heimatlos

. . . .

2

2 1

--

. . . .

3

54

--

80

-- 1

54

16

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3. Civilstand und Ehe.

Die mit dem Königreich I t a l i e n angestrebte V e r e i n b a r u n g betreffend d i e g e g e n s e i t i g e k o s t e n f r e i e M i t t h e i l u n g d e r j e n i g e n C i v i l s t a n d s a k t e n , welche sich auf Angehörige des andern Staates beziehen, konnte am Mai 1886 (Amtl.

Samml. n. F. IX, 32) in Form einer Erklärung ausgewechselt werden und ist am 1. Juli 1886 in Kraft getreten.

A m 4 . Juni wurde eine U e b e r e i n k u n f t m i t d e m D e u t s c h e n R e i c h e behufs E r l e i c h t e r u n g d e r E h e schließung der beiderseitigen S t a a t s a n g e h ö r i g e n abgeschlossen. Dieselbe ist Ihnen durch Botschaft vom 14. Juni 1886 (Bundesblatt II, 755) zur Genehmigung unterbreitet und den Kantonsregierungen unterm 27. August mittelst erläuterndem Kreissehreiben (Bundesblatt III, 56) zur Vollziehung bekanntgegeben worden.

Eine Kantonsregierung ersuchte um Wegleitung in einem Falle, wo ein p r e u ß i s c h e r U n t e r t h a n , der eine S c h w e i z e r i n e h e l i c h e n wollte, statt eines Heimatscheines oder Passes nur eine Renaturalisationsurkunde, und statt der in Art. 37, Alinea 4, des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 vorgeschriebenen Erklärung der Heimatbehörde über die Anerkennung der Ehe lediglich eine Zuschrift des betreffenden preußischen Regierungspräsidenten vorweisen konnte, wonach die Ehe Gültigkeit habe, sofern sie unter den Voraussetzungen und in den Formen des deutschen Gesetzes betreffend die Eheschließung und die Beurkundung von Bundesangehörigen im Auslande vom 4. Mai 1870, d. h. vor einem deutschen Konsularbeamten, abgeschlossen werde. Der Regierung wurde erwidert, daß die Renaturalisationsurkunde zwar als ein genügender Ausweis über den Besitz der preußischen Staatsangehörigkeit betrachtet werden könne, daß aber der Petent veranlaßt werden sollte, sich außerdem in das Matrikelregister des zuständigen deutschen Konsulates eintragen und eine Bescheinigung darüber ausstellen zu lassen. Dagegen könne das zitirte Reichsgesetz, abgesehen davon, daß eine auf Grund desselben abgeschlossene Ehe in der Schweiz nicht würde anerkannt werden -- überhaupt nicht zur Anwendung gelangen, indem die Vertreter Deutschlands in der Schweiz die demselben zu Grunde liegende Ermächtigung des Reichskanzlers zur Vornahme standesamtlicher
Handlungen gegenüber von Reichsangehörigen nicht besitzen. Die Trauung werde vielmehr gemäß den Vorschriften der schweizerischen Gesetzgebung stattfinden müssen. Sollte die Renaturalisationsurkunde nicht gleichzeitig auch die Wiedererwerbung des ursprünglichen Gemeindebürgerrechts in sieh schließen und der Vorstand der

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frühern Heimatgemeinde aus diesem Grunde die Abgabe der im schweizerischen Gesetze verlangten Eheanerkennungserklärung verweigern, so möge der Präsident des betreffenden preußischen Regierungsbezirkes unter Hinweis auf die Unanwendbarkeit des von ihm angezogenen Reichsgeset/.es vom 4, Mai 1870 und unter Berufung auf Art. 1 des deutschen Gesetzes vom 4. Mai 1868, wonach der Mangel einer Gemeindeangehörigkeit kein Ehehinderniß bildet, um Ausstellung jener Erklärung, beziehungsweise um Bezeichnung derjenigen Behörde ersucht werden, welche unter den obwaltenden Umständen dazu kompetent sei.

Eine andere Kantonsregierung stellte in einem Spezialfall die Anfrage, ob nicht A u s l ä n d e r n , w e l c h e d e n A n f o r d e r u n g e n von Art. 56 des B u n d e s g e s e t z e s vom 24. D e z e m b e r 1874 n i c h t z u g e n ü g e n im S t a n d e s e i e n , auf irgend eine Weise, z.B. durch Verfügungen von Administrativbehörden, das G e t r e n n t l e b e n e r m ö g l i c h t w e r d e n könne. W i r glaubten, diese Frage v e r n e i n e n zu müssen. Das Bundesgesetz (Art. 43 u. ff.)

kennt keine Klage auf Trennung von Tisch und Bett, sondern nur die Nichtigkeits- und die Scheidungsklage. Das Gericht kann unter Umständen (Art. 47) allerdings auf Scheidung von Tisch und Bett erkennen, aber nicht dauernd, sondern nur vorübergehend, für eine Periode von höchstens zwei Jahren, nach welcher Zeit ein definitives Urtheil erfolgen soll. Auch kann (Art. 44) der Richter, nach Anhörung der Klage, der Ehefrau auf Verlangen gestatten, gesondert vom Ehemann zu leben. Allein in allen diesen Fällen muß die betreifende Verfügung vom zuständigen R i c h t e r ausgehen, und sie ist bedingt durch die vorgängige Annahme der Ehescheidungsklage, welche ihrerseits in Bezug auf Ausländer (Art. 56) von der Beibringung der Erklärung über die Anerkennung des Urtheils im Heimatstaate abhängig ist. Den Verwaltungsbehörden ist hierin keinerlei Kompetenz eingeräumt. Ein gewisser Mißstand entspringt dabei allerdings aus der Thatsache, daß die in Art. 56 enthaltene absolute Vorschrift in den meisten Fällen von den Betheiligten nicht erfüllt werden kann. Die Bundesbehörden sind indessen bekanntlich bestrebt, diese Schwierigkeit durch Anbahnung internationaler Vereinbarungen über gegenseitige Anerkennung der Ehescheidungsurtheile
zu beseitigen.

Die englische Gesandtschaft erkundigte sich nach den Voraussetzungen, unter welchen die T r a u u n g eines Engländers mit einer unter französischem Schütze stehenden S c h w e i z e r i n in Persien erfolgen müsse, um in der Schweiz Gültigkeit zu erlangen.

Infolge der im Jahr 1885 in der Schweiz stattgefundenen Ungültigerklärung zweier Ehen, welche auf der englischen Botschaft

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in Paris zwischen Schweizern und Engländerinnen abgeschlossen worden (Geschäftsbericht, pro 1885, ' Bundesblatt 1886, 1,446), seien nämlich am 31. Juli 1886 die Bestimmungen des einschlägigen englischen Reglements dahin abgeändert worden, daß Ehen zwischen Engländern und Nichtengländern inskünftig auf englischen Gesandtschaften nur abgeschlossen werden dürfen, nachdem eine Trauung nach den Vorschriften des Eheschließungsortes vorangegangen und eine Bescheinigung des diplomatischen Vertreters des nicht-englischen Theiles darüber beigebracht sei, daß diese letztere Trauung in dessen Heimatstaate als rechtskräftig abgeschlossen betrachtet werde. Der Gesandtschaft wurde erwidert, die von einem schweizerischen Angehörigen eingegangene Ehe in einem außereuropäischen, halbcivilisirten Lande, wo die Eidgenossenschaft keine eigene Vertretung besitze, werde in der Schweiz anerkannt, sofern dieselbe auf eine Weise abgeschlossen worden, welche in demjenigen Staate, unter dessen Schutz der betreffende schweizerische Angehörige stehe, im Spezialfalle also in Frankreich, als gültig betrachtet werde. Der Nachweis hiefür sei in der Légalisation des Trauscheines durch den Vertreter der Schutzmacht, hier des französischen Gesandten in Teheran, zu erblicken.

Ein geschiedener Bürger des Kantons Bern wollte drei a u ß e r e h e l i c h e K i n d e r , welche er vor seiner Scheidung mit einer geschiedenen Bernerin in Besancon erzeugt hatte, d u r c h n a c h f o l g e n d e E h e l e g i t i m i r en. Diese Kinder waren aber, da zur Zeit ihrer Geburt die Scheidung nach dem damaligen französischen Rechte noch unzulässig gewesen und das betreffende schweizerische Ehescheidungsurtheil daher in Frankreich nicht berücksichtigt worden war, als eheliche Kinder unter dem Namen des geschiedenen ersten Ehemannes ihrer Mutter in das Geburtsregister von Besançon eingetragen worden. Das durch unsere Vermittlung unter Geltendmachung des hiesigen Rechtes an das Civilgericht in Besancon gestellte Gesuch, es möchten die Geburtseintragungen berichtigt und die drei Kinder als uneheliche Kinder auf den Namen ihrer geschiedenen Mutter eingeschrieben werden, wurde abgelehnt, weil die Rektifikation, wie aus den Akten hervorgehe, den Zweck habe, die Legitimation dieser Kinder zu ermöglichen, eine Legitimation im Ehebruch erzeugter Kinder aber
in Frankreich gesetzlich unzulässig sei. Uuter diesen Umständen empfahlen wir der Regierung des Kantons Bern, die Geburtseintragungen in den heimatlichen B-Registern durch das zuständige schweizerische Gericht rektifiziren zu lassen und für das betreffende Urlheil dasExequaturr iu Frankreich auszuwirken, beziehungsweise, falls das letztere verweigert werden sollte, die Legitimation auf Grund der berichtigten B-Register vornehmen zu lassen.

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Ein Civilstandsbeamter. hatte Anstand genommen, von sich aus die L e g i t i m a t i o n eines u n e h e l i c h e n K i n d e s per subsequens matrimonium, g e s t ü t z t a u f d i e b l o ß e A n e r k e n n u n g s e r k l ä r u n g d e s E h e m a n n e s , z u beurkunden, weil ihm bekannt war, daß die Mutter des Kindes seiner Zeit bei der Geburt nicht ihren nunmehrigen Ehemann, sondern eine dritte Person als unehelichen Vater des Kindes bezeichnet und gegen diese Drittperson sogar eine gerichtliche Vaterschaftsklage eingereicht hatte, welch' letztere allerdings später wieder zurückgezogen worden war.

Der Ehemann beschwerte sich hiegegen und verlangte, gestützt auf Art. 18, 25 und 41 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874, daß der Civilstandsbeamte angewiesen werde, die Legitimation vorzunehmen.

Nun bestimmt aber der angeführte Art. 25 : ,,Durch die nachfolgende Ehe der E l t e r n werden vorehelich geborne Kinder d e r s e l b e n legitimirt." Nach dem Wortlaute dieses unzweideutigen, schon in die Bundesverfassung (Art. 54) niedergelegten Grundsatzes erscheinen zur Legitimation eines Kindes per subsequens matrimonium nur die wirklichen Eltern desselben berechtigt, welche Auffassung auch das Bundesgericht seinen Entscheidungen (III, 835; VI, 660; IX, 192) überall zu Grunde gelegt hat. Es ist daher ein Civilstandsbeamter, dem gewichtige Indizien bekannt sind, welche die Richtigkeit der Angaben der betreffenden Eheleute in Bezug auf die Abstammung des zu legitimirendeu Kindes ernstlich in Frage stellen, jedenfalls nicht ohne Weiteres gehalten, die Legitimationsurkunde zu errichten und die Randeintragung vorzunehmen.

Für diese Anschauung spricht auch Artikel 17 des Bundesgesetzes, wonach der Civilstandsbeamte, welchem die gemachten Angaben nicht glaubwürdig erscheinen, die nöthigen Erhebungen veranstalten und die Eintragung erst vornehmen wird, n a c h d e m e r s i c h v o n d e r R i c h t i g k e i t d e r A n g a b e n ü b e r z e u g t hat. Dieser letztere Artikel bezieht sich allerdings speziell auf die Eintragungen in die Geburtsregister; da aber die Randbemerkung über die stattgefundene Legitimation eine durchgreifende Abänderung der ursprünglichen Geburtseintragung ausmacht, so ist kein Grund vorhanden, um anzunehmen, daß der Civilstandsbeamte bei dieser zweiten Eintragung weniger
gewissenhaft vorzugehen habe, als bei der ersten. In Artikel 18 leg. cit. wird sodann vorgeschrieben, daß Veränderungen in den Standesrechten, welche sich nach der Eintragung in das Geburtsregister ereignen (u. A. durch Legitimation),, auf Antrag eines der Betheiligten als Randbemerkung im Geburtsregister beizufügen sind, w e n n d i e T h a t s a c h e d u r c h ö f f e n t l i c h e U r k u n d e a u s g e w i e s e n ist. Im vorliegenden Fall bildet nun aber gerade die von dem Civilstandsbeamter) selbst zu er-

521 richtende Legitimationsurkunde dieae rechtliche Grundlage; für den betreffenden Beamten eine Ursache mehr, die Legitimation nicht gestützt auf eine entschieden zweifelhafte Angabe vorzunehmen.

Damit will nun durchaus nicht gesagt sein, daß der Civilstandsbeamte jede derartige Anzeige mit Mißtrauen aufzunehmen und über die Richtigkeit derselben Erhebungen anzustellen oder daß er die Legitimation auf Grund vager Vermuthungea oder Gerüchte abzulehnen habe. Im Gegentheil wird im Allgemeinen die bloße Erklärung der beiden Eltern zur Legitimation des Kindes vollständig genügen. In dem vorliegenden Ausnahmsfalle jedoch bildet die Thatsache, daß die Mutter des unehelichen Kindes s. Z. eine dritte Person als Vater bezeichnet und gegen dieselbe eine Paternitätsklage eingeleitet hatte, für den Civilstandsbeamten nach Analogie der im Vaterschaftsprozesse allgemein zur Anwendung kommenden Rechtsanschauungen einen hinreichenden Grund, die Deposition des jetzigen Ehemanns der Multer zu bezweifeln und die Legitimation des Kindes vorläufig von der Hand zu weisen.

In diesem Verhalten muß der Civilstandsbeamte auch durch den Tenor des Artikels 11 des erwähnten Bundesgesetzes bestärkt werden, indem es mit dem Charakter der Civilstandsregister als beweiskräftigen öffentlichen Urkunden augenscheinlich nicht vereinbar ist, daß auf offenkundig zweifelhafte Angaben hin Eintragungen vorgenommen werden. In dem den Civilstandsbeamten als offizielle Wegleitung dienenden ,,Handbuch"' wird unter Nr. 208, Ziffer 4, allerdings gesagt: ,,Was den Beweis der Vaterschaft des Ehemannes anbetrifft, so genügt dessen e i n f a c h e A n e r k e n n u n g , indem das Bundesgesetz alle gegenteiligen kantonalen Gesetzesbestimmungen außer Kraft gesetzt hat.11 Dieser Passus hat aber augenscheinlich mehr den Zweck, -/-u konstatiren, daß die durch die früheren kantonalen Gesetze für die Legitimation vorgeschriebenen mannigfachen Formalitäten dahin gefallen seien. Es dürfte dies schon aus dem Umstände hervorgehen, daß auf die mit Sporrschrift gedruckten Worte ,,einfache Anerkennung" dus Hauptgewicht gelegt ist.

Es konnte indessen unter den obwaltenden Umständen nicht Sache der Aufsichtsbehörden sein, auf administrativem Wege zu untersuchen und festzustellen, ob die thatsächlichen Voraussetzungen der Legitimation in casu erfüllt seien und
ob infolge dessen der Civilstandsbeamte zur Beurkundung der Legitimation zu verhallen sei oder nicht; vielmehr mußte, da mehrfache Interessen familiuuund vermögensrechtlicher Natur (beispielsweise waren eheliche Kinder vorhanden) in Frage lagen, über welche nur von den Betheiligten verfügt werden konnte, den letzteren Gelegenheit verschafft werden, ihren Willen ausdrücklich oder stillschweigend au

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erkennen zu geben. Dies geschah am einfachsten dadurch, daß der Civilstandsbeamte durch die Kantonsregierung angewiesen wurde, über die beabsichtigte Legitimation eine öffentliche Publikation zu erlassen mit der Einladung an alle diejenigen, welche dagegen Einsprache erheben wollten, innerhalb einer Präclusionsfrist ihre Einrede behufs Erledigung durch den zuständigen Richter geltend zu machen, in der Meinung, daß nach unbenutztem Ablaufe der Frist von der Regierung die Ermächtigung zur Vornahme der Legitimation würde ertheilt werden.

Bald nach diesem Entscheid kamen noch zwei ähnliche Fälle zur Erledigung.

Ein B e r n e r h a t t e vor dem Civilstandsamt Genf anläßlich seiner Trauung mit einer Badenserin ein v or eh e u c h g e b o r e n e s K i n d der letztern l e g i t i m i r t, als dessen Vater seiner Zeit vor dem Civilstandsbeamten des zürcherischen Geburtsortes ein D r i t t e r « i c h b e k a n n t h a t t e . Der Civilstandsbeamte des Geburtsortes verweigerte die Eintragung dieser Legitimation, deren Zulässigkeit er auf Grund von Artikel 25, Alinea 5, des Bundesgesetzes bestritt, während sein Kollege in Genf an seinem Standpunkte festhielt und auf der Eintragung der Legitimation beharrte, indem er sich auf Artikel 41 des Bundesgesetzes, auf Artikel 34 bis 45 des Reglements vom 20. September 1881 und auf Nummer 208 des Handbuches stützte.

Im Fernern rief ein B ü r g e r des K a n t o n s F r e i b u r g unsern Entscheid an behufs F e s t s t e l l u n g des s t r e i t i g e n H e i m a t r e c h t e s eines a u ß e r e h e l i c h e n K i n d e s seiner aus dem Kanton Zug stammenden Ehefrau, w e l c h e s er bei der Verheirathu in Zug legitimir h a t t e , o b s c h o n er e i n g e s t a n d e n e r m a ß e n n i c h t d e s s e n V a t e r w a r . D e r Entscheid über die bürgerliche Zuständigkeit hing hier lediglich ab von der Beurlheilung der Frage der Rechtsgültigkeit der erfolgten Legitimation.

Da in diesen beiden Fällen nach unserer Ansicht die rechtliche Grundlage der Legitimation vollständig fehlte, so handelte es sieh darum, die letztere für ungültig zu erklären. Dieser Entscheid hätte indessen die wesentliche Aenderung eines Registereintrages involvirt, welche nach Artikel 9 des Bundesgesetzes nur durch Urtheil der zuständigen kantonalen Gerichte angeordnet werden kann. Einen
derartigen gerichtlichen Entscheid von sich aus zu provoziren, war die obere Aufsichtsbehörde nicht in der Lage; denn der einzige Weg, für den sie im Bundesgesetz eine Handhabe gefunden hätte, nämlich die Ueberweisung der beiden Civil-

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Standsbeamten an den Strafrichter, konnte nicht betreten werden, da hier nicht ein Delikt, dessen Verfolgung von Amtes wegen anhängig gemacht werden konnte, sondern lediglich ein vielleicht etwas zu selbständiges Vorgehen jener Beamten hinsichtlieh der Interpretation gesetzlicher und reglementarischer Bestimmungen vorlag. Die Herbeiführung des richterlichen Entscheides über die Rechtsgültigkeit der stattgefundenen Legitimation mußte daher auch in diesen Fällen den direkt Betheiligten anheimgestellt werden. Da eheliehe Kinder bis dato beiderseits nicht vorhanden waren, so hatten zunächst nur die Heimatgemeinden der Ehemänner, deren Bürgerrecht die fraglichen Kinder durch die Legitimation würden erworben haben, ein Interesse daran, den Rechtsweg zu betreten.

Wir wandten uns demzufolge an die betreffenden Kantonsregierungen, um durch deren Vermittelung den beiden Bürgergemeinden zur gerichtlichen Wahrung ihrer Interessen Gelegenheit zu verschaffen.

In dem ersteren Falle sahen wir uns überdies veranlaßt, dem Civilstandsbeamten des Geburtsortes zu bedeuten, daß die Bemerkung über die Anerkennung des Neugebornen durch den außerehelichen Vater in der Geburtseintragung nicht hätte Platz finden sollen, indem die Feststellung der Abstammung Unehelicher nur insofern in die Geburtsregister eingetragen werden darf, als dieselbe eine Veränderung in den Standesrechten des Kindes zur Folge hat. Allerdings figurirte die betreffende Bemerkung hier nicht als Randeintragung, sondern sie sollte wohl nur den Anzeigenden als solchen qualifiziren. Allein hiefür hätte sich der Civilstandsbeatnte lediglich auf die Bestimmungen von Artikel 15, Ziffer 3 und 4, des Bundesgesetzes stützen sollen, welche offenbar zutrafen; denn der außereheliche Vater als solcher ist zur Geburtsanzeige gar nicht berechtigt.

Ein Civilstandsbeamter im Kanton T h u r g a u hatte das a u ß e r e h e l i c h e K i n d einer Angehörigen der dortigen Gemeinde als ,, B r a u t k i n d " unter d e m Namen eines g l a r n e r i s c h e n K a n t o n s b ü r g ers eingetragen, weil der Letztere sich bei der Anzeige als V a t e r bekannt und die Mutter des Kindes als seine Braut bezeichnet hatte. Vom Civilstandsbeamteu des Heimatortes des außerehelichen Vaters war der betreffende Auszug kritiklos eingetragen und dadurch Veranlassung zur Ausstellung eines
Heiinatseheines an das Kind seitens der glarnerisehen Gemeinde gegeben worden.

Die Standeskommission des Kantons Glarus, welcher der Fall nachträglich zur Kenntniß gekommen WUT, stellte an die Thurgauer Regierung das Gesuch um Rektifikation der unrichtigen Gc.burtseintragung und Rücksendung des ungültigen Heitnatacheines.

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Das Kind, welches unter dem Namen seiner Mutter hätte eingetragen werden sollen, könne vorläufig nicht als außereheliches Kind ihres Kantonsbürgers betrachtet werden und sei daher im Kanton Glarus nicht heimatberechtigt. Der Civilstandsbeamte des Geburtsortes hätte sich aus dem ,,Handbuch" (Ziffer 63--66, 71, 73, 79 bis 83 und namentlich pag. 236/237 und 240) leicht überzeugen können, daß glarnerische Behörden und Bürger die Vaterschaft außerehelicher Kinder nur anerkennen müssen und rechtlich anerkennen können, soweit diese Kinder unter Eheversprechen erzeugt und d u r c h g e r i c h t l i c h e s U r t h e i l dem Vater förmlich zugesprochen worden seien.

Die Regierung des Kantons Thurgau weigerte sich, auf diese» Begehren einzutreten. Nach der Zusammenstellung auf Seite 240 des ,,Handbuches" müsse nämlich angenommen werden, es seien die einschlägigen Vorschriften im Kanton Glarus (mit Ausnahme des Gerichtsstandes, als welcher am angeführten Orte für Glarus derjenige des W o h n s i t z e s des Beklagten angegeben werde} d i e s e l b e n wie im Kanton Thurgau; nach letzteren sei aber das fragliche Kind ohne Weiteres, d. h. o h n e g e r i c h t l i c h e s U r t h e i l , als e h e l i c h e s Kind seines Vaters einzutragen gewesen, gemäß § 202 des thurgauischen privatrechtlichen Gesetzbuches.

Der in dieser Bestimmung einzig vorgesehene Ausnahmefall, wo die Heimatgemeinde des kantonsfremden Vaters zur Anerkennung des Kindes nicht angehalten werden könne, treffe hier nicht zu, indem die Anerkennung des Kindes durch den Registereintrag und die Ausstellung des Heimatscheines thatsächlich erfolgt sei. Die glarnerische Gemeindebehörde sei erst später und nicht von sich aus, sondern auf Veranlassung der Standeskommission, dazu gelangt,, diese Anerkennung in Frage zu stellen, während andererseits die thurgauische Bürgergemeinde der Mutter sich weigere, das Kind als Bürger anzuerkennen.

Infolge dieser Abweisung wandte sich die Glarner Regierung an die Bundesbehörde, wobei sie an ihren ursprünglichen thatsächlichen und rechtlichen Ausführungen festhielt, und, indem sie durchblicken ließ, daß die Erklärung des außerehelichen Vaters vielleicht infolge eines unstatthaften Druckes abgegeben worden sei, gegenüber Thurgau hervorhob, daß eine solche Erklärung vor dem Civilstandsbeamten übrigens durchaus
unzuläßig und unverbindlich sei und der Beamte auf dieselbe gemäß Artikel 18, Lemma 3, des Civilstandsgesetze keinerlei Rücksicht zu nehmen hatte, da die allfälligen Gesetzesbestimmungen des Kantons Thurgau hier gar nicht, zur Anwendung gelangen konnten. In Ziffer 82, Alinea 2, des ,,Handbuches" werde nicht nur die Rechtsprechung nach heimat-

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licheni Recht, sondern auch der Gerichtsstand des Heimatkantons des eventuell als Vater Eingeklagten ausdrücklich gewahrt. Nun sei aber der Ausdruck ,,Brautkind" im Kanton Glarus weder in der Gesetzgebung, noch in der Praxis gekannt, und wenu durch Anwendung desselben gar noch angedeutet werden wollte, daß unter Eheverspreehen erzeugte Kinder bis zum eventuellen gerichtlichen Abspruche über die der Privatinitiative überlasseue Vaterschaftsklage besseren Rechtes wären, als jedes andere uneheliche Kind, so stände dies in entschiedenem Widerspruche mit den dortseitigen Rechtszuständen. Die Eintragung des Kindes sei sonach offenbar eine unrichtige, und durch die auf der gegenteiligen irrthümlichen Voraussetzung beruhende Herausgabe des Heimatseheines könne materielles Recht nicht entstanden sein. Die Buudesbehörde werde daher ersucht, die Regierung von Thurgau im Sinne von Artikel 9, Alinea 3, des Bundesgesetzes zur Berichtigung der Geburtseintragung zu verhalten.

Wenn wir nun auch bezüglich des Registereinl rages den Anschauungen der thurgauischen Regierung, durch welche ein den Civilstandsbeamten im ,,Handbuch" wiederholt eingeschärfter Grundsatz umgestoßen würde, keineswegs beistimmen konnten, weil der zitirte § 202 des thurgauischen P. R. Gr. B. nicht eine prozessualische Vorschrift, sondern materielles Recht enthält, dessen Feststellung in jedem konkreten Falle durch die zuständigen kantonalen Behörden zu erfolgen hat und dessen Anwendung daher nicht Sache des Civilstandsbeamten sein kann, so mußte das Gesuch dennoch abgelehnt und die Petentin an den kompetenten Richter verwiesen werden, da von einem ,, o f f en b a r e n lrrthum tt , dessen Berichtigung durch die Verwaltungsbehörden zu bewerkstelligen wäre, angesichts der Stellungnahme der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche die administrative Berichtigung hätte anordnen müssen, nicht mehr gesprochen werden konnte. Selbstverständlich präjudizirt hiebei die stattgefundene Eintragung dem gerichtlichen Entscheide in keiner Weise.

Die Regierung des Kantons Zug ersuchte um unsern Entscheid in Sachen der E i n t r a g u n g eines N e u g e b o r n e n , von welchem der V a t e r bei der Anzeige erklärt hatte, daß der T o d e r s t n a c h der G e b u r t e r f o l g t sei, während die H e b a m m e eine T o d t g e b u r t angegeben hatte. Gegenüber
dem Vorrang, welcher den Depositionen des Familienhauptes hinsichtlich der Anzeige sowohl der Geburt als des Ablebens eines Kindes in Art. 15 und 20 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 eingeräumt ist, zitirte die Regierung unter Berufung auf den in Nr. 102 des ,,Handbuches" niedergelegten Vorbehalt den Art. 7 der kantonalen

526 Hebammenverordnung, wonach die Hebammen verpflichtet seien, alle todtgebornen Kinder, bei denen sie Hülfe geleistet haben, behufs Konstatiru der Todtgeburt dem Civilstandsbeamten selbst anzuzeigen. Da der letztere das Kind nach den Angaben des Vaters als lebend geboren in die Geburtsregister und Todtenregister bereits eingetragen hatte, so handelte es sich um die eventuelle Berichtigung einer vorhandenen Eintragung. Diese wird nach Art. 9 des Bundesgesetzes von der kantonalen Aufsichtsbehörde auf administrativem Wege angeordnet, wenn dabei ein offenbarer Irrthum obwaltet; andernfalls muß die Aenderung durch Urtheil des zuständigen Gerichts getroffen werden. Der Entscheid darüber, ob die Frage au die Gerichte zu verweisen sei, liegt ebenfalls bei der kantonalen Aufsichtsbehörde (Handbuch Nr. 46). Da es sich im vorliegenden Falle darum handelte, eine bestrittene Thatsache festzustellen, was in rechtskräftiger Weise nur vor dem zuständigen Gerichte im kontradiktorischen Verfahren geschehen kann, so empfahlen wir der Regierung um so mehr, diesen Weg einzuschlagen, als mit dem Entscheide unter Umständen nicht unwichtige erbrechtliche Interessenpräjudizirt werden.

Ein Civilstandsbeamt stellte die Anfrage, ob er nicht berechtigt sei, bei der bevorstehenden V e r e h e l i c h u ng s e i n e s S o h n e s a l s Civilstandsbeamte z u f u n g i r e n . W i r konnten den verneinenden Bescheid, welchen die kantonale Aufsichtsbehörde dem Petenten bereits ertheilt hatte, nur bestätigen.

Es kommt hier nicht blos der Trauungsakt selbst in Betracht, sondern namentlich auch die Beurtheilung allfälliger Ehehindernisse und Einsprachen, wofür bei dem Vater ,die nöthige Unbefangenheit im Allgemeinen nicht vorausgesetzt werden kann. Daß das vorliegende Verwandtschaftsverhältniß für den Civilstandsbeamten den Ausstand bedingt, geht übrigens, wenn auch nur indirekt, aus der bisherigen Praxis der Bundesbehörden hervor. In keiner der sämmtlichen, vom Bundesrath genehmigten kantonalen Vollziehungsverordnungen wird nämlich dem Vater gestattet, in diesem Falle zu amten; wohl aber wird dies in einigen derselben (Bern, Obwalden, Schaffhausen, Neuenburg) ausdrücklich untersagt, während die Réglemente anderer Kantone sich damit begnügen, nur von Verhinderungsfällen im Allgemeinen oder von Verhinderung wegen naher Verwandtschaft
zu reden und der kantonalen Oberbehörde in den einzelnen Fällen den Entscheid zu überlassen.

Um den Nupturienten unnütze Kosten zu ersparen und einer Anhäufung überflussigen Aktenmaterials in den Civilstandsarchiven vorzubeugen, erklärten wir uns auf die Anregung einer Kantonsbehörde damit einverstanden, daß für B r a u t l e u t e , w e l c h e

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am W o h n o r t e des B r ä u t i g a m s g e b o r e n s i n d , die in Art. 30, lit. a, des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 und in Art. 30, Ziffer l, des eidgenössischen Reglements vom 20. September 1881 vorgesehenen G e b u r t s s c h e i n e n i c h t e x t r a h i r t und zu den Verkündakten gelegt zu werden brauchen, da in diesen Fällen die erforderlichen Daten in den Geburtsregistern des betreffenden Civilstandskreises vorhanden sind.

Die Regierung eines Kantons, in welchem für die A u s z ü g e und M i t t h e i l u n g e n aus den Civilstandsregistern vielfach noch a l t e F o r m u l a r i e n zur Verwendung gelangten, mußte ersucht werden, dafür zu sorgen, daß diese alten Formulare, wie Art. 46, Alinea 3, des eidgenössischen Reglements vom 20. September 1881 es vorschreibt, überall d u r c h n e u e e r s e t z t werden.

Eine kantonale Aufsichtsbehörde brachte den Umstand zur Sprache, daß sich bei P f a r r g e i s t l i c h e n die Uebung gebildet habe, k i r c h l i c h e B e s c h e i n i g u n g e n über die Administration einer Taufe oder die Einsegnung einer Ehe am Rande des vom Civilstandsbeamten ausgestellten G e h u r t s - , beziehungsweise E h e S c h e i n e s b e i z u f ü g e n . Gleichzeitig wurde die Ansicht geäußert., daß in dieser Anbringung kirchlicher Bescheinigungen eine Alteration des vom Civilstandsbeamten ausgefüllten Formulars, dessen Benutzung ihm allein zustehe, erblickt werde, welche die Beweiskraft der Civilstandsurkunde schädigen und für den Urheber der Alteration sogar von strafrechtlichen Folgen begleitet sein könnte.

Allerdings dürfen die Auszüge aus den Civilstandsregistern als beweiskräftige öffentliche Urkunden keine andern Bemerkungen enthalten, als diejenigen, welche der ausfertigende Civilstandsbeamte von Amtes wegen auf denselben anzubringen hat. Zu einer strafrechtlichen Ueberweisung der betreffenden Geistlichen lug indessen kein Grund vor, da von einer dolosen Absicht wohl nicht die Rede sein konnte. Dagegen ersuchten wir die Behörde, zu veranlassen, daß die sämmtlichen Geistlichen des Kantons in geeigneter Weise eingeladen würden, über stattgefundene Taufen und Eheeinsegnungen besondere Bescheinigungen auszustellen, wo solche verlangt werden.

Die Anfrage einer Kantonsregierung, ob die e i g e n h ä n d i g e U n t e r s c h r i f t
des C i v i l s t a n d s b e a m t e n in den Registern und Auszügen nicht durch den Abdruck eines F a c s i m i l e S t e m p e l s e r s e t z t werden könnte, wurde v e r n e i n e n d beantwortet, da das letztere Verfahren nicht hinlängliche Sicherheit gegen Fälschung und Nachahmung bietet. Die einschlägigen bundesrechtlichen Vorschriften (Art. 6 des Bundesgesetzes; Art. 4, Alinea (> des eidgenössischen Reglements; Handbuch Nr. 35 und 36) lassen übrigens in dieser Hinsicht keinen Zweifel aufkommen.

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Im Jahre 1880 wurde den Kantonsregierungen die Einführung von F a m i l i e n b u c h l e i n nnch einheitlichem Formular empfohlen.

Dem betreffenden Bundesrathsbeschluß zufolge sollten die Civilstandsbeamten bei der Ausstellung des Büchleins zum Bezug einer einmaligen, von der Kantonsregierimg festzusetzenden Taxe berechtigt, dafür aber zur unentgeltlichen Nachführung desselben verpflichtet sein. Die Anwendung der letzteren Bestimmung hat sich indessen in der Praxis als das hauptsächlichste Hinderniß der allgemeinen Einführung dieser nützlichen uud empt'ehlenswerthen Institution dargestellt. Wir haben deßhalb beschlossen, die Vorschrift der unentgeltlichen Nachführung dieser Familienbüchlein, welche auf dem Titelblatt der den Civilstandsbeamten seiner Zeit zugestellten Musterexemplare abgedruckt ist, aufzuheben und damit den Kantonsregierungen freizustellen, für die naeh der ersten Anlage vorkommenden Eintragungen eine mäßige Gebühr festzusetzen.

Einer vorgenommenen Erhebung zufolge wurden im Jahr 1886 von rund 300 Zivilstandsämtern zirka 4300 Familienbüchlein ausgegeben.

Eine Gerichtsbehörde wünschte unsere Ansicht zu vernehmen über die Kontroverse, ob die in Art. 28 des Bundesgesetzes vom 24. Dezember 1874 für Wittweu und geschiedene Frauen vorgeschriebene W a r t e f r i s t von 300 Tagen in der durch Art. 48 leg. cit. auferlegten S t r a f z e i t von mindestens einem Jahre in beg r i f f e n sei. Die Antwort lautete dahin, daß diese Frage unseres Erachtens bejaht werden müsse. Nach dem auf Mann und Frau gleicherweise anwendbaren Wortlaut von Art. 48 darf ,,der schuldige Ehegatte vor Ablauf eines Jahres n a c h d o r S c h e i d u n g kein neues Ehebündniß eingehen". Die Strafperiode wird somit vom Datum des Scheidungsurtheils an berechnet. Die SOOtägige Wartefrist für die geschiedene Frau hat ihrerseits lediglich den Zweck, eine confusio sanguinis zu verhüten. Diese Absicht wird aber, wenn die Ehefrau der schuldige Theil ist, durch Anwendung von Art. 4t) bereits vollständig erreicht, und es hätte nach verstrichener Strafzeit die Wartefrist keine Berechtigung mehr, ja sie würde in diesem Falle eine Verschärfung der Strafe bilden, was ihrem Wesen durchaus widerspricht.

Irn Berichtjahre mußten wieder mehrfache G e s u c h e u m Dispens von u n b e d i n g t e n gesetzlichen Vorschriften
(Verbot der Ehe zwischen Oheim und Nichte, SOOtägige Wartefrist für Wittwen und geschiedene Frauen etc.) a b g e w i e s e n werden.

Andererseits wurden einige Civilstandsbeamte wegen V o r n a h m e u n g e s e t z l i c h e r T r a u u n g e n (bei mangelndem Ehemilndigkeitsalter oder unvollständigem Ablauf der Wartefrist) zur Rechenschaft gezogen.

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4. Gesundheitswesen.

Im Berichtjahre ist die C h o l e r a neuerdings in Italien aufgetreten, weßhalb am 19. und 20. August für unsere südliche Grenze ·die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln getroffen und ein Verbot der Einfuhr von Hadern, gebrauchten Kleidern und Bettstücken etc.

aus Italien erlassen werden mußte. Als eidgenössischer Choleraexperte wurde Herr Ständerath Dr. Reali in Lugano bezeichnet.

Derselbe hat über seine daherige Thätigkeit einen Speziaibericht ·erstattet, welcher der Geschäftsprüfungskommission zur Verfügung gehalten wird. Trotzdem die Seuche sieh bis in die nächste Nähe unserer Landesgrenze (Porlezza am Luganersee) ausbreitete, und obschon · zahlreiche Choleraflüchtlinge in der Schweiz einlangten, blieb unser Oebiet von der Krankheit glücklicherweise gänzlich verschont. Für die Zukunft wird das am 2. Juli erlassene und mit dem 1. Januar kaufenden Jahres in Kraft getretene eidgenössische Epidemiengesetz (Amtl. Samml. n. F. IX, 277) nach dieser Richtung gute Dienste leisten.

Im Spätsommer des Jahres 1884 hatte die großherzoglich badische Regierung zur Ausführung der von ihr angeordneten S i c h e r h e i t s m a ß r e g e l n gegen die C h o l e r a einen deutschen Arzt im b a d i s c h e n B a h n h o f in B a s e l installirt. Die Regierung des Kantons Basel-Stadt erblickte in diesem Vorgehen einen unberechtigten Eingriff in ihre durch Art. l des EisenbahnVertrages mit Baden vom 27. Juli/11. August 1852 (Amtl. Samml.

III, 438) ausdrücklich garantirten Hoheitsrechte und untersagte dem badischen Arzt die weitere Ausübung seiner ärztlichen und sanitätspolizeilichen Aufträge. Das großherzogliche Ministerium beschwerte sich durch Vermittlung der hiesigen deutschen Gesandtschaft, gestützt auf Art. 24 des nitirten Staatsvertrages, gegen jene Verfügung, zu deren Zurücknahme wir die Basler Regierung veranlassen sollten. Wir konnten nach genauer Prüfung der Verhältnisse die Auffassung der großherzoglichen Regierung nicht theilen, mußten indessen anerkennen, daß die Aufstellung eines Arztes auf dem fraglichen Bahnhofe einem badischerseits wirklich empfundenen Bedürfnisse entsprochen habe und daß im Falle des Auftretens der Cholera in der Schweiz, bei dem lebhaften Verkehr und den eigenthümlichen örtlichen Verhältnissen des Klein-Baseler Bahnhofes, der Mangel einer Kontrole auf
dem Bahnhofe selbst den deutschen und speziell den badischen Behörden in der Handhabung des Gesundheitsschutzes nicht unerhebliche Schwierigkeiten hätte bereiten können. Auf unsern Vorschlag wurde daher durch Einberufung einer Konferenz von Vertretern der betheiligten Länder eine Verständigung zu erzielen gesucht. Diese in Basel abgehaltene KonBnndesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

37

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ferenz, an welcher die Schweiz durch die Herren NationalrätheDr. Karl Burckhardt-Iselin und W. Klein, das Großherzogthum Baden durch die Herren Ministerialrath Hebting, Medizinalrath Dr. Arnsperger und Regierungsrath Honig vertreten war, blieb namentlich in Bezug auf die Person des Arztes, welcher die sanitätspolizeiliehen Funktionen im badischen Bahnhof in Basel auszuüben hätte, resultatlos, indem die badischen Delegirten ihrer Behörde das Recht wahrten, einen solchen Arzt zu ernennen, welcher unter Umständen deutscher Reichsbürger sein könne, die hierseitigen Vertreter dagegen verlangten, daß dieser Arzt in der Schweiz zur regelmäßigen Ausübung der ärztlichen Praxis berechtigt sei. Auf den Vorschlag unserer Delegirten, diesen streitigen Punkt durch ein Schiedsgericht im Sinne von Art. 41 des Staatsvertrages entscheiden zu lassen, glaubten wir nicht eintreten zu sollen, da es sich nicht um eine Differenz in der Auslegung oder Anwendung des bestehenden Vertrages, sondern um ein von Baden beanspruchtes neues Recht handelte, und wir nicht durch ein Schiedsgericht, beziehungsweise durch die Stimme eines Einzelnen, entscheiden lassen konnten, ob» ein Hoheitsrecht, welches gar nicht Gegenstand des Vertrages war, dem Großherzogthum zukomme. Wenn nätnlich die badische Regierung auf Art. 24 des Vertrages, in welchem von der Handhabung der Bahnpolizei die Rede ist, sich berief, um Befugnisse gesundheitspolizeilicher Natur in Anspruch zu nehmen, so war diese Berufung durchaus unzutreffend. Die ärztliche Ueberwachung der Reisenden wird sowohl in Deutschland, wo die einschlägigen Verfügungen vom Reichsgesundheitsamt ausgehen, als in der Schweiz, ausschließlich als eine sanitätspolizeiliche Maßregel betrachtet und behandelt. Speziell im Großherzogthum Baden waren die betreffenden.

Anordnungen, wie namentlich die in Rede stehende Delegation des Bezirksarztes in Lörrach auf den Basler Bahnhof, welche Anlaß, zu dem Konflikte gegeben hatte, vom Ministerium des Innern getroffen worden, in dessen Ressort das Medizinalwesen lallt. Dieser Arzt qualifizirt sich somit nicht als ein Organ der Bahnpolizei, sondern der Gesundheitspolizei, deren Ausübung eines der Hoheitsrechte bildet, welche der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Basel-Stadt in Art. l des zitirten Vertrages ausdrücklich vorbehalten worden sind.
Der Wunsch nach einer freundnachbarlichen Beilegung des Konfliktes veranlaßte uns indessen, eine Besprechung zwischen Vertretern des Kantons Basel-Stadt und des unter ähnlichen Verhältnissen stehenden Kantons Schaffhausen einerseits und den Vorstehern des politischen Departements, des Departements des Innern und des Eisenbahndepartements andererseits über das fernere Verhalten in der Sache zu veranlassen. In dieser Konferenz wurde

531 erörtert, daß die großherzogliche Regierung, falls die Schweiz an ihrem oben entwickelten Rechtsstandpunkt unbedingt festhalten wollte, in den Fall kommen würde, die auf ihr Gebiet gelangenden Reisenden in Leopoldshöhe und in Grenzach der ärztlichen Inspektion unterstellen zu müssen; diese Maßregel, zu welcher e i n z i g die großherzogliche Regierung das R e c h t hatte, würde indessen, abgesehen von andern Inkonvenienzen, eine erhebliche Störung des Verkehrs herbeigeführt haben, die zu vermeiden im beiderseitigen Interesse lag. Es war denn auch die letztere Erwägung, welche uns bestimmte, den Wünschen der badischen Regierung entgegenzukommen und ihr zu g e s t a t t e n , die Inspektion voa ihren Greazorten nach dem badischen Bahnhof in Basel zu v e r l e g e n und daselbst durch einen Arzt besorgen zu lassen, welcher sich über die Befugniß zur regelmäßigen Ausübung der medizinischen Praxis in der Schweiz nicht auszuweisen hätte. In diesem Falle mußten wir aber darauf bestehen, daß der von der großherzoglichen Regierung delegirte Arzt seine Thätigkeit auf die Untersuchung der nach Baden reisenden Personen und auf ein hiefiir bestimmtes, genau abgegrenztes Lokal beschränke und im übrigen sich den Anordnungen des von der Ortsbehörde mit der Handhabung der Seuchepolizei auf dem badischen Bahnhof beauftragten Schweizerarztes füge.

Mit neuen Instruktionen in diesem Sinne versehen, traten unsere Delegirten mit den badischea Vertretern nochmals in Unterhandlung, und es gelang ihnen schließlich, auf Grund derselben eine Vereinbarung zu erzielen, welche am 3. Juni 1886 in Form eines Protokolles unterzeichnet wurde und die Genehmigung der beiderseitigen Regierungen erhielt (Amtl. Samml. n. F. IX, 96).

In dem R e k u r s Spieß & Konsorten gegen das durch die Luzerner Regierung erlassene Verbot der B i e r p r e s s i o n e n (Geschäftsbericht des Justiz- und Polizeidepartements) wurde die Mitwirkung des Departements des Innern für die Begutachtung der Frage der Gresundheitsschädlichkeit der Pressionen in Anspruch mimen.

Eine Eingabe des Centralkomite des schweizerischen Thierschutzvereins um Erlaß eines Verbotes der Anwendung der i s r a e l i t i s c h e n S c h l a c h t me t h o d e (des Schach tens) konnte im Berichtjahre nicht mehr erledigt werden, indem der Gegenstand den G-eschäftskreis mehrerer
Departemente berührt, deren Prüfung und Begutachtung die Petition daher successive unterstellt werden mußte.

lieber die während des Berichtjahres im Ständerath gefallene Anregung auf S u b v e n t i o n ! r u n g des I n s t i t u t s P a s t e u r in Paris (Motion Corna« ; Postulatesammlung Nr. 357) haben wir bereits in der Botschaft zum Budget pro 1887 (ßundesblatt 188(5, III, 255) Bericht erstattet.

532

lu. Gesetzgeberische Vorarbeiten.

Im Berichtjahre war das Departement von der Vorbereitung des A l k o h o l g e s e t z e s in bedeutendem Maße in Anspruch genommen worden. Nachdem eine aus den Herren Großrath Dr. F u e t e r , kantonaler Brennereiinspektor in Burgdorf, Dr. J. J.

K u m m e r , gewesener Direktor des eidgenössischen statistischen Bureau, W. B. M i l l i e t , Adjunkt und späterer Direktor des eidgenössischen statistischen Bureau, Franz M ü l l e r , Chef der landwirtschaftlichen Abtheilung des eidgenössischen Handelsdepartements, und Dr. Julius W o l f , Dozent der Nationalökonomie an der Zürcher Hochschule, zusammengesetzte Expertenkommission unter dem Vorsitz des Departementschefs am 13. und 14. Januar in vier Sitzungen zwei verschiedene auf der Fabrikatsteuer und auf dem Verkaufsmonopol basirende Vorprojekte festgestellt hatte, bereisten die Herren Fueter und Milliet im Auftrage des Departements Süddeutschland, Oesterreich und Ungarn, um die Durchführung der in diesen Ländern bestehenden Vorschriften über die Besteuerung der Spritfabrikation und namentlich die staatlichen Kontroimaßregeln an Ort und Stelle zu studiren. Hierauf wurden die zwei ersten Entwürfe nebst einem dritten, auf Grund des Fabrikationsmonopols inzwischen ausgearbeiteten Projekt von der durch die Vorsteher des eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartements, des Justiz- und Polizeidepartements und des Finanz- und Zolldepartements, sowie durch die Herren Dr. A. K r ä m e r , Professor der Landwirtschaft am eidgenössischen Polytechnikum, Frank L o m b a r d in Genf, Oberzolldirektor A . M e y e r in Bern und Brennereitechniker T r ach s 1er, Assistent am Technikum in Winterthur, ergänzten Fachmännerkonferenz vom 3. bis 9. und vom 23. bis 26. März in 18 arbeitsreichen Sitzungen artikelweise eingehend diskutirt, festgestellt und in ihren Vor- und Nachtheilen gegen einander abgewogen. Wir verweisen im Uebrigen auf den gedruckten Bericht des Departements an den Bundesrath, welcher seiner Zeit an die Mitglieder der Bundesversammlung ausgetheilt wurde und welcher die drei Entwürfe mit einigen Abänderungen enthält, sowie auf die Botschaft des Bundesrathes vom 8. Oktober 1886 (Bundesbl. III, 421). Gegenüber dem in der Hauptsache auf Projekt I beruhenden Vorschlage des Bundesrathes einigte sich die
nationalräthliche Kommission (Bericht vom 18. Oktober 1886, Bundesblatt III, 604/5) auf einen aus den Vorprojekten III und II zusammengesetzten Entwurf, welcher, nachdem er inzwischen auch die Zustimmung des Bundesrathes erhalten hatte, vom Nationalrathe am 22. Dezember und vom Ständerathe am

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23. Dezember mit unwesentlichen Abänderungen angenommen und am 30. Dezember 1886 (Bundesblatt III, 1309) mit Ansetzung der Referendumsfrist publizirt wurde.

Für den Fall der Annahme des auf die Fabrikatsteuer basirten Entwurfes mußte eine Erhöhung des Eingangszolles auf Sprit in's Auge gefaßt werden, um die einheimische Brennindustrie nach dem Wegfalle des Ohmgeldes konkurrenzfähig zu erhalten. Da aber diese Position in dem für unsere meistbegünstigten Staaten maßgebenden Handelsvertrag mit Frankreich gebunden war, so mußte vorerst die Zustimmung der französischen Regierung zu einer solchen Erhöhung gewonnen werden. Die zu dem Ende eingeleiteten Unterhandlungen waren von Erfolg begleitet (Botschaft vom 26. November 1886, Bundesbl. III, 959).

In das Berichtjahr fällt auch die Vorbereitung eines neuen G e s e t z e n t w u r f e s betreffend M a ß n a h m e n g e g e n g e m e i n g e f ä h r l i c h e E p i d e m i e n (Botschaft vom I.Juni 1886, Bundesblatt II, 535), welcher am 2. Juli 1886 von der Bundesversammlung angenommen und auf 1. Januar 1887 in Kraft erklärt wurde (Amt!. Samml. n. F. IX, 277).

IV. Ausstellungen und Kongresse im In- und Ausland.

Die von der i n t e r n a t i o n a l e n K o n f e r e n z in B r ü s s e l im Jahre 1883 vereinbarte K o n v e n t i o n betreffend den g e g e n seitigen Austausch amtlicher Erlasse und anderer P u b l i k a t i o n e n (Botschaft vom 14. Juni 1886, Bundesbl. II, 763) wurde am 30. Juni 1886 schweizerischerseits ratifizirt. Die Auswechslung der Ratifikationen konnte, weil mehrere überseeische Staaten betheiligt sind, im Berichtjahre nicht mehr erfolgen.

Im November 1885 war in W i e n eine i n t e r n a t i o n a l e K o n f e r e n z behufs F e s t s e t z u n g e i n e s e i n h e i t l i c h e n S t i m m t o n e s abgehalten worden. Den Informationen zufolge, welche wir beim eidgenössischen Handelsdepartement und beim eidgenössischen Militärdepartement, sowie in Fachkreisen der deutschen und der französischen Schweiz vorgängig eingezogen hatten, war es nicht nothwendig erschienen, die Schweiz durch besondere Delegirte hiebei vertreten zu lassen. Immerhin waren wir später in der Lage, die Beschlüsse und Protokolle dieser Konferenz den wichtigsten Musikgesellschaften in der Schweiz zu Händen der interessirten Fachleute und namentlich der Fabrikanten musikalischer Instrumente zur Verfügung stellen zu können.

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Eine Einladung der französischen Botschaft zur Theünahme an dem am I.Oktober 1886 in B i a r r i t z stattgefundenen i n t e r nationalen h y d r o l o g i s c h e n und klimatologischen K o n g r e s s e vermittelten wir an die Vorstände der verschiedenen einheimischen Aerztegesellschaften zur gutfindenden Berücksichtigung.

Da nämlich dieser Kongreß in erster Linie den Zweck hatte, die Aufmerksamkeit des Auslandes auf die Vorzüge der französischen Mineralwässer zu lenken, so glaubten wir von einer offiziellen Beschickung desselben absehen zu sollen.

V. Werke der öffentlichen Gemeinnützigkeit und Wohlthätigkeit.

1. Schweizerische natnrforschende Gesellschaft.

Dem Bericht der g e o d ä t i s c h e n Kommission dieser Gesellschaft (Bundesbeitrag Fr. 15,000) ist zu entnehmen, daß die für das Jahr 1886 in Aussicht gestellten B e s t i m m u n g e n von B r e i t e n und A z i m u t h e n im Gebiete der Tessinerbasis vollständig, im Gebiete der Aarbergerbasis noch theilweise durchgeführt werden konnten. Die Beobachtungen wurden durch den Ingenieur der Kommission und durch einen vom eidgenössischen topographischen Bureau ihm beigegebenen Ingenieur gemeinschaftlich ausgeführt und werden gegenwärtig berechnet. Von der Publikation ,, D a s s c h w e i z e r i s c h e D r e i e c k s u e t z " 1 befindet sich die zweite Abtheilung des dritten Bandes unter der Presse. Die erste Abtheilung, welche die Basismessungen enthalten soll, mußte zurückgelegt werden, da Herr Oberst Dumur infolge anderer Arbeiten verhindert war, das Manuskript zu vollenden. Für das Nivellement wurde, neben einigen kleineren Ergänzungsarbeiten, im Einverständnisse mit dem eidgenössischen topographischen Bureau eine Revision der sämmtlichen Fixpunkte angeordnet. Sobald das Resultat dieser letzteren bekannt sein wird , kann die neunte Lieferung in Druck gegeben werden. Ferner ist für die zehnte (Schluß-) Lieferung, welche eine Uebersicht der erhaltenen Resultate geben soll, Alles so weit vorbereitet, daß dieselbe nach Vollendung der neunten Lieferung ebenfalls sofort in Druck gegeben werden kann.

Mit Note vom 7. August 1886 legte uns die deutsche Gesandtschaft den Entwurf einer V e r e i n b a r u n g betreffend die R e o r g a n i s a t i o n d e r i n t e r n a t i o n a l e n E r d m e s s u n g , welche namentlich die Einrichtung des ständigen Centralbüreau ia Berlin und die Dotirung der permanenten Kommission durch die bethei-

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ligtea Staaten zum Gegenstände hatte, zur Annahme vor. Gleichzeitig wurde die Schweiz zur Beschickung einer K o n f e r e n z der · e u r o p ä i s c h e n G r a d m e s s u n g eingeladen, welche zum Zwecke der Ausführung der in dem Projekte vorgesehenen Maßregeln am 20. Oktober in Berlin zusammentreten sollte. Bei der im Jahre 1864 erfolgten Gründung der n mitteleuropäischen Gradmessung", die sich später durch den Beitritt fast sämmtlicher Länder Europa's zur ,,europäischen Gradmessunga entwickelte, war das ausführende ^Centralbüreau"1 der Leitung des zugleich an der Spitze des preußischen geodätischen Instituts stehenden Generals Bayer, des Begründers der Gradmessung, übertragen und das Anerbieten der preußischen Regierung, die Kosten für die Publikation der das ganze Unternehmen leitenden ,,permanenten Kommission" allein zu bestreuen, angenommen worden. Nach dem im September 1885 ·erfolgten Hinscheide des genannten hervorragenden Geodäten wurde von verschiedenen Seiten geltend gemacht, daß nun der Augenblick gekommen sei, dem Unternehmen der Gradmessung eine wahrhaft internationale und zugleich wirksamere Organisation zu geben und namentlich der ,,permanenten Kommissiona eine von einem einzelnen Lande unabhängigere Stellung durch Dotirung mit einem aus den Beiträgen sämmtlicher betheiligter Staaten zu bestreitenden Budget ÄU sichern. Von Berlin aus wurde konfldentiell die Bereitwilligkeit zu den hiefür erforderlichen Konzessionen ausgesprochen, unter der Bedingung, daß der Sitz des Centralbüreau in Berlin verbleibe, ·wogegen die Mittel und Kräfte des preußischen geodätischeil Instituts der internationalen Erdmessung nach wie vor zur Verfügung stehen würden. Nachdem die Schweiz sich bei der europäischen Gradmessung von Anfang an in der thätigsten Weise durch Ernennung und Dotiruug der geodätischen Kommission, sowie durch Delegation eines Mitgliedes derselben zu den Konferenzen betheiligt hatte, und nachdem die gemäß einem für sämmtliche Länder gemeinsamen Programm der Schweiz obliegenden geodätischen Arbeiten von ihr zum größten Theile mit befriedigendem Erfolge ausgeführt, indessen noch nicht vollständig zum Abschlüsse gebracht worden sind, zögerten wir um so weniger, der Vereinbarung beizustimmen, als damit die für die Gradmessung bisher gebrachten Opfer nur durch den auf die Schweiz entfallenden
verhältnißmäßig geringen Jahresbeitrag von etwa Fr. 300 an die Dotation der ,,permanenten Kommission11 vermehrt werden. Als schweizerischer Abgeordneter an die mittlerweile auf den 27. Oktober verschobene allgemeine Konferenz in Berlin wurde auf den Vorschlag der geodätischen Kommission Herr Professor Dr. Ad. Hi r s c h in Neuenburg bezeichnet.

Die Konferenz war von folgenden Staaten beschickt: Bayern, Belgien, Dänemark, Frankreich, Hamburg, Hessen-Darmstadt, Italien, Nor-

536 wegen, Oesterreich, den Niederlanden, Portugal, Preußen, Rumänien,, Kußland, Sachsen, Schweden, der Schweiz, Spanien und Württemberg. Alle diese Staaten waren der Vereinbarung bereits beigetreten,, mit Ausnahme Frankreichs, dessen Beitritt indessen ebenfalls erwartet werden durfte.

Die von dem Geheimen Regierungsrathe Professor Förster,, Direktor der Berliner Sternwarte, präsidirte Konferenz ernannte zum ständigen Sekretär der permanenten Kommission den schweizerischen Vertreter, Herrn Prof. Hirsch ; das zweite ständige Mitglied war gegeben in der Person des Herrn Prof. Helmert in Berlin, welcher als Direktor des preußischen geodätischen Instituts laut Artikel l der Vereinbarung zugleich Direktor des Centralbüreau der internationalen Erdmessung ist. Die übrigen 9 (nichtständigen) Mitglieder der ,,permanenten Kommission" wurden bezeichnet in den Herren Backhuyzen (Leyden), Faye (Paris), Ferrerò (Florenz), Förster (Berlin), Ibanez (Madrid), Nagel (Dresden), v. Oppolzer (Wien), Stebnitzky (St. Petersburg) und (Kopenhagen).

Die sonach aus 11 Mitgliedern bestehende ,,permanente Kommission" konstituirte sich alsbald durch einstimmige Wahl des Herrn Generals Ibanez zu ihrem Präsidenten, welcher seinerseits, dein bisherigen Gebrauche gemäß, Herrn v. Oppolzer als Vizepräsidenten bezeichnete, so daß das Bureau der ,,permanenten Kommission",, welchem in den Intervallen zwischen den Konferenzen die leitende Aufsicht der Erdmessung obliegt, aus den Herren Ibanez, von.

Oppolzer und Hirsch besteht. Von den weiteren Verhandlungen der Konferenz erwähnen wir nur noch den vom schweizerischen, Vertreter gemäß unsern Instruktionen gestellten Antrag auf mögliehst baldige Wahl eines allgemeinen Meereshorizontes. Derselbewurde insofern berücksichtigt, als die für die nächste Konferenz, bestellten Spezialreferenten über die Präzisions-Nivellements und die Mareographen (die Herren Hirsch und Ibañez) den Auftrag erhielten, diesen Gesichtspunkt im Auge zu behalten und womöglich Vorschläge für die Wahl des allgemeinen Nullpunktes der europäischen Meereshöhen zu bringen.

Die g e o l o g i s c h e Kommission der naturforschenden Gesellschaft (reduzirter Bundesbeitrag Fr. 10,000) konnte, da die Terrainaufnahmen der Geologen beendet und die letzten Blätter der geologischen Karte selbst bearbeitet und herausgegeben waren,
ihre Thätigkeit im Berichtjahr auf Herstellung und Druck der begleitenden Texte konzentriren. Wir erwähnen hievon die Arbeiten der Herren Dr. E. v. Fellenberg (zu Blatt XVIII), S c h a r dt (zu Blatt XVII), Dr. M o es c h und Prof. B a l t z e r (zu Blatt XIII), Prof. H e i m (zu Blatt XIV), R e n e v i e r (zu Blatt VII) und Prof.

Alph. Favre (zur Gletscherkarte).

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"·-

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Der A r b e i t s t i s c h am z o o l o g i s c h e n I n s t i t u t in N e a p e l konnte im Jahr 1886 auf das vollständigste verwerthet werden, indem der Direktor, Herr Prof. Dohrn, in zuvorkommender Weise gestattete, daß mehrere Bewerber gleichzeitig in Neapel arbeiten durften. Hr. Ed. B o r n a n d aus Lausanne benutzte die Anstalt im Berichtjahre während 5, Herr Dr. Fr. Z s e h o k k e v o n ' Aarau während 5Va, und Herr Prof. K o l l m a n n von Basel während 2 Monaten. Ueber die erzielten wissenschaftlichen Erfolge hat die leitende Kommission (Präsident: Hr. Prof. Karl Vogt in Genf) ihre größte Befriedigung ausgesprochen.

2. Schweizerische geschichtforschende Gesellschaft.

Schweizerisches Idiotikon.

Im Berichljahre publizirto die geschichtforschende Gesellschaft nebst dem XVII. Jahrgang des A n z e i g e r s für s c h w e i z e r i s c h e G e s c h i c h t e den XI. Band des J a h r b u c h e s für s c h w e i z e r i s c h e G e s c h i c h t e , welcher vier Abhandlungen der Herren Staatsschreiber Amiet in Solothurn, Dr. v. Liebenau in Luzern, Dr. Witte in Hagenau (Elsaß) und Prof. Vögelin in Zürich umfaßt. Von den Q u e l l e n zur Seh w eize r g e s e h i e h t e , für welche die Bundessubvention in erster Linie bestimmt ist, konnte im Berichtjahr der verzögerte Druck des VIII. Bandes abgeschlossen werden. Der letztere repräsentirt in seinem Umfang das Doppelte eines gewöhnlichen Quellenbandes; das Nämliche wird mit dem gegenwärtig im Drucke liegenden Band IX der Fall sein.

Ueber den Inhalt dieser beiden Bände gibt der letztjährige Geschäftsbericht Auskunft.

Nachdem im Jahre 1885 der I. Band des s e h w e i z e r i s c h en I d i o t i k o n s mit der 9. Lieferung abgeschlossen worden war, fand das Unternehmen im Berichtjahre durch Herausgabe der weiteren Lieferungen 10 und 11 seinen regelmäßigen Fortgang.

3. Verband der schweizerischen geographischen Gesellschaften.

Da der Termin für die Ablieferung der Konkurrenzarbeiten zur Herstellung eines g e o g r a p h i s c h e n L e h r - und Leseb u c h e s , welche durch den Bundesbeitrag ermöglicht werden soll, erst mit Anfang Februar l. J. zu Ende geht, so sind wir noch nicht im Falle, über den Erfolg der Ausschreibung Bericht zu erstatten.

Die kaufmännische Gesellschaft in Zürich stellte das Gesuch um Subventionirung der von Herrn Dr. Konrad K e l l e r , außer-

538 ordentlichem Professor der Zoologie in Zürich, projektirten Fors c h u n g s r e i s e nach O s t a f r i k a und M a d a g a s k a r . Das Begehren wurde motivirt mit der wissenschaftlichen (zoologischen und geographischen) und mit der handelspolitischen Bedeutung des Unternehmens, welche die Ausrichtung eines Bundesbeitrages von Fr. 5000, der zur Hälfte auf das Budget des Handels- und Landwirthschaftsdepartements, zur Hälfte auf dasjenige des Departements des Innern gesetzt werden könnte, zu rechtfertigen geeignet sei.

Im Uebrigen wurde auf den Umstand hingewiesen, daß dem Herrn Werner Munzinger im Dezember 1860 für eine wissenschaftliche Reise in's Innere von Afrika, welche in erster Linie die Aufsuchung des verschollenen Afrikareiseoden Dr. Ed. Vogel zum Zwecke gehabt und somit die vaterländischen Interessen weniger direkt berührt habe, als das vorliegende Projekt, von Seite der Bundesversammlung eine eidgenössische Subvention von Fr. 5000 bewilligt worden sei. Das Departement verhielt sich anfänglich diesem Gesuche gegenüber ablehnend, und zwar mit Rücksicht auf die Konsequenzen und unter Geltend machung der Thatsache, daß erst im Vorjahre der Ansatz für den zoologischen Arbeitstisch in Neapel von Fr. 2000 auf Fr. 3000 erhöht und ein Bundesbeitrag von Fr. 1000 an den Verband der schweizerischen geographischen Gesellschaften in's eidgenössische Budget neu eingestellt worden war.

Nachdem aber Herr Keller in einer zweiten Eingabe sich geradezu verpflichtet hatte, den naturhistorischen Sammlungen einheimischer Museen und Lehranstalten, namentlich des eidgenössischen Polytechnikums, die Ergebnisse seiner Forschungsreise in einem Umfang zuzuwenden, welcher den Bundesbeitrag mehr als aufgewogen erscheinen ließ, und nachdem andererseits die Zürcher kaufmännische Gesellschaft und die ostschweizerische geographischkommerzielle Gesellschaft sich an dem Unternehmen mit Fr. 1000, beziehungsweise Fr. 500 betheiligen zu wollen erklärt hatten, wurde dem Petenten, abgesehen von der direkten Subventionirung aus dem freien Kredite des eidgenössischen Handels- und Landwirthschaftsdepartements, ein Bundesbeitrag von Fr. 1500 bewilligt, und zwar, mangels eines verfügbaren Kredites im Budget des Departements des Innern, aus dem allgemeinen Kredite ,,IV, Unvorhergesehenes."

4. Schweizerische statistische Gesellschaft.

Diese Gesellschaft hat auch im Berichtjahre ihre Zeitschrift in gewohnter Weise erscheinen lassen und gemeinsam mit der schweizerischen gemeinnützigen Gesellschaft eine Jahresversammlung ab-

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gehalten, über deren reichhaltige Verhandlungen die Zeitschrift berichtet. Die Statistik der g e g e n s e i t i g e n H ü l f s g e s e l l s eh a f t e n in d e r S c h w e i z ist insoweit beendigt, als das Tabellenwerk gedruckt vorliegt und jeder Kantonsregierung die Ergebnisse der Gesellschaften ihres Kantons gedruckt mitgetbeilt worden sind. Immerhin ist damit noch nicht das ganze Werk abgeschlossen: eine die Resultate verwerthende Einleitung wird noch hinzukommen.

5. Schweizerische gemeinnützige (Gesellschaft.

Der von dieser Gesellschaft niedergesetzten Spezialkommission für Koch- und Haushaltungskurse war im Budget pro 1886 auf unsern Antrag ein einmaliger Beitrag an die projektirte Errichtung einer A n s t a l t z u r A u s b i l d u n g v o n K o c h - u n d H a u s h a l t u n g s l e h r e r i n n e n ausgesetzt worden. Wir waren dabei von der Erwägung ausgegangen, daß das erstrebte Ziel, nämlich die Heranbildung von Personen, welche befähigt sind, ihrerseits den in den verschiedenen Landestheilen abzuhaltenden Koch- und Haushaltungskursen als Leiterinnen vorzustehen , von allgemein schweizerischer Bedeutung sei, und daß die damit verbundenen Kosten die Mittel, welche für derartige Zwecke den Kantonen, Gemeinden und Korporationen zur Verfügung stehen, um so eher übersteigen, als den letzteren die Bestreitung der Auslagen für die einzelnen lokalen Kurse anheimgestellt bleibt. Das Projekt konnte im Berichtjahr nicht mehr zur Ausführung gelangen ; da aber bestimmte Aussicht vorhanden war, "dasselbe im laufenden Jahre zu realisiren, so wurde der betreffende Kredit von Fr. 5300 auf das Budget pro 1887 übertragen.

6. Hebung der Kaust; schweizerischer Kunstverein; Erhaltung vaterländischer Alterthümer.

Die in Behandlung stehende Vorlage betreffend die i n t e n sivere U n t e r s t ü t z u n g der e i n h e i m i s c h e n Kunstbestreb u n g e n d u r c h den B u n d konnte im Berichtjahre nicht mehr zum Abschluß gebracht werden. Einmal war das Departement durch anderweitige dringende Arbeiten stark in Anspruch genommen; sodann hatten die ursprünglich auf die Errichtung eines s c h w e i z e r i s c h e n K u n s t s a l o n s beschränkten Tendenzen mittlerweile eine Erweiterung erfahren durch die auf Gründung, bezw. Subventionirung einer K u n s t s c h u l e in der italienischen Schweiz gerichtete Motion Riniker und Konsorten (Nationalrathsbeschluß vom 7. Dez.

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1885; Uebersicht der Verhandlungen Nr. 35; Postulatesainmlung Nr. 352"), welche ebenfalls in den Kreis der betreffenden Untersuchungen gezogen werden mußte, um so mehr, als die Regierung des Kantons Tessin in einer ausführlichen Vernehmlassung vom 21. Juli 1886 sich lebhaft zu Gunsten dieses Projektes ausgesprochen und ihre thatkräftige Mitwirkung von vorneherein zugesagt hat.

Das Departement ist zur Zeit eingehend mit der Angelegenheit beschäftigt, und wir werden binnen Kurzem in der Lage sein, Ihnen durch besondere Botschaft bestimmte Anträge zu unterbreiten.

Inzwischen wurde dem s c h w e i z e r i s c h e n K u n s t v e r e i n der bisherige Jahresbeitrag von 6000 Fr. ausgerichtet. Derselbe ist von der bezugsberechtigten Sektion Aarau für das projektirte Zschokke-Denkmal bestimmt worden, indem es sich in diesem Falle nicht blos darum handle, einem verdienten Eidgenossen ein bleibendes Andenken zu errichten, sondern der im Ganzen bei uns vernachlässigten Skulptur wieder eine dankbare Aufgabe anzuweisen, was nur durch Zuwendung dieses Beitrages ermöglicht werde.

Auf der andern Seite fand im Berichtjahre die Frage der B e t h e i ü g u n g des B u n d e s a n d e n Best r e b u n g e n z u r E r h a l t u n g und E r w e r b u n g vaterländischer Altert h ü m e r ihre Erledigung durch den Bundesheschluß vom 30. Juni 1886 (A. S. n. F. IX, 62), welcher zu diesem Zwecke einen jährlichen Bundesbeitrag von 50,000 Fr. im Maximum in Aussicht nimmt (zu vergi, die Botschaft vom 14. Juni 18b6, Bundesblatt II, 744). Aus dem hievon auf den Rest des Berichtjahres entfallenden Betrage wurden, in Ausführung von Art. l, a des Bundesbeschlusses, bei einer im Oktober in Köln stattgefundenen Kunstauktion vier aus dem Klosterschatze von St. Urban herrührende, von dem Solothurner Urs Graf gravirte Silberplatten aus dem Jahre 1527 zum Preise von zusammen 1100 Fr., sowie zwei der ältesten bekannten Serie angehörende schweizerische Standesscheiben, die Wappen von Uri und Schwyz darstellend, welche aus der Parpart'schen Samm-.

lung stammten, um den Betrag von je circa 3000 Fr. erworben(Die dazu gehörende Unterwaldnerscheibe ist Eigenthum der schweir zerischen Gesellschaft für Erhaltung historischer Kunstdenkmäle e und befindet sieh im historischen Museum in Stans.) Diese Ankauf, wurden in sehr uneigennütziger und
verdankenswerther Weise dure Herrn Konsul Heinrich Angst in Zürich besorgt. Einige ander Gegenstände, deren Erwerbung bei jenem Anlasse beabsichtigt war1 namentlich mehrere aus der Sammlung Bürki stammende hervorragende Glasgemälde schweizerischen Ursprungs, konnten infolge der erzielten hohen Preise (bis 12,000 Fr. und mehr per Stück) nicht erstanden werden. Ebenso mußte auf den im letzten Ge-

541

sehäftsbericht in Aussicht gestellten Ankauf einer im Inland befindlichen interessanten Scheibe angesichts der übertriebenen Forderung der betreffenden Kirchgemeindebehörde verzichtet werden. . Die angekauften Gegenstände sollen vorläufig im Bundesrathhause aufgestellt werden, nachdem sie, soweit nöthig, von kundiger Hand restaurirt worden.

Im Fernern wurde aus dem genannten Kredite, in Anwendung von Art. l, c des Bundesbeschlusses, an die mit einem Kostenaufwand von über Fr. 22,000 bewerkstelligte Restauration der Sempacher Schlachtkapelle ein Bundesbeitrag von 8000 Fr. bewilligt, nachdem der Centralvorstand der schweizerischen Gesellschaft für Erhaltung historischer Kunstdenkmäler, welcher in der Botschaft vom 14. Juni 1886 als ausführendes Organ in Aussicht genommen war, gestützt auf einen Augenschein und Bericht des Hrn. Prof. Vögelin das Gesuch der Restaurationskommission (Präsident Hr. Architekt v. Segesser in Luzern) einmüthig zur Berücksichtigung empfohlen hatte.

Der unaufgebrauchte Rest des Kredites pro 1886 fällt in die «idg. Staatskasse zurück.

Der Erlaß des in Art. 3 des Bundesbeschlusses vorgesehenen Réglementes über die Modalitäten bei Ausrichtung der Bundesbeiträge erfolgte im Anfang des laufenden Jahres.

Eine Anregung des geschäftsleitenden Ausschusses der eidgen.

Winkelriedstiftung (Präsident Hr. Oberst Meister in Zürich), das Zustandekommen eines wirklich künstlerischen Abschlusses des Sempacher-Denkmals (Ersetzung des mißlungenen Standbildes) durch Bewilligung eines namhaften Bundesbeitrages zu ermöglichen, mußte vorläufig zurückgelegt werden, da dieses Begehren in den Rahmen der. projektirten Vorlage über die Förderung der einheimischen Kunst fällt.

7. Yersicherungsverein der eidgenössischen Beamten und Bediensteten.

Während des Jahres 1886 stattgefunden :

haben folgende Neuaufnahmen

542

1) Nach Tarif A (Ableben) . . . . 49 Policen Nach Tarif A (Ableben mitRückversicherung) . 22 ,, 2) Nach Tarif B (Ableben oder 60. Altersjahr) . . . 60 ^ Nach Tarif A (60. Altersjahr mit Rückversicherung 4 ,, 3) Nach Tarif C (Ren*en) ·

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( 46 Mitglieder) für Fr. 150,500 ( --

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110,000

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172,700

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16,000

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Total 135 Policen (100 Mitglieder) für Fr. 449,200 gegenüber dem Voi-jahre mit . . . 454 ,, (372 ,, ) ,, ,,1,398,900 Der relativ geringe Zuwachs des Vereins durch neue Mitglieder gegenüber dem Vorjahre könnte auf den ersten Blick befremden ; hingegen liegt gerade in der außerordentlichen Zunahme vom Jahre 1885 der Grund, warum das Jahr 1886 diesfalls ungünstiger dasteht. Wir haben dieses Resultat auch erwartet und uns in diesem Sinne im letzten G-eschäftsberichte schon ausgesprochen. Für die Zukunft wird eine Besserung nicht ausbleiben.

Die auf 1. Januar 1886 in Kraft getretenen Statuten sind für die Aufnahmen etwas schärfer, und es müssen die ärztlichen Untersuchungen auch eingehender behandelt werden, was im Interesse des Vereins liegt.

Was bei den Aufnahmen im verflossenen Jahre am meisten auffällt, ist die Thatsache, daß diesmal mehr Versicherungen nach Tarif B (Todesfall oder 60. Allersjahr) eingegangen wurden, als nach Tarif A [einfache Todesversicherung), was seit dem Bestände des Vereins einzig dasteht. Es ist dies wohl ein Fingerzeig, daß die Beamten mehr und mehr die Nothwendigkeit einsehen, wie wichtig es ist, für das Alter und daneben gleichzeitig auch für die Hinterlassenen zu sorgen.

Es kamen laut obigen Angaben 26 Policen von je über Fr. 5000 mit total Fr. 126,000 zum Abschluß, die bei der schweizerischen Sterbe- und Alterskasse, mit welcher ein bezüglicher Vertrag abgeschlossen wurde, in Rückversicherung gegeben sind.

Die Sterblichkeitsverhältnisse gestalteten sich im Berichtjahr wieder nicht ganz günstig; indessen wird gegenüber der Wahr-

543

scheiulichkeitsberechnung immerhin kein oder doch nur ein geringer Ausfall resultiren.

Es sind durch Tod abgegangen : 71 Policen für Fr. 154,503 gegenüber dem Vorjahre von 64 Policen mit Fr. 150,626.

Fällige Policen aufs 60. Altersjahr kamen zur Auszahlung: 3 Policen für total Fr. 5200, während infolge Auswanderung ausbezahlt wurden: 4 Policen für Fr. 2952.

Ausgetreten sind im Berichtjahre : 22 Policen für Fr. 50,300; ein Mitglied mit einer Police für Fr. 5000 mußte ausgeschlossen werden, weil es die Prämienzahlung verweigert hatte.

An anderweitige Versicherungen von eidgenössischen Beamten (außerhalb des Vereins) wurden für 216 Fälle zusammen Fr. 4835 oder 25 °/o der betreffenden effektiven Totalprämien aus der Bundessubvention vergütet.

Der Vermögensstatus weist für den 31. Dezember 1886 die Summe von Fr. 1,413,131.79 Cts. auf.

8. Schweizerische permanente Schulansstelluugen.

Außer den bisher subventionirten Schulausstellungen in Z ü r i c h und B e r n erhielt im Berichtjahre auch die unlängst in Frei b ü r g gegründete Anstalt einen Bundesbeitrag, und zwar vorläufig in der Höhe von Fr. 500. Diese geringere Dotirung steht im Verhältoiß zum Ausgabenbüdget und zur finanziellen Betheiligung der Kantonsregierung, sowie zum dermaligen Umfange dieser Ausstellung, deren Wirksamkeit, bis jetzt die Kantonsgrenze nicht überschritten hat.

Da überhaupt die Einrichtung noch anderer ähnlicher Institute (Neuenburg, Lausanne etc.) signalisirt wird, welche voraussichtlich ebenfalls um eidgenössische Subventionen sich bewerben werden, so erschien es angezeigt, die vorhandenen Schulausstellungen hinsichtlich ihrer Ausdehnung, ihrer positiven Leistungen und ihrer finanziellen Bedürfnisse einer vergleichenden Prüfung zu unterstellen, deren Resultat als Maßstab für die Bemessung der Bundesbeiträge dienen würde. Bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung konnte das Ergebniß dieser Untersuchung noch nicht festgestellt werden.

Ueber die Thätigkeit der Ausstellungen im Jahr 1886 geben die eingelangten Spezialberichte Aufschluß.

544

9. Il repertorio di giurisprudenza patria cantonale e federale.

Dieses von der Eidgenossenschaft subventionirte nützliche Unternehmen, welches der italienischen Schweiz das Bundesblatt zu ersetzen bestimmt ist, wurde im Berichtjahr in gewohnter Weise fortgeführt.

VI. Polytechnische Schule.

Dem Speziai berichte des schweizerischen Schulrathes entnehmet!

wir folgende Angaben:

1. Leistungen und Frequenz der Anstalt. Im Berichtjahre wurden an Vorlesungen und Uebungskursen angekündigt

im Wintersemester im Sommevsemester

.

.

.

.

.

.

247 244

gehalten

234 231

Die Anmeldungen zur Aufnahme als Schüler betrugen : im Oktober 1885 191, im Oktober 1884 184 im April 1886 14, im April 1885 9 205

Aufgenommen wurden : im Oktober 1885 181, im April 1886 14, 195

193

im Oktober 1884 im April 1885

174 9 183

103 Kandidaten wurden auf Grund der am Polytechnikum bestandenen Prüfung, 92 gestützt auf von der Schule anerkannte Maturitäts- und anderweitige Studienzeugnisse aufgenommen; 10 Bewerber = 10 °/o der Geprüften und 5 °/o der Angemeldeten wegen ungenügenden Ergebnisses der Examen abgewiesen.

545 Von den neu Aufgenommenen traten in die: 1884/85 5 31 51 60 8 6 22

1885/86

8 37 59 62 5 9 15

Bauschule .

.

.

.

Ingenieurschule .

Mechanisch-technische Schule Chemisch-technische Schule .

Forstschule .

.

.

.

Landwirthschaftliche Abtheilung Fachlehrerabtheilung .

Die Gesammtfrequenz zeigt: reguläre Schüler .

Zuhörer .

.

.

.

195

183

414 356

412 320

770 732 sonach gegenüber 1884/85 eine Vermehrung um 2 Schüler und 36 Auditoren.

Im 1) 2) 3)

Laufe des Berichtjahres sind ausgetreten : Vor Beendigung ihrer Studien .

57 Mit Diplom resp. Ahgangszeugniß . 91 Absolvirte Schüler früherer Jahre .

21 169

Dieselben von der Gesammtzahl Schüler .

(1884/85

193)

der

abgerechnet, ergibt als Uebertrag auf 1886/87 gegen 219 im Vorjahre.

Von den 414 Schülern waren : 198 Schweizer 1884/85 216 Ausländer ,,

414 245

220 192

412 414 Abnahme der Schüler schweizerischer Nationalität um 22, Zunahme der Ausländer um 24.

Bei Vertheilung auf die Fachschulen ergeben sich für die:

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

38

546 1884/85.

1885/86.

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21 14 87 32

10 58

24 90

65 119 49

48

97

22

--

72 l

66 122 -- 1 19 --

3 2

18 -- 42 -- 198 216 414 220 192 412 22

1 8

Bauschule . . . . 10 30 Ingenieurschule Mechanisch -technische Schule . . . . 54 Chemisch-technische Schule . . . . 47 Forstschule . . . . 16 Landwirtschaftliche 13 Abtheilung .

Fachlehrerabtheilung . 28

11

57

--

i

!

4 6

119 17

17 34

56 18 13 38

5 4

3 3

20

Die einzelnen Kantone dei- Schweiz und die verschiedenen Staaten des Auslandes sind bei den Fachschulen folgendermaßen vertreten : A. S c h w e i z e r 198, nämlich: Zürich 54, Bern 15, Waadt 14, St. Gallen 14, Thurgau 13, Neuenburg 12, Aargau 11, Graubunden 10, Basel-Stadt 10, Genf 8, Solothurn 7, Freiburg 6, Luzern 6, Tessin 6, Glarus 4, Schaff hausen 3, Basel-Landschaft 3, Wallis 1, Schwyz 1, Appenzell -- , Zug -- , Unterwalden --, Uri --. Differenz minus 22.

B. A u s l ä n d e r 216, nämlich: Rußland 62, OesterreichUngarn 48, Deutschland 28, Rumänien 19, Italien 16, Griechenland 15, Nord- und Südamerika 6, Holland 6, Frankreich 4, Bulgarien 4, Großbritannien 2, Luxemburg 2, Belgien l, Schweden l, Türkei --, Kleinasien l, Ostindien 1. Differenz plus 24.

Unter den 356 Zuhörern des Berichtjahres befanden sich 126 Studirende der zürcherischen Universität 5 im vorigen Jahre betrug die Zahl derselben 128.

547

2. Fleiß und Disziplin. Die Ausübung der reglementarischen Kontrole über Fleiß, Fortsehritte und disziplinarisches Verhalten der Schüler hatte eine größere Anzahl Mahnungen durch Vorstände und Direktor und 14 Androhungen der Wegweisung zur Folge.

Relegationen mußten keine ausgesprochen werden.

Die Zahl der N i c h t p r o m o v i r t e n betrügt 9 % (im Vorjahre 13 %).

Es bewarben sich 65,2 °/o der hiezu Berechtigten um das D i p l o m ; von diesen konnten 78,3 °/o (47 Bewerber) diplomirt werden.

Seit Eröffnung der polytechnischen Schule sind 1343 Diplome ertheilt worden, und zwar an 95 Architekten, 402 Ingenieure, 303 Maschineningenieure, 204 technische Chemiker und Pharmazeuten, 186 Forst- und Landwirthe 153 Fachlehrer in mathematischer und naturwissenschaftlicher Richtung.

Von den im Berichtjahre fälligen P r e i s a u f g a b e n erfuhren diejenigen der Bauschule und der Fachlehrerabtheilung Lösungen und konnten .für die Aufgabe der Bauschule Herrn Karl Haybäck von Preßburg, für die Aufgabe der Fachlehrerabtheilung Hrn. Auguste Odin von Vevey je der Hauptpreis zuerkannt werden.

E x k u r s i o n e n wurden an sämmtlichen Fachschulen und von den Studirenden der Botanik und Geologie je nach den individuellen Bedürfnissen und Zwecken ausgeführt und bei diesem Anlaß öffenliche Werke irn Hochbau- und Ingenieurfache mechanische und chemische Fabriken, Forstwirthschafte und landwirtschaftliche Gewerbe, ferner botanisch und geologisch interessante Gegenden besucht.

3. Die Sammtungen und wissenschaftlichen Anstalten erfuhren im Berichtjahre die durch dea Stand der Wissenschaften und der Technik bedingten Ergänzungen. Dieselben bewegten sich bei den Sammlungen mit wenigen Ausnahmen innert den Grenzen der ausgesetzten Kredite. Einige kleine Ueberschreitungen, denen indessen auf der andern Seite wieder Ersparnisse gegenüberstehen, wurden durch Bewilligung der erforderlichen Nachtragskredite gedeckt, nachdem jeweilen vorgängig die Verhältnisse einläßlich geprüft \\ orden waren.

An Extrakrediten wurden u. A. bewilligt: Fr. 500Ü für dus physikalische Institut; Fr. 500 für die Kupfersichsammlung; Fr. 1000 für die Bibliothek; Fr. 2500 für Kompletirung der Vorlagewerke der Bauschule.

548

P h y s i k a l i s c h e s I n s t i t u t . Das Laboratorium wurde im Wintersemester von 47, im Sommersemester von 39 Praktikanten benutzt.

An wissenschaftliehen Arbeiten wurden von Hrn. Prof. Weber 4, von Hrn. Prof. Schneebeli 2, von 3 altern Praktikanten je l ausgeführt und veröffentlicht.

Im c h e m i s c h - a n a l y t i s c h e n L a b O r a t o r i u m arbeiteten im Wintersemester 84, im Sommersemester 79 Praktikanten.

Das c h e m i s c h - t e c h n i s c h e L a b o r a t o r i u m wurde im Wintersemester von 64, im Sommersemester von 60 Praktikanten besucht.

Mit dem Schuljahre 1885/86 hörte die Benutzung der bisherigen Lokalitäten, welche den Bedürfnissen der Wissenschaft und dem Zudrang zu den praktischen Arbeiten im Laboratorium längst nicht mehr genügten, auf. Mit Beginn des neuen Schuljahres 1886/87 fand der Bezug der Räume im n e u e n C h e m i e g e b ä u d e statt, und huben damit die seit Jahren sich wiederholenden Klagen über unzulängliche Lokalitäten und unzweckmäßige Einrichtungen ihren Abschluß gefunden.

Betreffend das ag rikulturch liemischee L a b o r a t o r i u m ist zunächst zu erwähnen, daß an den Uebungen in demselben im Wintersemester 7, im Sommersemester 1885/86 13 Praktikanten sich betheiligten.

Wie. in den frühem, so ist auch im Berichtjahre eine Anzahl wissenschaftlicher Arbeiten im Laboratorium ausgeführt und in den Fachzeitschriften veröffentlicht worden.

Durch Verlegung der landwirthschaftlich-chemischen Untersuchungsstation und des photographischen Laboratoriums in das neue Chemiegebäude ist der Platzmangel, unter welchem das landwirthschaftlich-chemische Laboratorium in den letzten Jahren empfindlich gelitten hat, zum Theil beseitigt, nur zum Theil, weil zwei der frei gewordenen Räume bis auf Weiteres Herrn Dr, C. Keller zur Benutzung als zoologisches Laboratorium, selbstverständlich unter Vorbehalt der Zurücknahme, sofern die Bedürfnisse es erfordern, überlassen worden sind.

Auf dem l a n d w i r t h s c h a f t l i c h e n V e r s u c h s f e l d kamen im Berichtjahre 2 Versuche zur Ausführung. Der eine mit Kunstfutter, schon 1880 begonnen, ergab ein sehr günstiges Resultat, während der zweite, mit Hafer angestellte Versuch insofern als mißlungen zu betrachten ist, als er eine richtige zahlenmäßige Fest-

541) Stellung der durch die Witterungsverhältnisse außerordentlich geschädigten Erträgnisse nicht gestattet.

Das für die Wissenschaft und Praxis wichtige Resultat des mit diesem Jahre abgeschlossenen Versuches mit Kunstfutter ist dies : Bei gleicher Düngung und gleichem Boden gleichen sich die Erträgnisse verschiedener Kunstfuttersorten in einer Reihe von 7 Jahren mehr und mehr aus, so daß der Einfluß der Saat nur in den ersten 3--4 Jahren zur Geltung kommt.

Bei der S t e r n w a r t e sind die Verhältnisse bezüglich der Vorlesungen und Uebungen, der wissenschaftlichen Thätigkeit und des Tauschverkehrs mit andern Anstalten die gleichen geblieben, wie in früheren Jahren. Das einzig Erwähnenswerthe ist, daß die Umarbeitung des großen Refraktors auf dem Thurme, für welche seiner Zeit ein Extrakredit von Fr. 10,000 eröffnet wurde, vollendet und vor kurzer Zeit dus Instrument wieder aufgestellt worden ist.

Aus den bisher möglichen Proben zu schließen, erscheint die Arbeit als mustergültig ausgeführt.

Die B i b l i o t h e k erfuhr im Berichtjahre eine Vermehrung um 841 Bände und umfaßt zur Zeit 28,485 Bände, wovon 25,044 im Bibliotheksaal, 3441 im Lesezimmer und in den verschiedenen Fachschulbibliotheken aufgestellt sind.

Der im letzten Berichte erwähnte Supplementskatalog ist vollendet und kommt in den nächsten Wochen zur Ausgabe. Bereits ist ein zweites Supplement in Angriff genommen.

Auch im verflossenen Jahre wurden die S a m m l u n g e n des P o l y t e c h n i k u m s von verschiedenen Seiten in verdankenswerther Weise mit z a h l r e i c h e n G e s c h e n k e n bedacht.

4 . Annexanstalten, a . A n s t a l t z u r P ü f u n g d e r F e s t i g k e i t von B a u m a t e r i a l i e n . Ungeachtet der Stagnation der Geschäfte und der geringfügigen Bauthätigkeit im Lande war das eidg. Festigkeitsprüfungsinstitut nach wie vor sowohl von Privaten und Behörden, als auch von Bahngesellschaften und Industriellen des In- und Auslandes in bemerkenswerther Weise in Anspruch genommen. Bei der an sich angestrengten Lehrthätigkeit des Vorstandes war bei den Einrichtungen und lokalen Verhältnissen der Anstalt eine angemessene, prompte Erledigung der Aufträge, sowie die Ausführung der in wissenschaftlichem Interesse unternommenen Untersuchungen nur durch Engagement eines zuverlässigen und tüchtigen Assistenten und durch Beiziehung weiterer Hülfskräfte zu erreichen.

550

Im Beriehtjahre sind 58 Auftraggeber, gegen 49 im Vorjahre, mit der Anstalt in Verbindung getreten, für welche, einschließlich der im wissenschaftlichen Interesse durchgeführten Untersuchungen, 11,663 Einzelnprobeu (im Vorjahre 7370), worunter 49 chemische Analysen, ausgeführt wurden.

Die Einzelnversuche vertheilen sich folgendermaßen auf die verschiedenen Kategorien : A und B. Künstliche und naturliche Steine 86 Versuche.

C . Bindemittel .

.

.

. 10,783 ,, D . Bauholz .

.

.

.

.

-- ,, E. Metalle 716 ,, F. Seile, Ketten, Treibriemen .

29 ,, G. Chemische Analysen .

49 ,, 11,663 Versuche.

In den Jahren 1882 bis 1886 hat die Anstalt zusammen 39,542 derartige Untersuchungen ausgeführt.

Die Arbeit hat sich seit fünf Jahren nahezu verdoppelt.

Neben den ausgedehnten Laboratoi-iumsarbeiten und der literarischen Thätigkeit des Vorstandes der Anstalt fand derselbe in seiner unermüdlichen Thätigkeit noch Zei't, auch den Anforderungen der Schule und speziell den Bedurfnissen des technologischen Unterrichtes in weitgehender Weise Rechnung zu tragen, in dem Sinne, daß den Schülern der I. und U. Abtheilung jeden Samstag Nachmittags von 2--6 Uhr die Anstalt unter Leitung des Vorstandes geöffnet und ihnen so Gelegenheit geboten wurde, die technisch wichtigsten Eigenschaften der modernen Baumaterialien aus eigener Anschauung kennen zu lernen.

b. S a m e n ko n t r o l s t a t i o n. Im Himblicke darauf, daß die Samenkontroistation die technischen Hauptresultate ihres Betriebes, welche für die landwirtschaftlichen Kreise und die Geschäftswelt Interesse haben, jeweilen in der schweizerischen landwirtschaftlichen Zeitschrift und im Journal d'agriculture suisse veröffentlicht, beschränken wir uns hier in der Hauptsache auf die Darlegung der Innern Angelegenheiten der Station.

Zur Untersuchung wurden im Ganzen 2247 Proben eingesandt gegen 1883 im vorigen Jahre. Hieran ist das Ausland mit 713 Einsendungen betheiligt. Gewiß ein gutes Zeugniß für die Thätigkeit der Station. Die erkleckliche Zunahme der Untersuchungen hat zum großen Theile ihren Grund in der vermehrten Zahl der kostenfreien Nachuntersuchungen,

551

Mit 56 Samenhandlungen hatte die Anstalt Kontroiverträge abgeschlossen, nach welchen folgende Beiträge bezahlt werden müssen : I. Klasse 34 Firmen à Fr. 20 .

.

. Fr. 680 II.

,, 10 ,, ,, ,, 40 .

.

.

,, 400

m.

IV.

V.

VI.

VII.

VIII.

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,, ,, ,, ,, ,,

5

2 2 2 -

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,, ,, 60

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80 100 120 140 160

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

,, 300 ,, ,, ,, ,, ,,

160 200 240 160

56

Total Beitrag Fr. 2140 Durchschnittsbeitrag Fr. 38. 20.

Für diese Leistung war jeder Land- und Forstwirth, der 5 Kilo, und jeder Wiederverkäufer, der mindestens 50 Kilo einer Sarnensorte von einer der unter Kontrole stehenden Firmen bezog, berechtigt, ein vorschriftsgemäß gezogenes Muster unentgeltlich auf die von der Handlung geleistete Garantie untersuchen zu lassen.

Im Ganzen wurden 655 solcher kostenfreier Nachuntersuchungen ausgeführt, von welchen 565 ein mit der Garantie innerhalb der Latitude von 5 % übereinstimmendes Resultat ergaben, während bei 90 Untersuchungen das Ergebniß mit der geleisteten Garantie nicht stimmte, in welchen Fällen Ersatz geleistet oder die. Waare zurückgenommen werden mußte.

Außerdem hatte die Station mit 63 Firmen sogenannte Privatverträge für Voruntersuchungen abgeschlossen.

Die 2247 Einsendungen rühren von 263 verschiedenen Auftraggebern her, unter welchen 53 landwirtschaftliche Vereine, welche für eine sehr große Zahl ihrer Mitglieder Kollektivmuster zur Prüfung einsandten.

c. L a n d w i r t h s c h a f t l i c h - c h e m i s c h e U n t e r s u c h u n g s s t a t i o n . Obgleich durch Einführung des neuen Réglementes die Art des Vertrags Verhältnisses zwischen den Firmen und der Station in-keiner Weise berührt wurde, da die Station von jeher die Vermischung von Privat- und Kontrolanalysen streng vermieden hatte, so gab doch die Regulirung der pekuniären Verhältnisse mancherlei Anlaß zu divergirenden Meinungsäußerungen, wodurch in vielen Fällen der Abschluß eines neuen Vertrages bis tief in das Berichtjahr hinein verzögert wurde. Es findet nunmehr die Bemessung der Pauschalsumme nach einheitlichen Ansätzen statt, wobei immerhin gewissen speziellen Verhältnissen Rechnung getragen wird.

552

Obgleich die Durchführung der Vorschriften des neuen Reglements eine mäßige Erhöhung der Einnahmen von den Kontroifirmen be dingt, so stehen dieselben doch in keinem Verhältnisse zu den daraus folgenden Mehrleistungen, und es wird die Station, sofern nicht andere Grundsätze bei Taxirung der Finnen zur Anwendung gelangen sollen, auf vermehrte Bundessubvention angewiesen sein.

Gegenüber 1885 hat die Arbeitsmenge um circa lk zugenommen , was für einige Monate die Anstellung von 6--7 Assistenten nothwendig machte.

Es gelangten 1140 Nummern zur Einsendung, nämlich: 1027 Düngmittel mit 5575 ausgeführten Bestimmungen 64 Futtermittel mit 590 ,, ,, 49 diverse mit 85 ,, ,, 1140 900 Einsendungen mit

6250 gegenüber 5005 Bestimmungen im Jahre 1885.

Der Hauplzuwachs der Arbeit rührt von den zur Untersuchung eingesandten Düngmitteln her; 1027 Nummern gegenüber 673 im Jahre 1885. Dieser Umstand findet seine Erklärung in dem jetzt mehr in Aufnahme gekommenen genossenschaftlichen Ankauf der D O Düugmittel nach Gehaltsprozenten, wobei jede Wagenladung zur Untersuchung gelangen muß.

Mehr als 8/e aller Untersuchungen fallen auf kostenfreie Nachuntersuchungen, und es spricht wohl dies am besten dafür, daß die Station immer mehr ihre Dienste den uotnittelbaren Interessen der Landwirthschaft widmet und auch von den Landwirthen als Schiedsrichterstelle anerkannt wird.

Zur Illustration dieser Thatsache führen wir an, welche Einsendungen zu kostenfreien Nachuntersuchungen in den letzten drei Jahren der Anstalt zugekommen sind, nämlich :

1884.

1885.

1886.

457 652 926 welche 3184 circa 4000 circa 5186 Untersuchungen nach sich zogen.

Bei der Zahl der Einsendungen steht Zürich (475) obenan, dann folgen Luzern (129), Thurgau (115), Bern (72), Aargau (61), St. Gallen (55), Zug (45), Basel-Landschaft (35), Solothurn (26).

Die übrigen Kantone sind mit niedrigem Ziffern vertreten. Das Ausland sandte 33 Nummern.

Außer diesen Arbeiten führte die Anstalt noch eine Anzahl wissenschaftlicher Arbeiten (Heu- und Bodenanalysen), sowie einen

Versuch zur Bestimmung des richtigen Zeitpunktes der Heu- und Emdernte aus, ferner einen kleinen Versuch betreffend Einsäuerung des Grünfutters, der im Jahre 1887 in größerm Maßstabe wiederholt werden soll.

Endlich wurden vom Stationsvorstande 10 verschiedene Vorträge über das Düngwesen gehalten.

Von Oechsle'schen Mostproben wurden 7 Nummern (Nr. 144 bis 150) kontrolirt.

Die im letzten Quartal 1886 vollzogene Uebersiedlung der Samenkontrol- und der landwirthschaftlich-chemischen Untersuchungsstation in's neue Chemiegebäude brachte diesen Anstalten endlieh die schon längst ersehnte Verbesserung hinsichtlich der Räumlichkeiten und deren Einrichtung, allerdings gleichzeitig auch vermehrte finanzielle Bedürfnisse. Die Erfahrungen der nächsten Jahre werden darthun, ob die mit Rücksicht auf diese Uebersiedlung erhöhten Budgets für den rationellen Betrieb der Anstalten, namentlich im Hinblicke auf die stets steigenden Anforderungen an ihre Leistungen, ausreichen.

5. Amtstätigkeit der Schulbehörden. Der Schulrath trat im Berichtjahre zu 7 Sitzungen zusammen, in welchen er 118 Geschäftsgegenstände erledigte, nachdem die wichtigsten vorher die Berathung von besondern Kommissionen passirt hatten. Die Mitglieder des Schulrathes nahmen, soweit immer möglich, an den Aufnahms- und Diplomprüfungen Theil. Das Präsidialprotokol weist die Abwandlung von 366 Traktanden nach.

Während dieses Schuljahres, des letzten der laufenden Amtsperiode, verlor der Schulrath sein Mitglied, Herrn Dr. Fr. v. Tschudi, durch den Tod.

Ein zweites Mitglied, Herr Nationalrath Marti, hat zu unserm großen Bedauern eine Wiederwahl, überhäufter anderweitiger Geschäfte wegen, abgelehnt.

Im Berichtjahre ging die erste Amtsdauer des auf Grund des Gesetzes vom 23. Brachmonat 1881 neu gewählten erweiterten Schulrathes zu Ende. Durch Schlußnahme des Bundesrathes vom 26. November 1886 fand die Erneuerungswahl, mit Fixifung des Amtsantrittes auf 1. Oktober 1886, statt, bei welchem Anlasse an Stelle des verstorbenen Herrn Dr. v. Tschudi und des demissionirenden Herrn Nationalrath Marti neu gewählt wurden die Herren Nationalrath Riniker in Aarau und A. Tièche, Architekt in Bern.

Die Behörde ist nun für die nächsten 5 Jahre, vom 1. Oktober 1886 an gerechnet, bestellt aus

554

Herrn ,, ,, ,, ,, ,, ,,

Dr. Karl Kappeler, von Frauenfeld, in Zürich, als Präsident, Oberst A. Bleuler in Riesbach, als Vizepräsident, Oberingenieur J. Meyer in Lausanne, Professor Charles Dufour in Morges.

Dr. Robert Gnehm in Basel, Nationalrath Riniker in Aarau, Gemeinderath Tièche, Architekt in Bern.

Als Sekretär des Schulrathes und (les Präsidenten wurde in der konstituirenden Sitzung vom 11. Dezember 1886 Herr Gottlieb Baumann von Gossau, Kantons Zürich, bestätigt.

P e r s o n a l - A e n d e r u n g e n. In diesem Jahre ist seiner Thätigkeit an der Schule Hr. Dr. Johannas Scherr, Professor für allgemeine Geschichte, nach langem, schwerem Krankenlager durch den Tod entrissen worden. Der Verstorbene bekleidete diese Stelle seit Oktober 1860. Während dieses langen Zeitraumes ist dem hochbegabten Manne durch vorzügliche Lehrgabe und Beredsamkeit gelungen, vom Anfang bis zum Ende seiner Wirksamkeit die zahlreichste Hörerschaft in der Freiabtheilung um sich zu sammeln.

Die dankbare Verehrung und Anhänglichkeit seiner Schüler und der Schule ist ihm über das Grab hinaus gesichert und es wird schwer halten, diese große Lücke auszufüllen.

Die Schule verlor weiter im Zeitraum dieses Berichtjahres einen Diener in bescheidener Stellung, dsn treuen Abwart der zoologischen Sammlung, Hrn. Johannes Widmer, hochbetagt im 81. Altersjahre Mehr als ein halbes Jahrhundert, lange schon vor Gründung des Polytechnikums, besorgte er ununterbrochen die nöthigen Präparationen für diese Sammlung, die Reinhaltung und sorgsame Aufsieht über dieselbe. Die Besucher der Sammlung waren gewöhnt, sich den stets gegenwärtigen Widmer als eine von der Sammlung untrennbare Persönlichkeit zu denken. Alt, krank und gebrochen besuchte er dennoch mit der größten Anstrengung, s» lange immer ihm die Füße den Dienst nicht gänzlich versagten, die meist von ihm ausgestopften Thiere, seine Lieblinge. Auch solche Dienste sind anerkennender Erwähnung und des wärmsten Dankes werth.

Die Entlassung haben nachgesucht und erhalten die Herren: Joh. Hartmann als Assistent der Ingenieurschule; Dr. J. Ganter als Assistent in Mathematik ; Dr. Ch. Dufour als Assistent für allgemeine Botanik; Dr. Messinger als II. Assistent im analytischen Laboratorium.

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lu Wiederbesetzung obiger Assistentenstellen wurden gewählt die Herren: Em. Gunstensen v. Flekkefjord, Norwegen, für die Ingenieurschule; Julian Wiß von Hubersdorf, Solothurn, für Mathemalik ; Karl Dünnenberger von Weinfelden für allgemeine Botanik; Julius Weber von Zürich als II. Assistent im analytischen Laboratorium. Außerdem übergab der Schulrath die während mehrerer Jahre vakante II. Assistentenstelle für den Konstruktionsunterricht der mechanisch-technischen Schule Hrn. Kob. Steiger von Luzern und übertrug vorübergehend die für den Unterricht in Mechanik und Maschinenlehre nöthige Aushülfe an Hrn. Charles Boissonnas von Genf und Hrn. H. Schulmann von Wehlwarn, Böhmen.

An dieser Stelle mag gleichzeitig berichtet werden, daß für den verstorbenen Hrn. Stadtrath Landolt Hr. Brun, Kunsthistoriker in Riesbach, als Mitglied der Aufsichtskommission für die Kupferstichsammlung ernannt und Hrn. Ferdinand Irninger von Zürich für den verstorbenen Hrn. Widmer die Stelle des Abwartes und Präparators der zoologischen Sammlung übertragen worden ist.

Nachdem durch Bundesrathsbeschluß vom 8. Oktober 1886 die Stellen eines Hauswartes, eines Maschinisten und eines Heizers im neuen Chemiegebäude und zweier Hülfsabwar in den chemischen Laboratorien kreir worden waren, hat der Schulrath dieselben in Ausführung von Art. 110, l, b des Reglements besetzt.

Ihren Austritt als Privatdozenten haben genommen die Herren : Dr. Egli für Geographie; Dr. Tauber für Chemie; Dr. Abeljanz für Chemie; Dr. Benecke für landwirtschaftlich-botanische Fächer.

Dagegen wurden neu habilitir die Herren : Dr. Ludwig Stein von Berlin für Philosophie; Dr. Otto Stoll von Zürich für Geographie; Dr. Ernst Fiedler von Zürich für Mathematik ; Ferdinand Kraft von Heidelberg für Mechanik und geometrisches Rechnen; Dr. Theophil Kozack von Halberstadt für Volkswirtschaftslehre und Statistik; Dr. Otto Hunziker von Zürich für Pädagogik und Kulturgeschichte; Dr. R. Kopp von Münster, Luzern, für Physik.

S t i p e n d i e n u n d S c h u l g e l d e r l a ß . A u s d e m Châtelain'schen Legate wurden 13 Bewerber mit Stipendien im Gesammtbetrage von Fr. 3100 bedacht, 17 Schüler und 2 Auditoren überdies von Bezahlung des Schulgeldes und der Honorare befreit.

Zum ersten Male hat ein früherer Stipendiat die Erstlinge seiner Ersparnisse in der Praxis in
Amerika dazu verwendet, die genossene Gabe mit Zins und Zinseszinsen an das Chatelain'sche Legat zurückzubezahlen. Es wäre in der That zu wünschen, daß dieses Beispiel Nachahmung fände. Die Empfänger solcher Gaben

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sollten, sofern sie in die günstige Lage kommen, dieselben restituir zu können, sich eine Ehre und Freude daraus machen, zur Verbesserung der Lage von dürftigen und tüchtigen Schülern und.

zur Vermehrung der Mittel hiefür in dankbarer Rückerinnerung an die genossene persönliche Unterstützung diese moralische Schuldpflicht abzutragen.

L e g a t e . Neue Legate an die Schule haben wir dieses Jahr nicht zu verzeichnen.

Im Einverständnisse mit dem Stiftungskomite, resp. mit dem Verein ehemaliger Polytechniker ist für die Culmann-Stiftuug, die nunmehr Ende 1886 über Fr. 9000 beträgt, vom Schulrathe ein Statut bezüglich Verwendung der Zinse zu Freisaufgaben aus dem Gebiete der Culmann'schen Ingenieurfächer aufgestellt und vom Bundesrathe den 9. März 1886 genehmigt worden.

Die Schule ihrerseits hat, wenn man es so nennen kann, Legate ausgesetzt. Sie hat sich zum Zwecke dauernder Erinnerung ausgezeichneter verstorbener Gelehrter und Lehrer der Anstalt Geldopfer aus dem R e s e r v e f o n d auferlegt. Die Schüler und Verehrer Semper's haben nämlich einen Fond zusammengelegt, um dem großen Baumeister im Gebäude des Polytechnikums selbst, der Büste Culmann's gegenüber, ein gleiches Denkmal aus Marmor zu setzen. Das Vestibül im ersten Stock erhält dadurch eine würdige und geschmackvolle Verzierung. Hiefür ist, namentlich für die Kosten der Umrahmung, aus dem Reservefond dei- Schule ein Betrag von Fr. 4500 dekretirt worden. Alle übrigen Kosten, inklusive derjenigen für die Mannorbüste selbst, haben die Subskribenten übernommen. Auch die Freunde und Verehrer des verstorbenen, namentlich als Botaniker in paläontologischer Richtung ausgezeichneten vaterländischen Gelehrten, des Hrn. Professor Dr.

Hoer, haben zur Aufstellung einer Büste im botanischen Garten Beiräge gesammelt. Wir ermächtigten den Schulrath, auch für diesen Zweck einen angemessenen Beitrag aus dein Reservefond der Schule zu zeichnen O r g a n i s a t o r i s c h e s . Die gesetzgebenden Räthe des Bundes haben durch Schlußnahme vom 25. Juni 1886 eine Erw e i t e r u n g d e r l a n d - u n d t ' o r stwir h s c h a f t l i c h e u A b t h e i l u n g am Polytechnikum (zu vergi. Botschaft vom 5. Juni 1886, Bundesblatt II, 645) angeordnet. Diese Schlußnahme ist nach Verlauf der Referendumsfrist mit 1. November 1886 in Kraft erwachsen. Die Erweiterung nimmt die Bildung von Kulturtechnikern und Landwirthschaftslehrern in Aussicht, sowie Versuchsfelder für Obstbaumzucht und Rebbau. Diese Erwei-

557 terung erfordert ein gründliches Studium bezüglich der speziellen Organisation um so mehr, als dieselbe neben der Sektion für Landwirthschaft theils auf ingenieurwissenschaftlichem Hoden und theils auf dem Boden der Abtheilung für Fachlehrer in naturwissenschaftlicher Richtung (VI. B) aufzubauen ist. Der Schulrath hat zur Prüfung dieser Frage eine Konimission von Fachmännern der Schule niedergesetzt, in welcher alle in Frage kommenden Richtungen vertreten sind. In den Vordergrund dieser Organisation tritt die Frage der Kreirung einer technischen Spezialprofessur für Kulturtechnik.

Die beste Art der Gewinnung einer solchen Lehrkraft bildete eine vor allem Andern zu erledigende Frage. In dem schulräthlichen Schreiben vom 16. Dezember 1886, auf welches wir verweisen, ist diese E'rage einläßlich erörtert und in voller Uebereinstimmung mit der Kommission der Fachmänner vom Schulrathe dahin erledigt worden, daß einem tüchtigen, diplomirten, schweizerischen Schüler unserer Anstalt Gelegenheit geboten werden müsse, die zu diesem Zwecke nöthigen ergänzenden Studien zu machen und denselben sodann provisorisch in diese Lehrstelle einzusetzen. Eine genaue Rundschau über die fertigen Kräfte, an welche man denken könnte, ergibt die höchste Unwahrscheinlichkeit, daß eine durchaus tüchtige, in dieser Spezialrichtung bereits bewährte Kraft ohne unverhältnißrnäßige Opfer gewonnen werden könnte. Dagegen fielen unsere Fachmänner und der Schulrath auf den gleichen jungen Schweizer, der vor einigt-r Zeit die Ingenieurschule absolvirt hat und nun in der Praxis thätig ist. Der junge Mann will freudig und mathig dem Kufe, trotz der selbstverständlich vorerst nicht gegebenen Garantie für definitive Anstellung, folgen. Ein Hinderniß für die einstweilige Einführung dieser Unterrichtsbranche ersteht deßhalb um so weniger, als die Arbeit dieser Lehrkraft erst im fünften Semester beginnen wird und im Nothfall wohl auch interimistisch durch die angestellten Lehrkräfte wird gesorgt werden können.

Auch die Frage der Gewinnung von Versuchsfeldern für Obstund Weinbau sollte nun um so mehr in nächster Zeit zur Erledigung kommen können, da einerseits ein Versuchsfeld für Weinhau in dem zum Bauplatze für das Physikgebäude auf Anregung im Nationalrathe vom zürcherischen Fiskus hinzugekauften Rebgelände gewonnen ist. Eine kleine
Vergrößerung dieser Parzelle wäre freilich noch wünschbar. Als Versuchsfeld für Obstbau eignet sich sehr eine dem Kanton Zürich zugehörige Landparzelle zwischen dem Chemiegebäude und der landwirtschaftlichen Schule, welches Land nach seiner Lage zwischen diesen beiden Gebäuden niemals als Bauplatz zu verwenden ist und sonach für den zürcherischen Fiskus nicht von großem Werthe, also leicht entbehrlich ist. Wir

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haben den Schulrath mit Bereinigung dieser Frage durch Begrüßung der Behörden von Zürich beauftragt.

Bei Anlaß der Genehmigung des Geschäftsberichtes pro 1885 hat die Bundesversammlung am 1. Juli "J886 folgendes P o s t u l a t angenommen : ,,Der Bundesrath wird eingeladen, z u untersuchen und ,,Bericht und Antrag darüber zu hinterbringen, ob und bejahendenfalls in welcher Weise das e i d g e n ö s s i s c h e ,, L a n d w i r t h schaftsdepa v t e n i e n t m i t d e r l a n d ,,w i r t h s c h a f t l i c h e n S e li u I e , der Samenkontrol- und ,,der landwirthschaftlich-chemischen Untersuchungsstation und der forstliehen Versuchsanstalt am schweizerischen Poly,,technikum in eine b e s s e r e V e r b i n d u n g gebracht werden ,,kann." (A. S. n. F. IX, 65 ; Postulatesammlung No. 367}.

In Bezug auf die Zentralanstalt für das forstliche Versuchswesen ist diesem Begehren bereits dadurch Rechnung getragen, daß der eidg. Oberforst Inspektor laut Art. l der Verordnung über die Organisation dieser Anstalt vom 1. Juni 1886 (siehe unten) der Aufsichtskornmission von Amtes wegen als Mitglied angehört. Sodann wurden bei den im Berichtsjahr vorgenommenen Ergänzungswahlen in den Schweiz. Schulrath die Bedürfnisse der land- und forstwirthschaftlichen Abtheilung durch die Ernennung eines speziellen Vertreters dieser Richtung in der Person des Herrn Nationnlrath Riniker wahrgenommen. Ueber die Frage, wie dem Postulat weitere Folge gegeben werden könnte, hat sich das eidgenössische Landwirthschaftsdepartement selbst lediglich dahin ausgesprochen, es möchten ihm auch in Zukunft, wie bisher, alle wichtigeren auf die landwirthschaftliche Abtheilung und die genannten Annexanstalten bezüglichen Anträge vor der Behandlung durch den Bundesrath zur Prüfung und Begutachtung unterbreitet werden. Wir glauben in der Thal, daß damit alle berechtigten W U.Mache in dieser Hinsicht berücksichtigt seien. Für die landwirtschaftliche Abtheilung eine eigentliche Sonderstellung zu schaffen und dieselbe aus dem Organismus der polytechnischen Schule herauszureißen lag offenbar nicht in der Absicht des Postulates.

F o r s t l i c h e s V e r s u c h s w e s e n. Die eidgenössischen Käthe haben im Jahre 1885 einen Bundesbeschluß gefaßt, der eine Zentralanstalt für das forstliche Versuchswesen im Anschlüsse an die Forstsektion des Polytechnikums gründet. Der Beschluß ist durch Ablauf der Referendumsfrist in Kraft erwachsen und mit 1. Januar 1886 vollziehbar erklärt worden.

Behufs Ausarbeitung der in § 3 vorgesehenen Vollziehungsverordnung setzte der Schulrath zunächst unter der Leitung seines Präsidenten eine vorberathende Kommission von Fachmännern nieder. In die Kommission wurden gewählt: Forstmeister Fankhauser in Bern, Oberforstinspektor Puenzieux in Lausanne, sodann der Vorstand der Forstschule, Prof. Landolt, und der für die Ausführung in Aussicht genommene, resp. hiezu durch seine Anstellung verpflichtete Vorstand der Anstalt, Prof. B ühl er. Der von dieser Kommission am 3. und 19. Februar festgestellte Entwurf wurde am 14. März vom Schulrath durchberathen und am 1. Juni mit einigen Abänderungen vom Bundesrath angenommen. (Amtliche Sammlung, neue Folge, Band IX, Seite 39.) Die Ernennung der in Art. l dieser Verordnung vorgesehenen Aufsichtskommission, sowie die weitere Ausführung fallen in's folgende Jahr.

Reglement für die forstlich-wissenschaftlichen Prüfungen zur Wahlfähigkeit an eine höhere kantonale Forststelle im eidgenössischen Forstg e b i e t e . Anschließend an das oben erwähnte neue Institut, welches das schweizerische Forstwesen heben soll, bemerken wir, daß auch, und zwar schon im Jahre 1885, das im Bundesrathsbeschluß vom 16. Juni 1884 vorgesehene Prüfungsreglement für eine höhere Forststelle im eidgenössischen Forstgebiete vom Schulrathe entworfen und definitiv in Ausführung gebracht worden ist. Im Jahre 1886 ist eine solche Prüfung mit einem Kandidaten bereits vorgenommen worden und hat zu einem günstigen Ergebnisse geführt.

Intensivere Berücksichtigung der französischen S p r a c h e an der A n s t a l t . Im Anschlüsse an die Ausführungen des Jahresberichtes von 1885 und der einläßliehen Botschaft des Schulrathes an den Bundesrath vom 8. August 1885 betreffend intensivere Berücksichtigung französischer Sprache und Wissenschaft an der Schule, haben wir heute bereits einen ersten Erfolg zu verzeichnen. Es ist nämlich den Bemühungen unserer Gesandtschaft in Paris gelungen, von der französischen Regierung das Zugeständniß zu erwirken, daß französische Professoren, welche einem Rufe an das schweizerische Polytechnikum Folge leisten, dadurch ihre Ansprüche auf Ruhegehälter in ihrem Heimatlande nicht einbüßen.

Diese höchst verdankenswerthe Vergünstigung beseitigt gerade ein Haupthinderniß, welches bis jetzt der Erwerbung ausgezeichneter Lehrkräfte
aus Frankreich entgegenstand, und kommt nicht nur dem Polytechnikum, sondern ausdrücklich allen andern hohem Lehranstalten der Schweiz zu gute. Der Schulrath hat mit unserer Genehmigung in konsequenter Verfolgung des Zweckes beschlossen, in den Frühlingsferien eine Abordnung nach Paris zu senden, die

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auf vorangegangene Vorstudien hin über eine Reihe von gesetzlichen und thatsächlichen Verhältnissen, die mit unserm Zwecke zusammenhängen, sich näher zu unterrichten und allfällig; fördernde Beziehungen für die Zukunft anzuknüpfen hätte. Keineswegs kann es sich darum handeln, für einige Mittelmäßigkeiten Versorgungen am Polytechnikum zu schaffen, vielmehr muß angestrebt werden, französischen Geis!, Methode und Wissenschaft durch talentvolle Vertreter an' s Polytechnikum zu bringen und hierdurch der Schule zu nützen und gleichzeitig den Bedürfnissen des mehrsprachigen Landes allseitigere Befriediguug zu geben. Im Laufe der Zeit wechselt dann und wann die Initiative der geistigen Strebungen und Wissenschaften unter den Kulturvölkern. Von dieser Thatsache profitiren zu können, muß das Bestrehen der Schulleitung sein. Der Schulrath wird diesen Gegenstand nicht mehr aus dem Auge verlieren und in nicht gar lauger Frisi in Verbindung mit der durch Chemie und Physik gebotenen Büdget-Reform auch hierüber definitive Anträge stellen.

K r ä f t i g u n g d e r Vor bereitungsschu l en. Die sosehr nothwendige, von dem Verein ehemaliger Polytechniker wie vom Schulrathe und der Lehrerschaft der Schule in erster Linie energisch und einmüthig augeregte Kräftigung der Mittelschulen macht zwar jedes Jahr Fortschritte, bedarf über großer Geduld und Zähigkeit. Was die Universitäten an Vorbereitung in allgemeiner Bildung und fachlicher Richtung bedürfen, versteht man allgemein in der Schweiz: daß aber für höhere technische Studien kein geringeres Maß von Vorbildung erforderlieh ist, dafür herrscht manchen Ortes noch immer nicht hinreichendes Verständniß. Durch das Entgegenkommen von Seiten der Behörden Genfs steht fUr diesen Kanton Alles in Aussicht, was die polytechnische Schule wünschen und verlangen muß. Ein provisorisches Uebereinkommen ist möglich geworden und der gesammte Unterrichtsorganismus ist durch ein neues in Kraft getretenes Gesetz der Art geordnet, daß die Vorbereitung in trefflicher Art berücksichtigt ist. Das Provisorium hat sich nur diesem neuen Gesetze anzufügen, welches die Kandidaten in der Regel mit zurückgelegtem 19. Altersjahre zur Maturitätsprüfung führt und den Voraussetzungen für wirkliehe Reife durchaus entspricht. Mit den noch rückständigen Kantonen dauern die Unterhandlungen fort und dürfen
wir auf baldiges Entgegenkommen hoffen.

"Unmittelbar vor Schluß des Berichtjahres ist auch der Kanton Tessin mit seinem Gesuche um Abschluß eines Maturitätsvertrages in die Linie gerückt. Es sind diesfalls bereits Korrespondenzen gepflogen worden, denen voraussichtlich baldigst Unterhandlungen folgen werden.

561 N e u b a u f ü r C h e m i e . Im Berichtjahre ist der Bau des neuen Chemiegebäudes fertig geworden, ein Bau, ganz für seinen Zweck und nur für seinen Zweck gedacht und ausgeführt, ohne jedes unnöthige Beiwerk von Kosten nur aus architektonischen Form- und Schönheitsgründen. Die Schule ist aus den alten Räumen ausgezogen und in die neuen übergesiedelt. Der ganze chemische Unterricht vollzieht sich seit Beginn des Schuljahres 1886/87, resp.

seit Mitte Oktober 1886, im Neubau. Auch die landwirthschaftlichen Annexe (Düngeranalyse und Samenkontrole) sind ebenfalls daselbst, einlogirt. Damit Alles und Jedes zum Betriebe dieser großartigen Anstalt gehörig vorgesehen und eingerichtet sei, hat der Schulrath dieser Angelegenheit rechtzeitig seine volle Aufmerksamkeit zugewendet und durch vorberathende Kommissionen der Fachmänner sowohl, als durch einläßliche Berathung in pieno das Nöthige vorgekehrt.

Die Schule ist nun im Neubau einlogirt; Lehrer, Schüler und Behörden erfreuen sich des höchst gelungenen Werkes, dem auch die volle Anerkennung fremder Autoritäten nicht fehlt.

P h y s i k b a u te. In diesem gleichen Berichtjahre haben die eidg. Räthe auch die nöthigen Mittel für eine dem Chemiegebäude würdig zur Seite stehende zweite Baute für Physik einmüthig bewilligt, in voller Anerkennung, daß es sich rücksichtlich der Physik um eine gleiche Anstrengung wie bei der Chemie handelt und daß diese zwei Gebiete in der Tnat zwei breite Straßen bedeuten, auf denen sich großenteils der Fortschritt der technischen Wissenschuft für Forschung und Praxis in der Gegenwart vollzieht und in der Zukunft weiter vollziehen wird.

VII. Statistisches Bureau.

Im Berichtjahr wurden folgende Arbeiten ausgeführt: Die Statistik über die Bewegung der Bevölkerung in der Schweiz im Jahre 1884 wurde Anfang April publizirt; von derjenigen über die Bevölkerungsbewegung im Jahre 1885 ist der tabellarische Theil gedruckt, die Einleitung im Manuskript fertiggestellt.

Eine summarische Uebersicht über die Volksbewegung des Jahres 1885 wurde Ende Oktober, eine Rekapituliruug der Ehescheidungsstatistik des letzten Jahrzehnts Mitte November ausgegeben.

Das Berichtformulur für letztere Statistik wurde vom 1. Januar Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

39

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1886 an durch Neuaufnahme von Fragen nach den Scheidungsgründen und der klagenden Partei erweitert.

Für die Zukunft ist eine namhafte Reduktion des Umfang» der jährlichen Publikationen über die Ergebnisse der Bevölkerungsbewegung in Aussicht genommen, in dem Sinne, daß eine umfassendere Veröffentlichung der Resultate,, dringende Bedürfnisse vorbehalten, jeweilen blos noch in fünfjährigen Perioden erfolgen solle. Die durch diese Einrichtung erzielte Zeitersparnis wird zur eingehenderen Aufarbeitung der Jahresmaterialien im Manuskript benutzt.

Die wöchentlichen Zusammenstellungen der Geburten und Sterbefälle in den größern Städten der Schweiz erschienen während des Berichtjahres in bisheriger Weise; vom 1. Januar 1887 un werden dieselben indessen durch wöchentlich im Bundesblatt erscheinende Publikationen über die Sterbefälle aus einer Reihe von Infektionskrankheiten in 15 Städten der Schweiz, ersetzt werden.

Die Resultate der pädagogischen Prüfung der Rekruten f m Herbste 1885 wurden im April, die Resultate der sanitarischen Untersuchung der Rekruten in derselben Epoche im August bekannt, gemacht. Die beiden entsprechenden Erhebungen bei der Rekrutirung im Herbst 1886 sind in Arbeit genommen.

Die Statistik der überseeischen Auswanderung aus der Schweiz im Jahre 1885 verließ im März die Presse.

Die Statistik, der Sparkassen ist, mit Bezug auf ihren tabellarischen Theil im Druck erstellt, die Einleitung ist zu einem großen Theil geschrieben. Die Hauptziffern dieser Statistik wurden im Laufe des Berichtjahres in summarischen Uebersichten zur Publikation gebracht.

Am 21. April fand eine eidgenössische Viehzählung statt. Die Ergebnisse solcher Zahlungen wurden früher in zwei getrennten Bänden, wovon der eine den Viehbesitz, der andere die Viehbesitzer behandelte, veröffentlicht. Da bei diesem Verfahren der zweite, größere Arbeit erheischende Band jeweilen erst ziemlich spät erscheinen konnte, zogen wir es vor, über die gesammten Resultate eine provisorische Statistik zu publiziren, dafür aber die definitiven Ergebnisse in einem Sammelbande zu verwerthen.

Die provisorische Statistik wurde Anfang Juni veröffentlicht, die definitive ist mit Ausnahme der Einleitung gedruckt.

Für die eventuell in Aussicht genommene Preis- und Lohnstatistik, sowie für die Behandlung der Haftpflicht- und Unfallversicherungsfrage konnte einstweilen nur Literatur gesammelt werden.

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Den bisherigen regelmäßigen Arbeiten wird, nach den Verhandlungen des Ständerathes zu schließen, nach dem Inkrafttreten eines Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs eine eidgenössische Statistik über dieses wichtige soziale Gebiet zur Seite treten.

Da das Bureau von in- und ausländischen Behörden und Privaten sehr häufig um Auskunft über alle möglichen Zweige der schweizerischen Volkswirthschaft angegangen wird, wurde es für zweckmäßig erachtet, zur Ergänzung und bessern Ausnützung der dem Bureau zugänglichen Hülfsmittel eine systematische Zusammenstellung allen zugänglichen Materials über das besagte Gebiet an die Hand zu nehmen. Von dieser weittragenden Aufgabe konnte indessen im Verichtjahre vorläufig blos eine systematisch gegliederte Uebersieht über den Inhalt der eidgenössischen und kantonalen Rechenschaftsberichte, die Jahre 1880/84 umfassend, erledigt werden.

Den Hülfsmitteln des Biireau's entstand ein hoch schatzbarer Zuwachs durch ein großmüthiges Legat des im November verstorbenen, unter dem Namen von Ta u r bekannten Redaktors der ,,Schweizerischen Handelszeituug" in Zürich, Freiherrn Friedrieh Hiob Erdmann von Rothkirch und Panthen. Dieses Legat umfaßt die gesammte volkswirtschaftliche Bibliothek des Verstorbenen, eine sorgfältig geordnete und in dieser Vollständigkeit seltene Sammlung von Geschäftsberichten und andern Materialien über die wichtigsten Staats- und Privatinstitute.

Neben der gewöhnlichen Thätigkeit des Biireau's und neben der üblichen Betheiligung desselben an der Herausgabe der ,,Zeitschrift für schweizerische Statistik" hatte die Direktion, wie einzelne andere Beamte, einen namhaften Theil ihrer Zeic für Hülfsarbeiten zu der in Aussicht genommenen eidgenössischen Branntweinsteuergesetzgesetzgebung aufzuwenden.

Um den Geschäftsgang zu vereinfachen und den Civilstandsbeamten eine freiere Disposition ihrer Thätigkeit zu ermöglichen, wurde der Beschluß gefaßt, von Anfang 1887 an die bisherige monatliche Einsendung der Zählkarten über die Bevölkerungsbewegung seitens der Civilstandsbeamten der nicht städtischen Ortschaften in eine vierteljährliche umzuwandeln.

Die gleiche Tendenz nach Entlastung des Büreau's führte dazu, von den Auswanderungsagenturen statt des frühern Modus der Einsendung ihrer Kontrolbogen, welche zum Zweck des statistischen Aufarbeitung erst noch eine Abschreibung auf Zählkarten erforderten, die Einlieferung des Materials in letzterer Form direkt

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zu verlangen. Eine ähnliche Erleichterung ist mit Bezug auf die Statistik der pädagogischen Rekrutenprüfung geplant.

Dem Sinne Ihres Postulates vorn 23. Dezember 1885: ,,Der Bundesrath wird eingeladen, au untersuchen, in welcher Weise mehr Einheit in die statistischen Arbeiten der Departemente und des eidgenössischen statistischen Büreau's gebracht werden könnte", glaubten wir dadurch Rechnung zu tragen, daß wir beschlossen, es seien alle Erhebungen statistischer Natur, welche von den Departemente oder ihren Dienstabtheilungen angeordnet werden wollen, und für welche die Kantone in Anspruch genommen werden, vor ihrer Anhandnahme dem Departement des Innern behufs Begutachtung durch das eidgenössische statistische Bureau zur Kenntniß zu bringen.

VIII. Schweizerische meteorologische Centralanstalt.

Die Zahl der m e t e o r o l o g i s c h e n S t a t i o n e n wurde im Berichtjahre um drei vermehrt (Big n a s c o [Valle Maggia], U n t e r Hall au und C h u r w a l d e n ) .

Im Netz der R e g e n m e ß s t a t i o n e n ist außer dem Hinzutreten von drei Stationen im Kanton Bera : L a u e n e n , L e n k und B l u m e n s t e i n , keine Aenderung zu melden.

Die Gewitterbeobachtung wurden in bisheriger Weise fortgesetzt, und es betheiligten sieh daran, mit wenigen Ausnahmen, dieselben Beobachter wie früher. Die Zahl der eingegangenen Gewitterrapportkarten beträgt 2390 (gegenüber 2685) und vertheilt sich auf die einzelnen Monate wie folgt: Januar bis März 0, April 182, Mai 192, Juni 565, Juli 550, August 375, September 350, Oktober 145, November 12, Dezember 19. Die Anzahl der Tage, an welchen überhaupt innerhalb der Schweiz Gewittererscheinungen beobachtet wurden, beträgt 110.

Zu den Untersuchungen über Zahl und Ausdehnung der H a g e l s c h l ä g e wurde außer den Berichten der Forstbeamten, die sich als unvollständig erwiesen, auch die bei der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft eingegangenen Meldungen, sowie anderweitige zuverlässige Mittheilungen beigezogen. In der umstehneden Tabelle geben für jeden der 32 Tage, in denen (zusammen 100) Hagelschläge in unserm Lande konstatirt wurden, die Zahl der in den einzelnen Kantonen betroffenen Bezirke.

565

Die von der e i d g e n ö s s i s c h e n m e t e o r o l o g i s c h e n K o m m i s s i o n aufgestellten G r u n d s ä t z e f ü r d i e r i c h t i g e A n l a g e von B l i t z a b l e i t e r n wurden in der diesjährigen Sitzung derselben endgültig redigirt und hierauf durch die Centralanstalt in einer Anzahl von Exemplaren den einzelnen Kantonsregierungen /ugestellt. Mehrere derselben haben davon sofort Notiz genommen und sie für die betreffenden kantonalen Verordnungen verwerthet.

Außer dem J a h r g a n g 1885 der A n n a l en der meteorologischen Centralanstalt, der am Schluß des Berichtjahres puhli/irt wurde, kam der Supplementband I der Annalen zum Abschluß und zur Ausgabe. Er enthält den Schluß der in den zehn ersten Bänden zerstreut publizirten meteorologischen Beobachtungen altern Datums.

Für einen weitern Supplementband ist die Publikation einer Sammlung von klimalologischen und Witterungsnotizen, die allgemeiner Natur sind oder sich auf einzelne Phänomene beziehen, in Aussicht genommen.

Außerdem wurde das t ä g l i c h erscheinende autographische W i t t e r u n g s b u l l e t i n in etwas erweiterter Form fortgeführt. Es wurde demselben nämlich ein allerdings knapp gehaltener französischer Text, sowie die mittelst der Sonnenscheinautographen auf fünf Stationen erhaltenen Daten über die Sonnenscheindauer des Vortages beigegeben. Ueberdies fand vom 1. Juli an in der klimatologischen Tabelle des Bulletins die Station Andermatt Aufnahme, für welche auf ein Gesuch des Gemeinderathes hin das Postdepartement die taxfreie tägliche Uebermittlung der dortigen Beobachtungen bewilligt hat. Die Verbreitung des Witterungsbülletins ist eine stetig, wenn auch langsam wachsende, und es ist hiebei nicht y,u vergessen, daß die Publikation des Textes des Witterungsberiehtes in den politischen Zeitungen, welchen man denselben nicht vorenthalten kann, einer allgemeinen Ausbreitung des offiziellen Bulletins der Centralanstalt hindernd in den Weg treten muß.

Die Kontrole über das Zutreffen der von der Centralanstalt ausgegebenen Witteruugsp r o g n o s e n ergab für das Berichtjahr folgendes Resultat : In Zürich ist die Prognose in ihrem ganzen Umfange in 75 % der Fälle, theilvveise in 22 °/o und gar nicht in 3% eingetroffen; für Neuenburg hat, Professor Weber 69 °/o ganz, 26 °/o theilweise richtige
und 5 % unrichtige Prognosen konstatirt ; für Luzern fallen nach Professor Arnet 57 °/o der ersten, 33 °/o der /.weiten und 10 °/o der dritten Prognosenklasse zu. Auf Ansuchen des k. k. österreichischen Ackei-hauministeriums werden die Zürcher Prognosen auch nnch Vorarlberg und Tirol zur Verbreitung abgegeben, für welche Landestheile der österreichischen Monarchie Zürich allerdings ein geographisch weit gunstiger gelegener Ort der Prognosenstellung ist als Wien.

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Auch im verflossenen Berichtjahr kam die Centralanstalt öfters in den Fall, Gutachten und Auszüge aus Witterungsregistern an Behörden und Private abzugeben, und es nehmen diese unmittelbar praktischen Leistungen der Anstalten von Jahr zu Jahr zu.

Von dem im vorjährigen Berichte erwähnten V e r m ä c h t n i s s e des im Jahre 1885 verstorbenen Herrn F r i e d r i c h B r u n n er von Winterthur an die Centralanstalt kamen am 1. Mai Fr. 100,000 plus Zins zur Auszahlung, d. h. diejenige Summe, welche auch das unter etwas auffallenden Umständen zu Stande gekommene zweite Testament des Verstorbenen der Anstalt zusprach. U eher den Rest des Nachlasses, der nach diesem zweiten Testament einem Freunde des Testators zufallen sollte, wurde durch einen Vergleich vereinbart, daß Letzterer von dem ihm laut dem zweiten Testament gegenüber dem ersten zufallenden Mehrbetrag 30 °/o an die Centralanstalt und 20 % an die Intestaterben abzutreten habe. Dieser Vergleich kam Mitte Februar laufenden Jahres zur Ausführung, nachdem durch gerichtlichen Entscheid die Klage eines der Intestaterben, welche auf Aufhebung des zweiten Testamentes zielte, Mangels Legitimation des Klägers abgewiesen worden war. Das zur Auszahlung gelangte Restbetreffniß der Centralanstalt beträgt Fr. 21,511. 65, womit das gesammt Legat inklusive Zinsen auf Fr. 123,761. 65 ansteigt. Dasselbe wird nach Bundesrathsbeschluß von der eidg. Finanzverwaltung unter dem Titel ,, Bru nner'sche s L e g a t d e r m e t e o r o l o g i s c h e n Centralanstalt als Spezialfonds verwaltet. Ueber das von der Zürcher Regierung beanspruchte, von uns bestrittene Recht zur Erhebung der kantonalen Erbschaftssteuer im Betrage von 15 % mußte der Entscheid des Bundesgerichtes angerufen werden. Im Zeitpunkte der Berichterstattung war derselbe noch nicht erfolgt.

Nach Antrag dei- meteorologischen Kommission soll das Legat seine erste Verwendung für den in jeder Beziehung höchst wünschenswerthen Bau eines eigenen Stationshauses auf der Säntisspitze finden.

Derselbe wird unter Leitung des eidgenössischen Oberbauinspektorats ausgeführt und ist zu ungefähr Fr. 45,000 veranschlagt. Im Berichtjahre konnten jedoch einstweilen nur die nöthigen Sprengarbeiten vorgenommen werden, während das Gebäude selbst im laufenden Jahr, wenn immer möglich, zum Bezug auf den Herbst fertig gestellt werden soll.

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24. April .

30. ,, 23. Mai 24. ,, .

26. ,, .

2. Juni .

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7. Juli . .

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26. ,, . .

27. ,, . .

28. ,, . .

3. August 12. ,, .

22.

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24,, 3. September 5.

8.

17.

21.

,, 27.

2. Oktober .

9.

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13.

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Obwalden. 1

Datum.

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Solothurn.

Waadt. II

Anzahl der in den einzelnen Kantonen im Jahre 1886 vom Hagelschlag betroffenen Bezirke.

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568

IX. Abtheilung Bauwesen.

A. Allgemeines.

Wir haben in unserm letztjährigen Berichte auf das bei diesem Verwaltungszweige bestehende BedUrfniß für Vermehrung des Personals hingewiesen. Demselben konnte im Berichtjahre mit Hülfe der uns hiefür gewährten Büdgetkredite vorläufig m provisorischer Weise entsprochen werden.

Der von der k. k. österreichisch-ungarischen Gesandtschaft an den Bundesrath gerichteten Einladung, sich bei dem in Wien im Berichtjahre stattgehabten internationalen Binnenschifffahrtskongresse vertreten zu lassen und dem gleichzeitigen Gesuche um Verbreitung des bezüglichen Programms zum Zwecke anderweitiger Betheiligung wurde Folge gegeben.

Dies geschah ebenfalls bezüglich des von vorgenannter Gesandtschaft aus Veranlassung des königl. ungarischen Kommunikationsministeriums gestellten Gesuches um Mittheilung der in der Schweiz, betreffend Klassifikation, Erbauung und Erhaltung der öffentlichen Straßen bestehenden Gesetze und Verordnungen.

Einem von der französischen Gesandtschaft gestellten Gesuche wurde entsprochen durch Auskunftertheilung über die Anwendung, welche die Bepflanzung der Straßen mit Bäumen in der Schweiz findet.

In diesem und im nächst vorerwähnten Falle wurden die nöthigen Daten von betreffenden Kantonsregierungen eingeholt.

Als Pendenz ist die noch nicht erfolgte Genehmigung der Verordnung Über Wasserbaupolizei des Kantons Appenzell I. Rh. zu erwähnen.

B. Eigenes Bauwesen des Bundes.

I. Hochbauten.

Die Besorgung des Unterhaltes der eidgenössischen Gebäude and in gewohnter Weise statt. Für die Details der daherigen Ausgaben, sowie derjenigen für die während des Berichtjahres ausgeführten Umbau- und Erweiterungsarbeiten, verweisen wir auf die bezüglichen Rechnungsbelege.

5H9

An Neubauten, die schon im Laute oder u u Ende des Bnujahres 1886 den betreffenden Verwaltungen zur Verfügung gestellt werden konnten, gelangten zur Ausführung: ein Zeughaus in Thun ; ein Geräthschattsmagazin auf der Allmend in Thun; ein Unterstand auf der Höhe von Thierachern ; ein aus vier Sheds bestehender Anbau an die Hlilsenf'abrik in Thun; ein Sägespämnagazin zu letzterer; ein Oekonomiegebäude auf dem Oberberg bei Winkeln ; je eine kleine Stallung mit Heuboden bei den Zollhäusern Oberriet, Haag und Buchs.

Im Bau begriffen waren ferner : das Chemiegebäude in Zürich ; ein Munitionsgebäude in Ostermundigen ; das Postgebäude in St. Gallen und das Postgebäude in Luzern.

Das Chemiegebäude, mit dessen Arbeiten im Juli 1884 begonnen wurde, kam im Herbst des Berichtjahres der Hauptsache nach zur Vollendung, so daß solches mit Beginn des Wintersemesters 1886/1887 bezogen werden konnte. Seither ist nun auch der größte Theil der beim Bezug des Gebäudes noch rückständigen Einrichtungen fertig gestellt worden und es bleibt nur noch die Ausführung einiger unbedeutender Arbeiten, welche bei Eintritt der wärmern Witterung vorgenommen werden sollen, übrig.

Die Abrechnung über diese Baute ist zur Stunde noch nicht vollständig abgeschlossen, doch ist schon jetzt festgestellt, daß die Bausumme trotz wesentlicher Mehrkosten für die Fundamentirung innert dem durch Bundesbeschluß vom 17. Dezember 1883 bewilligten Kredite bleiben wird.

Der Bau des Munitionsgebäudes in Ostermundigen konnte erst im Herbst in Angriff genommen werden, weil sich dor A n k a u f des nöthigen Bauterrains verschiedener Verumständungen halber nicht früher bewerkstelligen ließ. Die Folge davon war, daß b;s zum Eintritt des Winters die Bauarbeiten nur bis zur Eindeckung des Daches voranschreiten konnten.

Die Arbeiten für das Postgebäude in St. Gallen rückten programmgemäß vor. Dasselbe wird der Post- und Telegraphen Verwaltung auf Anfang November 1887 zur Benutzung übergeben werden können.

570

Mit den Fundationsarbeiten des Postgebäudes in Luzern wurde im Februar des Berichtjahres begonnen, der wichtigste Theil derselben noch während des Andauerns des niedrigen Seewasserstandes erstellt und der Rest im Frühjahr zu Ende geführt. Die Aufführung des Facadenmauerwerke blieb etwas hinter dem Arbeitsprogramm zurück, doch ist solches auch soweit vorgerückt, daß im Frühsommer 1887 die Dacheindeckung wird erfolgen und das Gebäude auf das Frühjahr 1888 wird bezogen werden können.

Der im Budget pro 1886 vorgesehene Bau eines Zollhauses in La Bouège (Berner-Jura) mußte verschoben werden, weil der Kaufvertrag über den Bauplatz, für welchen ein Stück Land einer größern Liegenschaft zu erwerben ist, wegen der auf der ganzen Liegenschaft aufhaftende Hypotheken nicht definitiv abgeschlossen werden konnte. Es ist zu wünschen, daß durch baldige Beseitigu der obwaltenden Hindernisse die Ausführung der sehr dringlichen Baute nicht zu lange hinausgeschoben werde.

Die Vorarbeiten für das eidgenössische Physikgebäude waren bis im Herbst des Berichtjahres soweit gediehen, daß die Ausschreibung der Terrassirungs- und Kanalisationsarbeiten hätte erfolgen und die gute Herbstwitterung noch zur Vornahme eines großen Theiles dieser Arbeiten hätte benutzt werden können. Durch die Einsprache des Gemeinderathe von PI untern gegen unsere Bauvorlage, welche das Einsehreiten des Bezirksrathe zur Folge hatte, wurden wir jedoch an unserem Vorhaben verhindert. Der Spruch des letztern, der zu unsern Gunsten ausfiel, hat nun alle Schwierigkeiten gehoben und wir werden die Arbeiten so frühzeitig als möglich im Jahre 1887 in Angriff nehmen lassen.

Für die meteorologische Station auf dem Säntis, deren Baukosten aus dem Brunner'schen Legat bestritten werden, wurden während des abgelaufenen Baujahres die zur Herstellung des Bauplatzes nöthigen Felssprengungen vorgenommen. Das Gebäude soll im kommenden Sommer gebaut werden, um solches auf nächsten Herbst bewohnbar zu machen.

Dem in Bezug auf die Vorarbeiten fin- ein neues Verwaltungsgebäude in Bern im Geschäftsberichte für das Jahr 1885 Mitgetheilte fügen wir bei, daß während des Berichtjahres mit dem Gemeinderathe der Stadt Bern Unterhandlungen betreffend Durchführung eines neuen Alignemente an der Inselgasse gepflogen wurden, welche jedoch bis zur Stunde zu einem definitiven
Abschluß nicht gediehen sind. Unser Baudepartement hatte Gelegenheit, während der Session des Monats Dezember sowohl der nationalräthlchen, als der ständeräthlichen Kommission für Vorberathung dieses Geschäftes über den Stand desselben einläßlichen Bericht zu erstatten.

571

II. Wasser- und Straßenbauten.

Nebst dem gewöhnlichen Unterhalte der Straßen, Wege, Uferbauten und Fabrikkanäle kamen im Berichtjahre die durch das Budget und die Nachtragskredite bewilligten neuen Weganlagen auf der Allmend in Thun, hei der Kaserne Herisau und die Kanalisationsarbeiten des Kasernenareals in Frauenfeld, sowie die Neuerstellung der Hauptschleusen-Anlage in der Pulvermühle Worblaufen zur Ausführung.

C. Mobiliar.

Anschaffungen von außerordentlicher Tragweite veranlaßten die innern Einrichtungen für die im letzten Herbst in das neue Chemiegebäude in Zürich translozirten eidgenössischen Anstalten, nämlich : die ehemischen Laboratorien, die Samenkontrolstation und die agrikultur-chemische Untersuchungsstation. Die detaillirten Rechnungsbelege geben über die Verwendung der bezüglichen Kredite nähere Auskunft.

D. Beschaffung von Büreaulokalen für die eidgenössische Centralverwaltung.

Auf 1. Oklober 1886 bezog die Samenkontrolstation, für die bis zu diesem Zeitpunkte die nöthigen Lokale in einem Privathause gemiethet waren, ihre neuen Räume im Chemiegebäude.

Ebenso siedelten auf den Beginn des Wintersemesters die in einem Nebengebäude des Polytechnikums und im Gebäude der landwirthschaftlich-forstlichen Schule untergebracht gewesenen chemischen Laboratorien und die agrikultur-chemische Untersuchungsstation in das neue Chemiegebäude über.

Dem Handelsdepartement mußten wegen Vermehrung seiner Bureaux provisorisch im alten Inselspitalgebäude zwei Zimmer zur Verfügung gestellt werden.

Behufs intensiverer Ueberwachung des Hausdienstes im Bundesrathhause sahen wir uns veranlaßt, bezüglich der bisher mit einer Weibelstelle vereinten Hauswartstelle die Anordnung zu treffen, daß sich der Hauswart in Zukunft ausschließlich mit dem Hausdienst zu befassen habe.

E. Verschiedene Aufträge betreffend Hochbau.

Im Bundesgerichtsgebäude in Lausanne wurden die Augenscheine, soweit solche zur Konstatiru der program m mäßigen Aus-

572

führung der Baute nöthig waren, fortgesetzt. Die am 20. September 1886 erfolgte Kollaudation ergab, daß sowohl das Gebäude, als dessen innere Einrichtung in jeder Beziehung nach den mit der Regierung von Waadt getroffenen Vereinbarungen erstellt worden seien.

Auch während des Berichtjahres kamen wir in den Fall, unserer Bauverwaltung eine Reihe von unter diese Rubrik fallenden Geschäften, wie z. B. betreffend Ankauf von Gebäuden für den Zolldienst in Ponte Tresa, Grassier und Hermance, projektir Zollgebäude auf den Bahnhöfen Vollandes und Chêne-Bourg, Vergrößerung der Zollhäuser auf den Bahnhöfen Meyrin, Satigny und La Plaine, Erstellung von neuen Post- und Telegraphengebäuden in Thun und Zürich, Miethe von neuen .Postlokalen im Quartier Rive in Genf und in Burgdorf, Kostenberechnungen über Brennereigebäude u. s. w., zur Begutachtung zu überweisen. Die Jahresberichte derjenigen Verwaltungen, in deren Geschäftskreis der Gegenstand einschlägt, geben über die Behandlung und Erledigung dieser Geschäfte nähern Aufschluß.

F. Kantonale Straßen und Brücken.

1. Oberaufsicht Über den Unterhalt.

Die daherigen Inspektionen sind vom eidgenössischen Oberbauinspektorate im Begleite betreffender kantonaler Beauftragter in gewohnter Weise vorgenommen worden. Besondere Vorkommnisse, welche zur Hervorhebung an dieser Stelle Anlaß geben könnten, haben sich bei Ausübung dieser Oberaufsicht im Berichtjahre nicht ergeben. Die Oeffnung der Bergpässe für das Rad vollzog sieh im letzten Jahre auf die Zeit des Beginnes der Sommerpostkurse infolge sehr geringer Schneemenge, mit wenig Nachhülfe von Seite der betheiligten Kantone.

2. Subventionirung von Neubauten.

Merligen-Neuhaus-Straße am Thunersee.

Hiefür wurde, nach schon letztes Jahr gemeldeter Vollendung des Baues, im Berichtjahre der Subventionsrest im Betrage von Fr. 18,000 ausbezahlt.

Die Vitznau-Gersau-Straße am Vierwaldstättersee wurde im Berichtjahre auf Gebiet von Schwyz ganz und auf demjenigen vonLuzernu annähernd vollendet. Gemäß der Bestimmung

573

des Subventionsbeschlusses vom 27. Juni 1884, daß, entsprechenden Fortschritt der Arbeiten vorausgesetzt, in den Jahren 1886 und 1887 je die Hälfte der Subvention verabfolgt werden solle, wurde an Luzern Fr. 21,100 und an Schwyz Fr. 27,630 ausbezahlt.

Die Centovalli-Straße.

Für den Bau dieser die Verbindung zwischen Locamo und Domodossola durch das Centovallithal herstellende Straße hat die Regierung von Tessin um einen Bundesbeitrag nachgesucht. Indem sie dieses Gesuch besonders mit de/n militärischen Interesse motivirte, erklärten wir, nach Einholung eines bezüglichen Gutachtens, daß ein solches Interesse nach hiersei liger Anschauungsweise für die Schweiz nicht bestehe und wir uns daher nicht io der Lage befänden, das Gesuch zu befürworten. Hierauf wurde dasselbe aber von genannter Regierung im Hinweis a.uf die VerkeilrsverhälInisse und speziell das Bedürfniß der uächstbetheiligten Gegend wiederholt und liegt es infolge dessen neuerdings zur Behandlung vor.

Die Brücke über die Maggia bei Ascona bildet ebenfalls den Gegenstand eines von der Regierung von Tessin eingereichten Subventionsgesuches. Dasselbe bezieht sich des Nähern auf diejenige Verbesserung des bis dahin an dieser Brücke bestandenen Provisoriums, deren schon in unserem letztjährigea Berichte Erwähnung geschah, infolge einer vorläufigen Aufrage genannter Regierung bezüglich der Subventionirbarkeit eines solchen Rekonstruktionsbaues. Besagtes Provisorium bestand darin, daß der stehengebliebene mittlere Theil der im Uebrigen zerstörten steinernen Brücke auf beiden Seiten mit Holzbrücken ergänzt war.

Nun soll diejenige der letztem auf der linken Seite durch eine stabile, Eisenkonstruktion, die auf der rechten Seite durch eine verbesserte, aber immerhin noch provisorische Holzkonstruktion ersetzt werden, Letzteres zwar mit dem Vorbehalt, auch hier später einen definitiven Zustand zu schaffen. Diese Verbesserung des bisherigen Zustandes hat der Große Rath von Tessin beschlossen, sofort in Ausführung zu setzen, unter gleichzeitiger Auftragertheilung an die Regierung, dafür eine Bundessubvention nachzusuchen, was, wie schon erwähnt, denn auch geschehen ist.

Wir sind auf die nähere Behandlung dieser Angelegenheit noch nicht eingetreten.

Die Grimsel-Straße.

Die Regierung des Kantons Bern hat für den auf Gebiet des letztern fallenden Theil dieser Straße um einen Bundesheilrae nach-

574 gesucht. Darüber, ob für die Fortsetzung desselben auf Gebiet von Wallis bis zum Anschlüsse an die Furkastraße Aussicht bestehe, hat sich die darüber angefragte Regierung dieses Kantons noch nicht ausgesprochen und ist damit der Punkt bezeichnet, auf dem diese Angelegenheit sich, abgesehen von mittlerweile über die militärische und postalische Bedeutung der Straße eingeholten Gutachten, am Ende des Jahres befand.

3. Verschiedene Straßen- und BrUckenangelegenheiten.

Tresabrücke bei Cremenaga.

Dem hierüber im letzten Berichte Gesagten ist beizufügen, daß von der italienischen Regierung die Mittheilung einging, die betreffenden Arbeiten würdeil auf dortiger Saite ausgeführt, wovon der Regierung von Tessin Kenntniß gegeben worden ist.

Innbrücke zu Martinsbruck.

Infolge der wegen des Umbaues dieser Grenzbrücke bei der österreichischen Regierung, wie im letzten Berichte gemeldet, gemachten Anregung wurde die Reglirung dieser Angelegenheit dem direkten Benehmen zwischen der k. k. Statthalterei in Innsbruck und der Regierung von Graubünden überlassen und hat dieselbe dann laut von letzterer erhaltener Mittheilung auch soweit stattgefunden,7 daß die AusführungO des Baues CTgesichert ist.

O Fahrbarmachun des großen St. Bernhard.

Nach Eingang der laut unserm letztjährigen Berichte über diese Angelegenheit von der Regierung von Wallis erwarteten Aeußerung, wurde der italienischen Gesandtschaft auf ihre Anfrage, ob die Schweiz geneigt wäre, auf ihrer Seite die vorgenannte Straße fahrbahr zu machen, geantwortet, daß der Bundesrath keine Veranlassung habe, sich hierüber auszusprechen, da vorn Kanton Wallis kein Antrag auf Erstellung derselben vorliege und daß er sich vorbehalten müsse, die Angelegenheit seinerseits zu prüfen, wenn ein solcher Antrag von Wallis gestellt werde.

Gemeindestraße von Indemini.

Auf das von Advokat Azzi in Lugano bezüglich Subventionirung dieser Straße eingereichte Gesuch wurde erwidert, daß ein solches Gesuch durch Vermittlung der Kantonsregierung

575

eingereicht werden müßte, der Bundesrath dasselbe aber auch dann nicht empfehlen könnte, da nach seinem Erachten der Art. 23 der Bundesverfassung auf eine Straße von so beschränkt lokalem Interesse nicht Anwendung finde.

Straße Vendlincourt- Courtavon.

Einem Gesuche der Regierung von Bern entsprechend, wurde die schweizerische Gesandtschaft in Berlin beauftragt, sich bei dur deutschen Reichsregierung dafür zu verwenden, daß derjenige Theil vorgenannter Straße, welcher auf deutschem Gebiet (Elsaß) gelegen ist, korrigirt und in guten Stand gesetzt werde, nachdem dies auf der schweizerischen Strecke bereits geschehen sei.

Seedamm Rapperswyl.

Durch Vermittlung der eidgenössischen Linthkommission ging eine Beschwerde von Schiffleuten des Zürichsee's darüber ein, daß die Drehbrücke an genanntem Seedamme zum Nachtheil der Schifffahrt nicht geöffnet werde. Diese erst gegen Jahresende eingegangene Angelegenheit blieb in Behandlung.

G. Allgemeines Wasserbauwesen.

1. Oberaufsicht Über die Wasserbaupolizei und Verschiedenes.

Die Einstellung des Brückenbaues über den Rhein bei Maienfeld und Ragaz, welche wir, laut unserem letzten Berichte, infolge daherig Differenzen zwischen den Regierungen von St. Gallen und Graubünden aus wasserpolizeilicher Rücksicht zu verfügen veranlaßt waren, konnte auf Grund eines zwischen letztern zu Stande gekommenen Einverständnisses aufgehoben werden und es hat damit die Angelegenheit hierseit ihre Erledigung gefunden.

Im Berichtjahre vorgekommene Fälle der Benutzung von mit Bundessubvention korrigirte Gewässern zu industriellen Zwecken haben die im eidgenössischen Wasserbaupolizeigesetze vorgeschriebene Behandlung gefunden.

Von Kantonsregierungen eingegangene Gesuche haben Veranlassung gegeben, das Oberbauinspektorat mit Untersuchung und Begutachtung von hydrotechnischen Aufgaben zu beauftragen, auch ohne daß dieselben den Gegenstand von Subventionsgesuchen bildeten. In unmittelbarer Beziehung zu vorgekommenen verheerenden Katastrophen stunden die den Niederurner- und Biltnerbach im Kanton Glarus betreffenden Fälle.

576

Auf Anregung unseres Finanzdepartetnents und Berichterstattung des Departements des Innern, Abtheilung Bauwesen, haben wir verfügt, daß letzteres dem erstem joweilen auf Ende des Jahres ein Tableau zustelle, welches, indem es die für Korrektionen und Verbauungen zugesicherten Bundesbeiträge und die daran bereits geleisteten Zahlungen enthält, den Stand der daherigen Verpflichtungen des Bundes auf den gegebenen Zeitpunkt zur Anschauung bringt. Dieses tabellarische Verzeichnis liegt bereits für das Ende des Berichtjahres vor, aber es ist zu umfangreich, um in den Geschäftsbericht aufgenommen zu werden. Die Schlußresultate finden sich hier nachfolgend unter den Rubriken 2 und 3 angegeben ; indem dies auch schon letztes Jahr geschehen ist, ergibt sich daraus die in diesen Ziffern stattgehabte Veränderung.

Aus letzterer, die allerdings eine Vermehrung der besagten Verpflichtungen aufweist, an dieser Stelle Schlüsse zu ziehen, finden wir nicht augezeigt. Die vom Bundesrathe zugesicherten Beiträge kommen dabei weniger in Betracht, nicht allein wegen des geringem Betrages, sondern auch, weil ihre Verabfolgung von den hietur zur Verfügung stehenden Krediten abhängig gema.cht ist, daher, falls die Finanzlage des Bundes es nothweodig machen sollte, auf eine gewisse längere Periode ausgedehnt werden könnte.

Irn Uelirigen gewährt das eidgenössische Wasserbaupolizeigesetz einen Spielraum zur Berücksichtigung der Finanzlage allerdings nur bezüglich des Beitragsverhältnisses. Denn der theilweise Ausschluß der für die Subventionirung angemeldeten Werke, soweit sie nach den Bestimmungen des Gesetzes Anspruch auf dieselbe haben, erscheint nicht zuläßig und könnte daher, falls jene Berücksichtigung geboten wäre, es sich nur um zeitweise gänzliche Einstellung weiterer Subveutionsbewilligungen, also Sistirung der diesbezüglichen Vollziehung des Gesetzes handeln.

Wir haben hier noch beizufügen, daß infolge eines im Berichte der nationalräthlichen Geschäftsprufungskommission unter dem Titel ^Subvention von Korrektionen und Verbauungen durch den Bundesrath"' ausgesprochenen Wunsches die vom Bundesrathe irn Berichtjahre bewilligten Beiträge, abweichend von der bisherigen Art der Verzeichnung, im gegenwärtigen Berichte in der hier nachfolgend sub 2 angewandten tabellarischen Form aufgeführt werden. Die Beitragszahlungen
in das gleiche Tableau aufzunehmen, .geht deßhalb nicht an, weil sie sich nicht nur auf die im Berichtjahre, sondern auch auf früher bewilligte Beiträge beziehen.

577

2. Subventionirung von Korrektionen und Verbauungen durch den Bundesrath.

Es folgt hier erstlich die tabellarische und kantonsweise Zusammenstellung der vom Bundesrathe im Berichtjahre bewilligten Subventionen, sodann das ebenfalls kantonsweise angefertigte Verzeichniß der Beitragszahlungen, wie sie auf Grund der im Berichtjahre selbst und früher stattgehabten Zusicherungen und nach Maßgabe der erfolgten Ausführung der Arbeiten geleistet worden sind.

Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

40

578

a. Vom Bundesrathe im Berichtjahre zugesicherte Subventionen.

Bezeichnung der Arbeiten.

Kostenvoranschlag.

Beiträge aus der Btmdeskasse.

Hülfs- ' ·Million. :

Fr.

Fr.

86,000. --

28,666. --

--

9,100. -- 30,000. --

3,040. -- 10,500. --

7,000. -- 72,000. -- 9,200. -- 18.500. --

2,800. _ 26,800. -- 3,680. - !

6;16fi, --

145,800.--

52,986. -- j

Fr.

1. Zürich.

2. Bern.

u. Korrektion der Kleinen Simme. zwischen Moosenried und Zweisimmen .

l.

,, ,, Simme bei Lenk, Sektion Wallbach-Niedirdorf-Boden .

c. Verbauung der Zuflüsse des Kalberhöhnibnches (Rubli- uiid Bürgisgraben) à.

,, d e s Mattenbaches, Gemeinde S t . Stephan .

.

.

.

e.

,, ,, Senggigrabens, ,, ,, .

.

.

.

f. umbau der Gontenbacliscliale. Gemeinde Sigriswyl Vorläufige Subventionszusioberungen, vorbehaltlich definitiver Bpsclilußi'assung nach Eingang vollständiger Vorlagen, wurden ertheilt: für die Korrektion des Saxetenbaches bei Wilderswyl und für die Verbauuog des Schmittcngraliens, Gemeinde Adelboden.

In Behandlung ist geblieben: Verbauung des Kratsbachcs bei 27m«.

3. Uri.

Verbauung des Balankabaches bei Seedorf

4. Sclnvyz.

Korrektion des untern Laufes des Sprettcnbaches bei Lachen

Ì

1

-- --

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i 100,000. --

45,000. -- ;

90,000. --

36,000. -- j i i

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5,000.--'

--

1

!

i

Bezeichnung der Arbeiten.

Kostenvoranschlag.

Fr.

5. Unterwaiden ob dein Wald.

Korrektion u n d Verbauung d e s Lauibaches b e i Lungern . . . .

6. Granbünden.

a . Wuhrbauten &m~ Vorderrhein b e i Waltensburg .

.

.

.

.

.

1). Kolmatirungen am linken Ufer des Glenner, Gemeinde ïlcmz .

c . Verbauung d e s Säppier-Tobel, Gemeinde Hinterrhein .

.

.

.

d. Wuhrbauten am Hinterrhein bei Spliigen c.

,, ,, Hinterrhein ,, Andeer · .

f. Korrektion der Albula, Gemeinde Eergün g. Verbauung und Korrektion der Val Nandro, Gemeinde Savognino h. Wuhr an der Scalära-Rüfe, Stadtgemeinde Chur i. TVuhrbauten am Eliein, Gemeinde Haldenstein 7,;. Verbauung der Dorf-Rufe, Gemeinde Trimmis l. Korrektion des Schanielbaehes, Gemeinde Luzevn m. Verbauung des Taschinasbaclies, ,, Griisch n.

,, ,, Schrawbaches, ,, Schiers o.

,, ,, Furnatobels, ,, Jena a p.

n n V a l ürezea, ,, Zuz .

.

.

.

.

q.

,, ,, Val Caduns, ,, Seanfs r. Wnhrbau am Inn, ,, Schieins

60,000. --

Beiträge aus der Bundeskasse.

Hülfs- ' million.

Fr.

Fr.

24,000. --

--

13,200. -- 4,400. -- 10,285. -- 3,428. -- 3,000.-- 1,200. -- 5,000. -- 1,666. -- 1,110. -- 370.-- 13,500. - 4,500. -- 57,000. -- 22,800. -- 2,220. -- 740.-- 1,800. -- 600.6,000. -- 2,400. -- 2,400. -- 800.3,500. -- 1,400. -- 45,000. -- 18,000. -- 90,000. -- 36,000. -- 6,000.-- 2,400. -- 3iOOO. -- 1,200. -- 5,950. -- 1,983. --

-- ,,

-- -- -- -- -- --

-- --

579

268,965. -- 03,887. -- ;

-- -- -- -- -- -- --

Fr.

7. Tüurgau.

Korrektion d e s Tegelbaches u n d Zuflüsse bei Frauenfeld

.

.

.

.

8. Tessin.

a. Schutzbauten am Brenna bei Malvaglia c.

,, ,, ,, Maggia unterhalb der Brücke von Moghegno .

d. Korrektionen und Verbauungen in Val Savana, Seitenthal des Val Maggia 9. Wallis.

a. Yerbauung des obern Gebietes der Liserne und Korrektion ihres untern l, Verbaaung des Torrent Neuf und Torrent du Glarier

f. Enisumpfungskanal

,,

,,

,, Monthey

.

.

Beiträge aus der Bwndeskasse.

Hülfsmittion.

Fr.

Fr.

39,493. 26 13,165. -- 68,303. 45 42,010.06 70,000. -- 13,200. -- 37,400. --

27,300. -- 16,804. -- 28,000. -- 5,280. -- 14,960. --

230,913. 51 92,344. --

--

--

115,000. -- 46,000. -- 19,300. - 7,720. -- 16,600. -- 6,640.-- 4,000. - 1,333. 23,500. -- 7,833. -- 15,000. -- 5,000.--

6,700. --

193,400. --

74,526. --

6,700. --

Total . 1,214,571.77

470,574. --

11,700.--

.

.

580

Kostenvoranschlag.

Bezeichnung der Arbeiten.

581

b. Vom Bundesrathe zugesicherte, im Beriohtjahre ausbezahlte Subventionen.

13 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 11) 12)

Kanton Bern.

Verbauung des Sagislauenzuges bei Matten (Interlaken) Fr.

Verbauung des Gonten-und Gersternbaches ,, Verbauung des Riedernbaches bei Oberhofen ,, Korrektion der Simme bei Lenk .

. ,, Verbauung des Klosterbaches bei Därstetten ^ Verbauung des Narrenbaches im Diemtigenthale ,, Verbauung des Tscherzisbaches bei Grsteig ,, Aarekorrektion zwischen Uttigen und Kiesen ,, Verbauung der Gürbe bei Blumenstein . ,, Aarekorrektion zwischen Elfenau und Bern ,, Ilfiskorrektion zwischen Languau und Emmenmatt ,, Oenzkorrektion zwischen Wynigen - Bollodingen ,,

4,400. -- 1,080. -- 1,900. -- 7,000. -- 4,600. -- 6,600. -- 3,600. -- 4,500. -- 5,400. -- 17,324. 85 4,418. 90 8,000. --

Total Fr. 68,823. 75 Kanton Luzern.

Verbauung des Renggbaçhes bei Kriens .

. Fr.

Kanton Schwyz.

1) Verbauungen im Inner-Wäggithal .

. Fr.

2) Verbauuugen in der Alp Stäfflen (VorderWäggithal) ,, 3) Verbauung des Mosenbaches bei Galgenen ,, 4} Verbau ung des Spreiten bâches bei Lachen ,, 5) Verbauung des Kessibaches bei Altendorf ,, 6) Verbauung des Hundsbüelbaches an der Ibergegg bei Schwyz . ,, 7) Verbauung des Tobel bâches bei Schwyz . ,, Totaf

Fr.

6,423. 40

9,505. 30 1,878.

1,139.

9,043.

4,073.

40 04 -- 53

2,350. 17 1,423. 57 29,413.~01

582 Kanton Unterwaiden ob dem Wald.

Verliauimg der Zuflüsse der kleinen Schlieren bei Alpnach

Fr.

9,200. --

.

,,

7,786. 30

Verbauung der Guppenruns bei Schwanden .

,,

1,997. 60

,, ,,

13,500. -- 3,000. --

Total

Fr.

16,500. --

Emme-Korrektion von Biberist bis Kantonsgrenze Bern

Fr.

15,000. --

.Fr.

4,582. 94

Kanton Unterwaiden nid dem Wald.

Verbauung des Steinibaches bei Hergiswyl Kanton Glarus.

Kanton Freiburg.

1) Kon-ektion der Glane zwischen Siviriez und Macconens 2") Verbauung der Morti vue bei Semsales .

Kanton Solothurn.

Kanton

Schaffhausen.

Rhein-Korrektion bei Rüdlingen

.

.

Kanton St. Gallen.

1) Verbauung des Vilterserbaches ,, . Fr.

2) Verbauung des Kirchen bâches bei Wallenstadt ,, 3) Verbauung des Kaltbrunner-Dorfbaches . ,,

511. 60 1,448. 85

Total Fr.

2,128. 95

168. 50

583 Kanton Graubünden.

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10} 11) 12) 13) 14) 15) 16) 17) 18) 19)

Linksseitige Bewahrung des Vorderrheins bei Waltensburg .

.

.

.

.Fr.

Rechtsseitige Bewuhrung des Vorderrheins b e i Ilanz .

.

.

.

.

.

. ,, linksseitige Bewuhrung des Vorderrheins b e i Schleuis .

.

.

.

.

.

.

Verbauung des Räppier-Tobels bei Hinterrhein (Rheinwald) .

.

.

.

.

.

Verbauung des Brasch-Tobels bei Nufenen (Rheinwald) .

.

.

.

.

.

.

Linksseitige Bewuhrung des Hinterrheins hei Splügen (an der Medelser-Grenze) . ,, Linksseitige Bewuhrung des Hinterrheins bei der Splügener-Allmend .

,, Korrektion am Hinten-hein bei Andeer fSchams) .

.

.

.

.

.

.

Linksseitige Bewuhrung am Hinterrhein bei Rothenbrunnen , Domleschg, Ergänzungsarbeit .

.

.

.

.

.

.

.

Rechtsseitige Bewuhrung des Rheins bei Bms ,, Linksseitige Bewuhrung des Rheins bei Felsberg .

.

.

.

.

.

. ,, Verbauung der Val-Parghera-Rüfe bei Chur ^ Erstelluüg eines Wuhres an der ScaläraRüfe bei Chur ,, Linksseitige Bewuhrung des Rheins bei Haldenstein .

.

.

.

.

. ,, Linksseitige Bewuhrung des Rheins bei Untervaz .

.

.

.

.

.

.

.

Linksseitige Bewuhrung der Land quart bei Jenaz (Prättigau) .

.

.

.

.

.

Verbauung des Radals-Tobels bei Schiers (Prättigau) ,, Linksseitige Bewuhrung des TaschinasBaches bei Grüsch (Prättigau) .

. ,, Entwässerungsarbeiten zu Fetan (Untei-Engadin) .

.

, .

.

.

,, Uebertrag Fr.

4,400. -- 2,400. -- 505. 50

2,351. 50

811. 45 1,283. 35 1,362. 55

210. -- 369. 80 1,933. 35 2,721. 35 320. --

727. 50 1,500. --

631. 65 9,936. 35

802. 30 1,714. 70 8,817. 20 42,798. 55

584

Uebertrag 20) Linksseitige Bewahrung des Inn, Gemeinde Schieins (Unterengadin) .

21) Rechtsseitige Bewahrung der Moësa bei Cabiolo (Misoxerthal) .

22) Verbauung der Val Cavrinè bei Brusio (Valle di Poschiavo) .

23) Verbauung der Val Ruinas bei Fuldera (Münsterthal) 24) Verbauung der Archa gronda bei Valcava (Münsterthal)

Fr.

42,798. 55

,,

1,523. 40

,,

1,372. 30

,,

332. 40

,,

1,957. 30

,,

1,312. --

Total Fr.

49,295. 95

Alle vorstehenden Posten, mit Ausnahme von Nr. 16 und Nr. 20, betreffen Fortsetzungen früher in Angriff genommener Werke.

Kanton Tessin.

Verbauung des Wildbaches Guasta bei Bellinzona Fr.

2,480. --

Kanton Waadt.

Verbauung der obera Gryonne

1) 2) 3) 4)

.

.

. Fr.

8,445. 67

Kanton Wallis.

Entsumpfungskanäle im Rhonethal .

. Fr.

Korrektion der Visp bei Täsch-Randa .

Verbauung der Loquette bei Sierre .

,, Verbauungen an den Wildbächen der Gemeinde Bagnea ,,

1,703. 19 1,033. 33 814. 99

Total Kanton Neuenburg.

Korrektion der Bässe-Reuse bei Cortaillod

2,370. 92

Fr.

5,922. 43

. Fr.

22,000. --

Gesammtbetrag

Fr. 250,000. --

585

Wir lassen hier noch die oben sub l schon erwähnten Gesam m (resultate für Ende 1886 folgen.

Die Werke, auf welche die vom Bundesrathe bis-dahin zugesicherten und noch nicht vollständig ausbezahlten Subventionen sich beziehen, sind im Ganzen devisirt zu Fr. 6,070,608 (1885 Fr. 5,181,182). Die dafür zugesicherten Beiträge belaufen sich auf Fr. 2,271,967 (1885 Fr. 1,924,806), und es berechnet sich darnach das durchschnittliche Beitragsverhältniß zu 37,42 ö/o (1885 = 37,15 °/o). Nach dem gesetzlichen Maximum von 50 °/o würde sich die Beitragssumme um Fr. 763,337 höher stellen.

Noch nicht ausbezahlt waren von vorstehender zugesicherter Beiti-agssumme Fr. 1,534,452 (1885 Fr. 1,359,050). Somit sind zu Abtragung dieser Summe sechs Annuitäten von Fr. 250,000 erforderlich, dies also abgesehen von neuen Beitragsbewilligungen.

Die vorstehenden Verzeichnisse geben nun freilich keine nähere Auskunft über die Behandlung und die Motive der Erledigung der darin enthaltenen Geschäftsgegenstände. Zwar würde es keine Schwierigkeiten bieten, diesem Mangel in aller wünschbarer Ausführlichkeit au der Hand des vorliegenden sehr umfangreichen Aktenmaterials abzuhelfen, denn in diesem finden sich alle darauf bezüglichen Akte von den Eingaben der Kantonsbehörden bis zu den Schlußnahmen des Bundesrathes, betreffend sowohl die neuen Projekte als die jährlichen Baupvogratnme und die Beitragszahlungen, wie überhaupt alle einschlägigen Vorkommnisse.

Aber es ergibt sieh selbstredend, daß eine solche auf das Einzelne eingehende Ausführlichkeit innert dem dieser Berichterstattung gezogenen Rahmen und auch ohne vielfältige Wiederholungen nicht möglich wäre.

Die in allen Subventionsfällen im Auge behalteuen Gesichtspunkte waren, daß die angemeldeten Werke nach den Bestimmungen der Art. 5 und 9 des eidgenössischen Wasserbaupolixeigesety.es vom 22. Juni 1877 Anspruch auf Bundesunterstützung besitzen, daß die "Voranschläge nur solche Kosten enthalten, wie sie die Vollzieliungsvevordnung zu diesem Gesetze bezeichnet und daß die technischen Projekte geeignet seien, die im öffentlichen Interesse beabsichtigte Verbesserung des Zustandes der betreffenden Gewässer herbeizuführen. Bei den Jahresprogrammen handelt es sich dann vorzugsweise urn die richtige Reihenfolge in der Ausführung der Arbeiten, welche oft erst während letzterer richtig
beurtheilt und festgesetzt werden kann. Endlich wurde bei den Beitragszahlungen genau dem Grundsatze nachgelebt, daß dieselben nur nach Maßgabe des Vorrückens der Ausführung der Arbeiten und dem der wirklichen Kosten statt-

586

linden sollen und erfolgten daher dieselber. nur nach vorangegangener Untersuchung und Berichterstattung über die von den Kantonen eingereichten Abrechnungen. Das vorstehend über die Behandlungsweise der Subventionsangelegenheiten Gesagte gilt auch für die nachfolgende Rubrik 3, abgesehen von der Modifikation, welche sich aus der Zusicherung der Bundesbeiträge durch besondere Bundesbeschlüsse ergibt.

Was übrigens die Gattung der vom Bundesrathe subventionirten Werke betrifft, so genügt doch schon ihre Benennung in den vorstehenden Verzeichnissen, um erkennen zu lassen, daß sie den Bestimmungen des genannten Gesetzes entspricht.

Bemerkenswerth erscheint dabei, in weichern großen Umfange die Verbauung der Wildbäche vertreten ist. In der ganzen Länge unserer Alpenkette von dem östlichsten Punkte im bündnerischen Münsterthale, durch die viel verzweigten Thäler dieses Kantons, dann in den Kantonen St. Gallen, Tessin und Glarus, weiter, und zum Theile in recht hervorragender Weise, in Schwyz, beiden Unterwaiden, Uri und Luzern, endlich in Bern, Wallis, Freiburg und bis zu der Abdachung gegen die Rhone und den Genfersee im Kanton Waadt finden sich diese Wildbach verbauungen in sozusagen ununterbrochener Reihe. Dabei handelt es sich selbst in kleinern Kantonen um Werke dieser Art von einer Vollständigkeit und einem Umfange, wie solche in frühem Jahren überhaupt nicht vorgekommen sind.

Neben den Wildbachverbauungen ist es die Regelung des Laufes der Gewässer in deren unterm Laufe, welche in besagten Verzeichnissen ebenfalls in zahlreichen Fällen vertreten ist. Diese beziehen sich zum Theil -- bei kleinern Gewässern -- auf Korrektionen von bedeutendem Umfange, zum Theil auf Partialkorrektionen größerer Flüsse. Wie schon in frühern Berichten mitgetheilt wurde, müssen im letztem Falle die Arbeiten, soweit es die Lokalverhältnisse mit sich bringen, beziehungsweise gestatten, nach einem allgemeinen Plane ausgeführt werden, mit Eingehung der Verpflichtung, weitere Arbeiten auch diesem entsprechend auszuführen.

Wir haben hier noch zu erwähnen, daß infolge des Bundesgesetzes betreffend Förderung der Landwirthschaft vom 27. Juni 1884 sich schon in verschiedenen Fällen die Frage gestellt hat, ob gewisse zur Subventionirung angemeldete Arbeiten nach den Bestimmungen dieses oder des Wasserbaupolizeigesetzes zu behandeln seien.

587

Diese Frage ist bisher von Fall zu Fall, soweit es sich eben um einen diesbezüglichen Zweifel handeln konnte, im Verkehr zwischen den beiden betheiligten Departements beantwortet worden.

Dabei hat sich aber auch Folgendes als vorläufig angenommene Regel ausgebildet.

Die Regelung eines bestehenden Wasserlaufes wird als unter das Wasserbaupolizeigesetz fallende Korrektion auch dann angesehen , wenn es sich dabei wesentlich mit um die Senkung des Wasserspiegels behufs Ermöglichung der Sanirung anliegenden Landes handelt.

Dies gilt ebenfalls in Beziehung auf Entwässerungs- oder sogenannte Binnenkanäle, welche parallel zu Flußkorrektionen und als Ergänzung derselben ausgeführt werden fwie z. B. an Rhein und Rhone), und zwar auch dann, wenn sie als Hauptkanal eines Entsuinpfungssystems dienen.

Dagegen werden als spezilisch landwirtschaftlichen Zwecken dienende und daher nach dem hierauf bezüglichen Gesetze zu Behandelnde Arbeiten alle weitern auf Drainirung des Bodens abzielende Anlagen angesehen, mögen sie im Zusammenhange mit Gewässerkorrektionen und Hauptkanälen obiger Art oder ohne solchen stattfinden.

3. Gewässerkorrektionen subventionirt durch besondere Bundesbeschlüsse.

Im Berichtjahre sind neuerdings solche Beschlüsse erfolgt, betreffend : 1) Nachsubvention für die Rhonekorrektion auf Gebiet des Kantons Waadt vom 18. Juni 1886; 2) Subvention für die Regelung der Wasserstände des Xtlrielisee's vom 2. Juli 1886 ; 3) Zweite Nachsubventiou für die Rheinkorrektion im Kanton St, Gallen vom 22. Dezember 1886.

Vorläufig angemeldet wurde von Bern ein Subventionsgesuch für die Korrektion der Engstligen bei Frutigen.

Von den im Berichtjahre erfolgten Subventionszusicherungeu sind die vorstehend unter l und 2 aufgeführten infolge Erfüllung der Bedingungen seitens der Kantone auch bereits in Kraft getreten.

Von frühern solchen Zusicherungen ist dies erfolgt bezüglich der Korrektion der Emme im Kanton Bern auf der Strecke von

588 der Ilfismündung bei Emmenmatt bis zur Gemeindegrenze BurgdorfKirchberg.

Für durch Bundesbeschlüsse subventionirte Korrektionswerke sind im Berichtjahre folgende Beitragszahlungen geleistet worden : i. An den Kanton Zürich: Für die Korrektion der Thur sammt Rhein an der Thurmündung, der Töß, Glatt, Limmat und der Sihl . Fr. 186,000. -- S. An den Kanton Bern: Fr.

40,000. --

,,

34,000. --

Für Arbeiten an den Wildbächen bei Beckenried .

.

.

.

.

.

.

. Fr.

20,000. --

a. Für die Aarekorrektion im Haslithale · b. Für die Korrektion der Emme von der Gemeindegrenze Burgdorf-Kirchberg bis zur Kantonsgrenze Bern-Solothurn

3. An den Kanton Unterwaiden nid dem Wald:

4. An den Kanton Graubünden : a. Für die Rheinkorrektion auf Gebiet der Gemeinden Maienfeld und Fläsch b. Für die Rheinkorrektion im Dornleschg .

c. Für die Verbauung der Nolla .

d. Für die Landwasserkorrektion zu Davos .

Fr.

,, ,, ,,

4,435.

36,000.

9,638.

35,000.

5. An den Kanton Thur g au: Für die Korrektion der Thur und Murg

Fr.

90,000. -

6. An den Kanton Waadt: a. Für die Korrektion der Veveyse b. Für die Korrektion der Gryonne

Fr.

,,

17,335. 10 20,000. --

Total

14 -- 80 -

Fr. 492,409. 04

Die Werke, für welche die Bundesversammlung bis Ende des Berichtjahres Beiträge bewilligt hat und die damals noch nicht vollendet waren, sind zusammen devisirt zu Fr. 30,824,952 (1885 Fr. 26,224,952).

589

Die dafür zugesicherten Beiträge belaufen sich auf Fr. 11,364,200 (1885 Fr. 9,604,200) und das Beitragsverhältniß ist somit durchschnittlich 36,87 > (1885 = 36,6 °/ol. Nach dem gesetzlichen Maximum von 50 °/o würde sich die Summe der Bundesbeiträge um Fr. 4,048,276 höher stellen. Noch nicht ausbezahlt waren bei Abschluß der Rechnung für 1886 von obiger Beitragssumme Fr. 10,069,660 (1885 Fr. 8,802,069).

Mit Ausnahme der vollendeten Hasliaarekorrektion haben alle die Werke, für welche im Berichtjahre Beiträge ausbezahlt wurden, sich in Ausführung befunden und daher auch den Gegenstand des Verkehrs zwischen den Bundes- und Kantonsbehörden, sowie der Bethätigung der Aufsichtsorgane des Bundes, gebildet.

Bis auf wenige Nacharbeiten vollendet wurde die Landwasserkorrektion zu Davos.

Die in den Bundesheschlüssen dem Bundesrathe vorbehaltene Genehmigung der definitiven Ausführungsprojekte wurde im Berichtjahre ertheilt für die Regulirung der Wasserstände des Genfersee's und für die Emmekorrektion von Emmenmatt bis Gemeindegrenze Burgdorf-Kirchberg, hier mit einem Vorbehalte bezüglich der Flußprofilbreite.

Wir fügen hienach noch das Folgende über besondere Vorkommnisse bei.

Rhein k orrektion.

Als im Zusammenhange mit der Regelung des st. gallischen Rheinufers von der Kantonsgrenze unterhalb der Tardisbrücke bis Monstein auch diejenige des gegenüberliegenden Ufers von Graubündeu subventionirt wurde, blieb das unterste Stück des letztern, zunächst der Liechtensteinergrenze, von l km. Länge, unberücksichtigt; die eidg. Experten fanden die Ausführung dieser Wuhrstrecke mit Rücksicht auf den nicht weit davon entfernten Fuß des Fläsehberges nicht nöthig, und Graubünden, beziehungsweise die Territorialgemeinde Fläsch, verlangte dieselbe nicht. Von dortiger Seite geschieht dies auch jetzt nicht, dagegen von St. Gallen, und zwar mit der Begründung, daß bei dieser, auf eine längere, beiderseits eingeschlossene Strecke folgenden Erweiterung der Fluß die Geschiebe liegen lasse, damit das Bett erhöhe und zugleich einen dem linksseitigen Ufer schädlichen, verwilderten Lauf annehme.

Von Graubünden wird die Uebernuhme des Baues und dos Unterhaltes dieser W uhrstrecke nicht abgelehnt, die BeO J aber

590

dingungen bezüglich des erstem von der Ansicht ausgehend gestellt, daß zufolge des nur schmalen und nicht urbarisirten Bodenstreifens zwischen Rhein und Berg dortseits gar kein oder nur ein ganz sekundäres Interesse an der Sache bestehe.

Diese bildete bereits den Gegenstand hierseitigen Verkehrs mit beiden betheiligten Regierungen, blieb aber zu Ende des Berichtjahres noch in Behandlung.

In der Rheindurchstich-Angelegenheit ist zu melden, daß über das von Oesterreich für den auf dortigem Gebiete auszuführenden Fußacherdurchstich vorgelegte revidirte Projekt Kommissionsverhandlungen, wie dann auch Korrespondenzen der Regierung von St. Gallen einerseits mit der k. k. Statthalterei zu Innsbruck und andererseits mit dem Bundesrath stattgefunden haben. Indem die österreichische Regierung bei Vorlegung dieses Projektes sich dahin ausgesprochen hat, daß man nach definitiver Feststellung desselben zur Verhandlung über den diese ganze Angelegenheit regelnden Staatsvertrag werde übergehen können, so glauben wir annehmen zu dürfen, daß dies im laufenden Jahre stattfinden werde.

Aus Anlaß eines bei dem Rheinhochwasser von Ende September 1885 bei St. Margrethen stattgehabten Dammbruches haben wir im letztjährigen Berichte der untersten Strecke des Rheinlaufes von Monstern bis zur jetzigen Mündung, welche durch den Fußacherdurchstich abgeschnitten würde, Erwähnung gethan. Ein Vorgang im Berichtjahre veranlaßt uns, auch hier auf dieselbe zurückzukommen.

Wie an jener Stelle hervorgehoben wurde, hat sich auf dieser Flußstrecke infolge der Korrektion des oberen Laufes des Rheins die von diesem herrührende Gefahr gesteigert. Um mm dafür während der einstweilen nicht genauer bemeßbaren Zeit bis zu der beabsichtigten Ableitung des Rheins die nöthigste Abhülfe zu schaffen, hatte die Regierung von St. Gallen die dazu erforderlichen Dammerhöhungen projektirt. Hiegegen war von den Gemeinden Rheineck, Thal und St. Margrethen, aus Gründen, welche sieh auf gewisse, von jenen Dammerhöhungen besonders für Rheineck befürchtete Inkonvenienzen beziehen, Widerspruch erhoben worden.

Dies geschah unter Aufstellung eines Gegenprojektes, wonach von der zwischen St. Margrethen und Rheineck liegenden Serpentine, Eselsschwanz genannt, durch das sogenannte Niederried mittelst Wiederöffnung des schon früher dort bestandenen sogenannten
Rinnsals für die hohen Wasserstände ein Abfluß nach dem Bodensee geschaffen werden sollte, um damit den Hauptfluß von der Ableitungsstelle abwärts zu entlasten.

591 Von der Regierung und den genannten Gemeinden um seine Betätigung in dieser Rinnsalangelegenheit angegangen, fand der Bundesrath mit Rücksicht darauf, daß ihr Objekt ganz auf österreichisch Gebiete sich befindet und gleichwohl keinerlei Aeußerung darüber von dortseitige Behörden vorlag, dieselbe nicht eintreten lassen zu können.

Dem von genannter Regierung gleichzeitig ausgesprochenen Wunsche, für von der Gemeinde St. Margrethen beabsichtigte nothwendige Dammarbeiten einen Bundesbeitrag in Aussicht zu stellen, fanden wir ebenfalls nicht entsprechen zu können. Dagegen standen wir in Berücksichtigung der Dringlichkeit dieser Arbeiten nicht an, zu erklären, daß, insofern sonst eine solche Subventionirung zulässig befunden werden sollte, wir nur aus dem formellen Grunde der Antizipirung der Ausführung uns nicht dagegen aussprechen werden, da das Subventionsbegehren selbst immerhin als rechtzeitig eingegeben erscheint.

Rhonekorrektion.

Um den Bestimmungen des die zweite Nachsubvention für die Rhonekorrektion in Wallis betreffenden Bundesbeschlusses vom 13. Dezember 1884 über die Art und V/eise der Ausführung und Verrechnung der Vollendungsarbeiten Folge zu geben, waren umfangreiche Vorarbeiten nothwendig, und es gab uns dies Veranlassung zu Verhandlungen mit der Regierung von Wallis und zu Aufträgen an das Oberbauinspektorat, Juragewässerkorrektion.

Bei der in unserm letzten Geschäftsberichte mitgetheilte Kollaudation der Kanäle der obern Zihl und untern Broye wurde eventuell die Erhöhung der Seedämme (Môles) an den drei See'n vorbehalten. Einem von Freiburg auch Namens Waadt und Neuenburg eingereichten, hierauf bezüglichen Erläuterungsbegehren wurde mit der Erklärung entsprochen, es werde die Forderung einer solchen Erhöhung nicht jetzt schon gestellt, sondern bloß für den Fall vorbehalten, daß der gegenwärtige Zustand der Môles einen schädlichen Einfluß auf das Regime der beiden Kanäle, insbesondere bezüglich Versandung der Mündungsstellen, ausüben sollte.

Einem Gesuche der Regierung von Bern um Leistung von Abschlagszahlungen auf die Nachsubvention für die Juragewässerkorrektion und für die Schleusenanlage zu Nidau fanden wir zur Zeit noch nicht entsprechen zu können, da der betreffende Bundes-

592

beschluß vom 3. Juli 1883 zwar den Beginn dieser Zahlungen für 1887 vorsieht, aber zugleich bestimmt, daß er erst nach stattgehabter Ausführung der Vollendungsarbeiten am Hagneck- und am Nidau-Büren-Kanal und der Schleuse zu Nidau stattfinden solle, welcher Anforderung noch nicht entsprochen ist.

Dem ist übrigens beizufügen, daß die Kanalstrecke von Meienried bis Buren, welche bezüglich der Vollendungsarbeiten hauptsächlich noch in Betracht kommt, und der Schleusenbau zu Nidau im Berichtjahre in der Ausführung bedeutend vorgeschritten sind, ao zwar, daß die Vollendung des letztern im Frühjahre 1887 stattfinden soll.

Der Hagneckkanal hat sich n u n , nachdem die an demselben vorgesehenen Arbeiten schon früher vollendet waren, auch durch Abschwemmung soweit ausgebildet, daß er selbst die Hochwasser der Aare abzuführen vermag. Bine pendente Frage ist bezüglich desselben nur noch die, ob der im Hagneck-Durchstiche eingetretenen starken Vertiefung der Sohle durch Einbauten zu begegnen sei, um der Fortpflanzung dieser Vertiefung nach dem oberen Theile des Kauales vorzubeugen.

Zu Verhandlungen mit den Regierungen von Bern und Solothurn gab die Bestimmung des Bundesbeschlusses betreffend die Juragewässerkorrektion vom 25. Juli 1867, Art.. 3, Anlaß, wonach vom Kanton Solothurn gewisse-Korrektionsarbeiten auf der Aarestrecke von Buren bis Attisholz auszuführen sind, soweit sie nothwendig «rächtet werden.

Von Bern werden nun solche Arbeiten mit Rücksicht auf das Schutzbedürfniß längs ihm unterhalb Buren zugehöriger Uferstrecken verlangt; Solothurn stellt dagegen darauf a b , daß die im Subventionsbeschlusse vorbehaltene Notwendigkeit lediglich die Gesammtwirkung der Juragewässerkorrektion betreffe und daher, nachdem ihr Nichtbestehen in dieser Beziehung sich herausgestellt habe, eine Verpflichtung zu Ausführung von Korrektionsarbeiten auf fraglicher Flußstrecke von jener Bestimmung des Bundesbeschlusses nicht abgeleitet werden könne.

Die besagten, auf eine Verständigung abzielenden Verhandlungen waren im Berichtjahre noch nicht zum Abschlüsse gekommen.

Die Linthunternehmung.

Dem von der eidg. Linthkommission gemäß bestehender Vorschrift dem Bundesrathe für das Jahr 1886 eingereichten Amtsberichte entnehmen wir Folgendes:

593

Nach erfolgtem Ablaufe der sechsjährigen Amtsdauer wurden wieder für eine solche -- vom 16. Juni 1886 bis 16. Juni 1892 -- beziehungsweise als Mitglieder und Suppleanten dieser Behörde bestellt, von Zürich: Herr Regierungsrath Hauser ; ,, ,, Nägeli; Schwyz:

Herr Regierungsrath Schwander; Winet;

G la r u s :

Herr Rathsherr C. Streiff; ,, ,, Zweifel ;

St. Gallen: Herr Regierungsrath Zollikofer; ,, ,, Thoma; sodann vom B u n d e s r a t h e als fünftes Mitglied Herr Oberbauinspektor A. v. Salis, in Bern, nachdem Herr Schulrathspräsident Dr. Kappeier demissionirt hatte.

Als Präsident wurde ebenfalls infolge dieser Demission vom Bundesrathe Herr Regierungsrath Hauser bezeichnet, zum Vizepräsidenten wählte die Kommission Herrn Oberbauinspektor A. v. Salis.

Wiedergewählt wurden von derselben auf eine weitere Amtsdauer von drei Jahren : als Linthingenieur Herr Legier in Glarus, als Sekretär und Rechnungsführer Herr Zwicki in Mollis.

Der dem Amtsberichte beigelegte gedruckte Bericht über das Linthunternehmen für den Zeitraum von 1862 bis 1886 wurde bereits in der letzten Dezembersession an die Mitglieder der eidgen.

Räthe vertheilt.

Die Linthsteuerauflage wurde wie im Vorjahre mit 4 Rappen pro Are erhoben; bezüglich der schon wiederholt erwähnten, bei der Ziegelbrücke waltenden Rechtsanstände eröffnet der vorliegende Bericht Aussicht auf gütliche Erledigung. Es sind Boden-Käufe und -Verkäufe von geringem Belange vorgekommen ; die Mitteilungen über Schifffahrt und Reckerei auf dem Linthkanal ergeben, wie im Vorjahre, im Ganzen eine etwelche Vermehrung dieses Verkehrs.

Der Bericht der Linthkommission beschäftigt sich ebenfalls mit der schon an anderer Stelle des bundesräthlichen Geschäftsberichtes erwähnten Reklamation von Schiffleuten des Zürichsee's betreffend die Bedienung der Drehbrücke am Seedamm zu Rapperswyl. Derselbe nimmt auch von der infolge Anfahrens an einem Joche der Grynaubrücke stattgehabten Verunglückung eines Schifies Veranlassung zu Bundesblatt. 39. Jahrg. Bd. I.

4l

594

Hervorhebung der Wünschbarkeit des Umbaues dieser Brücke im Interesse der Schifffahrt.

Die im Berichtjahre ausgeführten Arbeiten beziehen sich : erstlich auf Unterhalt, besonders am Escherkanal, sodann, am Linthkanal, auf Neuanlage von submersiblen Parallelwuhren behufs Reglung des Mittelprofiles und Vervollständigung der Dämme zu Schaffung größerer Sicherheit, ferner auf die Fortsetzung der Grynaukorrektion und infolge Vertrages mit betreffenden Korporationen auch auf Hintergraben. Die Kosten betragen : für ,, ,, ,, ,, ,,

den Escherkanal ,, Linthkanal die Korrektion unter Grynau Hintergraben .

.

.

Gehalte allgemeine Auslagen .

.

.

.

.

.

.

.

Fr. 11,320. 52 ,, 39,588. 16 · -,-, 3,104. 24 .

. 2,840. 5 2 6,700. -- .

. 11,491. 3 3 Fr. 75,044. 77

Von den allgemeinen Auslagen entfallen Fr. 3714 auf Katasteraufnahmen , welche durch im Laufe der Zeit stattgehabte Veränderungen im Grundbesitze nothwendig geworden sind.

Aus der zwar noch der Revision unterliegenden Rechnung des Berichtjahres ergibt sich auf Ende des letztern ein Vermögensstand von Fr. 374,561. 67 derselbe betrug zu Ende 1885 .

.

.

. ,, 387,683. 55 somit besteht ein Rückschlag von

.

.

.

Fr. 13,121. 88

Davon entfallen auf den Kredit für die Grynaukorrektion Fr. 3,104. 24 dieser betrug Ende 1885 noch ,, 7,814. 15 u n d bleibt jetzt e i n Rest v o n

.

.

.

.

F r . 4,709. 9 1

Der übrige Theil des Defizits von Fr. 10,017. 64 findet seine Rechtfertigung in dem bundesräthlichen Beschlüsse vom 5. Januar 1886, über welchen der letztjährige Bericht das Nähere enthält.

4. Hydrometrie.

Die in unserm letzten Geschäftsberichte in Aussicht genommene Reorganisation dieses Zweiges der eidgenössischen Bauverwaltung

595

ist im Berichtjahre durchgeführt worden. Es geschah dies in personeller Beziehung mittelst Anstellung eines zweiten Ingenieurs zu demjenigen, welcher schon speziell damit betraut war, bezüglich des Arbeitprogrammes aber vorläufig nicht so sehr in expansivem Sinne, als dem einer intensiveren Prüfung und Verarbeitung des Beobachtungsmaterials.

Von den 89 Pegel Stationen, welche das letztere gegenwärtig liefern, lassen sehr manche bezüglich Einrichtung und Besorgung Vieles zu wünschen übrig. In den diesbezüglichen, unter Mitwirkung seitens der betreffenden Kantone anzustrebenden Vervollkommnungen und Verbesserungen ist daher eine der dringendsten Aufgaben auf diesem Gebiete zu erblicken, da Alles, was mit mangelhaftem oder unrichtigem Material geschieht, nutzlose Arbeit ist.

Von den vorerwähnten 89 Pegelstationen entfallen auf den Rhein 17 (wovon 6 außerhalb der Schweiz), die Aare 32, Reuß 14, Limmat 9,l Rhone 11,l den Tessin 6,l einbegriffen die auf See'n der betreffenden Gebiete bezüglichen.

Im Berichtjahre wurden die von diesen Stationen eingegangenen Beobachtungen sämmtlich bearbeitet und graphisch aufgetragen, was früher nur in wesentlich geringerern Umfange geschehen konnte.

Publizirt wurden 70 Wasserstandskurven, bisher nur 57, und je 13 Lufttemperatur- und Regenmengenkurven gegen bisherige le 7. Dabei bilden letztere das Ergebniß nicht nur einzelner meteorojogischer Stationen, sondern das des Mittels aus mehreren Stationen des betreffenden Flußgebietes, oder von Theilen desselben. Das benutzte meteorologische Material lieferte die Schweiz, meteorologische Centralanstalt.

Die Vermehrung der publizirten Kurven brachte auch diejenige der dieselben graphisch darstellenden sogenannten hydrometrischen Bulletins mit sich, und zwar von 8 auf 10. Außerdem wurden gewisse, früher auch auf denselben enthalten gewesene Angaben in einen Textanhang zu denselben verlegt, wozu außer der Vermehrung dieser Angaben auch die eingeführte zweisprachige Anfertigung der graphischen Blätter veranlaßte, da sich sonst daraus eine zu große Komplikation der Ueberschriften und sonstigen Legenden ergeben hätte.

Wenn übrigens Eingangs angedeutet wurde, daß man geglaubt habe, vorläufig innert dem bisherigen Rahmen zu verbleiben, so ergibt sich das Bedürfniß für Erweiterung desselben doch schon daraus, daß er Flüsse wie die Thur, Töß, Glatt und den Inn noch nicht umfaßt.

O

596

Nimmt man dazu, daß die Wasserstandsbeobachtungen erst eigentlich nutzbar gemacht werden durch diejenigen Aufnahmen und Messungen, mit deren Hülfe die entsprechenden Abflußmengen berechnet werden können, so eröffnet sich damit die Aussicht auf ein ungemein großes Arbeitsfeld, dessen einigermaßen genügende Bearbeitung den dafür bestimmten eidgenössischen Funktionären allein auch jetzt noch nicht möglich ist, sondern die geeignete Mitwirkung von Seiten der Kantone nothwendig voraussetzt.

# S T #

Bundesrathsbeschluß über

den Rekurs von Job. Georg Eichin aus Wies (Großherzogthum Baden), Josef und Leopold Heizmann aus Immendingen (Baden), Jakob Schär und August Gsell aus dem Kanton Thurgau, Xaver Vogel von Klingnau (Aargau), sämmtliche in Basel, betreffend das Gesetz des Kantons Basel-Stadt, vom 13. November 1882, bezw. dessen Bestimmungen über das Trödel- und Pfandleihgewerbe.

(Vom 11. Februar 1887.) ' Der s c h w e i z e r i s c h e B U E d e s r a t h hat in Sachen des Rekurses von Johann Georg B i c h i n aus Wies (Großherzogthum Baden), Josef und Leopold H e i z m a n n aus Immendingen (Baden), Jakob S c h ä r und August G s e l l aus dem Kanton Thurgau, Xaver V o g e l von Klingnau (Kantons Aargau), sämmtliche in Basel, betreffend das Gesetz des Kantons Baselstadt vom 13. November 1882, beziehungsweise dessen Bestimmungen über das Trödel- und Pfandleihgewerbe, auf den Bericht des eidg. Justiz- und Polizeidepartements und nach Feststellung folgender aktenmäßiger Sachverhältnisse: I. Unterm 14. Januar 1887 haben die Rekurrenten, welche in Basel theils Pfandleihaustalten, theils Trödelgeschäfte betreiben, dem Bundesrathe einen Rekurs eingereicht gegen das Gesetz des

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Bericht des Bundesrathes an die Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1886.

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Bundesblatt

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Jahr

1887

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.03.1887

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433-596

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10 013 431

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