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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Auslegung von Art. 32bis der Bundesverfassung.

(Vom 5. Dezember 1887.)

: Tit.

Art. 32bis der Bundesverfassung hat, indem er von den gesetzlichen Vorschriften über Fabrikation und Besteuerung gebrannter Wasser ,,das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzianwurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen" ausnahm, lediglich eine dem inländischen Produzenten dieser Stoffe zu gewährende Erleichterung im Auge gehabt, wie sich aus der Botschaft des Bundesrathes betreffend die Revision der Bundesverfassung und aus den Protokollen der zur Begutachtung des Gesetzentwurfes über gebrannte Wasser niedergesetzten Kommission ergibt.

Als es sich um die Inkraftsetzung dieses Gesetzes handelte, glaubten wir für Qualitätsspirituosen die Rückerstattung der in Art. 3 desselben vorgesehenen Monopolgebühr gewähren zu können.

Wir gingen dabei von der Voraussetzung aus, daß diese Spirituosen : Cognac u. dgl., weil im Preise sehr hoch stehend, den aus Kartoffeln , Cerealien und ähnlichen Stoffen gewonnenen keine Konkurrenz machen könnten. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt ; vielmehr hat die Erfahrung gelehrt, daß Spirituosen, welche sich als das ausschließliche Produkt der in Art. 32bis ausgenommenen Stoffe darstellten, zu außerordentlich niedrigen Preisen in die Schweiz eingeführt werden konnten, so daß dieselben nach einmal erfolgter Rückerstattung der Monopolgebühr von Fr. 80 per Hektoliter billiger zu stehen kamen, als die durch die Monopol Verwaltung verkauften.

Angesichts dieser Thatsachen haben wir keinen Anstand genommen, eine Vergünstigung als dahingefallen zu erklären, welche

698 einzig und allein auf unsern eigenen Anordnungen beruhte, und wir haben infolge dessen unterm 11. November nachfolgenden Beschluß gefaßt : ,,1) Für Qualitätsspirituosen, welche vom 1. Dezember 1887 an eingeführt werden, findet; keinerlei Rückvergütung der Monopolgebühr mehr statt.

,,2) Die in Ausführung von Ziffer 3 des Beschlusses über successiven Vollzug des Gesetzes über gebrannte Wasser vom 15. Juli 1887 weiter gefaßten Bundesrathsbeschlüsse vom 17. August und 6. Oktober 1887 (A. S. n. F., Bd. X, Seite 127 ff. und 278) a sind aufgehoben.

"O*Um nun jeden Zweifel über die Tragweite der in Art. 32bls statuirten Ausnahme zu beseitigen, beehren wir uns, Ihnen heute den Entwurf eines jene Bestimmung interpretirenden Beschlusses zu unterbreiten.

Bis jetzt ist das Brennen von importirten Erzeugnissen solcher Art (Wein, Weintrester, Drusen, frischen und getrockneten Trauben etc.) in der Schweiz von nur sehr geringer Bedeutung gewesen. Es ist möglich, daß es angesichts des Wortlautes der neuen Bestimmungen vollständig aufhört. Aber für den Fall, daß dahin zielende Begehren auftauchen sollten, behalten wir uns vor, die Bestimmungen des Gesetzes über gebrannte Wasser analog anzuwenden, insbesondere, als Konsequenz von Art. 3 des Gesetzes, das Brennen der oben genannten importirten Erzeugnisse unter Anwendung der geeigneten Kontrolmaßregelii gegen Entrichtung einer Monopolgebühr von Fr. 80 per Hektoliter zu gestatten. Falls sich das Bedürfniß zeigen sollte, könnten wir Ihnen auch vorschlagen, das Gesetz vom 23. Dezember 1886 durch besondere Bestimmungen zu ergänzen, was uns für den Augenblick nicht nothwendig erscheint.

Indem wir Ihnen den hiernach folgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 5. Dezember 1887.

Im Namen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Droz.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

699 (Entwurf)

Bundesbeschluß betreffend

die Auslegung von Art. 32bis der Bundesverfassung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1) einer Botschaft des Bundesrathes vom 5. Dezember 1887 ; 2) in Auslegung von Art. 32bis der Bundesverfassung, beschließt: Art. 1. Die Bestimmung von Art. 32bis der Bundesverfassung, lautend : "Das Brennen von Wein, Obst und deren Abfällen, von Enzian wurzeln, Wachholderbeeren und ähnlichen Stoffen fällt betreffend Fabrikation und Besteuerung nicht unter die Bundesgesetzgebung", bezieht sich nur auf Stoffe inländischer Herkunft.

Art. 2. Der Bundesrath ist mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses beauftragt, der als dringlich erklärt wird.

700

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Botschaft des

Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend den Ankauf eines Post- und Telegraphengebäudes in Montreux.

(Vom 5. Dezember 1887.)

Tit.

Der Bund hat gegenwärtig zur Unterbringung der getrennten Post- und Telegraphenbüreaux in Montreux (mit dem Telegraphenbüreau ist auch der Telephondienst verbunden) das Erdgeschoß des Hauses des Herrn Notar Louis Mayor, im "Clos de Vernex" genannt, gemiethet. Der jährliche Miethzins beträgt Fr. 3800.

In Folge des stets wachsenden Verkehrs dieses wichtigen Fremdenortes sind die gemietheten Lokale durchaus unzureichend geworden. Namentlich die Telegraphenlokale genügen seit der Einführung des Telephondienstes, welcher in Montreux eine außerordentlich rasche und bedeutende Ausdehnung genommen hat, in keiner Weise mehr und es ist eine baldige wesentliche Erweiterung derselben zum unabweisbaren Bedüf'nisse geworden. Das Brdgeschoß, in welchem jetzt beide Dienstzweige (Post und Telegraph!

untergebracht sind, sollte ausschließlich zu Postzwecken benutzt werden können.

Was die Lage des Hauses betrifft, so ist dieselbe die denkbar günstigste : Sie befindet sich zwischen den zwei großen Gruppen, welche zusammen die Ortsbezeichnung "Montreux" ausmachen, nämlich zwischen Vernex-dessous und La Rouvenaz einerseits und Vernex-dessus, Estombes und Pertit anderseits; die unmittelbare Nähe des Bahnhofes erleichtert den postalischen Auswechslungsdienst in hohem Maße. Müßte Post oder Telegraph oder beide

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Botschaft des Bundesrathes an die Bundesversammlung betreffend Auslegung von Art.

32bis der Bundesverfassung. (Vom 5. Dezember 1887.)

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1887

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10.12.1887

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697-700

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