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1. Art. 16, Absatz 2, erhält folgende Fassung: ,,Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 7,5 Rappen für 100 Kilogramm und für den Kilometer bezogen werden, sofern die Gewichtsermittlung möglich ist. Für nicht abgewogene Sendungen wird die Mindesttaxe erhoben. " 2. Art. 20 erhält folgende Fassung: ,,Für Gepäck- und Gütersendungen kann eine Mindesttaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf."

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1916 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen der elektrischen Eisenbahnen von Aigle nach Sépey und von Sépey nach OrmontDessus.

(Vom 27. Mai 1916.)

In einer an das Eisenbahndepartement gerichteten Eingabe vom 12. April 1916 stellte die Gesellschaft der elektrischen Eisenbahn Aigle-Sépey-Diablerets das Gesuch, es möchten die Konzessionen einer elektrischen Eisenbahn von Aigle nach Sépey vom 21. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 251) und von Sépey nach Ormont-Dessus vom 5. Oktober 1905 (E. A. S. XXI, 252) im Sinne der Einführung einer Bestimmung betreffend die Beförderung lebender Tiere abgeändert werden.

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In dem nachstehenden Beschlussesentwurf sind die Artikel 13 der Konzession Aigle-Sépey und 12 der Konzession Sépey-OrmontDessus entsprechend abgeändert.

Art. 23 der letztgenannten Konzession wurde ferner durch die Festsetzung der Mindesttaxe für den Tierverkehr ergänzt.

Die Mindesttaxe für einen solchen Verkehr ist in der Konzession Aigle-Sépey bereits vorgesehen.

Eine Bestimmung, welche die Festsetzung der Taxen durch den Bundesrat für die Tierbeförderung vorsieht, ist als Art. 22« in die beiden Konzessionen aufgenommen worden.

Der Staatsrat des Kantons Waadt hat sich in seiner Vernehmlassung vom 12. Mai 1916 zugunsten der von der Gesellschaft verlangten Abänderung ausgesprochen.

Da wir keine Einwendungen zu machen haben, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden, dem Gesuche der Bahngesellschaft entsprechenden Beschlussesentwurf, zur Annahme.

Wir benützen den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 27. Mai 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

ßundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzessionen der elektrischen Eisenbahnen von Aigle nach Sépey und von Sépey nach Ormont-Dessus.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Gesellschaft der elektrischen Eisenhahn von Aigle nach Sépey und den Diablerets vom 12. April 1916; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1916, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschlüsse vom 21. Dezember 1904 (E. A. S. XX, 251) und 5. Oktober 1905 (E. A. S- XXI, 252) erteilten und durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1912 (E. A. S. XXVIII, 191) abgeänderten Konzessionen einer elektrischen Eisenbahn von Aigle nach Sépey und einer elektrischen Eisenbahn von Sépey nach Ormont-Dessus werden neuerdings wie folgt abgeändert: Art. 13 der Konzession Aigle-Sépey und Art. 12 der Konzession Sépey-Ormont-Dessus erhalten folgenden Wortlaut : Die Gesellschaft übernimmt die Beförderung von Personen, Gepäck, Gütern und lebenden Tieren.

Art. 23 der Konzession Sépey-Ormont-Dessus erhält folgendeFassung : Die Mindesttransporttaxe für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen beträgt höchstens 40 Rappen.

In beiden Konzessionen ist folgende Bestimmung als Art. 22 a für den Tierverkehr aufzunehmen : Der Bundesrat ist berechtigt, die Taxen für die Beförderung lebender Tiere festzusetzen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses,, welcher am 1. Juli 1916 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen der elektrischen Eisenbahnen von Aigle nach Sépey und von Sépey nach Ormont-Dessus. (Vom 27. Mai 1916.)

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Jahr

1916

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3

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22

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684

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.05.1916

Date Data Seite

76-78

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