597
# S T #
Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend das bei gegenseitiger Mitteilung von Strafregisterauszügen zwischen der Schweiz und Deutschland zu befolgende Verfahren.
(Vom 18. Juni 1903.)
Getreue, Hebe Eidgenossen !
Anläßlich eines auf diplomatischem Wege übermittelten Begehrens um Erlangung eines einen deutschen Staatsangehörigen betreffenden Strafregisterauszuges zu handen einer schweizerischen Kantonsbehörde hat unser Justiz- und Polizeidepartement eine Mitteilung über die grundsätzliche Stellung der Deutschen Reichsregierung veranlaßt mit Bezug auf die Frage, ob Ersuchen um Erteilung von Strafregisterauszügen unmittelbar erledigt werden können, oder ob hierfür der diplomatische Weg zu beschreiten sei.
Laut Mitteilung des Auswärtigen .Amtes des Deutschen Reiches an unsere Gesandtschaft in Berlin hat die Deutsche Reichsregierung keine Bedenken dagegen geltend zu machen, daß die Ersuchen um Erteilung von Strafregisterauszügen auf dem Wege des unmittelbaren Schriftwechsels gestellt und beantwortet werden, da sowohl nach Artikel 12 und 14 des deutsch-schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874, wie auch nach dem mit der Schweiz getroffenen Übereinkommen vom l./10. Dezember 1878 der unmittelbare Verkehr zwischen den beiderseitigen Behörden in weitgehendem Masse gestattet ist.
598
Wir ersuchen Sie daher, in Zukunft von diesem vereinfachten Verfahren Gebrauch machen zu wollen, und benutzen im übrigen gern diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 18. J.uni 1903.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:
Deucher.
Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend das bei gegenseitiger Mitteilung von Strafregisterauszügen zwischen der Schweiz und Deutschland zu befolgende Verfahren. (Vom 18. Juni 1903.)
In
Bundesblatt
Dans
Feuille fédérale
In
Foglio federale
Jahr
1903
Année Anno Band
3
Volume Volume Heft
25
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
24.06.1903
Date Data Seite
597-598
Page Pagina Ref. No
10 020 610
Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.
Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.
Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.