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Schweizerisches Bundesblatt.

55. Jahrgang. I.

Nr. 3.

21. Januar 1903.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Zuteilung von Ordonnanzen an die Offiziere.

(Vom 16. Januar 1903.)

Tit.

Seit Jahren ist in Berichten und Eingaben an unser Militärdepartement einer besseren Fürsorge für die Wartung der Ottizierspferde und die persönliche Bedienung der Offiziere gerufen worden. Schon 1891, fünf Jahre nach Inkrafttreten des neuen Verwaltungsreglementes, hob der schweizerische Kavallerie-Offiziersverein in längerer Eingabe die Mängel des herrschenden Systems hervor und regte eine Änderung desselben an. Der Anregung wurde indessen keine Folge gegeben.

Da sich aber in neuester Zeit die Klagen mehrten und weil die Unhaltbarkeit der gegenwärtigen Ordnung dieser Angelegenheit nicht in Abrede gestellt werden kann, entschloß sich unser Militärdepartement, in Anbetracht der Wichtigkeit der Frage und ihrer Bedeutung für die Kriegsbereitschaft der Armee mit der Neuordnung dieser Verhältnisse nicht länger zuzuwarten. La Januar 1902 wurde die Angelegenheit einerSpezialkommissionn zur Prüfung übergeben, deren Wünsche und Anträge dem vorliegenden Beschluß-Entwürfe als Grundlage dienten.

Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. I.

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Bisher waren diese Verhältnisse durch die Art. 313--321 des Verwaltungsreglementes vom 27. März 1885 geordnet. Weil nicht alle Waffen im stände sind, ihre berittenen Offiziere mit Ordonnanzen zu versehen, sei es infolge ihres Dienstes, sei es infolge ihrer schwachen Bestände, weil anderseits weder der Infanterie noch der Artillerie zugemutet werden kann, an die berittenen Offiziere aller Waffen Ordonnanzen abzugeben, wurde im Verwaltungsreglement das System der ,,Zivilbedientena beibehalten.

Die berittenen Offiziere des Armeestabes, der Armeekorpsstäber der Divisionsstäbe und der Stäbe der zusammengesetzten Truppenkörper, die Offiziere des Generalstabes, der Kavallerie, die berittenen Offiziere der Geniebataillone, der Feldlazarette und der Verwaltungskompagnien erhielten ihre Pferdeordonnanzen nicht aus der Truppe, sondern hatten selbst für Bediente zu sorgen.

Als Entschädigung wurde den Offizieren, welche auf die Haltung von Bedienten angewiesen waren, pro Tag Fr. 2. 50 bezahlt.

Wurde der Bediente nicht bei der Truppe verpflegt und einquartiert, so betrug die Entschädigung Fr. 3. 50.

Weniger günstig gestellt waren die berittenen Offiziere derInfanteriebataillotte. Sie waren nur in gewissen Instruktionskursen zur Haltung von V|Bedientena berechtigt, nicht aber in den Wiederholungskursen und im Aktivdienste, wo sie Ordonnanzen für Pferdewartung und persönliche Bedienung der Truppe zu entnehmen hatten. Bei der Artillerie besorgten die Trainsoldaten die Wartung der Pferde.

Die Erfahrung hat nun aber bewiesen, daß dieses System nicht ausreichend ist. Die Zahl der vorhandenen Zivilbedienten ist gänzlich unzulänglich. Bei jedem Friedensdienste, der nur einigermaßen größere Truppenkörper zu den Waffen ruft, hält es angemein schwer, einen solchen Bedienten zu finden. Der große Mangel an Bedienten macht es dem Offizier unmöglich, eine passende Auswahl zu treffen. Glücklich, daß er überhaupt noch jemand gefunden hat, nimmt er den ersten besten Bedienten in seine Dienste, ohne einen Ausweis Über frühere Leistungen und Qualifikationen verlangen zu können. Gerade dieser letztere Umstand hat Verhältnisse geschaffen, welche einer durchgreifenden Änderung rufen. Abgesehen davon, daß sich unter den Offiziersbedienten Leute befinden, welche unzuverlässigsind, denen jegliche militärische Schule und Erziehung
abgeht, welche weder mit der Pferdewartung noch mit der Besorgung der Ausrüstung vollständig vertraut sind, hat sich auch ein zweifelhaftes Element eingestellt, das die zur Bekleidung eines

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Vertrauenspostens nötigen moralischen Eigenschaften nicht besitzt, das mit den Kriegsgerichten in Berührung kommt und dessen Einfluß auf die Truppen ungünstig wirkt.

Führt das bisherige System bereits im Friedensdienste zu fatalen Unzukömmlichkeiten, so würde es im Kriegsfalle gänzlich versagen. Wenn schon bei den Truppenaufgeboten des Friedensdienstes Mangel an Bedienten herrscht, trotzdem die Anordnung der Wiederholungskurse es möglich macht, berufsweise während der Militärsaison einen Offizier nach dem andern zu bedienen, so wären bei einer allgemeinen Mobilmachung nur die wenigsten der auf Zivilbediente angewiesenen Offiziere im Falle, sich solche zu beschaffen. Gerade im Momente, wo wir einer bedeutend größern Zahl von Offiziersbedienten bedürften, hätten wir nicht einmal mehr die jetzt vorhandenen. Das dermalen überwiegende ausländische Element müßte nach Hause, die Schweizer hätten mit ihren Einheiten einzurücken, und als Bediente blieben nur einige Invalide übrig.

Die Wichtigkeit einer befriedigenden Lösung der vorliegenden Frage darf nicht unterschätzt werden. Die Kriegsbereitschaft erfordert das Vorhandensein einer genügenden Anzahl von Offiziersordonnanzen, und da die jetzige Lösung dieser Forderung nicht Genüge zu leisten vermag, muß baldmöglichst eine bessere gesucht werden.

Der berittene Offizier (Stabsoffiziere, Adjutanten u. s. w.), ist von seiner Aufgabe dermaßen in Anspruch genommen, daß für die Wartung und Fütterung seines Pferdes, sowie für die Besorgung seiner Effekten und seines Gepäckes besonders gesorgt werden muß. Von der guten Pflege seiner Pferde hängt es ab, daß er jeden Tag von neuem den an ihn gestellten Anforderungen gerecht werden kann. Mangelhaft gepflegte Pferde nutzen sich rasch ab und büßen ihre Leistungsfähigkeit, oft auch ihre Gesundheit ein. Selbst im Friedensdienste erwächst daraus dem Staate großer finanzieller Nachteil, im Kriegsfall kann die mangelhafte Fürsorge für die Wartung der Offizierspferde zu Katastrophen führen.

Von diesen Erwägungen geleitet, unterbreiten wir Ihnen den nachstehenden Entwurf. An die Stelle der Zivilbedienten läßt er militärisch erzogene Ordonnanzen treten, deren Beschaffung und Ausbildung die Eidgenossenschaft Übernimmt. Die nötigen Mannschaften werden durch eine Vermehrung der Rekrutierung des Linientrains gewonnen. Diese Mehrrekrutierung wird höchstens der Infanterie einige hundert Mann entziehen, da es mög-

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lieh sein wird, auch Leute zu berücksichtigen, welche bisher infolge kleinerer Gebrechen (Plattfüße, Kröpfe, KurzsichtigkeitJ als untauglich bezeichnet werden mußten.

Die einzelnen Bestimmungen des 'Entwurfs geben uns zu folgenden Bemerkungen Anlaß : Artikel l stellt fest, welche berittene Offiziere zur Zuteilung von Offiziersordonrianzen berechtigt sind. Es werden nach dem Entwurfe auch den berittenen Offizieren der Infanteriebataillone Ordonnanzen zugeteilt. Gerade bei ihnen herrschte allgemeine Klage, daß die der Truppe entnommenen Pferdewärter nur zu Reinigungsarbeiten zu verwenden seien, daß sie dagegen weder satteln noch zäumen können und die Behandlung der .Pferde nicht verstehen.

Artikel 2 und 3 regeln die Rekrutierung und die Ausbildung dor für den Ordonnanzdienst der berittenen Offiziere bestimmten Mannschaften. Es sollen für diesen Dienst nur freiwillig sich Meldende rekrutiert werden, was sich mit Rücksicht auf die Eigenartigkeit dieses Dienstes rechtfertigt. In einer Trainrekrutenschule erhalten die Ordonnanzen ihre militärische Erziehung, sie lernen gleichzeitig reiten, die Pferde füttern, putzen, satteln und zäumen.

Sie werden daraufhin zu einem Spezialkurs von 20 Tagen in die Pferderegieanstalt oder ins Kavallerieremontendepot einberufen um die speziellen Obliegenheiten einer Offiziersordonnanz und die Behandlung guter Pferde zu erlernen.

Die Besoldungsverhältnisse der Ordonnanzen werden in Artikel 4 geordnet. Die Ordonnanzen beziehen den Sold der Tramsoldaten. Haben sie selbst für Verpflegung und Unterkunft zu sorgen, so erhalten sie für erstero eine tägliche Entschädigung von Fr. 2; für letztere eine solche von Fr. 1. Sie erfüllen eben mit der Leistung des Ordonnan/.dienstes ihre Dienstpflicht.

Bestimmungen über die Zivilbedienten enthält Artikel 7.

Der'Entwurf hat zwar im Prinzip die Zivilbedientea für den Aktivdienst und die Wiederholungskurse abgeschafft, gestattet aber immerhin Ausnahmen zu Gunsten derjenigen Offiziere, ·welche ständig eigene Pferde und eigene Bediente halten. Dieses Entgegenkommen wird durch die Erwägung gerechtfertigt, daß es sich um Zivilbediente handelt, welche sich bereits ihrem Herrn als zuverlässig .und i'achtüchtig bewährt haben und welche dessen individuelle Gewohnheiten schon kennen. Um übrigens allfällig eintretenden Übelständen begegnen au können, bestimmt der Entwurf, daß ein Offizier zur sofortigen Entlassung seines Zivil-

101» bedienten angehalten werden kann, wenn derselbe zu Klagen Anlaß gibt. Im Aktivdienste werden nur ehrenfähige Schweizerbürger als Zivilbediente zugelassen.

Offiziere, welche ihren Bedienten mitbringen, erhalten eine Entschädigung von Fr. 3, haben aber selbst für Löhnung und Verpflegung desselben zu sorgen. Können die Zivilbedienten nicht mit der Truppe untergebracht werden, so wird wie für die Ordonnanzen eine Entschädigung von Fr. l ausgerichtet.

Art. 8 enthält Bestimmungen über die Ordonnanzen der unberittenen Offiziere und der ihnen gleichgestellten Subalternoffiziere der Artillerie. Diese Bestimmungen ersetzen Ziffer 120 bis 121 des Dienstreglementes für die schweizerischen Truppen und sind nur insoweit abgeändert, als dies erforderlich war, um sie mit dein vorliegenden Entwürfe in Einklang zu bringen.

Art. 9 überträgt die Ordnung der besonderen Verhältnisst1, welche sich für die Rekruten- und Zentralschulen, Generalstabsund taktische Kurse, ferner bei Rekognoszierungen und Inspektionen ergeben, dem Bundesrate. Wir gedenken dabei von folgenden Erwägungen auszugehen.

Da es nicht angeht, die Ordonnanzen neben den Wiederholuugskursen ihrer Einheiten noch in andere Schulen einzuberufen, haben in den Rekrutenschulen die sonst zu Ordonnanzen berechtigten berittenen Offiziere selbst für Pferdewartung zu sorgen. Es sollte dies ohne allzu große Schwierigkeiten möglich sein, um so mehr, als unter den zum Ordonnanzdienst ausgebildeten Leuten sich immer solche finden werden, welche die erworbenen Kenntnisse auch berufsmäßig zu verwerten suchen. Den Offizieren ist dafür selbstverständlich eine angemessene Vergütung auszurichten.

Für Zentralschulen, Generalstabskurse, taktische Kurse, Rekognoszierungen und dergleichen können dagegen die Pferdewärter der eidgenössischen Regieanstalt verwendet werden. Inspektionen werden ähnlich zu behandeln sein wie die Rekrutenschulen.

Zum Schlüsse bemerken wir, daß nach einer Berechnung unseres Oberkriegskommissariats die Mehrkosten, welche aus dieser Einrichtung erwachsen werden, sich jährlich auf etwa Fr. 12,000 bis 15,000 belaufen dürften. Diese unbedeutende Mehrausgabe dürfte nicht ins Gewicht fallen gegenüber der großen Bedeutung, welche die Ordnung des Ordonnanzdienstes für die Kriegsbereitschaft der Armee unbestreitbar hat.

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Indem wir Ihnen den Entwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 16. Januar 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Ili (Entwurf.)

Bundesbeschluß betreffend

die Zuteilung von Ordonnanzen an die Offiziere.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 16. Januar 1903, beschließt: Art. 1. Zur Pferdewartung und zur Besorgung der Bewaffnung, der Bekleidung und des Gepäckes der berittenen Offiziere werden den Stäben und Einheiten Ordonnanzen zugeteilt.

Diese Zuteilung findet nicht statt für die subalternen Offiziere der Feld-, Gebirgs- und Positionsartillerie.

Art. 2. Für den Ordonnanzdienst der berittenen Offiziere werden nur freiwillig sich meldende Mannschaften bestimmt; dieselben werden aur Traintruppe rekrutiert und bei derselben ausgebildet.

Art. 3. Nach bestandener ßekrutenschule haben die Ordonnanzen einen Spezialkurs von 20 Tagen in der Pferderegieanstalt oder im Kavallerieremontendepot zu bestehen.

Wenn sie in diesem 'das Zeugnis der Befähigung zum

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Ordonnanzdienst erhalten haben, erfolgt die Zuteilung zu einem Stabe oder einer Einheit.

Im übrigen erfüllen die Ordonnanzen ihre Dienstpflicht mit den Stäben oder Einheiten, welchen sie zugeteilt sind, Art. 4. Die Ordonnanzen beziehen den Sold der Trainsoldaten und, wenn sie nicht auf Rechnung des Kurses oder Corps verpflegt werden, eine tägliche Zulage von Fr. 2.

Für ihre. Unterkunft sorgen die Stäbe und Einheiten, denen sie zugeteilt sind; müssen sie aber selbst für ihre Unterkunft sorgen, so erhalten sie für das Nachtlager eine Vergütung von Fr. 1.

Art. 5. Sind Ordonnanzen verhindert, ihren regelmäßigen Dienst zu versehen, so werden dieselben durch nachdienstpflichtige oder freiwillig zum Dienst bereite Ordonnanzen, eventuell durch geeignete Soldaten ersetzt. Versäumten Dienst haben die Ordonnanzen nachzuholen.

Art. 6. In größeren Stäben ernennt der Kommandant aus der Zahl der ständig zugeteilten Ordonnanzen eine Chef-Ordonnanz, welche den Rang eines Gefreiten erhält.

Art. 7. Offiziere, welche eigene Pferde und eigenen Bedienten ständig halten, sind berechtigt, ihren Bedienten in den Dienst mitzubringen.

Offiziere, welche den Ordonnanzdienst durch einen eigenen Bedienten besorgen lassen, erhalten während der Dauer des Dienstes eine tägliche Bedientenentschädigung von Fr. 3, wogegen sie für Löhnung und Verpflegung des Bedienten selbst zu sorgen haben.

Civilbediente werden in der Regel mit der Truppe untergebracht. Ist dieses nicht möglich, so wird für das Nachtlager eine Vergütung von Fr. l ausgerichtet.

113 Im aktiven Dienste dürfen nur ehrenfähige Schweizerbürger als Civilbediente angenommen werden.

Die Civilbedienten haben sich allen Anordnungen des Kommandos unvenveigerlich zu fügen. Gibt ein Civilhedienter Anlaß zu Klagen, so kann das Kommando den Offizier, von dem er eingestellt ist, zu dessen sofortiger Entlassung verhalten. Die Civilbedienten unterstehen während der Dauer des Dienstes dem Militärstrafgesetze und der militärischen Gerichtsbarkeit des Bundes und tragen als Erkennungszeichen ein rotes Armband am linken Oberarm.

Art. 8. Im aktiven Dienst, bei Wiederholungskursen und bei Ausmärschen von Rekrutenschulen hat jeder unberittene Offizier das Recht, einen Soldaten der ihm unterstellten Einheit als Ordonnanz zur Besorgung seiner Bewaffnung, seiner Bekleidung und seines Gepäckes zu verwenden.

Das gleiche Recht steht den subalternen Offizieren der Feld-, G-ebirgs- und Positionsartillerie zu. Diese sind überdies berechtigt, zur Wartung ihrer Pferde einen Trainsoldaten ihrer Einheit in Anspruch zu nehmen.

Diese Ordonnanzen werden vom Einheitskommandanten für eine Reihe von Tagen oder für die ganze Dienstdauer zugeteilt. Sie rücken mit der Truppe aus, sind dagegen von allen besondern Dienstverrichtungen befreit. Sie werden in allen Fällen mit der Truppe verpflegt und besoldet.

Art. 9. Der Uundesrat erläßt die erforderlichen Vorschriften über Pferdewartung und persönliche Bedienung der Offiziere in Rekrutenschulen, Zentralschulen, Generalstabskursen u. dgl., sowie bei Inspektionen. Eingeteilte Ordonnanzen sollen zu diesem Dienste nicht gezwungen werden.

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Art. 10. Solange die genügende Zahl von nach vorstehenden Bestimmungen rekrutierten und ausgebildeten Ordonnanzen nicht vorhanden ist, können Mannschaften, welche sich für diesen Dienst eignen und bei der Pferderegieanstalt oder bei dem Kavallerieremontendepot einen Spezialkurs von 20 Tagen mit Erfolg bestanden haben, als Offiziersordonnanzen angenommen und eingeteilt werden.

Sie werden alsdann nach den Bestimmungen dieses Beschlusses behandelt.

Art. 11. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Art. 12. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Straßenbahn in Luzern und Ausgemeinden.

(Vom 20. Januar 1903.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 4./6. Dezember 1902 stellte der Stadtrat von Luzern das Gesuch, es möchte Art. 14, Alinea l, der durch Bundesbeschluß vom 17. Dezember 1897 (E. A. S. XIV, 593} erteilten Konzession einer elektrischen Straßenbahn in Luzern und Ausgemeinden einen Zusatz im Sinne der Einführung einer Einheitstaxe von 15 Cts. für das ganze Stadtnetz erhalten, so daß dieses Alinea dann lauten würde: ,,Für den Transport von Personen darf eine Taxe von 10 Kappen per Kilometer der Bahnlänge bezogen werden. Es ist indes gestattet, bei den Einzelbillets für das ganze Stadtnetz eine Einheitstaxe von 15 Cts. einzuführen."'

In der Begründung des Gesuches weist der Stadtrat zunächst darauf hin, daß die gegenwärtige Taxordnung die Bestimmung enthalte : ,,Im Stadtnetz gilt die Einheitstaxe von 15 Cts."

Diese Einheitstaxe stehe formell nicht im Einklang mit dem Art. 14, Alinea l, der Konzession, indem für ein Einzelbillet

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Zuteilung von Ordonnanzen an die Offiziere. (Vom 16.

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21.01.1903

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