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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Der eidgenössische Staatskalender für 1903 ist erschienen und kann solange Vorrat gegen Einsendung von Fr. 1. 50 per Postmandat (nicht in Marken) bezogen werden beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei.

Druckschriften zu Händen der Bundesversammlung.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung au die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 300 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 300 deutsche und 150 französische), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte. Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember

1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Neuenburger Tramways hat das Gesuch gestellt, daß ihm bewilligt werde, das ganze Netz der Neuenburger Straßenbahnen, umfassend die Linien 1. Neuenburg (Place Purry>St. Biaise, 5278 m.; 2. Neuenburg (Place Purry)-Serrières, 2317 m.; 3. Neuenburg (Place Purry)-Corcelles-Cormondrèche, 6458 m. ; 4. Vauseyon-Valangin, 3147 m. ; 5. Neuenburg (Bahnhof)-Cortaillod-Boudry, 11,073, m., samt Betriebsmaterial und Zubehörden im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidationen der Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens im Betrage von Fr. 800,000, das zum Ausbau des Netzes, zum Umbau der Linie Neuenburg-CortaillodBoudry und zur Erstellung von diversen Verbesserungen verwendet werden soll.

Soweit die Bahnlinien auf öffentlichen Straßen angelegt sind, ergreift die Verpfändung nur den Oberbau nebst der elektrischen Leitung, sowie das Recht, die Bahn nach Maßgabe der mit den zuständigen Behörden getroffenen Vereinbarungen zu betreiben.

Die Verpfändung erfolgt im I. Rang hinsichtlich der Linien Neuenburg-Corcelles-Cormondrèche und Vauseyon-Valangin, im II. Rang hinsichtlich der Linien Neuenburg-St. Biaise und Neuenburg-Serrières und im III. Rang hinsichtlich der Linie NeuenburgCortaillod-Boudry.

Gemäß gesetzlicher Vorschrift wird das Verpfändungsbegehren hiermit öffentlich bekannt gemacht und eine mit dem 11. Mai 1903 ablaufende Frist angesetzt, binnen welcher allfällige Einsprachen dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 28. April 1903.

Im Namen des Bundesrates:

Die Bundeskanzlei.

Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz.

Angesichts der stetsfort zahlreich eingehenden Reklamationen in Zollsachen, welche auf mangelhafte Kenntnis der Zollvorschriften Bundesblatt. 65. Jahrg. Bd. II.

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zurückzuführen sind, sehen wir uns veranlaßt, dem Publikum, welches mit dem Zolldienst in Berührung kommt, dringend zu empfehlen, sich mit den Vorschriften des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und insbesondere der Vollziehungsverordnung zu demselben, vom 12. Februar 1895, einläßlich vertraut zu machen.

Letztere enthält alle Vorschriften, welche in bezug auf die schweizerische Zollbehandlung zu befolgen sind, und zerfällt in folgende Teile: I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften.

II.

Verfahren bei der Zollabfertigung: w A. Zolldeklaration und Berechnung der Gebühren.

B. Zollabfertigung und Zollscheine.

C. Zollamtliche Kontrolle und Warenrevision.

III.

,, Die Abfertigung mit Geleitschein.

IV.

,, Eidgenössische Niederlagshäuser.

V.

,, Die Abfertigung mit Freipaß.

VI.

,, Ausnahmen von der Zollpflicht, Retourwaren.

VII.

Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.

fl VIII.

,, Allgemeine Schlußbestimmungen.

Anhang : Formulare.

Für jedermann, der mit dem Zolldienst zu verkehren hat und dem daran gelegen ist, Anstände wegen Nichtbeachtung der Zollvorschriften zu vermeiden, empfiehlt sich daher die Anschaffung gedachter Verordnung, welche zum Preise von 50 Cts. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden kann.

B e r n , den 18. Januar

1899.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Nationalität und Militärdienst der in Italien geborenen Söhne von Schweizern.

Laut Art. 8, Abs. l, des italienischen Zivilgesetzbuches, wird das im Königreiche geborene Kind eines Landesfremden als italienischer Staatsangehöriger angesehen, wenn der Vater im Zeitpunkt der Geburt desselben bereits zehn Jahre ununterbrochen in Italien domiziliert war. Ein Aufenthalt zu kaufmännischem Erwerbe gilt nicht als gesetzliches Domizil.

671 Der unter den bezeichneten Verhältnissen in Italien geborene Schweizer wird daher zum Militärdienst in die italienische Armee einberufen.

Dieser Dienstpflicht kann er sich nur dadurch entziehen, daß er, gemäß Art. 5, Abs. 2, des italienischen Zivilgesetzbuches, im Laufe seines 22. Lebensjahres, d. h. desjenigen Jahres, das auf die nach italienischer Gesetzgebung mit dem vollendeten 21. Jahre erreichte Volljährigkeit folgt, für die schweizerische Nationalität optiert. Wird er, wie es die italienischen Gesetze für Italiener vorschreiben, vor diesem Zeitpunkt zur Stellung einberufen, so hat er, nach Art. 4, Abs. 2, des schweizerisch-italienischen Niederlassungsvertrages vom 22. Juli 1868, das Recht, die Hinausschiebung seiner Stellungspflicht zu verlangen, bis er in das optionsfähige Alter gelangt.

Die Option hat in Italien vor dem Zivilstandsbeamten des Aufenthaltsortes, im Auslande vor den diplomatischen oder konsularischen Agenten des Königreiches zu erfolgen.

Nach Ablauf der Optionsfrist findet eine Wiedereinsetzung in die Optionsmöglichkeit unter keinen Umständen statt.

Jedem Schweizerbürger, der in Italien geboren worden ist, nachdem sein Vater schon zehn Jahre dort gewohnt hat, wird die Vornahme der Option dringend empfohlen. Sonst liegt die Gefahr vor, einen langwierigen und kostspieligen Prozeß führen zu müssen, denn die Entscheidung der Frage, ob der Aufenthalt des Vaters als ein g e s e t z l i c h e s D o m i z i l im angegebenen Sinne aufzufassen ist oder nicht, sieht den Gerichten und nicht den Administrativbehörden zu.

R o m , im Juni 1900.

Schweizerische Gesandtschaft.

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29.04.1903

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668-671

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