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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche der wegen Fischfrevels bestraften August Merkofer und Emil Leder, Landwirte, beide von Kaisten (Kanton Aargau).

(Vom 26. Oktober 1903.)

Tit.

Die beiden obgenannten Bewohner des Dorfes Kaisten bei Laufenburg wurden im August 1903 von der Ortspolizei wegen Fischfrevels verzeigt, und es ergab sich aus der geführten Untersuchung folgendes: Merkofer. der im Besitze einer zum Fischfang im Rhein berechtigenden amtlichen Ausweiskarte war, hatte sich mehrmals zur Ausübung der Fischerei eines Netzes bedient, welches nur die Maschenweite von 2 cm. hatte statt der gesetzlich vorgeschriebenen Mini mal weite von 3 cm.

Leder, der keine Fischereiberechtigung besaß, beteiligte sich bei dem von Merkofer ausgeübten verbotenen Fischfang.

Diese Tatsachen wurden von Merkofer und Leder als richtig anerkannt. Der Polizeibeamte beschuldigte den letztern im weitern, auch allein mit dem Netze Merkofers gefischt zu haben, was aber Leder bestreitet, trotzdem das fragliche Netz im Hause seiner Eltern gefunden wurde.

Der Gerichtspräsident von Laufenburg bestrafte jeden der beiden Frevler mit Fr. 30 Buße gestützt auf Art. 4 b und 31, l, Bundesblatt. 55. Jahrg. Bd. IV.

30

422 des Bundesgesetzes betreffend die Fischerei vom 21. Dezember 1888 und § 7 der kantonalen Vollziehungsverordnung. Die Anwendung der letzterwähnten Bestimmung auf August Merkofer beruht auf Irrtum, da sie gegen -das Fischen ohne Patent oder Fischerkarte gerichtet ist und Merkofer eine bis 31. Dezember 1905 gültige Fischerkarte besitzt. Dagegen muß angenommen werden, die Karte sei nur für persönlichen Gebrauch bestimmt, und habe dem Inhaber kein Recht gegeben, den Emil Leder als Gehülfen beim Fischfang zuzuziehen und ihm das Netz zu eigenem Gebrauche auszuleihen.

Auf alle Fälle haben die beiden Petenten sich mehrfach der Übertretung der eidgenössischen Vorschrift schuldig gemacht, wonach zum Fischfang in öffentlichen Gewässern nur Netze mit mindestens 3 cm. Maschenweite verwendet, werden dürfen. Nach dem Bundesgesetz sind derartige Übertretungen mit Buße von Fr. 5--400 zu belegen. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die vom Gerichtspräsidenten gegenüber der wiederholten Gesetzesverletzung verhängten Strafe von Fr. 30 Buße so hart sei, um Reduktion auf dem Wege der Begnadigung zu rechtfertigen.

Wir stellen daher bei Ihrer hohen Versammlung den Antrag: Es seien die Begnadigungsgesuche des August Merkofor und Emil Leder abzuweisen.

B e r n , den 26. Oktober 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Begnadigungsgesuche der wegen Fischfrevels bestraften August Merkofer und Emil Leder, Landwirte, beide von Kaisten (Kanton Aargau). (Vom 26. Oktober 1903.)

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Jahr

1903

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

43

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.10.1903

Date Data Seite

421-422

Page Pagina Ref. No

10 020 726

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