454 # S T #

Aus den Verhandlun gen des Bundesrates.

(Vom 4. Dezember 1916.)

Als Präsident der Kreisdirektion V der S. B. ß. wird für den Rest der laufenden Amtsdauer der bisherige Vizepräsident, Herr Louis M ü r s e t , gewählt, als Vizepräsident der Kreisdirektion: Herr Anton S c h r a f l , Mitglied dieser Direktion.

(Vom 9. Dezember 1916.)

Für die schweizerische Schätzungskommission sind folgende Ersatzwahlen getroffen worden : 1. Im VII. Kreis (Uri): II. Mitglied: Herr A. Scherer, Gemeindeammann, in M eggen ; 1. Ersatzmann: Herr Adalbert Wymann, Regierungsrat, in Beckenried ; 2. Ersatzmann : Herr Anton Erni, " Regierungsrat, in Altishofen.

2. Im XVI. Kreis (Baselland): II. Mitglied : Herr F. W. Kuli, Gemeindeschreiber, in Niederlenz ; 1. Ersatzmann : Herr Hermann Obrecht, Regierungsrat, in Solothurn; 2. Ersatzmann : Herr Fügli, Bezirksrichter, in Altstetten, Kanton Zürich.

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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Ausfuhr von Verpackungsmaterial (Säcke, Kisten, Fässer und dgl.).

A. Säcke.

Die Ausfuhr von Säcken aus Textilmaterial ist grundsätzlich verboten. .

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Zur Erleichterung des Warenverkehrs werden indessen in nachstehenden Fällen und unter den angegebenen Bedingungen Ausnahmen von diesem Ausfuhrverbot gestattet: 1. Für Säcke aus dem freien schweizerischen Verkehr, die z u m F ü l l e n mit Getreide oder andern Massenartikeln ins Ausland gesandt und innert bestimmter Frist gefüllt wieder eingeführt werden.

2. Für Säcke aus dem freien schweizerischen Verkehr, die als U m s c h l i e s s u n g von W a r e n ins Ausland gesandt und leer in die Schweiz zurückgeführt werden.

In beiden Fällen wird die Ausfuhr durch die schweizerischen Austrittsüolläinter ohne besondere Ausfuhrbewilligung unter folgenden Bedingungen gestattet : a. Die Exporteure oder ihre Vertreter (Warenführer, Speditionsfirmen) haben eine Freipassdeklaration auszustellen und sich zu verpflichten, die Säcke innert der Frist von drei * Monaten, von der Ausfuhr an gerechnet, wieder einzuführen.

b. Als Sicherheitsleistung für die Wiedereinfuhr ist für jeden ausgehenden Sack beim abfertigenden Zollamt ein Betrag von Fr. 2 zu hinterlegen oder zu verbürgen.

Sollte die Wiedereinfuhr der Säcke nicht innert der festgesetzten Frist stattfinden, so bleibt die Kaution verfallen und es kann überdies das Strafverfahren wegen Umgehung der Ausfuhrverbote eingeleitet werden nach Massgabe der Bundesratsbeschlüsse vom 11. August und 10. November 1916. Das Strafverfahren wird auf alle Palle eingeleitet, wenn die Säcke im Auslande veräussert worden sind. Es ist Sache des Exporteurs, sich vor der Ausfuhr zu vergewissern, dass die Rücksendung der Säcke von selten des Bestimmungslandes gestattet wird.

Für f r e m d e leere Säcke, die gefüllt eingingen und leer wieder ausgehen sollen, wird die Ausfuhr nur dann gestattet, wenn in einwandfreier Weise nachgewiesen wird, dass es sich tatsächlich um gefüllt eingegangene und leer ausgehende fremde Säcke handelt.

Zu dein Zwecke hat der schweizerische Versender dem Austrittszollamt durch Vorlage der Einfuhrfrachtbriefe, von Originalkorrespondenzen, Lieferungskontrakten, Fakturen etc. den Beweis zu erbringen,, dass er zur Rücksendung der Säcke vertraglich v e r p f l i c h t e t ist. Für nach Deutschland zurückgehende leere Säcke braucht die vertragliche Verpflichtung zur Rücksendung nicht nachgewiesen zu werden.

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B. Packlisten und Fässer aus Holz der Tarif-Nrn. 248 u. 256.

Für die Ausfuhr von leerem Verpackungsmaterial dieser Art, das z u m Fü 11 e.n ausgeführt wird, gelten die in Ziff. l und lit. a hiervor für Säcke aufgestellten Bestimmungen, wobei jedoch von der Leistung einer Kaution bis auf weiteres abgesehen wird.

Dagegen wird die Ausfuhr von Kisten, Fässern und dgl., die mit Waren gefüllt ausgehen und sich als handelsübliche Warenumschliessung darstellen, bis auf weiteres nicht beanstandet. Eine Freipassabfertigung oder eine Ausfuhrbewilligung ist hierfür somit nicht erforderlich.

F r e m d e s , leer zurückgehendes Material dieser Art wird zur Ausfuhr zugelassen, wenn durch Vorlage der ursprünglichen Frachtbriefe nachgewiesen wird, dass tatsächlich an den ursprünglichen Versender im Ausland zurückgehendes Material vorliegt. Bin Nachweis darüber, dass der schweizerische Aufgeber zur Rücksendung verpflichtet ist, wird nicht gefordert.

C. Gebrauchte Öl- und Petrolfässer der Nr. 255 und gebrauchte Fässer aus Eisenblech der Nrn. 787/790.

Für die Ausfuhr dieses Materials finden die Bestimmungen über die Ausfuhr von Packkisten sinngemässe .Anwendung.

D. Eisenbahnwagendecken.

Privatwagendecken, die mit der Bestimmung ins Ausland gesandt werden, mit dem beladenen Güterwagen in die Schweiz zurückzukehren, können auch ohne Vorlage einer speziellen Ausfuhrbewilligung mit Ausfuhrfreipass auf drei Monate abgefertigt werden, gegen Hinterlegung oder Verbürgerung des Betrages von Fr. 50 für jede Decke. Im Falle der Nichtwiedereinfuhr treten die unter lit. A erwähnten Folgen ein.

B e r n , den 1. Dezember 1916.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eidgenössische Kriegsgewinnsteuer.

Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung.

Unter Hinweis auf den Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die eidgenössische Kriegsgewinnsteuer

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(S. amtl. Gesetzsammlung Bd. XXXII, S. 351) wird hiermit folgende Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer erlassen : Alle Einzelpersonen und Erwerbsgesellschaften (mit Inbegriff der Genossenschaften, Vereine mit Erwerbszweck usw.), die im Geschäftsjahr 1915 oder 1915/1916 steuerbare Kriegsgewinne erzielt haben, werden aufgefordert, dieselben bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern anzumelden.

Soweit die Steuerpflichtigen der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung jetzt schon bekannt sind, werden ihnen Formulare zur Selbsterklärung der steuerbaren Kriegsgewinne nebst je einem Exemplar Bundesratsbeschluss vom 18. September 1916 betreffend die Kriegsgewinnsteuer und der Ausführungsbestimmungen des schweizerischen Finanzdepartements zugestellt. Sie haben die Selbsterklärung innert 14 Tagen nach Erhalt gehörig ausgefüllt und unterschrieben der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung mittels eingeschriebenen Briefes einzusenden. Die Rücksendung hat mit einer entsprechenden Bemerkung auch dann zu erfolgen, wenn der zur Abgabe der Steuererklärung Aufgeforderte keine Kriegsgewinne erzielt hat oder sich sonst nicht als steuerpflichtig erachtet.

Steuerpflichtige, die ihre Geschäftsrechnungen nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, haben zwei Steuererklärungen einzureichen, die eine für die Zeit vom 1. Januar 1915 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftsjahres 1914/1915 und die andere für das Geschäftsjahr 1915/1916. Sollte ihnen nur ein Formular zugesandt worden sein, so hätten sie ein zweites nachzuverlangen.

Für Personen, die seit dem 1. Januar 1915 gestorben sind, haben die Erben die Steuererklärung einzureichen.

Wer ein ihm zur Abgabe der Steuererklärung zugestelltes Formular nicht rechtzeitig zurücksendet, kann mit einer Ordnungsbusse von Fr. 5 bis Fr. 50 bestraft werden.

Der Umstand, dass ein Steuerpflichtiger kein Formular erhalten hat, entbindet ihn nicht von der Pflicht der Selbsteinschätzung. Steuerpflichtige, denen bis zum 10. Januar 1917 kein Formular zugekommen ist, haben sofort ein solches bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung zu verlangen.

Ein Steuerpflichtiger, der bis zum 15. Januar 1917 steuerbare Kriegsgewinne des Geschäftsjahres 1915 oder 1915/1916 bei der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung in Bern nicht

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anmeldet, macht sich der Steuerverheimlichung schuldig, und es haben nach Massgabe von Art. 30 des ßundesratsbeschlusses betreffend die Kriegsgewinnsteuer er oder seine Erben das Doppelte der hinteraogenen Steuer nachzuzahlen ; überdies kann eine Steuerbusse von Fr. 100 bis Fr. 25,000 ausgesprochen werden.

B e r n , den 9. Dezember 1916.

(3.)..

Eidg. Kriegssteuerverwaltung.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der A.-6. ,,Ferrovia Elettrica Lugano-CadroDino (Sonvico)" stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 7,980 km lange Linie Lugano-Viganello-Soragno-Cadro-Dino samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, vom 24. Juni 1874, im II. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 135,000, das zur Abbezahlung von Schulden verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf der Strasse angelegt ist, ergreift das Pfandrecht ausser Oberbau, Betriebsmaterial und Zugehör lediglich das Recht zur Benützung der Strasse für die Bahnanlage nach Massgabe des kantonalen Pflichtenheftes, nicht aber auch den Strassengrund.

Die Linie ist im I. Range für Fr. 250,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 27. Dezember 1916 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Postund Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 6. Dezember 1916.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepariementes.

Ediktalladung.

Iselin, Johann, geb. 31. Dezember 1873, von Glarus, zuletzt wohnhaft in Elm, zurzeit flüchtig im Auslande (angeblich in Trier, Deutschland), Sohn des Johannes sei. und der Katharina

459 geb. Rhyner, Wirt, verheiratet, Genielandsturmsoldat, wird aufgefordert, sich am Montag den 15. Dezember 1916, vormittags ^YS Uhr, im Gemeindehaus in St. Moritz, vor dem Militärgericht der 6. Division zu stellen, um sich wegen der gegen ihn erhobeneu Anklage betreffend Insubordination eventuell Körperverletzung zu verantworten.

St. M o r i t z , den 6. Dezember 19J6.

Der Grossrichter der 6. Division: Oberati. Hartmann.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 19Ì5 und 1916.

1916 1915

Monate

1916 Mehreinnahme

Fr.

Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August . .

September .

Oktober .

November .

Dezember .

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.

.

.

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.

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.

4,506,867. 96 3,751,877. 13 4,929,984. 03 4,998,264, 70 4,882,800. 60 4,358,135. 32 4,718,695. 35 3,734,442. 66 3,915,668. 04 4,489,234. 89 4,517,917. 24 5,999,941. 19

Fr.

3,971,061. 53 4,342,470. 33 5,398,192. 51 4,756,425. 63 5,415,547. 03 4,510,930. 13 4,237,990. 33 4,115,002. 93 4,677,341. 29 5,031,711. 35 5,053,862. 22

Mindereinnahme

Fr.

--

590,593. 20 468,208. 48

-- 532,746. 43 152,794. 81 -- 380,560. 27 761,673. 25 542,476. 46 535,944. 98

Total 54,803,829. 11 Auf Ende Nov. 48,803,887. 92 51,510.535. 28 2,706,647. 36

Fr.

535,806. 43 -- -- 241,839. 07 -- -- 480,705. 02 -- -- .-- --

~~

Telegraphen- und Telephonverwaltung.

Schlusskurs und Patentprüfung für Telegraphenlehrlinge.

Für die Lehrlinge, welche gegenwärtig auf Telegraphenbureaux I. und II. Klasse zum Telegraphendienste herangebildet

460

werden, findet vom 29. Januar bis 21. April nächsthin in Bern ein Schlusskurs statt, auf den die Patentprüfung folgt. Zu diesem Kurse und zu dieser Prüfung können aber auch andere junge Leute männlichen Geschlechts zugelassen werden, wenn sie sich durch Zeugnisse und durch eine in Bern stattfindende Vorprüfung ausweisen über: 1. Alter von 18 bis 24 Jahren; 2. gute allgemeine Bildung; 3. Kenntnis wenigstens zweier Landessprachen ; 4. guten Leumund; 5. gute Gesundheit und gute Körperkonstitution; 6. genügende Kenntnis der theoretischen und praktischen Télégraphie (für letztere wenigstens ein Jahr Dienst).

Bewerber haben ihre schriftlichen Anmeldungen mit ihrer kurzen Lebensbeschreibung und den erforderlichen Zeugnissen bis spätestens zum 23. Dezember 1916 frankiert an eine der Kreistelegraphendirektionen in Lausanne, Bern, Ölten, Zürich, St. Gallen und Chur einzusenden. Die Kreisdirektionen werden hierauf den Bewerbern den Arzt bezeichnen, bei welchem sie sich in gesundheitlicher Beziehung auf eigene Kosten untersuchen zu lassen haben. Die genannten Direktionen werden dem Arzte das amtliche Formular für das Arztzeugnis zustellen ; auch sind sie bereit, den Bewerbern, auf mündliches oder frankiertes, schriftliches Gesuch hin, jede wünschbare Auskunft zu erteilen.

B e r n , den 6. Dezember 1916.

(2.).

Die Obertelegraphendirektion.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende Oktober

November Januar bis Ende November

1916 1264

1915 1747

116

144

1380

1891

Zu-oder Abnahme -- 483

--

28

-- 514

B e r n , den 8. Dezember 1916.

(B.-B. 1916, IV, 1690 Schweiz. Auswanderungsamt.

461

Nachlass Schmidt.

Das Testamentvollstreckerzeugnis vom 28. Juni 1916 in Sachen betreffend den Nachlass des am 12. Juni 1916 in München verstorbenen Schriftstellers Amadeus Schmidt-Temple wird gemäss §§ 2361, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich für kraftlos erklärt.

M ü n c h e n , den 14. November 1916.

(2..)

K. Amtsgericht München, Vormundschafts-

und Nachlasssachen.

Abonnementseinladung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt 12 Fr. im Jahr und 6 Fr.

im Halbjahr .beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates ; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die. monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Bisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Zusammenstellung der Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Wettbewerbausschreibungen, endlich Bekanntmachungen eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die erscheinenden Nummern der schweizerischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgescllschaften im Auslande.

Bestellungen auf das Bundesblatt oder auf die schweizerische Gesetzsammlung allein können jederzeit, für ein ganzes oder für ein halbes Jahr, vom Januar an gerechnet, direkt bei der Druckerei oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht zurücksenden, werden auch für 1917 als Abonnenten betrachtet.

462

Der Abonnementspreis für die Gesetzsammlung allein beträgt 5 Fr. im Jahr und 2 Fr. 50 im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bundeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Klagen über die Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli & Cie. in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Klagen sind am besten sofort, Spätestens aber binnen 3 Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer an gerechnet, anzubringen und können später nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1916.

(3..).

Schweiz. Bundeskanzlei,

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern.

Die Stelle eines Chefs der Unfallabteilung bei der Zentralverwaltung wird zur Bewerbung ausgeschrieben.

Anforderungen: Schweizerbürgerrecht, Beherrschung von wenigstens zwei Landessprachen. Fachkenntnisse.

Anmeldungen mit curriculum vitae und Zeugnisabschriften sind bis zum 31. Dezember 1916 an die Direktion der Unfallversicherungsanstalt in Luzern zu richten.

Denjenigen Kandidaten, die nicht von vorneherein ausser Betracht fallen, werden nähere Auskünfte erteilt werden über den Zeitpunkt des Amtsantrittes, die Besoldung usw.

Bewerber, die vorsprechen sollten, ohne zu persönlicher Vorstellung aufgefordert worden zu sein, werden nicht empfangen.

(3.)..

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.12.1916

Date Data Seite

454-462

Page Pagina Ref. No

10 026 236

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