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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Berichte des Verwaltungsrates und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen für das Jahr 1902.

(Vom 19. Juni 1903.)

Tit.

Unterm 11. April abhin legte uns die Generaldirektion der Bundesbahnen ihren Bericht über die Geschäftsführung und die Bechnungen des Jahres 1902 vor. Wir haben die letztern zunächst auf Grund des Bundesgesetzes betreffend das Rechnungswesen der Eisenbahnen vom 27. März 1896 geprüft und ihnen die Genehmigung unter einigen Vorbehalten erteilt. Der betreffende Beschluß vom 26. Mai abhin befindet sich bei den Akten.

Der Verwaltungsrat unterbreitete uns seinen auf die erwähnten Vorlagen der Generaldirektion bezüglichen Bericht am 1. Mai 1903, indem er bemerkte, er habe dem Berichte der Generaldirektion nichts beizufügen. Gleichzeitig beantragte er, Ihnen folgende Beschlüsse zur Annahme zu empfehlen : ,,1. Die Rechnung pro 1902 und die Bilanz auf 31. Dezember 1902 der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen werden genehmigt.

2. Die folgende Verwendung des Überschusses der Gewinnund Verlustrechnung im Betrage von Fr. 4,422,419. 85 wird genehmigt : Gratifikation an das Personal der früheren Centralbahn und Vereinigten Schweizerbahnen . Fr. 400,000. -- Abschreibung des Saldos des Kontos Kursverluste ,, 147,607. 80

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Abschreibung der Organisationskosten der schweizerischen Bundesbahnen . . . . F r . 1,312,282. 7 4 Abschreibung auf Bahnhofumbauten- und -erweiterungen . . . - . . . . ' . . ,, 103,951. 5 1 Abschreibung des Bilanzwertes der Dampfboote auf dem Zürichsee ,, 586,075. 56 Abschreibung der Beteiligung an der ÜrikonBauma-Bahn ,, 723,869. 88 3. Der Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung, nach diesen Entnahmen, ist auf neue Rechnung vorzutragen.

4. Die Geschäftsführung der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen im Jahr 1902 wird genehmigt."

Wir sind, nach Prüfung der beiden Berichte und der Beilagen, mit den Anträgen des Verwaltungsrates einverstanden und sehen uns lediglich zu folgender Bemerkung veranlaßt: Die Gratifikationen an das Personal der früheren Centralbahn und der Vereinigten Schweizerbahnen, zu denen ein Teil des Überschusses der Gewinn- und Verlustrechnung verwendet werden soll, rechtfertigen sich durch die beim Rückkauf der betreffenden Bahnen vom Bunde übernommene Pflicht, das Personal bis zum 1. Mai 1903 unter den gleichen Gehaltsbedingungen im Dienste zu behalten.

Indem wir Ihnen die unveränderte Annahme des nachstehenden Beschlußentwurfes empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 19. Juni 1903.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Deucher.

'

.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Eingier.

466 fEntwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Rechnungen der schweizerischen Bundesbahnen für das Jahr 1902.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht \. des Berichtes des Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen des Jahres 1902, vom 11. April 1903, nebst Beilagen; 2. des Berichtes und Antrages des Verwaltungsrates der schweizerischen Bundesbahnen, vom 1. Mai 1903 ; 3. einer Botschaft des Bundesrates, vom 19. Juni 1903, beschließt: 1. Die Rechnung für das Jahr 1902 und die Bilanz auf 31. Dezember 1902 der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen werden genehmigt.

2. Aus dem Überschuß der Gewinn- und Verlustrechnung im Betrage von Fr. 4,422,419.85 sind zu entnehmen für: Gratifikationen an das Personal der ehemaligen Centralbahn undderVereinigtenSchweizerbahnenzirka Fr. 400,000. -- Abschreibung des Saldos des Kontos Kursverluste 147,607.80

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Abschreibung der Organisationskosten der schweizerischen Bundesbahnen . . . Fr. 1,312,282.74 Abschreibung auf Bahnhofumbauten und -erweiterungen ,, 103,951.51 Abschreibung des Bilanzwertes der Dampfboote auf dem Zürichsee ,, 586,075.56 Abschreibung der Beteiligung an der UerikonBauma-Bahn ,, 723,869.88 t 3. Der nach diesen Verwendungen verbleibende Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung ist auf neue Rechnung vorzutragen.

4. Die Geschäftsführung der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen im Jahr 1902 wird genehmigt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Genehmigung der Berichte des Verwaltungsrates und der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen über die Geschäftsführung und die Rechnungen für das Jahr 1902. (Vom 19. Juni 1903....

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24.06.1903

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464-467

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