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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Ankauf von Pferden fUr die Militärverwaltung im Januar/Februar 1917.

Im Auftrage des schweizerischen Militärdepartements werden im Jahre 1917 an nachbezeichneten Tagen und Plätzen Pferde für die schweizerische Pferderegieanstalt und für das Depot der Artillerie-Bundespferde angekauft : Luzern (Pferdekaserne), 872 Uhr vormittags.

Freitag, den 12. Januar in Langnau (beim Bahnhof), 2 Uhr nachmittags.

Bern (Tierarzneischule), Samstag, * 13.

8 Uhr vormittags.

Schwyz (beim neuen Schulhaus), Dienstag, ,, 16.

9 Va Uhr vormittags.

Einsiedeln (Klosterhof), Mittwoch, ,, 17.

91/2 Uhr vormittags.

Landquart (Obere Brücke), 8 1/4 Uhr vormittags.

Donnerstag, ,, 18.

Altstätten, St. Gallen (Löwen), 3 Uhr nachmittags.

Buchs, St. Gallen (bei der Traube), Freitag, ,, 19.

9 Uhr vormittags.

Montag, Burgdorf (Schützenmatte), ,, 22.

10 Uhr vormittags.

Colombier (aux Allées), Dienstag, ,, 23.

11 Uhr vormittags.

Mittwoch, Tavannes (Arsenal), * 24.

12 Uhr vormittags.

Delsberg (Marché aux chevaux), 9 Uhr vormittags.

Donnerstag, ,, 25.

Pruntrut (Champ de foire), 2 Uhr nachmittags.

Saignelégier (Marché couvert), Freitag, » 26.

8 72 Uhr vormittags.

Bandesblatt. 68. Jahrg. Bd. IV.

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Samstag,

den 27. Januar in Ölten (Gasthof zum Kreuz), 9 Uhr vormittags.

Dienstag, ,. 30. ,, ,, Avenches (Hengstendepot), 10 YS Uhr vormittags.

Mittwoch, ,, 31. ,, ,., Lausanne (Place du Tunnel), 2 Uhr nachmittags.

Donnerstag, ,, I.Februar,, Aigle (les Glariers), lOVs Uhr vormittags.

Freitag, ,, 2. ,, ,, Thun (alte Regie), - · 9 Uhr vormittags.

Für den Ankauf der für die Pferderegieanstalt zu übernehmenden Pferde gelten folgende Vorschriften : 1. Die Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten Reitpferdes haben, mit korrektem Gang und Stand, von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen und sowohl von Vater- als von Mutterseite der Veredlungszucht angehören.

2. Die Pferde sollen 3 (Geburtsschein vom Jahre 1914) und 4 Jahre alt sein. Das Stockmass soll im Minimum 153 cm betragen, mit Eisen.

3. Die Abstammung muss durch Abgabe der Geburtsscheine ausgewiesen werden.

4. Sollte bei der Kontrollierung dieser Geburtsscheine durch das schweizerische Landwirtschaftsdepartement eine Unregelmässigkeit sich zeigen, so ist der Verkäufer verpflichtet, das Pferd sofort gegen Rückerstattung des Kaufpreises an seinem Standort an die Hand zu nehmen. Ebenso wenn ein Pferd innert 14 Tagen sich als Beisser oder Schläger zeigt, oder demselben sonst von den im Art. 71 des Verwaltungsreglements erwähnten Krankheiten oder Schäden anhaften sollten. Wenn sich ein Pferd im Laufe des Jahres als trächtig erweisen sollte, so hat der Verkäufer dasselbe zu jeder Zeit gegen Erlegung des Kaufpreises zurückzunehmen.

5. Die für das Depot der Artillerie-Bundespferde anzukaufenden Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines guten, auch zum Reiten geeigneten Artilleriepferdes haben und ein Stockmass von mindestens 154 cm aufweisen. Für den Ankauf für dieses Depot kommen nur Pferde in Frage, die im Alter von 5 (Geburtsschein lautend bis Ende Mai 1912), 6 und 7 Jahren stehen, und von Bundeshengsten oder sonst vom Bunde anerkannten Hengsten abstammen. Ausnahmsweise können auch gut qualifizierte Pferde ohne Abstammungsausweis angekauft werden.

241 Im weitern gelten auch für diese Pferde die sub 3 und 4 für den Ankauf von Regieremonten aufgestellten Bestimmungen.

Pferde, die auf Pikett nach Hause entlassen sind und obigen Bedingungen entsprechen, können laut Verfügung des schweizerischen Militärdepartements ohne weiteres der Ankaufskommission vorgeführt werden; eine Bewilligung zum Verkauf braucht also bei der. Oberleitung der Pferdedepots nicht eingeholt zu werden. Der Ankauf kann sich auch auf geeignete Pferde, die in den Pferdedepots stehen, ausdehnen; in diesem Falle haben sich die betreffenden Pferdebesitzer bis spätestens am 8. Januar 1917 bei der unterzeichneten Direktion unter Angabe der Hufnummern des zu verkaufenden Pferdes anzumelden.

T h u n , im November 1916.

(3.)..

Lireidion der scliweiz. Pferderegieansialt: Ziegler, Oberstlieutenant.

Verpfändung des Schiffparkes einer Dampfschiffgesellschaft.

Die Schiffahrt- und Eisenbahngesellschaft für den Luganersee hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden : a. ihre sämtlichen, auf Schweizerboden gelegenen, dem Betriebe der Schiffahrt dienenden Liegenschaften und Gebäude, Schiffswerften, Docks, Hafen- und Landungsanlagen; b. ihr gesamtes schwimmendes Material und dessen Ausrüstung, die gesamte Ausrüstung der Docks, Werften, Hafen- und Landungsanlagen und Werkstätten, sowie das gesamte zum Betrieb und Unterhalt gehörende Material im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen und des Bundesratsbeschlusses vom 11. April 1916 betreffend Ausdehnung des zitierten Bundesgesetzes auf die konzessionierten Schiffahrtsgesellschaften im ersten Range zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihons von Fr. 1,000,000, das zur Abbezahlung schwebender Schulden dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekanntgemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 6. Dezember 1916 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem

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schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 17. November 1916.

(2.).

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Solothurn-Bern-Bahn hat das Gesuch gestellt, es möchte ihr bewilligt werden, die Strecke SolothurnZollikofen dieser Bahn in einer Baulänge von zirka 28 km, samt Zugehör und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen, im II. Range zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines An!eihens von Fr. 150,000, das zur Abbezahlung von Schulden dienen soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Die Linie ist im ersten Range für Fr. 1,250,000 verpfändet.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Begehren öffentlich bekanntgemacht, unter Ansetzung einer mit dem 29. November 1916 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem schweizerischen Post- und Eisenbahndepartement, Eisenbahnabteilung, in Bern, schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 10. November 1916.

(2..)

Sekretariat des Schweiz. Eisenbahndepartements.

Eidgenössische Technische Hochschule.

Der Schweizerische Schulrat hat nachgenannten, in alphabetischer Reihenfolge aufgeführten Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule auf Grund der abgelegten Prüfungen das Diplom erteilt: Als Elektroingenieur.

Kugler, Paul, von Genf.

Marti, Othmar, von Othmarsingen (Aargau).

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Als technischer Chemiker.

Brenner, Karl, von Basel.

Hofmann, Hans, von Kreuzungen (Thurgau).

Meyer, Jules, von Zürich.

Z ü r i c h , November 1916.

Der Präsident des Schweiz. Schulrates: Dr. R. Gnehm.

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Wettbewerb- und Stellen-Ausschreibungen, sowie Anzeigen.

Stellenausschreibungen.

Dienstabteilung und Anmeldestelle

Vakante Stelle

Erfordernisse

AnBesoldung meldungstermin

Professur für Auskunft über ErfordertechnischeChemie nisse, Gehalt etc. erteilt Eldq. Technische (organische Rich- die nachbezeichnete Hochschule, - tung) Amtsstelle Departement des Innern,

4. Dez.

1916

Präsident des Schweiz. Schulrates, ZUrich

(2..)

Amtsantritt 1. April 1917.

Mechaniker des MaschinenEidg. Technische laboratoriums Departement des Innern,

Hochschule, Präsident des Schweiz. Schulrates, ZUrich

Kenntnis der Feinmechanik und wenn möglich Erfahrung in Maschinenwartung

bis 2700

7. Dez.

1916

(2.).

Antritt 1. Januar 1917.

Volkswirtschafts- Kanzlist II. Klasse departement, Bundesamt für Sozialversicherung

Gute Schulbildung.

Muttersprache Französisch. Vollständige Beherrschung der deutschen Sprache. Gewandter Maschinenschreiber

2200

bis

25. Nov.

1916

3800

(2..)

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

47

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.11.1916

Date Data Seite

239-243

Page Pagina Ref. No

10 026 211

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