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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer andern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubveation Anteil haben können., sofern eine der folgenden Bedingungen zutrifft: a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1.Januar 1876 bestand; b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde; c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde; d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines heim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer andern Gesellschaft nach dem ursprünglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1916 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem

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Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins in Basel frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police und des Ernennungsschreibens, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst und des Geburtsdatums erforderlich.

Besitzt der Gesuchsteller auch eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 13. Oktober 1916.

Departement des Innern.

Kunststipendien.

Laut Bundesbeschluss vom 18. Juni 1898 und Art. 52 der Verordnung vom 3. August 1915 kann aus dem Kredit für Förderung und Hebung der Kunst in der Schweiz alljährlich eine angemessene Summe für die Ausrichtung von Stipendien an Schweizerkünstler verwendet werden. Unter der Voraussetzung, dass uns auch für das Jahr 1917 ein solcher Kredit in der Höhe; von mindestens Fr. 60,000 bewilligt werde, stehen wir daher nicht an, auch in diesem Jahre einen Stipendien-Wettbewerb zu veranstalten; dagegen wird .mit Rücksicht auf die Beschränktheit der verfügbaren Mittel wohl neuerdings mit einer Verringerung der Zahl der Stipendien und ihrer Höhe zu rechnen sein.

Anschliessend hieran sei noch auf folgendes hingewiesen: Die Stipendien werden zur Förderung von Studien bereits ausgebildeter, besonders talentierter, nicht sehr bemittelter Künstler, sowie in besondern Fällen an anerkannte Künstler auch zur Erleichterung der Ausführung eines bedeutenderen Kunstwerkes verliehen. Es können somit der Unterstützung nur Künstler teilhaftig werden, die sich durch die einzusendenden Probearbeiten über einen solchen Grad künstlerischer Entwicklung ausweisen, Bundesblatt. 68. Jahrg. Bd. IV.

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dass bei einer Erweiterung ihrer Studien ein erspriesslicher Erfolg für sie zu erwarten ist.

Schweizerkünstler, die sich um ein Stipendium für das Jahr 1917 zu bewerben wünschen, haben sich bis zum 31. Dezember 1916 beim unterzeichneten Departement anzumelden.

Das Gesuch selbst ist auf einem hierzu besonders erstellten Formular einzureichen und muss von einem Heimatschein oder einem andern amtlichen Schriftstück begleitet sein, dem die Herkunft des Bewerbers zu entnehmen ist. Ausserdem hat der Bewerber zwei bis drei seiner Arbeiten a u s d e r j ü n g s t e n Z e i t einzusenden, von denen zur Beurteilung seiner Fähigkeiten wenigstens eine vollständig ausgeführt sein soll. Diese Arbeiten sollen nicht vor dem 1., spätestens aber am 15. Januar 1917, beim Departement des Innern eintreffen und dürfen weder Unterschrift, noch andere Zeichen tragen, die den Autor des Werkes erkenntlich machen.

Das Anmeldeformular und die nähern Vorschriften der Vollziehungsverordnung über die Verleihung von Kunststipendien können bis zum 31. Dezember nächsthin von der Kanzlei des Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen zum Bezüge der Formulare, die nach dem 31. Dezember einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt; ebenso werden Probearbeiten refüsiert, die nach dem 15. Januar 1917 eintreffen, es sei denn, dass ausserhalb der Machtsphäre der Bewerber liegende, wichtige Gründe, wie durch Arztzeugnis bestätigte Krankheit oder amtlich erwiesene Transportverzögerungen an ihrem verspäteten Eintreffen schuld wären.

B e r n , den 16. Oktober 1916.

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Schweiz. Departement des Innern.

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1916

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4

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44

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01.11.1916

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82-84

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10 026 189

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