76

: 1. Der am 29. Mai 1916 zwischen der Eisenbahngesellschaft Neuenburg-Chaumont (Strassenbahn und Drahtseilbahn) und der Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der Gesellschaft der Neuenburger Strassenbahnen übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

# S T #

7 1 9

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend Aufnahme eines Artikels 58bis in die Bundesverfassung (Aufhebung der Militärjustiz).

(Vom 27. Oktober 1916.)

Am 8. August 1916 übergab die Geschäftsleitung der sozialdemokratischen Partei der Schweiz der Bundeskanzlei eine grosse Anzahl Bogen mit Unterschriften von Schweizerbürgern, welche auf dem Wege des Volksbegehrens die Aufnahme eines neuen Artikels 58bis in die Bundesverfassung und damit die Abschaffung der Militärjustiz verlangen. Einem Schreiben des Parteisekretariates der sozialdemokratischen Partei, vom 9. August, zufolge sollten die Bogen 120,407 Unterschriften enthalten. Nachträglich gingen noch weitere Bogen mit insgesamt 489 Unterschriften ein.

77

Das Initiativbegehren hat folgenden Wortlaut : ,,In die Bundesverfassung wird folgender Artikel als Artikel 58bis aufgenommen: ,,Die Militärjustiz ist aufgehoben. Vergehen gegen das Militärstrafgesetz werden von den bürgerlichen Gerichtsbehörden desjenigen Kantons, in welchem sie begangen worden sind, untersucht und beurteilt.

,,Das Verfahren richtet sich nach den kantonalen Prozessordnungen.

, · ,,Gegen die Bndurteile der kantonalen Gerichte ist die Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig.

,,Der Arrest als militärische Disziplin- oder Ordnungsstrafe, darf zehn Tage nicht überschreiten. Die Strafen dürfen nicht durch Schmälerung der Kost oder durch Verhängüng von Dunkelarrest verschärft werden.

,,Das Beschwerderecht gegen Disziplinarstrafen ist gewährleistet ; es dürfen wegen Ausübung dieses Rechtes keinerlei Strafen verhängt werden."

Die Unterschriftenbogen wurden in üblicher Weise dem eidg. statistischen Bureau zur Prüfung überwiesen. Dieses stellte nun in erster Linie die Gesamtzahl der eingelangten Unterschriften fest, wobei sich 592 Unterschriften weniger vorfanden, als an-: gegeben worden waren, 120,304 statt 120,896. Eine Vergleichung mit den .vom Parteisekretariat der sozialdemokratischen Partei veröffentlichten Zusammenstellung der Unterschriften nach Kantonen, und eine nochmals vorgenommene Zählung überall da, wo sich eine erhebliche Differenz zeigte, führten zur Bestätigung des ersten Resultates, so dass die Zahl von 120,304 eingereichten Unterschriften als feststehend betrachtet werden'darf. Im übrigen war das Ergebnis der Prüfung das folgende: Zürich . .

Bern Luzern . .

Uri . . .

Sehwyz .

Unterwaiden Unterwaiden Glarus Zug

.

......

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. . . . ...

ob dem Wald .

nid dem Wald .

iSSSA · " < · « ' · " · · W*' 23,149 22,996 153 22,617 22,322 295 3,493 3,432 61 718 718 -- 672 553 119 53 53 -- 78 78 -- 878 877 l 693 689 4

78 UÄSn

Freiburg Solothurn Basel-Stadt Basel-Landschaft Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf

1,412 5,525 5,158 1,846 2,063 845 144 5,37.7 1,431 6,706 2,896 5,979 10,501 1,357 10,714 5,999 120,304

«*

1,409 5,436 5,156 1,843 2,058 844 128 5,360 1,431 6,680 ' 2,890 5,853 10,458 1,323 10,625 5,784 118,996

""S"1«"

3 89 2 3 5 l 16 17 -- 26 6 126 43 34 89 215 1308

Es ergibt sich somit, dass das Volksbegehren von 118,996 gültigen Unterschriften unterstützt wird und als zustande gekommen gelten muss.

Wir beehren uns daher, gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung, Ihnen das Begehren mit den dazugehörigen Akten zuzuleiten.

Genehmigen Sie die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 27. Oktober 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend Aufnahme eines Artikels 58bis in die Bundesverfassung (Aufhebung der Militärjustiz).

(Vom 27. Oktober 1916.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

719

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.11.1916

Date Data Seite

76-78

Page Pagina Ref. No

10 026 187

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.