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Militärdepartement.

Buchhalter-Kassier der Munitionsfabrik Altdorf: Infanterieoberlieutenant Döbeli, Max, von Fahrwangen, zurzeit Buchhalter und Bureauchef der A.-G. der Vereinigten Mühlen der Ostschweiz in St. Gallen.

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und ändern Verwaltungsstellen des Bundes.

Oberzolldirektion.

Entlassung eines Gehülfen.

Herr Eugen G r a n d j e a n , Gehülfe I.Klasse beim Zollamt Chiasso G.V., wird auf gestelltes Ansuchen, unter Verdankung der geleisteten Dienste, auf 31. August 1916 aus dem Zolldienste entlassen.

Schweizerisches Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 26. Juli 1916 in Zürich abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. Lobenstein, Marie Karoline, von Weimar (Sachsen), geboren den 2. August 1883, ohne Beruf, ledig, Tochter des Otto und der Ernestine geb. Berger, in Zürich wohnhaft gewesen vom 1. Juli 1915 bis 23. März 1916 bei Frau Hörling, Löwenstrasse 65, zurzeit unbekannten Aufenthalts, vermutlich in Konstanz ; 2 betreffend Widerhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung vom 6. August 1914 betreffend Strafbestimmungen für den Kriegszustand, erkannt: I. Die Angeklagten Marie Karoline Lobenstein und werden des Nachrichtendienstes auf schweizerischem Gebiet zu-

435 gunsten einer fremden Macht schuldig erklärt und demgemäss verurteilt : 1. Marie Karoline Lobenstein in contumaciam zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten und zu einer Geldbusse von Fr. 200; 2 II. Die Angeklagte Lobenstein wird auf die Dauer von 2 Jahren des Landes verwiesen.

III. Sämtliche Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringung innerhalb 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr. Busse ein Tag Gefängnis zu setzen ist.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden auferlegt: zu 3/
Z ü r i c h , den 26. Juli

1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesstrafgerichtes, Der Präsident: Stooss.

Der Gerichtsschreiber: Piccard.

Schweizerisches

Bundesgericht.

Das Bundesstrafgericht hat in seiner am 24. und 25. Juli 1916 in Basel abgehaltenen Sitzung in Sachen der schweizerischen Bundesanwaltschaft, Anklägerin, gegen 1. Charley West, alias Charles, alias Condoni, Agent, früher wohnhaft in Paris, dann in Brüssel, dann in Lausanne, Terreaux Nr. 8, gegenwärtig unbekannten Aufenthalts ; 2 3 4 betreffend Widerhandlung gegen Art. 5 der bundesrätlichen Ver-

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Ordnung vom 6. August 1914 betreffend Straf bestimmungen für den Kriegszustand, erkannt: I. Die Angeklagten Charley West, werden des Nachrichtendienstes auf schweizerischem Gebiete zugunsten einer fremden Macht schuldig erklärt und demgemäss verurteilt : 1. Charley West in contumaciam zu einer Gefängnisstrafe von l Jahr, zu einer Geldbusse von Fr. 500 und zur Landesverweisung auf die Dauer von 2 Jahren ; 2 3 II III. Sämtliche Geldbussen sind im Falle der Nichteinbringung innerhalb 3 Monaten in Gefängnis umzuwandeln, wobei für je 5 Fr. Busse ein Tag Gefängnis zu setzen ist.

IV. Die Kosten des Verfahrens werden auferlegt: zu */2 dem Angeklagten Charley West.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150 festgesetzt Die übrigen Kosten werden durch das Gericht später bestimmt werden.

V. Dieses Urteil ist dem schweizerischen Bundesrate zur Vollziehung mitzuteilen, mit der Bemerkung, dass die Strafen im Kanton Baselstadt zu vollziehen sind. Ausserdem ist das Urteil, soweit es den Angeklagten Charley West betrifft, im Schweizerischen Bundesblatte zu veröffentlichen.

B a s e l , den 25. Juli 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesstrafgerichtes, Der Präsident: Merz.

Der Gerichtsschreiber: Piccard.

Verzeichnis der Ausfuhrverbote.

Durch Bundesratsbeschluss vom 28. Juli ist das Verzeichnis derjenigen Warengattungen, deren Ausfuhr verboten ist, neuerdings erweitert worden. Die neue, von der unterzeichneten Behörde herausgegebene und auf 28. Juli 1916 bereinigte Zusammenstellung kann zum Preise von 50 Rp. erhoben werden bei der Oberzolldirektion in Bern, sowie bei den Zolldirektionen in Basel, Schaff-

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hausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf. Für die Zustellung per Post sind 5 Rp. mehr als Frankaturgebühr einzusenden.

B e r n , den 4. August 1916.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1915 und 1916.

1916

1915

Monate

Fr.

Januar . . .

Februar . .

März . . .

April .

Mai . -.

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

4,506,867. 96 3,751,877. 13 4,929,984. 03 4,998,264. 70 4,882,800. 60 4,358,135. 32 4,718,695. 35 3,734,442. 66 3,915,668. 04 4,489,234. 89 4,517,917. 24 5,999,941. 19

1916

Fr.

3,971,061. 53 4,342,470. 33 5,398,192. 51 4,756,425. 63 5,415,547. 03 4,510,930. 13 4,237,990. 33

Total 54,803,829. 11 Auf Ende Juli 32,146,625. 09 32,632,617. 49

Mehreinnahma

Mindereinnahme

Fr.

Fr.

-- 590,593. 20 468,208. 48

--

535,806. 43

-- -- 241,839. 07

-- --

532,746. 43 152,794. 81

--

480,705. 02

485,992. 40

--

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat Januar bis Ende Juni Juli

1916 655 106

1187 102

Januar bis Ende Juli

761

1289

1915

Zu- oder Abnahme -- 532

+ '

4

-- 528

B e r n , den 11. August 1916.

(B.-B. 1916, HI, 336.)

Schweiz. Auswanderungsamt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1916

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

33

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.08.1916

Date Data Seite

434-437

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10 026 121

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