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4. Jeder Kanton hat bis Ende laufenden Jahres dem schweizerischen Politischen Departement über die Verwendung dea empfangenen Betrages Bericht zu erstatten.

Sie wollen gefl. unserm Politischen Departement, das mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt ist, die Mitteilung zukommen lassen, ob Sie bereit sind, den auf Ihren Kanton entfallenden Anteil dem Zwecke, wie er durch die obige Bestimmung festgestellt ist, zuzuführen und über die Verwendung Bericht zu erstatten.

Wir benutzen den Anlass, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen,, samt uns in den Machtschutz Gottes zu empfehlen.

B e r n , den 28. Januar

1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates,, Der Bundespräsident:

Deeoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:.

Schatzmann.

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# S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 25. Januar 1916.)

Dem in Ersetzung des anderswohin berufenen Herrn Carnelutti zum italienischen Vizekonsul für den Kanton Wallis, mit Sitz in Brig, ernannten Herrn Emilio M a n f r e d i wird das Exequatur erteilt.

Der Verkaufspreis der Antwortscheine für den Briefpostverkehr mit dem Ausland wird von 28 Rp. auf 30 Rp. erhöht.

Die Oberpostdirektion bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

91 Herr Rechtsanwalt Dr. O. Schnyder in Luzern hat die Anregung gemacht, es möge eine internationale Vereinbarung angebahnt werden, wonach sich womöglich alle Staaten des Erdkreises verpflichten, die auf ihr Gebiet bezüglichen alten und neu entstehenden Rechtsquellen einem in der Schweiz zu errichtenden Institut zur Verfügung zu stellen.

Herrn Rechtsanwalt Dr. 0. Schnyder wird unter Verdankung seiner Anregung die Meinung des Bundesrates dahin ausgedrückt, dass für die Vorbereitungen zur Schaffung eines internationalen Rechtsinstitutes günstigere Zeiten abzuwarten seien.

Der Bundesrat bat in seiner heutigen Sitzung über vier Rekurse betreuend die im Schlachthaustarif der Stadt Zürich vom 13. Dezember 1913 vorgesehenen Fleischschaugebühren entschieden. Drei Rekurse wurden teilweise gutgeheissen, der vierte wurde abgewiesen. Der Bundesrat ging dabei von folgenden grundsätzlichen Erwägungen aus : Das Lebensmittelgesetz räumt in Art. 7, Abs. 5, den Kantonen die Befugnis ein, die Fleischschau auf alles zum Genuss bestimmte Fleisch auszudehnen; die Kantone können daher auch das Fleisch solcher Tiere, die keine Schlachttiere sind, der Fleischschau unterstellen. In Art. 54, Abs. l, der eidgenössischen Verordnung betreffend das Schlachten und die Fleischschau vom 29. Januar 1909 ist ferner vorgesehen, dass Fleisch und Fleischwaren bei ihrer Einfuhr in eine Gemeinde der obligatorischen Fleischschau unterstellt werden können. Es gilt dies auch für Fleisch und Fleischwaren von Wildbret, Geflügel, Fischen, Krusten- und Weichtieren, Fröschen und Schildkröten, und für Fleischkonserven, da alle diese Waren nach der Terminologie der Verordnung unter den Begriff ,,Fleisch und Fleischwaren"' fallen. Auch solche Sendungen von Fleisch und Fleischwaren, die bereits an der Landesgrenze durch die Grenzkontrolle untersucht worden sind, können bei ihrer Einfuhr in eine Gemeinde der obligatorischen Fleischschau unterstellt werden.

In Art. 10, Abs. 2, der Verordnung ist bestimmt, dass die Schlachthaus- und Fleischschaugebühren den Gemeinden keine Nettoeinnahmen abwerfen und nur zur Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals und zur Bestreitung der Beamtenbesoldungen und sonstigen Betriebskosten dienen sollen. Es geht daher nicht an, dass diese Gebühren auch zur Äufnung eines Erneuerungsfonds verwendet werden, der dazu bestimmt ist, dass

92 aus ihm die Mittel zu baulichen Änderungen und Erneuerungsbauten geschöpft werden, der also nicht lediglich zur Bestreitung der gewöhnlichen Reparaturen dienen soll. Der erwähnte Art. 10 verlangt aber nicht, dass die Fleischschaugebühren ausschliesslich zur Bestreitung der Kosten der Fleischschau verwendet werden, sondern gestattet ein Zusammenrechnen der Rechnungsergebnisse der Fleischschau mit denen des Schlachthofbetriebes, sodass ein allfälliger Überschuss der Fleischschaugebühren über die Fleischschaukosten zur Deckung eines aus dem Betriebe des Schlachthauses sich ergebenden Defizits benützt werden kann. Jedoch postuliert der Art. 10 für die Fleischschautaxen den Gebührencharakter. Aus dem Gebührencharakter folgt, dass der Betrag der Gebühr mit der ihr entsprechenden Gegenleistung in dem Sinne in Einklang stehen muss, dass nicht ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

Von diesem Gesichtspunkt aus müssen folgende Gebührenansätze des Tarifs der Stadt Zürich herabgesetzt werden : Position J 2 a (Fleischschaugebühr für in die Stadt eingeführtes Stück Grossvieh oder Pferd) von 9 Fr. auf 7 Fr. das Stück, J 2 fe (Fleischschaugebühr für in die Stadt eingeführte Kaninchen) von 20 Rappen auf 15 Rappen das Stück, J 2 k (Fleischschaugebühr .für schwerere als 10 kg, nicht aus Tiervierteln oder Hälften bestehende Fleischsendungen oder Fleischwarenlieferungen) von 4 Rappen auf 3 Rappen das Kilogramm, J 2 Z (Fleischschaugebühr für Sendungen im Gewichte von mehr als 10 kg von Wildbret, Geflügel, Fischen, Krusten- und Weichtieren, Fröschen und Schildkröten, sowie Fleischkonserven) von 4 Rappen das Kilogramm auf 3 Rappen das Kilogramm für Wildbret, Geflügel und Fische, auf 2 Rappen das Kilogramm für Krusten- und Weichtiere, Frösche und Schildkröten, und auf l Rappen das Kilogramm für Fleischkonserven in luftdicht verschlossenen Büchsen, Gläsern und ähnlichen- Gefässen.

(Vom 27. Januar 1916.)

Es werden neuerdings aufgeboten : 1. Auf M i t t w o c h , den 16. F e b r u a r , 9 Uhr morgens: Bäckerkompagnie 9 (Auszug ohne Landwehr) nach St. Gallen.

2. Auf M o n t a g , den 28. F e b r u a r , 9 Uhr m o r g e n s : Bäckerkompagnie 2 (Auszug ohne Landwehr) nach Freiburg.

.Das Aufgebot betrifft sämtliche Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten dieser Einheiten des Auszuges, ausgenommen Unter-

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Offiziere und Soldaten des Jahrganges 1883, die n i c h t einzurücken haben.

(Vom 28. Februar 1916.)

Gemäss Bericht und Antrag des Militärdepartements wird beschlossen : 1. von der Abgabe von Munition an die Schiessvereine ist bis auf weiteres abzusehen und 2. die Erfüllung der Schiesspflicht ausser Dienst ist bis auf weiteres zu suspendieren.

Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika hat Herrn Dr. R i t t e r , schweizerischen Gesandten in Washington, als Mitglied der internationalen Kommission, wie sie in Art. II des Kriegsaüfschubvertrages zwischen den Vereinigten Staaten und Guatemala vorgesehen ist, gewählt.

Der Bündesrat hat Herrn Dr. Ritter ermächtigt, diese Wahl anzunehmen.

"Wahlen.

(Vom 25. Januar 1916.)

Post- und Msenbaknaeparieinent.

Telegraphenverwaltung.

Adjunkt der Kreistelegraphendirektion IV in Zürich : Bachmann, Ernst, von Brenzikofen (Bern), bisher Sekretär II. Klasse der genannten Kreisdirektion.

Biindesblatt. 68. Jahrg. Bd. I.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

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02.02.1916

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