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Schweizerisches Bundesblatt mit schweizerischer Gesetzsammlung, 68. Jahrgang.

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Bern, den 29. November 1916.

Band IV.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft TramelanTavannes und der Bahngesellschaft Tramelan- BreuleuxNoirmont (Elektrische Eisenbahnen in den Freibergen) abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 24. November 1916.)

Mittels Eingaben vom 8. Oktober 1914 und 9. November 1916 legte die Gesellschaft der Regionalbahn Tramelan-Tavannes dem schweizerischen Eisenbahndepartement zuhanden des Bundesrates und zur Genehmigung durch die Bundesversammlung den Entwurf eines für den Betrieb der Eisenbahn Tramelan-BreuleuxNoirmont (Elektrische Eisenbahnen in den Freibergen) ami7. Januar 1914 abgeschlossenen Vertrages vor.

Auf Verlangen des Eisenbahndepartements, sowie der Kantonsregierung wurde dieser Entwurf in verschiedenen Punkten abgeändert. Gemäss Art. 10 des Eisenbahngesetzes legen wir Ihnen nun den durch die Generalversammlungen der Aktionäre der beiden Bahngesellschaften vom 25. Mai und 26. Juni 1916 angenommenen endgültigen Vertrag zur Genehmigung vor.

Nach Art. l dieses Vertrages verpflichtet, sich die Eisenbahn Tramelan-Tavannes zur Führung des Betriebes der Linie TramelanBundesblatt. 68. Jahrg. Bd. IV.

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Breuleux-Noirmont zu den durch die Konzession, die Bundesgesetze und sonstigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Betrieb der Eisenbahnen festgesetzten Bedingungen, und zwar auf Rechnung und Gefahr d®r Eisenbahn Tramelan-Breuleux-Noirmont.

Die hierdurch von der Eisenbahn Tramelan-Tavannes übernommenen Verpflichtungen umfassen : a. den vollständigen Stations- und Zugsdienst, den Fahrdienst, die Bahnpolizei, die Überwachung und den Unterhalt der Eisenbahn samt Zugehör, den Unterhalt des Rollmaterials, ' die Versicherung gegen Unfälle und Brandschäden, die Lieferung des sämtlichen Verbrauchs- und Unterhaltungsmaterials, der Ausrüstungen, der Drucksachen usw., kurz alle Vorkehren, die den Betrieb einer Eisenbahnlinie betreffen, mit Einschluss der Erledigung von Streitigkeiten und Reklamationen jeder Art, die aus diesem Betriebe hervorgehen ; ö. die Behandlung von Verwaltungsfragen, die Aufstellung, den Druck und die Veröffentlichung der Fahrpläne und Tarife; c. die Ausarbeitung und Vorlage der jährlichen Voranschläge ; d. die Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben und die vollständige, von derjenigen der Eisenbahn Tramelan-Tavannes getrennte Rechnungsführung, sowie die Lieferung der vom schweizerischen Eisenbahndepartement verlangten statistischen Angaben ; e. die Erstellung und Vorlage der Jahresrechnung.

Nach Art. 2 werden die Ausgaben jeder Art, die aus den obgenannten Verrichtungen entstehen, von der Eisenbahn TramelanTavannes auf Rechnung der Eisenbahn Tramelan-Breuleux-Noirmont bestritten, der die Rückvergütung nach den im Art. 10 vorgesehenen Bedingungen obliegt.

Gemäss Art. 3 werden die Ausführung von Ergänzungs- und Erweiterungsanlagen, sowie die Vermehrung des Rollmaterials, der Gerätschaften und des Mobiliars, soweit sie von beiden Parteien für notwendig befunden oder von der zuständigen Behörde angeordnet werden, von der Eisenbahn Tramelan-Tavannes übernommen.

Die hieraus erwachsenden Ausgaben werden der betriebsführenden Verwaltung, auf Vorlage der bezüglichen Belege, vermehrt um 5 % für die allgemeine Verwaltung, die Studien und die Leitung der Arbeiten, zurückerstattet. Dieser Zuschlag ist nicht anwendbar bei Ausgaben für die Erwerbung von Rollmaterial.

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Nach Art. 5 ist für den Betrieb der Linie Tavannes-Noirmont das Material der beiden Eisenbahnen ohne Entschädigung von irgendwelcher Seite zu verwenden.

Der Wagenschuppen, die elektrische Zentrale und die Werkstätte, die auf gemeinsame Kosten erstellt worden sind, werden für den Dienst der beiden Linien benützt.

Art. 6 bestimmt, dass der Eisenbahn Tramelan-BreuleuxNoirmont das Recht zusteht, den Gang des Betriebes im allgemeinen und die Verwendung des Materials und die gute Instandhaltung der Linie zu überwachen.

Die andern Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich auf Tarif- und Fahrplanfragen, sowie auf die Kosten für Reklame usw.

Nach Art. 7 sind die bei der Eisenbahn Tramelan-Tavannes für den Innern und den direkten Verkehr gültigen Betriebsreglemente und Instruktionen auf der Eisenbahn Tramelan-BreuleuxNoirmont anwendbar, immerhin unter Vorbehalt der Zustimmung der andern beteiligten Verwaltungen und der für den ökonomischen Betrieb einer Schmalspurbahn für notwendig erkannten Änderungen.

Nach Art. 8 ernennt und entlässt die betriebsführende Verwaltung das ganze Personal, das ihr allein unterstellt ist. Immerhin ist sie auf Verlangen der Eigentümerin gehalten, jeden bei der Eisenbahn Tramelan-Breuleux-Noirmont verwendeten Angestellten, der zu begründeten Klagen Anlass geben sollte, zu versetzen oder zu entlassen.

Nach Art. 10 besorgt die Eisenbahn Tramelan-Tavannes für Rechnung der Eigentümerin die Einziehung sämtlicher aus dem Betriebe der Linie Tramelan-Breuleux-Noirmont herrührenden Forderungen, betreffe es Transporteinnahmen oder Miet- und Pachtzinse und sonstige Einnahmen.

Zur Deckung allfälliger Ausgabenüberschüsse gewährt die Eisenbahn Tramelan-Breuleux-Noirmont der betriebsführenden Gesellschaft einen Vorschuss, über dessen Betrag sich die beiden Parteien verständigen werden. Dieser Vorschuss soll, sobald er erschöpft ist, nach Vorlegung eines Kassenausweises erneuert werden.

Die Betriebsrechnung der Eisenbahn Tramelan-Breuleux-Noirmont ist jeweilen auf Ende des Jahres innerhalb einer möglichst kurzen Frist abzuschliessen und mit den Belegen dem Verwaltungsrat der Eisenbahn Tramelan-Breuleux-Noirmont zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Saldo ist demjenigen Teil, der darauf Anspruch hat, binnen Monatsfrist nach der Annahme

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der Rechnung auszuzahlen. Dieser Saldo ist vom 1. Januar des folgenden Betriebsjahres an zu 4 °/o zu verzinsen.

Nach Art. 11 tritt der Vertrag am 1. Januar 1914 in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1915. Er wird durch stillschweigende Verlängerung von Jahr zu Jahr erneuert, falls er nicht von einem der Vertragsschliessenden wenigstens ein Jahr zum voraus gekündigt wird.

Art. 12 bestimmt, dass Streitigkeiten, die in bezog auf die Auslegung oder Ausführung der Vertragsbestimmungen entstehen könnten, vom Regierungsrat des Kantons Bern endgültig entschieden werden sollen.

In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 1914 erklärte der Regierungsrat des Kantons Bern, dass er dem Betriebsvertrag seine Genehmigung erteilt habe.

Da aber dieser Vertrag, wie eingangs erwähnt, auf Verlangen des Eisenbahndepartements in verschiedenen Punkten abgeändert worden ist, wurde auch der abgeänderte Betriebsvertrag der Kantonsregierung zur Vernehmlassung übermittelt. In ihrem Schreiben vom 5. Mai 1916 hat die Regierung den Wunsch ausgesprochen, es möchte Art. 12 in dem Sinne abgeändert werden, dass die in bezug auf die Auslegung oder Ausführung des Vertrages entstehenden Streitigkeiten nicht vom Bundesgericht, sondern durch die Kantonsrsgierung endgültig entschieden werden sollten.

Diesem Begehren ist in dem oben erwähnten Art. 12 Rechnunggetragen worden.

Dieser Vertrag gibt uns zu keinen weitern Bemerkungen Anlass. Im Beschlussentwurf haben wir den üblichen Vorbehalt aufgenommen, wonach neben der betriebsführenden Bahn auch der Bahneigentümer für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten zu haften hat.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir den Anlass, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 24. November 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der ßundespräsident: Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der Bahngesellschaft TramelanTavannes und der Bahngesellschaft Tramelan-BreuleuxNoirmont (Elektrische Eisenbahnen in den Freibergen) über den Betrieb der Linie Tramelan-Breuleux-Noirmont abgeschlossenen Vertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. der Eingaben der Bahngesellschaft Tramelan-Tavannes vom 8. Oktober 1914 und 9. November 1916; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1916, beschliesst: I. Der am 17. Januar 1914 zwischen der Bahngesellschaft Tramelan-Tavannes, mit Site in Tramelan, einerseits, und der Bahngesellschaft Tramelan-Breuleux-Noirmont (Elektrische Eisenbahnen in den Freibergen), mit Sitz in Tramelan-dessus, anderseits, abgeschlossene Vertrag betreffend den Betrieb der Linie Tramelan-Breuleux-Noirmont wird mit dem Vorbehalte genehmigt, dass für die Erfüllung der von der betriebsführenden Gesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bandesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft auch der Eigentümer der Bahn haftbar ist.

II. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

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Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

729

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1916

Date Data Seite

245-249

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