Ablauf der Referendumsfrist: 27. Juni 1988

Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen

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(Entschädigungsgesetz) vom 18. März 1988

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 79 und 83 der Bundesverfassung, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in die Berichte des Büros des Ständerates vom 12. Februar 1988 und des Büros des Nationalrates vom 26. Februar 1988'>, beschliesst: , .

Art. l Grundsatz 1 Die Mitglieder des Nationalrates werden vom Bund entschädigt.

2 Die Kantone entschädigen die Mitglieder des Ständerates für die Teilnahme an den Ratssessionen und entrichten ihnen die Jahresentschädigung. Im übrigen werden die Mitglieder des Ständerates vom Bund entschädigt.

Art. 2 Jahresentschädigung Die Mitglieder des Nationalrates erhalten eine Jahresentschädigung von 18 000 Franken als Entgelt für allgemeine Unkosten und Inkonvenienzen und von 12 000 Franken als Entgelt für Vorbereitungsarbeiten.

Art. 3 Taggeld Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm ein Taggeld ausbezahlt.

Art. 4 Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung Die Ratsmitglieder erhalten eine Mahlzeiten- und eine Übernachtungsentschädigung.

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Art. 5 Reiseentschädigung 1 Die Ratsmitglieder erhalten auf Wunsch ein Generalabonnement 1. Klasse der SBB.

2 Ratsmitgliedern, die kein Generalabonnement beziehen, werden für die Reisen zu den Kommissionssitzungen und einmal wöchentlich zu den Ratssitzungen die Auslagen für das Eisenbahnbillet l. Klasse und, soweit nötig, für die Benützung der Autobuslinien, zurückerstattet.

3 Ratsmitgliedern, die zur Teilnahme an Rats-, Kommissions- oder Fraktionssitzungen und gleichgestellten Anlässen ganz oder teilweise ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Für Schäden, die bei diesen Fahrten entstehen, schliesst der Bund eine Kaskoversicherung ab.

4 Der Bund übernimmt die Kosten für Flugreisen ins Ausland und - soweit diese im Rahmen der üblichen Reise- und Spesenentschädigungen liegen auch für Flugreisen im Inland.

Art. 6 Distanzentschädigung : Die Ratsmitglieder, die weit von Bern entfernt wohnen und lange Reisezeiten benötigen, erhalten eine Distanzentschädigung.

" Art. 7 Vorsorge Die Ratsmitglieder erhalten eine jährliche Entschädigung für ihre Vorsorge.

Art. 8 Unfall !

Die Ratsmitglieder sind während ihrer parlamentarischen Tätigkeit gegen Unfall versichert.

Art. 9 Entschädigungen für Kommissionspräsidenten und Berichterstatter 1 Die Ratsmitglieder, die den Vorsitz einer Kommission, einer Delegation, einer Sektion, einer Unterkommission oder einer Arbeitsgruppe führen, erhalten das doppelte Taggeld. Ausgenommen sind kurze Beratungen während der Sessionen.

2 Die Ratsmitglieder, die im Auftrag einer Kommission im Rat Bericht erstatten, erhalten für jeden mündlichen Bericht ein halbes Taggeld.

Art. 10 Sonderentschädigung 1 Die Ratsmitglieder erhalten eine Sonderentschädigung, wenn sie im Auftrag des Ratspräsidenten, des Büros oder einer Kommission eine Sonderaufgabe erfüllen (Untersuchung von Einzelfragen, Prüfung umfangreicher Akten usw.).

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Über die Gewährung dieser Sonderentschädigung und deren Höhe entscheidet das Büro des Rates, dem das Mitglied angehört.

Art. 11 Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten Die Präsidenten und Vizepräsidenten beider Räte erhalten eine jährliche Zulage, Art. 12 Beiträge an die Fraktionen Die Fraktionen erhalten einen jährlichen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate, bestehend aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag pro Fraktionsmitglied.

Art. 13 Repräsentationsauslagen und Experten Für Repräsentationsauslagen der Räte, der Ratspräsidenten und der Kommissionen, für die Wahrung der Beziehungen zu den ausländischen Parlamenten, für die Tätigkeit in internationalen parlamentarischen Organisationen und für den Beizug von Experten und Auskunftspersonen werden die erforderlichen Kredite auf dem Weg des Voranschlages eingeräumt.

Art. 14 Ausführung des Gesetzes 1 Ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, regelt die Ausführung des Gesetzes und legt die Höhe der einzelnen Entschädigungen und deren Fortzahlung im Krankheitsfall fest.

2 Bestehen in Einzelfällen Zweifel über den Anspruch auf eine Entschädigung oder bestreitet ein Ratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, so entscheidet das Büro des Rates, dem das Mitglied angehört, endgültig.

Art. 15 Aufhebung des bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 17. März 1972 '> über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und der Bundesbeschluss vom 28. Juni 19722) zum Taggeldergesetz werden aufgehoben.

Art. 16 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Es tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

» AS 1972 1488, 1981 1602, 1983 1940 > AS 1972 1492, 1983 1442 1940

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Ständerat, 18. März 1988 Der Präsident: Masoni Die Sekretärin: Huber

Nationalrat, 1:8. März 1988 Der Präsident: Reichling Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 29. März 1988 1) Ablauf der Referendumsfrist: 27. Juni 1988

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D BEI 1988 I 1430 54 Bundesblatt. 140. Jahrgang. Bd. l

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz) vom 18. März 1988

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Jahr

1988

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1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1988

Date Data Seite

1430-1433

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10 050 661

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