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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 19, Absatz 2, 55, Absatz l, 57 und 58, Absatz l, der Verfassung des Kantons Uri.

(Vom 27. Mai 1916.)

Mit Schreiben vom 20. Mai 1916 teilen Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri mit, dass die Landsgemeinde dieses Kantons vom 7. Mai 1916 einige Änderungen der kantonalen Verfassung vom 6. Mai 1888 beschlossen hat, für die um Erteilung der Gewährleistung des Bundes nachgesucht wird. Es handelt sich um die Art. 19, Absatz 2, 55, Absatz l, 57 und 58, Absatz l, der Kantonsverfassung, deren Text vor und nach der Revision folgendermassen lautet : Bisherige Fassung: Art. 19, Absatz 2. Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr.

Neue Fassung: Art. 19, Absatz 2. Bei allen offenen Abstimmungen entscheidet das absolute, bei den geheimen Abstimmungen im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Der zweite Wahlgang folgt dem ersten zwei Wochen später. Der Erlass von Ausführungsvorschriften für die geheime Abstimmung wird auf den Gesetzgebungsweg verwiesen.

90 Bisherige Fassung: Art. 55, Absatz 1. Die Ge-.

Samterneuerung des Landrates findet am dritten Sonntag im Mai statt.

Neue Fassung: Art. 55, Absatz 1. Die Gesamterneuerung des Landrates findet, vorbehaltlich allfällige Nachwahlen, am dritten Sonntag im Mai statt. Wenn das Pfingstfest auf den Zeitpunkt der Häuptoder Nachwahl fällt, ist die Wahlverhandlung um acht Tage zu verschieben.

Art, 57. Der Landrat versammelt sich ordentlicherweise dreimal im Jahre, Anfangs April, Ende Mai und im Dezember; ausserordentlicherweise so oft es der Regierungsrat oder sieben Mitglieder verlangen oder der Präsident für notwendig erachtet.

Art. 57. Der Landrat versammelt sich ordentlicherweise dreimal im Jahre, Anfangs April, Ende Mai oder Anfangs Juni und im Dezember; ausserordentlicherweise so oft es der Regierungsrat oder sieben Mitglieder verlangen oder der Präsident für notwendig erachtet.

Art. 58, Absatz 1. Der Landrat ernennt in der ordentlichen Maisitzung seinen Präsidenten, Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. Das Sekretariat besorgt der Kanzleidirektor. Abwarte sind die Landweibel.

Art. 58, Absatz 1. Der Landrat ernennt in der ordentlichen Mai- bezw. Junisitzung seinen Präsidenten, Vizepräsidenten und zwei Stimmenzähler. Das Sekretariat besorgtder Kanzleidirektor.

Abwarte sind die Landweibel.

Aus dieser Gegenüberstellung ergibt sich, dass die Abänderung der Art. 55, Absatz l, 57 und 58, Absatz l, der Kantonsverfassung rein formelle Bedeutung hat, indem sie lediglich eine Modifikation in der Festsetzung der Zeitpunkte für die Gesamterneuerung des Landrates und für seine ordentlichen Versammlungen mit sich bringt.

Die Abänderung des Art. 19, Absatz 2, betrifft den Abstimmungsmodus bei den Gemeindeversammlungen. Der erste, unveränderte Absatz lautet: ,,Die Abstimmungen an der Landsgemeinde und den Gemeindeversammlungen geschehen durch offenes Handmehr. Letztern bleibt überlassen, über jedes Geschäft nach gewalteter Diskussion auch geheim abzustimmen.a Bisher war es nach Absatz 2 des Art. 19 Verfassungsprinzip, dass bei allen Abstimmungen, auch bei den für die Gemeindeversamm-

91 langen zugelassenen geheimen, das absolute Mehr entscheide.

Dies gilt künftig auch in den offenen Abstimmungen noch unbeschränkt, in den geheimen dagegen nur noch für den ersten Wahlgang, während in einem zweiten das relative Mehr entscheiden soll.

Die Revisionen enthalten nichts, was den Vorschriften der Bundesverfassung zuwiderlaufen oder die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen Formen beeinträchtigen würde.

Der Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung steht daher nichts entgegen. Wir beantragen Ihnen, sie durch Annahme des nachfolgenden Beschlussesentwurfes auszusprechen.

B e r n , den 27. Mai 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

D ecoppe t.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

BundesbescMuss betrefl'end

die Gewährleistung der abgeänderten Art. 19, Absatz 2, 55, Absatz 1, 57 und 58, Absatz 1, der Verfassung des Kantons Uri.

Die Bundesversammlung der seh \ v e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1916 über die am. 7. Mai 1916 von der Landsgemeinde des Kantons Uri beschlossene Revision der Art. 19, Absatz 2, 55, Absatz l, 57 und 58, Absatz l, der Kantonsverfassung;

92 in Erwägung, dass die abgeänderten Verfassungsartikel nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Den abgeänderten Art. 19, Absatz 2, 55, Absatz l, 57 und 58, Absatz l, der Verfassung des Kantons Uri wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 27. Mai 1916.)

An Stelle des zurücktretenden Apothekers Kupfer wird als Mitglied der Gehülfen-, der Assistenten- und der Fachprüfungskommissionen alter und neuer Ordnung für Apotheker gewählt: Herr Adolf H aus er, Apotheker in Zürich, bisheriger Ersatzmann dieser Kommissionen ; an Stelle des letztern als Ersatzmann dieser Kommissionen: Herr Emil E i d e n b e n z , Apotheker, in Zürich.

Dem Beschluss der Landsgemeinde des Kantons Glarus vom 7. Mai 1916 über die Ausführung der Art. 120 bis 122 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung wird die Genehmigung erteilt.

"Wahlen.

(Vom 27. Mai 1916.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Gehülfe II. Klasse beim Zollamt St. Margrethen-Bahnhof : Wirz, Arthur, von Muhen (Aargau).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der abgeänderten Art. 19, Absatz 2, 55, Absatz l, 57 und 58, Absatz l, der Verfassung des Kantons Uri. (Vom 27. Mai 1916.)

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1916

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685

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31.05.1916

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89-92

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