Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 12. Juni 1988 # S T #

vom 11. März 1988

Getreue, liebe Eidgenossen!

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Wir haben den 12. Juni 1988, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über - den Bundesbeschluss vom 20. März 1987 über die Verfassungsgrundlagen für eine koordinierte Verkehrspolitik (BEI 1987 I 979) und - die Volksinitiative vom 24. Februar 1983 «zur Herabsetzung des AHVRentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen» (BB1 1983 l 1412, 1986 III 370).

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Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind

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das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11); das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 25. August 1976 (SR 161.51) und das Kreisschreiben des Eidgenössischen Politischen Departementes vom 30. August 1976 (BEI 1976 III 1308).

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Insbesondere bitten wir Euch, dafür zu sorgen, dass

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die Abstimmungsvorlagen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind;

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die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale bezogen werden (EDMZ, 3000 Bern);

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die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden;

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die kantonalen Ergebnisse im nächstmöglichen amtlichen Publikationsorgan Eures Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte);

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Volksabstimmung

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das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

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Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollt Ihr sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

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Die Fernmeldedienste der PTT-Betriebe werden von uns angewiesen, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch, die in Eurem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder telegrafisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18.00 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über Telefax (Nr. 031/61 37 06/07/08), Fernschreiber (Telex-Nr.91 11 91), nötigenfalls über das Telefon (031/613749 für die Ergebnisse und 031/61 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die i Meldung über Telefax oder Fernschreiber hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.

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Die zwei Abstimmungsfragen erscheinen auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten: 1. Wollen Sie den Bundesbeschluss vom 20. März 1987 über die Verfassungsgrundlagen für eine koordinierte Verkehrspölitik annehmen?

2. Wollen Sie die Volksinitiative «zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters auf 62 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen» annehmen?

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

11. März 1988

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Stich Der Bundeskanzler: Buser

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Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 12.

Juni 1988 vom 11. März 1988

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29.03.1988

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