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Bundesratsbeschluss ,

über

die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie (Vom 1.März 1962)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst : I Der Bundesratsbeschluss vom 19. April 19601) über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

II Folgende Änderungen des im Anhang zum genannten Beschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 13 i 2

Die Mindestlöhne, unter Einschluss der Teuerungszulagen und des Ausgleiches für eine Stunde Arbeitszeitverkürzung sowie der generellen Lohnerhöhungen von 20 Rappen mit sofortiger Wirkung und 15 Eappen ab 1. Januar 1963 betragen pro Stunde : *) BEI 1960, I, 1534.

505 Zone I Franken

Zone II Tranken

Zone III Franken

a. Bis 31.Dezember 1962 für ausgebildete Säger und Schärfer . . . .

für angelernte Hilfsarbeiter für Handlanger '

8.40 3.25 3.05

3.35 3.20 3.--

3.30 3.15 2.95

fe. ab I . J a n u a r 1963 für ausgebildete Säger und Schärfer . . . .

für angelernte Hilfsarbeiter für Handlanger

3.55 3.40 3.20

3.50 3.35 3.15

3.45 3.30 3.10

3

4

Als angelernte Hilfsarbeiter gelten Arbeitnehmer, die während mindestens zwei Jahren eine bestimmte Spezialarbeit ausgeführt haben.

5 Für Arbeitnehmer, die vermindert leistungsfähig oder noch nicht 19 Jahre alt sind, kann ein niedrigerer Lohn vereinbart werden.

6 Bezieht der Arbeitnehmer Verpflegung und Unterkunft vom Arbeitgeber, oder liegen andere besondere Verhältnisse vor, so ist der Barlohn im Eahmen dieses Vertrages durch schriftlichen Einzeldienstvertrag festzusetzen.

7 Für Arbeitnehmer, die im Akkord beschäftigt sind, werden die vorstehenden Mindestlöhne garantiert.

Art. 16 Die Arbeitnehmer haben je nach Dienstalter Anspruch auf bezahlte Ferien. Die Mindestdauer derselben beträgt : nach Ablauf des 1. Dienstjahres 2 Wochen nach Ablauf des 10. Dienstjahres 2 Wochen und 3 Tage nach Ablauf des 15. Dienstjahres ,,. . . .

3 Wochen 2 ...

3 Arbeitnehmer, die mindestens drei Monate im Betrieb tätig sind, haben schon im ersten Dienstjahr Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar auf einen Tag pro Monat der Beschäftigungsdauer.

4 Bei Betriebseinschränkungen oder Betriebseinstellungen sowie bei Arbeitsausfall durch Krankheit oder Unfall von mehr als zwei Monaten sowie heim Ausbleiben von mehr als einem Monat im Jahr für eigene oder anderweitige Arbeit besteht nur ein Prorata-Anspruch auf Ferien. Ebenso besteht ein Prorata-Anspruch bei Auflösung des Dienstverhältnisses.

5 Die Ferien werden zum normalen Arbeitslohn entschädigt.

8 Der Arbeitnehmer hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen und auf dringende Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

7 Die Ferien dürfen nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleibt die Abgeltung bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

1

506 Art. 17 1

Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entschädigung von jährlich sechs Feiertagen, die auf einen Werktag fallen. Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus für das ganze Jahr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen.

2 Die Feiertagsentschädigung beträgt : Franken für verheiratete Arbeitnehmer 20. -- für ledige Arbeitnehmer 18.-- für Jugendliche unter 19 Jahren 12.-- 3 Die Feiertagsentschädigung ist den Arbeitnehmern jeweils mit dem laufenden Zahltag auszurichten.

III Dieser Beschluss tritt am 12. März 1962 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1964.

Bern, den I.März 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet 6292

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss über die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie (Vom 1. März 1962)

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1962

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08.03.1962

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