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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso.

(Vom 1. Dezember 1916.)

Durch Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1916 wurde die Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso auf die ,,Nuova Società Anonima del Monte Generoso" in Capolago übertragen.

Mittels Eingabe vom 16. Oktober 1916 stellt nun die neue Gesellschaft das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die in der Konzession vom 2. Juli 1886 (E. A. S. IX, 51) festgesetzte Höchsttaxe für Güter von 33,4 Rappen auf 50 Rappen für 100 Kilogramm und für den Kilometer zu erhöhen. Zur Begründung ihres Gesuches weist die Gesellschaft besonders auf die vermehrten Betriebskosten infolge Verteuerung der Kohlen-, Metallund Schmieröl-Preise hin. Sie führt im weitern noch an, dass die vorgeschlagene Taxe immer noch billiger sei als die Gütertaxen anderer Bergbahnen. Eine Taxerhöhung scheine daher gerechtfertigt zur Deckung der vermehrten Betriebsausgaben.

Die Regierung des Kantons Tessin, zur Vernehmlassung eingeladen, erklärt sich in ihrer Zuschrift vom 11. November 1916 mit der vorgeschlagenen Taxerhöhung einverstanden.

· Im mitfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses haben wir Art. 15, Ziffer 3, dahin abgeändert, dass neben der Höchsttaxe von 50 Rappen für 100 Kilogramm und für den Kilometer auch eine Mindesttaxe von 40 Rappen für eine einzelne Gütersendung bezogen werden kann.

Da wir uns zu weitern Bemerkungen nicht veranlasst sehen, empfehlen wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur

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Annahme und benutzen auch diese Gelegenheit, Sie unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den I.Dezember 1916.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Dècoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso.

Die Bandesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der ,,Nuova Società Anonima del Monte Generoso" in Capolago vom 16. Oktober 1916; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. Dezember 1916, beschliesst: I. Art. 15, Ziffer 3, der durch Bundesbeschluss vom 2. Juli 1886 (E. A. S. IX, 51) erteilten Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso erhält folgende Fassung: ,,Die Gesellschaft kann für Gütersendungen eine Taxe von 50 Rappen für 100 kg und für den km beziehen. Für eine einzelne Sendung dürfen mindestens 40 Rappen bezogen werden.tl H. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1917 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Zahnradbahn von Capolago nach dem Gipfel des Monte Generoso. (Vom 1. Dezember 1916.)

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Jahr

1916

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

730

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.12.1916

Date Data Seite

329-330

Page Pagina Ref. No

10 026 222

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