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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Änderung von Gemeindenamen Im Kanton Freiburg wurden mit Wirkung auf den 1. Januar 1977 folgende Gemeinden vereinigt: Alte Bezeichnung

Neue Bezeichnung

Belfaux, Cutterwil

Belfaux

Ependes FR, Sales (Sänne)

Ependes FR

Diese Veröffentlichung erfolgt in Anwendung von Artikel 18 Absatz l Buchstabe b des Bundesratsbeschlusses vom 30. Dezember 1970 über Orts-, Gemeindeund Stationsnamen (AS 7970 1651).

' Bern, 4. März 1977 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Vermessungsdirektion

Register der schweizerischen Seeschiffe Das unter Nr. 68 im Register der Seeschiffe eingetragene, der St. Gotthard Schiffahrts AG, m Chur, gehörende Seeschiff «Calanca» wird mit Bewilligung des Bundesrates vom l I.Februar 1977 nach Artikel 36 Absatz l des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge gestrichen.

Basel, 28.Februar 1977 Schweizerisches Seeschiffsregisteramt

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Notifikationen (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])

eröffnet : Die Zollkreisdirektion Schaffhausen verurteilte Sie am 14. Februar 1977 aufgrund des am 19. Januar 1977 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung von Artikel 74 Ziffer 3, 75 und 87 des Zollgesetzes zu einer Busse von 79 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.

i Gegen diesen Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten ; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Die erwähnten Forderungen werden hierauf mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet. Den Restbetrag können Sie bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen in Empfang nehmen.

Bern, 14. März 1977 Eidgenössische Oberzolldirektion

tes: Gestützt auf das am 21. Januar 1977 aufgenommene Schlussprotokoll verurteilte Sie die Zollkreisdirektion Lugano mit Strafbescheid vom-l 5. Februar 1977 wegen Widerhandlung gegen den Bundesratsbeschluss über die Warenumsatzsteuer (WUStB) in Anwendung des Artikels 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel

1115 52 und 53 WUStB zu einer Busse von 670 Franken und auferlegte Ihnen an Verfahrenskosten Barauslagen von 18 Franken und eine Spruchgebühr von 50 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid können Sie innert 30 Tagen vom Datum dieser Notifikation an bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen. Wird innert Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 und 68 VStrR).

Sie werden hiermit aufgefordert, den geschuldeten Gesamtbetrag von 738 Franken innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an die Zollkreisdirektion Lugano, 6901 Lugano, Postscheckkonto 69-138, zu zahlen. Eine nicht bezahlte Busse kann in Haft umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).

Bern, U.März 1977 Eidgenössische Oberzolldirektion

Notifikation (Art. 92 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht)

Dem unbekannten Eigentümer der sechs Flaschen Spirituosen, welche von Zollbeamten am S.Oktober 1976 in der Gegend zwischen Vinadi und Martina GR gefunden wurden, wird hiermit eröffnet : Die Spirituosen wurden gestützt auf Artikel 120 des Zollgesetzes von der Zollverwaltung als Zollpfand beschlagnahmt. Der Berechtigte wird hiermit aufgefordert, sich innert 30 Tagen seit Veröffentlichung dieser Notifikation mit der Zollkreisdirektion Chur in Verbindung zu setzen. Meldet sich der Berechtigte nicht innert Frist, werden die Spirituosen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, 3003 Bern 9, zur Verfügung gestellt.

Bern, 14. März 1977 Eidgenössische Oberzolldirektion

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Jahr

1977

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

14.03.1977

Date Data Seite

1113-1115

Page Pagina Ref. No

10 046 977

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