Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 1984

Bundesgesetz über den Umweltschutz # S T #

(Umweltschutzgesetz [USG]) vom 7. Oktober 1983

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24sePties der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Oktober 1979'), beschliesst:

1. Titel: Grundsätze und allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Grundsätze Art. l

Zweck

1

Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten.

2

Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.

Art. 2

Verursacherprinzip

Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.

Art. 3 1

Vorbehalt anderer Gesetze

Strengere Vorschriften in anderen Gesetzen des Bundes bleiben vorbehalten.

2

Für radioaktive Stoffe und ionisierende Strahlen gilt die Strahlenschutzgesetzgebung.

Art. 4

Ausführungsvorschriften aufgrund anderer Bundesgesetze

1

Vorschriften über Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen aufgrund anderer Bundesgesetze müssen dem Grundsatz für Emissionsbegrenzungen (Art. 11), den Immissionsgrenzwerten (Art. 13-15), Alarmwerten (Art. 19) und Planungswerten (Art. 23-25) entsprechen.

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1983-810

Umweltschutz 2

Vorschriften über die mit Umwelteinwirkungen verbundene Verwendung von Stoffen aufgrund anderer Bundesgesetze müssen den Grundsätzen über die umweltgefährdenden Stoffe (Art. 26-28) entsprechen.

Art. 5 Ausnahmen für die Gesamtverteidigung Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, regelt der Bundesrat durch Verordnung die Ausnahmen von Bestimmungen dieses Gesetzes.

Art. 6 Information und Beratung 1 Die Umweltschutzfachstellen (Art. 42) informieren die Öffentlichkeit über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung.

2 Sie beraten Behörden und Private.

3 Sie empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.

2. Kapitel : Allgemeine Bestimmungen Art. 7 Definitionen 1 Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen sowie Verunreinigungen des Bodens, die durch den Bau oder Betrieb von Anlagen oder den Umgang mit Stoffen oder Abfällen erzeugt werden.

2 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet.

3 Luftverunreinigungen sind Veränderungen des natürlichen Zustandes der Luft, namentlich durch Rauch, RUSS, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe, Geruch oder Wärme.

4 Dem Lärm sind Infra- und Ultraschall gleichgestellt.

5 Stoffe sind chemische Elemente und Verbindungen, die direkt oder indirekt eine biologische Wirkung hervorrufen. Ihnen gleichgestellt sind Gemische und Gegenstände, die solche Stoffe enthalten.

6 Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist.

7 Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt.

Art. 8 Beurteilung von Einwirkungen Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt.

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Umweltschutz : Art. 9 Umweltverträglichkeitsprüfung 1 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, entscheidet, prüft sie die Umweltverträglichkeit; der Bundesrat bezeichnet diese Anlagen.

2 Der Umweltverträglichkeitsprüfung liegt ein Bericht zugrunde, der nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen zuhanden der Behörde eingeholt wird; dieser Bericht umfasst folgende Punkte: a. den Ausgangszustand; b. das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schütze der Umwelt und für den Katastrophenfall; c. die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt; d. die Massnahmen, die eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, sowie die Kosten dafür.

3 Der Gesuchsteller, sei es ein Privater oder eine Amtsstelle, sorgt für die Erstellung des Berichtes.

4 Bei öffentlichen und konzessionierten privaten Anlagen enthält der Bericht überdies die Begründung des Vorhabens.

5 Die Umweltschutzfachstellen beurteilen die Berichte und beantragen der für den Entscheid zuständigen Behörde die zu treffenden Massnahmen.

6 Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sind Expertisen notwendig, gibt sie den Interessierten vor der Ernennung der Experten Gelegenheit zur Stellungnahme.

7 Bei der Beurteilung von Raffinerien, Aluminiumhütten, thermischen Kraftwerken, grossen Kühltürmen oder Deponien für gefährliche Abfälle sowie weiteren vom Bundesrat zu bezeichnenden Anlagen hört sie zudem das Bundesamt für Umweltschutz an.

8 Der Bericht und die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung können von jedermann eingesehen werden, soweit nicht überwiegende private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

Art. 10 Katastrophenschutz 1 Wer Anlagen betreibt oder betreiben will oder Stoffe lagert, die bei ausserordentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, trifft die zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen. Insbesondere sind die geeigneten Standorte zu wählen, die erforderlichen Sicherheitsabstände einzuhalten, technische Sicherheitsvorkehren zu treffen sowie die Überwachung des Betriebes und die Alarmorganisation zu gewährleisten.

1 Die Kantone koordinieren die Dienste für den Katastrophenschutz und bezeichnen eine Meldestelle.

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Umweltschutz 3 Der Inhaber der Anlage oder des Lagers meldet ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Meldestelle.

4 Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmte Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen verbieten, wenn die Bevölkerung und die natürliche Umwelt auf keine andere Weise ausreichend geschützt werden können.

2. Titel : Begrenzung der Umweltbelastung I.Kapitel: Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen 1. Abschnitt: Emissionen Art. 11 Grundsatz 1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).

2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.

Art. 12 Emissionsbegrenzungen 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von: a. Emissionsgrenzwerten; b. Bau- und Ausrüstungsvorschriften; c. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften; d. Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden; e. Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.

2 Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.

2. Abschnitt: Immissionen Art. 13 Immissionsgrenzwerte 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.

2 Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.

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Umweltschutz Art. 14 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte a. Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden; b. die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; c. Bauwerke nicht beschädigen; d. die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen.

Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.

3. Abschnitt: Sanierungen Art. 16 Sanierungspflicht 1 Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, müssen saniert werden.

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2 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren.

3 Bevor die Behörde erhebliche Sanierungsmassnahmen anordnet, holt sie vom Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge ein.

4 In dringenden Fällen ordnen die Behörden die Sanierung vorsorglich an. Notfalls können sie die Stillegung einer Anlage verfügen.

Art. 17 'Erleichterungen im Einzelfall 1 Wäre eine Sanierung nach Artikel 16 Absatz 2 im Einzelfall unverhältriismässig, gewähren die Behörden Erleichterungen.

2 Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen und Erschütterungen sowie der Alarmwert für Lärmimmissionen dürfen jedoch nicht überschritten werden.

Art. 18 Umbau und Erweiterung sanierungsbedürftiger Anlagen ; 1 Eine sanierungsbedürftige Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird.

2 Erleichterungen nach Artikel 17 können eingeschränkt oder aufgehoben werden.

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4. Abschnitt: Zusätzliche Vorschriften für den Schutz vor Lärm und Erschütterungen Art. 19 Alarmwerte Zur Beurteilung der Dringlichkeit von Sanierungen (Art. 16 Abs. 2 und Art. 20) kann der Bundesrat für Lärmimmissionen Alarmwerte festlegen, die über den Immissionsgrenzwerten (Art. 15) liegen.

Art. 20 Schallschutz bei bestehenden Gebäuden 1 Lassen sich die Lärmimmissionen auf bestehende Gebäude in der Umgebung von bestehenden Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle nicht unter den Alarmwert herabsetzen, so werden die Eigentümer der betroffenen Gebäude verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen oder durch ähnliche bauliche Massnahmen zu schützen.

2 Die Eigentümer der lärmigen ortsfesten Anlagen tragen die Kosten für die notwendigen Schallschutzmassnahmen, sofern sie nicht nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Baueingabe des betroffenen Gebäudes: a. die Immissionsgrenzwerte schon überschritten wurden, oder b. die Anlageprojekte bereits öffentlich aufgelegt waren.

Art. 21 Schallschutz bei neuen Gebäuden 1 Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.

2 Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz.

Art. 22 Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten 1 Baubewilligungen für neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nur erteilt, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

2 Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so werden Baubewilligungen für Neubauten, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, nur erteilt, wenn die notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen getroffen und die Räume zweckmässig angeordnet werden.

Art. 23 Planungswerte Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten.

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Umweltschutz Art. 24 Anforderungen an Bauzonen 1 Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.

2 Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.

Art. 25 Errichtung ortsfester Anlagen 1 Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen.

2 Besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Absatz 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

3 Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlageri oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.

2. Kapitel: Umweltgefährdende Stoffe Art. 26 Selbstkontrolle 1 Stoffe dürfen nicht für Verwendungen in den Verkehr gebracht werden, bei denen sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle bei vorschriftsgemässer Handhabung den Menschen oder seine natürliche Umwelt gefährden können.

2 Der Hersteller oder der Importeur führt zu diesem Zweck eine Selbstkontrolle durch.

3

Der Bundesrat kann Vorschriften über den Umfang der Selbstkontrolle erlassen.

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Umweltschutz Art. 27 Gebrauchsanweisung 1 Wer Stoffe in den Verkehr bringt, versieht sie mit einer Gebrauchsanweisung, sofern umweltgefährdende Verwendungen oder Beseitigungsarten zu erwarten sind.

2 Die Gebrauchsanweisung enthält Angaben über: a. die umweltgerechte Verwendung; b. die Umweltgefährlichkeit; c. die für die gewünschte Wirkung erforderliche Menge; d. die Beseitigung.

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Vorbehalten bleibt die Kennzeichnung der Stoffe nach der Giftgesetzgebung.

Art. 28 Umweltgerechte Verwendung 1 Stoffe dürfen nur so verwendet werden, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle den Menschen oder seine natürliche Umwelt nicht gefährden können.

2 Liegt eine Gebrauchsanweisung vor, sind die darin enthaltenen Anweisungen einzuhalten.

Art. 29 Vorschriften des Bundesrates 1 Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen.

2 Diese Vorschriften betreffen namentlich: a. Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren, Streusalze und Treibgase; b. Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können, wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle.

3. Kapitel: Abfälle Art. 30 Pflicht zur Abfallverwertung, -Unschädlichmachung und -beseitigung 1 Der Inhaber von Abfällen muss sie nach den Vorschriften des Bundes und der Kantone verwerten, unschädlich machen oder beseitigen.

2 Wer eine Deponie errichten oder betreiben will, braucht dazu eine Bewilligung des Kantons ; sie wird ihm nur erteilt, wenn er nachweist, dass die Deponie nötig ist. In der Bewilligung werden die zur Ablagerung zugelassenen Abfallarten umschrieben.

3 Abfälle dürfen nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden.

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Gefährliche Abfälle dürfen im Inland nur an Unternehmungen weitergegeben werden, die über eine Bewilligung zur Entgegennahme solcher Abfälle nach Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b verfügen.

Art. 31 Aufgaben von Bund und Kantonen 1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Abfälle vorschriftsgemäss verwertet, unschädlich gemacht oder beseitigt werden.

2 Siedlungsabfälle und Abfälle, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann oder deren Verursacher die Pflicht nach Artikel 30 Absatz l wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen kann, werden von den Kantonen verwertet, unschädlich gemacht oder beseitigt. Sie können diese Aufgaben auch den Gemeinden oder anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften übertragen. Mit der Ausführung können private Unternehmungen beauftragt werden.

3 Die Kantone arbeiten zusammen und sorgen für die Zusammenarbeit der Gemeinden. Der Bundesrat kann Kantone verpflichten, geeignete Anlagen zur Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung anderen Kantonen zur Verfügung zu stellen. Nötigenfalls regelt er die Kostenverteilung.

4 Die Kantone ermitteln ihren künftigen Bedarf an Deponien und anderen Entsorgungsanlagen und bestimmen die dafür erforderlichen Standorte; sie unterbreiten ihre Planungen dem Bund, der für die Koordination sorgt.

5 Die Standorte für Deponien und andere Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle werden von den Kantonen, nötigenfalls unter Vermittlung des Bundes, festgelegt. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet der Bundesrat.

Art. 32 Vorschriften des Bundesrates 1 Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Verkehr mit gefährlichen Abfällen, einschliesslich der Ein-, Aus- und Durchfuhr.

2 Er schreibt insbesondere vor, dass gefährliche Abfälle : a. für die Weitergabe im Inland sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr zu kennzeichnen sind; b. nur von Unternehmungen entgegengenommen oder eingeführt werden dürfen, die über eine Bewilligung verfügen. Sie wird Unternehmungen ausgestellt, die Gewähr für die umweltgerechte Behandlung der Abfälle bieten.

Sie wird vom Kanton erteilt, in welchem die Unternehmung ortsfeste Entsorgungsanlagen betreibt; für Unternehmungen ohne ortsfeste Entsorgungsanlagen wird die Bewilligung vom Kanton erteilt, in welchem die Unternehmung ihren Sitz hat.

3 Der Bundesrat erlässt technische und organisatorische Vorschriften über Abfallanlagen, insbesondere über Deponien.

4 Der Bundesrat kann: a. vorschreiben, dass bestimmte Abfälle wie Gifte, Glas und Altpapier geson-

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b.

c.

d.

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g.

dert zur Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung übergeben werden ; vorschreiben, dass bestimmte Abfälle, namentlich Gifte, unschädlich gemacht werden; vorschreiben, dass bestimmte Abfälle verwertet werden, wenn dies wirtschaftlich tragbar ist und die Umwelt weniger belastet als die Beseitigung; die Verkäufer bestimmter Arten von Produkten oder Verpackungen, wie Flaschen oder Quecksilberbatterien und -thermometer, verpflichten, solche, allenfalls gegen Rückerstattung eines Pfandes, zurückzunehmen; Verpackungen von Massengütern verbieten, wenn sie zu unverhältnismässigen Abfallmengen führen oder die Verwertung der Abfälle erheblich erschweren ; die Verwendung von Stoffen verbieten, die in Siedlungsabfälle gelangen und deren Beseitigung in den Abfallanlagen zu erheblichen Schwierigkeiten führt oder die bei der Verwertung solcher Abfälle in der Landwirtschaft die Fruchtbarkeit des Bodens oder die Gewässer beeinträchtigen können; über die Verwendung von Abfällen aus der Tierhaltung sowie von kompostierbaren Siedlungs- oder Gewerbeabfällen zur Vermeidung einer übermässigen Belastung von Böden und Gewässern Vorschriften erlassen.

4. Kapitel: Belastungen des Bodens Art. 33 Richtwerte für Bodenbelastungen Für die Beurteilung der Belastung des Bodens mit schädlichen und nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen kann der Bundesrat Richtwerte festlegen. Sie sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft und der Erfahrungen Belastungen unterhalb dieser Werte die Fruchtbarkeit des Bodens auch langfristig nicht beeinträchtigen.

Art. 34 Grundsatz Der Schutz des Bodens gegen Belastungen durch Luftverunreinigungen, umweltgefährdende Stoffe und Abfälle wird in den Vorschriften nach den Artikeln 12, 14, 29 und 32 berücksichtigt.

Art. 35 Vorschriften der Kantone Für Gebiete, in denen die Bodenfruchtbarkeit stark gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist, legen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bundesrat verschärfte Emissionsbegrenzungen fest oder beschränken die Verwendung von Stoffen im erforderlichen Mass.

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Umweltschutz 3. Titel : Vollzug, Förderung und Verfahren 1. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Vollzug durch die Kantone Art. 36 Vollzugskompetenzen der Kantone Unter Vorbehalt von Artikel 41 obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen.

Art. 37 Ausführungsvorschriften der Kantone Ausführungsvorschriften der Kantone über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 9), den Katastrophenschutz (Art. 10), die Sanierung (Art. 16-18), den Schallschutz bei Gebäuden (Art. 20 und 21) sowie die Abfälle (Art. 30-32) bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

2. Abschnitt: Vollzug durch den Bund Art. 38 Aufsicht und Koordination 1 Der Bund wacht über den Vollzug dieses Gesetzes.

2 Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone sowie seiner eigenen Anstalten und Betriebe.

3 Der Bundesrat bestimmt, welche Prüf-, Mess- und Berechnungsmethoden anzuwenden sind.

Art. 39 Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2 Er kann Vereinbarungen abschliessen über: a. technische Vorschriften; b. Beseitigung von Abfällen; c. Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten durch die Schaffung zwischenstaatlicher Kommissionen mit beratender Funktion; d. Datensammlungen und Erhebungen; e. Forschung und Ausbildung.

3 Vor Erlass der Verordnungen und bei der Vorbereitung völkerrechtlicher Vereinbarungen hört er die Kantone und die interessierten Kreise an.

Art. 40 Typenprüfungen und Kennzeichnungen 1 Der Bundesrat bezeichnet die serienmässig hergestellten Anlagen, wie Brenner und Kessel für Feuerungsanlagen, Baumaschinen und Rasenmäher, deren Zulassung von einer Typenprüfung des Bundes und einer Kennzeichnung abhängig ist.

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Solche Anlagen werden der Typenprüfung nach Massgabe der durch sie verursachten Umweltbelastung unterstellt.

3 Der Bundesrat kann ausländische Typenprüfungen und Kennzeichnungen anerkennen.

Art. 41 Vollzugskompetenzen des Bundes 1 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz l Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Gebrauchsanweisung), 29 (Vorschriften über Stoffe), 31 Absatz 5 (Standorte für die Entsorgung gefährlicher Abfälle), 32 Absätze l und 2 (Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Typenprüfungen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

2 Bundesbehörden, die aufgrund anderer Bundesgesetze bereits Vorschriften über Anlagen, Stoffe oder Abfälle vollziehen, sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich und entsprechend den für sie gültigen Verfahrensvorschriften auch für den Vollzug dieses Gesetzes ; eignet sich dieses Vorgehen nicht, regelt der Bundesrat den Vollzug und sorgt für die Koordination unter den interessierten Arntsstellen.

3 Die Vollzugsbehörden des Bundes berücksichtigen die Umweltschutzmassnahmen der Kantone.

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über den Vollzug Art. 42 Umweltschutzfachstellen 1 Die Kantone richten für die Beurteilung von Umweltschutzfragen eine Fachstelle ein oder bezeichnen hiefür geeignete bestehende Amtsstellen.

2 Das Bundesamt für Umweltschutz ist die Fachstelle des Bundes.

Art. 43 Zusammenarbeit Die Vollzugsbehörden können öffentlichrechtliche Körperschaften oder Private mit Vollzugs auf gab en betrauen, insbesondere mit der Kontrolle und Überwachung.

Art. 44 Erhebungen über die Umweltbelastung 1 Bund und Kantone führen Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüfen den Erfolg der Massnahmen dieses Gesetzes.

2 Der Bundesrat koordiniert die eidgenössischen und kantonalen Erhebungen und Datensammlungen.

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Er bestimmt, welche Angaben; die aufgrund der Gift-, Lebensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung über Stoffe erhoben werden, dem Bundesamt für Umweltschutz zur Verfügung zu stellen sind.

Art. 45 Periodische Kontrollen Der Bundesrat kann die regelmässige Kontrolle von Anlagen wie Ölfeuerungen, Kehrichtverbrennungsanlagen und Baumaschinen vorschreiben.

Art. 46 Auskunftspflicht 1 Jedermann ist verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

2 Der Bundesrat oder die Kantone können anordnen, dass Verzeichnisse über Luftverunreinigungen, Lärm und Erschütterungen, über Abfälle und deren Beseitigung sowie über Art und Menge von Rohstoffen und Produkten geführt und den Behörden auf Verlangen zugestellt werden.

3 Der Bundesrat kann anordnen, dass Angaben über Stoffe gemacht werden, für die Anhaltspunkte bestehen, dass die zu erwartende Belastung umweltschädlich ist, oder die erstmals in Verkehr gebracht werden sollen.

Art. 47 Information und Schweigepflicht 1 Die Prüfergebnisse für zugelassene Typen sind auf Anfrage bekanntzugeben und periodisch zu veröffentlichen.

2 Die zuständigen Behörden können die Ergebnisse der Kontrolle von Anlagen und die Auskünfte nach Artikel 46 nach Anhören der Betroffenen veröffentlichen, wenn sie von allgemeinem Interesse sind. Auf Anfrage sind die Ergebnisse der Kontrolle bekanntzugeben, wenn nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

3 Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sowie Experten und Mitglieder von Kommissionen und Fachausschüssen unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 48 Gebühren ; 1 Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz wird eine Gebühr erhoben.

2 Im Bund bestimmt der Bundesrat, in den Kantonen die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Ansätze.

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Umweltschutz 2. Kapitel : Förderung Art. 49 Ausbildung und Forschung 1 Der Bund fördert die Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen.

2 Er kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben oder unterstützen.

Art. 50 Beiträge für Umweltschutzmassnahmen bei Strassen 1 Im Rahmen der Verwendung des Reinertrages des Treibstoffzolls für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr beteiligt sich der Bund an den Kosten für die an den Strassen oder ersatzweise an den Gebäuden erforderlichen Umweltschutzmassnahmen.

2 Der Bundesbeitrag für Umweltschutzmassnahmen an Nationalstrassen und mit Bundeshilfe auszubauenden Hauptstrassen bemisst sich nach den für diese Strassen geltenden Ansätzen.

3 Für Sanierungen im Bereiche des übrigen Strassennetzes beträgt der Beitragssatz 30-60 Prozent. Massgeblich für die Beitragsbemessung sind die Finanzkraft des Kantons sowie die Kosten der Sanierung.

4 Die Bundesbeiträge werden den Kantonen ausbezahlt.

Art. 51 Kontroll- und Überwachungseinrichtungen Der Bund kann Beiträge an die Kosten für den Bau und die Ausrüstung der zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Mess-, Kontroll- und Überwachungseinrichtungen gewähren, soweit diese Einrichtungen mehreren Kantonen dienen.

Art. 52 Abfallanlagen Der Bund kann für den Bau von Anlagen zur Abfallverwertung, -Unschädlichmachung oder -beseitigung, die insbesondere den Abfallerzeugern mehrerer Kantone dienen, Bürgschaften übernehmen, sofern die Finanzierung nicht anders sichergestellt werden kann.

Art. 53 Rückerstattung 1 Zu Unrecht bezogene Bundesbeiträge können zurückgefordert werden. Die Rückforderung ist auch zulässig, wenn eine Einrichtung ihrem Zweck entfremdet wird.

2 Die Rückerstattungsansprüche des Bundes verjähren fünf Jahre nach ihrer Entstehung. Wird jedoch der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

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3. Kapitel: Verfahren Art. 54 Rechtspflege 1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren1) und nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege2).

2 Vorbehalten bleiben abweichende Verfahrens Vorschriften, die nach Artikel 41 Absatz 2 anwendbar sind.

Art. 55 Beschwerderecht der Umweltschutzorganisätionen 1 Soweit gegen Verfügungen der kantonalen oder Bundesbehörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 9 erforderlich ist, die Verwaltüngsbeschwerde beim Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zulässig ist, steht das Beschwerderecht auch den gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen zu, sofern sie mindestens 10 Jahre vor Einreichung der Beschwerde gegründet wurden.

2 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

3 Diese sind auch legitimiert, von den Rechtsmitteln im kantonalen Bereich Gebrauch zu machen.

Art. 56 Behördenbeschwerde 1 Das Eidgenössische Departement des Innern ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen.

2 Die gleiche Berechtigung steht auch den Kantonen zu, soweit Einwirkungen aus Nachbarkantonen auf ihr Gebiet strittig sind.

3 Letzte kantonale Instanzen eröffnen ihre Verfügungen, die mit Verwaltungsbeschwerde beim Bundesrat oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar sind, sofort und unentgeltlich dem Eidgenössischen Departement des Innern.

Art. 57 Gemeindebeschwerde Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.

')· SR 172.021 > SR 173.110

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Umweltschutz Art. 58 Enteignung 1 Wenn die Aufgaben nach diesem Gesetz es erfordern, können die Kantonsregierungen enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen.

2 Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz über die Enteignung1) für anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass: a. die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet; b. der Präsident der eidgenössischen Schätzungskommission das abgekürzte Verfahren bewilligen kann, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.

3 Für Gemeinschaftswerke verschiedener Kantone und Werke, die das Gebiet mehrerer Kantone beanspruchen, gilt das eidgenössische Enteignungsrecht. Das Eidgenössische Departement des Innern entscheidet über die Enteignung.

Art. 59 Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen Die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, können den Verursachern Überbunden werden.

4. Titel: Strafbestimimingen Art. 60 Vergehen 1 Wer vorsätzlich a. die zur Verhinderung von Katastrophen verfügten Sicherheitsmassnahmen unterlässt oder das Verbot bestimmter Produktionsverfahren oder Lagerhaltungen missachtet (Art. 10); b. Stoffe, von denen er weiss oder wissen muss, dass bestimmte Verwendungen den Menschen oder seine natürliche Umwelt gefährden können, für diese Verwendungen in den Verkehr bringt (Art. 26) ; c. Stoffe ohne Gebrauchsanweisungen in Verkehr bringt, obwohl umweltgefährdende Verwendungen oder Beseitigungsarten zu erwarten sind (Art. 27); d. Stoffe entgegen den Anweisungen in der Gebrauchsanweisung so verwendet oder lagert, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle den Menschen oder seine Umwelt gefährden können (Art. 28); e. Vorschriften über Stoffe verletzt (Art. 29, 32 Abs. 4 Bst. f und 35); f. eine Deponie ohne Bewilligung errichtet oder betreibt (Art. 30 Abs. 2); g. gefährliche Abfälle für die Weitergabe nicht kennzeichnet (Art. 32 Abs. 2 Bst. a) oder an eine Unternehmung weitergibt, die keine Bewilligung besitzt (Art. 30 Abs. 4); h. gefährliche Abfälle ohne Bewilligung entgegennimmt oder einführt (Art. 32 Abs. 2 Bst.b); ') SR 711

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i. Vorschriften über den Verkehr mit gefährlichen Abfällen verletzt (Art. 32 Abs. 1); k. Vorschriften über Abfälle (Art. 32 Abs. 4 Bst. f und g) verletzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft; werden dadurch Menschen oder die Umwelt in schwere Gefahr gebracht, ist die Strafe Gefängnis.

2 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse.

Art. 61 Übertretungen i 1 Wer vorsätzlich a. aufgrund dieses Gesetzes erlassene Emissionsbegrenzungen verletzt (Art. 12 und 35); b. Sanierungsverfügungen nicht befolgt (Art. 16); c. die Gebrauchsanweisung mit falschen oder unvollständigen Angaben versieht (Art. 27) ; d. Stoffe, denen keine Gebrauchsanweisung beiliegt, so verwendet oder lagert, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle den Menschen oder seine natürliche Umwelt gefährden können (Art. 28); e. Abfälle auf nicht bewilligten Deponien ablagert (Art. 30 Abs. 3); f. Vorschriften über Abfälle (Art. 32 Abs. 3 und 4 Bst. a-e) verletzt; g. behördlich verfügte Schallschutzmassnahmen nicht trifft (Art. 19-25); h. von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige Angaben macht (Art. 46); i. Vorschriften über die Typenprüfung und Kennzeichnung verletzt (Art. 40), wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 62 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ') gelten für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

: 5. Titel: Schlussbestimmungen Art. 63 Übergangsbestimmung für die Selbstkontrolle yon Stoffen 1 Drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes dürfen Stoffe mit neuen Bestandteilen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die Selbstkontrolle-(Art. 26) durchgeführt worden ist.

2 Für die übrigen Stoffe bestimmt der Bundesrat die Übergangsfrist.

'> SR 313.0

1056

Umweltschutz

Art. 64 Anpassung von Verordnungen des Bundes Wenn aufgrund anderer Bundesgesetze erlassene Umweltvorschriften diesem Gesetz widersprechen oder ihm nicht genügen, sind sie nach einem vom Bundesrat festzulegenden Programm anzupassen oder zu ergänzen.

Art. 65 Umweltrecht der Kantone 1 Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhören des Eidgenössischen Departementes des Innern eigene Vorschriften erlassen.

2 Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Typenprüfungen und umweltgefährdende Stoffe erlassen. Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates.

Art. 66

Änderung von Bundesgesetzen

1. Das Bundesgesetz vom I.Juli 1966') über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert: Art. 18 Abs. lbis und l1" Schutz von pfianzraanen

Ufervegetation

lbis

Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trokkenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.

Iter Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Art. 21 Die Ufervegetation (Schilf- und Binsenbestände, Auenvegetationen sowje ancjere natürliche Pflanzengesellschaften im Uferbereich) darf weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden.

Art. 24 Abs. l 1 Wer eine ihm auferlegte Bedingung nicht erfüllt, welche gemäss

O SR 451

1057

Umweltschutz

Artikel 13 Absatz 2 an die Gewährung eines Bundesbeitrages geknüpft worden ist, wer einer Vorschrift zuwiderhandelt, die der Bundesrat in Ausführung der Artikel 16 und 18 Absätze l, lbis, lter und 2 erlässt, wer einem Verbot zuwiderhandelt, das die zuständige Behörde in Anwendung der Artikel 19 und 20 erlässt, wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nach den Artikeln 19, 22 und 23 bewilligungspflichtig ist, und wer eine Bewilligung überschreitet, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2. Der Bundesbeschluss vom 23. Dezember 1959J) über die Verwendung des für den Strassenbau bestimmten Anteils an Treibstoffzollertrag wird wie folgt geändert:

Art. l 1

Der Anteil des Strassenwesens am Reinertrag der Treibstoffzölle wird nach Abzug der verfassungsmässigen Beiträge an die Kantone Uri, Graubünden, Tessin und Wallis sowie des Beitrages zur Förderung der Strassenbauforschung jährlich wie folgt verwendet: a. Zu 55 Prozent für 1. den Anteil des Bundes an den Kosten der Nationalstrassen; 2. Beiträge an die Kosten des Ausbaues von Hauptstrassen; 3. Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von NiveauÜbergängen; 4. Beiträge an die nach dem Umweltschutzgesetz2) im Rahmen von Sanierungen erforderlichen Schutzmassnahmen bei Strassen ausserhalb derjenigen gemäss Ziffern 1-3 hievor, wobei sich diese Beiträge auf jährlich mindestens 10 Prozent des Gesamtbetrages gemäss Buchstabe a belaufen müssen; b. Zu 45 Prozent für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und für den Finanzausgleich im Strassenwesen.

2 Der Bundesrat bestimmt jeweils für die Dauer von mindestens vier Jahren die Anteile der in Absatz l Buchstabe a genannten Aufgabengebiete an der gesamten Quote von 55 Prozent nach Massgabe der Dringlichkeiten.

'> SR 725.116.2

2

> AS ...

. 1058

Umweltschutz

Art. 4 Abs. l 1

Für die Berechnung des Bundesanteils an den Erstellungskosten der Nationalstrassen werden berücksichtigt die Kosten für Projektierung, einschliesslich notwendiger Bodenuntersuchungen, des Landerwerbs mit den dem Strassenbau anzulastenden Kosten der Landumlegungen, die Kosten der Bauausführung, einschliesslich der erforderlichen Anpassungsarbeiten und der nach dem Umweltschutzgesetz notwendigen Schutzmassnahmen, die Kosten für Ersatz von FUSS- und Wanderwegen sowie die Kosten der unmittelbaren Bauaufsicht. Nicht berücksichtigt werden die Kosten der . Nebenânlagen an Nationalstrassen sowie Liegenschaftsgewinnsteuern, Handänderungssteuern, Stempelsteuern oder ähnliche Abgaben mit fiskalischem Charakter, soweit solche nach kantonalem Recht geschuldet werden. Soweit Beträge in den Vertragsunterlagen nicht ausgewiesen sind, werden sie ebenfalls nicht berücksichtigt.

Art. 10

Für die Berechnung des Bundesbeitrages an die Baukosten der Hauptstrassen werden berücksichtigt die Kosten für Projektierung und der Ausarbeitung des Kostenvoranschlages, einschliesslich allfälliger Bodenuntersuchungen, des Landerwerbes, der Bauausführung, einschliesslich der nach dem Umweltschutzgesetz notwendigen Schutzmassnahmen, die Kosten für Ersatz von Fussund Wanderwegen sowie die Kosten der unmittelbaren Bauaufsicht. Dagegen sind die Kosten irgendwelcher anderer Vorbereitungen, der Zeitverwendung von Behörden und Kommissionen sowie der Beschaffung und Verzinsung der Baukredite nicht anrechenbar.

Art. 15 Abs. l Est. b 1

Die allgemeinen Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und die Mittel für den Finanzausgleich im Strassenwesen werden zugeteilt nach: b. den Strassenlasten der Kantone einschliesslich der Kosten für die nach dem Umweltschutzgesetz erforderlichen Schutzmassnahmen; 3. Das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 1971 ') wird wie folgt geändert: Art. 3 Abs. lbis ibis p3er Bund vollzieht die Bestimmungen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 23 Absatz l Buchstabe a erlässt, und sorgt für die " SR 814.20

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Umweltschutz

Einhaltung der entsprechenden Verbote nach Artikel 23 Absatz 2; er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

Art. 5 Abs. l 1 Unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz lbis obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den Kantonen. Sie treffen die zur Erreichung des . in Artikel 2 umschriebenen Zweckes erforderlichen Massnahmen.

Art. 23 Abs. 3 Er bestimmt, welche Angaben, die aufgrund der Gift-, Lebensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung über Stoffe gemäss Absatz l erhoben werden, dem Bundesamt für Umweltschutz zur Verfügung zu stellen sind.

3

Art. 27 Abs. 2 Aufgehoben 4. Das Giftgesetz vom 21. März 1969 ') wird wie folgt geändert:

Art. 16 Unschädlichmachung

' Der Inhaber sorgt für die Unschädlichmachung der Gifte, deren ^j^ entiedigen wj]i o(jer deren Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist., 2 Gifte, die als Publikumsprodukte im Kleinverkauf abgegeben worden sind, sind vom Abgeber oder einer öffentlichen Sammelstelle kostenlos entgegenzunehmen.

3 Die Unschädlichmachung der Gifte richtet sich nach der Umweltschutzgesetzgebung bzw. nach der Gewässerschutzgesetzgebung.

er

5. Das Arbeitsgesetz2) wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. l 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.

O SR 814.80 2) SR 822.11

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Umweltschutz

Art. 67 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 7. Oktober 1983 Der Präsident: Eng Der Protokollführer: Zwicker

Ständerat, l'. Oktober 1983 Der Präsident: Weber Die Sekretärin: Huber

Datum der Veröffentlichung: 18. Oktober 1983 0 Ablauf der Referendumsfrist: 16. Januar 1984

6792

D BB1 1983 III 1040

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) vom 7. Oktober 1983

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Bundesblatt

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1983

Année Anno Band

3

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41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.10.1983

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1040-1061

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10 049 108

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