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Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
Register der schweizerischen Seeschiffe Das unter Nummer 108 im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragene der St. Gotthard Schiffahrts AG in Chur gehörende Seeschiff «Favorita» ist gestrichen worden.
13. Juli 1983
Schweizerisches Seeschiffsregisteramt
Vorladung
unbekannten Aufenthalts, wird hiermit aufgefordert, sich wegen Dienstverweigerung und Nichtbefolgung von Dienstvorschriften vor Divisionsgericht 9A zu verantworten und am Freitag, 12. August 1983, 15.15 Uhr, in Interlaken, Schloss Interlaken, Gerichtssaal, zu erscheinen.
Falls der Angeklagte dieser öffentlichen Vorladung nicht Folge leistet, wird gemäss Artikel 155 Militärstrafprozess das Verfahren gegen Abwesende durchgeführt.
20. Juli 1983
"
Divisionsgericht 9A Der Präsident: Oberst Vetter
1399
Einnahmen der Zollverwaltung (in tausend Franken) Monat
Zölle
(Stand Juni 1983) Übrige Einnahmen
Total 1983
Total 1982
1983 Mehreinnahmen
Mindereinnahmen
241 545 234 441 320 897 270 157 287 950 305 429
59783 68416 58984 95461 62171 71054
301 328 302 857 379881 365619 350 121 376 484
276 372 303 835 354621 365213 346 986 368447
24955
_
--
978
25260 405 3135 8037
-- --
1983 Jan.--Juni
1 660 419
415 870
2 076 289
--
60814
--
1982 Jan.-Juni
1611760
403 715
--
2 015 474
--
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Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember
-- --
NB. Das Runden erfolgt aufgrund der genauen Einzelbeträge; kleine Differenzen bei den letzten Stellen sind deshalb möglich.
1400
Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR])
Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 8. Juli 1983 aufgrund des am 25. Februar 1983 gegen Sie aufgenommenen Schlussprotokolls wegen Zollübertretung und Hinterziehung der Warenumsatzsteuer in Anwendung der Artikel 74 Ziffer 3 und 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 52 und 53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 700 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 50 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).
Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides wird der geschuldete Gesamtbetrag von 750 Franken mit der von Ihnen geleisteten Hinterlage verrechnet.
2. August 1983
Eidgenössische Oberzolldirektion
1401
Zulassung zur Eichung von Messapparaten für Flüssigkeiten
vom 18. Juli 1983
Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln und nach Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1947 betreffend die in Handel und Verkehr mit Flüssigkeiten verwendeten Messapparate haben wir die nachstehenden Systeme von Messapparaten für Flüssigkeiten zur Eichung zugelassen und ihnen folgende Systemnummern erteilt: Fabrikant:
Compagnie des Compteurs SA, Genève (CH) Ringkolben-Durchlaufzähler für Milch bis 500 l/min, Typen A 15, A 30 und Polyflu 5, mit oder ohne Druckwerk.
Fabrikant:
Deutsche Tecalemit GmbH, Bielefeld (D) Pneumatisch angetriebene Kolbenmesspumpe (0,5 l pro Kolbenhub) mit Jetonautomat für den Ausschank von Zweitakt-Kraftstoff. Typ Be-O-Mat I ohne Dosierpumpe; Typ Be-O-Mat II mit Dosierpumpe für zusätzliche Beimischung von Öl (2 Mischverhältnisse); Typ Be-O-Mat III für den Ausschank von Schmieröl.
Fabrikant:
Deutsche Tecalemit GmbH, Bielefeld (D) Siemens AG, Berlin (D) Messaggregat für Schmieröl.
18. Juli 1983
Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain
9278
1402
1983-565
Zulassung zur Eichung von Zusatzgeräten zu Wiegegeräten
vom 18. Juli 1983
Aufgrund der Artikel 9 und 17 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen, nach Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 1980 über die Qualifizierung von Messmitteln und nach Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1925 betreffend Zulassung von Neigungswaagen zur amtlichen Prüfung und Stempelung haben wir die nachstehenden Systeme von Zusatzgeräten zu Wiegegeräten zur Eichung zugelassen und ihnen folgende Systemnummern erteilt: Fabrikant:
E. Weber, Waagenbau und Waagenelektronik GmbH, Waghäusel (D) Elektromechanisches Druckwerk, Typ EK 2000, zum Anschluss an selbsttätige Wiegegeräte System D 435.
Fabrikant:
Philips Elektronik-Industrie GmbH, Hamburg (D) Elektromechanisches Druckwerk, Typ PO 30/30, zum Anschluss an Zusatzgerät (Terminal) System ZB 36.
Fabrikant:
Dinas Engineering AG, Luzern (CH) Zusatzgerät (Terminal), Typen DI 3805 und 3821, für die Verbindung von Druckapparaten mit Wiegegeräten.
Fabrikant:
Wöhwa-Waagenbau, Pfedelbach-Oehringen/Württ. (D)
(ZBU\
Elektromechanisches Druckwerk, Typ WUMD-II.
18. Juli 1983
Eidgenössisches Amt für Messwesen Der Direktor: Perlstain
9279
1983-566
1403
Kontrolleurprüfung Die nächste Prüfung für Kontrolleure findet vom 17. bis 21. Oktober 1983 in Luzern statt.
* Interessenten wollen sich beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Seefeldstrasse 301, Postfach, 8034 Zürich, bis spätestens am 31. August 1983 anmelden.
Dieser Anmeldung sind nach Artikel 5 der Verordnung über die Prüfung von Kontrolleuren für elektrische Hausinstallationen beizufügen: - ein Leumundszeugnis (nicht älter als drei Monate), - ein vom Bewerber verfasster Lebenslauf, - das Lehrabschlusszeugnis, - die Ausweise über die Tätigkeit im Hausinstallationsfach.
Verordnungen sowie Anmeldeformulare können beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat bezogen werden.
Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass Kandidaten, die sich dieser Prüfung unterziehen wollen, gut vorbereitet sein müssen. In letzter Zeit zeigte sich, dass der Beurteilung von fehlerhaften Installationen und der Erstellung "von Kontrollberichten zu wenig Beachtung geschenkt wird. Zudem stellen wir fest, dass die praktischen Messkenntnisse der Nullungs- und der Schutzerdung (Fehlerspannung usw.) zum Teil mangelhaft sind.
Die Verwendung von Vorschriften, wie z. B. der HV des SEV und auch von Formelbüchern der Elektrotechnik, ist in Zukunft gestattet.
2. August 1983
1404
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bekanntmachungen der Departemente und Ämter
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Bundesblatt
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Jahr
1983
Année Anno Band
2
Volume Volume Heft
30
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
02.08.1983
Date Data Seite
1399-1404
Page Pagina Ref. No
10 049 050
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