146 nach Einficht der zwischen dem Staatsrathe und der durch Herrr..

E. P e r e i r e repräsentirteu Werbegesellschaft am I0. Marz 1856 abgeschlossenen Uebereinkunft , dekxetirt: Art. 1. Die obgedachte Uebereinkunft, so wie das beigefügte Pflichten...

heft sind ihrem ganzen Jnhalte nach genehmigt.

Art. 2. Der Staatsrath ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekretes beauftragt.

Gegeben,

2. April 1856.

unter dem großen Staatssiegel,

in L a u s a n n e , de....

Der Präsident des Großen Rathes .

Jules Martin.

(L. 8.)

Der Sekretär.

L. Jaeeard.

#ST#

Bundesrathsbeschluß , betreffend

die Eisenbahn von Jougne nach Massonger.

(Vom 5. März 1858.)

Der schweizerische Bundesrath, ermächtigt durch den Bundesbeschluß vom 15. Ehristmonat 1857 .(amtl. Gesezsamml. Bd. V1, S. 1)., nach Einsicht eines Vertrages und Lastenheftes, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von J o u g n e nach M a s s o n g e x , abgeschlossen zu Paris unterm l0.Märzl856 zwischen Hrn. Staatsrath Louis B l a n c h e n a y , von Lausanne, Namens des Staatsrathes des Kantons Waadt, und Hrn.

Emile P e r e i r e , Präsidenten des Pariser-Komite der fchweiz. Westbahngesellschaft, und Namens derselben handelnd, und genehmigt vom Großen Rathe des Kantons Waadt unterm 2. April 1856; eines Berichtes des Staatsrathes von Waadt vom 10./13. Hornung

1858;

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Es wird dieser Konzession, unter nachstehenden Bedingungen, die.Ge.uehmignng des Bundes ertheilt.

147 Art. 1. Jn Erledigung von Axt. 8, Lemma 3 des Bnndesgefeze.^ iibex den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür den regelmäßigen periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der Bahn u.^d dem finanziellen Einflusse des Unternehmens auf den Postertrag, eine jährliche Konzeffionsgebühr , die den Betrag von.

Fr. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem.

Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 .^ nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung ge-^ tragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirft.

Axt. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzessionirte Eisenbahn iu ihrer Gesan.mtheit, so weit fie wirklich erstellt wurde, sammt dem Material, den Gebänlichkeiten und den Vorräthen , welche dazu gehören,

mit Ablauf des 30., 45., 60., 75., 90. und 99. Jahres, vom 1. Mai 1858 an gerechnet, gegen Entschädigung an sieh zu ziehen, falls er die

Gesellschaft jeweileu 5 Jahre zum Voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme

uicht erzielt werden, so wird dieselbe durch ein Schiedsgericht benimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengefegt, daß jeder Theil zwe..

Schiedsrichter erwählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird..

Können sich ^die Schiedsrichter über die Person des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgexicht einen Dxeiervorfchlag , aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlageneu zu streichen hat.

Der Uebrigbleibende ist Obmann des Schiedsgerichtes..

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgend^ .Bestimmungen :.

a. Jm Falle des Rükkauses im 30., 45. und 60. Jahre ist der 25fache Werthdes durchschnittliehen Reinertrages derjenigen 10 Jahre..

die dem Zeitpunkte, in weichem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen; im Falle des Rükkaufes im 75. Jahre de^ 221^fache, u.^ im Falle des Rükkauses im 90. Jahre der 20fach^ Werth dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoch in der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger ..l^ das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf... V.^n dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, ^sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungsrechnung getragen odex einem R.servefond einverleibt werden, in ^Abzug zu bringen.

.b. Jm F^.lle des Rükkauses im 99. J..h^ ist ^ u.uihmaßl^che S..mm^ welche die Erstellung der Bahn un^ d^ Einrichtung derselben zum

Betriebe i.^ diesem Zeitpunkte k.^n würd.^ .^ Entschädigung z^

bezahlen.

..... .D . e B a h n . s.^ m m t Zugehör ist jeweilen, zu .welchem Zeitpunkte au^ der Rükkauf ^folgen ^...g, in vollkommen befriedigendem Zustand dem .Bunde abzutrete... Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge

^48 ^

gethan werden,. so ist ein verhältnismäßiger Betrag vo^ der R.ik...

kaufsfumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten , die hierüber entstehen möchten , si..d durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszusagen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 6 Jahreu, vom Tage des groß....ät^hlichen Dekretes an gerechnet, vom 2. April 1856. ist auf jeder ein.-.

^elnen der drei Sektionen, nämlich .

1) von Jougne aus die Linie .^verdon-Morges, 2) von Lausanne nach Villeneuve, und 3) von Villeneuve nach Massongex, ^er Anfang mit den Erdarbeiten dieser Eisenbahn zu machen, und zugleich genügender Ausweis über die gehörige Fortführung der Bahnunternehmun^ zu leisten, in der Meinung, daß widrigenfalls mit Ablauf dieser Frist die Genehmigung des Bundes für diejenigen Streken, für .welche diese Bediu.aungeu nicht erfüllt werden, die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4.

Es sollen alle Vorschriften des Bundesgesezes über deu Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Heumonat 1852, so wie der sämmtliehen einschlägigen Bundesgeseze und Bundesbeschlüsse genaue BeAchtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der vorlie.Senden Konzession in keiner Weise Eintrag geschehen.

Jnsbefondere wird gegenüber dem Art. 6, lezter Saz, die Kompetenz des Bundesrathes zur Entscheidung über die Abtretungspflicht, und gegenuber dem Art. 24 die volle Anwendung des Bundesgesezes vom 1. Mai 1850 über die Abtretung von Privatrechten vorbehalten.

Ebenso soll dureh Art. 22 den Befugnissen, welche der BundesvexSammlung gemäß Art. 17 des Bnndesgesezes vom 28. Heumonat 1852 zustehen, in keiner Weise vorgegriffen sein.

Endlich ist in dem Falle des Zusammentreffens französischer und schweizerischer Bahnen auf der Schweizergränze bei Jougne die Genehmig .^ung des definitiven Traeé, behufs Wahrung der militärischen Jnteresser..

^er Eidgenossenschaft, beim Bundesrathe einzuholen.

Bern, den 5. März 1858.

Der Vizepräsident des Bundesrathes .

Stampali.

Der Stellvertreter des eidgenössischen Kanzlers^ J. ..^.ern-^ermann.

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Bundesrathsbeschluß , betreffend die Eisenbahn von Jougne nach Massonger. (Vom 5.

März 1858.)

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13.03.1858

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146-148

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