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Botschaft betreffend das Abkommen mit Dänemark über Soziale Sicherheit

vom 16. Februar 1983

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über das am 5. Januar 1983 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit mit dem Antrag auf Genehmigung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

16, Februar 1983

1983-88

43 Bundesblatt. 135. Jahrg. Bd. I

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Aubert Der Bundeskanzler: Buser

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Übersicht Die Beziehungen zwischen der Schweiz und Dänemark im Bereiche der Sozialen Sicherheit werden derzeit durch das Abkommen vom 21. Mai 1954 (AS 1955 283) geregelt. Seit dessen Unterzeichnung sind im innerstaatlichen und im zwischenstaatlichen Sozialversichemngsrecht der beiden Länder bedeutende Neuerungen eingetreten, die eine Anpassung des Vertrages dringend erforderlich machen. So gilt es insbesondere, den Geltungsbereich auf die schweizerische Invalidenversicherung und die dänische Arbeitsmarkt-Zusatzpension auszudehnen, den Export von Leistungen des einen Staates an die im anderen Staat wohnenden Angehörigen dieses. Staates vorzusehen und den Grundsatz der Gleichbehandlung in noch grösserem Ausmass zu verwirklichen.

Das neue Abkämmen trägt diesen Postulaten weitgehend Rechnung und folgt damit der Linie von bilateralen Vereinbarungen, welche die Schweiz in den letzten Jahren mit den meisten Mitgliedstaaten des Europarates getroffen hat.

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Botschaft

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Allgemeines

Seit der Unterzeichnung des schweizerisch-dänischen Sozialversicherungsabkommens vor über 28 Jahren sind im innerstaatlichen wie zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht der beiden Länder bedeutende Neuerungen eingetreten, die eine Anpassung des Vertrages dringend erforderlich machen: Aufgrund dieser Entwicklungen ist der geltende Vertrag in nahezu allen Teilen überholt.

So bezieht er bis heute schweizerischerseits den Zweig der Invalidenversicherung nicht ein und sieht keinen Export von Leistungen des einen Staates an die im anderen Staat wohnenden Angehörigen dieses Staates vor.

Schon,vor Jahren gelangten deshalb die Schweizer Bürger in Dänemark mit dem Begehren um Revision des Abkommens an die Bundesbehörden. Sie unterstrichen in der Folge dieses Anliegen, indemi sie es an der alljährlich stattfindenden Präsidentenkonferenz der Schweizervefeine in den skandinavischen Ländern sowie an den Auslandschweizertagungen in unserem Lande zur Sprache brachten. Auch der schweizerische Botschafter in Kopenhagen, das Auslandschweizersekretariat der Neuen Helvetischen Gesellschaft und nicht zuletzt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten setzten sich immer wieder dafür ein, dass mit Dänemark über eine Neufassung des Abkommens verhandelt und damit die Rechtsstellung unserer Mitbürger in diesem Vertragsstaat nachhaltig verbessert werde.

Einer sofortigen Inangriffnahme entsprechender Schritte standen indessen verschiedene Hindernisse entgegen. So konnte, sich vorerst Dänemark wegen der besonderen Gestaltung seiner Volkspension - die Leistungen dieses beitragsfreien Systems wurden auch dänischen Staatsangehörigen ausschliesslich bei Aufenthalt im eigenen Lande ausgerichtet - nicht bereit finden, diese Leistung an. Berechtigte im Ausland zu zahlen; von dieser grundsätzlichen Haltung wich es nur im Rahmen einer Nordischen Konvention unter den Ländern Skandinaviens ab. Erst in neuester Zeit, insbesondere wegen des damals bevorstehenden Beitritts zur Europäischen Gemeinschaft, trat eine Wende ein: Dänemark musste sich mit einer Auslandszahlung seiner Volkspension vertraut machen.

Nach wiederholten Vorstellungen des Bundesamtes für Sozialversicherung kam es schliesslich im Juni 1975 zu einer Begegnung zwischen Experten in Kopenhagen, die der gegenseitigen Information über den Stand des
nationalen Sozialversicherungsrechts sowie einer unverbindlichen Erörterung der zwischenstaatlich zu erstrebenden Regelungen diente. Die damals in Aussicht genommene Fortsetzung dieser Gespräche kam indessen zunächst nicht zustande. Wie sich später herausstellte, hatten die zuständigen dänischen Behörden die Revision des geltenden Sozialversicherungsabkommens mit der Schweiz zurückgestellt, um vorerst insbesondere die durch den Beitritt Dänemarks zur Europäischen Gemeinschaft notwendig gewordene Anpassung seiner innerstaatlichen Gesetzgebung sowie den Abschluss und die Revision von bilateralen Vereinbarungen mit Partnerstaaten dieser Gemeinschaft an die Hand nehmen zu können.

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Nicht zuletzt durch die Mithilfe der Schweizerischen Botschaft in Dänemark kam es schliesslich im März/April 1981 in Bern zur Wiederaufnahme der Gespräche auf Expertenebene, denen weitere Verhandlungen im September 1981 und im März 1982 folgten. Diese Besprechungen führten zu einer für beide Vertragsparteien zufriedenstellenden Lösung der hängigen Probleme. Am 5. Januar 1983 konnte der neue Vertrag in Bern durch den Chef der schweizerischen Delegation und den dänischen Botschafter in der Schweiz unterzeichnet werden.

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Die dänische Soziale Sicherheit

Wie üblich, lassen wir den Ausführungen über die einzelnen Abkommensbestimmungen eine kurze Darstellung des in unserem Partnerstaat bestehenden Systems der Sozialen Sicherheit vorangehen (Stand I.Juli 1982, soweit nichts anderes vermerkt; DKr 100 = etwa SFr.23.-).

Die dänische Soziale Sicherheit, deren Anfänge auf die Jahre 1891 bis 1898 zurückgehen, beruht heute auf einer 1964 begonnenen Reform und unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht vom System anderer Länder, namentlich was die Leistungsberechtigung betrifft. Diese leitet sich nämlich in den meisten Fällen nicht vom Versicherungsgrundsatz ab, weshalb im allgemeinen von den geschützten Personen auch keine Beiträge zu entrichten sind. Die Aufwendungen werden vielmehr über die Steuern finanziert und nur für die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP) sowie die Arbeitslosenversicherung werden Beiträge vom Versicherten erhoben. Die Beiträge der Arbeitgeber anderseits beschränken sich auf die Unfallversicherung, die Zahlung von Krankengeld (während der ersten fünf Wochen) und einen kleinen Anteil an den Invalidenrenten (DKr 50 für jeden Angestellten im Jahr). Deshalb wird denn auch insbesondere hinsichtlich der Volkspension und des Krankheitsrisikos in Dänemark nicht von «Versicherung» gesprochen. Aus Zweckmässigkeitsgründen bedienen wir uns im Folgenden indessen trotzdem dieses Ausdrucks, um der Verständlichkeit der Materie zu dienen. In den meisten «Versicherungs»zweigen besteht Pflichtmitgliedschaft, die in der Regel an den gewöhnlichen Aufenthalt in Dänemark anknüpft.

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Die Volkspension

Anspruch auf die Leistungen der Volkspension haben grundsätzlich nur in Dänemark wohnhafte dänische Staatsangehörige sowie Ausländerinnen, die mit einem dänischen Staatsangehörigen verheiratet sind oder zuletzt verheiratet waren, sofern sie nach Vollendung des 15. Altersjahres mindestens ein Jahr in Dänemark gewohnt haben.

Die Leistung setzt sich zusammen aus - einem Grundbetrag, der bis zum 67. Altersjahr vom Einkommen des Rentners abhängig ist und zweimal jährlich automatisch an die Lohn- und Pfeisentwicklung angepasst wird; - einer Pensionszulage, die sich nach dem Einkommen des Rentners und dessen allfälligem Ehegatten richtet; 1072

- einer Verheirateten- oder Frauenzulage, wenn der Ehegatte keine eigene Pension bezieht; - einer persönlichen Zulage in besonderen Härtefällen; - einer Wohnzulage, sofern die Wohnkosten 15 Prozent des Familieneinkommens übersteigen, wobei die Zulage einkommensbezogen und vom Verhältnis der Wohnungsgrösse zur Zahl der Familienmitglieder abhängig ist; - verschiedenen besonderen Zulagen bei Invalidität.

Die Kosten der Volkspensionen trägt der Staat, indem er von allen Steuerpflichtigen Beiträge in der Höhe von 3,2 Prozent des steuerbaren Einkommens erhebt, welche gleichzeitig mit der Steuer eingezogen werden.

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Leistungen im Alter

Der Anspruch auf Alterspension entsteht für Männer und verheiratete Frauen nach Vollendung des 67. Altersjahres, für alleinstehende (ledige, verwitwete oder geschiedene) Frauen bereits nach Vollendung des 62. Altersjahres und in besonderen Fällen (wenn Krankheit oder sonstige besondere Umstände dafür sprechen) zwischen dem 55. und dem 67. Altersjahr.

Anspruch auf eine volle Alterspension hat, wer nach dem 15. Altersjahr mindestens 40 Jahre oder mindestens 10 Jahre - wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor Vollendung des 67. Altersjahres - in Dänemark gewohnt hat. Besteht kein Anspruch auf eine volle Pension, so wird eine Teilpension ausgerichtet, wobei für jedes Wohnjahr in Dänemark Vm der Vollpension gewährt wird.

Da das neue Volksalterspensionssystem erst im Jahre 1964 eingeführt wurde, gelten für Angehörige der Übergangsgeneration, die keine vierzig Wohnjahre erreichen können, besondere Regeln. .Die jährliche volle Alterspension für Alleinstehende beträgt DKr 29568 und für Rentnerehepaare DKr 54312. Die Pensionszulage belauft sich auf DKr 5196 für Alleinstehende und DKr 11 160 für verheiratete Personen. Für Ehefrauen unter 62 Jahren, wird eine Frauenzulage von DKr 3768 ausgerichtet und für Ehefrauen zwischen 62 und 67 Jahren erhält der pensionsberechtigte Ehemann eine Verheiratetenzulage von DKr 30708.

, V Die Alterspension kann über das 67. Altersjahr hinaus aufgeschoben werden.

Für jedes halbe Jahr Aufschub wird ein Zuschlag von 5 Prozent des Pensionsbetrages bis höchstens 30 Prozent gewährt.

Der Pensionsanspruch wird durch Einreichung eines entsprechenden, Antrags geltend gemacht, die Leistung ab Antragstellung monatlich ausgerichtet. Dauert das Feststellungsverfahren länger, so besteht die Möglichkeit einer Vorschusszahlung.

Stirbt einer der in gemeinsamem Haushalt lebenden Rentnereheleute, so erhält der überlebende Ehegatte noch während drei Monaten die doppelte Pension wie bisher ausbezahlt. Dies gilt auch für eine Witwe, deren verstorbener Mann die Frauen- oder Verheiratetenzulage erhielt, sofern sie nicht selbst eine Pension beziehen kann. Stirbt die Frau, so erhält der Witwer die Zulage während drei Monaten weiterausgerichtet.

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Wer in Dänemark seine volle Alterspension bereits bezogen hat und alsdann seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, erhält die Leistung weiterhin ausbezahlt, allerdings im allgemeinen ohne Zulagen.

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Leistungen bei Tod

Beim Tod eines Ehemannes erhalten Witwenpension - Witwen nach Vollendung des 45. Altersjahres, wenn sie bei der Verwitwung für zwei oder mehr Kinder unter 18 Jahren sorgen mussten bzw. müssen; - Witwen nach Vollendung des 55. Altersjahres, sofern sie nach dem 45. Altersjahr verwitwet sind und ihre Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat; - Witwen, die nach Vollendung des 55. Altersjahres noch regelmässig Unterhaltszulage (s. nachstehend) beziehen und für ein oder mehr Kinder unter 18 Jahren zu sorgen hatten bzw. haben.

Unter dem Titel «Witwenpensipn» wird gemäss dänischer Gesetzgebung ebenfalls eine solche Leistung an alleinstehende (ledige, verwitwete oder geschiedene) Frauen nach Vollendung des 50. Altersjahres ausgerichtet, wenn ihr Gesundheitszustand schlecht ist oder wenn bei ihnen besondere Verhältnisse vorliegen.

Anspruch auf die volle Witwenpension besteht, wenn die Berechtigte eine Wohndauer in Dänemark von mindestens 40 Jahren aufweist. Bei kürzerer Dauer wird die Pension entsprechend herabgesetzt. Eine Kürzung erfolgt ebenfalls, wenn das jährliche Einkommen der Witwe einen Grenzbetrag von DKr 11 160 übersteigt. Grundbetrag und Pensionszulage sind gleich wie bei der Alterspension. Für die Berechnung der Wohndauer wird zusätzlich auch die Zeit vom Bezug der Witwenpension bis zur Vollendung des 67. Altersjahres mitberücksichtigt (sogenannte Zurechnungszeit). Ist die Wohndauer des Ehemannes länger als die der Witwe, so wird diese Zeit herangezogen. Dadurch kann eine Witwe, übrigens ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die selbst nie in.Dänemark gewohnt hat, auf Grund der Wohndauer ihres verstorbenen Ehegatten Anspruch auf eine Witwenpension erhalten. Es besteht somit die Möglichkeit der Auslandszahlung.

Der Anspruch erlischt mit der Wiederverheiratung der Witwe, kann aber bei Auflösung dieser neuen Ehe durch Tod oder Scheidung Wiederaufleben. Bei Erreichen des Rentenalters von 62 Jahren wird die Witwenpension in eine Alterspension umgewandelt, sofern die übrigen Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistung erfüllt sind.

Im übrigen können Witwen noch folgende besonderen Leistungen gewährt werden: - Übergangszulage während der ersten 13 Wochen nach dem Tod des Ehemannes, wenn die Witwe unter 45 Jahren ist, oder während der ersten sechs Monate, wenn die Witwe ihr 45. Altersjahr vollendet
hat oder beim Tod ihres Mannes schwanger war; die Leistung kann neben einer Witwenpension gewährt werden, doch wird sie um den Betrag dieser Pension gekürzt; - Unterhaltszulage im Anschluss an die Zahlung der Übergangszulage, wenn die Witwe infolge Krankheit, Umschulung oder Pflege von Kindern nur in geringem Masse arbeiten kann und keine Witwenpension erhält; 1074

- Ausbildungszulage, wenn die Witwe infolge des Todes ihres Mannes gezwungen ist, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre beruflichen Kenntnisse aufzufrischen oder einen Beruf zu erlernen.

An Waisen werden im Rahmen des Volkspensionssystems keine Leistungen gewährt. Diesem Personenkreis wird dagegen bei den Familienzulagen gesondert Rechnung getragen.

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Leistungen bei Invalidität

Anspruch auf Invalidenpension haben grundsätzlich Personen zwischen dem 15. und dem 67. Altersjahr, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens dauernd mindestens zur Hälfte gemindert ist, ohne dass durch geeignete medizinische oder berufliche Massnahmen eine wesentliche Besserung herbeigeführt werden kann.

Eine volle Invalidenpension wird erst nach Vollendung des 18. Altersjahres ausgerichtet. Bei Erreichen des Pensionsalters erfolgt automatisch die Umwandlung in eine Alterspension. Personen, die: das 60. Altersjahr erreicht haben, können keine neue Invalidenpension beanspruchen, ebensowenig kann ihnen eine solche entzogen oder gekürzt werden. Dagegen erhalten Personen, die erst nach diesem Zeitpunkt voll erwerbsunfähig werden, bis zum Erreichen des Pensionsalters keine Invalidenpension für Zweidrittelerwerbsunfähigkeit.

Die Invalidenpension setzt sich aus verschiedenen Teilbeträgen zusammen: - Grundbetrag (dieser beträgt wie bei der Alterspension jährlich DKr 29 568 für Alleinstehende und DKr 54 312 für Rentnerehepaare und ist einkommensabhängig); - Invaliditätsbetrag (jährlich DKr 13 764 für Alleinstehende und DKr 23 592 für Rentnerehepaare) ; ' - Erwerbsunfähigkeitsbetrag (jährlich DKr 19 068 für Alleinstehende und DKr 27 624 für Rentnerehepaare).

Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit besteht die Invalidenpension aus Grundbetrag, Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitsbetrag, bei Zweidrittelerwerbsunfähigkeit aus Grundbetrag und Invaliditätsbetrag, bei hälftiger Erwerbsunfähigkeit aus halbem Grund- und halbem Invaliditätsbetrag. Die jeweils^ vollen Beträge werden gewährt, wenn der Berechtigte während mindestens 40 Jahren nach Zürücklegung des 15. Altersjahres in Dänemark gewohnt hat; dabei wird die Zeit vom Bezug der Pension bis zum vollendeten 67. Altersjahr als sogenannte Zurechnungszeit mitberücksichtigt. Bei kürzerer Wohndauer erfolgt eine proportionale Kürzung.

Zur eigentlichen Invalidenpension können noch folgende Zulagen ausgerichtet werden: - Hilfszulage (DKr 13 764 jährlich, ohne Einkommensprüfung), wenn der Invalide persönlicher Hilfe bedarf oder blind ist oder an hochgradiger Schwachsichtigkeit leidet; - : Pflegezulage an Stelle der Hilfszulage (DKr 25 468 im Jahr, ohne Einkommensprüfung), wenn der Invalide ständiger Pflege oder Überwachung durch Dritte bedarf; 1075

- Pensionszulage (DKr 5196); - Verheiratetenzulage (DKr 30 708, einkommensabhängig) oder Frauenzulage (DKr 3768, ebenfalls einkommensabhängig); - persönliche Zulage; - Wohnzulage.

Personen, die mindestens zu zwei Dritteln invalid sind, aber wegen Überschreitung der Einkommensgrenzen keine Invalidenpension erhalten, haben Anspruch auf ein besonderes Invalidengeld sowie gegebenenfalls auf die Hilfsoder Pflegezulage. Das Invalidengeld wird je nach Wohndauer proratisiert.

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Die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP)

Das ATP-System trat am I.April 1964 in Kraft, um die Volkspensionen im Falle von Alter oder Witwen- bzw. Witwerschaft zu ergänzen. Versichert sind, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, alle Personen zwischen 18 und 67 Jahren, die unter einem Arbeitsvertrag stehen und während mindestens zehn Wochenstunden beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt werden.

Es gibt folgende zwei Leistungsarten : Zusatzpension für das Alter Bei Erreichen des 67. Altersjahres wird eine volle Alterspension im Betrage von höchstens DKr 10 800 jährlich gewährt, wenn 40 Versicherungsjahre vorliegen.

Ist die Versicherungsdauer kürzer, so erfolgt eine proportionale Herabsetzung der Pension um Vn> für jedes fehlende Versicherungsjahr. Die Pension kann bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben werden und erhöht sich dann für jeden Aufschub um sechs Monate um 5 Prozent. Für Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten des Systems bereits ihr 40. Altersjahr überschritten hatten, gilt eine Übergangsregelung, welche volle Pensionen unter erleichterten Bedingungen vorsieht.

Zusatzpensionfür Witwen und Witwer Hinterlassene Ehegatten eines dem ATP-System angeschlossenen Arbeitnehmers oder eines ATP-Pensionsbezügers, die selbst das 62. Altersjahr erreicht haben, erhalten eine Witwen- oder Witwer-Zusatzpension, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der verstorbene Ehegatte zehn Versicherungsjahre aufwies. Die Pension beträgt die Hälfte derjenigen ATP-Pension, welche der verstorbene Ehegatte bereits bezog oder auf die er nach Erreichen des 67. Altersjahres gestützt auf die bis zu seinem Tod entrichteten Beiträge Anspruch gehabt hätte. Entsteht dem hinterlassenen Ehegatten bei Erreichen des 67. Altersjahres ein Anspruch auf eigene ATP-Alterspension, so erhält er die höhere Leistung.

Die Pensionen, die auch im Ausland bezogen werden können, werden nicht automatisch angepasst. Für Angleichungen der Leistungen, wie übrigens auch der Beiträge, ist der Rat des Amtes für die ATP zuständig.

Das ATP-System wird ausschliesslich durch Beiträge finanziert, die, wie die Pensionen, unabhängig vom Einkommen sind. Für jeden Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von über 30 Stunden bezahlt der Arbeitgeber 1076

DKr 64.80, mit wöchentlich 20-29 Arbeitsstunden DKr 43.20 und mit wöchentlich 10-19 Arbeitsstunden DKr 21.60. Der Arbeitnehmer entrichtet die Hälfte des jeweiligen Arbeitgeberbeitrages.

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Die Arbeitsschadenversicherung

Jeder Arbeitgeber in Dänemark ist verpflichtet, mit einer anerkannten privaten Versicherungsgesellschaft eine sogenannte «obligatorische Arbeitgeber-Haftpflichtversicherung» abzuschliessen. Diese Versicherung, deren Bedingungen gesetzlich geregelt sind, deckt jede Person, i die infolge ,von Arbeitsunfällen, kurzfristigen schädlichen Einwirkungen sowie Berufskrankheiten oder anderen durch die Arbeit oder die Arbeitsbedingungen verursachten Leiden arbeitsunfähig geworden oder sogar gestorben ist. Hingegen sind Wegeunfälle nicht versichert.

Im einzelnen werden folgende Leistungen gewährt: ; Ersatz für Verdienst au sfali Bei voller Arbeitsunfähigkeit wird eine jährliche Leistung in der Höhe von 75 Prozent der Einkünfte vor Eintritt des Versicherungsfalles gewährt; der höchste versicherte Verdienst beträgt DKr 169 000. Ist die Arbeitsunfähigkeit geringer, so wird die Leistung entsprechend gekürzt; bei Arbeitsunfähigkeit unter 50 Prozent wird eine Pauschalabfindung ausgerichtet.

Ersatz für bleibenden Körperschaden Hat der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eine beträchtliche bleibende Schädigung medizinischer Art zur Folge (die Festsetzung des Schädigungssatzes erfolgt dabei nach einer Tabelle), so hat die betroffene Person Anspruch auf eine Leistung, die bei 100 prozentiger Schädigung jährlich DKr 20 500 beträgt und unabhängig von Einkommen wie Vermögen ist.

Sonderleistung bei Tod Hinterlässt der versicherte Arbeitnehmer eine Ehefrau oder Lebensgefährtin, so hat diese bei seinem Tod Anspruch auf eine Pauschalabfindung von DKr 26 500.

Leistung bei Verlust des Familienernährers Der hinterlassene Ehegatte oder Lebensgefährte eines Versicherten erhält eine Leistung in der Höhe von 30 Prozent der Einkünfte des Verstorbenen, die auch bei Wiederverheiratung nicht erlischt. Diese Leistung ist auf maximal zehn Jahre beschränkt (Verlängerungen sind allerdings möglich) und beträgt höchstens DKr 42 600 im Jahr. - Jedes Kind 'erhält bis 18 Jahre (Studenten bis 21 Jahre) jährlich eine Leistung von 10 Prozent des begrenzten Jahreseinkommens des Verstorbenen; Vollwaisen steht sogar der doppelte Ansatz zu. Alle Waisen zusammen können höchstens 40 Prozent erhalten. - Erreichen die Leistungen an den hinterlassenen Partner und die Kinder insgesamt nicht 70 Prozent, so kann der Rest bis zu diesem Prozentsatz anderen vom Verstorbenen abhängigen Personen zugesprochen werden.

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Die Leistungen bei Verdienstausfall und bei Verlust des Familienernährers erlöschen spätestens beim Anfallen einer Alterspension, d. h. wenn der Berechtigte das 67. Altersjahr erreicht. In diesem Zeitpunkt wird die Leistung durch eine einmalige Abfindung in der Höhe von maximal zwei Jahresbeträgen abgelöst. Alle wiederkehrenden Leistungen werden im übrigen jährlich an den Durchschnittslohn angepasst.

Sachleistungen Soweit die Krankheitsfürsorge nicht für die Kosten der ärztlichen Behandlung und für Körperersatzstücke und Hilfsmittel aufkommt, werden diese Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten durch die Unfallversicherung übernommen.

Geldleistungen (Taggeld) Hiefür ist ausschliesslich die Krankenversicherung zuständig (vgl. Ziff. 25).

Rehabilitationsmassnahmen Auch hier leistet die Unfallversicherung nur subsidiär, d. h. hinter der Krankenversicherung.

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Die Familienzulagen

Für Kinder, die in Dänemark wohnen, werden Familienzulagen ausgerichtet, wenn das Kind selbst oder einer der Elternteile die dänische Staatsangehörigkeit besitzt oder im letzten Jahr bzw. (für den Anspruch auf besonderes Kindergeld und die Jugendzulage) in den letzten drei Jahren in Dänemark gewohnt hat. Es handelt sich um folgende Leistungen: Allgemeines Kindergeld Es beträgt DKr 2184 im Jahr für jedes Kind unter 16 Jahren.

Erhöhtes Kindergeld Es wird anstelle des allgemeinen Kindergeldes gezahlt für Kinder von alleinstehenden Unterhaltsverpflichteten oder Rentnerehepaaren bis zum 18. Altersjahr des Kindes und beträgt im Jahr DKr 3288.

Zusätzliches Kindergeld Personen, die ein oder mehr Rinder mit Anspruch auf erhöhtes Kindergeld bei sich in Pflege haben, erhalten, unabhängig von der Kinderzahl, zusätzlich einen Betrag von DKr 2508 im Jahr.

Besonderes Kindergeld Vollwaisen erhalten zusätzlich ein jährliches Sondergeld von DKr 9864; Halbwaisen, uneheliche Kinder mit unbekanntem Vater und Kinder von Rentnerehepaaren DKr 5928.

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Jugendzulage Für Kinder zwischen 16 und 17 Jahren wird für Ausbildung und Unterhalt jährlich höchstens ein Betrag von DKr 8300 ausgerichtet, wenn das Familieneinkommen gewisse Beträge nicht übersteigt.

Neben den eigentlichen Familienzulagen gibt es ferner noch die .

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Mutterschaftszulage Eine einmalige Zulage von DKr 754 (bei" Mehrlingsgeburten für jedes weitere Kind DKr 377) für Schwangerschaft und Niederkunft; Unterhaltszahlungen für Kinder ; Wenn Personen ihre Alimentenansprüche furi Kinder nicht durchsetzen .können; der Staat nimmt indessen, soweit möglich, Rückgriff auf den Unterhaltspflichtigen.

Die Kosten sämtlicher Leistungen an die Familie trägt der Staat durch Steuergelder. Die Höhe der Leistungen wird jedes Jahr zweimal angepasst.

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Die Krankenversicherung

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Krankheitsfürsorge

Dänemark besitzt einen staatlichen; Gesundheitsdienst, der durch die GemeinL den verwaltet wird. Darin sind alle in Dänemark wohnhaften Personen versichert, ungeachtet ihres Alters oder ihrer Staatsangehörigkeit. Der Anspruch auf die Sachleistungen des Gesundheitsdienstes entsteht für dänische Staatsangehörige sogleich, für Ausländer nach einer Mindestwohndauer von sechs Wochen; die Leistungsgewährung ist zeitlich unbegrenzt. Alle Versicherten sind in zwei Kategorien eingeteilt, wobei sie die Kategorie frei wählen können.

Im einzelnen werden folgende Leistungen gewährt : Behandlung durch einen Allgemeinpraktiker > Versicherte der Kategorie I haben freie, jeweils für ein Jahr gültige Wahl innerhalb der Ärzte ihres Bezirkes und sind von einer Selbstbeteiligung an den Kosten befreit. Versicherte der Kategorie II haben ganz freie Arztwahl, werden nach Privattarif behandelt, haben die Arztkosten selbst vorzustrecken und erhalten alsdann vom Gesundheitsdienst jenen Betrag zurückerstattet, .der, für Versicherte der ersten Kategorie aufgewendet .wird.

Behandlung durch einen Spezialarzt Je nach Versichertenkategorie besteht eine unterschiedliche Regelung, ähnlich wie bei der Behandlung durch einen Allgemeinpraktiker.

Arzneimittel Der Versicherte wird zu einer Selbstbeteiligung von 25 oder 50 Prozent, je nach dem therapeutischen: Wert der Arznei, verpflichtet, ungeachtet seiner Kategorie.

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Zahnbehandlung Der Gesundheitsdienst gewährt Zuschüsse bis zu zwei Dritteln der Kosten für vorbeugende Zahnpflege und Zahnbehandlung, nicht aber für Zahnersatz.

Physiotherapeutische Behandlung u. ä.

Es werden Zuschüsse an Behandlungen durch Physiotherapeuten, Heilgymnasten, Chiropraktiker gewährt.

Brillen und weitere Hilfsmittel Auch hier erfolgt eine teilweise Kostenerstattung durch die Krankheitsfürsorge.

Sterbegeld Für Erwachsene wird ein einmaliger Betrag von DKr2400 und für Kinder DKr 960 bzw. 1440 bzw. 2040 je nach Alter gewährt.

Transportkosten Versicherten Rentnern der Kategorie I wird jeder notwendige Transport zum Arzt oder ins Spital voll vergütet.

Alle in Dänemark Versicherten sind ferner auch bei Reisen ins Ausland gegen die Folgen von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft geschützt, sofern ihre Abwesenheit zwei Monate nicht überschreitet und nicht aus geschäftlichen Gründen erfolgt. Für diese Versicherung besteht eine Vereinbarung zwischen der Krankheitsfürsorge und einer privaten Versicherungsgesellschaft.

Die Krankheitsfürsorge wird von den Gemeinden durch Beiträge finanziert, die sie auf dem steuerbaren Einkommen ihrer Bürger erheben.

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Spitaldienst

Alle Versicherten haben im Falle von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft Anspruch auf unentgeltliche Behandlung, Aufenthalt und Arzneimittelversorgung in einem Krankenhaus.

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Mutterschaftsfürsorge

Versicherte Frauen haben Anspruch auf kostenlose Geburtshilfe, und zwar entweder im Spital oder bei Hausentbindung durch die Hebamme. Ferner werden alle Kosten für vorbeugende Untersuchungen sowie in gewissem Umfang auch der Transport im Zusammenhang mit Untersuchungen und Einlieferung übernommen.

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Tagegelder bei Krankheit und Mutterschaft

Alle Personen, die ein Einkommen als Arbeitnehmer oder aus einer sonstigen eigenen Arbeitsleistung erzielen, für das sie in Dänemark steuerpflichtig sind, haben Anspruch auf Krankengeld. Ferner können sich auch freiwillig versi1080

ehern Personen, die in der eigenen Wohnung weitere Person verrichten. Das Kranken- bzw.

schädigung !für den1 Einkommensausfall bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft.

Krankengeld

Hausarbeit für mindestens eine Mutterschaftsgeld dient als EntArbeitsunfähigkeit infolge von ;

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Arbeitnehmer, die in den letzten vier Wochen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei einem Arbeitgeber mindestens 40 Stunden beschäftigt waren, erhalten von diesem Arbeitgeber für die ersten fünf Wochen Krankengeld, sofern dieser nicht den vollen Lohn weiterzahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit an oder besteht bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber, so wird das Krankengeld von der Gemeinde übernommen.

Selbständigerwerbende erhalten Krankengeld erst nach fünfwöchiger Arbeitsunfähigkeit zu den gleichen Ansätzen1 wie Arbeitnehmer. In der freiwilligen Kranken- und Mutterschaftsgeldversicherung versicherte Personen erhalten das Taggeld erst nach einwöchiger Arbeitsunfähigkeit und höchstens bis zur Hälfte des Ansatzes für Arbeitnehmer.

', Das Krankengeld beträgt 90 Prozent des Einkommens der versicherten Person, höchstens aber DKr 1885 in der Woche. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird entsprechend gekürzt.

Die Gewährung der Leistung ist zeitlich nicht befristet, nach Ablauf von drei Monaten ist jedoch zu prüfen, ob nicht Rehabilitationsmassnahmen, Invalidenpension oder vorgezogene Volkspension beansprucht werden könnten.

Mutterschaftsgeld Arbeitnehmerinnen, die mindestens vier Wochen beschäftigt waren und einen Mindestlohn erzielten, haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld während längstens 18 Wochen. Die Leistung wird gleich wie das Krankengeld berechnet.

Die Finanzierung: der Tagegelder obliegt dem Staat, der seinerseits von allen !

steuerpflichtigen Einkommen l Prozent hiefür abzieht.

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Fürsorge für Behinderte

Jede behinderte Person, die in Dänemark wohnt, erhält die benötigten medizinischen, sprachlichen oder sozialen Eingliederungsmassnahmen, wobei die Leistungen vom Unterhalt über die Pflege, ärztliche Betreuung, Versorgung mit Hilfsmitteln bis zur Umschulung reichen.

Diese Sorge für körperlich und geistig Behinderte sowie für Personen, 'deren Arbeitsunfähigkeit auf soziale Umstände zurückzuführen ist, ist in Dänemark nicht den Sozialversicherungsstellen, sondern den lokalen Fürsorgebehörden übertragen. Diese haben für die einzelnen Gebrechen (Geisteskranke, Geistesschwache, Epileptiker, Körperbehinderte^ Sprachbehinderte, Blinde, Sehschwache, Taube, Taubstumme usw.) besondere Dienste eingerichtet, die sich auf Kosten des Staates mit der Pflege, Erziehung und Eingliederung der ihnen anvertrauten Personen befassen.

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Arbeitslosenversicherung

Obschon die Arbeitslosenversicherung als solche nicht in das neue Abkommen mit Dänemark einbezogen wurde, sei hier kurz auf ein ergänzendes Programm im Rahmen dieses Sozialversicherungszweiges hingewiesen. Seit 1. Januar 1979 besteht nämlich in Dänemark ein neues Leistungssystem, das es Arbeitnehmern ermöglicht, ohne beträchtlichen Einkommensverlust früher in Pension zu gehen, wodurch auf dem Arbeitsmarkt Platz für jüngere Arbeitskräfte geschaffen werden soll. Diese Möglichkeit steht allen in Dänemark wohnhaften Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden zwischen 60 und 66 Jahren offen, die in den letzten 15 Jahren während mindestens zehn Jahren einer Arbeitslosenkasse angehörten und die Anspruchsbedingungen für die Arbeitslosenhilfe erfüllen.

Diese vorzeitige Alterspension im Rahmen der Arbeitslosenversicherung entspricht der ordentlichen Arbeitslosenleistung und beträgt während der ersten 30 Monate 90 Prozent des versicherbaren Einkommens, höchstens aber DKr 98 282 im Jahr. Für weitere 24 Monate wird auf 80 Prozent gekürzt und alsdann bis zum Erreichen des Ruhestandsalters bzw. bis zur Entstehung des Anspruchs auf Alterspension auf 60 Prozent. Neben dem Bezug der vorzeitigen Alterspension ist eine Arbeit von höchstens 200 Stunden im Jahr gestattet.

Das Ergänzungsprogramm wird durch einen Zuschlag auf den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Arbeitslosenversicherung finanziert.

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Der Inhalt des Abkommens

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens werden der gegenwärtig geltende Vertrag über Sozialversicherung vom 21. Mai 1954 (AS 1955 283) nebst der ihn ergänzenden Zusatzvereinbarung vom 15. November 1962 (AS 1962 1429) aufgehoben. Dieses Vertragswerk umfasst schweizerischerseits die Altersund Hinterlassenenversicherung, dänischerseits die Gesetzgebungen über die Altersrente, die Invalidenversicherung, die Hilfe für Voll- und Halbwaisen und die Witwenpension sowie ausserdem beiderseits die Arbeitsunfallversicherung.

Es sieht auch keine völlige Gleichstellung der schweizerischen und dänischen Staatsangehörigen vor, denn die nach der schweizerischen Gesetzgebung für die Leistungsgewährung erforderliche Beitragszeit von zehn Jahren wird für dänische Staatsangehörige lediglich auf fünf Jahre herabgesetzt und diese Konzession ferner durch eine praktisch längst nicht mehr anwendbare Übergangsregelung ergänzt. Sind die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt und entsteht deshalb kein Rentenanspruch, so kann der dänische Bürger bei Eintritt des Versicherungsfalles oder bei voraussichtlich endgültigem Verlassen der Schweiz die Rückvergütung der vom Versicherten selbst (nicht aber vom Arbeitgeber) entrichteten Beiträge verlangen. Auf der anderen Seite haben Schweizer Bürger Anspruch auf die dänischen Renten, wenn sie bei dessen Geltendmachung seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Dänemark gewohnt haben.

Bei fehlendem Rentenanspruch infolge Nichterfüllens der Mindestversicherungsdauer wird allerdings keine Beitragsrückvergütung vorgesehen, weil Däne1082

mark im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses überhaupt keine Beiträge für die Altersversicherung erhob.

Da Dänemark seinerzeit auch seinen eigenen Staatsahgehörigen die Renten nur bei Aufenthalt im' Inland gewährte, konnte dem schweizerischen Begehren um Auszahlung der dänischen Leistungen zumindest nach der Schweiz nicht entsprochen werden. Bei dieser Sachlage war es umgekehrt schweizerischerseits auch nicht möglich gewesen, die Auszahlung der Alters- und Hinterlassenenleistungen an dänische Staatsangehörige im Ausland in Betracht zu ziehen. So blieb die Auszahlung der Leistungen an die Angehörigen des anderen Staates (mit Ausnahme der Renten der Unfallversicherung) für beide Teile auf das eigene Staatsgebiet beschränkt.

Verglichen mit der geschilderten Regelung bedeutet das vorliegende Abkommen insbesondere im Bereiche der Rentenversicherurig einen 'entscheidenden ! Fortschritt in den Beziehungen der beiden Vertrags Staaten, bringt es doch, wie nachstehend dargelegt, den Berechtigten beider Länder gewichtige Verbesserungen ihrer sozialversicherungsrechtlichen Stellung.

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Die allgemeinen Bestimmungen

Das Abkommen umfasst schweizerischerseits die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten, die Familienzulagen in der Landwirtschaft und in gewissem Umfange auch die Krankenversicherung. Auf der dänischen Seite sind die Gesetzgebungen über Krankheitsfürsorge, Spitaldienst, Mutterschaftsfürsorge und Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft, die Familienzulagen, die Volksalters-, Invaliden- und Witweripensioni die Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP) sowie die Arbeitsschadenversicherung: einbezogen (Art. 3).

' ' ·· . · l i. · In Artikel 2 wird der örtliche Geltungsbereich des Abkommens festgelegt, was insbesondere auf dänischer Seite von Bedeutung ist, wird doch der Vertrag auf das Gebiet des Königreiches unter Ausschluss von Grönland sowie der FäröerInseln anwendbar erklärt. Der persönliche Geltungsbereich wiederum wird in Artikel 4 umschrieben und durch Ziffer! des Schlussprotokolls ergänzt: das Abkommen gilt für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassbnen, ferner für Flüchtlinge und Staatenlose sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit diese im Gebiet der Vertragsstaaten wohnen.

Der Vertrag mit Dänemark verwirklicht wie alle ändern Abkommen, international allgemein anerkannten und angewandten Grundsätzen entsprechend, weitestgehend die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen bezüglich der vom Abkommen erfassteh Versicherungszweige (Art. 5). Aus verschiedenen Gründen müssten allerdings einige Ausnahmen von diesem Prinzip vorgesehen werden, auf die an gegebener Stelle noch hingewiesen wird. Zu den allgemeinen Ausnahmen, auf denen die Schweiz beim Abschluss von Sozialversicherungsabkommen stets bestehen muss, gehören u. a. die freiwillige i Versicherung für Auslandschweizer und die Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland (Ziff. 3 des Schlussprotokolls).

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Die Gleichstellung versteht sich in der Regel auch für die Zahlung von Leistungen bei Aufenthalt des Berechtigten im Ausland. Die dänische Gesetzgebung sieht nun allerdings bezüglich der Volksalters-, der Invaliden- und der Witwenpension die Auszahlung nur im Inland vor. Durch das Abkommen kann diese Zahlung künftig auch in die Schweiz erfolgen. Hingegen konnte Dänemark bezüglich der Zahlung der genannten Pensionen nach Drittstaaten kein Gegenrecht gewähren, weshalb schweizerischerseits in Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch die Zahlung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten an dänische Staatsangehörige auf Dänemark und die Schweiz beschränkt ist (Art. 6 und Ziff. 4 des Schlussprotokolls). Weitere Vorbehalte mussten beide Vertragsstaaten ferner bezüglich der Auslandszahlung einzelner, besonderer Leistungen anbringen (vgl. Ziff. 33).

Wie in anderen Abkommen schliesst sich an die allgemeinen Bestimmungen ein Abschnitt über die anwendbare Gesetzgebung an. Da sowohl das schweizerische wie das dänische Recht im allgemeinen an den Wohnsitz oder die Erwerbstätigkeit einer Person anknüpfen, konnte man sich für die Unterstellung auf eine Wiederholung dieser Kriterien beschränken (Art. 7). Die folgenden zwei Artikel sehen aus praktischen Erwägungen für eine Reihe von Tatbeständen Sonderregeln vor, so für vorübergehend in den anderen Staat entsandte Arbeitnehmer, für Arbeitnehmer von Transportunternehmen oder öffentlichen Diensten sowie für Mitglieder und Angestellte von diplomatischen und konsularischen Vertretungen. Eine besondere Bestimmung ist Seeleuten, die zur Besatzung eines unter der Flagge eines Vertragsstaates fahrenden Schiffes gehören, gewidmet. Dadurch soll gewährleistet werden, dass diese. Personen ungeachtet ihres Wohnsitzes den Schutz des Flaggenstaates erhalten (Art. 10). Die geschilderten Unterstellungsnormen werden durch eine sogenannte Ausweichklausel ergänzt, die es den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten gestattet, besondere Fälle auf Antrag und im Interesse der Betroffenen abweichend zu regeln (Art. 11).

32

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

321 Die Ansprüche der dänischen Staatsangehörigen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind aufgrund der Gleichbehandlung im wesentlichen dieselben wie die der Schweizer Bürger. Sie ergeben sich aus dem innerstaatlichen Recht.

Dies gilt vor allem für die ordentlichen Renten, die bekanntlich bereits nach einem einzigen vollen Beitragsjahr gewährt werden. Eine Anrechnung dänischer Versicherungszeiten zur Erfüllung dieser äusserst kurzen «Wartezeit» erübrigt sich und auch die Berechnung der AHV/IV-Renten erfolgt ausschliesslich nach den in der schweizerischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten und den hier erzielten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen.

Anspruch auf Leistungen unserer Invalidenversicherung haben nur versicherte Personen. Durch eine besondere Bestimmung wird dafür gesorgt, dass dänische Staatsangehörige, die aus der AHV/IV ausgeschieden sind - weil sie ihre Er1084

werbstätigkeit in der Schweiz infolge von Unfall oder Krankheit aufgeben mussten und hier .auch keinen Wohnsitz haben - die Versicherungsklausel des schweizerischen Rechts dennoch erfüllen können, und zwar dann, wenn sie bis zum Eintritt der Invalidität hier verbleiben (Art. 13 Abs. 2). Die Voraussetzung des Versichertseins im massgebenden Zeitpunkt gilt auch hinsichtlich der Eingliederungsmassnahmen. die nur in der Schweiz gewährt werden und grundsätzlich an eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr gebunden sind. Bei nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen sowie minderjährigen Kindern dänischer Staatsangehörigkeit, die bekanntlich keine Beiträge entrichten, tritt an die Stelle dieser Mindestbeitragsdauer eine Mindestwohndauer von einem Jahr, wobei für Kinder mit Geburtsgebrechen oder Frühinvalidität wie auch in ändern Abkommen noch gewisse Erleichterungen gewährt werden (Art. 12).

Alle von der Schweiz 'abgeschlossenen bilateralen Verträge (das Abkommen mit der Tschechoslowakei von 1959 ausgenommen) enthalten heute Regelungen für den Fall, dass die Invalidität im anderen Vertragsstaat eintritt: Entweder erfüllen die Angehörigen des betreffenden Vertragsstaates die Versicherungsklausel des schweizerischen Rechts dank ihrer Zugehörigkeit zu ihrer heimatlichen Versicherung und können damit grundsätzlich den Anspruch auf eine, gestützt auf die AHV/IV-Beiträge berechnete und daher in der Regel proratisierte ordentliche Invalidenrente erwerben, die neben einer allfälligen Invalidenrente des Heimatstaates ausgezahlt wird (Verträge des sogenannten Typus B). Oder die Versicherung des betreffenden Vertragsstaates gewährt eine Invalidenleistung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in der schweizerischen AH V/IV zurückgelegten Versicherungszeiten, während die AHV/IV selbst von jeglicher Leistungspflicht entlastet bleibt (Verträge des sogenannten Typus A). (Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die: geschilderten Regelungen im umgekehrten Fall entsprechend gelten, d. h. wenn der Versicherungsfall der Invalidität in der Schweiz eintritt.) Eine solche Bestimmung findet sich: nun im vorliegenden Abkommen mit Dänemark nicht, weil dänischerseits im Bereiche der Invalidenversicherung zurzeit weder für eine Lösung des A-Typus noch für eine solche des B-Typus Hand geboten werden konnte. Die
Schweiz, konnte deshalb aus Gründen des Gegenrechts keine andere Regelung vorsehen;als die, dass dänische Staatsangehörige den Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung nur dann erwerben, wenn sie im massgebenden Zeitpunkt in der Schweiz versichert sind; die Rente wird alsdanri nur auf Grund der schweizerischen Versicherungszeiten berechnet; die in Dänemark eingetretene Invalidität vermag keinen Anspruch gegenüber der schweizerischen IV auszulösen.

Es ist auch nicht vorgesehen, dass dänische Staatsangehörige, die in Dänemark wohnen und dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung beziehen (die sie in der Schweiz «erworben» haben), bei Erhöhung ihres Invaliditätsgrades eine schweizerische Rente für Vollinvalidität erhalten (Art. 13 Abs. 3).

Hinsichtlich des Anspruches auf ausserordentliche Renten gelten für dänische Staatsangehörige dieselben Bedingungen wie für die Angehörigen aller übrigen Vertragsstaaten der Schweiz: diese beitragsunabhängigen Leistungen können nur bei Wohnsitz in der Schweiz und nach Zurücklegung einer Mindestwohn-

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dauer von zehn Jahren in der Schweiz bei Altersrenten beziehungsweise von fünf Jahren bei Invaliden- und Hinterlassenenrenten (sowie bei den diese ablösenden Altersrenten) gewährt werden (Art. 14).

Mit Ausnahme der ordentlichen Renten für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, der Hilflosenentschädigurigen und der Hilfsmittel können die ordentlichen Leistungen der AHV/IV auch bei Wohnort des Berechtigten in Dänemark ausbezahlt werden.

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Anspruch auf die dänische Volksalterspension haben Schweizer Bürger, wenn sie während mindestens drei Jahren Wohnsitz in Dänemark gehabt haben. Um die Leistung indessen auch in der Schweiz beziehen zu können, muss die betreffende Person während ihrer Wohnsitzzeit in Dänemark ausserdem während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig gewesen sein (Art. 16). Die Pension wird wie für dänische Staatsangehörige berechnet (vgl. Abschn. 211).

Für die Invalidenpension sind die Anspruchsbedingungen unterschiedlich geregelt, je nachdem ob der betreffende Schweizer Bürger in Dänemark erwerbstätig war oder nicht. Erwerbstätige haben nach einer Erwerbstätigkeit in Dänemark von mindestens zwölf Monaten Anspruch auf Invalidenpension, sofern sie unmittelbar vor der Antragstellung mindestens zwölf Monate lang in Dänemark Wohnsitz gehabt haben und während dieser letzten ununterbrochenen Wohnsitzzeit voll arbeitsfähig waren. Nichterwerbstätige dagegen haben Anspruch, sofern sie während insgesamt drei Jahren - davon ununterbrochen während mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor der Antragstellung - in Dänemark Wohnsitz gehabt haben und während dieser letzten ununterbrochenen Wohnsitzzeit mindestens zwölf Monate lang arbeitsfähig waren (Art. 17). Die Invalidenpension steht grundsätzlich nur für eine in Dänemark eingetretene Invalidität zu und wird wie für dänische Staatsangehörige berechnet (vgl. Ziff. 213).

Schweizer Bürger, die ihre Invalidenpension gestützt auf ihre Erwerbstätigkeit in Dänemark erhalten, können diese Leistung auch weiterbeziehen, wenn sie ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegen. Tritt hier allerdings eine Verschlimmerung der Invalidität ein, so wird dies durch die dänische Versicherung nicht berücksichtigt.

Die Eingliederungsmassnahmen der dänischen Behindertenfürsorge (vgl.

Ziff. 26) können Schweizer Bürger sofort, d. h. ohne Zurücklegung einer Wartezeit, nach Aufnahme ihres Wohnsitzes in Dänemark beanspruchen.

Schweizer Witwen, deren verstorbener Ehemann im Zeitpunkt seines Todes Wohnsitz in Dänemark hatte, können unter denselben Voraussetzungen wie dänische Witwen (vgl. Ziff. 212) eine vom verstorbenen Ehemann abgeleitete Witwenpension oder eine solche Leistung aus eigenem Recht erhalten. Für die abgeleitete Witwenpension wird vorausgesetzt, dass der Verstorbene während mindestens zwölf Monaten
in Dänemark erwerbstätig war, unmittelbar vor seinem Tod ununterbrochen während mindestens zwölf Monaten Wohnsitz in Dänemark hatte und während dieser letzten ununterbrochenen Wohnsitzzeit während mindestens zwölf Monaten voll arbeitsfähig war. Die Pension wird auch bei

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Wohnsitz der Witwe in der Schweiz ausbezahlt. Sind die erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Witwe unter Umständen selbst einen Anspruch auf Witwenpension begründen, wenn sie während mindestens drei Jahren^ davon während mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor der Antragstellung Wohnsitz in Dänemark gehabt hat und während dieser letzten ununterbrochenen Wohnsitzzeit während mindestens zwölf Monaten voll arbeitsfähig war. Die Zahlung dieser Pension aus eigenem Recht ist auf Dänemark beschränkt (Art. 18).

Im Bereiche des ArbeitsmarktrZusatzpensionssystems (ATP) erübrigte sich,eine Bestimmung über den Anspruch von Schweizer Bürgern, weil hier vollumfängliche Gleichstellung : mit den dänischen Staatsangehörigen besteht (vgl. Ziff. 22).

Artikel 20 enthält lediglich eine Vorschrift, wie ATP-Beiträge in entsprechende Beschäftigungszeiten umzurechnen sind.

, Auch dänischerseits wurde ferner die Auszahlung gewisser Leistungsteile auf das Inland beschränkt (Art. 21) und die Anwendung der Übergangsvorschriften für die Berechnung der Volksalters-, der Witwen- und der Invalidenpension dänischen Staatsangehörigen vorbehalten (Art. 19).

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Die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Für diesen Versicherungszweig war die völlige Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen schon bisher aufgrund des Übereinkommens Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahre 1925, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist, sowie - für den Bereich der Nichtbetriebsunfallversicherung - durch das geltende Abkommen verwirklicht.

Der revidierte Vertrag bringt nun als wesentliche Neuerung einlässlichefe Regelungen, wie sie bereits in anderen Abkommen enthalten sind. Sie betreffen insbesondere die gegenseitige Verwaltungshilfe und die Gewährung von Sachleistungen, wenn der bei der Versicherung eines Vertragsstaates versicherte, Arbeitnehmer auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates einen Unfall erleidet oder sich eine Berufskrankheit zuzieht (Art. 22), ferner die Rückerstattung der Kosten in diesen Hallen (Art. 24), die Zuständigkeit zur Leistungsgewährung bei Berufskrankheiten, die durch Tätigkeiten im Gebiet beider Vertragsstaaten verursacht iworden sind, (Art. 25), sowie die Feststellung des Leistungsanspruchs und die Berechnung der Leistung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die nacheinander im Gebiet des einen und des anderen Vertragsstaates eingetreten sind (Art. 26).

, ,

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Die Familienzulagen

Auf schweizerischer Seite war bezüglich dieses Versicherungszweiges keine Bestimmung erforderlich, weil das Abkommen lediglich die bundesrechtliche Gesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft einbezieht,i die ohnehin nicht zwischen In- und Ausländern unterscheidet und die Auszahlung von Kinderzulagen auch für die im Ausland ;wohnhaften Kinder zulässt.

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Die dänischen Familienzulagen erfüllen, wie in Ziffer 24 ausgeführt wird, teilweise auch die Funktion von Waisenrenten. Der Anspruch ist indessen je nach Leistung an eine Mindestwohnsitzdauer in Dänemark von einem oder drei Jahren geknüpft. Durch das vorliegende Abkommen wird diese «Wartezeit» in allen Fällen auf sechs Monate herabgesetzt (Art. 27).

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Die Krankenversicherung

Um der engen Verknüpfung von Kranken- und Invalidenversicherung im dänischen System Rechnung zu tragen, wurden die Bestimmungen über die Krankenversicherung, die sich bereits im bisherigen Abkommen mit Dänemark finden, vom Schlussprotokoll ins Abkommen selbst übernommen, wie dies in mehreren anderen Verträgen der Schweiz der Fall ist. Die Regelungen unterscheiden sich schweizerischerseits nicht von denjenigen in anderen Abkommen der Schweiz.

Die Besonderheiten der schweizerischen Krankenversicherung hindern bekanntlich unser Land daran, für diesen Versicherungszweig einer umfassenderen Regelung, beispielsweise einer Verwaltungshilfe, der Bevorschussung von Leistungen oder der Übernahme von Krankheitskosten im Ausland durch die schweizerischen Krankenkassen zuzustimmen. So musste man sich schweizerischerseits einmal mehr darauf beschränken, den Übertritt von der dänischen in die schweizerische Krankenversicherung zu erleichtern, indem die in die Schweiz übersiedelnden Personen ungeachtet ihres Alters hier aufgenommen werden, sofern sie sich innert drei Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der dänischen Krankenversicherung um die Aufnahme bewerben. Dabei werden die in der dänischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten sowohl für die Erfüllung der Wartezeit (Karenzfrist), die einige Kassen bis zum Beginn der Leistungsberechtigung vorsehen, als auch für die Dauer des Vorbehaltes bei bereits bestehender Krankheit berücksichtigt. In gleicher Weise wird auch der Erwerb des Anspruchs auf Mutterschaftsleistungen erleichtert, sofern die schwangere Frau im Zeitpunkt der Niederkunft seit mindestens drei Monaten der schweizerischen Versicherung angehört (Art. 28).

Für Dänemark erübrigte sich eine detaillierte Bestimmung, da die dänische Krankenversicherung bei neu zuziehenden Personen weder eine Wartezeit noch einen Vorbehalt bezüglich aller Sachleistungen kennt. Einzig der Anspruch auf die Tagegelder bei Krankheit oder Mutterschaft hängt von der Zurücklegung einer gewissen Beschäftigungszeit ab, weshalb hier eine Berücksichtigung entsprechender schweizerischer Zeiten angebracht war (Art. 29).

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Die Bestimmungen über die Durchführung und das Inkrafttreten des Abkommens

361 Auch im vorliegenden Abkommen finden sich die üblicherweise unter diesem Titel vereinigten, in allen unseren bilateralen Verträgen mehr oder weniger gleichlautenden Bestimmungen. Sie enthalten unter anderem Ermächtigungen, 1088

wonach die zuständigen Behörden eine Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens abschliessen und Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den beidseitigen Versicherungsträgern bezeichnen werden (Art. 30); sie verpflichten die durchführenden Stellen zu gegenseitiger Verwaltungshilfe (Art. 31); sie sehen vor, dass die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von sonstigen Schriftstücken durch Träger, Behörden, Gerichte eines Vertragsstaates nicht deshalb verweigert werden dürfen, weil die betreffenden Schriftstücke in einer Amtssprache des anderen Staates oder in englischer Sprache abgefasst sind,(Art. 33); sie,bestimmen, dass die Überweisung von Geldbeträgen, die sich aus der Durchführung des Abkommens ergibt, gewährleistet ist bzw. dass bei einer Beschränkung des Devisenverkehrs Massnahmen zur Sicherstellung dieses Transfers vorzukehren sind (Art. 35) und dass allfällige Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsstaaten nötigenfalls durch ein Schiedsverfahren behoben werden (Art. 37). ·

362 Mit Beginn der,, Rechtswirksamkeit des vorliegenden Vertrages tritt das Abkommen vom 21. Mai 1954 ausser Kraft (Art. 44). Ohne besondere Erwähnung gilt dies auch für die Zusatzvereinbarung vom 15. November 1962, die als integrierender Bestandteil des genannten Abkommens gilt und insbesondere auch dessen Gültigkeit teilt. Das neue Abkommen ist sodann auch auf alle alten Fälle anwendbar, doch werden Leistungen aufgrund seiner Bestimmungen erst von seinem Inkrafttreten an ausgerichtet, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist (Art. 38 Abs. l und 2). Diese bei Vertragsrevisionen übliche Regelung will jenen Staatsangehörigen der Vertragspartner, die bisher wegen der strengeren Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts und des alten Vertrags .einen Leistungsanspruch nicht erwerben konnten, die günstigeren Lösungen des neuen Rechts ebenfalls zugute kommen lassen.

Allerdings sollen Ansprüche, die durch eine einmalige Abfindung :oder durch Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind, nicht mehr aufleben ] können (Art. 38 Abs. 5). ,

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Die Bedeutung des Abkommens

Die Schweiz hat sich in den letzten Jahren bemüht, einerseits mit jenen Staaten Abkommen abzuschliessen, aus denen in grösserer Zahl Arbeitskräfte in unser Land kamen, und anderseits die älteren Verträge aus der Zeit vor der Einführung der Invalidenversicherung zu revidieren und den Entwicklungen des innerstaatlichen wie des zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts anzupassen.

Mit dem vorliegenden Abkommen ist ein weiterer Schritt in der Richtung auf das zweitgenannte Ziel getan.

Wenn man bedenkt, dass zur Zeit etwas mehr als 1700 dänische Staatsangehörige in der Schweiz leben und dass sich rund 1600 Schweizer Bürger in Dänemark aufhalten, so wird das neue Abkommen im Vergleich zu den Verträgen mit einigen ändern Staaten nur für eine verhältnismässig kleine Zahl von Perso1089

nen Auswirkungen zeitigen. Es bringt jedoch eine höchst wünschenswerte Angleichung der Stellung der dänischen Staatsangehörigen in der schweizerischen Sozialversicherung an diejenige, die den Bürgern zahlreicher anderer Vertragsstaaten eingeräumt worden ist. Nicht zu unterschätzen sind anderseits die Vorteile, die unseren Landsleuten dank des neuen Abkommens aus der dänischen Sozialversicherung erwachsen. Zwar konnte von dänischer Seite wegen der zur Zeit geltenden Gesetzgebung für die Versicherungsklausel in der Invalidenversicherung nicht Hand zu einer umfassenden Lösung geboten werden, wie sie sich in den jüngst abgeschlossenen Verträgen der Schweiz findet. Die Fortschritte, die das vorgesehene Abkommen indessen bringt, sind so zahlreich und gewichtig, dass eine relativ geringe Unvollkommenheit in Kauf genommen werden konnte. Damit darf das neue Abkommen mit Dänemark als eine zweckmässige Regelung gelten, die zweifellos dazu beitragen wird, die guten Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu verstärken und zu festigen.

5

Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens

51 Die Zahl der durch das Abkommen begünstigten Personen ist mitbestimmend für dessen finanzielle Auswirkungen. Vergleichen wir die dänische Kolonie in der Schweiz mit denjenigen anderer Staaten, die mit unserem Land durch ein Sozialversicherungsabkommen verbunden sind, so kommt ihr zahlenmässig eine eher bescheidene Bedeutung zu.

Wie bereits in früheren Botschaften (z. B. betreffend das Abkommen vom 25. Februar 1964 mit der Bundesrepublik Deutschland; BB1 1965 I 1558) ausgeführt, ist durch die seit dem I.Januar 1960 geltende Pro-rata-Berechnung der Renten in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die individuelle Gleichwertigkeit der Beiträge und entsprechenden Renten eingeführt worden. Im Rahmen der 9. AHV-Revision wurde auch das Teilrentensystem geändert und noch besser auf die individuelle Äquivalenz abgestimmt. Wir verfügen zwar nicht über ausreichende Berechnungselemente, um die finanziellen Auswirkungen eines einzelnen Abkommens genau berechnen zu können, doch wurden Modellrechnungen durchgeführt, die sich auf den Gesamtbestand unserer ausländischen Arbeitskräfte beziehen. Sie zeigen, dass die individuelle Gleichwertigkeit der Beiträge und Renten praktisch zu einem kollektiven finanziellen Gleichgewicht innerhalb der Alters- und Hinterlassenen- wie der Invalidenversicherung führt. Auch in bezug auf das Abkommen mit Dänemark darf von dieser Feststellung ausgegangen werden. Die neue Regelung wird zwar eine Erhöhung der Zahl jener dänischen Staatsangehörigen, die Leistungen unserer Rentenversicherung beziehen können, zur Folge haben. Angesichts der Verhältnismassig wenigen Fälle wird sich die entsprechende Belastung indessen in bescheidenem Rahmen halten und jährliche Mehraufwendungen für alle drei Risiken (Alter, Tod, Invalidität) von einer halben Million Franken kaum übersteigen.

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·

-

:

Auf dem Gebiete der Unfallversicherung bringt das neue Abkommen keine finanziell ins Gewicht fallenden Änderungen gegenüber der geltenden Regelung.

53 Die bezüglich der Krankenversicherung getroffenen Erleichterungen des zwischenstaatlichen Übertritts-sind bereits im geltenden Abkommen enthalten und werden daher keine Mehrbelastungen verursachen.

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·

.

,

Das neue Abkommen bringt mit der hinfort möglichen Auslandszahlung der Renten unvermeidlicherweise einen vermehrten Verwaltungsaufwand bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf, die Versicherungsträger und Verbindungsstelle zugleich ist. Der Umfang dieser Mehrarbeit lässt sich, nicht genau bemessen, dürfte aber keine halbe Arbeitskraft ausmachen.

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Richtlinien der Regierungspolitik

Der Ihnen unterbreitete Entwurf steht im Einklang mit den Zielen unserer Politik im Bereiche der Sozialen Sicherheit, so wie sie in den Richtlinien der Regierungspolitik 1979-1983 (BEI 19801 588) umschrieben wurden.

; 7

Verfassungsmässigkeit der Vorlage

Nach den Artikeln 34bis und 34
Das Ihnen mit der vorliegenden Botschaft unterbreitete Abkommen mit Dänemark kann von Jahr zu Jahr unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (Art. 43 Abs. 1). Es ist somit weder unbefristet noch unkündbar.

Es sieht auch nicht den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor und führt keine Rechtsvereinheitlichung herbei. Es untersteht daher nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 89 Absatz 3 der Bundesverfassung.

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Bundesbeschluss betreffend das Abkommen über Soziale Sicherheit mit Dänemark

Entwurf

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 19831), beschliesst:

Art. l 1 Das am 5. Januar 1983 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

9059

') BEI 1983 I 1069

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Abkommen Originaltext zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

Der Schweizerische Bundesrat und die Dänische Regierung, vom Wunsche geleitet, die zwischen .den beiden Ländern bestehenden Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit den seit der Unterzeichnung des Abkommens über Sozialversicherung vom 21..Mai 1954 eingetretenen Entwicklungen im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Recht anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des erwähnten Vertrages treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten i ernannt: ' der Schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Jean-Daniel Baechtold, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, die Dänische Regierung: Herrn Erik Thrane, ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Artikel l In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke a. «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf das Königreich Dänemark das Gebiet des Königreiches Dänemark mit Ausnahme von Grönland und der Färöer-Inseln; b. «Gesetzgebung» .

.

die in Artikel 3 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten; ; c. «zuständige Behörde» ' in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf das Königreich Dänemark das Ministerium für Sozialangelegenheiten;

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Soziale Sicherheit d. «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 3 bezeichneten Gesetzgebung obliegt; e. «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die in der Gesetzgebung, nach der sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind; f. «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten; und «Wohnsitz» in bezug auf die Schweiz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches grundsätzlich der Ort, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, in bezug auf das Königreich Dänemark der Ort des rechtlich begründeten, gewöhnlichen Aufenthaltes ; g. «Arbeitnehmer» in bezug auf das Königreich Dänemark 1. für Zeiten vor dem 1. September 1977 jede Person, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Dienste eines Arbeitgebers der Gesetzgebung über die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unterstellt war; 2. für Zeiten nach dem 1. September 1977 jede Person, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit im Dienste eines Arbeitgebers der Gesetzgebung über das System der Arbeitsmarkt-Zusatzpension unterstellt ist; h. «Selbständigerwerbender» in bezug auf das Königreich Dänemark jede Person, die nach der Gesetzgebung über die Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft Anspruch auf diese Leistungen auf Grund eines Erwerbseinkommens, ausgenommen sind Löhne, hat.

Artikel 2 Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der beiden Vertragsstaaten.

Artikel 3 (1) Dieses Abkommen bezieht sich A. in der Schweiz auf die Bundesgesetzgebung über a. die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. die Invalidenversicherung; c. die obligatorische Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten; d. die Familienzulagen in der Landwirtschaft; e. die Krankenversicherung;

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·

Soziale Sicherheit

B.

im Königreich Dänemark auf die Gesetzgebung über a. Krankheitsfürsorge ; b. Spitaldienst; c. Mutterschaftsfürsorge; d. Taggelder bei Krankheit oder Mutterschaft; , e. Familienzulagen; , f. Volksalterspension, Invalidenpension, Witwenpension ; g. Arbeitsmarkt-Zusatzpension (ATP); h. Arbeitsschadenversicherung.

: ··

.

. .

,

'

,

,

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz l aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

' (3) Hingegen bezieht es sich .

., a. auf Gesetze und Verordnungen über einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit nur, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird; b. auf Gesetze und Verordnungen, welche die bestehenden Systeme auf neue Kategorien von Personen ausdehnen nur, wenn der seine Gesetzgebung ändernde Vertragsstaat nicht innert sechs Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung der genannten Erlasse eine gegenteilige Mitteilung dem anderen Vertragsstaat zukommen lässt.

Artikel 4 Dieses Abkommen gilt, wo es nichts anderes bestimmt, für die Staatsangehöri- · gen der Vertragsstaaten sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, 'soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.

Artikels Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt.

Artikel 6 Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen dieses Abkommens erhalten die in Artikel 4 genannten Personen, die Geldleistungen bei Invalidität, Alter und Tod nach den in Artikel 3 Absatz l Buchstaben A, a und b sowie B, f aufgeführten Gesetzgebungen beanspruchen können, diese Leistungen', solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.

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Soziale Sicherheit

Abschnitt II Anwendbare Gesetzgebung Artikel?

Auf die in Artikel 4 genannten Personen ist, soweit die Artikel 8 bis 11 nichts anderes bestimmen, die Gesetzgebung des Vertragsstaates anwendbar, in dessen Gebiet diese Personen wohnen oder eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Artikel 8 (1) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten 24 Monate der Gesetzgebung des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Entsendungsdauer diese Frist, so kann ausnahmsweise die Unterstellung unter die Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates für eine von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu vereinbarende Frist weiterhin bestehen bleiben.

(2) Arbeitnehmer eines Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates, die im Gebiet beider Vertragsstaaten beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie nur dort beschäftigt. Hat ein solcher Arbeitnehmer jedoch Wohnsitz im Gebiet des anderen Vertragsstaates oder ist er dort bei einer Zweigniederlassung oder ständigen Vertretung des erwähnten Unternehmens auf Dauer beschäftigt, so untersteht er der Gesetzgebung dieses Vertragsstaates.

(3) Arbeitnehmer eines öffentlichen Dienstes, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des entsendenden Vertragsstaates.

(4) Die Absätze l bis 3 gelten für alle in einem der beiden Vertragsstaaten versicherten Arbeitnehmer, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Artikel 9 (1) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von diesem als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates.

(2) Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die im Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Dienstleistung bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des ersten Vertragsstaates eingestellt werden, sind versichert gemäss der Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates. Sie können innert sechs Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Anwendung der Gesetzgebung des ersten Vertragsstaates wählen.

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Soziale Sicherheit (3) Beschäftigt eine diplomatische oder konsularische Vertretung des einen Vertragsstaates Personen, die in Anwendung von Absatz 2 nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates versichert sind, so hat sie die den Arbeitgebern durch die Gesetzgebung dieses zweiten Vertragsstaates im allgemeinen auferlegten Pflichten zu erfüllen.

(4) Für Staatsangehörige des einen Vertragsstaates, die von einer der in Absatz l oder 2 bezeichneten Personen in persönlichen Diensten beschäftigt werden und die gleiche Staatsangehörigkeit wie diese besitzen, gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

(5) Die Absätze l bis 4 gelten nicht für Honorarmitglieder konsularischer Vertretungen und ihre Angestellten.

Artikel 10 Die Besatzung eines Seeschiffes und andere Personen, die an Bord eines Seeschiffes eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates versichert, dessen Flagge das Seeschiff führt.

Artikel 11 Auf gemeinsamen Antrag von Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen : Ausnahmen von den Artikeln 7 bis 10 vereinbaren.

Abschnitt III Besondere Bestimmungen Erstes Kapitel: Invalidität, Alter und Tod A. Anwendung der schweizerischen Gesetzgebung Artikel 12 (1) Dänische Staatsangehörige, die in der Schweiz wohnen, haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.

(2) Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder dänischer Staatsangehörigkeit haben, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit ihrer Geburt ununterbrochen gewohnt haben.

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Soziale Sicherheit

(3) In der Schweiz wohnende dänische Staatsangehörige, die die Schweiz während einer zwei Monate nicht übersteigenden Dauer verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Absatz 2 nicht.

Artikel 13 (1) Dänische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; die Absätze 2 und 3 bleiben vorbehalten.

(2) Dänische Staatsangehörige, die ihre Beschäftigung oder Tätigkeit in der Schweiz infolge von Unfall oder Krankheit aufgeben müssen, gelten, solange sie in der Schweiz verbleiben, für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als versichert und unterliegen der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.

(3) Ordentliche Renten der schweizerischen Invalidenversicherung für Versicherte, die weniger als zur Hälfte invalid sind, werden dänischen Staatsangehörigen gewährt, solange sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Wohnt ein dänischer Staatsangehöriger im Gebiet des Königreiches Dänemark und bezieht er dort eine halbe ordentliche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung, so wird ihm diese Rente weiterhin unverändert ausgezahlt, wenn sich sein Invaliditätsgrad erhöht.

Artikel 14 Dänische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlängt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn Jahren und im Falle einer Hinterlassenenrente, einer Invalidenrente oder einer diese Leistungen ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.

Artikel 15 Die ausserordentlichen Renten, die Hilflosenentschädigungen und die Hilfsmittel der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden nur bei Wohnsitz in der Schweiz gewährt.

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B. Anwendung der dänischen Gesetzgebung , l

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Artikel 16 (1) Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie dänische Staatsangehörige Anspruch auf eine Pension der Gesetzgebung über diq Vplksjklterspension, sofern sie nach Erreichen des Alters, in dem das Recht zum Aufbau einer Pension nach der genannten Gesetzgebung anfällt, und vor Erreichen des normalen Mindestalters, in dem eine Volksalterspension beansprucht werden kann, während insgesamt mindestens drei Jahren im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt haben.

(2) Der Anspruch auf Volksalterspension gemäss Absatz l unterliegt der Bedingung, dass der, Bezüger dieser Leistung im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz hat. Die erwähnte Leistung wird jedoch an Schweizer Bürger bezahlt, die innerhalb der in Absatz l aufgeführten Wohnzeit während mindestens zwölf Monaten als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende im Gebiet des 1 Königreiches Dänemark tätig waren, selbst wenn sie im Gebiet der Schweiz wohnen.

(3) Für den Anspruch auf vorzeitige Volksalterspensibn durch Ausnahme von den Vorschriften über das massgebende Alter gilt Artikel 17 entsprechend.

(4) Ungeachtet von Absatz l kann Artikel 18 Absatz l Buchstabe a entsprechend für die Abklärung des Anspruchs auf Volksalterspension von Schweizer Bürgerinnen Anwendung finden, die Witwen eines schweizerischen Arbeitnehmers oder Selbständigerwerbenden sind und a. entweder zur Zeit ihrer Verwitwung das zum Bezüge einer Volksalterspension massgebende Alter erreicht haben oder, b. falls sie vor Erreichen dieses Alters verwitwet sind, die altersmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Witwenpension erfüllen.

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(5) Ungeachtet von Absatz l haben Schweizer Bürger, die eine Pension nach der Gesetzgebung über die Invaliden- oder Witwenpension beziehen, Anspruch auf eine diese Leistung ablösende Pension nach der Gesetzgebung über die Volksalterspension, wenn sie das zum Bezüge dieser Pension massgebende Alter erreichen. Eine solche Volksalterspension wird einem im Gebiet der Schweiz wohnhaften Berechtigten nur ausbezahlt, wenn die dieser Pension vorausgegangene Invaliden- oder Witwenpension nach den Bestimmungen dieses Abkommens dem Berechtigten auszuzahlen gewesen wäre, selbst wenn er Wohnsitz im Gebiet der Schweiz gehabt hätte.

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(6) Hat ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates, gleichzeitig Anspruch auf eine Volksalterspension bei Erreichen des normalen Pensionsalters und eine schweizerische Altersrente, so entspricht der Betrag der nach der dänischen Gesetzgebung zu gewährenden Pension jenem Teil der vollen Pension, der sich aus dem Verhältnis zwischen der Anzahl der im Gebiet des Königreiches Dänemark innerhalb der von der dänischen Gesetzgebung vorgesehenen Altersgrenzen zurückgelegten Wohnjahre und der für eine volle dänische Pension erforderlichen Zeit von 40 Wohnjahren ergibt.

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Soziale Sicherheit

(7) Führt die Anwendung von Absatz 6 dazu, dass die Summe der durch beide Vertragsstaaten gewährten Pensionen niedriger ist als der Betrag derjenigen Pension, auf die nur nach der dänischen Gesetzgebung oder gegebenenfalls nach diesem Abkommen Anspruch erworben wurde, so gewährt der zuständige dänische Versicherungsträger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages. Bei dieser Berechnung wird die schweizerische Altersrente nur soweit berücksichtigt, als sie nicht auf Beiträgen zur freiwilligen Versicherung beruht.

Artikel 17 (1) Schweizer Bürger, die als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbende im Gebiet des Königreiches Dänemark während mindestens zwölf Monaten tätig waren, haben unter den gleichen Voraussetzungen wie dänische Staatsangehörige Anspruch auf eine Pension der Gesetzgebung über die Invalidenpension, sofern sie nach Erreichen des Alters, in dem das Recht zum Aufbau einer Pension nach der genannten Gesetzgebung anfällt, im Gebiet des Königreiches Dänemark ununterbrochen während mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung Wohnsitz gehabt haben und sofern sie während mindestens zwölf Monaten innerhalb ihrer letzten ununterbrochenen Wohnzeit im Gebiet des Königreiches Dänemark körperlich und geistig in der Lage waren, einer normalen Beschäftigung nachzugehen.

(2) Andere Schweizer Bürger haben unter den gleichen Voraussetzungen wie dänische Staatsangehörige Anspruch auf eine Pension der Gesetzgebung über die Invalidenpension, sofern sie nach Erreichen des Alters, in dem das Recht zum Aufbau einer Pension nach der genannten Gesetzgebung anfällt, während insgesamt drei Jahren, davon ununterbrochen während zwölf Monaten unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt haben und sofern sie während mindestens zwölf Monaten innerhalb ihrer letzten ununterbrochenen Wohnzeit im Gebiet des Königreiches Dänemark körperlich und geistig in der Lage waren, einer normalen Beschäftigung nachzugehen.

(3) Der Anspruch auf Invalidenpension gemäss Absatz l oder 2 unterliegt der Bedingung, dass der Bezüger dieser Leistung im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz hat. Die Pension gemäss Absatz l wird jedoch an Schweizer Bürger gezahlt, selbst wenn sie im Gebiet der Schweiz wohnen.

(4) Der Anspruch auf eine Pension gemäss Absatz l oder 2 unterliegt der zusätzlichen Bedingung, dass die der Invalidität vorausgehende Arbeitsunfähigkeit eintrat, während der in Frage stehende Schweizer Bürger im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz hatte.

(5) Hat ein Schweizer Bürger Anspruch auf eine Pension gemäss Absatz l erworben, so wird die Umwandlung dieser Pension in eine solche höheren Grades wegen der Erhöhung seiner Invalidität nicht vorgenommen, wenn der Pensionsberechtigte ausserhalb des Gebietes des Königreiches Dänemark wohnt.

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Soziale Sicherheit ArtikellS (1) Eine Schweizer Bürgerin hat unter den gleichen Voraussetzungen wie eine dänische Staatsangehörige Anspruch auf eine Pension der Gesetzgebung über ; die Witwenpension, , a. sofern ihr verstorbener Ehemann während mindestens zwölf Monaten als Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender im Gebiet des Königreiches Dänemark tätig war; sofern er nach Erreichen des Alters, in dem das Recht zum Aufbau einer Pension anfällt, ununterbrochen während mindestens zwölf Monaten unmittelbar vor seinem Tod im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt hat; sofern er während mindestens zwölf Monaten innerhalb seiner letzten ununterbrochenen Wohnzeit im Gebiet des Königreiches Dänemark körperlich und geistig in der Lage war, einer normalen Beschäftigung nachzugehen; und sofern sein Tod eintrat, während er im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz hatte; oder b. sofern die in Frage stehende Frau selbst nach Erreichen des Alters,, in dem das Recht zum Aufbau einer Pension nach der genannten Gesetzgebung anfällt, während mindestens drei Jahren, davon ununterbrochen während zwölf Monaten unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Antragstellung, im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt hat, und sofern sie während mindestens zwölf Monaten innerhalb ihrer letzten ununterbrochenen Wohnzeit im Gebiet des Königreiches Dänemark körperlich und geistig in der Lage war, einer normalen Beschäftigung nachzugehen.

(2) Eine Witwenpension durch Ausnähme von den Vorschriften,über das massgebende Alter usw. wird nur in Anwendung von Absatz l Buchstabe b gewährt und unter der Bedingung, dass die für eine solche Pension massgebenden Umstände eintraten, während die in Frage stehende Frau im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz hatte.

i ; ; (3) Der Anspruch auf Witwenpension gemäss Absatz l unterliegt der Bedingung, dass die Bezügerin dieser Leistung im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz hat. Die Pension gemäss Absatz l Buchstabe a wird jedoch an Schweizer Bürgerinnen gezahlt, selbst wenn sie im Gebiet der Schweiz wohnen.

Artikel 19 Die Artikel 16 bis 18 geben Schweizer Bürgern keinen Anspruch auf Pension gemäss den Übergangsvorschriften der dänischen Gesetze vom 7. Juni 1972 über den Rentenanspruch der dänischen Staatsangehörigen, die während einer bestimmten Dauer vor dem Zeitpunkt
der Antragstellung im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt haben.

Artikel 20 (1) Mitglieder des dänischen Arbeitsmarkt-Zusatzpensionssystems (ATP), die im Gebiet des:Königreiches Dänemark Wohnzeiten zurückgelegt haben und für die während diesen Zeiten im Laufe eines Kalenderjahres die Anzahl von ATP44 Bundesblatt. 135. Jahrg. Bd. I

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Soziale Sicherheit Beiträgen bezahlt wurde, die für den Erwerb eines Pensionsjahres erforderlich ist, werden behandelt, als hätten sie im Gebiet des Königreiches Dänemark eine Beschäftigungszeit von einem vollen Jahr zurückgelegt.

(2) Mitglieder des dänischen Arbeitsmarkt-Zusatzpensionssystems (ATP), die im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnzeiten zurückgelegt haben und für die während diesen Zeiten im Laufe eines Kalenderjahres weniger ATP-Beiträge als gemäss Absatz l bezahlt wurden, werden behandelt, als hätten sie im Gebiet des Königreiches Dänemark eine Beschäftigungszeit im Ausmass jenes Teils eines vollen Jahres zurückgelegt, der dem Verhältnis zwischen der Anzahl der entrichteten Beiträge und der Anzahl der für den Erwerb eines Pensionsjahres erforderlichen Beiträge entspricht.

(3) Personen, die vor dem 1. April 1964 im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnzeiten zurückgelegt haben und während diesen Zeiten als Arbeitnehmer beschäftigt waren, werden behandelt, als hätten sie im Gebiet des Königreiches Dänemark eine Beschäftigungszeit im Ausmass jener Zeit zurückgelegt, für den die in Frage stehenden Personen nachgewiesen haben, dass.sie vor dem erwähnten Zeitpunkt als Arbeitnehmer beschäftigt waren.

(4) Personen, die im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnzeiten zurückgelegt haben und während diesen Zeiten als Selbständigerwerbende tätig waren, werden behandelt, als hätten sie im Gebiet des Königreiches Dänemark eine Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit im Ausmass jener Zeit zurückgelegt, für die die in Frage stehenden Personen nachgewiesen haben, dass sie als Selbständigerwerbende tätig waren.

Artikel 21 Ungeachtet von Artikel 5 werden nachstehende Zulagen und Leistungen nach der dänischen Gesetzgebung über die Volksalters-, Invaliden- und Witwenpension nicht an Personen gewährt, die ausserhalb des Gebiets des Königreiches Dänemark wohnen: a. Pensionszulage; b. Frauenzulage; c. Verheiratetenzulage ; d. persönliche Zulage; e. Hilfszulage; f. Pflegezulage ; g. Invaliditätsbetrag.

Zweites Kapitel : Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten Artikel 22 (1) Personen, die nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einen Arbeitsunfall erleiden 1102

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oder sich eine;Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger des Aufenthaltsortes alle erforderlichen Sachleistungen verlangen.

(2) Haben Personen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates > infolge eines Arbeitsunfalles !oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung und mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen Erhoben werden.

(3) Die Sachleistungen, welche die in den Absätzen l und 2 genannten Personen beanspruchen können, sind nach der Gesetzgebung zu gewähren, die für den Träger des Aufenthaltsortes gilt.

(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, ausser in Fällen besonderer Dringlichkeit, nur mit vorheriger Zustimmung des leistungspflichtigen Trägers zu gewähren.

Artikel 23 (1) Geldleistungen, auf die versicherte Personen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates Anspruch haben, können auf Ersuchen des leistungspflichtigen Trägers nach der für ihn geltenden Gesetzgebung durch den aushelfenden Träger des anderen Vertragsstaates bezahlt werden.

(2) Der leistungspflichtige Träger hat in seinem Ersuchen den Betrag sowie die Dauer der dem Versicherten zukommenden Geldleistungen mitzuteilen.

Artikel 24 Der leistungspflichtige Träger erstattet dem Träger, der in Anwendung der Artikel 22 und 23 Leistungen erbracht hat, den aufgewendeten Betrag mit Ausnahme der Verwaltungskosten. Die zuständigen Behörden können ein anderes Verfahren vereinbaren.

Artikel 25 Wäre eine Berufskrankheit nach der Gesetzgebung beider Vertrags Staaten zu entschädigen, so sind: Leistungen nur nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates zu gewähren, in 'dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

Artikel 26 (1) Zur Feststellung des Leistungsanspruchs und des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund eines Arbeitsunfalles nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates werden die Unfälle, die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates als Arbeitsunfälle gelten, mitberücksichtigt.

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Soziale Sicherheit (2) In den Fällen von nacheinander eingetretenen Arbeitsunfällen, welche Leistungen durch die Versicherungen beider Vertragsstaaten zur Folge haben, gelangen für die Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet werden, folgende Bestimmungen zur Anwendung: a. Geldleistungen für einen früher eingetretenen Arbeitsunfall werden weitergewährt. Besteht ein Leistungsanspruch nur bei Anwendung des Absatzes l, so gewährt der zuständige Träger die Geldleistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalles ; b. für den neuen Arbeitsunfall berechnet der zuständige Träger die Leistung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des Arbeitsunfalles, den er gemäss der für ihn anwendbaren innerstaatlichen Gesetzgebung berücksichtigen muss.

\ (3) Die Absätze l und 2 gelten sinngemäss auch für Berufskrankheiten.

Drittes Kapitel: Familienzulagen Artikel 27 Kinder von schweizerischen Witwen und Witwern sowie Waisen von Schweizer Bürgern haben, wenn diese Rinder im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz haben, unter den gleichen Voraussetzungen wie solche Kinder von dänischen Staatsangehörigen Anspruch auf besondere Familienzulagen nach der dänischen Gesetzgebung, sofern das Kind oder ein Elternteil während mindestens sechs Monaten im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt hat und der verstorbene Vater und/oder die verstorbene Mutter zur Zeit des Todes im Gebiet des Königreiches Dänemark Wohnsitz gehabt hat.

Viertes Kapitel : Krankheit und Mutterschaft Artikel 28 Die Aufnahme in die schweizerische Krankenversicherung wird wie folgt erleichtert: a. Verlegt eine Person ihren Wohnort von Dänemark nach der Schweiz und scheidet sie aus der dänischen gesetzlichen Krankenversicherung aus, so wird sie ungeachtet ihres Alters in eine der anerkannten Krankenkassen, die von der zuständigen schweizerischen Behörde bezeichnet werden, aufgenommen und für Krankengeld und Krankenpflege versichert, sofern sie - die übrigen statutarischen Aufnahmebedingungen erfüllt, - sich innerhalb von drei Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der dänischen Versicherung um die Aufnahme bewirbt und - nicht ausschliesslich zu Kur- und Heilzwecken übersiedelt.

b. Das Recht zur Aufnahme in eine anerkannte Krankenkasse steht bezüglich der Krankenpflegeversicherung von Kindern unter 16 Jahren der genann1104

Soziale Sicherheit ten Person zu, wenn sie die vorerwähnten Bedingungen erfüllen, wobei die Mitversicherung der persönlichen Versicherung gleichkommt.

c. Für den Erwerb des Leistungsanspruchs gemäss den Statuten der Krankenkasse werden1 die in der dänischen gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt, bezüglich der Leistungen im Falle von Mutterschaft jedoch nur, wenn die Versicherte seit drei Monaten einer schweizerischen Krankenkasse angehört.

Artikel 29 Hängt der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen für Krankheit und Mutterschaft nach der dänischen Gesetzgebung von der Zurücklegung bestimmter Versicherungs-, Beschäftigungsoder Wohnzeiten ab, so berücksichtigen die dänischen Behörden, soweit erforderlich, die schweizerischen Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten, als handelte es sich um Zeiten, die nach der: dänischen Gesetzgebung zurückgelegt worden sind.

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Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen Artikel 30 Die zuständigen Behörden a. vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen; b. unterrichten einander über alle Änderungen ihrer Gesetzgebung; c. bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten; d. können im gegenseitigen Einvernehmen Bestimmungen über das Zustellungsverfahren gerichtlicher Urkunden vereinbaren.

Artikel 31 (1) Die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander bei der Durchführung dieses Abkommens Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte. Die Hilfe ist mit Ausnahme von ärztlichen Untersuchungen kostenlos.

(2) Zur Bemessung des Invaliditätsgrades können die Träger eines jeden Vertragsstaates gegebenenfalls die von den Trägern des anderen Vertragsstaates gelieferten Auskünfte und ärztlichen Feststellungen berücksichtigen. Das Recht, den Versicherten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen, bleibt ihnen indessen unbenommen.

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Artikel 32 (1) Die durch die Gesetzgebung eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermässigung von Stempelgebühren und Steuern für Schriftstücke und Urkunden, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für entsprechende Schriftstücke und Urkunden, die gemäss der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates beizubringen sind.

(2) Die zuständigen Behörden oder Träger der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Beglaubigung der Schriftstücke und Urkunden, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind.

Artikel 33 (1) Die Träger, Behörden und Gerichte eines Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksichtigung von sonstigen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates oder in englischer Sprache abgefasst sind.

(2) Bei der Anwendung dieses Abkommens können die Träger, Behörden und Gerichte der Vertragsstaaten miteinander und mit den beteiligten Personen oder deren Vertretern unmittelbar oder über die Verbindungsstellen in ihren Amtssprachen oder in englischer Sprache verkehren.

Artikel 34

Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die in Anwendung der Gesetzgebung eines Vertragsstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger dieses Vertragsstaates einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie innert der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Gericht oder Träger des anderen Vertragsstaates eingereicht werden. In solchen Fällen vermerkt die betreffende Stelle das Eingangsdatum auf dem eingereichten Schriftstück und leitet es unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen an die zuständige Stelle des ersten Vertragsstaates weiter. Der Tag, an dem diese Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel bei einer Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder Sozialversicherungsträger des zweiten Vertragsstaates eingegangen sind, gilt als der Tag des Eingangs bei der zuständigen Verwaltungsbehörde, dem zuständigen Gericht oder dem zuständigen Sozialversicherungsträger.

Artikel 35 (1) Die Träger, die nach diesem Abkommen Leistungen zu erbringen haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

(2) Hat ein Träger eines Vertragsstaates an einen Träger des anderen Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates zu leisten.

1106

Soziale Sicherheit (3) Falls ein Vertragsstaat Bestimmungen zur Einschränkung des Devisenverkehrs erlassen sollte, so treffen die Vertragsstaaten unverzüglich Massnahmen, um die Überweisung von beiderseits geschuldeten Beträgen sicherzustellen.

Artikel 36 (1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates Geldleistungen zu Unrecht gewährt, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung, auf die nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, zugunsten dieses Trägers einbehalten werden, soweit die Gesetzgebung des zweiten Vertragsstaates dies zulässt.

(2) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss im Hinblick auf den Anspruch auf eine Leistung nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates gezahlt, so ist der gezahlte Betrag von der Nachzahlung zugunsten dieses Trägers einzubehalten.

(3) Hat eine Person nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates Anspruch auf eine Geldleistung für einen Zeitraum, für den ihr oder ihren Familienangehörigen von einem Fürsorgeträger des anderen Vertragsstaates Leistungen gewährt worden sind, so ist diese Geldleistung auf Ersuchen und zugunsten des ersatzberechtigten Fürsorgeträgers einzubehalten, als sei dieser ein Fürsorgeträger mit Sitz im Gebiet des ersten Vertragsstaates.

Artikel 37 (1) Aus der Durchführung dieses Abkommens sich ergebende Schwierigkeiten werden von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen geregelt.

(2) Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so wird der Streitfall einem Schiedsgericht unterbreitet, das ihn,im Sinn und Geist dieses Abkommens zu* entscheiden hat. Die Vertragsstaaten regeln im gegenseitigen Einvernehmen die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichts.

Abschnitt V Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 38 (1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.

(2) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für. Zeiten vor seinem Inkrafttreten.

· ; · (3) Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

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(4) Die an die Rentenversicherung des einen Vertragsstaates entrichteten Beiträge, die den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates und deren Hinterlassenen rückvergütet worden sind, können nicht erneut an diese Versicherung überwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der genannten Versicherung keine Rechte mehr abgeleitet werden. Die erfolgten Beitragsrückvergütungen stehen anderseits der Gewährung von ausserordentlichen Renten gemäss Artikel 14 des Abkommens nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit den auszurichtenden Renten verrechnet.

(5) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.

Artikel 39 (1) Frühere Entscheide stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen.

(2) Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Eine Neufeststellung darf nicht zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.

Artikel 40 Für Ansprüche, die auf Grund früherer Versicherungsfälle nach Artikel 39 Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Verjährungsfristen nach den Gesetzgebungen der Vertragsstaaten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.

Artikel 41 Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 42 (1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Kopenhagen ausgetauscht.

(2) Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Artikel 43 (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einem Vertragsstaat drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

(2) Wird das Abkommen gekündigt, so werden die von einer Person gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte und Anwartschaften durch Vereinbarung geregelt.

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Soziale Sicherheit Artikel 44 Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark vom 21. Mai 1954 ausser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

So geschehen zu Bern, am S.Januar 1983, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat: : J.-D. Baechtold

Für die Dänische Regierung: Erik Thrane

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Schlussprotokoll

Originaltext

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten folgende Erklärungen vereinbart: 1. Das Abkommen bezieht sich auch auf die schweizerische Gesetzgebung über die obligatorische Nichtbetriebsunfallversicherung von Arbeitnehmern.

2. Das Abkommen gilt auch für Flüchtlinge im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen. Es gilt unter derselben Voraussetzung auch für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen, soweit sie ihre Rechte von diesen Flüchtlingen oder Staatenlosen ableiten. Günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.

3. Artikel 5 gilt nicht für die schweizerische Gesetzgebung a. über die freiwillige Versicherung der im Ausland niedergelassenen Schweizer Bürger; b. über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von Schweizer Bürgern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden; vorbehalten bleibt Artikel 10; c. über die Fürsorgeleistungen für Schweizer Bürger im Ausland.

4. In Abweichung des in Artikel 5 angeführten Grundsatzes der Gleichbehandlung werden Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an dänische Berechtigte sowie an deren Familienangehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre Rechte von diesen Staatsangehörigen ableiten, ausgerichtet, solange sie im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.

5. Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig Anspruch auf eine dänische vorzeitige Pension und eine schweizerische Invaliden- oder Witwenrente, so wird bei der Berechnung der dänischen Pension die Zeit vom Beginn der Pensionszahlung bis zum Eintritt des normalen Pensionsalters in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Anzahl der im Gebiet des Königreiches Dänemark nach Erreichen des von der dänischen Gesetzgebung vorge-

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Soziale Sicherheit schrieberien Mindestalters und · vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Wohnjahre zur Gesamtdauer aller Wohn- und Versicherungszeiten stehen, welche die in Frage stehende Person vor Eintritt des Versicherungsfalles nach den Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten zurückgelegt hat.

· · · · · .

Führt die Anwendung von Satz l dazu, dass die Summe der durch beide Vertragsstaaten, gewährten Pensionen, niedriger ist als der Betrag derjenigen Pension, auf die nur nach der dänischen Gesetzgebung Anspruch erworben wurde, so gewährt der zuständige dänische Versicherungsträger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages. Artikel 39 Absatz 2 dritter Satz des Abkommens findet keine Anwendung.

6. Für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens teilen die Luftverkehrsunternehmen des einen Vertragsstaates dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates mit, welche Personen auf Dauer im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt werden.

7. Die von der Schweizerischen Verkehrszentrale in Dänemark beschäftigten Schweizer Bürger sind den Arbeitnehmern eines öffentlichen Dienstes im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 des Abkommens gleichgestellt.

8. Dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Schweiz nicht länger als drei Monate je Kalenderjahr verlassen; unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Artikel 14 des Abkommens nicht. Zeiten der Befreiung von der Versicherung in der schweizerischen Rentenversicherung werden auf die Wohndauer nicht angerechnet.

9. Ungeachtet von Artikel 16 des Abkommens wird die vorzeitige Volksalterspension, die nach der dänischen Gesetzgebung bei Arbeitslosigkeit oder ähnlichen fehlenden Gelegenheiten für eine Erwerbstätigkeit durch Ausnahme vom massgebenden Alter gewährt wird, nicht an Angehörige der Vertragsstaaten gezahlt, die ausserhalb des Gebietes des Königreiches Dänemark Wohnsitz haben.

10. Wohnzeiten, die nach der dänischen Pensionsgesetzgebung vor dem I.April 1957 zurückgelegt worden sind, werden für die Berechnung der Volksalters-, Invaliden- oder Witwenpension der dänischen Pensionsgesetzgebung, welche Schweizer Bürgern mit Wohnsitz im Gebiet der Schweiz gewährt werden, nicht berücksichtigt.

11. Die besonderen Bestimmungen der dänischen Gesetzgebung über die Mitgliedschaft ausländischer
Arbeitnehmer im Arbeitsmarkt-Zusatzpensionssystem (ATP) gelten für schweizerische Arbeitnehmer, die im Gebiet des Königreiches Dänemark beschäftigt werden.

12. Soweit die dänischen Arbeitnehmer - ausgenommen sind Grenzgänger und Arbeitnehmer mit Niederlassungsbewilligung - nicht bereits im Genuss ei-

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Soziale Sicherheit

ner Krankenpflegeversicherung im Sinne des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung stehen, hat ihr Arbeitgeber darüber zu wachen, dass sie eine solche Versicherung eingehen, und, falls sie es unterlassen, die Versicherung für sie abzuschliessen. Er kann dabei die erforderlichen Beiträge an ihrem Lohn abziehen; anderslautende Vereinbarungen unter den Parteien bleiben vorbehalten.

13. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld infolge Einkommensverlust bei Niederkunft nach der dänischen Gesetzgebung gelten nicht als erfüllt, wenn die in Frage stehende Person beim öffentlichen Arbeitsamt nur als für eine Beschäftigung verfügbar eingetragen ist.

14. Die in Artikel 35 Absatz 3 des Abkommens angesprochenen Geldleistungen betreffen namentlich Versicherungsleistungen und Beiträge an die freiwillige Versicherung.

So geschehen zu Bern, am S.Januar 1983, in zwei Urschriften, eine in deutscher, die andere in dänischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für den Schweizerischen Bundesrat: J.-D. Baechtold

9059

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Für die Dänische Regierung: Erik Thrane

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft betreffend das Abkommen mit Dänemark über Soziale Sicherheit vom 16.

Februar 1983

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1983

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

12

Cahier Numero Geschäftsnummer

83.009

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.03.1983

Date Data Seite

1069-1112

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