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Schweizerisches Bundesblatt.

X. .Jahrgang. .II.

Nr. 57.

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8... Dezember 1858.

Uebereinkunft zwischen

der hohen Regierung des Kantons Bern und der Direktion der schweizerischen Ostwestbahngesellschaft, betreffend die Eisenbahnstrecke von Biel nach der .bernischen Kantonsgränze bei Neuenstadt und von Bern nach Biel.

(Vom 21. Oktober 1858.)

§. 1. Die Regierung des Kantons Bern ermächtigt die Gesellschaft, und diese letztere verpflichtet sich, einen Schienenweg von Biel nach der bernischen Kantonsgränze bei Neuenstadt, dem linken Seenfer entlang , und von Bern nach Biel zu erstellen.

Die Gesellschaft darf die gegenwärtige Konzession weder einfach abtreten, noch sich mit einer andern Bahngesellfchaft fufiouiren, oder den Betrieb der eoneedirten Bahnstrecken einer dritten Gesellschaft übertragen, anders als mit Einwilligung des Großen Rathes.

§. 2. Der Sitz der Gesellschaft und deren Verwaltung ist in Bern.

Für persönliche Klagen, welche gegen sie angebracht werden, gilt solglich

der Gerichtsstand dieses Ortes.

gelegenen Sache.

Für dingliche Klagen gilt das Forum dex

Zugleich verpflichtet sich die Gesellschaft, so weit fie noch süx andere Eisenbahnlinien in der Schweiz Konzessionen besitzt oder in Zukunft erwerben sollte, auch sür diese übrigen Eisenbahnlinien den ausschließlichen Verwaltungssitz in Bern zu nehmen.

§.3.

Für Besetzung von zwei Stellen im Verwaltungsr.athe der Gesellschaft während des Baues und Betriebes der Bahnen steht der Re-

gierung ein dreifaches, fiir die Gesellschaft verbindliches Vorschlagsrecht zu.

Die zwei aus dem Dreiervorschlage erwählten Verwaltungsräthe find vou

jedem Aktienbesitze liberirt.

Bundesblatt. Jahrg. ....... Bd. II.

62

596 Der Vexwaltungsrath soll ausschließlich aus Schweizerbürgern bestehen^ die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Ausnahmen hievon können nur

mit Einwilligung der Regierung stattfinden.

^. 4. Die Dauer der Konzession für den Betrieb der eoneedixteu .Bahnstrecken iu Nutzen und Schaden der Gesellschaft ist auf ueunundneunzig.

aufeinanderfolgende Jahre festgefetzt, welche vom I. Mai I858 an zu laufen anheben, unvoxgxeislich dem Rückkaussrechte, welches der Eidgenossenschast durch das Bundesgesetz vom 28. Juli 1852 und dem Kanton Bern durch .^. 36 hienach zugesichert ist.

^. 5. Die Gesellschaft verpflichtet fich , die ihr oben eoneedirten Bahnstrecken nach den besten Regeln der Kunst anzulegen ; sie wird dieselben sofort uach vollendetem Bau in Betrieb se^en und während der ganzeu Konzessionsdaner in regelmäßigem. wohl organifirtem und ununterbrochenem Betriebe erhalten.

Zu diesem Zwecke wird sie fich stets angelegen sein lassen, die VerBesserungen, die namentlich in Bezug auf Sicherheit und Schnelligkeit des Dienstes auf andern wohl eingerichteten Bahnen des Jn- und Auslandes eingeführt werden, auch auf den in diesem Akte eoneedixten Strecken eintreten zu lassen.

^. 6. Das Bundesgesetz vom l. Mai 1850^ über die Verbindlichteit zu Abtretung von Privatrechten findet keine Anwendung auf die Erhauung , so wie auf die nachherige Jnstandhaltung dieser Bahnen.

Die Besngniß der Gesellschaft, die Abtretung von Grund und Boden .zu beanspruchen , erstreckt sich .

a) auf den erforderlichen Boden für die Erbauung und den Unterhalt der Bahnen mit zweispurigem Unterbau nebst Seitengräben, so wie für die erforderlichen Abweichungen und Bahnkreuzungen; h) auf den Raum zur Gewinnung und Ablagerung von Sand, Erde, Kies, Steinen und allen erforderlichen Materialien für die Bahnen, so wie für die herzustellenden Kommunikationen zwischen denselben und

den Bauplätzen ;

c) auf Grund und Boden für die der Bahn zugehörigen Anlagen, als Zu.. und Abfahrten, Wasserleitungen, Bahnhöfe und Stationsge.^ bände, Auffichts- und Bahnwärterhäuser, Wasser^ und Voxrathsftationen u. s. w. ; d) auf Anlegung und Veränderung der Straßen, Wege, Wasserleitungen, wozu infolge des Bahnbaues und des gegenwärtigen Pflichtenheftes die Gesellschaft gehalten werden mag.

.^. 7. Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens drei Monate nach dex Ratifikation dieser Konzession Seitens der Bundesbehörde die Erdarbeiten auf der Strecke Biel-Neuenstadt zu beginnen und dex Regierung den Ausweis übex die finanziellen Mittel zum Baue dex Bahn zu leisten. Dieselbe

soll bis Ende Juni 1.^61 vollendet und dem regelmäßigen Betriebe über^ ^eben seiu.

597 Sollte der einen oder andern dieser Bedingungen nicht Geniige geleistet werden, so hat die Regierung, abgesehen von den im ^. 37 fest^esetzteu Folgen, das Recht, die Konzession zurückzuziehen und über die .^inie nach ihrem Ermessen zu verfügen.

Tritt eine Verspätung der Betriebsexvsfn.tng ein, so verfällt die Gesellschaft ü.^erdieß in eine Konventionalstrafe von Fr. 150,000 gegenüber dem Kanton Bern. Würde die Regierung von Bern von dem Rechte, die Konzession zurückzuziehen, keinen Gebrauch machen, so hat die Gesellschaft für jedes weitere Jahr Verspätung der Betriebseröffnung, von..

30. Juni 18^1 an, eine fernere Konventionalstrafe von Fr.^ 1.^0,000 au

die Regierung zu bezahlen.

Jn Bezug auf die Linie Biel-Bexn übernimmt die Gesellschaft die Verpflichtung, die Erdarbeiteu binnen zwölf Monaten, nach Ratifikation dieser Konzession von Seiten der Bundesbehörden, in Angriff zu nehmen und der Regierung den Ausweis ü^ex die zum Bau erforderlichen finanziellen

Mittel zu leisten. Diese Linie soll bis ^nde Juni I863 vollendet und

dem regelmäßigen Betrübe übergeben sein.

Jm Falle von Säu.nniß treten für die Gesellschaft die nämlichen Folgen ein in Bezug auf die Erlösung der Konzession und die Konvex tionalstrafen , wie dieses oben in Bezug auf die Linie Biel-Neuenstadt festgesetzt ist.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden kei..<. Anwendung auf Verzögerungen, welche nachweislich durch höhere Gewalt veranlaßt werden.

.^. 8. Bevor die Bauarbeiten begonnen werden können, soll die Gesellschaft der Regierung die Baupläne zur Genehmigung vorleben. Nachherige Abweichungen von diesen Plänen sind nur nach neuerdings eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Alie Plä^.e sollen sorgfältig ausgearbeitet und jeweilen in doppelter

Ausfertigung vorgelegt werden. Die Regierung hat das Recht, die Arbeiten der Gesellschaft zu kontrolliren und zu überwachen.

Ueber die Lage der Bahnhöfe und der Verbindungsstraßen derselbeu hat außerdem eine Verständigung mit den zuständigen Ortsbehörden Plat^

zu greifen.

Sowohl bei dem Bau als bei dem Betriebe der Bahnen sollen die ^antonsangehörigen Arbeiter vorzugsweise Berücksichtigung finden.

^. 9. Da wo infolge des Baues der Bahnen Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut, überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brücken, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben, Wassexbrunnen oder Gasleitungen erfordert werden, sollen alle Unkosten der Gestllsch..ft auffallen, so daß den Eigentümern oder sonstigen mit dem Unterhalte belasteten Personen oder Gemeinheiten weder ein Schaden, noch eine größere Last, als die bisher getragene, a...s jenen Veränderungen erwachsen darf

^98 Auf das Begehren der Regierung find die Pläne über solche Arbeiten ihrer Genehmigung zu unterlegen.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Arbeiten entscheidet im Falle des Widerspruchs der Regierungsrath ohne Weitexsziehung.

^. 10. Sollten nach Erbauung der Bahnen öffentliche Straßen, Wege oder Bxunnleitungeu von Staats- oder Gemeinde wegeu angelegt werden, welche die Bahnen kreuzen müssen, so hat die Gesellschaft keine Entschädigung zu fordexn sur die Ueberschreitung ihres Eigenthums . auch fallen derselben aile diejenigen Kosten allein zur Last, welche aus der hierdurch nothwendig gewordenen Einrichtung von neuen Bahnwärterhäufern.

und Anstellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Wenn Straßen, Wege, Wässerungsanlagen u. s. w., welche die Bahnen kreuzen, re.^arirt werden müssen, so hat die Gesellschaft für daraus entstehende Unterbrechungen im Bahndienste den Eigenthümern jener Ob-

jekte gegenüber kein Recht auf Entschädigungsforderung.

Werden solche Reparaturen als nothwendig konstatirt, so können dieselben, so weit fie die Bahnen berühren, nur unter Leitung der BahnJngenieure vorgenommen werden. Die Bahnvexwaltung hat dießfalls gestellten Gesuchen mit Beförderung zu entsprechen.

^.11. Während ^.s Baues sind von der Gesellschaft alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, d^ß d.r Verkehr auf den bestehenden Straßen und Verbindung^n.itteln .überhaupt ni.^t unterbrochen . noch an Grund.stücken und Gebäulichkeiten Schaden zugefügt werde. Für nicht abzuwen.^ dende Beschädigungen hat die Gesellschaft ^rs^.tz zu leisten.

Die Gesellschaft wird die Bahnstrecken, wo es die öffentliche .Sicherheit erfordert, in ihren Kosten auf eine hinlängliche Sicherheit gewährende Weife einfrieden, und die Einfriedung stets in gutem Staude erhalten.

Ueberhaupt hat fie alte diejenigen Vorkehrungen aus ihre Kosten zu treffen, welche in Hinsicht auf Bahnwärterposten oder sonst, jetzt oder künftig, von der Regierung zur öffentlichen Sicherheit nöthig befunden werden.

Gegenstände von naturhiftorischem, antiquarischem, plastischem, überhaupt wissenschaftlichem Werthe, als z. B. Fossilien, Petrefakten, Mineralien, Münzen u. s. w., welche beim Bau der Bahnen gefunden werden dürften, sind und bleiben Eigenthum des Staates.

^. 12. Die Bahnen werden vorläufig einspurig gebaut, jedoch kann die .Bodenexpropriation bereits füx die Anlage ;weifpuriger Bahnen durchgeführt werden.

Der Regierung steht ..as Recht zu, sobald die gesteigert Frequenz

oder di^ Sicherheit des Betriebes es dringend erfordern , die durchgehende Herstellung der zweiten Spux zu verfügen. Ueber eine dieß^ällige Verfügung ist jedoch die Gesellschaft vorher zu vernehmen.

.^. 13. Die Gesellschaft hat allen denjenigen Bestimmungen sich zu unterziehen, welche die .Bundesbehörde erlassen wird, um in technische...

Beziehung die .Einheit im Eisenbahnwesen zu sichern. (Bundesgesetz vom

28. Juli 1852, Axt. 1^.)

599 Alle auf das Eisenbahnwesen bezüglichen Bundesgesetze überhaupt finden ihre volle, ausnahmslose Anwendung auch aus die durch gegenwärtigen Akt konzedirten Bahnstrecken.

.^. 14.

Bevor die Bahnen dem Betrieb übergeben werden dürfen, sollen dieselben durch Delegirte dex Regierung untersucht und wo passend erprobt werden. Die Eröffnung des Betriebes darf erst vor sich gehen, wenn auf den Bericht dieser Delegirt.en die Regierung ihre förmliche Bewilligung ertheilt haben wird. Diese nämliche Bestimmung gilt rücksichtlich der im ^. t 1 erwähnten Vorkehrungen , insofern solche auf den Bau provisorischer Wege oder Brüten u. s. w. sich erstrecken sollten.

^. 15. Nach Vollendung der Bahnen wird die Gesellschaft auf ihre Kosten einen vollständigen Gräuz^ und Eadasterplan derselben mit eontra.dietorifcher Beiziehung der betreffenden Gemeindsbehörden aufnehmen und zugleich mit ebenfalls eontradietorischer Beiziehung vou Delegixten der Bundes^ und Kan^on..lbehörden eine Beschreibung der hergestellten Brüten, Uebergänge und andern Kunstbauten , so wie ein Jnventar des sämtlichen Betriebs^Materials anfertigen lassen. Authentische Ausfertigungen dieser Dokumente, denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahnen und ihrer Betriebseinxichtung beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und dasjenige des Kantons niedergelegt werden. Jn das letztere find auch die Statuten der Gesellschaft zu deponiren.

Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bahnbaue sollen in den gedachten Dokumenten nachgetragen werden^ Die Gesellschaft

ist verpflichtet, der Regierung alljährlich einen Auszug aus ihren Rechuungen und aus den Verhandlungen der Generalversammlung der Aktionäre, so wie den Rechenschaftsbericht der Direktion einzusenden , und ihr jeweilen die Namen der mit der Verwaltung , Beaufsichtigung und Direktion des Unternehmens beauftragten Personen mitzutheilen.

.^. 16. Die Bahnstrecken sammt beweglicher und unbeweglicher Zubehör sollen .stets in gutem Zustande erhalten werden. Die Regierung kann jederzeit durch Delegirte den Zustand der Bahnen und aller davon abhängenden Bauten untersuchen lassen. Sollte die Gesellschaft al.sällig entdeckten und ihr zur Kenntniß gebrachten Mängeln oder Unregelmäßigkeiten nicht sofort abhelfen, so ist die Regierung befugt, von sich aus auf Kosten der Gesellschaft das Nöthige vorzukehren.

.:^. ^7. Die Lokomotiven sollen nach den besten Modellen konstruirt sein und allen Vorschristen der Sicherheit für solche Maschinen entsprechen^

Das Nämliche gilt für die Konstruktion dex Wagen für die Reisenden , wovon drei Klassen herzustellen sind :.

E r s t e K l a s s e : . gedeckt, garnirt, Rücken und Sitze gepolstert und mit Glaeen geschlossen ; Z w e i t e K l a f f e : gedeckt, mit gepolsterten Sitzen und mit Glaeeu

.geschlossen ;

^00 Dritte Klasse: gedeckt, mit ^..gepolsterten Sitzen und mit Fenster^ scheiben geschlossen.

Die Wagen für Vieh und Waaren sollen ebenfalls von guter und sicherer Konstruktion fein.

.^. 18. Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine wenigstens zweimal tägliche Kommunikation für Reisende und Waaren zwischen sämmtliche....

Endpunkten der Bahnstre^en zu unterhalten. Di^ diese Verbindungen ver^.nttelnden Züge sollen bei jeder Station anhalten, sofern die Regierung in eine Modifikation dieser Bestimmung nicht einwilligt.

Jeder Personenzug soll eine hinreichende Anzahl Wagen aller Klasseu zur Beförderung aller sich meldenden Personen enthalten.

^. 19. Das Maximum der Transporttaren, welche die Gesellschaft^ ^u beziehen berechtigt ist, w.rd festgesetzt, wie folgte

.^ a r i s.

Personen: per Stunde: Wagen erster Klasse . . . . . . . . 50 Rp.

,,

zweiter

,,

.

.

.

.

.

.

.

.

35

...

dritter

,,

.

.

.

.

.

.

.

.

25

,,

Kinder unter zehn Jahren zahlen auf allen Plänen die Hälfte. Die

Gesellschaft verpflichtet sich^ ^ür Billets auf Hin- und Rückfahrt am gleichen

^Tage lautend, eine Ermäßigung von 20^ auf obiger Taxe eintreten zu lassen. Für Abonnementsbillets zu einer wenigstes zwölfmaligen Benutzung der gleichen Bahnstrecke während drei Monaten wird sie eineu weitern Rabatt bewilligen.

Vieh: per Stuude : Pferde und Maulthiere . . . . vom Stück 80 Rp.

Ochsen, Kühe und Stiere . . . ..

,, 4 0 .

Kälber, Schweine u..d Hunde .

,, ..

15 ,, Schafe, Ziegen und Geflügel .

...

.. 10 ,, Für die Ladung ganzer Txansportwagen soll eine angemessene Er^

mäßigung obiger Taxe stattfinden.

Waaren.

Für die Waaren werden vier Klassen ausgestellt, von d^nen die höchste .richt über 4 Rp., die niedrigste nicht über 21,.^ Rp. per Stunde und per Zentner betragen soll.

^. 20. Waaxen jeder Art, die m.t der Schnelligkeit der Personenzüge transpoxtirt werden sollen, bezahlen eine Taxe von Rp. 8 per Zentner und per Stunde; das Gepäck der Reisenden, sofern das Gewicht Desselben 50 ^ übersteigt, eine Taxe von Rp. 12 per Zentner und pex Stunde.

Vieh und Wagen bezahlen, ..nt der Schnelligkeit der Personenzüge ^xanspoxtirt, eine um 40 .^ erhöhte Taxe üder die gewöhnliche. (.^. t^)...

601 Geld bezahlt die Taxe uach dem Werthe von Rp. 4 per Fr. 1000 per Stunde.

Als Minimum des Gewichts xesp. des Werthes werden berechnet 1/^ Zentner xesp. Fr. 500; als Minimum der Distanz eine halbe Stunde.

Eine .angetretene halbe Stunde zahlt ihre volle Taxe.

Das Minimum der Trauspoxttaxe eines Gegenstandes darf nicht untex .Rp. 40 betragen.

Sendungen bis zu 50 .^ find stets als Eilgüter zu behandeln.

Traglasten mit ländlichen oder industriellen Erzeugnissen bis aus ^0 ^, ^nit den Personenwagen transportirt, in Begleitung der Träger, find

frachtfrei; was in diesem Falle über 50 .^ ist, bezahlt die gewöhnliche Güterfracht.

^. 2l.

Wenn der Reinertrag der Bahnen 10^ übersteigt, s.....

sollen die vorstehenden Taxen einer Revision und verhältnismäßigen Herabsetzung unterworfen werden.

.^. 22. Die durchschnittliche Schnelligkeit der Personenzüge soll minBestens fünf Wegstunden iu der Zeitstunde betragen. Waaxeutxansporte zur niedrigen Taxe sollen innert den nächsten zwei Tagen nach ihrer Ablieferung auf der Bahnstation fpedirt werden ; wenn der Versender aber einen längern Termin gestattet, so kann ihm ein verhältnißmäßiger Rabatt bewilligt werden.

Für Waarentransporte mit Personenschnelligkeit soll die Versendung durch den ersten Pexsouenzug geschehen, sofern die Abgabe eine Stunde ...or Abgang des Zuges stattgefunden hat.

Die Gesellschaft hat für die Einzelnheiten des Transportdienstes be-

sondere Reglemente und detaillirte Tarife mit Genehmigung der Regierung aufzustellen.

.^ .^. 23. Die Waaren, welche der Eisenbahn zum Transporte übergeben werden, sind in den betreffenden Stationsladplätzen abzuliefern.

Die im Tarif festgesetzten Taxen begreifen nur den Transport vou Station zu Station. Für die Ablieferung im Domizil der Adressaten .hat die Verwaltung auf den Hauptstationen die gehörigen Einrichtungen zu treffen und die dafür tarifmäßig zu erhebenden Taxen der Genehmiguug der Regierung zu unterlegen.

Ein ähnlicher Tarif ist aufzustellen und der Genehmigung der Regie^..ung vorzulegen für den Transport der Reisenden und des Gepäcks vou .und nach den Bahnhöfen.

.^. 24. Die Taxen sollen überall und für Jedermann gleichmäßig berechnet werden.

Die Eisenbahnvexwaltung darf Niemanden einen Vorzug einräumen, ^en fie nicht unter gleichen Umständen allen andern gestattet.

^. 25. Jede .Aenderung am Tarif oder an den Transportreglementen sollen gehörige Veröffentlichung bekommen ; ergere mindestens vierzehn Tage ^or ihrem Jnkrafttreten.

.^02 Wenn die Gesellschaft es für angemessen erachtet, ihre Taxen herab^ zusehen, so soll diese Herabsetzung in Kraft bleiben mindestes drei Monate für die Personen und ein Jahr für die Waaren.

Diese Bestimmung findet indeß keine Anwendung mit Hinsicht auf sogenannte Vergnüguugszüge oder ausnahmsweise Vergünstigungen bei besondern Anlässen.

.^. 26. Die Gesellschaft ist dem Bunde gegenüber zur unentgeld.^ lichen Beförderung der Gegenstände der Brief- und Fahrpost, insofern der Transport derselben durch das Bundesgeset^ über das Postregal vom 2.

Juni 1849 , Art. 2 , ausschließlich der Post vorbehalten ist, verpflichtet.

Ebenso ist mit jedem Posttransporte der dazu gehörige Eondueteux uner.t^.

geldlich zu befördern.

Wenn die Errichtung von fahrenden Postbureaux beschlossen wird, s.^ fallen die Herstel.ungs- und Unterhaltungskosten der eidgenössischen Post^ verwaltung zur Last. Die Eisenbahnverwaltung hat aber den Transport derselben , so wie die Beförderung der dazu gehörigen Postangestellte^ unentgeltich zu übernehmen.

(Bundesgese^ vom 28. Juli l .....^2,

Art. 3.)

Die Verwaltung kann nicht gehalten werden, andere, als ihre gewöhnlichen Züge, zu befördern.

Posttransporte durch

.^. ^7. Die Gesellschaft ist verpflichtet, Militär, welches in eidge^ nöffifchem oder kantonalem Dienste steht , so wie auch eidgenössisches oder kantonales Kriegsmaterial, auf Anordnung der zuständigen Militärstelle um die Hälfte der niedrigsten bestehenden Taxen durch die ordentlichen Bahnzüge zu befördern. Der Ausdruck ,,Militär^ findet seine Anwendung auch auf Landjäger und Polizeidiener, welche in ^amtlichen Aufträgen reifen.

Größere Truppenkorps im eidgenössischen Militärdienste, so wie das Materielle derselben , sind unter den gleichen Bedingungen , nötigenfalls durch außerordentliche Bahnzüge zu befördern. Jedoch hat die Eidgenossenschast oder der Kanton die Kosten , welche durch außerordentliche Sicherheitsmaßregeln für den Transport von Pulver und Kriegsfeuerwerk veranlaßt werden, zu tragen, und für Schaden zu haften, der durch Beförderung der letzterwähnten Gegenstände ohne Verschulden der Eisenbahn^ verwaltung oder ihrer Angestellten verursacht werden sollte.

Ueberdieß ist die Gesellschaft gehalten , polizeilich zu transport tirende Personen um die Hälfte der niedrigsten Taxe auf dex Bahn zu be^ .fördern.

.^. 28.

Die

Eisenbahnverwaltung

pflichtet, unentgeltich

ist dem Bunde gegenüber

ver..

a. die Erstellung von Telegraphenlinien längs der Bahn zu gestatten ,.

h. bei Erstellung von Telegraphenlinien und bei größern Reparaturen au denselben die dießfälligen Arbeiten durch ihre Jngenieure beauf^ fichtigen und leiten, so wie

60^ ..... kleinere Reparaturen und die Ueberwachung der Telegraphenlinieu.

durch das Bahnpersonal besorgen zu lassen, wobei das nöthige Ma^ terial von der Telegraphen- Verwaltung zu liefern ist.

Hingegen ist die Verwaltung berechtigt , auf ihre Kosten an de.^ .Hauptleitung der längs ihrer Bahn hinlaufenden Telegraphenlinien ausschließlich für ihren Dienst einen besondern Draht und sür diesen in deu Stationen und Bahnhöfen Telegraphenapparate anzubringen. (Bundesgese^

vom 28. Juli 1852.)

^. 29. Die Handhabung der Bahnpolizei wird unter der Oberaufficht des Staates und unvorgreiflich den Befugnissen der Laudespolizei de^ Gesellschaft überlassen, die zu diesem Zwecke das nöthige Personal bestellen und die zweckmäßigsten Vorkehren treffen wird, wobei sie sich vorkommenden Falls den Weisungen der Regierung zu unterziehen hat. Die hierüber zu erlassenden Reglemente unterliegen der Genehmigung der kantonalen Behörden.

Die mit der Handhabung und Ausführung dieser Reglemente zu vetrauenden Bahnbeamten sollen eine kenntliche Auszeichnung in der Kleidung erhalten.

Die Beamten und Angestellten de^ Bahn sollen vorzugsweise aus der Zahl der Kantonsangehörigen genommen werden, wenu die sich hiezu Meldenden die uöthigeu Fähigkeiten befitzen.

Dieselben find von der betreffenden Staatspolizeibehörde für gewissen^ hafte und getreue Pflichterfüllung ins Handgelübde zu nehmen , sollen auch auf motivirtes Begehren der besagten Behörde entlassen werden.

Zur Sicherung des Bezuges der Eonsumostener auf geistigen Getränken wird die Bahnverwaltung im Einverständnisse mit den betreffenden.

Behörden die geeigneten Vorkehrungen treffen.

.^. 30.

Die Regierung wird, vorbehaltlich der von den Bundesbehörden auszugehenden Gesetze, sür Erlassung besonderer Strafbestimmungen^.

gegen Beschädigung der Eisenbahn , Gefährdung des Verkehrs auf derselben und Ueberschreitung bahnpolizeilichex Vorschriften besorgt sein.

Störex und Beschädiger sind von den Bahnbeamten im Betretungs^ falle festzunehmen und an die zuständige Behörde abzuliefern.

Die Regierung kann die Oberaufsicht über den Bahndienst in sicherheitspolizeilicher. Beziehung durch ihre gewöhnlichen oder durch besonder^ .aufgestellte Beamte ausüben lassen.

Jhxen Beamten .und Angestellten steht der Eintritt in den Bahnhof^ zur Ausübung ihres Dienstes jeder Zeit offen.

Die Gesellschaft hat der Regierung für die Versehung des Polizei^

dienstes in den Hauptbahnhösen ein geeignetes Lokal anzuweisen.

.^. 31. Die Aktiengesellschaft als solche soll für die Bahnstrecken selbst, mit Bahnhöfen, Zubehörde und Betriebsmaterial, so wie für de^.

Betrieb und die Bahn.^Verwaltung so lange weder in eine kantonale, noch ..u Gemeindebesteuerung gezogen werden dürfen, als die Bahn den Aktio^

^04 nären nicht drei Jahre hinter einander eine durchschnittliche Dividende vou 6 ^ abwirft.

Jn dieser Steuerfreiheit find jedoch die geglichen Beiträge au die gegenseitige. Brandversicherung nicht begrissen.

Gebäude und Liegenschaften , welche die Gesellschaft außerhalb des Bahnkörpers und ohne unmittelbare Verbindung mit demselben besitzen könnte, unterliegen der gewöhnlichen Besteuerung.

^. 32. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anschluß anderer Eisen-

bahnunternehmungen in schicklicher Weise zu gestatten , ohne daß die Tarifanfätze zu Ungunsten einmündender Bahnlinien ungünstiger gehalten

werden dürfen.

Allfällige Anstände unterliegen der Entscheidung des

.Bundes.

Die Gesellschaft geht gegenüber dem Kanton Bern die Verpflich.ung ein : 1) Für den Fall, daß fich innerhalb vier Wochen nach Ertheilung dieser Konzession durch den Kanton Bern eine Gesellschaft für^ Erstellung eines jurassischen Bahnnetzes bilden sollte, welche alle im vorliegenden Konzessionsakte enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen sich verbindlich macht , die Konzession für Biel-Neuenstadt unter den Bedingungen des gegenwärtigen Konzessionsaktes an diese neugebildete jurassische Gesellschaft unentgeltich abzutreten ;

.2) Sollte die jurassische Bahngefellfchaft dagegen erst später zu Staude kommen , so macht sich die Gesellschaft verbindlich , innerhalb deu nächsten zehn Jahren, vom Tage der kantonalen Konzesfionsertheilung an, der jurassischen Gesellschaft das Miteigenthumsrecht an der Linie Biel-Neuenstadt zur Hälfte einzuräumen , sobald ihr die letztere Gesellschaft alle für Erstellung dieser Bahnstrecke gehabten Auslagen zur

Hälfte vergütet ;

3) Außerdem übernimmt der Konzessionär unter allen Umständen die Verpflichtung , sich mit sämmtlichen Bahngesellschaften , welche im Kanton Bern ihren Sitz haben , über einen im kantonalen Jnteresse liegenden gemeinsamen Betrieb der ganzen beidseitigen Bahnnetze unter wechselseitig vortheilhaftesten Bedingungen zu verständigen , in dem Sinne namentlich , daß die Bahnzüge einer jurassischen Bahngesellschaft direkt nnd ohne Unterbrechung bis Bern und Neuenftadt, resp..

Neuenburg, und die Bahnzüge der Ostwestbahngesellfchast direkt bis Biel und Neuenstadt, resp. Neuenburg, gegen Entrichtung eines mäßigen, später zu vereinbarenden Weggeldes oder gegen Vergütung eines verhältuißmäßigen ^Theiles der Anlagekosten zugelassen werden.

Können fich die Unternehmungen iiber allfällige aus diesem Artikel ^Ziffer 1, 2 u. 3) herfließende Anstände nicht verständigen, so entscheidet ^ie Regierung des Kantons Bern.

Für Zweigbahnen der hier konzedirten Strecken hat die Gesellschaft ^eweilen zu gleichen Bedingungen den Vorrang vor andern Bewerbern^

Soweit nicht allfällige ältere Rechte vorgehen.

605 .^. 33. Dem Bundesrathe ist vorbehalten , für den regelmäßigem ^ind periodischen Personentransport, je nach dem Ertrage der konzedirteu .Bahnen und dem finanziellen Einflusse derselben auf den Postertrag eine jährliche Konzeffionsgebühr zu erheben, die den Betrag von Fr. 500 fiir 1ede im Betriebe befindliche Wegstrecke von einer Stunde nicht übersteigen soll. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen gebrauch machen , als die Bahnuntexnehmung nicht mehr als 4 .pEt...

^ach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung gebrachten oder einem.

Reservefond einverleibten Summen, abwirft. (Bundesbeschluß vom 17.

August 1852, Art. 1.)

.^ ^4. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehören, mit Ablauf

des 30., 4........ 60., 75., 90. uud .)^. Jahres, vom 1. .Mai I858 au gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, nachdem er den h. Stand .Bern fünf Jahre zum Voraus hievou benachrichtigt hat.

Der Kanton Bern wird hiervon der Gesellschaft sosort Kenntniß ^eben.

.^. 35. Für die Auszahlung der zu leistenden Entschädigung gelten

folgende Bestimmungen .

a. Jm Falle des Rückkaufes im 30., 45. u. 60. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rückkauf erklärt, unmittelbar vorangehen ; im Falle des Rückkaufes im .^5. Jahre der 22^fache, und im Falle des Rückkaufes im 90. Jahre der 20fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch iu der Meinung, daß die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger.

als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage , welcher dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist , sind übrigens Summen , welche auf Abschreibungsxechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden, in Abzug zu bringen ; ^. Jm Falle des Rückkaufes der Bahnen im 99. Jahre ist die muthmaßlich^ Sun.me, welche die Erstellung derselben und ihre Einrichtung zum Betriebe in jenem Zeitpunkte kosten würde, als Entschädigung zu bezahlen ; .c. Die Bahnen sammt Zubehör sind jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf ersoigen mag, in vollkommen befriedigendem Zu. stande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge geleistet werden, so ist ein verhältnismäßiger Betrag der Rückkaufssnmme in Abzug zu bringen.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht

erzielt werden , so wird die lettere durch . das Obergericht desjenigen

Kantons, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, als Schiedsgericht,

bestimmt.

.^. 3.^. Das oben festgestellte Rückkaussrecht des Bundes steht auch .dem konzedirenden Kantone zu, in dem Sinne, daß derselbe zu den vor.^

.^06 bezeichneten Epochen , aber bloß nach vierjähriger Benachrichtigung , da.^ Rückkaufsrecht ausüben darf, im Falle der Bund je ein Jahr vorher keinem Gebrauch davon gemacht hätte.

Jn Beziehung auf die Entschädigungsnormen, so wie aus die Da..

zwischenkunft des Schiedsgerichtes, gelten die Bestimmungen der ^. 34

und 3^.

.^. 37. Fiir die Erfüllung der gemäß ..... 7 hievor eingegangeneu Verpflichtungen leistet die Gesellschaft folgende Kautionen, als.

a. soweit sich die Verpflichtungen auf den Bau der Strecke Biel-.

Neuenstadt beziehen, spätestens dreißig Tage nach der Bundes..

genehmigung eine Kaution von fünfhunderttausend Franken; h. soweit sich die Verpflichtungen auf den Bau der Strecke Biel-Beru beziehen, binnen sechs Monaten, vom Tage der Bundesgenehmigun^ an gerechnet, eine besondere Kaution von sünfzigtausend Franken.

Diese Kautionen sollen in soliden Wertpapieren oder in baarem Gelde.

bestehen. Jm letzteru Falle vergütet die Regierung den Zins davon zu vier vom Hundert.

Wird die eine oder andere Kaution nicht geleistet, so erlöscht jeweils die Konzession, auf welche die Kaution fich bezieht, unbeschadet jedoch der im ^. 38 enthaltenen Bestimmung, salls der Kanton Bern dieselbe hin..

fichtlich der Ausführung der Strecke Biel-Bern zur Anwendung zu bringen für angemessen erachten sollte.

Sollte die eine oder andere der unter I,itt. a und h angeführter^ Verpflichtungen nicht erfüllt werden, so verfällt die betreffende Kaution dem Staate.

Die Kautionen werden herausgegeben, sobald der in .^. 7 geforderte Finanzausweis geleistet ist und die Gesellschaft nachweisen kann, daß fi^ wenigstens das Doppelte der Kautionssumme auf der betreffenden Bahnlinie verausgabt hat.

^. 38. Die Bahnstrecke Biel-Neuenstadt haftet sür die Ausführung ^er Strecken Biel-Bern und Bern-Luzern, und die Konzessionäre stehen iiberdieß mit ihrem ganzen jetzigen und zukünftigen Gesel.lfchaftsvermöge^ für die Erbauung und den Betrieb jener Bahnstrecken ein.

.^. 39. Die Regierung erklärt sich bereit, alle von ihr ausgenommenen Vorstudien über die Bahnstrecke Biel^Neuenbuxgergränze der Gesell.^ schaft zur Verfügung zu stellen.

^. 40. Sollte die Gesellschaft in Konzessionsakten oder später während des Baues und Betriebes der Bahn andern Kantonen günstigere Bedingungen bewilligen, als gegenwärtige Konzefsionsakte enthält, oder solche.

günstigere Bedingungen bereits bewilligt haben, so sollen solche auch sü^ den Kanton Bern und die durch denselben gehenden Bahnstrecken ihr...

Anwendung finden.

^. 41. Streitigkeiten eivilreehtlicher Natur, welche über die Ausle.^ .^ung dieses Vertrags zwischen der Regierung und der Gesellschaft sich ex.^

607 ^eben könnten, sollen ohne Weitersziehuug durch das Obergericht desjeni^eu Kantons, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, schiedsgerichtlich entschieden werden.

Abgeschlossen, unter Ratifikationsvorbehalt , in

Bern, am 21. Oktober 1858.

Namens der Direktion Namens der Regierung ^er schweiz. Ostwestbahngesellschaft, des Kantons Bern, Der Präsident : Der Vorstand der Direktion I)r. Hildebrand.

für Eutfumpfungen und Eisenbahnen :

.^ahli.

Der .^egiernngsrath des ^.autous Beru .^rtheilt hiermit vorstehender Uebereinkunst unter Ratifikationsvorbehalt seiue.

Genehmigung.

B e r n , den l0. November 1858.

Namens des Regierungsrathes..

Der Prä^dent,

schenk.

Der Rathsschreiber , Bircher.

Der ^roße ^ath des Kantons Bern

hat in heutiger Sitzung beschlossen:

1. Der vorliegenden mit der Direktion der Ostwestbahngesellschaft unterm 21. Oktober 1858 unter Ratifikationsvorbehalt abgeschlosseueu Konzessionsurkunde ist unter nachstehendem Vorbehalte die Genehmigung extheilt.

2. Der Eentralbahngesellschaft ist vom Regierungsrathe eine angemessene Frist anzuberaumen, um sich darüber zu erklären, ob sie nach Mitgabe des Art. 31 der Konzessionsurkunde vom 24. November 1852, Lemma 3, von dem ihr daselbst eingeräumten Rechte Gebrauch macheu und demgemäß die an die Ostweftbahngesellschaft ertheilte Konzession mit allen darin enthaltenen Bedingungen übernehmen wolle. Erklärt sieh die Eentralbahn innerhalb der anberaumten Frist nicht für diese Uebernahme,

so tritt die Konzession für die Ostwestbahngesellschaft definitiv in Kraft.

3.

Falls die Eentralbahngesellfchast fich sür die Uebexnahme der

Konzession erklärt, so ist der Regierungsrath ermächtigt, bezüglich der Bestimmung des Art. 38 der Konzessionsakte die Modifikation eintreten zu.

^

^08 lassen, daß die Haftbarkeit dex Linie Biel.-Neuenstadt für die Aus^ fiihrung dex Linie B e x u - L u z e x n dahinfällt, sofern der Eentralbahu^ Gesellschaft nicht allfällig auch die Konzession für die letztere Linie zuge..

fichext werden kann.

4. Dex Regiexungsrath ist eingeladen, mit der Ostwestbahngesell^ schaft Unterhandlungen anzuknüpfeu zu dem Zwecke, daß die in ^. 32, Ziffer 2 dex Konzessionsakte zu Gunsten einer jurassischen Bahngesellschaft enthaltene Verpflichtung der Einräumung des Miteigentbumsxechtes au der ^inie Biel-Neuenstadt auch auf die Linie Biel-Bern ausgedehnt werde. Wird diese Verpflichtung von Seite d^x Ostwestbahng.'sellschaft angenommen, so bildet dieselbe eineu integxirenden Bestandtheil dex Kon^.

zessionsakte.

Bexu, den ^0. November 1858.

Nameus d e s G r o ß e n Rathes..

Der Präsident,

Niggeler Dex Staatsschxeibex, ^. v. .^t..irIer.

Erklärung.

Die

Direetion dex schweizerischen Ofiwestbahngesellschaft übernimmt

^iemit die in Axt. 4 des gxoßräthlichen Dekretes vom 20. dieses

Monats verlangte Verpflichtung bezüglich der Einräumung des Miteigen...hums- Rechtes auch an der Linie B i e l- B er n an eine sich bildende jura^ lische Bahn^ Gesellschaft.

B ex u, am 24. November 1858.

N a m e u s d e r Direetion, Dex Präsident ^ Dr. Hildehrand.

Der Seexetaix ^

^anli.

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Uebereinkunft zwischen der hohen Regierung des Kantons Bern und der Direktion der schweizerischen Ostwestbahngesellschaft, betreffend die Eisenbahnstrecke von Biel nach der bernischen Kantonsgränze bei Neuenstadt und von Bern nach Biel. (Vom 21. Okto...

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08.12.1858

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595-608

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