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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 80. Januar 1947.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis 20 Franken im Jahr, 10 Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellunggebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de. In Bern.

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5182 ".

Botschaft .

. des

.

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 49 der Staatsverfassung des Kantons Tessin.

(Vom 22. Januar 1947.)

Herr Präsident!

.

Hochgeehrte Herren!

In der kantonalen Volksabstimmung vom 8. Dezember 1946 haben die Stimmberechtigten des Kantons Tessin das Verfassungsdekret des Grossen Eates vom 28. Oktober 1946 betreffend die .fakultative Einführung des Gemeinderate in Gemeinden von 300 Einwohnern mit 6214 gegen 5333 Stimmen angenommen. Der Staatsrat des Kantons Tessin hat die Abstimmungsergebnisse in öffentlicher Sitzung vom 17. Dezember 1946 verkündet und im Amtsblatt Nr. 101 vom 17. Dezember 1946 veröffentlichen lassen. Innert der Frist von 6 Tagen ist kern Rekurs eingereicht worden, so dass die Verkündung endgültig ist.

Mit Schreiben vom 27. Dezember 1946 sucht der Staatsrat im Sinne von Art. 6 der Bundesverfassung die Gewährleistung des Bundes für die abgeänderte Verfassungsbestimmung nach.

Der bisherige und der neue Text lauten wie folgt: Bisheriger Text.

Neuer Text.

Art. 49 der Verfassung.

· (Art. l des Verfassungsdekrete vom 20. Mai 1925.)

" In jeder Gemeinde besteht eine Gemeindeverwaltung (Municipalità) von wenigstens drei Mitgliedern, inbegrif Bundesblatt .99. Jahrg. Bd. I.

Art. 49 der Verfassung.

(Art. l des Verfassungsdekretes vom 28. Oktober 1946.)

In jeder Gemeinde besteht eine Gemeindeverwaltu (Municipio) von wenigstens drei Mitgliedern, inbegrif41

630

f en den Bürgermeister als Präsidenten, f en den Bürgermeister als Präsidenten ; In Gemeinden mit einer Bevölkerung In Gemeinden mit einer Bevölkerung von mehr als tausend Seelen kann von dreihundert Seelen kann auch ein auch ein Gemeinderat gebildet werden Gemeinderat gebildet werden.

Die Gemeindeverwaltung und der.

Die Gemeindebehörde und der GeGemeinderat werden durch die Ge- meindereat werden durch die Gemeindeversammlung der betreffendenmeindeversammlungg der betreffenden Gemeinde imVerhältniswahlverfah- Gemeinden imVerhältniswahlverfahren gewählt. Das Gesetz bestimmt die r eri gewählt.

Obliegenheiten und die Mitgliederzahl Das Gesetz bestimmt die Obliegender Gemeindeverwaltung und der Ge- heiten und die Mitgliederzahl der Gemeinderäte.

meindebehörd und des GemeindeIn Gemeinden, in denen ein Gè- rates. In Gemeinden, in welchen ein meinderat gewählt wird, wird das Gemeinderat gewählt wird, wird das Eecht auf die Initiative und das Ee- Recht auf die Initiative und das Rferendum in Gemeindeangelegenheiten ferendum in Gemeindeangelegenhei eingeführt. Das Gesetz bestimmt die ten eingeführt. Das Gesetz bestimmt Einzelheiten.

die Einzelheiten.

Wie die Vergleichung des alten und des neuen Textes ergibt, ist inskünftig jede.Gemeinde mit einer Bevölkerungszahl von wenigstens dreihundert Einwohnern berechtigt, einen Gemeinderat zu bestellen, Während bisher zur Erlangung dieses Rechtes eintausend Einwohner notwendig waren. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Natur.

Es handelt sich bei den neuen Bestimmungen um kantonales öffentliches Eecht. Die schon bestehende Befugnis zur Wahl eines besondern Gemeinderates neben der Gemeindeverwaltung im engem Sinn wird erweitert. Die Verfassungsänderung enthält offensichtlich nichts, was die Ausübung der politischen Eechte nach republikanischen, demokratischen Formen beeinträchtigen würde und das den Vorschriften des Bundesrechts irgendwie zuwider wäre.

Wir beantragen Ihnen deshalb, dieser Verfassungsrevision durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen. . . . . . ' .

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 22, Januar 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

631 (Entwurf;

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 49 der Staatsverfassung des Kantons Tessin.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 1947, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, das der Bundesverfassung widerspricht, beschliesst:

Art. 1.

Der in der Volksabstimmung vom 8. Dezember 1946 beschlossenen Änderung des Art. 49 der Staatsverfassung des Kantons Tessin wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

.

. · Art. 2.' ' ..'

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug des Beschlusses beauftragt.

7076

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten Artikels 49 der Staatsverfassung des Kantons Tessin. (Vom 22. Januar 1947.)

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Jahr

1947

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

5182

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.01.1947

Date Data Seite

629-631

Page Pagina Ref. No

10 035 765

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