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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 18. September 1947.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis SS Franken im Jahr, Iß Franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : BÖ Rappen die Petitzeile-oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ de i« Bern,

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung der zwischen der Schweiz und Österreich vereinbarten Abkommen über den Grenzverkehr und den Österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane.

(Vom 16. September 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die grenznachbarlichen Beziehungen waren vor dem Kriege an der Nordgrenze durch das deutsch-schweizerische Abkommen vom 19. Mai 1988 über den kleinen Grenzverkehr, an der Ostgrenze durch die Zusatz best immungen zu Art. 12 des Handelsvertrages vom 6. Januar 1926 zwischen der Schweiz und Österreich geregelt.

Mit dem Anschlüsse Österreichs an das Deutsche Reich musste der Grenzverkehr unterm 9. März 1989, den neuen Verhältnissen Rechnung tragend, durch ein neues schweizerisch-deutsches Abkommen für Deutschland und Österreich einheitlich geordnet worden. Dieses Abkommen hatte auch für das mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbundene Fürstentum Liechtenstein Gültigkeit.

Nach dem Zusammenbruch Deutschlands ist das seit dem Anschluss vom 12. März 1938 mit ihm vereinigte Österreich wieder selbständig geworden, wodurch das schweizerisch-deutsche Grenzabkommen vom 9. März 1989 für Österreich gegenstandslos wurde.

Die ersten Besprechungen zwischen der Oberzolldirektion und Vertretern der Bundesländer Vorarlberg und Tirol sowie der französischen Militärregierung zum Zwecke der Neuregelung des Grenzverkehrs längs der schweizerischösterreichischen Grenze haben anlässlich der allgemeinen schweizerisch-französischen Wirtschaftsverhandlungen, jedoch losgelöst von diesen, im Oktober 1945 in Bern stattgefunden. Die Verhandlungen, die im darauffolgenden Monat in Innsbruck weitergeführt worden sind, fanden ihren Niederschlag in Bundesblatt.

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einem vom 13. November 1945 datierten Memorandum über die Regelung des Grenzverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich.

In der Folge wurden nach Vorbesprechungen, welche vom 18.--28. Mai 1946 stattgefunden haben, zwischen einer schweizerischen und einer österreichischen Delegation am 12, August 1946 in Bern Wirtschaftsverhandlungen aufgenommen. Dabei wurde vereinbart, dass über den Abschluss eines neuen Handelsvertrages Verhandlungen stattfinden sollen, sobald es die Verhältnisse gestatten. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde gegenseitig eine wohlwollende Behandlung aller üblicherweise im Eahmen von Handelsverträgen zu regelnden Fragen und bei der Erhebung von Ein- und Ausfuhrzöllen die Meistbegünstigung zugesichert.

Bei diesem Anlass hat Österreich der schweizerischen Delegation auch Vorschläge für die Eegelung des Grenz Verkehrs, für ein Abkommen über die österreichischen Zollämter in Buchs und St. Margrethen und über Erleichterungen für den beiderseitigen Zolldienst im schweizerisch-österreichischen Grenzgebiet sowie für ein Tierseuchenübereinkommen unterbreitet. Es wurde vereinbart, darüber gesonderte Besprechungen fortzusetzen.

Gestützt auf die Eückäusserung der Interessentenkreise hat die Qberzolldirektion zuständigkeitshalber die bereinigten Entwürfe zu einem schweizerisch-österreichischen Grenzabkommen, einem Tierseuchenübereinkommen und zu einer Übereinkunft betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken ausgearbeitet.

Die Entwürfe stützten sich unter Mitberücksichtigung der österreichischen Vorschläge zur Hauptsache auf die nachstehend vermerkten früheren vertraglichen Vereinbarungen : -- Staatsvertrag zwischen der Schweiz, Österreich-Ungarn, zugleich in Vertretung für Liechtenstein, dann Bayern über die Herstellung einer Eisenbahn von Lindau über Bregenz nach St. Margrethen, sowie von Feldkirch nach Buchs, vom 27. August 1870; -- Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn betreffend den Zolldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen, vom 2. August 1872; -- Protokoll betreffend die Feststellung der Grenze zwischen der Schweiz und Österreich-Ungarn im alten Bheinbette von Brugg bis zum Bodensee, vom 19. Mai 1908; -- Handelsvertrag zwischen
der Schweiz und Österreich, vom 6. Januar 1926; -- Schweizerisch-deutsches Abkommen über den kleinen Grenzverkehr, vom 9. März 1939; -- Memorandum über die Eegelung des Grenzverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich, vom 13, November 1945.

Zur Prüfung der verschiedenen Entwürfe sind die von Herrn Vizedirektor E. Widmer von der Oberzolldirektion geführte schweizerische Delegation und die unter der Leitung des Sektionschefs im Bundesministerium für Finanzen,

55 Herrn Dr. J. Stangelberger, stehende österreichische Delegation am 29. April 1947 in 8t. Gallen zusammengetreten.

Nach Abschluss der in freundschaftlichem Geiste und im Sinne der gegenseitigen Verständigung geführten Verhandlungen wurden am 30. April 1947 folgende Abkommen unterzeichnet: I. Schweizerisch-österreichisches Abkommen über den Grenzverkehr und als Anlage dazu ein Tierseuchenübereinkommen ; II. Übereinkunft zwischen der Schweiz und Österreich betreffend ddh österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.

Über den Inhalt dieser Übereinkommen glauben wir uns auf die nachstehenden Angaben beschränken zu können:

I. Grenzabkommen und Tierseucheuubereinkommen.

Das neue Grenzabkommen stellt, wie dies bei den Grenzvereinbarungen mit den übrigen Nachbarstaaten der Fall ist, eine vom Handelsvertrag getrennte Übereinkunft dar. Es wurde vor allem angestrebt, durch bessere Gliederung und Ausgestaltung der Materie eine grössere Übersichtlichkeit zu erhalten.

Dieses Abkommen, das 16 Artikel und eine Anlage umfasst, behandelt folgende Punkte : Art. l (Allgemeine Bestimmungen) gibt eine genaue Umschreibung des Grenz Verkehrs.

Im weitern wird festgelegt, dass sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein erstreckt, wobei die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz zu betrachten ist.

Art. 2 behandelt den land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr, Darunter wird die Bewirtschaftung der in der einen Grenzzone gelegenen Grundstücke durch Bewohner der andern Grenzzone verstanden.

Ausserdem regelt er die Zollbefreiung für die innerhalb dieses Grenzverkehrs eingeführten rohen Erzeugnisse sowie für Milch und Milchprodukte.

Schliesslich wurde auch eine Bestimmung betreffend die vorübergehende Einfuhr von Vieh nach der Talschaft Samnaun aufgenommen.

Art. 3 (Markt- und Hausierverkehr). Keine Bemerkungen.

Art. 4 regelt den Grenzveredlungs- und -reparaturverkehr sowie den Verkehr mit Waren zum vorübergehenden Gebrauch. Es sind keinerlei Neuerungen, sondern nur die bereits erprobten Bestimmungen aufgenommen worden.

Die Zugeständnisse sind an die Bedingung gebunden, dass die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern.

56 Art. 5 regelt den Verkehr mit Lebensrnitteln, Getränken und .Tabakwaren, die innerhalb der ausländischen Grenzzone erzeugt oder angekauft und von Grenzbewohnern für den Eigenbedarf eingebracht werden. Um jede Möglichkeit der Seucheneinschleppung auszuschliessen, wurden Fleisch und Fleischwaren von der Begünstigung ausgenommen.

Art. 6, Keine Bemerkungen.

Ari. 7 enthält erleichternde Bestimmungen über den Verkehr von Medizinalpetsonen und die Abfertigung von Medizinalwaren sowie über die zollfreie Einfuhr von Verbandstoffen und zubereiteten Arzneiwaren in Kleinmengen zum persönlichen Gebrauch. Neu ist dabei die auf Verlangen der schweizerischen Delegation aufgenommene Bestimmung, dass nur solche Ärzte und Tierärzte in der Grenzzone praktizieren dürfen, welche im Wohnsitzstaate die staatliche Fachprüfung bestanden haben.

Art. 8 umfasst die einseitigen Vergünstigungen, welche sich die beiden Staaten gegenseitig zugestehen sollen, nämlich:

A. Einfuhr nach Österreich: Täglich einmal darf Brot in Mengen von nicht mehr als 500 g zum persönlichen Bedarf frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren aus der schweizerischen Grenzzone mitgebracht werden oder statt dessen an gewissen Tagen Mehl oder sonstige Müllereierzeugnisse oder Teigwaren in Mengen von insgesamt 500 g. Sodann ist einmal pro Woche die Mitnahme von künstlichen Süßstoffen in einer Menge von 12,5 g gestattet.

Solange das Fürstentum Liechtenstein durch einen Zollanschlussvertrag mit der Schweiz verbunden ist, werden bei der Einfuhr in die österreichische Grenzzone über bestimmte gemeinsam zu bezeichnende Zollstellen jährlich 500 q liechtensteinischer Sauerkäse ohne Zollbelastung und 200 q gemuckerte Ofenkacheln zum ermässigten Zollansatz von l. 10 K. per q zugelassen.

Sodann wird für Äpfel, Birnen, Quitten, Zwetschgen, unverpackt, auch in abgeteilten, mit Stroh oder Papier belegten oder ausgeschlagenen Wagen, oder in Säcken, oder offen in Kisten, Steigen oder Körben die Zollbefreiung gewährt, sofern diese Produkte aus der schweizerischen Grenzzone stammen und zum Verbrauch oder zur Verwendung innerhalb der Grenzzone Vorarlbergs bestimmt sind.

B. Einfuhr nach der Schweiz: Österreich wurde wie bisher die zollfreie Zulassung von 100 kg Gemüse und Kartoffeln, welche die Produzenten der österreichischen Grenzzone einmal im Tag zum Absatz auf Märkten an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für ihren eigenen Bedarf einführen, zugestanden.

Sodann ist die Einfuhr von jährlich 150 q Küfer- und Küblerwaren zum ermässigten Zollansatz von Fr. 10 per q vorgesehen.

57 Art. 9 bestimmt, dass die wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverbote auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung finden sollen.

Art, 10 behandelt die Zahlungen im Grenzverkehr und bestimmt, dass die Eegelung dieser Frage einer besondern Vereinbarung vorbehalten bleiben soll.

Art. 11 ermächtigt die beiden vertragschliessenden Teile, die erforderlichen Uberwachungs-und Sicherungsmassnabmen zur Verhinderung des Missbraueb.es der gewährten Erleichterungen anzuordnen.

Gemäss Art. 12 bleiben die beiderseitigen gesundheits- und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie die Vorschriften zum Schutze der Pflanzen und die Staatsmonopole durch das Abkommen vorbehalten.

um den gegenseitigen Grenzverkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, haben die beiden Staaten als Anlage zu diesem Artikel ein Tierseuchenübereinkommen abgeschlossen, das einen integrierenden Bestandteil des Grenzabkommens bildet. Das Tierseuchenübereinkommen hält sich mit Ausnahme zeitgemasser Abänderungen grundsätzlich an das Tierseuchenabkommen vom Jahre 1926. Es behandelt in den Artikeln 1--9 den nachbarlichen Grenzverkehr, die Sommerung und den täglichen Weidgang. Die für diesen Verkehr aufgestellten seuchenpolizeilichen Vorschriften sind derart, dass sie bei richtiger Beobachtung die Gefahr einer Seucheneinschleppung ausschliessen.

Wichtig ist, dass die für die Sommerung in Präge kommenden Grenzgebiete sowie die zulässige Höchstdauer der Bestossung durch die Vertragsstaaten von Jahr zu Jahr bestimmt werden. Bei allfälligen nachteiligen Folgen können jederzeit die notwendigen Änderungen angeordnet werden. Zudem ist vorgesehen, dass bei Seuchenausbruch oder bei begründetem Verdacht von Seuchen jede Vertragspartei nach Massgabe ihrer Tierseuchengesetzgebung einschränkende Bestimmungen treffen kann.

Das Sonderabkommen sieht vor, dass, abgesehen von besonderen Abmachungen für den gegenseitigen Tierverkehr, die Bestimmungen der Seuchengesetzgebung der beiden Staaten Anwendung finden. Ausserdem regelt das Tierseuchenübereinkommen die Durchfuhr von Haustieren aus dem Gebiet des einen durch das Gebiet des anderen Vertragsstaates sowie den Transit aus dritten Staaten. Durch die in den Artikeln 11 und 12 enthaltenen Bestimmungen wird es möglich sein, auch den Transit zu überwachen. Beide Staaten verpflichten sich,
die Transporte an ihrer Grenze tierärztlich untersuchen zu lassen und bei Feststellung einer anzeigepflichtigen Seuche zurückzuweisen.

Wichtige Bestimmungen enthalten sodann die Artikel 18 und 14. Der erstere verpflichtet in Absatz 2 beide Staaten, die Desinfektion der für den Tierverkehr benötigten Transportmittel mit aller Sorgfalt vorzunehmen. Artikel 14 bestimmt, dass eine fortlaufende gegenseitige Unterrichtung über den Seuchenstand zu erfolgen habe. Die Meldepflicht ist nicht nur für die Zentralbehörden, sondern ebenfalls für die Grenzbezirksbehörden vorzusehen. Die Befolgung dieser Vorschriften wird zweifellos die Seuchenbekämpfung vorteilhaft unterstützen.

58 Das Tierseuchenübereinkommen bezieht sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist. Es ermöglicht eine zuverlässige Kontrolle des Tierverkehrs unter Wahrung der in den Seuchengesetzgebungen beider Staaten enthaltenen Vorschriften.

In Art. 13 wird vereinbart, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende Massnahmen in bezug auf den Grenzübertritt ergriffen werden können. Im weiteren wird bestimmt, dass die im Gebiet eines jeden Staates geltenden Vorschriften über zollrechtliche und polizeiliche Massnahmen betreffend den Grenzübertritt durch das Grenzabkommen nicht berührt werden.

Art. 14 sieht unter Vorbehalt der als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen die Schiffahrt auf dem Eodensee für den Personen- und Warenverkehr vor. Das gegenseitige Anlaufen der Uferstationen und die diesbezüglichen Kontrollinassnahmen bleiben besondern Vereinbarungen vorbehalten.

Wichtig ist die Bestimmung, dass Wasserfahrzeuge der Militär-, Polizei- und Zollorgane die Mittellinie der Grenzgewässer, vorbehaltlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, nicht überfahren dürfen. Im übrigen sollen die Einzelheiten zur Eegelung dieses Verkehrs auf den Grenzgewässern im beidseitigen Einvernehmen durch die hiefür zuständigen Stellen getroffen werden.

In Art. 15 ist zur Sicherung einer reibungslosen Durchführung des Grenzabkommens die Schaffung einer ständigen gemischten Kommission vorgesehen, wie dies auch in der am 31. Januar 1938 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Übereinkunft betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse und die Beaufsichtigung der Grenzwaldungen der Fall ist.

Art. 16 endlich enthält die Schlussbestimmungen. Er sieht die Ratifikation des Abkommens und den Austausch der Ratifikationsurkunden in Wien vor. Das Abkommen tritt sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, Das Grenzabkommen kann jederzeit mit einer Frist von 8 Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.

II. Übereinkunft betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.

Das neue Übereinkommen soll die am 2. August 1872 zwischen der Schweiz und
Österreich-Ungarn abgeschlossene Übereinkunft betreffend den Zolldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen ersetzen, die zufolge der seither eingetretenen Veränderungen Verkehrs- und zolltechnischer Natur den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr gerecht zu werden vermag und sich in verschiedener Hinsicht als unzulänglich erwiesen hat. Bei der neuen Übereinkunft wurde darauf Bedacht genommen, dass die Zollabfertigung

59 mit tunliehster Beschleunigung und namentlich für den Personenverkehr in einer für die Beisenden einfachen und zweckmässigen Form durchgeführt werden kann. Diesem Grundsatz kommt heute und nach fortgeschrittener Normalisierung des Eisenbahnverkehrs nach dem Kriege um so grössere Bedeutung zu, als die heutigen Anforderungen an den möglichst raschen Durchgang der Züge über Grenzpunkte stark gewachsen sind. Jedes Hemmnis würde die Konkurrenzfähigkeit der Schweizerischen Bundesbahnen im internationalen Verkehr angesichts der ohnehin valutarisch bedingten Tendenz der Umfahrung der schweizerischen Strecken gefährden.

Der Eisenbahnstaatsvertrag vom Jahre 1870 bildet, mit Ausnahme der in die neue Übereinkunft übernommenen zollrechtlichen Bestimmungen, nach wie vor die Grundlage für die Ordnung des Eisenbahnanschlusses zwischen der Schweiz und Österreich. Hierüber wurde am 2. Mai 1946 ein modus vivendi der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen und der Treuhänderischen Verwaltung der österreichischen Anschlußstrecken auf Schweizergebiet einerseits und der Generaldirektion der österreichischen Staatsbahnen anderseits geschaffen unter Vorbehalt einer noch auszutauschenden Erklärung über den Fortbestand des 1870er Vertrages. Es ist vorgesehen, anlässlich des Austausches der Eatifikationserklärungen über die neuen Grenzverkehrs- und Zolldienstübereinkommen mit Österreich durch einen Notenaustausch ausdrücklich festzustellen, dass a. durch diese neuen Abkommen die zollrechtlichen Bestimmungen (Art. 17 bis 21) des Vertrages von 1870 gegenstandslos geworden sind; b. der Vertrag von 1870 im übrigen, vorbehaltlich einer späteren Revision, als noch in Geltung betrachtet werde.

Diese Klarstellung des Geltungsbereiches des Eisenbahnstaatsvertrages vom Jahre 1870 ist auch deshalb notwendig, weil die nunmehr ausser Kraft gesetzte Übereinkunft von 1872 die zollrechtlichen Bestimmungen selber regelte, die Art. 17--21 des 1870er Vertrages damals aber nicht ausdrücklich als gegenstandslos erklärte. Die vorliegende neue Übereinkunft betreffend die internationalen Bahnhöfe St. Margrethen und Buchs hält es ebenso.

Der österreichische Zolldienst in den genannten beiden Bahnhöfen wird im übrigen in ähnlicher Weise geordnet wie die entsprechenden französischen Dienstzweige in Vallorbe und Basel. Die diesbezüglichen
schweizerisch-französischen Übereinkünfte vom 11. Juli 1914 und 20. Juni 1928 haben sich bewährt und konnten daher als Eichtlinie dienen.

Nach dem Wortlaut von Art. l gelten die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch für den Eisenbahnverkehr als Zollstrassen, auf denen die Personen- und Güterzüge bei Tag und Nacht frei verkehren dürfen.

Art, 2 sieht vor, dass das Übereinkommen auch für das Fürstentum Liechtenstein gilt, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

60 Art. 3--5, Keine Bemerkungen.

Art. 6 gibt den österreichischen Zollämtern in St. Margrethen und Buchs das Eecht zur Zollabfertigung im Personen-, Gepäck- und Güterverkehr bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr, Sie haben die Gesetze und Eeglemente über die Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Zahlungsmitteln ihres eigenen Landes anzuwenden. Im Interesse der Verkehrsbeschleunigung und seiner rationellen Arbeitsweise sollen die Waren unmittelbar aus der Hand der einen Zollverwaltung in die Hand der andern übergehen. Dieser Artikel ordnet die nähern Bedingungen dieser Zusammenarbeit.

Art. 7 ermächtigt den österreichischen Zolldienst, Zuwiderhandlungen gegen die zoll- und abgabenrechtlichen Vorschriften, gegen die Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote und -beschränkungen sowie gegen die Devisenvorschriften, die in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs begangen werden, nach Massgabe der österreichischen Strafbestimmungen zu verfolgen und abzuurteilen, daselbst Untersuchungshandlungen vorzunehmen, Gegenstände und Beweismittel in den österreichischen Kevisionssälen und Zollhallen zurückzuhalten und zur Sicherstellung der Zölle, sonstigen Abgaben, Strafen und Kosten zu beschlagnahmen. Ferner steht ihnen das Eecht zu, die zurückbehaltenen oder beschlagnehmten Gegenstände nach Benachrichtigung der schweizerischen Zollbehörden auf österreichisches Zollgebiet zu verbringen oder sie in der Schweiz nach Entrichtung der Zollabgaben durch Vermittlung eines zuständigen Beamten verkaufen zu lassen.

Verhaftungen dürfen von den österreichischen Behörden auf Schweizergebiet nicht vorgenommen werden. Ebensowenig dürfen sie auf Schweizergebiet befindliche Personen nach Österreich zurückweisen.

Dagegen haben die österreichischen Zollbehörden für die Einvernahme von Zeugen und für die Zustellung gerichtlicher Akten Anspruch auf die Bechtshilfe der schweizerischen Behörden. Die Mitwirkung der schweizerischen Behörden bei der Verfolgung von Österreichischen Zolldelikten findet in gleicher Weise statt, wie dies in den bestehenden Vereinbarungen mit andern Nachbarstaaten über die Errichtung von Zollstellen auf fremdem Gebiet vorgesehen ist.

Die nachfolgenden Artikel befassen sich mit der Eechtsstellung des in St. Margrethen und Buchs im Dienste stehenden österreichischen Personals.
Art. 8. Keine Bemerkungen.

Nach dem Wortlaut von Art. 9 unterliegt das österreichische Personal der schweizerischen bzw. liechtensteinischen Gerichtsbarkeit. Im Palle von Verhaftungen österreichischer Beamter wegen Vergehen oder Verbrechen ist die vorgesetzte österreichische Zollbehörde sogleich unter Bekanntgabe des Grundes der Verhaftung in Kenntnis zu setzen.

Auf Grund von Art. 10 ist das den österreichischen Zollämtern in St. Margrethen und Buchs zugewiesene Zollpersonal ermächtigt, im Dienst an der Zollstelle und auf dem Wege von und zu dieser sowie bei Begleitung der Eisen-

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bahnzüge die Dienstuniform zu tragen sowie zur Bewachung der Zollgüter und Zollamtskassen während der Nacht und zur Begleitung der Züge überdies die persönliche Bewaffnung. Das Tragen der Dienstuniform wird auch den inspizierenden österreichischen Zollorganen zugestanden.

In Art. 11 wird die Befreiung von Zoll- und andern Abgaben zugestanden für die erste Einrichtung des österreichischen Personals, mit Einschluss ihrer Familien ; Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Getränke sind dagegen zollpflichtig. Die Zollfreiheit wird ferner zugestanden für die Dienstuniformen und die persönliche Bewaffnung, ebenso für Möbel, Werkzeuge, Geräte, Muster, Formulare, Bücher und Materialien aller Art, welche die österreichischen Zollämter in St. Margrethen und Buchs zu Dienstzwecken benötigen. Alle diese Waren sind aber vorher beim schweizerischen Zolldienst anzumelden. Artikel 11 sieht femer vor, dass die Aus- und Einfuhrverbote, die in der Schweiz bestehen oder erlassen werden, auch auf die Dienstsendungen des österreichischen Zollpersonals anwendbar sind, wobei diese Verbote selbstverständlich nicht tatsächlich die Tätigkeit der österreichischen Zollämter beeinträchtigen dürfen.

Gemäss Art. 12 darf das österreichische Personal in bezug auf Steuern und Abgaben nicht ungünstiger gestellt sein als die übrigen Bewohner von St. Margrethen und Buchs. Von den fremdenpolizeilichen Gebühren ist es samt den Familienangehörigen befreit.

Art. 13 stellt die Bestimmung auf, dass jede Personalzuteilung der Genehmigung der schweizerischen Polizeibehörden und der Direktion des III. schweizerischen Zollkreises in Chur unterliegt. Zur Erwirkung der Einreisebewilligung für österreichisches Zollpersonal, das aus dienstlichen Gründen in der Schweiz Wohnsitz nehmen muss, sind der eidgenössischen Fremdenpolizei rechtzeitig alle Angaben betreffend Personalien und Hang jedes in Frage kommenden Beamten zu unterbreiten. Die Österreichischen Beamten haben sich bei der kantonalen Fremdenpolizei in St. Gallen anzumelden. Anderseits sind die österreichischen Behörden verpflichtet, Beamte, die sich der Übertretung schweizerischer Gesetze oder Vorschriften schuldig gemacht haben, auf Begehren der schweizerischen Zollbehörden unverzüglich zu entfernen.

Art. 14 sichert den beidseitigen Zollbehörden das Eecht zu zur Begleitung der Züge
innerhalb der beiden Grenzzonen (Feldkirch und Bregenz), wenn dies zum Zwecke einer rascheren Ein- und Ausfuhrabfertigung im Reisendenverkehr notwendig ist.

Art. 15 behandelt die Durchgangsrechte über kurze Verbindungsstrecken der beiden Staaten für einzelne Zollorgane in Uniform zu dienstlichen Zwecken, um grosse Umwege zu ersparen. Die Zugeständnisse beruhen auf Gegenseitigkeit, wobei auf fremdem Gebiet keinerlei Amtshandlungen vorgenommen werden dürfen. Diese Verbindungsstrecken, von denen acht über österreichisches und sechs über schweizerisches Gebiet führen, sind in diesem Artikel abschliessend aufgezählt. Das Begehen dieser Wege wurde zum Zwecke der Erleichterung

62 des Verkehrs des Zollpersonals innerhalb des engem Grenzgebietes von beiden Staaten von jeher geduldet; Unzukömmlichkeiten haben sich daraus nie ergeben.

Gemäss Art. 16 ist es dem österreichischen Zollpersonal gestattet, ausfahrende Güterzüge von St. Margrethen bis Bruggerhorn in Uniform zu begleiten. Auf dem Bückweg dürfen sie vom Bruggerhorn bis zur Bheinbrücke in St. Margrethen schweizerischerseits den Bheindamm benützen, jedoch keine dienstlichen Punktionen ausüben.

Anderseits kann das schweizerische Zollpersonal im Schiffbegleitungsdienst von Borschach aus an den österreichischen Schiffslandeplätzen ausländisches Gebiet betreten.

Ferner wird im Interesse des Zolldienstes der beiden Staaten den beid- " Beitigen Grenzwachtorganen gestattet, die von ihrem Staate aus in den alten Bhein vorstossenden Sand- und Kiesbänke zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn diese Kies- und Sandbänke in das Gebiet des andern Staates hineinreichen. Diese Abmachung gilt beidseitig auch für den obern Bheinlauf und liegt im serpentierenden Lauf der dortigen Grenzgewässer begründet.

Art. 17. Keine Bemerkungen.

Gemäss Art. 18 ist der Briefpostverkehr mit Dienstsachen zwischen dem österreichischen Zollpersonal und seinen Vorgesetzten unter gewissen Bedingungen taxfrei. Die Organe der schweizerischen Postverwaltung sind aber ermächtigt, diesen unmittelbaren, taxfreien Austausch amtlicher Briefpostgegenstände ausnahmsweise und in Gegenwart des österreichischen Personals zu überprüfen. Die privaten Briefpostsendungen unterliegen der ordentlichen Taxpflicht und müssen in beiden Sichtungen durch Vermittlung der schweizerischen Post befördert werden.

Laut Art. 19 können einzelne Abänderungen der Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch erfolgen, falls die Erfahrung solche Abänderungen als zweckmässig erscheinen lässt. Dies schliesst indessen die Möglichkeit nicht aus, dass die in Artikel 15 des Grenzabkommens vorgesehene ständige gemischte Kommission allfällige Abänderungsvorschläge im Einverständnis der beiden Eegierungen zunächst eingehend prüft.

Art. 20 sieht die Batifikation und den Austausch der Ratifikationsurkunden in Wien vor, worauf, die Übereinkunft sofort in Kraft tritt. Wie das Grenzabkommen ist auch das Zolldienstübereinkommen für eine unbegrenzte Dauer geschlossen, kann aber
jederzeit durch einjährige Voranzeige gekündigt werden.

Wie bereits eingangs erwähnt, ersetzt das neue Zolldienstübereinkommen die den gleichen Gegenstand behandelnde Übereinkunft vom 2. August 1872.

63 Die beiden Übereinkünfte, die wir Ihnen zur Genehmigung zu empfehlen die Ehre haben, werden die nachbarlichen Beziehungen zwischen den Bewohnern der beiden Grenzzonen erleichtern und zur Vereinfachung des Bahnverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich beitragen. Wir zweifeln denn auch nicht daran, dass Sie dem beliegenden Entwurfe zu einem Bundesbeschluss zustimmen werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 16. September 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung der zwischen der Schweiz und Österreich vereinbarten Abkommen über den Grenzverkehr und den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. September 1947, '

besohliesst:

Art. 1.

Den zwischen der Schweiz und Österreich am 30. April 1947 abgeschlossenen Übereinkommen a. betreffend den schweizerisch-österreichischen Grenzverkehr und die Tierseuchenpolizei ; b. betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken, wird die Genehmigung erteilt.

Art. 2.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Schweizerisch-Österreichisches Abkommen über den Grenzverkehr.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundespräsident der Bepublik Österreich sind übereingekommen, den Grenzverkehr zwischen den beiden Staaten durch den Abschluss eines Abkommens zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Vizedirektor E. Widmer von der Eidgenössischen Oberzolldirektion, der Bundespräsident der Republik Österreich: Sektionschef Dr. J. Stangelberger des Bundesministeriums für Finanzen, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben: Art.l.

Allgemeine Bestimmungen.

(1) Grenzverkehr ist der nachbarliche Verkehr innerhalb der beiderseitigen anstossenden Grenzzonen (Grenzbezirke), die sich, vorbehaltlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, auf das Gebiet innerhalb einer Entfernung von 10 Kilometern von der Zollgrenze ab erstrecken. Beim Bodensee wird diese Entfernung vom Ufer aus landeinwärts gemessen.

Personen mit Wohnsitz in der Grenzzone gelten als Grenzbewohner im Sinne der Vereinbarung.

(2) Dieses Abkommen erstreckt sich auch auf das mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbundene Fürstentum Liechtenstein. Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei im Sinne dieses Abkommens als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.

(S) Die Zollverwaltungen der beiden Staaten werden Verzeichnisse der österreichischen und der schweizerischen sowie der liechtensteinischen Ortschaften, für die die Bestimmungen dieses Abkommens gelten sollen, aufstellen und austauschen.

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Art. 2.

Land- und forstwirtschaftlicher Bewirtschaîtungsverkehr.

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit: 1. Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Sämereien und Saatgut, Forstpflanzen, Setzlinge (ausgenommen solche von Obstbäumen und Zierpflanzen), Stangen, Pfähle und Eebstecken, land- und forstwirtschaftliche Maschinen, Geräte, Fahrzeuge mit Einschluss der Arbeitstiere sowie der erforderlichen Futtermittel und Betriebsstoffe, wenn sie von in der Grenzzone des einen Staates gelegenen Wohn- und "Wirtschaftsgebäuden auf die von diesen aus bewirtschafteten Grundstücke in der Grenzzone des anderen Staates hin- oder zurückgebracht werden, Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Arbeitstiere jedoch unter der Bedingung ihrer Bückführung nach beendeter Arbeit. Das letztere gilt auch für die nicht verbrauchten Futtermittel und Betriebsstoffe.

Die Verbringung über die Grenze der für die Landarbeiten erforderlichen Tiere und Geräte kann gegen vorherige zollamtliche Anmeldung oder gegen Spezialbewilligung ausnahmsweise auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus der jenseitigen Grenzzone an demselben Tag zurückkehrt, an dem er sie betreten hat. Die Verbringung von Tieren über die Grenze ist jedoch nur auf solchen Wegen zulässig, die im gegenseitigen Einvernehmen von den zuständigen Zollbehörden bestimmt werden.

2. Die rohen Erzeugnisse, die von den in Ziffer l genannten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gewonnen sind und die durch den Bewirtschafter oder seine Angehörigen oder Angestellten zu den in der anderen Grenzzone gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden gebracht werden. Ausgenommen sind die Erzeugnisse des Bebbaues.

3. Für Grundstücke, die von der Zollgrenze durchschnitten werden, ausserdem sämtliche Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, einschliesslich der Erzeugnisse der Viehzucht sowie des Eebbaues, bei ihrer Verbringung zu den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Teilen.

4. Milch und Milchprodukte der aus einer Grenzzone stammenden, aber in der anderen Grenzzone sömrnernden oder winternden Tiere, die vom Pächter oder Eigentümer
der Tiere eingeführt werden. Die Abgabenbefreiung gilt auch für Milchprodukte, die erst nach Bückbringung der Tiere, spätestens aber innerhalb vier Wochen nach der Alpentladung eingeführt werden.

(2) Die Abgabenbefreiung gilt auch für Ochsen, Kühe und Jungtiere (einschliesslich der von diesen gewonnenen Erzeugnisse), die für einen von der Zollbehörde festzusetzenden Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreiten darf, nach dem Samnauner Tal eingeführt werden, unter der Bedingung der zollamtlichen An- und Abmeldung und der für das Vormerkverfahren vorgeschriebenen Zollsicherung.

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(3) Die in den Absätzen l und 2 vorgesehenen Erleichterungen werden in gleicher Weise auch den Kantonen, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Hechts in den Grenzzonen zugestanden.

(4) Grenzbewohner, welche auf Grund von Dienstverträgen in der Nähe ihres Wohnsitzes in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der jenseitigen Grenzzone zeitweilig land- und forstwirtschaftliche Arbeiten verrichten, können, wenn sie aus der jenseitigen Grenzzone regelmässig spätestens vor Ablauf des 6. Tages nach Betreten des Arbeitsortes in ihren Wohnort zurückkehren, bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen ungehindert die Zollgrenze auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Geräte zoll- und abgabefrei über die Grenze bringen.

Solchen Arbeitern können gewöhnliche Nahrungsmittel, Getränke und zubereitete Speisen aus ihrem Wohnort ebenfalls abgaben- und gebührenfrei über die Grenze zugetragen werden, vorausgesetzt, dass der Überbringer noch an demselben Tag, an dem er die jenseitige Grenzzone betreten hat, zurückkehrt.

Art. 3 Markt- und Hausierverkehr.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit: Die selbstverfertigten Erzeugnisse von Handwerkern in der Grenzzone des einen Staates, die von ihnen auf Märkte und Messen innerhalb der anderen Grenzzone gebracht werden und unverkauft zurückgehen, jedoch unter Ausschluss von Lebensmitteln und Getränken.

Art. 4.

Grenzveredlungs- und -reparaturverkehr; Waren zum vorübergehenden

Gebrauch.

(1) Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind befreit : 1. Gegenstände des eigenen Bedarfs, die aus der Grenzzone des einen Staates zur handwerksmässigen Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung in die Grenzzone des anderen Staates verbracht und nach der Verarbeitung, Umarbeitung oder Ausbesserung wieder zurückgeführt werden, wenn die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse diesen Verkehr erfordern. Der handwerksmässigen Bearbeitung ist die häusliche Lohnarbeit gleichzustellen.

Die handwerksmässige Bearbeitung darf bei Garnen und Geweben unter anderem auch im Bleichen und Färben bestehen. Bei der Verarbeitung von Stoffen zu Kleidern erstreckt sich die Befreiung auch auf die bei der Herstellung verwendeten ausländischen Zutaten.

2. Holz zum Sägen oder Schneiden, Lohe (Einde) zum Schneiden oder Stampfen, Getreide zum Mahlen, ölsamen zum Pressen, Hanf zum Eeiben,

68 Flachs zum Brechen, Häute zmn Gerben und andere ähnliche landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zu der bezeichneten oder zu einer ähnlichen Verarbeitung aus der einen Grenzzone in die andere verbracht und in bearbeitetem Zustande zurückgeführt werden.Voraussetzung für diesen Verkehr ist jedoch, dass dass die örtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihn erfordern und dass die verarbeiteten Erzeugnisse für den eigenen Bedarf benötigt sind. Die abgabenfreien Mengen der aus diesen Rohstoffen erzeugten Produkte, die wieder eingeführt werden dürfen oder wieder ausgeführt werden müssen, sind erforderlichenfalls von den beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen festzusetzen.

(2) Die verarbeiteten Erzeugnisse müssen durch die nämlichen Personen, welche die Eohmateriaüen ausgeführt haben, oder auf ihre Rechnung wieder eingeführt werden. Die Frist für die abgabenfreie Bückkehr in die Herkunftszone wird von den beiden Zollverwaltungen einvernehmlich unter Berücksichtigung der für die vorgenannten Arbeiten notwendigen Zeit festgesetzt.

(8) Unter der Bedingung der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von höchstens 6 Monaten in die Herkunftszone sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit: 1. Gebrauchte Handwerkzeuge sowie gebrauchte Arbeitsinstrumente, Gerate und Maschinen, welche Arbeiter, Handwerker, Gewerbetreibende, Ärzte, Tierärzte und Hebammen der einen Grenzzone zur Ausübung ihres Berufes oder Handwerkes oder zum vorübergehenden Gebrauch in die andere Zone mit sich führen; ferner Instrumente zu wissenschaftlichen Forschungen oder künstlerischen Arbeiten.

2. Die von Bettungsdiensten (Feuerwehren, Wuhrwachen usw.) zur Hilfsleistung bei Katastrophen mitgeführten Geräte, Fahrzeuge und Gespanne, einschliesslich des erforderlichen Futters für die Tiere, sowie den erforderlichen Betriebsstoff für die Fahrzeuge.

8. Waren (ausgenommen Lebensrnittel) die zum Ungewissen Verkauf ausserhalb des Mess- und Marktverkehrs eingeführt werden.

4. Muster von Lebensrnitteln können von der Bedingung der Wiederausfuhr befreit werden, sofern sie zum Zwecke der Volksernährung unentgeltlich den zuständigen öffentlichen Behörden abgegeben werden.

Art. 5.

Verkehr mit Lebensrnitteln, Getränken und Tabakwaren.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sind im beiderseitigen Einfuhrverkehr innerhalb der Grenzzone befreit: !.. Lebensmittel (ausgenommen Fleisch und Fleischwaren), in Mengen von höchstens 500 Gramm, sowie gewöhnliche Getränke (Wein, Most, Bier, Mineralwasser, Kaffee, Tee, frische und saure Milch) in Mengen von höchstens 2 Litern, die von Grenzbewohnern der einen Grenzzone täglich einmal in die andere Grenzzone mitgebracht werden.

69 Die vorstehende Begünstigung bezieht sich nur auf Lebensmittel und Getränke, die innerhalb der ausländischen Grenzzone erzeugt oder angekauft wurden und von Grenzbewohnern für den Bedarf des eigenen Haushaltes eingebracht werden.

2. Die von Bewohnern der einen Grenzzone, die in der andern Grenzzone arbeiten, mitgeführten oder für sie von ihren Haushaltsangehorigen nachgebrachten Nahrungsmittel und Getränke, soweit sie den Tagesbedarf nicht überschreiten. Diese Vergünstigung erstreckt sich nicht auf alkoholhaltige Getränke mit Ausnahme von Wein, Most und Bier.

8. Die von Bewohnern der einen Grenzzone zum persönlichen Verbrauch aus der andern Grenzzone mitgebrachten Tabakwaren, sofern es sich um nicht mehr als 5 Zigarren oder 10 Stumpen oder 25 Zigaretten oder 50 g Tabak handelt und die Einfuhr nur einmal am Tage erfolgt.

Art. 6.

Andere Erleichterungen.

Von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren sind beiderseits befreit: 1. Natürliche und künstliche Düngemittel, Flachs und Hanf in Stengeln, Grün-und Eauhfutter (Futterkräuter, Heu, Häcksel), Stroh, Waldstreu, Moos, Eiedstreu, gemeiner Bausand, Kieselsteine, gemeine Ton- und Töpfererde, Torf- und Moorerde, die aus der Grenzzone des einen Staates stammen, für den eigenen Bedarf der Grenzbewohner des anderen Staates.

2. Gerätschaften für Abendmahl, Kommunion, letzte Ölung sowie zum religiösen Gebrauche bestimmte Bücher und Geräte zum vorübergehenden Gebrauch in der anderen Grenzzone.

8. Trauerkränze, ferner Sträusse aus Blumen oder Blättern, die von Bewohnern einer Grenzzone zu einer Beerdigung oder zur Ausschmückung von Grabstätten in der anderen Grenzzone eingebracht werden, sofern sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Art..?Verkehr von Medizinalpersonen und Abfertigung von Medizinalwaren.

(1) Die in der Grenzzone ansässigen Ärzte und Tierärzte, die im Wohnsitzstaate die staatliche Fachprüfung bestanden haben, sowie Hebammen dürfen in Ausübung ihres Berufes die Grenze mit Pferdefuhrwerken, und wenn sie mit besonderen zollamtlichen Legitimationskarten ausgestattet sind, auch mit Fahrrädern, Motorrädern oder Automobilen überschreiten und sind von der Hinterlegung einer Zollsicherheit für das Fahrzeug befreit, es sei denn, dass besondere Verdachtsgründe vorliegen. Nähere Anordnungen bezüglich dieser Erleichterungen werden die beiderseitigen Zollverwaltungen im Einvernehmen treffen.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd, III.

6

70

(2) Verbandstoffe sowie zubereitete Arzneiwaren, welche die Bewohner der einen Grenzzone gegen Kezepte von zur Ausübung der Praxis berechtigten Ärzten oder Tierärzten in kleinen Mengen aus Apotheken der anderen Grenzzone, auf die sie nach den örtlichen Verhältnissen angewiesen sind, holen, oder welche Ärzte und Tierärzte der erwähnten Art zum unmittelbaren Gebrauche mit sich führen, dürfen frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren eingeführt werden. Bei Verbandstoffen sowie bei einfachen, zu Medizinalzwecken dienenden Drogen und einfachen pharmazeutischen und chemischen Präparaten, deren pharmazeutische Bezeichnung auf der Umhüllung genau und deutlich vermerkt ist und welche nach den in dem betreffenden Gebieten geltenden Bestimmungen im Handverkaufe verabreicht werden dürfen und im Einfuhrstaate zugelassen sind, ist die Beibringung von Eezepten nicht erforderlich.

.

. Art. 8.

Einseitige Vergünstigungen.

A. Einfuhr nach Österreich.

1. In der österreichischen Grenzzone ansässige Personen dürfen täglich einmal Brot in Mengen von nicht mehr als 500 g zum persönlichen Bedarf frei von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen. Am Mittwoch einer jeden Woche oder, wenn der Mittwoch ein Feiertag ist, am folgenden Werktag dürfen sie, wenri sie an diesem läge kein Brot einführen, statt dessen Mehl oder sonstige Müllereierzeugnisse oder Teigwaren in Mengen von insgesamt 500 g zum persönlichen Bedarf aus der schweizerischen Grenzzone mitbringen.

2. Die in Ziffer l genannten Personen dürfen künstlichen Süßstoff einmal in der Woche, und zwar an jedem Mittwoch oder, wenn dieser ein Feiertag ist, am folgenden Werktage, in einer Menge von 12,5 g einführen.

3. Beim Eingang zum Verbrauch innerhalb der österreichischen Grenzzone bleibt gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit: Liechtensteinischer Sauerkäse (Hartkäse aus Labquark in Würfel- oder Laibform).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 500 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens vier Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden.

4. Beim Eingang zur Verwendung innerhalb der österreichischen Grenzzone unterliegen gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone, und zwar im Fürstentum Liechtenstein, einem Zollsatz von 1.10 K für 100 kg:

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Ofenkacheln aus Ton, gesprenkelt glasiert, jedoch grob gearbeitet (sogenannte gemuckerte Ofenkacheln).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 200 q nicht übersteigen. Sie ist nur zulässig über höchstens zwei Zollstellen, die im Einvernehmen der beiden Zollverwaltungen bestimmt werden.

5. Beim Eingang zum Verbrauch oder zur Verwendung innerhalb der Grenzzone Vorarlbergs bleiben gegen Nachweis der Erzeugung in der schweizerischen Grenzzone von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit: Äpfel, Birnen, Quitten, Zwetschgen, unverpackt, auch in abgeteilten, mit Stroh oder Papier belegten oder ausgeschlagenen Wagen, oder in Säcken, oder offerì in Kisten, Steigen oder Körben.

B, Einfuhr nach der Schweiz.

1. Frisches Gemüse und Kartoffeln, die in der österreichischen Grenzzone ihren Ursprung haben und von den Erzeugern, deren Angehörigen oder Angestellten, zum Absatz auf Märkten, an Bewohner der schweizerischen Grenzzone für deren eigenen Bedarf beim Grenzübertritt mitgeführt werden, sind von allen Ein- und Ausgangsabgaben sowie weiteren Gebühren befreit. Dem Absatz auf Märkten wird gleichgestellt, wenn der Absatz an Markttagen und innerhalb des Marktortes an dessen Bewohner in ihren Wohnstätten erfolgt.

Die vom einzelnen Einbringer mitgeführte Menge darf pro Tag an Gemüsen 60 kg und an Kartoffeln 40 kg nicht überschreiten.

2. Beim Eingang zum Gebrauch innerhalb der schweizerischen Grenzzone unterliegen einem ermässigten Zollansatz von 10 Fr. für l q: Küfer- und Küblerwaren, montiert oder demontiert, ohne oder mit Eisenbeschlägen (Nr. 256 a, 6 und c des schweizerischen Zolltarifs).

Die Einfuhr darf im Kalenderjahr 150 q nicht übersteigen.

Art. 9

.

Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote.

Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 2, 5, 6, 7 und 8 erwähnten Waren keine Anwendung.

Art. 10.

Zahlungen im Grenzverkehr.

Die Regelung der Zahlungen im Grenzverkehr bleibt einer besondern Vereinbarung vorbehalten.

72 Art. 11.

Überwachungs- und Sicherheitsmassnahmen.

(1) Die Zollbehörden der beiden vertragschliessenden Teile sind berechtigt, die erforderlichen Überwachungs- und Sicherungsmassnahmen anzuordnen, um eine missbräuchliche Ausnützung der in den Artikeln l bis 8 vorgesehenen Erleichterungen zu verhindern. Die Befugnis zur Aufhebung oder Einschränkung dieser Begünstigungen im Falle von Hintergehungen bleibt vorbehalten.

Die Zollbehörden werden sich gegebenenfalls hierüber verständigen.

(2) Sofern die örtlichen Verhältnisse es erfordern, werden die beiderseitigen Zollbehörden in den Fällen unter Art. 2, Art. 6 und Art. 7 Ausnahmen von . der Bestimmung zulassen, dass der Verkehr mit Waren nur auf den Zollstrassen und nur während der festgesetzten Tagesstunden erfolgen soll.

Art. 12.

Gesundheits- und veterinärpolizeiliche Bestimmungen, Staatsmonopole.

(1) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden die beiderseitigen gesundheits- und veterinärpolizeilichen Bestimmungen sowie die beiderseitigen Vorschriften zum Schutze der Pflanzen gegen Schädlinge und Ausrottung nicht berührt. Das gleiche gilt für die beiderseitigen Bestimmungen betreffend die Erzeugnisse, welche die Staatsmonopole eines der vertragschliessenden Teile bilden oder zur Erzeugung solcher Waren bestimmt sind.

(2) Um den gegenseitigen Grenzverkehr nach Möglichkeit zu erleichtern, haben die hohen vertragschliessenden Teile zu diesem Artikel das als Anlage beigefügte Tierseuchenübereinkommen vereinbart.

Art. 13.

Zollrechtliche und polizeiliche Massnahmen betreffend den Grenzübertritt.

(1) Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens stehen dem Recht jedes der hohen vertragschliessenden Teile, aus Gründen der Öffentlichen Sicherheit vorübergehend einschränkende Massnahmen in bezug auf den Grenzübertritt zu ergreifen, nicht entgegen.

(2) Ebenso sollen durch die in den vorstehenden Bestimmungen für den Grenzverkehr getroffene Regelung die im Gebiete eines jeden der hohen vertragschliessenden Teile geltenden Vorschriften über zollrechtliche und polizeiliche Massnahmen betreffend den Grenzübertritt nicht berührt werden.

Art. 14.

Schiffsverkehr auf dem Bodensee.

(1) Grundsätzlich wird die Schiffahrt auf dem Bodensee für den Personenund Warenverkehr unter Vorbehalt der von den vertragschliessenden Par-

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teien als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen zugelassen. Das gegenseitige Anlauten der Uferetationen und die diesbezüglichen Kontrollmassnahmen bleiben besondern Vereinbarungen vorbehalten.

(2) Wasserfahrzeuge und Militär-, Polizei- und Zollorgane dürfen die Mittellinie der Grenzgewässer, vorbehaltlich der durch örtliche Verhältnisse bedingten Abweichungen, nicht überfahren. Die Einzelheiten zur Eegelung dieses Verkehrs auf den Grenzgewässern werden im beidseitigen Einvernehmen durch die hiefür zuständigen Stellen getroffen.

Art. 15.

Ständige gemischte Kommission.

Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine ständige gemischte Kommission aus je drei Delegierten der beiden Parteien eingesetzt.

Diese Kommission kann den beiden Regierungen alle im Interesse eines reibungslosen Funktionieren der vorstehenden Bestimmungen liegenden, ihr gutscheinenden Massnahmen vorschlagen.

Art. 16.

Schlussbestimmungen.

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Das Abkommen soll sofort nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

(2) Das Abkommen kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ersten eines Kalendermonats gekündigt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu St. Gallen am 80. April 1947.

(gez.) Stangelberger.

(gez.) Widmer.

74 .

Anlage.

Tierseuchenübereinkommen.

Art. 1.

(1) Die Bewohner der in den Grenzbezirken (Grenzzonen) gelegenen Ortschaften können mit ihren eigenen Tieren zur Vornahme landwirtschaftlicher Arbeiten, zur Ausübung ihres Gewerbes, zum Belegen, Verschneiden, Verwiegen oder zur tierärztlichen Behandlung die Grenze jederzeit nach beiden Eichtungen überschreiten.

(2) Jeder der beiden Staaten wird diesen nachbarlichen Grenzverkehr in einem möglichst einfachen Verfahren regeln.

Art. 2.

(1) Im gegenseitigen Verkehr über die Grenze werden unter der Bedingung der Wiederausfuhr bzw. Wiedereinfuhr die Sommerung und Bestossung von Alpweiden gestattet, sofern die Tiere von amtlichen Gesundheitsscheinen begleitet sind.

(2) Jeder der beiden Staaten wird von Jahr zu Jahr bestimmen, auf welche Grenzgebiete sich die Bestossung durch Tiere aus dem Gebiet des andern Staates zu erstrecken hat, und dies sowie die zulässige Höchstdauer der Bestossung dem anderen Staate rechtzeitig zur Kenntnis bringen.

(8) Für die Durchführung der Sommerung und Alpbestossung über die Grenze gelten die nachfolgenden Bestimmungen der Art. 8 bis 7.

Art. 8.

(1) Die Tiere müssen 20 Tage vor dem Grenzübertritt beim zuständigen Amtstierarzt (in der Schweiz beim Kantonstierarzt, in Österreich beim Bezirkstierarzt) schriftlich angemeldet werden, der die Vorsteher der Bestimmungsgemeinden zu verständigen hat.

(2) Die Anmeldung muss enthalten: a. Namen, Vornamen und Wohnort des Tierbesitzers; fc. Tiergattung; c. Anzahl der Tiere jeder Gattung; d. Standort der Tiere zur Zeit der Anmeldung; e. die Gemeinde und die Weide, wohin die Tiere getrieben werden sollen; /. den von den Tieren zurückzulegenden Weg zum Weideplatz sowie die Art und Weise, wie dieser bezögen werden soll (Auftrieb zu Puss oder Beförderung mit der Eisenbahn usw.); g. Eingangszollamt des Bestimmungsstaates und Tag des Grenzübertrittes.

(8) Der Gemeindevorsteher hat von der Anmeldung Kenntnis zu nehmen und sie unverzüglich an die von jedem der beiden Staaten zu bezeichnende zuständige Stelle weiterzuleiten.

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Art. 4.

(1) Der Grenzübertritt bat soweit tunlich an einem Zollamt, sonst möglichst nahe bei einem solchen zu erfolgen.

(2) Beim Grenzübertritt müssen die Tiere von Gesundheitsscheinen begleitet sein, die höchstens 5 Tage zuvor von amtlichen Tierärzten ausgestellt worden sind und bezeugen, dass die Tiere gesund sind und dass in der Herkunftsgemeiude seit wenigstens 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Seuche vorgekommen ist.

(8) Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Bauschbrand, Wild- und Kinderseuche, Bläschenausschlag, Botlauf und Wutkrankheit sowie von Tuberkulose bildet, wenn diese Seuchen mit Ausnahme der Tuberkulose nicht in Höfen vorkommen, aus denen die Tiere auf getrieben werden, für die Ausstellung eines derartigen Gesundheitsscheines kein Hindernis, ist jedoch darauf zu vermerken. Tiere aus Beständen, die in der Schweiz dem staatlichen Tuberkulosebekämpfungsverfahren angeschlossen sind, dürfen nur dann zur Sommerung gebracht werden, wenn Gewähr besteht, dass sie im Nachbarstaate mit keinen anderen oder einzig mit tuberkulosefreien Tieren in Berührung kommen.

(4) An der Grenze sind die Tiere vom zuständigen Grenztierarzt oder seinem Stellvertreter zu besichtigen, der ihre Begleitpapiere prüft und ihren Gesundheitszustand untersucht.

(5) Sind die Begleitpapiere in Ordnung und gibt der Gesundheitszustand der Tiere zu keinen seuchenpolizeilichen Bedenken Anlass, so gestattet der Grenztierarzt den Übertritt über die Grenze. Die Gesundheitsscheine werden von ihm mit einem Sichtvermerk versehen und von der zuständigen Behörde in Verwahrung genommen. Wenn begründete Gefahr besteht, dass während der Weidezeit in den betreffenden Gegenden die Maul- und Klauenseuche auftreten wird, kann die obligatorische Schutzimpfung gegen diese Seuche angeordnet werden.

Art. 5.

Die Gesundheitssoheine können für eine Mehrzahl von Tieren ausgestellt werden, sofern alle Tiere demselben Besitzer gehören und in die gleiche Gemeinde geführt werden. In andern Fällen ist für jedes Tier ein besonderer Schein notwendig.

Art. 6.

(1) Jeder Besitzer hat den Zollbehörden beider Staaten ein doppelt ausgefertigtes und eigenhändig unterzeichnetes Verzeichnis der Tiere zu übergeben.

(2) Soweit es sich um Grossvieh handelt, sind die einzelnen Tiere nicht bloss nach Gattung, sondern auch nach Geschlecht, Alter und besondern Kennzeichen, wie namentlich auch die Trächtigkeit, genau anzugeben..

76 Art. 7.

Bei der Heimkehr der Tiere händigt der Grenztierarzt die Gesundheitescheine dem Begleitpersonal wieder aus. Er vermerkt auf ihnen den Tag des Eückübertritts sowie Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere und die seuchenunbedenkhche Herkunft. Wenn während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teil der Herden oder in einem Ort auftritt, durch den die Rückkehr der Tiere erfolgen soll, so ist die Bückkehr nach dem Gebiet des anderen Staates untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung usw.)

eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Bückkehr der Tiere nur unter Anwendung von Sicherheitsmassnahmen erfolgen, welche die massgebenden Behörden zuraVerhinderung der Seuchenverschleppung einvernehmlich festlegen.

· Art. 8.

(1) Der tägliche Weidgang ist gestattet, sofern beim Eintrittszollamt für die Herden oder Tiere eines jeden Viehbesitzers ein Gesundheitsschein hinterlegt wird, auf dem der gesamte Viehbestand des Besitzers (unter Angabe von Ohrmarken oder Kornbrand jedes Tieres) angegeben wird.

(2) Die Besitzer haben den Zollorganen von allen zur Weide gehenden Tieren eine eigenhändig unterzeichnete Liste mit genauer Beschreibung zu übergeben.

(8) Während des Weidganges sind die Tiere periodischen Untersuchungen durch einen amtlichen Tierarzt in ihrem Herkunftsstandort zu unterziehen.

Art. 9.

Beim Ausbruch oder bei begründetem Verdacht von Seuchen steht es jedem der beiden Staaten frei, nach Massgabe seiner Tierseuohengesetzgebung für den in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Verkehr einschränkende Verfügungen zu treffen.

Art. 10.

.

(1) Abgesehen von den im Vorstehenden besonders geregelten Verhältnissen werden auf den gegenseitigen Verkehr mit Tieren des Binder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts sowie mit Einhufern und mit Hausgeflügel, ferner mit tierischen Teilen, Erzeugnissen und Bohstoffen sowie mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, die Bestimmungen der Seuchengesetzgebung der beiden Staaten Anwendung finden.

(2) Insbesondere unterliegen Tiere, die aus dem Gebiete des einen nach dem Gebiete des anderen Staates eingeführt werden sollen, der tierärztlichen Grenzkontrolle; sie müssen mit Gesundheitsschemen gedeckt sein, die von einem amtlichen Tierarzte ausgestellt worden sind und -bezeugen, da«s die

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Tiere gesund sind und aus einer Gegend kommen, in welcher seit wenigstens 40 Tagen keine auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche vorgekommen ist.

Art. 11.

(1) Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren jeder Art aus dem Gebiete des einen durch das Gebiet des anderen Staates unterliegt keiner Beschränkung, wenn die Tiere mit den im Ursprungsstaat gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen der individuellen Gesundheit und seuchenunbedenklichen Herkunft gedeckt sind, an der Grenze frei von jeder auf die betreffende Tiergattung übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit befunden werden und Sicherheit besteht, dass der BestimmungBstaat und etwaige Durchfuhrstaaten die Transporte übernehmen.

(2) Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Bohstoffen sowie Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus dem Gebiet des einen durch das Gebiet des anderen Staates auf der Eisenbahn in plombierten umschlossenen Wagen ist ohne Beschränkung zulässig.

Art. 12.

(1) Die unmittelbare Durchfuhr von Haustieren jeder Art aus dritten Staaten nach dem Gebiet oder durch das Gebiet eines der beiden Staaten wird unter folgenden Bedingungen gestattet werden: a. Die Transporte sind zum voraus zwecks Erteilung der Durchfuhrbewilligung amtlich anzumelden. In der Anmeldung sind anzugeben die Zahl und Gattung der Tiere, deren Herkunfts- und Bestimmungsort, die Ein- und Ausgangsstation.

6. Die Tiere müssen von amtlichen Gesundheitsscheinen begleitet sein.

c. Beim Eintritt der Tiere in das Gebiet desjenigen Staates, durch welchen die Durchfuhr stattfinden soll, wird eine amtstierärztliche Untersuchung vorgenommen. Wird dabei festgestellt, dass Tiere an einer anzeigepflichtigen Seuche erkrankt sind, so ist der Transport zurückzuweisen.

d. Ist der Transport von dem einen Staat zur Durchfuhr angenommen worden, so ist der andere Staat verpflichtet, ihn an der Grenze ohne Eücksicht auf den Gesundheitszustand der Tiere zu übernehmen.

e. Der Transit kann gegenüber einem dritten Staat gesperrt werden, wenn dies wegen des Seuchenstandes auch für die Einfuhr geschehen ist.

(2) Die unmittelbare Durchfuhr von tierischen Teilen, Erzeugnissen und Bohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus dritten Staaten nach dem Gebiet oder durch das Gebiet eines der beiden Staaten wird in pkfmbierten Wagen ohne Beschränkungen gestattet werden, falls Sicherheit besteht, dass der Bestimmungsstaat und etwaige Durohfuhrstaaten die Transporte übernehmen.

78 (8) Die beiden Staaten werden sich stets rechtzeitig, und zwar auf telegraphischem Weg, alle auf diesen Verkehr bezughabenden Verbote und Beschränkungen bekanntgeben.

Art. 13.

(1) Die beiden Staaten verpflichten sich, gemäss ihren Vorschriften alle zweckdienlichen Massnahmen zur Vermeidung der Verschleppung von Tierseuchen zu treffen.

(2) Insbesondere verpflichten sie sich, die Desinfektion der für den Tierverkehr benutzten Transportmittel mit aller Sorgfalt vorzunehmen.

Art. 14.

(1) Die beiden Staaten werden sich über den Seuchenstand gegenseitig fortlaufend unterrichten. Die amtlichen Berichte hierüber sind mindestens alle 14 Tage und mit möglichster Easchheit unmittelbar auszutauschen.

(2) Wenn in dem Gebiete eines der beiden Staaten die Einderpest oder Lungenseuche oder in den Grenzgebieten die Maul- und Klauenseuche ausbricht, wird die zuständige Zentralbehörde des .anderen Staates von dem Ausbruch und der Verbreitung der Seuche sofort auf telephonischem Wege direkt verständigt werden.

(8) Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich ausserdem die Grenzbezirksbehörden gegenseitig sofort direkt verständigen.

(4) Wird bei Tieren, die aus dem Gebiet des einen nach dem Gebiet des anderen Staates eingeführt werden, nach erfolgtem Grenzübertritt eine Seuche festgestellt, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolls dem anderen Staate unverweilt zuzusenden.

Art. 15.

Das vorliegende Tierseuchenübereinkommen bezieht sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

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Übereinkunft zwischen

der Schweiz und Österreich betreffend den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, sowie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken.

Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundespräsident der Republik Österreich sind übereingekommen, den österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs, so-wie den Durchgangsverkehr der Zollorgane über kurze ausländische Verbindungsstrecken durch den Abschluss einer Übereinkunft neu zu regeln, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt: der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Vizedirektor E, Widmer von der Eidgenössischen Oberzolldirektion, der Bundespräsident der Eepublik Österreich: Sektionschef Dr. J. Stangelberger des Bundesministeriums für Finanzen, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. 1.

(1) Die Bahnstrecken zwischen St. Margrethen und Bregenz sowie zwischen Buchs und Feldkirch werden von der politischen Grenze der beiden Staaten bis zu den schweizerischen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs für die Beförderung mit der Eisenbahn als Zollstrassen betrachtet.

(2) Die Personen- und Güterzüge können unter Beobachtung der vereinbarten Vorschriften und, vorbehaltlich der von jedem der vertragsschliessenden Staaten für die Güterzüge an Sonn- und Feiertagen allfällig einzuführenden Verkehrsbeschränkungen, auf diesen Bahnstrecken bei Tag und Nacht frei verkehren.

Art. 2.

(1) Die Bestimmungen dieser Übereinkunft erstrecken sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag verbunden ist.

80 (2) Die Staatsgrenze zwischen Österreich und Liechtenstein gilt hierbei als Zollgrenze zwischen Österreich und der Schweiz.

Art. 8.

Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der Personen- und Güterzüge bleiben, vorbehaltlich der nachstehenden besondern Vereinbarungen, die einschlägigen, in jedem Staat geltenden Bestimmungen massgebend.

Art. 4.

Die Bahnhöfe in St. Margrethen und Buchs sind im zolldienstlichen Sinne internationale Bahnhöfe und dienen sowohl dem schweizerischen als dem österreichischen Zolldienst.

Art. 5.

Die österreichischen Zollämter in den internationalen Bahnhöfen von St. Margrethen und Bucha sind äusserlich durch eine Aufschrift und das Staatswappen zu kennzeichnen.

· Art. 6.

(1) Die in den internationalen Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs errichteten österreichischen Zollämter sind zur österreichischen Zollabfertigung im Personen-, Gepäck- und Güterverkehr in der Ein-, Aus- und Durchfuhr befugt; sie sind zur Handhabung der österreichischen Gesetze über die Beschränkungen und Verbote hinsichtlich der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und Zahlungsmitteln berechtigt.

(2) Bei der zollamtlichen Abfertigung ist darauf zu sehen, dass die Waren unmittelbar aus der Hand der einen Zollverwaltung in die Hand der andern übergehen. Die Zollabfertigung der Waren ist von den Beamten des Staates, aus welchem die Waren austreten, und dajm von den Beamten des "Staates, in welchem der Eintritt stattfindet, vorzunehmen. Diese Amtshandlung soll zur Abkürzung des Verfahrens von den Beamten beider Staaten, soweit dies tunlich ist, gleichzeitig oder doch in unmittelbarer Aufeinanderfolge vorgenommen werden. Die Verladung der nach dem österreichischen Zollgebiet weitergehenden Güter und die Ausladung der aus Österreich austretenden Güter wird durch Angestellte beider Zollverwaltungen überwacht.

Art. 7.

(1) Die nach den österreichischen Gesetzen strafbaren Zuwiderhandlungen gegen die zoll- und abgabenrechtlichen Vorschriften, gegen die Ein-, Ausund Durchfuhrverbote und -besohränkungen sowie gegen die Devisenvorschriften, die in den internationalen Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs begangen werden, können vom österreichischen Zollpersonal verfolgt und nach den österreichischen Straibestimmungen abgeurteilt werden..

v

81 (2) Den österreichischen Zollbehörden steht das Recht zu, im Bereiche dieser Bahnhöfe Untersuchungen zur Feststellung der in Absatz l angeführten Zuwiderhandlungen vorzunehmen, Gegenstände der Zuwiderhandlungen und Beweismittel in den österreichischen Bevisionssälen und Zollhallen zurückzuhalten und zur Sicherstellung der Zölle, sonstigen Abgaben, Strafen und Kosten zu beschlagnahmen. Ferner steht ihnen das Eecht zu, die zurückbehaltenen oder beschlagnahmten Gegenstände nach Benachrichtigung der schweizerischen Zollbehörden auf österreichisches Zollgebiet zu bringen oder sie in der Schweiz durch Vermittlung eines zuständigen Beamten verkaufen zu lassen. Sofern es sich um Waren handelt, die in die Schweiz eingeführt werden, dürfen diese daselbst verkauft werden, nachdem die Einfuhrzollabgaben bezahlt wurden, denen sie unterworfen sind. Die österreichischen Zollbehörden dürfen auf schweizerischem Zollgebiet keine Verhaftungen vornehmen. Ebenso dürfen sie Personen, die sich bereits auf schweizerischem Gebiet befinden, nicht nach Österreich zurückweisen.

(8) Auf Ansuchen der österreichischen Zollbehörden werden die zuständigen schweizerischen Behörden: a. Zeugen und Sachverständige einvernehmen sowie ämtliche Erhebungen veranlassen und deren Ergebnis beglaubigen und mitteilen; g. den Angeschuldigten oder Verurteilten Prozessakten und Verfügungen der österreichischen Verwaltung eröffnen.

Art. 8.

Die schweizerischen Behörden werden den Beamten der österreichischen Zollämter St. Margrethen und Buchs denselben Schutz und denselben Beistand gewähren wie den Beamten der eigenen Zollämter.

Art. 9.

. (1) Die Beamten der beiden österreichischen Zollämter haben die Strafgesetze und Polizeivorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons St. Gallen zu beachten und sind in dieser Beziehung der Gerichtsbarkeit der schweizerischen Behörden unterworfen.

(2) In gleicher Weise ist das Personal des österreichischen Zolldienstes für strafbare Handlungen, die auf liechtensteinischem Gebiet begangen wurden, den liechtensteinischen Gesetzen und der Zuständigkeit der liechtensteinischen Gerichte unterworfen.

(8) Im Falle der Verhaftung eines Beamten der österreichischen Zollämter in St. Margrethen und Buchs durch die schweizerischen oder liechtensteinischen Behörden wegen Vergehens oder Verbrechens wird die vorgesetzte österreichische Zollbehörde sogleich von dieser Verfügung unter Bekanntgabe des Grundes der Verhaftung in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 10.

(1) Das den österreichischen Zollämtern in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs zugewiesene Zollpersonal trägt in der Eegel nur im Dienst an der

82 Zollstelle und auf dem Weg von und zu dieser sowie bei Begleitung der Eisenbahnzüge die vorgeschriebene Uniform.

(2) Den inspizierenden österreichischen Zollorganen steht das Eecht zu, bei Inspizierung der österreichischen Dienststellen in St. Margrethen und Buchs die vorgeschriebene Uniform zu tragen.

(3) Zur Bewachung der Zollgüter und der Zollamtskassen während der Nacht und zur Begleitung der Züge dürfen die österreichischen Zollorgane ihre Waffen tragen.

Art. 11.

(1) Die in den genannten Bahnhöfen im Dienst stehenden Beamten und _ Angestellten der österreichischen Zollverwaltung, mit Einschluss ihrer Familien, gemessen bei ihrer ersten Niederlassung Befreiung von Zoll- und andern Abgaben für ihre gebrauchten Möbel, Effekten und andern Haushaltungsgegenstände, Vorräte für den Haushaltungsbedarf und Getränke sind dagegen zollpflichtig.

(2) Die Dienstuniformen des österreichischen Zollpersonals in St. Margrethen und Buchs und ihre persönliche Bewaffnung sind bei der Einfuhr in die Schweiz ebenfalls von jeder Zoll- oder andern Abgabe befreit, ebenso die Möbel, Werkzeuge, Geräte, Muster, Formulare, Bücher, Materiahen für die Untersuchung und Bemusterung der Waren usw., welche die österreichischen Zollämter in St. Margrethen und Buchs zu Dienstzwecken benötigen.

(3) Die Zoll- und Abgabenbefreiung erstreckt sich auch auf die für die Beleuchtung, Heizung und Beinigung der Zollokale notwendigen Materialien.

(4) Alle in diesem Artikel aufgeführten Gegenstände sind aber vorher beim schweizerischen Zolldienst anzumelden.

(5) Die Aus- und Einfuhrverbote, die in der Schweiz bestehen oder von ihr erlassen werden, sind auch für die Dienstsendungen des österreichischen Zollpersonals von einem Staate zum anderen einzuhalten, (6) Es herrscht indessen Einverständnis darüber, dass irgendein Verbot, beispielsweise für die Einfuhr von Bureaugegenständen (wie Schreibpapier, Eegister, Kontrollinstriunente usw.) nicht angewendet wird, wenn das betreffende Material für den Dienstbetrieb der österreichischen Zollämter St. Margrethen und Buchs unerlässlich ist.

Art. 12.

Das in den internationalen Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs im Dienst stehende Zollpersonal unterliegt keinerlei Steuern und Abgaben, von denen die übrigen Bewohner dieser beiden Lokalitäten befreit sind ; sie und ihre Familienangehörigen sind ferner von den fremdenpolizeilichen Gebühren befreit.

Art. 13.

(1) Die Bezeichnung der bei den Österreichischen Zollämtern in St. Margrethen und Buchs zu beschäftigenden Beamten und Angestellten unterliegt der Genehmigung der schweizerischen Polizeibehörden und der Direktion des

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III. schweizerischen Zollkreises in Chur. Soweit der Dienst dies nötig macht, ist das österreichische Zollpersonal berechtigt, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen. Zur Erwirkung der Einreisebewilligung sind der eidgenössischen Fremdenpolizei rechtzeitig alle Angaben betreffend Personalien und Bang jedes in Frage kommenden Beamten : unterbreiten. Diese Beamten haben sich bei der kantonalen Fremdenpolize. n St. Gallen anzumelden.

(2) Sollten sich Beamte der Üben tung schweizerischer Gesetze oder Vorschriften schuldig machen, so werdeu die österreichischen Behörden unverzüglich dem von der schweizerischen Zollbehörde gestellten Begehren um Entfernung der fehlbaren Beamten Folge geben.

Art. 14.

Den beidseitigen Zollbehörden ist gestattet, die Züge innerhalb der beiden Grenzzonen (Feldkirch und Bregenz) durch eigenes Zollpersonal begleiten zu lassen, wenn dies zum Zwecke einer rascheren Ein- und Ausfuhrabfertigung im Eeisendenverkehr notwendig ist.

Art. 15.

Um dem Zollpersonal die Dienstausführung zu erleichtern, ist der Durchgang über kurze Verbindungsstrecken der beiden Staaten für einzelne Zollorgane in Uniform auf folgenden Strecken zu dienstlichen Zwecken gestattet :

a. Verbindungsstrecken von der Schweiz über österreichisches Gebißt nach der Schweiz, in beiden Richtungen: 1. Von der großen Furka über «Auf den Platten» nach Pt. 2828 (Grenze)Jes.

2. Vom Plasseckenpass zum Grubenpass.

3. Von Widnau nach Schmitter (unterer Eheinspitz).

4. Von Buch e l nach Buggell, dem Ehein entlang oder unter Benützung des Fahrweges über Bangs.

5. Von Kriessern nach Diepoldsau (oberer Eheinspitz).

6. Vom Eoyasattel (Pt. 1686) - Garsella-Kopf - Drei Schwestern unter Benützung vom Gebiet zwischen dem GarsellarKopf und den Drei Schwestern.

7. Von der Fuorcla Zeblas oder Samnaunerjoch nach der Fuorcla Gronda (Pt. 2752, Grenze).

8. Benützung des sogenannten «Liechtensteinerweges» zwischen Bettlerjoch und Grosse Furka über die österreichische Alp Barthümel.

b. Verbindungsstrecken von Österreich über schweizerisches Gebiet nach Österreich, in beiden Richtungen: 1. Von Höchst über St. Margrethen-Strasse nach dem österreichischen BahnZollamt von St. Margrethen und Eecht zum Zollbegleit von Warentransporten auf dieser Strecke.

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2. Benützung des Hin- und Rückweges über Monstein-Au durch das in Lustenau stationierte und beim österreichischen Bahnzollamt in St. Margrethen Dienst leistende Zollpersonal.

8. Vom Sarottla- zum Plasseckenpass.

4. Vom Ochsental über Pt. 3091 (Grenze) - Süvrettagletscher - BothfurkaKlostertal.

5. Vom österreichischen Märtinsbruck über das schweizerische Martina und Weinberg nach Schalkl, aber nur für die Kontrollorgane der österreichischen Zollwache sowie den Leiter des österreichischen Zollamtes in Martinsbruck.

6. Von Schalkl über Weinberg nach Spiessermühle für die Kontrollorgane der österreichischen Zollwache, Art. 16.

Besondere Erleichterungen.

a. Zugunsten des österreichischen Zolldienstes.

Dem österreichischen Zollpersonal ist es gestattet, ausfahrende Güterzüge von St. Margrethen bis Bruggerhorn in Uniform zu begleiten. Auf dem Bückweg dürfen sie vom Bruggerhorn bis zur Bheinbrücke in St. Margrethen schweizerischerseits den Bheindamm benützen, jedoch keine dienstlichen Funktionen ausüben.

b. Zugunsten des schweizerischen Zolldienstes.

Das schweizerische Zollpersonal kann im Schiffsbegleitungsdienst von Borschach aus an den österreichischen Schiffslandeplätzen an Land gehen, ohne sich indessen auf ausländischem Gebiet weiter landeinwärts zu begeben.

c. Im Interesse des Zolldienstes der beiden Staaten wird den beidseitigen Grenzwachtorganen gestattet, die von ihrem Staate aus in den alten Bhein vorstossenden Sand- und Kiesbänke zu betreten und daselbst Amtshandlungen vorzunehmen, auch wenn diese Kies- und Sandbänke in das Gebiet des andern Staates hineinreichen. Diese Abmachung gilt beidseitig auch für den obern Bheinlauf.

Art. 17.

Die in Art. 15 und 16 vorstehend erwähnten Erleichterungen sind automatisch auch auf die Kontrollbehörden anwendbar.

Art. 18.

(1) Die zwischen dem Österreichischen, in den internationalen Bahnhöfen in St. Margrethen und Buchs im Dienste stehenden Zollpersonal und seinen Vorgesetzten in Österreich auszuwechselnden amtlichen Briefpostgegenstände können durch die Post unmittelbar dem genannten Personal ausgehändigt oder von diesem Personal bei Ankunft direkt entgegengenommen werden. Die

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Organe der schweizerischen Postverwaltung sind ermächtigt, diesen unmittelbaren, taxfreien Austausch amtlicher Briefpostgegenstände zu überprüfen, wobei Einverständnis darüber herrscht, dasa eine solche Überprüfung nur ausnahmsweise und in Gegenwart des österreichischen Personals vorgenommen werden soll.

(2) Die von dem in St. Margrethen und .Buchs.im Dienste stehenden österreichischen Zollpersönal abgesandten oder an dasselbe gerichteten privaten Briefpostgegenstände sind dagegen der ordentlichen Taxpflicht unterworfen und müssen in beiden Richtungen durch Vermittlung der schweizerischen Post befördert werden.

: Art. 19.

Die beiden Kegierungen behalten sich vor, allfällige, durch die Erfahrung als zweckmässig sich erweisende Einzelabänderungon dieser Übereinkunft durch einfachen Notenaustausch herbeizuführen.

Art. 20.

(1) Diese Übereinkunft soll ratifiziert werden, und es sollen die Eatifikationsurkunden sobald als möglich in Wien ausgetauscht werden. Sie wird sofort nach Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft treten und gültig bleiben bis zum Ablauf eines Jahres vom Tag an, wo sie von dem einen oder anderen der vertragschliessenden Teile gekündigt wird.

(2) Sie ersetzt die am 2. August 1872 zwischen der Schweiz und ÖsterreichUngarn abgeschlossene Übereinkunft betreffend Zolldienst in den Eisenbahnstationen Buchs und St. Margrethen.

Zu -Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Übereinkunft unterzeichnet.

Ausgefertigt im Doppel, in St. Gallen, am 30. April 1947.

(gez.) Stangelberger.

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Bundesblatt, 99. Jahrg. Bd. III.

(gez.) Widmer.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung der zwischen der Schweiz und Österreich vereinbarten Abkommen über den Grenzverkehr und den Österreichischen Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs sowie den Durc...

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Jahr

1947

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

37

Cahier Numero Geschäftsnummer

5280

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

18.09.1947

Date Data Seite

53-85

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