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Kreisschreiben des
Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Volksabstimmung vom 20. Februar 1898 (Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen).
Getreue, liebe Eidgenossen!
Nachdem von über 30,000 stimmberechtigten Schweizerbürgern über das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897 betreifend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen (Bundesbl. 1897, IV, 471) die Volksabstimmung verlangt worden ist, haben wir dieselbe auf Sonntag den 20. Februar 1898 angeordnet.
Wir werden nicht ermangeln, Ihnen den betreffenden Beschluß in der üblichen Anzahl von Exemplaren zum Anschlag übersenden zu lassen, und ersuchen Sie, Ihrerseits alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehe (Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, A. 8. X, 915, bezw. vom 20. Dezember 1888, A. S. n. F. XI, 60, und vom 17. Juni 1874, A. S. n. F. I, 116).
Insbesondere wollen Sie dafür besorgt sein, daß die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, d. h. spätestens 23. Januar 1898, in die Hände der Stimmberechtigten gelange, und daß die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 10 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, hierher gesandt werden, während die Stimmzettel gehörig versiegelt bis auf weiteres zu Händen der Bundesbehörden aufzubewahren sind.
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Für die Zahl der Vorlagen und Stimmzettel haben wir den Maßstab der letzten Volksabstimmung zu Grunde gelegt; allfällige abweichende Wünsche wollen Sie durch Vermittlung Ihrer Kanzleien beförderlichst an die Bundeskanzlei gelangen lassen.
Die Telegraphenverwaltung ist von uns angewiesen worden, seiner Zeit die Bekanntgebung der Ergebnisse der Volksabstimmung zum Behufe möglichst baldiger Feststellung des Gesamtresultates so rasch als thunlich zu vermitteln. Wir ersuchen Sie daher, die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreisund Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach erfolgter Abstimmung durch Vermittlung des nächstgelegenen Telegraphenbureaus an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Centralstelle zu melden, welche dann ihrerseits an die Bundeskanzlei zu berichten hätte.
Diese Meldungen, sowohl diejenigen der untern Behörden an die Kantonalbehörden, als diejenigen der letztern an die Bundeskanzlei, sind taxfrei.
Im übrigen benutzen wir diesen Anlaß, um Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.
B e r n , den 15. Januar 1898.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ruffy.
Der I. Vizekanzler: Schatzmann.
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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend die Volksabstimmung vom 20. Februar 1898 (Bundesgesetz betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der...
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Jahr
1898
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
03
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
15.01.1898
Date Data Seite
100-101
Page Pagina Ref. No
10 018 172
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