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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer normalspurigen Sekundärbahn von Murten nach Freiburg.

(Vom 12. April 1898.)

Tit.

Art. 3 der Konzession einer normalspurigen Sekundärbahn von Murten nach Freiburg, vom 21. Dezember 1888 (E. A. S. X, 111 ff.) sieht als Sitz der Gesellschaft Murten vor.

Nun fand es aber die Generalversammlung der Aktionäre der am 19. Mai 1897 konstituierten Gesellschaft für zweckmäßiger, als Sitz Freiburg in den Statuten festzusetzen, was uns bei Genehmigung derselben zu dem Vorbehalt Anlaß gab, es sei die Bestimmung bezüglich Sitz der Gesellschaft mit Art. 3 der Konzession in Übereinstimmung zu bringen.

Die Gesellschaft hinwieder nahm daraus Veranlassung, mit Eingabe vom 9. März d. J. um Abänderung der Konzession im Sinne der Ersetzung von Murten durch Fr ei b ü r g als Gesellschaftssitz einzukommen.

Als Gründe für die Verlegung führt sie an, daß sie auch die Konzession für die Linie Murten-lns zu erwerben gedenke, in welchem Falle dann die Firma lauten würde: ,,Eisenbahngesellschaft Freiburg-Murten-Ins". Sodann sei es in Anbetracht des Umstandes, daß der Staat Freiburg der Hauptaktionär sei, normaler, daß der Gesellschaftssitz am Sitz der Regierung sich befinde,

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deren Vertreter im Verwaltungsrate tägliche Beziehungen zu der Direktion der Gesellschaft hätten. Auch sei in Betracht zu ziehen, daß der Traktionsdienst aller Wahrscheinlichkeit nach, wenigstens zunächst, durch die Jura-Simplon-Bahn werde besorgt werden, infolgedessen es wiederum Vorteile biete, den Gesellschaftssitz in Freiburg zu haben, das den Vertretern der Jura-Simplon-Bahn näher liege als Murten. Auch wenn später, wie es beabsichtigt sei, zum elektrischen Betriebe übergegangen werden sollte, werde es für die Gesellschaft vorteilhaft sein, daß die Direktion in Freiburg sich befinde, am Centrum der elektrischen Kraffcabgabe, wo auch eher ein zur Unterhaltung des Rollmaterials taugliches Personal sich finden dürfte.

Wir erblicken kein Hindernis, dem Gesuche, gegen welches auch die Regierungen von Freiburg und Bern in ihren Vernehmlassungen keine Einwendungen erhoben, zu entsprechen und empfehlen Ihnen demgemäß den nachstehenden Entwurf Bundesbeschluß zur Genehmigung.

Wir benutzen dabei den Anlaß, Sie, Tit., wiederholt unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 12. April 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Buffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Abänderung der Konzession einer normalspurigen Sekundärbahn von Murten nach Freiburg.

Die Bundesversammlung d e r s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1. eines Gesuches der Verwaltung der Eisenbahngesellschaft Freiburg-Murten, vom 9. März 1898; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 12. April 1898, beschließt: 1. Art. 3 der Konzession einer normalspurigen Sekundärbahn von Murten nach Freiburg, vom 21. Dezember 1888 (E. A. S. X, 111 ff.) wird dahin abgeändert, daß als Sitz der Gesellschaft statt Murten F r e i b u r g festgesetzt wird.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. II.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Abänderung der Konzession einer normalspurigen Sekundärbahn von Murten nach Freiburg. (Vom 12.

April 1898.)

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1898

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13.04.1898

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