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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Bekanntmachung betreffend

Zollbehandlung schweizerischer Retourwaren im Postverkehr.

Gemäß Art. 3, litt, p, des Zollgesetzes und Art. 151 der Vollziehungsverordnung zu demselben können Waren schweizerischen Ursprungs, die wegen verweigerter Annahme durch den Adressaten oder wegen Unverkäuflichkeit innert der Frist von fünf Jahren nach ihrer Ausfuhr an den ursprünglichen Absender zurückkehren, zollfrei zugelassen werden. Zu diesem Behufe hat jedoch der Empfänger v o r der Einfuhr ein bezügliches Gesuch in Begleit einer beglaubigten Ursprungsbescheinigung nach besonderm Formular (Nr. 37) an diejenige Zollgebietsdirektion einzureichen, über deren Gebiet die Einfuhr stattfindet.

Da es nun im P o s t v e r k e h r sehr häufig vorkommt, daß die schweizerischen Rückempfänger retourgehender Sendungen durch die ausländischen Versender gar nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt werden, um noch vor der Einfuhr an die zuständige Zolldirektion gelangen zu können, so besteht seit einiger Zeit für die schweizerischen Zollämter die Weisung, Postsendungen, welche in den Begleitpapieren als Retourware bezeichnet sind, für welche aber beim Eintritt eine Bewilligung für zollfreie Behandlung nicht vorliegt, bloß provisorisch zu verzollen unter Notizgabe an den Adressaten, daß er innerhalb der zweimonatlichen Reklamationsfrist ein nachträgliches Gesuch um Zollrückvergütung in Begleit der vorgeschriebenen Ursprungsbescheinigung, sowie des Verzollungsausweises der zuständigen Zollgebietsdirektion einreichen könne.

425 Behufs Vermeidung der Kosten, welche die amtliche oder notarialische Beglaubigung der Ursprungsbescheinigungen verursacht, ist in jüngster Zeit, auf Zusehen hin und unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, die fernere Erleichterung eingeräumt worden, daß gleich den Bescheinigungen für jede einzelne Sendung auch Kollektivbescheinigungen für mehrere Sendungen anerkannt werden sollen, sofern die vorgeschriebene Form beobachtet und die Reklamationsfrist eingehalten wird, und vorausgesetzt, daß die zusammen angemeldeten Sendungen jeweilen über das nämliche Zollgebiet eingetreten sind.

B e r n , den 8. Februar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Bei der handelsstatistischen Abteilung (alter Zähringerhof) kann von heute an zum Preise von 50 Cts. die p r o v i s o r i s c h e Publikation über den W a r e n v e r k e h r de r Schweiz mit dem A u s l a n d im Jahre 1897 bezogen werden.

B e r n , den 22. Februar

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Das Zollamt Boncourt ist für den Pflanzenverkehr, im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F. XIV, 287), geöffnet worden.

B e r n , den 18. Februar

1898.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. i.

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1898

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23.02.1898

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424-425

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