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Schweizerisches Bundesblatt.

50. Jahrgang. IV.

Nr. 42.

5. Oktober 1898.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Übernahme des Betriebes der Linie Freiburg-Murten durch die Jura-Simplon-Bahn.

(Vom 30. September 1898.)

Tit.

Mittelst Schreibens vom 16. August abbin legte die Direktion der Freiburg-Murten-Bahn den zwischen ihr und der Direktion der Jura-Simplon-Bahn unterm 28. Juni 1898 abgeschlossenen Vertrag betreffend den Betrieb der Linie Freiburg-Murten und die gemeinschaftliche Benützung des Bahnhofes Murten, der Strecke GivisiezFreiburg und des Bahnhofes Freiburg zur Genehmigung vor.

Für die Bundesbehörden kommt dieser Vertrag nur hinsichtlich derjenigen Bestimmungen in Betracht, welche den Betrieb der Linie Freiburg-Murten betreffen. Dieselben finden sich in den Art. 11 ff. Danach übernimmt die Jura-Simplon-Bahn den Betrieb der Linie Freiburg-Murten und zwar : a. den Dienst auf den Endstationen Freiburg und Murten; b. den gesamten Stations- und Zugsdienst; c. den Fahrdienst; d. die Lieferung des Rollmaterials; e. die Betriebskontrolle und die Abrechnung; f. die allgemeine Verwaltung und die Erledigung aller Reklamationen betreffend den Betrieb der Linie Freiburg-Murten ; Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. IV.

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g. die Haftpflicht für Beschädigungen, Verluste, Verwechslungen, Entwendungen, Brandfälle, Unfälle an Personen und Material, die sich im Betrieb der Linie Freiburg-Murten ereignen, soweit sie nicht die Gebäude, die Bahnlinie und die im ausschließlichen Eigentum der Freiburg-Murten-Bahn befindlichen Zubehörden betreffen.

Dagegen verbleiben der Freiburg-Murten-Bahn .die Entrichtung der Steuern und Abgaben aller Art, die Ausübung der Bahnpolizei, der Unterhalt der Gebäude, der Bahnlinie und der Zubehörden.

Die Bahneigentümerin behält ferner das Recht, die Tarife und Fahrpläne nach eigenem Gutfinden festzustellen ; dagegen besorgt die Betriebspächterin deren Ausarbeitung, Publikation und Vorlage zur Genehmigung durch die Behörden. Der Fahrplan soll so eingerichtet werden, daß er nicht mehr als eine Zugskomposition verlangt und daß nur eine Maschine im Feuer sein muß. Auch ist die Jura-Simplon-Bahn nicht verpflichtet, Nachtzüge (zwischen IO1/» Uhr nachts und 4*/2 Uhr morgens") zu führen.

Das gesamte Personal, mit Ausnahme desjenigen für den Bahnunterhalt und die Bahnbewachung, wird von der Jura-SimplonBahn angestellt und entlassen.

Außer den Kosten des Stations- und des Zugsdienstes (Besoldung des Personals, Beleuchtung, Heizung, Drucksachen etc.)

hat die Freiburg-Murten-Bahn der Jura-Simplon-Bahn zu vergüten : a. für die Lieferung des Rollmaterials Fr. 18,000; &. für Entschädigungen infolge von Havarien, Verlusten etc.

Fr. 2000; c. für den Fahrdienst und für die allgemeine Verwaltung : 1. Fr. --. 90 pro Kilometer für Züge mit einer Maschine; 2. ,, 1.50 ,, ,, ,, ,, ,, zwei Maschinen ; 3. ,, --. 50 ,, ,, ,, leere Maschinenfahrten.

Der Vertrag ist gültig von der Eröffnung der Linie FreiburgMurten an und dauert bis zum 31. Dezember 1901. Er wird stillschweigend je für ein Jahr verlängert, wenn nicht auf ein Jahr vorher Kündigung durch die eine oder andere Partei erfolgt.

Immerhin bleibt der Jura-Simplon-Bahn das Recht vorbehalten, auf den Zeitpunkt ihres Überganges an den Bund nach dreim o n a t l i c h e r Kündigung vom Vertrage zurückzutreten.

Wie wir dies schon hinsichtlich der ßetriebsverträge der Gornergratbahn und der Bödelibahnstrecke Därligen-Interlaken thaten, müssen wir auch hier beantragen, in den Genehmigungs-

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beschluß den Vorbehalt aufzunehmen, daß bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik neben den gesetzlichen Bestimmungen die speciellen Verfügungen des Bundesrates zu befolgen seien.

Dieser Vorbehalt ist namentlich deshalb notwendig, weil die Betriebs- und Unterhaltsausgaben zum Teil von der Bahneigentümerin und zum Teil von der Betriebspächterin bestritten werden und deshalb für die Aufstellung der Jahresrechnungen besondere Instruktionen zu erteilen sind. Auch ist im Vertrage nicht bestimmt, wer die in Art. 26 des Eisenbahngesetzes vorgeschriebenen jährlichen Angaben für die schweizerische Eisenbahnstatistik zu machen habe.

Sowohl der Staatsrat von Freiburg als der Regierungsrat des Kantons Bern haben, der erstere mit Schreiben vom 24. August, der letztere unterm 7. Septembe/ abhin, erklärt, daß ihnen der Betriebsvertrag keinen Anlaß zu Bemerkungen biete.

Wir empfehlen Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme und versichern Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 30. September 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Müller.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

442 (Entwurf.)

Bundesbescliluss betreffend

die Übernahme des Betriebes der Linie Freiburg-Murten durch die Jura-Simplon-Bahn.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Freiburg-Murten-Bahn vom 16. August 1898 und des angeschlossenen Vertrages; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 30. September 1898, beschließt: 1. Dem unterm 28. Juni 1898 abgeschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme des Betriebes der Eisenbahn FreiburgMurten durch die Jura-Simplon-Bahn wird die Genehmigung unter folgenden Bedingungen erteilt: a. Für die Erfüllung der von der Betriebsgesellschaft übernommenen gesetzlichen und konzessionsniäßigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1873 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft haftet auch die Gesellschaft der Freiburg-Murten-Bahn ; b. bei Erstellung der Jahresrechnungen und der Statistik sind neben den gesetzlichen Vorschriften die speciellen Verfügungen des Bundesrates zu befolgen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Übernahme des Betriebes der Linie Freiburg-Murten durch die Jura-Simplon-Bahn. (Vom 30. September 1898.)

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1898

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42

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05.10.1898

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