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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession elektrischer Straßenbahnen in der Stadt Lausanne und von Lausanne nach Lutry.

(Vom 17. Juni 1898.)

Tit.

Die Tramwaygesellschaft in Lausanne stellte mittelst Eingabe vom 1. Februar 1898 das Gesuch um Erteilung der Konzession für folgende neuen Linien: a. Gare d'Echallens-Montétan-Prilly . . . l,80 km.

&. Pont de Chailly-La Rosiaz 0,85 ,, e. Bugnon-Hôpital cantonal 0,60 ,, d. Gare Jura-Simplon-Ouchy 2,oo ,, e. Boulevard de Grancy-Montoie . . . . l,es ,, f. Place du Tunnel-Bellevaux-Signal. . . 2,50 ,, g. Bellevaux-Le Mont 2,55 ,, Laut beigegebenem allgemeinem Bericht sollten zunächst nur die drei erstgenannten Linien gebaut werden, während die übrigen später, je nach den finanziellen Resultaten des Betriebes angegliedert werden sollten.

Der Betrieb der neuen Strecken solle sich nach den gleichen Vorschriften und Grundsätzen abwickeln wie beim Stammnetz.

Der Kostenvoranschlag für alle sieben Linien sieht folgende Ansätze vor :

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A: B.

C.

D.

E.

Bahnbau Gebäude Signaleinrichtungen Rollmaterial Diversa

Fr.

,, fl

,, fl

620,000 100,000 5,000 350,000 125,000

Total Fr. 1,200,000 welcher Betrag zur Hälfte durch Ausgabe neuer Aktien, zur Hälfte durch ein Anleihen aufgebracht werden solle.

Die Betriebsausgaben seien, auf Grund der Erfahrungen auf dem bisherigen Netz, auf 37 Rappen pro Wagenkilometer zu veranschlagen, was für 500,000 Wagenkilometer pro Jahr Fr. 185,000 ausmache. Denselben stehen aber die Betriebseinnahmen mit 50 Rappen pro Wagenkilometer, also total Fr. 250,000 gegenüber, so daß sich ein Überschuß von Fr. 65,000 ergebe, welcher nach Abzug der Einlagen in den Erneuerungsfonds eine Verzinsung des Baukapitals zu 4 °/o gestatte.

Der Staatsrat des Kantons Waadt erklärte mit Schreiben vom 18. Februar, daß er gegen das Gesuch nichts einzuwenden habe.

Dagegen legte die Gesellschaft der Lausanne-Ouchy-Bahn mit Sehreiben vom 27. April 1898 Verwahrung ein, soweit es sich . um die Verbindung der Stadt Lausanne mit Ouchy handelte, indem sie sich darauf berief, daß laut Art. 38 ihrer Konzession der Kanton Waadt sich verpflichtet habe, während 50 Jahren keine neue Konzession für eine Eisenbahn zwischen den genannten beiden Orten zu erteilen. Diese Einsprache wurde dem Staatsrat zur Vernehmlassung mitgeteilt, ist aber seither gegenstandslos geworden, weil die Tramwaygesellschaft mittelst einer weitern Eingabe vom 10. Juni erklärte, auf die Konzession für die sub d--g erwähnten Linien zu verzichten.

Gleichzeitig legte sie die mit den kantonalen bezw. lokalen Behörden getroffenen Vereinbarungen über die Benutzung der Straßen vor, so daß die Akten nunmehr komplett waren. Einem vom Eisenbahndepartement aufgestellten und dem Staatsrat zur Rückäußerung eingesandten Beschlußentwurf erteilte dieser mit Schreiben vom 15. Juni die Zustimmung. Da es sich nicht um neue Konzessionsbedingungen, sondern nur um die Ausdehnung einer bereits bestehenden Konzession auf drei neue Linien handelt, konnte von der Anordnung einer konferenziellen Verhandlung abgesehen werden. · Bundesblatt.

50. Jahrg. Bd. III.

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Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Beschlußentwurf, welcher seiner Einfachheit wegen wohl keiner Erläuterung mehr bedarf, zur Annahme und benützen auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 17. Juni 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreifend

Erweiterung der Konzession elektrischer Straßenbahnen in der Stadt Lausanne und von Lausanne nach Lutry.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben der Tramwaygesellschaft in Lausanne vom 1. Februar und 10. Juni 1898; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 17. Juni 1898, beschließt: I. Der Tramwaygesellschaft Lausanne wird die Konzession für den Bau und Betrieb elektrischer Straßenbahnen a. von B u g n o n zum H ô p i t a l c a n t o n a l ; b. von P o n t de C h a i l l y nach La R o s i a z ; c. vom B a h n h o f der L a u s a n n e - E c h a l l e n s - B a h n über M o n t é t a n nach P r i 11 y unter den in der Konzession elektrischer Straßenbahnen in der Stadt Lausanne und von Lausanne nach Lutry vom 21. Dezember 1894 (E. A. S. XIII, 267 ff.) enthaltenen Bedingungen, jedoch mit nachstehenden Änderungen, erteilt: 1. Die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den revidierten Statuten der Gesellschaft sind binnen einer Frist von 18 Monaten, vom Datum dieses Beschlusses an gerechnet, einzureichen.

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2. In Bezug auf die Benutzung der öffentlichen Straßen für den Bau und Betrieb der Straßenbahnlinien gelten die Bestimmungen der vom Großen Rate des Kantons Waadt unterm 22. Februar 1898, vom Gemeinderat von Lausanne unterm 24. Mai 1898 und vorn Gemeinderat von Prilly unterm 1. Juni 1898 genehmigten Pflichtenhefte, soweit dieselben nicht mit der Konzession oder mit der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

3. Für die neuen Bahnlinien gelten dieselben Rückkaufsbestirnmungen wie für das Stammnetz, in der Meinung, daß sie gleichzeitig mit diesem zurückgekauft werden können.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erweiterung der Konzession elektrischer Straßenbahnen in der Stadt Lausanne und von Lausanne nach Lutry. (Vom 17. Juni 1898.)

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22.06.1898

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